Urteil vom Europäischer Gerichtshof - T-461/13

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

26. November 2015 ( *1 )

„Staatliche Beihilfen — Digitalfernsehen — Beihilfe für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten Spaniens — Beschluss, mit dem die Beihilfen für teilweise vereinbar und teilweise unvereinbar mit dem Binnenmarkt erklärt wurden — Begriff des Unternehmens — Wirtschaftliche Tätigkeit — Vorteil — Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse — Wettbewerbsverzerrung — Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV — Sorgfaltspflicht — Angemessene Frist — Rechtssicherheit — Gleichbehandlung — Verhältnismäßigkeit — Subsidiarität — Recht auf Information“

In der Rechtssache T‑461/13

Königreich Spanien, vertreten durch A. Rubio González, abogado del Estado,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch É. Gippini Fournier, B. Stromsky und P. Němečková als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/489/EU der Kommission vom 19. Juni 2013 über die staatliche Beihilfe SA.28599 (C 23/10 [ex NN 36/10, ex CP 163/09]), die das Königreich Spanien für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten (mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha) gewährt hat (ABl. L 217, S. 52),

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Dittrich (Berichterstatter) sowie des Richters J. Schwarcz und der Richterin V. Tomljenović,

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2015

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1

Die vorliegende Rechtssache betrifft Maßnahmen, die von den spanischen Behörden im Rahmen des Umstiegs von der analogen auf die digitale Rundfunkübertragung in Spanien hinsichtlich des gesamten spanischen Staatsgebiets mit Ausnahme der Autonomen Gemeinschaft Kastilien-La Mancha (Spanien) umgesetzt wurden. Diese Digitalisierung, die technisch über terrestrische, Satelliten- oder Kabel-Plattformen oder durch Breitband-Internetzugang erfolgen kann, erlaubt eine effizientere Nutzung des Funkfrequenzspektrums. Beim digitalen Rundfunk ist das Fernsehsignal unempfindlicher gegenüber Interferenzen und kann mit einer Reihe von ergänzenden Dienstleistungen einhergehen, die dem Programm einen Mehrwert verleihen. Außerdem erlaubt die Digitalisierung die Erlangung der sogenannten „digitalen Dividende“, d. h. frei gewordener Frequenzen, da die Technologien des Digitalfernsehens ein wesentlich kleineres Spektrum in Anspruch nehmen als die analogen Technologien. Aufgrund dieser Vorteile förderte die Europäische Kommission ab dem Jahr 2002 die Digitalisierung in der Europäischen Union.

2

Das Königreich Spanien schuf den für die Förderung des Prozesses des Übergangs vom analogen zum digitalen Rundfunk erforderlichen rechtlichen Rahmen insbesondere durch den Erlass der Ley 10/2005 de Medidas Urgentes para el Impulso de la Televisión Digital Terrestre, de Liberalización de la Televisión por Cable y de Fomento del Pluralismo (Gesetz 10/2005 über Sofortmaßnahmen zur Förderung des digitalen terrestrischen Fernsehens, zur Liberalisierung des Kabelfernsehens und zur Förderung des Pluralismus) vom 14. Juni 2005 (BOE Nr. 142 vom 15. Juni 2005, S. 20562, im Folgenden: Gesetz 10/2005) und des Real Decreto 944/2005 por el que se aprueba el Plan técnico nacional de la televisión digital terrestre (Königliches Dekret 944/2005 zur Genehmigung des nationalen technischen Plans für das digitale terrestrische Fernsehen) vom 29. Juli 2005 (BOE Nr. 181 vom 30. Juli 2005, S. 27006, im Folgenden: Real Decreto 944/2005). Dieses Real Decreto schrieb den nationalen Rundfunkanbietern vor, im Fall der privaten Anbieter 96 % der Bevölkerung und im Fall der öffentlichen Anbieter 98 % der Bevölkerung in ihrem jeweiligen Gebiet zu versorgen.

3

Um den Umstieg vom analogen zum digitalen Fernsehen zu verwalten, unterteilten die spanischen Behörden das spanische Staatsgebiet in drei verschiedene Gebiete:

im Gebiet I, das 96 % der spanischen Bevölkerung umfasst und als wirtschaftlich rentabel angesehen wurde, trugen die öffentlichen und privaten Rundfunkanbieter die Kosten des Umstiegs;

im Gebiet II, das weniger besiedelte und entlegene Gebiete umfasst, in denen 2,5 % der spanischen Bevölkerung leben, investierten die Rundfunkanbieter mangels kommerziellen Interesses nicht in die Digitalisierung, was die spanischen Behörden dazu veranlasste, eine öffentliche Finanzierung vorzusehen;

im Gebiet III, das 1,5 % der spanischen Bevölkerung umfasst, schließt die Topografie die digitale terrestrische Übertragung aus, so dass die Satellitenübertragung als Plattform gewählt wurde.

4

Mit Entscheidung vom 7. September 2007 erließ der spanische Ministerrat den nationalen Plan für den Umstieg auf das digitale terrestrische Fernsehen (im Folgenden: DVB-T), mit dem der vom Real Decreto 944/2005 vorgesehene nationale technische Plan durchgeführt wurde. In diesem Plan wurde das spanische Staatsgebiet in 90 technische Projekte für den Umstieg unterteilt und ein Termin für die Einstellung der analogen Rundfunkübertragung für jedes einzelne dieser Projekte festgelegt. Das in diesem Plan festgelegte Ziel war, eine Versorgung der spanischen Bevölkerung mit DVB-T zu erreichen, die ihrer Versorgung mit analogem Fernsehen im Jahr 2007, nämlich von mehr als 98 % dieser Bevölkerung, entsprach.

5

Da die für das DVB-T festgelegten Versorgungsverpflichtungen (vgl. oben, Rn. 2) Gefahr liefen, zu einer geringeren Versorgung der spanischen Bevölkerung als mit dem vorher bestehenden analogen Rundfunk zu führen, war es erforderlich, die Fernsehversorgung im Gebiet II sicherzustellen. Die vorliegende Rechtssache betrifft nur die von den spanischen Behörden gewährte öffentliche Finanzierung zur Förderung der terrestrischen Digitalisierung in diesem Gebiet.

6

Am 29. Februar 2008 nahm das spanische Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel eine Entscheidung an, die darauf ausgerichtet war, die Telekommunikationsinfrastruktur auszubauen sowie die Kriterien und die Aufteilung der Finanzmittel für die Maßnahmen zur Entwicklung der Informationsgesellschaft im Rahmen eines Plans namens „Plan Avanza“ festzulegen. Die mit dieser Entscheidung genehmigten Haushaltsmittel wurden teilweise der Digitalisierung des Fernsehens im Gebiet II zugewiesen.

7

Zwischen Juli und November 2008 erfolgte die Digitalisierung im Gebiet II im Rahmen einer Reihe von Folgevereinbarungen zu bestehenden Rahmenverträgen aus dem Jahr 2006, die vom Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel und den Autonomen Gemeinschaften des Königreichs Spanien im Rahmen des Plans Avanza unterzeichnet wurden. Aufgrund dieser Folgevereinbarungen übertrug das Ministerium Finanzmittel an die Autonomen Gemeinschaften, die sich verpflichteten, die übrigen Kosten der Maßnahme aus ihren Haushalten zu tragen.

8

Am 17. Oktober 2008 genehmigte der spanische Ministerrat die Zuweisung weiterer Finanzmittel für den Ausbau und die Fertigstellung der DVB-T‑Versorgung im Rahmen der Projekte für den Umstieg, die im Laufe des ersten Halbjahrs 2009 abzuschließen waren. Die Finanzierung wurde nach der Unterzeichnung der neuen Rahmenverträge zwischen dem Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel und den Autonomen Gemeinschaften im Dezember 2008 für die Umsetzung des nationalen Plans für den Umstieg auf DVB-T gewährt. Am 29. Mai 2009 genehmigte der Ministerrat die Kriterien für die Zuweisung von Finanzmitteln für die Finanzierung von Initiativen zum Umstieg auf DVB-T.

9

Nach der Unterzeichnung der Folgevereinbarungen zu den Rahmenverträgen von 2008 über den Ausbau der Versorgung mit DVB‑T und der Veröffentlichung dieser Rahmenverträge und dieser Folgevereinbarungen im Boletín oficial del Estado leiteten die Autonomen Gemeinschaften die Maßnahmen zum Ausbau der Versorgung in die Wege. Zu diesem Zweck führten sie entweder selbst öffentliche Ausschreibungen durch oder beauftragten private Unternehmen mit ihrer Durchführung. In manchen Fällen beauftragten die Autonomen Gemeinschaften die Gemeinden mit dem Ausbau.

10

Generell wurden in Spanien zwei Arten von Ausschreibungen durchgeführt. Zum einen fanden Ausschreibungen für den Ausbau der Versorgung statt, bei denen das Unternehmen, dem der Zuschlag erteilt wurde, damit beauftragt wurde, ein operatives DVB-T‑Netz bereitzustellen. Dabei zählten u. a. die Auslegung und der Betrieb des Netzes, die Signalübertragung, die Einführung des Netzes sowie die Lieferung der erforderlichen Ausrüstung zu den durchzuführenden Aufgaben. Die übrigen Ausschreibungen betrafen die Lieferung von Telekommunikationsausrüstung.

11

Insgesamt wurden in den Jahren 2008 und 2009 für den Ausbau der Versorgung im Gebiet II knapp 163 Mio. Euro aus dem zentralen Staatshaushalt, teilweise Darlehen zu günstigen Bedingungen, die den Autonomen Gemeinschaften vom Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel gewährt wurden, sowie ungefähr 60 Mio. Euro aus den Haushalten der 16 betroffenen Autonomen Gemeinschaften investiert. Außerdem finanzierten die Gemeinden den Ausbau mit etwa 3,5 Mio. Euro.

12

Als zweiten Schritt nach dem Ausbau des DVB-T im Gebiet II führten manche Autonome Gemeinschaften ab dem Jahr 2009 weitere Ausschreibungen durch oder schlossen ohne Ausschreibungen entsprechende Verträge über den Betrieb und die Instandhaltung der während des Ausbaus eingesetzten digitalisierten Ausrüstung. Der Gesamtbetrag der im Zuge der Ausschreibungen für den Betrieb und die Instandhaltung gewährten Mittel in den Jahren 2009 bis 2011 belief sich auf mindestens 32,7 Mio. Euro.

13

Am 18. Mai 2009 ging bei der Kommission eine Beschwerde eines europäischen Satellitenbetreibers, nämlich SES Astra, ein, deren Gegenstand eine mutmaßliche staatliche Beihilferegelung war, die die spanischen Behörden in Zusammenhang mit dem Umstieg vom analogen auf das digitale Fernsehen im Gebiet II eingeführt hätten. Mit der Beschwerde beanstandete dieser Betreiber eine angeblich nicht angemeldete Beihilferegelung, die eine Verzerrung des Wettbewerbs zwischen der terrestrischen und der Satellitenausstrahlung bewirke.

14

Mit Schreiben vom 29. September 2010 setzte die Kommission das Königreich Spanien von ihrem Beschluss in Kenntnis, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV in Bezug auf die betreffende Beihilfe für das gesamte spanische Staatsgebiet mit Ausnahme der Autonomen Gemeinschaft Kastilien-La Mancha zu eröffnen, da für diese Region ein gesondertes Verfahren eröffnet wurde (im Folgenden: Eröffnungsbeschluss). Mit der Veröffentlichung des Eröffnungsbeschlusses am 14. Dezember 2010 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. C 337, S. 17) forderte die Kommission die Beteiligten zur Abgabe ihrer Stellungnahmen auf.

15

Nachdem die Kommission die Stellungnahmen der spanischen Behörden und der anderen Beteiligten erhalten hatte, erließ sie am 19. Juni 2013 den Beschluss 2014/489/EU über die staatliche Beihilfe SA.28599 (C 23/10 [ex NN 36/10, ex CP 163/09]), die das Königreich Spanien für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten (mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha) gewährt hat (ABl. L 217, S. 52, im Folgenden: angefochtener Beschluss), dessen Tenor Folgendes vorsieht:

Artikel 1

Die den Betreibern der terrestrischen Fernsehplattform gewährte staatliche Beihilfe für die Einführung, die Instandhaltung und den Betrieb des digitalen terrestrischen Fernsehnetzes im Gebiet II, die vo[m Königreich] Spanien rechtswidrig unter Verstoß gegen die Bestimmungen des Artikels 108 Absatz 3 AEUV eingeführt wurde, ist mit Ausnahme der Beihilfe, die gemäß dem Kriterium der Technologieneutralität gewährt wurde, mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

Artikel 2

Einzelbeihilfen, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt wurden, stellen keine Beihilfen dar, sofern sie zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung die Voraussetzungen erfüllen, die in einer nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates erlassenen und zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfen geltenden Verordnung vorgesehen sind.

Artikel 3

1.   [Das Königreich] Spanien fordert die im Rahmen der in Artikel 1 genannten Regelung gewährten mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen von den Betreibern des digitalen terrestrischen Fernsehens zurück, ungeachtet, ob sie die Beihilfen unmittelbar oder mittelbar erhalten haben.

2.   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe den Begünstigten zur Verfügung stand, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden.

3.   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission nach der Zinseszinsformel berechnet.

4.   [Das Königreich] Spanien stellt mit dem Tag der Bekanntgabe dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 1 genannte Beihilferegelung ein.

Artikel 4

1.   Die gemäß der in Artikel 1 genannten Regelung gewährte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert.

2.   [Das Königreich] Spanien stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.

3.   [Das Königreich] Spanien übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen:

a)

Liste der Begünstigten, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Regelung Beihilfen erhalten haben, sowie Gesamtbetrag der Beihilfen, die jeder Begünstigte im Rahmen dieser Regelung erhalten hat, aufgeschlüsselt nach den in Abschnitt 6.2 genannten Kategorien;

b)

Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), die von jedem Begünstigten zurückzufordern sind;

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.“

16

Zur Begründung des angefochtenen Beschlusses führte die Kommission erstens aus, dass die verschiedenen auf zentraler Ebene angenommenen Gesetze und die zwischen dem Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel und den Autonomen Gemeinschaften abgeschlossenen und geänderten Vereinbarungen die Grundlage der Beihilferegelung für den Ausbau des DVB-T im Gebiet II bildeten. In der Praxis hätten die Autonomen Gemeinschaften die Richtlinien der Zentralregierung für den Ausbau des DVB-T angewandt (91. Erwägungsgrund dieses Beschlusses).

