Urteil vom Europäischer Gerichtshof - T-360/13

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

25. September 2015 ( *1 )

„REACH — Aufnahme von Chromtrioxid in die Liste der zulassungspflichtigen Stoffe — Von der Zulassungspflicht ausgenommene Verwendungen oder Verwendungskategorien — Begriff ‚spezifische bestehende Gemeinschaftsgesetzgebung, die für die Nutzungen des Stoffs Mindestvoraussetzungen zum Schutz der Gesundheit oder der Umwelt vorschreibt‘ — Offensichtlicher Beurteilungsfehler — Verhältnismäßigkeit — Verteidigungsrechte — Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung“

In der Rechtssache T‑360/13

Verein zur Wahrung von Einsatz und Nutzung von Chromtrioxid und anderen Chrom-VI-Verbindungen in der Oberflächentechnik e. V. (VECCO) mit Sitz in Memmingen (Deutschland) und die weiteren Kläger, deren Namen in Anhang I aufgeführt sind, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu und K. Van Maldegem sowie J. Beck, Solicitor,

Kläger,

unterstützt durch

Assogalvanica mit Sitz in Padua (Italien) und die weiteren Streithelfer, deren Namen in Anhang II aufgeführt sind, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu und K. Van Maldegem sowie J. Beck,

Streithelfer,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch K. Talabér-Ritz und J. Tomkin als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Europäische Chemikalienagentur (ECHA), vertreten durch W. Broere, M. Heikkilä und T. Zbihlej als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

wegen teilweiser Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 348/2013 der Kommission vom 17. April 2013 zur Änderung von Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 108, S. 1)

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Dittrich (Berichterstatter) sowie des Richters J. Schwarcz und der Richterin V. Tomljenović,

Kanzler: C. Heeren, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 2015

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1

Der erste Kläger, der Verein zur Wahrung von Einsatz und Nutzung von Chromtrioxid und anderen Chrom-VI-Verbindungen in der Oberflächentechnik e. V. (VECCO), ist ein Verein deutschen Rechts, der nachgeschaltete Anwender von Chromtrioxid vertritt.

2

Die 185 Kläger, deren Namen in Anhang I aufgeführt sind, können in drei Gruppen eingeteilt werden. Die erste Gruppe umfasst diejenigen Kläger, die Chromtrioxid als wässrige Lösung zur Oberflächenbehandlung verwenden. Die zweite Gruppe besteht aus Klägern, die an der Bereitstellung von Chromtrioxid enthaltenden Gemischen zur Oberflächenbeschichtung beteiligt sind. Die dritte Gruppe setzt sich aus Industriekunden zusammen, die Oberflächenbeschichtungen aus Chrom für ihre eigenen Primärprodukte, insbesondere in ihrer Eigenschaft als Lieferanten oder Hersteller von mechanischen Teilen, Maschinen oder sonstigen Erzeugnissen, verwenden.

3

Im August übermittelte die Bundesrepublik Deutschland der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) ein Dossier (im Folgenden: Dossier nach Anhang XV), das sie zur Ermittlung von Chromtrioxid als besonders besorgniserregenden Stoff nach dem Verfahren des Art. 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396, S. 1), ausgearbeitet hatte. In diesem Dossier schlug die Bundesrepublik Deutschland vor, Chromtrioxid als besonders besorgniserregenden Stoff zu ermitteln, da es in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung Nr. 1907/2006 (ABl. L 353, S. 1) als krebserzeugender Stoff der Kategorie 1 und als erbgutverändernder Stoff der Kategorie 2 eingestuft worden sei und dieser Stoff diesbezüglich die Kriterien des Art. 57 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 1907/2006 erfülle. Das Dossier nimmt u. a. Bezug auf zwei Berichte, nämlich auf einen im Jahr 2005 vom Vereinigten Königreich verfassten Risikobewertungsbericht mit dem Titel „European Union Risk Assessment Report, 3rd Priority List, Volume 53“ (EU-Bericht über die Risikobewertung, 3. Prioritätenliste, Band 53) und auf einen vom Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung erstellten Bericht mit dem Titel „MEGA-Auswertungen zur Erstellung von REACH-Expositionsszenarien für Chrom(VI)–Verbindungen (2000 bis 2009) in Deutschland“ (im Folgenden: MEGA-Bericht).

4

Gemäß Art. 59 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1907/2006 wurde am 30. August 2010 ein Dossier nach Anhang XV veröffentlicht, und es wurde eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt, die am 14. Oktober 2010 ablief. Nach Abgabe der Stellungnahmen wurde das Dossier gemäß Art. 59 Abs. 7 dieser Verordnung an den Ausschuss der Mitgliedstaaten der ECHA überwiesen. Der Ausschuss nahm den Vorschlag der Bundesrepublik Deutschland an. Im Anschluss nahm die ECHA mit Entscheidung vom 14. Dezember 2010 Chromtrioxid gemäß Art. 59 Abs. 8 dieser Verordnung in die Liste der für eine Aufnahme in Anhang XIV dieser Verordnung in Frage kommenden Stoffe (im Folgenden: Kandidatenliste) auf; eine aktualisierte Fassung dieser Liste wurde am 15. Dezember 2010 auf der Website der ECHA veröffentlicht.

5

Gemäß Art. 58 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1907/2006 veröffentlichte die ECHA am 15. Juni 2011 den Entwurf einer Empfehlung zur Aufnahme von Stoffen in Anhang XIV dieser Verordnung, die die Liste der zulassungspflichtigen Stoffe enthält, und forderte die interessierten Kreise auf, bis zum 14. September 2011 Stellung zu nehmen. Im Rahmen seiner anlässlich der öffentlichen Anhörung an die ECHA gerichteten Stellungnahme schlug der erste Kläger vor, eine Ausnahme im Sinne von Art. 58 Abs. 1 Buchst. e in Verbindung mit Art. 58 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1907/2006 für die Verwendung von Chromtrioxid als aktiver Katalysatorsubstanz vorzusehen. Die von den interessierten Kreisen, darunter u. a. dem ersten Kläger, abgegebenen Stellungnahmen wurden anschließend veröffentlicht.

6

Am 19. Dezember 2011 gab der Ausschuss der Mitgliedstaaten der ECHA seine Stellungnahme zu dem oben in Rn. 5 genannten Entwurf einer Empfehlung ab.

7

Am 20. Dezember 2011 legte die ECHA ihre Empfehlung für in Anhang XIV der Verordnung Nr. 1907/2006 aufzunehmende Stoffe vor. In dieser Empfehlung schlug die ECHA vor, für keine der Verwendungen von Chromtrioxid eine Ausnahme zu gewähren.

8

Gemäß Art. 131 und dem in Art. 133 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1907/2006 vorgesehenen Verfahren nahm die Europäische Kommission am 17. April 2013 die Verordnung (EU) Nr. 348/2013 zur Änderung von Anhang XIV der Verordnung Nr. 1907/2006 (ABl. L 108, S. 1, im Folgenden: angefochtener Rechtsakt) an.

9

Durch den angefochtenen Rechtsakt wurde Chromtrioxid in Anhang XIV der Verordnung Nr. 1907/2006 aufgenommen. Es wurde keine Ausnahme nach Art. 58 Abs. 2 dieser Verordnung für bestimmte Verwendungen von Chromtrioxid gewährt.

Verfahren und Anträge der Beteiligten

10

Die Kläger haben mit Klageschrift, die am 8. Juli 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

11

Mit Schriftsatz, der am 18. Oktober 2013 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, haben Assogalvanica und 93 weitere natürliche und juristische Personen ihre Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kläger beantragt. Nach Anhörung der Beteiligten ist den Anträgen von Assogalvanica und der weiteren Streithelfer, deren Namen in Anhang II aufgeführt sind, durch Beschluss vom 4. März 2014, VECCO u. a./Kommission (T‑360/13, EU:T:2014:130), entsprochen worden. Der Antrag der anderen Streithilfeantragsteller ist zurückgewiesen worden.

12

Mit Schriftsatz, der am 21. Oktober 2013 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, hat die ECHA ihre Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission beantragt. Diesem Antrag ist nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vom 22. November 2013 entsprochen worden.

13

Die ECHA hat am 22. Januar 2014 ihren Streithilfeschriftsatz eingereicht.

14

Am 11. März 2014 haben sich die Kläger zu dem von der ECHA eingereichten Streithilfeschriftsatz geäußert.

15

Am 24. April 2014 haben Assogalvanica und die weiteren in Anhang II des Urteils aufgeführten Streithelfer ihren Streithilfeschriftsatz eingereicht. Die Kläger und die Kommission haben sich am 18. Juni 2014 zu diesem Schriftsatz geäußert.

16

Die Kläger beantragen in der Klageschrift,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

den angefochtenen Rechtsakt teilweise für rechtswidrig zu erklären, da er auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler beruht, gegen Art. 58 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1907/2006 und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt und die Verteidigungsrechte (einschließlich der Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der höchsten Fachkompetenz bei wissenschaftlichen Gutachten) verletzt;

den angefochtenen Rechtsakt teilweise für nichtig zu erklären, soweit in seinem Anhang in Zeile 16, fünfte Spalte unter dem Titel „ausgenommene Verwendungen oder Verwendungskategorien“ weder der Ausnahmetatbestand „Verwendung von Chromtrioxid zu Herstellungszwecken in wässriger Lösung bis zu einem maximal zulässigen Expositionswert von 5μg/m3 (oder 0,005 mg/m3)“ noch eine ähnliche Formulierung, die eine Ausnahme vom Geltungsbereich des angefochtenen Rechtsakts für die „Verwendung von Chromtrioxid in der Galvanotechnik, bei Ätzverfahren, der Elektropolitur und anderen Verfahren oder Technologien der Oberflächenbehandlung sowie beim Mischen“ bezweckt, oder eine dementsprechende Formulierung, enthalten ist;

der Kommission aufzugeben, den angefochtenen Rechtsakt dahin gehend zu ändern, dass er dem Urteil des Gerichts entspricht;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

17

In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger den zweiten und den vierten Klageantrag zurückgenommen.

18

Die Kommission und die ECHA beantragen,

die Klage als unbegründet abzuweisen;

den Klägern sowie Assogalvanica und den weiteren in Anhang II des Urteils aufgeführten Streithelfern die Kosten aufzuerlegen.

19

Assogalvanica und die weiteren in Anhang II des Urteils aufgeführten Streithelfer beantragen,

den angefochtenen Rechtsakt teilweise für rechtswidrig zu erklären, da er auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler beruht, gegen Art. 58 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1907/2006 und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt und die Verteidigungsrechte (einschließlich der Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der höchsten Fachkompetenz bei wissenschaftlichen Gutachten) verletzt;

den angefochtenen Rechtsakt teilweise für nichtig zu erklären, soweit in seinem Anhang in Zeile 16, fünfte Spalte unter dem Titel „ausgenommene Verwendungen oder Verwendungskategorien“ weder der Ausnahmetatbestand „Verwendung von Chromtrioxid zu Herstellungszwecken in wässriger Lösung bis zu einem maximal zulässigen Expositionswert von 5μg/m3 (oder 0,005 mg/m3)“ noch eine ähnliche Formulierung, die eine Ausnahme vom Geltungsbereich des angefochtenen Rechtsakts für die „Verwendung von Chromtrioxid in der Galvanotechnik, bei Ätzverfahren, der Elektropolitur und anderen Verfahren oder Technologien der Oberflächenbehandlung sowie beim Mischen“ bezweckt, oder eine andere Formulierung enthalten ist, durch die die Verwendung von Chromtrioxid in der Beschichtungsindustrie vom Geltungsbereich des angefochtenen Rechtsakts ausgenommen wird;

der Kommission aufzugeben, den angefochtenen Rechtsakt dahin gehend zu ändern, dass er dem Urteil des Gerichts entspricht;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

20

Mit Schriftsatz, der am 8. September 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Kläger die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beantragt und eine neue wissenschaftliche Analyse für die Daten des MEGA-Berichts vorgelegt. Hilfsweise beantragen die Kläger, dieses Gutachten zu den Akten zu nehmen und die Beteiligten im Wege einer prozessleitenden Maßnahme aufzufordern, zu dessen Auswirkung auf die Entscheidung des Rechtsstreits Stellung zu nehmen.

