Urteil vom Europäischer Gerichtshof - T-161/13

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

22. September 2015 ( *1 )

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation — Einfrieren von Geldern — Beurteilungsfehler — Begründungspflicht — Verteidigungsrechte — Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz — Verhältnismäßigkeit“

In der Rechtssache T‑161/13

First Islamic Investment Bank Ltd mit Sitz in Labuan (Malaysia), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Mettetal und C. Wucher-North,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch Á. de Elera-San Miguel Hurtado und M. Bishop als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage zum einen auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/829/GASP des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 356, S. 71) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1264/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 356, S. 55) und zum anderen auf Nichtigerklärung des Beschlusses des Rates, die restriktiven Maßnahmen gegen die Klägerin aufrechtzuerhalten,

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen sowie der Richterin I. Pelikánová (Berichterstatterin) und des Richters E. Buttigieg,

Kanzler: L. Grzegorczyk, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2014

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1

Die Klägerin, die First Islamic Investment Bank Ltd, ist eine malaysische Bank.

2

Hintergrund der vorliegenden Rechtssache ist das System restriktiver Maßnahmen, das eingeführt wurde, um auf die Islamische Republik Iran Druck auszuüben, damit sie proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten und die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen (im Folgenden: nukleare Proliferation) einstellt.

3

Der Name der Klägerin wurde mit dem Beschluss 2012/829/GASP des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP (ABl. L 356, S. 71) in die Liste der an der iranischen nuklearen Proliferation beteiligten Einrichtungen, die in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39) enthalten ist, aufgenommen.

4

Infolgedessen wurde der Name der Klägerin mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1264/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 (ABl. L 356, S. 55) in die Liste des Anhangs IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1) aufgenommen.

5

Die Aufnahme des Namens der Klägerin in die Liste des Anhangs II des Beschlusses 2010/413 und in die Liste des Anhangs IX der Verordnung Nr. 267/2012 hatte das Einfrieren ihrer Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen zur Folge.

6

Bezüglich der Klägerin sind der Beschluss 2012/829 und die Durchführungsverordnung Nr. 1264/2012 wie folgt begründet:

„Die First Islamic Investment Bank (FIIB) hilft benannten Einrichtungen bei Verstößen gegen die Bestimmungen der EU-Verordnung über Iran und stellt der iranischen Regierung finanzielle Unterstützung bereit. Die FIIB ist Teil der Sorinet Group, deren Eigentümer und Leiter Babak Zanjani ist. Sie wird zur Kanalisierung von Zahlungen aus iranischen Ölgeschäften genutzt.“

7

Am 22. Dezember 2012 veröffentlichte der Rat der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union eine Mitteilung für die Personen und Organisationen, auf die die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2012/829 und der Durchführungsverordnung Nr. 1264/2012 (ABl. C 398, S. 8) Anwendung finden.

8

Mit Schreiben vom 3. Januar 2013 unterrichtete der Rat die Klägerin über die Aufnahme ihres Namens in die Liste des Anhangs II des Beschlusses 2010/413 und in die Liste des Anhangs IX der Verordnung Nr. 267/2012.

9

Mit Schreiben vom 25. Januar 2013 bezweifelte die Klägerin die Begründetheit der Aufnahme ihres Namens und beantragte beim Rat eine erneute Prüfung. Sie wiederholte ihren Antrag mit Schreiben vom 25. Februar 2013, in dem sie auch Zugang zu den Informationen und Beweisen beantragte, auf die diese Aufnahme gestützt wurde.

10

Mit Schreiben vom 14. März 2014 beantwortete der Rat den Antrag der Klägerin auf erneute Prüfung. Dabei wies er darauf hin, dass die Gründe für die Aufnahme des Namens der Klägerin in die Liste des Anhangs II des Beschlusses 2010/413 und in die des Anhangs IX der Verordnung Nr. 267/2012 korrekt gewesen seien und diese Aufnahme daher aufrechtzuerhalten sei.

11

Am 15. März 2014 erließ der Rat eine Mitteilung für die Personen und Einrichtungen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/413 und der Verordnung Nr. 267/2012 Anwendung finden (ABl. C 77, S. 1). Entsprechend dieser Mitteilung sollen die Maßnahmen, einschließlich derer, die die Klägerin betreffen, weiterhin gelten.

Verfahren und Anträge der Parteien

12

Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 14. März 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

13

Infolge der Änderung der Zusammensetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Ersten Kammer zugeteilt worden, an die die vorliegende Rechtssache deshalb am 23. September 2013 verwiesen worden ist.

14

Am 25. Mai 2014 hat die Klägerin ihre Anträge geändert und die Aufhebung des Beschlusses des Rates zur Aufrechterhaltung der sie betreffenden, in der Mitteilung vom 15. März 2014 aufgeführten restriktiven Maßnahmen (im Folgenden: Aufrechterhaltungsbeschluss) beantragt.