17

Zweitens stellte die Kommission fest, dass die streitige Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV zu betrachten sei. Da diese Maßnahme aus dem Staatshaushalt und den Haushalten einiger Autonomer Gemeinschaften und Gemeinden finanziert worden sei, handele es sich um eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel. Nach Ansicht der Kommission ist der Ausbau von Netzen zur Ausstrahlung von Fernsehen eine wirtschaftliche Tätigkeit und fällt nicht unter die Ausübung hoheitlicher Befugnisse. Die Betreiber der Plattform DVB-T seien die unmittelbar Begünstigten der Beihilfe, während die Netzbetreiber, die an den Ausschreibungen zum Ausbau der Versorgung teilgenommen hätten, mittelbar Begünstigte der Beihilfe seien. Der Vorteil, der den letzteren Netzbetreibern aus dieser Maßnahme erwachse, sei selektiv, da dadurch ausschließlich der Rundfunkbereich begünstigt werde und in diesem Bereich von dieser Maßnahme ausschließlich die auf dem Markt der terrestrischen Plattform tätigen Unternehmen betroffen seien. Laut dem angefochtenen Beschluss hatten die spanischen Behörden als bestes und einziges Beispiel den Fall der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlands (Spanien) angeführt, um sich auf das Nichtvorliegen einer staatlichen Beihilfe gemäß den vom Gerichtshof im Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, Slg, EU:C:2003:415), aufgestellten Kriterien zu berufen. Jedoch sei das erste Kriterium dieses Urteils, wonach das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein müsse und diese Verpflichtungen klar definiert sein müssten, nicht erfüllt. Außerdem sei mangels Sicherstellung der geringsten Kosten im Allgemeininteresse dieser Autonomen Gemeinschaft das vierte Kriterium dieses Urteils nicht erfüllt. Laut der Kommission hat unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Wettbewerb zwischen der terrestrischen Plattform und der Satellitenplattform für die Fernsehübertragung bestehe, die Maßnahme zur Einführung sowie zum Betrieb und zur Instandhaltung des DVB-T im Gebiet II zu einer Wettbewerbsverzerrung zwischen den beiden Plattformen geführt. Die fragliche Maßnahme habe auch den Handel innerhalb der Union beeinträchtigt (Erwägungsgründe 94 bis 141 dieses Beschlusses).

18

Drittens stellte die Kommission fest, dass die fragliche Maßnahme nicht als eine mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV angesehen werden könne, obwohl sie auf das Erreichen eines klar definierten Ziels von allgemeinem Interesse ausgerichtet sei und die Kommission das Vorliegen eines Marktversagens eingeräumt habe. Da diese Maßnahme dem Grundsatz der Technologieneutralität nicht gerecht werde, sei sie nicht verhältnismäßig und kein geeignetes Instrument, um die Versorgung mit frei empfangbaren Kanälen für die Einwohner des Gebiets II sicherzustellen (Erwägungsgründe 148 bis 171 des angefochtenen Beschlusses).

19

Viertens war die Kommission der Auffassung, dass, da der Betrieb einer terrestrischen Plattform nicht klar als öffentliche Dienstleistung definiert worden sei, die in Rede stehende Maßnahme nicht nach Art. 106 Abs. 2 AEUV gerechtfertigt werden könne (172. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

20

Fünftens sei die fragliche Maßnahme keine bestehende Beihilfe, da sie als eine Änderung zu betrachten sei, die die Substanz der ursprünglichen Regelung beeinflusst habe. Daher hätten die spanischen Behörden diese Maßnahme anmelden müssen (Erwägungsgründe 173 bis 175 des angefochtenen Beschlusses).

21

Sechstens führte die Kommission die verschiedenen Fälle auf, in denen die spanischen Behörden die fragliche Beihilfe von den unmittelbar und mittelbar Begünstigten zurückzufordern hätten (Erwägungsgründe 179 bis 197 des angefochtenen Beschlusses).

Verfahren und Anträge der Parteien

22

Mit Klageschrift, die am 30. August 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das Königreich Spanien die vorliegende Klage erhoben.

23

Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das Königreich Spanien einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, der im Wesentlichen auf die Aussetzung des Vollzugs des angefochtenen Beschlusses gerichtet war. Mit Beschluss vom 16. Oktober 2013, Spanien/Kommission (T‑461/13 R, EU:T:2013:545), hat das Gericht diesen Antrag zurückgewiesen und die Entscheidung über die Kosten vorbehalten.

24

Mit Schriftsatz, der am 29. November 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Asociación española de televisiones digitales privadas, autonómicas y locales (Asodal) beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Königreichs Spanien zugelassen zu werden. Dieser Antrag ist mit Beschluss vom 24. Februar 2014, Spanien/Kommission (T‑461/13, EU:T:2014:109), zurückgewiesen worden.

25

Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Fünfte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

26

Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 seiner Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 hat das Gericht die Kommission aufgefordert, Schriftstücke vorzulegen. Die Kommission ist dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen.

27

In der Sitzung vom 11. März 2015 haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

28

Das Königreich Spanien beantragt,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

29

Die Kommission beantragt,

die Klage abzuweisen;

dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

30

Das Königreich Spanien stützt seine Klage auf fünf Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV geltend gemacht, weil die Kommission zu Unrecht das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe festgestellt habe. Der zweite, hilfsweise vorgebrachte Klagegrund betrifft die Frage der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt. Mit ihm wird eine Missachtung der Genehmigungsvoraussetzungen nach Art. 106 Abs. 2 AEUV und Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV gerügt. Mit dem dritten Klagegrund macht das Königreich Spanien einen Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften geltend. Mit dem vierten, hilfsweise erhobenen Klagegrund, der die Rückforderung der Beihilfe betrifft, wird ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Gleichbehandlung, der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität gerügt. Mit dem fünften Klagegrund macht das Königreich Spanien hilfsweise einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Information geltend.

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV

31

Das Königreich Spanien beanstandet, dass die Kommission gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen habe, indem sie das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe festgestellt habe. Erstens übten die betreffenden Einrichtungen keine wirtschaftliche Tätigkeit aus, zweitens sei die fragliche Maßnahme nicht selektiv, sondern stelle eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (im Folgenden: DAWI) dar, und drittens verfälsche diese Maßnahme den Wettbewerb nicht.

Zum ersten Teil: keine wirtschaftliche Tätigkeit

32

Das Königreich Spanien macht geltend, dass der Betrieb des DVB-T‑Netzes im Gebiet II durch die Autonomen Gemeinschaften, die öffentlichen Unternehmen und die Gemeinden der Ausübung hoheitlicher Befugnisse entspreche und keine wirtschaftliche Tätigkeit darstelle. Ihr einziges Interesse habe darin bestanden, den Bedürfnissen der Landbevölkerung zu entsprechen, und nicht darin, am Markt aufzutreten. Sie könnten daher nicht als Unternehmen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV angesehen werden.

33

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Qualifizierung als Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV verlangt, dass alle in diesem Artikel genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss es sich um eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Leistung handeln. Zweitens muss die Leistung das Risiko der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten in sich bergen. Drittens muss sie durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige ihrem Empfänger einen Vorteil verschaffen. Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2008, Ryanair/Kommission, T‑196/04, Slg, EU:T:2008:585, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34

Der vorliegende Teil betrifft insbesondere die dritte dieser Voraussetzungen, wonach als staatliche Beihilfen Maßnahmen gleich welcher Art gelten, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (vgl. Urteil vom 2. September 2010, Kommission/Deutsche Post, C‑399/08 P, Slg, EU:C:2010:481, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35

Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff des Unternehmens im Rahmen des Wettbewerbsrechts jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (vgl. Urteil vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C‑222/04, Slg, EU:C:2006:8, Rn. 107 und 108 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Für die Frage, ob eine Tätigkeit wirtschaftlichen Charakter hat, kommt es weder darauf an, ob die ausübende Einrichtung privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Status hat, noch auf die Rentabilität der Tätigkeit (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2012, Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig-Halle/Kommission, C‑288/11 P, Slg, EU:C:2012:821, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36

Nach der Rechtsprechung haben Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Befugnisse erfolgen, keinen wirtschaftlichen Charakter, der die Anwendung der Wettbewerbsregeln des AEU-Vertrags rechtfertigen würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Januar 1994, SAT Fluggesellschaft, C‑364/92, Slg, EU:C:1994:7, Rn. 30 und 31, sowie vom 16. Dezember 2010, Niederlande und NOS/Kommission, T‑231/06 und T‑237/06, Slg, EU:T:2010:525, Rn. 93).

37

Was die eventuelle Auswirkung der Ausübung hoheitlicher Befugnisse auf die Einstufung einer juristischen Person als Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts der Union anbelangt, steht die bloße Tatsache, dass diese Einrichtung für einen Teil ihrer Tätigkeit über hoheitliche Gewalt verfügt, ihrer Einstufung als Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts der Union für den Rest ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten nicht entgegen. Die Unterscheidung zwischen hoheitlicher und wirtschaftlicher Betätigung ist für jede von einer Einrichtung ausgeübte Tätigkeit gesondert zu treffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2008, MOTOE, C‑49/07, Slg, EU:C:2008:376, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38

Daher ist zu prüfen, ob die in Rede stehende Tätigkeit in Ausübung hoheitlicher Befugnisse, wie das Königreich Spanien vorbringt, oder in Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgte.

39

Vorab ist zur Definition der in Rede stehenden Tätigkeit festzustellen, dass diese nach Art. 1 des angefochtenen Beschlusses in der Einführung, der Instandhaltung und dem Betrieb des DVB-T‑Netzes im Gebiet II durch die Autonomen Gemeinschaften, die öffentlichen Unternehmen und die Gemeinden bestand. Soweit das Königreich Spanien hervorhebt, dass ihr einziges Interesse darin bestanden habe, den Bedürfnissen der Landbevölkerung zu entsprechen, da es erforderlich gewesen sei, die Fernsehversorgung in diesem Gebiet sicherzustellen, ist darauf hinzuweisen, dass im Bereich der staatlichen Beihilfen die mit staatlichen Maßnahmen verfolgten Ziele nicht genügen, um diese von der Einordnung als „Beihilfen“ im Sinne von Art. 107 AEUV auszunehmen. Dieser Artikel unterscheidet nämlich nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen (vgl. Urteil vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C‑487/06 P, Slg, EU:C:2008:757, Rn. 84 und 85 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Die Kommission hat daher keinen Fehler bei der Definition der in Rede stehenden Tätigkeit begangen.

40

Zur Beantwortung der Frage, ob die in Rede stehende Tätigkeit, wie sie im angefochtenen Beschluss definiert wurde, in Ausübung hoheitlicher Befugnisse oder in Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten erfolgte, ist zu prüfen, ob sie nach ihrer Art, ihrem Gegenstand und den für sie geltenden Regeln mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zusammenhängt oder ob sie wirtschaftlichen Charakter aufweist, der die Anwendung der Wettbewerbsregeln des Unionsrechts rechtfertigen würde (vgl. Urteile vom 18. März 1997, Diego Calì & Figli, C‑343/95, Slg, EU:C:1997:160, Rn. 16, 18 und 23 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 28. Februar 2013, Ordem dos Técnicos Oficiais de Contas, C‑1/12, Slg, EU:C:2013:127, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41

In den Erwägungsgründen 97 bis 99 des angefochtenen Beschlusses stellte die Kommission fest, dass die in Rede stehende Tätigkeit eine wirtschaftliche Tätigkeit darstelle, die mit anderen Fällen vergleichbar sei, die mit der Verwaltung von Infrastruktur durch die regionalen Behörden verbunden seien. Ein Markt liege vor, wenn, wie im vorliegenden Fall, andere Betreiber bereit oder in der Lage seien, die betreffende Dienstleistung zu erbringen. Der Betrieb des DVB-T‑Netzes zähle weder zu den Vorrechten des Staates noch stelle er eine typische Tätigkeit dar, die nur der Staat ausführen könne. Bei diesen Dienstleistungen handele es sich nicht um die üblichen Aufgaben einer öffentlichen Behörde, und sie seien an sich wirtschaftlicher Natur, was durch die Tatsache belegt werde, dass unterschiedliche Unternehmen auf dem Markt des Gebiets I tätig seien. Außerdem sei ein europäischer Satellitenbetreiber an der Erbringung dieses Dienstes im Gebiet II im Rahmen einer Ausschreibung interessiert, und die in Rede stehende Tätigkeit betreffe ausschließlich die Übertragung nationaler und regionaler privater Kanäle.

42

Im Licht der Kriterien, die in der oben in Rn. 40 angeführten Rechtsprechung zum Begriff des Unternehmens aufgestellt wurden, belegen diese Erwägungen rechtlich hinreichend, dass die in Rede stehende Tätigkeit nach ihrer Art, ihrem Gegenstand und den für sie geltenden Regeln nicht mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zusammenhängt, sondern wirtschaftlichen Charakter aufweist. Kein Argument des Königreichs Spanien ist zum Nachweis geeignet, dass die Kommission einen Fehler begangen habe, indem sie die in Rede stehende Tätigkeit als wirtschaftliche Tätigkeit eingestuft habe.

