Urteil vom Europäischer Gerichtshof - T-126/14

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

24. November 2015 ( *1 )

„EAGFL — Abteilung Garantie — EGFL und ELER — Finanzielle Berichtigung wegen Nichtangabe von Zinsen — Begründungspflicht — Verpflichtung zur Erhebung von Zinsen — Art. 32 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 — Grundsatz der Äquivalenz — Sorgfaltspflicht“

In der Rechtssache T‑126/14

Königreich der Niederlande, vertreten durch M. K. Bulterman, J. Langer und M. Noort als Bevollmächtigte,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch H. Kranenborg und P. Rossi als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen teilweiser Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2013/763/EU der Kommission vom 12. Dezember 2013 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. L 338, S. 81),

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. E. Martins Ribeiro (Berichterstatterin) sowie der Richter S. Gervasoni und L. Madise,

Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 2015

folgendes

Urteil

Rechtlicher Rahmen

Grundlegende Rechtsvorschriften: Verordnung (EWG) Nr. 729/70 und Verordnungen (EG) Nrn. 1258/99 und 1290/2005

1

Die grundlegenden Rechtsvorschriften über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik finden sich, was die Ausgaben der Mitgliedstaaten seit dem 16. Oktober 2006 und die Ausgaben der Kommission der Europäischen Gemeinschaften seit dem 1. Januar 2007 betrifft, in der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209, S. 1). Durch diese Verordnung wurde die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209, S. 1) aufgehoben, die bezüglich der seit dem 1. Januar 2000 getätigten Ausgaben an die Stelle der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94, S. 13) getreten war.

2

Nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Verordnungen Nrn. 729/70 und 1258/1999 war der Europäische Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) ein Teil des Haushaltsplans der Gemeinschaften und finanzierte durch seine Abteilung Garantie die Erstattungen bei der Ausfuhr nach Drittländern.

3

Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnungen Nrn. 729/70 und 1258/1999 trafen die Mitgliedstaaten gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen. Erfolgte keine vollständige Wiedereinziehung, so trug gemäß Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 1 dieser Verordnungen die Gemeinschaft die finanziellen Folgen der Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse; dies galt nicht für Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse, die den Verwaltungen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten anzulasten waren. Schließlich ergab sich sowohl aus Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 729/70 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1287/95 des Rates vom 22. Mai 1995 zur Änderung der Verordnung Nr. 729/70 (ABl. L 125, S. 1), die ab dem am 16. Oktober 1995 beginnenden Haushaltsjahr anwendbar war, als auch aus Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1258/1999, dass namentlich die Zinsen für wieder eingezogene oder zu spät entrichtete Beträge dem EAGFL zuflossen.

4

Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1290/2005 werden aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in einer zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Union geteilten Mittelverwaltung die Erstattungen bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Drittländer finanziert.

5

Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii der Verordnung Nr. 1290/2005 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission für die Aktionen im Zusammenhang mit den u. a. aus dem EGFL finanzierten Maßnahmen die Jahresrechnungen der zugelassenen Zahlstellen, ergänzt durch eine vom Leiter der zugelassenen Zahlstelle unterzeichnete Zuverlässigkeitserklärung, zusammen mit den für den Abschluss notwendigen Informationen sowie einem Bescheinigungsbericht der bescheinigenden Stelle.

6

Art. 31 („Konformitätsabschluss“) der Verordnung Nr. 1290/2005 bestimmt:

„(1)   Die Kommission entscheidet nach dem in Artikel 41 Absatz 3 genannten Verfahren, welche Beträge von der … Finanzierung [durch die Union] auszuschließen sind, wenn sie feststellt, dass Ausgaben nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 nicht in Übereinstimmung mit den [Unions]vorschriften getätigt worden sind.

(2)   Die Kommission bemisst die auszuschließenden Beträge insbesondere unter Berücksichtigung des Umfangs der festgestellten Nichtübereinstimmung. Sie trägt dabei der Art und Schwere des Verstoßes sowie dem der [Union] entstandenen finanziellen Schaden Rechnung.

(3)   Vor jeder Entscheidung über eine Ablehnung der Finanzierung werden die Ergebnisse der Überprüfungen der Kommission sowie die Antworten des betreffenden Mitgliedstaats jeweils schriftlich übermittelt; danach bemühen sich beide Parteien um eine Einigung über das weitere Vorgehen.

Gelingt dies nicht, so kann der Mitgliedstaat die Einleitung eines Verfahrens beantragen, in dem versucht wird, innerhalb von vier Monaten eine Einigung herbeizuführen; die Ergebnisse dieses Verfahrens werden in einem Bericht erfasst, der an die Kommission übermittelt und von dieser geprüft wird, bevor sie entscheidet, ob sie die Finanzierung ablehnt.

(4)   Die Ablehnung der Finanzierung kann folgende Ausgaben nicht betreffen:

a)

Ausgaben nach Artikel 3 Absatz 1, die über 24 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat;

b)

Ausgaben, die mehrjährige Maßnahmen betreffen und Teil der Ausgaben nach Artikel 3 Absatz 1 oder der Ausgaben im Rahmen der Programme nach Artikel 4 sind, für die die letzte Verpflichtung des Begünstigten über 24 Monate vor dem Zeitpunkt eingetreten ist, zu dem die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat;

c)

nicht unter Buchstabe b fallende Ausgaben für Maßnahmen im Rahmen der Programme nach Artikel 4, für die die Zahlung oder gegebenenfalls die Restzahlung von der Zahlstelle über 24 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurde, zu dem die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat.

(5)   Absatz 4 gilt jedoch nicht für die finanziellen Auswirkungen:

a)

der in den Artikeln 32 und 33 genannten Unregelmäßigkeiten,

…“

7

Art. 32 („Besondere Bestimmungen für den EGFL“) der Verordnung Nr. 1290/2005 bestimmt in den Abs. 1 und 3 bis 6:

„(1)   Die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen wieder eingezogenen Beträge einschließlich der Zinsen darauf werden den Zahlstellen gutgeschrieben und von diesen als Einnahme verbucht, die dem EGFL im Monat ihrer tatsächlichen Einziehung zugewiesen wird.

(3)   Bei der Übermittlung der Jahresrechnungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auch eine zusammenfassende Übersicht über die infolge von Unregelmäßigkeiten eingeleiteten Wiedereinziehungsverfahren mit Aufschlüsselung der noch nicht wieder eingezogenen Beträge nach Verwaltungs- und/oder Gerichtsverfahren und dem Jahr der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung der Unregelmäßigkeit.

Die Mitgliedstaaten halten eine detaillierte Aufstellung der einzelnen Wiedereinziehungsverfahren sowie der noch nicht wieder eingezogenen Einzelbeträge zur Verfügung der Kommission.

(4)   Nachdem die Kommission das Verfahren nach Artikel 31 Absatz 3 durchgeführt hat, kann sie beschließen, die wieder einzuziehenden Beträge dem betreffenden Mitgliedstaat anzulasten:

a)

wenn der Mitgliedstaat nicht alle in den nationalen und [Unions‑]Rechtsvorschriften vorgesehenen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zur Wiedereinziehung in dem auf die erste amtliche oder gerichtliche Feststellung folgenden Jahr eingeleitet hat;

b)

wenn die erste amtliche oder gerichtliche Feststellung nicht oder mit solcher Verspätung erfolgt ist, dass die Wiedereinziehung gefährdet ist, oder wenn die Unregelmäßigkeit nicht im Jahr der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung in der zusammenfassenden Übersicht nach Absatz 3 Unterabsatz 1 dieses Artikels aufgeführt ist.

(5)   Ist die Wiedereinziehung nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren ab der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung erfolgt bzw., wenn sie Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist, innerhalb einer Frist von acht Jahren, so werden die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung zu 50 % von dem betreffenden Mitgliedstaat und zu 50 % vom [Unions]haushalt getragen.

Der betreffende Mitgliedstaat gibt die Beträge, bei denen die Wiedereinziehung nicht innerhalb der Fristen nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes erfolgt ist, in der zusammenfassenden Übersicht nach Absatz 3 Unterabsatz 1 getrennt an.

Die Aufteilung der Finanzlast infolge der Nichtwiedereinziehung nach Unterabsatz 1 erfolgt unbeschadet der Verpflichtung des betreffenden Mitgliedstaats, die Wiedereinziehungsverfahren nach Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung fortzusetzen. Die so wieder eingezogenen Beträge werden dem EGFL nach Einbehaltung des Betrages gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu 50 % gutgeschrieben.

Wird im Rahmen des Wiedereinziehungsverfahrens amtlich oder gerichtlich endgültig festgestellt, dass keine Unregelmäßigkeit vorliegt, so meldet der betreffende Mitgliedstaat die nach Unterabsatz 1 von ihm zu tragende finanzielle Belastung dem EGFL als Ausgabe.

Konnte die Wiedereinziehung jedoch aus Gründen, die dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anzulasten sind, nicht innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Fristen erfolgen, so kann die Kommission, wenn der wieder einzuziehende Betrag 1 Mio. EUR überschreitet, auf Antrag des Mitgliedstaats die Fristen um höchstens 50 % der ursprünglichen Fristen verlängern.

(6)   In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, die Wiedereinziehung nicht fortzusetzen. Diese Entscheidung kann nur in folgenden Fällen getroffen werden:

a)

wenn die bereits aufgewendeten Kosten und die voraussichtlichen Wiedereinziehungskosten zusammen den wieder einzuziehenden Betrag überschreiten;

b)

wenn die Wiedereinziehung wegen nach nationalem Recht des betreffenden Mitgliedstaats festgestellter Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder der für die Unregelmäßigkeit rechtlich verantwortlichen Personen unmöglich ist.

Der betreffende Mitgliedstaat gibt die Beträge, bei denen er die Einstellung der Wiedereinziehungsverfahren beschlossen hat, und die Begründung seiner Entscheidung in der zusammenfassenden Übersicht gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 getrennt an.“

8

Nach Art. 34 Abs. 1 Buchst. a („Zweckbindung der Einnahmen aus den Mitgliedstaaten“) der Verordnung Nr. 1290/2005 gelten die Beträge, die nach den Art. 31 bis 33 dieser Verordnung einschließlich Zinsen dem Unionshaushalt zuzuführen sind, als zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Art. 18 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1).

9

Die Verordnung Nr. 1290/2005 gilt gemäß ihrem Art. 49 Abs. 2 ab dem 1. Januar 2007. Nach Art. 49 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich dieser Verordnung gilt jedoch ab dem 16. Oktober 2006 Art. 32 dieser Verordnung für die im Rahmen von Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates vom 4. März 1991 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 283/72 (ABl. L 67, S. 11) mitgeteilten Fälle, bei denen die vollständige Wiedereinziehung am 16. Oktober 2006 noch nicht erfolgt ist.

Durchführungsverordnungen

Verordnung Nr. 595/91

10

Nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 595/91 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission in den auf das Ende jedes Vierteljahrs folgenden zwei Monaten eine Aufstellung über die Unregelmäßigkeiten, die Gegenstand einer ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung gewesen sind.

11

Ferner sieht Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 595/91, der durch die Verordnung Nr. 1290/2005 aufgehoben wurde, eine besondere Mitteilung vor, in der ein Mitgliedstaat, der der Auffassung ist, dass die vollständige Wiedereinziehung eines Betrags nicht vorgenommen oder nicht erwartet werden kann, der Kommission den nicht wiedereingezogenen Betrag und die Gründe mitteilt, aus denen nach seiner Auffassung dieser Betrag zulasten der Gemeinschaft oder des Mitgliedstaats geht.

12

Die Verordnung Nr. 595/91 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1848/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates (ABl. L 355, S. 56) mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben.

Verordnung Nr. 885/2006

13

Nach Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (ABl. L 171, S. 90) ist in den Jahresrechnungen gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii der Verordnung Nr. 1290/2005 u. a. die Übersicht der bis zum Ende des Haushaltsjahrs wieder einzuziehenden Beträge entsprechend dem Muster in Anhang III (im Folgenden: Übersicht nach Anhang III der Verordnung Nr. 885/2006) aufgeführt.

14

Die Kommission erließ Leitlinien für die Einreichung der Übersichten nach Anhang III der Verordnung Nr. 885/2006 für die Haushaltsjahre 2006 und 2007 in dem Dokument „Mitteilung an den Ausschuss der Agrarfonds – Leitlinien für die Übersendung der Übersicht 5 nach Anhang III der Verordnung [Nr. 885/2006] an die Kommission bis zum 10. Februar 2007“ (im Folgenden: Leitlinien von 2006) und in dem Dokument „Mitteilung an den Ausschuss der Agrarfonds – Leitlinien für die Übersendung der Übersichten 1 bis 6 nach Anhang III der Verordnung [Nr. 885/2006] an die Kommission bis zum 8. Februar 2008“ (im Folgenden: Leitlinien von 2007).