Rechtliche Würdigung

Zur Zulässigkeit des ersten und des dritten Klageantrags von Assogalvanica und den weiteren in Anhang II des Urteils aufgeführten Streithelfern

21

Nach Art. 40 Abs. 4 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der nach Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht entsprechend anwendbar ist, können mit den aufgrund eines Beitritts gestellten Anträgen nur die Anträge einer Partei unterstützt werden. Daher kann der Streithelfer nicht die von ihm unterstützten Parteianträge erweitern (Urteil vom 10. Mai 2001, Kaufring u. a./Kommission, T‑186/97, T‑187/97, T‑190/97 bis T‑192/97, T‑210/97, T‑211/97, T‑216/97 bis T‑218/97, T‑279/97, T‑280/97, T‑293/97 und T‑147/99, Slg, EU:T:2001:133, Rn. 137).

22

Im vorliegenden Fall haben die Kläger den zweiten und den vierten Klageantrag zurückgenommen. Der erste und der dritte Klageantrag von Assogalvanica und den weiteren in Anhang II des Urteils aufgeführten Streithelfern werden demnach nicht mehr zur Stützung der Anträge der Kläger gestellt und sind folglich als unzulässig zurückzuweisen.

Zur Begründetheit

23

Die Kläger stützen ihre Klage auf vier Gründe, nämlich erstens offensichtliche Beurteilungsfehler, zweitens einen Verstoß gegen Art. 58 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1907/2006, drittens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und viertens eine Verletzung der Verteidigungsrechte sowie der Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der „höchsten Fachkompetenz bei wissenschaftlichen Gutachten“.

24

Zunächst ist auf den zweiten Klagegrund einzugehen.

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 58 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1907/2006

25

Die Kläger werfen der Kommission einen Verstoß gegen Art. 58 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1907/2006 vor, weil sie die fragliche Verwendung von Chromtrioxid nicht von der Zulassungspflicht ausgenommen habe. Ihrer Auffassung nach ist das mit dieser Verwendung verbundene Risiko ausreichend beherrscht. Es bestehe eine Gemeinschaftsgesetzgebung, die Mindestmaßnahmen vorschreibe, die von den Arbeitgebern zur Beherrschung der mit der Verwendung von Chromtrioxid verbundenen Risiken zwingend ergriffen werden müssten, u. a. die Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 131, S. 11) und die Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) (ABl. L 158, S. 50). Diese Richtlinien seien auch für nicht ausdrücklich in ihnen aufgeführte Stoffe „spezifisch“, sofern diese Stoffe zu einer der von diesen Richtlinien erfassten Stoffkategorien gehörten. Der Umstand, dass diese Richtlinien keinen Arbeitsplatzgrenzwert für Chromtrioxid enthielten, schließe nicht aus, dass sie im Sinne von Art. 58 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1907/2006 hinreichend „spezifisch“ seien und „Mindestanforderungen“ vorsähen. Verlangte man Expositionsgrenzwerte, so liefe dies auf eine Festlegung von Höchstanforderungen hinaus, was über den Rahmen von Art. 58 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1907/2006 hinausgehe, der nur auf Mindestanforderungen Bezug nehme. Im Übrigen habe die Kommission in ihrer Mitteilung über die Ergebnisse der Risikobewertung und über die Risikobegrenzungsstrategien für die Stoffe Chromtrioxid, Ammoniumdichromat, Kaliumdichromat (ABl. 2008, C 152, S. 1) die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen als ausreichend erachtet. Die Kommission habe in dem im Februar 2013 von ihr veröffentlichten „Fahrplan für besonders besorgniserregende Stoffe“ anerkannt, dass die Risiken selbst „außerhalb“ der Verordnung Nr. 1907/2006 beherrscht werden könnten. Aufgrund der Effizienz der von den Arbeitgebern ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen bestehe zudem kein spezifisches, von dem Galvanik-Sektor verursachtes Krebsrisiko. Darüber hinaus seien von den Verwendern von Chromtrioxid weitere gesetzliche Vorschriften zum Gesundheits- und Umweltschutz einzuhalten, wie etwa die Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197, S. 1), die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334, S. 17) und die Bestimmungen mehrerer nationaler Rechtsordnungen. Weiterhin sei ein ausreichendes Kontrollniveau für die mit den fraglichen Verwendungen von Chromtrioxid verbundenen Risiken durch eine ganze Reihe einzelstaatlicher Regeln sichergestellt und könne auch durch die freiwillige Anwendung der Arbeitsplatzgrenzwerte erreicht werden. Schließlich treffe im Rahmen von Art. 58 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1907/2006 die Pflicht zur Prüfung, ob eine Ausnahme gewährt werden könne, sowie die diesbezügliche Beweislast, die Kommission und nicht die Wirtschaftsteilnehmer.

26

Assogalvanica und die weiteren in Anhang II dieses Urteils aufgeführten Streithelfer schließen sich im Wesentlichen dem Vorbringen der Kläger an, wobei sie zugleich hervorheben, die Kommission und die ECHA hätten die Effizienz der bereits geltenden Maßnahmen sorgfältig und eingehend überprüfen müssen, was sich aus dem Begriff „ausreichend“ im Wortlaut von Art. 58 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1907/2006 und auch aus dem in Art. 55 dieser Verordnung festgelegten Zweck ergebe, wonach die Kommission und die ECHA dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts Rechnung zu tragen hätten. Im Übrigen sehe Art. 58 Abs. 2 dieser Verordnung nur Mindestanforderungen vor, so dass es gegen das Subsidiaritätsprinzip verstoße, wenn die Kommission einseitig strengere Anforderungen vorschreibe. Die Beurteilung nach dieser Bestimmung hätte eine eingehendere Prüfung nicht nur der einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts, sondern auch der rechtlichen Grundlagen, ihrer praktischen Anwendung und der in diesem Zusammenhang eingeholten faktischen Daten erfordert, um zu beurteilen, ob die Mindestanforderungen eine ausreichende Beherrschung der Risiken ermöglichten.

27

Die Kommission, unterstützt durch die ECHA, tritt diesem Vorbringen entgegen.

28

Vorab ist festzustellen, dass der Gesetzgeber durch die Verordnung Nr. 1907/2006 eine Regelung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe geschaffen hat, die nach dem ersten Erwägungsgrund dieser Verordnung u. a. ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicherstellen sowie den freien Verkehr von Stoffen im Binnenmarkt und gleichzeitig Wettbewerbsfähigkeit und Innovation verbessern soll. Insbesondere sieht diese Verordnung in ihrem Titel VII ein Zulassungsverfahren vor. Nach Art. 55 dieser Verordnung ist es Zweck dieses Verfahrens, sicherzustellen, dass der Binnenmarkt reibungslos funktioniert und gleichzeitig die von besonders besorgniserregenden Stoffen ausgehenden Risiken ausreichend beherrscht werden und dass diese Stoffe schrittweise durch geeignete Alternativstoffe oder ‑technologien ersetzt werden, sofern diese wirtschaftlich und technisch tragfähig sind. Das Zulassungsverfahren kann auf alle Stoffe angewandt werden, die die Kriterien des Art. 57 dieser Verordnung erfüllen.

29

Die erste Phase des Zulassungsverfahrens besteht aus der Prüfung durch die ECHA, ob ein Stoff u. a. auf der Grundlage eines Dossiers nach Anhang XV der Verordnung Nr. 1907/2006 die Kriterien des Art. 57 dieser Verordnung erfüllt. Dieses Dossier wird entweder auf Ersuchen der Kommission, der ECHA oder eines Mitgliedstaats ausgearbeitet. Am Ende dieser Phase identifiziert die ECHA diesen Stoff als Stoff, der diese Kriterien erfüllt und nimmt ihn in die Kandidatenliste auf.

30

Die zweite Phase des Zulassungsverfahrens betrifft die Aufnahme eines in der Kandidatenliste aufgeführten Stoffes in Anhang XIV der Verordnung Nr. 1907/2006 gemäß Art. 58 dieser Verordnung. Sobald ein Stoff in diesen Anhang eingetragen wurde und die in Art. 56 dieser Verordnung genannten Voraussetzungen für sein Verbot erfüllt sind, kann er nicht mehr verwendet oder in Verkehr gebracht werden, es sei denn, im Rahmen der dritten Phase dieses Verfahrens wurde nach Art. 60 dieser Verordnung eine Zulassung für eine bestimmte Verwendung erteilt. Die Entscheidung über die Aufnahme dieses Stoffes in den Anhang wird von der Kommission auf der Grundlage einer von der ECHA ausgearbeiteten Empfehlung getroffen, die wiederum die vorherige Stellungnahme ihres Ausschusses der Mitgliedstaaten und die von den interessierten Kreisen im Rahmen einer in Art. 58 Abs. 4 Unterabs. 2 der fraglichen Verordnung vorgesehenen öffentlichen Anhörung abgegebenen Stellungnahmen, insbesondere zu den Verwendungen, die nach Art. 58 Abs. 2 dieser Verordnung von der Zulassungspflicht ausgenommen werden sollten, berücksichtigt.

31

Die Entscheidung über die Aufnahme eines Stoffes nach Art. 57 der Verordnung Nr. 1907/2006 in Anhang XIV dieser Verordnung hat nach deren Art. 58 Abs. 1 Buchst. e u. a. Verwendungen oder Verwendungskategorien, die gegebenenfalls von der Zulassungspflicht ausgenommen sind, und gegebenenfalls Maßgaben für derartige Ausnahmen anzugeben. Die Gewährung dieser Ausnahmen erfolgt nach Art. 58 Abs. 2 der Verordnung, wonach Verwendungen oder Verwendungskategorien von der Zulassungspflicht ausgenommen werden können, sofern – auf der Grundlage bestehender spezifischer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft mit Mindestanforderungen an den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt bei der Verwendung des Stoffes – das Risiko ausreichend beherrscht wird.

32

Da die Kläger im Wesentlichen geltend machen, die Voraussetzungen von Art. 58 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1907/2006 seien erfüllt und die Kommission hätte eine Ausnahme nach dieser Bestimmung gewähren müssen, ist zunächst zu prüfen, ob im vorliegenden Fall „[bestehende spezifische] Rechtsvorschriften der Gemeinschaft mit Mindestanforderungen an den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt bei der Verwendung [von Chromtrioxid]“ bestanden. Ist dies der Fall, so ist im Anschluss zu untersuchen, ob „auf der Grundlage [dieser] spezifische[n] Rechtsvorschriften der Gemeinschaft … das Risiko ausreichend beherrscht [wurde]“. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist schließlich zu prüfen, ob die Kommission, die eine Ausnahme gewähren „kann“ und diesbezüglich daher über einen Ermessensspielraum verfügt, bei der Ausübung ihres Ermessens einen Fehler begangen hat.

