Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-687/13

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

10. September 2015 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Dumping — Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in China — Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011 — Gültigkeit — Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 — Art. 2 Abs. 7 Buchst. a — Normalwert — Ermittlung auf der Grundlage des Preises in einem Drittland mit Marktwirtschaft — Wahl des geeigneten Drittlands — Sorgfaltspflicht — Verteidigungsrechte — Begründungspflicht — Stichprobenverfahren“

In der Rechtssache C‑687/13

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht München (Deutschland) mit Entscheidung vom 24. Oktober 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 30. Dezember 2013, in dem Verfahren

Fliesen-Zentrum Deutschland GmbH

gegen

Hauptzollamt Regensburg

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, des Richters A. Ó Caoimh (Berichterstatter), der Richterin C. Toader sowie der Richter E. Jarašiūnas und C. G. Fernlund,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 2014,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Fliesen-Zentrum Deutschland GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt B. Enders,

des Rates der Europäischen Union, vertreten durch S. Boelaert als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt R. Bierwagen,

der Europäischen Kommission, vertreten durch M. França, T. Maxian Rusche und R. Sauer als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 21. Mai 2015

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011 des Rates vom 12. September 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 238, S. 1).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Fliesen-Zentrum Deutschland GmbH (im Folgenden: Fliesen-Zentrum) und dem Hauptzollamt Regensburg (im Folgenden: Hauptzollamt) über einen Antidumpingzoll, den das Hauptzollamt auf vom Fliesen-Zentrum durchgeführte Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in China erhoben hat.

Unionsrechtlicher Rahmen

Grundverordnung

3

Nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51, im Folgenden: Grundverordnung) kann „[e]in Antidumpingzoll … auf jede Ware erhoben werden, die Gegenstand eines Dumpings ist und deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der [Union] eine Schädigung verursacht“.

4

Art. 2 („Feststellung des Dumpings“) sieht in seinen Abs. 1 bis 6 die Regeln für diese Feststellung bei Einfuhren aus Drittländern mit Marktwirtschaft vor. Insbesondere bestimmt Art. 2 Abs. 1:

„Der Normalwert stützt sich normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind.

Wird jedoch die gleichartige Ware von dem Ausführer im Ausfuhrland weder hergestellt noch verkauft, so kann der Normalwert anhand der Preise der anderen Verkäufer oder Hersteller ermittelt werden.

…“

5

In Art. 2 Abs. 7 Buchst. a dieser Verordnung heißt es:

„Im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft … erfolgt die Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft oder des Preises, zu dem die Ware aus einem solchen Drittland in andere Länder sowie in die [Union] verkauft wird; falls dies nicht möglich ist, erfolgt die Ermittlung auf jeder anderen angemessenen Grundlage, einschließlich des für die gleichartige Ware in der [Union] tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, der erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt wird.

Ein geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft wird auf nicht unvertretbare Weise unter gebührender Berücksichtigung aller zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden zuverlässigen Informationen ausgewählt. Ferner werden die Terminzwänge berücksichtigt, und es wird, soweit angemessen, ein Drittland mit Marktwirtschaft herangezogen, das Gegenstand der gleichen Untersuchung ist.

…“

6

Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung lautet:

„Zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert wird ein gerechter Vergleich durchgeführt. Dieser Vergleich erfolgt auf derselben Handelsstufe und unter Zugrundelegung von Verkäufen, die zu möglichst nahe beieinander liegenden Zeitpunkten getätigt werden, sowie unter gebührender Berücksichtigung anderer Unterschiede, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Ist die Vergleichbarkeit der ermittelten Normalwerte und Ausfuhrpreise nicht gegeben, werden, auf Antrag, jedes Mal gebührende Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vorgenommen, die nachweislich die Preise und damit die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. …“

7

Art. 3 („Feststellung der Schädigung“) Abs. 2 und 3 dieser Verordnung sieht vor:

„(2)   Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung

a)

des Volumens der gedumpten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem [Union]smarkt und

b)

der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der [Union].

(3)   Im Zusammenhang mit dem Volumen der gedumpten Einfuhren ist zu berücksichtigen, ob diese Einfuhren entweder absolut oder im Verhältnis zu Produktion oder Verbrauch in der [Union] erheblich angestiegen sind. Im Zusammenhang mit den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise ist in Betracht zu ziehen, ob im Vergleich zu dem Preis einer gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der [Union] eine erhebliche Preisunterbietung durch die gedumpten Einfuhren stattgefunden hat oder ob diese Einfuhren auf andere Weise einen erheblichen Preisrückgang verursacht oder Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, deutlich verhindert haben. Weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend.“

8

In Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung heißt es:

„Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen und im [Union]sinteresse ein Eingreifen … erforderlich ist, so führt der Rat … einen endgültigen Antidumpingzoll ein. … Der Antidumpingzoll darf die festgestellte Dumpingspanne nicht übersteigen, sollte aber niedriger sein als die Dumpingspanne, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der [Union] zu beseitigen.“

9

Gemäß Art. 17 („Stichprobe“) Abs. 1 der Grundverordnung kann „[i]n Fällen, in denen die Anzahl der Antragsteller, der Ausführer oder der Einführer, der Warentypen oder der Geschäftsvorgänge sehr groß ist, … die Untersuchung auf eine vertretbare Anzahl von Parteien, Waren oder Geschäftsvorgängen durch Stichproben, die nach den normalen statistischen Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden Informationen gebildet werden, oder auf das größte repräsentative Volumen von Produktion, Verkäufen oder Ausfuhren beschränkt werden, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden können“.

10

Nach Art. 17 Abs. 2 obliegt „[d]ie endgültige Auswahl der Parteien, Warentypen oder Geschäftsvorgänge gemäß diesen Bestimmungen über die Stichprobe … der Kommission, obgleich sie vorzugsweise in Absprache und im Einvernehmen mit den betroffenen Parteien erfolgt“.

11

Art. 18 Abs. 1 und 5 der Grundverordnung lautet:

„(1)   Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie nicht innerhalb der durch diese Verordnung gesetzten Fristen die erforderlichen Auskünfte oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden. Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können zugrunde gelegt werden. Die interessierten Parteien sollten über die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit unterrichtet werden.

(5)   Stützen sich die Feststellungen, einschließlich der Ermittlung des Normalwerts, auf Absatz 1, einschließlich der Angaben in dem Antrag, so werden sie, soweit möglich und unter gebührender Berücksichtigung der Fristen, für die Untersuchung anhand von Informationen aus anderen zugänglichen unabhängigen Quellen wie veröffentlichte Preislisten, amtliche Einfuhrstatistiken und Zollerklärungen oder anhand von Informationen geprüft, die von anderen interessierten Parteien während der Untersuchung vorgelegt wurden.

Bei solchen Informationen kann es sich gegebenenfalls um einschlägige Informationen über den Weltmarkt oder andere repräsentative Märkte handeln.“

12

Art. 20 Abs. 4 dieser Verordnung, der den Antrag der Parteien auf Unterrichtung betrifft, sieht vor:

„Die endgültige Unterrichtung erfolgt schriftlich. Sie erfolgt unter der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen so bald wie möglich und normalerweise spätestens einen Monat vor einer endgültigen Entscheidung oder der Vorlage eines Vorschlags der Kommission für endgültige Maßnahmen gemäß Artikel 9. Ist die Kommission nicht in der Lage, über bestimmte Tatsachen oder Erwägungen innerhalb dieser Frist zu unterrichten, so werden diese so bald wie möglich danach mitgeteilt. Die Unterrichtung greift einem etwaigen späteren Beschluss der Kommission oder des Rates nicht vor; stützt sich dieser Beschluss jedoch auf andere Tatsachen und Erwägungen, so erfolgt die Unterrichtung darüber so bald wie möglich.“

Vorläufige Verordnung

13

Am 16. März 2011 erließ die Kommission die Verordnung (EU) Nr. 258/2011 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 70, S. 5, im Folgenden: vorläufige Verordnung).

14

Teil A dieser Verordnung enthielt einen Abschnitt 2 über die von dem Verfahren betroffenen Parteien. Laut Rn. 4 in diesem Abschnitt 2 wurden, „[d]amit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls Stichproben bilden konnte, … alle ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China, Einführer und Unionshersteller gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr für den Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 1. März 2010 die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Verbindung mit der betroffenen Ware vorzulegen“.

