Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-357/14

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

1. Oktober 2015 ( * )

„Rechtsmittel — Staatliche Beihilfen — Beihilfen der ungarischen Behörden zugunsten bestimmter Stromerzeuger — Langfristige Strombezugsverträge zwischen einem staatlichen Unternehmen und bestimmten Stromerzeugern — Entscheidung, mit der diese Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird — Begriff der ‚Partei‘, die ein Rechtsmittel beim Gerichtshof einlegen kann — Beitritt Ungarns zur Europäischen Union — Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung des Vorliegens einer Beihilfe — Begriff ‚staatliche Beihilfe‘ — Vorteil — Kriterium des privaten Kapitalgebers — Methode für die Berechnung der Höhe dieser Beihilfen“

In der Rechtssache C‑357/14 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 21. Juli 2014,

Electrabel SA mit Sitz in Brüssel (Belgien),

Dunamenti Erőmű Zrt. mit Sitz in Százhalombatta (Ungarn),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Philippe, F.‑H. Boret und A.‑C. Guyon sowie P. Turner, QC,

Rechtsmittelführerinnen,

andere Verfahrensbeteiligte:

Europäische Kommission, vertreten durch L. Flynn und K. Talabér-Ritz als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, des Richters A. Ó Caoimh (Berichterstatter), der Richterin C. Toader sowie der Richter E. Jarašiūnas und C. G. Fernlund,

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 2015,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 1. Juli 2015

folgendes

Urteil

1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Electrabel SA (im Folgenden: Electrabel) und die Dunamenti Erőmű Zrt. (im Folgenden: Dunamenti Erőmű) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union Dunamenti Erőmű/Kommission (T‑179/09, EU:T:2014:236, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Klage von Dunamenti Erőmű auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2009/609/EG der Kommission vom 4. Juni 2008 über die staatliche Beihilfe C 41/05 Ungarns mittels langfristiger Strombezugsverträge (ABl. 2009, L 225, S. 53, im Folgenden: streitige Entscheidung) und, hilfsweise, auf Nichtigerklärung der Art. 2 und 5 dieser Entscheidung abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

2

Art. 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik sowie die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 2003, L 236, S. 33, im Folgenden: Beitrittsakte von 2003) bestimmt:

„Ab dem Tag des Beitritts sind die ursprünglichen Verträge und die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe und der Europäischen Zentralbank für die neuen Mitgliedstaaten verbindlich und gelten in diesen Staaten nach Maßgabe der genannten Verträge und dieser Akte.“

3

Anhang IV der Beitrittsakte von 2003 sieht unter Kapitel 3 Regeln über staatliche Beihilfen vor, die u. a. in Ungarn vor dem Zeitpunkt des Beitritts Ungarns zur Union eingeführt worden waren. Dieses Kapitel 3 Nrn. 1 bis 3 bestimmt:

„1.

Die folgenden Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die in einem neuen Mitgliedstaat vor dem Tag des Beitritts eingeführt worden und auch nach diesem Tag noch anzuwenden sind, gelten als zum Tag des Beitritts bestehende Beihilfen im Sinne von Artikel 88 Absatz 1 [EG]:

a)

Beihilfemaßnahmen, die vor dem 10. Dezember 1994 eingeführt worden sind;

b)

Beihilfemaßnahmen, die in der Anlage zu diesem Anhang aufgeführt sind;

c)

Beihilfemaßnahmen, die vor dem Tag des Beitritts von der Kontrollbehörde für staatliche Beihilfen des neuen Mitgliedstaats überprüft und als mit dem Besitzstand vereinbar beurteilt wurden und gegen die die Kommission keine Einwände aufgrund schwerwiegender Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt gemäß dem in Nummer 2 vorgesehenen Verfahren erhoben hat.

Nach dem Tag des Beitritts weiterhin anzuwendende Maßnahmen, die staatliche Beihilfen darstellen und nicht die vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllen, sind als zum Tag des Beitritts für die Zwecke der Anwendung von Artikel 88 Absatz 3 [EG] als neue Beihilfen anzusehen.

2.

Erhebt die Kommission innerhalb von drei Monaten nach dem Eingang der vollständigen Informationen zu der bestehenden Beihilfemaßnahme oder nach dem Eingang einer Erklärung des neuen Mitgliedstaats, in der er der Kommission mitteilt, dass er die gelieferten Informationen für vollständig erachtet, da die angeforderte zusätzliche Information nicht verfügbar ist oder bereits geliefert wurde, keine Einwände gegen die Maßnahme aufgrund schwerwiegender Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt, so wird davon ausgegangen, dass sie keine Einwände erhoben hat.

Auf alle vor dem Tag des Beitritts nach dem Verfahren der Nummer 1 Buchstabe c der Kommission mitgeteilten Beihilfemaßnahmen findet das vorstehend genannte Verfahren Anwendung, ungeachtet der Tatsache, dass der betreffende neue Mitgliedstaat während des Überprüfungszeitraums Mitglied der Union geworden ist.

3.

Eine Entscheidung der Kommission, Einwände gegen eine Maßnahme nach Nummer 1 Buchstabe c zu erheben, gilt als Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] [(ABl. L 83, S. 1)].

Ergeht eine solche Entscheidung vor dem Tag des Beitritts, so wird die Entscheidung erst zum Tag des Beitritts wirksam.“

Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Entscheidung

4

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits und die streitige Entscheidung, die in den Rn. 1 bis 29 des angefochtenen Urteils dargestellt sind, lassen sich wie folgt zusammenfassen.

Rechtsmittelführerinnen

5

Dunamenti Erőmű ist ein Stromerzeuger, der auf dem ungarischen Strommarkt tätig ist und ein Kraftwerk ca. 30 km südlich von Budapest (Ungarn) betreibt. Diese Gesellschaft ist ein ehemaliges staatliches Unternehmen, das Mitte der 90er Jahre privatisiert wurde. Zum Zeitpunkt der Tatsachenwürdigung des Gerichts in der Rechtssache, in der das angefochtene Urteil ergangen ist, wurde Dunamenti Erőmű zu ca. 75 % von Electrabel, die zu der Gruppe gehört, deren Muttergesellschaft die GDF Suez SA ist, und zu ca. 25 % von der Magyar Villamos Művek Zrt. (im Folgenden: MVM) gehalten, einem staatlichen Unternehmen, dessen Tätigkeiten Erzeugung, Großhandel, Übertragung und Weiterverkauf von Strom auf dem in Rede stehenden Markt sind.

6

Am 10. Oktober 1995, d. h. kurz vor ihrer Privatisierung, schloss Dunamenti Erőmű einen langfristigen Strombezugsvertrag (Power Purchase Agreement, im Folgenden: das fragliche PPA) mit MVM, der die „Blöcke F“ und „Block G2“ ihres Kraftwerks betraf. Dieser Vertrag, der im Laufe des Jahres 1996 in Kraft trat, sah für die mit Gas betriebenen „Blöcke F“ eine Laufzeit bis 2010 und für den mit einer Kombizyklus-Gasturbine ausgestatteten „Block G2“ eine Laufzeit bis 2015 vor.

Strombezugsverträge

7

Wie Dunamenti Erőmű schlossen weitere auf dem ungarischen Strommarkt tätige Stromerzeuger langfristige Strombezugsverträge (PPA) mit MVM.

8

Die PPA zeichnen sich hauptsächlich durch zweierlei aus. Zum einen wird in den PPA die Gesamtheit oder der größte Teil der Erzeugungskapazität der im Vertrag aufgeführten Kraftwerke für MVM gebucht.

9

Zum anderen muss MVM von jedem im Rahmen der PPA tätigen Kraftwerk eine bestimmte Mindestmenge an elektrischer Energie kaufen. Sie sehen somit eine Mindestabnahmemenge für jedes Kraftwerk vor, die MVM jedes Jahr abnehmen muss.

10

Die Preise wurden in den PPA folgendermaßen festgelegt: Eine erste Preisregelungsperiode galt ab dem 1. Januar 1997 und eine zweite ab dem 1. Januar 2001. Ab dem 1. Januar 2004 sah die Regelung die Einführung zum einen eines von MVM zu zahlenden Kapazitätsentgelts, um die Verfügbarkeit der gebuchten Kapazität abzugelten, zur Deckung der fixen Kosten und der Kapitalkosten und zum anderen eines Energieentgelts als Vergütung für die vereinbarte Mindestabnahmemenge zur Deckung der variablen Kosten vor. Wenn MVM jedoch diese festgelegte Mindestmenge nicht abnimmt, ist sie verpflichtet, die Brennstoffkosten zu tragen.

11

Die im Zeitraum von 1995 bis 1996 abgeschlossenen PPA, die sieben der zehn von der Kommission geprüften PPA, einschließlich des fraglichen PPA, darstellen, waren Bestandteil des Privatisierungsprozesses der Kraftwerke. Sie wurden von den Parteien nach der Privatisierung teilweise geändert.

Beitritt Ungarns zur Union

12

Der Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (ABl. 2003, L 236, S. 17, im Folgenden: Beitrittsvertrag) wurde von Ungarn am 16. April 2003 unterzeichnet und ist am 1. Mai 2004 in Kraft getreten.

Verfahren vor der Kommission und streitige Entscheidung

13

Die Kommission erhielt von den ungarischen Behörden mit Schreiben vom 31. März 2004 gemäß dem Verfahren nach Anhang IV Kapitel 3 Nr. 1 Buchst. c der Beitrittsakte von 2003 eine Anmeldung des Regierungserlasses Nr. 183/2002 (VIII.23.) über verlorene Kosten. Der angemeldete Regierungserlass sah einen Ausgleich für die von MVM als Stromversorger getragenen Kosten vor.

14

Mit Schreiben vom 13. April 2005 zogen die ungarischen Behörden diese Anmeldung zurück. Am 4. Mai 2005 legte die Kommission von Amts wegen eine Beihilfeakte in der Sache PPA gemäß der Verordnung Nr. 659/1999 an.

15

Nach mehreren Schriftwechseln zwischen der Kommission und Ungarn erließ die Kommission am 4. Juni 2008 die streitige Entscheidung.

16

In den Erwägungsgründen 468 bis 470 dieser Entscheidung stellte die Kommission fest, dass den ungarischen Stromerzeugern durch die PPA rechtswidrige staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG gewährt worden seien, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar seien. Die sich aus den PPA ergebende staatliche Beihilfe bestehe in der Verpflichtung von MVM, gebuchte Kapazitäten bzw. feste Strommengen zu einem Preis, der die fixen, die variablen und die Kapitalkosten decke, während eines Zeitraums zu kaufen, der mit der Amortisationszeit der betreffenden Erzeugungsanlagen nahezu identisch sei, wodurch eine Kapitalrendite für die Stromerzeuger gewährleistet werde. Daher ordnete die Kommission die Einstellung der Beihilfe an.

17

Der Tenor der streitigen Entscheidung lautet:

Artikel 1

(1)   Mit den Abnahmeverpflichtungen, die in den langfristigen [PPA] zwischen [MVM] und [Dunamenti Erőmű sowie sechs weiteren ungarischen Stromerzeugern] niedergelegt sind, werden den Stromerzeugern staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 [EG] gewährt.