33

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine „Rechtsvorschrift der Gemeinschaft“ im Sinne von Art. 58 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1907/2006 eine von einer Einrichtung der Union erlassene Rechtsnorm ist, die bindende Wirkung entfalten soll. Daraus folgt, wie die Kläger im Übrigen in der mündlichen Verhandlung eingeräumt haben, dass Regeln, die sich aus mehreren nationalen Rechtsordnungen ergeben, sowie freiwillige Praktiken nicht die erste Voraussetzung von Art. 58 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1907/2006 erfüllen können, da sie keine „bestehende[n] spezifische[n] Rechtsvorschriften der Gemeinschaft mit Mindestanforderungen an den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt bei der Verwendung des Stoffes“ darstellen. Daher sind weder die von den Klägern geltend gemachten nationalen Regeln noch die freiwilligen Praktiken, auf die sie Bezug genommen haben, zu prüfen.

34

Was die oben in Rn. 25 genannte Mitteilung der Kommission, auf die die Kläger Bezug nehmen, anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass sie Informationen zur Risikobewertung und zu Risikobegrenzungsstrategien, u. a. für Chromtrioxid, enthält. Dagegen enthält sie keinerlei bindenden Inhalt oder Erläuterung einer anderen Bestimmung, sondern beschränkt sich zum einen darauf, die Ergebnisse der Risikobewertung u. a. für die Verwendung von Chromtrioxid mitzuteilen, und zum anderen auf die Angabe, dass die Kommission ihre Empfehlung vom 30. Mai 2008 über Risikobegrenzungsmaßnahmen für die Stoffe Chromtrioxid, Ammoniumdichromat und Kaliumdichromat (ABl. L 158, S. 65) verabschiedet hat, auf die diese Mitteilung Bezug nimmt. Mangels jeglichen normativen Charakters kann diese Mitteilung, wie die Kläger im Übrigen in der mündlichen Verhandlung eingeräumt haben, nicht als eine „Rechtsvorschrift der Gemeinschaft“ im Sinne von Art. 58 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1907/2006 angesehen werden.

35

Daher ist nur zu prüfen, ob die von den Klägern geltend gemachten Richtlinien, nämlich die Richtlinien 98/24, 2004/37, 2010/75 und 2012/18 „[bestehende spezifische] Rechtsvorschriften der Gemeinschaft mit Mindestanforderungen an den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt bei der Verwendung des Stoffes“ im Sinne von Art. 58 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1907/2006 darstellen.

36

Erstens führen die Kläger sowie Assogalvanica und die weiteren in Anhang II dieses Urteils aufgeführten Streithelfer zwei Richtlinien über den Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz an, nämlich die Richtlinien 98/24 und 2004/37.

37

Was die Richtlinie 98/24 anbelangt, nehmen die Kläger sowie Assogalvanica und die weiteren in Anhang II dieses Urteils aufgeführten Streithelfer insbesondere Bezug auf Art. 1, Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 5 Abs. 2, Art. 6 Abs. 2 und 3 sowie auf Art. 8 und Art. 10 dieser Richtlinie. Nach ihrem Art. 1 verfolgt die Richtlinie das Ziel, „Mindestanforderungen für den Schutz der Arbeitnehmer gegen tatsächliche oder mögliche Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch die Wirkungen von am Arbeitsplatz vorhandenen chemischen Arbeitsstoffen oder aufgrund von Tätigkeiten mit chemischen Arbeitsstoffen“ festzulegen. Die Richtlinie sieht in erster Linie Maßnahmen vor, die von den Arbeitgebern zur Minderung oder Abwendung von Risiken aufgrund der Exposition von Arbeitnehmern gegenüber den genannten Arbeitsstoffen zu ergreifen sind. Diese Maßnahmen umfassen insbesondere Pflichten im Hinblick auf die Bewertung der Risiken, denen die Arbeitnehmer am Arbeitsort ausgesetzt sind (Art. 4), den Ersatz gefährlicher Arbeitsstoffe durch weniger gefährliche Arbeitsstoffe (Art. 6), die Verringerung der Menge dieser Arbeitsstoffe (Art. 6), individuelle Schutzmaßnahmen (Art. 6), die kontinuierliche Gesundheitsüberwachung der betroffenen Arbeitnehmer (Art. 10) und schließlich die Unterrichtung der Arbeitnehmer und der zuständigen Behörden (Art. 9 Abs. 3). Die fragliche Richtlinie legt folglich eine Maßnahmenskala fest. In erster Linie ist die Exposition des Arbeitnehmers gegenüber dem gefährlichen Arbeitsstoff zu vermeiden, möglichst durch Ersatz eines gefährlichen Arbeitsstoffs durch einen weniger gefährlichen Arbeitsstoff oder, sofern dies nicht möglich ist, durch Einführung eines geschlossenen Produktionssystems. Ist keine dieser Maßnahmen realisierbar, so ist die Exposition durch kollektive Schutzmaßnahmen, wie z. B. die Verbesserung der Be- und Entlüftungssysteme und der organisatorischen Maßnahmen möglichst zu verringern. Reichen diese Maßnahmen nicht aus, um eine Exposition der Arbeitnehmer zu verhindern, so sind drittens schließlich individuelle Schutzmaßnahmen, wie z. B. die Zurverfügungstellung einer geeigneten persönlichen Schutzausrüstung vorzusehen.

38

Die Richtlinie 98/24 gilt allgemein für alle chemischen Arbeitsstoffe und besitzt Allgemeingültigkeit. Ihr Ziel ist u. a. die Festlegung von Pflichten, die von den Arbeitgebern, die ein angemessenes Sicherheitsniveau für die Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zu gewährleisten haben, zu beachten sind. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sie für die in ihren Anhang I, in dem sich derzeit nur metallisches Blei und seine Verbindungen befinden, aufgenommenen Stoffe verbindliche Arbeitsplatzgrenzwerte vorgesehen hat. Für die anderen Stoffe sieht Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie die künftige Festsetzung von „auf Gemeinschaftsebene festzulegenden Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten“ vor sowie dass „[d]iese Grenzwerte … gemäß dem Verfahren des Artikels 17 der Richtlinie 89/391/EWG unter Berücksichtigung der verfügbaren Messtechniken festgelegt oder geändert [werden]“ und dass „[d]ie Mitgliedstaaten … die Organisationen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber regelmäßig über die auf Gemeinschaftsebene festgelegten Arbeitsplatzgrenzwerte [unterrichten]“. Nach Art. 3 Abs. 3 dieser Richtlinie „[müssen die Mitgliedstaaten] [f]ür jeden chemischen Arbeitsstoff, für den auf Gemeinschaftsebene ein Arbeitsplatz‑Richtgrenzwert festgelegt wurde, … einen nationalen Arbeitsplatzgrenzwert festlegen, wobei sie den Gemeinschaftsgrenzwert berücksichtigen müssen, aber den Rechtscharakter nach der einzelstaatlichen Gesetzgebung und Praxis wählen können“. Nach Art. 3 Abs. 4 derselben Richtlinie „können [a]uf Gemeinschaftsebene … verbindliche Arbeitsplatzgrenzwerte festgelegt werden, die zusätzlich zu den Faktoren, die bei der Festlegung der Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte berücksichtigt wurden, Durchführbarkeitsfaktoren widerspiegeln und gleichzeitig die Zielsetzung des Schutzes der Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Arbeit wahren.“

39

Was das Verhältnis zwischen der Richtlinie 98/24 und der Verordnung Nr. 1907/2006 anbelangt, sieht Letztere in ihrem fünften Erwägungsgrund vor, dass sie „unbeschadet der Arbeits- und Umweltschutzvorschriften der Gemeinschaft gelten [sollte]“, und in ihrem zwölften Erwägungsgrund, dass sie „nicht die Anwendung von Richtlinien über den Arbeitnehmerschutz und die Umwelt, insbesondere der Richtlinie [2004/37] und der Richtlinie [98/24 berührt], denen zufolge die Arbeitgeber gefährliche Stoffe beseitigen müssen, wo immer dies technisch möglich ist, oder gefährliche Stoffe durch weniger gefährliche Stoffe ersetzen müssen“. Art. 2 Abs. 4 Buchst. a dieser Verordnung sieht vor, dass sie „unbeschadet [der] Arbeits- und Umweltschutzvorschriften der Gemeinschaft, einschließlich der Richtlinie 89/391/EWG …, der Richtlinie 96/61/EG …, der Richtlinie [98/24], der Richtlinie 2000/60/EG … und der Richtlinie [2004/37 gilt]“.

40

Im Licht der vorstehenden Ausführungen ist anzuerkennen, dass die Richtlinie 98/24, da sie nicht auf einen bestimmten Stoff Bezug nimmt, wie dies für die genannten, in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommenen Stoffe der Fall ist, weder als spezifisch angesehen werden kann, da sie allgemein für alle chemischen Arbeitsstoffe gilt, noch als Richtlinie, mit der Mindestanforderungen auferlegt werden, da sie nur einen allgemeinen Rahmen für die Pflichten von Arbeitgebern festlegt, die ihre Angestellten Risiken aus der Verwendung chemischer Arbeitsstoffe aussetzen. Der allgemeine Charakter dieser Richtlinie kommt dadurch klar zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber in Art. 3 dieser Richtlinie davon ausgegangen ist, dass es sich bei der Festsetzung von Grenzwerten um einen integralen Bestandteil des Schutzmechanismus für Arbeitnehmer handelt und dass diese Festsetzung für Stoffe, für die solche Werte noch nicht vorhanden sind, noch zu erfolgen hat. Entgegen dem Vorbringen von Assogalvanica und den weiteren in Anhang II dieses Urteils aufgeführten Streithelfern kann der Kommission demnach nicht vorgeworfen werden, dadurch, dass sie Arbeitsplatzgrenzwerte verlangt habe, gegen Art. 58 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1907/2006 verstoßen zu haben, da das Erfordernis dieser Grenzwerte aus der Anwendung von Art. 3 der Richtlinie 98/24 hervorgeht. Die Kommission hat demnach nicht von sich aus spezifische Anforderungen hinzugefügt, sondern ist vielmehr zu Recht davon ausgegangen, dass die fragliche Richtlinie in Ermangelung von Grenzwerten keine „[bestehende spezifische Rechtsvorschrift] mit Mindestanforderungen an den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt bei der Verwendung des Stoffes“ im Sinne von Art. 58 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1907/2006 darstellt.

41

Wäre schließlich dem von den Klägern befürworteten Ansatz, wonach die Richtlinie 98/24 unabhängig davon, ob sie Arbeitsplatzgrenzwerte auferlegt, als spezifische Rechtsvorschrift der Gemeinschaft anzusehen ist, zu folgen, müssten alle chemischen Arbeitsstoffe als Arbeitsstoffe angesehen werden, für die „[bestehende spezifische] Rechtsvorschriften der Gemeinschaft mit Mindestanforderungen“ gelten. In einem solchen Fall bestünde nahezu immer die Möglichkeit, die Ausnahme nach Art. 58 Abs. 2 dieser Verordnung zu gewähren, obwohl es sich bei dieser Bestimmung um eine strikte Ausnahme von dem in Art. 57 dieser Richtlinie in Verbindung mit dem 69. Erwägungsgrund dieser Richtlinie verankerten Grundsatz handelt, wonach besonders besorgniserregende Stoffe grundsätzlich in Anhang XIV der fraglichen Verordnung aufgenommen und dem in Art. 60 dieser Verordnung vorgesehenen Zulassungsverfahren unterworfen werden müssen. Daraus folgt, dass der von den Klägern befürwortete Ansatz zu einer ernsthaften Gefährdung des Ziels und der Funktionsweise der fraglichen Verordnung führen könnte und ihm daher nicht gefolgt werden kann.

