Beschluss vom Europäischer Gerichtshof - C-17/15

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

26. Oktober 2015(*)

„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Wortmarke MB – Anmeldung – Ältere Gemeinschaftsbildmarke MB́&P – Relative Eintragungshindernisse – Verwechslungsgefahr“

In der Rechtssache C‑17/15 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 16. Januar 2015,

Eugen Popp, wohnhaft in München (Deutschland),

Stefan M. Zech, wohnhaft in München,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Kockläuner und O. Nilgen,

Rechtsmittelführer,

andere Parteien des Verfahrens:

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM),

Beklagter im ersten Rechtszug,

Müller-Boré & Partner Patentanwälte mit Sitz in München,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Richters A. Borg Barthet (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpräsidenten sowie der Richter E. Levits und S. Rodin,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts getroffenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragen Herr Popp und Herr Zech die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 6. November 2014, Popp und Zech/HABM – Müller-Boré & Partner (MB) (T‑463/12, EU:T:2014:935, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 19. Juli 2012 (Sache R 506/2011‑1) (im Folgenden: streitige Entscheidung) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Müller-Boré & Partner Patentanwälte (im Folgenden: Müller-Boré & Partner) und ihnen selbst abgewiesen hat.

 Rechtlicher Rahmen

2        Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 422/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 (ABl. L 70, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 40/94) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1), die am 13. April 2009 in Kraft trat, aufgehoben und ersetzt. In Anbetracht des Datums der Anmeldung der streitgegenständlichen Marke bleibt jedoch für den vorliegenden Rechtsstreit die Verordnung Nr. 40/94 maßgeblich.

3        Art. 8 („Relative Eintragungshindernisse“) Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 bestimmt:

„Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen,

...

b)       wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

4        Am 5. November 2008 meldeten Herr Popp und Herr Zech nach der Verordnung Nr. 40/94 beim HABM eine Gemeinschaftsmarke an.

5        Dabei handelte es sich um das Wortzeichen „MB“.

6        Die Marke wurde für „Dienstleistungen einer Patentanwaltskanzlei“ in Klasse 45 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung (im Folgenden: Abkommen von Nizza) angemeldet.

7        Die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 10/2009 vom 23. März 2009 veröffentlicht.

8        Am 23. Juni 2009 erhob Müller-Boré & Partner gegen die Eintragung der streitgegenständlichen Marke für die in Rn. 6 des vorliegenden Beschlusses genannten Dienstleistungen Widerspruch nach Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94.

9        Der Widerspruch wurde insbesondere auf die nachstehend wiedergegebene Gemeinschaftsbildmarke Nr. 224733 (im Folgenden: ältere Marke) gestützt:

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10      Die ältere Marke war am 4. Dezember 1998 für folgende Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 des Abkommens von Nizza eingetragen worden:

–        Klasse 35: „Unternehmensberatung“;

–        Klasse 42: „Dienstleistungen eines Patentanwalts; Dienstleistungen eines beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreters (European Patent Attorney); Beratung, Vertretung, Gutachten und Recherchen (technische und rechtliche), insbesondere auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes bezüglich Patenten, Gebrauchsmustern, Geschmacksmustern, Marken, Topografien, Sortenschutzrechten, Urheberrechten, Arbeitnehmererfinderrechten und Schutzrechts-Lizenzen; Verwaltung von Schutzrechten einschließlich Gebührenüberwachung; Nachforschungen in Rechtsangelegenheiten den gewerblichen Rechtsschutz betreffend, insbesondere internationale Schutzrechtsrecherchen; Technische Beratung; Technische und rechtsbezogene Übersetzungen“.

11      Der Widerspruch wurde mit dem Vorliegen eines Eintragungshindernisses nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 begründet.

12      Die Rechtsmittelführer forderten Müller-Boré & Partner auf, den Nachweis einer ernsthaften Benutzung der älteren Marke zu erbringen. Müller-Boré & Partner legte u. a. je 30 Rechnungen aus den Monaten Mai 2005, April 2006, Februar 2007, Mai 2008 und Juni 2008 sowie eine eidesstattliche Erklärung eines Partners der Kanzlei vor.