15

Teil A Abschnitt 2.1 betrifft die Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller der VR China. Er enthielt folgende Rn. 6 dieser Verordnung:

„Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission eine Stichprobe der ausführenden Hersteller, und zwar auf der Grundlage des größten repräsentativen Ausfuhrvolumens der betroffenen Ware in die Union, das in der verfügbaren Zeit angemessen untersucht werden konnte. Die Stichprobe umfasste drei Gruppen, in denen 10 einzelne Hersteller vertreten waren und auf die im UZ 14,4 % der Gesamtmenge der Ausfuhren aus der VR China in die Union und 31,3 % der Gesamtmenge der mitarbeitenden Ausführer entfielen. Die betroffenen Parteien und die Behörden der VR China wurden nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur Stichprobenbildung konsultiert. Es gingen einige Stellungnahmen dazu ein. Als begründet erachtete Stellungnahmen wurden bei der Bildung der endgültigen Stichprobe berücksichtigt.“

16

Teil A Abschnitt 2.2 über die Bildung einer Stichprobe der EU-Hersteller umfasste die Rn. 7 bis 14 der vorläufigen Verordnung. Insbesondere sahen die Rn. 7 bis 9 und 11 bis 13 vor:

„(7)

… der Kommission [lagen] … Informationen von 73 EU-Herstellern vor.

(8)

Bei der Bildung der Stichprobe wurde die starke Fragmentierung der Keramikfliesenbranche berücksichtigt. Damit die Ergebnisse großer Unternehmen die Schadensanalyse nicht dominierten und um sicherzustellen, dass die Lage der kleinen Unternehmen, die zusammengenommen den größten Teil der EU-Produktion ausmachen, hinreichend berücksichtigt wurde, vertrat die Kommission die Auffassung, dass alle Segmente, d. h. die kleinen, die mittleren und die großen Unternehmen, in der Stichprobe vertreten sein sollten.

(9)

Es wurden drei Segmente anhand der jährlichen Produktionsmenge unterschieden:

(11)

Die Stichprobe wurde aus zehn Unternehmen gebildet. Bei den Unternehmen handelt es sich jeweils um die größten der drei Segmente; berücksichtigt wurden die Verkäufe, die Produktion sowie der Standort. Von den Stichprobenunternehmen gehört eines dem Segment der Großunternehmen an, vier wurden im Segment der mittleren Unternehmen gezogen und fünf in demjenigen der kleinen Unternehmen. Die Stichprobenunternehmen haben Standorte in den sechs Mitgliedstaaten (Italien, Spanien, Polen, Portugal, Deutschland und Frankreich), in denen über 90 % der EU-Gesamtproduktion hergestellt werden. Auf diese Stichprobenunternehmen entfielen 24 % der Gesamtproduktion der mitarbeitenden Hersteller und 7 % der EU-Gesamtproduktion.

(12)

Im Laufe der Untersuchung stellte ein polnisches Unternehmen der Stichprobe seine Mitarbeit an der Untersuchung ein. Der Kommission gelang es nicht, einen anderen Hersteller mit Standort in Polen für die Mitarbeit zu gewinnen.

(13)

Trotz der Einstellung der Mitarbeit durch den polnischen Hersteller blieb die Repräsentativität der Stichprobe gemessen anhand der Kriterien der Randnummern 8 und 10 hoch. Daher entschied die Kommission, dass das Verfahren mit einer aus neun Herstellern aus fünf Mitgliedstaaten gebildeten Stichprobe fortgeführt werden konnte.“

17

Die Rn. 46 bis 54 der vorläufigen Verordnung bezüglich der Wahl der USA als Vergleichsland gemäß Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung lauteten:

„(46)

In der Einleitungsbekanntmachung hatte die Kommission die USA als geeignetes Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China vorgesehen und die interessierten Parteien um eine diesbezügliche Stellungnahme ersucht.

(47)

In den eingegangenen Stellungnahmen wurden mehrere andere Länder als alternatives Vergleichsland vorgeschlagen, unter anderem Brasilien, die Türkei, Nigeria, Thailand und Indonesien.

(48)

Die Kommission beschloss daher, ihr bekannte Hersteller in diesen Ländern, auch den USA, zur Mitarbeit zu bewegen. Jedoch beantworteten nur zwei Hersteller der betroffenen Ware in den USA die Fragebogen. Ferner übermittelte ein thailändischer Hersteller einen unvollständigen Fragebogen; das Sortiment dieses Herstellers war zudem nicht voll vergleichbar mit demjenigen der mitarbeitenden chinesischen Hersteller.

(49)

Die Untersuchung ergab, dass es in den USA einen Wettbewerbsmarkt für die betroffene Ware gibt. Auf dem inländischen Markt der USA sind mehrere Hersteller tätig; außerdem werden große Mengen eingeführt. Der Untersuchung zufolge weisen Keramikfliesen mit Ursprung in der VR China und in den USA im Wesentlichen dieselben materiellen Eigenschaften und Verwendungen auf und auch die Herstellungsverfahren ähneln sich.

(50)

Es wurde vorgebracht, da der US-amerikanische Markt in erster Linie ein Einfuhrmarkt sei, bedienten die in den USA hergestellten Keramikfliesen und die in der VR China hergestellten unterschiedliche Marktsegmente. Die im Inland hergestellten Warentypen, anhand deren der Normalwert ermittelt würde, seien nicht vergleichbar mit den aus der VR China in die Union ausgeführten Warentypen. Der Untersuchung zufolge wird jedoch von den in den USA hergestellten Keramikfliesen eine breite Palette von Warentypen abgedeckt, die mit den in der VR China hergestellten und von dort ausgeführten vergleichbar sind (vgl. Randnummer 49).

(51)

Ferner wurde vorgebracht, die USA seien ein verhältnismäßig unbedeutender Akteur auf dem weltweiten Keramikfliesenmarkt. Die 2009 in den USA hergestellten rund 600 Mio. m2 können jedoch als erheblich angesehen werden. Zum Vergleich: Der weltgrößte Hersteller, die VR China, stellte im selben Zeitraum 2 Mrd. m2 her.

(52)

Eine Partei brachte vor, die hohen Qualitätsnormen der USA seien praktisch nichttarifären Handelshemmnissen für chinesische Einfuhren gleichzusetzen. Wie bereits dargelegt, ergab die Untersuchung jedoch, dass große Mengen aus der VR China in die USA eingeführt wurden und dass diese den Hauptanteil des US-amerikanischen Inlandsverbrauchs ausmachen. Daher wird der Einwand, dass nichttarifäre Handelshemmnisse in den USA einen Einfluss auf die Einfuhren und damit den Wettbewerb hätten, zurückgewiesen.

(53)

Die von den beiden mitarbeitenden US-amerikanischen Herstellern vorgelegten Daten wurden vor Ort überprüft. Letztlich wurden nur die Daten eines besuchten Herstellers berücksichtigt, da seine Angaben sich als zuverlässig und für die Ermittlung des Normalwerts geeignet erwiesen. Die Daten des zweiten besuchten Herstellers dagegen erwiesen sich als unzuverlässig und konnten nicht verwendet werden, da dieser Hersteller keine vollständigen Angaben zu seinen inländischen Verkäufen übermittelt hatte und die Kosten sich nicht voll mit seiner Rechnungslegung in Einklang bringen ließen.

(54)

Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die USA ein geeignetes und angemessenes Vergleichsland im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung sind.“

18

In Rn. 61 der vorläufigen Verordnung, die am Normalwert vorgenommene Berichtigungen betraf, hieß es:

„Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Berichtigungen am Normalwert wurden vorgenommen für Unterschiede bei den Merkmalen … und für Qualitätsunterschiede bei bestimmten nicht vom Hersteller im Vergleichsland hergestellten Warentypen (aufgrund der geringeren Kosten von Steingutfliesen). Weitere Berichtigungen betrafen, soweit erforderlich, Seefracht-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Neben-, Verpackungs- und Kreditkosten sowie Bankgebühren und Provisionen; sie wurden in allen Fällen zugestanden, in denen die Anträge für begründet, korrekt und stichhaltig belegt befunden wurden.“

19

In Rn. 144 der vorläufigen Verordnung wurde darauf hingewiesen, dass „die [im Rahmen des Antidumpingverfahrens] untersuchte Ware in mehreren Ländern sowohl innerhalb der Union als auch außerhalb (Türkei, Vereinigte Arabische Emirate, [Ägypten], Südostasien, Brasilien u. a.) hergestellt [wurde]“.

Verordnung Nr. 917/2011

20

In den Rn. 9 bis 33 der Verordnung Nr. 917/2011 werden die Parteien dargestellt, die von dem Verfahren betroffen sind, das zum Erlass des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Antidumpingzolls geführt hat. Sie enthalten Erwägungen zur Bildung der Stichprobe der ausführenden Hersteller der VR China und jener der Unionshersteller. Insbesondere lauten die Rn. 18, 23 und 31 dieser Verordnung:

„(18)

Es trifft zu, dass ein polnischer Hersteller beschloss, nicht weiter an der Untersuchung mitzuarbeiten, weshalb er aus der Stichprobe ausgeschlossen werden musste. Es ist indessen nicht erforderlich, dass eine Stichprobe die geografische Verteilung und das Gewicht der Herstellermitgliedstaaten exakt widerspiegelt, um repräsentativ zu sein. Da die geografische Verteilung nur einer der repräsentativitätsbestimmenden Faktoren ist, wäre ein derartiger Ansatz verwaltungstechnisch nicht praktikabel. Vielmehr genügt es, wenn die Stichprobe die jeweiligen Anteile der großen Herstellerländer proportional widerspiegelt. Unter Zugrundelegung dieses Kriteriums wurde befunden, dass der Rückzug des polnischen Unternehmens die Gesamtrepräsentativität der Stichprobe nicht beeinträchtigte. Somit wird bestätigt, dass die Stichprobe der EU-Hersteller hinreichend repräsentativ im Sinne des Artikels 17 der Grundverordnung ist.

