Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-417/14
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)
10. September 2015 ( *1 )
„Überprüfung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T‑401/11 P, EU:T:2014:625) — Öffentlicher Dienst — Außervertragliche Haftung der Europäischen Union wegen Verstoßes eines Organs gegen seine Pflicht, den Schutz seiner Beamten zu gewährleisten — Verstorbener Beamter — Durch den Beamten vor seinem Tod erlittener immaterieller Schaden — Den Familienangehörigen des Beamten entstandene materielle und immaterielle Schäden — Zuständigkeit — Gericht — Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union — Beeinträchtigung der Einheit des Unionsrechts“
In der Rechtssache C‑417/14 RX-II
betreffend die Überprüfung, gemäß Art. 256 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV, des Urteils des Gerichts der Europäischen Union (Rechtsmittelkammer) vom 10. Juli 2014, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T‑401/11 P, EU:T:2014:625), in dem Verfahren
Livio Missir Mamachi di Lusignano, wohnhaft in Kerkhove Avelgem (Belgien),
gegen
Europäische Kommission
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz (Berichterstatter) sowie der Richter C. Vajda, A. Rosas, E. Juhász und D. Šváby,
Generalanwalt: M. Wathelet,
Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die Sitzung vom 25. Februar 2015,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
— |
von Herrn Missir Mamachi di Lusignano, vertreten durch F. Di Gianni, G. Coppo und A. Scalini, avvocati, |
— |
der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Currall, G. Gattinara und D. Martin als Bevollmächtigte, |
aufgrund der Art. 62a und 62b der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union,
nach Anhörung des Generalanwalts
folgendes
Urteil
1 |
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Überprüfung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union (Rechtsmittelkammer) vom 10. Juli 2014, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T‑401/11 P, EU:T:2014:625). Mit diesem Urteil hat das Gericht das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 12. Mai 2011, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (F‑50/09, EU:F:2011:55), aufgehoben, mit dem die Schadensersatzklage von Herrn Livio Missir Mamachi di Lusignano abgewiesen wurde, die zum einen auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 3. Februar 2009 gerichtet war, mit der die Europäische Kommission seinen Antrag auf Ersatz der aufgrund der Ermordung seines Sohnes Alessandro Missir Mamachi di Lusignano, eines Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: verstorbener Beamter), erlittenen materiellen und immateriellen Schäden abgelehnt hatte, und zum anderen auf Verurteilung der Kommission, ihm sowie den Rechtsnachfolgern seines Sohnes verschiedene Beträge als Ersatz der aufgrund dieses Mordes entstandenen materiellen und immateriellen Schäden zu zahlen. |
2 |
Die Überprüfung betrifft die Frage, ob das Urteil Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T‑401/11 P, EU:T:2014:625) die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts beeinträchtigt, soweit sich das Gericht in diesem Urteil in seiner Eigenschaft als Rechtsmittelgericht dafür zuständig erklärt hat, als erstinstanzliches Gericht über eine Klage wegen außervertraglicher Haftung der Union zu entscheiden,
|
Rechtlicher Rahmen
Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union
3 |
Art. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs lautet: „Das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union, nachstehend ‚Gericht für den öffentlichen Dienst‘ genannt, ist im ersten Rechtszug für Streitsachen zwischen der Union und deren Bediensteten gemäß Artikel 270 AEUV zuständig, einschließlich der Streitsachen zwischen den Einrichtungen sowie Ämtern und Agenturen und deren Bediensteten, für die der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig ist.“ |
4 |
Art. 8 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs bestimmt: „(1) Wird eine Klageschrift oder ein anderer Schriftsatz, die an das Gericht für den öffentlichen Dienst gerichtet sind, irrtümlich beim Kanzler des Gerichtshofs oder des Gerichts eingereicht, so übermittelt dieser sie unverzüglich an den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst. Wird eine Klageschrift oder ein anderer Schriftsatz, die an den Gerichtshof oder das Gericht gerichtet sind, irrtümlich beim Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst eingereicht, so übermittelt dieser sie unverzüglich an den Kanzler des Gerichtshofs oder des Gerichts. (2) Stellt das Gericht für den öffentlichen Dienst fest, dass es für eine Klage nicht zuständig ist, die in die Zuständigkeit des Gerichtshofs oder des Gerichts fällt, so verweist es den Rechtsstreit an den Gerichtshof oder das Gericht. Stellt der Gerichtshof oder das Gericht fest, dass eine Klage in die Zuständigkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst fällt, so verweisen sie den Rechtsstreit an das Gericht für den öffentlichen Dienst, das sich dann nicht für unzuständig erklären kann. (3) Sind bei dem Gericht für den öffentlichen Dienst und bei dem Gericht Rechtssachen anhängig, die die gleiche Auslegungsfrage aufwerfen oder die Gültigkeit desselben Rechtsaktes betreffen, so kann das Gericht für den öffentlichen Dienst nach Anhörung der Streitparteien das Verfahren aussetzen, bis das Gericht sein Urteil verkündet hat. Sind bei dem Gericht für den öffentlichen Dienst und bei dem Gericht Rechtssachen anhängig, die den gleichen Gegenstand haben, so erklärt sich das Gericht für den öffentlichen Dienst für unzuständig, damit das Gericht über diese Klagen entscheiden kann.“ |
Statut der Beamten der Europäischen Union
5 |