43

Soweit nämlich erstens das Königreich Spanien darauf hinweist, dass der Ausbau des DVB-T durch öffentliche Unternehmen erfolgt sei, die als „Instrument“ der Verwaltung gehandelt hätten, ist festzustellen, dass, was die eventuelle Anwendung der Wettbewerbsregeln angeht, zu unterscheiden ist zwischen dem Fall, dass der Staat als öffentliche Hand handelt, und dem Fall, dass er wirtschaftliche Tätigkeiten industrieller oder kommerzieller Art ausübt, die darin bestehen, Güter und Dienstleistungen auf dem Markt anzubieten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Staat unmittelbar durch eine Stelle tätig wird, die zur staatlichen Verwaltung gehört, oder durch eine Einrichtung, die er mit besonderen oder ausschließlichen Rechten ausgestattet hat (vgl. Urteile Diego Calì & Figli, oben in Rn. 40 angeführt, EU:C:1997:160, Rn. 16 und 17 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. Juli 2012, Compass-Datenbank, C‑138/11, Slg, EU:C:2012:449, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). Außerdem ist zu bemerken, dass ein Anhaltspunkt dafür, dass eine Tätigkeit als die eines Unternehmens zu qualifizieren ist, darin liegt, dass sie auch von einem privaten Unternehmen ausgeübt werden könnte (Urteil vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission, C‑82/01 P, Slg, EU:C:2002:617, Rn. 82).

44

Zweitens ist zum Vorbringen des Königreichs Spanien, wonach es keinen Markt für die auf die Gewährleistung des Rechts jedes Einzelnen, audiovisuelle Fernsehinhalte zu empfangen, gerichtete Dienstleistung gebe, darauf hinzuweisen, dass, wie die Kommission in den Erwägungsgründen 97 und 99 des angefochtenen Beschlusses feststellt, ein Markt für die Dienstleistung der Einführung des digitalen Netzes in Spanien bestand. Zum einen steht fest, dass ein europäischer Satellitenbetreiber an der Erbringung der fraglichen Dienstleistung im Gebiet II im Rahmen der im Jahr 2008 in Kantabrien (Spanien) durchgeführten Ausschreibung interessiert war. Zum anderen ergibt sich das Bestehen eines Marktes für die Einführung des digitalen Netzes in Spanien daraus, dass diese Tätigkeit im Gebiet I von privaten Unternehmen ausgeführt wurde.

45

Drittens genügt, soweit das Königreich Spanien vorträgt, die fraglichen Unternehmen hätten keine wirtschaftliche Gegenleistung für diese Tätigkeit erhalten, der Hinweis, dass es für die Frage, ob die in Rede stehende Tätigkeit wirtschaftlichen Charakter hatte, weder darauf ankommt, ob ein privater Investor bereit ist, sie unter den gleichen Bedingungen auszuüben, noch auf die Rentabilität der Tätigkeit (vgl. in diesem Sinne Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig-Halle/Kommission, oben in Rn. 35 angeführt, EU:C:2012:821, Rn. 50). Außerdem steht die Unentgeltlichkeit der Leistungen der Qualifikation als wirtschaftliche Tätigkeit nicht entgegen (Urteil vom 23. April 1991, Höfner und Elser, C‑41/90, Slg, EU:C:1991:161, Rn. 19 bis 23). Die Tatsache, dass, wie das Königreich Spanien vorbringt, die Aktionsprogramme der Autonomen Gemeinschaften zu keiner Änderung des Eigentums an den digitalen Sendezentren führten und diese öffentlich blieben, spielt keine Rolle für die Einstufung der in Rede stehenden Tätigkeit.

46

Viertens macht das Königreich Spanien geltend, dass die Erwägung der Kommission im 99. Erwägungsgrund und in Fn. 50 des angefochtenen Beschlusses, wonach die Einführung des digitalen Netzes durch die Autonomen Gemeinschaften, die öffentlichen Unternehmen und die Gemeinden im Gebiet II ausschließlich die Übertragung nationaler und regionaler privater Kanäle betreffe, unzutreffend sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Es ist nämlich festzustellen, dass das Real Decreto 944/2005 den nationalen Rundfunkanbietern vorschrieb, im Fall der privaten Anbieter 96 % der Bevölkerung und im Fall der öffentlichen Anbieter 98 % der Bevölkerung in ihrem jeweiligen Gebiet zu versorgen (vgl. oben, Rn. 2). Zwar erfassten die Gebiete I und II 98,5 % der spanischen Bevölkerung, und daher umfasste die Verpflichtung der nationalen Rundfunkanbieter, im Fall der öffentlichen Anbieter 98 % der Bevölkerung in ihrem jeweiligen Gebiet zu versorgen, nicht die Pflicht, das Gebiet II vollständig zu versorgen, jedoch stellte eine solche verbindliche Versorgung den Zugang zu den öffentlichen Sendern für fast das ganze Gebiet II sicher, wobei die Topografie des Gebiets III die digitale terrestrische Übertragung ausschloss (vgl. oben, Rn. 3).

47

Der erste Teil des vorliegenden Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil: fehlender wirtschaftlicher Vorteil und Vorliegen einer DAWI

48

Das Königreich Spanien macht geltend, die fragliche Maßnahme sei nicht selektiv, weil der Betrieb der Netze für die Verbreitung von Rundfunk und Fernsehen nach spanischem Recht eine DAWI sei. Die in Rede stehenden Einheiten hätten keinen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV erhalten, da die vom Gerichtshof im Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (oben in Rn. 17 angeführt, EU:C:2003:415) aufgestellten Kriterien erfüllt gewesen seien. Außerdem habe die Kommission keine Beurteilung auf der Grundlage der von ihr erlassenen Bestimmungen zum Vorliegen einer DAWI vorgenommen. Das DVB-T sei in Spanien die kosteneffizienteste Lösung für den Umstieg vom analogen auf das digitale Fernsehen im Gebiet II, was durch eine im Juli 2007 erstellte Studie nachgewiesen worden sei. Laut dieser Studie seien die Kosten der Satellitenlösung, um von einer Versorgung von 96 % auf 100 % der Bevölkerung zu gelangen, höher als die der terrestrischen Lösung. Die Kommission habe keine eingehende Analyse dieser Studie vorgenommen und nur den Fall der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlands geprüft.

49

Zunächst ist festzustellen, dass das Königreich Spanien den fehlenden selektiven Charakter der fraglichen Maßnahme darauf stützt, dass die betroffene Dienstleistung eine DAWI darstelle. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob die betroffene Dienstleistung eine DAWI darstellt, ein vom selektiven Charakter einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV unabhängiges Kriterium bildet. Während nämlich die Frage, ob die betroffene Dienstleistung eine DAWI darstellt, ein maßgeblicher Umstand für die Frage des Vorliegens eines wirtschaftlichen Vorteils ist, betrifft der selektive Charakter einer Maßnahme das Erfordernis, dass eine staatliche Beihilfe bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen muss (vgl. oben, Rn. 33).

50

Da das Königreich Spanien die Behauptung, wonach die fragliche Maßnahme nicht bestimmte Unternehmen begünstigt, in keiner Weise untermauert hat, ist festzustellen, dass es im Rahmen des vorliegenden Teils im Wesentlichen geltend macht, die fragliche Maßnahme verschaffe den durch sie Begünstigten keinen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV. Die Kommission habe zu Unrecht das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils festgestellt, indem sie davon ausgegangen sei, dass die vier im Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (oben in Rn. 17 angeführt, EU:C:2003:415) aufgestellten Kriterien im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien.

51

Im Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (oben in Rn. 17 angeführt, EU:C:2003:415) hat der Gerichtshof festgestellt, dass eine staatliche Maßnahme nicht unter Art. 107 Abs.1 AEUV fällt, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugutekommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen. Ein derartiger Ausgleich ist im konkreten Fall jedoch nur dann nicht als staatliche Beihilfe zu qualifizieren, wenn vier kumulative Kriterien erfüllt sind (Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, oben in Rn. 17 angeführt, EU:C:2003:415, Rn. 87 und 88).

52

Aus den Erwägungsgründen 114 bis 128 des angefochtenen Beschlusses ergibt sich, dass nach Ansicht der Kommission das erste und das vierte im Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (oben in Rn. 17 angeführt, EU:C:2003:415) aufgestellte Kriterium im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind.

– Zum ersten im Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (oben in Rn. 17 angeführt, EU:C:2003:415) aufgestellten Kriterium der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

53

Nach diesem Kriterium muss das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein, und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein (Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, oben in Rn. 17 angeführt, EU:C:2003:415, Rn. 89).

54

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 119 bis 126 des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, dass das erste im Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (oben in Rn. 17 angeführt, EU:C:2003:415) aufgestellte Kriterium nicht erfüllt sei.

55

Dem 119. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zufolge wird in den spanischen Rechtsvorschriften nicht geregelt, dass der Betrieb eines terrestrischen Netzes eine öffentliche Dienstleistung darstellt. In der Ley 11/1998, General de Telecomunicaciones (Gesetz 11/1998, Allgemeines Telekommunikationsgesetz) vom 24. April 1998 (BOE Nr. 99 vom 25. April 1998, S. 13909, im Folgenden: Gesetz 11/1998) sei festgelegt worden, dass die Telekommunikationsdienstleistungen einschließlich des Betriebs der Netze für die Verbreitung von Rundfunk und Fernsehen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse seien, auch wenn sie nicht den Rang öffentlicher Dienstleistungen aufwiesen, der nur wenigen Telekommunikationsdiensten vorbehalten sei, u. a. den Diensten in Zusammenhang mit der öffentlichen Verteidigung und dem Zivilschutz sowie dem Betrieb des Telefonnetzes. In der Ley 32/2003, General de Telecomunicaciones (Gesetz 32/2003, Allgemeines Telekommunikationsgesetz) vom 3. November 2003 (BOE Nr. 264 vom 4. November 2003, S. 38890, im Folgenden: Gesetz 32/2003) sei diese Definition beibehalten worden. Die Übertragungsdienste für die Ausstrahlung der Fernsehprogramme, d. h. die Signalübertragung über die Telekommunikationsnetze, würden als Telekommunikationsdienstleistungen angesehen und seien als solche Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, stellten aber keine öffentliche Dienstleistung dar.

56

Laut dem 120. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses sind in jedem Fall die Bestimmungen des spanischen Gesetzes von Technologieneutralität gekennzeichnet. In diesem Gesetz würden Telekommunikationsdienstleistungen als der Betrieb der Netze und die Erbringung von elektronischen Kommunikationsdiensten sowie die damit verbundenen Ressourcen definiert. Telekommunikationsdienstleistungen umfassten die Übertragung von Signalen über jedes Übertragungsnetz und nicht speziell über das terrestrische Netz. Darüber hinaus werde in dem Gesetz festgelegt, dass eines der Ziele der Regulierung in der weitestmöglichen Förderung der Technologieneutralität bestehe.

57

Nach dem 121. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ist es, obwohl in der zum Zeitpunkt der Übertragung der Mittel gültigen und anwendbaren Vorschrift der öffentlich-rechtliche Rundfunk als öffentliche Dienstleistung definiert gewesen sei, nicht möglich, diese Definition auf den Betrieb einer bestimmten Plattform auszuweiten. Darüber hinaus könne, wenn verschiedene Übertragungsplattformen bestünden, nicht angenommen werden, dass eine konkrete Plattform wesentlich für die Übertragung der Rundfunksignale sei. Deshalb wäre es nach Ansicht der Kommission ein offensichtlicher Fehler gewesen, wenn nach den spanischen Rechtsvorschriften die Nutzung einer bestimmten Plattform für die Übertragung der Rundfunksignale eine öffentliche Dienstleistung darstellen würde.

58

Außerdem wies die Kommission in den Erwägungsgründen 123 und 124 des angefochtenen Beschlusses das Vorbringen zurück, wonach der Betrieb der terrestrischen Netze in den interinstitutionellen Vereinbarungen zwischen der baskischen Regierung, dem Verband der baskischen Gemeinden und den drei baskischen Provinzregierungen als öffentliche Dienstleistung definiert worden sei.

59

Im 172. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses stellte die Kommission unter Bezugnahme auf die Erwägungsgründe 119 bis 122 dieses Beschlusses fest, dass weder das Königreich Spanien noch die baskischen Behörden den Betrieb einer terrestrischen Plattform eindeutig als öffentliche Dienstleistung definiert hätten.

60

Zum Begriff der öffentlichen Dienstleistung im Sinne des Urteils Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (oben in Rn. 17 angeführt, EU:C:2003:415) ist festzustellen, dass die Verfahrensbeteiligten nicht in Abrede stellen, dass dieser dem Begriff einer DAWI im Sinne von Art. 106 Abs. 2 AEUV entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission, T‑289/03, Slg, EU:T:2008:29, Rn. 162, und vom 16. Juli 2014, Zweckverband Tierkörperbeseitigung/Kommission, T‑309/12, EU:T:2014:676, Rn. 132).

61

Nach ständiger Rechtsprechung verfügen die Mitgliedstaaten bei der Definition dessen, was sie als DAWI ansehen, über ein weites Ermessen; deshalb kann die Definition dieser Dienstleistungen durch einen Mitgliedstaat von der Kommission lediglich im Fall eines offenkundigen Fehlers in Frage gestellt werden (vgl. Urteile vom 15. Juni 2005, Olsen/Kommission, T‑17/02, Slg, EU:T:2005:218, Rn. 216, vom 22. Oktober 2008, TV2/Danmark u. a./Kommission, T‑309/04, T‑317/04, T‑329/04 und T‑336/04, Slg, EU:T:2008:457, Rn. 101, sowie vom 6. Oktober 2009, FAB/Kommission, T‑8/06, EU:T:2009:386, Rn. 63). Die Kommission ist nämlich, wenn es auf diesem Gebiet keine Unionsregelung gibt, nicht befugt, über den Umfang der dem öffentlichen Betreiber obliegenden Aufgaben, also über die Höhe der Kosten für diesen Dienst, über die Zweckmäßigkeit der von den nationalen Behörden auf diesem Gebiet getroffenen politischen Entscheidungen oder über die wirtschaftliche Effizienz des öffentlichen Betreibers in dem ihm vorbehaltenen Sektor zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 1997, FFSA u. a./Kommission, T‑106/95, Slg, EU:T:1997:23, Rn. 108, und vom 1. Juli 2010, M6/Kommission, T‑568/08 und T‑573/08, Slg, EU:T:2010:272, Rn. 139 und die dort angeführte Rechtsprechung). Nach Art. 1 erster Gedankenstrich des Protokolls Nr. 26 über Dienste von allgemeinem Interesse (im Folgenden: DAWI), das den EU-Vertrag und den AEU-Vertrag ergänzt, zählen zu den gemeinsamen Werten der Union in Bezug auf DAWI im Sinne von Art. 14 AEUV insbesondere die wichtige Rolle und der weite Ermessensspielraum der nationalen, regionalen und lokalen Behörden in der Frage, wie DAWI auf eine den Bedürfnissen der Nutzer so gut wie möglich entsprechende Weise zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu organisieren sind.

