Urteil vom Europäischer Gerichtshof - T-216/12

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

6. Oktober 2015 ( *1 )

„Zuschuss — Sechstes Rahmenprogramm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration — Einziehung der von der Kommission im Rahmen eines Forschungsvertrags gezahlten Beträge infolge der Ergebnisse einer Finanzprüfung — Aufrechnung von Forderungen — Teilweise Umdeutung der Klage — Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens einer vertraglichen Forderung — Schiedsklausel — Zuschussfähige Kosten — Ungerechtfertigte Bereicherung — Begründungspflicht“

In der Rechtssache T‑216/12

Technion – Israel Institute of Technology mit Sitz in Haifa (Israel),

Technion Research & Development Foundation Ltd mit Sitz in Haifa,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Grisay,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch D. Calciu und F. Moro als Bevollmächtigte im Beistand zunächst der Rechtsanwälte L. Defalque und S. Woog, dann der Rechtsanwälte L. Defalque und J. Thiry,

Beklagte,

betreffend eine Klage zum einen auf Nichtigerklärung nach Art. 263 AEUV der im Schreiben vom 13. März 2012 an das Technion – Israel Institute of Technology enthaltenen Aufrechnungsentscheidung der Kommission zur Einziehung von 97118,69 Euro, der Summe der berichtigten Beträge nebst Zinsen für den Vertrag Nr. 034984 (Mosaica) infolge der Ergebnisse einer Finanzprüfung, die sich u. a. auf diesen im Rahmen des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag für die Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002–2006) geschlossenen Vertrag bezog, und zum anderen auf Feststellung nach Art. 272 AEUV des Nichtbestehens der Forderung, die die Kommission aufgrund des Vertrags Mosaica gegen Technion zu haben behauptet und die Gegenstand der streitigen Aufrechnung war,

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen, der Richterin I. Pelikánová und des Richters E. Buttigieg (Berichterstatter),

Kanzler: S. Bukšek Tomac, Verwaltungsrätin,

auf das schriftliche Verfahren und auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 2015

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1

Art. 71 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1) (im Folgenden: Haushaltsordnung) bestimmt:

„(1)   Die Feststellung einer Forderung ist die Handlung, durch die der bevollmächtigte oder nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte

a)

das Vorliegen der Verbindlichkeiten des Schuldners überprüft;

b)

das Bestehen und die Höhe der Schuld bestimmt oder überprüft;

c)

die Fälligkeit der Schuld prüft.

(2)   Die der Kommission zur Verfügung gestellten Eigenmittel und jede einredefreie, auf Geld gehende und fällige Forderung sind durch den zuständigen Anweisungsbefugten dadurch festzustellen, dass er dem Buchführer eine Einziehungsanordnung erteilt und anschließend dem Schuldner eine Belastungsanzeige übermittelt.

(3)   Rechtsgrundlos gezahlte Beträge werden eingezogen.“

2

Art. 73 Abs. 1 der Haushaltsordnung lautet:

„Der Buchführer führt die vom zuständigen Anweisungsbefugten ordnungsgemäß ausgestellten Einziehungsanordnungen aus. Er trägt dafür Sorge, dass die Einnahmen der Gemeinschaften eingehen und dass Rechte der Gemeinschaften gewahrt werden.

Forderungen der Gemeinschaften gegenüber einem Schuldner, der selbst gegenüber den Gemeinschaften eine einredefreie, auf Geld gehende und fällige Forderung geltend macht, werden bei ihrer Einziehung vom Buchführer verrechnet.“

3

Art. 79 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung (ABl. L 357, S. 1) hat folgenden Wortlaut:

„Zur Feststellung einer Forderung vergewissert sich der zuständige Anweisungsbefugte, dass

a)

die Forderung einredefrei, d. h. mit keiner Bedingung verknüpft ist;

b)

die Forderung auf Geld geht, d. h. in einem genauen Geldbetrag ausgedrückt ist;

c)

die Forderung fällig ist, d. h. dass keine Zahlungsfrist vorliegt;

…“

4

Art. 83 der Verordnung Nr. 2342/2002 in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1248/2006 der Kommission vom 7. August 2006 (ABl. L 227, S. 3) geänderten Fassung bestimmt:

„(1)   Wenn der Schuldner gegenüber den Gemeinschaften eine einredefreie, bezifferbare und fällige Forderung geltend macht, die einen durch eine Auszahlungsanordnung festgestellten Geldbetrag zum Gegenstand hat, nimmt der Buchführer nach Ablauf der in Artikel 78 Absatz 3 Buchstabe b genannten Frist die Einziehung der festgestellten Forderung auf dem Wege der Aufrechnung vor.

(3)   Die Aufrechnung im Sinne von Absatz 1 hat die Wirkung einer Zahlung und entlastet die Gemeinschaften im Betrag der Schuld und der gegebenenfalls fälligen Zinsen.“

5

Die Kläger, das Technion – Israel Institute of Technology und die Technion Research & Development Foundation Ltd (im Folgenden: TRDF), sind zwei im Bereich von Lehre und Forschung tätige Einrichtungen. Genauer gesagt handelt es sich beim Technion um eine Technische Hochschule, die im Jahr 1912 gegründet wurde, während die im Jahr 1952 gegründete TRDF eine Stiftung ist, die zu 100 % dem Technion gehört, vollständig von diesem finanziert wird und für die finanzielle und administrative Seite der Projekte zuständig ist, an denen das Technion beteiligt ist.

6

Im Dezember 2003 und im Juli 2006 schloss das Technion als Mitglied verschiedener Konsortien von Vertragspartnern mit der für Rechnung der Europäischen Gemeinschaft handelnden Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002–2006) vier Verträge, nämlich den am 3. Dezember 2003 unterzeichneten Vertrag Terregov (Vertrag Nr. 507749), den am 11. Dezember 2003 unterzeichneten Vertrag Cocoon (Vertrag Nr. 507126), den am 17. Dezember 2003 unterzeichneten Vertrag Qualeg (Vertrag Nr. 507767) und den am 24. Juli 2006 unterzeichneten Vertrag Mosaica (Vertrag Nr. 034984).

7

Der Vertrag Mosaica hatte die Durchführung eines Projekts mit dem Titel „Kooperativer, semantisch verstärkter und vielfältiger Zugang zum Kulturerbe (Mosaica)“ (Semantically Enhanced, Multifaceted, Collaborative Access to Cultural Heritage [Mosaica]) zum Gegenstand, das aus einem Komplex von Arbeiten bestand, die in Anhang I des Vertrags beschrieben waren (im Folgenden: Projekt). Nach Art. 4 Abs. 2 des Vertrags Mosaica sollte die Durchführung des Projekts 30 Monate dauern und am 1. Juni 2006 beginnen.

8

Nach Art. 5 des Vertrags Mosaica verpflichtete sich die Gemeinschaft zu einem finanziellen Beitrag zu dem Projekt in Form eines Zuschusses zum Budget.

9

Nach Art. 12 des Vertrags Mosaica war auf diesen luxemburgisches Recht anwendbar. Daneben war in Art. 13 die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte der Europäischen Union, Gerichtshof oder Gericht, für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien hinsichtlich der Gültigkeit, der Durchführung oder der Auslegung des Vertrags Mosaica bestimmt.

