Urteil vom Europäischer Gerichtshof - T-261/13,T-86/14
URTEIL DES GERICHTS (Sechste erweiterte Kammer)
23. September 2015 ( *1 )
„HVPI — Verordnung (EG) Nr. 2494/95 — Harmonisierte Verbraucherpreisindizes zu konstanten Steuersätzen (HVPI-KS) — Verordnung (EU) Nr. 119/2013 — Preisindizes für selbst genutztes Wohneigentum — Verordnung (EU) Nr. 93/2013 — Eurostat — Komitologie — Maßnahmen zur Anwendung — Regelungsverfahren mit Kontrolle“
In den verbundenen Rechtssachen T‑261/13 und T‑86/14
Königreich der Niederlande, vertreten durch M. Bulterman und J. Langer sowie, in der Rechtssache T‑261/13, vertreten durch B. Koopman als Bevollmächtigte,
Kläger,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch M. Clausen und P. van Nuffel als Bevollmächtigte,
Beklagte,
wegen, in der Rechtssache T‑261/13, Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 119/2013 der Kommission vom 11. Februar 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2214/96 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (HVPI): Übermittlung und Verbreitung von Teilindizes des HVPI in Bezug auf die Schaffung harmonisierter Verbraucherpreisindizes zu konstanten Steuersätzen (ABl. L 41, S. 1) sowie, hilfsweise, Nichtigerklärung des Art. 1 Nr. 2 der Verordnung Nr. 119/2013 und, in der Rechtssache T‑86/14, Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 93/2013 der Kommission vom 1. Februar 2013 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes im Hinblick auf die Schaffung von Preisindizes für selbst genutztes Wohneigentum (ABl. L 33, S. 14) sowie, hilfsweise, Nichtigerklärung des Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 93/2013,
erlässt
DAS GERICHT (Sechste erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten S. Frimodt Nielsen, des Richters F. Dehousse (Berichterstatter), der Richterin I. Wiszniewska-Białecka sowie der Richter A. M. Collins und I. Ulloa Rubio,
Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 2015
folgendes
Urteil
Rechtlicher Rahmen und Gegenstand der vorliegenden Klagen
Regelung betreffend die Modalitäten für die Ausübung der der Europäischen Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse
1 |
Auf der Grundlage von Art. 202 EG erging der Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184, S. 23). Er wurde durch den Beschluss 2006/512/EG des Rates vom 17. Juli 2006 (ABl. L 200, S. 11) geändert, dessen Art. 1 Nr. 7 das Regelungsverfahren mit Kontrolle einführte (neuer Art. 5a des Beschlusses 1999/468). |
2 |
Erwägungsgrund 7a des Beschlusses 1999/468 lautet in der geänderten Fassung wie folgt: „Auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle sollte bei Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 [EG] erlassenen Rechtsakts zurückgegriffen werden, einschließlich durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen. Dieses Verfahren soll es den beiden an der Rechtsetzung beteiligten Organen ermöglichen, vor der Annahme solcher Maßnahmen eine Kontrolle durchzuführen. Die wesentlichen Elemente eines Rechtsakts dürfen nur durch den Gesetzgeber auf der Grundlage des Vertrags geändert werden.“ |
3 |
Art. 2 Abs. 2 des Beschlusses 1999/468 in der geänderten Fassung bestimmt: „Ist in einem nach dem Verfahren des Artikels 251 [EG] erlassenen Basisrechtsakt vorgesehen, dass Maßnahmen von allgemeiner Tragweite angenommen werden, die eine Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieses Rechtsakts bewirken, einschließlich durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen, so werden diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
4 |
Der Ablauf des Regelungsverfahrens mit Kontrolle ist in Art. 5a des Beschlusses 1999/468 in der geänderten Fassung geregelt. Im Rahmen dieses Verfahrens kommt ein Regelungskontrollausschuss ins Spiel, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Europäischen Kommission den Vorsitz führt. Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuss einen Entwurf der zu ergreifenden Maßnahmen. Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf ab (Art. 5a Abs. 1 und 2). Sodann unterscheidet sich das Verfahren je nachdem, ob die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme dieses Ausschusses im Einklang stehen (Art. 5a Abs. 3) oder ob diese Maßnahmen nicht mit einer solchen Stellungnahme im Einklang stehen oder keine Stellungnahme dieses Ausschusses vorliegt (Art. 5a Abs. 4). In allen Fällen sieht Art. 5a des Beschlusses 1999/468 in der geänderten Fassung das anwendbare Verfahren vor, das den Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament einschaltet, die sich gegen den Maßnahmenentwurf aussprechen können. |
5 |
Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55, S. 13) sieht vor, dass der Beschluss 1999/468 aufgehoben wird, dass aber Art. 5a dieses Beschlusses bei bestehenden Basisrechtsakten, in denen darauf verwiesen wird, weiterhin seine Wirkung behält. |
Regelung der Preisindizes
Verordnung (EG) Nr. 2494/95
6 |