Art. 24 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Beamtenstatut), aufgestellt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 (ABl. L 124, S. 1), bestimmt: „Die Gemeinschaften leisten ihren Beamten Beistand, insbesondere beim Vorgehen gegen die Urheber von Drohungen, Beleidigungen, übler Nachrede, Verleumdungen und Anschlägen auf die Person oder das Vermögen, die auf Grund ihrer Dienststellung oder ihres Amtes gegen sie oder ihre Familienangehörigen gerichtet werden. Sie ersetzen solidarisch den erlittenen Schaden, soweit ihn der Beamte weder vorsätzlich noch grobfahrlässig herbeigeführt hat und soweit er keinen Schadenersatz von dem Urheber erlangen konnte.“ |
6 |
Art. 73 des Beamtenstatuts sieht vor: „(1) Der Beamte wird vom Tage seines Dienstantritts an … für den Fall von Berufskrankheiten und Unfällen gesichert. Für die Sicherung bei Krankheit und Unfällen außerhalb des Dienstes hat er bis zu 0,1 v. H. seines Grundgehalts als Beitrag zu leisten. In dieser Regelung ist festzulegen, für welche Fälle die Sicherung nicht gilt. (2) Als Leistungen werden garantiert:
…“ |
7 |
Art. 90 des Beamtenstatuts sieht vor: „(1) Jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, kann einen Antrag auf Erlass einer sie betreffenden Entscheidung an die Anstellungsbehörde richten. Diese teilt dem Antragsteller ihre begründete Entscheidung binnen vier Monaten nach dem Tag der Antragstellung mit. Ergeht innerhalb dieser Frist kein Bescheid, so gilt dies als stillschweigende Ablehnung, gegen die eine Beschwerde nach Absatz 2 zulässig ist. (2) Jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, kann sich mit einer Beschwerde gegen eine sie beschwerende Maßnahme an die Anstellungsbehörde wenden; dies gilt sowohl für den Fall, dass die Anstellungsbehörde eine Entscheidung getroffen hat, als auch für den Fall, dass sie eine im Statut vorgeschriebene Maßnahme nicht getroffen hat …“ |
8 |
Art. 91 des Beamtenstatuts lautet: „(1) Für alle Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und einer Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, über die Rechtmäßigkeit einer diese Person beschwerenden Maßnahme im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 ist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig. In Streitsachen vermögensrechtlicher Art hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung, einschließlich der Befugnis zur Aufhebung oder Änderung der getroffenen Maßnahmen. (2) Eine Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
(3) Die Klage nach Absatz 2 muss innerhalb einer Frist von drei Monaten erhoben werden …“ |
Vorgeschichte des zu überprüfenden Rechtsstreits
Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt
9 |
Der verstorbene Beamte wurde am 18. September 2006 zusammen mit seiner Ehefrau in Rabat (Marokko) ermordet, wo er seinen Dienst als Politikberater und Diplomat bei der Delegation der Kommission antreten sollte. Die Tat wurde in einem von dieser Delegation für den Beamten, seine Ehefrau und ihre vier Kinder gemieteten möblierten Haus begangen. |
10 |
Nach diesem Vorfall wurden die Kinder unter die Vormundschaft ihres Großvaters – des Klägers – und ihrer Großmutter väterlicherseits gestellt. |
11 |
Die Kommission zahlte den Kindern des verstorbenen Beamten in ihrer Eigenschaft als dessen Erben insbesondere die Leistungen nach Art. 73 des Beamtenstatuts und erkannte ihnen einen Anspruch auf weitere im Beamtenstatut vorgesehene Leistungen zu. |
12 |
Mit Schreiben vom 25. Februar 2008 teilte der Kläger der Kommission mit, dass er mit der Höhe der an seine Enkel gezahlten Beträge nicht einverstanden sei. Die von der Kommission in Beantwortung dieses Schreibens getroffene Entscheidung stellte den Kläger nicht zufrieden, weshalb er gegen sie mit Schreiben vom 10. September 2008 eine Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Beamtenstatuts einlegte, mit der er geltend machte, die Kommission hafte aufgrund Verschuldens wegen eines Amtsfehlers, da sie ihre Pflicht zum Schutz ihres Personals verletzt habe. Er machte darüber hinaus eine verschuldensunabhängige Haftung der Kommission sowie, hilfsweise, eine Verletzung des Art. 24 des Beamtenstatuts geltend, wonach die Gemeinschaften verpflichtet sind, den Schaden, der einem ihrer Bediensteten durch Dritte zugefügt worden ist, solidarisch zu ersetzen. Diese Beschwerde wurde von der Kommission mit Entscheidung vom 3. Februar 2009 zurückgewiesen. |
Das Urteil Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (F‑50/09, EU:F:2011:55)
13 |
Mit der Begründung, die Kommission habe ihre Pflicht zum Schutz ihres Personals verletzt, erhob der Kläger beim Gericht für den öffentlichen Dienst Klage, mit der er zum einen die Aufhebung der Entscheidung vom 3. Februar 2009, seine Beschwerde zurückzuweisen, und zum anderen erstens im Namen der Kinder des verstorbenen Beamten Ersatz des diesen entstandenen materiellen Schadens, zweitens in ihrem Namen Ersatz des ihnen entstandenen immateriellen Schadens, drittens im eigenen Namen Ersatz des ihm selbst als Vater des verstorbenen Beamten entstandenen immateriellen Schadens und viertens im Namen der Kinder als Rechtsnachfolger ihres Vaters, des verstorbenen Beamten, Ersatz des diesem entstandenen immateriellen Schadens beantragte. |
14 |
Mit dem Urteil Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (F‑50/09, EU:F:2011:55) wies das Gericht für den öffentlichen Dienst die Klage als teils unbegründet – hinsichtlich der geltend gemachten materiellen Schäden – und teils unzulässig – hinsichtlich der behaupteten immateriellen Schäden – ab. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Rechtsmittel ein. |
Das Urteil Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T‑401/11 P, EU:T:2014:625)
15 |
