Urteil vom Europäischer Gerichtshof - F-20/14

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION (Zweite Kammer)

22. September 2015 ( * )

„Öffentlicher Dienst — Ruhegehalt — Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand ohne Kürzung der Ruhegehaltsansprüche — ADB zu Art. 9 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts — Einrede der Rechtswidrigkeit der ADB — Dienstliches Interesse — Definition — Fehlen — Dauer der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers — Berücksichtigung der gesamten Berufslaufbahn sowohl innerhalb als auch außerhalb der Unionsorgane — Ermessen des Organs — Rechtmäßigkeit“

In der Rechtssache F‑20/14

betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV, der nach Art. 106a EA auf den EAG-Vertrag anwendbar ist,

Inge Barnett, ehemalige Beamtin des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, wohnhaft in Roskilde (Dänemark), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt N. Nikolajsen, dann Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin,

Klägerin,

gegen

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA), vertreten durch M. Pascua Mateo, L. Camarena Januzec und K. Gambino als Bevollmächtigte, im Beistand der Rechtsanwälte M. Troncoso Ferrer und F.‑M. Hislaire,

Beklagter,

erlässt

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

(Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Bradley sowie des Richters H. Kreppel und der Richterin I. Rofes i Pujol (Berichterstatterin),

Kanzler: P. Cullen, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2015

folgendes

Urteil

1

Mit Klageschrift, die am 10. März 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt Frau Barnett die Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Wirtschafts‑ und Sozialausschusses (EWSA) vom 11. Juli 2013 zur Festlegung des Verzeichnisses der durch die Maßnahme nach Art. 9 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Union in seiner bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: Statut) im Jahr 2013 begünstigten Personen, soweit ihr mit dieser Entscheidung die Inanspruchnahme dieser Maßnahme verweigert wird, sowie die Aufhebung der Entscheidung über die Zurückweisung ihrer Beschwerde.

Rechtlicher Rahmen

2

Art. 52 des Statuts bestimmt:

„Unbeschadet der Regelung in Artikel 50 [des Statuts] wird der Beamte in den Ruhestand versetzt

b)

auf seinen Antrag am letzten Tag des Monats, für den die Versetzung in den Ruhestand beantragt wurde, wenn der Beamte mindestens 63 Jahre alt ist, oder wenn er zwischen 55 und 63 Jahre alt ist und die Voraussetzungen für die sofortige Ruhegehaltszahlung gemäß Anhang VIII [des Statuts] Artikel 9 erfüllt …

…“

3

In Art. 77 des Statuts heißt es:

„Der Beamte hat nach Ableistung von mindestens zehn Dienstjahren Anspruch auf ein Ruhegehalt. Ohne Rücksicht auf die Dauer der Dienstzeit hat er jedoch Anspruch auf dieses Ruhegehalt, wenn er entweder älter als dreiundsechzig Jahre ist oder während eines einstweiligen Ruhestands nicht wiederverwendet werden konnte oder aus dienstlichen Gründen seiner Stelle enthoben worden ist.

Der Anspruch auf Ruhegehalt wird mit Vollendung des dreiundsechzigsten Lebensjahrs erworben.“

4

Art. 9 des Anhangs VIII des Statuts lautet:

„(1)   Scheidet ein Beamter vor dem dreiundsechzigsten Lebensjahr aus dem Dienst aus, so kann er verlangen, dass die Ruhegehaltszahlung

a)

entweder bis zum ersten des Kalendermonats ausgesetzt wird, der auf den Monat folgt, in dem er das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet,

b)

oder, sofern er das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat, sofort beginnt. In diesem Fall wird das Ruhegehalt je nach dem Alter des Beamten zur Zeit des Beginns der Ruhegehaltszahlung gekürzt.

Für jedes Jahr, für das der Beamte vor Erreichen des Alters, zu dem er nach Artikel 77 des Statuts den Anspruch auf Ruhegehalt erwirbt, Ruhegehalt bezieht, wird eine Kürzung des Ruhegehalts um 3,5 % vorgenommen. Ist die Differenz zwischen dem Alter, zu dem der Anspruch auf Ruhegehalt im Sinne von Artikel 77 des Statuts erworben wird, und dem Alter des Betreffenden zu dem genannten Zeitpunkt nicht gleich einer genauen Anzahl von Jahren, so wird die Kürzung für ein weiteres Jahr vorgenommen.

(2)   Im Interesse des Dienstes kann die Anstellungsbehörde nach Maßgabe objektiver Kriterien und unter Anwendung transparenter Verfahren, die im Wege allgemeiner Durchführungsbestimmungen festgelegt werden, beschließen, die genannte Kürzung auf die betreffenden Beamten nicht anzuwenden. Die Gesamtzahl der Beamten und Bediensteten auf Zeit, die pro Jahr ohne Kürzung ihrer Versorgungsbezüge in den Ruhestand treten, darf jedoch 10 % der Anzahl der Beamten aller Organe nicht übersteigen, die im Vorjahr in den Ruhestand getreten sind. Diese Quote kann jährlich zwischen 8 und 12 % schwanken, sofern über zwei Jahre insgesamt eine Quote von 20 % nicht überschritten wird und Haushaltsneutralität gewährleistet ist. Die [Europäische] Kommission legt vor Ablauf von fünf Jahren dem Europäischen Parlament und dem Rat [der Europäischen Union] einen Bericht zur Bewertung der Anwendung dieser Maßnahme vor. Gegebenenfalls schlägt die [Europäische] Kommission auf der Grundlage von Artikel 336 [AEUV] vor, die Quote nach fünf Jahren auf jährlich höchstens 5 bis 10 % aller im Vorjahr in sämtlichen Organen in den Ruhestand getretenen Beamten festzusetzen.“

5

Mit Entscheidung Nr. 192/09 A vom 13. März 2009 legte der Präsident des EWSA die in Art. 9 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts genannten allgemeinen Durchführungsbestimmungen (im Folgenden: ADB des EWSA) fest. Die ADB des EWSA wurden in zwei Fassungen erlassen, einer französischen und einer englischen.

6

In der französischen Fassung heißt es, ins Deutsche übersetzt:

„…

5.

Um [ohne Kürzung ihrer Versorgungsbezüge in den Ruhestand treten zu können], müssen die betreffenden Beamten oder Bediensteten auf Zeit folgende Voraussetzungen erfüllen:

Sie müssen sich im Sinne des Art. 36 des Statuts im aktiven Dienst befinden,

sie müssen vor Ende des im Antrag erwähnten Kalenderjahres, im Lauf dessen die in Art. 9 [Abs. 2] des Anhangs VIII [des Statuts] vorgesehene Regelung umgesetzt wird, mindestens das 55. Lebensjahr vollendet haben,

sie müssen mindestens 15 Dienstjahre als Beamter oder/und Bediensteter in einem Organ oder einer Einrichtung [der Europäischen Union] im Sinne der Art. 1a und 1b des Statuts zurückgelegt haben. Als Dienstzeit zählen nur Zeiträume des aktiven Diensts im Sinne des Art. 36 des Statuts.

6.