15

Art. 11 der Verordnung Nr. 885/2006 regelt die Modalitäten des in Art. 31 der Verordnung Nr. 1290/2005 vorgesehenen Konformitätsabschlussverfahrens. Ferner enthält Art. 16 der Verordnung Nr. 885/2006 die Modalitäten des Schlichtungsverfahrens.

Sektorbezogene Verordnungen

Verordnung (EWG) Nr. 3665/87

16

Art. 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 351, S. 1) regelte in seiner durch die Verordnung (EG) Nr. 2945/94 der Kommission vom 2. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung Nr. 3665/87 (ABl. L 310, S. 57) geänderten Fassung die Modalitäten der Wiedereinziehung von unrechtmäßig gezahlten Ausfuhrerstattungen, die insoweit zu verhängenden Sanktionen sowie die Möglichkeit, im Fall höherer Gewalt auf bestimmte Sanktionen zu verzichten. Art. 11 Abs. 3 bestimmte insbesondere, dass der Begünstigte, wenn eine Ausfuhrerstattung unrechtmäßig gewährt wurde, den unrechtmäßig erhaltenen Betrag zuzüglich Zinsen für die Zeit zwischen der Gewährung der Erstattung und ihrer Rückerstattung zu erstatten hatte.

17

Nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2945/94 betraf diese Verordnung Ausfuhren, für die die in Art. 3 oder Art. 25 der Verordnung Nr. 3665/87 genannten Formalitäten nach dem 1. April 1995 erfüllt wurden.

18

Die Verordnung Nr. 3665/87 wurde aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 102, S. 11), die später ihrerseits durch die Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission vom 7. Juli 2009 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 186, S. 1) aufgehoben und ersetzt wurde.

Verordnung (EWG) Nr. 536/93

19

Die Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der Kommission vom 9. März 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. L 57, S. 12, im Folgenden zusammen mit der Verordnung Nr. 3665/87 als „sektorbezogene Verordnungen“ bezeichnet) hob die Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 der Kommission vom 3. Juni 1988 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (ABl. L 139, S. 12) auf und trat an deren Stelle.

20

Nach Art. 3 Abs. 4 und Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 536/93 zahlen der Abnehmer bzw. der Erzeuger vor dem 1. September jedes Jahres der zuständigen Stelle den geschuldeten Betrag nach den vom Mitgliedstaat festgelegten Modalitäten. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist werden auf die geschuldeten Beträge Jahreszinsen erhoben, deren Satz vom Mitgliedstaat festgesetzt wird und der nicht unter dem Zinssatz liegen darf, den der Mitgliedstaat bei der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge anwendet.

21

Die Verordnung Nr. 536/93 galt nach ihrem Art. 10 Abs. 2 ab dem am 1. April 1993 beginnenden Zwölfmonatszeitraum.

22

Die Verordnung Nr. 536/93 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 der Kommission vom 9. Juli 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. L 187, S. 19) aufgehoben und ersetzt. Diese wurde ihrerseits durch die Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission vom 30. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. L 94, S. 22) aufgehoben und ersetzt.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

23

Am 10. Juli 2003 richtete das Königreich der Niederlande eine besondere Mitteilung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 595/91 an die Kommission (im Folgenden: besondere Mitteilung vom 10. Juli 2003). Darin teilten die niederländischen Behörden der Kommission mit, dass wegen der Insolvenz und der Zahlungsunfähigkeit der betroffenen Schuldner die Wiedereinziehung der im Rahmen des Verfahrens NL/98/039-Centramelk (im Folgenden: Verfahren Centramelk) geschuldeten Beträge nicht mehr vorgenommen oder erwartet werden könne, und ersuchten sie, den Restbetrag der Europäischen Gemeinschaft anzulasten. Dieses Verfahren, das bereits Gegenstand einer Mitteilung nach Art. 3 der Verordnung Nr. 595/91 gewesen war, betrifft neun zwischen 1989 und 1990 aufgedeckte einzelne Betrugsfälle bei der Entrichtung von Zusatzabgaben im Milchsektor durch Abnehmer von Rohmilch.

24

Mit Schreiben vom 21. Februar 2006 teilte die Kommission den niederländischen Behörden u. a. mit, dass ihre Entscheidung im Verfahren Centramelk aufgeschoben werde, da nach Auskunft ihrer Dienststellen die Wiedereinziehung der fraglichen Forderungen noch nicht abgeschlossen sei.

25

Mit Schreiben vom 4. Oktober 2006 machten die niederländischen Behörden die Kommission auf die Einstellung des Verfahrens Centramelk aufmerksam und ersuchten sie, bis zum 16. Oktober 2006 eine Entscheidung in diesem Verfahren zu treffen und diese Angelegenheit nicht nach Art. 32 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1290/2005, sondern nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1258/1999 zu behandeln.

26

Mit Schreiben vom 23. Oktober 2006 unterrichtete die Kommission die niederländischen Behörden namentlich darüber, dass sie im Verfahren Centramelk noch keine Entscheidung getroffen habe und dass sie auf die Fälle, die nicht bis zum 16. Oktober 2006 entschieden worden seien, Art. 32 der Verordnung Nr. 1290/2005 anwenden werde.

27

Am 27. April 2007 erließ die Kommission die Entscheidung 2007/327/EG über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom EAGFL, Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 2006 finanzierten Ausgaben (ABl. L 122, S. 51), in der sie u. a. auf die im Verfahren Centramelk betroffenen Forderungen die in Art. 32 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1290/2005 aufgestellte Regel anwandte. Das Königreich der Niederlande hat gegen diese Entscheidung keine Nichtigkeitsklage erhoben.

28

Vom 15. bis zum 17. September 2008 führten die Dienststellen der Kommission bei der niederländischen Zahlstelle Dienst Regelingen eine Untersuchung durch.

29

Die Kommission informierte die niederländischen Behörden mit Schreiben vom 17. Juni 2009 (im Folgenden: erste Mitteilung) gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 885/2006 von dem Ergebnis der vom 15. bis zum 17. September 2008 durchgeführten Untersuchung. Das Schreiben enthielt einen Anhang mit der Überschrift „Bemerkungen und Auskunftsersuchen“, der die Schlussfolgerungen der Untersuchung enthielt.

30

In der ersten Mitteilung vertrat die Kommission namentlich die Auffassung, dass die niederländischen Behörden die Anforderungen des Unionsrechts nicht in vollem Umfang beachtet hätten und dass Abhilfemaßnahmen erforderlich seien, um künftig die Beachtung dieser Anforderungen sicherzustellen. Die Kommission bat um Unterrichtung über die bereits erlassenen und die geplanten Abhilfemaßnahmen und den für ihre Anwendung vorgesehenen Zeitplan. Ferner wies sie darauf hin, dass sie alle oder einen Teil der vom EAGFL, Abteilung Garantie, und vom EGFL (im Folgenden zusammen als die Fonds bezeichnet) finanzierten Ausgaben gemäß den Art. 31 und 32 der Verordnung Nr. 1290/2005 von der Finanzierung durch die Union ausschließen könnte und dass die festgestellten Mängel im Übrigen als Grundlage der Berechnung der finanziellen Berichtigungen für die Ausgaben bis zur Anwendung geeigneter Abhilfemaßnahmen dienen würden.

31

In den Bemerkungen und Empfehlungen im Anhang der ersten Mitteilung wies die Kommission insbesondere darauf hin, dass das Debitorenbuch und damit auch die für die Haushaltsjahre 2006 und 2007 angefertigten Übersichten nach Anhang III der Verordnung Nr. 885/2006 nicht die auf die offenstehenden Beträge entfallenden Zinsen enthielten, da diese vom Dienst Regelingen erst bei ihrer Einziehung verbucht würden. Sie müssten aber in diese Übersichten aufgenommen werden, da andernfalls die Beträge, auf die die Regel des Art. 32 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1290/2005 angewandt werde, zu niedrig angesetzt würden. Die Kommission bemerkte weiter, dass der Dienst Regelingen Bescheinigungen über Zinszahlungen erst nach Einziehung der Hauptbeträge ausstelle, und dies auch nur für die nach dem 16. Oktober 2007 eingezogenen Beträge. Die Nichtverbuchung von Zinsen für die vor diesem Datum eingezogenen Beträge führe jedoch zu einem Verlust für die Fonds. Im Übrigen bat die Kommission die niederländischen Behörden um bestimmte Informationen.

32

Die niederländischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 21. Juli 2009 auf die von der Kommission in der ersten Mitteilung getroffenen Feststellungen.

33

Die Kommission forderte die niederländischen Behörden mit Schreiben vom 7. September 2010 auf, zur Vorbereitung einer für den 5. Oktober 2010 anberaumten bilateralen Besprechung zu den streitigen Fragen Stellung zu nehmen, und ersuchte sie im Übrigen, den Gesamtbetrag der Zinsen für alle in den Haushaltsjahren 2006 bis 2009 wieder einzuziehenden Beträge zu berechnen, auf die die Regel des Art. 32 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1290/2005 anwendbar war.

34

Die bilaterale Besprechung der Dienststellen der Kommission mit den niederländischen Behörden fand am 5. Oktober 2010 in Brüssel (Belgien) statt. Das Protokoll der Besprechung wurde diesen Behörden am 14. Dezember 2010 übersandt.

35

Aus dem Protokoll der bilateralen Besprechung geht hervor, dass die Kommission nach dieser Besprechung ihre in der ersten Mitteilung gezogenen Schlussfolgerungen im Wesentlichen aufrechterhielt, indem sie ausführte, dass für die vor dem 16. Oktober 2007 zurückgezahlten Beträge keine Zinsen erhoben worden seien, was für die Fonds zu finanziellen Verlusten geführt habe, und dass die in den Übersichten nach Anhang III der Verordnung Nr. 885/2006 aufgeführten Zinsen zu niedrig angesetzt worden seien. Es seien keine oder falsch berechnete Zinsen angegeben worden, so dass beim Rechnungsabschluss in den Jahren 2006 und 2007 für die Forderungen, auf die Art. 32 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1290/2005 angewandt worden sei, kein korrekter Zinsbetrag angegeben worden sei. Deshalb kündigte sie an, dass sie eine finanzielle Berichtigung vorschlagen werde, und zwar einerseits für die nicht verlangten Zinsen auf die in den Jahren 2006 und 2007 wieder eingezogenen Forderungen (im Folgenden: nicht verlangte Zinsen) und zum anderen für die nicht angegebenen Zinsen auf die in den Haushaltsjahren 2006 und 2007 nicht wieder eingezogenen Forderungen, die der Regel des Art. 32 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1290/2005 unterlägen (im Folgenden: nicht angegebene Zinsen). Unter diesen Umständen ersuchte die Kommission die niederländischen Behörden, den vom Dienst Regelingen für die nicht verlangten Zinsen genannten Betrag von 60779 Euro zu bestätigen und für den Betrag der nicht angegebenen Zinsen eine Berechnung oder eine möglichst genaue Schätzung abzugeben.

36

Die niederländischen Behörden bestätigten mit Schreiben vom 11. Februar 2011 erstens die Richtigkeit des Betrags von 60779 Euro für die nicht verlangten Zinsen und legten zweitens ihre Berechnung der Summe der nicht angegebenen Zinsen vor, die sich ihrer Meinung nach für die Jahre 2006 bis 2009 auf einen Gesamtbetrag von 513566,65 Euro beliefen. Dabei wiesen sie darauf hin, dass bei dieser Berechnung zwei Posten unberücksichtigt geblieben seien, nämlich die vor dem 1. April 1993 entstandenen Forderungen, die sich auf verspätet gezahlte Zusatzabgaben bezögen (im Folgenden: die Zusatzabgaben betreffende Altforderungen), sowie die vor dem 1. April 1995 entstandenen Forderungen, die zu Unrecht gezahlte Ausfuhrerstattungen beträfen (im Folgenden: die Ausfuhrerstattungen betreffende Altforderungen, zusammen mit den die Zusatzabgaben betreffenden Altforderungen als „Altforderungen“ bezeichnet).