15

Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 sind die Parteien mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 ersucht worden, schriftlich bestimmte Fragen zu beantworten und bestimmte Schriftstücke vorzulegen. Der Rat und die Klägerin haben ihre Antworten am 12. November 2014 eingereicht.

16

In der Sitzung vom 10. Dezember 2014 haben die Parteien mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet. In der Sitzung wurde die Klägerin ersucht, dem Gericht eine Kopie des Schreibens des Rates vom 14. März 2014 zur Aufnahme in die Akte vorzulegen. Der Rat hat angezeigt, dass er keine Anmerkungen zu diesem Schreiben habe.

17

Die Klägerin ist der Aufforderung des Gerichts in der Sitzung fristgemäß nachgekommen.

18

Am 22. Dezember 2014 hat der Präsident der Ersten Kammer des Gerichts das mündliche Verfahren geschlossen.

19

Die Klägerin beantragt,

Abschnitt I des Anhangs des Beschlusses 2012/829 insoweit für nichtig zu erklären, als er sie betrifft;

Abschnitt I des Anhangs der Durchführungsverordnung Nr. 1264/2012 insoweit für nichtig zu erklären, als er sie betrifft;

den Aufrechterhaltungsbeschluss für nichtig zu erklären;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

20

Der Rat beantragt,

die Klage abzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Zur Zulässigkeit

21

Der Rat hält die Klage für unzulässig, weil sie nicht fristgemäß eingereicht worden sei. Aus dem Urteil vom 23. April 2013, Gbagbo u. a./Rat (C‑478/11 P bis C‑482/11 P, Slg, EU:C:2013:258), ergebe sich nämlich, dass die Klagefrist gegen Beschlüsse, die individuelle restriktive Maßnahmen vorsähen, gemäß Art. 263 AEUV ab der Veröffentlichung der Mitteilung im Amtsblatt, die als Mitteilung der Rechtsakte an die betroffenen Personen und Organisationen zu sehen sei, laufe. Im vorliegenden Fall sei die Mitteilung über die Aufnahme des Namens der Klägerin in die betreffenden Listen im Amtsblatt am 22. Dezember 2012 veröffentlicht worden, so dass die Frist von zwei Monaten gemäß Art. 263 AEUV zuzüglich der pauschalen Entfernungsfrist von zehn Tagen gemäß Art. 102 § 2 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 am 4. März 2013 abgelaufen sei, also zehn Tage vor Einreichung der Klage am 14. März 2013.

22

Die Klägerin erwidert insbesondere, dass die im Urteil Gbagbo u. a./Rat (oben in Rn. 21 angeführt, EU:C:2013:258) entwickelte Lösung nicht anwendbar sei, da im vorliegenden Fall im Anschluss an die Veröffentlichung der Mitteilung im Amtsblatt eine individuelle Bekanntgabe der angefochtenen Rechtsakte ihr gegenüber erfolgt sei.

23

Nach Art. 263 Abs. 6 AEUV ist eine Nichtigkeitsklage binnen zwei Monaten zu erheben, wobei diese Frist je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an läuft, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat.

24

Gemäß Art. 102 § 2 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 werden die Verfahrensfristen um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängert.

25

Bei Rechtsakten, mit denen restriktive Maßnahmen gegen eine Person oder Organisation erlassen oder aufrechterhalten werden, läuft die Frist zur Einreichung einer Nichtigkeitsklage ab dem Zeitpunkt der Mitteilung, die gegenüber dieser Person oder Organisation zu erfolgen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Gbagbo u. a./Rat, oben in Rn. 21 angeführt, EU:C:2013:258, Rn. 55 und 59).

26

Nach Art. 24 Abs. 3 des Beschlusses 2010/413 und Art. 46 Abs. 3 der Verordnung Nr. 267/2012 setzt der Rat, wenn die Anschrift der Person oder Organisation, auf die Bezug genommen wird, bekannt ist, diese auf direktem Weg von den betreffenden Rechtsakten in Kenntnis.

27

Im vorliegenden Fall war die Anschrift der Klägerin dem Rat zwangsläufig bekannt, denn sie wurde im Beschluss 2012/829 und der Durchführungsverordnung Nr. 1264/2012 angegeben.

28

Somit läuft die Klagefrist gegen diese beiden Rechtsakte ab dem Zeitpunkt ihrer individuellen Mitteilung an die Klägerin, also ab dem Zeitpunkt, zu dem ihr das Schreiben des Rates vom 3. Januar 2013 übergeben worden ist.

29

Insoweit ist vorab festzustellen, dass es Sache des Rates ist, den Beweis für das Datum zu erbringen, an dem der Klägerin das Schreiben vom 3. Januar 2013 übermittelt worden ist, da er sich auf die Verfristung der Klage beruft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 1980, Belfiore/Kommission, 108/79, Slg, EU:C:1980:146, Rn. 7).