10

Nach Art. 14 des Vertrags Mosaica waren die in Anhang II aufgeführten Allgemeinen Bedingungen (im Folgenden: AB FP6) Bestandteil des Vertrags.

11

Art. II.19 Abs. 1 der AB FP6 bestimmte:

„Für die Durchführung des Projekts angefallene erstattungsfähige Kosten müssen die nachstehenden Bedingungen erfüllen:

a)

Sie müssen tatsächlich entstanden, wirtschaftlich und für die Durchführung des Projekts erforderlich sein, und

d)

sie müssen in der Rechnungslegung des Vertragspartners, bei dem sie angefallen sind, … erfasst werden. Die für die Erfassung der Ausgaben und Einnahmen verwendeten Rechnungslegungsverfahren müssen die Rechnungslegungsbestimmungen des Staates der Niederlassung des Vertragspartners beachten und einen unmittelbaren Vergleich zwischen den bei der Durchführung des Projekts angefallenen Ausgaben und Einnahmen und der die gesamte Geschäftstätigkeit des Vertragspartners betreffenden Gesamterklärung ermöglichen …“

12

Art. II.19 Abs. 2 der AB FP6 definierte die nicht erstattungsfähigen Kosten, die nicht dem Projekt zugerechnet werden konnten. Zu diesen gehörten gemäß Buchst. e die erklärten Kosten, die im Zusammenhang mit einem anderen Gemeinschaftsprojekt angefallen waren oder erstattet worden sind, und gemäß Buchst. i alle anderen Kosten, die nicht die Voraussetzungen nach Art. II.19 Abs. 1 erfüllten.

13

Art. II.20 Abs. 1 der AB FP6 definierte die direkten Kosten als alle Kosten, die die Voraussetzungen von Art. II.19 erfüllten und vom Vertragspartner nach seinem Rechnungslegungssystem ausgewiesen und direkt dem Projekt zugerechnet werden konnten.

14

Art. II.24 Abs. 1 Buchst. a der AB FP6 sah insbesondere vor, dass ein von der Gemeinschaft mittels eines Zuschusses zum Budget geleisteter Beitrag zum Projekt auf der Erstattung zuschussfähiger Kosten beruhen musste, die von den Vertragspartnern geltend gemacht wurden.

15

Art. II.29 Abs. 1 der AB FP6 sah insbesondere vor, dass die Kommission zu jedem Zeitpunkt während der Laufzeit des Vertrags und bis fünf Jahre nach dem Ende des Projekts Rechnungsprüfungen, die sich auf wissenschaftliche, finanzielle oder technologische Aspekte beziehen, im Hinblick auf die ordnungsgemäße Durchführung des Projekts und des Vertrags durchführen konnte. Gemäß dieser Klausel konnten die Beträge, die der Kommission aufgrund der Ergebnisse dieser Prüfungen geschuldet wurden, Gegenstand einer Einziehung gemäß Art. II.31 der AB FP6 sein.

16

Art. II.31 Abs. 3 der AB FP6 sah vor, dass die Einziehung nach Unterrichtung des Vertragspartners durch Verrechnung mit Beträgen, die dem Vertragspartner geschuldet wurden, oder durch Rückgriff auf eine finanzielle Sicherheit erfolgen konnte. Die vorherige Zustimmung des Vertragspartners war nicht erforderlich.

17

Mit Schreiben vom 29. April 2009 setzte die Kommission das Technion von ihrer Entscheidung in Kenntnis, hinsichtlich der Kosten, die im Rahmen der Verträge Mosaica, Cocoon und Qualeg geltend gemacht worden seien, gemäß Art. II.29 der AB FP6 eine Rechnungsprüfung durchzuführen. Diese Prüfung sollte von einer externen Rechnungsprüfungsgesellschaft (im Folgenden: Rechnungsprüfer) durchgeführt werden, die als Vertreter der Kommission handeln sollte.

18

Am 10. Mai 2010 übersandte der Rechnungsprüfer dem Technion einen Entwurf des Prüfungsberichts. Für jeden der Verträge Terregov, Cocoon, Qualeg und Mosaica, die schließlich geprüft wurden, schlug der Rechnungsprüfer eine Berichtigung der vom Technion gegenüber der Kommission geltend gemachten Kosten vor.

19

Für die Verträge Cocoon, Terregov und Mosaica betrafen die vorgeschlagenen Berichtigungen vor allem die vom Technion geltend gemachten Personalkosten für den von Herrn K. erbrachten Beitrag, der beim Technion für die Durchführung dieser Verträge befristet beschäftigt war. Der Rechnungsprüfer erklärte im Wesentlichen, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, festzustellen, ob die Arbeitszeit und die Kosten, die das Technion gegenüber der Kommission für die von Herrn K. erbrachten Leistungen geltend mache, tatsächlich geleistet worden bzw. entstanden seien im Sinne von Art. II.19 Abs. 1 Buchst. a der AB FP6, und bezweifelte, dass diese Leistungen tatsächlich erbracht worden seien. Er kam daher zu dem Ergebnis, dass insbesondere alle direkten Kosten, die vom Technion für die von Herrn K. im Rahmen der drei vorgenannten Verträge erbrachten Leistungen geltend gemacht wurden, zurückzuweisen seien. Für den Vertrag Mosaica beliefen sich diese direkten Kosten auf 81487,38 Euro.

20

Mit Schreiben vom 10. Juni 2010 bat das Technion den Rechnungsprüfer um eine zusätzliche Frist von 15 Tagen, um zu dem Entwurf des Prüfungsberichts Stellung nehmen zu können. Es ersuchte den Rechnungsprüfer auch, ihm sämtliche Informationen zu den Leistungen vorzulegen, die Herr K. für andere Einrichtungen als das Technion erbracht hatte, während er bei diesem in Vollzeit beschäftigt war.

21

Mit Schreiben vom 19. Juli 2010 gewährte die Kommission die erbetene Fristverlängerung. Sie teilte auch mit, dass sie aus Gründen der Vertraulichkeit der Dokumente nicht in der Lage sei, Kopien der Finanz- oder Verwaltungsunterlagen zu den Leistungen vorzulegen, die Herr K. für andere Einrichtungen als das Technion erbracht habe.

22

Mit Schreiben vom 13. August 2010 machte das Technion Einwände gegen die Vertraulichkeit der oben genannten Dokumente geltend und ersuchte um einen zumindest teilweisen Zugang zu diesen Unterlagen. Ergänzend führte es aus, die in dem Entwurf des Prüfungsberichts und dem Schreiben der Kommission vom 19. Juli 2010 genannten Informationen könnten den Herrn K. zur Last gelegten Sachverhalt nicht rechtlich hinreichend beweisen.

23

Die Kommission antwortete mit Schreiben vom 4. Oktober 2010. Was die von der Union finanzierten Projekte anbelange, an denen das Technion beteiligt gewesen sei und bei denen für Leistungen, die Herr K. erbracht habe, von anderen Einrichtungen als dem Technion Beträge geltend gemacht worden seien, könne sie dem Technion eine Kopie der Berichte über das Projektmanagement (Project Management Reports, im Folgenden: PMR) zukommen lassen, da diese von Konsortien erstellt worden seien, denen das Technion angehört habe, und ihm ihr Inhalt daher bekannt sei. Die Kommission fügte dementsprechend ihrem Schreiben den dritten PMR für das Projekt Qualeg und den ersten PMR für das Projekt Mosaica bei.