37

Am 25. November 2011 übersandte die Kommission den niederländischen Behörden eine förmliche Mitteilung gemäß Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 885/2006, in der sie ihre Auffassung bekräftigte, dass, soweit die Haushaltsjahre 2006 bis 2009 betroffen seien, das System der Verwaltung der Forderungen und die Erklärung der Unregelmäßigkeiten in der Übersicht nach Anhang III der Verordnung Nr. 885/2006 mit dem Unionsrecht unvereinbar seien. Sie führte erstens im Anhang dieses Schreibens aus, dass die niederländischen Behörden zu Unrecht keine Zinsen erhoben hätten, und wies darauf hin, dass nach den Leitlinien von 2006 und 2007, wie das Gericht im Urteil vom 22. April 2010, Italien/Kommission (T‑274/08 und T‑275/08, Slg, EU:T:2010:154), bestätigt habe, die Zinsen auf ausstehende Beträge in der Übersicht nach Anhang III der Verordnung Nr. 885/2006 angegeben werden müssten und dass die Nichtangabe von Zinsen gegen Art. 32 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1290/2005 verstoße und zu einem Verlust für den Unionshaushalt führe. Zweitens bemerkte die Kommission zum Ausschluss der Altforderungen bei der Berechnung der Zinsen durch die niederländischen Behörden, dass Forderungen der Union nicht ungünstiger behandelt werden dürften als inländische Forderungen, auch wenn die Betroffenen nach den sektorbezogenen Verordnungen nicht zur Erhebung von Zinsen verpflichtet seien. Folglich müsse, wenn das Königreich der Niederlande zur entscheidungserheblichen Zeit auf inländische Forderungen wie Steuerschulden oder zu Unrecht aus dem nationalen Haushalt gezahlte Subventionen Zinsen erhoben habe, für die Forderungen der Union dasselbe gelten. Aus diesem Grund müssten ab 2006 allen in der Übersicht nach Anhang III der Verordnung Nr. 885/2006 aufgeführten Beträgen Zinsen hinzugefügt werden, auch soweit es sich um Altforderungen handele, die Ausfuhrerstattungen beträfen, und soweit Altforderungen betroffen seien, die Zusatzabgaben beträfen und Gegenstand eines Rechnungsabschlusses im Jahr 2006 oder 2007 gewesen seien.

38

Deshalb schlug die Kommission vor, den Betrag von 5277577,43 Euro von der Finanzierung durch die Union auszuschließen.

39

Die niederländischen Behörden stellten mit Schreiben vom 3. Januar 2012 gemäß Art. 16 der Verordnung Nr. 885/2006 einen Antrag auf Schlichtung bei der Schlichtungsstelle. Darauf übersandte die Kommission der Schlichtungsstelle eine zusammenfassende Darstellung ihres Standpunkts.

40

Die Schlichtungsstelle gab am 30. April 2012 ihren Abschlussbericht bekannt. Darin führte sie namentlich aus, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, die Standpunkte der Kommission und der niederländischen Behörden einander anzunähern. Sie ersuchte die Kommission, zu prüfen, ob die Anwendung des Grundsatzes der Äquivalenz auf einer tatsächlichen Grundlage beruhte, die ausreichte, um die vorgeschlagene finanzielle Berichtigung zu rechtfertigten, und ob es möglich sei, die Berechnung der Zinsen im Verfahren Centramelk auf den einzigen Betrugsfall zu beschränken, für den im Jahr 2006 tatsächlich ein Wiedereinziehungsverfahren durchgeführt worden sei.

41

Die Kommission übermittelte den niederländischen Behörden mit Schreiben vom 2. April 2013 ihre endgültigen Schlussfolgerungen (im Folgenden: abschließende Stellungnahme). Darin bekräftigte sie ihre oben in den Rn. 37 und 38 dargelegte Auffassung betreffend die festgestellten Unregelmäßigkeiten und die geplanten finanziellen Berichtigungen. In Beantwortung der Schlussfolgerungen der Schlichtungsstelle führte sie aus, dass nach dem Grundsatz der Äquivalenz die Wiedereinziehung der in Rede stehenden Forderungen der Union auf die gleiche Weise erfolgen müsse wie die von nicht entrichteten inländischen Abgaben. Zum Verfahren Centramelk bemerkte sie, da die dort aufgetretenen einzelnen Betrugsfälle nach der Regel des Art. 32 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1290/2005 behandelt werden müssten und die Zinsen als gegenüber der Hauptforderung akzessorische Beträge derselben Regelung zu unterwerfen seien, müsse für die Zinsen, die nicht Gegenstand eines Rechnungsabschlusses für das Haushaltsjahr 2006 gewesen seien, eine finanzielle Berichtigung nach dieser Regel erfolgen.

42

Die niederländischen Behörden widersprachen der abschließenden Stellungnahme in am 15. April 2013 übersandten Erklärungen.

43

Am 18. November 2013 übermittelte die Kommission dem Königreich der Niederlande einen zusammenfassenden Bericht über die Ergebnisse der vom 15. bis zum 17. September 2008 durchgeführten Untersuchung.

44

Vor diesem Hintergrund erließ die Kommission am 12. Dezember 2013 den Durchführungsbeschluss 2013/763/EU über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des EAGFL, Abteilung Garantie, des EGFL und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. L 338, S. 81, im Folgenden: angefochtener Beschluss), durch den sie namentlich eine finanzielle Berichtigung wegen der nicht angegebenen Zinsen auf die hier in Rede stehenden Altforderungen anwandte.

Verfahren und Anträge der Parteien

45

Mit am 21. Februar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift hat das Königreich der Niederlande die vorliegende Klage erhoben.

46

Das Gericht (Zweite Kammer) hat auf Bericht der Berichterstatterin beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

47

Die Parteien haben in der Sitzung vom 21. April 2015 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

48

Das Königreich der Niederlande beantragt,

Art. 1 und den Anhang des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit sich diese auf Zinsen in Höhe von 4703231,78 Euro beziehen, die es nicht auf eine Reihe von Forderungen betreffend verspätet gezahlte Zusatzabgaben und zu Unrecht gezahlte Ausfuhrerstattungen berechnet habe;

hilfsweise, Art. 1 und den Anhang des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit sich diese auf Zinsen in Höhe von 3208935,04 Euro beziehen, die es nicht auf eine Reihe von Forderungen betreffend verspätet gezahlte Zusatzabgaben berechnet habe;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

49

Die Kommission beantragt,

die Klage abzuweisen,

dem Königreich der Niederlande die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

50

Das Königreich der Niederlande stützt seine Klage auf drei Gründe. Mit dem ersten wird ein Verstoß gegen die Begründungspflicht geltend gemacht. Mit dem zweiten, hilfsweise geltend gemachten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 13 Abs. 2 EUV bzw. eine unrichtige Anwendung des Grundsatzes der Äquivalenz gerügt. Mit dem dritten, äußerst hilfsweise vorgebrachten Klagegrund wird eine Verletzung der Sorgfaltspflicht in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 729/70 und Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 595/91 gerügt.

51

Wie sich aus den Schriftsätzen des Königreichs der Niederlande ergibt und wie dieses in seiner im Sitzungsprotokoll vermerkten Antwort auf eine Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, hat es den ersten und den zweiten Klagegrund zur Stützung des hauptsächlichen Klageantrags (siehe oben, Rn. 48) geltend gemacht. Dagegen wird der dritte Nichtigkeitsgrund, der sich nur auf die das Verfahren Centramelk betreffenden finanziellen Berichtigungen bezieht, zur Stützung des zweiten, hilfsweise gestellten Klageantrags (siehe oben, Rn. 48) vorgebracht.

52

Ferner hat das Königreich der Niederlande in Beantwortung einer vom Gericht in der mündlichen Verhandlung gestellten Frage klargestellt, dass es mit dem ersten Klagegrund, mit dem es formal eine Verletzung der der Kommission obliegenden Begründungspflicht geltend gemacht hat, in Wirklichkeit nicht die förmliche Begründung des angefochtenen Beschlusses, sondern deren Stichhaltigkeit habe rügen wollen. Diese Klarstellung ist im Sitzungsprotokoll vermerkt worden.

53

Somit überschneidet sich der erste Klagegrund, mit dem letztlich die Begründetheit des angefochtenen Beschlusses in Frage gestellt werden soll, inhaltlich mit dem zweiten vom Königreich der Niederlande vorgebrachten Klagegrund. Angesichts dieser Klarstellung in der mündlichen Verhandlung erübrigt sich die Prüfung des Klagegrundes der Verletzung der in Art. 296 AEUV verankerten Begründungspflicht.

54

Somit ist sogleich der vom Königreich der Niederlande vorgebrachte zweite Klagegrund zu prüfen.

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 13 Abs. 2 EUV bzw. unrichtige Anwendung des Grundsatzes der Äquivalenz

55

Mit dem zweiten Klagegrund wirft das Königreich der Niederlande der Kommission vor, Art. 13 Abs. 2 EUV falsch ausgelegt bzw. den Grundsatz der Äquivalenz unrichtig angewandt zu haben. Dieser Klagegrund gliedert sich in zwei Teile.

56

Im ersten Teil des vorliegenden Klagegrundes macht das Königreich der Niederlande geltend, die Kommission habe ihre Befugnisse unter Verstoß gegen Art. 13 Abs. 2 EUV dadurch überschritten, dass sie eine finanzielle Berichtigung wegen Nichtangabe der auf die Altforderungen entfallenden Zinsen vorgenommen habe, obwohl die Union dafür keine Zuständigkeit besitze und auch keine unionsrechtliche Verpflichtung zur Erhebung von Zinsen bestehe. Denn erstens hätten die sektorbezogenen Verordnungen zur Zeit der Entstehung der Altforderungen keine Verpflichtung zur Erhebung von Zinsen enthalten, und zweitens ergebe sich eine solche Verpflichtung auch nicht aus Art. 32 Abs. 1 und 5 der Verordnung Nr. 1290/2005, wie der Gerichtshof im Übrigen in seiner Rechtsprechung bestätigt habe. Drittens könne das Vorbringen der Kommission, bei der Rückforderung nicht geschuldeter Beträge müssten selbstverständlich Zinsen verlangt werden, keine Rechtsgrundlage bilden. Diese müsse vielmehr ausdrücklich vorgesehen sein.

57

Mit dem zweiten Teil des vorliegenden Klagegrundes wirft das Königreich der Niederlande der Kommission vor, den Grundsatz der Äquivalenz unrichtig angewandt zu haben, denn das niederländische Recht habe zur entscheidungserheblichen Zeit keine Verpflichtung enthalten, in gleichartigen innerstaatlichen Rechtsstreitigkeiten, nämlich im Fall der Wiedereinziehung von zu Unrecht gewährten staatlichen Subventionen, Zinsen zu verlangen. Die Auffassung der Kommission, dass die Altforderungen mit Steuerschulden vergleichbar seien, bei denen nach niederländischem Recht eine Verpflichtung zur Erhebung von Zinsen bestanden habe, sei unrichtig. Denn zum einen unterschieden sich Altforderungen und Steuerschulden sowohl nach ihrer Natur als auch nach ihrem Zweck. Zum anderen laufe das Vorbringen der Kommission, die Wiedereinziehung von Altforderungen habe dasselbe Ziel wie die Einziehung von Steuerschulden, darauf hinaus, dass die Verwendung der sich aus der Wiedereinziehung ergebenden Einnahmen auf europäischer Ebene für die Anwendung des Grundsatzes der Äquivalenz – wonach vergleichbare staatliche und europäische Forderungen auf nationaler Ebene gleich behandelt werden müssten – keine Rolle spiele. Deshalb habe das Königreich der Niederlande dadurch, dass es Altforderungen und Steuerschulden unterschiedlich behandelt habe, nicht gegen den Grundsatz der Äquivalenz verstoßen.

58

Die Kommission tritt diesem Vorbringen des Königreichs der Niederlande entgegen.

59

Zum ersten Teil des vorliegenden Klagegrundes weist sie hauptsächlich darauf hin, dass sich die Verpflichtung zur Erhebung von Zinsen aus Art. 32 Abs. 1 und 5 der Verordnung Nr. 1290/2005 in Verbindung mit dem Grundsatz der Äquivalenz ergebe. Logischerweise und selbstverständlich müssten bei der Rückforderung eines zu Unrecht gezahlten Betrags auch Zinsen verlangt werden, wie dies durch die Rechtsprechung und durch Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 729/70 in der Fassung der Verordnung Nr. 1287/95 bestätigt werde. Durch die Nichteinziehung von Zinsen auf die Altforderungen entstehe den Fonds ein Schaden.

60

Zum zweiten Teil des vorliegenden Klagegrundes macht die Kommission im Wesentlichen geltend, der Grundsatz der Äquivalenz verpflichte dazu, für Altforderungen Zinsen in derselben Höhe zu berechnen wie die, welche die niederländischen Behörden im Rahmen der Einziehung von Steuerschulden verlangten. Die Einziehung einer nicht gezahlten Steuer sei vergleichbar mit der Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Agrarsubvention. Es sei eigenartig, dass das niederländische Recht zur entscheidungserheblichen Zeit keine Verpflichtung enthalten habe, bei der Rückforderung von staatlichen Agrarsubventionen Zinsen zu erheben. Die vom Königreich der Niederlande vertretene enge Auslegung des Begriffs der innerstaatlichen Verpflichtung gleicher Art sei angesichts des Schadens, der den Fonds durch die Nichterhebung von Zinsen auf die Altforderungen entstanden sei, unhaltbar. Im Übrigen bestätige Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 729/70 in der Fassung der Verordnung Nr. 1287/95 eine Selbstverständlichkeit, nämlich dass bei der Rückforderung eines zu Unrecht gezahlten Betrags Zinsen berechnet werden müssten.

