Beschluss vom Europäischer Gerichtshof - C-669/13

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

12. November 2015(*)

„Kostenfestsetzung“

In der Rechtssache C‑669/13 P-DEP

betreffend einen Antrag auf Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten nach Art. 145 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, eingereicht am 16. Januar 2015,

AFT Pharmaceuticals Ltd mit Sitz in Takapuna (Neuseeland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Nentwig,

Antragstellerin,

gegen

Mundipharma GmbH mit Sitz in Limburg an der Lahn (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Nielsen,

Antragsgegnerin,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Zehnten Kammer F. Biltgen in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer, der Richterin M. Berger und des Richters S. Rodin (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: A. Calot Escobar,

folgenden

Beschluss

1        Die vorliegende Rechtssache betrifft die Festsetzung der Kosten, die der AFT Pharmaceuticals Ltd (im Folgenden: AFT) im Rahmen der Rechtssache C‑669/13 P entstanden sind.

2        Mit einem am 16. Dezember 2013 eingelegten Rechtsmittel beantragte die Mundipharma GmbH (im Folgenden: Mundipharma) nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union Mundipharma/HABM – AFT Pharmaceuticals (Maxigesic) (T‑328/12, EU:T:2013:537), mit dem dieses ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 23. Mai 2012 (Sache R 1788/2010‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen ihr und AFT abgewiesen hatte.

3        Mit Beschluss vom 21. Oktober 2014, Mundipharma/HABM (C‑669/13 P, EU:C:2014:2308), wies der Gerichtshof dieses Rechtsmittel als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurück. Mundipharma, die mit ihrem einzigen Rechtsmittelgrund unterlegen war, wurden die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt.

4        Da es zwischen ihr und AFT zu keiner Einigung über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten in jenem Verfahren kam, hat AFT den vorliegenden Antrag gestellt.

 Vorbringen der Parteien

5        AFT beantragt, die erstattungsfähigen Kosten auf 3 763,80 Euro festzusetzen.

6        Nach einer Kostenaufstellung, die AFT ihrem Antrag in Anlage beigefügt hat, setzt sich dieser Betrag aus 3 600 Euro Anwaltsvergütung und 163,80 Euro Porto-, Kopie- und Faxkosten zusammen. Die Anwaltsvergütung bezieht sich insbesondere auf die Beratung und Prüfung in Bezug auf das Rechtsmittel und die Anträge von Mundipharma, auf die Erstellung einer Rechtsmittelbeantwortung und auf die dazugehörige Korrespondenz.

7        Mundipharma ist der Ansicht, dass die von AFT geltend gemachten Kosten über die gemäß Art. 144 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu erstattenden Kosten hinausgingen. Die Vorlage der beiden Rechnungen reiche nicht aus, um die Notwendigkeit der betreffenden Kosten darzutun, da in diesen Rechnungen auf keine nationalen Gebührenvorschriften, auch nicht auf das deutsche Rechtsanwaltsvergütungsgesetz Bezug genommen worden sei. Daher sei nicht nachvollziehbar, wie AFT zu ihrem Kostenansatz gelangt sei, was auch auf die geltend gemachten Porto-, Kopie- und Faxkosten zutreffe. Eine Kostenfestsetzung ohne Grundlage widerspräche aber dem Gebot eines ordnungsgemäßen Verfahrens, und der vorliegende Antrag sei somit insgesamt zurückzuweisen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

8        Nach Art. 144 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs gelten „Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte“ als erstattungsfähige Kosten.

9        Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung folgt, dass nur die Kosten erstattungsfähig sind, die zum einen für das Verfahren aufgewendet wurden und zum anderen dafür notwendig waren (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, C‑89/85 DEP, EU:C:1995:366, Rn. 14, und Comunidad autónoma de La Rioja/Diputación Foral de Vizcaya u. a., C‑465/09 P‑DEP, EU:C:2013:112, Rn. 22).

10      Nach ständiger Rechtsprechung hat der Unionsrichter nicht die Vergütungen festzusetzen, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann (vgl. u. a. Beschlüsse C.A.S./Kommission, C‑204/07 P‑DEP, EU:C:2009:526, Rn. 13, und France Télévisions/TF1, C‑451/10 P‑DEP, EU:C:2012:323, Rn. 19).

11      Insoweit ist, soweit Mundipharma beanstandet, dass AFT nicht auf nationale Gebührenvorschriften, insbesondere das deutsche Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Bezug genommen habe, festzustellen, dass der Unionsrichter bei der Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsantrag eine nationale Gebührenordnung für Anwälte nicht zu berücksichtigen braucht (vgl. Beschlüsse Emilio Pucci/El Corte Inglés, C‑104/05 P‑DEP, EU:C:2008:1, Rn. 11, und Wedl & Hofmann/Reber Holding, C‑141/13 P‑DEP, EU:C:2015:133, Rn. 21).