(23)

Im Hinblick auf die unterschiedlichen Methoden zur Auswahl einer Stichprobe einerseits der Unionshersteller, andererseits der chinesischen ausführenden Hersteller ist festzuhalten, dass die Methoden den Zielen des Stichprobenverfahrens entsprechend angewendet wurden. Beim Wirtschaftszweig der Union musste die Kommission die Lage des gesamten Wirtschaftszweigs beurteilen; folglich wurden die Kriterien zugrunde gelegt, die das repräsentativste Bild der gesamten Branche zeichneten. Bei den chinesischen Ausführern bot es sich an, die Stichprobe auf der Grundlage der größten Ausfuhrmenge der betroffenen Ware zu bilden, weshalb die größten Ausführer in die Stichprobe aufgenommen wurden. Es wird ferner darauf hingewiesen, dass keine Verpflichtung nach Artikel 17 der Grundverordnung besteht, beide Stichproben nach denselben Kriterien zu bilden. Im Übrigen erhielten die mitarbeitenden Parteien in der VR China sowie die chinesischen Behörden Gelegenheit, Stellung zur beabsichtigten Stichprobe zu beziehen, bevor die Stichprobe der chinesischen ausführenden Hersteller endgültig bestimmt wurde. Daraufhin wurde Stellung zur Zusammensetzung der Stichprobe bezogen, nicht jedoch zu deren Repräsentativität.

(31)

Zur Verwendung des Kriteriums der geografischen Verteilung ist festzuhalten, dass es sich um eine fragmentierte Branche handelt und die geografische Verteilung der Hersteller über die Mitgliedstaaten bei der Beurteilung der Repräsentativität der gebildeten Stichprobe verwendet wird, um den unterschiedlichen Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen, die innerhalb der Europäischen Union herrschen können. Die Stichprobe umfasst die Mitgliedstaaten, aus denen etwa 90 % der EU-Produktion stammen; nach dem Rückzug des polnischen Unternehmens war der Abdeckungsgrad mit etwa 80 % noch immer beträchtlich hoch. Folglich gewährleistete die von der Kommission angewandte Methodik, dass die Stichprobe bezüglich der EU-Produktion als Ganzes repräsentativ ist und Artikel 17 Absatz 1 gerecht wird. Daher wurde der Einwand zurückgewiesen.“

21

Die Rn. 55, 58 bis 63, 67 und 68, 70 bis 72 und 74 bis 77 der Verordnung Nr. 917/2011, die die Wahl der USA als Vergleichsland und die Festlegung des Normalwerts im Untersuchungsverfahren gemäß Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung betreffen, lauten:

„(55)

Zwei Einführer bezogen zur Wahl der Vereinigten Staaten von Amerika … als Vergleichsland Stellung und wandten ein, dass die USA sich als Vergleichsland nicht eigneten, weil ihre Eigenerzeugung zu vernachlässigen sei und sie auf dem Weltmarkt nicht wettbewerbsfähig seien. Außerdem seien die USA in nicht vertretbarer Weise ausgewählt worden, weil es nur deshalb keine alternativen Vergleichsländer gegeben habe, weil der Verband der EU-Hersteller in unzulässiger Weise Druck auf die Hersteller aus anderen in Frage kommenden Vergleichsländern ausgeübt habe, um diese vor einer etwaigen Mitarbeit abzuschrecken. Zwei Einführer wandten ein, dass die Kommission die Informationen aus einigen potenziell mitarbeitenden Ländern außer Acht gelassen habe und dass öffentlich zugängliches Datenmaterial nationaler oder länderübergreifender Herstellerverbände in Drittländern unberücksichtigt geblieben sei.

(58)

Die besagten Einführer wandten ferner ein, die jährlich in den USA produzierte Menge Keramikfliesen betrage etwa 60 Mio. m2 und nicht wie unter Randnummer 51 der vorläufigen Verordnung angegeben 600 Mio. m2. Dieser Einwand wurde geprüft und für zutreffend befunden.

(59)

Zur Eignung der USA als Vergleichsland aufgrund des erheblich geringeren Produktionsvolumens lässt sich feststellen, dass der US-Markt von starkem Wettbewerb geprägt ist; zum einen gibt es einige lokale Herstellerunternehmen, zum anderen werden beträchtliche Mengen eingeführt. Außerdem gibt es – wie unter Randnummer 52 der vorläufigen Verordnung festgehalten – keine Belege für nichttarifäre Hemmnisse, die den Marktwettbewerb wesentlich einschränken würden. Aufgrund dieser Sachlage ändert sich ungeachtet der geringeren Produktionsmenge nichts an der Feststellung, dass die USA ein geeignetes Vergleichsland sind.

(60)

Zwei Einführer behaupteten, dass die Einheits-Verkaufspreise von Fliesen aus US-amerikanischer Produktion auf dem US-Inlandsmarkt wesentlich höher seien als auf dem EU-Markt, weshalb der Vergleich mit den Ausfuhrpreisen einen Dumpingverdacht aufkommen lasse. Diese Behauptung wurde für dieses Verfahren als belanglos erachtet, da Behauptungen dieser Art nur in einer eigenen gründlichen Antidumpinguntersuchung bezüglich der USA überprüft werden könnten; dazu müssten aber entsprechende Anscheinsbeweise vorliegen. Die Behauptung wurde somit übergangen.

(61)

[Zwei] Einführer wandten ferner ein, der mitarbeitende US-Hersteller stünde im Eigentum von EU-Herstellern oder wäre mit diesen verbunden, weshalb die Untersuchung Fehler aufweise, da die vorgelegten Daten nicht aus unabhängigen Quellen stammten.

(62)

Es sei daran erinnert, dass die von dem mitarbeitenden US-Hersteller vorgelegten Daten vor Ort überprüft wurden. Deshalb war dieser Einwand unbegründet und wurde folglich übergangen.

(63)

Die besagten Einführer behaupteten weiter, die Ausfuhrmengen der USA seien begrenzt. Dieses Argument wurde für die Wahl des Vergleichslandes als belanglos eingestuft, da die Daten des Vergleichslandes zur Bestimmung des Normalwerts herangezogen werden und nicht etwa zur Bestimmung der Ausfuhrpreise. Die Behauptung wurde folglich zurückgewiesen.

(67)

Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen erhob ein Einführerverband zahlreiche Einwände. Zunächst einmal seien die USA ein ungeeigneter Vergleichsmarkt, wenn man die vorgeblich geringe Verkaufsmenge der US-Hersteller auf ihrem Inlandsmarkt mit den chinesischen Ausfuhren in die Union vergleiche. Dazu ist festzustellen, dass der Grad des Wettbewerbs in möglichen Vergleichsländern nur eines der Kriterien ist, die zur Ermittlung etwaiger Vergleichsländer herangezogen werden. Bei der Einschätzung, ob sich ein Land als Vergleichsland eignet, ist es indessen keine Grundvoraussetzung, dass die Inlandsverkäufe der heimischen Industrie und die Einfuhren aus dem zu untersuchenden Land ihrem Umfang nach vergleichbar sind. Im Hinblick auf diesen Einwand wird auf die Feststellungen unter Randnummer 59 verwiesen, dass genügend Wettbewerb auf dem US-Markt herrscht und dass sich die USA folglich als Vergleichsland eignen. Deshalb wird dieser Einwand zurückgewiesen.

(68)

Nach einer weiteren Behauptung des Einführerverbands reiche die Tatsache, dass beträchtliche Mengen auf den US-Markt eingeführt würden, für die Wahl der USA als Vergleichsland nicht aus. Dazu sei angemerkt, dass die Höhe der Einfuhren sehr wohl ein wichtiges Untersuchungskriterium bei der Bestimmung eines geeigneten Vergleichslandes darstellt. Die inländische Produktion und hohe Einfuhrmengen sind wichtige Bestimmungsfaktoren für die Wettbewerbsfähigkeit eines Marktes, wie unter Randnummer 59 bereits festgestellt wurde. Deshalb wird dieser Einwand zurückgewiesen.

(70)

Der Verband gab weiter vor, dass die durchschnittlichen US-Inlandsverkaufspreise der einheimischen Keramikfliesen um ein Vielfaches über dem Preis der EU-Einfuhren aus der VR China lägen und die US-Ware im Vergleich zur aus der VR China eingeführten Ware nicht als ‚gleichartig‘ anzusehen sei. Die Tatsache, dass diese beiden Preise voneinander abweichen, ist jedoch kein Grund, die US-Ware im Hinblick auf die betroffene Ware nicht als gleichartig einzustufen. Wie unter Randnummer 32 der vorläufigen Verordnung bereits dargelegt, wurde festgestellt, dass die betroffene Ware und – unter anderem – die auf dem Inlandsmarkt der USA hergestellte und verkaufte Ware dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen. Deshalb werden diese Waren als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen. Der Einwand des Verbandes wird daher zurückgewiesen.