62

Die Befugnis des Mitgliedstaats, DAWI zu definieren, ist jedoch nicht unbegrenzt und kann nicht willkürlich mit dem alleinigen Ziel ausgeübt werden, einen bestimmten Sektor der Anwendung der Wettbewerbsregeln zu entziehen (Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 60 angeführt, EU:T:2008:29, Rn. 168). Um als DAWI qualifiziert werden zu können, muss an der fraglichen Dienstleistung ein allgemeines wirtschaftliches Interesse bestehen, das gegenüber dem Interesse an anderen Tätigkeiten des Wirtschaftslebens spezifische Merkmale aufweist (Urteile vom 10. Dezember 1991, Merci convenzionali porto di Genova, C‑179/90, Slg, EU:C:1991:464, Rn. 27, und vom 17. Juli 1997, GT‑Link, C‑242/95, Slg, EU:C:1997:376, Rn. 53).

63

Der Umfang der vom Gericht ausgeübten Kontrolle über die Beurteilungen der Kommission trägt zwangsläufig der Tatsache Rechnung, dass die Definition einer Dienstleistung durch einen Mitgliedstaat als DAWI von der Kommission lediglich im Fall eines offenkundigen Fehlers in Frage gestellt werden kann. Gleichwohl muss mit dieser Kontrolle die Beachtung bestimmter Mindestkriterien überprüft werden, insbesondere das Vorliegen eines Hoheitsakts, der den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern eine DAWI-Aufgabe überträgt, sowie der universale und obligatorische Charakter dieser Aufgabe (vgl. Urteil vom 7. November 2012, CBI/Kommission, T‑137/10, Slg, EU:T:2012:584, Rn. 100 und 101 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Außerdem ist nach Art. 4 der Entscheidung 2005/842/EG vom 28. November 2005 über die Anwendung von [Art. 106 Abs. 2 AEUV] auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden (ABl. L 312, S. 67), die Erbringung von DAWI dem jeweiligen Unternehmen im Wege eines oder mehrerer Verwaltungs- oder Rechtsakte zu übertragen, deren Form von den Mitgliedstaaten frei gewählt werden kann und aus denen u. a. Art und Dauer der Gemeinwohlverpflichtungen sowie das beauftragte Unternehmen und der geografische Geltungsbereich hervorgehen müssen.

64

Im vorliegenden Fall macht das Königreich Spanien geltend, dass die Kommission unzutreffend angenommen habe, die fragliche Dienstleistung stelle keine DAWI im Sinne des Unionsrechts dar. Es habe ein Marktversagen gegeben, da die Rundfunkanbieter nicht bereit gewesen seien, die zusätzlichen Kosten für einen Ausbau der Netze im Gebiet II zu tragen. Der Umstand, dass die fragliche spanische Regelung nicht ausdrücklich bestimme, dass die in Rede stehende Dienstleistung eine öffentliche Dienstleistung sei, erlaube der Kommission nicht, keine Beurteilung der in Rede stehenden Dienstleistung auf der Grundlage der von ihr erlassenen Bestimmungen zum Vorliegen einer DAWI vorzunehmen, dies umso mehr, als diese Regelung die in Rede stehende Dienstleistung als Dienst von allgemeinem Interesse qualifiziere. In der mündlichen Verhandlung hat das Königreich Spanien darauf hingewiesen, dass die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer durch sämtliche Rechtsakte der spanischen Behörden und insbesondere die zwischen Letzteren und diesen Wirtschaftsteilnehmern geschlossenen öffentlichen Verträge mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut gewesen seien.

65

Dieses Vorbringen belegt nicht, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 119 bis 122 und 172 des angefochtenen Beschlusses zu Unrecht festgestellt hat, dass die fragliche Dienstleistung, nämlich die Einführung, die Instandhaltung und der Betrieb des DVB-T‑Netzes im Gebiet II, nicht eindeutig als öffentliche Dienstleistung im Sinne des Urteils Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (oben in Rn. 17 angeführt, EU:C:2003:415) definiert worden sei.

66

Zwar wurde nämlich die Dienstleistung des Betriebs der Netze für die Verbreitung von Rundfunk und Fernsehen vom spanischen Staat als Dienst von allgemeinem Interesse gemäß Art. 2 der Gesetze 11/1998 und 32/2003, die die Kommission auf die prozessleitenden Maßnahmen des Gerichts hin vorgelegt hat (vgl. oben, Rn. 26), in Verbindung mit deren Art. 1 qualifiziert.

67

Aus Art. 2 der Gesetze 11/1998 und 32/2003 ergibt sich jedoch, dass diese Qualifikation alle Telekommunikationsdienstleistungen, einschließlich der Netze für die Verbreitung von Rundfunk und Fernsehen, betrifft. Der bloße Umstand, dass eine Dienstleistung im nationalen Recht als im allgemeinen Interesse gelegen bezeichnet wird, bedeutet nicht, dass jeder Wirtschaftsteilnehmer, der sie ausübt, mit der Erfüllung klar definierter gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Sinne des Urteils Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (oben in Rn. 17 angeführt, EU:C:2003:415) betraut ist. Wäre das der Fall, hätten alle Telekommunikationsdienstleistungen in Spanien den Charakter einer DAWI im Sinne dieses Urteils, was diesen Gesetzen keineswegs zu entnehmen ist. Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes 32/2003 ausdrücklich bestimmt, dass DAWI im Sinne dieses Gesetzes im Rahmen des freien Wettbewerbs erbracht werden. Die Qualifikation einer Dienstleistung als DAWI im Sinne des Urteils Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (oben in Rn. 17 angeführt, EU:C:2003:415) erfordert jedoch, dass die Verantwortung für ihre Erbringung bestimmten Unternehmen übertragen wird.

68

Außerdem hat die Kommission keinen Fehler begangen, indem sie in den Erwägungsgründen 119 bis 125 des angefochtenen Beschlusses prüfte, ob das erste im Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (oben in Rn. 17 angeführt, EU:C:2003:415) aufgestellte Kriterium in Bezug auf die Dienstleistung des Betriebs der terrestrischen Netze und nicht in Bezug auf die Dienstleistung des Betriebs der Netze für die Verbreitung von Rundfunk und Fernsehen erfüllt sei, wie das Königreich Spanien vorbringt. Insoweit heißt es im 120. Erwägungsgrund dieses Beschlusses, dass die Bestimmungen des Gesetzes 32/2003 von Technologieneutralität gekennzeichnet seien und dass Telekommunikationsdienstleistungen die Übertragung von Signalen über jedes Übertragungsnetz und nicht speziell über das terrestrische Netz umfassten, was das Königreich Spanien nicht in Abrede gestellt hat. Im Licht dieser Hinweise zum spanischen Recht kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 119 und 122 dieses Beschlusses zu Unrecht festgestellt hat, der Betrieb eines terrestrischen Netzes sei in diesem Gesetz nicht als eine öffentliche Dienstleistung im Sinne des Urteils Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (oben in Rn. 17 angeführt, EU:C:2003:415) definiert.

69

Auch dem Vorbringen, wonach die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer durch sämtliche Rechtsakte der spanischen Behörden und insbesondere die zwischen Letzteren und diesen Wirtschaftsteilnehmern geschlossenen öffentlichen Verträge mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut gewesen seien, kann nicht gefolgt werden.

70

Soweit nämlich das Königreich Spanien in dieser Hinsicht auf den Umstand Bezug nimmt, dass der vom spanischen Ministerrat am 7. September 2007 erlassene nationale Plan für den Umstieg auf DVB-T als Ziel die Erreichung einer Versorgung der spanischen Bevölkerung mit DVB-T festgelegt habe, die der Versorgung dieser Bevölkerung mit analogem Fernsehen im Jahr 2007, nämlich von mehr als 98 % dieser Bevölkerung, entsprochen habe (vgl. oben, Rn. 4), ist darauf hinzuweisen, dass durch diesen Plan kein Wirtschaftsteilnehmer mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut wurde.

71

Hinsichtlich der zwischen der öffentlichen Verwaltung und den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern geschlossenen öffentlichen Verträge kann nach der Rechtsprechung zwar der Auftrag, mit dem die Gemeinwohlaufgabe übertragen wird, auch einem rechtsgeschäftlichen Akt entsprechen, sofern dieser hoheitlichen Ursprungs und bindend ist; dies gilt erst recht, wenn ein solcher Akt die gesetzlichen Verpflichtungen konkretisiert (vgl. Urteil CBI/Kommission, oben in Rn. 63 angeführt, EU:T:2012:584, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall hat das Königreich Spanien jedoch keinen Vertrag vorgelegt, der diese Behauptung stützen könnte. Außerdem hat eine Dienstleistung nicht allein deswegen, weil sie Gegenstand eines öffentlichen Vertrags ist, automatisch und ohne weitere Angaben seitens der betreffenden Behörden die Eigenschaft einer DAWI im Sinne des Urteils Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (oben in Rn. 17 angeführt, EU:C:2003:415).

72

Die Feststellungen der Kommission in den Erwägungsgründen 123 und 124 des angefochtenen Beschlusses, wonach auch die interinstitutionellen Vereinbarungen zwischen der baskischen Regierung, dem Verband der baskischen Gemeinden und den drei baskischen Provinzregierungen den Betrieb eines terrestrischen Netzes nicht als eine öffentliche Dienstleistung definiert hätten, sind vom Königreich Spanien nicht beanstandet worden.

73

Außerdem ist festzustellen, dass die spanischen Behörden zu keiner Zeit klarstellen konnten, mit welchen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen die Betreiber der DVB-T‑Netze entweder durch das spanische Recht oder durch die Vereinbarungen über den Betrieb betraut worden wären, und dafür erst recht keinen Beweis erbracht haben.

74

Schließlich ergibt sich aus dem 121. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, dass die Definition des Betriebs einer bestimmten Plattform, im vorliegenden Fall desjenigen der terrestrischen Plattform, als öffentliche Dienstleistung nach Ansicht der Kommission einen offensichtlichen Fehler der spanischen Behörden darstellte, da, wenn verschiedene Übertragungsplattformen bestünden, nicht angenommen werden könne, dass eine konkrete Plattform wesentlich für die Übertragung der Rundfunksignale sei (vgl. oben, Rn. 57), was das Königreich Spanien nicht in Abrede gestellt hat.

75

Daraus folgt, dass die Kommission keinen Fehler begangen hat, indem sie festgestellt hat, dass mangels einer klaren Definition der Dienstleistung des Betriebs eines terrestrischen Netzes als öffentliche Dienstleistung das erste im Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (oben in Rn. 17 angeführt, EU:C:2003:415) aufgestellte Kriterium nicht erfüllt sei.

76

Dieses Ergebnis wird durch das übrige Vorbringen des Königreichs Spanien nicht in Frage gestellt.

77

Erstens ist nämlich hinsichtlich des Vorbringens, die Kommission habe zu Unrecht lediglich den Fall der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlands geprüft, zum einen darauf hinzuweisen, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 119 und 120 des angefochtenen Beschlusses auch die Gesetze 11/1998 und 32/2003 berücksichtigt hat, deren Geltung sich nicht auf diese Autonome Gemeinschaft beschränkt. Zum anderen geht aus dem 114. Erwägungsgrund dieses Beschlusses hervor, dass es nach Angaben der spanischen Behörden den Autonomen Gemeinschaften oblag, sich auf das Fehlen einer staatlichen Beihilfe gemäß dem Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (oben in Rn. 17 angeführt, EU:C:2003:415) zu berufen, und dass diese Behörden als bestes und einziges Beispiel den besagten Fall angeführt hätten. Nach diesem Erwägungsgrund brachte keine andere Autonome Gemeinschaft Argumente vor, die belegen könnten, dass der Betrieb des terrestrischen Netzes ein öffentlich-rechtlicher Auftrag sei. Das Königreich Spanien kann daher nicht beanstanden, dass die Kommission ihre Prüfung auf den Fall der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlands konzentriert habe. Nach ständiger Rechtsprechung ist außerdem die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung im Bereich staatlicher Beihilfen aufgrund der Informationen zu beurteilen, über die die Kommission bei Erlass der Entscheidung verfügte (vgl. Urteil vom 15. April 2008, Nuova Agricast, C‑390/06, Slg, EU:C:2008:224, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

78

Zweitens macht das Königreich Spanien geltend, die Kommission habe, da sie keine Beurteilung auf der Grundlage der von ihr erlassenen Bestimmungen zum Vorliegen einer DAWI vorgenommen habe, Abs. 47 ihrer Mitteilung über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (ABl. 2012, C 8, S. 4) missachtet. Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Zwar hat die Kommission in diesem Absatz dargelegt, dass Unternehmen, die mit der Erbringung von DAWI betraut seien, eine besondere Aufgabe übertragen worden sei und dass allgemein die Betrauung mit einer besonderen Dienstleistungsaufgabe die Erbringung von Dienstleistungen umfasse, die ein Unternehmen, wenn es im eigenen gewerblichen Interesse handele, nicht oder nicht im gleichen Umfang oder nicht zu den gleichen Bedingungen übernommen hätte. Die Kommission hat das Vorliegen einer DAWI im angefochtenen Beschluss jedoch nicht aufgrund eines fehlenden Marktversagens verneint, sondern festgestellt, dass die fragliche Dienstleistung nicht klar als öffentliche Dienstleistung im Sinne des Urteils Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (oben in Rn. 17 angeführt, EU:C:2003:415) definiert sei. Das Erfordernis, dass die Betrauung mit einer DAWI vom Mitgliedstaat definiert wird, um das erste Kriterium dieses Urteils zu erfüllen, wird in diesem Absatz ebenfalls angeführt. Außerdem ist das Vorliegen eines Marktversagens unzureichend, um das Vorliegen einer DAWI feststellen zu können.

