Beschluss vom Europäischer Gerichtshof - T-585/14
BESCHLUSS DES GERICHTS (Dritte erweiterte Kammer)
14. September 2015 ( *1 )
„Nichtigkeitsklage — Eigenmittel der Union — Finanzielle Verantwortung der Mitgliedstaaten — Verpflichtung, der Kommission den einem Verlust von Eigenmitteln entsprechenden Betrag zu zahlen — Schreiben der Kommission — Nicht anfechtbare Handlung — Unzulässigkeit“
In der Rechtssache T‑585/14
Republik Slowenien, vertreten durch L. Bembič als Bevollmächtigten,
Klägerin,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch P. Ondrůšek, M. Wasmeier und M. Žebre als Bevollmächtigte,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung einer Entscheidung der Generaldirektion Haushalt der Kommission, die im Schreiben BUDG/B/03MV D (2014) 1782918 vom 2. Juni 2014 enthalten sein soll und mit der zum einen festgestellt werde, dass die Republik Slowenien für den Verlust von traditionellen Eigenmitteln der Europäischen Union bei der Erteilung einer Einfuhrlizenz für Zucker für das Jahr 2011 finanziell verantwortlich sei, und zum anderen, dass dieser Mitgliedstaat dem Unionshaushalt einen Betrag zur Verfügung zu stellen habe, der den verlorenen traditionellen Eigenmitteln entspreche,
erlässt
DAS GERICHT (Dritte erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas, des Richters N. J. Forwood, der Richterin I. Labucka sowie der Richter E. Bieliūnas (Berichterstatter) und V. Kreuschitz,
Kanzler: E. Coulon,
folgenden
Beschluss
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1 |
Am 7. Oktober 2011 stellte die Gesellschaft slowenischen Rechts Kandit d.o.o. bei der Agencija Republike Slovenije za kmetijske trge in razvoj podeželja (slowenische Agentur für die Agrarmärkte und die landwirtschaftliche Entwicklung, im Folgenden: Agentur) einen Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz für 3000 Tonnen Zucker. |
2 |
Am 10. Oktober 2011 übersandte die Agentur der Europäischen Kommission mittels des elektronischen „Agrarmarktinformationssystems“ (im Folgenden: AMIS-Quoten-System) eine Mitteilung gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission vom 25. September 2009 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Zuckersektor (ABl. L 254, S. 82). Mit dieser Mitteilung informierte die Agentur die Kommission darüber, dass die Gesellschaft Kandit einen Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz für 3000 Tonnen Zucker aus Kroatien im Rahmen des Zollkontingents Nr. 09.4328 gestellt habe. |
3 |
Am 24. Oktober 2011 erteilte die Agentur der Gesellschaft Kandit eine Einfuhrlizenz für Zucker aus Kroatien, die das Zollkontingent Nr. 09.4328 betraf. |
4 |
Am 2. November 2011 teilte die Agentur der Kommission nach Art. 9 Abs. 2 Ziff. i der Verordnung Nr. 891/2001 mittels des AMIS-Quoten-Systems mit, dass sie der Gesellschaft Kandit die genannte Lizenz erteilt habe. |
5 |
Am 7. November 2011 versuchte die Gesellschaft Kandit, aufgrund der ihr erteilten Einfuhrlizenz erstmals Zucker nach Slowenien einzuführen. Dabei stellte die slowenische Zollbehörde fest, dass der fragliche Zucker aus Serbien komme und somit in der von der Gesellschaft Kandit vorgelegten Einfuhrlizenz, die sich auf Kroatien und das Zollkontingent Nr. 09.4328 beziehe, das Herkunftsland, das Ursprungsland und die Nummer des Zollkontingents falsch angegeben seien. Nachdem sie von der Agentur darüber informiert worden war, dass ein Verwaltungsfehler unterlaufen sei, genehmigte die slowenische Zollbehörde die Einfuhr von 71 Tonnen Zucker. |
6 |
Am selben Tag, also vor dem Ende des nach Art. 9 Abs. 2 Ziff. i der Verordnung Nr. 891/2001 für die Mitteilung über die ausgestellten Lizenzen an die Kommission vorgesehenen Zeitraums, korrigierte die Agentur mittels des AMIS-Quoten-Systems ihre die tatsächlich ausgestellte Einfuhrlizenz betreffende Mitteilung an die Kommission, um klarzustellen, dass diese Lizenz für die Einfuhr von Zucker aus Serbien im Rahmen des Zollkontingents Nr. 09.4326 gewährt worden sei. |
7 |