(71)

Schließlich wollte der Verband noch wissen, warum in Ermangelung einer Zusammenarbeit seitens anderer Drittländer als den USA nicht die Union als geeignetes Vergleichsland in Erwägung gezogen worden sei. Da es sich jedoch gezeigt hat, dass die USA ein geeignetes Vergleichsland sind (siehe Randnummer 59), bestand nicht die Notwendigkeit, etwaige andere geeignete Märkte zu untersuchen. Daher wird der Einwand des Verbandes zurückgewiesen.

(72)

In Ermangelung weiterer Stellungnahmen wird bestätigt, dass die Wahl der USA als Vergleichsland angemessen und vertretbar im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung war; somit werden die Randnummern 45 bis 54 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(74)

[Zwei] Einführer wiesen darauf hin, dass Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Grundverordnung vorschreibe, dass der Normalwert anhand der Preise ‚der anderen Verkäufer oder Hersteller‘ ermittelt werde; den Normalwert anhand der Daten eines einzigen Unternehmens zu ermitteln, sei ein Fehler.

(75)

Hier sei daran erinnert, dass dieses Verfahren Einfuhren aus einem Land ohne Marktwirtschaft betrifft, weshalb der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ermittelt werden muss. Daher wurde dieser Einwand zurückgewiesen.

(76)

Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen wandte ein Einführerverband ein, dass es seiner Auffassung nach unzulässig sei, den Normalwert anhand des Datenmaterials eines einzigen Unternehmens zu ermitteln. Aus den bereits unter Randnummer 75 angeführten Gründen wird dieser Einwand indessen zurückgewiesen.

(77)

Schließlich wandten die besagten Einführer ein, dass die Ware des Herstellers im Vergleichsland nicht repräsentativ sei, da das Unternehmen ausschließlich das Hochpreissegment bediene. Da dem Hersteller im Vergleichsland Vertraulichkeitsschutz zugestanden wurde, kann diese Behauptung weder bestätigt noch bestritten werden. Doch selbst wenn diese Behauptung zuträfe, müssten – wie unter Randnummer 61 der vorläufigen Verordnung dargelegt – in berechtigten Fällen Berichtigungen am Normalwert vorgenommen werden, um alle Arten von Fliesen zu berücksichtigen, also auch solche, die unter einer anderen Marke weitervertrieben werden (re-sale branding). Der Einwand wurde als somit unbegründet angesehen und daher zurückgewiesen.“

22

Die Rn. 86 und 87 der Verordnung Nr. 917/2011, die Berichtigungen des Normalwerts betreffen, lauten:

„(86)

Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen nahm ein ausführender Hersteller darauf Bezug, dass der Normalwert auf den Daten eines einzigen Herstellers im Vergleichsland beruhe und daher aus Gründen der Vertraulichkeit keine genauen Angaben offengelegt werden könnten; in diesem Falle, so wandte er ein, müsse zwingend sichergestellt werden, dass dort, wo es zweckdienlich erscheine, Berichtigungen vorgenommen würden, um die Vergleichbarkeit der Waren bei den Dumpingberechnungen zu gewährleisten. Diesbezüglich wurden – wie unter Randnummer 61 der vorläufigen Verordnung erwähnt – soweit erforderlich Berichtigungen vorgenommen, um einen fairen Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis zu gewährleisten.

(87)

Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen wandten zwei Einführer ein, der mitarbeitende US-Hersteller bediene ausschließlich das Hochpreissegment der Keramikfliesenbranche, die chinesischen ausführenden Hersteller hingegen das Niedrigpreissegment. Die nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis vorgenommenen Berichtigungen seien ihnen nicht offengelegt worden. Diesbezüglich wird darauf verwiesen, dass in Randnummer 61 der vorläufigen Verordnung dargelegt wird, welche Berichtigungen im Interesse eines gerechten Vergleichs vorgenommen wurden.“

23

Teil D der Verordnung Nr. 917/2011, der die Feststellung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union betrifft, enthält die Rn. 99 bis 137 dieser Verordnung. Rn. 113 in Teil D Abschnitt 3 („Preisunterbietung“) sieht vor:

„Die Untersuchung ergab Preisunterbietungen zwischen 43,2 und 55,7 %, was geringfügig von den vorläufig ermittelten Werten abweicht …“

24

Art. 1 der Verordnung Nr. 917/2011 bestimmt:

„Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf Einfuhren von glasierten und unglasierten keramischen Fliesen, Boden- und Wandplatten, glasierten und unglasierten keramischen Steinchen, Würfeln und ähnlichen Waren für Mosaike, auch auf Unterlage, die derzeit unter den Codes 6907 10 00, 6907 90 20, 6907 90 80, 6908 10 00, 6908 90 11, 6908 90 20, 6908 90 31, 6908 90 51, 6908 90 91, 6908 90 93 und 6908 90 99 [der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in geänderter Fassung (im Folgenden: KN)] eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China.“

25

Nach Art. 1 Abs. 2 gelten je nach Hersteller auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, endgültige Antidumpingzollsätze von 26,3 % bis 69,7 %.

26

Nach Art. 2 der Verordnung Nr. 917/2011 werden die Sicherheitsleistungen für die mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in China endgültig vereinnahmt.

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

27

Am 7. Mai 2010 ging bei der Kommission eine Beschwerde ein, wonach die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in China Gegenstand von Dumpingpraktiken seien und somit eine erhebliche Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten.

28

Daher veröffentlichte sie am 19. Juni 2010 eine Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 160, S. 20). Die Untersuchung erstreckte sich auf alle Keramikfliesen, die unter den Tarifpositionen 6907 und 6908 der KN eingeführt wurden.

29

Am 16. März 2011 erließ die Kommission die vorläufige Verordnung.

30

Im Juli 2011 führte das Fliesen-Zentrum in China hergestellte unglasierte keramische Fliesen der Tarifposition 6907 9020 der KN in das Zollgebiet der Union ein. Am 15. Juli 2011 meldete es diese beim Hauptzollamt mit verschiedenen vereinfachten Zollanmeldungen, die am 18. Juli 2011 ergänzt wurden, zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Das Hauptzollamt setzte mit Bescheid vom 2. August 2011 neben Zoll und Einfuhrumsatzsteuer eine Sicherheit für vorläufigen Antidumpingzoll zum Abgabensatz von 32,3 % in Höhe von 9479,09 Euro fest, die das Fliesen-Zentrum leistete.

31

Dagegen legte das Fliesen-Zentrum mit Schreiben vom 5. August 2011 Einspruch ein, den das Hauptzollamt mit Einspruchsentscheidung vom 19. Oktober 2011 zurückwies.

32

Am 12. September 2011 erließ der Rat die Verordnung Nr. 917/2011.

33

Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 4. November 2011 setzte das Hauptzollamt den Antidumpingzoll in Höhe von 9479,09 Euro endgültig fest und verrechnete die für den vorläufigen Antidumpingzoll geleistete Sicherheit in voller Höhe. Dagegen legte das Fliesen-Zentrum ebenfalls Einspruch ein, den das Hauptzollamt mit Einspruchsentscheidung vom 3. Februar 2012 zurückwies.

34

Das Fliesen-Zentrum erhob beim vorlegenden Gericht eine Klage auf Aufhebung dieser Bescheide und machte die Ungültigkeit der Verordnung Nr. 917/2011 geltend. Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass vier der vom Fliesen-Zentrum zur Stützung seiner Klage vorgetragenen Gründe durchgreifen könnten.

35

Insoweit legt es seine Zweifel an der Gültigkeit der Verordnung Nr. 917/2011 dar. Insbesondere fragt es sich erstens, ob es einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. a Unterabs. 2 und Art. 18 der Grundverordnung darstellt, dass der Rat in der Verordnung Nr. 917/2011 die USA als Vergleichsland für die Ermittlung des Normalwerts gleichartiger Waren wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Fliesen bestimmt hat. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auswahl eines geeigneten Landes mit Marktwirtschaft zur Bestimmung des Normalwerts von aus einem Land ohne Marktwirtschaft eingeführten Waren weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die Unionsorgane die für die Ermittlung der Geeignetheit des ausgewählten Drittlands wesentlichen Umstände zu berücksichtigen und diese mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen hätten. Im vorliegenden Fall stelle sich die Frage, ob die Wahl der USA als Vergleichsland angemessen im Sinne der vorläufigen Verordnung und der Verordnung Nr. 917/2011 sei, weil sich der US-amerikanische und der chinesische Keramikfliesenmarkt gravierend unterschieden. Die Unionsorgane seien von den Beteiligten des Antidumpingverfahrens ausdrücklich auf alternative Vergleichsländer hingewiesen worden. Außerdem hätte die Kommission auf der Grundlage von öffentlich zugänglichem Datenmaterial das Vergleichsland auswählen und den Normalwert der betreffenden Waren bestimmen können.