42

Was die Richtlinie 2004/37 anbelangt, machen die Kläger sowie Assogalvanica und die weiteren in Anhang II dieses Urteils aufgeführten Streithelfer insbesondere Art. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 4, Art. 5 Abs. 1, 3 und 5 sowie die Art. 6 und Art. 14 dieser Richtlinie geltend. Nach ihrem Art. 1 ist „Ziel dieser Richtlinie … der Schutz der Arbeitnehmer – einschließlich der Vorbeugung – gegen die Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit, die aus einer Exposition gegenüber Karzinogenen oder Mutagenen bei der Arbeit erwächst oder erwachsen kann“. In dieser Richtlinie „werden die einschlägigen Mindestvorschriften einschließlich Grenzwerte festgelegt“. Die fragliche Richtlinie sieht somit – wie die Richtlinie 98/24 – eine Maßnahmenskala vor, die u. a. Pflichten im Hinblick auf die Bewertung der Risiken, denen die Arbeitnehmer am Arbeitsort ausgesetzt sind (Art. 3 Abs. 2 bis 4), den Ersatz gefährlicher Stoffe durch weniger gefährliche Stoffe (Art. 4), die Verringerung der Menge dieser Stoffe (Art. 5), individuelle Schutzmaßnahmen (Art. 8 und 10), die kontinuierliche Gesundheitsüberwachung der betroffenen Arbeitnehmer (Art. 14) und schließlich die Unterrichtung der Arbeitnehmer und zuständigen Behörden (Art. 11, 12 und 19) umfasst.

43

Die Richtlinie 2004/37 gilt für alle Karzinogene oder Mutagene. Sie sieht jedoch verbindliche Arbeitsplatzgrenzwerte für Benzol, Vinylchloridmonomer und Hartholzstäube vor (Anhang III). Ihr Art. 16 Abs. 1 sieht Folgendes vor: „Der Rat legt nach dem in Artikel 137 Absatz 2 des [EG-Vertrags, jetzt Art. 153 Abs. 2 AEUV] genannten Verfahren für alle Karzinogene oder Mutagene, bei denen dies möglich ist, durch Richtlinien Grenzwerte fest und erlässt andere damit unmittelbar zusammenhängende Bestimmungen; er stützt sich auf die verfügbaren Informationen, einschließlich wissenschaftlicher und technischer Daten.“ Ihr 13. Erwägungsgrund stellt diesbezüglich klar, dass „Grenzwerte berufsbedingter Exposition … als wichtiger Bestandteil der allgemeinen Vorkehrungen zum Schutz der Arbeitnehmer anzusehen [sind]“ und dass „[d]erartige Grenzwerte … revidiert werden [müssen], wenn sich dies angesichts neuerer wissenschaftlicher Daten als erforderlich erweist“.

44

Wie bereits im Hinblick auf die Richtlinie 98/24 ausgeführt, berührt die Verordnung Nr. 1907/2006 nicht die Anwendung von Richtlinien über den Arbeitnehmerschutz, einschließlich der Richtlinie 2004/37, für die die oben in Rn. 40 angeführte Argumentation ebenfalls gilt. Da diese Richtlinie auf keinen anderen Stoff als Benzol, Vinylchloridmonomer und Hartholzstäube, für die sie Expositionshöchstwerte festlegt, Bezug nimmt, kann sie weder als „spezifisch“ noch als Richtlinie angesehen werden, mit der Mindestanforderungen auferlegt werden. Außerdem hat der Gesetzgeber – wie für die Richtlinie 98/24 – in Art. 16 der Richtlinie 2004/37 klargestellt, dass es sich bei der Festsetzung von Grenzwerten um einen integralen Bestandteil des Schutzmechanismus für Arbeitnehmer handelt und dass diese Festsetzung für Stoffe, für die solche Werte noch nicht vorhanden sind, noch zu erfolgen hat. Schließlich könnten in Anbetracht von Art. 57 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 1907/2006, der Karzinogene und Mutagene in den Zulassungsmechanismus nach Titel VII einbezieht, das Ziel und die Funktionsweise des durch diese Verordnung eingerichteten Kontroll- und Schutzsystems ernsthaft gefährdet werden, wenn davon auszugehen wäre, dass es sich bei der Richtlinie 2004/37 für jedes beliebige Karzinogen oder Mutagen um bestehende spezifische Rechtsvorschriften der Gemeinschaft mit Mindestanforderungen an den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt bei der Verwendung des Stoffes im Sinne von Art. 58 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1907/2006 handelte. Die oben in Rn. 41 angeführte Argumentation gilt auch für die Richtlinie 2004/37.

45

Somit ist festzustellen, dass im Hinblick auf Chromtrioxid weder die Richtlinie 98/24 noch die Richtlinie 2004/37 „[bestehende spezifische] Rechtsvorschriften der Gemeinschaft mit Mindestanforderungen an den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt bei der Verwendung des Stoffes“ im Sinne von Art. 58 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1907/2006 darstellen.

46

Diese Schlussfolgerung wird durch das weitere Vorbringen der Kläger sowie von Assogalvanica und den weiteren in Anhang II des Urteils aufgeführten Streithelfern nicht in Frage gestellt.

47

Die Kläger machen zunächst geltend, die Kommission habe, indem sie im Rahmen der Anwendung von Art. 58 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1907/2006 Arbeitsplatzgrenzwerte verlangt habe, in Wirklichkeit versucht, nicht Mindest-, sondern Höchstanforderungen aufzuerlegen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Kriterium „Mindestanforderungen“ nicht als jede beliebige, von einem Gesetzgebungsakt der Union vorgesehene Maßnahme verstanden werden kann. Der Begriff der Mindestanforderung ist zum einen dahin zu verstehen, dass sie einen Mindeststandard im Interesse der Arbeitnehmer oder anderer betroffener Personen darstellt, und zum anderen, dass sie zulässt, dass auf einzelstaatlicher Ebene im Rahmen einer strengeren Gesetzgebung als derjenigen, die die Mindestanforderung auf Unionsebene vorschreibt, noch strengere Maßnahmen erlassen oder auferlegt werden. Allein der Umstand, dass Arbeitsplatzgrenzwerte verlangt werden, impliziert mithin nicht die Anwendung einer Höchstanforderung, sondern stellt eine mögliche Mindestanforderung im Sinne von Art. 58 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1907/2006 dar.

48

Weiterhin machen die Kläger geltend, dass es für eine Einstufung von Rechtsvorschriften als „spezifisch“ im Sinne von Art. 58 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1907/2006 genüge, dass sie auf eine Kategorie von Stoffen und insbesondere auf die Einstufungskriterien Bezug nähmen. Der erste Kläger bezieht sich auf ein Dokument der ECHA mit dem Titel „Preparation of draft Annex XIV entries for the third recommandation of substances to be included in Annex XIV – General Approach“ (Vorbereitung des Entwurfs für die dritte Empfehlung zur Aufnahme von Stoffen in Anhang XIV – Allgemeiner Ansatz), aus dem hervorgehe, dass der Umstand, dass ein Stoff beispielsweise zu den Kategorien „krebserzeugende Stoffe“ oder „erbgutverändernde Stoffe“ gehöre, ausreiche, um Rechtsvorschriften zu einer dieser Kategorien als spezifisch zu betrachten.

49

Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

50

Erstens handelt es sich bei dem von den Klägern angeführten Dokument um eine einfache Mitteilung der ECHA, in der die interessierten Kreise über den von ihr verfolgten Ansatz bei der Bewertung insbesondere der in Art. 58 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1907/2006 vorgesehenen Voraussetzungen informiert werden. Dieses Dokument hat keinerlei rechtliche Bedeutung und ist für die Auslegung dieses Artikels durch den Unionsrichter irrelevant.

51

Zweitens kann aus dem Wortlaut von Rn. 5.1, zweiter Erwägungsgrund, des von den Klägern angeführten Dokuments nicht abgeleitet werden, dass jedes beliebige Einstufungskriterium genüge, um Rechtsvorschriften zu einer Kategorie von Stoffen, die diesem Kriterium zuzuordnen sind, als spezifisch zu betrachten.

52

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Rn. 5.1, zweiter Erwägungsgrund, des von den Klägern angeführten Dokuments auf die ausreichende Beherrschung der Risiken Bezug nimmt. Daher ist zu bezweifeln, dass die ECHA mit diesem Erwägungsgrund die Kriterien klarstellen wollte, die es ihrer Ansicht nach gestatten, Rechtsvorschriften als spezifisch zu betrachten.

53

Außerdem stellt die ECHA in dem von den Klägern angeführten Dokument klar, dass „die fraglichen Rechtsvorschriften generell auf den spezifischen, in Anhang XIV [der Verordnung Nr. 1907/2006] aufzunehmenden Stoff Bezug nehmen sollten, entweder durch dessen Nennung oder durch Bezugnahme auf die Stoffgruppe, der dieser Stoff angehört, beispielsweise durch Angabe der Einstufungskriterien oder der Kriterien des Anhangs XIII [dieser Verordnung]“. Selbst unterstellt, dass die ECHA die Kriterien klarstellen wollte, die es ihrer Ansicht nach gestatten, Rechtsvorschriften als spezifisch zu betrachten, kann aus dieser Passage nur abgeleitet werden, dass in erster Linie der Stoff als solcher Gegenstand der Rechtsvorschriften sein muss und dass, sofern dies nicht der Fall ist, auch eine Stoffkategorie als Gegenstand spezifischer Rechtsvorschriften angesehen werden kann, sofern sich diese Rechtsvorschriften auf eine Kategorie beziehen, die sich klar von anderen Stoffen unterscheidet. Die Spezifität von Rechtsvorschriften für eine Stoffkategorie muss demnach mit der Spezifität von Rechtsvorschriften, die nur einen einzigen Stoff zum Gegenstand haben, vergleichbar sein. Daraus folgt, dass die bloße Bezugnahme auf krebserzeugende, mutagene oder chemische Stoffe zu allgemein ist.

54

Zweitens berufen sich die Kläger auf zwei Richtlinien über Umweltschutz, nämlich die Richtlinien 2010/75 und 2012/18, ohne jedoch näher auszuführen, inwiefern diese Richtlinien „[bestehende spezifische] Rechtsvorschriften der Gemeinschaft mit Mindestanforderungen an den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt bei der Verwendung des Stoffes“ im Sinne von Art. 58 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1907/2006 darstellen. Zur Untermauerung ihres Vortrags verweisen sie lediglich auf Anhang A.22 der Klageschrift, der ohne Angabe des Verfassers noch der Quelle des Berichts „Environmental Risk Reduction Strategy and Analysis of Advantages and Drawbacks for Hexavalent Chromium“ (Strategie zur Reduzierung des Umweltrisikos und Analyse der Vor- und Nachteile von sechswertigem Chrom) dessen Abschnitt 4 wiedergibt und mehr als 40 Seiten umfasst. Ihrer Meinung nach gewährleisten die Richtlinie 2010/75 sowie ein Dokument mit der Bezeichnung „BREF“, d. h. ein Referenzdokument zu den besten verfügbaren Techniken für die Oberflächenbehandlung in der Metall- und Kunststoffverarbeitung von August 2006, dass die besten verfügbaren Techniken, d. h. die effizientesten, fortschrittlichsten und am einfachsten umzusetzenden Arbeitsmethoden eingesetzt werden, um Emissionen und deren Auswirkungen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu vermindern.