Mit E-Mail vom selben Tag informierte die Agentur die Kommission über diese Korrektur. Die Agentur teilte der Kommission außerdem mit, dass sie die oben in Rn. 2 angeführte Mitteilung vom 10. Oktober 2011 korrigieren müsse, der für die Mitteilung der Einfuhrlizenzanträge nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 891/2009 zur Verfügung stehende Zeitraum jedoch verstrichen sei. |
8 |
Ebenfalls am 7. November 2011 teilten die Dienststellen der Kommission der Agentur mit, dass eine rückwirkende Korrektur des zum Zeitpunkt der Mitteilung vom 10. Oktober 2011 begangenen Fehlers nicht mehr möglich sei. |
9 |
In den Jahren 2012 und 2014 kam es zu weiteren Schriftwechseln zwischen den slowenischen Behörden und den Dienststellen der Kommission. |
10 |
Mit Schreiben vom 2. Juni 2014 (im Folgenden: angefochtenes Schreiben) wies der Direktor der Direktion Eigenmittel und Finanzplanung der Generaldirektion Haushalt der Kommission (im Folgenden: Direktor) erneut auf den begangenen Verwaltungsfehler hin. Er betonte, dass die Mengen, die zwar mit Lizenzen, aber gleichwohl ohne Nachweis eingeführt worden seien, nicht unter das Zollkontingent mit verringerten Zöllen fallen könnten, sondern darauf die normalen Zölle zu entrichten seien. |
11 |
Im angefochtenen Schreiben erklärte der Direktor außerdem, dass die slowenischen Behörden eine ungültige Einfuhrlizenz für das Kontingent Nr. 09.4326 (Serbien) ausgestellt hätten, über die keine entsprechende Mitteilung gemacht worden sei. Er wies insoweit darauf hin, dass Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238, S. 13) eindeutig vorsehe, dass für Mengen, die der Kommission nicht mitgeteilt worden seien, keine Einfuhrlizenzen erteilt werden könnten. Er wies zudem darauf hin, dass der begangene Fehler von der Kommission nicht habe korrigiert werden können, weil zum einen die von den Antragstellern begangenen Fehler im Hinblick auf mögliche Korrekturen nicht berücksichtigt werden könnten und zum anderen der fragliche Fehler nach dem Ende des Prozesses zur Validierung der Mitteilungen mitgeteilt worden sei. |
12 |
Der Direktor zog daraus den Schluss, dass eine Menge von bis zu 3000 Tonnen Zucker außerhalb des Kontingents habe importiert werden können, sofern von der Einfuhrlizenz in vollem Umfang Gebrauch gemacht worden sei. Er führte weiter aus, dass der maximale Verlust traditioneller Eigenmittel, der habe eintreten können, sich auf 1257000 Euro belaufe, da der spezifische Zollbetrag für die Einfuhr von Zucker auf 419 Euro netto pro Tonne festgesetzt worden sei. Er forderte die slowenischen Behörden auf, dem Unionshaushalt einen Betrag in Höhe des Verlusts von traditionellen Eigenmitteln zur Verfügung zu stellen, für den die slowenischen Behörden finanziell verantwortlich seien und der die Folge des begangenen Fehlers sein könne. Um den Betrag der Verzugszinsen nach Art. 11 der geänderten Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 130, S. 1) zu begrenzen, riet er den slowenischen Behörden, so schnell wie möglich zu handeln. Er wies darauf hin, dass den Dienststellen der Kommission zudem alle Buchhaltungsinformationen mitzuteilen seien, damit sie die Verzugszinsen berechnen könnten. Zu diesem Zweck war dem angefochtenen Schreiben eine Tabelle beigefügt, die ausgefüllt werden sollte. |
Verfahren
13 |
Mit Klageschrift, die am 4. August 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Republik Slowenien die vorliegende Klage erhoben. |
14 |
In der Klageschrift hat die Republik Slowenien nach Art. 51 § 1 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 beantragt, dass die Rechtssache von einer Kammer mit mindestens fünf Richtern entschieden werde. |
15 |
Mit besonderem Schriftsatz, der am 13. November 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 erhoben. |
16 |
Am 6. Februar 2015 hat die Republik Slowenien ihre Stellungnahme zu dieser Einrede eingereicht. |
17 |
Mit am 28. November 2014 bzw. am 13. März 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Schriftsätzen haben die Portugiesische Republik und das Königreich Spanien gemäß Art. 115 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Republik Slowenien auf Nichtigerklärung zugelassen zu werden. |
18 |