13      Am 5. Januar 2011 wies die Widerspruchsabteilung des HABM den Widerspruch in vollem Umfang mit der Begründung zurück, zwischen den einander gegenüberstehenden Marken bestehe keine Verwechslungsgefahr.

14      Am 7. März 2011 legte Müller-Boré & Partner beim HABM gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung eine Beschwerde nach den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 ein.

15      Mit der streitigen Entscheidung gab die Erste Beschwerdekammer des HABM der Beschwerde statt. Zur ernsthaften Benutzung der älteren Marke führte sie aus, angesichts der vorgelegten Beweise sei die Marke in der Zeit vom 23. März 2004 bis zum 22. März 2009 hauptsächlich in Deutschland, aber auch in Belgien, Frankreich, Italien, Ungarn, den Niederlanden, Österreich, Schweden und im Vereinigten Königreich für eine Reihe der von ihr erfassten Dienstleistungen der Klasse 42 des Abkommens von Nizza, insbesondere für „Dienstleistungen eines Patentanwalts“, ernsthaft benutzt worden.

16      Die Beschwerdekammer prüfte daher, ob zwischen der älteren Marke und der angemeldeten Marke für diese Dienstleistungen Verwechslungsgefahr bestehe. Sie stellte fest, dass die genannten Dienstleistungen identisch und die Marken bildlich, klanglich und begrifflich ähnlich seien, und gelangte zu dem Ergebnis, dass zwischen diesen Marken Verwechslungsgefahr bestehe.

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

17      Mit Klageschrift, die am 22. Oktober 2012 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben die Rechtsmittelführer Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung.

18      Sie stützten ihre Klage auf zwei Gründe. Mit dem ersten Klagegrund wurde ein Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 und mit dem zweiten ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung geltend gemacht.

19      Das Gericht wies den ersten Klagegrund mit der Begründung zurück, Müller-Boré & Partner habe hinreichend belegt, dass die ältere Marke in der Europäischen Union für Dienstleistungen eines Patentanwalts der Klasse 32 des Abkommens von Nizza ernsthaft benutzt worden sei.

20      Den zweiten Klagegrund wies das Gericht mit der Begründung zurück, dass die betreffenden Dienstleistungen identisch und die einander gegenüberstehenden Marken bildlich und klanglich ähnlich seien und daher zwischen diesen Marken Verwechslungsgefahr bestehe. Folglich wies das Gericht die Klage insgesamt ab.

 Anträge vor dem Gerichtshof

21      Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Rechtsmittelführer,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben und

–        dem HABM die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht und die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

22      Ist ein Rechtsmittel ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so kann der Gerichtshof es gemäß Art. 181 seiner Verfahrensordnung jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen.

23      Die Rechtsmittelführer stützen ihr Rechtsmittel auf vier Gründe. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund machen sie geltend, das Gericht habe gegen die Begründungspflicht verstoßen. Mit dem zweiten rügen sie, das Gericht habe gegen Art. 15 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen, indem es für den Rechtsstreit wesentliche Tatsachen verfälscht habe. Mit dem dritten und dem vierten Rechtsmittelgrund rügen sie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94, soweit das Gericht die einander gegenüberstehenden Marken als ähnlich angesehen und eine Verwechslungsgefahr bejaht habe.

 Zum ersten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Rechtsmittelführer

24      Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes werfen die Rechtsmittelführer dem Gericht vor, nicht eingehend geprüft zu haben, ob Müller-Boré & Partner die ältere Marke tatsächlich als Marke oder lediglich als Firmenbezeichnung benutzt habe. So sei es, wenn das Gericht in Rn. 45 des angefochtenen Urteils auf die „vorstehenden Erwägungen“ verweise, schwierig, auszumachen, auf welche konkreten Erwägungen sich das Gericht gestützt habe.