24

Dagegen wies die Kommission darauf hin, dass die Dokumente, die sie im Rahmen von Prüfungen erhalten habe, die bei Mitgliedern anderer Konsortien zu Projekten durchgeführt worden seien, an denen das Technion nicht beteiligt sei, und die Dokumente, die sie im Rahmen einer Untersuchung erhalten habe, unter die in Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) genannte Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten fielen.

25

Die Kommission gewährte Technion schließlich eine Fristverlängerung von 15 Tagen ab Eingang des Schreibens vom 4. Oktober 2010 zur Prüfung der zwei diesem Schreiben beigefügten Dokumente.

26

Mit Schreiben vom 18. Oktober 2010 stellte das Technion einen Zweitantrag auf Zugang zu den streitigen Dokumenten.

27

In einem Schreiben vom 19. Oktober 2010 an die Kommission betonte das Technion, dass es ihm aufgrund der Haltung der Kommission nicht möglich sei, zum Inhalt der streitigen Dokumente Stellung zu nehmen, auf denen der Vorschlag in dem Entwurf des Prüfungsberichts beruhe, alle mit der Zahlung an Herrn K. zusammenhängenden Kosten zurückzuweisen, und dass dieser Standpunkt gegen die Grundsätze der Verteidigungsrechte und des kontradiktorischen Verfahrens verstoße. Durch die von der Kommission mit Schreiben vom 19. Juli und 4. Oktober 2010 mitgeteilten Informationen werde der Herrn K. zur Last gelegte Sachverhalt nicht rechtlich hinreichend bewiesen. Das Technion erwarte einen Terminvorschlag für das Abschlusstreffen in dem Prüfungsverfahren.

28

Das Generalsekretariat der Kommission bestätigte mit Schreiben vom 26. Oktober 2010 den Eingang des Zweitantrags des Technion auf Zugang zu den Dokumenten und teilte diesem mit, sein Antrag werde binnen 15 Arbeitstagen beantwortet.

29

Mit Schreiben vom 18. November und 9. Dezember 2010 teilte das Generalsekretariat der Kommission mit, es müsse die in Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 für die Beantwortung dieses Antrags auf Zugang zu den Dokumenten vorgesehene Frist verlängern.

30

Mit Entscheidung vom 30. Juni 2011 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) bestätigte der Generalsekretär der Kommission die gegenüber dem Technion erklärte Verweigerung des Zugangs zu den Dokumenten.

31

Mit Schreiben vom 2. August 2011 teilte die Kommission dem Technion mit, sie bestätige die Feststellungen des – dem Schreiben in Kopie beigefügten – Prüfungsberichts, was die durchzuführenden Berichtigungen anbelange, und betrachte die Prüfung im Übrigen als abgeschlossen. Das Technion habe Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt, eine solche aber nicht offiziell abgegeben, und es sei, unabhängig davon, verständlich, dass das Technion nicht völlig mit den Feststellungen des Prüfungsberichts einverstanden sei. Die Berichtigungen würden später im Zusammenhang mit künftigen Zahlungen oder mittels der Einziehung von Forderungen vorgenommen.

32

Mit Schreiben vom 26. August 2011 wandten sich die Kläger gegen die Feststellungen des Prüfungsberichts und setzten die Kommission von ihrer Absicht in Kenntnis, gegen die Entscheidung vom 30. Juni 2011 Klage zu erheben; zugleich beantragten sie, das Prüfungsverfahren bis zur Entscheidung des Gerichts auszusetzen.

33

Am 9. September 2011 erhoben die Kläger gegen die Entscheidung vom 30. Juni 2011 eine Klage, die unter dem Aktenzeichen T‑480/11 in das Register der Kanzlei eingetragen wurde. Diese Klage wurde mit Urteil vom 12. Mai 2015, Technion und Technion Research & Development Foundation/Kommission (T‑480/11, Slg, EU:T:2015:272), abgewiesen.

34

Mit Schreiben vom 22. September 2011 antwortete die Kommission den Klägern, dass sie ihrem Antrag auf Aussetzung des Prüfungsverfahrens nicht stattgeben könne, weil die ihnen übermittelten Dokumente die fehlende Zuverlässigkeit der vom Technion erklärten Arbeitszeiten und Kosten hinreichend bewiesen.

35

Am 11. Oktober 2011 erhoben die Kläger gegen die ihrer Ansicht nach in dem Schreiben der Kommission vom 2. August 2011 enthaltene Entscheidung Nichtigkeitsklage, die unter dem Aktenzeichen T‑546/11 in das Register der Kanzlei eingetragen wurde. Diese Klage wurde mit Beschluss vom 14. Juni 2012, Technion und Technion Research & Development Foundation/Kommission (T‑546/11, EU:T:2012:303), als unzulässig abgewiesen.

36

Mit Schreiben vom 19. Oktober 2011 setzte die Kommission das Technion von ihrer Absicht in Kenntnis, 97106,72 Euro, entsprechend dem als Folge des Prüfungsberichts berichtigten Gesamtbetrag für den Vertrag Mosaica, einzuziehen. Wenn nicht innerhalb von zwei Wochen eine weitere Stellungnahme von Technion eingehe, werde sie diesem eine Belastungsanzeige zusenden. Die der Kommission geschuldeten Beträge nebst Verzugszinsen könnten Gegenstand einer Aufrechnung oder eines Zwangsvollstreckungsverfahrens sein.

37

Mit Schreiben vom 2. November 2011 ersuchten die Kläger die Kommission um Aussetzung des Einziehungsverfahrens bis zur Entscheidung des Gerichts in der Rechtssache T‑546/11.

38

Am 21. Dezember 2011 erhoben die Kläger gegen die ihrer Ansicht nach in dem Schreiben vom 19. Oktober 2011 enthaltene Entscheidung eine Nichtigkeitsklage, die unter dem Aktenzeichen T‑657/11 in das Register der Kanzlei eingetragen wurde. Diese Klage wurde mit Beschluss vom 6. September 2012, Technion und Technion Research & Development Foundation/Kommission (T‑657/11, EU:T:2012:411), als unzulässig abgewiesen.

39

In Beantwortung u. a. des Schreibens vom 2. November 2011 erklärte die Kommission in einem Schreiben vom 22. Dezember 2011, da es keine Anhaltspunkte für eine Änderung der Feststellungen des Prüfungsberichts gebe, könne sie weder die Vollstreckungsmaßnahmen aussetzen noch den in ihrem Schreiben vom 19. Oktober 2011 angekündigten Erlass der Einziehungsanordnung aufschieben.

40

Am 19. Januar 2012 erließ die Kommission gegenüber dem Technion die Belastungsanzeige Nr. 3241200225 für den Betrag von 97106,72 Euro und setzte eine Zahlungsfrist bis zum 5. März 2012.

41

Mit Schreiben vom 13. März 2012 unterrichtete die Kommission das Technion von ihrer Entscheidung, innerhalb einer Frist von zwei Wochen gemäß Art. 73 Abs. 1 der Haushaltsordnung den Betrag von 130000 Euro, den sie dem Technion aus den drei Verträgen mit den Aktenzeichen PCIG10-GA-2011-303921-NLO, PIRG05-GA-2009-249084 AC Removal Mechanism bzw. PCIG10-GA-2011-304020-CHAMP RNA HEL schulde, gegen den Betrag von 97118,69 Euro, den das Technion ihr aus dem Vertrag Mosaica schulde, nebst Verzugszinsen aufzurechnen (im Folgenden: angefochtene Entscheidung). Die Belastungsanzeige vom 19. Januar 2012 war diesem Schreiben als Anlage beigefügt.