(2)   Die staatliche Beihilfe nach Absatz 1 ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

(3)   Ungarn stellt die Gewährung der in Absatz 1 genannten staatlichen Beihilfe innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung ein.

Artikel 2

(1)   Ungarn fordert die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Beihilfe von den Begünstigten zurück.

Artikel 3

(1)   Ungarn teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen bereits ergriffen wurden bzw. welche weiteren Maßnahmen vorgesehen sind, um dieser Entscheidung nachzukommen, insbesondere welche Schritte eingeleitet wurden, um eine angemessene Simulation des Großhandelsmarkts zwecks Bestimmung des zurückzufordernden Beihilfebetrags durchzuführen, und welche Methoden und Eingabedaten im Einzelnen zur Verwirklichung des vorstehend genannten Ziels angewandt bzw. verwendet werden.

Artikel 4

(1)   Ungarn berechnet den genauen Rückforderungsbetrag anhand der angemessenen Simulation einer Situation am Elektrizitätsbinnenmarkt, die sich dann entwickelt hätte, wenn keine[s] der in Artikel 1 Absatz 1 genannten langfristigen [PPA] seit dem 1. Mai 2004 in Kraft gewesen wäre.

(2)   Ungarn berechnet innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung den Rückforderungsbetrag anhand der in Absatz 1 genannten Methode und legt der Kommission sämtliche relevanten Informationen bezüglich der genannten Simulation vor, insbesondere deren Resultate, die detaillierte Beschreibung der angewandten Methode und die bei der Durchführung der Simulation verwendeten Daten.

Artikel 5

Ungarn stellt sicher, dass die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe innerhalb von zehn Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung erfolgt.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Republik Ungarn gerichtet.“

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

18

Mit Klageschrift, die am 28. April 2009 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Dunamenti Erőmű Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung und, hilfsweise, der Art. 2 und 5 dieser Entscheidung, soweit darin angeordnet wird, einen Betrag von der Klägerin zurückzufordern, der über die von der Kommission für mit dem Gemeinsamen Markt für unvereinbar erklärte Beihilfe hinausgeht.

19

Zur Stützung dieser Klage machte Dunamenti Erőmű vier Klagegründe geltend. Erstens habe die Kommission zu Unrecht festgestellt, dass eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG vorliege. Zweitens hätte die Kommission, unterstellt, dass der Klägerin durch die 1995 geschlossenen Verträge eine staatliche Beihilfe gewährt worden sei, diese ab dem 1. Mai 2004 nicht als neue Beihilfe, sondern als bestehende Beihilfe im Sinne von Art. 88 Abs. 1 EG ansehen müssen. Drittens habe die Kommission mehrere Fehler bezüglich der Vereinbarkeit der in Rede stehenden staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt begangen, und viertens sei die Rechtmäßigkeit der Anordnung zur Rückforderung dieser Beihilfe zweifelhaft.

20

Das Gericht hat diese Klagegründe mit dem angefochtenen Urteil sämtlich zurückgewiesen.

Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof

21

Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Rechtsmittelführerinnen,

das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit mit ihm die streitige Entscheidung bestätigt wird;

den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden und die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass die PPA rechtswidrig sind und eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellen, oder, hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;

der Kommission die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht und dem Gerichtshof aufzuerlegen.

22

Die Kommission beantragt,

das Rechtsmittel für unzulässig zu erklären, soweit es von Electrabel eingelegt worden ist;

das Rechtsmittel zurückzuweisen, soweit es von Dunamenti Erőmű eingelegt worden ist;

Dunamenti Erőmű die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

23

Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel auf fünf Rechtsmittelgründe.

24

Die Kommission stellt zum einen die Zulässigkeit des Rechtsmittels, soweit es von Electrabel eingelegt worden ist, und zum anderen speziell die Zulässigkeit des dritten und des vierten Rechtsmittelgrundes sowie die Begründetheit aller fünf von den Rechtsmittelführerinnen vorgebrachten Rechtsmittelgründe in Abrede.

25

Vorab ist die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels zu prüfen, soweit es von Electrabel eingelegt worden ist; im Rahmen der individuellen Prüfung jedes Rechtsmittelgrundes ist dann auf das Vorbringen der Kommission einzugehen, mit dem sie die Unzulässigkeit des dritten und des vierten Rechtsmittelgrundes geltend macht.

Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels, soweit es von Electrabel eingelegt worden ist

Vorbringen der Parteien

26

Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel für unzulässig zu erklären, soweit es von Electrabel eingelegt worden ist, da diese nicht Partei des Verfahrens im ersten Rechtszug gewesen sei.

27

Die Rechtsmittelführerinnen sind der Auffassung, das Rechtsmittel sei zulässig, soweit es von Electrabel eingelegt worden sei. Als beim Gericht Klage gegen die streitige Entscheidung erhoben worden sei, seien Electrabel und Dunamenti Erőmű Teil derselben Unternehmensgruppe gewesen, so dass ihr gemeinsames wirtschaftliches und rechtliches Interesse von einer von ihnen allein habe vertreten werden können.

28

Im Juni 2014 habe Electrabel jedoch ihre Anteile, die sie an Dunamenti Erőmű gehalten habe, verkauft, und das gemeinsame Interesse dieser beiden Unternehmen müsse daher sowohl von Electrabel als auch von Dunamenti Erőmű vertreten werden. Eine Auslegung der Verfahrensvorschriften des Gerichtshofs in dem Sinne, dass sie Electrabel die Einlegung des vorliegenden Rechtsmittels verböten, stehe dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung entgegen und verwehre dieser Gesellschaft einen tatsächlichen Zugang zur Justiz.

Würdigung durch den Gerichtshof

29

Es ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 56 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ein Rechtsmittel beim Gerichtshof „von einer Partei eingelegt werden [kann], die mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist“. Im vorliegenden Fall steht fest, dass Electrabel im ersten Rechtszug keine Anträge gestellt hat. Selbst unter der Annahme, dass Electrabel bei Erhebung der Klage vor dem Gericht zur selben Unternehmensgruppe gehörte wie Dunamenti Erőmű, die ihrerseits Partei des Verfahrens im ersten Rechtszug war, wäre dies im Übrigen nicht ausreichend, um Electrabel die Eigenschaft einer „Partei“ im Sinne dieser Bestimmung zu verleihen.

30

Außerdem läuft entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen eine Auslegung der Satzung des Gerichtshofs, die Electrabel die Einlegung des vorliegenden Rechtsmittels verwehrt, keineswegs ihrem Recht auf Zugang zur Justiz oder dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung zuwider. Eine Abgrenzung der Kategorie von Personen, die in einer bestimmten Rechtssache Rechtsmittel zum Gerichtshof einlegen kann, wie in Art. 56 der Satzung vorgesehen, hat im Gegenteil gerade zum Ziel, eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten, indem u. a. eine gewisse Vorhersehbarkeit bei den Rechtsmitteln, die gegen die Entscheidungen des Gerichts eingelegt werden können, sichergestellt und die Umgehung der Fristen und der Zulässigkeitsvoraussetzungen, die für andere vom Unionsrecht vorgesehene Rechtsbehelfe gelten, verhindert wird.

31

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist das vorliegende Rechtsmittel unzulässig, soweit es von Electrabel eingelegt worden ist.

Zum ersten Rechtsmittelgrund: fehlerhafte Argumentation des Gerichts bei der Qualifizierung des fraglichen PPA als neue Beihilfe

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

32

Dunamenti Erőmű macht geltend, das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es in Rn. 60 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass das fragliche PPA eine neue Beihilfe im Sinne von Anhang IV der Beitrittsakte von 2003 darstelle, obwohl es nicht zuvor geprüft habe, ob dieses PPA überhaupt eine staatliche Beihilfe darstelle.

33

Der vom Gericht verfolgte Ansatz sei aus zwei Gründen fehlerhaft. Erstens habe das Gericht, indem es stillschweigend davon ausgegangen sei, dass eine staatliche Beihilfe vorliege, seine Feststellung, dass eine neue Beihilfe vorliege, nicht ausreichend begründet. Aus dem Wortlaut von Anhang IV der Beitrittsakte von 2003 ergebe sich nämlich, dass diese nur auf Maßnahmen anwendbar sei, die eine Beihilfe darstellten. Zweitens habe das Gericht in den Rn. 55 bis 60, 61 bis 73 und 77 bis 98 des angefochtenen Urteils einen „Zirkelschluss“ geführt, wonach aus der Annahme, dass eine staatliche Beihilfe vorliege, schließlich gefolgert worden sei, dass die fragliche Beihilfe tatsächlich vorliege.

34

In der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof hat Dunamenti Erőmű ausgeführt, dass der Gerichtshof in den Rn. 78 und 79 des Urteils OTP Bank (C‑672/13, EU:C:2015:185) entschieden habe, dass festgestellt werden müsse, ob eine staatliche Maßnahme eine staatliche Beihilfe enthalte, bevor geprüft werde, ob diese Beihilfe als neue oder bestehende Beihilfe einzustufen sei.

35

Nach Auffassung der Kommission ist der erste Rechtsmittelgrund unbegründet.

Würdigung durch den Gerichtshof

36

Zunächst ist festzustellen, dass es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dem Gericht freisteht, seine Argumentation so zu strukturieren und zu entwickeln, wie es das für die Würdigung der ihm unterbreiteten Klagegründe für erforderlich hält. Die Art und Weise, wie das Gericht seine Würdigung strukturiert und entwickelt, kann daher im Rahmen eines Rechtsmittels nicht durch ein Vorbringen in Frage gestellt werden, mit dem dargetan werden soll, dass das Gericht seine Argumentation nach den Erwartungen des Klägers hätte ausrichten müssen (Urteil British Telecommunications/Kommission, C‑620/13 P, EU:C:2014:2309, Rn. 29).

37

Was sodann die Rn. 78 und 79 des Urteils OTP Bank (C‑672/13, EU:C:2015:185) betrifft, hat der Gerichtshof entgegen dem Vorbringen von Dunamenti Erőmű darin keineswegs festgestellt, dass das Gericht immer zu prüfen hat, ob eine staatliche Beihilfe vorliegt, bevor die fragliche Maßnahme als neue oder als bestehende Beihilfe eingestuft wird. In diesen Randnummern hat sich der Gerichtshof nämlich im Wesentlichen auf die Feststellung beschränkt, dass die fragliche Maßnahme u. a. dann als eine neue Beihilfe anzusehen ist, wenn das vorlegende Gericht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass sie als staatliche Beihilfe einzustufen ist. Diese Feststellung zeigt gerade, dass eine Maßnahme auf der Grundlage der Annahme, dass eine staatliche Beihilfe vorliegt, als neue Beihilfe qualifiziert werden kann.

38

Daraus folgt, dass es dem Gericht in der Rechtssache, in der das angefochtene Urteil ergangen ist, freistand, die Frage, ob das fragliche PPA eine staatliche Beihilfe darstellte, erst zu prüfen, nachdem es untersucht hatte, ob unter der Annahme, dass dies der Fall war, die sich aus diesem PPA ergebende Beihilfe als bestehende Beihilfe einzustufen war.

