Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-310/14
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)
15. Oktober 2015 ( * )
„Vorlage zur Vorabentscheidung — Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 — Art. 4 und 13 — Insolvenzverfahren — Benachteiligende Handlungen — Klage auf Erstattung vor dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgter Zahlungen — Recht des Mitgliedstaats der Eröffnung des Insolvenzverfahrens — Recht eines anderen Mitgliedstaats, dem die betreffende Handlung unterliegt — Recht, nach dem ‚in diesem Fall diese Handlung in keiner Weise … angreifbar ist‘ — Beweislast“
In der Rechtssache C‑310/14
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Helsingin hovioikeus (Berufungsgericht Helsinki, Finnland) mit Entscheidung vom 26. Juni 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 30. Juni 2014, in dem Verfahren
Nike European Operations Netherlands BV
gegen
Sportland Oy in Liquidation
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Zehnten Kammer F. Biltgen in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer sowie der Richterin M. Berger (Berichterstatterin) und des Richters S. Rodin,
Generalanwalt: M. Wathelet,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
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der Nike European Operations Netherlands BV, vertreten durch A. Saarikivi, asianajaja, |
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der finnischen Regierung, vertreten durch H. Leppo als Bevollmächtigte, |
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der belgischen Regierung, vertreten durch M. Jacobs als Bevollmächtigte, |
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der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und J. Kemper als Bevollmächtigte, |
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der spanischen Regierung, vertreten durch L. Banciella Rodríguez‑Miñón als Bevollmächtigten, |
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der Europäischen Kommission, vertreten durch E. Paasivirta und M. Wilderspin als Bevollmächtigte, |
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Abs. 2 Buchst. m und Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160, S. 1). |
2 |
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Nike European Operations Netherlands BV (im Folgenden: Nike) und der Sportland Oy, in Liquidation, (im Folgenden: Sportland) wegen einer Insolvenzanfechtungsklage. |
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3 |
Der 24. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1346/2000 lautet: „Die automatische Anerkennung eines Insolvenzverfahrens, auf das regelmäßig das Recht des Eröffnungsstaats Anwendung findet, kann mit den Vorschriften anderer Mitgliedstaaten für die Vornahme von Rechtshandlungen kollidieren. Um in den anderen Mitgliedstaaten als dem Staat der Verfahrenseröffnung Vertrauensschutz und Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten eine Reihe von Ausnahmen von der allgemeinen Vorschrift vorgesehen werden.“ |
4 |
Art. 4 dieser Verordnung bestimmt: „(1) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gilt für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen das Insolvenzrecht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren eröffnet wird, nachstehend ‚Staat der Verfahrenseröffnung‘ genannt. (2) Das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung regelt, unter welchen Voraussetzungen das Insolvenzverfahren eröffnet wird und wie es durchzuführen und zu beenden ist. Es regelt insbesondere: …
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5 |
Art. 13 der Verordnung lautet: „Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe m) findet keine Anwendung, wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, nachweist,
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Finnisches Recht
6 |
§ 10 des Gesetzes über die Insolvenzanfechtung (takaisinsaannista konkurssipesään annettu laki) bestimmt, dass die Begleichung einer Forderung, die später als drei Monate vor dem Stichtag erfolgt, anfechtbar ist, wenn die Forderung mit ungewöhnlichen Zahlungsmitteln oder vor Fälligkeit oder in einer Höhe beglichen wurde, die im Verhältnis zum Massevermögen als erheblich anzusehen ist. |