Um sicherzustellen, dass die Europäische Union über vergleichbare Verbraucherpreisindizes in den Mitgliedstaaten verfügt, erließ der Rat am 23. Oktober 1995 die Verordnung (EG) Nr. 2494/95 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (ABl. L 257, S. 1). Diese Verordnung über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (im Folgenden: HVPI) wurde unter anderem durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468 in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle (ABl. L 188, S. 14) geändert. |
7 |
Art. 4 („Vergleichbarkeitserfordernisse“) der Verordnung Nr. 2494/95 sieht in dieser geänderten Fassung vor: „Die HVPI sind vergleichbar, wenn sie lediglich Unterschiede bei Preisänderungen oder Verbrauchsgewohnheiten zwischen den Ländern widerspiegeln. Die HVPI, die aufgrund unterschiedlicher für ihre Definition und ihre Berechnung verwendeter Konzepte, Methoden oder Verfahren voneinander abweichen, sind nicht vergleichbar. Die Kommission (Eurostat) legt Regeln fest, die bei der Erstellung vergleichbarer HVPI zu befolgen sind. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
8 |
Art. 5 Abs. 3 („Zeitplan und Ausnahmen“) der Verordnung Nr. 2494/95 bestimmt: „Die Kommission erlässt nach Anhörung der EZB die Maßnahmen zur Anwendung dieser Verordnung, die erforderlich sind, um die Vergleichbarkeit der HVPI zu gewährleisten und ihre Zuverlässigkeit und Sachdienlichkeit zu erhalten und zu erhöhen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Die Kommission ersucht die EZB um ihre Stellungnahme zu den Maßnahmen, die sie dem Ausschuss vorzulegen gedenkt.“ |
9 |
Art. 9 („Produktion von Ergebnissen“) der Verordnung Nr. 2494/95 sieht vor: „Die Mitgliedstaaten verarbeiten die gesammelten Daten, um den HVPI auf der Grundlage eines Index vom Typ des Laspeyres-Index zu erstellen, der die Kategorien der internationalen Klassifikation COICOP (Classification of Individual Consumption by Purpose) erfasst, die im Hinblick auf die Erstellung vergleichbarer HVPI von der Kommission angepasst werden. Die Kommission legt die Methoden, Verfahren und Formeln fest, die die Erfüllung der Vergleichbarkeitserfordernisse gewährleisten. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
10 |
Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2494/95 bestimmt: „Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468 … unter Beachtung von dessen Artikel 8.“ |
Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung Nr. 2494/95 in der Rechtssache T‑261/13
11 |
Neben der Verordnung (EG) Nr. 1749/96 vom 9. September 1996 über anfängliche Maßnahmen zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 (ABl. L 229, S. 3) erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 2214/96 vom 20. November 1996 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes: Übermittlung und Verbreitung von Teilindizes des HVPI (ABl. L 296, S. 8), die mehrmals geändert wurde, zuletzt durch ihre Verordnung (EU) Nr. 119/2003 vom 11. Februar 2013 zur Änderung der Verordnung Nr. 2214/96 in Bezug auf die Schaffung harmonisierter Verbraucherpreisindizes zu konstanten Steuersätzen (ABl. L 41, S. 1). |
12 |
Art. 1 Nr. 1 der Verordnung Nr. 119/2013 fügt Art. 2 der Verordnung Nr. 2214/96 einen zweiten Unterabsatz an, der nunmehr vorsieht, dass „harmonisierte Verbraucherpreisindizes zu konstanten Steuersätzen“ (im Folgenden: HVPI-KS) Indizes sind, mit denen Veränderungen bei den Verbraucherpreisen ohne die Auswirkungen von Veränderungen bei den Steuersätzen für Waren im selben Zeitraum gemessen werden. |
13 |
Art. 1 Nr. 2 der Verordnung Nr. 119/2013 ersetzt den Wortlaut des Art. 3 der Verordnung Nr. 2214/96 wie folgt: „1. Jeden Monat erstellen die Mitgliedstaaten alle Teilindizes (Anhang I), deren Gewichte jeweils mehr als ein Promille der vom HVPI erfassten Gesamtausgaben ausmachen, und stellen sie der Kommission (Eurostat) zur Verfügung. Neben dem Index für den Januar eines jeden Jahres stellen die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) entsprechende Gewichtungsinformationen zur Verfügung. 2. Außerdem erstellen die Mitgliedstaaten jeden Monat dieselben zu konstanten Steuersätzen berechneten Teilindizes (HVPI-KS) und stellen sie der Kommission (Eurostat) zur Verfügung. In enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten erarbeitet die Kommission (Eurostat) Leitlinien, die den Methodikrahmen für die Berechnung des HVPI-ST und der Teilindizes bilden. In begründeten Fällen aktualisiert die Kommission (Eurostat) die Referenzmethodik im Einklang mit den vom Ausschuss für das Europäische Statistische System verabschiedeten Modalitäten. 3. Die Indizes werden nach den von der Kommission (Eurostat) festgelegten Standards und Verfahren für die Bereitstellung von Daten und Metadaten bereitgestellt.“ |
Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung Nr. 2494/95 in der Rechtssache T‑86/14
14 |