Um die Anträge zu ermitteln, die am ehesten dem dienstlichen Interesse entsprechen, und um eine vollständige Transparenz bei der Erstellung des Verzeichnisses der Beamten, die die Maßnahme in Anspruch nehmen können, zu gewährleisten, wird folgendes Punktesystem eingeführt:

a)

Nach Maßgabe des Alters … des Betroffenen:

57 Jahre oder mehr 1,5 Punkte;

58 Jahre oder mehr 2 Punkte;

59 Jahre oder mehr 2,5 Punkte;

60 Jahre oder mehr 3 Punkte;

b)

Nach Maßgabe der Dauer der beruflichen Tätigkeit [„En fonction de la durée de l’activité professionnelle“] … :

15 bis 20 Jahre beruflicher Tätigkeit 0,5 Punkte;

mehr als 20 Jahre beruflicher Tätigkeit 1 Punkt;

mehr als 21 Jahre beruflicher Tätigkeit 1,5 Punkte;

mehr als 22 Jahre beruflicher Tätigkeit 2 Punkte;

mehr als 23 Jahre beruflicher Tätigkeit 2,5 Punkte;

mehr als 24 Jahre beruflicher Tätigkeit 3 Punkte;

mehr als 25 Jahre beruflicher Tätigkeit 3,5 Punkte;

mehr als 26 Jahre beruflicher Tätigkeit 4 Punkte.

c)

Nach Maßgabe des arithmetischen Mittels der Punkte der Beurteilungen, die für den Zeitraum von fünf Jahren, der am 31. Dezember des Jahres der Anwendung der Maßnahme des vorzeitigen [Ruhestands] endet, verfügbar sind …:

bis 3 Punkte 0 Punkte;

über 3 bis 3,5 Punkte 1 Punkt;

über 4 bis 4,5 Punkte 3 Punkte;

über 4,5 bis 5 Punkte 4 Punkte.

Für die Festlegung des Verzeichnisses der Beamten, die auf die Maßnahme Anspruch haben, berücksichtigt die [Anstellungsbehörde] die Gesamtpunktzahl a + b + c, die sich aus dem oben beschriebenen System ergibt.

Die [Anstellungsbehörde] darf von diesem System nur in Ausnahmefällen und nach Stellungnahme des Paritätischen Ausschusses, der in allen Fällen konsultiert wird, abweichen.

7.

Nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten und der oben angeführten Kriterien legt die [Anstellungsbehörde] das Verzeichnis der Beamten und Bediensteten auf Zeit fest, die im dienstlichen Interesse und für das laufende Jahr die Maßnahme in Anspruch nehmen können. Dieses Verzeichnis wird gegebenenfalls durch ein zusätzliches Reserveverzeichnis ergänzt.

Die Verzeichnisse werden innerhalb des Organs veröffentlicht und den Bewerbern mitgeteilt. Die Betroffenen haben zehn Werktage Zeit, um gegebenenfalls ihre Bewerbung zurückzuziehen. Falls im Hauptverzeichnis aufgeführte Bewerber ihre Bewerbung zurückziehen, kommen Bewerber des zusätzlichen Reserveverzeichnisses zum Zug.

…“

7

In einer Fußnote zu Nr. 6 Buchst. b der ADB des EWSA wird erläutert, dass die „Dauer der beruflichen Tätigkeit“ den „tatsächlichen und ordnungsgemäß nachgewiesenen Zeiträumen der beruflichen Tätigkeit, die bis zum 31. Dezember des Jahres der Anwendung der Maßnahme des vorzeitigen [Ruhestands] gerechnet werden“, entspricht.

8

Die englische Fassung von Nr. 6 der ADB des EWSA bestimmt:

„In order to identify which applications best serve the interests of the service and to ensure complete transparency in the drawing-up of the list of officials who can benefit from the facility, a following points system shall be established based on the following criteria:

b)

Length of employment …

…“

9

Das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union, die Europäische Kommission, der Gerichtshof der Europäischen Union und der Rechnungshof der Europäischen Union erließen ihre ADB zu Art. 9 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts jeweils am 6. Oktober, am 29. April, am 28. April, am 20. Oktober und am 21. Dezember 2004.

10

Die vom Parlament erlassenen ADB zu Art. 9 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts (im Folgenden: ADB des Parlaments) sehen in Art. 5 („Prüfung der Bewerbung durch die [Generaldirektion] Personal und die Dienststelle oder die Fraktion der dienstlichen Verwendung“) vor:

„…

(4)   Als prioritär im Hinblick auf das dienstliche Interesse wird der Antrag eines Beamten betrachtet, der unter Umstrukturierungsmaßnahmen fällt, die vom Organ beschlossen wurden: Beendigung der Aufgaben des Beamten infolge von laufenden Umstrukturierungsmaßnahmen, wenn keine für den Betroffenen geeignete neue Aufgabe gefunden wurde oder in naher Zukunft nicht gefunden werden kann.

(5)   Bei Erstellung der Prioritätsgruppen … sowie der Rangordnung nach Priorität innerhalb jeder dieser Gruppen berücksichtigt die Dienststelle auch … das vom Bewerber beim Europäischen Parlament erreichte Dienstalter sowie sein Alter.

…“

11

Art. 6 („Auswahlverfahren durch die [Generaldirektion] Personal“) der ADB des Parlaments sieht in Abs. 2 vor:

„Das [Verzeichnis der Beamten und Bediensteten auf Zeit, das der Generaldirektor der Generaldirektion Personal für die Inanspruchnahme des vorzeitigen Ruhestands vorschlägt] berücksichtigt:

b)

das dienstliche Interesse, insbesondere im Hinblick auf die notwendige Aktualisierung der Fachkompetenzen innerhalb des Parlaments …;

…“

12

Die vom Rat erlassenen ADB zu Art. 9 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts (im Folgenden: ADB des Rates) sehen in Art. 5 vor:

„(1)   Der Begriff des dienstlichen Interesses ist im Hinblick auf die Umstände und auf verschiedene Faktoren zu beurteilen, darunter:

Erfordernisse der Umstrukturierung bestimmter Dienststellen,

Erfordernisse der Aktualisierung oder Neuorientierung der Fachkompetenzen, die innerhalb des Generalsekretariats des Rates nach Maßgabe der ihm zugewiesenen neuen Aufgaben und der mit der Erweiterung verbundenen Sachzwänge benötigt werden.

(2)   Die [Anstellungsbehörde] befasst frühzeitig den Paritätischen Ausschuss, damit dieser hinsichtlich der objektiven und konkreten Kriterien für die Durchführung des Abs. 1 im Laufe des berücksichtigten Jahres Stellung nehmen kann. Der Paritätische Ausschuss gibt seine Stellungnahme innerhalb von 15 Werktagen ab dem Zeitpunkt seiner Befassung ab.“

13

Nachdem die Anstellungsbehörde des Rates den Paritätischen Ausschuss gemäß Art. 5 Abs. 2 der ADB des Rates für die Durchführung des in Abs. 1 dieses Artikels vorgesehenen Kriteriums des dienstlichen Interesses konsultiert hatte, legte sie für das Jahr 2004 die folgenden Kriterien fest, die den Mitarbeitern durch die Mitteilung für das Personal Nr. 105/04 vom 15. Juli 2004 zur Kenntnis gebracht wurden:

„a)

das dienstliche Interesse nach Art. 5 der ADB [des Rates], das insbesondere im Hinblick auf Folgendes beurteilt wird:

Erfordernisse der Umstrukturierung bestimmter Dienststellen,

Erfordernisse der Aktualisierung oder Neuorientierung der Fachkompetenzen, die innerhalb des Generalsekretariats des Rates nach Maßgabe der ihm zugeteilten neuen Aufgaben und der mit der Erweiterung verbundenen Sachzwänge benötigt werden,

[50 Punkte];

b)

das tatsächliche Dienstalter bei den Europäischen Gemeinschaften

[25 Punkte];

c)

die Verdienste des Beamten im Hinblick auf seine Leistungen bei dem Organ und in seiner gesamten Laufbahn

[25 Punkte].“

14

Die von der Kommission erlassenen ADB zu Art. 9 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts (im Folgenden: ADB der Kommission) sehen in Art. 5 („Prüfung der Bewerbung durch die Dienststellen der Kommission“) vor:

„…

(2)   Jedes Jahr erstellt jede Dienststelle oder Generaldirektion ein Verzeichnis der Bewerber auf der Grundlage der in den Abs. 4, 5, 6, und 7 festgelegten Kriterien.