25      Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführer geltend, dass der letzte Satz der Rn. 116 des angefochtenen Urteils mit einem Begründungsmangel behaftet sei, da er nicht verständlich sei und widersprüchlich erscheine.

 Würdigung durch den Gerichtshof

26      Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist darauf hinzuweisen, dass die dem Gericht obliegende Begründungspflicht nach ständiger Rechtsprechung beinhaltet, dass das Gericht die von ihm angestellten Überlegungen klar und eindeutig mitteilen muss, so dass die Betroffenen die Gründe für die Entscheidung des Gerichts erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteile Deutsche Telekom/Kommission, C‑280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 135 und 136, und 3F/Kommission, C‑646/11 P, EU:C:2013:36, Rn. 63).

27      Im vorliegenden Fall hat das Gericht in den Rn. 36 bis 44 des angefochtenen Urteils das Vorbringen der Rechtsmittelführer geprüft, mit dem sie den Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke in Abrede gestellt haben, insbesondere das Vorbringen, dass die in den Rechnungen mit der Bezeichnung „Müller-Boré & Partner“ aufgeführten Dienstleistungen unter dieser Bezeichnung erbracht worden seien, während das Zeichen „MB́&P“ zur Kennzeichnung von Dienstleistungen der Rechnungslegung und Rechnungsführung benutzt worden sei, und dass die ältere Marke in den genannten Rechnungen nicht als Kennzeichen, sondern als Unternehmensbezeichnung verwendet worden sei.

28      So hat das Gericht in Rn. 41 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass der bloße Umstand, dass sich die in dieser Randnummer genannten Rechnungen auf Dienstleistungen Dritter oder auf Gebühren bezögen, nicht den Schluss zulasse, dass die Dienstleistungen, für die die ältere Marke benutzt worden sei, Dienstleistungen der Rechnungslegung und Rechnungsführung seien. Die in diesen Rechnungen aufgeführten Dienstleistungen hätten die Anmeldung von Marken in Argentinien, auf den Niederländischen Antillen und in den Vereinigten Arabischen Emiraten betroffen.

29      In den Rn. 42 bis 44 des angefochtenen Urteils hat das Gericht darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass die ältere Marke in Rechnungen mit der Bezeichnung „Müller-Boré & Partner Patentanwälte Rechtsanwälte“ verwendet worden sei, nicht den Schluss zulasse, dass die Dienstleistungen eines Patentanwalts unter dieser Bezeichnung erbracht worden seien, während für Leistungen der Rechnungslegung und Rechnungsführung die ältere Marke verwendet worden sei. Zum einen könne nämlich nach der Rechtsprechung die gleichzeitige Verwendung des Gesellschaftsnamens oder einer Marke mit der älteren Marke die Identifizierungsfunktion der Marke für die fraglichen Dienstleistungen nicht beeinträchtigen. Zum anderen hätten die Rechtsmittelführer keine Beweise dafür vorgelegt, dass die ältere Marke auf den Rechnungen zu einem anderen Zweck als zur Kennzeichnung der darin angegebenen Dienstleistungen verwendet worden wäre, die den Dienstleistungen eines Patentanwalts entsprächen.

30      In Rn. 45 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass sich aus den „vorstehenden Erwägungen“ – womit auf die Feststellungen in den Rn. 42 bis 44 des angefochtenen Urteils Bezug genommen wird – ergebe, dass die Verwendung der älteren Marke auf den Rechnungen mit der Bezeichnung „Müller-Boré & Partner Patentanwälte Rechtsanwälte“ nicht den Schluss zulasse, dass die ältere Marke nicht zur Kennzeichnung dieser Dienstleistungen benutzt worden wäre und dass sie als Name des Unternehmens aufgefasst würde. In Rn. 46 des angefochtenen Urteils hat das Gericht des Weiteren ausgeführt, dass dem Auszug aus dem Partnerschaftsregister, das den von Müller-Boré & Partner bei ihm eingereichten Schriftsätzen beizufügen gewesen sei, zu entnehmen sei, dass ihre Gesellschaftsbezeichnung bis zum 16. Januar 2013 „Müller-Boré & Partner Patentanwälte. Rechtsanwälte“ und danach „Müller-Boré & Partner Patentanwälte“ und nicht „MB́&P“ gelautet habe.