61

Aus dem in den Rn. 55 bis 60 dargelegten Vorbringen der Parteien ergibt sich, dass die beiden Zweige des vorliegenden Klagegrundes untrennbar miteinander verbunden sind. Denn zum einen wendet sich das Königreich der Niederlande in beiden Teilen gegen die Grundlage der wegen Nichtangabe von Zinsen auf die Altforderungen vorgenommenen finanziellen Berichtigung mit der Begründung, dass zur Zeit der Entstehung dieser Forderungen weder im Unionsrecht (erster Teil) noch nach dem Grundsatz der Äquivalenz (zweiter Teil) eine Verpflichtung zur Erhebung von Zinsen auf diese Forderungen bestanden habe. Zum anderen könnte entgegen der vom Königreich der Niederlande in der mündlichen Verhandlung auf eine Frage des Gerichts vertretenen Auffassung das im ersten Teil des vorliegenden Klagegrundes vorgebrachte Argument, dass die finanzielle Berichtigung der Rechtsgrundlage ermangele, da es im Unionsrecht keine Verpflichtung zur Erhebung von Zinsen gebe, auch wenn ihm beizupflichten wäre, nur dann zur teilweisen Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses führen, wenn die Prüfung des zweiten Teils dieses Klagegrundes ergeben würde, dass das Königreich der Niederlande auch nach dem Grundsatz der Äquivalenz nicht zur Erhebung von Zinsen verpflichtet war.

62

Deshalb sind die beiden Teile des vorliegenden Klagegrundes zusammen zu prüfen, wogegen das Königreich der Niederlande in Beantwortung einer Frage des Gerichts auch keine Einwände erhoben hat.

63

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission, wie aus ihren Schriftsätzen hervorgeht und wie sie auf eine vom Gericht in der mündlichen Verhandlung gestellte Frage bestätigt hat, die gegenüber dem Königreich der Niederlande wegen Nichtangabe von Zinsen vorgenommene finanzielle Berichtigung auf die Bestimmungen des Art. 32 Abs. 1 und 5 der Verordnung Nr. 1290/2005 in Verbindung mit dem Grundsatz der Äquivalenz gestützt hat. Ihrer Meinung nach ergibt sich aus diesen Bestimmungen und aus diesem Grundsatz die Verpflichtung dieses Mitgliedstaats, Zinsen auf die Altforderungen zu erheben.

64

Im Einzelnen vertrat die Kommission im Rechnungsabschlussverfahren zu der Verpflichtung, Zinsen auf die Altforderungen zu erheben, die Auffassung, dass diese Zinsen in der Übersicht nach Anhang III der Verordnung Nr. 885/2006 hätten angegeben werden müssen und dass das Königreich der Niederlande gehalten gewesen sei, gemäß dem Grundsatz der Äquivalenz Zinsen auf die Altforderungen zu erheben. Genauer ergibt sich aus der abschließenden Stellungnahme, dass die Einziehung der fraglichen Beträge nach Auffassung der Kommission auf die gleiche Weise erfolgen muss wie die von unbezahlten staatlichen Steuern, bei der das niederländische Recht die Erhebung von Zinsen vorsehe. Die vom Königreich der Niederlande vorgenommene Unterscheidung zwischen den Ausfuhrerstattungen und den Zusatzabgaben einerseits und den staatlichen Steuern andererseits wegen der verschiedenen rechtlichen Regelungen und Zielsetzungen sei rein formalistisch und geeignet, die praktische Wirksamkeit des Grundsatzes der Äquivalenz zu beeinträchtigen. Ganz im Gegenteil unterschieden sich die Ausfuhrerstattungen und die Zusatzabgaben zwar zunächst von den staatlichen Steuern; sobald jedoch festgestellt werde, dass sie zu Unrecht gezahlt worden seien, ändere sich die Natur der Ersteren, und sie stellten nunmehr Beträge dar, die wieder eingezogen und dem Unionshaushalt als Einnahmen zugeführt werden müssten, so dass sie diesem Haushalt ebenso zuflössen wie die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Abgaben dies täten. Die Kommission verweist dazu auf Art. 18 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 1605/2002. Bezüglich der Zusatzabgaben auf Milch fügt sie hinzu, dass die sich daraus ergebenden Einnahmen eigene Mittel der Gemeinschaft im Sinne des Art. 2 des Beschlusses 70/243/EGKS, EWG, Euratom vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften (ABl. L 94, S. 19) darstellten. Die Einziehung der Zusatzabgaben und der zu Unrecht gezahlten Ausfuhrerstattungen habe deshalb nach Meinung der Union denselben Zweck wie die Einziehung staatlicher Steuern, was eine Äquivalenz der Verfahren zur Folge habe.

65

Aus diesen Gründen nahm die Kommission eine finanzielle Berichtigung wegen der nicht angegebenen Zinsen auf die Altforderungen vor, da diese Zinsen, die nicht in die Übersicht nach Anhang III der Verordnung Nr. 885/2006 aufgenommen worden waren, beim Rechnungsabschluss betreffend die Hauptbeträge der Altforderungen gemäß Art. 32 Abs. 5 der Verordnung. Nr. 1290/2005 unberücksichtigt geblieben waren.

66

Mit dem vorliegenden Klagegrund wendet sich das Königreich der Niederlande hauptsächlich gegen die Grundlage dieser finanziellen Berichtigung, indem es bestreitet, zur Erhebung von Zinsen auf die Altforderungen verpflichtet gewesen zu sein. Mangels einer solchen Verpflichtung sei die Kommission nicht berechtigt gewesen, ihm gegenüber eine finanzielle Berichtigung wegen dieser nicht angegebenen Zinsen vorzunehmen.

67

Für die in der Sache selbst vorzunehmende Prüfung der Begründetheit des angefochtenen Beschlusses anhand dieser Argumente ist deshalb zu untersuchen, ob das Königreich der Niederlande verpflichtet war, Zinsen auf die Altforderungen zu erheben.

68

An erster Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die sektorbezogenen Verordnungen, wie zwischen den Parteien unstreitig ist und wie sie ausweislich des Sitzungsprotokolls in der mündlichen Verhandlung auf eine Frage des Gerichts bestätigt haben, in ihren zur Zeit der Entstehung der Altforderungen geltenden Fassungen keine Verpflichtung zur Erhebung von Zinsen auf diese Forderungen vorsahen.

69

Tatsächlich ist darauf hinzuweisen, dass die die Zusatzabgaben betreffenden Altforderungen vor dem 1. April 1993 entstanden sind. Die die Ausfuhrerstattungen betreffenden Altforderungen sind vor dem 1. April 1995 entstanden.

70

Hinsichtlich der Zusatzabgaben im Milchsektor wurde erst in Art. 3 Abs. 4 und Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 536/93 bestimmt, dass bei Nichteinhaltung der dort vorgesehenen Zahlungsfrist auf die geschuldeten Beträge Jahreszinsen erhoben werden, deren Satz vom Mitgliedstaat festgesetzt wird und der nicht unter dem Zinssatz liegen darf, den der Mitgliedstaat bei der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge anwendet. Diese Verordnung galt nach ihrem Art. 10 Abs. 2 ab dem am 1. April 1993 beginnenden Zwölfmonatszeitraum. Die Verordnung Nr. 1546/88, die durch die Verordnung Nr. 536/93 aufgehoben und ersetzt wurde, enthielt dagegen keine Bestimmung über die Erhebung von Zinsen bei der Wiedereinziehung verspätet gezahlter Zusatzabgaben.

71

Bezüglich der Ausfuhrerstattungen wurde die Verpflichtung des Begünstigten, im Fall zu Unrecht gewährter Erstattungen außer dem zu Unrecht gezahlten Betrag Zinsen auf diesen Betrag zu zahlen, durch Art. 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 3665/87 in der Fassung der Verordnung Nr. 2945/94 eingeführt. Diese Verordnung betraf nach ihrem Art. 2 Abs. 2 Ausfuhren, für welche die in Art. 3 oder Art. 25 der Verordnung Nr. 3665/87 genannten Formalitäten nach dem 1. April 1995 erfüllt wurden. Dagegen enthielt die Verordnung Nr. 3665/87 für die zu Unrecht gewährten Ausfuhrerstattungen, für welche die genannten Formalitäten vor dem 1. April 1995 vorgenommen worden waren, keine Verpflichtung des Begünstigten, Zinsen auf die zu Unrecht erhaltenen Beträge zu zahlen.

72

An zweiter Stelle ist zu Art. 32 der Verordnung Nr. 1290/2005 in erster Linie darauf hinzuweisen, dass dieser Artikel die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Wiedereinziehung von Beträgen bei Begünstigten, denen Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse anzulasten sind, betrifft (Urteil Italien/Kommission, oben in Rn. 37 angeführt, EU:T:2010:154, Rn. 35).

73

Genauer werden zum einen nach Art. 32 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1290/2005 die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen wieder eingezogenen Beträge einschließlich der Zinsen darauf den Zahlstellen gutgeschrieben und von diesen als Einnahme verbucht, die dem EGFL im Monat ihrer tatsächlichen Einziehung zugewiesen wird.

74

So bestimmt Art. 32 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1290/2005 der Rechtsprechung zufolge, dass die Zinsen auf infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen wieder eingezogene Beträge den Zahlstellen gutgeschrieben und von diesen als Einnahme verbucht werden, die dem EGFL im Monat ihrer tatsächlichen Einziehung zugewiesen wird. Mit dieser Bestimmung wird aber nur die haushaltsmäßige Verbuchung solcher Einnahmen geregelt; sie sieht keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten vor, auf solche wiedereingezogenen Beträge Zinsen zu erheben (Urteil vom 29. März 2012, Pfeifer & Langen, C‑564/10, Slg, EU:C:2012:190, Rn. 44).

75

Zum anderen bezieht sich Art. 32 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1290/2005 auf die Sonderfälle, in denen der Mitgliedstaat die Beträge nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren ab der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung oder, wenn die Wiedereinziehung Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist, nicht innerhalb von acht Jahren wieder eingezogen hat. In diesen Fällen werden die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung dieser Bestimmung zufolge zu 50 % von dem betreffenden Mitgliedstaat und zu 50 % vom Unionshaushalt getragen (Urteil Italien/Kommission, oben in Rn. 37 angeführt, EU:T:2010:154, Rn. 36).

76

Die in Art. 32 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1290/2005 geregelte Aufteilung der finanziellen Verantwortung zu gleichen Teilen zwischen dem betroffenen Mitgliedstaat und dem Unionshaushalt gilt nach der Rechtsprechung für alle Auswirkungen finanzieller Art, die mit der Nichtwiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge zusammenhängen, zu denen namentlich die Hauptbeträge und die darauf entfallenden Zinsen gehören, die nach Art. 32 Abs. 1 dieser Verordnung hätten gezahlt werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil Italien/Kommission, oben in Rn. 37 angeführt, EU:T:2010:154, Rn. 39, 41 und 44).

77

Folglich ist die Kommission grundsätzlich befugt, in die nach Art. 32 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1290/2005 geschuldeten Beträge Zinsen auf Forderungen einzubeziehen, für die die Wiedereinziehung nicht innerhalb der dort festgesetzten Frist von vier bzw. acht Jahren erfolgt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Italien/Kommission, oben in Rn. 37 angeführt, EU:T:2010:154, Rn. 46).

78

Die Einbeziehung von Zinsen auf Forderungen, für die die Wiedereinziehung nicht innerhalb der in dieser Bestimmung festgesetzten Frist von vier bzw. acht Jahren erfolgt ist, in die nach Art. 32 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1290/2005 geschuldeten Beträge hängt jedoch zwangsläufig davon ab, dass der betroffene Mitgliedstaat im konkreten Fall verpflichtet war, Zinsen auf die fraglichen Beträge zu verlangen. Unter Berücksichtigung der oben in Rn. 76 angeführten Rechtsprechung können nämlich die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung der fraglichen Beträge im Sinne dieser Bestimmung nur bei Bestehen einer solchen Verpflichtung außer dem Grundbetrag auch die Zinsen umfassen.

79

Die Vornahme einer finanziellen Berichtigung wegen nicht angemeldeter Zinsen auf die Altforderungen hängt folglich im vorliegenden Fall vom Bestehen einer solchen Verpflichtung des Königreichs der Niederlande ab.

80

In zweiter Linie ist festzustellen, dass Art. 32 Abs. 1 und 5 der Verordnung Nr. 1290/2005 die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, Zinsen auf die wieder einzuziehenden Forderungen zu erheben.