30

Zum Nachweis des Übermittlungszeitpunkts hat der Rat Elemente vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass er das Schreiben vom 3. Januar 2013 an die drei Anschriften der Klägerin gesandt hatte, einschließlich der in der Klage angegebenen. Er hat außerdem die auf den 4. Januar 2013 datierte Empfangsbestätigung für eines der drei Schreiben vorgelegt. Er vermutet daher, dass, auch wenn die Empfangsbestätigungen für die zwei anderen Schreiben ihm nicht zurückgesandt worden seien, sie der Adressatin „zu demselben Zeitpunkt oder einem sehr ähnlichen Zeitpunkt“ übergeben worden seien.

31

Die Klägerin behauptet, dass ihr das Schreiben vom 3. Januar 2013 mit einfacher Post übergeben worden sei und sie infolgedessen den genauen Zeitpunkt der Übermittlung nicht angeben könne.

32

Es ist darauf hinzuweisen, dass die vom Rat vorgelegte Empfangsbestätigung zwar das Datum vom 4. Januar 2013 aufweist, sie aber keinen ausreichenden Beweis dafür darstellt, dass dieses Datum der Zeitpunkt der tatsächlichen Mitteilung des Schreibens vom 3. Januar 2013 an die Klägerin ist.

33

Angesichts der Anordnung der verschiedenen Felder dieser Empfangsbestätigung ist das angegebene Datum nämlich zum einen offenbar nicht das des Versuchs der Übergabe des Schreibens an den Empfänger, sondern das Datum der Einlieferung des Schreibens bei der Post. Dies gilt umso mehr, als es äußerst unwahrscheinlich ist, dass ein in Brüssel (Belgien) auf den 3. Januar 2013 datiertes Schreiben der belgischen Post übergeben und innerhalb eines Tages nach Malaysia befördert und durch die malaysische Post am Empfangsort ausgeliefert wird.

34

Zum anderen trägt die vom Rat vorgelegte Empfangsbestätigung eine Anschrift, die nicht die von der Klägerin in der Klage angegebene ist und vermerkt einen fruchtlosen Übergabeversuch, denn die malaysische Post gab an, dass der Empfänger „verzogen“ sei.

35

Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass es dem Rat nicht gelungen ist, den Zeitpunkt nachzuweisen, zu dem das Schreiben vom 3. Januar 2013 der Klägerin mitgeteilt wurde.

36

Im Übrigen ist zu beachten, dass, wenn, wie vom Rat vorgetragen, der 4. Januar 2013 als Beginn der Klagefrist zugrunde gelegt wird, die Frist am 14. März 2013 ablaufen würde, was bedeuten würde, dass die am selben Tag eingereichte Klage in jedem Fall fristgemäß eingereicht wurde.

37

Die Einrede der Unzulässigkeit des Rates ist daher zurückzuweisen.

Zur Begründetheit

38

Zur Begründung ihrer Anträge stützt sich die Klägerin auf drei Klagegründe. Mit dem ersten wird ein Beurteilungsfehler geltend gemacht, mit dem zweiten eine Verletzung der Begründungspflicht, ihrer Verteidigungsrechte und ihres Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und mit dem dritten eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

39

Der Rat hält die Klagegründe der Klägerin für unbegründet.

Zum ersten Klagegrund: Beurteilungsfehler

40

Die Klägerin trägt vor, der Rat habe einen Beurteilungsfehler begangen, als er die restriktiven Maßnahmen gegen sie beschlossen habe, und stellt die Stichhaltigkeit der ihr gegenüber angeführten Gründe in Frage.

41

Der Rat hält die von der Klägerin vorgebrachten Argumente für nicht begründet.

42

Wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, erfordert die gerichtliche Kontrolle eines Rechtsakts, der restriktive Maßnahmen gegen eine Person oder Organisation vorsieht u. a., dass sich der Richter der Europäischen Union vergewissert, ob der fragliche Rechtsakt auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht. Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der diesem Rechtsakt zugrunde liegenden Darlegung der Gründe angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe – oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um diesen Rechtsakt zu stützen – erwiesen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian, C‑280/12 P, Slg, EU:C:2013:775, Rn. 58, 59 und 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43

Hierzu hat der Unionsrichter bei dieser Prüfung gegebenenfalls von der zuständigen Unionsbehörde vertrauliche oder nicht vertrauliche Informationen oder Beweise anzufordern, die für eine solche Prüfung relevant sind (vgl. Urteil Rat/Fulmen und Mahmoudian, oben in Rn. 42 angeführt, EU:C:2013:775, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44

Im Streitfall ist es nämlich Sache der zuständigen Unionsbehörde, die Stichhaltigkeit der gegen die betroffene Person oder Organisation angeführten Gründe nachzuweisen, und nicht Sache der betroffenen Person, den negativen Nachweis zu erbringen, dass diese Gründe nicht stichhaltig sind (vgl. Urteil Rat/Fulmen und Mahmoudian, oben in Rn. 42 angeführt, EU:C:2013:775, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45

Es ist darauf hinzuweisen, dass der Rat die folgenden Gründe gegenüber der Klägerin angeführt hat:

„Die First Islamic Investment Bank (FIIB) hilft benannten Einrichtungen bei Verstößen gegen die Bestimmungen der EU-Verordnung über Iran und stellt der iranischen Regierung finanzielle Unterstützung bereit. Die FIIB ist Teil der Sorinet Group, deren Eigentümer und Leiter Babak Zanjani ist. Sie wird zur Kanalisierung von Zahlungen aus iranischen Ölgeschäften genutzt.“

46

Als Erstes ist die Klägerin der Ansicht, der Rat habe nicht nachgewiesen, dass sie gegen die Unionsregelung verstoßen habe oder dass sie die iranische Regierung unterstütze. Sie weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sie der tadschikischen Gesellschaft Arzish gehöre und daher nicht mit der iranischen Regierung in Verbindung stehe und nie Transaktionen mit iranischen Gesellschaften oder ähnliche Transaktionen bezüglich angeblicher Zahlungen aus iranischen Rohölgeschäften durchgeführt habe.

47

Insoweit ist festzustellen, dass der Rat weder in seinen schriftlichen Ausführungen noch im mündlichen Verfahren konkrete Behauptungen oder Beweise zum Nachweis der Stichhaltigkeit der Gründe angeführt hat, denen zufolge die Klägerin dritten Einrichtungen bei Verstößen gegen die anwendbare Regelung helfe oder die iranische Regierung unterstütze, indem sie bei Zahlungen aus iranischen Ölgeschäften als Vermittlerin auftrete. Unter diesen Umständen können die Gründe, deren Stichhaltigkeit von der Klägerin in Frage gestellt wird, die restriktiven Maßnahmen gegen sie nicht rechtfertigen.

48

Als Zweites bestreitet die Klägerin, dass sie der angeblichen Sorinet Group gehöre oder von dieser kontrolliert werde. In diesem Zusammenhang habe der Rat weder die Existenz dieses Konzerns noch den Umstand, dass er eine Kontrolle über die Klägerin ausübe, bewiesen.

49

Der Rat erwidert, aus den der Klagebeantwortung beigefügten Anlagen gehe hervor, dass die Klägerin über die Sorinet Group durch Herrn Babak Zanjani kontrolliert werde, der die iranische Regierung unterstütze.

50

Vorab ist daran zu erinnern, dass nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413 und Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 267/2012 Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, die sich im Besitz von Personen und Organisationen, die die iranische Regierung unterstützen, sowie von Organisationen befinden, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen.

51

Durch den Beschluss 2012/829 und die Durchführungsverordnung Nr. 1264/2012 wurde der Name von Herrn Zanjani in die Liste des Anhangs II des Beschlusses 2010/413 und in die Liste des Anhangs IX der Verordnung Nr. 267/2012 aufgenommen, u. a. weil er die iranische Regierung unterstütze.

52

Die Begründung, wonach die Klägerin „Teil der Sorinet Group [ist], deren Eigentümer und Leiter Babak Zanjani ist“, verweist auf den Umstand, dass sie entsprechend dem oben in Rn. 50 zugrunde gelegten Kriterium in dessen Eigentum oder unter dessen Kontrolle steht.

53

Daher sind die vom Rat vorgelegten Nachweise zu prüfen, um festzustellen, ob sie den Schluss zulassen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Rechtsakte im Eigentum oder unter der Kontrolle von Herrn Zanjani stand.

54

Erstens geht diesbezüglich aus einer Mitteilung einer Agentur der tadschikischen Presse hervor, dass Arzish, die Muttergesellschaft der Klägerin, 2011 in eine Bank mit dem Namen Kont Bank Investment umgewandelt wurde.

55

Zweitens gehört diese laut einem Auszug der Internetseite der Kont Bank Investment der türkischen Gesellschaft Kont Kozmetik ve Diş Ticaret Limited Şirketi.

56

Drittens geht aus einem Auszug der Internetseite der Kont Kozmetik ve Diş Ticaret Limited Şirketi hervor, dass sie zur Kont Group gehört, die Gesellschaften umfasst, die auf dem Gebiet des Tourismus und der Finanzdienstleistungen aktiv sind.

57

Viertens erläutert ein Auszug der Internetseite der Sorinet Group, dass Herr Zanjani dieser vorsteht, und weist zudem die Klägerin, ihre Muttergesellschaft, Kont Bank Investment, sowie die anderen Mitglieder der Kont Group als zur Sorinet Group gehörend aus.

58

Daher ist festzustellen, dass die vom Rat vorgelegten Nachweise zumindest auf eine Kontrollbeziehung zwischen Herrn Zanjani und der Klägerin über die Kont Kozmetik ve Diş Ticaret Limited Şirketi und Kont Bank Investment hinweisen.

59

Außerdem ist diesen Nachweisen hinreichende Beweiskraft zuzuerkennen, da sie von den Internetseiten einer Presseagentur und der betreffenden Gesellschaften selbst stammen.

60

Die Klägerin macht hierzu noch geltend, der Rat habe die Existenz einer Organisation mit dem Namen Sorinet Group nicht bewiesen.

