Schlussantrag des Generalanwalts vom Europäischer Gerichtshof - C-609/13 P

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MELCHIOR WATHELET

vom 26. November 2015 ( 1 )

Rechtssachen C‑613/13 P, C‑609/13 P, C‑625/13 P, C‑636/13 P und C‑644/13 P

Europäische Kommission

gegen

Keramag Keramische Werke GmbH u. a. (C‑613/13 P)

und

Duravit AG u. a.

gegen

Europäische Kommission (C‑609/13 P)

und

Villeroy & Boch AG

gegen

Europäische Kommission (C‑625/13 P)

und

Roca Sanitario SA

gegen

Europäische Kommission (C‑636/13 P)

und

Villeroy & Boch SAS

gegen

Europäische Kommission (C‑644/13 P)

„Rechtsmittel — Kartelle — Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen — Koordinierung der Verkaufspreise und Austausch sensibler Geschäftsinformationen — Widersprüche zwischen Parallelurteilen des Gerichts — Geldbuße — Schwere der Zuwiderhandlung — Nichtdiskriminierung“

1. 

Mit den vorliegenden Schlussanträgen werde ich die folgenden Rechtsmittel ( 2 ) zusammen prüfen: erstens das Rechtsmittel der Europäischen Kommission ( 3 ) gegen das Urteil des Gerichts Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T‑379/10 und T‑381/10, EU:T:2013:457, im Folgenden: Urteil Keramag), zweitens das Rechtsmittel der Duravit AG, der Duravit SA und der Duravit BeLux SPRL/BVBA ( 4 ) gegen das Urteil Duravit u. a./Kommission (T‑364/10, EU:T:2013:477, im Folgenden: Urteil Duravit), drittens das Rechtsmittel der Villeroy & Boch AG ( 5 ) und viertens das Rechtsmittel der Villeroy & Boch Belgium SAS ( 6 ) gegen das Urteil Villeroy & Boch Austria u. a./Kommission (T‑373/10, T‑374/10, T‑382/10 und T‑402/10, EU:T:2013:455, im Folgenden: Urteil Villeroy & Boch Austria) sowie fünftens das Rechtsmittel der Roca Sanitario SA ( 7 ) gegen das Urteil Roca Sanitario/Kommission (T‑408/10, EU:T:2013:440, im Folgenden: Urteil Roca Sanitario).

2. 

Die genannten Urteile beziehen sich auf den Beschluss K(2010) 4185 endg. der Kommission vom 23. Juni 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 EWR-Abkommen ( 8 ) (Sache COMP/39092 – Badezimmerausstattungen, im Folgenden: streitiger Beschluss).

3. 

Mit dem streitigen Beschluss verhängte die Kommission gegen 17 Hersteller von Badezimmerausstattungen wegen der Beteiligung an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht im Sektor Badezimmerausstattungen Geldbußen in Höhe von insgesamt mehr als 622 Mio. Euro. Nach Ansicht der Kommission nahmen diese Unternehmen regelmäßig an wettbewerbswidrigen Treffen in verschiedenen Zeiträumen zwischen dem 16. Oktober 1992 und dem 9. November 2004 in folgenden Ländern teil: Deutschland, Österreich, Belgien, Frankreich, Italien und den Niederlanden. Die Kommission gelangte zu dem Ergebnis, dass die Koordinierung der jährlichen Preiserhöhungen und weiterer Preisgestaltungselemente sowie die Offenlegung und der Austausch sensibler Geschäftsinformationen durch diese Unternehmen ein Kartell dargestellt hätten. Bei den von dieser Zuwiderhandlung betroffenen Produkten handelte es sich der Kommission zufolge um Armaturen, Duschabtrennungen und ‑zubehör sowie Sanitärkeramik (im Folgenden: drei Produktuntergruppen).

4. 

Die verschiedenen den streitigen Beschluss betreffenden Urteile des Gerichts gaben Anlass zu nicht weniger als 14 Rechtsmitteln vor dem Gerichtshof ( 9 ).

5. 

Entsprechend der Bitte des Gerichtshofs und wie oben in Nr. 1 dargelegt, werden in den vorliegenden Schlussanträgen nur zwei Rechtsmittelgründe behandelt, die im Mittelpunkt von fünf der 14 Rechtsmittel stehen. Mit diesen beiden Rechtsmittelgründen werden zum einen widersprüchliche Würdigungen in bestimmten Urteilen des Gerichts gerügt ( 10 ) und wird zum anderen in Frage gestellt, ob das Gericht seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung richtig ausgeübt hat ( 11 ). Es liegt jedoch auf der Hand, dass diese Schlussanträge dem Gerichtshof auch Klärung im Rahmen der übrigen Rechtsmittel bringen können, die entsprechende Probleme aufwerfen.

I – Vorgeschichte der Rechtsstreitigkeiten und streitiger Beschluss

6.

Die jeweilige Vorgeschichte der Rechtsstreitigkeiten wird in den Rn. 1 bis 26 des Urteils Keramag, den Rn. 1 bis 25 des Urteils Duravit, den Rn. 1 bis 19 des Urteils Villeroy & Boch Austria und den Rn. 1 bis 28 des Urteils Roca Sanitario dargestellt. Sie lässt sich wie folgt zusammenfassen.

7.

Mit dem streitigen Beschluss stellte die Kommission eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV im Sektor Badezimmerausstattungen fest.

8.

Am 15. Juli 2004 informierten die Masco Corp. und ihre Tochtergesellschaften – zu denen die Hansgrohe AG, die Armaturen herstellt, und die Hüppe GmbH, die Duschabtrennungen herstellt, gehören – die Kommission über das Bestehen eines Kartells im Sektor Badezimmerausstattungen und beantragten einen Geldbußenerlass ( 12 ) bzw. eine Geldbußenermäßigung. Am 2. März 2005 beschloss die Kommission einen bedingten Geldbußenerlass zugunsten der Masco Corp.

9.

Am 9. und am 10. November 2004 führte die Kommission unangekündigte Nachprüfungen in den Räumlichkeiten verschiedener Unternehmen und nationaler Verbände des Badezimmerausstattungssektors durch. Zwischen dem 15. November 2005 und dem 16. Mai 2006 richtete sie an mehrere dieser Unternehmen und Verbände Auskunftsverlangen. Im Zeitraum vom 15. November 2004 bis zum 20. Januar 2006 beantragten einige Unternehmen einen Geldbußenerlass bzw. eine Geldbußenermäßigung.

10.

Am 26. März 2007 erließ die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte (im Folgenden: Mitteilung der Beschwerdepunkte), die mehreren Unternehmen, u. a. den Rechtsmittelführerinnen in den vorliegenden Rechtsmittelverfahren, zugestellt wurde.

11.

Vom 12. bis zum 14. November 2007 fand eine Anhörung statt, an der diese Rechtsmittelführerinnen teilnahmen.

12.

Am 9. Juli 2009 sandte die Kommission an mehrere Unternehmen, darunter einige der Rechtsmittelführerinnen in den vorliegenden Rechtsmittelverfahren, ein Sachverhaltsschreiben und lenkte deren Aufmerksamkeit auf bestimmte Beweise, auf die sie sich im Rahmen des Erlasses einer endgültigen Entscheidung stützen wollte. Zwischen dem 19. Juni 2009 und dem 8. März 2010 versandte die Kommission an verschiedene Unternehmen weitere Auskunftsverlangen.

13.

Am 23. Juni 2010 erließ die Kommission den streitigen Beschluss.

14.

Bei der Bemessung der gegen die einzelnen Unternehmen verhängten Geldbußen stützte sich die Kommission auf die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2, im Folgenden: Leitlinien von 2006). Bezüglich der Ermittlung des Geldbußengrundbetrags führte sie aus, die Berechnungsgrundlage sei für jedes Unternehmen sein Umsatz pro Mitgliedstaat, multipliziert mit der Anzahl der Jahre seiner Beteiligung an der festgestellten Zuwiderhandlung in dem jeweiligen Mitgliedstaat und für die betreffende Produktuntergruppe, so dass der Tatsache Rechnung getragen worden sei, dass bestimmte Unternehmen nur in manchen Mitgliedstaaten oder in einer (oder zwei) der drei Produktuntergruppen tätig gewesen seien.

A – Geldbuße gegen Keramag u. a.

15.

Was die Schwere der Zuwiderhandlung angeht, setzte die Kommission den Koeffizienten unter Berücksichtigung von vier Kriterien, nämlich der kumulierten Marktanteile sowie der Art, der räumlichen Ausdehnung und der Umsetzung der Zuwiderhandlung, auf 15 % fest.

16.

Über den Multiplikator für die Dauer der Zuwiderhandlung hinaus beschloss die Kommission, den Geldbußengrundbetrag um 15 % zu erhöhen, um die in Rede stehenden Unternehmen von der Beteiligung an kollusiven Verhaltensweisen wie denjenigen, die den Gegenstand des streitigen Beschlusses bilden, abzuschrecken.

17.

Nachdem sie den Grundbetrag bestimmt hatte, prüfte die Kommission das Vorliegen erschwerender oder mildernder Umstände, die eine Anpassung des Grundbetrags rechtfertigen könnten. Sie stellte keine solchen Umstände fest und setzte nach Anwendung der 10%-Grenze die gegen Keramag Keramische Werke GmbH u. a. (im Folgenden: Keramag u. a.) zu verhängende Geldbuße auf 57690000 Euro fest (Art. 2 Nr. 7 des streitigen Beschlusses).

B – Geldbuße gegen Duravit u. a.

18.

Was die Schwere der Zuwiderhandlung angeht, setzte die Kommission den Koeffizienten unter Berücksichtigung von vier Kriterien, nämlich der kumulierten Marktanteile sowie der Art, der räumlichen Ausdehnung und der Umsetzung der Zuwiderhandlung, auf 15 % fest. Über den Multiplikator für die Dauer der Zuwiderhandlung hinaus beschloss die Kommission, den Geldbußengrundbetrag um 15 % zu erhöhen, um die in Rede stehenden Unternehmen von der Beteiligung an kollusiven Verhaltensweisen wie denjenigen, die den Gegenstand des streitigen Beschlusses bilden, abzuschrecken.

19.

Nachdem sie den Grundbetrag bestimmt hatte, stellte die Kommission keine erschwerenden oder mildernden Umstände fest und setzte nach Anwendung der 10%-Grenze die gegen Duravit u. a. zu verhängende Geldbuße auf 29266325 Euro fest (Art. 2 des streitigen Beschlusses).

C – Geldbußen gegen die Villeroy & Boch AG und die Villeroy & Boch Frankreich

20.

In Art. 1 Abs. 1 des streitigen Beschlusses belegte die Kommission die Villeroy & Boch AG wegen deren Beteiligung an einer einheitlichen Zuwiderhandlung – vom 28. September 1994 bis zum 9. November 2004 – und deren Tochtergesellschaften Villeroy & Boch Austria GmbH (im Folgenden: Villeroy & Boch Österreich), Villeroy & Boch Belgium und Villeroy & Boch SAS (im Folgenden: Villeroy & Boch Frankreich) – wegen deren Beteiligung an dieser Zuwiderhandlung in Zeiträumen zwischen frühestens dem 12. Oktober 1994 und dem 9. November 2004 – mit einer Sanktion.

21.

In Art. 2 Nr. 8 des streitigen Beschlusses verhängte die Kommission gegen Villeroy & Boch eine Geldbuße in Höhe von 54436347 Euro, gegen Villeroy & Boch und Villeroy & Boch Österreich gesamtschuldnerisch eine Geldbuße in Höhe von 6083604 Euro, gegen Villeroy & Boch und Villeroy & Boch Belgium gesamtschuldnerisch eine Geldbuße in Höhe von 2942608 Euro und gegen Villeroy & Boch und Villeroy & Boch Frankreich gesamtschuldnerisch eine Geldbuße in Höhe von 8068441 Euro. Insgesamt wurden somit gegen die Villeroy & Boch AG und deren Tochtergesellschaften Geldbußen in Höhe von 71531000 Euro verhängt.

D – Geldbuße gegen Roca Sanitario

22.

In Art. 1 Abs. 3 des streitigen Beschlusses stellte die Kommission fest, dass Roca Sanitario und ihre beiden in Rede stehenden Tochtergesellschaften gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßen hätten, indem sie sich in Frankreich und Österreich an einer fortdauernden Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise im Badezimmerausstattungssektor beteiligt hätten.

23.

In Art. 2 Nr. 4 des streitigen Beschlusses verhängte die Kommission gegen Roca Sanitario gesamtschuldnerisch mit Laufen Austria eine Geldbuße von 17700000 Euro und gesamtschuldnerisch mit Roca France eine Geldbuße von 6700000 Euro. Außerdem verhängte sie gegen Laufen Austria als Einzelschuldnerin eine Geldbuße von 14300000 Euro wegen deren Beteiligung an der Zuwiderhandlung in dem dem Erwerb der Laufen-Gruppe durch Roca Sanitario vorangegangenen Zeitraum.

II – Verfahren vor dem Gericht und angefochtene Urteile

A – Keramag u. a.

24.

Am 8. September 2010 erhoben Keramag u. a. Klagen auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses (Rechtssachen T‑379/10 und T‑381/10). In der Rechtssache T‑379/10 wurden sieben und in der Rechtssache T‑381/10 neun Klagegründe geltend gemacht.

25.

Das Gericht hat die meisten Klagegründe zurückgewiesen, dem ersten und dritten Teil des dritten Klagegrundes von Keramag u. a. in der Rechtssache T‑381/10 jedoch stattgegeben ( 13 ). Es hat festgestellt, dass die Kommission zum einen fälschlich angenommen habe, dass die Gesellschaften Allia SAS und Produits Céramiques de Touraine SA (PCT) an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen seien, und zum anderen, dass die Gesellschaft Pozzi Ginori zwischen dem 10. März 1996 und dem 14. September 2001 an ihr beteiligt gewesen sei, obwohl die Beteiligung dieser Gesellschaft nur für die Zeit vom 14. Mai 1996 bis zum 9. März 2001 rechtlich hinreichend nachgewiesen worden sei, und hat daher den betreffenden Teil von Art. 1 Abs. 1 Nr. 6 des streitigen Beschlusses für nichtig erklärt.

26.

Was die Herabsetzung der Geldbußen anbelangt, hat das Gericht berücksichtigt dass dem dritten Klagegrund, den Keramag u. a. geltend gemacht hatten, teilweise stattgegeben wurde, und Art. 2 Nr. 7 des streitigen Beschlusses insoweit für nichtig erklärt, „als der Gesamtbetrag der verhängten Geldbuße … 50580701 Euro übersteigt“ (Nr. 2 des Tenors), was einer Herabsetzung um 7109299 Euro entspricht.

B – Duravit u. a.

27.

Am 2. September 2010 erhoben Duravit u. a. eine Nichtigkeitsklage gegen den streitigen Beschluss und machten neun Klagegründe geltend. Die ersten sechs Klagegründe waren auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses gerichtet, wobei der erste dieser Klagegründe eine Missachtung der Anforderungen an den Beweis eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV betraf, der zweite einen Verstoß gegen die Verteidigungsrechte von Duravit u. a. und einen Beurteilungsfehler in Bezug auf die angebliche Beteiligung von Duravit u. a. an einem produktübergreifenden Kartell für Badezimmerausstattungen, der dritte einen Beurteilungsfehler in Bezug auf die angebliche Beteiligung von Duravit u. a. an einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln im Bereich Sanitärkeramik in Deutschland, der vierte einen Beurteilungsfehler in Bezug auf die angebliche Beteiligung von Duravit u. a. an einer Preisabstimmung in Belgien und Frankreich, der fünfte einen Beurteilungsfehler in Bezug auf die Qualifizierung der in Rede stehenden Verhaltensweisen als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung und der sechste eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen der Dauer des Verwaltungsverfahrens von der Anhörung von Duravit u. a. bis zum Erlass des streitigen Beschlusses.

28.

Mit dem siebten Klagegrund, der zwei Rechtswidrigkeitseinreden umfasste, wurde die Rechtswidrigkeit von Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) und der Leitlinien von 2006 gerügt.

29.

Der achte und der neunte Klagegrund waren auf eine Herabsetzung des Betrags der Geldbuße gerichtet, wobei mit dem achten Klagegrund die fehlende Berücksichtigung der minderen Schwere ihrer Beteiligung an der festgestellten Zuwiderhandlung – verglichen mit derjenigen der anderen Beteiligten – bei der Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße und mit dem neunten Klagegrund die Unverhältnismäßigkeit des Endbetrags der nach Anwendung der 10%-Grenze gegen sie verhängten Geldbuße beanstandet wurden.

30.

Das Gericht hat in Rn. 339 des Urteils Duravit entschieden, dass die Kommission einen Beurteilungsfehler begangen habe, indem sie festgestellt habe, dass sich Duravit u. a. an der festgestellten Zuwiderhandlung in Italien, Österreich und den Niederlanden beteiligt hätten. Infolgedessen hat das Gericht in den Rn. 352 bis 357 seines Urteils dem auf teilweise Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses gerichteten Antrag stattgegeben.

31.

Was den hilfsweise gestellten Antrag auf Herabsetzung des Betrags der gegen Duravit u. a. verhängten Geldbuße betrifft, hat das Gericht erstens in den Rn. 376 und 384 dieses Urteils die Klagegründe als unbegründet zurückgewiesen, mit denen Duravit u. a. geltend machten, dass bei der Methode für die Berechnung des Grundbetrags der gegen sie verhängten Geldbuße die Grundsätze der Gleichbehandlung und der individuellen Zumessung von Strafen nicht berücksichtigt worden seien und dass der Endbetrag der verhängten Geldbuße unverhältnismäßig und ungleich sei.

32.

Zweitens hat das Gericht in den Rn. 385 und 386 des Urteils Duravit befunden, dass es auf der Grundlage seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nicht gerechtfertigt wäre, den Betrag der gegen Duravit u. a. verhängten Geldbuße in Höhe von 29266325 Euro herabzusetzen, und dass dieser Betrag in Anbetracht der Dauer und der Schwere der betreffenden Zuwiderhandlung eine angemessene Sanktion darstelle.

C – Villeroy & Boch AG

33.

Am 8. September 2010 erhob die Villeroy & Boch AG beim Gericht eine Klage, die darauf gerichtet war, den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft, oder, hilfsweise, die gegen sie verhängten Geldbußen herabzusetzen (Rechtssache T‑374/10).

34.

Die Villeroy & Boch AG machte geltend, dass die Kommission die festgestellte Zuwiderhandlung zu Unrecht als einheitliche, komplexe und fortgesetzte Zuwiderhandlung eingestuft habe und, hilfsweise, dass sie durch dieses Vorgehen gegen die Begründungspflicht verstoßen habe, indem sie die in Rede stehenden relevanten Märkte nicht hinreichend abgegrenzt habe. Die Villeroy & Boch AG machte außerdem geltend, dass sie in Bezug auf die drei Produktuntergruppen in Deutschland keine Zuwiderhandlung begangen habe.

35.

Die Villeroy & Boch AG trug außerdem vor, dass ihr das wettbewerbswidrige Verhalten der Ucosan BV, einer ihrer Tochtergesellschaften, nicht zugerechnet werden könne, weil dieses Unternehmen autonom auf dem Markt gehandelt habe. Dem Gründer und Geschäftsführer der Ucosan BV sei vertraglich die operative Endverantwortung eingeräumt worden; für Marketing und Verkauf sei allein er verantwortlich gewesen.

36.

Nach Ansicht der Villeroy & Boch AG nahm die Kommission zu Unrecht an, dass sie sich an einem Kartell auf dem österreichischen Markt beteiligt habe. In ihrer Eigenschaft als Mutterhaus könne sie nämlich nicht für die von Villeroy & Boch Österreich begangene Zuwiderhandlung verantwortlich gemacht werden, da die europäische Rechtsprechung zur Zurechnung des wettbewerbswidrigen Verhaltens einer 100%igen Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft u. a. gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen und die Unschuldsvermutung verstoße. Zudem wandte die Villeroy & Boch AG ein, dass es keine Beweise für eine Zuwiderhandlung in Österreich gebe.

37.

Schließlich stellte die Villeroy & Boch AG das Vorliegen einer Zuwiderhandlung in Frankreich, in Belgien und in Italien in Abrede und rügte die gesamtschuldnerische Verhängung der Geldbußen.

38.

Nach Ansicht des Gerichts wies die Kommission nicht nach, dass sich die Villeroy & Boch AG vor dem 12. Oktober 1994 an der genannten einheitlichen Zuwiderhandlung beteiligt hatte (vgl. Rn. 321 des Urteils Villeroy & Boch Austria). Die aus dieser Feststellung folgende teilweise Nichtigerklärung von Art. 1 Abs. 1 des streitigen Beschlusses blieb jedoch ohne Folgen für die Berechnung des Betrags der gegen die Villeroy & Boch AG in Art. 2 Nr. 8 dieses Beschlusses verhängten Geldbuße. Nach Auffassung des Gerichts hat die Kommission bei dieser Berechnung die Beteiligung der Villeroy & Boch AG an einer Zuwiderhandlung nämlich erst ab dem 12. Oktober 1994 berücksichtigt.

D – Villeroy & Boch Frankreich

39.

Am 8. September 2010 erhob Villeroy & Boch Frankreich beim Gericht eine Klage, die darauf gerichtet war, den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft, oder, hilfsweise, den Betrag der gegen sie verhängten Geldbußen herabzusetzen (Rechtssache T‑382/10). Das Gericht hat die Klage von Villeroy & Boch Frankreich in vollem Umfang abgewiesen.

E – Roca Sanitario

40.

Am 8. September 2010 erhob Roca Sanitario beim Gericht eine Klage, die darauf gerichtet war, den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft, oder, hilfsweise, den Betrag der gegen sie verhängten Geldbußen herabzusetzen.

41.

Zur Stützung ihres Antrags auf teilweise Nichtigerklärung dieses Beschlusses machte Roca Sanitario im Wesentlichen sechs Klagegründe geltend. Der erste, der zweite und der fünfte Klagegrund betrafen die Zuweisung der Haftung für wettbewerbswidrige Handlungen ihrer Tochtergesellschaften an Roca Sanitario. Der fünfte Klagegrund bezog sich insbesondere auf die Bestimmung des Zeitraums, für den Roca Sanitario für die Handlungen von Laufen Austria haftbar gemacht werden könne. Mit dem dritten Klagegrund wurde eine Verletzung der Verteidigungsrechte gerügt. Der vierte Klagegrund bezog sich auf die Berechnung des Betrags der gesamtschuldnerisch gegen Roca Sanitario und Laufen Austria verhängten Geldbuße. Mit dem sechsten Klagegrund wurde ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Bestimmung des Grundbetrags der Geldbußen gerügt.

42.

Des Weiteren brachte Roca Sanitario zwei Argumente zur Stützung ihres Antrags vor, mit dem sie hilfsweise eine Herabsetzung der Geldbußen begehrte. Das erste Argument war auf die geringere Schwere der Zuwiderhandlung, für die sie haftbar gemacht worden sei, gegenüber der Schwere der von anderen Kartellteilnehmern begangenen Zuwiderhandlung gestützt. Mit ihrem zweiten Argument begehrte Roca Sanitario, dass jede Geldbußenermäßigung, die das Gericht ihren Tochtergesellschaften bei der Entscheidung über deren parallele Klagen gegebenenfalls gewähre, auch ihr gewährt würden.

43.