Verfahren und Anträge der Parteien

42

Mit Klageschrift, die am 18. Mai 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Kläger, gestützt auf Art. 263 AEUV, die vorliegende Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung erhoben.

43

Nach dem Eingang der Gegenerwiderung der Kommission haben die Kläger das Gericht mit Schriftsatz, der am 25. Dezember 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, ersucht, ihnen zu gestatten, auf die Gegenerwiderung zu antworten, um einen in der Erwiderung enthaltenen Schreibfehler richtigzustellen und darzulegen, weshalb dieser Fehler ihre Argumentation nicht beeinträchtige.

44

Mit Entscheidung vom 11. Januar 2013 hat der Präsident der Ersten Kammer des Gerichts den Klägern gestattet, unter Beschränkung auf die im Schriftsatz vom 25. Dezember 2012 geltend gemachten Gesichtspunkte auf die Gegenerwiderung zu antworten.

45

Die Kläger haben am 6. Februar 2013 ihre Antwort auf die Gegenerwiderung eingereicht; die Kommission hat am 8. März 2013 ihre Stellungnahme zu dem ergänzenden Schriftsatz der Kläger eingereicht.

46

Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Erste Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und im Wege prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 den Parteien schriftliche Fragen gestellt, die von diesen fristgerecht beantwortet worden sind.

47

In der Sitzung vom 29. April 2015 haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

48

Die Kläger beantragen in der Klageschrift,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

49

In der Erwiderung haben die Kläger zusätzlich beantragt, der Kommission aufzugeben, die zu Unrecht auf der Grundlage der angefochtenen Entscheidung einbehaltenen Beträge an das Technion zu zahlen.

50

In ihrer Klagebeantwortung hat die Kommission beantragt,

die Klage in Bezug auf TRDF als unzulässig abzuweisen;

die Klage in Bezug auf Technion als unbegründet abzuweisen;

den Klägern die Kosten aufzuerlegen.

51

In der Gegenerwiderung beantragt die Kommission, den von den Klägern in der Erwiderung gestellten Antrag als unzulässig abzuweisen.

Rechtliche Würdigung

Zum Gegenstand der Klage

52

Die vorliegende Klage ist auf Art. 263 AEUV gestützt und hat, worauf in der Einleitung und im Antragsteil der Klageschrift ausdrücklich hingewiesen wird, formell einen Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung zum Gegenstand. Zur Stützung ihrer Klage machen die Kläger im Wesentlichen drei Klagegründe geltend, nämlich den „Klagegrund eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers der Kommission“, den Klagegrund eines Begründungsmangels der angefochtenen Entscheidung und den Klagegrund einer Verletzung des Grundsatzes des Verbots einer ungerechtfertigten Bereicherung.

53

Mit der ausdrücklichen Stützung der Klage auf Art. 263 AEUV und der Bezeichnung der zu ihrer Begründung geltend gemachten Klagegründe wird das Gericht aufgefordert, seine Zuständigkeit für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung auszuüben. Was die Natur dieser Entscheidung anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass eine Handlung wie die angefochtene Entscheidung, mit der die Kommission eine außergerichtliche Aufrechnung von Schulden mit Forderungen aus verschiedenen Rechtsverhältnissen mit derselben Person vornimmt, eine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2003, Kommission/CCRE, C‑87/01 P, Slg, EU:C:2003:400, Rn. 45, vom 8. Oktober 2008, Helkon Media/Kommission, T‑122/06, EU:T:2008:418, Rn. 46, und vom 8. November 2011, Walton/Kommission, T‑37/08, Slg, EU:T:2011:640, Rn. 25). Im Rahmen einer solchen Nichtigkeitsklage ist es Sache des Gerichts, die Rechtmäßigkeit einer Aufrechnungsentscheidung zu prüfen, soweit sie sich dahin auswirkt, dass die streitigen Beträge dem Kläger nicht tatsächlich ausbezahlt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile Helkon Media/Kommission, oben angeführt, EU:T:2008:418, Rn. 46, und Walton/Kommission, oben angeführt, EU:T:2011:640, Rn. 25).

54

Da aber die Kläger den „Klagegrund eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers seitens der Kommission“ geltend machen, ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass sie das Gericht ersuchen, auf der Grundlage von Art. 272 AEUV festzustellen, dass die Forderung, deren sich die Kommission gegenüber dem Technion aus dem Vertrag Mosaica berühmt und die Gegenstand der streitigen Aufrechnung geworden ist (im Folgenden: streitige vertragliche Forderung), tatsächlich nicht besteht. Die Kläger wenden sich insbesondere gegen die Feststellung des Prüfungsberichts, die Leistungen von Herrn K. seien nicht „tatsächlich“ im Sinne von Art. II.19 Abs. 1 Buchst. a der AB FP6 erbracht worden, und haben der Klageschrift zur Stützung ihrer Argumente Kopien der zwischen dem Technion und der Kommission geschlossenen Verträge, insbesondere die Kopie des Vertrags Mosaica, als Anlage beigefügt.

55

Die vorliegende Klage zielt daher in Wirklichkeit darauf ab, nicht nur die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, sondern auch die Feststellung durch das Gericht zu erreichen, dass der Kommission die streitige vertragliche Forderung gegenüber dem Technion nicht zusteht.

56

In ihrer Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichts (siehe oben, Rn. 46) haben die Kläger bestätigt, dass ihre Klage als eine solche mit einem zweifachen Klagegegenstand zu verstehen ist, der konkret in einem Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung und in einer Feststellungklage besteht, die auf die Feststellung durch das Gericht gerichtet ist, dass die streitige vertragliche Forderung nicht besteht.

57

Da zum einen der Unionsrichter im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV nicht dafür zuständig ist, über Feststellungsklagen zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 9. Dezember 2003, Italien/Kommission, C‑224/03, EU:C:2003:658, Rn. 20 und 21), und zum anderen der Vertrag Mosaica in seinem Art. 13 eine Schiedsklausel im Sinne von Art. 272 AEUV enthält, die dem Unionsrichter die ausschließliche Zuständigkeit zuweist, über jeden Rechtsstreit zwischen den Parteien über die Gültigkeit, die Anwendung oder die Auslegung dieses Vertrags zu entscheiden, ist zu prüfen, ob die Klage im vorliegenden Fall teilweise in eine Klage umgedeutet werden kann, die sowohl gemäß Art. 263 AEUV mit dem Ziel der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung als auch gemäß Art. 272 AEUV mit dem Ziel erhoben worden ist, feststellen zu lassen, dass der Kommission die streitige vertragliche Forderung nicht zusteht. Da Art. 272 AEUV dem Unionsrichter eine umfassende Entscheidungsbefugnis zuweist, indem er ihn, im Gegensatz zu seiner im Rahmen von Art. 263 AEUV auf die Rechtmäßigkeit beschränkten Entscheidungsbefugnis, dazu ermächtigt, über jede Art von Klage auf der Grundlage einer Schiedsklausel zu urteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, Planet/Kommission, C‑564/13 P, Slg, EU:C:2015:124, Rn. 21 bis 27, und Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Planet/Kommission, C‑564/13 P, Slg, C:2014:2352, Nrn. 19 bis 22), ist Art. 272 AEUV die geeignete Rechtsgrundlage für eine Entscheidung über den Antrag der Kläger auf Feststellung des Nichtbestehens der streitigen vertraglichen Forderung.

