Urteil vom Europäischer Gerichtshof - T-525/13

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

10. September 2015 ( *1 )

„Gemeinschaftsgeschmacksmuster — Nichtigkeitsverfahren — Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster für Handtaschen — Älteres Geschmacksmuster — Nichtigkeitsgrund — Eigenart — Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 — Begründungspflicht“

In der Rechtssache T‑525/13

H&M Hennes & Mauritz BV & Co. KG mit Sitz in Hamburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Hartwig und A. von Mühlendahl,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral,

Beklagter,

andere Verfahrensbeteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

Yves Saint Laurent SAS mit Sitz in Paris (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Decker,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 8. Juli 2013 (Sache R 207/2012‑3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der H&M Hennes & Mauritz BV & Co. KG und der Yves Saint Laurent SAS

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Frimodt Nielsen sowie der Richter F. Dehousse und A. M. Collins (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 30. September 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 20. Januar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 24. Januar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1

Am 30. Oktober 2006 meldete die Streithelferin, die Yves Saint Laurent SAS, nach der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster (im Folgenden: angegriffenes Geschmacksmuster) an.

2

Das angegriffene Geschmacksmuster, das für „Handtaschen“ der Klasse 03‑01 des Abkommens von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle vom 8. Oktober 1968 in geänderter Fassung verwendet werden soll, wird anhand von sechs Ansichten wie folgt wiedergegeben:

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Das angegriffene Geschmacksmuster wurde unter der Nr. 613294‑0001 eingetragen und im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 135/2006 vom 28. November 2006 veröffentlicht.

4

Am 3. April 2009 beantragte die Klägerin, die H&M Hennes & Mauritz BV & Co. KG, beim HABM nach den Art. 4 bis 9 der Verordnung Nr. 6/2002 sowie Art. 25 Abs. 1 Buchst. c bis f oder g dieser Verordnung die Nichtigerklärung des angegriffenen Geschmacksmusters. In ihrem Antrag auf Nichtigerklärung beschränkte sich die Klägerin auf das Vorbringen, dass das angegriffene Geschmacksmuster keine Eigenart im Sinne von Art. 6 dieser Verordnung habe.

5

Zur Stützung ihres Antrags auf Nichtigerklärung berief sich die Klägerin für das Fehlen der Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters auf das nachfolgend wiedergegebene ältere Geschmacksmuster:

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6

Mit Entscheidung vom 4. November 2011 wies die Nichtigkeitsabteilung diesen Antrag auf Nichtigerklärung zurück.

7

Am 25. Januar 2012 legte die Klägerin nach den Art. 55 bis 60 der Verordnung Nr. 6/2002 beim HABM gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung Beschwerde ein.

8

Mit Entscheidung vom 8. Juli 2013 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Dritte Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück. Nach der Feststellung, dass die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen geeignet seien, den Nachweis für eine öffentliche Verbreitung der vom älteren Geschmacksmuster erfassten Handtasche zu erbringen, prüfte die Beschwerdekammer die Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters. Sie definierte den informierten Benutzer dieses Geschmacksmusters als eine informierte Frau, die sich als mögliche Benutzerin für Handtaschen interessiere. Die beiden in Rede stehenden Geschmacksmuster hätten zwar gemeinsame Merkmale, insbesondere ihre Oberflächenkonturen und ihre Griffe in der Form eines Riemens, der mittels eines durch Nieten verstärkten Systems von Ringen am Taschenkörper befestigt war, jedoch spielten die Unterschiede hinsichtlich Form, Struktur und Verarbeitung der Oberfläche für den von diesen Waren vermittelten Gesamteindruck eine entscheidende Rolle. Insoweit verfüge der Entwerfer über einen hohen Grad an Gestaltungsfreiheit, der aber im vorliegenden Fall aus der Sicht einer informierten Benutzerin die erheblichen Unterschiede der beiden Taschen hinsichtlich Form, Struktur und Oberflächenverarbeitung nicht beseitige.