81

Denn erstens regelt, wie bereits oben in Rn. 74 dargelegt, Art. 32 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1290/2005 wie schon Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 729/70 in der Fassung der Verordnung Nr. 1287/95, auf den die Kommission verweist, nur die haushaltsmäßige Verbuchung der aufgrund einer Unregelmäßigkeit oder eines Versäumnisses wieder eingezogenen Beträge; er sieht dagegen keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten vor, auf solche wiedereingezogenen Beträge Zinsen zu erheben.

82

Auch Art. 32 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1290/2005 begründet keine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, Zinsen auf die wieder einzuziehenden Beträge zu erheben, denn er regelt lediglich die Aufteilung der finanziellen Verantwortung für die Folgen der Nichtwiedereinziehung der fraglichen Beträge nach Ablauf der dort festgesetzten Fristen.

83

Diese Auslegung des Art. 32 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1290/2005 ist umso zwingender, als diese Bestimmung nach der Rechtsprechung im Licht von Art. 32 Abs. 1 der Verordnung zu sehen ist, der den allgemeinen Rahmen für die Rückzahlung von infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen bei der Mittelverwendung geschuldeten Beträgen an die Union bildet (Urteil Italien/Kommission, oben in Rn. 37 angeführt, EU:T:2010:154, Rn. 41). Wie sich aus den Rn. 74 und 81 dieses Urteils ergibt, kann diese Bestimmung jedoch nicht dahin ausgelegt werden, dass sie die Mitgliedstaaten verpflichtet, Zinsen auf die wieder eingezogenen Beträge zu erheben.

84

Zweitens stehen dieser Auslegung des Art. 32 Abs. 1 und 5 der Verordnung Nr. 1290/2005 auch nicht die Ausführungen in Rn. 44 des Urteils Italien/Kommission (oben in Rn. 37 angeführt, EU:T:2010:154) entgegen, auf die sich die Kommission beruft.

85

Zwar hat das Gericht in Rn. 44 des Urteils Italien/Kommission (oben in Rn. 37 angeführt, EU:T:2010:154) ausgeführt, dass der Präambel der Verordnung Nr. 1290/2005 und insbesondere ihren Erwägungsgründen 25 und 26 zu entnehmen ist, dass das mit Art. 32 Abs. 5 dieser Verordnung eingerichtete System der gemeinsamen finanziellen Verantwortung den Schutz der finanziellen Interessen der Union bezweckt, indem dem betroffenen Mitgliedstaat ein Teil der Beträge angelastet wird, die aufgrund von Unregelmäßigkeiten geschuldet werden und nicht innerhalb einer angemessenen Frist wieder eingezogen wurden, und dass die Verpflichtung zur Einziehung der Zinsen, die zwischen der Feststellung der Unregelmäßigkeit und der tatsächlichen Wiedereinziehung der fraglichen Beträge aufgelaufen sind, Ausgleichscharakter hat, da sich die Zinsen auf den Schaden beziehen, der dem Unionshaushalt vorübergehend dadurch entstanden ist, dass kein Guthaben zu seinen Gunsten verbucht worden ist. Das Gericht hat daraus hergeleitet, dass der Ausschluss der Zinsen aus dem wieder einzuziehenden Betrag und damit die Minderung des zulasten des betroffenen Mitgliedstaats verbuchten Betrags mit dem Schutz der finanziellen Interessen der Union unvereinbar wäre, da diese dann den überwiegenden Teil der finanziellen Folgen trüge, die sich daraus ergäben, dass infolge von Unregelmäßigkeiten geschuldete Beträge nicht innerhalb angemessener Fristen wieder eingezogen werden.

86

Aus diesen Überlegungen lässt sich jedoch nicht, wie die Kommission meint, ein allgemeiner Grundsatz herleiten, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet wären, bei der Wiedereinziehung von infolge von Unregelmäßigkeiten geschuldeten Beträgen Zinsen zu verlangen, die bei der Anwendung des Art. 32 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1290/2005 zu berücksichtigen wären. Wie sich nämlich aus Rn. 48 des genannten Urteils Italien/Kommission (oben in Rn. 37 angeführt, EU:T:2010:154) ergibt, hat das Gericht in diesem Urteil allein auf die Frage geantwortet, ob im Rahmen des Art. 32 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1290/2005 Zinsen zu berücksichtigen sind, ohne dass es Veranlassung gehabt hätte, zur Grundlage der Verpflichtung zur Erhebung von Zinsen Stellung zu nehmen.

87

Die Kommission kann sich auch nicht auf Rn. 45 des Urteils Italien/Kommission (oben in Rn. 37 angeführt, EU:T:2010:154) stützen. Zwar hat das Gericht ausgeführt, „dass dem Grundsatz, wonach die Zinsen akzessorisch zum Grundbetrag sind und buchmäßig wie dieser behandelt werden, im Rahmen der Regelung über den [Unions]haushalt allgemeine Geltung zukommt, wie die … Regelung des Art. 86 Abs. 1 der Verordnung [(EG, Euratom)] Nr. 2342/2002 belegt, nach der ‚[u]nbeschadet der besonderen Bestimmungen, die aus der Anwendung sektorspezifischer Regelungen resultieren, … für jede … nicht beglichene Schuld Zinsen … zu zahlen [sind]‘“. Allein der Umstand, dass die Zinsen zum Grundbetrag akzessorisch sind, kann jedoch im vorliegenden Fall keine Verpflichtung des Königreichs der Niederlande zur Erhebung von Zinsen begründen. Zudem hat die Kommission, wie für alle Fälle anzumerken ist, in der Gegenerwiderung lediglich die Ausführungen des Gerichts in Rn. 45 des genannten Urteils wiedergegeben, ohne daraus Folgerungen für die vorliegende Rechtssache zu ziehen, und sie hat sich zu keinem Zeitpunkt, weder im Verwaltungsverfahren noch vor dem Gericht, auf Art. 86 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2342/2002 berufen, unterstellt, dass diese Bestimmung hier anwendbar ist.

88

Die gegenteilige Auslegung, wonach sich aus Art. 32 Abs. 1 und 5 der Verordnung Nr. 1290/2005 eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, bei der Wiedereinziehung von infolge von Unregelmäßigkeiten geschuldeten Beträgen Zinsen zu verlangen, und folglich die automatische Einbeziehung dieser Zinsen in die in Abs. 5 dieser Bestimmung genannten finanziellen Folgen ergeben soll, würde im Widerspruch zu der oben in den Rn. 74 und 81 wiedergegebenen Auslegung des Art. 32 Abs. 1 durch den Gerichtshof stehen, die, wie sich aus Rn. 83 des vorliegenden Urteils ergibt, bei der Auslegung des Art. 32 Abs. 5 zu beachten ist.

89

Zudem hat der Gerichtshof, was den Grundsatz der Erhebung der in Art. 32 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1290/2005 genannten Zinsen selbst betrifft, durch seine Berufung auf Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen [der Union] (ABl. L 312, S. 1), wonach der Entzug des zu Unrecht erlangten Vorteils, falls dies vorgesehen ist, auch Zinsen umfassen kann, keinen allgemeinen Grundsatz dahin gehend aufgestellt, dass die Wiedereinziehung von zu Unrecht gewährten Vorteilen notwendigerweise die Erhebung von Zinsen einschließt. Er hat vielmehr zunächst das Bestehen einer solchen Verpflichtung in den einschlägigen Bestimmungen der anwendbaren Verordnungen verneint und sie sodann im Hinblick auf die Anwendung des Grundsatzes der Äquivalenz im innerstaatlichen Recht gesucht (vgl. in diesem Sinne Urteil Pfeifer & Langen, oben in Rn. 74 angeführt, EU:C:2012:190, Rn. 41 bis 47).

90

Im Übrigen hat die Kommission, wie oben in Rn. 63 dargelegt, in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass Art. 32 der Verordnung Nr. 1290/2005 die Vornahme einer finanziellen Berichtigung wegen nicht angegebener Zinsen auf die Altforderungen nur in Verbindung mit dem Grundsatz der Äquivalenz rechtfertigt.

91

Da weder in den sektorbezogenen Verordnungen noch in der Verordnung Nr. 1290/2005 eine Verpflichtung zur Erhebung von Zinsen auf die Altforderungen aufgestellt wird, ist deshalb an dritter Stelle zu prüfen, ob eine solche Verpflichtung in der vorliegenden Rechtssache auf den Grundsatz der Äquivalenz gestützt werden konnte.

92

Nach Art. 325 Abs. 2 AEUV sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, zur Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Union richten, die gleichen Maßnahmen zu ergreifen, die sie auch zur Bekämpfung von Betrügereien ergreifen, die sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richten (Urteile vom 28. Oktober 2010, SGS Belgien u. a., C‑367/09, Slg, EU:C:2010:648, Rn. 40, Pfeifer & Langen, oben in Rn. 74 angeführt, EU:C:2012:190, Rn. 52, und vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C‑617/10, Slg, EU:C:2013:105, Rn. 26). Daraus ergibt sich der Rechtsprechung zufolge, dass die Mitgliedstaaten bei der Rückforderung aus dem Unionshaushalt erlangter Vorteile, wenn das nationale Recht bei der Rückforderung rechtswidrig aus ihrem nationalen Haushalt erlangter Vorteile gleicher Art die Erhebung von Zinsen vorsieht, in Ermangelung einer Unionsregelung verpflichtet sind, entsprechende Zinsen zu erheben (Urteil Pfeifer & Langen, oben in Rn. 74 angeführt, EU:C:2012:190, Rn. 52). Dasselbe gilt für die Abgaben, deren Erhebung für Rechnung der Union den Verwaltungen der Mitgliedstaaten übertragen ist (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 27. März 1980, Meridionale Industria Salumi u. a., 66/79, 127/79 und 128/79, Slg, EU:C:1980:101, Rn. 17).

93

Wie oben in Rn. 63 dargelegt, vertrat die Kommission in der vorliegenden Rechtssache im Verwaltungsverfahren bekanntlich die Auffassung, dass gemäß dem Grundsatz der Äquivalenz die Wiedereinziehung der in Rede stehenden Forderungen auf die gleiche Weise erfolgen müsse wie die von nicht gezahlten nationalen Abgaben. Diese Auffassung wird im Wesentlichen auf eine weite Auslegung des Begriffs des Vorteils gleicher Art im Sinne der oben in Rn. 92 angeführten Rechtsprechung gestützt, gegen die sich das Königreich der Niederlande mit dem zweiten Teil des vorliegenden Klagegrundes wendet. Zudem hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass nach Auskunft des Königreichs der Niederlande im Verwaltungsverfahren nach niederländischem Privatrecht die Möglichkeit bestehe, Zinsen auf Forderungen zu erheben, die zu Unrecht gezahlte staatliche Agrarsubventionen beträfen, und sich hilfsweise auf diese Möglichkeit berufen.

94

Bei dieser Sachlage ist zu untersuchen, ob unter Berücksichtigung der oben in Rn. 92 angeführten Rechtsprechung die Wiedereinziehung der Altforderungen mit der Einziehung nicht gezahlter staatlicher Abgaben vergleichbar ist. Sodann ist gegebenenfalls das oben in Rn. 93 zusammenfassend wiedergegebene Hilfsvorbringen der Kommission zu prüfen.

95

Was zunächst die Vergleichbarkeit der Altforderungen mit staatlichen Steuerforderungen betrifft, sind die die Zusatzabgaben und die die Ausfuhrerstattungen betreffenden Altforderungen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Merkmale getrennt zu untersuchen.

96

Erstens ist im Hinblick auf die die Zusatzabgaben betreffenden Altforderungen einerseits darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Zusatzabgabenregelung darauf abzielt, auf dem durch strukturelle Überschüsse gekennzeichneten Milchmarkt durch eine Beschränkung der Milcherzeugung das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage wieder herzustellen. Diese Maßnahme hält sich daher im Rahmen der Ziele, die Milcherzeugung zu rationalisieren und für die betroffene landwirtschaftliche Bevölkerung durch einen Beitrag zur Stabilisierung ihres Einkommens eine angemessene Lebenshaltung aufrechtzuerhalten (Urteile vom 17. Mai 1988, Erpelding, 84/87, Slg, EU:C:1988:245, Rn. 26, vom 25. März 2004, Cooperativa Lattepiù u. a., C‑231/00, C‑303/00 und C‑451/00, Slg, EU:C:2004:178, Rn. 73, und Azienda Agricola Ettore Ribaldi u. a., C‑480/00, C‑482/00, C‑484/00, C‑489/00 bis C‑491/00 und C‑497/00 bis C‑499/00, Slg, EU:C:2004:179, Rn. 57). Die Zusatzabgabe für Milch stellt eine Beschränkung dar, die sich aus markt- oder strukturpolitischen Bestimmungen ergibt (vgl. Urteile Cooperativa Lattepiù u. a., EU:C:2004:178, Rn. 74, und Azienda Agricola Ettore Ribaldi u. a., EU:C:2004:179, Rn. 58). Sie ist Teil der Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte und wird zur Finanzierung der Ausgaben im Milchsektor verwendet. Folglich hat die Zusatzabgabe, außer dass sie offenkundig bezweckt, die Milcherzeuger zur Einhaltung der ihnen zugeteilten Referenzmengen zu zwingen, auch einen wirtschaftlichen Zweck, da sie der Gemeinschaft die Mittel verschaffen soll, die für den Absatz der von den Erzeugern durch Überschreitung ihrer Quoten erreichten Produktion benötigt werden (vgl. Urteile Cooperativa Lattepiù u. a., EU:C:2004:178, Rn. 75, und Azienda Agricola Ettore Ribaldi u. a., EU:C:2004:179, Rn. 59, sowie Urteil vom 15. Juli 2004, Gerekens und Procola, C‑459/02, Slg, EU:C:2004:454, Rn. 37).