39

Im Übrigen ist nicht bestritten, dass das Gericht im angefochtenen Urteil sämtliche angeführten Argumente geprüft hat, und zwar sowohl im Rahmen des ersten Klagegrundes, wonach die Kommission zu Unrecht das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG festgestellt habe, als auch im Rahmen des zweiten Klagegrundes, wonach die Kommission die sich aus dem fraglichen PPA ergebende Beihilfe nicht als neue Beihilfe, sondern als bestehende Beihilfe im Sinne von Art. 88 Abs. 1 EG hätte qualifizieren müssen.

40

Schließlich hat Dunamenti Erőmű mit ihrem Vorbringen zum ersten Rechtsmittelgrund auch nicht dargetan, dass die Art, wie das Gericht seine Würdigung strukturiert hat, es auf einen falschen Weg geführt hat.

41

Insbesondere kann Dunamenti Erőmű dem Gericht keinen Begründungsmangel in Bezug auf die Qualifizierung des fraglichen PPA als neue Beihilfe vorwerfen, nur weil es sich für die Zwecke dieser Prüfung auf die Annahme gestützt hat, dass eine staatliche Beihilfe vorliegt, da es später in den Rn. 67 ff. des angefochtenen Urteils das Vorbringen zu der Frage, ob eine staatliche Beihilfe vorliegt, erschöpfend geprüft hat. Zudem wird, wie die Kommission vorgetragen hat, das Ergebnis, zu dem das Gericht in dieser Frage gelangt ist, nämlich dass das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe habe bestätigt werden können, keineswegs auf die Feststellung in Rn. 60 des angefochtenen Urteils gestützt, dass die sich aus dem fraglichen PPA ergebende Beihilfe als neue Beihilfe zu qualifizieren sei.

42

Daraus folgt, dass Dunamenti Erőmű dem Gericht auch nicht vorwerfen kann, bei der Behandlung der ersten beiden Klagegründe einen „Zirkelschluss“ geführt zu haben. Die Tatsache, dass das Gericht die Frage, ob eine staatliche Beihilfe vorliegt, gesondert geprüft hat, zeigt nämlich, dass es sich auf die Annahme, dass eine Beihilfe vorliegt, nur gestützt hat, um beurteilen zu können, ob die sich aus dem fraglichen PPA ergebende Beihilfe als neue Beihilfe oder als bestehende Beihilfe zu qualifizieren war. Ebenso wenig lag diese Annahme der Untersuchung des Gerichts in den Rn. 61 bis 66 des angefochtenen Urteils zugrunde, die die gesonderte Frage nach der Bestimmung des für die Prüfung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe maßgeblichen Zeitpunkts betraf.

43

Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund: falsch gewählter Zeitpunkt für die Prüfung, ob das fragliche PPA eine staatliche Beihilfe enthält

Vorbringen der Parteien

44

Dunamenti Erőmű betont, sie bestreite nicht, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen für Ungarn mit seinem Beitritt zur Union verbindlich geworden seien. Allerdings hätten sowohl das Gericht als auch die Kommission Anhang IV der Beitrittsakte von 2003 rechtsfehlerhaft dahin ausgelegt, dass dieser Zeitpunkt maßgeblich für die Prüfung sei, ob das fragliche PPA eine staatliche Beihilfe enthalte.

45

Mit dem ersten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes macht Dunamenti Erőmű geltend, dass die Erwägungen des Gerichts zur Bestimmung des für die Prüfung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe maßgeblichen Zeitpunkts einer rechtlichen Grundlage entbehrten.

46

Entgegen der Feststellung des Gerichts in Rn. 55 des angefochtenen Urteils nenne Anhang IV Kapitel 3 Nr. 1 der Beitrittsakte von 2003 nur die Fälle, in denen eine Beihilfe, die bereits als solche qualifiziert worden sei, eine neue Beihilfe oder eine bestehende Beihilfe darstellen könne. Dieser Anhang gebe keinen Hinweis auf den Zeitpunkt, zu dem eine staatliche Maßnahme im Licht der Vorschriften über staatliche Beihilfen zu prüfen sei.

47

Aus dem Wortlaut der Beitrittsakte von 2003 und insbesondere aus dem Ausdruck „nach dem Tag des Beitritts“ ergebe sich eindeutig, dass dieser Anhang für nach diesem Zeitpunkt noch anwendbare Maßnahmen gelte, aber nicht die Frage der Bestimmung des für die Prüfung des Vorliegens einer Beihilfe maßgeblichen Zeitpunkts regele. Des Weiteren habe das Gericht in Rn. 55 des angefochtenen Urteils zwar die Auffassung vertreten, dass dieser Anhang den insoweit maßgeblichen Zeitpunkt angebe, es habe aber in Rn. 65 dieses Urteils entschieden, dass diese Regel aus dem Anhang nur abgeleitet werden könne.

48

Außerdem habe daran, dass die fragliche Maßnahme vor dem Zeitpunkt des Beitritts Ungarns zur Union nicht alle in Art. 87 Abs. 1 EG genannten Kriterien erfüllt habe, auch der Umstand nichts geändert, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen ab diesem Zeitpunkt verbindlich geworden seien.

49

Mit dem zweiten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes macht Dunamenti Erőmű geltend, dass die Argumentation des Gerichts in Widerspruch zur Praxis der Kommission und zur Rechtsprechung der Unionsgerichte stehe.

50

Nach dieser Rechtsprechung, u. a. den Urteilen Frankreich/Kommission (C‑482/99, EU:C:2002:294, Rn. 71 und 76 bis 83), Kommission/EDF (C‑124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 104 und 105), Cityflyer Express/Kommission (T‑16/96, EU:T:1998:78, Rn. 76), Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein‑Westfalen/Kommission (T‑228/99 und T‑233/99, EU:T:2003:57, Rn. 246) sowie Niederlande/Kommission (T‑29/10 und T‑33/10, EU:T:2012:98, Rn. 78), müssten die Prüfung, ob eine Beihilfe vorliege, und insbesondere die Beurteilung hinsichtlich des privaten Kapitalgebers auf die Gegebenheiten gestützt werden, die bei Erlass der betreffenden Maßnahme vorgelegen hätten.

51

Nach Ansicht von Dunamenti Erőmű, die sich u. a. auf die Erwägungsgründe 169 bis 180 des Beschlusses 2010/690/EU der Kommission vom 4. August 2010 über die staatliche Beihilfe C 40/08 (ex N 163/08), die Polen zugunsten von PZL Hydral S.A. gewährt hat (ABl. L 298, S. 51), bezieht, steht die Argumentation des Gerichts auch in Widerspruch zu den Leitlinien der Kommission und ihrer Entscheidungspraxis, wonach Gegebenheiten bezüglich des Zeitraums vor dem Beitritt des betreffenden Mitgliedstaats zur Union ebenfalls berücksichtigt würden.

52

Außerdem sei es unlogisch und rechtlich fehlerhaft, die Begriffe „Vorteil“ und „privater Kapitalgeber“ auf einen Zeitpunkt anzuwenden, zu dem überhaupt keine Investition getätigt worden sei.

53

In keinem Urteil der Unionsgerichte, außer denjenigen über die streitige Entscheidung, werde das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe auf der Grundlage von Anhang IV der Beitrittsakte von 2003 festgestellt. Insbesondere das Urteil Kremikovtzi (C‑262/11, EU:C:2012:760) betreffe nur die Rückforderung der betreffenden Beihilfe. In diesem Urteil habe der Gerichtshof den Wortlaut von Anhang V der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht (ABl. 2005, L 157, S. 203, im Folgenden: Beitrittsakte von 2005), angeführt. Daraus ergebe sich nur, dass das Ergebnis der Beurteilung, ob eine Beihilfe vorliege, zum Zeitpunkt des Beitritts des betreffenden Mitgliedstaats zur Union immer noch Bestand haben müsse. Ebenso habe das Gericht im Urteil Rousse Industry/Kommission (T‑489/11, EU:T:2013:144, Rn. 61 bis 64) nur festgestellt, dass die Kommission zum Zeitpunkt des Beitritts des betreffenden Mitgliedstaats zur Union zuständig geworden sei, es habe aber diesen Zeitpunkt niemals als maßgeblich für die Beurteilung angesehen, ob eine Beihilfe vorliege.

54

Nach Auffassung der Kommission ist der zweite Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

55

In den Rn. 50 bis 52 des Urteils Kremikovtzi (C‑262/11, EU:C:2012:760), die den Anhang V der Beitrittsakte von 2005 beträfen, habe der Gerichtshof bereits ein Argument zurückgewiesen, das dem von Dunamenti Erőmű im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes vorgetragenen entspreche. Im Urteil Rousse Industry/Kommission (T‑489/11, EU:T:2013:144, Rn. 61 bis 64) habe das Gericht ein solches Argument ebenfalls zurückgewiesen. Zudem betreffe keines der Urteile, auf die sich Dunamenti Erőmű stütze, Maßnahmen, die von einem Mitgliedstaat vor seinem Beitritt zur Union erlassen worden und nach diesem Beitritt immer noch anwendbar gewesen seien.

56

Des Weiteren erinnert die Kommission unter Verweis auf das Urteil Kommission/Irland u. a. (C‑89/08 P, EU:C:2009:742, Rn. 72 und 73) daran, dass der Begriff der staatlichen Beihilfe ein objektiver Begriff sei. Dunamenti Erőmű könne dem Gericht folglich nicht vorwerfen, seine Entscheidung im Hinblick auf den von der Kommission in ihren Leitlinien eingenommenen Standpunkt nicht begründet zu haben.

Würdigung durch den Gerichtshof

57

Mit den beiden Teilen ihres zweiten Rechtsmittelgrundes, die zusammen zu prüfen sind, macht Dunamenti Erőmű im Wesentlichen geltend, dass das Gericht Anhang IV der Beitrittsakte von 2003 rechtsfehlerhaft dahin ausgelegt habe, dass für die Beurteilung der Frage, ob das fragliche PPA eine staatliche Beihilfe enthalte, der Zeitpunkt des Beitritts als maßgeblich zugrunde zu legen sei.

58

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen, wie das Gericht in Rn. 53 des angefochtenen Urteils festgestellt hat und wie sich aus Art. 2 der Beitrittsakte von 2003 ergibt, in Ungarn am 1. Mai 2004, d. h. dem Tag des Beitritts dieses Mitgliedstaats zur Union, verbindlich geworden sind.

59

Außerdem sind in der Beitrittsakte von 2003, wie das Gericht in Rn.54 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, in Anhang IV Kapitel 3 spezielle Bestimmungen für die in Ungarn zum Zeitpunkt seines Beitritts zur Union bestehenden Beihilfen enthalten. Insbesondere hat Ungarn der Aufnahme von Bestimmungen in diese Akte zugestimmt, nach denen die nach seinem Beitritt immer noch anwendbaren Beihilfemaßnahmen im Hinblick auf die Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen geprüft werden mussten, wenn diese Maßnahmen nicht als bestehende Beihilfen im Sinne dieser Akte qualifiziert werden konnten.

60

Somit hat das Gericht in dieser Rn. 54 zutreffend entschieden, dass die Frage des Zeitpunkts, der für die Prüfung einer von Ungarn vor dem Zeitpunkt seines Beitritts zur Union erlassenen und nach diesem Zeitpunkt immer noch anwendbaren staatlichen Maßnahme anhand von Art. 87 Abs. 1 EG maßgeblich ist, im Licht der Beitrittsakte von 2003 zu untersuchen ist.