Niederländisches Recht
7 |
Nach Art. 47 des Insolvenzgesetzes (Faillissementswet) ist die Begleichung einer fälligen Schuld nur anfechtbar, wenn nachgewiesen wird, dass der Zahlungsempfänger bei der Entgegennahme der Zahlung wusste, dass bereits ein Insolvenzantrag gestellt wurde, oder dass der Gläubiger und der Schuldner eine Vereinbarung getroffen haben, um den Gläubiger zum Nachteil der übrigen Gläubiger zu bevorzugen. |
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
8 |
Sportland mit Sitz in Helsinki (Finnland) vertrieb im Rahmen eines Franchising-Vertrags Produkte, die ihr von Nike mit Sitz in Hilversum (Niederlande) geliefert wurden. Gemäß diesem Franchising-Vertrag, der niederländischem Recht unterlag, beglich Sportland fällige Verbindlichkeiten gegenüber Nike in Höhe von insgesamt 195108,15 Euro, die auf dem Erwerb von Lagerbeständen im Sinne dieses Vertrags beruhten, in zehn verschiedenen Zahlungen, die sich auf den Zeitraum vom 10. Februar 2009 bis zum 20. Mai 2009 erstreckten. |
9 |
Der Helsingin käräjäoikeus (erstinstanzliches Gericht Helsinki), bei dem am 5. Mai 2009 ein Insolvenzantrag eingereicht worden war, eröffnete am 26. Mai 2009 das Insolvenzverfahren über Sportland. Diese focht die in der vorstehenden Randnummer genannten Zahlungen mit einer Klage beim Helsingin käräjäoikeus an und beantragte, Nike zu verpflichten, die gezahlten Beträge zuzüglich Zinsen gemäß § 10 des Gesetzes über die Insolvenzanfechtung zurückzuzahlen. |
10 |
Nike beantragte, die Klage abzuweisen. Sie berief sich u. a. auf Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 und machte geltend, dass die angefochtenen Zahlungen dem niederländischen Recht unterlägen. Gemäß Art. 47 des Insolvenzgesetzes seien diese Zahlungen aber nicht anfechtbar. |
11 |
Der Helsingin käräjäoikeus gab der Klage von Sportland statt. Er stellte u. a. fest, dass der Sachverständige, der vor ihm erschienen sei, nicht geprüft habe, ob nach niederländischem Recht in Anbetracht aller Umstände des Ausgangsverfahrens eine Rückzahlung an die Insolvenzmasse möglich sei. Das Gericht gelangte daher zu dem Ergebnis, dass Nike nicht nachgewiesen habe, dass die Zahlungen nach Art. 13 der genannten Verordnung nicht anfechtbar seien. |
12 |
Nike, die der Ansicht war, sie habe den Inhalt der niederländischen Rechtsvorschriften hinreichend dargelegt, legte gegen diese Entscheidung beim Helsingin hovioikeus (Berufungsgericht Helsinki) Berufung ein. Sportland beantragte, die Berufung zurückzuweisen, und führte zur Begründung u. a. an, Nike habe weder den Inhalt anderer als insolvenzrechtlicher Vorschriften des niederländischen Rechts noch die allgemeinen Grundsätze dieses Rechts dargelegt. |
13 |
Der Helsingin hovioikeus weist in seiner Vorlageentscheidung darauf hin, dass nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung gelte. Nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. m dieser Verordnung bestimme sich nach diesem Recht u. a., welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam seien, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligten. Nach Art. 13 der Verordnung finde Art. 4 Abs. 2 Buchst. m jedoch keine Anwendung, wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt worden sei, nachweise, dass für diese Handlung das Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Staates der Verfahrenseröffnung maßgeblich sei und dass in diesem Fall diese Handlung in keiner Weise nach diesem Recht anfechtbar sei. |
14 |
Das vorlegende Gericht stellt fest, dass die Parteien des Ausgangsverfahrens erstens hinsichtlich der Auslegung der Wendung „in diesem Fall diese Handlung in keiner Weise … angreifbar ist“, zweitens hinsichtlich des Umfangs der Pflicht von Nike, den Inhalt des niederländischen Rechts darzulegen, und drittens hinsichtlich der Verteilung der Beweislast zwischen ihnen unterschiedlicher Auffassung sind. |
15 |
Unter diesen Umständen hat der Helsingin hovioikeus beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
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Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
16 |
Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 dahin auszulegen ist, dass seine Anwendung voraussetzt, dass die betreffende Handlung nach dem für diese Handlung geltenden Recht (im Folgenden: lex causae) unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles unanfechtbar ist. |
17 |
Hierzu ist festzustellen, dass der Wortlaut von Art. 13 der genannten Verordnung in der finnischen Sprachfassung leicht von den anderen Sprachfassungen abweicht, da darin offenbar die Worte „in diesem Fall“ oder ein entsprechender Ausdruck fehlen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs erfordert die Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts aber, dass sie, wenn ihre verschiedenen Sprachfassungen voneinander abweichen, anhand des Kontexts und der Zielsetzung der Regelung ausgelegt wird, zu der sie gehört (vgl. Urteil Christie’s France, C‑41/14, EU:C:2015:119, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
18 |
Zum Kontext und zur Zielsetzung von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 ist zum einen festzustellen, dass diese Vorschrift eine Ausnahme zu der in Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Regel vorsieht, wonach für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung (im Folgenden: lex fori concursus) gilt. Zum anderen ist diese Ausnahme, die gemäß dem 24. Erwägungsgrund der Verordnung zum Ziel hat, in den anderen Mitgliedstaaten als dem Staat der Verfahrenseröffnung Vertrauensschutz und Rechtssicherheit zu gewährleisten, eng auszulegen, und ihre Tragweite darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um dieses Ziel zu erreichen (vgl. Urteil Lutz, C‑557/13, EU:C:2015:227, Rn. 34). |
19 |
Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 soll somit das berechtigte Vertrauen der Person schützen, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, indem er vorsieht, dass diese Handlung auch nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens weiterhin dem Recht unterliegt, das für sie zum Zeitpunkt ihrer Vornahme galt, d. h. der lex causae. |
20 |
Aus diesem Zweck folgt aber eindeutig, dass die Anwendung von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 die Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Falles verlangt. Es kann nämlich kein berechtigtes Vertrauen darauf geben, dass die Gültigkeit einer Handlung nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unabhängig von diesen Umständen beurteilt wird, während diese selbst dann zu berücksichtigen sind, wenn ein solches Verfahren nicht eröffnet wird. |
21 |
Zudem steht die Verpflichtung, die in Art. 13 der Verordnung vorgesehene Ausnahme eng auszulegen, einer weiten Auslegung der Tragweite dieser Vorschrift entgegen, die es der Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, ermöglichen würde, der Anwendung der lex fori concursus dadurch zu entgehen, dass sie rein abstrakt die Unanfechtbarkeit der betreffenden Handlung nach einer Bestimmung der lex causae geltend macht. |
22 |
Unter diesen Umständen ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 dahin auszulegen ist, dass seine Anwendung voraussetzt, dass die betreffende Handlung nach der lex causae unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles unanfechtbar ist. |
Zur zweiten und zur dritten Frage
23 |
Mit seiner zweiten und seiner dritten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Hinblick auf die Anwendung von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 und für den Fall, dass der Anfechtungsgegner bei einer Klage auf Nichtigkeit, Anfechtung oder Feststellung der relativen Unwirksamkeit einer Handlung eine Vorschrift der lex causae geltend macht, nach der diese Handlung nur unter den in dieser Vorschrift vorgesehenen Umständen anfechtbar ist, wissen, wem es obliegt, das Nichtvorliegen dieser Umstände geltend zu machen und nachzuweisen. |
24 |
Hierzu ist festzustellen, dass die Anwendung von Art. 4 Abs. 2 Buchst. m der Verordnung nach deren Art. 13 nur dann ausgeschlossen werden kann, wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, nachweist, dass für diese Handlung das Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Staates der Verfahrenseröffnung maßgeblich ist und dass in diesem Fall diese Handlung in keiner Weise nach diesem Recht angreifbar ist. |