58

Was die Möglichkeit betrifft, die vorliegende Klage teilweise in eine gemäß Art. 272 AEUV erhobene Klage umzudeuten, ist darauf hinzuweisen, dass nach gefestigter Rechtsprechung das Gericht, wenn bei ihm eine Nichtigkeits- oder Schadensersatzklage erhoben wird, obwohl der Rechtsstreit in Wirklichkeit vertragliche Ansprüche betrifft, die Klage umdeutet, falls die Voraussetzungen für eine solche Umdeutung vorliegen (Urteil vom 19. September 2001, Lecureur/Kommission, T‑26/00, Slg, EU:T:2001:222, Rn. 38, Beschluss vom 10. Mai 2004, Musée Grévin/Kommission, T‑314/03 und T‑378/03, Slg, EU:T:2004:139, Rn. 88, und Urteil vom 17. Juni 2010, CEVA/Kommission, T‑428/07 und T‑455/07, Slg, EU:T:2010:240, Rn. 57).

59

Dagegen hält es das Gericht in einem Rechtsstreit vertraglicher Art für unmöglich, eine Nichtigkeitsklage umzudeuten, wenn entweder der ausdrücklich erklärte Wille des Klägers, seine Klage nicht auf Art. 272 AEUV zu stützen, einer solchen Umdeutung entgegensteht oder wenn die Klage nicht auf einen Klagegrund gestützt ist, der aus einer Verletzung der für das betreffende Vertragsverhältnis geltenden Regeln hergeleitet ist, gleichviel ob es sich um Vertragsklauseln oder um Vorschriften des im Vertrag bestimmten nationalen Rechts handelt (vgl. Urteil CEVA/Kommission, oben in Rn. 58 angeführt, EU:T:2010:240, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60

Demnach ist die Umdeutung der Klage ohne Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte der Beklagtenseite möglich, wenn ihr zum einen der ausdrücklich erklärte Wille der Klägerin nicht entgegensteht und zum anderen in der Klage zumindest ein Klagegrund gemäß Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 geltend gemacht wird, der aus einer Verletzung der für das betreffende Vertragsverhältnis geltenden Regeln hergeleitet ist. Diese beiden Voraussetzungen sind kumulativ (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 2014, Technische Universität Dresden/Kommission, T‑29/11, Slg, EU:T:2014:912, Rn. 44).

61

Im vorliegenden Fall haben die Kläger in ihrer Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichts (siehe oben, Rn. 46) zum einen ihr Einverständnis mit der teilweisen Umdeutung der Klage erklärt.

62

Zum anderen haben sie, wie bereits oben in Rn. 54 ausgeführt, das Bestehen der streitigen vertraglichen Forderung mit dem ausdrücklichen Verweis auf Art. II.19 Abs. 1 der AB FP6 bestritten.

63

Zudem ist anzumerken, dass die Kommission in der Klagebeantwortung den Vertrag Mosaica ausführlich dargestellt und dabei die Vertragsbedingungen hervorgehoben hat, die sie als maßgeblich für die Entscheidung des Rechtsstreits ansieht. Sie hat im Übrigen dargelegt, dass das Technion gegen seine Verpflichtungen aus Art. II.19 der AB FP6 verstoßen habe, der nach Auffassung der Kommission die finanzielle Beteiligung der Union auf die zuschussfähigen, d. h. die tatsächlichen und nachgewiesenen, Kosten begrenzt. Diese Argumentation zeigt, dass die Kommission verstanden hat, dass die Kläger im Wesentlichen das Bestehen der streitigen vertraglichen Forderung bestreiten, und dass es ihr daher möglich war, sich in ihrer Klagebeantwortung wirksam zu verteidigen. Im Übrigen hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass ihre Verteidigungsrechte im Falle einer teilweisen Umdeutung der Klage nicht beeinträchtigt würden.

64

Dagegen hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht, dass sie mit der teilweisen Umdeutung der Klage nicht einverstanden ist.

65

Im Einzelnen hat die Kommission als Erstes geltend gemacht, wie sich aus den Urteilen Kommission/CCRE, oben in Rn. 53 angeführt (EU:C:2003:400), und Helkon Media/Kommission, oben in Rn. 53 angeführt (EU:T:2008:418), ergebe, könne die Gültigkeit einer Aufrechnungsentscheidung nur im Rahmen von Art. 263 AEUV angegriffen werden.

66

Diese Argumentation steht der teilweisen Umdeutung im vorliegenden Fall nicht im Wege, da das Ziel dieser Umdeutung nicht darin besteht, dem Gericht eine Prüfung der Gültigkeit der angefochtenen Entscheidung zu ermöglichen. Diese Prüfung kann ohne Umdeutung auf der Grundlage von Art. 263 AEUV vorgenommen werden, der die ausdrücklich angeführte Rechtsgrundlage der erhobenen Klage darstellt. Die im vorliegenden Fall vorgenommene teilweise Umdeutung soll es dem Gericht vielmehr ermöglichen, über die Feststellungsklage der Kläger zu entscheiden, die auf die Feststellung des Nichtbestehens der streitigen vertraglichen Forderung gerichtet ist. Diese Möglichkeit der teilweisen Umdeutung wird durch die von der Kommission angeführten Urteile Kommission/CCRE, oben in Rn. 53 angeführt (EU:C:2003:400), und Helkon Media/Kommission, oben in Rn. 53 angeführt (EU:T:2008:418), in keiner Weise in Frage gestellt.

67

Als Zweites hat sich die Kommission darauf berufen, dass es das Gericht in den Beschlüssen Technion und Technion Research & Development Foundation/Kommission, oben in Rn. 35 angeführt (EU:T:2012:303), und Technion und Technion Research & Development Foundation/Kommission, oben in Rn. 38 angeführt (EU:T:2012:411), abgelehnt hat, die jeweiligen Nichtigkeitsklagen in Klagen gemäß Art. 272 AEUV umzudeuten, obwohl zur Stützung dieser Nichtigkeitsklagen dieselben Klagegründe angeführt wurden, die im vorliegenden Fall geltend gemacht werden.

68

Hierzu ist festzustellen, dass zwischen den Rechtssachen, in denen die oben genannten Beschlüsse ergangen sind, und der vorliegenden Rechtssache keine Parallele hergestellt werden kann. In den genannten Beschlüssen hat das Gericht festgestellt, dass die Kläger nicht einmal summarisch einen Klagegrund, ein Argument oder eine Rüge der Verletzung der in Rede stehenden Vertragsbestimmungen oder von Vorschriften des anwendbaren nationalen Rechts vorgebracht hatten (Beschlüsse Technion und Technion Research & Development Foundation/Kommission, oben in Rn. 35 angeführt, EU:T:2012:303, Rn. 62 bis 65, und Technion und Technion Research & Development Foundation/Kommission, oben in Rn. 38 angeführt, EU:T:2012:411, Rn. 58 bis 60). Wie jedoch oben in den Rn. 54 und 62 ausgeführt worden ist, haben die Kläger in der vorliegenden Rechtssache eine solche Verletzung von vertraglichen Bestimmungen geltend gemacht. Daraus folgt, dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die das Gericht dazu veranlasst haben, in den Rechtssachen, in denen die oben genannten Beschlüsse ergangen sind, keine Umdeutung der Klagen vorzunehmen, von den der vorliegenden Rechtssache zugrunde liegenden unterscheiden.