61

Wie das Gericht in Rn. 62 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, geht aus Anhang IV Kapitel 3 der Beitrittsakte von 2003 hervor, dass die Staaten, die vor dem 1. Mai 2004 Mitglieder der Union waren, den Binnenmarkt vor Maßnahmen, die eine staatliche Beihilfe enthielten und die in den Kandidatenländern vor ihrem Beitritt zur Union eingeführt worden waren und möglicherweise den Wettbewerb verfälschen konnten, dadurch schützen wollten, dass sie diese Maßnahmen ab dem 1. Mai 2004 der Regelung über neue Beihilfen unterwarfen, wenn diese Maßnahmen nicht unter die in diesem Anhang genau aufgezählten Ausnahmen fielen.

62

Ferner geht, wie das Gericht zutreffend in den Rn. 64 und 66 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, aus dem Wortlaut von Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999 und insbesondere aus dem ersten Satz dieser Bestimmung, wonach bestehende Beihilfen „Beihilfen [sind], die als bestehende Beihilfen gelten, weil nachgewiesen werden kann, dass sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eingeführt wurden, keine Beihilfe waren und später aufgrund der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes zu Beihilfen wurden, ohne dass sie eine Änderung durch den betreffenden Mitgliedstaat erfahren haben“, hervor, dass eine staatliche Unterstützungsmaßnahme, die zum Zeitpunkt ihrer Einführung keine staatliche Beihilfe darstellte, in der Folge zu einer solchen werden kann.

63

Es ist auch darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 52 des Urteils Kremikovtzi (C‑262/11, EU:C:2012:760) bezüglich der Beitrittsakte von 2005, die im Wesentlichen die in den Rn. 2 und 3 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Bestimmungen der Beitrittsakte von 2003 übernommen hat, bereits entschieden hat, dass Maßnahmen, die vor dem Beitritt der Republik Bulgarien zur Union durchgeführt wurden, aber zum einen nach dem Beitritt immer noch anwendbar sind und zum anderen zum Zeitpunkt des Beitritts die kumulativen Kriterien des Art. 87 Abs. 1 EG erfüllen, den in Anhang V der Beitrittsakte von 2005 aufgestellten besonderen Regeln unterliegen.

64

In Rn. 54 des Urteils Kremikovtzi (C‑262/11, EU:C:2012:760) hat der Gerichtshof klargestellt, dass sich zudem namentlich aus Art. 1 Buchst. b Ziff. i und Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999 in Verbindung mit Art. 2 der Beitrittsakte von 2005 herleiten lässt, dass die in Art. 87 Abs. 1 EG aufgeführten Kriterien als solche in Bulgarien erst ab dem Beitritt unmittelbar angewandt werden können, und zwar nur auf Situationen, die nach diesem Zeitpunkt eintreten.

65

Daraus folgt, dass die Feststellung des Gerichts in Rn. 65 des angefochtenen Urteils, wonach es der Zeitpunkt des Beitritts Ungarns zur Union ist, zu dem eine nach diesem Zeitpunkt noch anwendbare Beihilfemaßnahme anhand der vier in Art. 87 Abs. 1 EG genannten Kriterien beurteilt werden muss, nicht rechtsfehlerhaft ist. Wie das Gericht in dieser Randnummer zutreffend entschieden hat, hätte jedes andere Ergebnis zur Folge, dem von den Verfassern des Beitrittsvertrags verfolgten Ziel, das in Rn. 61 des vorliegenden Urteils dargestellt worden ist, seinen Sinn zu nehmen. Der von Dunamenti Erőmű im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes befürwortete Ansatz würde bewirken, dass im Fall eines der Union am 1. Mai 2004 beigetretenen Mitgliedstaats wie Ungarn jede vor diesem Zeitpunkt erlassene Maßnahme, die bei ihrem Erlass keine staatliche Beihilfe war, aber später zu einer solchen wurde und nach diesem Zeitpunkt weiterhin blieb, der Kontrolle der Kommission entzogen wäre.

66

Daher hat das Gericht in den Rn. 61 und 62 des angefochtenen Urteils ebenfalls zutreffend festgestellt, dass die Frage, ob das fragliche PPA zum Zeitpunkt seines Abschlusses oder zu einem anderen vor dem Beitritt Ungarns zur Union liegenden Zeitpunkt eine mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfe war, für die Qualifizierung dieses PPA als staatliche Beihilfe zum Zeitpunkt des Beitritts irrelevant ist.

67

Die Ausführungen in den Rn. 65 und 66 des vorliegenden Urteils können nicht durch das Vorbringen von Dunamenti Erőmű in Frage gestellt werden, wonach die Rechtsprechung der Unionsgerichte einen Grundsatz aufgestellt habe, nach dem eine staatliche Maßnahme im Zeitpunkt ihres Erlasses anhand von Art. 87 Abs. 1 EG beurteilt werden müsse. Wie die Kommission hervorhebt, betreffen die Urteile, auf die sich Dunamenti Erőmű zu diesem Zweck stützt, keine Beihilfemaßnahmen, die – wie das fragliche PPA, das sich im Übrigen in den besonderen in den Rn. 59 und 61 des vorliegenden Urteils beschriebenen rechtlichen Rahmen einfügt – von einem Mitgliedstaat vor seinem Beitritt zur Union erlassen worden und nach seinem Beitritt immer noch anwendbar waren.

68

Schließlich kann die von der Kommission in ihren Entscheidungen oder ihren Leitlinien befolgte Praxis, selbst wenn sie den von Dunamenti Erőmű im Rahmen ihres zweiten Rechtsmittelgrundes befürworteten Ansatz trüge, den Gerichtshof bei seiner Auslegung der Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen jedenfalls nicht binden. Das gesamte auf diese Praxis gestützte Vorbringen ist daher zurückzuweisen.

69

Nach alledem ist der zweite Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund: Fehlen eines den Rechtsmittelführerinnen gewährten Vorteils

Vorbringen der Parteien

70

Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht Dunamenti Erőmű geltend, dass das Gericht in den Rn. 68 und 69 des angefochtenen Urteils dadurch einen Rechtsfehler begangen habe, dass es ihr Vorbringen zu ihrer Privatisierung zurückgewiesen habe und zu dem Ergebnis gekommen sei, dass das fragliche PPA den Rechtsmittelführerinnen einen Vorteil im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG verschafft habe. Insbesondere dadurch, dass es für die Prüfung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe den Zeitpunkt des Beitritts Ungarns zur Union als maßgeblich angesehen habe, habe es den Kontext, in dem Dunamenti Erőmű privatisiert worden sei, zu Unrecht außer Acht gelassen, denn das fragliche PPA sei Bestandteil dieser Privatisierung gewesen.

71

Der dritte Rechtsmittelgrund gliedert sich in drei Teile.

72

Mit dem ersten Teil ihres dritten Rechtsmittelgrundes macht Dunamenti Erőmű geltend, dass den Rechtsmittelführerinnen mit dem fraglichen PPA kein Vorteil im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG gewährt worden sei, da MVM wie ein privater Kapitalgeber gehandelt habe, als sie das PPA als vorbereitende Maßnahme zur Erleichterung der Privatisierung von Dunamenti Erőmű geschlossen habe.

73

Hierzu führt Dunamenti Erőmű aus, dass Mitte der 90er Jahre die Ziele Ungarns bei der Energieversorgung darin bestanden hätten, Versorgungssicherheit zu niedrigsten Preisen zu gewährleisten, die Infrastruktur zu modernisieren und die neuen Umweltnormen einzuhalten sowie die notwendige Umstrukturierung des Energiesektors durchzuführen. Diese Ziele hätten u. a. durch ein Privatisierungsprogramm verwirklicht werden sollen.

74

In diesem Kontext sei am 10. Oktober 1995 das fragliche PPA zwischen Dunamenti Erőmű und MVM geschlossen worden, um die unmittelbar bevorstehende Privatisierung von Dunamenti Erőmű zu ermöglichen. So sei Letztere im Dezember 1995 von Electrabel erworben worden.

75

Dunamenti Erőmű hebt hervor, dass die Kommission im Zusammenhang mit einer Privatisierung prüfen müsse, ob der betreffende Mitgliedstaat versucht habe, den Gewinn zu maximieren oder den durch den Verkauf entstandenen Verlust zu minimieren. Unter Verweis auf u. a. das Urteil Spanien/Kommission (C‑278/92 bis C‑280/92, EU:C:1994:325, Rn. 28) fügt Dunamenti Erőmű hinzu, dass ein Mitgliedstaat wie ein privater Kapitalgeber handele, wenn er staatliche Vermögenswerte am Ende einer offenen, an keine Bedingung geknüpften, wettbewerblichen Ausschreibung an den Meistbietenden veräußere.

76

In der vorliegenden Rechtssache zeige sich bei korrekter Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers klar, dass das fragliche PPA den Rechtsmittelführerinnen keinen Vorteil verschaffe, da die in der vorherigen Randnummer genannten Voraussetzungen erfüllt seien. Insbesondere sei eine offene, wettbewerbliche Ausschreibung erfolgt und das höchste Gebot, nämlich das von Electrabel, habe den Zuschlag erhalten. Außerdem habe der ungarische Staat einen unabhängigen Wirtschaftssachverständigen beauftragt, der eine Privatisierung auf der Grundlage eines solchen PPA empfohlen habe. Ungarn habe versucht, seinen Gewinn zu maximieren, und das fragliche PPA im Preis der Privatisierung gebührend berücksichtigt. Die Tatsache, dass Ungarn mit dem Verkauf einen Gewinn erzielt habe, sei von seinem Rechnungshof anerkannt worden.

77

Mit dem zweiten Teil ihres dritten Rechtsmittelgrundes macht Dunamenti Erőmű geltend, dass ein Vorteil, wenn das fragliche PPA denn einen solchen mit sich gebracht hätte, jedenfalls durch den Verkauf dieser Gesellschaft zurückerstattet worden sei. Unter Verweis auf die Urteile Banks (C‑390/98, EU:C:2001:456, Rn. 78) sowie Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission (C‑74/00 P und C‑75/00 P, EU:C:2002:524, Rn. 180) fügt Dunamenti Erőmű hinzu, dass, wenn ein Unternehmen, das eine Beihilfe erhalten habe, zum Marktpreis verkauft werde, der Verkaufspreis die Auswirkungen der zuvor gewährten Beihilfe widerspiegele und der Verkäufer dieses Unternehmens Nutznießer der Beihilfe bleibe.

78

Im vorliegenden Fall sei der sich aus dem fraglichen PPA ergebende Vorteil in den von Electrabel für den Erwerb von Dunamenti Erőmű gezahlten Kaufpreis einbezogen worden, und Electrabel habe folglich im Voraus diesen Vorteil dem ungarischen Staat zurückerstattet. Daher sei dieser Vorteil nach der im Jahr 1995 erfolgten Privatisierung bei Ungarn verblieben, da Dunamenti Erőmű von Electrabel am Ende eines offenen wettbewerblichen Ausschreibungsverfahrens erworben worden sei. Somit sei, welcher Zeitraum für die Prüfung des Vorliegens einer Beihilfe auch immer zugrunde gelegt werde, eines der vier Kriterien, das für die Qualifizierung des fraglichen PPA als staatliche Beihilfe erforderlich sei, nicht erfüllt.