Am 1. Februar 2013 erließ die Kommission die Verordnung (EU) Nr. 93/2013 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 im Hinblick auf die Schaffung von Preisindizes für selbst genutztes Wohneigentum (ABl. L 33, S. 14). |
15 |
Nach Art. 1 der Verordnung Nr. 93/2013 „legt“ diese „Preisindizes für selbst genutztes Wohneigentum fest, um die Relevanz und Vergleichbarkeit … [der HVPI] zu verbessern“. |
16 |
Art. 4 („Methodikhandbuch“) der Verordnung Nr. 93/2013 sieht vor: „(1) Die Kommission (Eurostat) erstellt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein Handbuch, in dem ein methodischer Rahmen für solche Preisindizes für selbst genutztes Wohneigentum und Immobilienpreisindizes enthalten ist, die gemäß dieser Verordnung erstellt wurden (im Folgenden ‚OOH-HPI-Handbuch‘). Wenn eine hinreichende Begründung für eine Aktualisierung gegeben ist, aktualisiert die Kommission (Eurostat) dieses Handbuch in Einklang mit vom ESS-Ausschuss gebilligten verfahrenstechnischen Bestimmungen. (2) Die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates enthaltenen Qualitätskriterien sind auf die Erstellung der Preisindizes für selbst genutztes Wohneigentum und der Immobilienpreisindizes anzuwenden. (3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) auf deren Anforderung die Informationen, die für die Bewertung der Übereinstimmung der Preisindizes für selbst genutztes Wohneigentum und der Immobilienpreisindizes mit den Bestimmungen dieser Verordnung erforderlich sind.“ |
17 |
Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 93/2013 bestimmt: „Die Mitgliedstaaten erfassen die Preisindizes für die in Artikel 3 enthaltenen Kategorien und übermitteln sie der Kommission (Eurostat); dabei wenden sie die im OOH-HPI-Handbuch dargelegte Vorgehensweise an.“ |
Rechtsvorschriften im Bereich Statistiken
18 |
Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87, S. 164) sieht vor, dass die verschiedenen Stellen, die an der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken beteiligt sind, verstärkt zusammenarbeiten und ihre Tätigkeit besser koordinieren sollten (erster Erwägungsgrund) und dass die einzelstaatlichen statistischen Stellen in jedem Mitgliedstaat und die statistische Stelle der Gemeinschaft innerhalb der Kommission fachliche Unabhängigkeit genießen und die Unparteilichkeit und hohe Qualität bei der Erstellung europäischer Statistiken gewährleisten sollten, um das Vertrauen in die europäischen Statistiken zu erhöhen (20. Erwägungsgrund). |
19 |
In Art. 6 der Verordnung Nr. 223/2209 heißt es: „(1) Die statistische Stelle der Gemeinschaft, die von der Kommission dafür benannt ist, europäische Statistiken zu entwickeln, zu erstellen und zu verbreiten, wird in dieser Verordnung als ‚die Kommission (Eurostat)‘ bezeichnet. (2) Auf Gemeinschaftsebene stellt die Kommission (Eurostat) die Erstellung europäischer Statistiken nach den geltenden Regeln und statistischen Grundsätzen sicher. Dabei entscheidet sie in alleiniger Verantwortung über Prozesse, statistische Methoden, Standards und Verfahren sowie über Inhalt und Zeitplan der statistischen Veröffentlichungen. …“ |
20 |
Art. 12 der Verordnung Nr. 223/2009 sieht u. a. vor: „Um die Qualität der Ergebnisse zu gewährleisten, werden europäische Statistiken auf der Grundlage einheitlicher Standards und nach harmonisierten Methoden entwickelt, erstellt und verbreitet.“ |
21 |
Art. 3 des Beschlusses 2012/504/EU der Kommission vom 17. September 2012 über Eurostat (ABl. L 251, S. 49) legte Eurostat (Statistisches Amt der Europäischen Union) als statistische Stelle der Union gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 223/2009 fest und definierte es als eine Dienststelle der Kommission unter Leitung eines Generaldirektors. Seine Aufgaben bestehen in der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken; nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2012/504 führt Eurostat zu diesem Zweck insbesondere Maßnahmen zur Entwicklung und Förderung statistischer Normen, Methoden und Verfahren durch. |
22 |
Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses 2012/504 sieht vor: „Im Zusammenhang mit europäischen Statistiken hat der Generaldirektor von Eurostat die alleinige Verantwortung für Entscheidungen über Prozesse, statistische Methoden, Standards und Verfahren oder über den Inhalt und den Zeitpunkt statistischer Veröffentlichungen entsprechend dem Europäischen Statistischen Programm und dem jährlichen Arbeitsprogramm.“ Es heißt dort weiter, dass „[der Generaldirektor von Eurostat] [b]ei der Ausübung dieser statistischen Aufgaben … unabhängig [handelt]“ und „er oder sie … Weisungen der Organe oder Einrichtungen der Union, der Regierung eines Mitgliedstaats oder einer anderen Institution, eines anderen Organs, einer anderen Behörde oder Stelle weder anfordern noch entgegennehmen [darf].“ |
Zum Gegenstand der vorliegenden Klagen
23 |