Im Urteil Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T‑401/11 P, EU:T:2014:625) prüfte das Gericht von Amts wegen die Zuständigkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst für die Entscheidung über die Klage im ersten Rechtszug. Dabei unterschied es in den Rn. 20 und 39 bis 42 dieses Urteils zwischen den einzelnen Schadenspositionen, für die der Kläger Ersatz begehrte, und präzisierte, in wessen Namen er in Bezug auf jede dieser Schadenspositionen handelte. Das Gericht führte aus, der Kläger verlange
|
16 |
Nachdem sich das Gesicht für eine Entscheidung über die Gesamtheit dieser Klagebegehren für zuständig erklärt hatte, traf es insbesondere eine Unterscheidung zwischen dem Schaden, den der verstorbene Beamte erlitten habe, und den Schäden, die seinen Kindern sowie dem Kläger entstanden seien. |
17 |
Hinsichtlich der dem Kläger und den Kindern des verstorbenen Beamten entstandenen materiellen und immateriellen Schäden befand das Gericht, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst einen Rechtsfehler begangen habe, indem es sich für zuständig erklärt habe, über die Klage zu entscheiden, soweit mit ihr Ersatz dieser Schäden begehrt werde, und kam zu dem Schluss, dass die Rechtssache zur Entscheidung über diese Klagebegehren an das Gericht als erstinstanzliches Gericht zu verweisen gewesen wäre. |
18 |
Insoweit stellte das Gericht zur Abgrenzung seiner Zuständigkeiten von denen des Gerichts für den öffentlichen Dienst in den Rn. 47 bis 53 des Urteils Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T‑401/11 P, EU:T:2014:625) Folgendes fest:
|
19 |
Nach Ansicht des Gerichts wird diese Rechtsprechung durch weitere Entscheidungen des Gerichtshofs bestätigt. Dazu führte es in den Rn. 55 bis 59 des Urteils Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T‑401/11 P, EU:T:2014:625) Folgendes aus:
|
20 |
Zur Möglichkeit der Rechtsnachfolger eines verstorbenen Beamten, eine Klage nach Art. 270 AEUV und den Art. 90 und 91 des Beamtenstatuts zu erheben, stellte das Gericht in den Rn. 61 bis 65 des Urteils Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T‑401/11 P, EU:T:2014:625) fest: „61 Zwar ist unionsrichterlich zumindest implizit bereits anerkannt, dass die Hinterbliebenen die in Art. 73 Abs. 2 Buchst. a des [Beamtenstatuts] vorgesehenen Leistungen nach Art. 270 AEUV und Art. 90 und 91 des [Beamtenstatuts] einklagen können und sogar müssen (Urteil [Bitha/Kommission, T‑23/95, EU:T:1996:3]; Urteil [Klein/Kommission, F‑32/08, EU:F:2009:3]; vgl. in diesem Sinne und entsprechend auch Beschluss [Hotzel-Wagenknecht/Kommission, T‑145/00, EU:T:2001:164], Rn. 17). 62 Doch betrifft dieses Vorbringen erstens nur die in Art. 73 Abs. 2 Buchst. a des [Beamtenstatuts] besonders genannten Hinterbliebenen, nämlich den Ehegatten und die Kinder oder, falls solche nicht vorhanden sind, die anderen Abkömmlinge oder, falls solche nicht vorhanden sind, die Verwandten aufsteigender gerader Linie oder schließlich, falls solche nicht vorhanden sind, das Organ. Somit ist vorliegend, selbst wenn das Vorbringen der Kommission für die vier Kinder [des verstorbenen Beamten] gälte, dies nicht für den Rechtsmittelführer Livio Missir Mamachi di Lusignano selbst der Fall, da dieser in Gegenwart der Kinder nicht Berechtigter im Sinne von Art. 73 Abs. 2 Buchst. a des [Beamtenstatuts] ist. Und es gälte auch nicht für die Mutter, den Bruder und die Schwester [des verstorbenen Beamten], die in der Parallelsache T‑494/11 klagen. 63 Zweitens läuft dieses Vorbringen darauf hinaus, dass die Verfahrensmodalitäten der allgemeinen Vorschriften über die außervertragliche Haftung der Union gegenüber denen der besonderen Vorschriften über die soziale Sicherheit der Beamten, wie sie im [Beamtenstatut] vorgesehen sind, nachrangig sind. Es gibt aber keinen triftigen Grund dafür, dass die in Bezug auf Beamte bestehende besondere Zuständigkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst auf diese Weise der allgemeinen Zuständigkeit des Gerichts für alle die Haftung der Union betreffenden Streitsachen vorgehen sollte. 64 Drittens schließlich geht es sogar in Bezug auf die vier Kinder [des verstorbenen Beamten] nicht um die Verpflichtung der Kommission zur Zahlung der nach dem Statut vorgesehenen Leistungen, die im Übrigen bereits an die Betroffenen gezahlt wurden, sondern um die etwaige Verpflichtung zum Ersatz aller geltend gemachten materiellen und immateriellen Schäden. Der Rechtsmittelführer macht insoweit im Rahmen des dritten Rechtsmittelgrundes insbesondere geltend, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe für den Ersatz dieser Schäden rechtsfehlerhaft die genannten, den Kindern [des verstorbenen Beamten] zugesprochenen Leistungen nach dem Statut berücksichtigt. Daher erscheint es nicht möglich, eine Regelzuständigkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst auf Art. 73 Abs. 2 Buchst. a des [Beamtenstatuts] zu stützen, während gerade behauptet wird, dass dieser Artikel nicht die Grundlage der im Namen der vier Kinder [des verstorbenen Beamten] erhobenen Klage darstelle. 65 Nach alledem zwingt bereits der Rechtsrahmen der Art. 268 AEUV und 270 AEUV, des Art. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs sowie der Art. 90 und 91 des [Beamtenstatuts] für sich allein betrachtet unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles zu dem Schluss, dass die Angehörigen eines verstorbenen Beamten zwei Klagen erheben müssen, eine vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst und eine vor dem Gericht, je nachdem, ob sie als Rechtsnachfolger des betreffenden Beamten handeln oder Ersatz eines persönlichen materiellen oder immateriellen Schadens verlangen.“ |
21 |