55

Erstens ist festzustellen, dass dieses Vorbringen, soweit die Kläger geltend machen, die Richtlinien 2010/75 und 2012/18 stellten „[bestehende spezifische] Rechtsvorschriften der Gemeinschaft mit Mindestanforderungen an den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt bei der Verwendung des Stoffes“ im Sinne von Art. 58 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1907/2006 dar, unzulässig ist, da es nicht Sache des Gerichts ist, anstelle der Kläger in der umfangreichen Anlage A.22 der Klageschrift, auf die sie global verweisen, selbst die Umstände aufzusuchen und zu identifizieren, die sie als Untermauerung ihres Vortrags betrachten könnten (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 29. November 1993, Koelman/Kommission, T‑56/92, Slg, EU:T:1993:105, Rn. 23). Soweit sich dieses Vorbringen nur auf die Beherrschung der Risiken bezieht, ist es ebenfalls unzulässig, da allein der globale Verweis auf den Anhang, ohne Präzisierung der stichhaltigen Passagen oder Absätze, auch nicht erkennen lässt, warum das Risiko als beherrscht anzusehen ist. Dieses Argument gilt auch für das Dokument mit der Bezeichnung „BREF“. Im Übrigen ist dieses Dokument dem Gericht nicht zur Verfügung gestellt worden, so dass dieses es nicht prüfen kann.

56

Selbst wenn man zweitens annähme, das Vorbringen der Kläger zur Richtlinie 2012/18 sei zulässig, kann diese keinesfalls als „[bestehende spezifische Rechtsvorschrift] der Gemeinschaft mit Mindestanforderungen an den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt bei der Verwendung des Stoffes“ im Sinne von Art. 58 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1907/2006 angesehen werden, obwohl diese Richtlinie nach ihrem Anhang I Teil 1 in Verbindung mit Anhang VI, Tabelle 3.1, Index-Nummer 024-001-00-0 der Verordnung Nr. 1272/2008 auf Chromtrioxid anwendbar ist.

57

Aus Artikel 1 der Richtlinie 2012/18 geht nämlich hervor, dass diese Richtlinie bezweckt, die Bestimmungen für die Verhütung „schwerer Unfälle“ mit gefährlichen Stoffen und für die Begrenzung der Unfallfolgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt festzulegen, um auf abgestimmte und wirksame Weise in der ganzen Union ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten. In ihrem Art. 5 Abs. 1 sieht die Richtlinie allgemeine Pflichten für die Wirtschaftsteilnehmer vor, die alle notwendigen Maßnahmen ergreifen müssen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen. Anhang III Buchst. b der Richtlinie bestimmt die im Rahmen des Sicherheitsmanagements, das die Wirtschaftsteilnehmer nach Art. 8 der fraglichen Richtlinie in ihren Anlagen umsetzen müssen, zu berücksichtigenden Aspekte, nämlich insbesondere die Ausbildung und Sensibilisierung des Personals, die Ermittlung und Bewertung der Gefahren schwerer Unfälle, die Kontrolle der Industrieanlage, die sichere Durchführung von Änderungen der Anlage, des Verfahrens oder des Lagers, die Planung für Notfälle, die kontinuierliche Leistungsüberwachung, die Meldung von Unfällen, und ein regelmäßiges Audit und regelmäßige Überprüfung.

58

Darüber hinaus legt Anhang I der Richtlinie 2012/18 zur Abgrenzung ihres Anwendungsbereichs Mengenschwellen für das Vorhandensein eines gefährlichen Stoffes innerhalb eines Unternehmens (in Tonnen) fest. So ist diese Richtlinie nicht auf Unternehmen anwendbar, in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die unter den in Anhang I Teil 1 Spalte 2 oder Anhang I Teil 2 Spalte 2 genannten Mengen liegen. Dagegen werden von dieser Richtlinie Unternehmen erfasst, die als „Betrieb der unteren Klasse“ im Sinne ihres Art. 3 Abs. 2 oder als „Betrieb der oberen Klasse“ im Sinne von Abs. 3 dieses Artikels in ihren Anwendungsbereich fallen. Mithin legt Anhang I dieser Richtlinie weder Arbeitsplatzgrenzwerte noch Emissionsgrenzwerte für ein Unternehmen fest.

59

Ziel der Richtlinie 2012/18 ist folglich die Gewährleistung der Sicherheit von Anlagen, um „schwere“ Unfälle zu vermeiden. Sie betrifft weder die spezifischen Verwendungen gefährlicher Stoffe im Rahmen normaler industrieller Tätigkeiten eines Unternehmens als solche noch den Schutz von Menschen vor einer übermäßigen Exposition gegenüber gefährlichen Stoffen an ihrem Arbeitsplatz. Folglich kann sie nicht als „[bestehende spezifische Rechtsvorschrift] der Gemeinschaft mit Mindestanforderungen“ im Sinne von Art. 58 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1907/2006 angesehen werden.

60

Selbst wenn man drittens annähme, das Vorbringen der Kläger zur Richtlinie 2010/75 sei zulässig, kann diese nicht als „[bestehende spezifische Rechtsvorschrift] der Gemeinschaft mit Mindestanforderungen an den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt bei der Verwendung des Stoffes“ im Sinne von Art. 58 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1907/2006 angesehen werden.

61

Nach ihrem Art. 1 „regelt [die Richtlinie 2010/75] die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung infolge industrieller Tätigkeiten“. Sie sieht auch Vorschriften zur Vermeidung und, sofern dies nicht möglich ist, zur Verminderung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden und zur Abfallvermeidung vor, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen. Nach ihrem Art. 2 gilt sie für die in den Kapiteln II bis VI genannten industriellen Tätigkeiten, die eine Umweltverschmutzung verursachen. Diese Richtlinie gilt nicht für Forschungstätigkeiten, Entwicklungsmaßnahmen oder die Erprobung von neuen Produkten und Verfahren. Nach ihrem Anhang I gilt sie u. a. für die Tätigkeit der „Oberflächenbehandlung von Metallen oder Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren, wenn das Volumen der Wirkbäder 30 m3 übersteigt“. Nach ihrem Art. 14 Abs. 1 Buchst. a sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle zur Einhaltung der Art. 11 und 18 dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und insbesondere Emissionsgrenzwerte für die Schadstoffe der Liste in ihrem Anhang II und für sonstige Schadstoffe festzusetzen, die von der betreffenden Anlage unter Berücksichtigung der Art der Schadstoffe und der Gefahr einer Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium auf ein anderes in relevanter Menge emittiert werden können. Dieser Anhang führt eine ganze Reihe von Stoffen und Gemischen mit nachgewiesenermaßen über die Luft oder in wässrigem Milieu oder über die Luft oder wässriges Milieu übertragbaren karzinogenen, mutagenen oder sich möglicherweise auf die Fortpflanzung auswirkenden Eigenschaften auf.

62

Zwar besteht somit kein Zweifel, dass die Richtlinie 2010/75 generell auf Industrieemissionen aus der Verwendung von Chromtrioxid anwendbar sein kann; es ist jedoch festzustellen, dass diese Richtlinie keine spezifischen Bestimmungen für diesen Stoff enthält. Sie gilt nur für die Oberflächenbehandlung von Metallen oder Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren, wenn das Volumen der Wirkbäder 30 m3 übersteigt. Mithin erfasst sie ein konkretes industrielles Verfahren, das eine hohe Mengenschwelle überschreitet, und nicht einen bestimmten Stoff dieses Verfahrens, und sie gilt nicht für alle Arten dieses Verfahrens, u. a. nicht für Verfahren, die die angegebene Schwelle nicht überschreiten.

63

Aus alledem ergibt sich, dass die Kläger sowie Assogalvanica und die weiteren in Anhang II dieses Urteils aufgeführten Streithelfer nicht den Nachweis erbracht haben, dass im Hinblick auf Chromtrioxid „[bestehende spezifische] Rechtsvorschriften der Gemeinschaft mit Mindestanforderungen an den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt bei der Verwendung des Stoffes“ im Sinne von Art. 58 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1907/2006 vorhanden sind.

64

Was die zweite Voraussetzung von Art. 58 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1907/2006 anbelangt, nämlich die ausreichende Beherrschung des Risikos auf der Grundlage bestehender spezifischer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft mit Mindestanforderungen an den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt bei der Verwendung des Stoffes, ist festzustellen, dass, wie oben in Rn. 31 dargelegt, eine Ausnahme nur dann gewährt werden kann, wenn alle in dieser Bestimmung aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Sind keine bestehenden spezifischen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft mit Mindestanforderungen an den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt bei der Verwendung des Stoffes vorhanden, so braucht diese zweite Voraussetzung nicht geprüft zu werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass in Anbetracht des Ausdrucks „compte tenu“ in der französischen Fassung dieser Bestimmung und den in anderen Sprachfassungen verwendeten Ausdrücken, wie dem deutschen Ausdruck „auf der Grundlage“ und dem englischen Ausdruck „on the basis of“, die Beherrschung des Risikos auf diesen bestehenden spezifischen Rechtsvorschriften beruhen muss. Sind keine solchen Rechtsvorschriften vorhanden, so ist es jedoch unmöglich, dass sich irgendeine Beherrschung des Risikos, wenn man sie denn als erwiesen unterstellt, daraus ergeben könnte, wobei es sich bereits für sich genommen um einen ausreichenden Grund für die Feststellung handelt, dass die zweite Voraussetzung im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist. Das Vorbringen der Kläger, mit dem dargetan werden soll, dass die mit den verschiedenen Verwendungen von Chromtrioxid verbundenen Risiken in Wirklichkeit aus anderen Gründen praktisch nicht vorhanden, bzw. jedenfalls vernachlässigbar oder beherrscht seien, legt keinen Zusammenhang zwischen der angeblichen Beherrschung des Risikos und bestehenden spezifischen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft dar und geht deshalb ins Leere.

65

Da nicht alle Voraussetzungen von Art. 58 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1907/2006 erfüllt waren, verfügte die Kommission im vorliegenden Fall über keinen Ermessensspielraum im Hinblick auf die Gewährung einer Ausnahme nach diesem Artikel. Das Gericht weist jedoch darauf hin, dass, wenn die oben in Rn. 32 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt gewesen wären, der Ermessensspielraum, der der Kommission zugeständen hätte, nicht unbeschränkt gewesen wäre und sie nicht berechtigt hätte, willkürliche Maßnahmen zu erlassen. Selbst in diesem Fall wäre das Vorbringen der Kläger sowie von Assogalvanica und den weiteren in Anhang II dieses Urteils aufgeführten Streithelfern jedoch nicht stichhaltig, da die vorgebrachten Umstände nicht die Feststellung erlauben, dass der Ermessensspielraum der Kommission derart eingeschränkt war, dass sie die beantragte Ausnahme hätte gewähren müssen.

66

Nach alledem ist festzustellen, dass die Kommission durch ihre Weigerung, die von den Klägern beantragte Ausnahme zu gewähren, nicht gegen Art. 58 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1907/2006 verstoßen hat. Der zweite, auf die Verletzung dieses Artikels gestützte Klagegrund ist somit zurückzuweisen.