69

Als Drittes schließlich hat die Kommission vorgetragen, die Umdeutung sei im vorliegenden Fall nicht erforderlich, da sich die Rechtmäßigkeitskontrolle durch das Gericht auf die Auslegung und Anwendung des Vertrags Mosaica erstrecken könne. Zur Untermauerung dieser These hat die Kommission zum einen eine Parallele hergestellt zwischen der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung und derjenigen einer Entscheidung über die Vergabe öffentlicher Aufträge und die Ansicht vertreten, dass der Richter, da er im Rahmen dieser letztgenannten Kontrolle die Ausschreibungsbedingungen entsprechend im Rahmen der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung prüfen könne, den Vertrag Mosaica einer Prüfung unterziehen könne. Zum anderen hat die Kommission die Urteile vom 21. September 2011, Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung/Kommission (T‑34/08, EU:T:2011:504), vom 28. März 2012, Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung/Kommission (T‑296/08, EU:T:2012:162), vom 13. September 2013, Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung/Kommission (T‑73/08, EU:T:2013:433), und vom 12. Dezember 2013, Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung/Kommission (T‑171/08, EU:T:2013:639), angeführt, in denen das Gericht die betreffenden Verträge im Rahmen der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Rechtsakte geprüft habe.

70

Insoweit ist zunächst die Parallele, die die Kommission zwischen der vorliegenden Rechtssache und den Rechtsstreitigkeiten im Bereich der öffentlichen Aufträge zieht, zurückzuweisen, da die Ausschreibungsbedingungen kein Vertrag im Rahmen eines Vergabeverfahrens sind. Was sodann die allgemein und abstrakt formulierte Bezugnahme der Kommission auf die oben in Rn. 69 angeführte Rechtsprechung anbelangt, so lässt sich aus dieser nicht ableiten, dass die teilweise Umdeutung der Klage im vorliegenden Fall unmöglich oder nicht sachgerecht wäre, denn diese Umdeutung erfüllt die kumulativen Voraussetzungen, die insoweit nach der oben in den Rn. 58 bis 60 angeführten gefestigten Rechtsprechung vorliegen müssen.

71

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist die vorliegende Klage teilweise in eine Klage umzudeuten, die sowohl auf der Grundlage von Art. 263 AEUV mit dem Ziel der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung als auch auf der Grundlage von Art. 272 AEUV mit dem Ziel der Feststellung erhoben worden ist, dass der Kommission die streitige vertragliche Forderung nicht zusteht.

72

Zunächst ist der auf Art. 272 AEUV gestützte Teil der Klage zu prüfen.

Zum Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens der streitigen vertraglichen Forderung

73

Vorab ist klarzustellen, dass die Klage, was den Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens der streitigen vertraglichen Forderung anbelangt, nur in Bezug auf das Technion zulässig ist. Da TRDF nicht Vertragspartner des die Schiedsklausel enthaltenden Vertrags Mosaica ist, ist die Klage hinsichtlich des oben genannten Antrags nicht zulässig, soweit sie von dieser Einrichtung erhoben worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2010, Kommission/Arci Nuova associazione comitato di Cagliari und Gessa, T‑259/09, EU:T:2010:536, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung im Übrigen eingeräumt, dass die Klage in ihrem auf Art. 272 AEUV gestützten Teil in Bezug auf TRDF unzulässig sei.

74

Hinsichtlich der Begründetheit bestreitet das Technion vor dem Gericht die von der Kommission bestätigte Feststellung des Rechnungsprüfers, die wegen der Leistungen von Herrn K. gegenüber der Kommission geltend gemachten Kosten seien nicht „tatsächlich entstanden“ im Sinne von Art. II.19 Abs. 1 Buchst. a der AB FP6. Die ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und insbesondere der ihm mit dem Schreiben vom 4. Oktober 2010 übermittelte erste PMR des Projekts Mosaica bewiesen nicht, dass Herr K. im Rahmen des Projekts Mosaica für mehrere Einrichtungen gleichzeitig gearbeitet habe. Zudem seien im Rahmen des Prüfungsverfahrens seine Verteidigungsrechte verletzt worden, da die Kommission es abgelehnt habe, ihm Zugang zu den Dokumenten zu gewähren, auf die der Rechnungsprüfer seine Schlussfolgerungen gestützt habe. Daher sei es dem Technion nicht möglich gewesen, seinen Standpunkt sachdienlich geltend zu machen.

75

Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

76

Es ist darauf hinzuweisen, dass der Rechnungsprüfer seine Schlussfolgerung, dass alle direkten, vom Technion gegenüber der Kommission in Bezug auf die Leistungen von Herrn K. geltend gemachten Kosten nicht zuschussfähig seien, damit begründet hat, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, festzustellen, ob diese Kosten tatsächlich entstanden seien im Sinne von Art. II.19 Abs. 1 Buchst. a der AB FP6, und dass er insoweit Zweifel habe.

77

Als Erstes hat der Rechnungsprüfer eine Reihe von Fehlern bei den Arbeitszeitnachweisen (timesheets) von Herrn K. festgestellt, die an der Richtigkeit ihres Inhalts zweifeln ließen. Erstens waren diese Nachweise in einem Zug, unter demselben Datum und rückwirkend für das vorhergehende Jahr unterzeichnet worden. Zweitens waren verschiedene Auszüge nicht vom Projektleiter (project manager) unterschrieben worden. Drittens schien es sich bei den von Herrn K. eingetragenen Arbeitsstunden um budgetierte (budgeted hours) und nicht um tatsächlich geleistete Stunden (actual hours) gehandelt zu haben, da für sie in jedem Jahr des gesamten Prüfungszeitraums dieselbe Zahl angegeben war.

78

Als Zweites stellte der Rechnungsprüfer auf der Grundlage von von der Kommission übermittelten Informationen und auf der Grundlage seiner Prüfung fest, dass Herr K. gleichzeitig für andere Einrichtungen als das Technion gearbeitet hatte. Nach den Feststellungen des Rechnungsprüfers war Herr K. aber laut den Verträgen zwischen ihm und dem Technion in Vollzeit bei dieser Einrichtung beschäftigt. Im Übrigen wurde dem Rechnungsprüfer während des Prüfungsverfahrens mitgeteilt, dass die Verträge zwischen dem Technion und Herrn K. es diesem nicht erlaubten, ohne eine entsprechende Mitteilung an das Technion gleichzeitig für andere Einrichtungen tätig zu werden. Eine solche Mitteilung hatte Herr. K. aber nach den dem Rechnungsprüfer zur Verfügung stehenden Informationen nicht an das Technion gerichtet.

79

Aufgrund dieser Anhaltspunkte äußerte der Rechnungsprüfer Zweifel, ob die Arbeitszeiten und Kosten, wie sie vom Technion gegenüber der Kommission in Bezug auf die Leistungen von Herrn K. erklärt worden waren, tatsächlich geleistet bzw. entstanden seien, und kam zu dem Schluss, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, dies festzustellen. Auch das Technion sei nicht in der Lage gewesen, einen entsprechenden Nachweis zu erbringen. Er schlug daher vor, die in Bezug auf die Tätigkeit von Herrn K. geltend gemachten Kosten insgesamt zurückzuweisen.