In dem Bestreben, eine „Verdoppelung der Verfahren“ zu vermeiden, vertrat das Gericht im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs und aus zwingenden Gründen der Rechtssicherheit, einer geordneten Rechtspflege, der Verfahrensökonomie sowie zur Vermeidung gegenläufiger gerichtlicher Entscheidungen in den Rn. 73 und 74 des Urteils Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T‑401/11 P, EU:T:2014:625) die Auffassung, wenn die Rechtsnachfolger eines verstorbenen Beamten oder Bediensteten sowohl als Rechtsnachfolger als auch im eigenen Namen Ersatz für verschiedene, durch ein und dieselbe Handlung verursachte Schäden begehrten, stehe es ihnen frei, diese Anträge in einer einzigen Klage zusammenzufassen. Diese „einheitliche Klage“ sei vor dem Gericht zu erheben, denn dieses sei nicht nur die „allgemein zuständige“ Gerichtsbarkeit und verfüge als solche über die „volle Entscheidungsbefugnis“, während es sich beim Gericht für den öffentlichen Dienst um die „Ausnahmegerichtsbarkeit“ handele, sondern das Gericht stelle diesem gegenüber auch die höherrangige Gerichtsbarkeit dar. |
22 |
In diesem Zusammenhang hob das Gericht in den Rn. 75 und 76 des Urteils Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T‑401/11 P, EU:T:2014:625) insbesondere hervor, dass beim Gericht und beim Gericht für den öffentlichen Dienst gleichzeitig Rechtssachen mit dem gleichen Gegenstand anhängig wären, wenn unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles die Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten zwei Klagen erheben müssten. Unter solchen Umständen müsse sich das Gericht für den öffentlichen Dienst gemäß Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 2 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs für unzuständig erklären, damit das Gericht über diese Klagen entscheiden könne. In den Rn. 77 und 78 seines Urteils führte das Gericht aus, im vorliegenden Fall sei das Gericht für den öffentlichen Dienst für die Klage außer in Bezug auf den Antrag auf Ersatz des vom verstorbenen Beamten erlittenen immateriellen Schadens „von Anfang an unzuständig“ gewesen. Demzufolge stellte das Gericht in Rn. 78 seines Urteils von Amts wegen die Unzuständigkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst für die Entscheidung über den Antrag auf Ersatz der dem Kläger und den Kindern des verstorbenen Beamten entstandenen Schäden fest und hob das angefochtene Urteil insoweit auf. |
23 |
Angesichts dieser Erwägungen kam das Gericht in den Rn. 102 und 103 des Urteils Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T‑401/11 P, EU:T:2014:625) zu dem Ergebnis, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst seine Unzuständigkeit für die Entscheidung über den Antrag auf Ersatz der dem Kläger und den Kindern des verstorbenen Beamten entstandenen Schäden hätte feststellen müssen und dass es den Rechtsstreit in Bezug auf diesen Antrag sodann gemäß Art. 8 Abs. 2 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs an das Gericht hätte verweisen müssen. Da der Rechtsstreit insoweit entscheidungsreif sei, sei es geboten, diesen Aspekt der Klage an das Gericht zu verweisen, damit es als erstinstanzliches Gericht über ihn entscheide. |
24 |
Hinsichtlich des vom verstorbenen Beamten erlittenen immateriellen Schadens, dessen Ersatz der Kläger im Namen der Kinder des Beamten verlangt, prüfte das Gericht, nachdem es in Rn. 80 des Urteils Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T‑401/11 P, EU:T:2014:625) darauf hingewiesen hatte, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst für die Entscheidung über diesen Antrag zuständig gewesen sei, das Rechtsmittel in den Rn. 81 bis 98 dieses Urteils. Hierbei stellte es fest, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst einen Rechtsfehler begangen habe, indem es einer Einrede der Kommission stattgegeben habe, mit der diese die Zulässigkeit des genannten Antrags in Abrede gestellt habe, und hob deshalb das Urteil Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (F‑50/09, EU:F:2011:55) insoweit auf. |
25 |
In den Rn. 113 bis 117 des Urteils Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T‑401/11 P, EU:T:2014:625) stellte das Gericht zu demselben Antrag fest, dass der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif sei, weil das Gericht für den öffentlichen Dienst nicht zu den übrigen Unzulässigkeitseinreden der Kommission Stellung genommen habe, und dass der Rechtsstreit insoweit grundsätzlich an dieses Gericht zurückzuverweisen wäre. Das Gericht gab jedoch zu bedenken, dass im Fall einer solchen Rückverweisung das Gericht für den öffentlichen Dienst feststellen müsste, dass beim Gericht und bei ihm selbst Rechtssachen mit dem gleichen Gegenstand anhängig seien, nämlich beim Gericht die Rechtssache T‑494/11 und beim Gericht für den öffentlichen Dienst die vorliegende Rechtssache, weshalb es nach Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 2 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs verpflichtet wäre, sich für unzuständig zu erklären, damit das Gericht über beide Rechtssachen entscheiden könne. |
26 |
Nach alledem entschied das Gericht, dass die Rechtssache F‑50/09 insgesamt an sich selbst zu verweisen sei, damit es als erstinstanzliches Gericht über den Rechtsstreit entscheide. |
Verfahren vor dem Gerichtshof
27 |
Im Anschluss an den Vorschlag des Ersten Generalanwalts, das Urteil Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T‑401/11 P, EU:T:2014:625) zu überprüfen, hat die Überprüfungskammer in der nach Art. 62 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 193 Abs. 4 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ergangenen Entscheidung Überprüfung Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (C‑417/14 RX, EU:C:2014:2219) beschlossen, dass dieses Urteil zu überprüfen ist, um zu klären, ob es die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts beeinträchtigt. |