31      Daraus ergibt sich, dass das Gericht entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführer eingehend geprüft hat, ob die ältere Marke auf den Rechnungen zur Kennzeichnung der dort aufgeführten Dienstleistungen verwendet wurde, und seine Beurteilung dieser Frage rechtlich hinreichend begründet hat.

32      Daher ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

33      Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 116 des angefochtenen Urteils auf das Vorbringen der Rechtsmittelführer eingegangen ist, das auf das Urteil Arcandor/HABM – dm drogerie markt (S‑HE) des Gerichts (T‑391/06, EU:T:2009:348, Rn. 41) gestützt ist und mit dem nachgewiesen werden soll, dass durch das &-Zeichen in der älteren Marke ein deutlicher Unterschied zwischen den einander gegenüberstehenden Marken hergestellt werde. Dazu hat es festgestellt, dass diese Rechtsprechung die Schlussfolgerungen zur Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken in Wirklichkeit eher stärke. Ebenso wie in der Rechtssache, in der jenes Urteil ergangen sei, der nach dem ersten Buchstaben eingefügte Bindestrich diesen Buchstaben hervorgehoben und das englische Wort „she“ nicht unmittelbar habe erkennen lassen, ermögliche es nämlich in der vorliegenden Rechtssache das auf die Großbuchstaben „MB“ folgende &-Zeichen, diese am Anfang der älteren Marke befindliche Buchstabenfolge, aus der auch die angemeldete Marke bestehe, hervorzuheben. Im Unterschied zu der im oben genannten Urteil behandelten Rechtssache, in der es der Bindestrich ermöglicht habe, die Unterschiede zwischen den in Rede stehenden Marken hervorzuheben, ermögliche es jedoch im vorliegenden Fall das &-Zeichen, die Ähnlichkeiten zwischen den einander gegenüberstehenden Marken hervorzuheben.

34      Aus der genannten Rn. 116 geht hervor, dass das Gericht der Auffassung war, dass das &-Zeichen, da es in der älteren Marke auf die Großbuchstaben „MB“ folge, diese Buchstabenfolge hervorhebe und, angesichts dessen, dass die angemeldete Marke ebenfalls aus diesen beiden Großbuchstaben bestehe, die Ähnlichkeiten zwischen den einander gegenüberstehenden Marken betone. Ferner geht aus Rn. 116 hervor, dass im Urteil Arcandor/HABM – dm drogerie markt (S‑HE) (T‑391/06, EU:T:2009:348) der Bindestrich das englische Wort „she“, aus dem die ältere Marke bestanden habe, nicht unmittelbar habe erkennen lassen, dass hingegen im vorliegenden Fall das &-Zeichen die Buchstabenfolge „MB“, aus der die angemeldete Marke bestehe, hervorhebe und nicht etwa nicht erkennen lasse. Somit kann der letzte Satz der Rn. 116 des angefochtenen Urteils nicht als widersprüchlich aufgefasst werden.

35      Außerdem hat das Gericht in Rn. 117 des angefochtenen Urteils unter Bezugnahme auf die Urteile Krüger/HABM – Calpis (CALPICO) (T‑273/02, EU:T:2005:134) und Henkel/HABM – SERCA (COR) (T‑342/05, EU:T:2007:152) ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die Kürze der einander gegenüberstehenden Marken ihre Ähnlichkeit nicht auf der Grundlage des geringsten Unterschieds zwischen ihnen auszuschließen vermöge. Damit ist das Gericht mit einem weiteren Gesichtspunkt auf das Vorbringen der Rechtsmittelführer eingegangen, mit dem belegt werden sollte, dass durch das &-Zeichen in der älteren Marke ein deutlicher Unterschied zwischen den einander gegenüberstehenden Marken hergestellt werde.