97

Somit ändert der von der Kommission betonte Umstand, dass die Zusatzabgaben bezwecken, Mittel für den Unionshaushalt zu beschaffen, nichts daran, dass sie, wie das Königreich der Niederlande geltend macht, durch ihre Funktion der Regulierung der Agrarmärkte gekennzeichnet sind.

98

Dagegen sind die im Rahmen eines nationalen Steuersystems von der gesamten Bevölkerung erhobenen Abgaben oder Gebühren, worauf das Königreich der Niederlande hingewiesen hat, durch ihre hauptsächliche, wenn nicht ausschließliche Funktion der Mittelbeschaffung für den Staatshaushalt gekennzeichnet. Zudem hat die Kommission weder dargetan noch auch nur behauptet, dass die niederländischen Abgaben, auf die sie für die Anwendung des Grundsatzes der Äquivalenz abgestellt hat, irgendein Ziel verfolgten, das mit dem der Zusatzabgaben vergleichbar sei, nämlich das der Regulierung der Märkte.

99

Somit ist, wie das Königreich der Niederlande im Wesentlichen geltend gemacht hat, die die Zusatzabgaben kennzeichnende Funktion der Regulierung der Märkte den staatlichen Abgaben fremd; darüber hinaus werden die Agrarabgaben – worauf das Königreich ebenfalls hingewiesen hat – nicht von der gesamten Bevölkerung, sondern von einer eng begrenzten Kategorie von Steuerpflichtigen erhoben, und die Einkünfte aus den Zusatzabgaben werden zur Finanzierung der Ausgaben im Milchsektor, genauer des Absatzes der von den Erzeugern durch Überschreitung ihrer Quoten erreichten Produktion, verwendet.

100

Nach der Rechtsprechung ist für die Anwendung des Grundsatzes der Äquivalenz die Gleichartigkeit der auf die Verletzung des Unionsrechts und der auf die Verletzung des innerstaatlichen Rechts gestützten Rechtsbehelfe unter dem Gesichtspunkt ihres Gegenstands, ihres Rechtsgrundes und ihrer wesentlichen Merkmale zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail u. a., C‑591/10, Slg, EU:C:2012:478, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). In entsprechender Anwendung dieser Rechtsprechung ist hier für die Prüfung der Vergleichbarkeit der Forderungen der Union und der staatlichen Forderungen festzustellen, dass angesichts der besonderen Funktion und der besonderen Verwendung der Zusatzabgaben die diese betreffenden Altforderungen nicht als mit den staatlichen Steuerforderungen gleichwertige Forderungen gleicher Art angesehen werden können.

101

Andererseits ist auch dann, wenn man die Rechtsprechung mit der Kommission dahin verstehen wollte, dass nicht auszuschließen ist, dass die Zusatzabgaben als Abgaben, deren Erhebung für Rechnung der Union den Verwaltungen der Mitgliedstaaten übertragen ist, mit innerstaatlichen Abgaben und Gebühren vergleichbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 1994, Milchwerke Köln/Wuppertal, C‑352/92, Slg, EU:C:1994:294, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. Januar 2004, Penycoed, C‑230/01, Slg, EU:C:2004:20, Rn. 36 und 37 und die dort angeführte Rechtsprechung), hinzuzufügen, dass auch in diesem Fall zu prüfen wäre, ob diese nationalen Abgaben und Gebühren den Zusatzabgaben entsprechen oder von gleicher Art sind wie diese (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Mai 1993, Peter, C‑290/91, Slg, EU:C:1993:220, Rn. 11).

102

In der vorliegenden Rechtssache findet sich jedoch, wie sich im Wesentlichen aus Rn. 98 dieses Urteils ergibt, kein Hinweis darauf, dass die Kommission versucht hat, herauszufinden, ob es unter den im niederländischen Recht vorgesehenen Abgaben und Gebühren solche gibt, die von gleicher Art sind wie die Zusatzabgaben.

103

Deshalb ist die Auffassung der Kommission, dass die die Zusatzabgaben betreffenden Altforderungen genauso behandelt werden müssten wie Steuerschulden, unzutreffend.

104

Zweitens ist zu den die Ausfuhrerstattungen betreffenden Altforderungen darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung Aufgabe der Erstattungsregelung ist, die Ausfuhr von europäischen Erzeugnissen zu ermöglichen, die sonst für den Wirtschaftsteilnehmer nicht rentabel wäre (vgl. Urteil vom 19. November 1998, Frankreich/Kommission, C‑235/97, Slg, EU:C:1998:556, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

105

Die Ausfuhrerstattungen wurden nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Verordnungen Nrn. 729/70 und 1258/1999 vom EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert und werden nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1290/2005, die seit dem 1. Januar 2007 gilt, vom EGFL finanziert.

106

Somit unterscheiden sich die Ausfuhrerstattungen, bei denen es sich um den Landwirten gewährte Vorteile handelt, ihrer Natur nach von den staatlichen Abgaben, worauf die Kommission im Übrigen im Verwaltungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat. Denn während die Ersteren aus dem Unionshaushalt finanziert werden, dienen die Letzteren der Mittelbeschaffung für den Staatshaushalt.

107

Die Kommission vertrat allerdings im Rechnungsabschlussverfahren die Auffassung, dass Forderungen, die Ausfuhrerstattungen beträfen, die die Landwirte zu Unrecht erhalten hätten und die von dem betreffenden Mitgliedstaat wieder eingezogen werden müssten, mit Steuerschulden vergleichbar seien, da die wieder eingezogenen Beträge dem Unionshaushalt gutgeschrieben würden, so dass sie diesem Haushalt ebenso zuflössen wie staatliche Abgaben dem Haushalt des betreffenden Mitgliedstaats. Deshalb fordere die praktische Wirksamkeit des Grundsatzes der Äquivalenz, die Altforderungen im Hinblick auf die Erhebung von Zinsen bei der Wiedereinziehung ebenso zu behandeln wie Steuerschulden.

108

Diese Auffassung der Kommission ist jedoch unvereinbar mit der oben in Rn. 92 angeführten Rechtsprechung, die in Ermangelung einer Unionsregelung die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Zinsen auf die zu Unrecht aus dem Unionshaushalt erlangten Vorteile zu erheben, davon abhängig macht, dass ihr nationales Recht bei der Rückforderung von zu Unrecht aus ihrem nationalen Haushalt erlangten Vorteilen gleicher Art die Erhebung von Zinsen vorsieht.

109

Zwar ist der Kommission darin beizupflichten, dass zu Unrecht gezahlte und erstattete Beträge Einnahmen im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 1605/2002 sind, die zur Finanzierung bestimmter Ausgaben verwendet werden.

110

Der Umstand, dass die den zu Unrecht gewährten und wieder eingezogenen Ausfuhrerstattungen entsprechenden Beträge dem Unionshaushalt als Einnahmen gutgeschrieben werden, ändert jedoch nichts daran, dass sie niemals an die Landwirte hätten gezahlt werden dürfen.

111

Anders ausgedrückt dient die Rückforderung von zu Unrecht gewährten Ausfuhrerstattungen im Unterschied zur Erhebung nationaler Steuern nicht der Mittelbeschaffung für den Unionshaushalt, sondern der Erstattung von Beträgen, die niemals hätten ausgezahlt werden dürfen.

112

Nach alledem ist die Auffassung der Kommission, dass die die Ausfuhrerstattungen betreffenden Altforderungen mit Steuerforderungen vergleichbar seien, unzutreffend.

113

Die in den Rn. 103 und 112 gezogenen Schlussfolgerungen werden auch nicht durch das Vorbringen der Kommission in Frage gestellt, die im Wesentlichen geltend macht, dass eine enge Auslegung des Begriffs des Vorteils gleicher Art, wonach die Einziehung nicht entrichteter nationaler Steuern und die Einziehung von Altforderungen nicht vergleichbar seien, den dem Unionshaushalt durch die Nichteinziehung von Zinsen entstandenen Schaden unberücksichtigt lassen und die praktische Wirksamkeit des Grundsatzes der Äquivalenz beeinträchtigen würde.

114

Dazu ist einerseits zu bemerken, dass die Einziehung der Zinsen, die zwischen der Feststellung der Unregelmäßigkeit und der tatsächlichen Wiedereinziehung der fraglichen Beträge aufgelaufen sind, wie gesagt Ausgleichscharakter hat, da sich die Zinsen auf den Schaden beziehen, der dem Unionshaushalt vorübergehend dadurch entstanden ist, dass kein Guthaben zu seinen Gunsten verbucht worden ist (Urteil Italien/Kommission, oben in Rn. 37 angeführt, EU:T:2010:154, Rn. 44).

115

Andererseits trifft ebenfalls zu, worauf oben in Rn. 92 hingewiesen worden ist, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 325 Abs. 2 AEUV zur Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Union richten, die gleichen Maßnahmen zu ergreifen haben wie gegen Betrügereien, die sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richten.

116

Eine weite Auslegung des Begriffs des Vorteils gleicher Art, wie die Kommission sie vorschlägt, ist jedoch aufgrund seines besonders weiten Geltungsbereichs unvereinbar mit den Voraussetzungen des Grundsatzes der Äquivalenz, der, wie sich klar aus dem oben in Rn. 74 angeführten Urteil Pfeifer & Langen (EU:C:2012:190, Rn. 45) ergibt, nur in Ermangelung einer sektorbezogenen Regelung, die die Erhebung von Zinsen vorsieht, zum Tragen kommt. Im Übrigen folgt eindeutig aus der oben in Rn. 92 angeführten Rechtsprechung, dass die Mitgliedstaaten nur dann, wenn das nationale Recht bei der Rückforderung rechtswidrig aus dem nationalen Haushalt erlangter Vorteile gleicher Art die Erhebung von Zinsen vorsieht, verpflichtet sind, entsprechend bei der Rückforderung zu Unrecht aus dem Unionshaushalt erhaltener Vorteile Zinsen zu verlangen.

117

Die von der Kommission vorgeschlagene Auslegung würde letztlich darauf hinauslaufen, dass auch im Zusammenhang mit der Anwendung des Grundsatzes der Äquivalenz immer Zinsen zu erheben sind, wenn die Einnahmen aus der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge dem Unionshaushalt im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 1605/2002 zugewiesen werden, sofern nur das innerstaatliche Recht die Erhebung von Zinsen in irgendeinem Verfahren zur Einziehung von irgendwie gearteten zu Unrecht gewährten staatlichen Vorteilen oder von unbezahlten inländischen Steuern vorsieht, und dies ohne Berücksichtigung ihrer Vergleichbarkeit mit den in Rede stehenden Forderungen der Union.

118

Diese Erwägung drängt sich umso mehr auf, wenn man analog eine ständige Rechtsprechung berücksichtigt, wonach aus dem Grundsatz der Äquivalenz weder die Verpflichtung eines Mitgliedstaats, seine günstigste interne Regelung auf alle Klagen auf Erstattung von Abgaben und Gebühren zu erstrecken, die unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben worden sind (Urteile vom 15. September 1998, Edis, C‑231/96, Slg, EU:C:1998:401, Rn. 36, und vom 28. November 2000, Roquette Frères, C‑88/99, Slg, EU:C:2000:652, Rn. 29), noch seine Verpflichtung hergeleitet werden kann, die günstigste innerstaatliche Regelung auf alle Rechtsbehelfe zu erstrecken, die in einem bestimmten Rechtsbereich eingelegt werden (vgl. Urteil Littlewoods Retail u. a., oben in Rn. 100 angeführt, EU:C:2012:478, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

119

Deshalb meinte die Kommission zu Unrecht, dass die Altforderungen mit Steuerschulden vergleichbar seien, und leitete ebenfalls zu Unrecht daraus her, dass die niederländischen Behörden nach dem Grundsatz der Äquivalenz verpflichtet seien, Zinsen für die Altforderungen zu erheben.