Die Bewerber, die die Voraussetzungen erfüllen, werden je nachdem, ob das dienstliche Interesse im konkreten Fall als groß, gering oder inexistent erachtet wird, in drei Prioritätsgruppen eingeteilt. …

(4)   Die Erfüllung folgender Kriterien hinsichtlich der Aufgaben des Beamten verleiht seinem Antrag im Hinblick auf das dienstliche Interesse eine höhere Priorität:

a)

Kriterien im Zusammenhang mit Umstrukturierungsmaßnahmen:

i)

Beendigung der Aufgaben des Beamten infolge von laufenden Umstrukturierungsmaßnahmen, wenn keine für den Betroffenen geeignete Aufgabe gefunden wurde oder in naher Zukunft nicht gefunden werden kann;

ii)

Durchführung von laufenden Umstrukturierungs- oder Umverteilungsmaßnahmen, die einen Bewerber betreffen, für den aufgrund der Art seiner Fachkompetenzen schwerlich eine neue dienstliche Verwendung gefunden werden kann;

iii)

jüngste Umstrukturierungs- oder Umverteilungsmaßnahmen, die einen Bewerber betreffen und die für ihn eine dienstliche Verwendung mit neuen Aufgaben mit sich brachten, die sich als nicht seinen Fachkompetenzen entsprechend herausgestellt haben;

iv)

Wahrscheinlichkeit der Durchführung von Umstrukturierungs- und Umverteilungsmaßnahmen, die einen Bewerber in naher Zukunft treffen sollen, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Aufgaben des Betroffenen schrittweise gestrichen oder grundlegend geändert oder nicht mehr als vorrangig für seine Generaldirektion oder seine Dienststelle angesehen werden, und wenn die Gefahr besteht, dass sich die Zuteilung einer neuen dienstlichen Verwendung aufgrund der Art seiner Fachkompetenzen als schwierig erweist;

v)

der Bewerber hat eine sensible Stelle inne und müsste in den kommenden zwölf Monaten neue Aufgaben übernehmen, für die keine adäquate Stelle gefunden wurde und innerhalb dieses Zeitraums nicht gefunden werden kann.

b)

Kriterien im Zusammenhang mit den Fachkompetenzen des Bewerbers:

wenn die neuen Anforderungen der Stelle nicht mehr den Fähigkeiten und Fachkompetenzen des Bewerbers entsprechen und die Gefahr besteht, dass sich die Zuteilung einer neuen dienstlichen Verwendung als schwierig erweist.

(6)   Bei der Erstellung der in Abs. 2 genannten Prioritätsgruppen sowie der Rangliste nach Priorität innerhalb jeder dieser Gruppen kann die Dienststelle auch … das vom Bewerber bei der Kommission erreichte Dienstalter und/oder den positiven Beitrag, den er zur Arbeit der Dienststelle und/oder der Kommission geleistet hat, berücksichtigen.

…“

15

Die vom Gerichtshof erlassenen ADB zu Art. 9 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts (im Folgenden: ADB des Gerichtshofs) sehen in Art. 5 Unterabs. 2 vor:

„Innerhalb von 15 Werktagen ab seiner Befassung übermittelt der Paritätische Ausschuss der Anstellungsbehörde das nach Priorität geordnete Verzeichnis der Beamten und Bediensteten auf Zeit, die aus seiner Sicht im Hinblick auf das dienstliche Interesse die Maßnahme in Anspruch nehmen können. Dieses Verzeichnis wird unter Berücksichtigung insbesondere der folgenden objektiven Kriterien erstellt:

berufliche Situation des Betroffenen infolge von u. a. Maßnahmen zur Umstrukturierung der Dienststelle,

Alter,

Dienstalter,

…“

16

Die vom Rechnungshof erlassenen ADB zu Art. 9 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts (im Folgenden: ADB des Rechnungshofs) sehen in Art. 5 vor:

„…

Innerhalb von 15 Werktagen ab seiner Befassung übermittelt der Paritätische Ausschuss der Anstellungsbehörde das nach Priorität geordnete Verzeichnis der Beamten und Bediensteten auf Zeit, die aus seiner Sicht im Hinblick auf das dienstliche Interesse die Maßnahme in Anspruch nehmen können. Dieses Verzeichnis wird unter Berücksichtigung insbesondere der wie folgt nach ihrer Priorität aufgezählten objektiven Kriterien erstellt:

berufliche Situation des Betroffenen infolge von u. a. Maßnahmen zur Umstrukturierung der Dienststelle,

Beitrag des Betroffenen zum Funktionieren des Organs,

Alter,

Dienstalter bei den Europäischen Gemeinschaften,

persönliche oder familiäre Situation des Betroffenen.

…“

Sachverhalt

17

Die Klägerin trat am 1. März 1982 als Bedienstete auf Zeit in den Dienst des EWSA. Sie wurde in der Folge am 1. Juni 1982 als Beamtin auf Probe eingestellt und am 1. Dezember 1982 zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt.

18

Mit einer in Französisch und in Englisch veröffentlichten Mitteilung für das Personal vom 18. März 2013 (im Folgenden: Mitteilung vom 18. März 2013) wurden die Mitarbeiter des EWSA aufgefordert, ihr etwaiges Interesse an der Möglichkeit, ohne Kürzung der Ruhegehaltsansprüche vorzeitig in den Ruhestand zu treten, mit spätestens am 7. April 2013 einzureichender Bewerbung kundzutun. In dieser Mitteilung hieß es, dass die Zahl derer, die diese Vergünstigung in Anspruch nehmen könnten, für das Jahr 2013 auf zwei festgesetzt worden sei.

19

Acht Beamte des EWSA, darunter die Klägerin, reichten ihre Bewerbung fristgerecht ein.

20

Mit Entscheidung vom 11. Juli 2013 legte die Anstellungsbehörde des EWSA das Verzeichnis der beiden von der Maßnahme nach Art. 9 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts im Jahr 2013 begünstigten Personen, Frau X und Frau Y, fest.

21

Mit Schreiben vom 14. August 2013 reichte die Klägerin eine Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts ein gegen die Entscheidung der Anstellungsbehörde des EWSA vom 11. Juli 2013 zur Festlegung des Verzeichnisses der beiden Beamten, die im Jahr 2013 ohne Kürzung der Ruhegehaltsansprüche in den vorzeitigen Ruhestand treten durften, soweit die Anstellungsbehörde sie nicht in dieses Verzeichnis aufgenommen und somit ihre am 19. März 2013 eingereichte Bewerbung abgelehnt hatte (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

22

Die Beschwerde wurde mit Entscheidung der Anstellungsbehörde des EWSA vom 9. Dezember 2013 zurückgewiesen (im Folgenden: Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde). In der Anlage zu dieser Entscheidung befanden sich zwei Tabellen, deren erste die Anzahl der Punkte, die nach Nr. 6 Buchst. a, b und c der ADB des EWSA an Frau X, Frau Y und die Klägerin vergeben worden waren, sowie die Gesamtpunktzahl, d. h. 9,5 Punkte, 9,5 Punkte bzw. 8,5 Punkte auswies, und deren zweite die Reihenfolge der Bewerber anzeigte; in dieser zweiten Tabelle nahm die Klägerin nach Frau X und Frau Y den dritten Platz ein.

23

Auf ihren Antrag wurde die Klägerin am 1. Januar 2014 in den Ruhestand versetzt; in der Folge wurden ihre Ruhegehaltsansprüche gekürzt.

Anträge der Parteien und Verfahren

24

Die Klägerin beantragt,

„[–] die Entscheidung des EWSA aufzuheben, mit der ihr für das Jahr 2013 die Inanspruchnahme von Art. 9 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts … verweigert wurde (so wie diese ablehnende Entscheidung durch [die Entscheidung vom 11. Juli 2013 zur Festlegung des Verzeichnisses der beiden Beamten, die im Jahr 2013 vorzeitig ohne Kürzung der Ruhegehaltsansprüche in den Ruhestand treten dürfen, und durch die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde] konkretisiert worden ist);

[–] dem [EWSA] die Kosten aufzuerlegen“.