Anträge der Parteien

9

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

das angegriffene Geschmacksmuster für nichtig zu erklären;

der Streithelferin die Kosten, einschließlich der Kosten, die ihr im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstanden sind, aufzuerlegen.

10

Das HABM beantragt,

die Klage abzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

11

Die Streithelferin beantragt,

die Anlage A.6 zur Klageschrift als unzulässig zurückzuweisen;

die Klage abzuweisen;

die angefochtene Entscheidung zu bestätigen;

die Gültigkeit des angegriffenen Geschmacksmusters festzustellen;

der Klägerin die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten, die ihr selbst im Verfahren vor dem HABM entstanden sind, aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

12

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin im Wesentlichen einen einzigen, auf die Verletzung von Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 gestützten Klagegrund geltend, der aus zwei Teilen besteht. In einem ersten Teil trägt sie vor, in der angefochtenen Entscheidung sei die Beschwerdekammer zu Unrecht und ohne hinreichende Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass der hohe Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers keine Auswirkung auf die Feststellung habe, dass die in Rede stehenden Geschmacksmuster bei dem informierten Benutzer zu einem unterschiedlichen Gesamteindruck führten. Mit einem zweiten Teil rügt die Klägerin, dass die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung trotz Anerkennung dieses hohen Grads an Gestaltungsfreiheit des Entwerfers irrig zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Unterschiede zwischen den in Rede stehenden Geschmacksmustern hinreichend signifikant seien, um einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorzurufen.

13

Im Rahmen des ersten Teils des einzigen Klagegrundes macht die Klägerin die Rüge einer unzureichenden Begründung der angefochtenen Entscheidung geltend. Das Gericht hält es für angebracht, diese Rüge gesondert zu prüfen, bevor es in die Prüfung des Vorbringens zur Sache eintritt.

14

Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

Zur Rüge der unzureichenden Begründung

15

Gemäß Art. 62 der Verordnung Nr. 6/2002 sind die Entscheidungen des HABM zu begründen. Diese Begründungspflicht hat denselben Umfang wie jene gemäß Art. 296 AEUV, wonach die Überlegungen des Urhebers eines Rechtsakts klar und unzweideutig erscheinen müssen. Mit dieser Verpflichtung wird ein doppeltes Ziel verfolgt. Zum einen soll den Beteiligten ermöglicht werden, zur Verteidigung ihrer Rechte von den Gründen für den Erlass der Maßnahme Kenntnis zu erlangen, und zum anderen soll dem Unionsrichter die Möglichkeit gegeben werden, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu kontrollieren. Von den Beschwerdekammern kann jedoch keine Darlegung verlangt werden, die erschöpfend der Reihe nach jede von den Parteien vor ihnen vorgebrachte Erwägung behandelt. Die Begründung kann auch implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe für die Entscheidung der Beschwerdekammer zu erfahren, und dem zuständigen Gericht ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit es seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom 25. April 2013, Bell & Ross/HABM – KIN [Gehäuse einer Armbanduhr], T‑80/10, EU:T:2013:214, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16

Außerdem ist zu beachten, dass es sich bei der Verpflichtung, Entscheidungen zu begründen, um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Frage der sachlichen Richtigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört. Die Begründung einer Entscheidung soll nämlich förmlich die Gründe zum Ausdruck bringen, auf denen diese Entscheidung beruht. Weisen die Gründe Fehler auf, so beeinträchtigen diese die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung, nicht aber deren Begründung, die, obwohl sie fehlerhafte Gründe enthält, ausreichend sein kann (vgl. Urteil Gehäuse einer Armbanduhr, oben in Rn. 15 angeführt, EU:T:2013:214, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17