Da das Gericht mit dem Urteil, mit dem es über die Klage von Roca France entschieden hat, die gesamtschuldnerisch gegen diese und Roca Sanitario verhängte Geldbuße wegen eines Fehlers herabgesetzt hat, den die Kommission bei der Würdigung der von Roca France im Rahmen ihres Antrags auf Anwendung der Kronzeugenregelung vorgebrachten Nachweise beging, folgte es dem zweiten Argument, das Roca Sanitario zur Stützung ihres Hilfsantrags vorbrachte. Das Gericht hat daher die gesamtschuldnerisch gegen Roca Sanitario und Roca France verhängte Geldbuße um 6 %, d. h. um 402000 Euro, herabgesetzt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

III – Zu den Rechtsmitteln

44.

Alle Parteien sind in der Verhandlung vom 10. September 2015 angehört worden.

A – Rechtssache Kommission/Keramag Keramische Werke u. a.

1.   Zum Rechtsmittel: ausschließlich zu den Teilen 2, 3 und 5 des ersten Rechtsmittelgrundes

a)   Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes (das Gericht habe den Antrag von Roca France auf Anwendung der Kronzeugenregelung nicht geprüft)

i) Kurze Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

45.

Die Kommission trägt vor, das Gericht habe – nachdem es fälschlich festgestellt habe, dass die Erklärung, die die American Standard Inc. (im Folgenden: Ideal Standard) im Rahmen ihres Antrags aufgrund der Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit abgegeben habe, durch weitere Beweise untermauert werden müsse – zu Unrecht von einer Prüfung der Erklärung von Roca France, die deren Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung beigefügt gewesen sei, abgesehen und dieser Erklärung – obgleich es sie in anderen, am selben Tag von denselben Richtern zum selben Kartell verkündeten Urteilen berücksichtigt habe – ohne Begründung jeden Beweiswert hinsichtlich einer Untermauerung der Erklärung von Ideal Standard abgesprochen, und zwar durch einen schlichten Verweis auf die Passage des streitigen Beschlusses, in der die Antwort von Roca France auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte zusammenfassend dargestellt werde.

46.

Hingegen bringen Keramag u. a. allgemein vor, dass i) die Kommission das Wesen der gerichtlichen Überprüfung verkenne, wenn sie davon ausgehe, das Gericht könne in verschiedenen Rechtssachen nicht zu verschiedenen Ergebnissen gelangen, soweit die vorgebrachten Argumente und die beigebrachten Beweise unterschiedlich seien, ii) die Kommission auf unzulässige Beweise Bezug nehme, die nicht zu den Akten ihrer Rechtssache gegeben worden seien und somit nicht gegen sie geltend gemacht werden könnten, iii) die Kommission Beweise aus den Akten verfälsche, indem sie behaupte, die Urteile in den parallelen Rechtssachen bezögen sich auf dieselben Beweise, obwohl die Beweise, auf die sich die Kommission berufe, in der in Rede stehenden Rechtssache nicht Bestandteil der Akten seien, und iv) die Kommission, indem sie beantrage, das Urteil des Gerichts aufzuheben, und sich dabei auf Beweise stütze, die in anderen Rechtssachen vorgebracht worden seien, in Wirklichkeit einen Verstoß des Gerichtshofs gegen die Verteidigungsrechte von Keramag u. a. begehre.

47.

Speziell zum zweiten Teil tragen Keramag u. a. sodann vor, dass das Gericht die Erklärung, die Roca France im Rahmen der Kronzeugenregelung abgegeben habe, nicht habe prüfen müssen, da die Kommission diese Unterlage nicht zu den Akten gegeben habe. Was die Antwort von Roca France auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte betreffe, habe das Gericht sich nicht geirrt, als es auf die maßgeblichen Passagen des streitigen Beschlusses Bezug genommen habe. Schließlich liege im vorliegenden Fall keine Verfälschung von Beweismitteln vor, da es sich um unterschiedliche Beweismittel handle, die in den unterschiedlichen Rechtssachen unterschiedlich erörtert worden seien.

ii) Würdigung

48.

Zunächst weise ich wie die Kommission auf einen grundlegenden Widerspruch zwischen dem Urteil Keramag auf der einen und drei weiteren Urteilen auf der anderen Seite hin, die gegen denselben Beschluss, am selben Tag und durch dieselben Richter bei identischen Sachverhalten und identischen Beweisen ergangen sind.

49.

Während das Gericht im Urteil Keramag davon abgesehen hat, die Erklärung von Roca France, die deren Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung beigefügt war, zu prüfen, und ihr damit jeden Beweiswert zur Untermauerung der Erklärung von Ideal Standard abgesprochen hat, hat es in den Urteilen Villeroy & Boch Austria, Duravit und Roca anders entschieden:

Im Urteil Villeroy & Boch Austria hat das Gericht nämlich entschieden, dass die wettbewerbswidrigen Gespräche beim Treffen der Association française des industries de céramique sanitaire (im Folgenden: AFICS) vom 25. Februar 2004 rechtlich hinreichend nachgewiesen worden seien. Es hat sich insoweit auf die beiden von Ideal Standard und Roca France eingereichten Anträge auf Anwendung der Kronzeugenregelung gestützt, die sich gegenseitig untermauerten, und seine Rechtsprechung angewandt, wonach ein Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung durch einen anderen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung untermauert werden kann ( 14 ).

Im Urteil Duravit ist das Gericht zum selben Ergebnis gelangt.

Im Urteil Roca hat das Gericht Roca France eine Geldbußenermäßigung von 6 % gewährt, da sie einen erheblichen Mehrwert geliefert habe, indem sie nachgewiesen habe, dass bei dem AFICS-Treffen vom 25. Februar 2004 wettbewerbswidrige Gespräche geführt worden seien, also betreffend dieselbe Komponente der Zuwiderhandlung wie die im vorliegenden Rechtsmittel in Rede stehende ( 15 ).

50.

Im Folgenden werde ich die beiden Argumente der Kommission prüfen.

– Erstes Argument: Das Gericht habe die Erklärung von Roca France, die deren Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung beigefügt gewesen sei, nicht berücksichtigt

Hinweis auf die Rechtsprechung

51.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein Rechtsmittelführer in der Rechtsmittelinstanz geltend machen kann, dass das Gericht die die Beweislast betreffenden Rechtsregeln und allgemeinen Grundsätze oder die Beweisverfahrensregeln missachtet habe ( 16 ).

52.

Sodann ist das Urteil des Gerichts hinreichend zu begründen, um seine Überprüfung durch den Gerichtshof zu ermöglichen ( 17 ).

53.

Außerdem stellt „die Frage, ob die Begründung eines Urteils des Gerichts widersprüchlich oder unzulänglich ist, eine Rechtsfrage [dar], die als solche im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden kann“ ( 18 ).

54.

Auch die unvollständige Aufklärung des Sachverhalts kann mit einem Rechtsmittel angegriffen werden ( 19 ), und auch die Frage eines falschen Verständnisses der angefochtenen Handlung durch das Gericht, das in ihr etwas sieht, was darin nicht enthalten ist, oder daraus falsch zitiert, ist eine Rechtsfrage. In diesem Fall beginge das Gericht einen Rechtsfehler, würde es die Begründung dieser Handlung durch seine eigene Begründung ersetzen ( 20 ).

55.

Beispielsweise hat der Gerichtshof im Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission (C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 381 bis 385) entschieden, dass „[d]as Gericht … bei der Berechnung der Geldbuße von Ciments français den Umsatz ihrer spanischen und ihrer griechischen Tochtergesellschaft nicht mit einbezogen [hat], weil erwiesen sei, dass sie diese Unternehmen zum Zeitpunkt ihres die Zuwiderhandlung darstellenden Verhaltens noch nicht kontrolliert habe. Es hat im Übrigen anerkannt, dass Ciments français im Jahr 1990 das gesamte beanstandete Verhalten eingestellt habe. … Wie sich aus der Zement-Entscheidung selbst ergibt, hat Ciments français die Kontrolle über CCB im Jahr 1990 übernommen, also in dem Jahr, in dem sie auch die Kontrolle über ihre spanische und ihre griechische Tochtergesellschaft übernahm. … [D]as Gericht [hat] somit einen offensichtlichen, aus der Lektüre eines Schriftstücks wie der Zement-Entscheidung, die offenkundig von Anfang an den Kern der Erörterungen bildete, hervorgehenden Fehler begangen“ (Hervorhebung nur hier).

56.

Des Weiteren hat der Gerichtshof im Urteil PKK und KNK/Rat (C‑229/05 P, EU:C:2007:32, Rn. 37 bis 54) entschieden, dass „[d]ie Feststellung in Randnr. 35 des angefochtenen Beschlusses, dass ‚nach der der Klageschrift beigefügten Aussage von [Osman] Ocalan der Kongress der PKK … deren Auflösung ausgesprochen habe‘, … somit unzutreffend [ist] und … dem Wortlaut der Erklärung von Herrn Osman Ocalan [widerspricht], auf die sich diese Feststellung bezieht. … Auch die Aussage in Randnr. 37 des angefochtenen Beschlusses – ‚[w]eit davon entfernt, die rechtliche Befugnis von [Osman] Ocalan zur Vertretung der PKK nachzuweisen, tragen die Kläger vielmehr vor, dass die PKK nicht mehr existiere‘ – stimmt mit den Beweisen, die dem Gericht vorlagen, nicht überein. … Die Tatsachenfeststellungen in den Randnrn. 35 und 37 des angefochtenen Beschlusses sind mithin unzutreffend und stellen eine Verfälschung der Beweise dar, die dem Gericht vorlagen. Der vierte Rechtsmittelgrund ist daher begründet“ (Hervorhebung nur hier).

57.

Ebenso hat der Gerichtshof im Urteil Industrias Químicas del Vallés/Kommission (C‑326/05 P, EU:C:2007:443, Rn. 60 bis 69) festgestellt, dass „die tatsächlichen Feststellungen in den Randnrn. 94 und 104 des angefochtenen Urteils, wonach die Kommission ihren Standpunkt hinsichtlich des Erfordernisses der Vorlage ‚vollständiger Unterlagen‘ durch IQV zur Stützung ihres Antrags auf Aufnahme von Metalaxyl nicht im Geringsten geändert habe, unzutreffend [sind] und … eine Verfälschung der dem Gericht vorgelegten Beweise dar[stellen]“.

58.

Schließlich kann, wie Generalanwalt Mischo ausgeführt hat ( 21 ), „[n]ach ständiger Rechtsprechung … eine Tatsachenfeststellung des Gerichts im Rahmen eines Rechtsmittels grundsätzlich nicht in Frage gestellt werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt jedoch, wenn die Feststellung mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Tatsachenfeststellung des Gerichts im Widerspruch zu den Prozessakten steht“ (Hervorhebung nur hier).

Analyse

59.

Meines Erachtens ist es angezeigt, zu Beginn der Analyse die Rn. 112 bis 121 des Urteils Keramag im Volltext zu zitieren, da diese Randnummern die Feststellungen des Gerichts zu der im Rahmen der AFICS begangenen Zuwiderhandlung enthalten.

„112

Insoweit geht aus Tabelle D in Randnr. 1223 des [streitigen] Beschlusses hervor, dass die Kommission von einer tatsächlichen Beteiligung von PCT und Allia an der auf dem französischen Markt festgestellten Zuwiderhandlung für die Dauer von acht Monaten – was dem Zeitraum vom 25. Februar bis zum 9. November 2004 entspricht – aufgrund von deren Anwesenheit auf dem AFICS-Treffen vom 25. Februar 2004 ausging.

113

Ferner ergibt sich aus den Randnrn. 556 und 590 des [streitigen] Beschlusses, dass die Feststellung der Kommission, wonach die Keramikhersteller bei dem AFICS-Treffen vom 25. Februar 2004 ihre Mindestpreise für Produkte der unteren Preisklasse koordiniert hätten, auf vier Beweisen beruht, nämlich erstens der Antwort von Duravit auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte (Randnr. 584 des [streitigen] Beschlusses), zweitens dem Antrag von Ideal Standard nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 (Randnr. 583 des [streitigen] Beschlusses), drittens einem von der Letztgenanten als Anlage zu ihrem Antrag nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 eingereichten Schaubild (Randnr. 588 des [streitigen] Beschlusses) und viertens dem Antrag von Roca [France] nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 (Randnr. 556 des [streitigen] Beschlusses).

114

Diese verschiedenen Beweise sind nacheinander im Licht der in den Randnrn. 95 bis 108 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung zu untersuchen, um u. a. ihren Beweiswert zu prüfen.

115

Erstens ist hinsichtlich der Erklärung, die Duravit in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte abgegeben hat und die bestätigt, dass beim AFICS-Treffen vom 25. Februar 2004 Diskussionen über Mindestpreise stattfanden, darauf hinzuweisen, dass diese Erklärung, wie die Kommission in Beantwortung einer in der mündlichen Verhandlung gestellten Frage des Gerichts bestätigt hat, im Verwaltungsverfahren nicht an die Klägerinnen übermittelt wurde. Des Weiteren ist festzustellen, dass diese Erklärung in dem an die Klägerinnen gesandten Sachverhaltsschreiben vom 9. Juni 2009 nicht erwähnt wurde.

116

Nach der Rechtsprechung dürfen aber Informationen, die in einem Schriftstück enthalten sind, das dem betroffenen Unternehmen nicht bekannt gegeben wurde, obwohl die Kommission daraus Schlüsse gezogen hat, im Verfahren nicht berücksichtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil … AKZO/Kommission, C‑62/86, [EU:C:1991:286,] Randnr. 21). Dieses Schriftstück kann deshalb nicht als gültiges Beweismittel gegen das Unternehmen angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil … AEG-Telefunken/Kommission, 107/82, [EU:C:1983:293], Randnr. 27). Folglich kann die Erklärung von Duravit [u. a.] nicht als ein Beweismittel angesehen werden, das den Klägerinnen entgegengehalten werden kann.

117

Zweitens ist hinsichtlich der Erklärungen, die Ideal Standard im Rahmen ihres Antrags nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 abgegeben hat, darauf hinzuweisen, dass nach der in Randnr. 105 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung eine Erklärung, die ein der Beteiligung an einem Kartell beschuldigtes Unternehmen abgibt und deren Richtigkeit von mehreren anderen beschuldigten Unternehmen bestritten wird, nicht als hinreichender Beweis für die Begehung einer Zuwiderhandlung angesehen werden kann, wenn sie nicht durch andere Beweise untermauert wird.

118

Im vorliegenden Fall geht aber aus dem [streitigen] Beschluss hervor, dass den Erklärungen von Ideal Standard bezüglich des AFICS-Treffens vom 25. Februar 2004 widersprochen wurde. So stellt die Kommission in Randnr. 585 des [streitigen] Beschlusses fest, dass Villeroy & Boch und Allia der Auffassung seien, dass die Koordinierung von Mindestpreisen, u. a. im Rahmen des genannten Treffens, nicht bewiesen sei. Daher ist festzustellen, dass die Erklärungen von Ideal Standard für sich genommen keinen hinreichenden Beweis für eine Wettbewerbswidrigkeit der bei diesem Treffen geführten Diskussionen darstellen können.

119

Drittens weist das Gericht hinsichtlich des von Ideal Standard als Anlage zu ihrem Antrag nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 eingereichten Schaubilds darauf hin, dass dieses Schaubild vier Spalten enthält, die mit ‚mini‘, ‚maxi‘, ‚IS‘ bzw. ‚Porcher‘ überschrieben sind, wobei die Abkürzung IS für Ideal Standard steht und das Zeichen Porcher als Marke eingetragen ist, deren Inhaber Ideal Standard ist. Jedoch ist festzustellen, dass dieses Schaubild nicht datiert ist und keinen Hinweis enthält, der es mit dem AFICS-Treffen vom 25. Februar 2004 oder wettbewerbswidrigen Diskussionen in Verbindung bringen ließe. Insbesondere sind in dem Schaubild keine Namen von Wettbewerbern oder Mindest- oder Höchstpreise angeführt, die Wettbewerber anzuwenden hätten. Die von der Kommission in ihrer Klagebeantwortung vertretene Auffassung, wonach dieses Schaubild einen schriftlichen Beweis darstelle, der die Festsetzung von Preisen im Rahmen des genannten Treffens, wie sie Ideal Standard im Rahmen ihres Antrags nach der genannten Mitteilung beschreibt, untermauere, kann daher nicht durchgreifen.

120

Viertens ist zu dem von Roca [France] nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 gestellten Antrag darauf hinzuweisen, dass die Kommission selbst in Randnr. 586 des [streitigen] Beschlusses betont, dass Roca [France] in diesem Antrag zwar im Allgemeinen den Austausch über Mindestpreise innerhalb der AFICS zwischen 2002 und 2004 bestätige, aber insbesondere bezüglich des AFICS-Treffens vom 25. Februar 2004 behaupte, dass die Beschreibung von Ideal Standard in Bezug auf die Koordinierung von Mindestpreisen auf diesem Treffen von anderen Unternehmen, die einen Antrag nach der genannten Mitteilung gestellt hätten, nicht bestätigt worden sei. Es ist daher festzustellen, dass die Kommission sich für den Nachweis einer Koordinierung der Mindestpreise auf dem genannten Treffen nicht auf die Erklärungen, die Roca [France] im Rahmen ihres Antrags nach dieser Mitteilung abgab, stützen konnte, nachdem keine diese Erklärungen untermauernden Beweise vorlagen.

121

Nach alledem werfen die Klägerinnen der Kommission zu Recht vor, dass sie eine Beteiligung von Allia und PCT an wettbewerbswidrigen Handlungen auf dem AFICS-Treffen vom 25. Februar 2004 festgestellt habe. Der erste Teil des dritten Klagegrundes ist daher begründet.“

60.

In Nr. 1 des Tenors des Urteils Keramag hat das Gericht Art. 1 Abs. 1 Nr. 6 des streitigen Beschlusses für nichtig erklärt, soweit die Kommission darin feststellt, dass die Allia SAS sowie PCT sich an einer Zuwiderhandlung betreffend ein Kartell auf dem französischen Markt zwischen dem 25. Februar 2004 und dem 9. November 2004 beteiligt hätten. Obgleich in Nr. 2 des Tenors die Allia SAS und PCT nicht ausdrücklich erwähnt werden, wird die Geldbuße entsprechend der Rn. 326 des Urteils Keramag herabgesetzt ( 22 ).

61.

Die oben wiedergegebenen Randnummern des Urteils Keramag geben keinen klaren Aufschluss darüber, weshalb das Gericht die Erklärung von Roca France, die ihrem Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung beigefügt war, nicht berücksichtigt hat.

62.

Ich nehme (wie die Kommission) an, dass das Gericht möglicherweise eine Bezugnahme auf Rn. 586 des streitigen Beschlusses, in der die Antwort von Roca France auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte zusammenfassend dargestellt ist ( 23 ), für ausreichend hielt, um die Erklärung von Roca France, die ihrem Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung beigefügt war, unberücksichtigt zu lassen.

63.

Diese Antwort von Roca France auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte war jedoch nicht Teil der Akten. Daher stellt sich die Frage, ob das Gericht einen Teil des streitigen Beschlusses für nichtig erklären durfte, indem es sich auf ein Schriftstück stützte, das sich nicht in den Akten befindet.

64.

Nach ständiger Rechtsprechung ist „[d]er Gerichtshof … weder für die Feststellung der Tatsachen zuständig noch grundsätzlich befugt, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht diese Feststellung gestützt hat. Sofern diese Beweise nämlich ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden sind, ist es allein Sache des Gerichts, den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweismittel zu beurteilen.“ ( 24 ) Diese Beurteilung ist somit, „sofern die Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt“ ( 25 ).

65.

Außerdem ist es nach der Rechtsprechung „Sache des [Unions]richters …, nach den Umständen des Rechtsstreits und gemäß den Bestimmungen der Verfahrensordnung über die Beweisaufnahme zu entscheiden, ob die Vorlage eines Schriftstücks erforderlich ist. In Bezug auf das Gericht [gehört nach] seiner Verfahrensordnung die Aufforderung zur Vorlage von Schriftstücken zu den Beweiserhebungen …, die das Gericht in jedem Verfahrensstadium anordnen kann.“ ( 26 )

66.

Ebenso ist es nach der Rechtsprechung ( 27 )„allein Sache des Gerichts, zu entscheiden, ob das ihm in einer Rechtssache vorliegende Beweismaterial der Ergänzung bedarf. Ob Verfahrensunterlagen beweiskräftig sind, unterliegt seiner freien Würdigung des Sachverhalts, die … nicht der Überprüfung durch den Gerichtshof in der Rechtsmittelinstanz unterliegt, sofern dem Gericht vorgelegte Beweismittel nicht verfälscht worden sind oder die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen des Gerichts sich nicht aus den Akten ergibt“ (Hervorhebung nur hier).

67.

Außerdem ist, worauf in der Rechtsprechung bereits mehrfach hingewiesen wurde, „die Würdigung der ihm vorgelegten Beweismittel durch das Gericht, sofern diese Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt“ ( 28 ), und somit ist „[d]er Gerichtshof … nicht für die Feststellung des Sachverhalts zuständig und grundsätzlich nicht befugt, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht seine Feststellungen gestützt hat. Sind diese Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden, so ist es nämlich allein Sache des Gerichts, den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweismittel zu beurteilen. Diese Beurteilung stellt somit, sofern die Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt.“ ( 29 )

68.

Die Befugnis des Gerichtshofs zur Kontrolle der Tatsachenfeststellungen des Gerichts gilt somit nur in Bezug darauf, „ob sich aus den Prozessakten ergibt, dass diese Feststellungen tatsächlich falsch sind, ob Beweismittel verfälscht wurden, wie sie rechtlich zu qualifizieren sind und ob die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten wurden“ ( 30 ).

69.

Um schließlich ein Beispiel für die Kontrolle des Gerichtshofs in diesem Zusammenhang zu geben, sei das Urteil Activision Blizzard Germany/Kommission (C‑260/09 P, EU:C:2011:62, Rn. 57) angeführt, wonach „sich die Kontrolle, die der Gerichtshof bei der Beurteilung dieses Rechtsmittelgrundes einer Verfälschung der [in dieser Rechtssache in Rede stehenden] Faxe ausübt, auf die Nachprüfung beschränkt, dass das Gericht mit seiner auf deren Grundlage getroffenen Feststellung, CD-Contact Data sei an einer rechtswidrigen Vereinbarung zur generellen Beschränkung des Parallelhandels beteiligt gewesen, die Grenzen einer vernünftigen Würdigung dieser Fernkopien nicht offensichtlich überschritten hat. Daher hat der Gerichtshof im vorliegenden Fall nicht selbständig zu prüfen, ob die Kommission eine solche Beteiligung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat und ob sie damit der ihr hinsichtlich einer Zuwiderhandlung gegen die Regeln des Wettbewerbsrechts obliegenden Beweislast gerecht geworden ist, sondern festzustellen, ob das Gericht für seinen Schluss, dass es sich tatsächlich so verhalten habe, diese Faxe in einer Weise ausgelegt hat, die offensichtlich ihrem Wortlaut widerspricht, was nicht der Fall ist“ (Hervorhebung nur hier).

70.