– Zum vierten im Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (oben in Rn. 17 angeführt, EU:C:2003:415) aufgestellten Kriterium der Garantie der geringsten Kosten für die Allgemeinheit

79

Nach diesem Kriterium ist, wenn die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, im konkreten Fall nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, das die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann, die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind (Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, oben in Rn. 17 angeführt, EU:C:2003:415, Rn. 93).

80

Im 128. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses wies die Kommission darauf hin, dass, da keine Ausschreibung durchgeführt worden sei, die baskischen Behörden geltend gemacht hätten, dieses Kriterium sei aufgrund der Tatsache erfüllt, dass das öffentliche Unternehmen der baskischen Regierung, das die Dienstleistungen der Signalübertragung und der Rundfunkverbreitung erbringe, ein gut geführtes Unternehmen sei, das angemessen für die Erbringung der verlangten Dienstleistungen ausgestattet sei. Auf Grundlage eines der Kommission nicht übermittelten Kostenvergleichs seien die baskischen Behörden zu dem Schluss gekommen, dass die Satelliteninfrastruktur teurer gewesen wäre als die Aufrüstung des terrestrischen Netzes des fraglichen öffentlichen Unternehmens. Um dem in Rede stehenden Kriterium zu genügen, sei ein Vergleich mit der Satellitentechnologie als Nachweis für die Effizienz dieses öffentlichen Unternehmens jedoch nicht ausreichend, da möglicherweise andere terrestrische Betreiber die Dienstleistung günstiger hätten erbringen können. Die Kommission hat daher den Schluss gezogen, dass im Fall der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlands das vierte im Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (oben in Rn. 17 angeführt, EU:C:2003:415) aufgestellte Kriterium nicht erfüllt sei.

81

Das Königreich Spanien macht im Wesentlichen lediglich geltend, im Vergleich zur Satellitenplattform sei die terrestrische Plattform die kosteneffizienteste Lösung, da die Infrastruktur für das analoge terrestrische Fernsehen bereits vorhanden sei, was durch eine im Juli 2007 erstellte Studie nachgewiesen worden sei. Es wendet sich daher nicht gegen die Erwägung der Kommission, dass ein Vergleich mit der Satellitentechnologie als Nachweis für die Effizienz des in Rede stehenden öffentlichen Unternehmens des Baskenlands nicht ausreichend sei, da möglicherweise andere terrestrische Betreiber die betreffende Dienstleistung günstiger hätten erbringen können.

82

Folglich hat das Königreich Spanien nicht nachgewiesen, dass die Kommission zu Unrecht festgestellt hatte, dass die Erfordernisse des vierten im Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (oben in Rn. 17 angeführt, EU:C:2003:415) aufgestellten Kriteriums nicht erfüllt seien.

83

Da die im Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (oben in Rn. 17 angeführt, EU:C:2003:415) aufgestellten Kriterien kumulativ sind, genügte für die Kommission jedenfalls der Nachweis, dass ein einziges dieser Kriterien nicht erfüllt war, um zu Recht das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils feststellen zu können.

84

Der zweite Teil dieses Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

Zum dritten Teil: keine Wettbewerbsverzerrung

85

Das Königreich Spanien macht geltend, die Kommission habe einen Fehler bei ihrer Analyse der Wettbewerbsverzerrung begangen, indem sie im 130. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses davon ausgegangen sei, dass die terrestrische Plattform und die Satellitenplattform auf demselben Markt tätig seien. Zum einen seien die Dienstleistungen des digitalen Satellitenfernsehens entgeltliche Dienste, während der Zugang zu den DVB-T‑Diensten unentgeltlich sei. Zum anderen habe die Comisión del Mercado de las Telecomunicaciones (spanische Kommission für den Telekommunikationsmarkt) in ihrer Entscheidung vom 2. Februar 2006 beschlossen, dass die Dienste der Verbreitung der Fernseh- und Rundfunksignale über Satellit vom Markt des Dienstes der Verbreitung von Fernsehen auf terrestrischem Weg auszuschließen seien. Außerdem gebe es im Gebiet II keinen Wettbewerb, da dieses für die Betreiber des Netzes uninteressant sei.

86

Es ist festzustellen, dass die Kommission im 130. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses den Schluss zog, dass die terrestrische Plattform und die Satellitenplattform auf demselben Markt tätig seien. Sie untermauerte diese Schlussfolgerung in den Erwägungsgründen 131 bis 137 dieses Beschlusses, indem sie sieben verschiedene Umstände anführte. Schließlich stellte sie im 138. Erwägungsgrund dieses Beschlusses unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Wettbewerb zwischen der terrestrischen Plattform und der Satellitenplattform für die Fernsehübertragung bestehe, fest, dass die Maßnahme zur Einführung sowie zum Betrieb und zur Instandhaltung des DVB-T im Gebiet II zu einer Wettbewerbsverzerrung zwischen den beiden Plattformen geführt habe. Andere Plattformen, insbesondere das Internetfernsehen, seien infolge dieser Maßnahme diskriminiert worden.

87

Diese Erwägungen werden durch das Vorbringen des Königreichs Spanien nicht in Frage gestellt.

88

Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass die Kommission nicht zum Nachweis einer tatsächlichen Auswirkung der Beihilfen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung verpflichtet ist, sondern sie hat nur zu prüfen, ob die Beihilfen geeignet sind, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (vgl. Urteile vom 15. Dezember 2005, Unicredito Italiano, C‑148/04, Slg, EU:C:2005:774, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 9. Juni 2011, Comitato „Venezia vuole vivere“ u. a./Kommission, C‑71/09 P, C‑73/09 P und C‑76/09 P, Slg, EU:C:2011:368, Rn. 134 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 8. Mai 2013, Libert u. a., C‑197/11 und C‑203/11, Slg, EU:C:2013:288, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

89

Der Handel innerhalb der Union wird insbesondere dann durch eine von einem Staat gewährte Beihilfe beeinflusst, wenn diese die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen, konkurrierenden Unternehmen in diesem Handel stärkt (vgl. Urteile Unicredito Italiano, oben in Rn. 88 angeführt, EU:C:2005:774, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Libert u. a., oben in Rn. 88 angeführt, EU:C:2013:288, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

90

Erstens ist zum Vorbringen, wonach der Umstand, dass die terrestrische Plattform und die Satellitenplattform nicht auf demselben Markt tätig seien, durch die Tatsache nachgewiesen werde, dass die Dienstleistungen des digitalen Satellitenfernsehens entgeltliche Dienste seien, während der Zugang zu den DVB-T‑Diensten unentgeltlich sei, festzustellen, dass, wie die Kommission vorträgt, die beiden Plattformen in technologischer Hinsicht zur Übertragung von unentgeltlichen und entgeltlichen Fernsehangeboten genutzt werden können. Außerdem können die Inhaber von DVB-T‑Sendelizenzen in Spanien Bezahlfernsehkanäle senden, und das spanische DVB-T‑Angebot kann Bezahlfernsehkanäle sowie unentgeltliche Kanäle umfassen. Dieses Vorbringen ist daher zurückzuweisen.

91

Zweitens können die vom Königreich Spanien geltend gemachten Schlussfolgerungen der Comisión del Mercado de las Telecomunicaciones die Feststellung der Kommission im angefochtenen Beschluss nicht in Frage stellen. Das Königreich Spanien hat nämlich weder dargelegt, in welchen Fällen die besagte Comisión diese Schlussfolgerungen zog, noch die Gründe, aus denen sie in diesen Fällen zu dem Ergebnis kam, dass die terrestrische Plattform und die Satellitenplattform nicht auf demselben Markt tätig seien.

92

Drittens ist auch das Vorbringen zum fehlenden Wettbewerb im Gebiet II zurückzuweisen. Das Bestehen von Wettbewerb in diesem Gebiet wird nämlich insbesondere dadurch bewiesen, dass ein Satellitenplattformbetreiber an einer Ausschreibung für den Ausbau der Versorgung mit digitalem Fernsehen in Kantabrien teilnahm, wie die Kommission im 131. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses darlegte. Außerdem wurde bereits entschieden, dass zwischen der terrestrischen und der Satellitenplattform Wettbewerb herrscht (Urteile FAB/Kommission, oben in Rn. 61 angeführt, EU:T:2009:386, Rn. 55, und vom 15. Juni 2010, Mediaset/Kommission, T‑177/07, Slg, EU:T:2010:233, Rn. 97).

93

Der dritte Teil des vorliegenden Klagegrundes und folglich der Klagegrund insgesamt sind daher zurückzuweisen.

Zum zweiten, hilfsweise vorgebrachten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV und Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV

94

Das Königreich Spanien macht hilfsweise geltend, die Kommission habe gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV und gegen Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV verstoßen. Dazu bringt es vor, die Kommission habe die Beweislast umgekehrt, da sie nicht eindeutig nachgewiesen habe, dass der Grundsatz der Technologieneutralität verletzt worden sei. Die Kommission habe die Extrapolationsmethode, die sie verwendet habe, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass die Mehrheit der Ausschreibungen nicht technologieneutral gewesen sei, nicht begründet. Die Kommission habe auch die angewandte statistische Methode nicht begründet, so dass es unmöglich sei zu erkennen, auf welche Ausschreibungen im Besonderen sie sich in Fn. 29 des angefochtenen Beschlusses beziehe. Die von der Kommission ausgewählte Stichprobe sei nicht repräsentativ. Die Extrapolationstechnik sei willkürlich verwendet worden, wobei die Kommission ihren Ermessensspielraum überschritten habe.

95

Was erstens den angeblichen Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV anbelangt, ist festzustellen, dass die Kommission im 172. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses die Rechtfertigung der fraglichen Beihilfemaßnahme nach dieser Bestimmung zurückwies, indem sie befand, dass die spanischen Behörden den Betrieb einer terrestrischen Plattform nicht eindeutig als öffentliche Dienstleistung definiert hätten. Die Kommission nahm insoweit Bezug auf ihre Erwägungen zum ersten im Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (oben in Rn. 17 angeführt, EU:C:2003:415) aufgestellten Kriterium betreffend das Fehlen einer Definition einer DAWI.

96

Da das Vorbringen des Königreichs Spanien zum Vorliegen einer DAWI bereits zurückgewiesen worden ist und dieser Mitgliedstaat im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes kein zusätzliches Argument vorgetragen hat, ist festzustellen, dass die Kommission nicht gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV verstoßen hat.

97

Zweitens ist zum Verstoß gegen Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Ausnahmen von dem in Art. 107 Abs. 1 AEUV verankerten Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt eng auszulegen sind (vgl. Urteile vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, C‑277/00, Slg, EU:C:2004:238, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. Oktober 2010, Nuova Agricast und Cofra/Kommission, C‑67/09 P, Slg, EU:C:2010:607, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

98

Darüber hinaus verfügt die Kommission nach ständiger Rechtsprechung bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV über ein weites Ermessen, das sie nach Maßgabe komplexer wirtschaftlicher und sozialer Wertungen ausübt. Die gerichtliche Nachprüfung der Ausübung dieses Ermessens ist auf die Überprüfung der Beachtung der Verfahrens- und Begründungsvorschriften sowie auf die Kontrolle der inhaltlichen Richtigkeit der festgestellten Tatsachen und des Fehlens von Rechtsfehlern, von offensichtlichen Fehlern bei der Bewertung der Tatsachen und von Ermessensmissbrauch beschränkt (Urteile vom 26. September 2002, Spanien/Kommission, C‑351/98, Slg, EU:C:2002:530, Rn. 74, und vom 29. April 2004, Italien/Kommission, C‑372/97, Slg, EU:C:2004:234, Rn. 83).

99

Außerdem hat die Kommission zwar einen Ermessensspielraum in Wirtschaftsfragen, doch bedeutet dies nicht, dass der Unionsrichter eine Kontrolle der Auslegung von Wirtschaftsdaten durch die Kommission unterlassen muss. Der Unionsrichter muss nämlich nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen. Im Rahmen dieser Kontrolle darf das Gericht jedoch nicht die wirtschaftliche Beurteilung seitens der Kommission durch seine eigene ersetzen. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass in Fällen, in denen ein Organ über einen weiten Ermessensspielraum verfügt, der Kontrolle der Einhaltung bestimmter Verfahrensgarantien wesentliche Bedeutung zukommt. Nach der Rechtsprechung gehört zu diesen Garantien die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen und seine Entscheidung hinreichend zu begründen (vgl. Urteil vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing, C‑525/04 P, Slg, EU:C:2007:698, Rn. 56 bis 58 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Kommission hat das Verfahren zur Prüfung der beanstandeten Maßnahmen sorgfältig und unvoreingenommen zu führen, damit sie bei Erlass einer endgültigen Entscheidung, in der das Vorliegen und gegebenenfalls die Unvereinbarkeit oder Rechtswidrigkeit der Beihilfe festgestellt wird, über möglichst vollständige und verlässliche Informationen verfügt (vgl. Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C‑559/12 P, Slg, EU:C:2014:217, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

100

Ein die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigender offensichtlicher Irrtum der Kommission bei der Würdigung des Sachverhalts kann nur festgestellt werden, wenn die vom Kläger vorgebrachten Beweise ausreichen, um die Sachverhaltswürdigung in der Entscheidung als nicht plausibel erscheinen zu lassen (Urteile vom 12. Dezember 1996, AIUFFASS und AKT/Kommission, T‑380/94, Slg, EU:T:1996:195, Rn. 59, und FAB/Kommission, oben in Rn. 61 angeführt, EU:T:2009:386, Rn. 78).

101

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Erwägungsgründen 148 bis 171 des angefochtenen Beschlusses, dass die Kommission der Auffassung war, die fragliche Beihilfe könne nicht als nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, da diese Maßnahme dem Grundsatz der Technologieneutralität nicht gerecht werde, nicht verhältnismäßig und kein geeignetes Instrument sei, um die Versorgung mit frei empfangbaren Kanälen für die Einwohner des Gebiets II sicherzustellen. Dazu stellte sie im 155. Erwägungsgrund dieses Beschlusses fest, dass die überwiegende Mehrheit der Ausschreibungen nicht von Technologieneutralität gekennzeichnet sei, da auf die terrestrische Technologie und DVB-T Bezug genommen werde. Sie verwies in diesem Zusammenhang auf die Beschreibung der fraglichen Beihilfe in den Erwägungsgründen 23 bis 36 dieses Beschlusses.