25 |
Somit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000, dass es dem Anfechtungsgegner bei einer Klage auf Nichtigkeit, Anfechtung oder Feststellung der relativen Unwirksamkeit einer Handlung obliegt, nachzuweisen, dass diese Handlung nach der lex causae unanfechtbar ist. Ferner erlegt Art. 13 der Verordnung dem Anfechtungsgegner, indem er vorsieht, dass dieser nachzuweisen hat, dass die betreffende Handlung „in keiner Weise“ – und dies, wie aus Rn. 22 des vorliegenden Urteils hervorgeht, in Anbetracht aller Umstände des jeweiligen Falles – angreifbar ist, zumindest implizit auch die Beweislast sowohl für das Vorliegen tatsächlicher Umstände auf, aus denen geschlossen werden kann, dass die betreffende Handlung unanfechtbar ist, als auch für das Nichtvorliegen von dem entgegenstehenden Umständen. |
26 |
Da Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 die Beweislast somit ausdrücklich dem Anfechtungsgegner auferlegt, der sich auf diese Vorschrift beruft, kann der Anfechtende im Rahmen einer auf die einschlägigen Vorschriften der lex fori concursus gestützten Klage nicht verpflichtet sein, geltend zu machen oder gar nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung einer Vorschrift der lex causae – wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Art. 47 des Insolvenzgesetzes –, die es grundsätzlich ermöglichen würde, die betreffende Handlung anzufechten, vorliegen. |
27 |
Art. 13 der Verordnung regelt zwar ausdrücklich die Verteilung der Beweislast, enthält jedoch keine Bestimmung zu spezifischeren Verfahrensaspekten. So enthält er insbesondere keine Bestimmungen zu den Modalitäten der Beweiserhebung, zu den vor dem zuständigen nationalen Gericht zulässigen Beweismitteln oder zu den Grundsätzen, nach denen dieses Gericht die Beweiskraft der ihm vorgelegten Beweismittel beurteilt. |
28 |
Nach ständiger Rechtsprechung ist es mangels einer unionsrechtlichen Harmonisierung dieser Regeln nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, diese festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass diese Modalitäten nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der den Verbrauchern durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteil Kušionová, C‑34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
29 |
Was insbesondere den in der vorstehenden Randnummer angeführten Effektivitätsgrundsatz anbelangt, so steht dieser zum einen der Anwendung nationaler Verfahrensvorschriften entgegen, die die Berufung auf Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren würden, indem sie zu strenge Regeln vorsehen, insbesondere was den negativen Beweis des Nichtvorliegens bestimmter Umstände betrifft. Zum anderen steht dieser Grundsatz zu wenig strengen nationalen Beweisregeln entgegen, deren Anwendung in der Praxis zu einer Umkehrung der in Art. 13 der genannten Verordnung vorgesehenen Beweislastverteilung führen würde. |
30 |
Die bloße Schwierigkeit, das Vorliegen von Umständen, unter denen die lex causae die Anfechtung der betreffenden Handlung ausschließt, oder gegebenenfalls das Nichtvorliegen von nach der lex causae vorgesehenen Umständen nachzuweisen, unter denen diese Handlung angefochten werden kann, verstieße jedoch für sich genommen nicht gegen den Effektivitätsgrundsatz, sondern entspräche vielmehr dem in Rn. 18 des vorliegenden Urteils dargestellten Erfordernis, Art. 13 der Verordnung eng auszulegen. |
31 |
Unter diesen Umständen ist auf die zweite und die dritte Frage zu antworten, dass es im Hinblick auf die Anwendung von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 und in dem Fall, dass der Anfechtungsgegner bei einer Klage auf Nichtigkeit, Anfechtung oder Feststellung der relativen Unwirksamkeit einer Handlung eine Vorschrift der lex causae geltend macht, nach der diese Handlung nur unter den in dieser Vorschrift vorgesehenen Umständen anfechtbar ist, dem Anfechtungsgegner obliegt, das Nichtvorliegen dieser Umstände geltend zu machen und nachzuweisen. |
Zur vierten Frage
32 |
Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 dahin auszulegen ist, dass die Wendung „diese Handlung in keiner Weise … angreifbar ist“ neben den insolvenzrechtlichen Vorschriften der lex causae sämtliche Vorschriften und allgemeinen Grundsätze dieses Rechts erfasst. |