36

Zweitens wirft das vorlegende Gericht die Frage auf, ob die Kommission dadurch, dass sie bei der Ermittlung des Normalwerts der eingeführten Waren lediglich Daten eines einzigen Vergleichsherstellers herangezogen habe, gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung verstoßen hat, wonach der Normalwert anhand von Daten mehrerer Hersteller ermittelt werden müsse, insbesondere wenn er anhand eines Vergleichslands ermittelt werde. Die Berücksichtigung eines einzigen Vergleichsherstellers gewährleiste nicht die Repräsentativität der Informationen.

37

Drittens stellt sich das vorlegende Gericht die Frage, ob der Normalwert rechnerisch richtig ermittelt wurde und insoweit nicht gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. a und Abs. 10 der Grundverordnung verstoßen wurde. Außerdem fragt es sich, ob die Unionsorgane gegen die Begründungspflicht verstoßen und so die Verteidigungsrechte der Klägerin des Ausgangsverfahrens verletzt haben, weil die vagen Informationen, die die Kommission zur genauen Ermittlung des Normalwerts gegeben habe, eine sachlich fundierte Stellungnahme unmöglich machten.

38

Viertens wirft das vorlegende Gericht die Frage auf, ob die Kommission bei der Bildung von Stichproben der ausführenden chinesischen Hersteller und der Unionshersteller gegen Art. 3 in Verbindung mit Art. 17 der Grundverordnung verstoßen hat. Einerseits könnten kleine und mittlere chinesische Unternehmen nicht oder kaum in der Stichprobe enthalten gewesen sein. Dies stehe im Widerspruch dazu, dass der chinesische Wirtschaftszweig der Keramikfliesen stark fragmentiert sei und sich im Wesentlichen aus kleinen und mittleren Unternehmen zusammensetze, wie sich aus Rn. 73 der Verordnung Nr. 917/2011 ergebe. Andererseits habe die Kommission bei der Bildung der Stichproben der Unionshersteller die starke Fragmentierung der Keramikbranche der Union berücksichtigt und alle Segmente, d. h. kleine, mittlere und große Unternehmen, einbezogen. Außerdem seien nur Hersteller aus westeuropäischen Ländern in die Stichprobe der Unionshersteller einbezogen worden, während Hersteller aus Mitgliedstaaten mit niedrigerem Preisniveau nicht vertreten gewesen seien. Somit habe die Bildung dieser beiden Stichproben dazu geführt, dass Stichproben von chinesischen Herstellen und Unionsherstellern gegenübergestellt worden seien, die nicht vergleichbar gewesen seien.

39

Unter diesen Umständen hat das Finanzgericht München beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist die Verordnung Nr. 917/2011 gültig?

Zur Vorlagefrage

Einleitende Bemerkungen

40

Als Erstes macht das Fliesen-Zentrum in seinen schriftlichen Erklärungen, hilfsweise, über die vier von ihm vor dem vorlegenden Gericht geltend gemachten und von diesem in seinem Vorabentscheidungsersuchen angeführten Gründe hinaus zwei weitere Gründe für die Ungültigkeit der Verordnung Nr. 917/2011 geltend. Mit ihnen werden ein Begründungsmangel und eine Verletzung der Verteidigungsrechte mangels Mitteilung der wesentlichen relevanten Informationen sowie, insbesondere, ein Verstoß gegen die Art. 19 bis 21 der Grundverordnung gerügt.

41

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Verfahren nach Art. 267 AEUV auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, so dass nur das nationale Gericht, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der Fragen zu beurteilen hat, die es dem Gerichtshof stellt (vgl. u. a. Urteil Hoesch Metals und Alloys, C‑373/08, EU:C:2010:68, Rn. 59).

42

Zudem eröffnet nach gefestigter Rechtsprechung Art. 267 AEUV den Parteien eines bei einem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreits keinen Rechtsbehelf, so dass der Gerichtshof nicht gehalten ist, die Frage der Gültigkeit von Unionsrecht zu prüfen, nur weil eine Partei diese Frage in ihren schriftlichen Erklärungen aufgeworfen hat (vgl. Urteil MSD Sharp & Dohme, C‑316/09, EU:C:2011:275, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43

Somit gibt es keinen Grund, die Prüfung der Gültigkeit der Verordnung Nr. 917/2011 in Bezug auf vom vorlegenden Gericht nicht aufgeführte Gründe zu erstrecken (vgl. entsprechend Urteil Hoesch Metals und Alloys, C‑373/08, EU:C:2010:68, Rn. 60).

44

Als Zweites verfügen die Unionsorgane nach ständiger Rechtsprechung im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, besonders im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen, wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Sachverhalte über ein weites Ermessen. Die gerichtliche Kontrolle einer entsprechenden Beurteilung ist daher auf die Prüfung der Fragen zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der der beanstandeten Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. Urteil Simon, Evers & Co., C‑21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Zur Wahl der USA als Vergleichsdrittstaat

45

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die von den Unionsorganen für die Ermittlung des Normalwerts der von der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Einfuhr betroffenen Waren getroffene Wahl der USA als geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. a Unterabs. 2 und Art. 18 der Grundverordnung begründet.

46

Insbesondere fragt sich das vorlegende Gericht, ob diese Wahl erstens angesichts der Tatsache, dass sich der US-amerikanische und der chinesische Keramikfliesenmarkt grundlegend voneinander unterschieden, angemessen ist. Zweitens könne die Angemessenheit der Wahl in Zweifel gezogen werden, weil die US-amerikanischen Ausführer nur sehr wenig ausführten und auf dem inländischen Markt nur ein schmales Segment qualitativ hochwertiger Fliesen bedienten, während drei Viertel des Marktes im Wesentlichen von Importen geprägt seien. Drittens sei sie fraglich, weil nicht sicher sei, dass die Kommission die erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt, andere mögliche Vergleichsländer erschöpfend geprüft und weitere öffentlich zugängliche statistische Daten berücksichtigt habe, um ihre Wahl zu begründen.

47

Das Fliesen-Zentrum hält die Wahl der USA als Vergleichsland für nicht angemessen. Gestützt auf das Urteil Nölle (C‑16/90, EU:C:1991:402, Rn. 35) unterstreicht es, dass die Unionsorgane bei der Wahl des Vergleichslands dessen Geeignetheit mit der gebotenen Sorgfalt prüfen müssten. Im vorliegenden Fall sei die Kommission im Lauf des Verfahrens, das zum Erlass der Verordnung Nr. 917/2011 geführt habe, über die fehlende Vergleichbarkeit des US-amerikanischen und des chinesischen Marktes sowie darüber unterrichtet worden, dass die USA kein für die Zwecke der Antidumpinguntersuchung geeignetes Vergleichsland seien. Insbesondere hätte die Kommission auch andere Drittländer als Vergleichsländer in Erwägung ziehen können, wie etwa die Vereinigten Arabischen Emirate, die Arabische Republik Ägypten, Malaysia und die Tunesische Republik.

48

Insoweit wird nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft der Normalwert in Abweichung von den Bestimmungen in den Abs. 1 bis 6 dieser Vorschrift grundsätzlich auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft ermittelt. Die genannte Vorschrift soll die Berücksichtigung der in Ländern ohne Marktwirtschaft geltenden Preise und Kosten verhindern, da diese Parameter dort normalerweise nicht das Ergebnis der auf den Markt einwirkenden Kräfte sind (vgl. Urteile Rotexchemie, C‑26/96, EU:C:1997:261, Rn. 9, und GLS, C‑338/10, EU:C:2012:158, Rn. 20).

49

Nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. a Unterabs. 2 der Grundverordnung wird ein geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft auf nicht unvertretbare Weise unter gebührender Berücksichtigung aller zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden zuverlässigen Informationen ausgewählt. Die Unionsorgane müssen unter Berücksichtigung der sich anbietenden Alternativen versuchen, ein Drittland zu finden, in dem der Preis einer gleichartigen Ware unter Bedingungen gebildet wird, die mit denen des Ausfuhrlands möglichst vergleichbar sind, wobei es sich um ein Marktwirtschaftsland handeln muss (Urteil GLS, C‑338/10, EU:C:2012:158, Rn. 21).

50

Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass aus dem Wortlaut und dem Aufbau dieser Bestimmung hervorgeht, dass mit dem Vorrang, der der in dieser Bestimmung vorgeschriebenen Hauptmethode eingeräumt ist, nämlich die Ermittlung des Normalwerts im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft anhand „des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft“ oder „des Preises, zu dem die Ware aus einem solchen Drittland in andere Länder sowie in die [Union] verkauft wird“, bezweckt wird, eine angemessene Ermittlung des Normalwerts im Ausfuhrland durch Auswahl eines Drittlands zu erreichen, in dem der Preis einer gleichartigen Ware unter Bedingungen gebildet wird, die mit denen des Ausfuhrlands möglichst vergleichbar sind, wobei es sich um ein Marktwirtschaftsland handeln muss (Urteil GLS, C‑338/10, EU:C:2012:158, Rn. 24 und 25).