79

Dunamenti Erőmű wirft dem Gericht vor, die Frage ihrer Rechtspersönlichkeit und der von Electrabel nicht geprüft zu haben, um auf ihr Vorbringen einzugehen, dass jede eventuelle sich aus dem fraglichen PPA ergebende Beihilfe aufgrund der Privatisierung des Unternehmens zurückerstattet worden sei. In den Rn. 68 und 69 des angefochtenen Urteils habe das Gericht dieses Vorbringen mit dem bloßen Hinweis auf Anhang IV der Beitrittsakte von 2003 verworfen und für irrelevant erklärt, da die Privatisierung vor dem Beitritt Ungarns zur Union stattgefunden habe.

80

Dunamenti Erőmű macht geltend, dass das Gericht im Urteil AceaElectrabel/Kommission (T‑303/05, EU:T:2009:312) festgestellt habe, dass die Kontrolle der Gesellschaft und die Fortführung gleicher oder paralleler wirtschaftlicher Tätigkeiten wesentliche Anhaltspunkte für die Feststellung des Vorliegens einer wirtschaftlichen Einheit seien. Da die Situation von Dunamenti Erőmű und Electrabel alle diese Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils erfüllt habe, seien sie als eine einzige wirtschaftliche Einheit anzusehen gewesen.

81

Nach Ansicht von Dunamenti Erőmű gehen die von der Kommission hilfsweise vorgebrachten Argumente dafür, dass der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes einer Grundlage entbehre, mitnichten aus dem angefochtenen Urteil hervor und müssen daher zurückgewiesen werden. Darüber hinaus seien die Rn. 66 bis 68 des Urteils Elliniki Nafpigokataskevastiki u. a./Kommission (T‑384/08, EU:T:2011:650), auf die die Kommission verweise, irrelevant, da sie den selektiven Charakter und die Zurechenbarkeit einer staatlichen Garantie beträfen.

82

Mit dem dritten Teil ihres dritten Rechtsmittelgrundes macht Dunamenti Erőmű geltend, dass der Beitritt Ungarns zur Union keine Auswirkungen auf die Tatsache gehabt habe, dass das fragliche PPA ein grundlegender, vor diesem Beitritt liegender Bestandteil der Privatisierung gewesen sei, der den Rechtsmittelführerinnen keinen Vorteil verschafft habe. Insbesondere habe der Beitritt in keiner Weise etwas daran ändern können, dass den Rechtsmittelführerinnen kein Vorteil als Folge des Abschlusses des fraglichen PPA gewährt worden sei und dass der ungarische Staat beim Verkauf von Dunamenti Erőmű wie ein privater Kapitalgeber gehandelt habe. Die Änderung der ungarischen Rechtsvorschriften infolge des Beitritts Ungarns zur Union könne keinen Vorteil entstehen lassen, der vorher nicht existiert habe.

83

Dunamenti Erőmű ist der Auffassung, dass das Gericht offensichtlich den Zeitpunkt, zu dem es die Kriterien für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe hätte beurteilen müssen, mit dem Zeitpunkt verwechselt habe, zu dem die Vorschriften über staatliche Beihilfen in Ungarn verbindlich geworden seien.

84

Die Kommission trägt vor, dass der dritte Rechtsmittelgrund zurückgewiesen werden müsse, wenn der maßgebliche Zeitpunkt für die Prüfung des Vorliegens einer Beihilfe der Beitritt Ungarns zur Union sei. Die Frage, welche Tatsachen dem am 1. Mai 2004 beginnenden Zeitraum zugerechnet werden könnten, sei eine Tatsachenfrage, die nicht im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden könne, da sich Dunamenti Erőmű auf keine Verfälschung der Beweise berufen habe.

85

Hilfsweise macht die Kommission geltend, dass keiner der drei von Dunamenti Erőmű im Rahmen ihres dritten Rechtsmittelgrundes geltend gemachten Teile rechtlich begründet sei.

86

In Bezug auf den ersten Teil macht die Kommission unter Verweis auf das Urteil Elliniki Nafpigokataskevastiki u. a./Kommission (T‑384/08, EU:T:2011:650, Rn. 66 bis 68) geltend, dass das Fehlen eines Vorteils für den Erwerber nicht ausschließe, dass ein Vorteil zugunsten der erworbenen Tätigkeit vorliege. Überdies sei im Urteil Kommission/Scott (C‑290/07 P, EU:C:2010:480, Rn. 5 bis 11,25 und 26) die Feststellung des Vorliegens einer Beihilfe zugunsten eines Unternehmens weder durch den Erwerb von Anteilen an diesem Unternehmen durch ein anderes Unternehmen noch durch den Erwerb von Aktiva, die dank der Hilfe eines dritten Unternehmens entstanden seien, berührt worden. Daraus folge, dass die Tatsache, dass ein Erwerber einen Marktpreis bezahle und deswegen selbst nicht in den Genuss einer Beihilfe komme, für die Prüfung, ob die erworbene Einheit in den Genuss einer Beihilfe gekommen sei, irrelevant sei.

87

Zum zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes trägt die Kommission vor, dass Dunamenti Erőmű die einer erworbenen Einheit gewährte Beihilfe und die dem Erwerber dieser Einheit gewährte Beihilfe verwechsle. Die Tatsache, dass dieser einen Marktpreis zahle und deswegen nicht selbst in den Genuss einer Beihilfe komme, sei für die Prüfung, ob der erworbenen Einheit eine Beihilfe zugutegekommen sei, irrelevant.

88

Rn. 78 des Urteils Banks (C‑390/98, EU:C:2001:456) sei als ergänzender Hinweis angeführt worden und betreffe die Frage der Rückforderung einer Beihilfe und nicht die ihres Vorliegens. In den Rn. 80 und 81 des Urteils Deutschland/Kommission (C‑277/00, EU:C:2004:238) habe der Gerichtshof nämlich eindeutig die Unterschiedlichkeit der Rechtssache herausgestellt, in der das erste dieser Urteile ergangen sei. Die Kommission hebt hervor, dass in der vorliegenden Rechtssache Dunamenti Erőmű weiterhin auf dem betreffenden Markt tätig gewesen sei und dabei den Vorteil, der ihr zugutegekommen sei, behalten habe.

89

Zum dritten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes macht die Kommission schließlich Folgendes geltend: Da die Tatsachen, dass MVM beim Abschluss des fraglichen PPA wie ein privater Kapitalgeber gehandelt und Electrabel für den Erwerb von Dunamenti Erőmű den Marktpreis gezahlt habe, keine relevanten Umstände für die Feststellung seien, ob das letztgenannte Unternehmen aufgrund des PPA ab dem Beitritt Ungarns zur Union in den Genuss eines Vorteils gekommen sei, sei es insoweit auch nicht relevant, wie sich der Beitritt auf diese Umstände ausgewirkt habe.

Würdigung durch den Gerichtshof

90

Vorab ist das Vorbringen der Kommission, dass der dritte Rechtsmittelgrund unzulässig sei, zurückzuweisen, da es auf einem fehlerhaften Verständnis desselben beruht. Dieser Rechtsmittelgrund betrifft nämlich nicht die Frage, welche Tatsachen dem am 1. Mai 2004 beginnenden Zeitraum zugerechnet werden können, sondern die Frage, ob das Gericht von seiner Beurteilung der Frage, ob das fragliche PPA den Rechtsmittelführerinnen einen Vorteil im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG verschaffte, zu Recht bestimmte Tatsachen ausschließen konnte. Diese letztgenannte Frage, die eine Rechtsfrage ist, kann im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden.

– Zum ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes

91

Mit dem ersten Teil ihres dritten Rechtsmittelgrundes macht Dunamenti Erőmű im Wesentlichen geltend, dass das Gericht dadurch, dass es in Rn. 69 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertreten habe, dass das fragliche PPA den Rechtsmittelführerinnen einen Vorteil im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG verschafft habe, einen Rechtsfehler begangen habe, da sowohl MVM beim Abschluss des PPA als auch der ungarische Staat bei der Privatisierung von Dunamenti Erőmű wie ein privater Kapitalgeber gehandelt hätten.

92

Erstens ist zu bemerken, dass das Gericht entgegen dem Vorbringen von Dunamenti Erőmű in Rn. 69 des angefochtenen Urteils nicht festgestellt hat, dass das fragliche PPA den Rechtsmittelführerinnen einen Vorteil im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG verschafft habe, sondern lediglich, dass es Sache der Kommission sei, zu beurteilen, ob diese Gesellschaft ab dem 1. Mai 2004 in den Genuss eines durch die PPA eingeräumten Vorteils gekommen sei. Aus dem angefochtenen Urteil, u. a. den Rn. 28 und 29, geht nämlich eindeutig hervor, dass die staatliche Beihilfe, die von der Kommission in der streitigen Entscheidung festgestellt worden war und die folglich vom Gericht in diesem Urteil geprüft worden ist, aus einem Vorteil bestand, der allein Dunamenti Erőmű und nicht den Aktionären dieses Unternehmens durch das PPA eingeräumt worden war.

93

Soweit also mit dem ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes dem Gericht vorgeworfen wird, festgestellt zu haben, dass das fragliche PPA Electrabel einen Vorteil verschafft habe, beruht dieser erste Teil folglich auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils und ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

94

Zweitens ist zu dem in den Rn. 72 bis 74 des vorliegenden Urteils dargestellten Vorbringen, MVM habe beim Abschluss des fraglichen PPA wie ein marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber gehandelt, festzustellen, dass damit nicht der Nachweis erbracht werden kann, dass das PPA Dunamenti Erőmű keinen Vorteil verschafft habe, soweit es ab dem 1. Mai 2004 anwendbar war. Wie sich aus Rn. 66 des vorliegenden Urteils ergibt, ist nämlich die Frage, ob dieses PPA zum Zeitpunkt seines Abschlusses oder zu einem anderen vor dem Beitritt Ungarns zur Union liegenden Zeitpunkt eine mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare staatliche Beihilfe enthielt, für die Beurteilung, ob das PPA zum Zeitpunkt dieses Beitritts eine staatliche Beihilfe enthielt, irrelevant.

95

Ebenso kann dem in den Rn. 75 und 76 des vorliegenden Urteils dargestellten Vorbringen zum Verkauf von Dunamenti Erőmű an Electrabel nicht gefolgt werden, da sich die betreffende staatliche Beihilfe, wie aus Rn. 92 des vorliegenden Urteils hervorgeht, nicht aus dem Verkauf selbst, sondern aus dem fraglichen PPA ergibt, soweit es ab dem 1. Mai 2004 anwendbar war. Im Übrigen erklärt Dunamenti Erőmű mit diesem Vorbringen auch nicht, inwiefern das Gericht das Kriterium des privaten Kapitalgebers zum Zeitpunkt des Beitritts Ungarns zur Union falsch angewendet habe.