33 |
Insoweit geht aus Rn. 19 des vorliegenden Urteils hervor, dass Art. 13 der genannten Verordnung das berechtigte Vertrauen der Person schützen soll, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, indem er vorsieht, dass diese Handlung auch nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens weiterhin der lex causae unterliegt. Außerdem erfordert die Anwendung von Art. 13 der Verordnung zugunsten dieser begünstigten Person, wie sich aus Rn. 22 des vorliegenden Urteils ergibt, die Berücksichtigung aller Umstände des Falles. |
34 |
Der Zweck, das berechtigte Vertrauen zu schützen, und das Erfordernis, alle Umstände des Falles zu berücksichtigen, gebieten aber eine Auslegung von Art. 13 der Verordnung dahin, dass die begünstigte Person nachzuweisen hat, dass die betreffende Handlung nicht nach den insolvenzrechtlichen Vorschriften der lex causae und auch nicht nach der lex causae in ihrer Gesamtheit anfechtbar ist. |
35 |
Zum einen spricht nämlich der Wortlaut von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 eindeutig für diese Auslegung, da sie der durch eine benachteiligende Handlung begünstigten Person die Beweislast dafür auferlegt, dass diese Handlung „in keiner Weise“ angreifbar ist. Zum anderen kann es kein berechtigtes Vertrauen darauf geben, dass eine Handlung, die nach einer Vorschrift oder einem allgemeinen Grundsatz der lex causae anfechtbar ist, nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nur anhand der insolvenzrechtlichen Vorschriften der lex causae zu beurteilen ist. |
36 |
Unter diesen Umständen ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 dahin auszulegen ist, dass die Wendung „diese Handlung in keiner Weise … angreifbar ist“ neben den insolvenzrechtlichen Vorschriften der lex causae sämtliche Vorschriften und allgemeinen Grundsätze dieses Rechts erfasst. |
Zur fünften Frage
37 |
Mit seiner fünften Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 dahin auszulegen ist, dass der Anfechtungsgegner bei einer Klage auf Nichtigkeit, Anfechtung oder Feststellung der relativen Unwirksamkeit einer Handlung nachweisen muss, dass die lex causae in ihrer Gesamtheit es nicht ermöglicht, diese Handlung anzufechten. Außerdem möchte dieses Gericht wissen, ob das mit einer solchen Klage befasste nationale Gericht, wenn es der Ansicht ist, dass der Anfechtungsgegner hinreichend vorgetragen hat, davon ausgehen kann, dass der Anfechtende eine Vorschrift oder einen Grundsatz der lex causae, wonach diese Handlung angefochten werden kann, nachzuweisen hat. |
38 |
Zunächst ist zur Frage, ob im Hinblick auf die Anwendung von Art. 13 der genannten Verordnung der Anfechtungsgegner bei einer Klage auf Nichtigkeit, Anfechtung oder Feststellung der relativen Unwirksamkeit einer Handlung nachweisen muss, dass die lex causae in ihrer Gesamtheit keine Möglichkeit bietet, diese Handlung anzufechten, festzustellen, dass es, wie aus Rn. 31 des vorliegenden Urteils hervorgeht, diesem Anfechtungsgegner obliegt, geltend zu machen und nachzuweisen, dass keine Umstände vorliegen, unter denen diese Handlung nach der lex causae angefochten werden kann. |
39 |
Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 unterscheidet nicht zwischen den insolvenzrechtlichen Vorschriften der lex causae und den für andere Bereiche geltenden Vorschriften und Grundsätzen der lex causae, sondern sieht vor, dass dem Anfechtungsgegner der Nachweis obliegt, dass die betreffende Handlung „in keiner Weise“ angreifbar ist. Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift geht somit eindeutig hervor, dass sie dahin auszulegen ist, dass der Anfechtungsgegner nachzuweisen hat, dass die lex causae in ihrer Gesamtheit es nicht ermöglicht, diese Handlung anzufechten. |
40 |
Dieses Ergebnis steht auch mit dem in Rn. 18 des vorliegenden Urteils angeführten Grundsatz in Einklang, wonach Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 eng auszulegen ist. Eine andere Auslegung dahin, dass die Beweislast dafür, dass es keine Vorschrift und keinen Grundsatz der lex causae gibt, wonach eine Anfechtung möglich ist, der anfechtenden Partei obliegt, würde die Berufung auf diese Vorschrift übermäßig vereinfachen und ihr eine erheblich ausgeweitete Tragweite beimessen. |