25

Der EWSA beantragt,

die Klage für zulässig, aber unbegründet zu erklären;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

26

Mit Schreiben der Kanzlei vom 6. März 2015 ist der EWSA aufgefordert worden, prozessleitenden Maßnahmen nachzukommen; dem hat er ordnungsgemäß Folge geleistet.

27

Ebenfalls mit Schreiben der Kanzlei vom 6. März 2015 sind das Parlament, der Rat, die Kommission, der Gerichtshof und der Rechnungshof aufgefordert worden, prozessleitenden Maßnahmen nachzukommen und insbesondere die von ihren jeweiligen Anstellungsbehörden erlassenen ADB zu Art. 9 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts vorzulegen. Diese Organe haben der Aufforderung ordnungsgemäß Folge geleistet.

Rechtliche Würdigung

Zum Gegenstand der Klage

28

Mit ihrem ersten Klageantrag beantragt die Klägerin neben der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die Aufhebung der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde.

29

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass formal gegen die Zurückweisung einer Beschwerde gerichtete Klageanträge nach ständiger Rechtsprechung bewirken, dass das Gericht mit der Handlung befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet ist, wenn diese Anträge als solche keinen eigenständigen Gehalt haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Januar 1989, Vainker/Parlament, 293/87, EU:C:1989:8, Rn. 8, und vom 15. September 2011, Munch/HABM, F‑6/10, EU:F:2011:139, Rn. 25).

30

Im vorliegenden Fall stellt das Gericht fest, dass die angefochtene Entscheidung nicht die Gründe enthält, aus denen der Klägerin die Inanspruchnahme der in Art. 9 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts vorgesehenen Maßnahme verweigert wurde, und dass die Klägerin vom Verzeichnis der Beamten, die die oben genannten Maßnahme in Anspruch nehmen dürfen, nur mittelbar betroffen ist, soweit sie darin nicht aufgeführt ist. Die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde bestätigt die angefochtene Entscheidung und ergänzt sie, indem sie die Gründe sowohl der Entscheidung, Frau X und Frau Y in das Verzeichnis der Begünstigten aufzunehmen, als auch der Entscheidung, die Klägerin davon auszuschließen, liefert.

31

In einem solchen Fall wird die Rechtmäßigkeit des beschwerenden ursprünglichen Rechtsakts unter Berücksichtigung der Begründung geprüft, die sich aus der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde ergibt, da diese Begründung als mit der des ursprünglichen Rechtsakts zusammenfallend anzusehen ist (Urteil vom 9. Dezember 2009, Kommission/Birkhoff, T‑377/08 P, EU:T:2009:485, Rn. 58 und 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32

Folglich haben die Anträge auf Aufhebung der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde keinen eigenständigen Gehalt, und die Klage ist als gegen die angefochtene Entscheidung gerichtet anzusehen, deren Begründung durch die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde präzisiert wird.

Zur Begründetheit

33

Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund wird ein Rechtsfehler bei der Auslegung von Nr. 6 Buchst. b der ADB des EWSA geltend gemacht. Der zweite Klagegrund, den sie, hilfsweise, für den Fall vorbringt, dass das Gericht den ersten Klagegrund zurückweist, beruht auf einer Einrede der Rechtswidrigkeit von Nr. 6 Buchst. b der ADB des EWSA.

Zum ersten Klagegrund: Rechtsfehler bei der Auslegung von Nr. 6 Buchst. b der ADB des EWSA

– Vorbringen der Parteien

34

Die Klägerin macht geltend, dass der Unterschied zwischen der Punktzahl, die an Frau X und an Frau Y vergeben worden sei, und der Punktzahl, die sie erhalten habe, auf eine fehlerhafte Auslegung von Nr. 6 Buchst. b der ADB durch den EWSA zurückzuführen sei. Denn für die Punktevergabe für das in dieser Bestimmung vorgesehene Kriterium der Dauer der beruflichen Tätigkeit habe der EWSA die berufliche Tätigkeit von Frau X und Frau Y sowohl innerhalb als auch außerhalb der Unionsorgane berücksichtigt, obwohl nur die Dienstjahre bei der Union hätten herangezogen werden dürfen. Hätte der EWSA Nr. 6 Buchst. b richtig ausgelegt, hätte die Klägerin an erster Stelle gestanden, weil sie ihre berufliche Laufbahn innerhalb der Unionsorgane mehrere Jahre vor Frau X und Frau Y begonnen habe.

35

Die Klägerin stützt ihren ersten Klagegrund auf mehrere Argumente. Erstens seien die Nrn. 5 und 6 der ADB des EWSA hintereinander zu lesen, und beide stellten zwangsläufig auf die Dienstjahre bei den Organen oder Einrichtungen der Union ab.

36

Zweitens mache es die vom EWSA vertretene Auslegung, wonach die jeweils in der französischen und englischen Fassung von Nr. 6 Buchst. b der ADB des EWSA verwendeten Ausdrücke „durée de l’activité professionnelle“ (Dauer der beruflichen Tätigkeit) und „length of employment“ (Dauer der Beschäftigung) die gesamte berufliche Tätigkeit umfassten, die die Bewerber um einen vorzeitigen Ruhestand ohne Kürzung der Ruhegehaltsansprüche in ihrem Leben ausgeübt hätten, praktisch unmöglich, die gesamte in dieser Bestimmung vorgesehene Bandbreite der Punkte zu verwenden, da sie fast zwangsläufig dazu führe, dass jeder Bewerber die für dieses Kriterium vorgesehene maximale Punktzahl erhalte.

37

Drittens zeige der in der englischen Fassung von Nr. 6 Buchst. b der ADB des EWSA verwendete Ausdruck „length of employment“ (Dauer der Beschäftigung), dass nur der Dienst bei den Unionsorganen, den die Bewerber um die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand ohne Kürzung der Ruhegehaltsansprüche geleistet hätten, gemeint sei. Im Übrigen benutze die englische Fassung der Mitteilung vom 18. März 2013 den Ausdruck „length of service“ (Dauer des Dienstes) dort, wo die französische Fassung den Ausdruck „durée de [l’]activité professionnelle“ (Dauer der beruflichen Tätigkeit)“ verwende, was noch deutlicher zeige, dass der EWSA verpflichtet sei, nur die bei den Unionsorganen geleisteten Arbeitsjahre zu berücksichtigen.

38

Viertens könne die vom EWSA vertretene Auslegung von Nr. 6 Buchst. b der ADB des EWSA dazu führen, dass die außerhalb der Unionsorgane geleisteten Jahre der beruflichen Tätigkeit im gleichen Maße berücksichtigt würden wie jene, die bei den Unionsorganen erbracht worden seien, selbst wenn es sich um eine begrenzte Stundenzahl pro Woche handle. Eine solche Situation könne zu einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung führen, weil sie es ermögliche, „eine Vergünstigung in Form von zusätzlichen Ruhegehaltsansprüchen für denselben Beschäftigungszeitraum zu erlangen“.

39

Fünftens schließlich sei Nr. 6 Buchst. b der ADB des EWSA angesichts der Abweichung zwischen ihren beiden Sprachfassungen nach Maßgabe des allgemeinen Aufbaus und des Zwecks der Regelung, zu der diese Bestimmung gehöre, auszulegen. So bestehe kein Grund zu der Annahme, dass der EWSA der außerhalb der Unionsorgane erworbenen beruflichen Erfahrung dasselbe Gewicht habe beimessen wollen wie jener, die im Dienst bei diesen Organen erworben worden sei. Im Gegenteil sei es wahrscheinlicher, dass der EWSA Beamte, die einen größeren Teil ihres Berufslebens dem Dienst bei ihm oder bei den Unionsorganen gewidmet hätten, gegenüber solchen habe bevorzugen wollen, die weniger lange bei den Unionsorganen gearbeitet hätten. Dieses Kriterium werde im Übrigen vom Parlament, vom Rat und vom Gerichtshof angewandt.