80

Es ist darauf hinzuweisen, dass das Technion zu keinem Zeitpunkt die Feststellungen des Rechnungsprüfers bestritten hat, dass die Nachweise der Arbeitszeiten von Herrn K. nicht zuverlässig seien und es ihm ganz allgemein nicht möglich gewesen sei, dessen tatsächliche Leistungen im Rahmen der verschiedenen Projekte, an denen das Technion beteiligt war, und insbesondere im Rahmen des Projekts Mosaica festzustellen. Das Technion hat sich vielmehr darauf beschränkt, die Feststellung zu bestreiten, dass Herr K. gleichzeitig auch für andere Einrichtungen gearbeitet habe.

81

Wie sich insbesondere aus Art. II.19 Abs. 1 Buchst. a und d und Art. II.20 Abs. 1 der AB FP6 ergibt, müssen die vom Vertragspartner zur Erfassung und Bestätigung der Arbeitszeiten angewandten Methoden der Kommission die Prüfung ermöglichen, ob die erklärten Kosten die tatsächlichen Aufwendungen wiedergeben, dem Kriterium der Wirtschaftlichkeit entsprechen, für die Durchführung des Projekts erforderlich sind und diesem unmittelbar zugerechnet werden können.

82

Unstreitig sind die Nachweise über die Arbeitszeiten des Personals, das im Rahmen eines Projekts beschäftigt ist, ein Mittel, das es der Kommission ermöglicht, die oben genannten Prüfungen vorzunehmen, und dass sie daher zuverlässig sein müssen. Ferner folgt aus der Rechtsprechung, dass die Nichtbeachtung der Verpflichtung, während der Finanzprüfung zuverlässige Arbeitszeitnachweise als Beleg für die erklärten Personalkosten vorzulegen, einen hinreichenden Grund darstellt, diese Kosten insgesamt zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Mai 2007, Kommission/IIC, T‑500/04, Slg, EU:T:2007:146, Rn. 114 bis 117, und CEVA/Kommission, oben in Rn. 58 angeführt, EU:T:2010:240, Rn. 139 und die dort angeführte Rechtsprechung).

83

Da das Technion die Feststellungen des Rechnungsprüfers insoweit nicht beanstandet hat, ist dessen Schlussfolgerung beizupflichten, dass die Arbeitszeitnachweise für Herrn K. aus den drei oben in Rn. 77 genannten Gründen nicht zuverlässig seien und der Kommission deswegen ein Instrument zur Prüfung der Erstattungsfähigkeit der erklärten Kosten entzogen sei.

84

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das Technion zu keinem Zeitpunkt Beweise vorgelegt hat, mit denen dargetan würde, dass die Leistungen von Herrn K. tatsächlich erbracht worden sind, und die ganz allgemein die Feststellung des Rechnungsprüfers in Frage stellen würden, dass das Technion nicht in der Lage gewesen sei, die Gewissheit zu vermitteln, dass die in Bezug auf die Leistungen von Herrn K. erklärten Kosten tatsächlich entstanden seien. Wie der Unionsrichter aber bereits im Rahmen einer Rechtssache betreffend das Sechste Rahmenprogramm festgestellt hat, müssen die Vertragspartner der Kommission in der Lage sein, nachzuweisen, dass die Ausgaben, die gemäß ihrer Erklärung für eine Finanzierung durch den Unionshaushalt in Betracht kommen sollen, tatsächlich getätigt wurden, wobei diese Verpflichtung aus dem von ihnen zu beachtenden Erfordernis folgt, nachzuweisen, dass die in Art. II.19 Abs. 1 der AB FP6 vorgesehene Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit der Belastungen erfüllt ist (Urteil vom 2. Oktober 2012, ELE.SI.A/Kommission, T‑312/10, EU:T:2012:512, Rn. 115).

85

Das Technion hat sich auf das Vorbringen beschränkt, dass mit den ihm übermittelten Informationen, insbesondere dem Prüfungsbericht und dem ersten PMR des Projekts Mosaica, nicht dargetan werde, dass Herr K. im Rahmen dieses Projekts gleichzeitig für mehrere Einrichtungen gearbeitet habe.

86

Zunächst ist festzustellen, dass mit dieser Argumentation nicht die Zuverlässigkeit der Nachweise der Arbeitszeiten von Herrn K. und ganz allgemein das Bestehen eines Kontrollsystems beim Technion dargetan werden kann, das der Kommission die Prüfung erlaubt hätte, ob die erklärten Kosten den Anforderungen von Art. II.19 Abs. 1 Buchst. a der AB FP6 entsprechen (siehe oben, Rn. 84). Diese Argumentation geht daher ins Leere.

87

Jedenfalls ist festzustellen, dass die dem Technion übermittelten PMR in Verbindung mit den im abschließenden Prüfungsbericht enthaltenen Informationen zeigen, dass andere Einrichtungen als das Technion Arbeitszeiten und Kosten von Leistungen erklärt haben, die von Herrn K. in Zeiten erbracht worden waren, in denen er in Vollzeit beim Technion gearbeitet haben soll (siehe oben, Rn. 78). Dieser Umstand war geeignet, das tatsächliche Vorliegen aller für Herrn K. erklärten Arbeitszeiten und Kosten in Zweifel zu ziehen, zumal in Anbetracht der fehlenden Zuverlässigkeit seiner Arbeitszeitnachweise. Die Argumentation des Technion beschränkt sich also auf ein Bündel von abstrakten und willkürlichen Ableitungen, ohne dass sie durch einen beweiskräftigen Umstand untermauert würde, mit dem dargetan würde, dass die erklärten Arbeitsstunden von Herrn K. tatsächlich geleistet worden sind.

88

Ebenso ist das Argument des Technion zurückzuweisen, es habe den Anforderungen des Vertrags Mosaica hinreichend entsprochen, indem es die Leistungen „in optimaler Weise“ erbracht habe. Nach einem wesentlichen Grundsatz der Unionsförderung kann nämlich die Union nur tatsächlich entstandene Kosten bezuschussen. Aus diesem Grundsatz folgt, dass es zur Rechtfertigung der Gewährung eines spezifischen Zuschusses nicht ausreicht, wenn der Empfänger der Beihilfe dartut, dass ein Projekt durchgeführt worden ist. Dieser hat darüber hinaus nachzuweisen, dass ihm die Kosten entstanden sind, die er nach den für die Gewährung des betreffenden Zuschusses festgelegten Bedingungen deklariert hat, wobei nur ordnungsgemäß belegte Kosten zuschussfähig sind. Seine Verpflichtung, die festgelegten finanziellen Bedingungen einzuhalten, stellt sogar eine seiner Hauptpflichten und damit eine Bedingung für die Gewährung des Zuschusses dar (vgl. Urteil Technische Universität Dresden/Kommission, oben in Rn. 60 angeführt, EU:T:2014:912, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

89

Schließlich kann auch der vom Technion vorgebrachten Rüge der Verletzung seiner Verteidigungsrechte nicht gefolgt werden, da die Informationen, die ihm zur Verfügung standen, ausreichten, um die Schlussfolgerungen des Prüfungsberichts zu begründen. Jedenfalls hat das Gericht mit seinem Urteil Technion und Technion Research & Development Foundation/Kommission, oben in Rn. 33 angeführt (EU:T:2015:272), die Ablehnung des Zugangs zu bestimmten Dokumenten für rechtmäßig erklärt, die die Kommission auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 gegenüber dem Technion ausgesprochen hatte.