28 |
Die Frage, auf die sich nach der genannten Entscheidung die Überprüfung zu erstrecken hat, ist in Rn. 2 des vorliegenden Urteils wiedergegeben. |
Zur Frage, die Gegenstand der Überprüfung ist
29 |
Nach Art. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs ist dem Gericht für den öffentlichen Dienst die Aufgabe übertragen, innerhalb des Gerichtshofs die diesem zugewiesene Zuständigkeit für Streitsachen des öffentlichen Dienstes der Union im Sinne von Art. 270 AEUV im ersten Rechtszug wahrzunehmen. Nach Art. 270 AEUV erstreckt sich diese Zuständigkeit auf „alle Streitsachen“ zwischen der Union und deren Bediensteten „innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen …, die im Statut der Beamten der Union und in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union festgelegt sind“. |
30 |
In Anbetracht einer solchen Verweisung auf das Beamtenstatut ist dieses somit bei der Bestimmung der Zuständigkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst zu berücksichtigen, und zwar insbesondere seine Art. 90 und 91, mit denen Art. 270 AEUV umgesetzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Allgemeine Gewerkschaft der Europäischen Beamten/Kommission, 18/74, EU:C:1974:96, Rn. 14). |
31 |
Das Beamtenstatut hat den Zweck, die Rechtsbeziehungen zwischen den Unionsorganen und ihren Beamten zu regeln, indem es eine Reihe gegenseitiger Rechte und Pflichten vorsieht und bestimmten Familienangehörigen des Beamten Ansprüche gewährt, die sie gegen die Europäische Union geltend machen können (Urteil Johannes, C‑430/97, EU:C:1999:293, Rn. 19). |
32 |
So konkretisiert Art. 91 Abs. 1 des Beamtenstatuts die Zuständigkeit des Gerichtshofs für Streitsachen im Bereich des öffentlichen Dienstes der Union dahin gehend, dass er für „alle Streitsachen“ zwischen der Union und „einer Person, auf die [das] Statut Anwendung findet“, über die Rechtmäßigkeit einer diese Person beschwerenden Maßnahme im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts zuständig ist. Nach der letztgenannten Bestimmung kann sich „[j]ede Person, auf die [das] Statut Anwendung findet“, mit einer Beschwerde gegen eine sie beschwerende Maßnahme an die Anstellungsbehörde wenden. |
33 |
Bei der Prüfung der Zuständigkeit ratione personae des Gerichts für den öffentlichen Dienst ist zu beachten, dass diese Bestimmungen, die allgemein auf „[j]ede Person, auf die [das Beamtenstatut] Anwendung findet“, Bezug nehmen, es als solche nicht zulassen, danach zu unterscheiden, ob die Klage von einem Beamten oder einer anderen Person, auf die das Statut Anwendung findet, erhoben worden ist. Somit ist das Gericht für den öffentlichen Dienst entgegen der Feststellung des Gerichts in Rn. 51 des Urteils Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T‑401/11 P, EU:T:2014:625) ratione personae nicht nur für Klagen von Beamten zuständig, sondern auch für Klagen, die von einer anderen Person, auf die das Statut Anwendung findet, erhoben werden. |
34 |
Art. 73 Abs. 2 Buchst. a des Beamtenstatuts bezeichnet ausdrücklich die „Abkömmlinge“ und die „Verwandten aufsteigender gerader Linie“ des Beamten als mögliche Empfänger einer Leistung im Fall seines Todes. Folglich handelt es sich sowohl beim Kläger als auch bei den Kindern des verstorbenen Beamten um Personen, auf die diese Bestimmung Anwendung findet. |
35 |
Wie der Generalanwalt insbesondere in Nr. 35 seiner Stellungnahme ausgeführt hat, kann die Frage, ob der Kläger und die Kinder des verstorbenen Beamten im vorliegenden Fall tatsächlich einen Anspruch auf die vom Beamtenstatut, insbesondere von dessen Art. 73, garantierten Leistungen haben, entgegen den Feststellungen des Gerichts in den Rn. 62 und 64 des Urteils Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T‑401/11 P, EU:T:2014:625) bei der Bestimmung der Zuständigkeit ratione personae des Gerichts für den öffentlichen Dienst nach Art. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs in Verbindung mit Art. 270 AEUV und Art. 91 Abs. 1 des Beamtenstatuts keine Berücksichtigung finden. Andernfalls müsste im Rahmen der Entscheidung darüber, ob das Gericht für den öffentlichen Dienst ratione personae für eine bei ihm erhobene Klage zuständig ist, vorab die Begründetheit dieser Klage geprüft werden. |
36 |
Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall das Gericht für den öffentlichen Dienst für den Schadensersatzantrag des Klägers ratione personae zuständig ist, und zwar sowohl soweit er diesen Antrag im eigenen Namen gestellt hat als auch soweit er ihn im Namen der Kinder des verstorbenen Beamten gestellt hat. |
37 |
Zu der Frage, ob sich die sachliche Zuständigkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst auch auf Schadensersatzklagen erstreckt, die darauf gestützt werden, dass ein Organ seine Pflicht, den Schutz seiner Beamten zu gewährleisten, verletzt habe, ist festzustellen, dass weder Art. 270 AEUV noch Art. 91 des Beamtenstatuts, die sich auf „alle Streitsachen zwischen der Union und deren Bediensteten“ beziehen, bestimmt, welche Klage im Fall der Zurückweisung einer Verwaltungsbeschwerde gegeben ist. Betrifft demnach ein Rechtsstreit die Rechtmäßigkeit einer den Kläger beschwerenden Maßnahme im Sinne von Art. 90 des Beamtenstatuts, ist unabhängig von der Rechtsnatur der betreffenden Klage das Gericht für den öffentlichen Dienst für sie zuständig (vgl., zur Zuständigkeit des Gerichtshofs vor der Errichtung des Gerichts und des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Urteil Meyer-Burckhardt/Kommission, 9/75, EU:C:1975:131, Rn. 10). |
38 |