40

Der EWSA entgegnet erstens, dass die Nrn. 5 und 6 seiner ADB bewusst unterschiedlich formuliert seien. So verlange Nr. 5 der ADB des EWSA, dass der Bewerber für die in Art. 9 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts vorgesehene Maßnahme 15 „Dienstjahre“ als Beamter oder Bediensteter der Union zurückgelegt habe, während Nr. 6 Buchst. b der ADB absichtlich den Ausdruck „berufliche Tätigkeit“ verwende, einen Ausdruck, der vielerorts im Statut benutzt werde, um die verschiedenen vom betreffenden Beamten oder Bediensteten außerhalb der Unionsorgane ausgeübten beruflichen Tätigkeiten zu bezeichnen.

41

Zweitens hätten die Nrn. 5 und 6 der ADB des EWSA jeweils einen unterschiedlichen Anwendungsbereich. So habe Nr. 5 dieser ADB den Zweck, die Anspruchskriterien festzulegen, die von den Bewerbern für den vorzeitigen Ruhestand ohne Kürzung der Ruhegehaltsansprüche erfüllt werden müssten, während Nr. 6 die Auswahlkriterien festlegen solle, aufgrund deren die Entscheidung für die erfolgreichen Bewerbungen falle.

42

Drittens führe die These der Klägerin zu einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, weil sie darauf hinauslaufe, die Beamten und Bediensteten zu begünstigen, die Staatsbürger der Gründermitgliedstaaten oder jener Länder seien, die sehr früh der Union beigetreten seien.

43

Viertens zeige die Fn. 4 zu Nr. 6 Buchst. b der ADB des EWSA (siehe Rn. 7 des vorliegenden Urteils), dass es für die Anwendung dieser Bestimmung erlaubt sei, alle vom Bewerber ausgeübten beruflichen Tätigkeiten einschließlich jener, die er außerhalb der Unionsorgane ausgeübt habe, zu berücksichtigen. Denn soweit diese Fußnote auf „tatsächliche und ordnungsgemäß nachgewiesene Zeiträume der beruflichen Tätigkeit“ verweise, könne damit nur die außerhalb der Unionsorgane erworbene Berufserfahrung gemeint sein, da die Berufslaufbahn eines Beamten bei der Union dem Organ, das im Besitz aller notwendigen Nachweise in Bezug auf diese Laufbahn sei, nicht nachgewiesen zu werden brauche.

44

Fünftens sprächen sowohl der Ausdruck „durée de l’activité professionnelle“ (Dauer der beruflichen Tätigkeit) in der französischen Fassung als auch der Ausdruck „[l]ength of employment“ (Dauer der Beschäftigung) in der englischen Fassung von Nr. 6 Buchst. b der ADB des EWSA dafür, dass jegliche berufliche Erfahrung des Bewerbers einschließlich der außerhalb der Unionsorgane ausgeübten beruflichen Tätigkeiten berücksichtigt werden könne. Was die englische Fassung der Mitteilung vom 18. März 2013 betreffe, so gehe die Verwendung des Ausdruck „length of service“ (Dauer des Dienstes) dort, wo die französische Fassung den Ausdruck „durée de [l']activité professionnelle“ (Dauer der beruflichen Tätigkeit) verwende, auf ein Schreibversehen zurück. Jedenfalls könne ein solches in einer Mitteilung für das Personal enthaltenes Versehen keinen Rechtsanspruch schaffen, weil nur Nr. 6 Buchst. b der ADB des EWSA sowohl in der französischen als auch in der englischen Fassung die gültige Rechtsgrundlage sei.

45

Sechstens könne diese Auslegung von Nr. 6 Buchst. b der ADB des EWSA keine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nach sich ziehen, da es die betreffende Maßnahme nicht ermögliche, einem Beamten, dessen berufliche Vergangenheit zum Teil außerhalb der Unionsorgane liege, zusätzliche Ruhegehaltsansprüche zu gewähren, sondern ihm nur erlaube, ohne Kürzung seiner Ruhegehaltsansprüche vorzeitig in den Ruhestand zu treten.

46

Als siebten und letzten Punkt führt der EWSA unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs zu dieser Frage aus, dass die französische und die englische Fassung der ADB des EWSA nicht unterschiedlich seien und dass jedenfalls der allgemeine Aufbau und der Zweck dieser ADB genau belegten, dass seine Auslegung ihrer Nr. 6 Buchst. b richtig sei.

– Würdigung durch das Gericht

47

Aus den beiden Tabellen in der Anlage zu der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde geht hervor, dass Frau X und Frau Y beide jeweils mit einem Beurteilungsmittel von 4,30 und insgesamt 9,5 Punkten ex aequo als Erste eingestuft wurden, wobei sich diese Gesamtpunktzahl aus 2,5 Punkten für die Vollendung des 59. Lebensjahrs zum Stichtag 31. Dezember 2013, 4 Punkten für die Dauer ihrer beruflichen Tätigkeit, nämlich 33 bzw. 26 Jahre, und 3 Punkten für ihre Beurteilungen ergibt. Die Klägerin wurde mit einem Beurteilungsmittel von 4,50 und insgesamt 8,5 Punkten unmittelbar hinter Frau X und Frau Y als Dritte eingestuft, wobei sich diese Gesamtpunktzahl aus 1,5 Punkten für die Vollendung des 57. Lebensjahrs zum Stichtag 31. Dezember 2013, 4 Punkten für die Dauer ihrer beruflichen Tätigkeit, nämlich 31 Jahre, und 3 Punkten für ihre Beurteilungen zusammensetzt.

48

Den Akten ist auch zu entnehmen, dass sowohl Frau X als auch Frau Y ihre berufliche Laufbahn bei den Unionsorganen im Jahr 1991 begannen. Da sie 2013 in den Ruhestand getreten sind, haben sie also jedenfalls 22 Jahre bzw. etwas weniger als 23 Jahre bei den Unionsorganen gearbeitet. Hinsichtlich der Klägerin steht außer Streit, dass sie 31 Jahre beim EWSA gearbeitet hat.

49

Für die Ermittlung der für das Kriterium der Dauer der beruflichen Tätigkeit von Frau X und Frau Y, nämlich 33 Jahre und 26 Jahre, zu vergebenden Punkte rechnete der EWSA also ihre Jahre der beruflichen Tätigkeit außerhalb der Unionsorgane zu den Dienstjahren bei den Unionsorganen, konkret etwas weniger als 23 Jahre und jedenfalls mehr als 22 Jahre, hinzu. Hätte der EWSA nur ihre Dienstjahre bei der Union berücksichtigt, hätten Frau X und Frau Y jeweils nur 2 Punkte für dieses Kriterium bekommen, was ihre Gesamtpunktzahl auf 7,5 Punkte hätte sinken lassen und dazu geführt hätte, dass die Klägerin als Erste eingestuft worden wäre.

50

Daher stellt sich die Frage, ob der EWSA bei der Berechnung der in Nr. 6 Buchst. b seiner ADB vorgesehenen Dauer der beruflichen Tätigkeit der Bewerber die sowohl innerhalb als auch außerhalb der Unionsorgane erworbene gesamte Berufserfahrung der Bewerber berücksichtigen oder ob er ausschließlich die bei der Union zurückgelegten Dienstjahre heranziehen durfte.