51

Außerdem unterliegt nach der in Rn. 44 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung die Ausübung des Ermessens der Unionsorgane bei der Wahl des Vergleichslands der gerichtlichen Nachprüfung. Insbesondere ist zu prüfen, ob die Organe bei der Ermittlung der Geeignetheit des ausgewählten Landes wesentliche Umstände außer Acht gelassen haben und ob der Akteninhalt so sorgfältig geprüft worden ist, dass davon ausgegangen werden kann, dass der Normalwert auf angemessene und nicht unvertretbare Weise bestimmt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Nölle, C‑16/90, EU:C:1991:402, Rn. 12 und 13, sowie GLS, C‑338/10, EU:C:2012:158, Rn. 22).

52

Was im vorliegenden Fall zunächst die Ermittlung von Vergleichsländern betrifft, geht aus den dem Gerichtshof unterbreiteten Unterlagen hervor, dass die Partei, die die dem Antidumpingverfahren zugrunde liegende Beschwerde eingelegt hat, nach der ihr in Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung eingeräumten Möglichkeit die USA als Vergleichsland vorgeschlagen hat. Daher hat die Kommission in der Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens vom 19. Juni 2010 in Betracht gezogen, die USA als geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft auszuwählen, und die von der Untersuchung betroffenen Parteien aufgefordert, hierzu Stellung zu nehmen. So ging aus Rn. 47 der vorläufigen Verordnung hervor, dass „mehrere andere Länder als alternatives Vergleichsland vorgeschlagen [wurden], unter anderem Brasilien, die Türkei, Nigeria, Thailand und Indonesien“. Danach bat die Kommission Hersteller von einer gewissen Bedeutung in diesen Ländern und in den USA, einen Fragebogen, den sie ihnen zusandte, zu beantworten. Wie in Rn. 48 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, beantworteten nur zwei Hersteller der betroffenen Ware aus den USA den Fragebogen vollständig.

53

Im Übrigen geht aus den dem Gerichtshof unterbreiteten Unterlagen hervor, dass im Untersuchungsverfahren auch die Russische Föderation als mögliches Drittland vorgeschlagen wurde. Ferner ergibt sich aus Rn. 144 der vorläufigen Verordnung, dass die von der Untersuchung betroffene Ware in mehreren Drittländern wie den Vereinigten Arabischen Emiraten, der Arabischen Republik Ägypten und den Ländern Südostasiens hergestellt wurde.

54

Zum einen hat die Kommission jedoch, bevor sie in Rn. 54 der vorläufigen Verordnung den Schluss gezogen hat, dass „die USA ein geeignetes und angemessenes Vergleichsland im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung [seien]“, in den Rn. 49 bis 53 der vorläufigen Verordnung alle Gesichtspunkte der Antidumpinguntersuchung dargelegt, die sie zu dieser Schlussfolgerung veranlassten, und hervorgehoben, dass die Daten, die von den US-amerikanischen Herstellern, die bei der Antidumpinguntersuchung kooperiert hätten, vorgelegt worden seien, vor Ort überprüft worden seien.

55

Zum anderen geht aus den dem Gerichtshof unterbreiteten Unterlagen hervor, dass die Kommission in Betracht gezogen hat, weitere Drittländer als Vergleichsländer zu berücksichtigen, und vergeblich versucht hat, Hersteller in diesen Drittländern zu kontaktieren. Da außerdem die Hersteller in den als Vergleichsland in Betracht gezogenen Drittländern nicht verpflichtet sind, mitzuarbeiten, kann der Umstand, dass sie der Bitte der Kommission um Mitarbeit nicht nachkommen, keine Verletzung der der Kommission obliegenden Sorgfaltspflicht begründen. Somit ist davon auszugehen, dass die Unionsorgane das geeignete Vergleichsland mit der gebotenen Sorgfalt ermittelt haben.

56

Was insbesondere das Vorbringen angeht, die Kommission habe bestimmte während dieser Untersuchung öffentlich zugängliche statistische Daten nicht berücksichtigt, hat der Gerichtshof im Urteil GLS (C‑338/10, EU:C:2012:158, Rn. 30) zwar entschieden, dass es den Unionsorganen obliegt, die ihnen zur Verfügung stehenden Informationen, darunter insbesondere die Eurostat-Statistiken, mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen, um zu untersuchen, ob ein Vergleichsland im Sinne von Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung berücksichtigt werden kann. Doch betrafen diese Erwägungen Verpflichtungen, die der Kommission in einem Fall oblagen, in dem keines der Unternehmen, die darum gebeten worden waren, zur Mitarbeit bereit war und sie die in dieser Bestimmung vorgesehene subsidiäre Methode anwandte, nach der der Normalwert der betroffenen Ware „auf jeder anderen angemessenen Grundlage“ ermittelt wird. Es steht jedoch fest, dass sich in dem hier fraglichen Antidumpingverfahren ein US-amerikanisches Unternehmen bereit erklärt hat, mit der Kommission zu kooperieren, und dass diese daher die nach dieser Bestimmung vorgeschriebene Hauptmethode angewandt hat, bei der sie diese Statistiken nicht zu prüfen braucht.

57

Des Weiteren ergibt sich aus den Rn. 59, 67 und 68 der Verordnung Nr. 917/2011, dass die Unionsorgane die Unterschiede zwischen dem US-amerikanischen und dem chinesischen Keramikfliesenmarkt untersucht haben. Dabei haben sie festgestellt, dass der US-Markt von starkem Wettbewerb geprägt sei und dass es keine Belege für nichttarifäre Hemmnisse gebe, die den Marktwettbewerb wesentlich einschränken würden. Zudem decke die Produktion der USA eine breite Palette von Warentypen ab, die mit den in China hergestellten und von dort ausgeführten vergleichbar seien.

58

Wie die Generalanwältin in Nr. 71 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, dürfte insbesondere, was zum einen die Auswirkung des Wettbewerbs auf den Markt betrifft, ein hohes Maß an Wettbewerb grundsätzlich einen Abwärtsdruck auf die Preise ausüben, so dass Daten aus einem äußerst wettbewerbsintensiven Markt nicht zwangsläufig eine höhere Dumpingspanne ergeben als Daten aus einem Land, in dem die Kosten niedriger sind, aber auch der Wettbewerb weniger stark ausgeprägt ist. Was zum anderen den Unterschied zwischen diesen beiden Märkten hinsichtlich des Grads der technischen Entwicklung angeht, ist davon auszugehen, dass ein höherer Grad der Entwicklung geeignet ist, die Wirkung niedrigerer Lohnkosten auszugleichen, so dass höhere Lohnkosten nicht unbedingt als Indiz für höhere Preise und einen höheren Normalwert angesehen werden können.

59

Somit durften die Unionsorgane die Wahl der USA als geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft trotz dieses Unterschieds auf das hohe Maß an Wettbewerb auf dem Keramikfliesenmarkt in den USA stützen.

60

Daraus folgt, dass die Unionsorgane die Unterschiede zwischen dem US-amerikanischen und dem chinesischen Keramikfliesenmarkt mit der gebotenen Sorgfalt geprüft haben und die USA als Vergleichsland gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung ansehen durften.

61

Was schließlich das Vorbringen betrifft, die US-amerikanischen Ausführer führten nur sehr wenig aus und bedienten auf dem inländischen Markt nur ein schmales Segment qualitativ hochwertiger Fliesen, ist darauf hinzuweisen, dass die Antidumpinguntersuchung, wie in den Rn. 49 und 50 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, gezeigt hat, dass Keramikfliesen aus China und aus den USA im Wesentlichen dieselben materiellen Eigenschaften und Verwendungen aufweisen und sich auch die Herstellungsverfahren ähneln.

62

Daher haben die Unionsorgane gemäß den Bestimmungen der Grundverordnung auf nicht unvertretbare Weise die USA als für die Ermittlung des Normalwerts geeignetes Vergleichsdrittland mit Marktwirtschaft bestimmt.

Zur Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage von Informationen, die von einem einzigen Hersteller übermittelt wurden

63

Des Weiteren äußert das vorlegende Gericht mit seiner Frage Zweifel an der Repräsentativität des Normalwerts, der auf der Grundlage von Informationen ermittelt wurde, die von einem einzigen Hersteller übermittelt wurden.