Im vorliegenden Fall geht aus der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Beschwerdekammer der Auffassung war, die Unterschiede zwischen den in Rede stehenden Gebrauchsmustern seien so ausgeprägt, dass der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers die Feststellung, dass diese Gebrauchsmuster unterschiedliche Gesamteindrücke hervorriefen, nicht beeinträchtigen könne. Zunächst stellte sie in Rn. 42 der angefochtenen Entscheidung fest, dass „es zwar gemeinsame Merkmale zwischen den beiden [in Rede stehenden] Taschenmodellen gibt, [dass] es aber aufgrund der oben [in den Rn. 30 bis 34] angeführten Gründe die Unterschiede in Bezug auf Form, Struktur und Ausarbeitung der Oberfläche der Taschen sind, die aus der Sicht der informierten Benutzerin den Gesamteindruck bestimmen“. Sodann wies sie in Rn. 44 der angefochtenen Entscheidung darauf hin, dass der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers ein Gesichtspunkt sei, der bei der Beurteilung der Eigenart des Geschmacksmusters gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 berücksichtigt werden müsse und der dazu diene, die Wahrnehmung des Benutzers in dieser Hinsicht zu bestärken oder zu nuancieren. Schließlich erkannte sie in Rn. 45 dieser Entscheidung an, dass die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei Modeartikeln wie Handtaschen groß sei, und stellte dann fest, dass „dieses Anerkenntnis, anders, als die [Klägerin] zu meinen scheint, nicht automatisch bedeutet, dass [das angegriffene Geschmacksmuster einer] Handtasche denselben Gesamteindruck hervorruft wie die Handtasche, die Gegenstand des älteren Geschmacksmusters ist“. Sie stellte klar, dass„Ausgangspunkt der Beurteilung dieses Gesamteindrucks im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der [Verordnung Nr. 6/2002] … nämlich die Person des informierten Benutzers ist“, dass „[i]m vorliegenden Fall … diese große Gestaltungsfreiheit aus der Sicht der informierten Benutzerin keineswegs die bedeutenden Unterschiede hinsichtlich Form, Struktur und Ausarbeitung der Oberfläche, die hinsichtlich der beiden Taschen bestehe“, und dass „[s]omit … im vorliegenden Fall die große Gestaltungsfreiheit des Entwerfers keineswegs mit der Feststellung unvereinbar [ist], dass diese beiden Taschen einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorrufen“.

18

Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer entgegen dem Vorbringen der Klägerin hinreichend klar und unzweideutig dargelegt hat, weshalb sie der Ansicht war, dass im vorliegenden Fall der hohe Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers keine Auswirkung auf die Feststellung habe, dass die in Rede stehenden Geschmacksmuster bei der informierten Benutzerin einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorriefen. Die Rüge der unzureichenden Begründung ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Zur Begründetheit

19

Da sich die beiden Teile des einzigen Klagegrundes auf Fehler beziehen, die der Beschwerdekammer im vorliegenden Fall bei der Anwendung von Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 unterlaufen sein sollen, hält es das Gericht für zweckmäßig, sie zusammen zu prüfen.

20

Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 hat ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Geschmacksmuster, das der Öffentlichkeit vor dem Tag der Anmeldung zur Eintragung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag zugänglich gemacht worden ist, bei diesem Benutzer hervorruft. Art. 6 Abs. 2 dieser Verordnung bestimmt, dass bei der Beurteilung der Eigenart der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters berücksichtigt wird.

21

Nach dem 14. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 6/2002 sind bei der Beurteilung der Eigenart eines Geschmacksmusters die Art des Erzeugnisses, bei dem das Geschmacksmuster benutzt wird oder in das es aufgenommen wird, und insbesondere der jeweilige Industriezweig und der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall stellt das angegriffene Geschmacksmuster, wie auch das ältere Geschmacksmuster, eine Handtasche dar.

22

Zudem hängt nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 und nach ständiger Rechtsprechung die Prüfung der Eigenart eines Geschmacksmusters von dem Gesamteindruck ab, den dieses bei einem informierten Benutzer hervorruft (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2013, Merlin u. a./HABM – Dusyma [Spiele], T‑231/10, EU:T:2013:560, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23

Was den Begriff des informierten Benutzers angeht, aus dessen Sicht die Eigenart des angegriffenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters zu beurteilen ist, so hat die Beschwerdekammer diesen im vorliegenden Fall als eine informierte Frau definiert, die sich als mögliche Benutzerin für Handtaschen interessiert.