51

Insoweit stellt das Gericht zum einen fest, dass die französische Fassung der Mitteilung vom 18. März 2013 tatsächlich den Ausdruck „durée de [l’]activité professionnelle“ (Dauer der beruflichen Tätigkeit) dort verwendet, wo die englische Fassung den Ausdruck „length of service“ (Dauer des Dienstes) enthält. Dieser sprachliche Unterschied kann aber keinen wie auch immer gearteten Rechtsanspruch für die Klägerin begründen, da die Mitteilung vom 18. März 2013 eine Maßnahme zur Durchführung der ADB des EWSA und daher eine diesen nachrangige Bestimmung darstellt. Zum anderen weist das Gericht darauf hin, dass die in der französischen und in der englischen Fassung von Nr. 6 Buchst. b der ADB des EWSA enthaltenen Ausdrücke „durée de [l’]activité professionnelle“ (Dauer der beruflichen Tätigkeit) und „length of employment“ (Dauer der Beschäftigung) nicht voneinander abweichen, dass aber ihr Wortlaut keine klare Antwort auf die in der vorstehenden Randnummer gestellte Frage zulässt. Nr. 6 Buchst. b der ADB des EWSA ist daher einer teleologischen und systematischen Auslegung zu unterziehen.

52

Eine solche Auslegung von Nr. 6 Buchst. b der ADB des EWSA muss mit den übergeordneten Normen und in erster Linie mit Art. 9 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts vereinbar sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2006, De Soeten/Rat, F‑86/05, EU:F:2006:87, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung), was das Gericht als Erstes dazu veranlasst, die ratio legis der letztgenannten Bestimmung zu untersuchen.

53

Zu diesem Punkt weist das Gericht darauf hin, dass zwei im Rahmen der Vorarbeiten zu Art. 9 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts erstellte Dokumente, die der Rat auf die prozessleitenden Maßnahmen hin vorgelegt hat, Hinweise zum Zweck dieser Bestimmung enthalten. So soll die betreffende Bestimmung laut Vermerk Nr. 9522/03 des Ratsvorsitzes vom 19. Mai 2003, der den an den Rat gerichteten Vorschlag des Ratsvorsitzes betreffend die Änderung des Statuts enthält, „die Personalverwaltung insbesondere innerhalb der kleinen Organe erleichtern“. Laut dem an den Ausschuss der Ständigen Vertreter gerichteten Vermerk Nr. 12957/03 des Ratsvorsitzes vom 26. September 2003 zur Billigung der Ergebnisse des Konzertierungsausschusses im Rahmen der Änderung des Statuts soll diese Bestimmung „den Organen insbesondere im Zusammenhang mit dem Erweiterungsprozess [der Union] eine angemessene Flexibilität gewährleisten“. Das Gericht weist darauf hin, dass in der Folge der 33. Erwägungsgrund der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (ABl. L 124, S. 1) angenommen wurde, wonach „[d]iese Bestimmungen [über den Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand] … dazu dienen [sollten], die Personalplanung insbesondere in den kleineren Organen zu erleichtern“.

54

Nach Ansicht des Gerichts besteht die ratio legis von Art. 9 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts darin, mittels Gewährung des vorzeitigen Ruhestands ohne Kürzung der Ruhegehaltsansprüche die Personalplanung innerhalb der Unionsorgane zu erleichtern. Diese Bestimmung zielt also nicht darauf ab, die Beamten oder Bediensteten, die am Ende ihrer Berufslaufbahn mehr Dienstjahre bei den Unionsorganen zurückgelegt haben, gegenüber solchen zu bevorzugen, die weniger Dienstjahre bei den Unionsorganen nachweisen können, weil sie ihre Laufbahn zu einem größeren Teil als die Erstgenannten außerhalb der Unionsorgane absolviert haben.

55

Zweitens ist hervorzuheben, dass gemäß Art. 9 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand ohne Kürzung der Ruhegehaltsansprüche nur „[i]m Interesse des Dienstes“ gewährt werden kann. In dieser Hinsicht ist entschieden worden, dass die Beurteilung des dienstlichen Interesses nach Maßgabe objektiver Kriterien und transparenter Verfahren, die durch den Erlass von ADB festgelegt werden, zu erfolgen hat und dass der Gesetzgeber dem Ermessen der Verwaltung hinsichtlich des dienstlichen Interesses Grenzen setzen wollte. Es ist ebenfalls entschieden worden, dass die Bedeutung der betreffenden Vergünstigung nach dem Statut und die Garantien, mit denen der Gesetzgeber ihre Bewilligung flankiert hat, es rechtfertigen, dass der Unionsrichter eine genaue Kontrolle der Beurteilung des dienstlichen Interesses durch die Anstellungsbehörde anhand der von den Organen selbst festgelegten Kriterien vornimmt (Urteil vom 12. September 2006, De Soeten/Rat, F‑86/05, EU:F:2006:87, Rn. 48). Jedes Unionsorgan legt durch den Erlass von ADB seine Definition des dienstlichen Interesses fest, das die Gewährung des vorzeitigen Ruhestands ohne Kürzung der Ruhegehaltsansprüche rechtfertigt.

56

Aus Art. 9 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts ergibt sich auch, dass der Gesetzgeber der Anstellungsbehörde jedes Unionsorgans ein Ermessen in Bezug auf die Kriterien für die Auswahl der Beamten und Bediensteten, die in den vorzeitigen Ruhestand ohne Kürzung der Ruhegehaltsansprüche versetzt werden sollen, einräumen wollte, vorausgesetzt, diese Kriterien sind objektiv und wurden vorab festgelegt. Die genannte Bestimmung verlangt also nicht, dass alle Unionsorgane gemeinsame Kriterien für die Auswahl der Bewerber erlassen. Wie der EWSA zu Recht vorträgt, hätte der Gesetzgeber, wenn dies sein Wille gewesen wäre, den Organen die einvernehmliche Aufstellung solcher Kriterien vorschreiben oder sie direkt im Statut festlegen können, was er nicht getan hat. Da es auch keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz gibt, der alle Unionsorgane verpflichtet hätte, bei Erlass ihrer ADB zu Art. 9 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts dieselben Kriterien aufzustellen, ist zu folgern, dass jedes Unionsorgan in seinen jeweiligen ADB frei das dienstliche Interesse, das die Gewährung des vorzeitigen Ruhestands ohne Kürzung der Ruhegehaltsansprüche rechtfertigt, definieren und die objektiven Kriterien festlegen durfte, die es für angebracht hielt, um eine Auswahl unter den Bewerbungen für diese Maßnahme zu treffen.

57

Weil Art. 9 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts die Organe nicht verpflichtet, das Dienstalter innerhalb der Unionsorgane als objektives Kriterium zu berücksichtigen, das eine Auswahl der Bewerber um den vorzeitigen Ruhestand ohne Kürzung der Ruhegehaltsansprüche ermöglicht, weil er aber auch nicht verbietet, dass die Organe sich auf dieses Kriterium stützen, um eine Auswahl zwischen den Bewerbern zu treffen, ist es folglich nicht ausgeschlossen, dass ein Organ beschließt, sein Ermessen dahin gehend zu nutzen, dass es in seinen ADB zu Art. 9 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts neben anderen Kriterien auch das Kriterium des Dienstalters bei der Union aufstellt. Mit einer solchen Entscheidung werden dann die Beamten, die mehr Jahre im Dienst der Unionsorgane tätig waren, bevorzugt, indem sie in dem Verzeichnis der Bewerber um Inanspruchnahme der in Art. 9 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts vorgesehenen Maßnahme höher eingestuft werden als ihre Kollegen, die ihre Berufslaufbahn in geringerem Maß bei den Unionsorganen absolviert haben.