64

Insbesondere fragt sich das vorlegende Gericht erstens, ob sich aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 und 6 der Grundverordnung ergibt, dass der Normalwert anhand der Preise mehrerer Hersteller ermittelt werden muss. Zweitens möchte es wissen, ob die Heranziehung von Daten eines einzigen Herstellers es gleichwohl erlaubt, diesen Wert auf präzise und objektive Weise zu ermitteln, insbesondere wenn wie im Ausgangsverfahren die Gefahr besteht, dass der Hersteller, der seine Daten übermittelt hat, von einem Unionshersteller kontrolliert wird und daher wirtschaftlich nicht unabhängig ist. Drittens wirft das vorlegende Gericht die Frage auf, ob die Kommission in Anbetracht der Tatsache, dass die von einem einzigen Hersteller stammenden Daten durch dessen spezifische Unternehmenspolitik bedingt sind, nicht externes Expertenwissen in Anspruch nehmen muss.

65

Hinsichtlich des Wortlauts von Art. 2 Abs. 1 und 6 der Grundverordnung sind das vorlegende Gericht und das Fliesen-Zentrum der Auffassung, dass der Normalwert anhand der Preise mehrerer Hersteller ermittelt werden müsse, da diese Bestimmung zur Ermittlung dieses Werts auf die „Preise“ und die „anderen Verkäufer oder Hersteller“ abstelle. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Grundverordnung bei Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft in Art. 2 Abs. 7 eine besondere Regelung für die Ermittlung des Normalwerts vorsieht, die sich von der in Art. 2 Abs. 1 bis 6 vorgesehenen unterscheidet, so dass deren Wortlaut für die Frage, ob der im Ausgangsverfahren fragliche Normalwert anhand der Preise eines oder mehrerer Hersteller zu ermitteln ist, nicht relevant ist.

66

Des Weiteren hat die Kommission in Bezug auf die Bestimmung des Normalwerts nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung in ihren schriftlichen Erklärungen zwar eingeräumt, dass es grundsätzlich besser sei, Daten mehrerer im Vergleichsland ansässiger Hersteller statt eines einzigen heranzuziehen. Doch hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die bloße Tatsache, dass es im Vergleichsland nur einen Hersteller gibt, an sich nicht ausschließt, dass die dortigen Preise das Ergebnis eines echten Wettbewerbs sind, da sich bei fehlender Preiskontrolle ein solcher Wettbewerb ebenso gut daraus ergeben kann, dass nennenswerte Einfuhren aus anderen Ländern erfolgen (Urteil Rotexchemie, C‑26/96, EU:C:1997:261, Rn. 15).

67

Somit ist der entscheidende Gesichtspunkt für die Wahl des oder der Hersteller im Vergleichsland, ob die Preise auf dem Inlandsmarkt des Drittlands das Ergebnis eines echten Wettbewerbs sind. Wie bereits in Rn. 57 des vorliegenden Urteils ausgeführt, haben die Unionsorgane diese Frage in der Antidumpinguntersuchung geprüft und sind zu der Auffassung gelangt, dass der US-Markt von starkem Wettbewerb geprägt sei und dass es keine Belege für nichttarifäre Hemmnisse gebe, die den Marktwettbewerb wesentlich einschränken würden.

68

Was insbesondere die behauptete Gefahr angeht, dass der Hersteller, der seine Daten im Rahmen des Antidumpingverfahrens übermittelt habe, von einem Unionshersteller kontrolliert werde und daher wirtschaftlich nicht unabhängig sei, ist es, wie die Generalanwältin in Nr. 97 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, unwahrscheinlich, dass Daten eines Herstellers, der an mit ihm verbundene Abnehmer verkauft hat, eingeflossen sind, da den Unionsorganen vorgeworfen wird, einen künstlich hohen Normalpreis errechnet zu haben. Jedenfalls wurden diese Daten, wie in Rn. 62 der Verordnung Nr. 917/2011 angegeben, vor Ort überprüft.

69

Schließlich ist die Inanspruchnahme externen Expertenwissens durch die Kommission nicht gerechtfertigt, wenn wie im Ausgangsverfahren die Daten eines Herstellers repräsentativ sind. Wie die Generalanwältin in Nr. 88 ihrer Schlussanträge unterstrichen hat, ist mangels eines konkreten Grundes grundsätzlich davon auszugehen, dass die Unionsorgane zu einer angemessenen eigenen Beurteilung der Daten fähig sind.

70

Daher durften die Unionsorgane den Normalwert auf der Grundlage der von einem einzigen Hersteller übermittelten Daten ermitteln.

Zur Begründungspflicht und den Verteidigungsrechten im Hinblick auf die rechnerische Ermittlung des Normalwerts

71

Ferner fragt sich das vorlegende Gericht im Wesentlichen, ob es den Unionsorganen obliegt, sich bei der Vornahme von Berichtigungen an dem anhand der Preise des Herstellers des Vergleichslands ermittelten Normalwert auf Beweise oder zumindest auf Anhaltspunkte zu stützen, die die Existenz des Faktors, aufgrund dessen die Berichtigung vorgenommen wird, und dessen Einfluss auf die Vergleichbarkeit des Ausfuhrpreises und des Normalwerts belegen. Daher möchte es wissen, ob diese Organe dadurch, dass sie nur vage Informationen zur genauen Ermittlung des Normalwerts gegeben und eine sachlich fundierte Stellungnahme somit unmöglich gemacht haben, gegen ihre Begründungspflicht verstoßen und damit die Verteidigungsrechte des Fliesen-Zentrums verletzt haben.

72

Das Fliesen-Zentrum meint, nach Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung müssten Berichtigungen des Normalwerts vorgenommen werden, um Unterschiede bei Faktoren zu berücksichtigen, die nachweislich die Preise und damit die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten, wie insbesondere Unterschiede in der Qualität. Es stützt sich u. a. auf das Urteil des Gerichts der Europäischen Union Kundan und Tata/Rat (T‑88/98, EU:T:2002:280, Rn. 95 und 96) und macht geltend, dass es den Unionsorganen obliege, sich auf die genannten Anhaltspunkte oder Beweise zu stützen. Im Ausgangsverfahren sei der von der Kommission bestimmte Normalwert so vage, dass er nicht als Grundlage für den Nachweis eines etwaigen Dumpings dienen könne. Die Kommission habe nicht dargetan, wie dieser Wert berechnet worden sei.

73

Erstens ist darauf hinzuweisen, dass das Fliesen-Zentrum unstreitig nicht an dem Dumpinguntersuchungsverfahren beteiligt war und mit keinem chinesischen Hersteller verbunden ist. Somit kann es für sich keine Verteidigungsrechte in einem Verfahren beanspruchen, an dem es nicht beteiligt war.

74

Daher ist zweitens zu prüfen, ob die Gründe für die Berichtigungen an dem auf der Grundlage der Preise des Herstellers des Vergleichslands ermittelten Normalwert die Anforderungen erfüllen, die sich aus der in Art. 296 AEUV verankerten Begründungspflicht ergeben.

75

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass die in Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts entsprechen und die Überlegung des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil Italien/Kommission, C‑138/03, C‑324/03 und C‑431/03, EU:C:2005:714, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

76

Dieses Erfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil Italien/Kommission, C‑138/03, C‑324/03 und C‑431/03, EU:C:2005:714, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

77

Zudem kann sich die Begründung, wenn es sich um eine Verordnung handelt, darauf beschränken, die Gesamtlage anzugeben, die zu ihrem Erlass geführt hat, und die allgemeinen Ziele zu bezeichnen, die mit ihr erreicht werden sollen (Urteile Abrias u. a./Kommission, 3/83, EU:C:1985:283, Rn. 30, und Spanien/Rat, C‑342/03, EU:C:2005:151, Rn. 55). Daher kann nicht verlangt werden, dass die Unionsorgane die mitunter sehr zahlreichen und weitverzweigten tatsächlichen Umstände im Einzelnen anführen, auf deren Grundlage die Verordnung ergangen ist, und noch weniger, dass sie diese Umstände mehr oder weniger vollständig würdigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Beus, 5/67, EU:C:1968:13, Rn. 4).

78

Ergibt sich das von dem Organ im Wesentlichen verfolgte Ziel aus dem Rechtsakt mit allgemeiner Geltung, braucht dieser folglich keine besondere Begründung für jede Berichtigung des Normalwerts der betreffenden Ware zu enthalten.

79

Im Ausgangsverfahren wurden die Gründe für die Berichtigung des Normalwerts in Rn. 61 der vorläufigen Verordnung genannt, wonach Berichtigungen vorgenommen wurden „für Unterschiede bei den Merkmalen … und für Qualitätsunterschiede bei bestimmten nicht vom Hersteller im Vergleichsland hergestellten Warentypen … Weitere Berichtigungen betrafen, soweit erforderlich, Seefracht-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Neben-, Verpackungs- und Kreditkosten sowie Bankgebühren und Provisionen; sie wurden in allen Fällen zugestanden, in denen die Anträge für begründet, korrekt und stichhaltig belegt befunden wurden.“ Ferner wurden der Verordnung Nr. 917/2011 zufolge, in deren Rn. 86 und 87 die in Rn. 61 der vorläufigen Verordnung genannten Gründe für die Berichtigung des Normalwerts aufgegriffen werden, soweit erforderlich, Berichtigungen vorgenommen, um einen fairen Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis zu gewährleisten.