Aufgrund des oben in Rn. 14 genannten Antrags und im Hinblick auf den Wortlaut von Art. 51 § 1 Abs. 2 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 hat das Gericht die Rechtssache am 17. Juni 2015 an die Dritte erweiterte Kammer verwiesen. |
Anträge der Parteien
19 |
Die Republik Slowenien beantragt in der Klageschrift,
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20 |
Die Kommission beantragt in der Einrede der Unzulässigkeit,
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21 |
Die Republik Slowenien beantragt in ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit,
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Rechtliche Würdigung
22 |
Nach Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts kann das Gericht vorab über die Unzulässigkeit oder die Unzuständigkeit entscheiden, wenn die beklagte Partei dies beantragt. Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht aufgrund der Aktenlage für hinreichend informiert und beschließt, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden. |
23 |
Die Kommission hält die Klage für unzulässig, da weder der Inhalt des angefochtenen Schreibens noch der Kontext, in dem es ergangen sei, noch ihre Zuständigkeiten darauf hinwiesen, dass dieses Schreiben eine verpflichtende Entscheidung enthalte oder verbindliche Rechtswirkungen erzeuge. Sie macht außerdem geltend, dass das angefochtene Schreiben vorbereitenden Charakter aufweise oder ein vorangegangenes Schreiben bestätige. |
24 |
Die Republik Slowenien tritt dem Vorbringen der Kommission entgegen. Sie trägt erstens vor, das angefochtene Schreiben sei von der Kommission, einem Unionsorgan, abgefasst worden. Zweitens habe sie die in dem Schreiben enthaltenen Anweisungen umsetzen müssen. Drittens macht sie geltend, dass das angefochtene Schreiben verbindliche Wirkungen entfalte. Die Kommission habe nämlich in diesem Schreiben ohne Rechtsgrundlage endgültige Beurteilungen vorgenommen, mit denen sie ihr aufgegeben habe, dem Unionshaushalt einen Betrag in Höhe des Verlusts von Eigenmitteln zur Verfügung zu stellen, der im vorliegenden Fall angeblich eingetreten sei. Außerdem entfalte das angefochtene Schreiben Rechtswirkungen gegenüber Dritten. Viertens trägt die Republik Slowenien vor, die Kommission habe die ihr zustehenden Befugnisse überschritten, da sie eine Entscheidung erlassen habe, die im Unionsrecht keine Rechtsgrundlage habe. Fünftens bestreitet sie den möglicherweise vorbereitenden oder bestätigenden Charakter des angefochtenen Schreibens. |
25 |
Nach ständiger Rechtsprechung zu Nichtigkeitsklagen von Mitgliedstaaten oder Organen sind anfechtbare Handlungen im Sinne von Art. 263 AEUV unabhängig von ihrer Form alle von den Organen erlassenen Bestimmungen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen sollen (vgl. Urteil vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C‑463/10 P und C‑475/10 P, Slg, EU:C:2011:656, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
26 |
Nach der Rechtsprechung sind nicht nur vorbereitende Maßnahmen von der in Art. 263 AEUV vorgesehenen gerichtlichen Kontrolle ausgenommen, sondern alle Handlungen, die keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeugen, wie Bestätigungs- und reine Durchführungshandlungen, bloße Empfehlungen und Stellungnahmen sowie grundsätzlich Dienstanweisungen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Mai 2012, Sepracor Pharmaceuticals [Ireland]/Kommission, C‑477/11 P, EU:C:2012:292, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
27 |
Ebenfalls nach der Rechtsprechung ist für die Feststellung, ob die Maßnahme, deren Nichtigerklärung beantragt wird, Gegenstand einer Klage sein kann, auf ihr Wesen abzustellen, wobei die Form, in der diese Maßnahme ergangen ist, insoweit grundsätzlich unerheblich ist (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2011, FIBE/Parlament, T‑550/10, EU:T:2011:19, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
28 |
Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163, S. 17) folgende Einnahmen in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union einzusetzende Eigenmittel darstellen: Abschöpfungen, Prämien, Zusatz- oder Ausgleichsbeträge, zusätzliche Teilbeträge und andere Abgaben, Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle auf den Warenverkehr mit Drittländern, die von den Organen der Union eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden, Zölle auf die unter den ausgelaufenen Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse sowie Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vorgesehen sind. |
29 |
Wie sich aus Art. 8 Abs. 1 des Beschlusses 2007/436 ergibt, werden die Eigenmittel der Union gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. a dieses Beschlusses von den Mitgliedstaaten erhoben, die verpflichtet sind, die genannten Mittel der Kommission zur Verfügung zu stellen (vgl. entsprechend Urteile vom 15. November 2005, Kommission/Dänemark, C‑392/02, Slg, EU:C:2005:683, Rn. 55, und vom 8. Juli 2010, Kommission/Italien, C‑334/08, Slg, EU:C:2010:414, Rn. 40). |
30 |
Außerdem sind die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung zur Feststellung der Eigenmittel der Union verpflichtet. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1150/2000 ist nämlich dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten die Feststellung der Forderungen, selbst wenn sie diese bestreiten, nicht unterlassen dürfen, da andernfalls das finanzielle Gleichgewicht der Union, und sei es auch nur vorübergehend, durch das Verhalten eines Mitgliedstaats gestört würde (Urteil vom 17. März 2011, Kommission/Portugal, C‑23/10, EU:C:2011:160, Rn. 58, vgl. auch entsprechend Urteil Kommission/Dänemark, oben in Rn. 29 angeführt, EU:C:2005:683, Rn. 60). |
31 |
Im Übrigen sieht Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1150/2000 im Wesentlichen vor, dass jeder Mitgliedstaat die Eigenmittel dem Konto gutschreibt, das zu diesem Zweck für die Kommission bei der Haushaltsverwaltung des Mitgliedstaats oder bei der von ihm bestimmten Einrichtung eingerichtet wurde. |
32 |
Nach Art. 17 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1150/2000 haben die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Beträge, die den gemäß Art. 2 dieser Verordnung festgestellten Ansprüchen entsprechen, der Kommission zur Verfügung gestellt werden. Die Mitgliedstaaten sind hierzu nur dann nicht verpflichtet, wenn diese Beträge aus Gründen höherer Gewalt nicht erhoben werden konnten oder wenn sich erweist, dass die Einziehung aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen auf Dauer unmöglich ist (vgl. Urteil Kommission/Italien, oben in Rn. 29 angeführt, EU:C:2010:414, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
33 |
Schließlich verstößt ein Mitgliedstaat, der es unterlässt, den Anspruch der Union auf Eigenmittel festzustellen und den entsprechenden Betrag der Kommission zur Verfügung zu stellen, ohne dass eine der in Art. 17 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1150/2000 vorgesehenen Bedingungen erfüllt ist, gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht (vgl. Urteil vom 3. April 2014, Kommission/Vereinigtes Königreich, C‑60/13, EU:C:2014:219, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
34 |
Aus den Bestimmungen des Beschlusses 2007/436 und der Verordnung Nr. 1150/2000 geht somit unmittelbar hervor, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, zu beurteilen, ob ein Verlust von traditionellen Eigenmitteln vorliegt und eine Pflicht zur Zahlung solcher Mittel besteht. Sind die in diesen beiden Rechtsakten genannten Voraussetzungen erfüllt, müssen die Mitgliedstaaten die traditionellen Eigenmittel der Union feststellen und diese Mittel bereitstellen, ohne dass ein Beschluss der Kommission erforderlich wäre. Die Erfüllung der in diesen Rechtsakten geregelten Pflicht, die Eigenmittel bereitzustellen, fällt somit in die Verantwortung der Mitgliedstaaten. |
35 |