58

So haben sich im Übrigen, wie den Rn. 9 bis 16 des vorliegenden Urteils zu entnehmen ist, das Parlament, der Rat, die Kommission, der Gerichtshof und der Rechnungshof entschieden. Was nämlich das Parlament und die Kommission anbelangt, so bestimmen Art. 5 Nr. 5 der ADB des Parlaments und Art. 5 Nr. 6 der ADB der Kommission jeweils, dass das bei dem betreffenden Organ erreichte Dienstalter eines der Kriterien darstellt, die bei der Auswahl der Bewerber zu berücksichtigen sind. Was den Rat und den Rechnungshof betrifft, so ist Nr. 3 der Mitteilung für das Personal Nr. 105/04 des Rates und Art. 5 der ADB des Rechnungshofs zu entnehmen, dass das bei jedem beliebigen Unionsorgan erreichte Dienstalter angerechnet wird. Beim Gerichtshof bestimmt Art. 5 von dessen ADB, dass das „Dienstalter“ eines der objektiven Kriterien darstellt. Hierzu im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen befragt, hat der Gerichtshof erläutert, dass dieser Begriff nicht nur die Dienstzeit umfasse, die ein Beamter beim Gerichtshof zurückgelegt habe, sondern auch die bei anderen Unionsorganen zurückgelegte Dienstzeit.

59

Da die Entscheidung der in der vorstehenden Randnummer aufgeführten Organe den EWSA in keiner Weise bindet, war er berechtigt, sein Ermessen in der Weise auszuüben, dass er in seinen ADB zu Art. 9 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts als objektives Kriterium für die Auswahl der Bewerber die Dauer der gesamten beruflichen Tätigkeit der Bewerber, ohne Beschränkung auf die bei dem Unionsorgan ausgeübte Tätigkeit, aufstellte.

60

Aus den vorstehenden Erwägungen ist die Frage, ob der EWSA bei der Berechnung der in Nr. 6 Buchst. b der ADB des EWSA vorgesehenen Dauer der beruflichen Tätigkeit sowohl die innerhalb als auch die außerhalb der Unionsorgane erworbene gesamte Berufserfahrung der Bewerber berücksichtigen durfte, zu bejahen.

61

Dem ist noch hinzuzufügen, dass diese Schlussfolgerung nicht durch das Vorbringen der Klägerin entkräftet wird, eine solche Auslegung von Nr. 6 Buchst. b der ADB des EWSA könne eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nach sich ziehen, weil den erfolgreichen Bewerbern, die ihre berufliche Tätigkeit auch außerhalb der Unionsorgane ausgeübt hätten, „zusätzliche Ruhegehaltsansprüche für denselben Beschäftigungszeitraum“ gewährt würden.

62

Da nämlich die Ruhegehaltsansprüche auf der Grundlage der bei den Unionsorganen zurückgelegten Dienstjahre und gegebenenfalls auf der Grundlage der übertragenen nationalen Renten- bzw. Pensionsansprüche berechnet werden, verschafft der Umstand, dass einem Beamten, der eine außerhalb der Unionsorgane ausgeübte berufliche Tätigkeit geltend machen kann, ein vorzeitiger Ruhestand ohne Kürzung der Ruhegehaltsansprüche gewährt wird, diesem keine zusätzlichen Ruhegehaltsansprüche im Verhältnis zu einem Beamten, der ebenfalls in den Genuss des vorzeitigen Ruhestands ohne Kürzung der Ruhegehaltsansprüche kommt und seine gesamte berufliche Erfahrung bei den Unionsorganen erworben hat.

63

Nach allem ist der erste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen. Daher ist über den von der Klägerin hilfsweise vorgebrachten Klagegrund zu entscheiden.

Zum zweiten, hilfsweise vorgebrachten Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit von Nr. 6 Buchst. b der ADB des EWSA

– Vorbringen der Parteien

64

Hilfsweise macht die Klägerin geltend, soweit Nr. 6 Buchst. b der ADB des EWSA dahin auszulegen sei, dass er auch die außerhalb der Unionsorgane geleistete Arbeit umfasse, sei er rechtswidrig. Die Organe verfügten nämlich zwar über ein gewisses Ermessen in Bezug auf die objektiven Kriterien, die sie in Durchführung von Art. 9 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts aufstellten, doch diese Kriterien müssten auch tatsächlich dem dienstlichen Interesse dienen. Da nur der Dienst bei den Unionsorganen, nicht aber die außerhalb dieser geleistete Arbeit, tatsächlich dem dienstlichen Interesse diene, verstoße Nr. 6 Buchst. b der ADB des EWSA gegen Art. 9 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts.

65

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin hierzu vorgebracht, dass der EWSA verpflichtet sei, objektive Kriterien in Bezug auf das besondere dienstliche Interesse zu erlassen, mit dem er konfrontiert sei, und dass der Unionsrichter eine Rechtmäßigkeitskontrolle über dieses dienstliche Interesse müsse ausüben können. Der Unionsrichter müsse dieses dienstliche Interesse kennen und prüfen, ob ihm anhand der vom EWSA festgelegten objektiven Kriterien genügt werden könne. Im vorliegenden Fall enthielten die ADB des EWSA aber keinen Anhaltspunkt für die Beurteilung des dienstlichen Interesses, das der EWSA verfolge, wenn er das in Nr. 6 Buchst. b seiner ADB vorgesehene Kriterium betreffend die Dauer der beruflichen Tätigkeit anwende.

66

Der EWSA entgegnet, dass er beim Erlass von Maßnahmen im dienstlichen Interesse über ein weites Ermessen verfüge und dass der Unionsrichter seine Kontrolle der Einhaltung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung auf die Prüfung beschränken müsse, ob er keine willkürliche oder offensichtlich dem dienstlichen Interesse zuwiderlaufende Unterscheidung getroffen habe. Zudem seien die in Nr. 6 der ADB des EWSA enthaltenen objektiven Kriterien weder willkürlich, noch liefen sie dem dienstlichen Interesse zuwider.

– Würdigung durch das Gericht

67

Wie in den Rn. 55 und 56 des vorliegenden Urteils ausgeführt, kann die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand ohne Kürzung der Ruhegehaltsansprüche nach Art. 9 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statut gewährt werden, wenn es das dienstliche Interesse, das von jedem Organ in seinen ADB zu Art. 9 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts frei definiert wird, rechtfertigt. Um unter den Bewerbern eine Auswahl zu treffen, muss die Anstellungsbehörde dann objektive Kriterien und transparente Verfahren aufstellen und anwenden, die ebenfalls in den von dem Organ erlassenen ADB zu Art. 9 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts festgelegt werden.

68

Insoweit stellt das Gericht fest, dass die ADB des Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs und des Rechnungshofs in der Tat eine Definition des dienstlichen Interesses im Sinne von Art. 9 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts enthalten. So verweist etwa Art. 5 Abs. 4 der ADB des Parlaments auf die vom Parlament beschlossenen Umstrukturierungsmaßnahmen und insbesondere auf die Beendigung der Aufgaben eines Beamten infolge von laufenden Umstrukturierungsmaßnahmen, wenn keine für Letzteren geeignete neue Aufgabe gefunden wurde oder in naher Zukunft nicht gefunden werden kann. Ebenso bestimmt Art. 5 Abs. 1 der ADB des Rates, dass der Begriff des dienstlichen Interesses im Hinblick auf die Umstände und verschiedene Faktoren zu beurteilen ist, u. a. die Erfordernisse der Umstrukturierung bestimmter Dienststellen und die Erfordernisse der Aktualisierung oder Neuorientierung der Fachkompetenzen, die innerhalb des Generalsekretariats des Rates nach Maßgabe der ihm zugeteilten neuen Aufgaben sowie der mit der Erweiterung der Union verbundenen Sachzwänge benötigt werden. Art. 5 Abs. 4 der ADB der Kommission legt Kriterien im Zusammenhang mit Umstrukturierungsmaßnahmen für die Beurteilung des dienstlichen Interesses fest, wie etwa laufende Umstrukturierungs- oder Umverteilungsmaßnahmen. Beim Gerichtshof und beim Rechnungshof besteht nach Art. 5 der ADB des Gerichtshofs und nach Art. 5 der ADB des Rechnungshofs das dienstliche Interesse in der Umstrukturierung der Dienststelle.