96

Unter Berücksichtigung der Erwägungen in den Rn. 94 und 95 des vorliegenden Urteils ist der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes auch insoweit zurückzuweisen, als er das Vorliegen eines Vorteils betrifft, der Dunamenti Erőmű aufgrund des fraglichen PPA gewährt worden ist.

97

Dieser erste Teil ist daher insgesamt zurückzuweisen.

– Zum zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes

98

Mit dem zweiten Teil ihres dritten Rechtsmittelgrundes macht Dunamenti Erőmű im Wesentlichen geltend, dass das Gericht in den Rn. 68 und 69 des angefochtenen Urteils dadurch einen Rechtsfehler begangen habe, dass es die Ansicht vertreten habe, dass ihr Vorbringen im ersten Rechtszug zu der angeführten Rückzahlung der fraglichen Beihilfe durch Electrabel nicht zu berücksichtigen sei, weil der Anteilseignerwechsel vor dem Beitritt Ungarns zur Union stattgefunden habe. Hätte das Gericht dieses Vorbringen berücksichtigt, wäre es zu dem Ergebnis gelangt, dass Electrabel durch die Zahlung des Marktpreises für den Erwerb dieser Gesellschaft dem ungarischen Staat jeglichen Vorteil im Voraus zurückerstattet habe und es somit an einem Vorteil für Dunamenti Erőmű aus dem fraglichen PPA fehle, welcher Zeitraum für die Prüfung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe auch immer zugrunde gelegt werde.

99

Wie in Rn. 65 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, hat das Gericht rechtsfehlerfrei als maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung, ob sich aus dem fraglichen PPA eine Beihilfe ergebe, den Tag des Beitritts Ungarns zur Union zugrunde gelegt.

100

In den Rn. 69 und 70 des angefochtenen Urteils hat das Gericht das Vorbringen von Dunamenti Erőmű im ersten Rechtszug bezüglich der behaupteten Rückzahlung der Beihilfe durch die Privatisierung dieser Gesellschaft als unerheblich zurückgewiesen, da der Anteilseignerwechsel, der anlässlich dieser Privatisierung stattgefunden habe, vor dem in der vorherigen Randnummer genannten maßgeblichen Zeitpunkt vollzogen worden sei.

101

Hierzu ist festzustellen, dass der Gerichtshof wiederholt die Bedeutung einer umfassenden Würdigung bei der Prüfung, ob ein Vorteil im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG vorliegt, hervorgehoben hat.

102

Insbesondere hat der Gerichtshof in Bezug auf die Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers ausgeführt, dass die Kommission bei der Prüfung, ob ein Staat in der Eigenschaft als Anteilseigner gehandelt hat und damit das Kriterium des privaten Kapitalgebers unter den konkreten Umständen anwendbar ist, eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und dabei neben den vom betroffenen Mitgliedstaat vorgelegten Nachweisen auch jeden anderen im betreffenden Fall erheblichen Anhaltspunkt zu berücksichtigen hat, der es ihr ermöglicht, festzustellen, ob dieser Mitgliedstaat die in Rede stehende Maßnahme in seiner Eigenschaft als Anteilseigner oder als Träger öffentlicher Gewalt getroffen hat. Hierbei können insbesondere die Natur und der Gegenstand dieser Maßnahme, der Kontext, in den sie eingebettet ist, sowie das verfolgte Ziel und die Regeln, denen diese Maßnahme unterworfen ist, von Bedeutung sein (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/EDF, C‑124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 86).

103

Wenn die Kommission prüft, ob die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit und Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers erfüllt sind, kann sie sich außerdem nur dann weigern, vom betreffenden Mitgliedstaat vorgelegte einschlägige Informationen zu prüfen, wenn die vorgelegten Beweise aus der Zeit nach Erlass der Entscheidung über die Vornahme der betreffenden Kapitalanlage stammen. Es sind nämlich für die Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers nur die im Zeitpunkt der Entscheidung über die Vornahme der Kapitalanlage verfügbaren Informationen und vorhersehbaren Entwicklungen relevant. Dies gilt insbesondere, wenn die Kommission das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage prüft, die ihr nicht mitgeteilt und vom betreffenden Mitgliedstaat bereits getätigt worden war, als sie ihre Prüfung durchführte (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/EDF, C‑124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 104 und 105).

104

Daraus folgt, dass die Kommission bei der Prüfung, ob ein Vorteil im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG vorliegt, und insbesondere bei der Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers, verpflichtet ist, eine umfassende Würdigung der in Rede stehenden Beihilfemaßnahme anhand der im Zeitpunkt der Entscheidung über die Gewährung der Beihilfe verfügbaren Informationen und vorhersehbaren Entwicklungen unter Berücksichtigung u. a. des Zusammenhangs vorzunehmen, in den die Beihilfe eingebettet ist.

105

Folglich können sich die Informationen zu Ereignissen, die in den Zeitraum vor dem Zeitpunkt des Erlasses einer staatlichen Maßnahme fallen und zu diesem Zeitpunkt verfügbar sind, als relevant erweisen, soweit diese Informationen die Frage klären können, ob diese Maßnahme einen Vorteil im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellt.

106

Aus den Erwägungen in den Rn. 99 bis 105 des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass die Kommission im vorliegenden Fall bei ihrer Prüfung, ob eine sich aus dem fraglichen PPA ergebende Beihilfe vorliegt, verpflichtet war, dieses PPA in dem Kontext, in den es zum Zeitpunkt des Beitritts Ungarns zur Union eingebettet war, unter Berücksichtigung aller zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Informationen, die als relevant anzusehen waren, einschließlich gegebenenfalls der Informationen zu vor diesem Zeitpunkt liegenden Ereignissen, zu prüfen.

107

Daher ist festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 69 und 70 des angefochtenen Urteils dadurch einen Rechtsfehler begangen hat, dass es das Vorbringen von Dunamenti Erőmű im ersten Rechtszug bezüglich der behaupteten Rückzahlung der sich aus dem fraglichen PPA ergebenden Beihilfe im Wege des Verkaufs dieser Gesellschaft an Electrabel mit der bloßen Begründung als unerheblich angesehen hat, dass dieser Verkauf vor dem Zeitpunkt des Beitritts Ungarns zur Union durchgeführt worden sei.

108

Wenn die Gründe einer Entscheidung des Gerichts eine Verletzung des Unionsrechts erkennen lassen, die Urteilsformel sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig erweist, hat eine solche Verletzung nicht die Aufhebung dieser Entscheidung zur Folge, und es ist eine Auswechslung der Begründung vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile Lestelle/Kommission, C‑30/91 P, EU:C:1992:252, Rn. 28, sowie FIAMM u. a./Rat und Kommission, C‑120/06 P und C‑121/06 P, EU:C:2008:476, Rn. 187 und die dort angeführte Rechtsprechung).

109

Das ist hier der Fall.

110

Nach ständiger Rechtsprechung zielt die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe auf die Wiederherstellung der früheren Lage ab. Dieses Ziel ist erreicht, wenn die fraglichen Beihilfen, gegebenenfalls zuzüglich Verzugszinsen, vom Begünstigten oder, mit anderen Worten, von den Unternehmen, die den tatsächlichen Nutzen davon hatten, zurückgezahlt wurden. Durch diese Rückzahlung verliert nämlich der Begünstigte den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Konkurrenten besaß, und die vor der Zahlung der Beihilfe bestehende Lage wird wiederhergestellt (vgl. in diesem Sinne Urteil Deutschland/Kommission, C‑277/00, EU:C:2004:238, Rn. 74 und 75).

111

Folglich besteht das Hauptziel der Rückerstattung einer zu Unrecht gezahlten staatlichen Beihilfe in der Beseitigung der Wettbewerbsverzerrung, die durch den aufgrund der rechtswidrigen Beihilfe entstandenen Wettbewerbsvorteil verursacht wurde (Urteil Deutschland/Kommission, C‑277/00, EU:C:2004:238, Rn. 76).

112

Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung wird, wenn ein Unternehmen, das eine rechtswidrige Beihilfe erhalten hat, zum Marktpreis erworben wird, d. h. zum höchsten Preis, den ein privater Investor unter normalen Wettbewerbsbedingungen für diese Gesellschaft in der Situation, in der sie sich – insbesondere nach dem Erhalt staatlicher Beihilfen – befindet, zu zahlen bereit ist, das Beihilfeelement zum Marktpreis bewertet und in den Kaufpreis einbezogen. Unter diesen Umständen kann der Erwerber nicht als Nutznießer eines Vorteils gegenüber den übrigen Marktteilnehmern angesehen werden (vgl. Urteil Deutschland/Kommission, C‑277/00, EU:C:2004:238, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

113

Daher verbleibt, falls das Unternehmen, dem rechtswidrige staatliche Beihilfen gewährt wurden, seine Rechtspersönlichkeit behält und weiterhin für eigene Rechnung die mit den staatlichen Beihilfen subventionierten Tätigkeiten ausübt, normalerweise der mit den fraglichen Beihilfen verbundene Wettbewerbsvorteil bei dem Unternehmen, so dass diesem die Verpflichtung obliegt, einen Betrag in Höhe dieser Beihilfen zurückzuzahlen. Die Rückzahlung solcher Beihilfen kann daher nicht vom Erwerber verlangt werden (vgl. Urteil Deutschland/Kommission, C‑277/00, EU:C:2004:238, Rn. 81).

114

Was die vorliegende Rechtssache betrifft, ergibt sich aus den Rn. 1, 68 und 69 des angefochtenen Urteils – was im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels auch nicht bestritten wird –, dass die Privatisierung von Dunamenti Erőmű Mitte der 90er Jahre durch einen Anteilseignerwechsel im Wege der Veräußerung ihrer Anteile durchgeführt wurde und dass dieses Unternehmen zum Zeitpunkt, zu dem das Gericht die Tatsachen gewürdigt hat, zu ca. 75 % Electrabel gehörte. Außerdem geht aus den Rn. 1 und 2 des genannten Urteils, die vor dem Gerichtshof nicht angegriffen worden sind, hervor, dass Dunamenti Erőmű ein Stromerzeuger ist, der auf dem ungarischen Strommarkt tätig ist und der nach seiner Privatisierung das von dem fraglichen PPA erfasste Kraftwerk weiterhin betrieben hat.

115

Unter diesen Umständen kann die Rechtsprechung, die vom Gericht in Rn. 70 des angefochtenen Urteils angeführt und von Dunamenti Erőmű im Rahmen des Rechtsmittels zur Stützung ihres Vorbringens bezüglich der behaupteten Rückzahlung der sich aus dem fraglichen PPA ergebenden Beihilfe geltend gemacht wird, nicht dahin ausgelegt werden, dass die Privatisierung dieser Gesellschaft in den 90er Jahren die tatsächliche Rückzahlung der Beihilfe bewirkte, die ihr aufgrund des fraglichen PPA gewährt worden war. Selbst unterstellt, dass dieses Unternehmen vom ungarischen Staat zum Marktpreis an Electrabel veräußert wurde und dass dieser Preis den Wert des sich aus dem fraglichen PPA ergebenden Vorteils vollständig widerspiegelt, geht insbesondere aus den vom Gericht getroffenen Feststellungen, wie sie in der vorstehenden Randnummer dargestellt wurden, hervor, dass Dunamenti Erőmű nach ihrer Privatisierung ihre Rechtspersönlichkeit behalten und weiterhin die von den staatlichen Beihilfen umfassten Tätigkeiten ausgeübt hat, so dass sie tatsächlich weiterhin den Vorteil nutzen konnte, der sich aus diesem PPA, wie es ab dem 1. Mai 2004 angewendet wurde, ergibt und der ihr auf dem Markt gegenüber ihren Wettbewerbern zugutekam.