Wie aus dem zuvor dargestellten Rechtsrahmen ersichtlich, hat die Verordnung Nr. 2494/95 die erforderlichen statistischen Grundlagen für die Berechnung vergleichbarer Verbraucherpreisindizes auf Unionsebene geschaffen. Verschiedene Verordnungen wurden erlassen, um die Vergleichbarkeitserfordernisse der Indizes zu erfüllen, darunter die Verordnungen Nr. 119/2013 und Nr. 93/2013, um die es hier geht. |
24 |
Das Königreich der Niederlande führt aus, es habe sich im Laufe der Ausarbeitung dieser Verordnungen gegen deren Erlass ausgesprochen. Es habe nämlich bedauert, dass Art. 1 Nr. 2 der Verordnung Nr. 119/2013 und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 93/2013 nicht vorgesehen hätten, dass die Leitlinien und das Handbuch, in dem die anwendbaren Methodikrahmen enthalten seien, wie eine Maßnahme zur Anwendung der Verordnung nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen würden, obwohl sie gerade sowohl ihrem Inhalt als auch ihrem Zweck nach im Sinne von Art. 4 Unterabs. 3 und Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2494/95 die Vergleichbarkeit der HVPI gewährleisten und ihre Zuverlässigkeit und Sachdienlichkeit erhalten und erhöhen sollten. |
25 |
Die Verordnungen Nr. 119/2013 und Nr. 93/2013 sind somit Gegenstand der vorliegenden Klagen. |
Verfahren und Anträge der Parteien
26 |
Mit Klageschriften, die am 3. Mai bzw. am 25. April 2013 eingegangen sind, hat das Königreich der Niederlande die vorliegenden Klagen erhoben. |
27 |
Am 5. März 2014 hat die Kommission die Verbindung der Rechtssachen T‑261/13 und T‑86/14 beantragt. Am 10. März 2014 hat das Königreich der Niederlande angegeben, dass es gegen diese Verbindung keine Einwände erhebe. Mit Beschluss vom 10. Dezember 2014 hat der Präsident der Sechsten erweiterten Kammer des Gerichts die Verbindung der Rechtssachen T‑261/13 und T‑86/14 nach Art. 50 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung angeordnet. |
28 |
Durch prozessleitende Maßnahmen sind die Parteien aufgefordert worden, einige Fragen des Gerichts schriftlich zu beantworten. |
29 |
Die Parteien haben in der Sitzung vom 27. Februar 2015 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet. |
30 |
Das Königreich der Niederlande beantragt,
|
31 |
Die Kommission beantragt,
|
Rechtliche Würdigung
32 |
Erstens macht das Königreich der Niederlande eine Verletzung des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2494/95 und des Art. 13 Abs. 2 EUV geltend, da Eurostat anstelle der Kommission als derjenige Rechtsträger ausgewiesen werde, der mit der Ausarbeitung und Aktualisierung der Leitlinien und des Handbuchs, die verbindliche Rechtsakte darstellten, betraut sei (erster und zweiter Klagegrund in der Rechtssache T‑261/13 und erster Klagegrund in der Rechtssache T‑86/14). Zweitens beruft es sich, hilfsweise, auf eine Verletzung des Art. 338 Abs. 1 AEUV, soweit für die Erarbeitung der HVPI-KS Leitlinien anstelle der in Art. 228 AEUV aufgeführten Rechtsinstrumente verwendet würden (dritter Klagegrund in der Rechtssache T‑261/13 und zweiter Klagegrund in der Rechtssache T‑86/14). Drittens macht es höchst hilfsweise eine Verletzung des Art. 5 Abs. 3 und des Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2494/95 in Verbindung mit Art. 5a des Beschlusses 1999/468 geltend, weil das Regelungsverfahren mit Kontrolle hätte vorgeschrieben werden müssen (vierter Klagegrund in der Rechtssache T‑261/13 und dritter Klagegrund in der Rechtssache T‑86/14). Viertens beruft es sich äußerst hilfsweise auf eine Verletzung des Art. 291 AEUV in Verbindung mit der Verordnung Nr. 182/2011, weil eines der in der Verordnung Nr. 182/2011 vorgesehenen Verfahren für die Erarbeitung und Aktualisierung der Leitlinien hätte herangezogen werden müssen (fünfter Klagegrund in der Rechtssache T‑261/13 und vierter Klagegrund in der Rechtssache T‑86/14). |
33 |
Die Kommission geht ihrerseits von der Prämisse aus, dass die in Rede stehenden Methodikrahmen keine verbindlichen Rechtsakte seien. Es handle sich weder um Maßnahmen zur Anwendung der Verordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2494/95 noch, allgemeiner, um Durchführungsmaßnahmen im Sinne von Art. 291 AEUV. Ihrer Ansicht nach gehören diese Dokumente zur administrativen Zusammenarbeit zwischen der statistischen Stelle der Union und den nationalen Statistikämtern und durften daher in Form von Leitlinien entwickelt werden, ohne nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen zu werden. Sie beantragt, alle geltend gemachten Klagegründe abzuweisen. |
34 |