Unter diesen Umständen hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Rechtsstreit zwischen einem Beamten und dem Organ, dem er angehört, sofern der Rechtsstreit im Dienstverhältnis zwischen ihm und dem Organ wurzelt, unter Art. 270 AEUV und die Art. 90 und 91 des Beamtenstatuts fällt, auch wenn es sich um eine Schadensersatzklage handelt (vgl. Urteile Meyer-Burckhardt/Kommission, 9/75, EU:C:1975:131, Rn. 10, Reinarz/Kommission und Rat, 48/76, EU:C:1977:30, Rn. 10 und 11, sowie Allo u. a./Kommission, 176/83, EU:C:1985:290, Rn. 18; Beschluss Pomar/Kommission, 317/85, EU:C:1987:267, Rn. 7; Urteil Schina/Kommission, 401/85, EU:C:1987:425, Rn. 9). |
39 |
Außerdem kann das Gericht für den öffentlichen Dienst aufgrund der ihm in Art. 91 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenstatuts in Verbindung mit Art. 270 AEUV und Art. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs eingeräumten Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung in Streitsachen vermögensrechtlicher Art gegebenenfalls die Beklagte von Amts wegen zur Zahlung einer Entschädigung für den durch ihren Amtsfehler entstandenen Schaden verurteilen und in einem solchen Fall den Schaden unter Berücksichtigung aller Umstände der Rechtssache nach billigem Ermessen schätzen (vgl. in diesem Sinne Urteile Reinarz/Kommission und Rat, 48/76, EU:C:1977:30, Rn. 11, Houyoux und Guery/Kommission, 176/86 und 177/86, EU:C:1987:461, Rn. 16, Kommission/Girardot, C‑348/06 P, EU:C:2008:107, Rn. 58, und Gogos/Kommission, C‑583/08 P, EU:C:2010:287, Rn. 44). Im Sinne der erstgenannten Vorschrift sind „Streitsachen vermögensrechtlicher Art“ insbesondere Haftungsklagen von Bediensteten gegen ein Organ (Urteil Gogos/Kommission, C‑583/08 P, EU:C:2010:287, Rn. 45). |
40 |
Der Gerichtshof hat daraus gefolgert, dass der Unionsrichter gegebenenfalls ein Organ zur Zahlung eines Betrags verurteilen kann, den der Kläger nach dem Beamtenstatut oder einem anderen Rechtsakt beanspruchen kann (Urteil Weißenfels/Parlament, C‑135/06 P, EU:C:2007:812, Rn. 68). |
41 |
Demnach ist das Gericht für den öffentlichen Dienst für eine Schadensersatzklage eines Beamten gegen das Organ, dem er angehört, dann sachlich zuständig, wenn der Rechtsstreit im Dienstverhältnis zwischen ihm und dem Organ wurzelt. |
42 |
Für die Schadensersatzklage einer Person, die kein Beamter ist, auf die aber wegen ihrer familiären Bindungen zu einem Beamten gleichwohl das Beamtenstatut Anwendung findet, gilt, wenn der Rechtsstreit im Dienstverhältnis zwischen dem Beamten und dem betreffenden Organ wurzelt, das Gleiche in Anbetracht des Umstands, dass Art. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs in Verbindung mit Art. 270 AEUV und Art. 91 des Beamtenstatuts, wie in den Rn. 32, 33 und 37 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, dem Gericht für den öffentlichen Dienst die Zuständigkeit für „alle Streitsachen“ zwischen der Union und „einer Person, auf die [das Beamtenstatut] Anwendung findet“, verleiht. |
43 |
Insoweit lässt entgegen den Ausführungen des Gerichts insbesondere in den Rn. 54 bis 56 des Urteils Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T‑401/11 P, EU:T:2014:625) weder der Beschluss Fournier/Kommission (114/79 bis 117/79, EU:C:1980:124) noch das Urteil Leussink/Kommission (169/83 und 136/84, EU:C:1986:371) den Schluss zu, dass ein Rechtsstreit wie der vorliegende in die Zuständigkeit des Gerichts und nicht in die des Gerichts für den öffentlichen Dienst fällt. |
44 |
Zunächst sind diese Entscheidungen des Gerichtshofs zu einer Zeit ergangen, als das Gericht und das Gericht für den öffentlichen Dienst noch nicht errichtet worden waren und sich deshalb keine Frage nach der Abgrenzung der gerichtlichen Zuständigkeiten stellte. |
45 |
Was sodann speziell das Urteil Leussink/Kommission (169/83 und 136/84, EU:C:1986:371) angeht, so hat der Gerichtshof darin anerkannt, dass eine von Familienangehörigen eines Beamten nach Art. 178 EWG-Vertrag (später Art. 178 EG-Vertrag, dann Art. 235 EG und jetzt Art. 268 AEUV) erhobene Klage auf Ersatz des ihnen aufgrund eines Arbeitsunfalls des Beamten entstandenen immateriellen Schadens zu den dienstrechtlichen Streitigkeiten gehört. In der die Kosten des Rechtsstreits betreffenden Rn. 25 dieses Urteils hat der Gerichtshof nämlich Art. 70 seiner Verfahrensordnung in der damals geltenden Fassung, wonach die Organe bei Klagen ihrer Beamten ihre Kosten selbst tragen, angewandt, da die Klage ihren Ursprung in der Beziehung zwischen dem betreffenden Beamten und dem Organ, dem er angehörte, hatte, auch wenn sie nach Art. 178 EWG-Vertrag erhoben worden war. |
46 |
Was schließlich den Beschluss Fournier/Kommission (114/79 bis 117/79, EU:C:1980:124) betrifft, lässt dieser keinen Schluss auf die Beantwortung der Frage zu, ob eine von den Familienangehörigen eines Beamten erhobene Klage auf Ersatz des ihnen persönlich entstandenen Schadens zu den Streitigkeiten im Bereich des öffentlichen Dienstes der Union gehört und damit in die Zuständigkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst fällt. Der Gerichtshof hat sich nämlich in diesem Beschluss auf die Feststellung beschränkt, dass es dem Rechtsschutzsystem der Union zuwiderlaufen würde, wenn man zur Behebung irregulärer Arbeitsbedingungen zuließe, dass im Wege eines Verfahrensmissbrauchs eine auf solche Unregelmäßigkeiten gestützte Haftungsklage von Familienangehörigen eines Beamten oder Bediensteten aus eigenem Recht erhoben werden könnte, selbst wenn diese geltend machen, insoweit einen persönlichen Schaden erlitten zu haben. |
47 |
Der Gerichtshof hat überdies befunden, dass eine Schadensersatzklage eines im Rahmen des Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems Versicherungsschutz genießenden Familienangehörigen eines Beamten zu den Streitigkeiten im Bereich des öffentlichen Dienstes der Union gehört (vgl. Beschluss Lenz/Kommission, C‑277/95, EU:C:1996:456, Rn. 55). |