12      Da das Unionsrecht keine Gebührenordnung oder Bestimmungen über den erforderlichen Arbeitsaufwand vorsieht, hat der Unionsrichter die Umstände des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie seinen Schwierigkeitsgrad, den Arbeitsaufwand, den das streitige Verfahren den tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beiständen verursachen konnte, und das wirtschaftliche Interesse der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits zu berücksichtigen (vgl. u. a. Beschlüsse Deoleo/Aceites del Sur-Coosur, C‑498/07 P‑DEP, EU:C:2013:302, Rn. 20, und Wedl & Hofmann/Reber Holding, C‑141/13 P‑DEP, EU:C:2015:133, Rn. 22).

13      Der Betrag der im vorliegenden Fall erstattungsfähigen Kosten ist mithin im Licht dieser Kriterien zu beurteilen.

14      Als Erstes ist zum Gegenstand und zur Art des Rechtsstreits darauf hinzuweisen, dass es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt, das seiner Natur nach auf Rechtsfragen beschränkt ist und keine Tatsachenfeststellung zum Gegenstand hat. Außerdem hatte der Rechtsstreit, der aus dem Widerspruch von Mundipharma gegen die Eintragung der Gemeinschaftsmarke Maxigesic entstanden ist, bereits vor dem Rechtsmittel Anlass zu einer Prüfung durch das HABM und durch das Gericht gegeben.

15      Als Zweites ist zur Bedeutung des Rechtsstreits aus unionsrechtlicher Sicht festzustellen, dass das Rechtsmittel einen einzigen, im Wesentlichen in zwei Teile gegliederten Rechtsmittelgrund umfasste und keine neue oder besonders komplexe Rechtsfrage aufwarf. In der Tat verwarf der Gerichtshof diesen Rechtsmittelgrund durch einen Beschluss auf der Grundlage des Art. 181 der Verfahrensordnung als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet.

16      Was als Drittes die auf dem Spiel stehenden wirtschaftlichen Interessen betrifft, hatte AFT in Anbetracht der Bedeutung von Marken im Handel ein unzweifelhaftes Interesse daran, das Urteil Mundipharma/HABM – AFT Pharmaceuticals (Maxigesic) (T‑328/12, EU:T:2013:537), mit dem das Gericht die Klage von Mundipharma gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 23. Mai 2012 (Sache R 1788/2010‑4) abgewiesen hatte, in der Rechtsmittelinstanz bestätigt zu sehen.

17      Was als Viertes den geleisteten Arbeitsaufwand angeht, ist angesichts der oben in den Rn. 14 und 15 getroffenen Feststellungen klar, dass die Erstellung der von AFT eingereichten Rechtsmittelbeantwortung, die im Übrigen das einzige substanzielle Schriftstück war, das diese Partei im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens ausarbeiten lassen musste, keine vertiefte Prüfung erforderte, auch wenn es AFT unter Berücksichtigung des in der vorstehenden Randnummer erwähnten wirtschaftlichen Interesses und der in der Rechtsmittelschrift von Mundipharma vorgebrachten Argumente berechtigterweise für erforderlich halten konnte, nicht nur die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu untersuchen, sondern sich auch mit dessen Begründetheit zu befassen.

18      Außerdem kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die Aufgabe eines Streithelfers im Verfahren durch die Arbeit der Partei, zu deren Unterstützung er dem Rechtsstreit beigetreten ist, spürbar erleichtert wird (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse CEF und CEF Holdings/Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie, C‑105/04 P‑DEP und C‑113/04 P‑DEP, EU:C:2008:8, Rn. 33, sowie France Télévisions/TF1, C‑451/10 P‑DEP, EU:C:2012:323, Rn. 26).

19      Somit ist nicht ersichtlich, dass der dem Beistand von AFT durch das Rechtsmittel entstandene Arbeitsaufwand besonders groß gewesen wäre.

20      Insoweit ist noch darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für den Unionsrichter, den Wert der Arbeit eines Anwalts zu beurteilen, von der Genauigkeit der gemachten Angaben abhängt (vgl. Beschluss CEF und CEF Holdings/Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie, C‑105/04 P‑DEP und C‑113/04 P‑DEP, EU:C:2008:8).

21      Wie von Mundipharma angeführt, hat aber AFT im vorliegenden Fall in Anlage zu ihrem Kostenfestsetzungsantrag lediglich eine Kostenaufstellung mit den Beträgen vorgelegt, die als Anwaltsvergütung und für Porto-, Kopie- und Faxkosten in Rechnung gestellt wurden. In zwei beigefügten Rechnungen werden dabei die Leistungen des Anwalts für die Vertretung und die Beratung von AFT im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens allgemein aufgezählt, ohne dass allerdings die von dem Anwalt aufgewandte Arbeitszeit, der angewandte Stundensatz oder aber die Kommunikations- und Kopiekosten in irgendeiner Weise spezifiziert würden.

22      Nach alledem hält es der Gerichtshof unter Berücksichtigung der oben in Rn. 12 angeführten Kriterien deshalb für angemessen, wenn die erstattungsfähigen Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren vor ihm in der Rechtssache C‑669/13 P auf insgesamt 3 380 Euro festgesetzt werden.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) beschlossen:

Der Gesamtbetrag der Kosten, die die Mundipharma GmbH der AFT Pharmaceuticals Ltd zu erstatten hat, wird auf 3 380 Euro festgesetzt.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.

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