Zum ersten Klagegrund: offensichtliche Beurteilungsfehler

67

Die Kläger zweifeln im Wesentlichen die wissenschaftliche Grundlage des angefochtenen Rechtsakts an, wobei sie als Hauptargument geltend machen, die Kommission habe nicht in angemessener Weise geprüft, ob die mit den verschiedenen Verwendungen der Chromplattierungsindustrie verbundenen Risiken beherrscht seien.

68

Da der zweite Klagegrund zurückzuweisen ist, weil die erste Voraussetzung von Art. 58 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1907/2006 nicht erfüllt ist, braucht, wie oben in Rn. 64 dargelegt, nicht geprüft zu werden, ob die mit den verschiedenen Verwendungen der Chromplattierungsindustrie verbundenen Risiken beherrscht sind.

69

Daher ist festzustellen, dass das Gericht selbst dann, wenn die Kommission tatsächlich vor Erlass des angefochtenen Rechtsakts offensichtliche Beurteilungsfehler begangen hätte, dem Antrag auf teilweise Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts nicht hätte stattgeben können, da Letzterer keine Gewährung der von den Klägern beantragten Ausnahme vorsieht.

70

Unter diesen Umständen geht der erste Klagegrund ins Leere und ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Zum dritten Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

71

Die Kläger, unterstützt durch Assogalvanica und die weiteren in Anhang II dieses Urteils aufgeführten Streithelfer, machen geltend, unter den Umständen des vorliegenden Falles sei das durch den angefochtenen Rechtsakt de facto eingeführte Verbot aller Verwendungen von Chromtrioxid unverhältnismäßig gewesen. Es sei u. a. zu berücksichtigen, dass dieses Mittel in der Chromplattierungsindustrie in erster Linie als Zwischenprodukt im Sinne von Art. 3 Nr. 15 der Verordnung Nr. 1907/2006 verwendet werde.

72

Die Kommission tritt diesem Vorbringen mit Unterstützung der ECHA entgegen.

73

Vor dem Hintergrund der Ausführungen im Rahmen des zweiten Klagegrundes ist festzustellen, dass die Kommission, da sie im vorliegenden Fall über keinen Ermessensspielraum im Hinblick auf die Gewährung einer Ausnahme nach Art. 58 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1907/2006 verfügte, weil nicht alle Voraussetzungen dieses Artikels erfüllt waren, auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen haben konnte, indem sie den Artikel in der darin vorgeschriebenen Art und Weise anwandte. Da die Kommission somit gezwungen war, die Entscheidung zu treffen, keine Ausnahme zu gewähren, hat sie nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen können.

74

Wie die Kommission zutreffend festgestellt hat, könnte das Vorbringen der Kläger daher nur dann stichhaltig sein, wenn es auf die Rechtmäßigkeit von Art. 58 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1907/2006 als solchem gerichtet wäre. Wie die Kläger jedoch in der mündlichen Verhandlung klargestellt haben, machen sie keine Einrede der Rechtswidrigkeit gegen diesen Artikel geltend.

75

Zum Vorbringen von Assogalvanica und den weiteren in Anhang II dieses Urteils aufgeführten Streithelfern, wonach Chromtrioxid als Zwischenprodukt im Sinne von Art. 3 Nr. 15 der Verordnung Nr. 1907/2006 nicht zulassungspflichtig im Sinne von Titel VII der Verordnung Nr. 1907/2006 sei, ist festzustellen, dass dieser Klagegrund, soweit diese Streithelfer mit diesem Vorbringen die Nichtanwendbarkeit von Titel VII gemäß Art. 2 Abs. 8 dieser Verordnung geltend machen wollen, geeignet ist, den von den Hauptparteien bestimmten Streitgegenstand zu ändern, und somit unzulässig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2011, Diputación Foral de Vizcaya u. a./Kommission, C‑474/09 P bis C‑476/09 P, EU:C:2011:522, Rn. 111). Dieses Vorbringen ist jedenfalls auch unbegründet, da diese Streithelfer keinen Beweis dafür vorgelegt haben, dass Chromtrioxid als Zwischenprodukt im Sinne von Art. 3 Nr. 15 dieser Verordnung angesehen werden könnte. Dagegen beantragen sie, das Gericht möge selbst prüfen, ob die „Umwandlung des Chromtrioxids in verchromtes Metall während des Verchromungsprozesses die Voraussetzungen für die in Art. 2 Abs. 8 der [fraglichen] Verordnung vorgesehene Ausnahme oder, hilfsweise, für die Ausnahme nach Art. 58 Abs. 2 [dieser Verordnung] erfüllt, so dass die strikte, ausnahmslose Aufnahme von Chromtrioxid in Anhang XIV rechtswidrig ist“. Es ist jedoch nicht Sache des Gerichts, sich Beweise zu beschaffen, die von den Beteiligten nicht vorgelegt wurden.

76

Da dieses Vorbringen, wie die Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben, nur die Frage betrifft, ob die Entscheidung der Kommission, keine Ausnahme nach Art. 58 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1907/2006 zu gewähren, unverhältnismäßig war, geht es aus den oben in Rn. 73 angeführten Gründen ins Leere.

77

Folglich ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen.

Zum vierten Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte sowie der Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der „höchsten Fachkompetenz bei wissenschaftlichen Gutachten“

78

Die Kläger erheben zwei Rügen. Im Rahmen der ersten Rüge machen sie eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte geltend, wobei sie u. a. ausführen, mangels Zugang zu den Daten des MEGA-Berichts hätten sie ihren Antrag auf Gewährung einer Ausnahme von der Zulassungspflicht nicht vollständig begründen können. Im Rahmen der zweiten Rüge machen sie eine Verletzung der Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der „höchsten Fachkompetenz bei wissenschaftlichen Gutachten“ u. a. mit der Begründung geltend, dass die Kommission und die ECHA nicht im Besitz dieses Berichts gewesen seien und daher nicht alle verfügbaren Daten hätten prüfen können, und dass die vom ersten Kläger im Rahmen der öffentlichen Anhörung übermittelten Daten nicht angemessen berücksichtigt worden seien.

79

Die Kommission tritt diesem Vorbringen mit Unterstützung der ECHA entgegen.

– Zur ersten Rüge: Verletzung der Verteidigungsrechte

80

Zur ersten Rüge ist darauf hinzuweisen, dass Titel VII der Verordnung Nr. 1907/2006 kein Recht auf Beantragung einer Ausnahme vorsieht und dass die Kläger nur im Rahmen von Art. 58 Abs. 4 dieser Verordnung aufgefordert worden sind, als interessierte Kreise „insbesondere zu Verwendungen, die von der Zulassungspflicht ausgenommen werden sollten, Bemerkungen abzugeben“.

81

Die öffentliche Anhörung nach Art. 58 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1907/2006 gewährt den interessierten Kreisen jedoch keine spezifischen Verfahrensrechte wie das Recht auf Zugang zu den der ECHA und der Kommission im Rahmen des Verfahrens für die Aufnahme von Stoffen in Anhang XIV dieser Verordnung zur Verfügung gestellten Dokumente. Dieser Artikel sieht nur das Recht vor, Bemerkungen abzugeben. Die Kläger machen jedoch nicht geltend, ihr Recht, im Rahmen der vorgenannten öffentlichen Anhörung Bemerkungen abzugeben, sei durch die ECHA oder die Kommission verletzt worden. Das Vorbringen der Kläger, ihre Verteidigungsrechte seien verletzt worden, geht demnach ins Leere.

82

Diese Schlussfolgerung wird durch die von den Klägern angeführte Rechtsprechung nicht in Frage gestellt. Zwar wird in Rn. 130 des Urteils vom 9. September 2008, Bayer CropScience u. a./Kommission (T‑75/06, Slg, EU:T:2008:317) u. a. auf die Wahrung der Verteidigungsrechte „in allen gegen eine Person eröffneten Verfahren“ Bezug genommen. In der vorliegenden Rechtssache kann das auf die Aufnahme von Chromtrioxid in Anhang XIV der Verordnung Nr. 1907/2006 gerichtete Verfahren jedoch nicht als ein „gegen [die Kläger] eröffnetes Verfahren“ angesehen werden. Im Übrigen stellt der Umstand, dass Art. 58 dieser Verordnung eine öffentliche Anhörung vorsieht, nicht in Frage, dass weder die ECHA noch die Kommission nach diesem Artikel verpflichtet waren, einen Einzelnen, der von dem angefochtenen Rechtsakt betroffen sein könnte, anzuhören (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Beschluss vom 12. Dezember 2003, Bactria/Kommission, C‑258/02 P, Slg, EU:C:2003:675, Rn. 43). Soweit die Kläger schließlich Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) anführen, ist festzustellen, dass dieser nicht die Tragweite von Art. 58 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1907/2006 ändern und damit keine Verfahrensrechte schaffen kann, die die letztgenannte Verordnung nicht vorsieht. Im Übrigen haben die Kläger keinen Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1049/2001 geltend gemacht.

83

Unter diesen Umständen war die Kommission nicht verpflichtet, den Klägern nur für die Zwecke der öffentlichen Anhörung Zugang zu während des vorangegangenen Verfahrens geprüften Dokumenten, einschließlich des MEGA-Berichts, zu gewähren. Mithin ist nicht erheblich, ob die Kommission im Besitz dieses Dokuments und in der Lage war, Zugang zu diesem zu gewähren. Die erste Rüge ist daher zurückzuweisen.

– Zur zweiten Rüge: Verletzung der Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der „höchsten Fachkompetenz bei wissenschaftlichen Gutachten“

84

Was die zweite Rüge anbelangt, ist zunächst festzustellen, dass die Kommission nicht gegen Art. 58 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1907/2006 verstoßen hat. Weiterhin haben die Kommission und die ECHA, wie aus der Prüfung der ersten Rüge des vierten Klagegrundes hervorgeht, nicht gegen die Verfahrensrechte der Kläger verstoßen. Schließlich stand es der Kommission und der ECHA im Rahmen der Entscheidungsfindung über die Gewährung einer Ausnahme auch frei, von einer Prüfung der Frage, ob die mit verschiedenen Verwendungen von Chromtrioxid verbundenen Risiken beherrscht waren, abzusehen.

85

Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass, selbst wenn die von der ECHA und der Kommission vorgenommene wissenschaftliche Bewertung, wie die Kläger geltend machen, in unzulänglicher Weise erfolgt sein sollte, diese Fehler in früheren Verfahrensstadien, nämlich bei Erarbeitung des Dossiers nach Anhang XV, begangen worden wären und die Entscheidung, keine Ausnahme nach Art. 58 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1907/2006 zu erteilen, nicht fehlerhaft machen könnten. Diese Entscheidung war nämlich, ebenso wie die Empfehlung der ECHA, allein auf das Fehlen „bestehender spezifischer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft mit Mindestanforderungen an den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt bei der Verwendung des Stoffes“ im Sinne von Art. 58 Abs. 2 dieser Verordnung und nicht auf die Beherrschung der Risiken gestützt. Folglich konnten etwaige, in früheren Verfahrensphasen, nämlich insbesondere bei Erarbeitung des fraglichen Dossiers, begangene Fehler bei der wissenschaftlichen Analyse der Risikobeherrschung, keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung haben.

86

Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

Zum Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens

87

Vor diesem Hintergrund war auch dem Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens nicht stattzugeben.