61

In Anbetracht der vom Rat vorgelegten Nachweise ist indessen festzustellen, dass die fragliche Bezeichnung tatsächlich öffentlich verwendet wird, um die verschiedenen von Herrn Zanjani kontrollierten oder in seinem Eigentum stehenden Gesellschaften zu bezeichnen. Selbst wenn im Übrigen angenommen wird, dass diese Bezeichnung nicht einer konkreten und präzisen Rechtsform entspricht, geht dieser Umstand bezüglich der Existenz einer Beziehung zwischen Herrn Zanjani und der Klägerin ins Leere, wie sich aus den vorstehenden Rn. 53 bis 59 ergibt.

62

Nach alledem ist zu dem Schluss zu gelangen, dass der Rat zu Recht festgestellt hat, dass die Klägerin im Eigentum oder unter der Kontrolle von Herrn Zanjani stehe. Da sich aus den vorstehenden Rn. 50 bis 53 ergibt, dass dieser Grund für sich genommen ausreicht, um die restriktiven Maßnahmen gegen die Klägerin zu rechtfertigen, ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht, der Verteidigungsrechte der Klägerin und ihres Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz

63

Die Klägerin macht geltend, dass der Rat die Begründungspflicht, ihre Verteidigungsrechte und ihren Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzt habe.

64

Sie weist als Erstes darauf hin, dass die ihr gegenüber angeführten Gründe zu knapp gefasst seien, um der Begründungspflicht zu genügen, so dass es nicht möglich sei, festzustellen, ob die ihr gegenüber getroffenen restriktiven Maßnahmen begründet seien. Insbesondere habe der Rat weder die konkreten Situationen angegeben, in denen sie gegen die anwendbare Regelung verstoßen oder die iranische Regierung unterstützt haben soll, noch habe er die Art der angeblichen Beziehung zur Sorinet Group erläutert.

65

Als Zweites habe die Klägerin vom Rat trotz ihrer ausdrücklichen Forderungen keine Beweise oder Schriftstücke zum Nachweis der ihr gegenüber aufgestellten Behauptungen erhalten.

66

Als Drittes stellten die vorerwähnten Verstöße auch eine Verletzung ihres Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz dar.

67

Der Rat hält die von der Klägerin vorgebrachten Argumente für nicht begründet, räumt jedoch ein, dass ihr Antrag auf Akteneinsicht derzeit geprüft werde.

68

Vorab ist zu bemerken, dass die Rüge der Klägerin, der Rat habe gegen ihren Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verstoßen, nicht durch ein spezifisches Vorbringen gestützt wird, sondern sich darauf beschränkt, auf das im Rahmen anderer Rügen Vorgetragene zu verweisen. Unter diesen Umständen ist die Rüge eines Verstoßes gegen den Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nicht eigenständig zu prüfen.

69

Was als Erstes die Begründungspflicht betrifft, so dient nach ständiger Rechtsprechung diese aus dem Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte folgende Pflicht zur Begründung eines beschwerenden Rechtsakts dem Zweck, zum einen den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der seine Anfechtung vor dem Unionsrichter zulässt, und zum anderen dem Unionsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Rechtsakts zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C‑417/11 P, Slg, EU:C:2012:718, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

70

Die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung muss die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass der Betroffene ihr die Gründe für die erlassenen Maßnahmen entnehmen und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil Rat/Bamba, oben in Rn. 69 angeführt, EU:C:2012:718, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

71

Da dem Betroffenen vor Erlass eines Ausgangsbeschlusses über das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen kein Anhörungsrecht zusteht, kommt der Erfüllung der Begründungspflicht umso größere Bedeutung zu, als sie die einzige Gewähr dafür bietet, dass der Betroffene zumindest nach dem Erlass eines solchen Beschlusses die ihm zur Überprüfung von dessen Rechtmäßigkeit zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe sachgerecht in Anspruch nehmen kann (vgl. Urteil Rat/Bamba, oben in Rn. 69 angeführt, EU:C:2012:718, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

72

Daher muss die Begründung eines Rechtsakts des Rates, mit dem eine Maßnahme des Einfrierens von Geldern verhängt wird, die besonderen und konkreten Gründe nennen, aus denen der Rat in Ausübung seines Ermessens annimmt, dass der Betroffene einer solchen Maßnahme zu unterwerfen sei (vgl. Urteil Rat/Bamba, oben in Rn. 69 angeführt, EU:C:2012:718, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

73

Die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung muss allerdings der Natur des betreffenden Rechtsakts und dem Kontext, in dem er erlassen worden ist, angepasst sein. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (vgl. Urteil Rat/Bamba, oben in Rn. 69 angeführt, EU:C:2012:718, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

74

Insbesondere ist ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. Urteil Rat/Bamba, oben in Rn. 69 angeführt, EU:C:2012:718, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

75

Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass der Rat die folgende Begründung gegenüber der Klägerin angeführt hat:

„Die First Islamic Investment Bank (FIIB) hilft benannten Einrichtungen bei Verstößen gegen die Bestimmungen der EU-Verordnung über Iran und stellt der iranischen Regierung finanzielle Unterstützung bereit. Die FIIB ist Teil der Sorinet Group, deren Eigentümer und Leiter Babak Zanjani ist. Sie wird zur Kanalisierung von Zahlungen aus iranischen Ölgeschäften genutzt.“

76

Es ist außerdem darauf hinzuweisen, dass oben in Rn. 47 festgestellt wurde, dass die Gründe, denen zufolge die Klägerin dritten Einrichtungen bei Verstößen gegen die anwendbare Regelung helfe, die iranische Regierung unterstütze oder als Vermittlerin bei Zahlungen aus iranischen Ölgeschäften diene, die restriktiven Maßnahmen ihr gegenüber nicht rechtfertigen können. Unter diesen Umständen besteht hinsichtlich dieser Behauptungen kein Anlass mehr zur Prüfung, ob der Rat die Begründungspflicht erfüllt hat.

77

Was den Grund der Beziehungen zwischen der Klägerin und Herrn Zanjani angeht, ist die angegebene Begründung ausreichend, denn der Rat hat den Konzern, dem die Klägerin gehören oder durch den sie kontrolliert werden soll, genau identifiziert. Wie sich aus der Argumentation der Klägerin zum ersten Klagegrund ergibt, war sie nämlich in der Lage, die Stichhaltigkeit dieser Behauptung anzuzweifeln, indem sie die Existenz der Sorinet Group bestritt und vortrug, dass sie einer tadschikischen Gesellschaft gehöre. Ebenso war das Gericht in der Lage, über die Begründetheit dieses Klagegrundes zu entscheiden.

78

Daher ist die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht zurückzuweisen, soweit es um den Grund der Beziehungen zwischen der Klägerin und Herrn Zanjani geht.

79

Als Zweites ist hinsichtlich der Akteneinsicht darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte, wenn hinreichend genaue Informationen mitgeteilt wurden, die es der betroffenen Einrichtung erlauben, zu den ihr vom Rat zur Last gelegten Umständen sachdienlich Stellung zu nehmen, den Rat nicht dazu verpflichtet, von sich aus Zugang zu den in seinen Akten enthaltenen Schriftstücken zu gewähren. Nur auf Antrag des Betroffenen hat der Rat Einsicht in alle nicht vertraulichen Verwaltungspapiere zu gewähren, die die in Rede stehende Maßnahme betreffen (vgl. Urteil vom 6. September 2013, Bank Melli Iran/Rat, T‑35/10 und T‑7/11, Slg, EU:T:2013:397, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

80

Hierzu ist mangels einer exakten Frist in der anwendbaren Regelung davon auszugehen, dass der Rat den Zugang zu den betreffenden Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2013, Bank Kargoshaei u. a./Rat, T‑8/11, EU:T:2013:470, Rn. 93). Demnach ist bei der Prüfung der Angemessenheit des abgelaufenen Zeitraums der Umstand zu berücksichtigen, dass, soweit der betreffenden Person oder Einrichtung vor der ersten Aufnahme ihres Namens in die Listen der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen und Einrichtungen kein Anhörungsrecht zustand, die Akteneinsicht, wie oben in Rn. 79 ausgeführt, für sie die erste Gelegenheit darstellt, die vom Rat zur Begründung der Aufnahme herangezogenen Unterlagen zur Kenntnis zu nehmen und daher von besonderem Interesse für ihre Verteidigung ist.

81

Im vorliegenden Fall stellte die Klägerin am 25. Februar 2013 einen Antrag auf Akteneinsicht.

82

Der Rat hat zwar seiner am 4. Juni 2013 eingereichten Klagebeantwortung Unterlagen zu den Beziehungen zwischen der Klägerin und Herrn Zanjani beigefügt, die der Klägerin in diesem Verfahren übermittelt wurden. Jedoch behauptet der Rat nicht, dass die Übermittlung dieser Unterlagen eine Antwort auf den Antrag der Klägerin auf Akteneinsicht sei. Ebenso stellt das Schreiben des Rates vom 14. März 2014 eine Antwort auf den Antrag auf erneute Prüfung der Klägerin dar, jedoch nicht auf ihren Antrag auf Akteneinsicht.

83

Folglich ist unter Berücksichtigung der Antwort des Rates auf eine mündliche Frage des Gerichts davon auszugehen, dass er den Antrag der Klägerin auf Akteneinsicht bis zum Tag der mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2014, also mehr als 19 Monate, nachdem er gestellt worden war, nicht beantwortet hatte. Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass der Rat damit gegen die Verteidigungsrechte der Klägerin verstoßen hat.