116

Infolgedessen wäre Dunamenti Erőmű, wie die Kommission geltend macht, selbst wenn der ungarische Staat aus der Privatisierung des Unternehmens hätte Gewinn ziehen können, dadurch nicht daran gehindert gewesen, nach dem 1995 anlässlich ihrer Privatisierung vorgenommenen Anteilseignerwechsel den sich aus dem fraglichen PPA ergebenden Vorteil auch weiterhin tatsächlich zu nutzen, der, wie in Rn. 6 des vorliegenden Urteils ausgeführt wurde, je nach betroffenem Block entweder bis 2010 oder bis 2015 fortbestehen sollte. Somit konnte der Gewinn, den der ungarische Staat aus dieser Privatisierung hätte ziehen können, die Wettbewerbsverzerrung nicht beseitigen, die durch den mit diesem PPA Dunamenti Erőmű eingeräumten Wettbewerbsvorteil verursacht wurde.

117

Dieses Ergebnis kann durch das Vorbringen von Dunamenti Erőmű, dass sie zum Zeitpunkt der Tatsachenwürdigung des Gerichts mit Electrabel eine wirtschaftliche Einheit im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs gebildet habe, nicht in Frage gestellt werden, da diese von Dunamenti Erőmű zur Stützung ihres Vorbringens aufgestellten allgemeinen Behauptungen die Feststellungen des Gerichts, die in Rn. 114 des vorliegenden Urteils wiedergegeben sind und im Übrigen, wie in der genannten Randnummer festgestellt worden ist, von Dunamenti Erőmű im Rahmen ihres Rechtsmittels nicht bestritten worden sind, nicht entkräften können.

118

Auch wenn das Gericht zu Unrecht die Auffassung vertreten hat, dass die Tatsache, dass die Privatisierung von Dunamenti Erőmű vor dem Zeitpunkt stattgefunden habe, zu dem das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG habe geprüft werden müssen, es für sich allein schon hinreichend rechtfertige, die Behauptung dieses Unternehmens, dass die Beihilfe durch die Privatisierung zurückgezahlt worden sei, von der Prüfung des Gerichts, ob das fragliche PPA eine staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung enthielt, auszuschließen, ist festzustellen, dass das Gericht unter den Umständen des vorliegenden Falles, wie sie aus dem angefochtenen Urteil hervorgehen, für die Bestätigung des Vorliegens einer solchen Beihilfe dieses Vorbringen aus anderen als den in den Rn. 69 und 70 dieses Urteils wiedergegebenen Gründen hätte zurückweisen können. Daher hat der in Rn. 107 des vorliegenden Urteils festgestellte Rechtsfehler keine Auswirkung auf das Ergebnis, zu dem das Gericht in dieser Frage gelangt ist, und damit auch keine Auswirkung auf den Tenor des angefochtenen Urteils.

119

Daraus folgt, dass der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen ist.

– Zum dritten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes

120

Dunamenti Erőmű macht mit ihrem Vorbringen im Rahmen dieses dritten Teils, das in Rn. 82 des vorliegenden Urteils wiedergegeben ist, unter Anführung allgemein gehaltener Erwägungen lediglich geltend, dass der Beitritt Ungarns zur Union keine Auswirkung auf die Tatsache gehabt habe, dass den Rechtsmittelführerinnen durch den Abschluss des fraglichen PPA oder durch den Erwerb von Dunamenti Erőmű durch Electrabel kein Vorteil gewährt worden sei, erklärt aber nicht, inwiefern das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen habe, dass es das Vorliegen eines Vorteils im Sinne von Art. 87 Abs.1 EG bestätigt habe, der sich zum Zeitpunkt des Beitritts aus diesem PPA ergeben habe.

121

Somit ist festzustellen, dass das entsprechende Vorbringen von Dunamenti Erőmű auf der Prämisse beruht, dass die Frage, ob das fragliche PPA zum Zeitpunkt seines Abschlusses und dem der Privatisierung von Dunamenti Erőmű eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG enthalten habe, relevant, ja sogar entscheidend für die Prüfung der Frage sei, ob dieses PPA zum Zeitpunkt des Beitritts Ungarns zur Union eine staatliche Beihilfe enthalten habe. In Anbetracht der Ausführungen in den Rn. 65 und 66 des vorliegenden Urteils im Rahmen der Prüfung des zweiten Rechtsmittelgrundes ist dieses Vorbringen jedoch als unbegründet zurückzuweisen.

122

Im Übrigen ist festzustellen, dass das in Rn. 83 des vorliegenden Urteils wiedergegebene Vorbringen von Dunamenti Erőmű im Rahmen dieses dritten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes, der die Bestimmung des Zeitpunkts betrifft, der für die Prüfung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe maßgeblich ist, nur die Argumente wiederholt, die bereits im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes zurückgewiesen worden sind.

123

Da der dritte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes somit keinen Erfolg haben kann, ist der dritte Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.

Zum vierten Rechtsmittelgrund: Fehlen eines sich aus der Mindestabnahmeverpflichtung von MVM ergebenden Vorteils

Vorbringen der Parteien

124

Dunamenti Erőmű macht geltend, das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen und seine gerichtliche Prüfungspflicht verkannt, dass es, ohne das Vorliegen eines strukturellen Risikos nachgewiesen zu haben, in der Mindestabnahmepflicht von MVM einen Vorteil gesehen habe.

125

Das Gericht habe in Rn. 112 des angefochtenen Urteils anerkannt, dass Dunamenti Erőmű Nachweise dafür erbracht habe, dass MVM nie gezwungen gewesen sei, von Dunamenti Erőmű jedes Jahr eine höhere Strommenge als die abzunehmen, die sie ohne das fragliche PPA abgenommen hätte. Trotz dieser Feststellung habe das Gericht ebenso wie die Kommission lediglich erklärt, dass die Tatsache, dass MVM in bestimmten Jahren weitaus größere Strommengen als die obligatorische Mindestmenge abgenommen habe, nicht bedeute, dass sie nicht das mit der Abnahmeverpflichtung verbundene Risiko getragen habe.

126

Indem sich das Gericht nur auf die bloße Möglichkeit eines strukturellen Risikos gestützt und ein solches nicht nachgewiesen habe, habe es seine gerichtliche Prüfungspflicht verkannt. Wenn das Gericht dieses Risiko korrekt bewertet hätte, hätte es das Vorliegen eines Vorteils verneint, da es festgestellt hätte, dass MVM nie gezwungen gewesen sei, von Dunamenti Erőmű jedes Jahr eine höhere Strommenge als die abzunehmen, die sie ohne das fragliche PPA abgenommen hätte, und daher frei über die Strommenge entschieden habe, die sie habe abnehmen wollen. Außerdem hätte MVM, wenn der gezahlte Preis nicht der Marktpreis gewesen wäre, zumindest für die über die Mindestabnahmepflicht hinausgehenden Strommengen einen anderen Erzeuger als Ersatz für Dunamenti Erőmű gesucht, da, wie die Kommission in der streitigen Entscheidung eingeräumt habe, anderweitig Erzeugungskapazitäten verfügbar gewesen seien und zusätzliche Importmöglichkeiten bestanden hätten.

127

Die Kommission hält den vierten Rechtsmittelgrund für unzulässig, da Dunamenti Erőmű nicht den Teil des angefochtenen Urteils bezeichnet habe, der rechtsfehlerhaft sei. Das Unternehmen beziehe sich inzident auf Rn. 112 dieses Urteils, erläutere aber nicht, warum diese Randnummer aufgehoben werden müsse (vgl. in diesem Sinne Urteile Bergaderm und Goupil/Kommission, C‑352/98 P, EU:C:2000:361, Rn. 34, und Frankreich/Monsanto und Kommission, C‑248/99 P, EU:C:2002:1, Rn. 68 und 69).

128

Für den Fall, dass der Gerichtshof der Auffassung sein sollte, dass dieser Rechtsmittelgrund auf Rn. 112 des angefochtenen Urteils abziele, macht die Kommission hilfsweise geltend, dass dieser Rechtsmittelgrund irrelevant sei.

129

Weiter hilfsweise trägt die Kommission vor, dass der vierte Rechtsmittelgrund jedenfalls unbegründet sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

130

Vorab ist das Vorbringen der Kommission, der vierte Rechtsmittelgrund sei unzulässig, da er nicht ausreichend präzise den Teil des angefochtenen Urteils bezeichne, der rechtsfehlerhaft sei, zurückzuweisen. Mit ihren Argumenten zur Untermauerung dieses Rechtsmittelgrundes greift Dunamenti Erőmű nämlich ausdrücklich Rn. 112 des angefochtenen Urteils an.

131

Da Dunamenti Erőmű vorträgt, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, weil es bei der Prüfung des Vorliegens eines Vorteils im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG kein strukturelles Risiko nachgewiesen habe, kann ihr nicht vorgeworfen werden, nicht spezielle Teile dieses Urteils bezeichnet zu haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 423).

132

Dennoch ist der vierte Rechtsmittelgrund als irrelevant zurückzuweisen. Selbst wenn die Mindestabnahmepflicht von MVM keinen Vorteil mit sich gebracht hätte, stellt Dunamenti Erőmű nämlich insbesondere die Feststellung in Rn. 117 des angefochtenen Urteils nicht in Frage, wonach vor dem Gericht nicht bestritten worden ist, dass die Einführung der Garantien, die die Kapitalkosten decken, in Anbetracht der Praktiken auf den dem Wettbewerb unterliegenden Märkten einen Vorteil darstellt.

133

Daraus folgt, dass die Tatsache – wenn sie denn bewiesen wäre –, dass die Mindestabnahmepflicht von MVM keinen Vorteil mit sich brachte, jedenfalls allein nicht als Beweis ausreichen kann, dass sich aus dem fraglichen PPA kein Vorteil ergeben hat.

134

Daher kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, dadurch seine gerichtliche Prüfungspflicht verkannt zu haben, dass es bei seiner Prüfung, ob ein Vorteil im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG vorliegt, nicht ein strukturelles Risiko nachgewiesen hat.

135

Folglich ist der vierte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zum fünften Rechtsmittelgrund: fehlerhafte Methode zur Berechnung des zurückzuzahlenden Beihilfebetrags

Vorbringen der Parteien

136

Dunamenti Erőmű macht geltend, das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es die Methode der Kommission zur Berechnung des zurückzuzahlenden Beihilfebetrags bestätigt und den Grad der hierfür erforderlichen gerichtlichen Kontrolle verkannt habe.