69

Des Weiteren stellt das Gericht fest, dass die ADB der fünf in der vorstehenden Randnummer angeführten Organe objektive Kriterien aufstellen, nach denen bestimmte Bewerber bei der Gewährung der Vergünstigung gegenüber anderen bevorzugt werden können, wie etwa Alter, Länge der beruflichen Erfahrung oder auch persönliche und familiäre Situation, und dass sie das von den Bewerbern und dem Organ einzuhaltende Verfahren festlegen.

70

Demgegenüber bestimmt Nr. 6 der ADB des EWSA: „Um die Anträge zu ermitteln, die am ehesten dem dienstlichen Interesse entsprechen, und um eine vollständige Transparenz bei der Erstellung des Verzeichnisses der Beamten, die die Maßnahme in Anspruch nehmen können, zu gewährleisten, wird [ein] Punktesystem eingeführt“. Nach Nr. 6 der ADB des EWSA berücksichtigt dieses Punktesystem das Alter des Betroffenen (Nr. 6 Buchst. a der ADB des EWSA), die Dauer seiner beruflichen Tätigkeit (Nr. 6 Buchst. b der ADB des EWSA), die wie in Rn. 60 des vorliegenden Urteils entschieden worden ist, so zu verstehen ist, dass sie die gesamte Berufserfahrung des Betroffenen umfasst, und das arithmetische Mittel der Punkte der Beurteilungen der letzten fünf Jahre (Nr. 6 Buchst. c der ADB des EWSA).

71

Somit ist dem Wortlaut von Nr. 6 der ADB des EWSA zu entnehmen, dass sich der EWSA darauf beschränkt hat, zum einen Kriterien aufzustellen im Zusammenhang mit dem Alter, der Länge der beruflichen Erfahrung und den Verdiensten, die die Bewerber im Laufe ihrer letzten Dienstjahre innerhalb des EWSA oder der Organe aufzuweisen haben, also Kriterien, die nur dazu dienen, den Ausschlag zwischen den Bewerbern zu geben, und zum anderen das Verfahren zu regeln, an das sich sowohl die Bewerber bei Einreichung ihrer Anträge als auch die Anstellungsbehörde bei Erlass ihrer Entscheidung zu halten haben, dass er es aber versäumt hat, das dienstliche Interesse zu definieren, das die Gewährung der in Art. 9 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts vorgesehenen Maßnahme rechtfertigt.

72

Diese Prüfung des Wortlauts von Nr. 6 der ADB des EWSA zeigt, dass es der EWSA als in seinem dienstlichen Interesse liegend ansah, seinen ältesten Beamten mit den meisten Arbeitsjahren in ihrer Laufbahn und der höchsten Punktzahl in ihren letzten Beurteilungen den Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand zu erleichtern. Diese Kriterien allein entsprechen indes nicht der ratio legis von Art. 9 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts, die wie in Rn. 54 des vorliegenden Urteils ausgeführt, darin besteht, die Personalplanung der Organe zu erleichtern.

73

Der EWSA hat auf eine entsprechende Frage in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass die ADB des EWSA das dienstliche Interesse, auf das Art. 9 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts abstellt, nicht definieren. Seinen Erklärungen zufolge prüft der EWSA zunächst, ob ein „allgemeines Interesse des gesamten Dienstes“ daran besteht, dass Art. 9 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts zur Anwendung kommt, und setzt, wenn ja, das Verfahren in Gang, um das gesamte Personal des EWSA zu Bewerbungen aufzurufen. Alle Bewerber, die die Voraussetzungen und die drei in Nr. 6 der ADB des EWSA aufgestellten Kriterien in Bezug auf das Alter, die Dauer der beruflichen Tätigkeit und die dienstlichen Verdienste erfüllen, werden nach Maßgabe der erhaltenen Punktzahl in absteigender Rangfolge in ein Verzeichnis aufgenommen. Dieses Verzeichnis wird veröffentlicht und den Bewerbern mitgeteilt. In der Folge können die Bewerber entscheiden, ob sie auf die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand verzichten oder nicht.

74

Das Gericht muss demnach feststellen, dass es der EWSA versäumt hat, in seinen ADB zu Art. 9 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts das dienstliche Interesse zu definieren, das die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand ohne Kürzung der Ruhegehaltsansprüche rechtfertigt, und dass der EWSA in der Praxis das dienstliche Interesse damit gleichgesetzt hat, dass seine ältesten Beamten mit den meisten Arbeitsjahren in ihrer Laufbahn und der höchsten Punktzahl in ihren letzten Beurteilungen in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden.

75

Das in Nr. 6 Buchst. b der ADB des EWSA vorgesehene Kriterium der Dauer der beruflichen Tätigkeit, sei sie innerhalb oder außerhalb der Unionsorgane erworben worden, erlaubt es weder allein noch in Verbindung mit den in Nr. 6 Buchst. a bzw. c dieser ADB enthaltenen anderen Kriterien des Alters und der Verdienste, das dienstliche Interesse zu definieren, das die Gewährung des vorzeitigen Ruhestands ohne Kürzung der Ruhegehaltsansprüche rechtfertigt.

76

Daher war es dem EWSA weder nach Nr. 6 Buchst. b der ADB des EWSA allein noch in Verbindung mit deren Nr. 6 Buchst. a und c möglich, das dienstliche Interesse im Sinne von Art. 9 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts zu beurteilen, hinsichtlich dessen er die Anträge wie den der Klägerin auf Inanspruchnahme der letztgenannten Bestimmung hätte prüfen müssen.

77

Infolgedessen und nach Anhörung der Parteien in der mündlichen Verhandlung zu der Frage, ob die Art und Weise, wie der EWSA das dienstliche Interesse in seinen ADB berücksichtigt hat, die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen kann, ist der Einrede der Rechtswidrigkeit stattzugeben, Nr. 6 Buchst. b der ADB des EWSA auf den vorliegenden Fall für nicht anwendbar zu erklären und dem zweiten Klagegrund zu folgen.

78

Da die angefochtene Entscheidung auf einer rechtswidrigen Bestimmung beruht, ist diese Entscheidung rechtswidrig und daher aufzuheben.

Kosten

79

Nach Art. 101 der Verfahrensordnung trägt die unterliegende Partei vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen des Achten Kapitels des Zweiten Titels der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten und ist auf Antrag zur Tragung der Kosten der Gegenpartei zu verurteilen. Gemäß Art. 102 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit entscheiden, dass eine unterliegende Partei ihre eigenen Kosten trägt, aber nur zur Tragung eines Teils der Kosten der Gegenpartei oder gar nicht zur Tragung dieser Kosten zu verurteilen ist.

80

Aus den Gründen des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass der EWSA die unterliegende Partei ist. Die Klägerin hat auch ausdrücklich beantragt, den EWSA zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Umstände des vorliegenden Falles die Anwendung von Art. 102 Abs. 1 der Verfahrensordnung nicht rechtfertigen, hat der EWSA seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin zu tragen.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Entscheidung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Juli 2013 zur Festlegung des Verzeichnisses der von der Maßnahme nach Art. 9 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Union im Jahr 2013 begünstigten Personen wird aufgehoben, soweit Frau Barnett mit dieser Entscheidung die Inanspruchnahme dieser Maßnahme verweigert wird.

 

2.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Frau Barnett entstandenen Kosten zu tragen.

 

Bradley

Kreppel

Rofes i Pujol

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 22. September 2015.

Die Kanzlerin

W. Hakenberg

Der Präsident

K. Bradley


( * )   Verfahrenssprache: Französisch.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.