24

Was den Grad der Aufmerksamkeit des informierten Benutzers betrifft, ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdekammer darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Begriff des informierten Benutzers als Bezeichnung eines Benutzers verstanden werden kann, dem keine durchschnittliche Aufmerksamkeit, sondern eine besondere Wachsamkeit eigen ist, sei es wegen seiner persönlichen Erfahrung oder seiner umfangreichen Kenntnisse in dem betreffenden Bereich (Urteil vom 20. Oktober 2011, PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, C‑281/10 P, Slg, EU:C:2011:679, Rn. 53).

25

Des Weiteren folgt aus der Rechtsprechung, dass der informierte Benutzer zwar nicht der durchschnittlich informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher ist, der ein Geschmacksmuster in der Regel als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet, aber auch kein Sachkundiger oder Fachmann, der minimale Unterschiede, die zwischen den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern bestehen können, im Detail feststellen kann. Deshalb setzt das Adjektiv „informiert“ voraus, dass der Benutzer, ohne ein Entwerfer oder ein technischer Sachverständiger zu sein, die verschiedenen Geschmacksmuster kennt, die es in dem betroffenen Wirtschaftsbereich gibt, dass er gewisse Kenntnisse in Bezug auf die Elemente besitzt, die diese Geschmacksmuster für gewöhnlich aufweisen, und dass er diese Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit verhältnismäßig großer Aufmerksamkeit benutzt (Urteil PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, oben in Rn. 24 angeführt, EU:C:2011:679, Rn. 59).

26

Die Beschwerdekammer war der Ansicht, dass die informierte Benutzerin im vorliegenden Fall weder ein durchschnittlicher Käufer von Handtaschen noch ein besonders aufmerksamer Kenner, sondern eine Person mit zwischen beidem liegenden Profil sei, die nach Maßgabe des Aufmerksamkeitsniveaus gemäß der oben in den Rn. 24 und 25 angeführten Rechtsprechung mit der Ware vertraut sei.

27

Die Klägerin beanstandet nicht die Schlussfolgerungen der Beschwerdekammer betreffend die Definition und den Grad der Aufmerksamkeit der informierten Benutzerin, denen zuzustimmen ist.

28

Was den Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers anbelangt, folgt aus der Rechtsprechung, dass diese insbesondere anhand der Vorgaben bestimmt wird, die sich aus den durch die technische Funktion des Erzeugnisses oder eines Bestandteils des Erzeugnisses bedingten Merkmalen oder aus den auf das Erzeugnis anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ergeben. Diese Vorgaben führen zu einer Standardisierung bestimmter Merkmale, die dann zu gemeinsamen Merkmalen aller beim betreffenden Erzeugnis verwendeten Geschmacksmuster werden (Urteile vom 9. September 2011, Kwang Yang Motor/HABM – Honda Giken Kogyo [Verbrennungsmotor], T‑11/08, EU:T:2011:447, Rn. 32, und Gehäuse einer Armbanduhr, oben in Rn. 15 angeführt, EU:T:2013:214, Rn. 112).

29

Je größer also die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters ist, desto weniger reichen kleine Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern aus, um beim informierten Benutzer einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorzurufen. Je beschränkter umgekehrt die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters ist, desto eher genügen kleine Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern, um beim informierten Benutzer einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorzurufen. Daher bestärkt ein hoher Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters die Schlussfolgerung, dass Geschmacksmuster, die keine signifikanten Unterschiede aufweisen, beim informierten Benutzer den gleichen Gesamteindruck hervorrufen (Urteile Verbrennungsmotor, oben in Rn. 28 angeführt, EU:T:2011:447, Rn. 33, und Gehäuse einer Armbanduhr, oben in Rn. 15 angeführt, EU:T:2013:214, Rn. 113).