120

Somit ist zweitens das Hilfsvorbringen der Kommission in der mündlichen Verhandlung zu prüfen, das im Wesentlichen dahin geht, dass die Vornahme einer finanziellen Berichtigung wegen nicht angemeldeter Zinsen auf die Altforderungen dadurch gerechtfertigt gewesen sei, dass es nach niederländischem Recht möglich gewesen sei, Zinsen für zu Unrecht gewährte staatliche Agrarsubventionen zu erheben, so dass bei Anwendung des Grundsatzes der Äquivalenz auch bei der Wiedereinziehung der Altforderungen Zinsen hätten verlangt werden können.

121

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof und das Gericht im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle nach Art. 263 AEUV für Klagen zuständig sind, die wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des EG-Vertrags oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs erhoben werden. Ist die Klage begründet, so ist die angefochtene Handlung nach Art. 264 AEUV für nichtig zu erklären. Das Gericht kann deshalb die Begründung des Urhebers des angefochtenen Rechtsakts keinesfalls durch seine eigene ersetzen (vgl. Urteil vom 28. Februar 2013, Portugal/Kommission, C‑246/11 P, EU:C:2013:118, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

122

Zunächst geht aus den Akten hervor, dass die niederländischen Behörden in ihrem am 11. Februar 2011 in Beantwortung des Protokolls der bilateralen Besprechung übersandten Schreiben zum einen mitgeteilt haben, dass es im niederländischen öffentlichen Recht keine Verpflichtung gebe, bei der Wiedereinziehung von zu Unrecht gewährten staatlichen Agrarsubventionen Zinsen zu verlangen, und zum anderen auf die Möglichkeit hingewiesen haben, gleichwohl nach dem niederländischen Privatrecht Zinsen zu erheben; von dieser Möglichkeit werde allerdings in der Praxis kaum Gebrauch gemacht.

123

Die Kommission hat sich allerdings im Verwaltungsverfahren zur Begründung ihres Vorbringens, dass das Königreich der Niederlande verpflichtet gewesen sei, Zinsen für die Altforderungen zu erheben, nicht auf diese angeblich nach niederländischem Privatrecht bestehende Möglichkeit berufen.

124

So führte sie zu den Einwänden der niederländischen Behörden gegen die Begründung der finanziellen Berichtigung in der förmlichen Mitteilung aus, die Forderungen der Union dürften nicht ungünstiger behandelt werden als irgendeine inländische Forderung. Folglich müsse das Königreich der Niederlande, wenn es in der entscheidungserheblichen Zeit bei der Einziehung irgendeiner inländischen Forderung wie etwa einer Steuerforderung oder der Rückforderung von zu Unrecht gewährten staatlichen Subventionen Zinsen verlangt habe, bei der Wiedereinziehung von Forderungen der Union ebenso verfahren. Ferner vertrat die Kommission, wie sich eindeutig aus ihren im Schlichtungsverfahren übersandten Erklärungen, der abschließenden Stellungnahme und dem zusammenfassenden Bericht ergibt, den Standpunkt, dass die Altforderungen mit staatlichen Steuerschulden verglichen werden müssten.

125

Schließlich hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass die angeblich nach dem niederländischen Privatrecht bestehende Möglichkeit, Zinsen zu verlangen, von den Parteien im Verwaltungsverfahren nicht erörtert worden sei.

126

Aus alledem ergibt sich, dass die von der Kommission für die nicht angegebenen Zinsen auf die Altforderungen vorgenommene finanzielle Berichtigung im Grunde auf das Argument gestützt wird, diese Forderungen seien mit Steuerschulden vergleichbar, so dass, wenn bei der Einziehung der Letzteren Zinsen erhoben würden, auch für die Ersteren Zinsen verlangt werden müssten. Dagegen hat die Kommission ihre Auffassung zu keinem Zeitpunkt auf das Argument gestützt, dass das Königreich der Niederlande die streitigen Zinsen auf die Altforderungen hätte erheben müssen, wenn eine Möglichkeit bestanden hätte, auf inländische Forderungen wegen zu Unrecht gewährter staatlicher Agrarsubventionen Zinsen zu erheben.

127

Unter diesen Umständen würde es auf eine nach der oben in Rn. 121 angeführten Rechtsprechung unzulässige Ersetzung der Begründung des angefochtenen Beschlusses durch das Gericht hinauslaufen, wollte man in diesem Stadium die Möglichkeit, in Anwendung des niederländischen Privatrechts die Zahlung von Zinsen zu verlangen – wenn sie denn besteht –, berücksichtigen und der Frage nachgehen, ob diese Möglichkeit eine im Sinne des Grundsatzes der Äquivalenz ausreichende Grundlage für die Bejahung der Verpflichtung des Königreichs der Niederlande zur Erhebung von Zinsen auf die Altforderungen bildete.

128

Sonach sind die von der Kommission in der mündlichen Verhandlung hilfsweise geltend gemachten Argumente zurückzuweisen, ohne dass es erforderlich wäre, über ihre Zulässigkeit zu entscheiden, auch wenn sie zum ersten Mal in der Sitzung vorgebracht worden sind.

129

Nach alledem greift der zweite Klagegrund des Königreichs der Niederlande insgesamt durch. Deshalb ist dem auf diesen Klagegrund gestützten Hauptantrag stattzugeben.

130

Das Gericht hält es jedoch für angezeigt, ergänzend den dritten vom Königreich der Niederlande geltend gemachten Klagegrund zu prüfen, der zur Stützung des zweiten, hilfsweise gestellten Antrags vorgebracht worden ist (siehe oben, Rn. 51).

Zum dritten Klagegrund: Verletzung der Sorgfaltspflicht in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 729/70 und Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 595/91

131

Mit dem dritten Klagegrund wirft das Königreich der Niederlande der Kommission vor, ihre Sorgfaltspflicht in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 729/70 und Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 595/91 dadurch verletzt zu haben, dass sie nicht vor dem 16. Oktober 2006 eine Entscheidung über die im Verfahren Centramelk in Rede stehenden Forderungen getroffen und diese der Gemeinschaft angelastet habe. Erstens hätte die Kommission rechtzeitig den von den niederländischen Behörden namentlich in ihrem Schreiben vom 4. Oktober 2006 erteilten Auskünften Rechnung tragen müssen. Da diesen Auskünften zufolge die fraglichen Forderungen außer in einem einzigen der neun dort in Rede stehenden Betrugsfälle uneinbringlich gewesen seien, was im Übrigen schon zur Zeit der besonderen Mitteilung vom 10. Juli 2003 bekannt gewesen sei, hätte die Kommission vor dem 16. Oktober 2006 eine Entscheidung über acht dieser Fälle treffen oder zumindest ihre Weigerung, eine solche Entscheidung zu erlassen, begründen müssen. Das Schreiben vom 23. Oktober 2006 enthalte jedoch keinerlei Begründung. Zweitens habe die Kommission im Verwaltungsverfahren, das zum Erlass des angefochtenen Beschlusses geführt habe, ihre Auffassung nicht überprüft und sich damit begnügt, auf ihre vorangegangenen, bereits überholten Ausführungen zu verweisen. Sie habe insbesondere im Schlichtungsverfahren ihre Sorgfaltspflicht verletzt. Auf das Vorbringen der Kommission, der vorliegende Klagegrund sei unzulässig, erwidert das Königreich der Niederlande drittens, dass ihm nicht vorgeworfen werden könne, keine Klage gegen die Entscheidung 2007/327 erhoben zu haben, denn diese betreffe nur den Hauptbetrag und nicht die Zinsen.

132

Die Kommission entgegnet im Wesentlichen, dass der dritte Klagegrund unzulässig und jedenfalls unbegründet sei.

133

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission, was die im Verfahren Centramelk betroffenen Forderungen angeht, in der Entscheidung 2007/327 die in Art. 32 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1290/2005 aufgestellte Regel anwandte. Dem Schreiben vom 21. Februar 2006 zufolge war die Wiedereinziehung dieser Forderungen nach Auskunft der Dienststellen der Kommission zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen. Weiterhin teilte die Kommission den niederländischen Behörden in ihrem Schreiben vom 23. Oktober 2006 mit, dass in diesem Verfahren noch keine Entscheidung ergangen sei und dass die am 16. Oktober 2006 noch nicht behandelten Fälle gemäß Art. 32 der Verordnung Nr. 1290/2005 behandelt würden.

134

Sodann diskutierten die Parteien im Verwaltungsverfahren, das zum Erlass des angefochtenen Beschlusses führte, über die Anwendung des Art. 32 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1290/2005 auf die sich aus den im Verfahren Centramelk in Rede stehenden Forderungen ergebenden Zinsen. Diese Frage wurde insbesondere vor der Schlichtungsstelle angesprochen.

135

Die Schlichtungsstelle führte in ihrem Bericht namentlich aus, dass im Verfahren Centramelk im Jahr 2006 Art. 32 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1290/2005 angewandt worden sei. Unter diesen Umständen fragte sie sich unter Hinweis darauf, dass die Entscheidung 2007/327 möglicherweise nicht mehr überprüft werden könne, da sie bestandskräftig geworden sei, ob es möglich sei, die Berechnung der Zinsen auf den einzigen dort in Rede stehenden Betrugsfall zu beschränken, in dem tatsächlich im Jahr 2006 ein Wiedereinziehungsverfahren eingeleitet worden sei, unter Ausschluss der übrigen in diesem Verfahren betroffenen Fälle, in denen es um Gesellschaften gehe, die schon lange vor Anwendung der Regel des Art. 32 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1290/2005 zahlungsunfähig geworden oder aufgelöst worden seien oder keine Aktiva mehr besessen hätten. Abschließend ersuchte die Schlichtungsstelle die Kommission, dieser Frage nachzugehen.

136

Schließlich prüfte die Kommission diese Frage in ihrer abschließenden Stellungnahme und in ihrem zusammenfassenden Bericht. Sie führte dazu zunächst aus, dass ein Mitgliedstaat nach Art. 32 Abs. 6 Buchst. b der Verordnung Nr. 1290/2005 beschließen könne, die Wiedereinziehung nicht fortzusetzen, wenn sie wegen nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats festgestellter Insolvenz des Schuldners unmöglich sei. Da das Königreich der Niederlande keine der neun Forderungen, um die es im Verfahren Centramelk gegangen sei, in der Übersicht nach Anhang III der Verordnung Nr. 885/2006 für das Haushaltsjahr 2006 als uneinbringlich bezeichnet habe, müsse auf diese Forderungen die Regel des Art. 32 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1290/2005 angewandt werden. Weiter wandte sich die Kommission gegen das Vorbringen, dass acht der neun Forderungen, um die es in diesem Verfahren ging, schon vor Erlass der Entscheidung über den Rechnungsabschluss für das Jahr 2006 uneinbringlich gewesen seien und von der Berechnung der Zinsen hätten ausgeschlossen werden müssen. Die genannte Regel begründe eine Aufteilung der finanziellen Verantwortung zwischen der Union und dem betroffenen Mitgliedstaat für die Forderungen, bei denen die Wiedereinziehung nicht innerhalb einer Frist von vier bzw. acht Jahren nach der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung erfolgt sei. Nach Auskunft der niederländischen Behörden sei die Uneinbringlichkeit der Forderung vor diesem Zeitpunkt nur für zwei der neun einzelnen Betrugsfälle festgestellt worden. Zudem hätten die Dienststellen der Kommission im Zusammenhang mit einer im Jahr 2003 durchgeführten Untersuchung mitgeteilt, dass die Wiedereinziehung der in diesem Verfahren in Rede stehenden Forderungen noch nicht abgeschlossen sei. Gestützt auf diese Erwägungen und aufgrund des Umstands, dass die Zinsen zu den Hauptforderungen akzessorisch sind, wandte die Kommission schließlich die Regel des Art. 32 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1290/2005 auf die Zinsen auf alle im Verfahren Centramelk betroffenen Forderungen an.

137

Dies vorausgeschickt ist nunmehr der vorliegende Klagegrund zu prüfen.

138

Das Königreich der Niederlande macht in erster Linie geltend, die Kommission habe dadurch, dass sie es zu Unrecht unterlassen habe, vor dem 16. Oktober 2006 eine Entscheidung über die im Verfahren Centramelk in Rede stehenden Forderungen zu treffen oder zumindest ihre Weigerung, eine solche Entscheidung zu erlassen, zu begründen, ihre Sorgfaltspflicht verletzt.