102

Im 34. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses legte die Kommission dar, dass sich die zuständigen Behörden bei den meisten Ausschreibungen explizit in der Definition des Ausschreibungsgegenstands oder implizit in der Beschreibung der technischen Spezifikationen oder der zu finanzierenden Ausrüstung auf die terrestrische Technologie und das DVB-T bezogen hätten. In den wenigen Fällen, in denen die Satellitentechnik ausdrücklich erwähnt worden sei, sei auf die Parabolantennen für den Empfang des Satellitensignals in terrestrischen Masten oder Ausrüstung für den Zugang zum digitalen Fernsehen im Gebiet III Bezug genommen worden. Sehr wenige Ausschreibungen für den Ausbau seien technologieneutral und schlössen andere Technologien als DVB-T nicht aus.

103

Insoweit wies die Kommission in Fn. 29 des angefochtenen Beschlusses darauf hin, dass sie von den insgesamt 516 von allen Regionen mit Ausnahme der Autonomen Gemeinschaft Kastilien-La Mancha durchgeführten Ausschreibungen 82 analysiert habe, davon 17 betreffend den Ausbau und 65 betreffend die Lieferung. Von diesen seien nur neun für technologieneutral befunden worden, nämlich drei Ausschreibungen zum Ausbau in Kastilien und León (Spanien) sowie sechs Ausschreibungen über die Lieferung, davon fünf auf den Kanarischen Inseln (Spanien) sowie eine in Kantabrien.

104

Indem die Kommission auf der Grundlage dieser Stichprobe zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die fragliche Maßnahme dem Grundsatz der Technologieneutralität nicht gerecht werde, hat sie weder einen offensichtlichen Fehler begangen noch die Beweislast für die Beachtung dieses Grundsatzes umgekehrt. Sie war nicht verpflichtet, hierzu nähere Angaben zu machen. Die Kommission kann sich nämlich bei einer Beihilferegelung darauf beschränken, die Merkmale der fraglichen Regelung zu untersuchen, um in den Gründen der Entscheidung zu würdigen, ob diese Regelung für die Verwirklichung eines der in Art. 107 Abs. 3 AEUV genannten Ziele geeignet ist. So braucht sie in einer Entscheidung über eine solche Regelung keine Analyse der im Einzelfall aufgrund der Regelung gewährten Beihilfe durchzuführen. Erst im Stadium der Rückforderung der Beihilfen ist es erforderlich, die konkrete Situation jedes einzelnen betroffenen Unternehmens zu untersuchen (vgl. Urteile vom 7. März 2002, Italien/Kommission, C‑310/99, Slg, EU:C:2002:143, Rn. 89 und 91, Comitato „Venezia vuole vivere“ u. a./Kommission, oben in Rn. 88 angeführt, EU:C:2011:368, Rn. 63, und vom 13. Juni 2013, HGA u. a./Kommission, C‑630/11 P bis C‑633/11 P, Slg, EU:C:2013:387, Rn. 114).

105

Insoweit ist das Vorbringen des Königreichs Spanien zurückzuweisen, wonach die Kommission sich nicht mit der Analyse einer Stichprobe von Ausschreibungen hätte begnügen dürfen, sondern im angefochtenen Beschluss alle betroffenen Ausschreibungen hätte untersuchen müssen. Nach der Rechtsprechung ist es nämlich in dem Fall, dass sich die Kommission allgemein und abstrakt zu einer Beihilferegelung äußert, die sie für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt, und die Rückforderung der nach dieser Regelung gewährten Beträge anordnet, Sache des Mitgliedstaats, die individuelle Situation jedes von einer solchen Rückforderungsaktion betroffenen Unternehmens zu prüfen (Urteil Comitato „Venezia vuole vivere“ u. a./Kommission, oben in Rn. 88 angeführt, EU:C:2011:368, Rn. 64).

106

Dem Argument des Königreichs Spanien, dass die Stichprobe nicht hinreichend signifikant gewesen sei, weil von den 82 von der Kommission analysierten Ausschreibungen 65 Ausschreibungen über Lieferungen gewesen seien, die vom angefochtenen Beschluss nicht betroffen seien, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Die 17 von der Kommission analysierten Ausschreibungen betreffend den Ausbau des Netzes stellen jedenfalls eine im vorliegenden Fall hinreichend signifikante Stichprobe dar, insbesondere angesichts der Tatsache, dass das Verwaltungsverfahren 16 Autonome Gemeinschaften in Spanien betraf.

107

Zum Vorbringen des Königreichs Spanien, die Kommission habe die Extrapolationsmethode, die sie verwendet habe, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass die Mehrheit der Ausschreibungen nicht technologieneutral gewesen sei, nicht begründet, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission entgegen der Behauptung des Königreichs Spanien keine Extrapolation durchgeführt hat, indem sie angenommen hat, dass die für die Stichprobe festgestellten Unregelmäßigkeiten in ganz Spanien vorgekommen seien. Die Kommission hat lediglich die Merkmale der fraglichen Beihilferegelung untersucht und ist gerade nicht davon ausgegangen, dass aufgrund der Tatsache, dass die analysierten Ausschreibungen den Grundsatz der Technologieneutralität nicht beachteten, dieser Grundsatz in allen vom Ausbau des DVB-T‑Netzes betroffenen Ausschreibungen nicht beachtet worden sei, was sich u. a. im Tenor des angefochtenen Beschlusses widerspiegelt. Nach den Art. 1 und 3 dieses Beschlusses muss das Königreich Spanien nämlich nur die unter Missachtung des Grundsatzes der Technologieneutralität gewährten Beihilfen von den Betreibern des DVB-T zurückfordern. Außerdem hat das Königreich Spanien nach Art. 4 Abs. 3 Buchst. a dieses Beschlusses der Kommission die Liste der Begünstigten zu übermitteln, die aufgrund der in Art. 1 dieses Beschlusses genannten Regelung Beihilfen erhalten haben, sowie den Gesamtbetrag der Beihilfen, die jeder Begünstigte im Rahmen dieser Regelung erhalten hat, aufgeschlüsselt nach den in Abschnitt 6.2 dieses Beschlusses genannten Kategorien.

108

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass das Königreich Spanien, das, um seiner Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Kommission nachzukommen, alle Angaben zu machen hatte, die diesem Organ die Prüfung erlaubten, ob die Voraussetzungen für die beantragte Ausnahmeermächtigung vorlagen (vgl. Urteil vom 15. Juni 2005, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, T‑171/02, Slg, EU:T:2005:219, Rn. 129 und die dort angeführte Rechtsprechung), nicht nachgewiesen hat, dass neben den neun von der Kommission als technologieneutral angesehenen Ausschreibungen auch andere Ausschreibungen dieses Kriterium erfüllten. Die Kommission legte in den Erwägungsgründen 182 bis 197 des angefochtenen Beschlusses Umstände dar, die eine Einstufung der Ausschreibungen als technologieneutral erlaubten. Das Königreich Spanien hat daher keine ausreichenden Beweise vorgebracht, um die Sachverhaltswürdigung der Kommission als nicht plausibel erscheinen zu lassen.

109

Insoweit ist auch festzustellen, dass entgegen dem Vorbringen des Königreichs Spanien die Kommission in ihrem den spanischen Behörden in der Phase der Rückforderung der fraglichen Beihilfe übermittelten Schreiben vom 9. Dezember 2013 nicht anerkannte, zu Unrecht sechs Ausschreibungen für neutral gehalten zu haben. In diesem Schreiben wies die Kommission nämlich nur darauf hin, dass für die Ausschreibungen betreffend die Lieferung von Ausrüstung keine Verpflichtung zur Rückforderung bestand, was im Licht der Erwägungsgründe 110, 111 und 185 dieses Beschlusses auch aus den Art. 1 und 3 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht.

110

Schließlich macht das Königreich Spanien, soweit es vorbringt, die Kommission habe die 82 von ihr analysierten Ausschreibungen nicht näher beschrieben, im Wesentlichen einen Verstoß gegen die Begründungspflicht geltend. Nach ständiger Rechtsprechung hängt der Umfang der Begründungspflicht von der Art des in Rede stehenden Rechtsakts und dem Kontext ab, in dem er erlassen wurde. Die Begründung muss die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass der Unionsrichter die ihm obliegende Rechtmäßigkeitskontrolle wahrnehmen kann und dass es den Betroffenen möglich ist, Kenntnis von den Gründen für die getroffene Maßnahme zu erlangen, damit sie ihre Rechte verteidigen und prüfen können, ob die Entscheidung in der Sache begründet ist oder nicht. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, Slg, EU:C:1998:154, Rn. 63, und vom 3. März 2010, Freistaat Sachsen u. a./Kommission, T‑102/07 und T‑120/07, Slg, EU:T:2010:62, Rn. 180). Da im vorliegenden Fall die spanischen Behörden alle Angaben zu den fraglichen Ausschreibungen geliefert haben und die Kommission im angefochtenen Beschluss die Kriterien dargelegt hat, die eine Einstufung der betroffenen Ausschreibungen als technologieneutral erlauben, war die Begründung dieses Beschlusses hinreichend klar, um es dem Königreich Spanien zu ermöglichen, Kenntnis von den Gründen für die getroffene Maßnahme zu erlangen, und dem Unionsrichter, die ihm obliegende Rechtmäßigkeitskontrolle wahrzunehmen.

111

Das Vorbringen des Königreichs Spanien betreffend einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV ist daher zurückzuweisen.

112

Der zweite Klagegrund ist folglich zurückzuweisen.

Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften

113

Das Königreich Spanien rügt, die Kommission habe gegen die Verfahrensvorschriften verstoßen, da sie erstens die von ihm vorgelegten Beweise nicht berücksichtigt habe, zweitens die Ermittlungen im Verwaltungsverfahren inkohärent gewesen seien, drittens es übermäßige Verzögerungen und personelle Änderungen bei den Ermittlern in diesem Verfahren gegeben habe und viertens es an Objektivität und Unparteilichkeit während der gesamten Ermittlungen im Untersuchungsverfahren gefehlt habe.

114

Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen und macht geltend, dieser Klagegrund sei unzulässig, da das Königreich Spanien keine Verfahrensbestimmung genannt habe, gegen die verstoßen worden sei.

115

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 die Klageschrift eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss. Diese Angaben müssen so klar und genau sein, dass dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage ermöglicht wird. Dabei braucht ein Kläger die spezielle Rechtsvorschrift, auf die er seine Rüge stützt, nicht ausdrücklich anzugeben, sofern sein Vorbringen klar genug ist, um es der Gegenpartei und dem Unionsrichter zu ermöglichen, die Vorschrift ohne Schwierigkeiten festzustellen (vgl. Urteil vom 20. Februar 2013, Caventa/HABM – Anson’s Herrenhaus [BERG], T‑224/11, EU:T:2013:81, Rn. 14 und 15 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

116

Im vorliegenden Fall genügt das Vorbringen des Königreichs Spanien diesen Anforderungen und ist daher zulässig. Zum einen ist nämlich festzustellen, dass das Königreich Spanien im Rahmen seines Vorbringens mehrfach auf die Erwägungen der Kommission zur Frage der Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahme mit dem Binnenmarkt nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV Bezug genommen hat. Zum anderen betreffen die Rügen einer fehlenden Berücksichtigung von Tatsachen, einer fehlenden Kohärenz, einer übermäßigen Dauer des Verfahrens sowie einer fehlenden Objektivität und Unparteilichkeit im Wesentlichen die Anforderungen des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung. Aus der Klageschrift geht daher in rechtlich hinreichender Weise hervor, dass das Königreich Spanien einen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung geltend macht, den die Kommission bei ihrer Prüfung der Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahme mit dem Binnenmarkt nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV begangen habe. Nach gefestigter Rechtsprechung gebietet der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung im Bereich staatlicher Beihilfen eine sorgfältige und unvoreingenommene Prüfung der betreffenden Maßnahme durch die Kommission (vgl. Urteil vom 9. September 2009, Holland Malt/Kommission, T‑369/06, Slg, EU:T:2009:319, Rn. 195 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Zur ersten Rüge: Nichtberücksichtigung von Beweisen

117

Das Königreich Spanien macht geltend, die Kommission habe nicht alle Beweise betreffend den Kostenvergleich zwischen der terrestrischen und der Satellitenplattform berücksichtigt.

118

Erstens habe die Kommission, ohne hierfür eine triftige Begründung zu liefern, es unterlassen, im angefochtenen Beschluss den im Juli 2007 von den spanischen Behörden erstellten Bericht über die Referenzkosten des Verfahrens zur Universalisierung des DVB-T in Spanien zu berücksichtigen, der im Voraus die größere Effizienz des DVB-T im Vergleich zur Satellitenplattform festgestellt habe.

119

Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Aus den Erwägungsgründen 52 und 156 des angefochtenen Beschlusses ergibt sich nämlich, dass die Kommission den oben in Rn. 118 genannten Bericht berücksichtigt hat. Der 52. Erwägungsgrund dieses Beschlusses enthält die Zusammenfassung dieses Berichts durch die spanischen Behörden. Im 156. Erwägungsgrund dieses Beschlusses hat die Kommission diesen Bericht geprüft. In diesem Zusammenhang wies sie darauf hin, dass die Überlegenheit der terrestrischen Plattform gegenüber der Satellitenplattform im fraglichen Bericht nicht hinreichend belegt werde. Vielmehr komme diese Studie zu dem Schluss, dass die Wahl einer technologischen Lösung für den Ausbau der Versorgung für jede Region konkret zu analysieren sei, wobei die topografischen und demografischen Besonderheiten zu berücksichtigen seien. Dieser Bericht spreche daher eher für die Notwendigkeit, eine technologieneutrale Ausschreibung durchzuführen, um die geeignetste Plattform zu bestimmen.