36      Folglich ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unbegründet zu verwerfen und damit der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

 Zum zweiten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Rechtsmittelführer

37      Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund, der sich in vier Teile gliedert, machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe gegen Art. 15 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen, indem es Tatsachen, die für die Beurteilung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken erheblich seien, verfälscht habe.

38      Mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes werfen sie dem Gericht vor, in den Rn. 95, 104, 105, 114, 118 und 135 des angefochtenen Urteils sinngemäß festgestellt zu haben, dass den einander gegenüberstehenden Marken die Buchstaben „M“ und „B“ gemeinsam seien bzw. dass sie in dieser Hinsicht identisch seien. Nach Auffassung der Rechtsmittelführer ist den einander gegenüberstehenden Marken jedoch nur der Großbuchstabe „M“ gemeinsam, da die ältere Marke den Großbuchstaben „B“ mit einem aufsteigenden Akzent enthalte. Die angesprochenen Verkehrskreise würden zudem den Akzent auf dem Großbuchstaben B der älteren Marke wahrnehmen, da ein solcher Akzent auf dem Großbuchstaben „B“ in den Sprachen der Union unüblich sei, wie das Gericht in Rn. 119 des angefochtenen Urteils festgestellt habe.

39      Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes werfen die Rechtsmittelführer dem Gericht vor, in Rn. 111 des angefochtenen Urteils festgestellt zu haben, dass die Verbraucher dem &-Zeichen und dem Großbuchstaben „P“ am Ende der älteren Marke geringere Bedeutung zumessen würden. Nach der Rechtsprechung vernachlässigten die angesprochenen Verkehrskreise aber bei kurzen Marken, insbesondere Marken in Form von kurzen Abkürzungen, keinen Buchstaben (Urteil Krüger/HABM – Calpis [CALPICO], T‑273/02, EU:T:2005:134, Rn. 39). Daher hätte das Gericht zu dem Schluss gelangen müssen, dass die angesprochenen Verkehrskreise beim Vergleich der einander gegenüberstehenden Marken keinen Buchstaben vernachlässigen würden.

40      Mit dem dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes werfen die Rechtsmittelführer dem Gericht vor, in Rn. 125 des angefochtenen Urteils den Standpunkt vertreten zu haben, dass der aufsteigende Akzent auf dem Großbuchstaben „B“ der älteren Marke beim klanglichen Vergleich der einander gegenüberstehenden Marken nicht berücksichtigt werden könne. Zum einen sei nämlich ein solcher Akzent auf dem Großbuchstaben „B“ in den Sprachen der Union unüblich, zum anderen sei die Lautfolge der angemeldeten Marke nicht mit der Lautfolge der älteren Marke identisch. Die angesprochenen Verkehrskreise würden die ältere Marke als „em-be-mit-aufsteigendem-Akzent-und-pe“ umschreiben, während sie die angemeldete Marke „em-be“ aussprechen würden.

41      Mit dem vierten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes werfen die Rechtsmittelführer dem Gericht vor, in Rn. 119 des angefochtenen Urteils festgestellt zu haben, dass der aufsteigende Akzent auf dem Großbuchstaben „B“ der älteren Marke nicht als besonders auffälliger Unterschied angesehen werden könne. Da ein aufsteigender Akzent auf dem Großbuchstaben „B“, wie das Gericht in dieser Randnummer selbst festgestellt habe, in den Sprachen der Union unüblich sei, würden die angesprochenen Verkehrskreise die Verwendung eines solchen Akzents stets wahrnehmen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

42      Mit dem ersten, dem dritten und dem vierten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes, die zusammen zu prüfen sind, machen die Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, dass das Gericht die Tatsachen verfälscht habe, da die Verwendung eines aufsteigenden Akzents auf dem Großbuchstaben „B“ der älteren Marke unüblich sei, die einander gegenüberstehenden Marken voneinander unterscheide und beim klanglichen Vergleich dieser Marken berücksichtigt werden müsse.