41 |
Zudem entspricht nur dieses Ergebnis dem in Rn. 19 des vorliegenden Urteils angeführten Zweck von Art. 13 der genannten Verordnung, das berechtigte Vertrauen der Person zu schützen, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, indem er vorsieht, dass diese Handlung weiterhin dem Recht unterliegt, das für sie zum Zeitpunkt ihrer Vornahme galt. Zu diesem Zeitpunkt unterlag die Handlung nämlich der außerhalb eines Insolvenzverfahrens anwendbaren lex causae in ihrer Gesamtheit, da Art. 13 der Verordnung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs grundsätzlich nicht für Handlungen gilt, die nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorgenommen werden (vgl. Urteil Lutz, C‑557/13, EU:C:2015:227, Rn. 36). |
42 |
Sodann ist zur Frage, ob das mit einer Klage auf Nichtigkeit, Anfechtung oder Feststellung der relativen Unwirksamkeit einer Handlung befasste nationale Gericht, wenn es der Ansicht ist, dass der Anfechtungsgegner hinreichend vorgetragen hat, davon ausgehen kann, dass der Anfechtende eine Vorschrift oder einen Grundsatz der lex causae, wonach diese Handlung angefochten werden kann, nachzuweisen hat, festzustellen, dass aus Rn. 25 des vorliegenden Urteils hervorgeht, dass der Anfechtungsgegner nachzuweisen hat, dass diese Handlung nach der lex causae unanfechtbar ist. |
43 |
Ferner ergibt sich aus den Rn. 27 bis 29 des vorliegenden Urteils, dass es, da Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 insbesondere keine Bestimmungen zu den Modalitäten der Beweiserhebung, zu den vor dem zuständigen nationalen Gericht zulässigen Beweismitteln oder zu den Grundsätzen enthält, nach denen dieses Gericht die Beweiskraft der ihm vorgelegten Beweismittel beurteilt, Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats ist, diese festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität gewahrt werden. Nicht mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar wären zu wenig strenge nationale Beweisregeln, deren Anwendung in der Praxis zu einer Umkehrung der Beweislast führen würde. |
44 |
Folglich kann das zuständige nationale Gericht nur dann davon ausgehen, dass der Anfechtende bei einer Klage auf Nichtigkeit, Anfechtung oder Feststellung der relativen Unwirksamkeit einer Handlung eine Vorschrift oder einen Grundsatz der lex causae, wonach diese Handlung angefochten werden kann, nachzuweisen hat, wenn es der Ansicht ist, dass der Anfechtungsgegner zuvor nach den allgemein anwendbaren Vorschriften seines nationalen Verfahrensrechts tatsächlich nachgewiesen hat, dass die betreffende Handlung nach der lex causae unanfechtbar ist. Es unterliegt jedoch der Verfahrensautonomie des betreffenden Mitgliedstaats, unter Wahrung der Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz die Kriterien festzulegen, anhand deren beurteilt werden kann, ob der Anfechtende diesen Nachweis tatsächlich erbracht hat. |
45 |
Unter diesen Umständen ist auf die fünfte Frage zu antworten, dass Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 dahin auszulegen ist, dass der Anfechtungsgegner bei einer Klage auf Nichtigkeit, Anfechtung oder Feststellung der relativen Unwirksamkeit einer Handlung nachweisen muss, dass die lex causae in ihrer Gesamtheit es nicht ermöglicht, diese Handlung anzufechten. Das mit einer solchen Klage befasste nationale Gericht kann nur dann davon ausgehen, dass der Anfechtende das Vorliegen einer Vorschrift oder eines Grundsatzes der lex causae, wonach diese Handlung angefochten werden kann, nachzuweisen hat, wenn es der Ansicht ist, dass der Anfechtungsgegner zuvor nach den allgemein anwendbaren Vorschriften seines nationalen Verfahrensrechts tatsächlich nachgewiesen hat, dass die betreffende Handlung nach der lex causae unanfechtbar ist. |
Kosten
46 |
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt: |
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Unterschriften |
( * ) Verfahrenssprache: Finnisch.
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Referenzen
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