88

Wie sich nämlich aus Art. 113 Abs. 2 Buchst. c der Verfahrensordnung sowie aus der Rechtsprechung ergibt, braucht das Gericht einem Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens zum Zweck der Berücksichtigung angeblicher neuer Tatsachen nur stattzugeben, wenn sich die betroffene Partei auf Tatsachen von entscheidender Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits beruft, die sie nicht schon vor dem Ende der mündlichen Verhandlung geltend machen konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2006, Roquette Frères/Kommission, T‑322/01, Slg, EU:T:2006:267, Rn. 323).

89

Die im vorliegenden Fall von den Klägern vorgebrachten neuen Tatsachen betrafen jedoch ausschließlich die Daten des MEGA-Berichts und die Frage, ob die Kommission und die ECHA in Verfahrensphasen vor der Phase, die die Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme nach Art. 58 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1907/2006 zum Gegenstand hatte, offensichtliche Beurteilungsfehler bei ihrer wissenschaftlichen Analyse der Risikobeherrschung begangen haben.

90

Wie oben in den Rn. 68 und 69 festgestellt, hätte das Gericht selbst dann, wenn die Kommission tatsächlich vor Erlass des angefochtenen Rechtsakts offensichtliche Beurteilungsfehler begangen hätte, dem auf teilweise Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts gerichteten Antrag nicht stattgeben können, da dieser keine Gewährung der von den Klägern beantragten Ausnahme vorsieht.

91

Demzufolge sind die von den Klägern vorgebrachten neuen Tatsachen nicht von entscheidender Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits.

92

Aus demselben Grund sind die Beteiligten auch nicht zu der Auswirkung des Gutachtens auf die Entscheidung des Rechtsstreits anzuhören.

Kosten

93

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Art. 138 Abs. 1 dieser Verordnung tragen die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Nach Art. 138 Abs. 3 dieser Verordnung kann das Gericht entscheiden, dass ein anderer Streithelfer als die in den Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung Genannten seine eigenen Kosten trägt.

94

Da die Kläger unterlegen sind, sind ihnen entsprechend dem Antrag der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission aufzuerlegen.

95

Die Streithelfer und die ECHA tragen ihre eigenen Kosten.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Klage wird abgewiesen.

 

2.

Der Verein zur Wahrung von Einsatz und Nutzung von Chromtrioxid und anderen Chrom-VI-Verbindungen in der Oberflächentechnik e. V. (VECCO) und die weiteren in Anhang I aufgeführten Kläger tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

 

3.

Assogalvanica und die weiteren in Anhang II des Urteils aufgeführten Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten.

 

4.

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) trägt ihre eigenen Kosten.

 

Dittrich

Schwarcz

Tomljenović

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 25. September 2015.

Unterschriften

ANHANG I

Adolf Krämer GmbH & Co. KG mit Sitz in Ulm (Deutschland),

AgO Argentum GmbH Oberflächenveredelung mit Sitz in Nürnberg (Deutschland),

Alfred Kruse GmbH Metallveredelungen mit Sitz in Langenfeld (Deutschland),

AL-Oberflächenveredlungsgesellschaft mbH mit Sitz in Wuppertal (Deutschland),

Anke GmbH & Co. KG Oberflächentechnik mit Sitz in Essen (Deutschland),

ATC Armoloy Technology Coatings GmbH & Co. KG mit Sitz in Mosbach (Deutschland),

August Schröder GmbH & Co. KG Oberflächenveredelung mit Sitz in Hemer (Deutschland),

August Sure KG mit Sitz in Lüdenscheid (Deutschland),

Baaske Oberflächenveredlung GmbH mit Sitz in Wuppertal (Deutschland),

Hartchrom Beck GmbH mit Sitz in Güglingen (Deutschland),

Bredt GmbH mit Sitz in Meschede (Deutschland),

Breidert Galvanic GmbH mit Sitz in Darmstadt (Deutschland),

Chrom-Müller Metallveredelung GmbH mit Sitz in Oberndorf a. N. (Deutschland),

Chrom-Schmitt GmbH & Co. KG mit Sitz in Baden-Baden (Deutschland),

C. Hübner GmbH mit Sitz in Marktoberdorf (Deutschland),

C. W. Albert GmbH & Co. KG mit Sitz in Hemer-Bredenbruch (Deutschland),

Detlef Bingen Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Langenfeld (Deutschland),

Dittes Oberflächentechnik GmbH mit Sitz in Keltern (Deutschland),

Duralloy Süd GmbH mit Sitz in Villingen-Schwenningen (Deutschland),

Durochrom-Bogatzki mit Sitz in Oberndorf a. N. (Deutschland),

Metallveredlung Emil Weiß GmbH & Co. KG mit Sitz in Mitwitz (Deutschland),

Ewald Siodla Metallveredelungsgesellschaft mbH mit Sitz in Witten (Deutschland),

Flügel CSS GmbH & Co. KG mit Sitz in Solingen (Deutschland),

Fritz Zehnle Galvanische Anstalt, Inh. Gerd Joos e.K., mit Sitz in Triberg (Deutschland),

Galvanoform Gesellschaft für Galvanoplastik mbH mit Sitz in Lahr (Deutschland),

Galvano Herbert Geske e.K. mit Sitz in Solingen (Deutschland),

Galvanotechnik Friedrich Holst GmbH mit Sitz in Hamburg (Deutschland),

Galvano Weis, Weis GmbH & Co., Galvanische Werkstätte KG mit Sitz in Emmering (Deutschland),

gebr. böge Metallveredelungs GmbH mit Sitz in Hamburg (Deutschland),

Hans Giesbert GmbH & Co. KG mit Sitz in Mömbris (Deutschland),

Groz-Beckert KG mit Sitz in Albstadt (Deutschland),

GTW GmbH mit Sitz in Werl (Deutschland),

GWC Coating GmbH mit Sitz in Villingen-Schwenningen (Deutschland),

Hartchrom Beuthel GmbH mit Sitz in Schwelm (Deutschland),

Hartchrom Erb GmbH mit Sitz in Weiterstadt (Deutschland),

Hartchrom GmbH mit Sitz in Karlsruhe (Deutschland),

Hartchrom GmbH Werner Kreuz mit Sitz in Blumberg (Deutschland),

Hartchrom Schoch GmbH mit Sitz in Sternenfels (Deutschland),

Hartchrom Teikuro Automotive GmbH mit Sitz in Sternenfels (Deutschland),

Heine Optotechnik GmbH & Co. KG mit Sitz in Herrsching (Deutschland),

Heinrich Schnarr GmbH Metallveredlungswerk mit Sitz in Mainaschaff (Deutschland),

Heinrich Schulte Söhne GmbH & Co. KG mit Sitz in Arnsberg (Deutschland),

Heinz Daurer und Söhne GmbH & Co. KG Metall-Veredelung-Lampertheim mit Sitz in Lampertheim (Deutschland),

Helmut Gossmann Metallveredelungs-GmbH mit Sitz in Goldbach (Deutschland),

Henry Gevekoth GmbH mit Sitz in Hamburg (Deutschland),

Heyer GmbH Oberflächentechnik mit Sitz in Lübeck (Deutschland),

HFJ Galvano Kiel GmbH mit Sitz in Kiel (Deutschland),

Hueck Engraving GmbH & Co. KG mit Sitz in Viersen (Deutschland),

Imhof Hartchrom GmbH mit Sitz in Karlstadt (Deutschland),

Johannes Jander GmbH & Co. KG Metalloberflächenveredelung mit Sitz in Iserlohn (Deutschland),

Johann Maffei GmbH & Co. KG mit Sitz in Iserlohn-Simmern (Deutschland),

Kesseböhmer Beschlagsysteme GmbH & Co. KG mit Sitz in Bad Essen (Deutschland),

Knipex-Werk C. Gustav Putsch KG mit Sitz in Wuppertal (Deutschland),

Kreft & Röhrig Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Troisdorf-Friedrich-Wilhelms-Hütte (Deutschland),

Kriebel Metallveredelung GmbH mit Sitz in Kirschfurt (Deutschland),

LKS Kronenberger GmbH Metallveredlungswerk mit Sitz in Seligenstadt (Deutschland),

Kunststofftechnik Bernt GmbH mit Sitz in Kaufbeuren (Deutschland),

L B – Oberflächentechnik GmbH mit Sitz in Wuppertal (Deutschland),

Linder Metallveredelungsgesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Albstadt (Deutschland),

Metallisierwerk Peter Schreiber GmbH mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland),

Montanhydraulik GmbH mit Sitz in Holzwickeden (Deutschland),

Morex SpA mit Sitz in Crespano del Grappa (Italien),

Motoren-Sauer Instandsetzungs-GmbH mit Sitz in Hösbach (Deutschland),

MSC/Copperflow Ltd mit Sitz in Bolton, Greater Manchester (Vereinigtes Königreich),

Neumeister Hydraulik GmbH mit Sitz in Neuenstadt am Kocher (Deutschland),

Nießer Metallveredelung GmbH mit Sitz in Röthenbach a. d. Pegnitz (Deutschland),

Norddeutsche Hartchrom GmbH & Co. KG mit Sitz in Ganderkesee (Deutschland),

Oberflächenzentrum Elz GmbH mit Sitz in Limburg (Deutschland),

OK Oberflächenveredelung GmbH & Co. KG mit Sitz in Sundern (Deutschland),

OTH Oberflächentechnik Hagen GmbH & Co. KG mit Sitz in Hagen (Deutschland),

OT Oberflächentechnik GmbH & Co. KG mit Sitz in Schwerin (Deutschland),

Präzisionsgalvanik GmbH Wolfen mit Sitz in Bitterfeld-Wolfen (Deutschland),

Rahrbach GmbH mit Sitz in Heiligenhaus (Deutschland),

Rudolf Clauss GmbH & Co. KG Metallveredlung mit Sitz in Mülheim a. d. Ruhr (Deutschland),

Rudolf Jatzke Galvanik-Hartchrom Günter Holthöfer GmbH & Co. KG mit Sitz in Bielefeld (Deutschland),

Schaeffler Technologies AG & Co. KG mit Sitz in Herzogenaurach (Deutschland),

Scherer GmbH mit Sitz in Haslach im Kinzigtal (Deutschland),

Schmitz Hydraulikzylinder GmbH mit Sitz in Büttelborn (Deutschland),

Schnarr Metallveredlung GmbH mit Sitz in Waiblingen (Deutschland),

Schornberg Galvanik GmbH mit Sitz in Lippstadt (Deutschland),

Robert Schrubstock GmbH & Co. KG mit Sitz in Velbert (Deutschland),

Schulte Hartchrom GmbH mit Sitz in Arnsberg (Deutschland),

Schwing GmbH mit Sitz in Sankt Stefan im Lavanttal (Österreich),

Silit-Werke GmbH & Co. KG mit Sitz in Riedlingen (Deutschland),

Steinbach & Vollmann GmbH & Co. KG mit Sitz in Heiligenhaus (Deutschland),

Strötzel Oberflächentechnik GmbH & Co. KG mit Sitz in Hildesheim (Deutschland),

Süss Oberflächentechnik GmbH mit Sitz in Wetzlar (Deutschland),

Thoma Metallveredelung GmbH mit Sitz in Heimertingen (Deutschland),

Viemetall Viersener Metallveredlung Pottel GmbH & Co. KG mit Sitz in Viersen (Deutschland),