Die Verantwortung der Behörden der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Bereitstellung von traditionellen Eigenmitteln wird zum einen durch den zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1150/2000 – der besagt, dass die Union über die in Art. 2 des Beschlusses 2007/436 vorgesehenen Eigenmittel unter den bestmöglichen Bedingungen verfügen muss – und zum anderen durch das Erfordernis einer schnellen und effizienten Bereitstellung der Eigenmittel der Union bekräftigt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 4. Oktober 2007, Finnland/Kommission, C‑457/06 P, EU:C:2007:582, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
36 |
Zweitens sehen der Beschluss 2007/436 und die Verordnung Nr. 1150/2000 kein spezifisches Verfahren vor, nach dessen Durchführung die Kommission veranlasst wäre, eine Entscheidung hinsichtlich der den Mitgliedstaaten obliegenden Pflicht zu erlassen, dem Unionshaushalt die traditionellen Eigenmittel zur Verfügung zu stellen. |
37 |
Insbesondere aus den Erwägungsgründen 10 und 20 sowie aus den Art. 18 und 19 der Verordnung Nr. 1150/2000 ergibt sich nämlich, dass die Kommission für die Überwachung und die Kontrolle der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zuständig ist, wobei sie bei Bedarf Prüfungen vor Ort vornehmen kann. |
38 |
Hingegen findet sich weder im Beschluss 2007/436 noch in der Verordnung Nr. 1150/2000 eine Bestimmung, die der Kommission die Zuständigkeit verleihen würde, durch einen Beschluss über die in diesen Rechtsakten enthaltene Pflicht zur Bereitstellung von traditionellen Eigenmitteln zu entscheiden. |
39 |
Im Übrigen folgt aus ständiger Rechtsprechung, dass sich nach dem System der Art. 258 AEUV bis 260 AEUV nur aus einem Urteil des Gerichtshofs ergeben kann, welche Rechte und Pflichten die Mitgliedstaaten haben und wie ihr Verhalten zu beurteilen ist (Urteile vom 29. September 1998, Kommission/Deutschland, C‑191/95, Slg, EU:C:1998:441, Rn. 45 und vom 15. Januar 2014, Kommission/Portugal, C‑292/11 P, Slg, EU:C:2014:3, Rn. 49). |
40 |
Folglich darf die Kommission bei ihrer Aufgabe, die Erfüllung der den Mitgliedstaaten obliegenden, sich aus dem Beschluss 2007/436 und der Verordnung Nr. 1150/2000 ergebenden Pflicht zu überwachen, dem Unionshaushalt traditionelle Eigenmittel zur Verfügung zu stellen, nicht die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Entscheidung über die Vereinbarkeit eines Verhaltens mit der genannten Verordnung beeinträchtigen. |
41 |
Daraus folgt, dass die Kommission eine gegebenenfalls zwischen ihr und einem Mitgliedstaat bestehende Meinungsverschiedenheit über die Frage, ob ein Verhalten mit der im Beschluss 2007/436 und in der Verordnung Nr. 1150/2000 vorgesehenen Pflicht zur Bereitstellung von traditionellen Eigenmitteln vereinbar ist, nicht durch den Erlass eines Beschlusses selbst und abschließend entscheiden kann. |
42 |
Da es an einer Bestimmung fehlt, die die Kommission dazu ermächtigen würde, einen Rechtsakt zu erlassen, mit dem ein Mitgliedstaat zur Bereitstellung von Eigenmitteln verpflichtet wird, kann das angefochtene Schreiben somit nur dahin aufgefasst werden, dass es einen Informationsgehalt aufweist und eine einfache, an die Republik Slowenien gerichtete Aufforderung darstellt. |
43 |
Die von der Kommission im angefochtenen Schreiben geäußerte Meinung kann nämlich keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeugen, da die Durchführung der Unionsvorschriften auf dem Gebiet der Bereitstellung von Eigenmitteln vor allem und hauptsächlich in den Verantwortungsbereich der Mitgliedstaaten fällt und weder im Beschluss 2007/436 noch in der Verordnung Nr. 1150/2000, die auf diesem Gebiet erlassen worden sind, eine Bestimmung enthalten ist, die die Kommission ermächtigen würde, Entscheidungen über ihre Auslegung zu treffen, so dass die Kommission nur – wie stets – die Möglichkeit hat, ihre Meinung zu äußern, die die nationalen Behörden in keinem Fall bindet (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 17. Mai 1989, Italien/Kommission, 151/88, Slg, EU:C:1989:201, Rn. 22, und vom 13. Juni 1991, Sunzest/Kommission, C‑50/90, Slg, EU:C:1991:253, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
44 |