80

Somit erfüllen die Gründe für die Berichtigungen des auf der Grundlage der Preise des Herstellers des Vergleichslands bestimmten Normalwerts die Anforderungen, die sich aus der Begründungspflicht ergeben.

Zur Bildung von Stichproben

81

Schließlich möchte das vorlegende Gericht mit seiner Frage wissen, ob, um die Preisunterbietung zu ermitteln, die Stichproben der chinesischen ausführenden Hersteller sowie der Hersteller und Einführer in der Union ordnungsgemäß gebildet wurden oder ob die Unionsorgane hierbei Art. 3 in Verbindung mit Art. 17 der Grundverordnung missachtet haben.

82

Insbesondere fragt sich das vorlegende Gericht, ob die in Rn. 113 der Verordnung Nr. 917/2011 festgestellten Preisunterbietungen auf präzise und objektive Weise ermittelt wurden. Es weist darauf hin, dass sich die Unionsorgane bei der Anwendung des Stichprobenverfahrens zur Ermittlung der Preise der Unionshersteller gemäß Art. 17 Abs. 1 der Grundverordnung auf eine vertretbare Anzahl von Parteien, Waren oder Geschäftsvorgängen durch Stichproben, die nach den normalen statistischen Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden Informationen gebildet worden seien, beschränkt hätten. Dagegen hätten sie sich bei der Ermittlung der Preise der chinesischen Hersteller auf das größte repräsentative Volumen von Produktion, Verkäufen oder Ausfuhren der betreffenden Waren gestützt, das untersucht werden könne. Das vorlegende Gericht fragt sich, ob eine solche Vorgehensweise in Anbetracht des Umstands zulässig ist, dass die Stichprobe der Unionshersteller im Wesentlichen aus einer Vielzahl kleiner und mittlerer Unternehmen bestehe, während in die der chinesischen Hersteller wenige große Hersteller einbezogen seien, obwohl beide Märkte stark fragmentiert seien und sich überwiegend aus kleinen und mittleren Unternehmen zusammensetzten. Außerdem seien in die Stichprobe der Unionshersteller nur Hersteller aus westeuropäischen Ländern und nicht aus anderen Mitgliedstaaten mit niedrigerem Preisniveau einbezogen worden.

83

Das Fliesen-Zentrum fügt hinzu, dass der Vergleich der Preise der großen chinesischen Hersteller mit den Preisen der kleinen und mittleren Unternehmen der Union einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und gegen Art. 3 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung darstelle. Hinsichtlich der Repräsentativität der Stichprobe der Unionshersteller ist das Fliesen-Zentrum der Ansicht, dass mindestens 25 % der gesamten Unionsproduktion darin berücksichtigt werden müssten. Insbesondere was Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung angehe, der die sogenannte Regel des „niedrigeren Zolls“ enthalte, hätten die Unionsorgane die Preisunterbietungsspannen in unzutreffender Weise festgelegt.

84

Es ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung die Feststellung der Schädigung mit einer „objektiven Prüfung“ des Volumens der gedumpten Einfuhren, ihrer Auswirkungen auf die Preise auf dem Unionsmarkt und ihrer Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union einhergehen muss. Art. 3 Abs. 3 der Grundverordnung sieht vor, dass im Zusammenhang mit den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise in Betracht zu ziehen ist, ob die gedumpten Einfuhren zu einer erheblichen Unterbietung des Preises einer gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union durch die chinesischen Waren geführt hat.

85

Unter diesen Umständen obliegt es dem Gerichtshof, im Rahmen seiner Prüfung der Gültigkeit der Verordnung Nr. 917/2011 zu überprüfen, ob die Unionsorgane eine derartige Preisunterbietung feststellen konnten.

86

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 17 Abs. 1 der Grundverordnung die Stichproben der Parteien, Waren oder Geschäftsvorgänge nach den normalen statistischen Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden Informationen gebildet werden müssen oder das größte repräsentative Volumen von Produktion, Verkäufen oder Ausfuhren, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden können, enthalten müssen.

87

Weder diese Bestimmung noch Art. 3 der Grundverordnung noch der Grundsatz der Gleichbehandlung erfordern, dass für die Bildung der Stichprobe der chinesischen Hersteller und für die Bildung der Stichprobe der Unionshersteller die gleiche Methode angewandt wird. Vielmehr ergibt sich aus Art. 17 Abs. 2 der Grundverordnung, dass die endgültige Auswahl der Parteien, Warentypen oder Geschäftsvorgänge gemäß den Bestimmungen über die Stichprobe der Kommission obliegt.

88

Wie sich aus Rn. 23 der Verordnung Nr. 917/2011 ergibt und wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen unterstrichen hat, ist die Anwendung zweier unterschiedlicher Methoden, um die Zusammensetzung der Stichprobe der Unionshersteller einerseits und die der chinesischen ausführenden Hersteller andererseits zu bestimmen, im vorliegenden Fall dadurch gerechtfertigt, dass die Stichproben einen unterschiedlichen Zweck haben. Im Hinblick auf die Stichprobe der chinesischen ausführenden Hersteller ist nämlich das Ziel, möglichst viele Einfuhren abzubilden, so dass die festgestellten mittleren Einfuhrpreise je Produkttyp so nahe wie möglich am tatsächlichen Mittelwert liegen und damit den Preisdruck, der auf der Unionsindustrie lastet, möglichst genau abbilden. Im Hinblick auf die Stichprobe der Unionshersteller ist das Ziel, zu überprüfen, ob sich die festgestellten mittleren Einfuhrpreise je Produkttyp auf alle Unionshersteller in gleicher Weise auswirken oder ob es eine bestimmte Kategorie von Unionsherstellern gibt, die in besonderer Weise betroffen ist.

89

Des Weiteren ist insbesondere hinsichtlich der Stichprobe der Unionshersteller darauf hinzuweisen, dass nach Rn. 11 der vorläufigen Verordnung auf diese Stichprobenunternehmen 24 % der Gesamtproduktion der mitarbeitenden Hersteller und 7 % der EU-Gesamtproduktion entfielen. Zudem ging aus Rn. 13 dieser Verordnung hervor, dass die Repräsentativität der Stichprobe gemessen an sämtlichen für die Zusammensetzung dieser Stichprobe herangezogenen Kriterien hoch blieb, obwohl der polnische Hersteller die Mitarbeit eingestellt hatte.

90

Außerdem muss nach Rn. 18 der Verordnung Nr. 917/2011 eine Stichprobe die geografische Verteilung und das Gewicht der Herstellermitgliedstaaten nicht exakt widerspiegeln, um repräsentativ zu sein, da die geografische Verteilung nur einer der repräsentativitätsbestimmenden Faktoren ist. Daher waren die Unionsorgane nicht verpflichtet, ein Unternehmen aus Mittel- oder Osteuropa einzubeziehen, um die Repräsentativität dieser Stichprobe zu gewährleisten.

91

Jedenfalls entfielen auf die Stichprobe der Unionshersteller, wie in Rn. 31 der Verordnung Nr. 917/2011 angegeben und von der Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen hervorgehoben, nahezu 80 % der Unionsproduktion. Zudem ergab eine Überprüfung anhand der öffentlich verfügbaren Daten, dass die Einbeziehung eines Herstellers aus diesen Mitgliedstaaten die Feststellung der Schädigung nicht wesentlich beeinflusst hätte.

92

Schließlich ist zu den Zweifeln des vorlegenden Gerichts, die sich daraus ergeben, dass ein niedrigerer Zoll hätte verhängt werden können, wenn die Preisunterbietungsspanne auf einer anderen Grundlage ermittelt worden wäre, darauf hinzuweisen, dass es sich bei dieser Spanne und der Dumpingspanne um zwei unterschiedliche Begriffe handelt. Insbesondere sollte nach Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung der Antidumpingzoll niedriger sein als die Dumpingspanne, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen. Wie in Rn. 198 der Verordnung Nr. 917/2011 ausgeführt, sollte nach der Regel des niedrigeren Zolls die Dumpingspanne als Grundlage für die Ermittlung der Höhe des Zolls dienen. Daraus ergibt sich, dass die Preisunterbietungsspanne für die Anwendung der in Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung enthaltenen Regel des niedrigeren Zolls irrelevant ist.

93

Folglich haben die Unionsorgane bei der Bildung von Stichproben in Anbetracht des weiten Ermessens, über das sie verfügen, weder gegen Art. 3 in Verbindung mit Art. 17 der Grundverordnung noch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen.

94

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass deren Prüfung nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 917/2011 in Frage stellen könnte.

Kosten

95

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

 

Die Prüfung der Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011 des Rates vom 12. September 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China in Frage stellen könnte.

 

Unterschriften


( *1 )   Verfahrenssprache: Deutsch.

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Referenzen

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