Zwischen der vorliegenden Rechtssache und dem Urteil Ufex u. a./Kommission (C‑119/97 P, EU:C:1999:116) lässt sich eine aufschlussreiche Parallele ziehen. In dem genannten Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass, „[d]a [die Rechtsmittelführer] ausdrücklich beantragt [hatten], die Vorlage des genannten Schreibens anzuordnen, … das Gericht bei der Beurteilung des Begriffes des Ermessensmissbrauchs einen Rechtsirrtum begangen [hat], als es, ohne sich die Mittel zur Prüfung des Schreibens zu beschaffen, dieses als nicht hinreichenden Anhaltspunkt [einstufte]“ (Rn. 109), dass „[d]as Gericht … den Antrag der Rechtsmittelführer, die Vorlage eines offenbar für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblichen Schriftstücks anzuordnen, nicht mit der Begründung zurückweisen [durfte], dieses Schriftstück sei nicht zu den Akten gegeben worden und für seine Existenz lägen keine Beweise vor“ (Rn. 110), und dass „[sich] aus Randnummer 113 des [in dieser Rechtssache] angefochtenen Urteils ergibt …, dass die Rechtsmittelführer den Verfasser, den Adressaten und das Datum des Schreibens, dessen Vorlage sie verlangten, angegeben hatten. Angesichts solcher Angaben konnte sich das Gericht nicht darauf beschränken, die Behauptungen der Parteien wegen unzulänglichen Beweises zurückzuweisen, obwohl es von ihm abhing, dass durch Bewilligung des Antrags der Rechtsmittelführer, die Vorlage von Schriftstücken anzuordnen, die eventuelle Ungewissheit über die Richtigkeit dieser Behauptungen ausgeräumt wurde oder aber die Gründe dafür dargelegt wurden, dass ein solches Schriftstück unabhängig von seinem Inhalt keinesfalls für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sein konnte“ (Rn. 111).

71.

Meines Erachtens kann die in den vorstehenden Randnummern angeführte Rechtsprechung nicht bedeuten, dass das Gericht sich bei der Nichtigerklärung eines Beschlusses auf Erklärungen stützen darf, die in einem Schriftstück niedergelegt sind und in einem anderen Schriftstück zusammenfassend dargestellt werden, wenn es weder über die in Rede stehenden Erklärungen – hier die Antwort von Roca France auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte – verfügt noch diese geprüft hat.

72.

Zudem war diese Antwort nicht in den Akten der Rechtssache enthalten und wurde den Klägerinnen nicht übermittelt ( 31 ).

73.

So hat der Gerichtshof bereits festgestellt, „dass zum einen der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens im Allgemeinen das Recht der Verfahrensbeteiligten umfasst, Kenntnis von den Beweismitteln und den beim Gemeinschaftsrichter eingereichten Erklärungen zu nehmen und diese zu erörtern[ ( 32 )], und dass es zum anderen gegen einen elementaren Rechtsgrundsatz verstoßen würde, wenn eine gerichtliche Entscheidung auf Tatsachen und Schriftstücke gegründet würde, von denen die Parteien – oder eine von ihnen – keine Kenntnis nehmen und zu denen sie daher auch nicht Stellung nehmen konnten“ ( 33 ).

74.

Es kommt nämlich „[f]ür die Erfüllung der Anforderungen im Zusammenhang mit dem Recht auf ein faires Verfahren … darauf an, dass die Beteiligten sowohl die tatsächlichen als auch die rechtlichen Umstände kennen, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sind“ ( 34 ).

75.

Die Verteidigungsrechte gehören als Grundrechte zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat ( 35 ). Die Wahrung der Verteidigungsrechte in einem Verfahren vor der Kommission, das die Verhängung einer Geldbuße gegen ein Unternehmen wegen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln zum Gegenstand hat, verlangt, dass dem betroffenen Unternehmen Gelegenheit gegeben wurde, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der von der Kommission angeführten Tatsachen und Umstände sowie zu den von ihr zur Stützung ihrer Behauptung, dass eine Zuwiderhandlung gegen den Vertrag vorliege, herangezogenen Schriftstücken sachgerecht Stellung zu nehmen ( 36 ). Auf diese Rechte wird in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a und b der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) abgestellt.

76.

Daher stellt der Umstand, dass das Gericht in Rn. 120 des Urteils Keramag seine Schlussfolgerungen aus einer in dem streitigen Beschluss enthaltenen Zusammenfassung des Vorbringens von Roca France – das in deren Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte enthalten war – gezogen hat, ohne dieses Vorbringen unmittelbar zu prüfen, sondern anhand der Erklärung, die dem Antrag von Roca auf Anwendung der Kronzeugenregelung beigefügt war, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte und gegen die Begründungspflicht dar. Wie die Kommission ausgeführt hat, hätte im Übrigen Roca France, wenn dieses Unternehmen die Kommission nicht unterstützt hätte, wie es das Gericht in Rn. 120 des Urteils Keramag festgestellt hat, im Urteil Roca Sanitario keine Geldbußenermäßigung erhalten dürfen.

77.

Entgegen der Auffassung des Gerichts (die an eine Änderung der von Roca France vorgebrachten Standpunkte denken lässt) denke ich, dass Roca France versuchte, den Beweiswert der Erklärungen von Ideal Standard zu schmälern, um den durch ihre Erklärungen erbrachten Mehrwert zu steigern.

78.

Diese Auslegung wird nicht nur von mir und der Kommission in der vorliegenden Rechtssache vertreten. Sie entspricht auch den Feststellungen des Gerichts im Urteil Roca, im Übrigen einer Rechtssache, in der das Gericht die Antwort von Roca France auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte als solche – da dieses Schriftstück tatsächlich Teil der Akten war (was vorliegend nicht der Fall ist) – und die Kronzeugenerklärungen dieses Unternehmens geprüft hat.

79.

Diese Auslegung drängt sich umso mehr auf, wenn dem Urteil, das in der Rechtssache ergangen ist, in der die fraglichen Schriftstücke, die Teil der Akten waren, geprüft wurden, mehr Gewicht beigemessen werden soll als dem Urteil, das in einer Rechtssache ergangen ist, in der diese Schriftstücke vom Gericht nicht geprüft wurden bzw. nicht einmal Teil der Akten waren.

80.

Wenn wir uns aber das Urteil Roca genauer ansehen, hat das Gericht darin die Auffassung vertreten, dass die von Ideal Standard beigebrachten Beweise unzureichend seien, um das Vorliegen der Zuwiderhandlung zu belegen, während Roca France mit ihren Kronzeugenerklärungen einen „erheblichen Mehrwert“ geliefert habe (Rn. 197 bis 202). In den darauffolgenden Randnummern (Rn. 203 ff.) ist das Gericht der Frage nachgegangen, ob ein Widerspruch zwischen der Kronzeugenerklärung von Roca France und ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte bestand und hat in Rn. 210 festgestellt, dass „die im 586. Erwägungsgrund des [streitigen] Beschlusses angeführten Gesichtspunkte, wie sie von der Kommission in ihren Schriftsätzen erläutert worden sind, nicht den Schluss zu[lassen], dass die Klägerin die von ihr selbst erteilten Auskünfte diskreditiert hat. Denn zum einen ergibt sich aus dem [streitigen] Beschluss und den Schriftsätzen der Kommission, dass die Klägerin den Austausch über Mindestpreise von Sanitärkeramik der unteren Preisklasse im Rahmen der AFICS insbesondere im Jahr 2004 bestätigt hat, was nicht bestritten wird. Zum anderen hat die Klägerin zwar den Beweiswert der Erklärung von Ideal Standard zur AFICS-Sitzung vom 25. Februar 2004 und des Dokuments in Frage gestellt, das Ideal Standard zur Stützung ihrer Erklärung vorgelegt hat. Doch hat sie damit lediglich der Kommission Argumente vorgetragen, mit denen dargetan werden sollte, dass die Angaben von Ideal Standard nicht ausreichten, um das Vorliegen der die Sanitärkeramik betreffenden Zuwiderhandlung in Frankreich im Jahr 2004 nachzuweisen, und dass die von ihr selbst im Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Geldbußenermäßigung erteilten Auskünfte für die Kommission erforderlich gewesen seien, um diese Zuwiderhandlung beweisen zu können, und daher einen erheblichen Mehrwert gehabt hätten.“

81.

Die Feststellungen zu den Erklärungen von Roca France im Urteil Keramag und im Urteil Roca stehen daher in einem offensichtlichen Widerspruch zueinander.

82.

Das Gericht hat somit einen Rechtsfehler begangen, indem es den streitigen Beschluss teilweise für nichtig erklärt hat und sich dabei auf ein Schriftstück gestützt hat, das nicht bei den Akten war und aus dem es im Übrigen in einer parallelen Rechtssache, in der sich das Schriftstück in den Akten befand und Gegenstand vertiefter Erörterungen war, andere Schlüsse gezogen hat.

83.

Es bleibt zu untersuchen, ob das Gericht in Rn. 120 seines Urteils Keramag zu Unrecht zu dem Schluss gelangt ist, dass „[d]aher … festzustellen [ist], dass sich die Kommission für den Nachweis einer Koordinierung der Mindestpreise auf der genannten Sitzung mangels die von Roca [France] im Rahmen ihres Antrags nach der [Kronzeugenregelung] abgegebenen Erklärungen untermauernder Beweise nicht auf diese Erklärungen stützen konnte“.

84.

Zunächst gestehe ich ein, dass ich trotz des Wortes „daher“ den Zusammenhang zwischen dem Verweis auf Rn. 586 des streitigen Beschlusses und der Unmöglichkeit für die Kommission, sich auf die Erklärungen von Roca France zu stützen, die deren Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung beigefügt waren, nicht erkennen kann.

85.

Sodann hat das Gericht in Rn. 197 des Urteils Roca festgestellt, dass „die Kommission ohne die von [Roca France] erteilten Auskünfte allein auf der Grundlage der Angaben, die Ideal Standard im Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Geldbußenermäßigung gemacht hatte, die 2004 in Frankreich begangene, Sanitärkeramik betreffende Zuwiderhandlung nicht hätte beweisen können“ (Hervorhebung nur hier).

86.

Des Weiteren hat das Gericht in den Urteilen Duravit (Rn. 324) und Villeroy & Boch Austria (Rn. 289 und 290) die Kronzeugenerklärung von Roca France ausdrücklich als ein Element eines Bündels von Beweisen angeführt, das ihm die Feststellung ermögliche, dass die Sanitärkeramik betreffende Zuwiderhandlung in Frankreich erwiesen sei. Das Gericht geht in diesen beiden Urteilen davon aus, dass Ideal Standard und Roca France ihre Erklärungen gegenseitig bestätigten ( 37 ).

87.

Das Konzept der Untermauerung bezieht sich nämlich nicht zwingend auf eine Situation, in der dasselbe Beweismittel zwei- oder dreimal vorliegt. Vielmehr geht es darum, dass zwei oder drei verschiedene Teile eines „Puzzles“ vorliegen, die ineinanderpassen und damit das Gesamtbild erkennen lassen.

88.

Das Gericht hat daher, was nicht überrascht, in den Urteilen Villeroy & Boch Austria, Duravit und Roca festgestellt, dass eine Kronzeugenerklärung durch eine andere Kronzeugenerklärung untermauert werden könne. Im Urteil Keramag hat das Gericht aber den Beweiswert der Erklärung von Roca France und die Frage, inwieweit diese die Erklärung von Ideal Standard untermauert, gar nicht geprüft, denn es hat lediglich auf einen Satz der Zusammenfassung der Antwort von Roca France auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte verwiesen (obwohl dieses Schriftstück nicht einmal Teil der Akten der Rechtssache war).

89.

Aus dem Vorstehenden ziehe ich zwei Schlussfolgerungen.

90.

Erstens bin ich (wie die Kommission) der Ansicht, dass das Urteil des Gerichts mit einem Begründungsmangel behaftet ist, und zwar zum einen wegen des Unterlassens einer Prüfung des Beweiswerts der Erklärung von Roca France – was umso mehr gilt, als diese in den Urteilen Villeroy & Boch Austria, Duravit und Roca ein entscheidendes Beweismittel darstellt – und zum anderen wegen der Ersetzung einer solchen Prüfung durch die – außerhalb des Kontexts erfolgte – Erwähnung einer (im streitigen Beschluss enthaltenen) Zusammenfassung der Antwort von Roca France auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte (die im Übrigen im Urteil Roca anders ausgelegt wurde).

91.

Meiner Meinung nach konnte sich das Gericht nicht ohne Begründung auf die Rechtsprechung stützen, nach der es ihm erlaubt ist, von einer Prüfung des Werts unerheblicher Beweise abzusehen ( 38 ), da es in drei parallelen Urteilen festgestellt hat, dass dieser Beweis durchaus erheblich war.

92.

Zweitens stimme ich mit der Kommission darin überein, dass die Feststellung des Gerichts in Rn. 120 des Urteils Keramag, wonach eine Kronzeugenerklärung eine andere Kronzeugenerklärung nicht untermauern könne, ebenfalls rechtsfehlerhaft ist, da das Gericht auf der anderen Seite in drei parallelen Rechtssachen zu Recht die Ansicht vertrat, dass eine Kronzeugenerklärung durch eine andere Kronzeugenerklärung untermauert werden könne, und zu dem Ergebnis gelangte, dass die Erklärungen von Ideal Standard und von Roca France sich (zumindest was die Produkte der „unteren Preisklasse“ anbelangt) bestätigten.

– Zweites Argument: widersprüchliche Begründungen im Urteil Keramag auf der einen und in den Urteilen Villeroy & Boch Austria, Duravit und Roca auf der anderen Seite

Hinweis auf die Rechtsprechung

93.

Zwar gilt nach der Rechtsprechung ( 39 ), dass „die Verpflichtung des Gerichts, seine Urteile zu begründen, … grundsätzlich nicht so weit gehen [kann], dass es die in einer Rechtssache gewählte Lösung gegenüber der in einer anderen Rechtssache, mit der es befasst war, gewählten rechtfertigt, selbst wenn sie dieselbe Entscheidung betrifft. Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Unionsrichter, wenn ein Adressat einer Entscheidung Nichtigkeitsklage erhebt, nur mit den Teilen der Entscheidung befasst wird, die diesen Adressaten betreffen. Diejenigen Teile, die andere Adressaten betreffen, sind nicht Teil des Streitgegenstands, über den der Unionsrichter zu entscheiden hat“ (Hervorhebung nur hier).

94.

Jedoch gilt nach der Rechtsprechung ( 40 ) auch, „dass sich die Kontrolle, die der Gerichtshof bei der Würdigung eines auf die Verfälschung eines Beweises gestützten Rechtsmittelgrundes ausübt, auf die Nachprüfung beschränkt, dass das Gericht dadurch, dass es bei seiner Feststellung einer Kartellbeteiligung auf diesen Beweis abgestellt hat, die Grenzen einer vernünftigen Beweiswürdigung nicht offensichtlich überschritten hat. Der Gerichtshof hat daher nicht selbständig zu prüfen, ob die Kommission eine solche Beteiligung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat und ob sie damit der ihr obliegenden Beweispflicht für eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln gerecht geworden ist, sondern festzustellen, ob das Gericht seinen Schluss, dass es sich tatsächlich so verhielt, auf eine Lesart des Beweises gestützt hat, die dessen Wortlaut offensichtlich widerspricht“ (Hervorhebung nur hier).

Analyse

95.

Meines Erachtens hat das Gericht „die Grenzen einer vernünftigen Beweiswürdigung offensichtlich überschritten“, indem es ein Beweismittel in parallelen Rechtssachen, die dieselbe Zuwiderhandlung und denselben Beschluss betreffen, grundlegend verschieden behandelt hat.

96.

Des Weiteren weise ich darauf hin, dass nach Ansicht des Gerichtshofs „grundsätzlich“ gilt, dass „die Verpflichtung des Gerichts, seine Urteile zu begründen, … nicht so weit gehen [kann], dass es die in einer Rechtssache gewählte Lösung gegenüber der in einer anderen Rechtssache, mit der es befasst war, gewählten rechtfertigt, selbst wenn sie dieselbe Entscheidung betrifft“, was voraussetzt, dass es außergewöhnliche Situationen geben kann, in denen die Rechtsprechung zur Widersprüchlichkeit der Begründung, die im Allgemeinen für die in ein und demselben Urteil dargelegten Gründe gilt, auch in Bezug auf eine widersprüchliche Begründung paralleler Urteile gelten muss. Dies ist meiner Ansicht nach in der vorliegenden Rechtssache der Fall.

97.

Die in den vorliegenden Schlussanträgen in Rede stehenden Rechtsmittel beziehen sich nämlich auf eine sehr ungewöhnliche Situation. Die Kommission stellte eine einheitliche, fortgesetzte und komplexe Zuwiderhandlung ( 41 ) fest, die mehrere Mitgliedstaaten und drei Produktarten (Sanitärkeramik, Duschabtrennungen und Armaturen) betraf. Das Gericht gelangte aber in vier Urteilen bezüglich derselben Erwägungsgründe desselben streitigen Beschlusses sowie genau desselben Sachverhalts und desselben Beweisbündels zu zwei völlig entgegengesetzten Ergebnissen. In drei Urteilen (Urteile Villeroy & Boch Austria, Duravit und Roca) war die Zuwiderhandlung der AFICS nach Ansicht des Gerichts erwiesen, während es im Urteil Keramag vom Gegenteil ausging, und dies auf der Grundlage desselben Beweises, der in den ersten drei Urteilen zugelassen und im vierten Urteil zurückgewiesen wurde, ohne dass dieser Unterschied in irgendeiner Weise begründet worden wäre.

98.

Dies führt mich zu der Schlussfolgerung, dass die Auslegung der Antwort von Roca France und die Bezugnahme auf ihre Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte im Urteil Keramag die in den Akten enthaltenen Beweismittel verfälschen.

99.

Dieser Rechtsfehler tritt neben die anderen Rechtsfehler, die sich entscheidend auf den Ausgang der Rechtssache ausgewirkt haben (das Gericht hat das Unterbleiben der Prüfung des Antrags auf Anwendung der Kronzeugenregelung von Roca France nicht begründet, den streitigen Beschluss aufgrund eines Schriftstücks für nichtig erklärt, das sich nicht in den Akten befand, und entschieden, dass eine Kronzeugenerklärung nicht durch eine andere Kronzeugenerklärung untermauert werden könne).

100.

Dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes der Kommission ist daher stattzugeben.

b)   Zum dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes (das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass das von Ideal Standard als Anlage zu ihrem Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung eingereichte Schaubild für sich genommen das Vorliegen wettbewerbswidriger Kontakte beweisen müsse, ohne die Erläuterungen zu diesem Schaubild geprüft zu haben)

101.

Die Kommission macht geltend, das Gericht habe das Erfordernis der Untermauerung der Beweise bezüglich des genannten Schaubilds betreffend das AFICS-Treffen vom 25. Februar 2004 unter Verstoß gegen die ständige Rechtsprechung zu eng ausgelegt.

102.

Keramag u. a. vertreten hingegen die Auffassung, dass das Gericht das Schaubild korrekt geprüft habe und dass die Kommission keine Erläuterungen geliefert habe, die die Feststellung, dass das AFICS-Treffen vom 25. Februar 2004 wettbewerbswidrige Diskussionen zum Gegenstand gehabt habe, stützen würden.

103.

Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Gericht diesem Schaubild die Eigenschaft eines schriftlichen Beweises, der die Festsetzung der Preise im Rahmen des AFICS-Treffen vom 25. Februar 2004 – wie von Ideal Standard in ihren Erklärungen, die ihrem Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung beigefügt waren, beschrieben – untermauern könnte, abgesprochen hat (vgl. Rn. 119 des Urteils Keramag), da es „nicht datiert“ sei, „keinen Hinweis enthält, der es mit dem AFICS-Treffen vom 25. Februar 2004 oder wettbewerbswidrigen Diskussionen in Verbindung bringen ließe“, und „keine Namen von Wettbewerbern oder Mindest- oder Höchstpreise angeführt [sind], die Wettbewerber anzuwenden hätten“.

104.

Im Urteil Salzgitter Mannesmann/Kommission (C‑411/04 P, EU:C:2007:54, Rn. 47) hat der Gerichtshof den Ansatz bestätigt, den das Gericht in dem Urteil verfolgt hatte, das Gegenstand des Rechtsmittels war, nämlich, „dass ein Beweismittel unbekannter Herkunft wie das Verteilerschlüssel-Papier für sich allein eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft nicht belegen kann“ und dass „sich die Beweismittel gegenseitig verstärken [können]“.

105.

Die untermauernden Beweise können nämlich in Beweismitteln bestehen, die zwar für sich genommen das Vorliegen einer Zuwiderhandlung nicht belegen, aber gleichwohl zur Stützung anderer Beweise wie eines Antrags auf Anwendung der Kronzeugenregelung beitragen.

106.

In dem genannten Urteil Salzgitter Mannesmann/Kommission (C‑411/04 P, EU:C:2007:54, Rn. 44 bis 50) hat der Gerichtshof auch entschieden, dass selbst die unbekannte Herkunft des Schriftstücks nicht genügt, ihm jeglichen Beweiswert abzusprechen, wenn seine Herkunft, der wahrscheinliche Zeitpunkt seiner Erstellung und sein Inhalt mit hinreichender Sicherheit bestimmt werden können ( 42 ). Im Übrigen sind auch dann, wenn ein Schriftstück nicht unterzeichnet ist, die Erläuterungen des Unternehmens zu berücksichtigen, dessen Mitarbeiter das Schriftstück verfasst hat ( 43 ).

107.

Im vorliegenden Fall hat das Gericht die Erläuterungen von Ideal Standard bezüglich der Umstände der Erstellung dieses Schaubilds, seines Verfassers, seines Datums usw. nicht beachtet, obgleich dieses Schaubild von einem Zeugen der Ereignisse in engem Zusammenhang mit ihnen erstellt worden war, was genügend Faktoren sind, die seine Verlässlichkeit grundsätzlich erhöhen ( 44 ).

108.

Daher bin ich (wie die Kommission) der Ansicht, dass das Gericht, indem es unangemessene und zu strenge Anforderungen an die Beweismittel bei deren isolierter Betrachtung – jedenfalls aber an deren Gesamtwürdigung – stellt, die bestehende Rechtsprechung zur Möglichkeit einer gegenseitigen Untermauerung dieser Beweismittel jedes Sinns entleert.

109.

Ich bin deshalb der Meinung, dass das Gericht, indem es verlangt, dass dieses Schaubild für sich allein das Vorliegen der Zuwiderhandlung belegen müsse, ohne die anderen Beweise und ergänzenden Erläuterungen (die im Antrag von Ideal Standard auf Anwendung der Kronzeugenregelung enthalten sind) zu berücksichtigen, gegen seine Begründungspflicht verstoßen hat.

110.

Diese Schlussfolgerung wird durch den Umstand bekräftigt, dass die Würdigung desselben Beweises in der parallelen Rechtssache Duravit zu einem völlig anderen Ergebnis geführt hat, nämlich zur Beweiskraft des Schaubilds. Hätte das Gericht die in Rede stehenden Erläuterungen geprüft – wie es dies im Urteil Duravit zu Recht getan hat –, wäre die vorliegende Rechtssache anders ausgegangen.

111.

Dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist daher stattzugeben.

c)   Zum fünften Teil (das Gericht habe keine Gesamtwürdigung vorgenommen)

112.

Die Kommission macht geltend, das Gericht habe dadurch, dass es mehrere Beweismittel (u. a. die Tabellen mit den monatlichen Verkaufszahlen und die Erklärung von Herrn Laligné) nicht geprüft und hinsichtlich der tatsächlich geprüften Beweismittel zu strenge Beweisanforderungen gestellt habe, eine Gesamtwürdigung dieser Beweismittel, wie sie nach ständiger Rechtsprechung verlangt werde, unterlassen.

113.

Keramag u. a. tragen vor, dass sie die Erklärung von Herrn Laligné vorgebracht hätten, um die mangelnde Kohärenz der Anträge von Ideal Standard auf Anwendung der Kronzeugenregelung zu belegen, und dass diese Erklärung für den streitigen Beschluss jedenfalls nicht relevant gewesen sei. Das Unterbleiben der Prüfung bestimmter Beweise, insbesondere derjenigen, denen keine Relevanz zukomme, bedeute nicht, dass das Gericht keine Gesamtprüfung vorgenommen habe.

114.

Meines Erachtens hat das Gericht es tatsächlich unterlassen, zu prüfen, ob das Vorliegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden kann, die bei einer Gesamtbetrachtung den Beweis für eine Zuwiderhandlung darstellen können ( 45 ).