Dies bedeutet, dass die Bereitstellung von traditionellen Eigenmitteln in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt und die Kommission hierzu lediglich ihre Meinung äußern kann, die die Mitgliedstaaten nicht bindet, da diese Meinungsäußerung in den Bereich der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den mit der Durchführung der Unionsregelung betrauten Stellen der Mitgliedstaaten gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 1998, Oleifici Italiani und Fratelli Rubino/Kommission, T‑54/96, Slg, EU:T:1998:204, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
45 |
Insoweit ist hinzuzufügen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Unverbindlichkeit einer Stellungnahme eines Unionsorgans nicht dadurch in Frage gestellt wird, dass die Regierung der an sie gerichteten Maßnahme nachgekommen ist (vgl. Beschluss vom 5. September 2006, Comunidad autónoma de Madrid und Mintra/Kommission, T‑148/05, EU:T:2006:234, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
46 |
Da drittens der Zweck des in Art. 258 AEUV vorgesehenen Vorverfahrens des Vertragsverletzungsverfahrens allein darin besteht, es dem Mitgliedstaat zu ermöglichen, seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag freiwillig nachzukommen oder gegebenenfalls seine Auffassung zu rechtfertigen, kommt keiner Maßnahme, die die Kommission in diesem Rahmen ergreift, bindende Kraft zu (vgl. Beschluss vom 19. September 2005, Aseprofar und Edifa/Kommission, T‑247/04, Slg, EU:T:2005:327, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
47 |
Was speziell die Abgabe einer mit Gründen versehenen Stellungnahme anbelangt, hat der Gerichtshof im Übrigen festgestellt, dass es sich dabei um ein Vorverfahren handelt, das keine bindenden rechtlichen Wirkungen für den Adressaten der mit Gründen versehenen Stellungnahme entfaltet (Urteil Kommission/Deutschland, oben in Rn. 39 angeführt, EU:C:1998:441, Rn. 44). |
48 |
Somit kann das angefochtene Schreiben, in dem die Kommission die Republik Slowenien informell auffordert, dem Unionshaushalt traditionelle Eigenmittel zur Verfügung zu stellen, erst recht keine anfechtbare Handlung darstellen. |
49 |
Nach alledem ist davon auszugehen, dass das angefochtene Schreiben eine schlichte schriftliche Meinungsäußerung zu Informationszwecken darstellt, ergänzt um eine Aufforderung an die Republik Slowenien, traditionelle Eigenmittel bereitzustellen. Dieses Schreiben kann somit keinen Beschluss darstellen, der Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein könnte, da es keine Rechtswirkungen entfalten kann und auch nicht darauf abzielt, Rechtswirkungen zu erzeugen. |
50 |
Die Schlussfolgerung oben in Rn. 49 wird durch die übrigen von der Republik Slowenien vorgetragenen Argumente nicht in Frage gestellt. |
51 |
Erstens ist hinsichtlich des Betrags der traditionellen Eigenmittel, der Modalitäten ihrer Bereitstellung sowie eventuell zu zahlender Verzugszinsen hervorzuheben, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein unlösbarer Zusammenhang zwischen der Verpflichtung zur Feststellung der Eigenmittel der Union, der Verpflichtung zur Gutschrift auf dem Konto der Kommission innerhalb der gesetzten Frist und der Verpflichtung zur Zahlung der Verzugszinsen besteht. Im Übrigen können die Verzugszinsen unabhängig davon verlangt werden, aus welchem Grund die Gutschrift auf dem Konto der Kommission verspätet erfolgt ist. Hieraus folgt, dass zwischen dem Fall, dass ein Mitgliedstaat die Eigenmittel festgestellt hat, ohne sie abzuführen, und dem Fall, dass er es zu Unrecht unterlassen hat, die Mittel festzustellen, selbst bei Fehlen einer zwingenden Frist kein Unterschied zu machen ist (Urteile vom 16. Mai 1991, Kommission/Niederlande, C‑96/89, Slg, EU:C:1991:213, Rn. 38, und Kommission/Dänemark, oben in Rn. 29 angeführt, EU:C:2005:683, Rn. 67). |
52 |
Somit kann die Anfechtbarkeit des angefochtenen Schreibens, soweit dieses den Betrag der betreffenden traditionellen Eigenmittel und die etwaige Zahlung von Verzugszinsen betrifft, nicht eigenständig gegenüber der Anfechtbarkeit des Schreibens, soweit es um die Verpflichtung geht, dem Unionshaushalt Eigenmittel zur Verfügung zu stellen, beurteilt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 1986, Kommission/Deutschland, 303/84, Slg, EU:C:1986:140, Rn. 11). |
53 |