48 |
Im vorliegenden Fall betreffen die verschiedenen in Rn. 15 des vorliegenden Urteils aufgezählten Schadensersatzanträge sämtlich Schäden aufgrund des Todes des verstorbenen Beamten und sind auf eine der Kommission zur Last gelegte Verletzung ihrer Pflicht gestützt, den Schutz ihrer Beamten zu gewährleisten. Insoweit macht der Kläger geltend, der vorliegende Rechtsstreit wurzele nicht nur hinsichtlich des vom verstorbenen Beamten erlittenen immateriellen Schadens im Dienstverhältnis zwischen ihm und dem Organ, sondern auch, soweit er auf Ersatz des den Kindern des Beamten entstandenen materiellen und immateriellen Schadens sowie des dem Kläger entstandenen immateriellen Schadens gerichtet sei. Daher ist im Einklang mit dem Urteil Leussink/Kommission (169/83 und 136/84, EU:C:1986:371) festzustellen, dass der gesamte vorliegende Rechtsstreit in diesem Dienstverhältnis wurzelt. |
49 |
Der Umstand, dass nach Ansicht des Gerichts die außervertragliche Haftung der Union gegenüber den Familienangehörigen des Beamten, auf die das Beamtenstatut Anwendung findet, den inhaltlichen Voraussetzungen des Art. 340 AEUV unterliegt, während für die Haftung gegenüber dem Beamten besondere, gegenüber diesen Voraussetzungen spezielle Vorschriften gelten sollen, vermag entgegen den Ausführungen insbesondere in den Rn. 52 bis 59 des Urteils Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T‑401/11 P, EU:T:2014:625) insoweit nicht die sachliche Zuständigkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst nach Art. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs in Verbindung mit Art. 270 AEUV und Art. 91 Abs. 1 des Beamtenstatuts auszuschließen. |
50 |
Wie in den Rn. 37 und 38 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, fällt nämlich die im Dienstverhältnis zwischen dem Beamten und dem Organ wurzelnde Schadensersatzklage einer Person, auf die das Beamtenstatut Anwendung findet, in die sachliche Zuständigkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst, ohne dass dabei die Natur des betreffenden Rechtsstreits relevant ist. Wie bei einem Rechtsstreit, der einen im Beamtenstatut ausdrücklich vorgesehenen Anspruch betrifft, ist es auch bei einem Rechtsstreit über einen Schadensersatzanspruch grundsätzlich möglich, dass der Unionsrichter dieses Dienstverhältnis zu würdigen hat, was die Zuständigkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst rechtfertigt, über einen derartigen Rechtsstreit in seiner Eigenschaft als Fachgericht für Streitsachen im Bereich des öffentlichen Dienstes der Union zu entscheiden. Die sachliche Zuständigkeit dieses Gerichts beruht demnach auf dem Ursprung des fraglichen Rechtsstreits und nicht auf der möglichen Rechtsgrundlage des Schadensersatzanspruchs; dies wird durch das in Rn. 45 des vorliegenden Urteils angeführte Urteil Leussink/Kommission (169/83 und 136/84, EU:C:1986:371) bestätigt. |
51 |
Wie sich schließlich aus Rn. 2 des vorliegenden Urteils ergibt, ist die Frage, unter welchen inhaltlichen Voraussetzungen im vorliegenden Fall die außervertragliche Haftung der Union ausgelöst würde, nicht Gegenstand des vorliegenden Überprüfungsverfahrens. |
52 |
Nach alledem ist festzustellen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst nach Art. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs in Verbindung mit Art. 270 AEUV und Art. 91 Abs. 1 des Beamtenstatuts für die Klage des Klägers insgesamt zuständig ist. |
53 |
Unter diesen Umständen hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es im Urteil Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T‑401/11 P, EU:T:2014:625) Folgendes festgestellt hat:
|
Zum Vorliegen einer Beeinträchtigung der Einheit oder der Kohärenz des Unionsrechts
54 |
Das aufgrund des Art. 225a EG (jetzt Art. 257 AEUV) errichtete Gericht für den öffentlichen Dienst ist ein Fachgericht im Sinne des Art. 256 AEUV, das nach Art. 270 AEUV in Verbindung mit Art. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs und Art. 91 Abs. 1 des Beamtenstatuts für Streitigkeiten im Bereich des öffentlichen Dienstes der Union zuständig ist. Entgegen der Auffassung des Gerichts in den Rn. 63 und 74 des Urteils Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T‑401/11 P, EU:T:2014:625) ist somit dem Gericht für den öffentlichen Dienst nicht nur eine „Ausnahmezuständigkeit“ übertragen. |
55 |
Indem das Gericht den vorliegenden Rechtsstreit an sich selbst verwiesen hat, um als erstinstanzliches Gericht über ihn zu entscheiden, hat es das Gericht für den öffentlichen Dienst seiner originären Zuständigkeit beraubt und eine Zuständigkeitsregel zu seinen Gunsten eingeführt, was für die Bestimmung des zuständigen Rechtsmittelgerichts und damit für den Aufbau des Instanzenzugs innerhalb des Gerichtshofs Folgen haben kann. |
56 |
Das Gerichtssystem, wie es gegenwärtig im AEU-Vertrag, in der Satzung des Gerichtshofs und im Beschluss 2004/752/EG, Euratom des Rates vom 2. November 2004 zur Errichtung des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. L 333, S. 7) niedergelegt ist, enthält aber eine genaue Abgrenzung der jeweiligen Zuständigkeiten der drei Gerichte des Gerichtshofs – Gerichtshof, Gericht und Gericht für den öffentlichen Dienst –, so dass die Zuständigkeit eines dieser drei Gerichte für eine Klage die Zuständigkeit der beiden anderen Gerichte notwendig ausschließt (vgl. in diesem Sinne Beschluss Kommission/IAMA Consulting, C‑517/03, EU:C:2004:326, Rn. 15). |
57 |
Die in dieser Weise im AEU-Vertrag sowie in der Satzung des Gerichtshofs und deren Anhang vorgesehenen Zuständigkeitsregeln für die Unionsgerichte sind Teil des Primärrechts und nehmen eine zentrale Stellung in der Rechtsordnung der Union ein. Ihre Beachtung stellt jenseits der Fragen, die sich allein bei Streitigkeiten im Bereich des öffentlichen Dienstes der Union stellen können, ein grundlegendes Erfordernis in dieser Rechtsordnung und eine unverzichtbare Voraussetzung für die Gewährleistung der Einheit des Unionsrechts dar. |