115.

Indem das Gericht mehrere relevante Beweise nicht geprüft und in Rn. 119 des Urteils Keramag verlangt hat, dass ein als untermauerndes Beweismittel vorgebrachtes Schaubild bezüglich eines wettbewerbswidrigen Treffens datiert sein und die Namen der Wettbewerber sowie die Angabe des Mindest- und des Höchstpreises enthalten müsse, hat es nämlich gefordert, dass ein solches Schaubild für sich genommen einen hinreichenden Beweis für eine Zuwiderhandlung darstellt.

116.

Der Gerichtshof hat aber ganz klar anerkannt, dass es sich bei den verschiedenen Beweisen für ein Kartell normalerweise um lückenhafte und vereinzelte Beweise handelt.

117.

Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass „der Nachweis des Vorliegens einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 EG voraussetzt, dass die Kommission ernsthafte, genaue und übereinstimmende Beweise beibringt … Nicht jeder der von der Kommission beigebrachten Beweise muss jedoch notwendigerweise diesem Kriterium in Bezug auf jedes Element der Zuwiderhandlung genügen. Es genügt, dass das Bündel der von diesem Organ angeführten Indizien bei einer Gesamtbetrachtung dieses Erfordernis erfüllt. … Selbst wenn daher … keines der einzelnen Elemente der fraglichen Zuwiderhandlung allein betrachtet eine nach Art. 81 Abs. 1 EG untersagte Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise darstellen sollte, schlösse dies nicht aus, dass die betreffenden Elemente zusammen betrachtet eine solche Vereinbarung oder Verhaltensweise bilden. … [D]a das Verbot, an wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen und Vereinbarungen teilzunehmen, sowie die Sanktionen, die Zuwiderhandelnden auferlegt werden können, bekannt sind, [ist es nämlich] üblich, dass die Tätigkeiten, mit denen diese Verhaltensweisen und Vereinbarungen verbunden sind, insgeheim ablaufen, dass die Zusammenkünfte heimlich stattfinden, meist in einem Drittstaat, und dass die Unterlagen darüber auf ein Minimum reduziert werden. Selbst wenn die Kommission Schriftstücke findet, die – wie z. B. die Protokolle einer Zusammenkunft – eine unzulässige Kontaktaufnahme zwischen Wirtschaftsteilnehmern explizit bestätigen, handelt es sich normalerweise nur um lückenhafte und vereinzelte Belege, so dass bestimmte Einzelheiten häufig durch Schlussfolgerungen rekonstruiert werden müssen. In den meisten Fällen muss eine wettbewerbswidrige Verhaltensweise oder Vereinbarung aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen können.“ ( 46 )

118.

Die Auswirkung dieses Fehlers auf den Ausgang der Rechtssache wird durch den Umstand belegt, dass das Gericht in drei parallelen Urteilen anders entschieden hat.

119.

Indem es das Gericht unterlassen hat, zu prüfen, ob sich Beweise, wenn sie in ihrer Gesamtheit geprüft werden, gegenseitig verstärken können ( 47 ), hat es gegen seine Begründungspflicht verstoßen.

120.

Folglich ist dem fünften Teil des ersten Rechtsmittelgrundes aus denselben Gründen stattzugeben, aus denen dem dritten Teil stattzugeben ist.

121.

Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, das Urteil Keramag aufzuheben ( 48 ).

d)   Folgen einer Aufhebung des Urteils Keramag durch den Gerichtshof

122.

Die vorstehenden Ausführungen haben gezeigt, dass das im Urteil Keramag verwendete Bündel von Beweisen relativ begrenzt war; da der Gerichtshof aber über den Vorteil verfügt, dass ihm mehrere andere Urteile des Gerichts vorliegen, in denen diese Beweise detailliert geprüft worden sind, bin ich der Ansicht, dass der Grundsatz der Verfahrensökonomie es verlangt, dass der Gerichtshof selbst über die von Keramag u. a. im ersten Rechtszug erhobenen Nichtigkeitsklagen entscheidet.

123.

Letztere haben mit diesen Klagen im Wesentlichen vorgetragen, dass die Feststellung der Kommission in den Rn. 556 und 590 des streitigen Beschlusses, wonach Allia und PCT ihre Mindestpreise für Produkte der unteren Preisklasse bei einem am 25. Februar 2004 im Rahmen der AFICS organisierten Treffen koordiniert hätten, auf Beweisen beruhten, die entweder unzulässig oder aber unzuverlässig, nicht untermauert und unzureichend seien.

124.

Wie bereits aufgezeigt, hat das Gericht im Urteil Villeroy & Boch Austria (Rn. 286) anders als im Urteil Keramag – in dem ihm bei der Untersuchung der Ereignisse in der AFICS mehrere Rechtsfehler unterlaufen sind – aber zu Recht entschieden, dass „[die Kommission i]n Randnr. 556 des [streitigen] Beschlusses … festgestellt [hat], dass sie über Beweise für die Teilnahme der AFICS-Mitglieder an Preiskoordinierungsgesprächen erst für die Zeit ab dem AFICS-Treffen vom 25. Februar 2004 verfüge. In Randnr. 572 des [streitigen] Beschlusses führt die Kommission aus, die Teilnehmer dieses Treffens seien sich laut Ideal Standard einig gewesen, dass die Mindestpreise zu niedrig seien und angehoben werden sollten, insbesondere durch eine Erhöhung der Katalogpreise um 3 %. In Randnr. 573 des [streitigen] Beschlusses heißt es, diese Informationen seien durch Roca [France] bestätigt worden. In Randnr. 574 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission festgestellt, dass die Teilnehmer nach dem genannten Treffen vertrauliche Informationen über Preise und Umsätze ausgetauscht hätten.“

125.

In Rn. 287 des Urteils Villeroy & Boch Austria hat das Gericht erstens entschieden, dass „das Vorbringen von Villeroy & Boch und Villeroy & Boch Frankreich als nicht stichhaltig zurückzuweisen [ist], die Kommission habe keine Beweise für die Teilnahme von Villeroy & Boch Frankreich an den drei 2004 abgehaltenen AFICS-Treffen (vgl. Anhang 11 des [streitigen] Beschlusses) beigebracht. Wie nämlich aus den Randnrn. 572 und 573 des [streitigen] Beschlusses hervorgeht, hat sich die Kommission zum Nachweis der Teilnahme von Villeroy & Boch Frankreich an diesen Treffen auf die Aussagen von Ideal Standard und Roca [France] gestützt.“

126.

Nach Rn. 288 dieses Urteils ist zweitens „das Vorbringen von Villeroy & Boch und Villeroy & Boch Frankreich als nicht stichhaltig zurückzuweisen, die Kommission habe rechtlich nicht hinreichend nachgewiesen, dass beim AFICS-Treffen vom 25. Februar 2004 rechtswidrige Gespräche geführt worden seien, da sie sich nämlich auf mündliche Erklärungen gestützt habe, die nachträglich abgegeben worden und vage und widersprüchlich seien, was sie im Übrigen im [streitigen] Beschluss einräume“.

127.

Sodann weist das Gericht in Rn. 289 des genannten Urteils darauf hin, dass „[n]ach der Rechtsprechung … die Erklärung eines Unternehmens, dem eine vollständige oder teilweise Ermäßigung der Geldbuße gewährt wird, wenn sie von einer Partei bestritten wird, untermauert werden [muss ( 49 )]; eine solche Untermauerung kann aber durch das Zeugnis eines anderen an dem Kartell beteiligten Unternehmens erfolgen, auch wenn ihm ebenfalls eine Ermäßigung der Geldbuße gewährt worden ist. Auch die Führung von Gesprächen über die Mindestpreise wird auf diese Weise untermauert; von solchen Gesprächen ist nämlich im Protokoll des AFICS-Treffens vom 25. Februar 2004 die Rede.“

128.

Des Weiteren stellt das Gericht in Rn. 290 dieses Urteils nach einer Prüfung der Erklärung von Roca France und der Erklärung von Ideal Standard (die zu dem Ergebnis führt, dass Erstere vager und differenzierter sei als Letztere) fest, dass dies „aber nichts daran [ändert], dass die Zeugenaussage von Roca [France] im Wesentlichen den Zeitraum, den Ort, die Teilnehmer und den Gegenstand der in Rede stehenden rechtswidrigen Gespräche bestätigt, wie aus einem Tagesordnungspunkt hervorgeht. Daher ist festzustellen, dass die Aussage von Ideal Standard, untermauert durch die von Roca [France], rechtlich hinreichend beweist, dass die in Rede stehenden rechtswidrigen Gespräche geführt worden sind.“

129.

In Rn. 293 des genannten Urteils führt das Gericht weiter aus, dass sich „abgesehen davon, dass sich die Kommission im [streitigen] Beschluss überhaupt nicht auf [die Aussage von Duravit im Rahmen ihres Antrags auf Ermäßigung der Geldbuße gemäß der Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002] stützt, Duravit entgegen dem Vorbringen von Villeroy & Boch und Villeroy & Boch Frankreich ebenfalls die Aussage von Ideal Standard hinsichtlich des Inhalts der rechtswidrigen Gespräche, die ‚wahrscheinlich‘ am 25. Februar 2004 geführt worden seien, bestätigt hat“.

130.

Schließlich bestätigt das Gericht in Rn. 295, dass „[d]ie Aussagen von Ideal Standard und Roca [France] für die Feststellung des Vorliegens einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV … wegen der Teilnahme an dem AFICS-Treffen vom 25. Februar 2004 [genügen]“.

131.

Für das vorliegende Rechtsmittel gilt das Vorstehende daher im Fall von Keramag u. a. entsprechend und genügt, um die Nichtigkeitsklagen von Keramag u. a. – wie das Gericht dies in den Urteilen Villeroy & Boch Austria und Duravit getan hat – abzuweisen, was die Ereignisse im Rahmen der AFICS betrifft.

2.   Zum Anschlussrechtsmittel (zum zweiten Rechtsmittelgrund)

132.

Der zweite Rechtsmittelgrund des Anschlussrechtsmittels betrifft im Wesentlichen zwei miteinander in Zusammenhang stehende Punkte: Zum einen wird eine Verfälschung von Tatsachen gerügt und zum anderen ein Widerspruch zum Urteil Wabco Europe u. a./Kommission (T‑380/10, EU:T:2013:449, auch bekannt unter der Bezeichnung „Urteil Ideal Standard“, im Folgenden: Urteil Wabco).

a)   Zur Verfälschung von Tatsachen

133.

Keramag u. a. bringen hilfsweise vor, dass die Feststellung in Rn. 289 des Urteils Keramag, wonach die Mitteilung der Beschwerdepunkte hinreichende Informationen enthalte, die es Keramag u. a. ermöglicht hätten, „von dem Pozzi Ginori zur Last gelegten Verhalten genaue Kenntnis zu erlangen“, ganz offensichtlich eine Verfälschung des Inhalts der Mitteilung der Beschwerdepunkte darstelle, die geeignet sei, ein Rechtsmittel zu begründen.

134.

Sie machen geltend, das Gericht habe, da in Rn. 277 der Mitteilung der Beschwerdepunkte schlicht angemerkt worden sei, dass Pozzi Ginori bei bestimmten Treffen anwesend gewesen sei, auf denen es „wettbewerbswidrige Handlungen“ gegeben habe, aber die Art dieser Handlungen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht benannt worden sei, nicht davon ausgehen dürfen, dass diese Mitteilung hinreichend genau gewesen sei. Die Feststellung in Rn. 289 des Urteils Keramag („die Kommission [hat] den Klägerinnen in Rn. 277 der Mitteilung der Beschwerdepunkte die Art der von der Kommission festgestellten Handlungen [bei den Treffen der Michelangelo-Gruppe], deren Häufigkeit, den genauen Zeitpunkt der Vornahme und die Beweise, über die sie verfügte, mitgeteilt“, so dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte es Keramag u. a. ermöglicht habe, „von dem Pozzi Ginori vorgeworfenen Verhalten genaue Kenntnis zu erlangen“) stehe in direktem Widerspruch zu der Feststellung betreffend die Angemessenheit derselben Passage der Mitteilung der Beschwerdepunkte im Urteil Wabco, was für sich genommen eine Verfälschung der Tatsachen darstelle.

135.

Ich stelle (wie die Kommission) fest, dass Keramag u. a. kein Beweismittel benannt haben, das verfälscht worden sein soll, und faktisch einräumen, dass das Gericht in Rn. 288 des Urteils Keramag zutreffend auf den Inhalt von Rn. 277 der Mitteilung der Beschwerdepunkte hingewiesen habe. Sie begehren also schlicht eine erneute Prüfung jener Randnummer durch den Gerichtshof.

136.

Auch wenn Keramag u. a. versuchen, im Urteil Archer Daniels Midland/Kommission (C‑511/06 P, EU:C:2009:433) eine Stütze zu finden, indem sie geltend machen, das Gericht habe das in diesem Urteil entwickelte rechtliche Kriterium für die Beurteilung der Fähigkeit von Keramag u. a., sich angemessen zu verteidigen, nicht angewendet, kann dieses Vorbringen jedenfalls keinen Erfolg haben. Die wettbewerbswidrigen Handlungen wurden nämlich in den Rn. 256 und 393 bis 400 dieser Mitteilung beschrieben, und Keramag u. a. haben mit ihrer Antwort auf diese Mitteilung gezeigt, dass sie die „Art“ der betreffenden wettbewerbswidrigen Handlungen sehr wohl erkannt haben. Die gerügte Unzulänglichkeit der Mitteilung der Beschwerdepunkte konnte somit nicht die geringste Auswirkung auf das Verfahren haben.

b)   Zum Widerspruch zwischen dem Urteil Keramag und dem Urteil Wabco

137.

Keramag u. a. tragen vor, das Gericht habe die Feststellung, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte betreffend die Zuwiderhandlung im Keramiksektor in Italien hinreichend sei, getroffen, indem es sich auf eine widersprüchliche Begründung gestützt habe, und sein Urteil insoweit nicht angemessen begründet. Die Beurteilung der Mitteilung der Beschwerdepunkte – bezüglich der Treffen der Michelangelo-Gruppe – in der parallelen Rechtssache Wabco stehe im Widerspruch zu der Beurteilung in der vorliegenden Rechtssache. Nach Ansicht von Keramag u. a. muss die Mitteilung der Beschwerdepunkte für alle Empfänger dieselbe Tragweite haben.

138.

Jedenfalls sei die Feststellung des Gerichts mit einem Begründungsmangel behaftet, da es nicht möglich sei, die Gründe nachzuprüfen, aus denen die Beurteilung der Detailliertheit der Darstellung in derselben Randnummer derselben Mitteilung der Beschwerdepunkte in der Rechtssache Keramag eine andere sein müsse als in der Rechtssache Wabco.

139.

Keramag u. a. sind der Auffassung, dass ein solcher Unterschied bezüglich der Mitteilung der Beschwerdepunkte ihre Verteidigungsrechte verletzt habe, da sie möglicherweise eine andere Verteidigungsstrategie gewählt hätten, wenn sie ordnungsgemäß über die gegen sie erhobenen Vorwürfe unterrichtet worden wären. Der Umstand, dass in der Mitteilung der Beschwerdepunkte die Vorwürfe gegen die Sanitec Europe Oy und Pozzi Ginori nicht dargelegt würden, habe sich auf ihre Verteidigung und den streitigen Beschluss ausgewirkt. Folglich müsse dieser Beschluss insgesamt oder teilweise für nichtig erklärt werden, soweit darin festgestellt werde, dass Sanitec Europe und Pozzi Ginori sich einer Zuwiderhandlung im Keramiksektor in Italien schuldig gemacht hätten, und die Geldbuße müsse daher aufgehoben oder herabgesetzt werden. Sie führen weiter aus, dass der streitige Beschluss anders ausgefallen wäre, wenn nicht gegen ihre Verteidigungsrechte verstoßen worden wäre, und stellen klar, dass allein diese Verletzung unabhängig von der genannten Folge jedenfalls die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses verlange.

140.

Wie im Rahmen des Rechtsmittels der Kommission (Nrn. 93 und 96 der vorliegenden Schlussanträge) aufgezeigt, kann nach der Rechtsprechung ( 50 )„die Verpflichtung des Gerichts, seine Urteile zu begründen, … grundsätzlich nicht so weit gehen, dass es die in einer Rechtssache gewählte Lösung gegenüber der in einer anderen Rechtssache, mit der es befasst war, gewählten rechtfertigt, selbst wenn sie dieselbe Entscheidung betrifft“ (Hervorhebung nur hier). Ich habe ausgeführt, dass die Verwendung des Ausdrucks „grundsätzlich“ durch den Gerichtshof es rechtfertigt, dass die Rechtsprechung zur Widersprüchlichkeit der Begründung, die im Allgemeinen für die in ein und demselben Urteil dargelegten Gründe gilt – bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände –, für die in zwei oder mehr Urteilen dargelegten Gründe gelten kann, die in parallelen Rechtssachen ergangen sind und dieselbe Zuwiderhandlung sowie denselben Beschluss betreffen.

141.

Anders als beim Rechtsmittel der Kommission bin ich aber der Ansicht, dass solche außergewöhnlichen Umstände beim Anschlussrechtsmittel nicht gegeben sind.

142.

Unabhängig davon, dass das Vorbringen von Keramag u. a. zum Urteil Wabco nicht genau genug ist, da es die Passage des Urteils Wabco nicht genau benennt, auf die sich ihr Vorbringen stützen soll, genügt die Feststellung, dass zwischen den Schlussfolgerungen des Gerichts in den beiden Urteilen kein Widerspruch besteht. Der Kontext, in dem das Gericht die Hinlänglichkeit von Rn. 277 der Mitteilung der Beschwerdepunkte geprüft hat, und die behandelten Fragen waren nämlich in den beiden Rechtssachen grundlegend verschieden. Erstens ging es, wie die Kommission ausgeführt hat, in der Rechtssache Wabco um die Möglichkeit, ein Schweigen als dem Eingeständnis eines wettbewerbswidrigen Verhaltens gleichwertig auszulegen, und nicht um die Frage, ob die Mitteilung der Beschwerdepunkte hinreichend ist, um Keramag u. a. die Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte zu ermöglichen. Zweitens hat Pozzi Ginori anders als Wabco zu den Behauptungen bezüglich der Treffen der Michelangelo-Gruppe in Italien nicht geschwiegen.

143.

Jedenfalls haben Keramag u. a. keinen anderen Beweis vorgebracht, als sie hätten vorbringen können, wenn die „Art der wettbewerbswidrigen Handlungen“ bei den Michelangelo-Treffen auf andere Weise näher dargestellt worden wäre. Unter diesen Umständen ist das Vorbringen von Keramag u. a. spekulativ und unbegründet.

144.

Der zweite Rechtsmittelgrund des Anschlussrechtsmittels ist daher als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet zurückzuweisen.

B – Rechtssachen Duravit u. a./Kommission (dritter Rechtsmittelgrund), Villeroy & Boch AG/Kommission (erster und zweiter Rechtsmittelgrund), Villeroy & Boch SAS/Kommission (erster und zweiter Rechtsmittelgrund)

145.

Meiner Meinung nach kann sich der Gerichtshof in diesen Rechtssachen bei den Schlussfolgerungen aus der Aufhebung des Urteils Keramag und aus meinem an ihn gerichteten Vorschlag, selbst über die Klage von Keramag u. a. zu entscheiden, relativ kurz fassen.

146.

Das Vorbringen von Duravit u. a., der Villeroy & Boch AG und der Villeroy & Boch SAS ist nämlich im Prinzip nur die Kehrseite dessen, was die Kommission mit ihrem Rechtsmittel gegen das Urteil Keramag vorbringt. Wie bereits dargelegt, ist das Beweisverfahren aber gerade im Urteil Keramag fehlerhaft. Bezüglich derselben Beweismittel und entgegen der Auffassung der Rechtsmittelführerinnen liegt in den Urteilen Duravit und Villeroy & Boch Austria weder eine Verfälschung noch ein Begründungsmangel vor. Die sich auf diese Punkte beziehenden Rechtsmittelgründe sind somit unzulässig, und nach meinen Schlussfolgerungen zum Rechtsmittel Kommission/Keramag Keramische Werke u. a. spielt all das, was mit einer Ungleichbehandlung in den verschiedenen Urteilen in Zusammenhang stehen könnte, unabhängig von der Frage der Zulässigkeit dieses Arguments zwangsläufig keine Rolle.

147.

Daher behandle ich diese Rechtssachen im Rahmen der Aufgabe eines Generalanwalts im Folgenden nur hilfsweise.

1.   Rechtssache Duravit u. a./Kommission (zum dritten Rechtsmittelgrund)

148.

Duravit u. a. machen geltend, das Gericht habe mehrfach den Akteninhalt in offensichtlicher und entscheidungserheblicher Weise verfälscht und damit Rechtsfehler begangen und gegen die anerkannten Grundsätze des Beweisverfahrens verstoßen.

149.

Mit dem siebten und dem zwölften (betreffend die Rn. 213 und 312 ff. des Urteils des Gerichts) der insgesamt 14 von Duravit u. a. vorgebrachten Verfälschungsvorwürfe wird eine unterschiedliche Beurteilung derselben Beweismittel durch das Gericht in der in Rede stehenden Rechtssache und in parallelen Rechtssachen geltend gemacht.

150.

Nach Ansicht der Kommission ist jede dieser Verfälschungsrügen zurückzuweisen, da sie entweder auf einem fehlerhaften Verständnis des Urteils Duravit beruhten oder da Duravit u. a. in Wirklichkeit mit diesem Rechtsmittel teilweise eine erneute Tatsachenwürdigung bezweckten, ohne dass eine vom Gericht begangene offenkundige Tatsachenverfälschung nachgewiesen worden wäre.

151.

Entsprechend der Bitte des Gerichtshofs beschränkt sich die Prüfung dieses Rechtsmittelgrundes in den vorliegenden Schlussanträgen auf die Frage, ob die Schlussfolgerungen des Gerichts hinsichtlich bestimmter, in anderen Rechtssachen anders gewürdigter Beweise in dieser Rechtssache Bestand haben können (d. h. ausschließlich auf den siebten und den zwölften der von Duravit u. a. erhobenen Verfälschungsvorwürfe).

152.

Duravit u. a. machen eine unterschiedliche Beurteilung derselben Beweise durch das Gericht in der vorliegenden Rechtssache und in parallelen Rechtssachen (Urteile Keramag sowie Villeroy & Boch Austria) geltend, was u. a. den Inhalt und die Berücksichtigung – zum Nachweis wettbewerbswidriger Verhaltensweisen – bestimmter Treffen anbelange, an denen Duravit u. a. teilgenommen hätten.

153.

Meiner Meinung nach hat das Gericht in der vorliegenden Rechtssache die Grenzen einer sachgerechten Beweiswürdigung nicht überschritten.

a)   Siebter Verfälschungsvorwurf

154.

Duravit u. a. machen geltend, das Gericht habe in Rn. 213 des Urteils Duravit in Bezug auf den Inhalt der Notizen des Hansgrohe-Mitarbeiters Herrn Schinie zum Treffen des DSI (Freundeskreis der deutschen Sanitärindustrie)/IFS (Industrie Forum Sanitär) vom 5. Oktober 2000 – die im Urteil Keramag anders ausgelegt worden seien – Beweismittel verfälscht und gegen die Grundsätze des Beweisverfahrens verstoßen.

155.

Meines Erachtens ist dieses Vorbringen nur ein Vorwand, um die Beweiswürdigung des Gerichts in Rn. 213 des Urteils in Frage zu stellen, die als solche im Rechtsmittelverfahren nicht angreifbar ist.

156.

Nach ständiger Rechtsprechung muss sich eine Verfälschung nämlich in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf ( 51 ).

157.