30

Im vorliegenden Fall nahm die Beschwerdekammer zu Recht an, dass die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei Modeartikeln, wie es Handtaschen sind, groß sei. Dieser Beurteilung tritt die Klägerin im Übrigen nicht entgegen. Sie macht aber im Wesentlichen geltend, der Beschwerdekammer seien Fehler unterlaufen, weil das Kriterium der „Gestaltungsfreiheit des Entwerfers“ integraler Bestandteil der Beurteilung der Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters hätte sein müssen und die Beschwerdekammer die einzelnen Schritte dieser Beurteilung umgekehrt habe. Deshalb sei ihr Ansatz fehlerhaft, in einem ersten Schritt die beiden in Rede stehenden Geschmacksmuster zu vergleichen, um so zu dem Ergebnis zu gelangen, dass sie bei der informierten Benutzerin nicht denselben Gesamteindruck hervorriefen, und danach in einem zweiten Schritt die im Zusammenhang mit der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers geltend gemachte Rüge zu prüfen. Im Übrigen seien die Unterschiede zwischen den in Rede stehenden Geschmacksmustern nicht hinreichend signifikant, um einen unterschiedlichen Gesamteindruck bei der informierten Benutzerin hervorzurufen.

31

Erstens ist festzustellen, dass „eine Beurteilung in zwei Schritten“, wie sie die Klägerin befürwortet, weder von den anwendbaren Rechtsvorschriften noch von der Rechtsprechung gefordert wird.

32

Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 betreffend die Beurteilung der Eigenart nennt nämlich in seinem Abs. 1 das Kriterium des von den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern hervorgerufenen Gesamteindrucks und weist in seinem Abs. 2 darauf hin, dass hierfür der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers berücksichtigt werden muss (siehe oben, Rn. 20). Aus diesen Bestimmungen und insbesondere aus Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 geht hervor, dass die Beurteilung der Eigenart eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters im Wesentlichen in einer Prüfung in vier Schritten erfolgt. Diese Prüfung besteht darin, erstens den Bereich der Erzeugnisse zu bestimmen, in die das Geschmacksmuster eingefügt oder in denen es benutzt werden soll, zweitens den informierten Benutzer dieser Waren je nach ihrer Zweckbestimmung und mit Bezug auf diesen informierten Benutzer den Grad der Kenntnis vom Stand der Technik sowie den Grad der Aufmerksamkeit beim möglichst unmittelbaren Vergleich der Geschmacksmuster, drittens den Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters und viertens das Ergebnis des Vergleichs der in Rede stehenden Geschmacksmuster unter Berücksichtigung des betreffenden Sektors, des Grads der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers und der Gesamteindrücke, die vom angegriffenen Geschmacksmuster und von jedem älteren, der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Geschmacksmuster beim informierten Benutzer hervorgerufen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2013, Budziewska/HABM – Puma [Springende Raubkatze], T‑666/11, EU:T:2013:584, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33

Wie aus der Rechtsprechung und insbesondere aus den oben in Rn. 29 angeführten und von der Klägerin selbst herangezogenen Urteilen hervorgeht, kann der Faktor betreffend den Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers die Schlussfolgerung in Bezug auf den von jedem der in Rede stehenden Geschmacksmuster hervorgerufenen Gesamteindruck „bestärken“ (oder, im Gegenteil, nuancieren). Es folgt weder aus dem vermeintlichen von der Klägerin aus der Rechtsprechung abgeleiteten Schema noch gar aus dem in Nr. 29 der Klageschrift wiedergegebenen Auszug des Urteils des Bundesgerichtshofs (Deutschland), dass die Beurteilung des Grads der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers einen Schritt darstellt, der dem Vergleich der von jedem der in Rede stehenden Geschmacksmuster hervorgerufenen Gesamteindruck vorausgeht und von diesem Vergleich losgelöst ist.