90

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Kommission zu Recht der Ansicht war, dass die Kosten in Bezug auf die Leistungen von Herrn K. insgesamt nicht zuschussfähig seien und dass ihr daher die streitige vertragliche Forderung zustehe. Infolgedessen ist der auf der Grundlage von Art. 272 AEUV erhobene Klageantrag zurückzuweisen.

91

Daraus folgt zudem, dass der in der Erwiderung formulierte Klageantrag ebenfalls zurückzuweisen ist. Jedenfalls ist dieser Klageantrag gemäß Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 unzulässig, da er erstmals in der Erwiderung und damit verspätet gestellt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Januar 2001, Sunrider/HABM [VITALITE], T‑24/00, Slg, EU:T:2001:34, Rn. 12).

Zum Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung

Zur Zulässigkeit in Bezug auf TRDF

92

Ohne förmlich eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 114 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 zu erheben, macht die Kommission geltend, der Antrag auf Nichtigerklärung sei in Bezug auf TRDF unzulässig, da diese nicht im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV unmittelbar von der angefochtenen Entscheidung betroffen sei.

93

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des Gerichts ist, zu prüfen, was unter den Umständen des jeweiligen Falles im Rahmen einer geordneten Rechtspflege geboten ist (Urteil vom 26. Februar 2002, Rat/Boehringer, C‑23/00 P, Slg, EU:C:2002:118, Rn. 50 bis 52). Im vorliegenden Fall ist das Gericht der Ansicht, dass zunächst über die Begründetheit des Antrags zu entscheiden ist.

Zur Begründetheit

94

Ihren Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung stützen die Kläger auf einen Klagegrund, mit dem sie einen Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung geltend machen, und auf einen Klagegrund, mit dem sie eine Verletzung des Grundsatzes des Verbots der ungerechtfertigten Bereicherung rügen.

– Zum Klagegrund der unzureichenden Begründung

95

Wie die Kommission zu Recht feststellt, tragen die Kläger kein Argument zur Stützung des Klagegrundes vor, wonach die angefochtene Entscheidung unzureichend begründet sei. Jedenfalls ist festzustellen, dass die Kommission die Begründungspflicht gemäß Art. 296 AEUV beachtet hat.

96

Nach ständiger Rechtsprechung hängt der Umfang der Begründungspflicht von der Art des in Rede stehenden Rechtsakts und dem Kontext ab, in dem er erlassen wurde. Die Begründung muss die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass zum einen der Unionsrichter seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann und zum anderen die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können, damit sie ihre Rechte verteidigen und prüfen können, ob die Entscheidung begründet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, T‑123/09, Slg, EU:T:2012:164, Rn. 177 und die dort angeführte Rechtsprechung).

97

In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Anforderungen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet. Insbesondere ist ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihn in die Lage versetzt, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. Urteil vom 15. April 2011, Tschechische Republik/Kommission, T‑465/08, Slg, EU:T:2011:186, Rn. 163 und die dort angeführte Rechtsprechung).

98

Im Falle einer Aufrechnungsentscheidung muss die erforderliche Begründung es erlauben, die Forderungen genau zu bestimmen, die zur Aufrechnung gestellt werden, ohne dass verlangt werden kann, dass die ursprünglich zur Feststellung jeder dieser Forderungen angeführte Begründung in der Aufrechnungsentscheidung wiederholt wird (Urteil Tschechische Republik/Kommission, oben in Rn. 97 angeführt, EU:T:2011:186, Rn. 164).

99

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung klar die Forderungen, die Gegenstand der streitigen Aufrechnung sind, sowie die Rechtsverhältnisse, auf denen diese Forderungen beruhen, nämlich den Vertrag Mosaica zum einen und die die drei oben in Rn. 41 genannten Verträge zum anderen, bezeichnet. Die angefochtene Entscheidung enthält ferner im Anhang eine Kopie der Belastungsanzeige, die mit der Bezugnahme auf die Ergebnisse der Rechnungsprüfung kurz, aber hinreichend die Entstehung der Forderung erläutert, die der Kommission gegenüber dem Technion zusteht. Die Belastungsanzeige enthält auch einen Verweis auf das Schreiben der Kommission vom 19. Oktober 2011 mit einer Vorabinformation (siehe oben, Rn. 36), womit, soweit erforderlich, der Kontext erläutert wird, in dem diese Anzeige ausgestellt wurde. Schließlich gibt die angefochtene Entscheidung klar ihre Rechtsgrundlage an, indem sie auf Art. 73 der Haushaltsordnung Bezug nimmt.

100

Infolgedessen ist festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung in einem den Klägern bekannten Kontext erging, was es diesen möglich machte, deren Tragweite zu erkennen. Diese Entscheidung ist somit rechtlich hinreichend begründet. Demgemäß ist der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen.

– Zum Klagegrund der Verletzung des Grundsatzes des Verbots der ungerechtfertigten Bereicherung

101

Die Kläger machen geltend, die Kommission habe mit der streitigen Aufrechnung den Grundsatz des Verbots der ungerechtfertigten Bereicherung verletzt, da sich infolge der streitigen Aufrechnung das Vermögen der Kommission zulasten des Vermögens des Technion vermehrt habe, ohne dass dafür ein Grund oder eine Rechtfertigung vorgelegen hätte.

102

Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

103

Wie der Unionsrichter bereits festgestellt hat, ergibt sich aus den meisten nationalen Rechtssystemen, dass die Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung dafür gedacht sind, in besonderen zivilrechtlichen Konstellationen zulasten desjenigen, der sich in der Position des Bereicherten befindet, eine außervertragliche Verpflichtung zu begründen, die im Allgemeinen darin besteht, das herauszugeben, was er ohne Rechtsgrund erhalten hat (Urteil vom 16. November 2006, Masdar [UK]/Kommission, T‑333/03, Slg, EU:T:2006:348, Rn. 91).

104

Dieser Anspruch kann jedoch nur bejaht werden, wenn der Bereicherung jede wirksame Rechtsgrundlage fehlt. Diese Voraussetzung ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn die Bereicherung ihre Rechtfertigung in vertraglichen Verpflichtungen findet (Urteil vom 16. Dezember 2008, Masdar [UK]/Kommission, C‑47/07 P, Slg, EU:C:2008:726, Rn. 46).

105

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die vermeintliche Bereicherung der Kommission ihre Rechtsgrundlage in dem zwischen ihr und dem Technion geschlossenen Vertrag Mosaica findet. Unter diesen Umständen kann diese Bereicherung nicht als „ungerechtfertigt“ eingestuft werden. Der vorliegende Klagegrund ist somit zurückzuweisen.

106

Infolgedessen ist der Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen, ohne dass die von der Kommission zur Verteidigung erhobene Einrede der Unzulässigkeit zu prüfen wäre.

107

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Klage insgesamt abzuweisen ist.

Kosten

108

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kläger unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Klage wird abgewiesen.

 

2.

Das Technion – Israel Institute of Technology und die Technion Research & Development Foundation Ltd tragen die Kosten.

 

Kanninen

Pelikánová

Buttigieg

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 6. Oktober 2015.

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.

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Referenzen

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