139

Genauer hat das Königreich der Niederlande in der Klageschrift ausgeführt, dass die Kommission zu Unrecht nicht „vor dem 16. Oktober 2006 [eine] Entscheidung über die offenstehenden Forderungen [getroffen hat], die bereits Gegenstand [der besonderen Mitteilung vom 10. Juli 2003] waren, um den Restbetrag zulasten der … Gemeinschaft gehen zu lassen“. Desgleichen hat es der Kommission in der Erwiderung vorgeworfen, dass sie vor dem 16. Oktober 2006 keine Entscheidung „im Verfahren Centramelk [getroffen hat], wonach die Forderungen, die in [acht] der [neun einzelnen Betrugsfälle] uneinbringlich gewesen seien, zulasten der Gemeinschaft gingen“, und dass sie „noch vor … dem 16. Oktober 2006 bezüglich [dieser acht einzelnen Betrugsfälle] hätte entscheiden können und müssen, dass die finanziellen Folgen nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 729/70 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 595/91 zulasten der Gemeinschaft gehen müssten“. Im Übrigen habe das Schreiben vom 23. Oktober 2006 keinerlei Begründung enthalten.

140

Nach den Schriftsätzen des Königreichs der Niederlande sind die zur Stützung des dritten Klagegrundes vorgebrachten Argumente, wie das Königreich im Übrigen ausweislich des Sitzungsprotokolls in der mündlichen Verhandlung auf eine Frage des Gerichts bestätigt hat, zwar formal auf die teilweise Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses gerichtet; sie betreffen aber zugleich die Anwendung von Art. 32 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1290/2005 auf die im Verfahren Centramelk betroffenen Forderungen.

141

Wie oben in Rn. 133 dargelegt, wandte die Kommission in der Entscheidung 2007/327 auf die im Verfahren Centramelk in Rede stehenden Forderungen unstreitig die Regel des Art. 32 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1290/2005 an.

142

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Entscheidung, die vom Adressaten nicht innerhalb der Fristen des Art. 263 AEUV angefochten worden ist, ihm gegenüber bestandskräftig wird (vgl. Urteil vom 14. September 1999, Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a., C‑310/97 P, Slg, EU:C:1999:407, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung). Diese Rechtsprechung beruht namentlich auf der Erwägung, dass die Klagefristen die Rechtssicherheit gewährleisten sollen, indem sie verhindern, dass Gemeinschaftshandlungen mit Rechtswirkungen zeitlich unbeschränkt in Frage gestellt werden können, sowie auf den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege und der Verfahrensökonomie (vgl. Urteil Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a., EU:C:1999:407, Rn. 61).

143

In der vorliegenden Rechtssache war das Königreich der Niederlande unstreitig, wie sich aus Art. 3 der Entscheidung 2007/327 ergibt, Empfänger dieser Entscheidung und hat keine Nichtigkeitsklage gegen sie erhoben.

144

Folglich ist die Entscheidung 2007/327 nach der oben in Rn. 142 angeführten Rechtsprechung dem Königreich der Niederlande gegenüber bestandskräftig geworden.

145

Somit hat sich das Königreich der Niederlande, das durch eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2007/327 die Anwendung von Art. 32 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1290/2005 auf die Forderungen, um die es im Verfahren Centramelk ging, hätte anfechten können, jeder Möglichkeit begeben, dies später zu tun, nachdem die Frist für eine Klage gegen diese Entscheidung abgelaufen war (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Juli 2012, Griechenland/Kommission, T‑86/08, Slg, EU:T:2012:345, Rn. 50).

146

Denn wenn das Königreich der Niederlande im Rahmen der vorliegenden Klage Argumente zu dem Umstand, dass die Kommission vor dem 16. Oktober 2006 keine Entscheidung über die im Verfahren Centramelk in Rede stehenden Forderungen getroffen hat, und damit zur Einbeziehung dieser Forderungen in die Entscheidung 2007/327 geltend machen könnte, obwohl es durch nichts daran gehindert war, diese Entscheidung mit der Nichtigkeitsklage anzufechten, würde dies darauf hinauslaufen, die Nichtbeachtung der Frist für eine Klage gegen die Entscheidung 2007/327 zu tolerieren (vgl. entsprechend Urteil Griechenland/Kommission, oben in Rn. 145 angeführt, EU:T:2012:345, Rn. 53).

147

Deshalb ist das Vorbringen, die Kommission hätte vor dem 16. Oktober 2006 eine Entscheidung über die im Verfahren Centramelk betroffenen Forderungen fällen müssen, unzulässig.

148

Dieses Ergebnis wird nicht durch das Vorbringen des Königreichs der Niederlande in Frage gestellt, ihm könne nicht vorgeworfen werden, keine Klage gegen die Entscheidung 2007/327 erhoben zu haben, denn diese habe nur den Grundbetrag der im Verfahren Centramelk in Rede stehenden Forderungen, nicht dagegen die Zinsen betroffen.

149

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die strikte Anwendung der Vorschriften der Union über die Verfahrensfristen dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit entspricht, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Rechtspflege zu vermeiden (Urteil Griechenland/Kommission, oben in Rn. 145 angeführt, EU:T:2012:345, Rn. 54; vgl. auch in diesem Sinne Beschluss vom 16. November 2010, Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert/Kommission, C‑73/10 P, Slg, EU:C:2010:684, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

150

Wollte man dem Vorbringen des Königreichs der Niederlande beipflichten und ihm gestatten, jetzt noch die Rechtmäßigkeit der in der Entscheidung 2007/327 enthaltenen Erwägungen anzufechten, nur weil Zinsen auf die Forderungen, um die es in der Entscheidung 2007/327 ging, später durch den angefochtenen Beschluss der Regel des Art. 32 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1290/2005 unterworfen wurden, so würde dies bedeuten, es diesem Mitgliedstaat zu erlauben, die Klagefrist zu umgehen, und würde damit dem oben in Rn. 149 dargelegten Sinn und Zweck dieser Frist widersprechen.

151

Nach alledem ist das Vorbringen des Königreichs der Niederlande, die Kommission habe ihre Sorgfaltspflicht dadurch verletzt, dass sie es zu Unrecht unterlassen habe, vor dem 16. Oktober 2006 eine Entscheidung über die im Verfahren Centramelk in Rede stehenden Forderungen zu treffen, als unzulässig zurückzuweisen.

152

Zweitens wirft das Königreich der Niederlande der Kommission vor, auch im Verwaltungsverfahren, das zum Erlass des angefochtenen Beschlusses geführt hat, ihre Sorgfaltspflicht verletzt zu haben. Während sowohl die niederländischen Behörden als auch die Schlichtungsstelle den Standpunkt der Kommission kritisiert hätten, habe diese „ihre Auffassung nicht überprüft und sich damit begnügt, auf ihre vorangegangenen, durch die neuen Auskünfte überholten Ausführungen zu verweisen“, und auch „das Schlichtungsverfahren nicht ernst genommen“.

153

Wie sich aus der knappen Darstellung der abschließenden Stellungnahme und des zusammenfassenden Berichts der Kommission oben in Rn. 136 ergibt, bekräftigte diese ihre Auffassung, dass die Forderungen, um die es im Verfahren Centramelk ging, in der Entscheidung 2007/327 der Regel des Art. 32 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1290/2005 hätten unterworfen werden müssen, und wandte sich deshalb gegen das Vorbringen, seit 2006 sei klar gewesen, dass die Forderungen in acht der neun in diesem Verfahren betroffenen einzelnen Betrugsfälle uneinbringlich gewesen seien. Unter diesen Umständen hielt es die Kommission für gerechtfertigt, die genannte Regel anzuwenden und gegenüber dem Königreich der Niederlande eine finanzielle Berichtigung in Höhe von 50 % der Zinsen auf die fraglichen Forderungen festzusetzen, da die Zinsen auf diese Forderungen zu diesen akzessorisch seien.

154

Sonach hat die Kommission die Frage, ob bestimmte im Verfahren Centramelk in Rede stehende Forderungen von der Berechnung der Zinsen ausgeschlossen werden konnten, ordnungsgemäß untersucht. Sie hat namentlich das Vorbringen, seit 2006 sei klar gewesen, dass die Forderungen in acht der neun in diesem Verfahren betroffenen einzelnen Betrugsfälle uneinbringlich gewesen seien, geprüft und ausdrücklich zurückgewiesen, ebenso wie den Vorschlag, von der finanziellen Berichtigung die Zinsen auszuschließen, die sich auf diese acht einzelnen Betrugsfälle bezogen.

155

Demnach hat die Kommission das Vorbringen des Königreichs der Niederlande und die von der Schlichtungsstelle aufgeworfenen Fragen zur Kenntnis genommen und sorgfältig geprüft, jedoch nicht für überzeugend befunden. Unter diesen Umständen liegt kein Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht vor (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 2000, Belgien/Kommission, C‑242/97, Slg, EU:C:2000:255, Rn. 92 und 93).

156

Diesem Ergebnis steht nicht das Vorbringen des Königreichs der Niederlande entgegen, dass die Kommission ihre Auffassung nicht überprüft und sich damit begnügt habe, auf ihre vorangegangenen, durch die neuen Auskünfte überholten Ausführungen zu verweisen.

157

Denn zum einen ergibt sich daraus, dass die Kommission insbesondere ihre vom Königreich der Niederlande bestrittenen vorangegangenen Ausführungen, wonach ihre Dienststellen im Zusammenhang mit der im Jahr 2003 durchgeführten Untersuchung mitgeteilt hätten, dass die Wiedereinziehung der im Verfahren Centramelk in Rede stehenden Forderungen noch nicht abgeschlossen sei, bekräftigt hat, keine mangelnde Sorgfalt der Kommission bei der Prüfung der vom Königreich der Niederlande vorgebrachten Argumente. Dieser Umstand bringt vielmehr lediglich die Meinungsverschiedenheit zwischen den Parteien darüber zum Ausdruck, ob für den diese Forderungen betreffenden Rechnungsabschluss genügend Gesichtspunkte berücksichtigt wurden. Somit lässt sich aus diesem Umstand aus den oben in Rn. 155 dargelegten Gründen keine mangelnde Sorgfalt der Kommission herleiten.

158

Im Übrigen ist aufgrund der oben in den Rn. 142 bis 146 angestellten Überlegungen hinzuzufügen, dass die Feststellung der Kommission, die Wiedereinziehung der im Verfahren Centramelk betroffenen Forderungen sei noch nicht abgeschlossen, u. a. dazu geführt hat, dass diese Forderungen der Regel des Art. 32 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1290/2005 unterworfen und in die Entscheidung 2007/327 einbezogen wurden (siehe oben, Rn. 133), und dass diese Entscheidung sowie die von der Kommission insoweit getroffenen Feststellungen und angestellten Erwägungen gegenüber dem Königreich der Niederlande, das gegen diese Entscheidung keine Nichtigkeitsklage erhoben hat, Bestandskraft erlangt haben. Sonach konnte sich die Kommission in dem Verfahren, das zum Erlass des angefochtenen Beschlusses geführt hat, vernünftigerweise und ohne Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht auf diese Gegebenheiten stützen.

159

Zum anderen rechtfertigte die Kommission die Anwendung des Art. 32 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1290/2005 auf die sich aus den Forderungen, um die es im Verfahren Centramelk ging, ergebenden Zinsen damit, dass diese genauso behandelt werden müssten wie die Forderungen, zu denen sie akzessorisch seien. Dies hat das Königreich der Niederlande jedoch keineswegs in Abrede gestellt.

160

Aus diesen Gründen ist das Vorbringen des Königreichs der Niederlande, die Kommission habe ihre Sorgfaltspflicht dadurch verletzt, dass sie seine im Verfahren geltend gemachten Argumente bezüglich der Zinsen auf die im Verfahren Centramelk in Rede stehenden Forderungen unberücksichtigt gelassen habe, als unbegründet zurückzuweisen.

161

Demnach ist der dritte Klagegrund als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen.

162

Aus allen diesen Gründen und namentlich aufgrund der oben in Rn. 129 gezogenen Schlussfolgerung ist der angefochtene Beschluss für nichtig zu erklären, soweit die Kommission gegenüber dem Königreich der Niederlande eine finanzielle Berichtigung in Höhe von 4703231,78 Euro wegen nicht angegebener Zinsen auf die Altforderungen vorgenommen hat.

Kosten

163

Gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des Königreichs der Niederlande die Kosten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Der Durchführungsbeschluss 2013/763/EU der Kommission vom 12. Dezember 2013 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union wird für nichtig erklärt, soweit gegenüber dem Königreich der Niederlande eine finanzielle Berichtigung in Höhe von 4703231,78 Euro wegen nicht angegebener Zinsen auf vor dem 1. April 1993 entstandene Forderungen wegen zu spät entrichteter Zusatzabgaben und auf vor dem 1. April 1995 entstandene Forderungen wegen zu Unrecht gezahlter Ausfuhrerstattungen vorgenommen wurde.

 

2.

Die Europäische Kommission trägt außer ihren eigenen Kosten die Kosten des Königreichs der Niederlande.

 

Martins Ribeiro

Gervasoni

Madise

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 24. November 2015.

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Niederländisch.

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