Walzen-Service-Center GmbH mit Sitz in Oberhausen (Deutschland),

Wavec GmbH mit Sitz in Eisenhüttenstadt (Deutschland),

Wilhelm Bauer GmbH & Co. KG mit Sitz in Hannover (Deutschland),

Willy Remscheid Galvanische Anstalt GmbH mit Sitz in Solingen (Deutschland),

Willy Remscheid Kunststofftechnik GmbH mit Sitz in Velbert (Deutschland),

Wiotec, Inhaber Udo Wilmes e.K., mit Sitz in Ense (Deutschland),

Wissing Hartchrom GmbH mit Sitz in Lohmar (Deutschland),

alfi GmbH Isoliergefäße, Metall‑ und Haushaltswaren mit Sitz in Wertheim (Deutschland),

BIA Kunststoff- und Galvanotechnik GmbH & Co. KG mit Sitz in Solingen (Deutschland),

Siegfried Boner e.K. mit Sitz in Villingen-Schwenningen (Deutschland),

Bruchmühlbacher Galvanotechnik (BG) GmbH mit Sitz in Bruchmühlbach-Miesau (Deutschland),

C + C Krug GmbH mit Sitz in Velbert (Deutschland),

Collini GmbH mit Sitz in Aperg (Deutschland),

Collini Gesellschaft mbH mit Sitz in Hohenems (Österreich),

Collini GmbH mit Sitz in Marchtrenk (Österreich),

Collini Wien GmbH mit Sitz in Wien (Österreich),

Federal-Mogul TP Europe GmbH & Co KG mit Sitz in Burscheid (Deutschland),

Fischer GmbH & Co. surface technologies KG mit Sitz in Katzenelnbogen (Deutschland),

Friederici Oberflächenveredlung GmbH mit Sitz in Iserlohn (Deutschland),

Galvano Wittenstein GmbH mit Sitz in Solingen (Deutschland),

Gedore-Werkzeugfabrik GmbH & Co. KG mit Sitz in Remscheid (Deutschland),

Gerhardi Kunststofftechnik GmbH mit Sitz in Lüdenscheid (Deutschland),

Gosma ‐ Werkzeugfabrik und Metallveredelung Weber GmbH mit Sitz in Gosheim (Deutschland),

Hartchrom-Meuter Ernst Meuter GmbH & Co. KG mit Sitz in Solingen (Deutschland),

Hartchrom Spezialbeschichtung Winter GmbH mit Sitz in Treuen (Deutschland),

Hasler AG Aluminiumveredlung mit Sitz in Turgi (Schweiz),

Hartchrom Haslinger Oberflächentechnik GmbH mit Sitz in Linz (Österreich),

Hentschel Harteloxal GmbH & Co. KG mit Sitz in Schorndorf (Deutschland),

Kammin Metallveredelung KG mit Sitz in Friesenheim (Deutschland),

Karl-Heinz Bauer GmbH Galvanische Anstalt mit Sitz in Ispringen (Deutschland),

Maschinenfabrik KBA‑Mödling AG mit Sitz in Maria Enzersdorf (Österreich),

Albert Kißling Galvanische Werke GmbH mit Sitz in Neusäß (Deutschland),

KME Germany GmbH & Co. KG mit Sitz in Osnabrück (Deutschland),

Lahner KG mit Sitz in Brunn am Gebirge (Österreich),

Liebherr‑Aerospace Lindenberg GmbH mit Sitz in Lindenberg (Deutschland),

MTU Aero Engines AG mit Sitz in München (Deutschland),

MTU Maintenance Hannover GmbH mit Sitz in Langenhagen (Deutschland),

Münze Österreich AG mit Sitz in Wien (Österreich),

Nehlsen‑BWB Flugzeug‑Galvanik Dresden GmbH & Co. KG mit Sitz in Dresden (Deutschland),

Orbis Will GmbH + Co. KG mit Sitz in Ahaus (Deutschland),

Riag Oberflächentechnik AG mit Sitz in Wängi (Schweiz),

Franz Rieger Metallveredlung mit Sitz in Steinheim am Albuch (Deutschland),

Saxonia Galvanik GmbH mit Sitz in Halsbrücke (Deutschland),

Schweizer Galvanotechnic GmbH & Co. KG mit Sitz in Heilbronn (Deutschland),

G. Schwepper Beschlag GmbH + Co mit Sitz in Heiligenhaus (Deutschland),

R. Spitzke Oberflächen‑ und Galvanotechnik GmbH & Co. KG mit Sitz in Barsbüttel (Deutschland),

Stahl Judenburg GmbH mit Sitz in Judenburg (Österreich),

VTK Veredelungstechnik Krieglach GmbH mit Sitz in Krieglach (Österreich),

STI Surface Technologies International Holding AG mit Sitz in Steinach (Schweiz),

Witech GmbH mit Sitz in Remscheid (Deutschland),

Kurt Zecher GmbH mit Sitz in Paderborn (Deutschland),

De Martin AG, Metallveredelung mit Sitz in Wängi (Schweiz),

Hattler & Sohn GmbH mit Sitz in Villingen-Schwenningen (Deutschland),

Alfacrom 2000 Srl mit Sitz in Fiume Veneto (Italien),

F.LLI Angelini Sud Srl mit Sitz in Arzano (Italien),

Bertola Srl mit Sitz in Marena (Italien),

Bugli Srl mit Sitz in Scandicci (Italien),

Burello Srl mit Sitz in Pavia di Udine (Italien),

Galvanica CMB Di Bittante Franco EC – Snc mit Sitz in Scorzé (Italien),

Casprini Gruppo Industriale SpA mit Sitz in Cavrilia (Italien),

C.F.G. Rettifiche Srl mit Sitz in Argenta (Italien),

CIL – Cromatura e Rettifica Srl mit Sitz in Esine (Italien),

Cromatura Dura Srl mit Sitz in Lozza (Italien),

Cromital Srl mit Sitz in Parma (Italien),

Cromoflesch Di Bolletta Giuseppe & C. – Snc mit Sitz in Salzano (Italien),

Cromagalante Srl mit Sitz in Padua (Italien),

Cromotrevigiana Srl mit Sitz in Ponzano Veneto (Italien),

Elezinco Srl mit Sitz in Castelfidardo (Italien),

Galvanica Nobili Srl mit Sitz in Marano sul Panaro (Italien),

Galvanotecnica Vignati Srl mit Sitz in Canegrate (Italien),

Galvitek Srl mit Sitz in Verona (Italien),

Gilardoni Vittorio Srl mit Sitz in Mandello del Lario (Italien),

Industria Galvanica Dalla Torre Ermanno e Figli Srl mit Sitz in Villorba (Italien),

La Galvanica Trentina Srl mit Sitz in Rovereto (Italien),

Nicros Srl mit Sitz in Conegliano (Italien),

O.C.M. Di Liboà Mauro & C. – Snc mit Sitz in Mondovì (Italien),

Rubinetterie Zazzeri SpA mit Sitz in Incisa Valdarno (Italien),

Silga SpA mit Sitz in Castelfidarno (Italien),

Surcromo Di Suttora Marco mit Sitz in Pieve Emanuele (Italien),

Tobaldini SpA mit Sitz in Altavilla Vicentina (Italien),

Tre Albi SNC Di Trentin Silvano Bittante Mario & Albanese Giancarlo mit Sitz in Vedelago (Italien),

Adolf Boos GmbH & Co. KG mit Sitz in Iserlohn (Deutschland),

Henkel Beiz‑ und Elektropoliertechnik GmbH & Co. KG mit Sitz in Waidhofen an der Thaya (Österreich),

Saueressig GmbH + Co.KG mit Sitz in Vreden (Deutschland),

Saueressig Polska sp. z o.o. mit Sitz in Tarnowo Podgórne (Polen),

Wetzel GmbH mit Sitz in Grenzach-Wyhlen (Deutschland),

Wetzel sp. z o.o. mit Sitz in Duchnów (Polen),

Apex Cylinders Ltd mit Sitz in Bristol (Vereinigtes Königreich),

Federal-Mogul Burscheid GmbH mit Sitz in Burscheid (Deutschland),

Federal-Mogul Friedberg GmbH mit Sitz in Friedberg (Deutschland),

Federal-Mogul Vermögensverwaltungs-GmbH mit Sitz in Burscheid (Deutschland),

Federal-Mogul Operations France SAS mit Sitz in Saint-Jean-de-la-Ruelle (Frankreich),

Dietmar Schrick GmbH mit Sitz in Solingen (Deutschland),

Cromatura Dalla Torre Sergio Snc Di Dalla Torre Sergio EC mit Sitz in Breda di Tiave (Italien),

Hartchromwerk Brunner AG mit Sitz in St. Gallen (Schweiz),

Schulz Hartchrom GmbH mit Sitz in Hamburg (Deutschland).

ANHANG II

Ecometal mit Sitz in Treviso (Italien),

Comité européen pour le traitement de surface (CETS) mit Sitz in Löwen (Belgien),

Österreichische Gesellschaft für Oberflächentechnik (AOT) mit Sitz in Wien (Österreich),

Surface Engineering Association (SEA) mit Sitz in Birmingham (Vereinigtes Königreich),

Zentralverband Oberflächentechnik e. V. (ZVO) mit Sitz in Hilden (Deutschland),

Eco-Chim Galvanotecnica di Antoniazzi G. & C. Snc mit Sitz in Codognè (Italien),

Heiche Oberflächentechnik GmbH mit Sitz in Schwaigern (Deutschland),

Schwäbische Härtetechnik Ulm GmbH & Co. KG mit Sitz in Ulm (Deutschland),

Trattamento superfici metalliche Srl (TSM) mit Sitz in Schio (Italien),

Aros Hydraulik GmbH mit Sitz in Memmingen (Deutschland),

Berndorf Band GmbH mit Sitz in Berndorf (Österreich),

Eberhard Derichs Maschinen- und Apparatebau GmbH mit Sitz in Krefeld (Deutschland),

Friedrich Fausel Metalldrückerei mit Sitz in Herrlingen (Deutschland),

Goldhofer AG mit Sitz in Memmingen (Deutschland),

Heidelberger Druckmaschinen AG mit Sitz in Heidelberg (Deutschland),

Huhtamaki Flexible Packaging Deutschland GmbH & Co. KG mit Sitz in Ronsberg (Deutschland),

ITW Automotive Products GmbH mit Sitz in Hodenhagen (Deutschland),

Josef Van Baal GmbH mit Sitz in Krefeld (Deutschland),

Kleinvoigtsberger Elektrobauelemente GmbH mit Sitz in Großschirma (Deutschland),

Kniggendorf & Kögler GmbH mit Sitz in Laatzen (Deutschland),

Liebherr-Components Kirchdorf GmbH mit Sitz in Kirchdorf (Deutschland),

Max Hilscher GmbH mit Sitz in Dornstadt (Deutschland),

Mora Metrology GmbH mit Sitz in Aschaffenburg (Deutschland),

Norsystec – Nohra-System-Technik – GmbH mit Sitz in Nohra (Deutschland),

Otto Littmann Maschinenfabrik ‐ Präzisionsmechanik GmbH mit Sitz in Hamburg (Deutschland),

Provertha Connectors Cables & Solutions GmbH mit Sitz in Pforzheim (Deutschland),

Roland Merz, wohnhaft in Ober-Ramstadt (Deutschland),

Schwing-Stetter Baumaschinen GmbH mit Sitz in Wien (Österreich),

SML Maschinengesellschaft mbH mit Sitz in Lenzing (Österreich),

ThyssenKrupp Steel Europe AG mit Sitz in Duisburg (Deutschland),

Windmöller & Hölscher KG mit Sitz in Lengerich (Deutschland).


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

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Referenzen