43      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss sich eine Verfälschung von Tatsachen offensichtlich aus den Akten ergeben, ohne dass eine neue Tatsachen- und Beweiswürdigung vorgenommen werden muss (Urteile General Motors/Kommission, C‑551/03 P, EU:C:2006:229, Rn. 54, und Viega/Kommission, C‑276/11 P, EU:C:2013:163, Rn. 30).

44      In den Rn. 95 und 104 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass die angemeldete Marke aus zwei Großbuchstaben bestehe, nämlich „M“ und „B“, und die ältere Marke aus vier Zeichen, nämlich den Großbuchstaben „M“ und „B“, dem &-Zeichen und dem Großbuchstaben „P“, wobei sich auf dem Großbuchstaben „B“ ein Akzent befinde.

45      Zum bildlichen Vergleich hat es in Rn. 105 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen festgestellt, dass die einander gegenüberstehenden Marken die Großbuchstaben „M“ und „B“, die in derselben Reihenfolge aufträten, gemeinsam hätten, sich hingegen durch den Akzent auf dem Großbuchstaben „B“ sowie das &-Zeichen, an das sich der Großbuchstabe „P“ anschließe, in der älteren Marke unterschieden. In Rn. 114 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass die unterschiedliche Länge der einander gegenüberstehenden Marken für sich genommen den Eindruck der Ähnlichkeit, der aufgrund der Großbuchstabenfolge „MB“ am Anfang der älteren und in der angemeldeten Marke entstehe, nicht zu neutralisieren vermöge.

46      Aus Rn. 118 des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass nach Auffassung des Gerichts die Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Marken in Bezug auf den letzten Teil der älteren Marke es nicht ermöglichen, den Eindruck der Ähnlichkeit, der durch die bestehenden Übereinstimmungen zwischen dem ersten Teil der älteren Marke und der angemeldeten Marke hervorgerufen werde, zu neutralisieren. Hinsichtlich des Akzents auf dem Großbuchstaben „B“ hat das Gericht in Rn. 119 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass ein Akzent auf dem Großbuchstaben „B“ in den Unionssprachen zwar unüblich sei, doch werde dieser Akzent in den Augen der maßgeblichen Verkehrskreise aufgrund seiner geringen Größe, seiner Banalität und seiner Position über der Buchstabenkombination nicht als besonders auffälliges Element wahrgenommen werden.

47      In Rn. 125 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass der Akzent auf dem Großbuchstaben „B“ beim klanglichen Vergleich der einander gegenüberstehenden Marken nicht berücksichtigt werden könne, da die Rechtsmittelführer nicht nachgewiesen hätten, dass dieser Akzent in mindestens einer Unionssprache die Aussprache des Buchstabens „b“ beeinflusse. In Rn. 135 des angefochtenen Urteils hat es ausgeführt, dass die Unterschiede, die sich aus dem Ausspracherhythmus und der auf dem jeweils letzten – unterschiedlichen – Buchstaben der einander gegenüberstehenden Marken liegenden Betonung ergäben, nicht ausreichten, um den Eindruck der Ähnlichkeit zu neutralisieren, der durch die Identität der in der älteren Marke vorhandenen Lautfolge mit der Lautfolge, aus der die angemeldete Marke bestehe, hervorgerufen werde.

48      Es ist festzustellen, dass das Gericht durch die Beurteilungen, die es in den oben genannten Randnummern des angefochtenen Urteils vorgenommen hat, offenkundig keine Verfälschung von Tatsachen begangen hat, die sich aus den Akten ergäbe, und dass der erste, der dritte und der vierte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes in Wirklichkeit darauf abzielen, dass der Gerichtshof die vom Gericht vorgenommene Beurteilung der Tatsachen und Beweise durch seine eigene ersetzt.

49      Folglich sind der erste, der dritte und der vierte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

50      Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe den Sachverhalt verfälscht, da es in Rn. 111 des angefochtenen Urteils hätte feststellen müssen, dass die angesprochenen Verkehrskreise beim Vergleich der einander gegenüberstehenden Marken keinen Buchstaben vernachlässigen würden.