34

Ferner sind alle in Rn. 33 der Klageschrift enthaltenen und Rn. 44 der angefochtenen Entscheidung betreffenden Ausführungen zurückzuweisen. Diese Ausführungen beruhen zum Teil auf einer fehlerhaften Lektüre dieser Randnummer und sind jedenfalls nicht substantiiert. Die Beschwerdekammer stellte dort fest:

„Was den Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers anbelangt, weist die Beschwerdekammer darauf hin, dass es sich hierbei sicherlich um einen Gesichtspunkt handelt, der gemäß Art. 6 Abs. 2 der [Verordnung Nr. 6/2002] bei der Beurteilung der Eigenart zu berücksichtigen ist. … Es gibt jedoch insoweit weder eine ‚Reziprozität‘ im eigentlichen Sinne noch einen Automatismus. In dem Urteil [Verbrennungsmotor, oben in Rn. 28 angeführt, EU:T:2011:447], das die [Klägerin] zur Stützung ihrer Auffassung anführt, hat das Gericht festgestellt, dass ein hoher Grad an Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung eines Geschmacksmusters die Schlussfolgerung ‚bestärkt‘, dass die Geschmacksmuster, die keine signifikanten Unterschiede aufweisen, bei dem informierten Benutzer zu einem gleichen Gesamteindruck führen … Der Grad der Gestaltungsfreiheit allein kann daher nicht das Ergebnis der Beurteilung der Eigenart bestimmen. Diese Beurteilung muss nämlich, wie es in Art. 6 Abs. 1 der [Verordnung Nr. 6/2002] heißt, auf dem Gesamteindruck beruhen. Auch wenn also davon auszugehen ist, dass die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers zu berücksichtigen ist, muss der Ausgangspunkt der Beurteilung der Eigenart eines Geschmacksmusters jedenfalls die Wahrnehmung des informierten Benutzers sein. Mit anderen Worten muss der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers zur Verfeinerung des Urteils – in dem Sinne, wie das Gericht feststellt, dass er es ‚bestärkt‘ oder, im Gegenteil, nuanciert – dienen, das auf der Grundlage der Wahrnehmung des informierten Benutzers gewonnen wurde. Der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers ist daher, anders als die [Klägerin] zu behaupten scheint, nicht der Ausgangspunkt für die Beurteilung der Eigenart, sondern, wie es Art. 6 Abs. 2 der [Verordnung Nr. 6/2002] vorsieht, ein Gesichtspunkt, der bei der Beurteilung der Wahrnehmung des informierten Benutzers zu ‚berücksichtigen‘ ist.“

35

Die Beschwerdekammer hat also keinen Fehler begangen, als sie darauf hinwies, dass der Faktor betreffend die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers allein nicht die Beurteilung der Eigenart eines Geschmacksmusters bestimmen könne, sondern dass dies ein Umstand sei, der bei dieser Beurteilung berücksichtigt werden müsse. Somit befand sie zu Recht, dass es sich dabei um einen Faktor handelt, der es ermöglicht, die Beurteilung der Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters zu nuancieren, und nicht um einen eigenständigen Faktor, der bestimmt, wie stark zwei Geschmacksmuster voneinander abweichen müssen, damit einem von ihnen Eigenart zukommt.

36

Was zweitens den Vergleich zwischen dem angegriffenen Geschmacksmuster und dem älteren Geschmacksmuster hinsichtlich des von ihnen jeweils hervorgerufenen Gesamteindrucks anbelangt, wies die Beschwerdekammer in Rn. 30 der angefochtenen Entscheidung darauf hin, dass sie sich durch drei Merkmale unterschieden, die einen bestimmenden Einfluss auf ihre visuelle Gesamterscheinung hätten, nämlich die allgemeine Form, die Struktur und die Oberflächenverarbeitung der Tasche.