58 |
Somit beeinträchtigen die in Rn. 53 des vorliegenden Urteils festgestellten Rechtsfehler, mit denen das Urteil Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T‑401/11 P, EU:T:2014:625) behaftet ist, die Einheit des Unionsrechts. |
Zu den aus der Überprüfung zu ziehenden Konsequenzen
59 |
Art. 62b Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs bestimmt, dass der Gerichtshof, wenn er feststellt, dass die Entscheidung des Gerichts die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts beeinträchtigt, die Sache an das Gericht zurückverweist, das an die rechtliche Beurteilung durch den Gerichtshof gebunden ist. Bei der Rückverweisung kann der Gerichtshof zudem die Wirkungen der Entscheidung des Gerichts bezeichnen, die für die Parteien des Rechtsstreits als endgültig zu betrachten sind. Ausnahmsweise kann der Gerichtshof selbst endgültig entscheiden, wenn sich der Ausgang des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Überprüfung aus den Tatsachenfeststellungen ergibt, auf denen die Entscheidung des Gerichts beruht. |
60 |
Folglich kann sich der Gerichtshof nicht darauf beschränken, die Beeinträchtigung der Einheit oder der Kohärenz des Unionsrechts festzustellen, ohne Konsequenzen aus dieser Feststellung für den betreffenden Rechtsstreit zu ziehen (Urteil Überprüfung Kommission/Strack, C‑579/12 RX‑II, EU:C:2013:570, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
61 |
Im vorliegenden Rechtsstreit ist daher erstens das Urteil Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T‑401/11 P, EU:T:2014:625) insoweit aufzuheben, als das Gericht in dessen Rn. 78 von Amts wegen die fehlende Zuständigkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst für die Entscheidung über den Antrag auf Ersatz der persönlichen Schäden des Klägers und der Kinder des verstorbenen Beamten festgestellt hat und in den Rn. 102 und 103 dieses Urteils zu dem Schluss gelangt ist, dass dieser Antrag in seine eigene Zuständigkeit falle und dass dieser Aspekt der Klage an das Gericht zu verweisen sei, damit es als erstinstanzliches Gericht über ihn entscheide. |
62 |
Zweitens ist, was den Antrag auf Ersatz des vom verstorbenen Beamten erlittenen immateriellen Schadens angeht, das Urteil Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T‑401/11 P, EU:T:2014:625) aufzuheben, soweit das Gericht in dessen Rn. 117 entschieden hat, dass auch dieser Aspekt des Rechtsstreits an das Gericht zu verweisen sei, damit es als erstinstanzliches Gericht über ihn entscheide. |
63 |
Hinsichtlich der Frage, wie über das vom Kläger eingelegte Rechtsmittel zu entscheiden ist, ist zunächst festzustellen, dass er mit seinem ersten Rechtsmittelgrund gerügt hat, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe einen Rechtsfehler begangen, indem es eine der von der Kommission erhobenen Unzulässigkeitseinreden als begründet angesehen und in Rn. 91 des Urteils Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (F‑50/09, EU:F:2011:55) den Antrag auf Ersatz der immateriellen Schäden des Klägers, des verstorbenen Beamten und seiner Kinder für unzulässig erklärt habe. Diesen ersten Rechtsmittelgrund hat das Gericht, soweit er den Antrag auf Ersatz des vom verstorbenen Beamten erlittenen Schadens betraf, in den Rn. 98 und 104 bis 112 des Urteils Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T‑401/11 P, EU:T:2014:625) für begründet erachtet. Die insoweit erfolgte Aufhebung des Urteils Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (F‑50/09, EU:F:2011:55) ist, da dieser Punkt nicht der Überprüfung unterlag, als endgültig zu betrachten. |
64 |
Da das Gericht diesen ersten Rechtsmittelgrund, soweit er die Zurückweisung des Antrags auf Ersatz der immateriellen Schäden des Klägers und der Kinder des verstorbenen Beamten durch das Gericht für den öffentlichen Dienst in Rn. 91 des Urteils Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (F‑50/09, EU:F:2011:55) betrifft, jedoch nicht geprüft hat, ist dieser Aspekt des Rechtsstreits an das Gericht zurückzuverweisen, damit es als Rechtsmittelgericht über ihn entscheiden kann. |
65 |
Was den zweiten und den dritten Rechtsmittelgrund angeht, mit denen gerügt wurde, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst dem Antrag auf Ersatz des den Kindern des verstorbenen Beamten entstandenen materiellen Schadens nicht stattgegeben habe, hat das Gericht die Prüfung des Rechtsmittels auf die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit beschränkt. Daher ist dieser Aspekt des Rechtsstreits an das Gericht zurückzuverweisen, damit dieses als Rechtsmittelgericht über ihn entscheiden kann. |
Kosten
66 |
Nach Art. 195 Abs. 6 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn die Entscheidung des Gerichts, die Gegenstand der Überprüfung ist, nach Art. 256 Abs. 2 AEUV ergangen ist. |
67 |
Mangels besonderer Vorschriften über die Kostenverteilung im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens ist zu entscheiden, dass die Parteien des Verfahrens vor dem Gericht, die zu den Fragen, die Gegenstand der Überprüfung sind, beim Gerichtshof Schriftsätze eingereicht oder schriftliche Erklärungen abgegeben haben, ihre eigenen durch dieses Verfahren entstandenen Kosten zu tragen haben. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: |
|
|
|
|
|
Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Italienisch.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- 86 und 177/86 1x (nicht zugeordnet)
- 83 und 136/84 9x (nicht zugeordnet)
- 79 bis 117/79 3x (nicht zugeordnet)