Da kein Urteil des Gerichtshofs vorliegt, in dem festgestellt worden wäre, dass die Republik Slowenien die bestrittene, in der Verordnung Nr. 1150/2000 vorgesehenen Pflicht, traditionelle Eigenmittel zur Verfügung zu stellen, verletzt hätte, kann die Kommission nicht ermächtigt sein, den Betrag der in Rede stehenden traditionellen Eigenmittel endgültig festzusetzen und die Frage der Verzugszinsen abschließend zu klären. |
54 |
Folglich kann das angefochtene Schreiben, das keine verbindlichen Rechtswirkungen entfaltet, soweit die Republik Slowenien damit aufgefordert wird, dem Unionshaushalt traditionelle Eigenmittel zur Verfügung zu stellen, erst recht keine Rechtswirkungen entfalten, soweit es den möglicherweise eingetretenen Verlust von Eigenmitteln und die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen nach Art. 11 der Verordnung Nr. 1150/2000 betrifft. |
55 |
Zweitens ist das Vorbringen der Republik Slowenien, wonach die Kommission die maßgeblichen Bestimmungen der fraglichen Verordnung falsch ausgelegt habe oder dem angefochtenen Schreiben die Rechtsgrundlage fehle, zurückzuweisen. |
56 |
Da das angefochtene Schreiben nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV sein kann, ist das Vorbringen der Republik Slowenien, die Beurteilungen der Kommission in diesem Schreiben seien fehlerhaft oder entbehrten einer Rechtsgrundlage, nämlich als ins Leere gehend zurückzuweisen. |
57 |
Aus denselben Gründen ist drittens das Vorbringen der Republik Slowenien, wonach das angefochtene Schreiben gegenüber Dritten und insbesondere gegenüber der Gesellschaft Kandit verbindliche Rechtswirkungen entfalte, da die Kommission ihre Entscheidung über ein mögliches Erstattungsverfahren oder einen Erlass von Zollabgaben zugunsten dieser Gesellschaft vorweggenommen habe, ebenfalls als ins Leere gehend zurückzuweisen. |
58 |
Jedenfalls ist hervorzuheben, dass die Verpflichtung, Eigenmittel bereitzustellen, die Beziehungen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten betrifft. Die Nacherhebung einer Zollschuld betrifft hingegen die Beziehung zwischen einem Mitgliedstaat und seinen Schuldnern. |
59 |
Die Unterscheidung zwischen den Vorschriften betreffend die Verpflichtung, den Anspruch der Union auf die Eigenmittel festzustellen, und denjenigen betreffend die Befugnis der Mitgliedstaaten, die Abgaben nachzuerheben, hat der Gerichtshof, wie er in Rn. 63 des Urteils Kommission/Dänemark (oben in Rn. 29 angeführt, EU:C:2005:683) ausgeführt hat, bereits im Urteil vom 7. September 1999, De Haan (C‑61/98, Slg, EU:C:1999:393), anerkannt. |
60 |
Die Möglichkeit für die Gesellschaft Kandit, einen Erlass oder eine Erstattung von ihr entrichteter Zollabgaben zu bekommen, kann somit nicht von dem Umstand abhängen, dass die Republik Slowenien möglicherweise verpflichtet ist, dem Unionshaushalt Eigenmittel zur Verfügung zu stellen. |
61 |
Nach alledem stellt das angefochtene Schreiben keine Handlung dar, die als Gegenstand einer Nichtigkeitsklage in Betracht käme. Die Klage ist somit als unzulässig abzuweisen, ohne dass das übrige Vorbringen der Kommission geprüft werden müsste und ohne dass über die Streithilfeanträge der Republik Portugal und des Königreichs Spanien zu entscheiden wäre. |
Kosten
62 |
Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. |
63 |
Da die Republik Slowenien im vorliegenden Fall unterlegen ist, sind ihr neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission gemäß deren Antrag aufzuerlegen. |
64 |
Nach Art. 144 Abs. 10 der Verfahrensordnung tragen im Übrigen die Republik Slowenien, die Kommission, die Portugiesische Republik und das Königreich Spanien ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit den Streithilfeanträgen. |
Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Dritte erweiterte Kammer) beschlossen: |
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Luxemburg, den 14. September 2015 |
Der Kanzler E. Coulon Der Präsident S. Papasavvas |
( *1 ) Verfahrenssprache: Slowenisch.
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Referenzen
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