Wie die Kommission vorgebracht hat, geht jedenfalls aus Rn. 213 des Urteils Duravit hervor, dass das Gericht mit dem Verweis auf die in den Rn. 210 bis 212 dieses Urteils angeführte Rechtsprechung dasselbe sagt wie in Rn. 133 des Urteils Keramag, auf das Duravit u. a. sich beziehen.

158.

In dieser Rn. 133 hat das Gericht aber unmissverständlich klargestellt, dass es der Auffassung sei, dass der wettbewerbswidrige Zweck aus den Notizen zum Treffen vom 5. Oktober 2000 hervorgehe: „Die in vorstehender Rn. 132 angeführte Passage der Notizen von Hansgrohe belegt eindeutig den wettbewerbswidrigen Zweck des genannten Treffens. Die bei dieser Gelegenheit zwischen den Teilnehmern ausgetauschten Preiserhöhungen für 2001 stellen sensible Informationen im Sinne der oben in den Rn. 54 bis 57 angeführten Rechtsprechung dar“ (Hervorhebung nur hier).

b)   Zwölfter Verfälschungsvorwurf

159.

Duravit u. a. bringen vor, das Gericht habe in den Rn. 312 ff. des Urteils Duravit den streitigen Beschluss in Bezug auf die Beweiskraft der Beweismittel zum IFS-Treffen vom 24. April 2001 sowie zu den Treffen des Fachverbands Sanitärkeramische Industrie (im Folgenden: FSKI) vom 23. Januar und 5. Juli 2002 verfälscht.

160.

Wie zum siebten Verfälschungsvorwurf ausgeführt, soll auch mit diesem Vorbringen die Beweiswürdigung des Gerichts in Frage gestellt werden, die als solche im Rechtsmittelverfahren nicht angreifbar ist.

161.

Das Gericht hat im Urteil Keramag tatsächlich festgestellt, dass die beiden FSKI-Treffen in den Erwägungsgründen des streitigen Beschlusses nicht als zu wettbewerbswidrigem Verhalten der Teilnehmer führend erwähnt worden seien. Die gleiche Feststellung trifft das Gericht zum IFS-Treffen vom 23. Januar 2002 (Rn. 129 des genannten Urteils).

162.

Das Urteil Duravit besagt jedoch meiner Meinung nach nichts Gegenteiliges. Die drei Treffen werden darin an keiner Stelle gewürdigt. Der Hinweis in Rn. 313 dieses Urteils auf den erhöhten Beweiswert, der „nahezu“ allen Beweismitteln zukomme, die sich auf die IFS- und FSKI-Treffen bezögen, kann sich nur auf die Treffen beziehen, mit denen sich das Gericht auseinandergesetzt hat. Die besagten drei Treffen sind somit davon ausgenommen. Dasselbe muss für das IFS-Treffen vom 14. November 2001 gelten.

c)   Ergebnis

163.

Der siebte und der zwölfte der von Duravit u. a. erhobenen Verfälschungsvorwürfe sind entweder als unzulässig oder als unbegründet zurückzuweisen.

2.   Rechtssache Villeroy & Boch AG/Kommission

a)   Zum ersten Rechtsmittelgrund (die Beurteilung der vorgeworfenen Zuwiderhandlung in Frankreich sei widersprüchlich und verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, den Grundsatz in dubio pro reo und gegen die Denkgesetze)

i) Kurze Zusammenfassung des Vorbringens der Villeroy & Boch AG

164.

Die Villeroy & Boch AG rügt die Würdigung der Beweismittel, die den Tatkomplex Frankreich betreffen. Ihrer Ansicht nach weist die Beweiswürdigung gravierende Widersprüche auf. Eine solche widersprüchliche Beweiswürdigung verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, und es lägen mehrere sie belastende Rechtsfehler des Gerichts vor. Zum einen habe das Gericht zwei Beweismittel (die Kronzeugenerklärung von Ideal Standard und die von Roca France) unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und den Zweifelssatz zu ihren Lasten diametral entgegengesetzt zur Bewertung im Urteil Keramag gewürdigt. Zum anderen habe das Gericht entgegen seiner eigenen Rechtsprechung und unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und den Zweifelssatz sowie gegen Art. 263 AEUV und Art. 296 Abs. 2 AEUV ein unverwertbares Beweismittel (die Erklärung von Duravit u. a.) ebenfalls zu ihren Lasten verwertet und damit zugleich die Begründung des streitigen Beschlusses unzulässig ausgewechselt.

165.

Nach Ansicht der Villeroy & Boch AG kann zudem eine Kronzeugenaussage nach den Testis-unus-testis-nullus-Grundsätzen aus der Rechtsprechung auch durch das Zeugnis anderer Kartellbeteiligter untermauert werden. Dies sei hier der Fall, da die Kronzeugenaussage von Ideal Standard durch die Erklärung von Roca France bestätigt werde. Die Würdigung der Beweise gegen sie zum Nachweis ihrer Beteiligung in Frankreich stehe in offenem Widerspruch zu der im Urteil Keramag vorgenommenen Würdigung.

166.

Da keine sonstigen Beweismittel für einen der Villeroy & Boch AG zuzurechnenden Verstoß in Frankreich angeführt würden, beruhe ihre Haftbarmachung auf einem Rechtsfehler derselben Art wie die vorgenannten Rechtsfehler, soweit die Taten in Frankreich betroffen seien. Die vom Gericht angenommene einheitliche Zuwiderhandlung müsse daher aufgehoben werden, da die Voraussetzungen für eine komplexe und fortdauernde Zuwiderhandlung bezogen auf Frankreich insgesamt fehlten. Es bedürfe zumindest der Aufhebung der auf Frankreich entfallenden Feststellungen in den Art. 1 und 2 des streitigen Beschlusses.

167.

Die Kommission hält dieses Vorbringen für nicht begründet.

ii) Analyse

168.

Wie ich bei meiner Analyse des Rechtsmittels Kommission/Keramag Keramische Werke u. a. (Nrn. 45 bis 131 der vorliegenden Schlussanträge) ausgeführt habe, stehen bestimmte Beurteilungen im Urteil Keramag in gänzlichem Widerspruch zu den ihnen entsprechenden Beurteilungen in drei parallelen Urteilen (Urteile Roca Sanitario, Duravit sowie Villeroy & Boch Austria), die am selben Tag von denselben Richtern zu demselben Kommissionsbeschluss erlassen wurden. Alle diese Urteile haben genau denselben Sachverhalt zum Gegenstand, und die Kommission brachte dabei dieselben Beweismittel vor.

169.

Entgegen der Auffassung der Villeroy & Boch AG hat das Gericht im Urteil Villeroy & Boch Austria aber zu Recht entschieden, dass die wettbewerbswidrigen Gespräche beim AFICS-Treffen vom 25. Februar 2004 rechtlich hinreichend nachgewiesen worden seien, und sich dabei auf die übereinstimmenden Anträge von Ideal Standard und Roca France auf Anwendung der Kronzeugenregelung gestützt. Das Gericht ist damit der ständigen Rechtsprechung gefolgt, wonach ein Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung inhaltlich durch einen anderen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung bestätigt werden kann ( 52 ). Im Urteil Duravit ist es zum selben Schluss gelangt (Rn. 324). Im Urteil Roca (Rn. 198 und 239) schließlich hat das Gericht – wie in Nr. 49 (dritter Gedankenstrich) der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt – Roca eine Ermäßigung der Geldbuße in Höhe von 6 % gewährt, weil die erteilten Auskünfte insofern einen erheblichen Mehrwert aufwiesen, als sie belegten, dass bei den AFICS-Treffen vom 25. Februar 2004 wettbewerbswidrige Gespräche stattgefunden hätten. Im Urteil Roca ging es also um denselben Aspekt der Zuwiderhandlung wie in der vorliegenden Rechtssache.

170.

Wie aufgezeigt, hat das Gericht also in drei Urteilen (nämlich den Urteilen Roca, Duravit sowie Villeroy & Boch Austria) festgestellt, dass die Zuwiderhandlung im Rahmen der AFICS begangen worden sei, während es im Urteil Keramag zum gegenteiligen Schluss gelangt ist. Wie aber bereits in Nr. 99 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, liegt der Fehler bei der Beweiswürdigung im Urteil Keramag, dessen Aufhebung ich vorschlage.

171.

Selbst wenn der Gerichtshof meinem Vorschlag in der Rechtssache Kommission/Keramag u. a. nicht folgen sollte, weise ich jedenfalls darauf hin, dass die Villeroy & Boch AG nicht vorträgt, dass das Urteil Villeroy & Boch Austria eine mangelhafte Begründung aufwiese oder dass das Gericht Beweise verfälscht hätte. Wie die Kommission ausführt, würde die Villeroy & Boch AG diesen Teil des Urteils nicht angreifen, wenn das Gericht das Urteil Keramag nicht erlassen hätte.

172.

Im Urteil Koninklijke Wegenbouw Stevin/Kommission ( 53 ) berief sich die Rechtsmittelführerin ebenfalls auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der grundlegenden Anforderungen an die Kohärenz von Gerichtsentscheidungen, doch wies der Gerichtshof den Rechtsmittelgrund als unzulässig zurück, weil die Rechtsmittelführerin keine Verfälschung der streitigen Beweismittel geltend gemacht hatte. Dasselbe muss für das in Bezug auf das Urteil Villeroy & Boch Austria vorgebrachte Argument einer unzulänglichen Begründung gelten (Rn. 18 der Rechtsmittelschrift).

173.

Was die behaupteten Verstöße gegen die Grundsätze testis unus, testis nullus und in dubio pro reo sowie gegen die Unschuldsvermutung betrifft und im Besonderen bezüglich der Unzulänglichkeit der geprüften Beweise für die Feststellung einer von der Villeroy & Boch AG in Frankreich begangenen Zuwiderhandlung, weise ich darauf hin (vgl. Nr. 169 der vorliegenden Schlussanträge), dass ein Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung nach der Rechtsprechung ( 54 ) durch einen anderen Antrag bestätigt werden kann. Im Urteil Keramag hat das Gericht es schlicht unterlassen, die Beweiskraft der dem Antrag beigefügten Erklärungen von Roca France zu prüfen (vgl. in diesem Zusammenhang Nrn. 77 ff. der vorliegenden Schlussanträge).

174.

Im vorliegenden Fall, d. h. im Urteil Villeroy & Boch Austria (aber, wie oben dargelegt, auch im Urteil Duravit), hat das Gericht ausdrücklich auf die Kronzeugenaussage von Roca France als Teil des Beweisbündels verwiesen, das es ihm erlaube, die Zuwiderhandlung in Bezug auf Sanitärkeramik in Frankreich festzustellen. Das Gericht hat in diesen beiden Urteilen festgestellt, dass sich die Aussagen von Ideal Standard und Roca France gegenseitig bestätigt hätten, zumindest was die Produkte der „unteren Preisklasse“ anbelange, da sich die Schlussfolgerungen der Kommission auf diese Produktkategorie bezögen.

175.

Das Gericht hat es nicht für notwendig erachtet, weitere Beweismittel zu prüfen ( 55 ), da es die Erklärungen von Ideal Standard und Roca France für ausreichend hielt. Tatsächlich wäre es nur dann, wenn der Gerichtshof der Ansicht sein sollte, dass die beiden Erklärungen von Ideal Standard und Roca France zur Feststellung der Zuwiderhandlung in Frankreich nicht ausreichten, Sache des Gerichts (oder des Gerichtshofs, wenn er die Sache für entscheidungsreif hielte), den Beweiswert dieser zusätzlichen Elemente zu prüfen.

176.

Der erste Rechtsmittelgrund der Villeroy & Boch AG ist daher entweder als unzulässig oder als unbegründet zurückzuweisen.

b)   Zum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes (Verstoß gegen die Denkgesetze und den Gleichbehandlungsgrundsatz in Bezug auf die materielle Bewertung und Zurechnung des Verstoßes betreffend Italien)

177.

Die Villeroy & Boch AG rügt, dass das Gericht ihr als Sanitärkeramikherstellerin Verstöße in Italien von Nichtwettbewerbern (Armaturenhersteller) zugerechnet habe, obwohl sie in diesem Land nicht tätig sei und bei angeblich kartellrechtswidrigen Treffen nicht anwesend gewesen sei. Zugleich sei das Gericht in parallelen Rechtssachen davon ausgegangen, dass die auf diesem Markt tätigen Unternehmen von jedem Verdacht freizusprechen seien. Insoweit liege neben einer eklatant diskriminierenden Ungleichbehandlung zulasten der Klägerin ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung und die Denkgesetze vor.

178.

Die Kommission bestreitet die Zulässigkeit des Rechtsmittelgrundes, mit dem ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz bezüglich der Feststellungen des Gerichts in drei Parallelverfahren gegen weitere Sanitärkeramikhersteller gerügt wird. Selbst wenn es in anderen Urteilen Feststellungen gäbe, die auch auf die Villeroy & Boch AG anwendbar wären, würde die Tatsache bleiben, dass sie im ersten Rechtszug keine entsprechenden Klagegründe geltend gemacht habe.

179.

In jedem Fall genügt die Feststellung, dass die Villeroy & Boch AG nach der Rechtsprechung „[zulässigerweise] ein Rechtsmittel einlegt, mit dem sie vor dem Gerichtshof Rechtsmittelgründe geltend macht, die sich aus dem angefochtenen Urteil selbst ergeben“ ( 56 ) (nämlich die Ungleichbehandlung gegenüber anderen Beteiligten).

180.

In der Sache ist – ohne dass es erforderlich wäre, sich zur Erheblichkeit des Vorbringens bezüglich einer möglichen Ungleichbehandlung gegenüber anderen Unternehmen, die von parallelen Urteilen des Gerichts betroffen sind, zu äußern – darauf hinzuweisen, dass sich die teilweise Nichtigerklärung durch das Gericht bezüglich der festgestellten Zuwiderhandlung in Italien nur aus einer zeitlich beschränkteren Teilnahme bestimmter Unternehmen ergibt und sich keineswegs auf die Frage auswirkt, ob die Villeroy & Boch AG von der Zuwiderhandlung in diesem Land wissen oder diese vernünftigerweise vorhersehen konnte. Für die Zurechnung einer Gesamtzuwiderhandlung ist nachzuweisen, dass dem Unternehmen die allgemeine Tragweite und die wesentlichen Merkmale des Gesamtkartells nicht verborgen bleiben konnten; die Unkenntnis von Einzelheiten ist dabei nicht maßgeblich ( 57 ).

181.

Im Einzelnen weise ich auf die folgenden Aspekte hin.

182.

Erstens hat das Gericht, wie die Kommission vorgebracht hat, im Urteil Duravit festgestellt (Rn. 37 bis 41 der Rechtsmittelschrift), dass die Beweise nicht ausgereicht hätten, um zu dem Schluss zu gelangen, dass Duravit u. a. von der Zuwiderhandlung in Italien gewusst hätten, was Duravit u. a. klar und deutlich bestritten hätten.

183.

Des Weiteren sind die Villeroy & Boch AG und Duravit u. a. nicht in derselben Lage, zum einen, weil Duravit u. a. an der Zuwiderhandlung in drei Mitgliedstaaten und die Villeroy & Boch AG in fünf Mitgliedstaaten teilgenommen hatten, und zum anderen, weil Letztere über einen erheblich längeren Zeitraum an der Zuwiderhandlung beteiligt war; diese beiden Aspekte führen in der Regel dazu, dass die tatsächliche Tragweite einer Zuwiderhandlung besser vorhergesehen werden kann.

184.

Zweitens liegt der teilweisen Nichtigerklärung im Urteil Wabco (Rn. 42 und 43 der Rechtsmittelschrift) ein besonderes Problem zugrunde. Ein Großteil der Geldbuße bezog sich auf eine Zuwiderhandlung, die in Italien verkaufte Sanitärkeramik betraf, so dass ein Teil dieser Geldbuße anhand des Werts der Verkäufe von Sanitärkeramik in Italien berechnet worden war, während im Fall der Villeroy & Boch AG die Geldbuße im Gegensatz dazu ungeachtet des Werts der Verkäufe in Italien berechnet worden war.

185.

Drittens hat das Gericht in der Rechtssache Wabco festgestellt, dass die Teilnahme dieses Unternehmens an der Sanitärkeramikartikel betreffenden Zuwiderhandlung auf dem italienischen Markt nur für eine gewisse Zeit belegt sei, und ihre Geldbuße deshalb herabgesetzt. Dennoch hat das Gericht klar zum Ausdruck gebracht, dass Ideal Standard durch den Austausch von Informationen mit den Armaturenherstellern auch an diesem Kartell teilgenommen habe ( 58 ). Der Teil der Geldbuße, der sich auf den Wert der Verkäufe von Armaturen stützte, war von Ideal Standard nicht angefochten und ist vom Gericht auch nicht aufgehoben worden. Da das Gericht nicht entschieden hat, dass Ideal Standard über einen Teil der Zuwiderhandlung nicht Bescheid gewusst hätte, sehe ich (wie auch die Kommission) nicht, wie sich die Situation der Villeroy & Boch AG in Italien mit der von Ideal Standard vergleichen ließe.

186.

Viertens erstreckt sich beim Urteil Keramag (Rn. 44 bis 47 der Rechtsmittelschrift) die Nichtigerklärung durch das Gericht auf einen geringfügigen Teil der Zuwiderhandlung und folgt aus einem Mangel an Beweisen für die Teilnahme von Pozzi Ginori über einen Zeitraum von einigen Monaten. Sie hatte keine Ermäßigung der ebenfalls auf der Grundlage des Werts der Verkäufe von Sanitärkeramikartikeln in Italien berechneten Geldbuße ( 59 ) zur Folge.

187.

Da das Gericht nicht entschieden hat, dass das rechtswidrige Verhalten in Italien Keramag u. a. nicht bekannt gewesen wäre, sehe ich nicht, wie sich die Situation der Villeroy & Boch AG in Italien mit der von Keramag u. a. vergleichen ließe.

188.

Der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist daher zurückzuweisen.

3.   Rechtssache Villeroy & Boch SAS/Kommission

a)   Zum ersten Rechtsmittelgrund (Widerspruch in der Würdigung der Beweismittel betreffend Frankreich, der gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und den Grundsatz in dubio pro reo sowie gegen die logische und rechtliche Kohärenz des Urteils verstoße)

189.

Unter Hinweis darauf, dass die Beurteilung des Gerichts hinsichtlich der Erklärungen von Ideal Standard, von Roca France und von Duravit betreffend den gesamten festgestellten Sachverhalt in Frankreich nicht der Beurteilung entspreche, die das Gericht bezüglich derselben Beweise in den Urteilen Keramag und Wabco vorgenommen habe, macht Villeroy & Boch Frankreich einen Verstoß des Gerichts gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und gegen den Grundsatz in dubio pro reo geltend.

190.

Nach Ansicht von Villeroy & Boch Frankreich hat das Gericht das Urteil Villeroy & Boch Austria nämlich auf die Erklärungen von Ideal Standard und von Roca France gestützt, während es im Urteil Keramag die Ansicht vertreten habe, dass die Erklärung von Ideal Standard für sich genommen keinen hinreichenden Nachweis darstellen könne und dass die Kommission sich mangels Beweisen dafür, dass eine Koordinierung von Mindestpreisen erfolgt sei, nicht auf die Erklärungen von Roca France habe stützen dürfen.

191.

Bezüglich der Erklärung von Duravit u. a. macht die Villeroy & Boch SAS geltend, im Urteil Keramag habe das Gericht festgestellt, dass diese Erklärung ihr im Verwaltungsverfahren nicht mitgeteilt worden sei und ihr folglich nicht entgegengehalten werden könne. Der Umstand, dass sich das Gericht auf die Erklärung von Duravit u. a. gestützt habe, um die Erklärung von Ideal Standard zu bestätigen, habe einen Fehler in der Begründung des streitigen Beschlusses zur Folge.

192.

Nach Ansicht der Villeroy & Boch SAS hat das Gericht damit gegen die Art. 263 AEUV und 296 Abs. 2 AEUV sowie gegen die in Art. 48 Abs. 1 der Charta und in Art. 6 Abs. 2 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten niedergelegte Unschuldsvermutung verstoßen.

193.

Was den Widerspruch mit dem Urteil Keramag anbelangt, verweise ich auf die dieses Urteil betreffenden Nrn. 45 ff. der vorliegenden Schlussanträge sowie auf deren Nrn. 148 ff. (Duravit u. a.) und 168 ff. (Villeroy & Boch AG), wo ich meinen Standpunkt begründet habe, die Rechtsmittelgründe zurückzuweisen, die Duravit u. a. und die Villeroy & Boch AG auf diesen Widerspruch stützen.

194.

Im Übrigen stimme ich der Villeroy & Boch SAS zu, dass die Antwort von Duravit u. a. auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht als Beweis verwendet werden kann. Dennoch greift dieses Vorbringen der Villeroy & Boch SAS nicht durch, da das Urteil Villeroy & Boch Austria offensichtlich nicht auf dieser Antwort beruht (vgl. Rn. 295 dieses Urteils). Die Kommission selbst stellt nicht in Abrede, dass diese Antwort nur im Bemühen um Vollständigkeit angeführt wurde und nicht als Beweis berücksichtigt werden konnte, da sie weder in der Mitteilung der Beschwerdepunkte noch im Sachverhaltsschreiben angeführt war.

195.

Der erste Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.

b)   Zum zweiten Rechtsmittelgrund (gerügter Rechtsfehler bei der Qualifizierung als einheitliche, komplexe und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Widersprüche zwischen den verschiedenen Urteilen)

196.

Die Villeroy & Boch SAS ist im Wesentlichen der Ansicht, dass das Gericht in Bezug auf sie nicht dieselben Feststellungen wie in den Urteilen Keramag, Duravit und Wabco getroffen habe. Wäre das Gericht ihnen gefolgt, so hätte es nicht das Vorliegen einer einheitlichen, fortgesetzten und komplexen Zuwiderhandlung feststellen können. Mit dieser Rüge macht die Villeroy & Boch SAS nämlich hilfsweise geltend, es gebe keine Beweise für die Feststellung ihrer Schuld a) in Frankreich (aufgrund der Feststellungen im Urteil Keramag), b) in Italien (aufgrund der teilweisen oder vollständigen Nichtigerklärung der Feststellungen zu einer Beteiligung an den Zuwiderhandlungen in den Urteilen Duravit, Wabco sowie Keramag), c) in Deutschland und d) in den Niederlanden (aufgrund der teilweisen Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses bezüglich der Verhaltensweisen der Muttergesellschaft).

197.

Über die Argumente hinaus, mit denen ich meinen Vorschlag begründet habe, den ersten Rechtsmittelgrund der Villeroy & Boch SAS, mit dem Widersprüche zwischen den verschiedenen Parallelurteilen des Gerichts geltend gemacht werden, zurückzuweisen (vgl. Nrn. 189 ff. der vorliegenden Schlussanträge), sind auch die Behauptungen zurückzuweisen, wonach „ein signifikanter Teil der Feststellungen“ (Rn. 52 der Rechtsmittelschrift) vom Gericht für nichtig erklärt worden sei.

198.

Für Frankreich ergibt sich die Nichtigerklärung aus dem Umstand, dass ein Unternehmen in geringerem Maße in die Zuwiderhandlung verwickelt gewesen wäre oder dass diese Zuwiderhandlung geografisch einen beschränkteren Einzugsbereich hätte.

199.

Was Deutschland und Italien betrifft, so hat sich das Gericht darauf beschränkt, die Beteiligungsdauer zweier anderer Unternehmen aufgrund von Umständen, die der Teilnahme dieser Unternehmen eigen sind, zu reduzieren.

200.

In Bezug auf die Niederlande wurde durch die Nichtigerklärung die Beteiligung der Muttergesellschaft nur ganz geringfügig reduziert.