Vorab weist das Gericht darauf hin, dass die Klagegründe des Königreichs der Niederlande eigentlich auf die Nichtigerklärung des Art. 1 Nr. 2 der Verordnung Nr. 119/2013 und des Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 93/2013 gerichtet sind, durch die Eurostat in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Aufgabe übertragen bekommt, die Methodikrahmen für die Berechnung der Preisindizes zu erstellen und zu aktualisieren. Das Königreich der Niederlande hat im Übrigen in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass die Klage in der Rechtssache T‑261/13 so zu verstehen sei, dass sie sich nur auf die Nichtigerklärung des Art. 1 Nr. 2 der Verordnung Nr. 119/2013 richte, und dass die Klage in der Rechtssache T‑86/14 so aufzufassen sei, dass sie nur auf die Nichtigerklärung des Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 93/2013 abziele, was im Sitzungsprotokoll vermerkt worden ist. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die vorliegenden Klagen eigentlich nur auf die Nichtigerklärung des Art. 1 Nr. 2 der Verordnung Nr. 119/2013 und des Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 93/2013 richten. |
35 |
Nach Ansicht des Gerichts sind die Klagegründe zu prüfen, die sich auf eine Verletzung des Art. 5 Abs. 3 und des Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2494/95 in Verbindung mit Art. 5a des Beschlusses 1999/468 mit der Begründung stützen, dass das Regelungsverfahren mit Kontrolle hätte vorgesehen werden müssen (vierter Klagegrund in der Rechtssache T‑261/13 und dritter Klagegrund in der Rechtssache T‑86/14). |
36 |
Hierzu bringt das Königreich der Niederlande vor, Art. 5 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2494/95 schrieben das Regelungsverfahren mit Kontrolle für den Erlass von Maßnahmen zur Anwendung dieser Verordnung sowie für den Erlass von Maßnahmen zur Durchführung dieser Maßnahmen zur Anwendung zwingend vor. Die angefochtenen Bestimmungen, die ohne Verpflichtung, das Regelungsverfahren mit Kontrolle zu durchlaufen, vorsähen, dass Eurostat die Methodikrahmen ausarbeite und deren Aktualisierung gewährleiste, beeinträchtigten das „institutionelle Gleichgewicht“ der Union und müssten daher für nichtig erklärt werden. |
37 |
Die Kommission trägt ihrerseits vor, die in Rede stehenden Methodikrahmen stellten keine rechtlich verbindlichen Maßnahmen zur Anwendung der Verordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2494/95 dar und seien daher nicht dazu gedacht, nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen zu werden, das im Übrigen nicht geeignet sei, um die Art von administrativer Zusammenarbeit zu organisieren, die für die Erarbeitung der Leitlinien erforderlich sei. Werde ein rechtlich nicht verbindliches Dokument zur Durchführung erlassen, sei es nicht erforderlich, den Rechtsakt unter einheitlichen Bedingungen auszuführen. Ein nicht verbindlicher Rechtsakt könne im Übrigen keine einheitlichen Bedingungen für die Durchführung festlegen. |
38 |
Das Gericht weist darauf hin, dass Art. 4 Unterabs. 3 und Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2494/95 (Rn. 7 und 8 oben) in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 dieser Verordnung (Rn. 10 oben) vorsehen, dass die Kommission im Einklang mit dem Regelungsverfahren mit Kontrolle die Maßnahmen zur Anwendung der Verordnung erlässt, die erforderlich sind, um die Vergleichbarkeit der HVPI zu gewährleisten. Art. 9 der Verordnung Nr. 2494/95 betreffend die Produktion von Ergebnissen schreibt auch die Anwendung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle vor, wenn es um die Festlegung der Methoden, Verfahren und Formeln geht, die die Erfüllung der Vergleichbarkeitserfordernisse gewährleisten (Rn. 9 oben). |
39 |
Die Kommission erließ im Wege des Regelungsverfahrens mit Kontrolle die Verordnungen Nr. 119/2013 und Nr. 93/2013, die Maßnahmen zur Anwendung der Verordnung Nr. 2494/95 darstellen. |
40 |
Art. 1 Nr. 2 der Verordnung Nr. 119/2013 und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 93/2013 sehen ihrerseits vor, dass die Kommission (Eurostat) die Methodikrahmen für die Berechnung der in Rede stehenden Indizes, d. h. der HVPI-KS und der Preisindizes für selbst genutztes Wohneigentum, in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und somit ohne Anwendung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle festlegt. |
41 |
Die vom Königreich der Niederlande vorgetragenen Klagegründe betreffend die Nichtheranziehung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle werfen somit die Frage auf, ob die Verordnung Nr. 2494/95 von der Kommission ordnungsgemäß durchgeführt wurde, als sie in den angefochtenen Bestimmungen Eurostat damit betraute, die Methodikrahmen für die Berechnung der Indizes festzulegen und zu aktualisieren, ohne die Anwendung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle vorzusehen. |
42 |
Hierzu sei auf Art. 291 Abs. 2 AEUV verwiesen, wonach der Kommission mit verbindlichen Rechtsakten der Union Durchführungsbefugnisse übertragen werden, wenn es einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Rechtsakte bedarf. |
43 |
Der Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Kommission, wenn ihr eine Durchführungsbefugnis auf der Grundlage von Art. 291 Abs. 2 AEUV übertragen wird, den Inhalt des Gesetzgebungsakts zu präzisieren hat, um seine Durchführung unter einheitlichen Bedingungen in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen (Urteile vom 18. März 2014, Kommission/Parlament und Rat, C‑427/12, Slg, EU:C:2014:170, Rn. 39, und vom 15. Oktober 2014, Parlament/Kommission, C‑65/13, Slg, EU:C:2014:2289, Rn. 43). |