37

Zunächst stellte sie fest, dass der Körper des angegriffenen Geschmacksmusters aufgrund des Vorhandenseins von drei die Seiten und die Basis der Tasche markierenden geraden Linien eine merklich rechteckige Form habe, was den Eindruck eines relativ kantigen Gegenstands vermittle. Dagegen seien beim Körper des älteren Geschmacksmusters die Seiten und die Basis gebogen, und seine Silhouette sei von einem Eindruck der Rundheit geprägt. Die Beschwerdekammer führte sodann aus, der Körper des angegriffenen Geschmacksmusters wirke mit Ausnahme eines kurzen Stücks an den unteren Ecken wie aus einem einzigen Stück Leder ohne Unterteilung oder sichtbare Naht gefertigt. Dagegen seien die Flächen des älteren Geschmacksmusters durch Nähte in drei Teile unterteilt, nämlich einen durch einen Kragen begrenzten oberen gebogenen Teil und zwei gleich große, durch eine vertikale Naht abgegrenzte untere Teile. Schließlich wies die Beschwerdekammer darauf hin, dass die Oberflächenverarbeitung des angegriffenen Geschmacksmusters mit Ausnahme von zwei angedeuteten Nähten an den unteren Ecken völlig glatt sei. Dagegen sei die Oberfläche des älteren Geschmacksmusters von ausgeprägten dekorativen, reliefartig ausgeführten Elementen durchzogen, nämlich einem von Falten gesäumten Kragen im oberen Teil der Tasche, einer die Tasche zweiteilenden Naht und Falten am Boden der Tasche. Angesichts jedes dieser drei Faktoren kam die Beschwerdekammer zu dem Schluss, dass die Unterschiede zwischen den in Rede stehenden Geschmacksmustern erheblich seien und daher den Gesamteindruck einer informierten Benutzerin merklich beeinflussen könnten. Im Fall des angegriffenen Geschmacksmusters vermittle sich der Eindruck eines Taschenmodells, das durch essenzielle Linien und eine formale Schlichtheit gekennzeichnet sei, wohingegen das ältere Geschmacksmuster den Eindruck einer stärker „ausgestalteten“ Tasche vermittle, deren besondere Merkmale Rundungen und eine mit ornamentalen Elementen verzierte Oberfläche seien.

38

Die gemeinsamen Merkmale der in Rede stehenden Geschmacksmuster, nämlich ihre Oberflächenkontur und das Vorhandensein eines Griffs in der Form eines oder mehrerer Riemen, die mittels eines durch Nieten verstärkten Systems von Ringen am Taschenkörper befestigt seien, befand die Beschwerdekammer für nicht ausreichend, um bei einer informierten Benutzerin einen identischen Gesamteindruck hervorzurufen. Insbesondere würden diese Ringe bei den beiden Taschen in sehr unterschiedlicher Weise verwendet, denn bei dem angegriffenen Geschmacksmuster handle es sich um sehr ins Auge fallende Ringe mit Durchsicht, was bei dem älteren Geschmacksmuster nicht der Fall sei, ein Detail, das für die informierte Benutzerin ohne Weiteres erkennbar sei.

39

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Beurteilung des beim informierten Benutzer hervorgerufenen Gesamteindrucks auch die Art und Weise zu berücksichtigen ist, wie das von dem Geschmacksmuster dargestellte Produkt benutzt wird (vgl. Urteil vom 21. November 2013, El Hogar Perfecto del Siglo XXI/HABM – Wenf International Advisers [Korkenzieher], T‑337/12, Slg, EU:T:2013:601, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Riemen und der Griff der einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster ersichtlich unterschiedlichen Verwendungen dienen, da das angegriffene Geschmacksmuster eine Tasche darstellt, die ausschließlich mit der Hand zu tragen ist, wohingegen das ältere Geschmacksmuster eine Tasche wiedergibt, die über die Schulter getragen wird.

40

In diesem Kontext und in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass für den von ihnen hervorgerufenen Gesamteindruck die Unterschiede zwischen den in Rede stehenden Geschmacksmustern erheblich und die Ähnlichkeiten zwischen ihnen nicht signifikant sind. Daher ist die Beurteilung durch die Beschwerdekammer zu bestätigen, dass das angegriffene Geschmacksmuster bei der informierten Benutzerin einen anderen Gesamteindruck hervorrufe als das ältere Geschmacksmuster.