201.

Wie die Kommission betont hat, schließt im Übrigen die bloße Tatsache, dass bestimmte Unternehmen unter Umständen keine Kenntnis von der Zuwiderhandlung insgesamt hatten, das Vorliegen einer einheitlichen Zuwiderhandlung nicht aus. In der Rechtsprechung ist zwischen der Feststellung einer einheitlichen Zuwiderhandlung und der Verantwortung des einzelnen Unternehmens unterschieden worden. Der Umstand, dass bestimmte Unternehmen unter Umständen keine Kenntnis von der allgemeinen Tragweite der Zuwiderhandlung hatten, erklärt sich damit, dass diese Unternehmen ihre Tätigkeiten auf bestimmte Märkte konzentrierten und auf anderen Märkten nur marginal vertreten waren.

202.

Der zweite Rechtsmittelgrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

C – Rechtssache Roca Sanitario/Kommission (ausschließlich zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes)

1.   Kurze Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

203.

Mit diesem Teil bringt Roca Sanitario vor, dass das Gericht – obgleich es anerkannt habe, dass die Schwere der Zuwiderhandlung, für die sie haftbar gemacht worden sei, in geografischer Hinsicht geringer sei als die der Zuwiderhandlungen, die den Unternehmen des „harten Kerns“ (oder der „zentralen Gruppe“) des Kartells ( 60 ) zugerechnet worden seien – daraus nicht die gebotenen Konsequenzen gezogen habe, da es weder in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die gegen sie verhängten Geldbußen herabgesetzt noch die Koeffizienten „Schwere der Zuwiderhandlung“ und „Zusatzbetrag“ angepasst oder das Vorliegen mildernder Umstände anerkannt habe. Das Gericht habe damit gegen seine Begründungspflicht sowie die Grundsätze der individuellen Sanktionszumessung und der persönlichen Verantwortlichkeit, der Verhältnismäßigkeit (wie in Art. 49 Abs. 3 der Charta verankert), der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes verstoßen.

204.

Die Kommission macht zunächst geltend, dass der beschränkte räumliche Umfang der von Roca Sanitario und deren Tochtergesellschaften begangenen Zuwiderhandlungen sich bereits im Grundbetrag der Geldbußen widerspiegle, da dieser allein auf der Grundlage der Verkäufe in Frankreich und Österreich berechnet worden sei.

205.

Sodann trägt sie vor, dass der räumliche Umfang, obgleich in den Leitlinien von 2006 als bei der Bestimmung der anwendbaren Koeffizienten zu berücksichtigender Faktor genannt, nur eine untergeordnete Rolle spiele, da der Umsatz insoweit bereits einen hinreichenden Hinweis liefere und die Art der Zuwiderhandlung den wesentlichen Beurteilungsfaktor darstelle. Die Kommission habe daher eine Praxis entwickelt, die darin bestehe, eine leichte Erhöhung, im Allgemeinen 1 %, anzuwenden, wenn der räumliche Umfang der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum insgesamt entspreche. Ein Abweichen von dieser Praxis sei jedoch gerechtfertigt, wenn die Zuwiderhandlung einen geringeren räumlichen Umfang habe, wobei der Prozentsatz der Zahl der von der Zuwiderhandlung betroffenen Mitgliedstaaten entsprechend um Dezimale anzupassen sei. Durch die Anwendung eines Koeffizienten von 15 % habe die Kommission die in ihren Leitlinien von 2006 dargestellte Methode somit nicht aufgegeben.

206.

Die Kommission trägt außerdem vor, dass das Gericht nicht verpflichtet sei, die Geldbuße, die es für verhältnismäßig halte, herabzusetzen, nur weil es der Ansicht sei, die gegen andere Kartellteilnehmer verhängte Geldbuße hätte höher sein müssen. Vielmehr habe das Gericht eine solche Herabsetzung unter Berufung auf den Grundsatz, dass „sich niemand zu seinem Vorteil auf eine zugunsten anderer begangene Rechtsverletzung berufen kann“, wiederholt abgelehnt. Sowohl aus der Rechtsprechung als auch aus der Entscheidungspraxis der Kommission gehe hervor, dass nicht jeder Unterschied bei der Beteiligung an der Zuwiderhandlung zwingend zu einer Herabsetzung der Geldbuße führen müsse, sofern die Geldbuße die individuelle Beteiligung des betreffenden Unternehmens zutreffend widerspiegle.

207.

Im Übrigen macht die Kommission geltend, dass der Gerichtshof keine ausführliche Begründung verlange, wenn die Koeffizienten (zur Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße) bei 15 % lägen ( 61 ). Jedenfalls werde im Urteil Roca Sanitario klar erläutert, weshalb diese angemessen seien.

208.

Die Rüge der Widersprüchlichkeit dieses Urteils gegenüber den zu parallelen Klagen ergangenen Urteilen hält die Kommission für unzulässig, da ihre Prüfung eine vergleichende Untersuchung der maßgeblichen tatsächlichen Umstände voraussetzen würde. Jedenfalls habe das Gericht bei den anderen Unternehmen, die wie Duravit und Dornbracht nicht für das Kartell insgesamt verantwortlich gemacht worden seien, ebenfalls den Satz von 15 % angewandt.

2.   Analyse

a)   Hinweis auf die Rechtsprechung

209.

Ich nehme zunächst Bezug auf meine Schlussanträge in der Rechtssache Telefónica und Telefónica de España/Kommission (C‑295/12 P, EU:C:2013:619), wo ich die Problematik der Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung im Einzelnen untersucht habe ( 62 ).

210.

Für die Zwecke des vorliegenden Rechtsmittels ist hinsichtlich des Umfangs der Kontrolle, die der Gerichtshof insoweit ausübt, darauf hinzuweisen, dass zwar allein das Gericht zuständig ist, die Art und Weise, wie die Kommission im Einzelfall die Schwere der rechtswidrigen Verhaltensweisen beurteilt hat, zu überprüfen, doch ist es im Rechtsmittelverfahren Sache des Gerichtshofs, zu prüfen, inwieweit das Gericht rechtlich korrekt alle Faktoren berücksichtigt hat, die für die Beurteilung der Schwere eines bestimmten Verhaltens anhand von Art. 101 AEUV und Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 von Bedeutung sind ( 63 ).

211.

Sodann unterliegt das Gericht bei der Entscheidung über die Höhe der Geldbußen in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung denselben rechtlichen Pflichten wie die Kommission bei der Verhängung einer Sanktion und damit u. a. dem Grundsatz der Gleichbehandlung der an einer gegen Art. 101 AEUV verstoßenden Vereinbarung beteiligten Unternehmen ( 64 ).

212.

Ich weise darauf hin, dass der Grundsatz, wonach es nicht Sache des Gerichtshofs ist, aus Gründen der Billigkeit seine Bewertung an die Stelle der Bewertung des Gerichts zu setzen, das in Wahrnehmung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung entscheidet ( 65 ), dem nicht entgegensteht, dass der Gerichtshof die Einhaltung dieser Pflicht überprüft.

213.

Der Gerichtshof hat nämlich die Geldbuße bereits in Situationen herabgesetzt, in denen das Gericht ohne jede objektive Rechtfertigung ein Unternehmen strenger behandelt hat als andere, am selben Kartell beteiligte Unternehmen ( 66 ), da die Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nicht zu einer Ungleichbehandlung an derselben Zuwiderhandlung beteiligter Unternehmen führen darf ( 67 ).

b)   Das Gericht hat eine Ungleichbehandlung festgestellt, daraus aber keine Konsequenzen gezogen

214.

Im vorliegenden Fall hat das Gericht mit der Feststellung (Rn. 187), dass die von den Unternehmen des harten Kerns begangene Zuwiderhandlung u. a. aufgrund ihres erweiterten räumlichen Umfangs mit einer auf der Grundlage höherer Koeffizienten „Schwere der Zuwiderhandlung“ und „Zusatzbetrag“ berechneten Geldbuße hätte sanktioniert werden „müssen“, es zugelassen, dass unterschiedliche Situationen (nämlich die der Unternehmen des harten Kerns und die der anderen Unternehmen) zu Unrecht gleich behandelt wurden.

215.

Das Gericht hat den Grundbetrag der Geldbuße weder nach oben noch nach unten angepasst und für alle Unternehmen denselben Schwerekoeffizienten und denselben Abschreckungsfaktor von 15 % ( 68 ) angewandt.

216.

Zur Begründung dieses Ergebnisses hat das Gericht in Rn. 169 des Urteils Roca Sanitario im Rahmen der Prüfung der zur Stützung des Antrags auf Nichtigerklärung vorgebrachten Klagegründe festgestellt, dass, „[a]ber selbst wenn anzunehmen wäre, dass die Kommission die Unternehmen, die sich in Bezug auf sechs Mitgliedstaaten der Union und drei Produktuntergruppen an der einheitlichen Zuwiderhandlung beteiligt haben, bei der Festsetzung der genannten Koeffizienten hätte anders behandeln müssen als diejenigen, die sich daran nur in Bezug auf einen Mitgliedstaat beteiligt haben, … dies nichts daran [änderte], dass eine solche andere Behandlung der Klägerin nicht zum Vorteil gereicht hätte. Wie oben in Randnr. 155 [dieses Urteils] zum Koeffizienten ‚Zusatzbetrag‘ ausgeführt, hat die Kommission bei der Berechnung der Höhe der Geldbuße zu Recht nach Nr. 25 der Leitlinien von 2006 einen Koeffizienten ‚Zusatzbetrag‘ von 15 % berücksichtigt, der gegenüber der Schwere der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, für die die Klägerin haftbar gemacht wird, nicht unverhältnismäßig ist. Aus den gleichen Gründen wie den oben in Randnr. 155 [dieses Urteils] genannten, hat die Kommission zu Recht und ohne gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verstoßen nach den Nrn. 21 bis 23 der genannten Leitlinien einen Koeffizienten ‚Schwere der Zuwiderhandlung‘ von 15 % berücksichtigt. Die fehlende differenzierte Behandlung aller Adressaten des [streitigen] Beschlusses ging also nicht zulasten der Klägerin.“

217.

Das Gericht umgeht also, nachdem es in Rn. 168 seines Urteils die geringere relative Schwere der Roca Sanitario zur Last gelegten Zuwiderhandlung festgestellt hat, die Frage nach dem Vorliegen einer Ungleichbehandlung, indem es schlicht bestimmt, dass sich eine solche jedenfalls nicht zulasten von Roca Sanitario ausgewirkt hätte, und entscheidet, dass eine unterschiedliche Behandlung diesem Unternehmen jedenfalls nicht zum Vorteil gereichen würde, da die Höhe der ihm auferlegten Geldbuße nicht unverhältnismäßig sei.

218.

In Rn. 185 des Urteils Roca Sanitario weist das Gericht in Beantwortung der zur Stützung des Antrags auf Herabsetzung der Geldbuße geltend gemachten Klagegründe darauf hin, dass es „in den Randnrn. 168 bis 170 [dieses Urteils] darauf hingewiesen hat, dass die Kommission nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen hat, indem es auf die Klägerin die Koeffizienten ‚Schwere der Zuwiderhandlung‘ und ‚Zusatzbetrag‘ von 15 % angewandt hat. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission, wie oben in Randnr. 155 festgestellt, nach den Nrn. 21 bis 23 und 25 der Leitlinien von 2006 zu Recht davon ausgehen durfte, dass die Koeffizienten ‚Schwere der Zuwiderhandlung‘ und ‚Zusatzbetrag‘ von 15 % gegenüber der Schwere der Zuwiderhandlung nicht unverhältnismäßig waren.“

219.

In Rn. 187 führt das Gericht weiter aus, dass „der Umstand, dass gegen die Unternehmen, die sich an der einheitlichen Zuwiderhandlung in Bezug auf sechs Mitgliedstaaten und drei Produktuntergruppen beteiligt haben, eine Geldbuße hätte verhängt werden müssen, bei deren Berechnung höhere Multiplikatoren ‚Schwere der Zuwiderhandlung‘ und ‚Zusatzbetrag‘ hätten zugrunde gelegt werden müssen als die bei der Klägerin festgesetzten 15 %, nicht rechtfertigen [kann], dass das Gericht gegen Letztere im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung eine Geldbuße verhängt, deren Höhe im Hinblick auf die Schwere der Zuwiderhandlung, an der sie sich beteiligt hat, nicht hinreichend abschreckend ist“.

220.

Die Behandlung sei also ungleich gewesen, aber der Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht verletzt worden, weil die Geldbuße verhältnismäßig blieb!

221.

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 49 Abs. 3 der Charta bestimmt, dass „[d]as Strafmaß … zur Straftat nicht unverhältnismäßig sein [darf]“. In Anwendung dieser Regel widerspricht es den Denkgesetzen, die geringere Schwere einer Zuwiderhandlung festzustellen und zugleich die Sanktion in derselben Intensität aufrechtzuerhalten wie für schwerere in parallelen Urteilen festgestellte Zuwiderhandlungen.

222.

Das Gericht hat aber, nachdem es eine geringere Schwere der Roca Sanitario vorgeworfenen Zuwiderhandlung festgestellt hatte, deren Geldbuße nicht herabgesetzt und in Bezug auf sie weiterhin dieselben Schwere- und Abschreckungskoeffizienten wie für die Geldbußen der Unternehmen des harten Kerns angewandt, bezüglich deren das Gericht entschieden hat, dass die Kommission höhere Koeffizienten hätte anwenden müssen.

223.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob das Gericht die Anwendung niedrigerer Koeffizienten bezüglich Roca Sanitario – mit denen die Gleichbehandlung gegenüber den anderen Teilnehmern wiederhergestellt werden könnte – mit der Begründung hat ablehnen dürfen, dass dies gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoße, der Geldbußen in hinreichend abschreckender Höhe verlange.

224.

Ich meine nicht.

225.

Folgte man nämlich der Argumentation des Gerichts, mit der die von Roca Sanitario auf der einen und die von den übrigen Teilnehmern auf der anderen Seite begangenen Zuwiderhandlungen hinsichtlich der Schwere voneinander getrennt werden, müsste man zu dem Schluss gelangen, dass die abschreckende Wirkung einer Geldbuße in keiner Weise mit der Schwere der Zuwiderhandlung in Zusammenhang steht, obwohl das Gericht in Rn. 187 von einer der Höhe nach im Hinblick auf die Schwere der Zuwiderhandlung abschreckenden Geldbuße spricht.

226.

Nur eines von beidem kann zutreffen: Wenn für zwei Zuwiderhandlungen unterschiedlicher Schwere dieselbe Geldbuße verhängt wird, ist sie entweder für die eine Zuwiderhandlung nicht hinreichend abschreckend oder für die andere unverhältnismäßig. Da die Berechnung der Geldbuße für die Verantwortlichen der schwersten Zuwiderhandlung nicht geändert wurde, ist eine gegen den Urheber einer weniger schweren Zuwiderhandlung verhängte Geldbuße, die mit der erstgenannten Geldbuße übereinstimmt, zwangsläufig unverhältnismäßig.

227.

Das Gericht konnte den räumlichen Umfang der einheitlichen, fortgesetzten und komplexen Zuwiderhandlung, an der eine Klägerin beteiligt war, nicht korrigieren – beispielsweise von sechs Mitgliedstaaten auf nur zwei Mitgliedstaaten (wie es dies in der Rechtssache Dornbracht/Kommission, T‑386/10, EU:T:2013:450, getan hat) – oder feststellen, dass die von den Unternehmen des harten Kerns begangene Zuwiderhandlung u. a. aufgrund von deren erweitertem räumlichem Umfang mit einer auf der Grundlage höherer Koeffizienten „Schwere der Zuwiderhandlung“ und „Zusatzbetrag“ berechneten Geldbuße hätte sanktioniert werden „müssen“ (Rn. 187 des Urteils Roca Sanitario), und damit anerkennen, dass unterschiedliche Situationen zu Unrecht gleich behandelt wurden (wie es dies im vorliegenden Fall getan hat), und zugleich zum einen entscheiden, die Geldbußen der Unternehmen des harten Kerns nicht zu erhöhen, und zum anderen, dass eine Herabsetzung der beispielsweise gegen Roca Sanitario verhängten Geldbuße (oder eine Verringerung der Koeffizienten) nicht möglich sei, ohne dies hinreichend zu begründen.

228.

Wie das Gericht im Urteil Mamoli Robinetteria/Kommission (T‑376/10, EU:T:2013:442, Rn. 174) festgestellt hat, „kann nämlich nicht angenommen werden, dass eine Zuwiderhandlung, die sich auf sechs Mitgliedstaaten der Union und drei Produktuntergruppen erstreckt, als vergleichbar schwerwiegend angesehen werden könnte wie eine in einem Mitgliedstaat in Bezug auf zwei der drei Produktuntergruppen begangene. Wegen der Reichweite ihrer Wirkungen auf den Wettbewerb der Union ist Erstere als schwerwiegender einzustufen als Letztere.“

229.

Im Übrigen bin ich der Meinung, dass das Gericht seiner eigenen Rechtsprechung zur Abstufung der Geldbußen anhand der Schwere der den einzelnen Unternehmen bei einer einheitlichen, fortgesetzten und komplexen Zuwiderhandlung zugerechneten Zuwiderhandlungen nicht gefolgt ist. Nach den Grundsätzen der Individualisierung der Sanktion und der persönlichen Verantwortlichkeit sowie dem Diskriminierungsverbot müsste sich eine geringere Verantwortlichkeit nämlich in der Höhe der Geldbuße widerspiegeln.

230.

Um der Verhältnismäßigkeit oder der abschreckenden Wirkung einen objektiven Charakter zu verleihen, hält das Gericht eine Orientierung an den Leitlinien von 2006 für erforderlich. Insoweit weise ich darauf hin, dass die Leitlinien „eine [indikative] Verhaltensnorm [darstellen], … von der die Verwaltung … nicht ohne Angabe von Gründen, die mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar sind, abweichen kann“ ( 69 ). Ihre blinde und automatische Anwendung ist also – und dies gilt auch für das Gericht – ausgeschlossen, wenn sie zu einer Ungleichbehandlung führen ( 70 ).

231.

Das Gericht hat zudem bereits Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz festgestellt und daraus die Konsequenzen in Form einer Herabsetzung der Geldbuße gezogen. Dies war der Fall in den Urteilen Bolloré u. a./Kommission (T‑109/02, T‑118/02, T‑122/02, T‑125/02, T‑126/02, T‑128/02, T‑129/02, T‑132/02 und T‑136/02, EU:T:2007:115, Rn. 694 ff.) ( 71 ) und Chalkor/Kommission (T‑21/05, EU:T:2010:205, Rn. 104 bis 113). In jenem Urteil hat das Gericht zu Recht entschieden, dass „gegen ein Unternehmen keine Geldbuße verhängt werden [kann], deren Betrag nach Maßgabe einer Teilnahme an einer Absprache festgesetzt wurde, für die es nicht verantwortlich gemacht worden ist“ (Rn. 93) ( 72 ).

232.

Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht auch hervor, dass eine positive Verpflichtung (und nicht nur eine Möglichkeit, wie das Gericht offenbar annimmt) besteht, die geringere Schwere bei der Höhe der Geldbußen zu berücksichtigen: „Dass sich ein Unternehmen nicht an allen Tatbestandsmerkmalen eines Kartells beteiligt oder aber bei seiner Beteiligung eine weniger bedeutende Rolle gespielt hat, ist … bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung und gegebenenfalls bei der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigen“ (Hervorhebung nur hier) ( 73 ).

c)   Was ist zur Begründung zu sagen?

233.

Es ist hervorzuheben, dass das Gericht in keiner Weise erläutert hat, weshalb eine – auch nur leichte – Herabsetzung des Grundbetrags der gegen Roca Sanitario verhängten Geldbuße zu einem nicht hinreichend abschreckenden Betrag geführt hätte (und im Übrigen auch nicht hinreichend begründet hat, weshalb der Satz von 15 % angemessen gewesen sein soll). Das Gericht hat sich auf die Feststellung beschränkt, dass die angewandten Koeffizienten für Roca Sanitario „angemessen“ seien. Dies ist offensichtlich keine angemessene Begründung! Zudem wird im Urteil Roca Sanitario nur der (Koeffizient) „Zusatzbetrag“ behandelt, während der Satz des Koeffizienten „Schwere der Zuwiderhandlung“ überhaupt nicht zur Sprache kommt.

d)   Muss sich jede Differenzierung bei der Situation der betroffenen Unternehmen auf die Höhe der Geldbuße auswirken?

234.

Die Rechtsprechung verlangt ferner, dass bei der Höhe der Geldbuße die relative Schwere der Zuwiderhandlungen berücksichtigt wird, die den verschiedenen an derselben Zuwiderhandlung Beteiligten zugerechnet werden ( 74 ). Dieses Erfordernis dient zur Wahrung des Grundsatzes der Individualisierung der Sanktion.

235.

Der Gerichtshof hat zwar betont, dass dieser Grundsatz nicht so weit geht, dass verlangt würde, dass sich jede den Umsatz dieser Unternehmen betreffende Differenzierung auswirkt ( 75 ).

236.

Meiner Ansicht nach muss diese Beschränkung – die darauf hinausläuft, anzuerkennen, dass es nicht möglich ist, vollständige Gleichheit unter diesen Beteiligten zu gewährleisten – logischerweise entsprechend die Differenzierungen bezüglich des räumlichen Umfangs und damit der Schwere der festgestellten Zuwiderhandlungen umfassen.

237.

Dies gilt umso mehr, als sich diese Differenzierungen wie die den Umsatz betreffenden bereits im Wert der bei der Berechnung des Grundbetrags der Geldbuße berücksichtigten Verkäufe widerspiegeln.

238.

Es ist daher zu prüfen, ob die Nichtberücksichtigung der geringeren Schwere der Roca Sanitario zugerechneten Zuwiderhandlung bei der Bestimmung der Koeffizienten „Schwere der Zuwiderhandlung“ und „Zusatzbetrag“ zu einer Differenzierung geführt hat, die die Intensitätsschwelle übersteigt, oberhalb deren eine Ungleichbehandlung zu korrigieren ist.

239.

Zunächst bin ich der Ansicht, dass im Urteil des Gerichts, abgesehen von der Frage des räumlichen Umfangs, nicht zwischen der Schwere des Verhaltens der Tochtergesellschaften von Roca Sanitario, für das diese haften musste, und der Schwere des Verhaltens der Unternehmen des harten Kerns (auf die das Kartell zurückgeht und die Roca Sanitario zufolge Maßnahmen im Hinblick auf seine Erweiterung sowie seine Durchführung und Koordinierung auf europäischer Ebene ergriffen haben ( 76 )) unterschieden wurde. Es genügt die Feststellung, dass das Gericht in seinem Urteil jeden Hinweis darauf, dass Roca Sanitario nicht zum harten Kern des Kartells gehörte und dass eine ihrer Tochtergesellschaften sich an dem Kartell nur in Bezug auf zwei und nicht auf drei Produktuntergruppen beteiligt hatte, unterlassen hat.

240.

Im Urteil Deutsche Telekom/Kommission (C‑280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 274) weist der Gerichtshof aber darauf hin, dass „[z]u den Faktoren, die bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlungen berücksichtigt werden können, … das Verhalten des betroffenen Unternehmens, die Rolle, die es bei der Einführung der in Rede stehenden Praxis gespielt hat[ ( 77 )], der Gewinn, den es aus ihr ziehen konnte, seine Größe und der Wert der betroffenen Waren sowie die Gefahr, die derartige Zuwiderhandlungen für die Ziele der Union bedeuten[, gehören]“ (Hervorhebung nur hier) ( 78 ).

241.