44 |
Des Weiteren ist die Kommission nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen ihrer Durchführungsbefugnis, deren Grenzen insbesondere nach Maßgabe der wesentlichen allgemeinen Ziele des fraglichen Gesetzgebungsakts zu beurteilen sind, berechtigt, alle für die Durchführung dieses Gesetzgebungsakts erforderlichen oder zweckmäßigen Maßnahmen zu ergreifen, soweit diese nicht gegen diesen Gesetzgebungsakt verstoßen (vgl. Urteil Parlament/Kommission, oben in Rn. 43 angeführt, EU:C:2014:2289, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
45 |
Somit ist davon auszugehen, dass die Kommission einen Gesetzgebungsakt im Sinne der in Rn. 43 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung präzisiert, wenn die Bestimmungen des Durchführungsrechtsakts, den sie erlässt, zum einen die mit dem Gesetzgebungsakt verfolgten wesentlichen allgemeinen Ziele beachten und zum anderen für die Durchführung des Gesetzgebungsakts erforderlich oder zweckmäßig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Parlament/Kommission, oben in Rn. 43 angeführt, EU:C:2014:2289, Rn. 46). |
46 |
Im vorliegenden Fall ist zu den verfolgten allgemeinen Zielen zu sagen, dass die Inflation im Rahmen der Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion und im Hinblick auf die Erreichung eines hohen Grades an Preisstabilität mittels des Verbraucherpreisindexes auf einer vergleichbaren Grundlage unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Definitionen in den einzelnen Mitgliedstaaten zu messen ist (Erwägungsgründe 1 und 2 der Verordnung Nr. 2494/95). Die geltende Regelung hat somit zum Ziel, die statistischen Grundlagen zu schaffen, die für die Berechnung vergleichbarer Verbraucherpreisindizes auf Unionsebene erforderlich sind, um im Hinblick auf die Betreibung der Geldpolitik über zuverlässige Inflationsmessinstrumente zu verfügen. Im dritten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2494/95 heißt es hierzu, dass die Finanzbehörden und Währungsinstitute der Union regelmäßige und aktuelle Verbraucherpreisindizes zur Durchführung von Inflationsvergleichen im makroökonomischen und internationalen Kontext benötigen, die sich von Indizes zu nationalen und mikroökonomischen Zwecken unterscheiden. |
47 |
In diesem Zusammenhang sehen die mit den vorliegenden Klagen angefochtenen Bestimmungen den Erlass von Methodikrahmen vor, die Maßnahmen darstellen, die für die Durchführung der Verordnung Nr. 2494/95 unter einheitlichen Bedingungen erforderlich oder zweckmäßig sind. Die Bestimmungen dieser Methodikrahmen sollen nämlich Konzepte, Methoden oder Verfahren festlegen, die eine Vergleichbarkeit der HVPI im Sinne von Art. 4 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2494/95 (Rn. 7 oben) ermöglichen, und gehören somit zu den Regeln, die bei der Erstellung vergleichbarer HVPI zu befolgen sind, wie in Art. 4 Unterabs. 3 und Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2494/95 vorgesehen. |
48 |
Diese Methodikrahmen stellen daher Durchführungsmaßnahmen dar, die einzuhalten sind, um den anwendbaren Verordnungen zu praktischer Wirksamkeit zu verhelfen und die Vergleichbarkeit der HVPI zu gewährleisten. Als solche sind die betreffenden Methodikrahmen somit ebenso wie die Verordnungen Nr. 93/2013 und Nr. 119/2013 Maßnahmen zur Anwendung der Verordnung Nr. 2494/95, die erforderlich sind, um die Vergleichbarkeit der HVPI zu gewährleisten und ihre Zuverlässigkeit und Sachdienlichkeit zu erhalten und zu erhöhen, im Sinne von Art. 4 Unterabs. 3 und Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2494/95. |
49 |
Hierzu sei bemerkt, dass die Grundsätze über die Willensbildung der Unionsorgane im Vertrag festgelegt sind und nicht zur Disposition der Mitgliedstaaten oder der Organe selbst stehen. Würde einem Organ die Möglichkeit zur Schaffung abgeleiteter Rechtsgrundlagen gegeben, sei es im Sinne einer Verschärfung oder einer Erleichterung der Modalitäten des Erlasses eines Rechtsakts, so liefe dies darauf hinaus, ihm eine Rechtsetzungsbefugnis zu verleihen, die über das im Vertrag vorgesehene Maß hinausginge. Ihm würde damit auch erlaubt, gegen den Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts zu verstoßen, der gebietet, dass jedes Organ seine Befugnisse unter Beachtung der Befugnisse der anderen Organe ausübt (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Mai 2008, Parlament/Rat, C‑133/06, Slg, EU:C:2008:257, Rn. 54 bis 57). |
50 |
Daher hätten die angefochtenen Bestimmungen im Einklang mit dem, was die Verordnung Nr. 2494/95 vorsieht, die Anwendung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle für den Erlass der notwendigen Durchführungsmaßnahmen vorschreiben müssen. |
51 |
Das Vorbringen der Kommission steht dieser Feststellung nicht entgegen. |
52 |