41

Diese Würdigung wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt.

42

Mit einer ersten Rüge, die auf das Fehlen einer zusammenhängenden Würdigung der Merkmale der in Rede stehenden Taschen gestützt ist, macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe weder die Ähnlichkeiten zwischen den in Rede stehenden Geschmacksmustern geprüft noch die Unterschiede zwischen diesen festgestellt, noch geprüft, ob diese Unterschiede oder Ähnlichkeiten gering, normal oder groß seien, um hieraus unter Berücksichtigung der großen Gestaltungsfreiheit des Entwerfers die Schlussfolgerungen im Hinblick auf den hervorgerufenen Gesamteindruck zu ziehen. Diese Rüge ist auf der Grundlage der oben in den Rn. 36 bis 38 dargelegten Erwägungen, mit denen die aufeinanderfolgenden Schritte dieser von der Beschwerdekammer in den Rn. 30 bis 42 der angefochtenen Entscheidung vorgenommenen Prüfung beschrieben werden, als sachlich unzutreffend zurückzuweisen.

43

Mit einer zweiten Rüge macht die Klägerin geltend, die Unterschiede zwischen den in Rede stehenden Geschmacksmustern seien zwar nicht unbedeutend, sie seien jedoch nicht hinreichend gewichtig, um bei der informierten Benutzerin einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorzurufen. Die angefochtene Entscheidung behandle diesen Gesichtspunkt nicht und lasse die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien außer Betracht.

44

Es ist festzustellen, dass diese Rüge, ihre Zulässigkeit unterstellt, völlig unbegründet ist. Zum einen geht aus den Rn. 37 bis 42 der angefochtenen Entscheidung klar hervor, dass die Beschwerdekammer die den beiden in Rede stehenden Geschmacksmustern gemeinsamen Elemente sorgfältig geprüft hat, bevor sie zu dem Ergebnis kam, dass die zwischen ihnen bestehenden Unterschiede den jeweils hervorgerufenen Gesamteindruck prägten, wobei dieses Ergebnis vom Gericht bestätigt worden ist (siehe oben, Rn. 40). Zum anderen hat die Beschwerdekammer, wie sich aus der vorstehenden Rn. 42 ergibt, die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien im vorliegenden Fall richtig angewendet.

45

Die Klage ist daher insgesamt abzuweisen, ohne dass über die Zulässigkeit des dritten Klageantrags der Klägerin und über die Zulässigkeit des dritten und des vierten Antrags der Streithelferin sowie über die Zulässigkeit einer von dieser beanstandeten Anlage zur Klageschrift entschieden zu werden braucht.

Kosten

46

Gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

47

Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des HABM und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

48

Die Streithelferin hat ferner beantragt, die Klägerin zur Tragung der ihr im Verfahren vor dem HABM entstandenen Kosten zu verurteilen. Nach Art. 190 Abs. 2 der Verfahrensordnung gelten die Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer notwendig waren, als erstattungsfähige Kosten. Dies gilt jedoch nicht für die Aufwendungen für das Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung. Folglich ist dem Antrag der Streithelferin, die mit ihren Anträgen unterlegene Klägerin zur Tragung der Kosten des Verwaltungsverfahrens vor dem HABM zu verurteilen, nur hinsichtlich der notwendigen Aufwendungen der Streithelferin für das Verfahren vor der Beschwerdekammer stattzugeben (vgl. Urteil Gehäuse einer Armbanduhr, oben in Rn. 15 angeführt, EU:T:2013:214, Rn. 164 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Klage wird abgewiesen.

 

2.

Die H&M Hennes & Mauritz BV & Co. KG trägt die Kosten, einschließlich der Kosten, die der Yves Saint Laurent SAS im Verfahren vor der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) entstanden sind.

 

Frimodt Nielsen

Dehousse

Collins

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 10. September 2015.

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

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Referenzen

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