120

Aus Rn. 6 des oben in Rn. 118 genannten Berichts geht hervor, dass die spanischen Behörden zwei mögliche Szenarien untersuchten, nämlich den Ausbau der Versorgung der Bevölkerung von 98 % auf 100 % und den Ausbau der Versorgung der Bevölkerung von 96 % auf 100 %. Keines der beiden Szenarien entspricht dem Ausbau der Versorgung der Bevölkerung von 96 % auf 98,5 %. Außerdem war es nach den Schlussfolgerungen dieses Berichts zu den zwei Szenarien wahrscheinlich, dass die geeignetste endgültige Lösung die sei, die sich aus der Berücksichtigung der beiden Alternativen, nämlich der terrestrischen und der Satellitenplattform, ergebe, wobei die eine oder die andere Lösung je nach Fallgestaltung entsprechend den Bedingungen und den Umständen des Standorts der Bevölkerung, für die die Versorgung ausgebaut werde, anzuwenden sei. Es sei unmöglich, vorauszusehen, in welchem Ausmaß jede einzelne Alternative zur endgültigen Lösung beitragen werde, ohne zuvor eine ausführliche Studie für jede Autonome Gemeinschaft durchzuführen, welche die Orografie des Geländes, die territoriale Verteilung der Bevölkerung und den Zustand des Übertragungsnetzes des bestehenden Fernsehens berücksichtige. Wie die Kommission vorträgt, kommt der fragliche Bericht daher in keiner Weise zu einem Ergebnis zugunsten der terrestrischen Technologie im Gebiet II. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission entgegen der Behauptung des Königreichs Spanien nicht davon ausgegangen ist, dass dieser Bericht nicht von einem unabhängigen Sachverständigen erstellt worden sei.

121

Zweitens ist das Vorbringen des Königreichs Spanien, die Kommission habe entgegen ihrer Ankündigung keine eigene Studie über die Kosten der verschiedenen Lösungen in Auftrag gegeben, zurückzuweisen. Das Königreich Spanien hat nämlich nicht nachgewiesen, dass die Kommission sich zur Durchführung einer eigenen Studie verpflichtet hat, was Letztere im Übrigen bestreitet. Entgegen dem Vorbringen des Königreichs Spanien enthält das Schreiben der Kommission an die spanischen Behörden vom 27. Mai 2011 keine diesbezügliche Zusage der Kommission.

122

Drittens macht das Königreich Spanien geltend, die Kommission habe lediglich die Studie des oben in Rn. 13 genannten Betreibers anerkannt, die jedoch im Nachhinein verfasst worden sei. Die Autonome Gemeinschaft des Baskenlands habe auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 14. Februar 2012 ihre eigene Schätzung der Kosten übermittelt. Diese Schätzung zeige, dass die Kosten der DVB-T‑Lösung niedriger gewesen seien. Außerdem hätten die Autonomen Gemeinschaften Andalusien (Spanien), Galicien (Spanien) und des Baskenlands der Kommission eine Kopie der Präsentation des besagten Betreibers übermittelt, in der die Kosten der Satellitenlösung angeführt seien. Nach der Beurteilung dieser Autonomen Gemeinschaften hätten die Angebote dieses Betreibers zu höheren Kosten geführt als die terrestrische Lösung. Die Kommission habe diese Gesichtspunkte im angefochtenen Beschluss nicht berücksichtigt. Außerdem sei sie parteiisch gewesen, indem sie der von diesem Betreiber vorgelegten Studie den Vorzug eingeräumt habe.

123

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass entgegen dem Vorbringen des Königreichs Spanien die Zurückweisung der von bestimmten Autonomen Gemeinschaften während des Verfahrens vor der Kommission vorgelegten Berechnungen sich nicht auf die Studie des oben in Rn. 13 genannten Betreibers gründet. Aus dem 157. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses geht nämlich hervor, dass die Kommission diese Berechnungen zurückwies, weil abgesehen von der Unsicherheit bezüglich des Zeitpunkts ihrer Erstellung keine dieser Berechnungen ausreichend detailliert und belastbar gewesen sei, um die Wahl der terrestrischen Technologie für den Ausbau der Versorgung zu rechtfertigen. Außerdem sei keine dieser Berechnungen von einem unabhängigen Sachverständigen vorgenommen worden.

124

Im 158. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses führte die Kommission die, wie sich aus dem 67. Erwägungsgrund dieses Beschlusses ergibt, im November 2008 erstellte Studie des oben in Rn. 13 genannten Betreibers an, um auf Widersprüche zwischen einer von einem Unternehmen, das Telekommunikationsinfrastrukturen betreibt und Netzausrüstungen liefert, vorgelegten Studie und der besagten Studie hinzuweisen. Sie hat jedoch die Ergebnisse dieser letztgenannten Studie keineswegs anerkannt. Sie hat nur die Sachdienlichkeit der von dem besagten Unternehmen vorgelegten Kostenstudien zurückgewiesen, da diese Kosten aus dem Jahr 2010 stammten und somit nach Durchführung der beanstandeten Maßnahmen erstellt wurden.

125

Daraus folgt, dass die Kommission die von bestimmten Autonomen Gemeinschaften vorgelegten Berechnungen berücksichtigt und der Studie des oben in Rn. 13 genannten Betreibers keinen Vorzug eingeräumt hat. Das Vorbringen des Königreichs Spanien ist daher zurückzuweisen.

126

Viertens macht das Königreich Spanien geltend, die Kommission habe zu Unrecht einen vergleichenden Bericht über die Empfangskosten der Nutzer der DVB-T‑Lösung und der Satellitenlösung nicht berücksichtigt, den eine Beraterfirma am 20. September 2012 durchgeführt habe und dem zufolge die Kosten der Satellitenplattform 7,7‑mal höher seien als die der DVB-T‑Plattform.

127

Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Zum einen vergleicht nämlich der oben in Rn. 126 angeführte Bericht, der der Kommission im Rahmen einer anderen von ihr behandelten Sache vorgelegt worden war, die Kosten im Zusammenhang mit der Anpassung der Ausrüstung für den Fernsehempfang in jeder Wohnung infolge des Freiwerdens der digitalen Dividende für die gesamte spanische Bevölkerung, und nicht nur für das Gebiet II. Zum anderen vergleicht er die Kosten ausgehend von der Lage im Jahr 2012. Das Königreich Spanien legt jedoch keinen Beweis dafür vor, dass die Berechnungen zu dieser Situation maßgeblich für die Beurteilung der Angemessenheit der fraglichen Maßnahmen ab dem Jahr 2008 gewesen wären, und nach der Rechtsprechung ist die Frage, ob eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt, anhand der Situation zu dem Zeitpunkt zu prüfen, zu dem die Maßnahme getroffen wurde (vgl. Urteil vom 12. Mai 2011, Région Nord-Pas-de-Calais und Communauté d’Agglomération du Douaisis/Kommission, T‑267/08 und T‑279/08, Slg, EU:T:2011:209, Rn. 143 und die dort angeführte Rechtsprechung).

128

Die erste Rüge ist daher zurückzuweisen.

Zur zweiten Rüge: fehlende Kohärenz der Ermittlungen im Verwaltungsverfahren

129

Das Königreich Spanien macht geltend, die Kommission habe zu Unrecht zunächst lediglich die Maßnahmen des Ministeriums für Industrie, Tourismus und Handel geprüft. Die nähere Prüfung der von den Autonomen Gemeinschaften getroffenen Maßnahmen sei von der Kommission erst später in ihre Analyse einbezogen worden. Der die Versorgung betreffende Ausbauprozess sei in einem neutralen Rahmen erfolgt, wie die Kommission in einem Schreiben vom 17. April 2009 bestätigt habe. Möglicherweise sei im Lauf dieses Prozesses die eine oder andere Ausschreibung nicht neutral gewesen. Die Kommission gehe hingegen für den gesamten Prozess von fehlender Neutralität aus und bezweifle bei allen Ausschreibungen die Neutralität, sofern nicht das Gegenteil nachgewiesen werde. Die Untersuchung, die zum Erlass des angefochtenen Beschlusses geführt habe, sei vorzeitig abgeschlossen worden, da dieser Beschluss dem Mitgliedstaat vorschreibe, sie zu ergänzen und alle Ausschreibungen im Einzelfall zu prüfen. Ein Beweis dafür sei der Widerspruch, in den sich die Kommission in Bezug auf die von der Regierung von Kantabrien durchgeführte Ausschreibung verwickelt habe. Während die Kommission viele Ausschreibungen als nicht technologieneutral angesehen habe, habe sie entschieden, dass die von dieser Regierung durchgeführte Ausschreibung technologieneutral gewesen sei, was jedoch nicht der Fall sei.

130

Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

131

Selbst wenn man nämlich erstens davon ausgeht, dass Ausgangspunkt für die Untersuchung der Kommission die Maßnahmen des Ministeriums für Industrie, Tourismus und Handel gewesen seien, räumt das Königreich Spanien ausdrücklich ein, dass die Kommission im Rahmen des Verfahrens vor ihr auch die Maßnahmen der Autonomen Gemeinschaften geprüft habe.

132

Soweit das Königreich Spanien diesbezüglich eine Inkohärenz zwischen dem Eröffnungsbeschluss und dem angefochtenen Beschluss geltend macht, genügt der Hinweis, dass nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] (ABl. L 83, S. 1) der Eröffnungsbeschluss eine Zusammenfassung der wesentlichen Sach- und Rechtsfragen, eine vorläufige Würdigung des Beihilfecharakters der geplanten Maßnahme durch die Kommission und Ausführungen über ihre Bedenken betreffend deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt enthält. Wie sich aus dem Wortlaut der zitierten Vorschrift ergibt, hat die Analyse der Kommission notwendigerweise vorläufigen Charakter. Folglich konnte die Kommission nicht verpflichtet sein, in ihrer Mitteilung über die Eröffnung des förmlichen Verfahrens eine abschließende Untersuchung der fraglichen Beihilfe zu präsentieren (vgl. Urteile vom 1. Juli 2009, ISD Polska u. a./Kommission, T‑273/06 und T‑297/06, Slg, EU:T:2009:233, Rn. 126 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 30. November 2009, Frankreich/Kommission, T‑427/04 und T‑17/05, Slg, EU:T:2009:474, Rn. 148 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zum Eröffnungsbeschluss ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die in Art. 108 Abs. 2 AEUV geregelte Prüfungsphase es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten eines Falls zu verschaffen (Urteil Kommission/Sytraval und Brink’s France, oben in Rn. 110 angeführt, EU:C:1998:154, Rn. 38). Demzufolge erlaubt die Tatsache, dass der Eröffnungsbeschluss auf bestimmte Umstände nicht Bezug nimmt, es nicht, davon auszugehen, dass das von der Kommission geführte Verfahren inkohärent war. Außerdem nahm die Kommission entgegen dem Vorbringen des Königreichs Spanien im Eröffnungsbeschluss nicht an, dass die spanische Regierung den Autonomen Gemeinschaften vorgeschrieben habe, die Ausstrahlung mittels der terrestrischen Technologie zu digitalisieren.

133

Zweitens macht das Königreich Spanien zum Schreiben der Kommission vom 17. April 2009 keine Gründe geltend, aus denen diese das Vorliegen eines Verstoßes gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV nicht hätte prüfen dürfen, nachdem sie am 18. Mai 2009 eine Beschwerde erhalten hatte.

134

Drittens genügt hinsichtlich des Vorbringens, die Kommission habe das Verfahren vorzeitig abgeschlossen und dem Königreich Spanien die Prüfung jeder einzelnen Ausschreibung überlassen, der Hinweis, dass die Kommission sich bei einer Beihilferegelung darauf beschränken kann, die Merkmale der fraglichen Regelung zu untersuchen, um in den Gründen der Entscheidung zu würdigen, ob diese Regelung für die Verwirklichung eines der in Art. 107 Abs. 3 AEUV genannten Ziele geeignet ist. So braucht sie in einer Entscheidung über eine solche Regelung keine Analyse der im Einzelfall aufgrund der Regelung gewährten Beihilfe durchzuführen. Erst im Stadium der Rückforderung der Beihilfen ist es erforderlich, die konkrete Situation jedes einzelnen betroffenen Unternehmens zu untersuchen (vgl. oben, Rn. 104).

135

Was insoweit die in Kantabrien durchgeführte Ausschreibung betrifft, wurden in dieser zwar bestimmte Dokumente über die Übertragung und den Empfang des Fernsehens über Satellit verlangt. Allerdings widerspricht die Tatsache, dass Betreiber von terrestrischen und Satellitenplattformen, darunter ein europäischer Satellitenbetreiber, an dieser Ausschreibung teilnahmen, dem Vorbringen des Königreichs Spanien, wonach diese Ausschreibung nicht technologieneutral gewesen sei.

136

Folglich ist die zweite Rüge zurückzuweisen.

Zur dritten Rüge: übermäßige Dauer des Verfahrens und personelle Änderungen bei den Ermittlern

137

Das Königreich Spanien macht geltend, die Dauer des Verfahrens vor der Kommission sei übermäßig gewesen. Nach den üblichen Fristen hätte die Kommission dieses Verfahren vor März 2012 abgeschlossen haben müssen. Diese Dauer sei auf die Änderungen zurückzuführen, die es in dem bei der Kommission mit den Ermittlungen in dieser Sache befassten Team gegeben habe.