Erstens trägt die Kommission vor, dass die in Rede stehenden Methodikrahmen, die keine Rechtsakte im Sinne von Art. 288 AEUV seien, keine rechtlich verbindlichen Maßnahmen zur Anwendung der Verordnung und daher nicht dazu gedacht seien, nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen zu werden. |
53 |
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass diese Methodikrahmen die bestehenden Verordnungen im Bereich der Konzepte, Methoden und Verfahren präzisieren und ergänzen sollen, damit die erstellten Indizes die Vergleichbarkeitserfordernisse nach den Art. 4 und 5 der Verordnung Nr. 2494/95 erfüllen können. Sie stellen daher im Grunde ebenso wie die Verordnungen Nr. 93/2013 und Nr. 119/2013 Handlungen zur Präzisierung des Inhalts des Gesetzgebungsakts, d. h. der Verordnung Nr. 2494/95, dar, um seine Durchführung unter einheitlichen Bedingungen sicherzustellen, damit vergleichbare HVPI erstellt werden. |
54 |
Diese Feststellung wird im Übrigen durch die Umstände des vorliegenden Falles bestätigt. Was nämlich die HVPI-KS betrifft, sieht die Verordnung Nr. 119/2013 nur Grundsätzliches vor und verweist für ihre Berechnung und die ihrer Teilindizes auf den Methodikrahmen, der konkret u. a. aus der im Jahr 2011 erstellten „Referenzmethodik“ besteht. Nun ist klar, dass diese „Referenzmethodik“ Hinweise liefert, die insbesondere die heranzuziehenden Steuerkategorien, die mathematischen Formeln und die Referenzzeiträume betreffen. Diese Methodik nimmt daher die Klarstellungen vor, die erforderlich sind, damit die vorgelegten Indizes den Vergleichbarkeitserfordernissen nach der Verordnung Nr. 2494/95 genügen. Hierzu ist außerdem den Klarstellungen der Kommission in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen, dass Einzelheiten hinsichtlich des zu berücksichtigenden Referenzzeitraums oder hinsichtlich der vom Anwendungsbereich der Berechnung auszuschließenden Steuerkategorien, die durch die im Jahr 2011 erstellte „Referenzmethodik“ festgelegt werden, für die Vergleichbarkeit der Indizes wesentliche Bestimmungen darstellen und in die Verordnung Nr. 119/2013 hätten aufgenommen werden müssen. |
55 |
Ebenso leitet sich im Rahmen der Rechtssache T‑86/14 betreffend die Preisindizes für selbst genutztes Wohneigentum bereits aus dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 93/2013 ab, dass die Preisindizes für selbst genutztes Wohneigentum nach der „im OOH-HPI-Handbuch dargelegte[n] Vorgehensweise“ mitgeteilt werden. Somit sieht allein schon der Wortlaut der Verordnung Nr. 93/2013 vor, dass der Methodikrahmen von den Mitgliedstaaten und in der Praxis von den die Indizes vorlegenden nationalen Statistikämtern einzuhalten ist, damit die Durchführung der geltenden Verordnungen unter einheitlichen Bedingungen gewährleistet ist. |
56 |
Daher stellen hier die Methodikrahmen, auf die die angefochtenen Bestimmungen verweisen, ebenso wie die Verordnungen Nr. 119/2013 und Nr. 93/2013 Maßnahmen zur Anwendung der Verordnung Nr. 2494/95 dar. |
57 |
Es ist hinzuzufügen, dass diese Feststellung keine Auswirkungen auf den Umstand hat, dass die in Rede stehenden Methodikrahmen von Eurostat entwickelt werden durften. |
58 |
Art. 4 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 2494/95 erwähnt nämlich ausdrücklich Eurostat. Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Verordnung Nr. 2494/95 haben zwar nicht ausdrücklich vorgesehen, dass die Kommission Eurostat die Aufgabe anvertraut, den Methodikrahmen festzulegen, sie haben es allerdings auch nicht untersagt. |
59 |
Des Weiteren sehen die Rechtsvorschriften im Bereich Statistiken gerade vor, dass die statistische Stelle der Union, die von der Kommission dafür benannt ist, europäische Statistiken zu entwickeln, zu erstellen und zu verbreiten, als „die Kommission (Eurostat)“ bezeichnet wird und dass auf Unionsebene „die Kommission (Eurostat)“ die Erstellung europäischer Statistiken nach den geltenden Regeln und statistischen Grundsätzen sicherstellt. Hierzu sieht Art. 6 der Verordnung Nr. 223/2009 vor, dass die Kommission (Eurostat) dabei in alleiniger Verantwortung über Prozesse, statistische Methoden, Standards und Verfahren sowie über Inhalt und Zeitplan der statistischen Veröffentlichungen entscheidet. In Durchführung der Verordnung Nr. 223/2009 legte der Beschluss 2012/504 Eurostat als statistische Stelle der Union gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 223/2009 fest und definierte es als eine Dienststelle der Kommission unter Leitung eines Generaldirektors. Die Aufgaben dieser statistischen Stelle bestehen in der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken. Zu diesem Zweck führt sie insbesondere Maßnahmen zur Entwicklung und Förderung statistischer Normen, Methoden und Verfahren durch. |
60 |
Daher tritt Eurostat als Generaldirektion als diejenige Dienststelle innerhalb der Kommission in Erscheinung, die für die Entwicklung der betreffenden Methodikrahmen zuständig ist. |
61 |