84

Zu den Folgen dieses Verstoßes ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die fehlende oder verspätete Übermittlung eines Dokuments, auf das sich der Rat zum Erlass oder zur Aufrechterhaltung der restriktiven Maßnahmen gegen eine Einrichtung gestützt hat, nur dann eine Verletzung der Verteidigungsrechte darstellt, die die Nichtigerklärung der betreffenden Rechtsakte rechtfertigt, wenn erwiesen ist, dass die betreffenden restriktiven Maßnahmen nicht rechtmäßig hätten erlassen oder aufrechterhalten werden können, sofern das nicht übermittelte Dokument als Belastungsbeweis hätte ausgeschlossen werden müssen (Urteile Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 79 angeführt, EU:T:2013:397, Rn. 100, und vom 6. September 2013, Persia International Bank/Rat, T‑493/10, Slg [Auszüge], EU:T:2013:398, Rn. 85).

85

Im vorliegenden Fall ist zum einen der Erlass des Beschlusses 2012/829 und der Durchführungsverordnung Nr. 1264/2012 auf kein anderes der Klägerin innerhalb einer angemessenen Frist nach ihrem Erlass übermitteltes Dokument gestützt. Daher bedeutet die fehlende Akteneinsicht, dass der Beschluss 2012/829 und die Durchführungsverordnung Nr. 1264/2012 für nichtig zu erklären sind.

86

Zum anderen wurden der Klägerin vor dem Erlass des Aufrechterhaltungsbeschlusses die der Klagebeantwortung beigefügten Dokumente über die Beziehungen zwischen der Klägerin und Herrn Zanjani übermittelt. Wie sich oben aus den Rn. 48 bis 62 ergibt, weisen diese Dokumente in rechtlich hinreichender Weise die Stichhaltigkeit eines Grundes nach, der für sich genommen die restriktiven Maßnahmen gegenüber der Klägerin rechtfertigt.

87

Demzufolge rechtfertigt der Verstoß gegen den Anspruch der Klägerin auf Akteneinsicht nicht die Nichtigerklärung des Aufrechterhaltungsbeschlusses.

88

Nach alledem ist dem zweiten Klagegrund insoweit stattzugeben, als er den Beschluss 2012/829 und die Durchführungsverordnung Nr. 1264/2012 betrifft; er ist zurückzuweisen, soweit er den Aufrechterhaltungsbeschluss betrifft.

Zum dritten Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

89

Die Klägerin macht geltend, dass die restriktiven Maßnahmen gegen sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzten. Hierzu beruft sie sich als Erstes auf das Urteil vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (C‑402/05 P und C‑415/05 P, Slg, EU:C:2008:461), aus dem hervorgehe, dass sich aus der im Rahmen des zweiten Klagegrundes beanstandeten Verletzung ihrer Verfahrensrechte ein Verstoß gegen diesen Grundsatz ergebe.

90

Als Zweites hätten die restriktiven Maßnahmen erhebliche Auswirkungen auf die Tätigkeit und den Ruf der Klägerin, da sie sie daran hinderten, einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen, wodurch ihr Schaden entstehe. Diese Folgen seien unverhältnismäßig, da die fraglichen Maßnahmen in keiner rationalen Beziehung zu dem vom Rat verfolgten Ziel stünden, denn dieser habe eine verwerfliche Handlung, an der sie sich beteiligt haben solle, weder benannt noch nachgewiesen.

91

Der Rat hält die von der Klägerin vorgebrachten Argumente für nicht begründet.

92

Insoweit ist vorab darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/829 und der Durchführungsverordnung Nr. 1264/2012 im Rahmen des zweiten Klagegrundes der vorliegende Klagegrund lediglich in Bezug auf den Aufrechterhaltungsbeschluss zu prüfen ist.

93

Zum ersten Argument der Klägerin ergibt sich aus den Rn. 84, 86 und 87 oben, dass der vom Gericht festgestellte Verstoß gegen den Anspruch auf Akteneinsicht nicht die Nichtigerklärung des Aufrechterhaltungsbeschlusses rechtfertigt. Daher könnte die von der Klägerin vertretene Ansicht, wonach der Verstoß gegen ihre Verfahrensrechte einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach sich ziehe, auch nicht zur Nichtigerklärung dieses Beschlusses führen.

94

Zum zweiten Argument der Klägerin ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, die Rechtmäßigkeit des Verbots einer wirtschaftlichen Tätigkeit davon abhängt, dass die Verbotsmaßnahmen zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich sind, wobei für den Fall, dass mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (vgl. Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 79 angeführt, EU:T:2013:397, Rn. 179 und die dort angeführte Rechtsprechung).

95

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der oben in den Rn. 48 bis 62 durchführten Prüfung, dass der Rat zu Recht festgestellt hat, dass die Klägerin eine Einrichtung ist, die von Herrn Zanjani kontrolliert wird, der selbst als Unterstützer der iranischen Regierung ermittelt wurde. Daher entspricht der Erlass restriktiver Maßnahmen gegen die Klägerin dem vom Rat verfolgten Ziel, nämlich der iranischen Regierung ihre Erwerbsquellen zu entziehen, um sie zu zwingen, die nukleare Proliferation mangels ausreichender finanzieller Mittel einzustellen.