Nach der Rechtsprechung steht außerdem fest, dass der Umstand, dass sich ein Unternehmen nicht an allen Tatbestandsmerkmalen eines Kartells beteiligt oder aber bei seiner Beteiligung eine weniger bedeutende Rolle gespielt hat, bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung und gegebenenfalls bei der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigen ist ( 79 ).

242.

Insbesondere sind bei einer einheitlichen Zuwiderhandlung im Sinne einer fortgesetzten und komplexen Zuwiderhandlung, die aus einer Gesamtheit von Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen auf verschiedenen Märkten besteht, wenn die Zuwiderhandelnden dort nicht alle präsent sind oder den Gesamtplan möglicherweise nur zum Teil kennen, die Sanktionen individuell festzulegen, d. h. anhand der für die betreffenden Unternehmen kennzeichnenden Verhaltensweisen und Eigenschaften ( 80 ).

243.

Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt in diesem Zusammenhang, dass die Geldbuße in angemessenem Verhältnis zu den Faktoren festzusetzen ist, die bei der Beurteilung der objektiven Schwere der Zuwiderhandlung als solcher und der Beurteilung der relativen Schwere der Beteiligung des mit einer Sanktion belegten Unternehmens an der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind ( 81 ).

244.

Sodann ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 186 des Urteils Roca Sanitario den im streitigen Beschluss vertretenen Ansatz zu Recht korrigiert hat und festgestellt hat, dass die geringere Beteiligung der Tochtergesellschaften von Roca Sanitario, die sich auf zwei der sechs nationalen Teilbereiche des mit einer Sanktion belegten Gesamtkartells beschränkt habe, zwingend ein Verhalten widerspiegle, das weniger schwerwiegend sei als das der Unternehmen, die an einer größeren Zahl von Teilbereichen des Kartells beteiligt gewesen seien ( 82 ).

245.

Jedoch hat es in Rn. 187 entschieden, dass „der Umstand, dass gegen die Unternehmen, die sich an der einheitlichen Zuwiderhandlung in Bezug auf sechs Mitgliedstaaten und drei Produktuntergruppen beteiligt haben, eine Geldbuße hätte verhängt werden müssen, bei deren Berechnung höhere Multiplikatoren ‚Schwere der Zuwiderhandlung‘ und ‚Zusatzbetrag‘ hätten zugrunde gelegt werden müssen als die bei der Klägerin festgesetzten 15 %, nicht rechtfertigen [kann], dass das Gericht gegen Letztere im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung eine Geldbuße verhängt, deren Höhe im Hinblick auf die Schwere der Zuwiderhandlung, an der sie sich beteiligt hat, nicht hinreichend abschreckend ist“.

246.

Dies bringt die Nichtbeachtung des Grundsatzes der Individualisierung der Sanktionen und erneut das Fehlen einer Begründung für das Fehlen eines Zusammenhangs zwischen der Feststellung einer geringeren Schwere der Zuwiderhandlung und der Höhe der Geldbuße ans Licht.

247.

Zwar ist die Kommission der Ansicht, dass sich die geringere Schwere des Verhaltens der Unternehmen hinreichend in der Auswahl der Verkäufe widerspiegle, auf die der Schwerekoeffizient und der Abschreckungsfaktor angewandt worden seien. Jedoch hat das Gericht diese Auffassung sowohl im Urteil Roca Sanitario (vgl. Rn. 186) als auch in mehreren parallelen, dasselbe Kartell betreffenden Urteilen zurückgewiesen. In diesen Urteilen wird außerdem ausgeführt, dass die geringere Schwere der festgestellten Zuwiderhandlungen die Kommission zur Anwendung unterschiedlicher Koeffizienten „Schwere der Zuwiderhandlung“ und „Zusatzbetrag“ hätte veranlassen müssen.

248.

So hat das Gericht im Urteil Zucchetti Rubinetteria/Kommission (T‑396/10, EU:T:2013:446, Rn. 114 bis 119), meines Erachtens zu Recht, wie folgt entschieden: „Was … den von der Klägerin gerügten Fehler bei der Tatsachenwürdigung angeht, ist festzustellen, dass die Kommission zu Unrecht die Auffassung vertreten hat, die Multiplikatoren ‚Schwere der Zuwiderhandlung‘ und‚Zusatzbetrag‘ von 15 % seien dadurch gerechtfertigt, dass sich die Unternehmen, an die der [streitige] Beschluss gerichtet sei, an einer einheitlichen Zuwiderhandlung in Bezug auf drei Produktuntergruppen und sechs Mitgliedstaaten beteiligt hätten. Wie die Kommission in Randnr. 879 des [streitigen] Beschlusses selbst festgestellt hat, hat sich die Klägerin an einer Zuwiderhandlung in Gestalt einer Koordinierung von Preiserhöhungen in Italien, und nicht in den fünf weiteren, in Randnr. 1 des vorliegenden Urteils genannten Mitgliedstaaten beteiligt; die rechtswidrigen Gespräche bezogen sich nämlich auf Armaturen und Sanitärkeramik, nicht aber auf Duschabtrennungen. Die Klägerin wendet sich im Übrigen in diesem Zusammenhang nicht gegen die Feststellung der Kommission, dass sich die Zuwiderhandlung, an der sie sich beteiligt habe, nicht nur auf Armaturen, sondern auch auf Sanitärkeramik bezogen habe“ (Rn. 114).

249.

Somit „[ergibt sich a]us der Feststellung der Kommission in Randnr. 879 des [streitigen] Beschlusses …, dass sie die Festsetzung der Multiplikatoren ‚Schwere der Zuwiderhandlung‘ und ‚Zusatzbetrag‘ auf 15 % bei der Klägerin nicht damit begründen konnte, dass sich diese an einer einheitlichen Zuwiderhandlung in Bezug auf drei Produktuntergruppen und sechs Mitgliedstaaten beteiligt habe. Der Kommission ist insoweit also bei der Tatsachenwürdigung ein Fehler unterlaufen“ (Rn. 115).

250.

Zunächst „geht das Vorbringen der Kommission ins Leere, die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße trage dem Umstand Rechnung, dass sich diese nur an dem italienischen Teil der festgestellten Zuwiderhandlung beteiligt habe, die bei den einzelnen Unternehmen berücksichtigten Umsätze entsprächen ihrer jeweiligen tatsächlichen und konkreten Beteiligung an der Zuwiderhandlung, und die Multiplikatoren ‚Schwere der Zuwiderhandlung‘ und ‚Zusatzbetrag‘ seien in Anbetracht der Schwere der von der Klägerin begangenen Zuwiderhandlung mit 15 % eher niedrig angesetzt. Keines dieser Argumente widerlegt nämlich die Feststellung, dass die Kommission sich nicht auf die in Randnr. 115 des vorliegenden Urteils dargestellte Begründung stützen konnte, um die Multiplikatoren ‚Schwere der Zuwiderhandlung‘ und ‚Zusatzbetrag‘ auf 15 % festzusetzen“ (Rn. 116).

251.

Ins Leere geht auch „das Vorbringen der Kommission, sie habe die verschiedenen Stufen bei der Berechnung der Geldbuße gemäß den Leitlinien von 2006 beachtet, sie habe die Umsätze herangezogen, die ihr die Unternehmen, an die der [streitige] Beschluss gerichtet sei, mitgeteilt hätten, sie verfüge bei der Bestimmung des Betrags der Geldbußen über ein Ermessen, und die Schwere der Zuwiderhandlung, an der sich die Klägerin beteiligt habe, spiegele sich im Betrag der berücksichtigten Umsätze wider. Diese Argumente ändern nämlich nichts an der Feststellung, dass sich die Kommission nicht auf die in Randnr. 115 des vorliegenden Urteils dargestellte Begründung berufen konnte“ (Rn. 117).

252.

Schließlich „ist das von der Kommission in der mündlichen Verhandlung auf Fragen des Gerichts vorgebrachte Argument zurückzuweisen, der Unterschied hinsichtlich der räumlichen Reichweite, der dadurch bedingt sei, dass sich bestimmte Unternehmen an der gesamten einheitlichen Zuwiderhandlung, andere nur an der in Italien, beteiligt hätten, rechtfertige nicht die Festsetzung verschiedener Multiplikatoren ‚Schwere der Zuwiderhandlung‘ und ‚Zusatzbetrag‘. Es kann nämlich nicht angenommen werden, dass eine Zuwiderhandlung, die sich auf sechs Mitgliedstaaten der Union und drei Produktuntergruppen erstreckt, genauso schwerwiegend wäre wie eine in einem Mitgliedstaat in Bezug auf zwei Produktuntergruppen begangene. Wegen der Reichweite ihrer Wirkungen auf den Wettbewerb der Union ist Erstere als schwerwiegender ein[zu]stufen als Letztere“ (Rn. 118).

253.

Das Gericht gelangt in Rn. 119 zu dem Schluss, dass „die Kommission dadurch, dass sie die Festsetzung der Multiplikatoren ‚Schwere der Zuwiderhandlung‘ und ‚Zusatzbetrag‘ auf 15 % damit begründet hat, dass sich die Klägerin an einer einheitlichen Zuwiderhandlung beteiligt habe, die sich auf sechs Mitgliedstaaten der Union und drei Produktuntergruppen erstreckt habe, zwei Beurteilungsfehler begangen [hat]. Dem entsprechenden Vorbringen der Klägerin ist mithin stattzugeben.“

254.

Ebenso hat das Gericht im Parallelurteil Dornbracht/Kommission (T‑386/10, EU:T:2013:450, Rn. 163 bis 168) entschieden. In vier anderen Parallelurteilen, nämlich Duravit (Rn. 366 ff.), Villeroy & Boch Austria (Rn. 384 und 385), Hansa Metallwerke u. a./Kommission (T‑375/10, EU:T:2013:475, Rn. 180 ff.) und Mamoli Robinetteria/Kommission (T‑376/10, EU:T:2013:442, Rn. 170 ff.) ( 83 ), weist das Gericht die Rügen, mit denen geltend gemacht wird, dass die betreffenden Koeffizienten hätten individualisiert werden müssen, nicht grundsätzlich zurück.

255.

Zudem hat die Kommission einen solchen Ansatz – der darin besteht, unterschiedliche Schwerekoeffizienten und Abschreckungsfaktoren anzuwenden und damit den Grundbetrag der Geldbuße entsprechend der relativen Schwere der den einzelnen Unternehmen in einem einheitlichen und fortgesetzten Kartell zuzurechnenden Zuwiderhandlung anzupassen, um Gleichbehandlung zu gewährleisten – in zahlreichen Fällen verfolgt ( 84 ).

256.

Die von Roca Sanitario erhobene Rüge, die sie auf die Nichtanerkennung eines mildernden Umstands stützt, da die Koeffizienten „Schwere der Zuwiderhandlung“ und „Zusatzbetrag“ nicht wegen der geringeren Schwere der ihr zur Last gelegten Zuwiderhandlung herabgesetzt worden seien, hat das Gericht meines Erachtens zu Recht als verspätet für unzulässig erklärt.

257.

Obwohl diese Rüge in einer Fußnote der Klageschrift – und nicht, wie das Gericht festgestellt hat, in der mündlichen Verhandlung – erhoben wurde, war sie meines Erachtens nämlich nicht hinreichend klar und bestimmt formuliert, wie es die Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt ( 85 ). Wie die Kommission vorgebracht hat, ist der allgemeine Verweis auf Nr. 29 der Leitlinien von 2006 in einer Fußnote der Klageschrift nicht hinreichend bestimmt, um eine solche Rüge zu begründen.

258.

Soweit Roca Sanitario schließlich die Unverhältnismäßigkeit der Geldbuße unabhängig von jeglicher Ungleichbehandlung einwendet, genügt die Feststellung, dass Roca Sanitario nicht nachgewiesen hat, dass dies vorliegend der Fall ist.

e)   Ergebnis

259.

Ich komme daher zu dem Ergebnis, dass das Gericht, da es ohne angemessene Begründung zum einen die geringere Schwere des Verhaltens der Tochtergesellschaften von Roca Sanitario anerkannt und zum anderen entschieden hat, die Geldbußen der Unternehmen des harten Kerns nicht zu erhöhen, im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die bei Roca Sanitario angewandten Koeffizienten „Schwere der Zuwiderhandlung“ und/oder „Zusatzbetrag“ nach unten hätte anpassen müssen, um so die Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Individualisierung der Sanktionen zu gewährleisten ( 86 ).

260.

Es ist offensichtlich unzutreffend, „dass eine … andere Behandlung [der beiden Gruppen von Unternehmen] der Klägerin nicht zum Vorteil gereicht hätte“ (Rn. 169 des Urteils Roca Sanitario).

261.

Demnach ist dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes von Roca Sanitario stattzugeben und das Urteil Roca Sanitario insoweit teilweise aufzuheben.

f)   Konsequenzen der Aufhebung des Urteils Roca Sanitario durch den Gerichtshof

262.

Ich bin der Ansicht, dass die Rechtssache an das Gericht zurückverwiesen werden sollte, damit es über die Geldbuße entscheidet und die Konsequenzen insbesondere aus den obigen Erwägungen zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes von Roca Sanitario zieht.

IV – Ergebnis

263.

Aus diesen Gründen und unbeschadet der Prüfung weiterer Rechtsmittelgründe schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden.

264.

In der Rechtssache Kommission/Keramag Keramische Werke u. a. (C‑613/13 P)

1.

Nr. 1 des Tenors des Urteils Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T‑379/10 und T‑381/10, EU:T:2013:457) aufzuheben, soweit darin Art. 1 des Beschlusses K(2010) 4185 endg. der Kommission vom 23. Juni 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 [EWR] (Sache COMP/39092 – Badezimmerausstattungen) insoweit für nichtig erklärt wird, als er die Ereignisse in der Association française des industries de céramique sanitaire (AFICS) und die Verantwortlichkeit der Allia SAS, der Produits Céramiques de Touraine SA und von Sanitec bezüglich dieser Ereignisse betrifft;

2.

Nr. 2 des Tenors des genannten Urteils des Gerichts in vollem Umfang aufzuheben;

3.

die Nichtigkeitsklage abzuweisen, soweit sie die Ereignisse im Rahmen der AFICS betrifft, und die gegen die Allia SAS, die Produits Céramiques de Touraine SA und Sanitec verhängten Geldbußen zu bestätigen;

4.

den zweiten Rechtsmittelgrund des Anschlussrechtsmittels von Keramag u. a. als unzulässig und/oder unbegründet zurückzuweisen.

265.

In der Rechtssache Duravit u. a./Kommission (C‑609/13 P) den siebten und den zwölften Verfälschungsvorwurf als unzulässig oder unbegründet zurückzuweisen.

266.

In der Rechtssache Villeroy & Boch AG/Kommission (C‑625/13 P) den ersten Rechtsmittelgrund als unzulässig oder unbegründet und den zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

267.

In der Rechtssache Villeroy & Boch SAS/Kommission (C‑644/13 P) den ersten Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen und die mit dem zweiten Rechtsmittelgrund erhobene Rüge, wonach das Gericht seinen Feststellungen in den Urteilen Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T‑379/10 und T‑381/10, EU:T:2013:457), Duravit u. a./Kommission (T‑364/10, EU:T:2013:477) sowie Wabco Europe u. a./Kommission (T‑380/10, EU:T:2013:449) nicht gefolgt sei, als unbegründet zurückzuweisen.

268.

In der Rechtssache Roca Sanitario/Kommission (C‑636/13 P) dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes von Roca Sanitario stattzugeben, das Urteil Roca Sanitario/Kommission (T‑408/10, EU:T:2013:440) teilweise aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, damit es über die Geldbuße entscheidet und die Konsequenzen insbesondere aus den Erwägungen in den vorliegenden Schlussanträgen zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes von Roca Sanitario zieht.

269.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( 2 ) Vgl. Nr. 5 der vorliegenden Schlussanträge.

( 3 ) Es handelt sich um die Rechtssache Kommission/Keramag Keramische Werke u. a. (C‑613/13 P).

( 4 ) Im Folgenden: Duravit u. a. Dies ist die Rechtssache Duravit u. a./Kommission (C‑609/13 P).

( 5 ) Nämlich die Rechtssache Villeroy & Boch AG/Kommission (C‑625/13 P).

( 6 ) D. h. die Rechtssache Villeroy & Boch SAS/Kommission (C‑644/13 P).

( 7 ) Es handelt sich um die Rechtssache Roca Sanitario/Kommission (C‑636/13 P).

( 8 ) Für die Zwecke der vorliegenden Schlussanträge beziehe ich mich im Folgenden ausschließlich auf Art. 101 AEUV.

( 9 ) Nämlich die Rechtssachen C‑604/13 P, C‑609/13 P, C‑611/13 P, C‑613/13 P, C‑614/13 P, C‑618/13 P, C‑619/13 P, C‑625/13 P, C‑626/13 P, C‑636/13 P, C‑637/13 P, C‑638/13 P, C‑642/13 P und C‑644/13 P.

( 10 ) In der Rechtssache Kommission/Keramag Keramische Werke u. a. (C‑613/13 P) der zweite, der dritte und der fünfte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes der Kommission sowie der zweite Rechtsmittelgrund von Keramag u. a. in ihrem Anschlussrechtsmittel; in der Rechtssache Duravit u. a./Kommission (C‑609/13 P) der dritte Rechtsmittelgrund; in der Rechtssache Villeroy & Boch AG/Kommission (C‑625/13 P) der erste Rechtsmittelgrund und der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes; in der Rechtssache Villeroy & Boch SAS/Kommission (C‑644/13 P) schließlich der erste und der zweite Rechtsmittelgrund.

( 11 ) Der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache Roca Sanitario/Kommission (C‑636/13 P).

( 12 ) Nach der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3, im Folgenden: Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit).

( 13 ) Die sieben Klagegründe, die in der Rechtssache T‑379/10 geltend gemacht wurden, stimmen im Wesentlichen mit den ersten fünf Klagegründen sowie dem achten und dem neunten Klagegrund in der Rechtssache T‑381/10 überein, wobei das Gericht die Nummerierung der Klagegründe aus der letztgenannten Rechtssache übernommen hat.

( 14 ) Die Untermauerung braucht sich nicht unbedingt aus Dokumenten zu ergeben, die aus der Zeit der Tatvorgänge stammen. Mehrere Erklärungen können glaubhaft sein, wenn sie sich gegenseitig untermauern. Vgl. insoweit Urteile Lögstör Rör/Kommission (T‑16/99, EU:T:2002:72, Rn. 45 bis 47), Bolloré u. a./Kommission (T‑109/02, T‑118/02, T‑122/02, T‑125/02, T‑126/02, T‑128/02, T‑129/02, T‑132/02 und T‑136/02, EU:T:2007:115, Rn. 168) und Polimeri Europa/Kommission (T‑59/07, EU:T:2011:361, Rn. 55). Eine Untermauerung durch eine andere Erklärung im Rahmen eines Antrags auf Anwendung der Kronzeugenregelung kann ausreichen, wenn diese Erklärung unabhängig erfolgt und in ihren „Grundzügen“ übereinstimmt. Vgl. insoweit Urteil Total Raffinage Marketing/Kommission (T‑566/08, EU:T:2013:423, Rn. 74) (das Rechtsmittel wurde zurückgewiesen: Urteil Total Marketing Services/Kommission, C‑634/13 P, EU:C:2015:614).

( 15 ) Urteil Roca/Kommission (T‑412/10, EU:T:2013:444, Rn. 198 und 239, im Folgenden: Urteil Roca). Am selben Tag erließ das Gericht auch ein Urteil, mit dem diese Ermäßigung auf die Muttergesellschaft von Roca France erstreckt wurde (Roca Sanitario/Kommission, T‑408/10, EU:T:2013:440, Rn. 213).

( 16 ) Vgl. insbesondere zum Bereich des Wettbewerbsrechts Urteile Hüls/Kommission (C‑199/92 P, EU:C:1999:358, Rn. 64 und 65) und Technische Unie/Kommission (C‑113/04 P, EU:C:2006:593, Rn. 111 bis 113 und 161). Vgl. allgemein Urteil Kommission/Brazzelli Lualdi u. a. (C‑136/92 P, EU:C:1994:211, Rn. 66 und 81), Beschlüsse San Marco/Kommission (C‑19/95 P, EU:C:1996:331, Rn. 39) und AIUFFASS und AKT/Kommission (C‑55/97 P, EU:C:1997:465, Rn. 25) sowie Urteile Somaco/Kommission (C‑401/96 P, EU:C:1998:208, Rn. 54) und Schröder u. a./Kommission (C‑221/97 P, EU:C:1998:597, Rn. 22 bis 24).

( 17 ) Urteil Rat/de Nil und Impens (C‑259/96 P, EU:C:1998:224, Rn. 32).

( 18 ) Urteil Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission (C‑105/04 P, EU:C:2006:592, Rn. 71). Vgl. auch Urteile Baustahlgewebe/Kommission (C‑185/95 P, EU:C:1998:608, Rn. 25), Somaco/Kommission (C‑401/96 P, EU:C:1998:208, Rn. 53), Cubero Vermurie/Kommission (C‑446/00 P, EU:C:2001:703, Rn. 20), EIB/Hautem (C‑449/99 P, EU:C:2001:502, Rn. 45), Aristrain/Kommission (C‑196/99 P, EU:C:2003:529, Rn. 40 und 41) sowie Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission (C‑404/04 P, EU:C:2007:6, Rn. 90). Zur Aufhebung wegen mangelnder Begründung vgl. z. B. Urteile Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 428), Belgien/Kommission (C‑197/99 P, EU:C:2003:444, Rn. 130) und International Power u. a./NALOO (C‑172/01 P, C‑175/01 P, C‑176/01 P und C‑180/01 P, EU:C:2003:534, Rn. 121).

( 19 ) Vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 392 bis 405), Chassagne/Kommission (T‑253/06 P, EU:T:2008:386, Rn. 57) und Michail/Kommission (T‑50/08 P, EU:T:2009:457, Rn. 50).

( 20 ) Vgl. insoweit Urteil DIR International Film u. a./Kommission (C‑164/98 P, EU:C:2000:48, Rn. 43 bis 48). In Bezug auf Rechtssachen, in denen das Gericht die angefochtene Handlung falsch verstanden hat, vgl. auch Urteile Belgien/Kommission (C‑197/99 P, EU:C:2003:444, Rn. 58 bis 67) und International Power u. a./NALOO (C‑172/01 P, C‑175/01 P, C‑176/01 P und C‑180/01 P, EU:C:2003:534, Rn. 156).

( 21 ) Vgl. seine Schlussanträge in der Rechtssache IPK/Kommission (C‑433/97 P, EU:C:1999:133, Nr. 36). Er bezieht sich auf das Urteil Kommission/Brazzelli Lualdi u. a. (C‑136/92 P, EU:C:1994:211).

( 22 )

( 23 ) In dieser Randnummer wird auch darauf hingewiesen, dass Roca France den „Austausch über Mindestpreise im Rahmen der AFICS“ bestätigt habe, und hinzugefügt, dass Roca France „versucht …, die von Ideal Standard vorgelegten belastenden Darstellungen in Frage zu stellen“ (Rechtsmittelschrift der Kommission, Fn. 20).

( 24 ) Vgl. u. a. Urteil Baustahlgewebe/Kommission (C‑185/95 P, EU:C:1998:608, Rn. 24). Vgl. auch Urteil Kommission/Brazzelli Lualdi u. a. (C‑136/92 P, EU:C:1994:211, Rn. 66), Beschluss San Marco/Kommission (C‑19/95 P, EU:C:1996:331, Rn. 40) und Urteil Blackspur DIY u. a./Rat und Kommission (C‑362/95 P, EU:C:1997:401, Rn. 29) sowie Schlussanträge von Generalanwalt Léger in der Rechtssache Baustahlgewebe/Kommission (C‑185/95 P, EU:C:1998:37, Nr. 105).