51      In Rn. 111 des angefochtenen Urteils hat das Gericht dargelegt, dass der Verbraucher den Elementen, aus denen die Großbuchstabenfolge „MB“ am Anfang der älteren Marke bestehe, die bis auf den Akzent auf dem Großbuchstaben „B“ mit der Großbuchstabenfolge, aus der die angemeldete Marke bestehe, identisch sei, größere Bedeutung beimessen werde als den übrigen Elementen dieser Marke, nämlich dem &-Zeichen und dem Großbuchstaben „P“ an ihrem Ende. Daher vermöge die Großbuchstabenfolge „MB“ am Anfang der älteren Marke eine größere Wirkung zu entfalten als der Rest der älteren Marke, was den Eindruck der Ähnlichkeit mit der angemeldeten Marke verstärke.

52      Es ist festzustellen, dass die Argumentation der Rechtsmittelführer auf einem offenkundig fehlerhaften Verständnis des angefochtenen Urteils beruht. Das Gericht hat nämlich nicht entschieden, dass der angesprochene Verbraucher beim Vergleich der einander gegenüberstehenden Marken ein Element vernachlässige, sondern ist vielmehr im Rahmen seiner freien Würdigung des Sachverhalts und unter Berücksichtigung sämtlicher Bestandteile der älteren Marke zu dem Ergebnis gelangt, dass er der Großbuchstabenfolge „MB“ am Anfang dieser Marke eine größere Bedeutung zumessen werde als dem &-Zeichen und dem Buchstaben „P“ am Ende dieser Marke.

53      Da keine Verfälschung von Tatsachen festgestellt werden kann, ist der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes somit als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Der zweite Rechtsmittelgrund ist daher insgesamt zurückzuweisen.

 Zum dritten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Rechtsmittelführer

54      Mit dem ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen, da die Beurteilungen, die es in den Rn. 85, 87, 88 und 97 bis 99 des angefochtenen Urteils zum Schutzumfang der älteren Marke vorgenommen habe, unzutreffend seien. Da sich die von den streitgegenständlichen Marken erfassten Dienstleistungen an Fachkreise richteten, nähmen die angesprochenen Verkehrskreise die einander gegenüberstehenden Marken als ausgesprochen kurze Bezeichnungen in Form von Abkürzungen wahr und beachteten deshalb jedes Element dieser Marken gleichermaßen und somit die deutlichen Unterschiede zwischen ihnen.

55      Mit dem zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe auch deshalb gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen, weil es in den Rn. 114 und 118 des angefochtenen Urteils zu Unrecht einseitig auf die vermeintlichen Übereinstimmungen zwischen den einander gegenüberstehenden Marken abgestellt habe und daher unzutreffend den Schluss gezogen habe, dass diese ähnlich seien. Nach Ansicht der Rechtsmittelführer hätte das Gericht im Einklang mit dem Urteil Isdin/Bial-Portela (C‑597/12 P, EU:C:2013:672, Rn. 19) den von den Marken hervorgerufenen Gesamteindruck verständig würdigen müssen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

56      Zum ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ist darauf hinzuweisen, dass das Rechtsmittel gemäß Art. 256 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf Rechtsfragen beschränkt ist. Für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie für die Beweiswürdigung ist daher allein das Gericht zuständig. Die Würdigung der Tatsachen und Beweismittel ist somit, vorbehaltlich ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (Urteile Rossi/HABM, C‑214/05 P, EU:C:2006:494, Rn. 26, und Il Ponte Finanziaria/HABM, C‑234/06 P, EU:C:2007:514, Rn. 38).