96

Des Weiteren macht die Klägerin geltend, dass die Maßnahmen erhebliche Auswirkungen auf ihre Tätigkeit und ihren Ruf hätten, da sie sie daran hinderten, einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen; sie hat jedoch keine konkreten Nachweise zu den tatsächlich erlittenen Einschränkungen oder Schäden vorgelegt. Das Vorhandensein eines erheblichen Schadens ist sogar unwahrscheinlich, denn der einzige Aktionär der Klägerin ist eine tadschikische Gesellschaft, und nach ihren eigenen Angaben konzentriert sie sich auf Investitionsvorhaben in Malaysia.

97

Jedenfalls kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Eigentumsrecht der Klägerin und ihre Freiheit, eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, durch die fraglichen restriktiven Maßnahmen in gewissem Umfang eingeschränkt werden, da sie u. a. weder über ihre im Gebiet der Union oder die im Besitz ihrer Staatsangehörigen befindlichen Guthaben verfügen kann, noch – außer aufgrund von Sondergenehmigungen – ihre Guthaben in die Union transferieren kann. Auch können die die Klägerin betreffenden restriktiven Maßnahmen unter Umständen bei ihren Kunden und Handelspartnern ein gewisses Misstrauen ihr gegenüber hervorrufen.

98

Aus der Rechtsprechung ergibt sich jedoch, dass die von der Klägerin geltend gemachten Grundrechte, nämlich das Eigentumsrecht und das Recht, eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen und dass ihre Ausübung Beschränkungen unterworfen werden kann, die durch dem Gemeinwohl dienende Ziele der Union gerechtfertigt sind. Jede restriktive wirtschaftliche oder finanzielle Maßnahme hat definitionsgemäß Auswirkungen, die die Eigentumsrechte und die freie Berufsausübung beeinträchtigen, und schädigt damit Parteien, deren Verantwortlichkeit für die Situation, die zum Erlass der betreffenden Maßnahmen geführt hat, nicht nachgewiesen ist. Die Bedeutung der mit der streitigen Regelung verfolgten Ziele kann selbst erhebliche negative Konsequenzen für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2009, Melli Bank/Rat, T‑246/08 und T‑332/08, Slg, EU:T:2009:266, Rn. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).

99

Im vorliegenden Fall stehen angesichts der fundamentalen Bedeutung der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit die der Klägerin verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen. Dies gilt umso mehr, als zum einen diese Restriktionen höchstens einen Teil des Vermögens der Klägerin betreffen und zum anderen der Beschluss 2010/413 und die Verordnung Nr. 267/2012 bestimmte Ausnahmen vorsehen, die es u. a. den von den Maßnahmen des Einfrierens der Gelder betroffenen Organisationen erlauben, ihre grundlegenden Ausgaben zu bestreiten.

100

Daher ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen.

101

Nach alledem sind zum einen der Beschluss 2012/829 und die Durchführungsverordnung Nr. 1264/2012 für nichtig zu erklären. Zum anderen ist die Klage abzuweisen, soweit sie gegen den Aufrechterhaltungsbeschluss gerichtet ist.

102

Im Übrigen ist festzustellen, dass der Aufrechterhaltungsbeschluss kein einfacher bestätigender Rechtsakt ist, sondern ein autonomer Beschluss, der durch den Rat nach Abschluss der regelmäßigen Überprüfung gemäß Art. 26 Abs. 3 des Beschlusses 2010/413 und Art. 46 Abs. 6 der Verordnung Nr. 267/2012 erlassen wird. Unter diesen Umständen kann die Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/829 und der Durchführungsverordnung Nr. 1264/2012 zwar zur Nichtigerklärung der Aufnahme des Namens der Klägerin in die Liste des Anhangs II des Beschlusses 2010/413 und in die des Anhangs IX der Verordnung Nr. 267/2012 für den Zeitraum vor dem Erlass des Aufrechterhaltungsbeschlusses führen, die Rechtmäßigkeit dieser Aufnahme für den Zeitraum nach diesem Erlass vermag sie hingegen nicht in Frage zu stellen.

Kosten

103

Nach Art. 134 Abs. 3 der Verfahrensordnung trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, jede Partei ihre eigenen Kosten. Das Gericht kann jedoch entscheiden, dass eine Partei außer ihren eigenen Kosten einen Teil der Kosten der Gegenpartei trägt, wenn dies in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheint. Im vorliegenden Fall ist zu entscheiden, dass jede Partei die Hälfte ihrer eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten der anderen Partei trägt.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Folgende Rechtsakte werden für nichtig erklärt, soweit sie die First Islamic Investment Bank Ltd betreffen:

Abschnitt I des Anhangs des Beschlusses 2012/829/GASP des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran;

Abschnitt I des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1264/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran.

 

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

3.

Die First Islamic Investment Bank trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten des Rates der Europäischen Union. Der Rat trägt die Hälfte seiner eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der First Islamic Investment Bank.

 

Kanninen

Pelikánová

Buttigieg

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 22. September 2015.

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

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Referenzen

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