( 25 ) Vgl. u. a. Urteile New Holland Ford/Kommission (C‑8/95 P, EU:C:1998:257, Rn. 26) und Glencore und Compagnie Continentale/Kommission (C‑24/01 P und C‑25/01 P, EU:C:2002:642, Rn. 65).

( 26 ) Urteil Corus UK/Kommission (C‑199/99 P, EU:C:2003:531, Rn. 67). Vgl. auch Urteile Kommission/ICI (C‑286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 49 und 50), Salzgitter/Kommission (C‑182/99 P, EU:C:2003:526, Rn. 41), Aristrain/Kommission (C‑196/99 P, EU:C:2003:529, Rn. 67) und Ensidesa/Kommission (C‑198/99 P, EU:C:2003:530, Rn. 28).

( 27 ) Urteil Ismeri Europa/Rechnungshof (C‑315/99 P, EU:C:2001:391, Rn. 19). Vgl. auch Urteil Glencore und Compagnie Continentale/Kommission (C‑24/01 P und C‑25/01 P, EU:C:2002:642, Rn. 77 und 78) sowie Beschluss L/Kommission (C‑230/05 P, EU:C:2006:270, Rn. 45 bis 49).

( 28 ) Beschluss NDC Health Corporation/IMS Health und Kommission (C‑481/01 P[R], EU:C:2002:223, Rn. 88).

( 29 ) Urteil Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission (C‑105/04 P, EU:C:2006:592, Rn. 69 und 70).

( 30 ) Urteil Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission, (C‑403/04 P und C‑405/04 P, EU:C:2007:52, Rn. 39).

( 31 ) Vgl. Rn. 11 Buchst. b der Rechtsmittelbeantwortung von Keramag u. a.

( 32 ) Urteil Varec (C‑450/06, EU:C:2008:91, Rn. 47).

( 33 ) Urteile Snupat/Hohe Behörde (42/59 und 49/59, EU:C:1961:5, Slg, S. 111, 169), Plant u. a./Kommission und South Wales Small Mines (C‑480/99 P, EU:C:2002:8, Rn. 24) sowie Corus UK/Kommission (C‑199/99 P, EU:C:2003:531, Rn. 19). Vgl. auch Urteil Kommission/Irland u. a. (C‑89/08 P, EU:C:2009:742, Rn. 52).

( 34 ) Urteil Kommission/Irland u. a. (C‑89/08 P, EU:C:2009:742, Rn. 56).

( 35 ) Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission (C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 64). Vgl. auch Urteile Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala (C‑413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 61) und Solvay/Kommission (C‑109/10 P, EU:C:2011:686, Rn. 51 ff.).

( 36 ) Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission (C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 66).

( 37 ) Zumindest was die Produkte der „unteren Preisklasse“ betrifft, da sich die Feststellungen der Kommission auf diese Produkte beziehen. Vgl. den letzten Satz von Rn. 590 des streitigen Beschlusses.

( 38 ) Urteil Dorsch Consult/Rat und Kommission (C‑237/98 P, EU:C:2000:321, Rn. 50 und 51).

( 39 ) Urteil Team Relocations u. a./Kommission (C‑444/11 P, EU:C:2013:464, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 40 ) Urteil Siemens u. a./Kommission (C‑239/11 P, C‑489/11 P und C‑498/11 P, EU:C:2013:866, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 41 ) Vgl. insoweit Riley, D., „Revisiting the Single and Continuous Infringement of Article 101: The Significance of Anic in a New Era of Cartel Detection and Analysis“, World Competition Law and Economics Review, Kluwer, 2014, Bd. 37, Nr. 3, S. 293 bis 318.

( 42 ) Urteil Shell/Kommission (T‑11/89, EU:T:1992:33, Rn. 86). Vgl. auch Urteile Cimenteries CBR u. a./Kommission (T‑25/95, T‑26/95, T‑30/95 bis T‑32/95, T‑34/95 bis T‑39/95, T‑42/95 bis T‑46/95, T‑48/95, T‑50/95 bis T‑65/95, T‑68/95 bis T‑71/95, T‑87/95, T‑88/95, T‑103/95 und T‑104/95, EU:T:2000:77, Rn. 901), Groupe Danone/Kommission (T‑38/02, EU:T:2005:367, Rn. 288), FNCBV u. a./Kommission (T‑217/03 und T‑245/03, EU:T:2006:391, Rn. 124); Zurückweisung des Rechtsmittels: Urteile Coop de France bétail et viande u. a./Kommission (C‑101/07 P und C‑110/07 P, EU:C:2008:741) und Total Raffinage Marketing/Kommission, (T‑566/08, EU:T:2013:423, Rn. 81) (vgl. Fn. 14 der vorliegenden Schlussanträge).

( 43 ) Vgl. z. B. Urteil Lafarge/Kommission (T‑54/03, EU:T:2008:255, Rn. 369 und 373), wo Lafarge den Beweiswert einer anonymen und nicht adressierten Mitteilung in Abrede stellte. Das Gericht hatte die Erläuterungen von Gyproc zum Verfasser der Mitteilung und zu den Umständen ihrer Abfassung berücksichtigt.

( 44 ) Vgl. u. a. Urteile Ensidesa/Kommission (C‑198/99 P, EU:C:2003:530, Rn. 312), Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission (T‑5/00 und T‑6/00, EU:T:2003:342, Rn. 181) und JFE Engineering u. a./Kommission (T‑67/00, T‑68/00, T‑71/00 und T‑78/00, EU:T:2004:221, Rn. 207).

( 45 ) Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission (C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 55 bis 57).

( 46 ) Urteil Knauf Gips/Kommission (C‑407/08 P, EU:C:2010:389, Rn. 47 bis 49).

( 47 ) Urteil Salzgitter Mannesmann/Kommission (C‑411/04 P, EU:C:2007:54, Rn. 47).

( 48 ) Ich möchte den Gerichtshof darauf aufmerksam machen, dass die Kommission mit ihrem Rechtsmittel nicht die Schlussfolgerungen im Urteil Keramag angreift, mit denen eine leicht geringere Beteiligung von Pozzi Ginori an der Zuwiderhandlung auf dem italienischen Markt festgestellt worden ist (Rn. 245 des Urteils Keramag), da diese Schlussfolgerungen im Übrigen keine Auswirkungen auf die Höhe der Geldbuße haben (Rn. 337 und 338 des genannten Urteils).

( 49 ) Urteil JFE Engineering u. a./Kommission (T‑67/00, T‑68/00, T‑71/00 und T‑78/00, EU:T:2004:221, Rn. 219).

( 50 ) Urteil Team Relocations u. a./Kommission (C‑444/11 P, EU:C:2013:464, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 51 ) Urteil Siemens u. a./Kommission (C‑239/11 P, C‑489/11 P und C‑498/11 P, EU:C:2013:866, Rn. 42), wo auf das Urteil Activision Blizzard Germany/Kommission (C‑260/09 P, EU:C:2011:62, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung) verwiesen wird.

( 52 ) Die Bestätigung braucht sich nicht unbedingt aus Dokumenten zu ergeben, die aus der Zeit der Tatvorgänge stammen. Mehrere Erklärungen können glaubwürdig sein, wenn sie sich gegenseitig bestätigen. Vgl. hierzu Urteil Siemens u. a./Kommission (C‑239/11 P, C‑489/11 P und C‑498/11 P, EU:C:2013:866, Rn. 190 und 191). Vgl. auch Urteile Lögstör Rör/Kommission (T‑16/99, EU:T:2002:72, Rn. 45 bis 47), Bolloré u. a./Kommission (T‑109/02, T‑118/02, T‑122/02, T‑125/02, T‑126/02, T‑128/02, T‑129/02, T‑132/02 und T‑136/02, EU:T:2007:115, Rn. 168) sowie Polimeri Europa/Kommission (T‑59/07, EU:T:2011:361, Rn. 55). Eine Bestätigung durch eine andere Erklärung im Rahmen eines Antrags auf Anwendung der Kronzeugenregelung kann ausreichen, wenn diese Erklärung unabhängig erfolgt und im Großen und Ganzen hinsichtlich der Beschreibung der Zuwiderhandlung übereinstimmt. Vgl. hierzu Urteil Total Raffinage Marketing/Kommission (T‑566/08, EU:T:2013:423, Rn. 74).

( 53 ) C‑586/12 P, EU:C:2013:863, Rn. 22 bis 29.

( 54 ) Vgl. Fn. 52 der vorliegenden Schlussanträge.

( 55 ) Vgl. die Feststellungen in Rn. 295 des Urteils Villeroy & Boch Austria, die sich in Wirklichkeit auf das Schaubild aus der Sitzung vom 25. Februar 2004, die Erläuterungen von Ideal Standard zu den Umständen, unter denen dieses Dokument zustande kam, zum Verfasser und zum Datum sowie auf die Monatsübersichten mit vertraulichen Verkaufszahlen oder die Erklärungen von Herrn Laligné beziehen.

( 56 ) Urteile Stadtwerke Schwäbisch Hall u. a./Kommission (C‑176/06 P, EU:C:2007:730, Rn. 17) und Kommission u. a./Siemens Österreich u. a. (C‑231/11 P bis C‑233/11 P, EU:C:2014:256, Rn. 102).

( 57 ) Urteil Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission (T‑259/02 bis T‑264/02 und T‑271/02, EU:T:2006:396, Rn. 193). Vgl. auch Urteil Team Relocations u. a./Kommission (C‑444/11 P, EU:C:2013:464, Rn. 54).

( 58 ) Rn. 91 und 99 dieses Urteils.

( 59 ) Im Unterschied zu der Geldbuße, die gegen die Villeroy & Boch AG verhängt worden ist.

( 60 ) Diese Unternehmen entsprechen den acht Unternehmensgruppen, die von der Kommission in Rn. 797 des streitigen Beschlusses wegen ihrer Beteiligung am Kartell in sämtlichen oder der Mehrzahl der betroffenen Mitgliedstaaten und ihrer Zugehörigkeit zu mindestens einem der Dachverbände als harter Kern des Kartells benannt wurden.

( 61 ) Urteil Team Relocations u. a./Kommission (C‑444/11 P, EU:C:2013:464, Rn. 118 bis 126).

( 62 ) Vgl. u. a. auch die Schlussanträge der Generalanwälte Fennelly (Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, C‑395/96 P und C‑396/96 P, EU:C:1998:518, Nr. 184) und Mischo (Weig/Kommission, C‑280/98 P, EU:C:2000:260, Nrn. 43 bis 45), von Generalanwältin Kokott (Technische Unie/Kommission, C‑113/04 P, EU:C:2005:752, Nr. 132) sowie der Generalanwälte Poiares Maduro (Groupe Danone/Kommission, C‑3/06 P, EU:C:2006:720, Nrn. 41 bis 59), Bot (E.ON Energie/Kommission, C‑89/11 P, EU:C:2012:375, Nr. 115) und Mengozzi (Kommission u. a./Siemens Österreich u. a., C‑231/11 P bis C‑233/11 P, EU:C:2013:578, Nr. 94).

( 63 ) Urteile Baustahlgewebe/Kommission (C‑185/95 P, EU:C:1998:608, Rn. 128) und Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 244).

( 64 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile Sarrió/Kommission (C‑291/98 P, EU:C:2000:631, Rn. 96 und 97) sowie Kommission u. a./Siemens Österreich u. a. (C‑231/11 P bis C‑233/11 P, EU:C:2014:256, Rn. 105) und Schlussanträge von Generalanwalt Poiares Maduro in der Rechtssache Groupe Danone/Kommission (C‑3/06 P, EU:C:2006:720, Nr. 53).

( 65 ) Vgl. u. a. Urteil Finsider/Kommission (C‑320/92 P, EU:C:1994:414, Rn. 46).

( 66 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil Weig/Kommission (C‑280/98 P, EU:C:2000:627, Rn. 67 und 68). Nach dem Urteil Salzgitter Mannesmann/Kommission (C‑411/04 P, EU:C:2007:54, Rn. 68) „[darf d]er Gerichtshof … im Rahmen eines Rechtsmittels die Beurteilung des Gerichts, das in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung über die Höhe der gegen Unternehmen wegen Verletzung des Wettbewerbsrechts verhängten Geldbußen entscheidet, zwar nicht aus Gründen der Billigkeit durch seine eigene Beurteilung ersetzen, doch darf die Ausübung einer solchen Befugnis nicht dazu führen, dass Unternehmen, die an einer gegen Art. 81 Abs. 1 EG verstoßenden Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise beteiligt waren, bei der Ermittlung der Höhe ihrer Geldbußen ungleich behandelt werden (Urteile … Sarrió/Kommission, C‑291/98 P, [EU:C:2000:631,] Randnrn. 96 und 97, und … Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, [EU:C:2002:582,] Randnr. 617])“. Vgl. auch Urteile Dalmine/Kommission (C‑407/04 P, EU:C:2007:53, Rn. 152 ff.) und Degussa (C‑266/06 P, EU:C:2008:295, Rn. 95 und 114).

( 67 ) Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 337): „[D]as Gericht [muss], wenn es speziell gegenüber einem dieser Unternehmen von der Berechnungsmethode abweichen will, der die Kommission gefolgt ist und die vom Gericht nicht in Frage gestellt worden ist, dies im angefochtenen Urteil erläutern“. Der Gerichtshof hat im Urteil Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C‑580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 78) entschieden, dass „[i]nsoweit … der Hinweis [genügt], dass der Gerichtshof, nachdem er die Rechtswidrigkeit der streitigen Entscheidung festgestellt hat, die Beurteilung der Kommission im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung durch seine eigene Beurteilung ersetzen und demgemäß die Geldbuße aufheben, herabsetzen oder erhöhen kann … Diese Befugnis ist unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände auszuüben … Somit ist das oben angeführte Vorbringen der Kommission zurückzuweisen.“ Der Gerichtshof hat daher in Rn. 80 entschieden, dass die in Art. 2 der streitigen Entscheidung gegen Guardian verhängte Geldbuße um 30 % herabzusetzen und auf 103600000 Euro festzusetzen war (der ursprüngliche Betrag belief sich auf 148000000 Euro).

( 68 ) Vom Gericht als „Zusatzbetrag“ bezeichnet.

( 69 ) Urteil KME Germany u. a./Kommission (C‑389/10 P, EU:C:2011:816, Rn. 127).

( 70 ) Wie ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Telefónica und Telefónica de España/Kommission (C‑295/12 P, EU:C:2013:619) erläutert habe, kann das Gericht nicht die in den Leitlinien der Kommission vorgesehenen Regeln heranziehen und sie automatisch anwenden, wie es Rn. 185 des Urteils Roca Sanitario nahelegt, vor allem, wenn eine solche Anwendung die Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht gewährleistet.

( 71 ) Das Urteil ist vom Gerichtshof teilweise aufgehoben worden, allerdings aus anderen Gründen und nur insoweit, als es den Teil Bolloré betraf (Urteil Papierfabrik August Koehler u. a./Kommission, C‑322/07 P, C‑327/07 P und C‑338/07 P, EU:C:2009:500).

( 72 ) Vgl. auch Urteil Sigma Tecnologie/Kommission (T‑28/99, EU:T:2002:76, Rn. 79 bis 82), in dem das Gericht die Entscheidung teilweise aufhob, weil Sigma nicht für das gesamte Kartell verantwortlich war, und die Geldbuße im konkreten Fall um 10 % herabsetzte. Im Urteil IMI u. a./Kommission (T‑18/05, EU:T:2010:202, Rn. 157) wurde die Geldbuße ebenfalls um 10 % herabgesetzt, um den Umstand widerzuspiegeln, dass IMI an einer Reihe von wettbewerbswidrigen Praktiken nicht beteiligt war. Vgl. auch Urteil Adriatica di Navigazione/Kommission (T‑61/99, EU:T:2003:335, Rn. 190 und 191).

( 73 ) Urteil Kommission/Anic Partecipazioni (C‑49/92 P, EU:C:1999:356, Rn. 90). In diesem Sinne auch Urteile Archer Daniels Midland/Kommission (T‑59/02, EU:T:2006:272, Rn. 296), AC‑Treuhand/Kommission (T‑99/04, EU:T:2008:256, Rn. 131), IMI u. a./Kommission (T‑18/05, EU:T:2010:202, Rn. 164) und Chalkor/Kommission (T‑21/05, EU:T:2010:205, Rn. 92).

( 74 ) Urteile Suiker Unie u. a./Kommission (40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, EU:C:1975:174, Rn. 623), Kommission/Anic Partecipazioni (C‑49/92 P, EU:C:1999:356, Rn. 150) und Hercules Chemicals/Kommission (C‑51/92 P, EU:C:1999:357, Rn. 110).

( 75 ) Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 312).

( 76 ) Vgl. Rn. 97 bis 102 und Fn. 71 der Klageschrift.

( 77 ) Urteil Cimenteries CBR u. a./Kommission (T‑25/95, T‑26/95, T‑30/95 bis T‑32/95, T‑34/95 bis T‑39/95, T‑42/95 bis T‑46/95, T‑48/95, T‑50/95 bis T‑65/95, T‑68/95 bis T‑71/95, T‑87/95, T‑88/95, T‑103/95 und T‑104/95, EU:T:2000:77, Rn. 4949 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. auch Urteil voestalpine und voestalpine Wire Rod Austria/Kommission (T‑418/10, EU:T:2015:516, Rn. 408 ff.). Im letztgenannten Urteil hat das Gericht hinsichtlich der gesamtschuldnerisch gegen voestalpine und voestalpine Austria Draht verhängten Geldbuße ausgeführt, die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass voestalpine Austria Draht sich unmittelbar am Züricher Club, am Club Europa oder am Club España, d. h. an wesentlichen Aspekten des Kartells, beteiligt hätte. Hingegen weist das Gericht darauf hin, dass die Beteiligung von voestalpine Austria Draht am Club Italia aufgrund des wettbewerbswidrigen Verhaltens ihres Handelsvertreters in Italien zu Recht festgestellt worden sei, auch wenn es keine Beweise dafür gebe, dass voestalpine Austria Draht vom rechtswidrigen Verhalten dieses Vertreters Kenntnis gehabt hätte. Der Handelsvertreter sei nämlich, wenn er im Rahmen seines sich ausschließlich auf Italien erstreckenden Auftrags gehandelt habe, als Teil des Unternehmens anzusehen. Jedoch war das Gericht der Ansicht, dass die Haftung für das wettbewerbswidrige Verhalten dieses Vertreters außerhalb des italienischen Marktes voestalpine Austria Draht nicht zugerechnet werden könne. In Anbetracht dessen hat das Gericht entschieden, die gesamtschuldnerisch gegen die beiden Gesellschaften verhängte Geldbuße von 22 Mio. Euro auf 7,5 Mio. Euro herabzusetzen.

( 78 ) Vgl. entsprechend Urteile Musique Diffusion française u. a./Kommission (100/80 bis 103/80, EU:C:1983:158, Rn. 129) und Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 242). Wurde die Zuwiderhandlung von mehreren Unternehmen begangen, ist die relative Schwere des Tatbeitrags jedes Unternehmens zu prüfen (Urteil Hercules Chemicals/Kommission, C‑51/92 P, EU:C:1999:357, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 79 ) Urteile Kommission/Anic Partecipazioni (C‑49/92 P, EU:C:1999:356, Rn. 90) und Aalborg Portland u. a./Kommission (C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 86).

( 80 ) Vgl. entsprechend Urteil Britannia Alloys & Chemicals/Kommission (C‑76/06 P, EU:C:2007:326, Rn. 44).

( 81 ) Vgl. in diesem Sinne, unter Berücksichtigung der nunmehr getroffenen Unterscheidung zwischen der objektiven Schwere der Zuwiderhandlung im Sinne der Nrn. 22 und 23 der Leitlinien von 2006 und der anhand der unternehmensspezifischen Umstände zu beurteilenden relativen Schwere der Beteiligung des betreffenden Unternehmens an der Zuwiderhandlung im Sinne der Nrn. 27 ff. dieser Leitlinien Urteil Jungbunzlauer/Kommission (T‑43/02, EU:T:2006:270, Rn. 226 bis 228 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 82 ) „Zwar hat die Kommission die Multiplikatoren ‚Schwere der Zuwiderhandlung‘ und ‚Zusatzbetrag‘ – wie sich aus Randnr. 1211 des [streitigen] Beschlusses ergibt – bei der Berechnung der Höhe der gegen die Unternehmen, die sich an der einheitlichen Zuwiderhandlung in Bezug auf drei Produktuntergruppen und sechs Mitgliedstaaten beteiligt haben, verhängten Geldbußen auf 15 % festgesetzt. Diese Zuwiderhandlung ist aber wegen ihres räumlichen Umfangs schwerwiegender als diejenige, an der sich die Klägerin beteiligt hat“ (Hervorhebung nur hier).

( 83 ) Rn. 176: „[D]as Vorbringen, wonach die grundlegenden Mechanismen des errichteten Kartells, die in der Koordinierung der Preispolitik bestanden hätten, für alle Unternehmen gleich gewesen seien, [ist] zurückzuweisen. Der Umstand, dass sich alle Unternehmen an einer Koordinierung der Preiserhöhungen beteiligt haben, hat nämlich keinen Einfluss auf die Feststellung, dass die Kommission nicht berechtigt war, einen Koeffizienten ‚Zusatzbetrag‘ von 15 % auf alle Unternehmen, die Adressaten des [streitigen] Beschlusses waren, mit der Begründung anzuwenden, sie hätten sich an einer einheitlichen Zuwiderhandlung beteiligt, obwohl einige dieser Unternehmen an dieser einheitlichen Zuwiderhandlung, die sich auf sechs Mitgliedstaaten und drei Produktuntergruppen erstreckte, nicht beteiligt waren“ (Hervorhebung nur hier).

( 84 ) Vgl. Sache COMP/F/38.344 – Spannstahl, Rn. 953, und in Fn. 86 der vorliegenden Schlussanträge angeführte Beschlüsse.

( 85 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil Belgien/Kommission (C‑197/99 P, EU:C:2003:444, Rn. 81).

( 86 ) Die Kommission räumte in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht im Rahmen der von Roca France und Laufen Austria erhobenen Klagen ein, dass das Verhalten von Laufen Austria und Roca France weniger schwer wiege als das der Unternehmen des harten Kerns des mit einer Sanktion belegten Gesamtkartells und dass sie ihnen gegenüber einen geringeren Satz (von 14 %) hätte anwenden können, um den Gleichbehandlungsgrundsatz zu wahren und der geringeren relativen Schwere ihres Verhaltens Rechnung zu tragen (vgl. die Niederschrift zu den Sitzungen vom 6. März 2013 in den Rechtssachen Laufen Austria/Kommission, T‑411/10, EU:T:2013:443, und Roca). Ebenfalls in diesem Sinne hat sie sich im Rahmen der von Zucchetti gegen den streitigen Beschluss erhobenen Klage eingelassen. Urteil Zucchetti Rubinetteria/Kommission (T‑396/10, EU:T:2013:446), vgl. Rn. 42 des dem Rechtsmittel von Roca Sanitario als Anlage 11 beigefügten Sitzungsberichts. Vgl. auch Urteil Team Relocations u. a./Kommission (T‑204/08 und T‑212/08, EU:T:2011:286, Rn. 91), in dem die Entscheidungen „Candle waxes“, C (2008) 5476, vom 1. Oktober 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR (Sache COMP/C.39.181 – Kerzenwachse) und „Heat stabilisers“, C (2009) 8682, vom 11. November 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR (Sache COMP/38.589 – Wärmestabilisatoren) angeführt werden, in denen die Kommission auf unterschiedliche Kategorien von Kartellteilnehmern je nach der relativen Schwere ihres Tatbeitrags zur Zuwiderhandlung unterschiedliche Sätze angewandt hat.

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