Außerdem ist die Sachdienlichkeit der administrativen Zusammenarbeit und der Koordinierung zwischen europäischen und nationalen Statistikern, die keine rechtlich bindende Wirkung haben, im Rahmen des Prozesses der Entwicklung dieser Methodikrahmen nicht weiter in Frage zu stellen. |
62 |
Doch bleibt zu beachten, dass die zu befolgenden Regeln und Durchführungsmaßnahmen, die den Inhalt des Gesetzgebungsakts, d. h. der Verordnung Nr. 2494/95, präzisieren, um dessen Durchführung unter einheitlichen Bedingungen sicherzustellen, und die sich als erforderlich erweisen, um die Vergleichbarkeit der HVPI zu gewährleisten, gemäß Art. 4 Unterabs. 3 und Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2494/95 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 dieser Verordnung von der Kommission unter Anwendung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle zu erlassen sind, sobald sie von Eurostat im Rahmen dieser administrativen Zusammenarbeit entwickelt wurden. |
63 |
Die angefochtenen Bestimmungen sehen jedoch die Einschaltung eines solchen Verfahrens nicht vor. |
64 |
Daher sind die mit den vorliegenden Klagen angefochtenen Bestimmungen für nichtig zu erklären, weil sie den Erlass von Methodikrahmen vorsehen, die Maßnahmen zur Anwendung im Sinne der Verordnung Nr. 2494/95 darstellen, jedoch die Anwendung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle nicht vorschreiben und dadurch diese Verordnung verletzen. |
65 |
Zweitens macht die Kommission geltend, das Regelungsverfahren mit Kontrolle sei nicht geeignet, um die Art von administrativer Zusammenarbeit zu organisieren, die für die Entwicklung der Methodikrahmen erforderlich sei. |
66 |
Als Maßnahmen zur Anwendung hätten diese Methodikrahmen jedoch unabhängig davon, ob dieses Verfahren geeignet war, nach dem in der Verordnung Nr. 2494/95 vorgesehenen Verfahren erlassen werden müssen. |
67 |
Wie das Königreich der Niederlande hierzu anmerkt, ist es Sache der Kommission, eine Änderung der Verordnung Nr. 2494/95 in Betracht zu ziehen, wenn sie dieses Verfahren für ungeeignet erachtet. Dass eine solche Änderung jüngst Gegenstand eines Vorschlags der Kommission war, wie in der mündlichen Verhandlung erwähnt, hat auf den vorliegenden Fall keinerlei Auswirkungen. Überdies scheint die Formulierung des Art. 4 Abs. 4 des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 2494/95 (KOM 2014/724 endg.) klar. Nach dieser Bestimmung wird die geeignete Methodik zur Erstellung vergleichbarer harmonisierter Indizes mittels Durchführungsrechtsakten festgelegt, um für einheitliche Voraussetzungen zu sorgen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren in Art. 11 Abs. 2 erlassen, wobei diese Bestimmung auf Art. 5 der Verordnung Nr. 182/2011 verweist. Somit ist diese Bestimmung geeignet, zu bestätigen, dass es sich bei den Methodikrahmen um Durchführungsakte handelt, die nach dem in diesem Bereich vorgesehenen Verfahren zu erlassen sind. |
68 |
Drittens trägt die Kommission vor, es sei nicht erforderlich, den Rechtsakt unter einheitlichen Bedingungen auszuführen, wenn ein rechtlich nicht verbindliches Dokument zur Durchführung erlassen werde. Ein nicht verbindlicher Rechtsakt könne im Übrigen keine einheitlichen Bedingungen für die Durchführung festlegen. |
69 |
Dieses Vorbringen ist jedoch zurückzuweisen. Das Erfordernis der Vergleichbarkeit der HVPI und die praktische Wirksamkeit der anwendbaren Verordnungen gebieten es nämlich gerade, dass die unter die angefochtenen Bestimmungen fallenden Methodikrahmen unter einheitlichen Bedingungen eingehalten und durchgeführt werden, um die Vergleichbarkeit der HVPI sicherzustellen. |
70 |
Nach alledem ist dem vierten Klagegrund in der Rechtssache T‑261/13 und dem dritten Klagegrund in der Rechtssache T‑86/14 stattzugeben, mit denen eine Verletzung des Art. 5 Abs. 3 und des Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2494/95 in Verbindung mit Art. 5a des Beschlusses 1999/468 geltend gemacht wird, weil das Regelungsverfahren mit Kontrolle für den Erlass der betreffenden Methodikrahmen hätte vorgeschrieben werden müssen, die Maßnahmen zur Anwendung der Verordnung darstellen, die erforderlich sind, um die Vergleichbarkeit der HVPI zu gewährleisten. |
71 |
Daher sind Art. 1 Nr. 2 der Verordnung Nr. 119/2013 und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 93/2013 für nichtig zu erklären, ohne dass die übrigen Klagegründe geprüft zu werden brauchen. |
Kosten
72 |
Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag des Königreichs der Niederlande die Kosten aufzuerlegen. |
Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Sechste erweiterte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: |
|
|
|
Frimodt Nielsen Dehousse Wiszniewska-Białecka Collins Ulloa Rubio Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 23. September 2015. Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Niederländisch.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.