57      Die Prüfung, die das Gericht in den Rn. 85, 87 und 88 des angefochtenen Urteils, wo es im Wesentlichen ausgeführt hat, dass die ältere Marke eine durchschnittliche Unterscheidungskraft aufweise, und in den Rn. 97 bis 99 dieses Urteils, wo es das Vorbringen der Rechtsmittelführer zur Bedeutung von geringen Unterschieden bei kurzen Marken geprüft und zurückgewiesen hat, vorgenommen hat, stellt aber eine solche Tatsachenwürdigung dar.

58      Mit dem ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes zielen die Rechtsmittelführer in Wirklichkeit darauf ab, die vom Gericht vorgenommenen Tatsachenwürdigungen in Frage zu stellen, und wollen erreichen, dass der Gerichtshof die Tatsachen und Beweise hinsichtlich der Feststellung der Unterscheidungskraft der älteren Marke und der Bedeutung der Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Marken erneut prüft, ohne dass sie sich dabei auf eine Verfälschung dieser Tatsachen und Beweise durch das Gericht berufen.

59      Folglich ist der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

60      Zum zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 114 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass die unterschiedliche Länge der einander gegenüberstehenden Marken für sich genommen den Eindruck der Ähnlichkeit, der aufgrund der am Anfang der älteren und in der angemeldeten Marke enthaltenen Großbuchstabenfolge „MB“ entstehe, nicht zu neutralisieren vermöge. In Rn. 118 des angefochtenen Urteils hat es dargelegt, dass die Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Marken in Bezug auf den letzten Teil der älteren Marke es nicht ermöglichten, den Eindruck der Ähnlichkeit, der durch die bestehenden Übereinstimmungen zwischen dem ersten Teil der älteren Marke und der angemeldeten Marke hervorgerufen werde, zu neutralisieren.

61      Nach der in Rn. 54 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt.

62      Indessen ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführer mit dem zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes unter dem Deckmantel eines auf die Anwendung unzutreffender Beurteilungskriterien gestützten Vorbringens in Wirklichkeit darauf abzielen, die Tatsachenwürdigungen des Gerichts in den genannten Rn. 114 und 118 in Frage zu stellen, und erreichen wollen, dass der Gerichtshof die Würdigung der Tatsachen und Beweise in dieser Hinsicht durch seine eigene ersetzt, ohne dass sie sich hierbei auf ihre Verfälschung durch das Gericht berufen.

63      Daher ist der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ebenfalls als offensichtlich unzulässig zu verwerfen. Der dritte Rechtsmittelgrund ist somit zurückzuweisen.

 Zum vierten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Rechtsmittelführer

64      Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund werfen die Rechtsmittelführer dem Gericht vor, zwischen den einander gegenüberstehenden Marken eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 festgestellt zu haben. Diese Feststellung sei unzutreffend, da das Gericht bei der Bestimmung des Schutzumfangs der älteren Marke und der Beurteilung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken Tatsachen verfälscht und einen Rechtsfehler begangen habe.

 Würdigung durch den Gerichtshof

65      Der vierte Rechtsmittelgrund beruht auf der Prämisse, dass das Gericht für den Ausgang des Rechtsstreits wesentliche Tatsachen verfälscht habe und bei der Bestimmung des Schutzumfangs der älteren Marke und der Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken fehlerhaft vorgegangen sei.

66      Wie sich aber aus der Prüfung des zweiten und des dritten Rechtsmittelgrundes ergibt, haben die Rechtsmittelführer weder nachgewiesen, dass das Gericht die Tatsachen verfälscht hat, noch, dass es den Schutzumfang der älteren Marke und die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken fehlerhaft beurteilt hat.

67      Folglich ist der vierte Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

68      Nach alledem greift keiner der von den Rechtsmittelführern geltend gemachten Rechtsmittelgründe durch, so dass das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen ist.

 Kosten

69      Nach Art. 137 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, wird über die Kosten in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden. Da der vorliegende Beschluss erlassen wurde, ohne dass das Rechtsmittel dem Beklagten zugestellt wurde, ist zu entscheiden, dass die Rechtsmittelführer ihre eigenen Kosten tragen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) beschlossen:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Herr Eugen Popp und Herr Stefan M. Zech tragen die Kosten.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.

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