137

Die Kommission habe Ungarn aufgefordert, durch einen Vergleich der Einnahmen, die im Rahmen des Systems tatsächlich erzielt worden seien, in dem die PPA in Kraft gewesen seien (im Folgenden: wahres Szenario), und der Einnahmen, die erzielt worden wären, wenn kein derartiges PPA geschlossen worden wäre (im Folgenden: alternatives Szenario), den zurückzuzahlenden Beihilfebetrag zu schätzen. Die Kosten müssten aber ebenfalls berücksichtigt werden, da eine Prüfung allein der Einnahmen keine exakte Bewertung des Vorteils erlaube, der sich aus dem PPA ergebe. Bei dem von der Kommission befürworteten Ansatz würden die von Dunamenti Erőmű im Rahmen des wahren Szenarios erzielten zusätzlichen Einnahmen zur Deckung der zusätzlichen Brennstoffkosten als Vorteile qualifiziert.

138

Dunamenti Erőmű macht geltend, dass die Brennstoffkosten berücksichtigt werden müssten, da diese fast 100 % der variablen Produktionskosten ausmachten. Es seien daher nicht alle Kosten, sondern nur diejenigen, die mit dem Kauf von Gas in Verbindung stünden, zu prüfen. In der anhängigen Rechtssache würde die Berücksichtigung der Brennstoffkosten das Vorliegen einer Beihilfe in Frage stellen. Die von Ungarn beauftragten Wirtschaftssachverständigen hätten auf der Grundlage der Gewinne einen negativen Betrag von ca. 100 Mio. Euro und auf der Grundlage allein der Einnahmen einen positiven Betrag von 482 Mio. Euro errechnet.

139

Es treffe auch nicht zu, dass die auf die Gewinne gestützte Methode auf spekulativen Hypothesen im Zusammenhang mit dem Verhalten von Dunamenti Erőmű beruhe, da der zusätzliche Gasverbrauch nicht durch deren Verhalten, sondern durch die Stromüberproduktion bedingt gewesen sei.

140

Dunamenti Erőmű führt aus, dass das Gericht in Rn. 185 des angefochtenen Urteils anerkannt habe, dass die auf den Gewinnunterschied gestützte Methode die geeignetere sei. Gleichwohl habe es in den Rn. 184 und 189 des angefochtenen Urteils offensichtlich die Auffassung vertreten, dass die Kommission keinen Rechtsfehler begangen habe, als sie einen auf die Einnahmen gestützten Ansatz gewählt habe, da der auf die Gewinne gestützte Ansatz komplizierter umzusetzen gewesen wäre. Die Tatsache, dass die Umsetzung eines methodischen Ansatzes im Rahmen eines alternativen Szenarios zu kompliziert sei, stelle jedoch offensichtlich keinen für die Berechnung des zurückzuzahlenden Beihilfebetrags maßgeblichen Gesichtspunkt dar. In Rn. 186 des angefochtenen Urteils berufe sich das Gericht zur Bestätigung des fraglichen Ansatzes auf das Urteil Budapesti Erőmű/Kommission (T‑80/06 und T‑182/09, EU:T:2012:65). In der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei, seien jedoch die jeweiligen Volumina, die im alternativen Szenario und im wahren Szenario zugrunde gelegt worden seien, sehr ähnlich gewesen.

141

Die Kommission könne sich nicht auf die Erwägungen in Rn. 188 des angefochtenen Urteils stützen, wonach der Vorteil „im Hinblick auf das Verhalten des den Vorteil gewährenden öffentlichen Unternehmens [geprüft werden muss] und nicht im Hinblick auf das Verhalten des Empfängers dieses Vorteils“, da diese Feststellung, die jeder Rechtsgrundlage entbehre, in Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs stehe. In Nr. 2 des Tenors des Urteils Ferring (C‑53/00, EU:C:2001:627) habe der Gerichtshof nämlich eindeutig folgenden Grundsatz aufgestellt: Wenn die behauptete staatliche Beihilfemaßnahme zusätzliche Gewinne und Mehrkosten nach sich ziehe, könne die Differenz zwischen diesen beiden Beträgen einen Vorteil verschaffen, der eine staatliche Beihilfe darstelle.

142

Schließlich habe das Gericht, indem es in den Rn. 184 und 189 des angefochtenen Urteils die auf die Gewinne gestützte Methode hauptsächlich wegen ihrer Kompliziertheit zurückgewiesen habe, die Entscheidung der Kommission nicht vollständig geprüft, obwohl es dazu bei der Prüfung komplexer wirtschaftlicher Beurteilungen im Rahmen einer Nichtigkeitsklage verpflichtet sei, wie der Gerichtshof im Urteil CB/Kommission (C‑67/13 P, EU:C:2014:2204) entschieden habe.

143

Die Kommission ist der Ansicht, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen habe, als es die in der streitigen Entscheidung für die Berechnung des zurückzuzahlenden Beihilfebetrags gewählte Methode bestätigt habe. Ebenso entbehre die Behauptung, dass das Gericht die streitige Entscheidung insoweit nicht vollständig geprüft habe, jeder Grundlage.

Würdigung durch den Gerichtshof

144

Zunächst ist das Vorbringen zurückzuweisen, dass das Gericht in Rn. 188 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft davon ausgegangen sei, dass das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers im Hinblick auf das Verhalten des öffentlichen Unternehmens, das den Vorteil gewähre, und nicht im Hinblick auf das Verhalten des Empfängers des Vorteils geprüft werden müsse. Es ist nämlich ständige Rechtsprechung, dass für die Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers zu prüfen ist, ob derselbe Vorteil, der dem begünstigten Unternehmen aus Staatsmitteln gewährt wurde, von einem privaten Kapitalgeber unter normalen Marktbedingungen gewährt worden wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/EDF, C‑124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 78 und 79).

145

Was konkret die Wahl der Methode zur Berechnung des zurückzuzahlenden Beihilfebetrags anbelangt, so hat der Gerichtshof entgegen dem Vorbringen von Dunamenti Erőmű im Urteil Ferring (C‑53/00, EU:C:2001:627) keinen allgemeinen Grundsatz zugunsten der auf die Gewinne gestützten Berechnungsmethode aufgestellt. Zwar hat der Gerichtshof in diesem Urteil festgestellt, dass die in Rede stehende Maßnahme eine staatliche Beihilfe war, da der gewährte Vorteil über die Mehrkosten, die die Empfänger trugen, hinausging, doch hat er entschieden, dass nur die Mehrkosten, die sich aus der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ergaben, die den Empfängern durch die nationale Regelung auferlegt worden waren, bei der Prüfung des Vorliegens eines Vorteils im Sinne von Art. 92 Abs. 1 EG (später Art. 87 Abs. 1 EG) zu berücksichtigen waren. Dunamenti Erőmű macht jedoch nicht geltend, dass sie solche Verpflichtungen habe erfüllen müssen.

146

Zwar hat das Gericht in Rn. 185 des angefochtenen Urteils anerkannt, dass die Berücksichtigung des Brennstoffpreises dazu führen könne, dass „der zurückzuzahlende Beihilfebetrag weit niedriger ist als derjenige, der sich aus der Anwendung der [in der streitigen Entscheidung zugrunde gelegten Methode] ergibt“, doch hat es entgegen dem Vorbringen von Dunamenti Erőmű in dieser Randnummer keineswegs anerkannt, dass die auf die Gewinne gestützte Berechnungsmethode geeigneter sei als die auf die Einnahmen gestützte.

147

Vielmehr geht aus einer Gesamtbetrachtung der Rn. 184 bis 192 des angefochtenen Urteils hervor, dass das Gericht die Ansicht vertreten hat, dass die von der Kommission in der streitigen Entscheidung gewählte Methode geeigneter als die auf die Gewinne gestützte Methode gewesen sei, um dem Empfänger gemäß der in Rn. 110 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen und vom Gericht in Rn. 187 des angefochtenen Urteils angeführten Rechtsprechung den Vorteil zu nehmen, den er auf dem Markt gegenüber seinen Wettbewerbern besaß.

148

Insbesondere hat das Gericht in Rn. 184 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kommission zutreffend davon ausgegangen sei, dass die sich aus den PPA ergebenden Vorteile weit über die eventuelle positive Differenz zwischen den Preisen der PPA und den Preisen, die ohne die PPA auf dem Markt hätten erzielt werden können, hinausgegangen seien, wobei diese Feststellung mit dem vorliegenden Rechtsmittel nicht in Frage gestellt worden ist. Das Gericht hat in dieser Rn. 184 ebenfalls festgestellt, dass die Kommission beschlossen habe, die Rückforderungsanordnung auf die eventuelle Differenz zwischen den Einnahmen der der PPA-Regelung unterliegenden Kraftwerke und den Einnahmen, die die Kraftwerke ohne die PPA ab dem 1. Mai 2004 hätten erzielen können, zu beschränken, da es nicht möglich gewesen sei, den Gesamtwert sämtlicher Bedingungen zu berechnen, die mit den langfristigen Abnahmeverpflichtungen von MVM für diesen Zeitraum verbunden gewesen seien.

149

Unter diesen Umständen kann Dunamenti Erőmű dem Gericht nicht vorwerfen, einen Rechtsfehler begangen zu haben, nur weil der Betrag der Beihilfe, der sich aus der vom Gericht bestätigten Methode ergibt, höher ist als der Betrag, der sich aus der von ihr befürworteten Methode ergeben hätte.

150

Wie sich aus den Rn. 146 bis 148 des vorliegenden Urteils ergibt, hat das Gericht die auf die Gewinne gestützte Methode nicht wegen ihrer Kompliziertheit, sondern deshalb zurückgewiesen, weil die auf die Einnahmen gestützte Methode geeigneter war, Dunamenti Erőmű den sich aus dem fraglichen PPA ergebenden Vorteil zu nehmen. Da deren Vorbringen hierzu auf einem fehlerhaften Verständnis des angefochtenen Urteils beruht, ist es als unbegründet zurückzuweisen.

151

Infolgedessen kann das Vorbringen, dass das Gericht den Grad der von ihm auszuübenden gerichtlichen Kontrolle verkannt habe, weil es den von Dunamenti Erőmű vorgeschlagenen Ansatz wegen seiner Kompliziertheit nicht geprüft habe, ebenfalls nicht durchgreifen.

152

Da das Gericht rechtsfehlerfrei die auf die Gewinne gestützte Methode für die Berechnung des im vorliegenden Fall zurückzuzahlenden Beihilfebetrags zurückweisen konnte, kann das Vorbringen zum Nachweis eines Fehlers des Gerichts bei seiner Beurteilung der Art der Prüfung, die für die Anwendung dieser Methode notwendig sei, nicht durchgreifen.

153

Demzufolge kann der fünfte Rechtsmittelgrund keinen Erfolg haben.

154

Nach alledem ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Kosten

155

Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.

156

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß ihres Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Dunamenti Erőmű mit ihrem Vorbringen unterlegen ist und die Kommission beantragt hat, allein Dunamenti Erőmű die Kosten aufzuerlegen, sind dieser ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission aufzuerlegen.

157

Da das Rechtsmittel unzulässig ist, soweit es von Electrabel eingelegt worden ist, trägt diese ihre eigenen Kosten.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

 

2.

Die Dunamenti Erőmű Zrt. trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

 

3.

Die Electrabel SA trägt ihre eigenen Kosten.

 

Unterschriften


( * )   Verfahrenssprache: Englisch.

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