138

Es ist festzustellen, dass sich bei fehlender Notifizierung der streitigen Regelung, wie im vorliegenden Fall, aus dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 659/1999 und von Art. 7 Abs. 6 dieser Verordnung zweifelsfrei ergibt, dass sie nicht anwendbar sind. Außerdem sieht Art. 13 Abs. 2 dieser Verordnung ausdrücklich vor, dass die Kommission bei etwaigen rechtswidrigen Beihilfen nicht an die u. a. in Art. 4 Abs. 5 und Art. 7 Abs. 6 der Verordnung genannten Fristen gebunden ist. Diese Schlussfolgerung ergibt sich auch aus der Rechtsprechung, nach der die Kommission bei fehlender Notifizierung der streitigen Regelung nicht der in Art. 4 Abs. 5 dieser Verordnung vorgesehenen regelmäßigen Prüffrist von zwei Monaten unterliegt (vgl. Urteil HGA u. a./Kommission, oben in Rn. 104 angeführt, EU:C:2013:387, Rn. 74 und 75 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

139

Die Kommission muss jedoch im Rahmen eines Verfahrens zur Prüfung staatlicher Beihilfen binnen angemessener Frist tätig werden und darf einen Zustand der Untätigkeit in der Vorprüfungsphase nicht fortbestehen lassen. Ferner ist die Angemessenheit der Frist für die Durchführung des Verfahrens anhand der Umstände jeder einzelnen Rechtssache, etwa der Komplexität des Rechtsstreits und des Verhaltens der Parteien, zu beurteilen (vgl. Urteil HGA u. a./Kommission, oben in Rn. 104 angeführt, EU:C:2013:387, Rn. 81 und 82 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

140

Erstens dauerte die Vorprüfungsphase, d. h. die Phase vom Eingang der Beschwerde, mit der die Kommission über das Bestehen einer angeblichen Beihilfe unterrichtet wurde, am 18. Mai 2009 bis zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens am 29. September 2010, etwas mehr als 16 Monate. Diese Frist kann unter Umständen wie denen des vorliegenden Falls, die insbesondere durch die Beteiligung der spanischen Behörden auf zentraler, regionaler und Gemeindeebene sowie durch die Zeitspanne gekennzeichnet waren, die für die Einholung ergänzender Auskünfte erforderlich war, wie sich aus den Erwägungsgründen 3 und 4 des Eröffnungsbeschlusses ergibt, nicht als übermäßig lang angesehen werden.

141

Zweitens dauerte das förmliche Prüfverfahren, d. h. dasjenige von der Einleitung dieses Verfahrens am 29. September 2010 bis zum Erlass des angefochtenen Beschlusses am 19. Juni 2013, etwas weniger als 33 Monate. Insoweit ist festzustellen, dass die spanischen Behörden nach dem vierten Erwägungsgrund dieses Beschlusses bei der Kommission eine Verlängerung der ihnen zur Abgabe ihrer Stellungnahme gewährten Frist beantragten. Außerdem ergibt sich aus den Erwägungsgründen 4 und 5 dieses Beschlusses, dass die Kommission neben den Stellungnahmen der spanischen Regierung zahlreiche Stellungnahmen von Autonomen Gemeinschaften und betroffenen Unternehmen erhielt. Die Stellungnahmen der Letzteren erforderten eine Äußerung der spanischen Behörden. Aus den Erwägungsgründen 6 und 7 dieses Beschlusses geht hervor, dass mehrere Sitzungen zwischen der Kommission, den spanischen Behörden und den betroffenen Unternehmen stattfanden, dass alle Beteiligten aus eigener Initiative Informationen übermittelten und dass die Kommission dennoch ein ergänzendes Auskunftsersuchen an die spanischen Behörden richten musste, die erst nach einer Verlängerung der fraglichen Frist antworteten. Unter diesen Umständen war im Hinblick auf die Komplexität der fraglichen Materie, selbst wenn man annimmt, dass Änderungen in dem bei der Kommission mit den Ermittlungen in dieser Sache befassten Team erfolgt sind, die Dauer des förmlichen Prüfverfahrens nicht unangemessen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2014, Portovesme/Kommission, T‑291/11, Slg [Auszüge], mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2014:896, Rn. 74 bis 76).

142

Die dritte Rüge ist daher zurückzuweisen.

Zur vierten Rüge: fehlende Objektivität und Unparteilichkeit

143

Das Königreich Spanien macht geltend, die Kommission habe während des Verwaltungsverfahrens nicht objektiv und unparteiisch gehandelt. Erstens habe die Kommission Stellungnahmen des oben in Rn. 13 genannten Betreibers berücksichtigt, die sich auf kein Auskunftsverlangen bezögen. Einige dieser Stellungnahmen seien den spanischen Behörden mit großer Verspätung übermittelt worden. Zweitens habe die Kommission, während sie die spanischen Behörden um nicht vertrauliche Fassungen ihrer Stellungnahmen ersucht habe, dem Antrag dieses Betreibers, seine Stellungnahmen Dritten nicht zu offenbaren, entsprochen. Die spanischen Behörden seien daher nicht in der Lage gewesen, die Stellungnahmen dieses Betreibers an beteiligte Dritte zu übermitteln. Drittens habe die Kommission in den Erwägungsgründen 158, 162 bis 164 und 166 des angefochtenen Beschlusses das Vorbringen dieses Betreibers als stichhaltig angesehen, ohne es geprüft oder den Stellungnahmen der spanischen Behörden gegenübergestellt zu haben.

144

Erstens ist zum Vorbringen, wonach die Kommission von dem oben in Rn. 13 genannten Betreiber unaufgefordert vorgelegte Stellungnahmen berücksichtigt habe und Stellungnahmen dieses Betreibers den spanischen Behörden mit Verspätung übermittelt habe, darauf hinzuweisen, dass sich zum einen aus dem sechsten Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ergibt, dass die spanischen Behörden ebenso aus eigener Initiative Informationsschreiben an die Kommission übermittelten, die Letztere berücksichtigte. Zum anderen kann eine etwaige Verspätung bei der Übermittlung von Dokumenten für sich genommen und ohne zusätzliche Umstände das Vorbringen einer fehlenden Objektivität und Unparteilichkeit der Kommission nicht stützen. Dieses Vorbringen greift daher nicht durch.

145

Zweitens weist das Vorbringen, wonach die Kommission dem Antrag des oben in Rn. 13 genannten Betreibers entsprochen habe, seine Stellungnahme Dritten nicht zu offenbaren, keine fehlende Objektivität und Unparteilichkeit der Kommission nach. Letztere darf nämlich nach Art. 24 der Verordnung Nr. 659/1999 unter das Berufsgeheimnis fallende Informationen, die sie in Anwendung dieser Verordnung erhalten hat, nicht preisgeben (Urteil vom 8. November 2011, Idromacchine u. a./Kommission, T‑88/09, Slg, EU:T:2011:641, Rn. 43). Außerdem behauptet das Königreich Spanien nicht, dass es nicht alle für seine Verteidigung maßgeblichen Dokumente erhalten habe.

146

Drittens nimmt das Königreich Spanien im Rahmen seines Vorbringens, die Kommission habe das Vorbringen des oben in Rn. 13 genannten Betreibers als stichhaltig angesehen, ohne es geprüft oder den Stellungnahmen der spanischen Behörden gegenübergestellt zu haben, auf die Erwägungsgründe 158, 162 bis 164 und 166 des angefochtenen Beschlusses Bezug.

147

Was zunächst den 158. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses betrifft, ist festzustellen, dass die Kommission darin die von einem Unternehmen, das Telekommunikationsinfrastrukturen betreibt und Netzausrüstungen liefert, vorgelegten Kostenstudien würdigte. Insoweit war sie der Ansicht, dass diese Studien, unabhängig davon, ob sie als ausreichend unabhängig und belastbar betrachtet werden könnten, aufgrund der Tatsache, dass sie nach Durchführung der beanstandeten Maßnahmen erstellt worden seien, nicht zur Rechtfertigung der Tatsache herangezogen werden könnten, dass die spanische Regierung auf die Durchführung einer technologieneutralen Ausschreibung verzichtet habe. Außerdem stünden die vom oben in Rn. 13 genannten Betreiber vorgelegten Kostenschätzungen, die nachwiesen, dass die Satellitentechnik rentabler sei, im Widerspruch zu den Ergebnissen dieser Studien.

148

Wie bereits festgestellt (vgl. oben, Rn.124), ergibt sich aus dem 158. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, dass die Kommission die von einem Unternehmen, das Telekommunikationsinfrastrukturen betreibt und Netzausrüstungen liefert, vorgelegten Studien ‐ ohne darüber zu entscheiden, ob diese unabhängig und belastbar waren ‐ zurückwies, weil sie nach Durchführung der beanstandeten Maßnahmen erstellt worden seien und zu den vom oben in Rn. 13 genannten Betreiber vorgelegten Kostenschätzungen im Widerspruch gestanden hätten. Entgegen dem Vorbringen der spanischen Behörden hat die Kommission der Studie des genannten Betreibers keinen Vorzug gegenüber den von dem besagten Unternehmen vorgelegten eingeräumt. Sie hat vielmehr lediglich den Inhalt der Studie des genannten Betreibers dargestellt, wonach die Satellitentechnik rentabler sei, was im Widerspruch zu den Ergebnissen der von dem besagten Unternehmen vorgelegten Untersuchungen stand. Dieses Ergebnis wird durch den Umstand bestätigt, dass nach dem 154. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses die Wahl einer bestimmten Technologie nach Ansicht der Kommission hätte akzeptiert werden können, wenn diese durch die Feststellungen einer zuvor durchgeführten Studie begründet worden wäre, in der in Bezug auf Qualität und Kosten belegt worden wäre, dass nur eine einzige technologische Lösung ausgewählt werden könne. Entgegen dem Vorbringen des Königreichs Spanien hat die Kommission daher nicht festgestellt, dass die Studie des oben in Rn. 13 genannten Betreibers stichhaltig sei oder belege, dass die Satellitenlösung besser sei. Ihr Ziel war es, zu prüfen, ob aufgrund der Nichtbeachtung des Grundsatzes der Technologieneutralität die in Rede stehenden Maßnahmen durch eine zuvor durchgeführte Studie gerechtfertigt werden konnten, die sich für eine einzige technologische Lösung entschied. Aus dem 158. Erwägungsgrund dieses Beschlusses kann daher nicht auf eine fehlende Objektivität und Unparteilichkeit der Kommission geschlossen werden.

149

Zum 164. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses bringt das Königreich Spanien sodann vor, die Kommission habe die Schätzungen des oben in Rn. 13 genannten Betreibers zur Zahl von regionalen Kanälen anerkannt, statt die von den Autonomen Gemeinschaften vorgelegten offiziellen Daten zu berücksichtigen. Dieses Vorbringen greift nicht durch. In diesem Erwägungsgrund wies die Kommission nämlich nur darauf hin, dass nach Ansicht des genannten Betreibers die von den spanischen Behörden berücksichtigte Zahl von 1380 regionalen Kanälen stark überhöht sei. Sie hat dagegen nicht festgestellt, dass die von diesem Betreiber geschätzte Zahl von regionalen Kanälen, nämlich laut Fn. 94 dieses Beschlusses 415, richtig sei. Indem sie in diesem Erwägungsgrund befand, dass die spanischen Behörden ihr Argument, wonach die Satellitentechnologie nicht für die Verbreitung einer großen Zahl von regionalen Kanälen ausgerüstet sei, nicht belegt hätten, hat sie nur die im 154. Erwägungsgrund dieses Beschlusses angeführte Beweislastregel angewandt, wonach es Sache des Königreichs Spanien war, nachzuweisen, dass in Bezug auf Qualität und Kosten nur eine einzige technologische Lösung habe ausgewählt werden können.

150

Weiter macht das Königreich Spanien zum 166. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses geltend, die Kommission sei der Argumentation des oben in Rn. 13 genannten Betreibers gefolgt, wonach die Satellitenlösung wirtschaftlicher als das DVB-T sei, indem sie davon ausgegangen sei, dass sich die Höhe der Beihilfe erhöht habe, weil es an einer Ausschreibung auf nationaler Ebene gefehlt habe. Indem außerdem die Kommission in diesem Erwägungsgrund angenommen habe, dass die spanische Regierung die Autonomen Gemeinschaften dazu hätte anhalten können, bei ihren Ausschreibungen mögliche Effizienzgewinne zu berücksichtigen, sei sie außerdem davon ausgegangen, dass diese Autonomen Gemeinschaften speziell an die Satellitentechnologie angepasste Ausschreibungen hätten durchführen müssen.

151

Dieses Vorbringen belegt nicht, dass die Kommission gegen ihre Verpflichtung zu Objektivität und Unparteilichkeit verstoßen hat. Entgegen dem Vorbringen des Königreichs Spanien ergibt sich aus dem 166. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses nicht, dass die Kommission die Ansicht vertrat, die Satellitenlösung sei wirtschaftlicher als das DVB-T. In diesem Erwägungsgrund prüfte die Kommission die Verhältnismäßigkeit der fraglichen Maßnahme und nahm auf einige Besonderheiten der Satellitenlösung Bezug, die die spanischen Behörden bei der Entscheidung über die in Bezug auf Qualität und Kosten beste technologische Lösung hätten berücksichtigen können. Sie führte aus, dass bei der Durchführung einer Ausschreibung auf nationaler Ebene mit der Satellitenlösung zusätzliche Preisnachlässe möglich gewesen wären. Ebenso wies sie darauf hin, dass die spanische Regierung die Autonomen Gemeinschaften dazu hätte anhalten können, bei ihren Ausschreibungen mögliche Effizienzgewinne in Form von Kosteneinsparungen, die bei bestimmten Plattformen hätten erzielt werden können, zu berücksichtigen. Durch das Hervorheben dieser verschiedenen Umstände hat sie der Satellitenlösung in keiner Weise den Vorzug eingeräumt.

152

Schließlich macht das Königreich Spanien zu den Erwägungsgründen 162 und 163 des angefochtenen Beschlusses geltend, die Kommission sei zu Unrecht der Argumentation des oben in Rn. 13 genannten Betreibers zur Einbeziehung der Kosten, die mit der digitalen Dividende und den Mobilfunkfrequenzen der vierten Generation LTE verbunden seien, gefolgt. Die spanischen Behörden hätten diese Kosten zum Zeitpunkt der Planung des Übergangs vom analogen terrestrischen Fernsehen zum DVB-T nicht vorhersehen können. Die Kommission habe die Angemessenheit einer in den Jahren 2009 und 2010 durchgeführten Maßnahme beurteilt, indem sie sich auf Ereignisse in den Jahren 2011 und 2012 gestützt habe.

153

Insoweit ist festzustellen, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 162 und 163 des angefochtenen Beschlusses die Ansicht vertrat, dass die Eignung der terrestrischen Lösung aufgrund der mit der digitalen Dividende verbundenen Kosten nach wie vor in Frage stehe und in Zukunft aufgrund der mit den Mobilfunkfrequenzen der vierten Generation LTE verbundenen Kosten in Frage gestellt werde. Diese Erwägungen folgen auf die Feststellung der Kommission im 159. Erwägungsgrund, wonach die den Gegenstand der Untersuchung bildende Maßnahme nicht als geeignet betrachtet werden kann. Da das Königreich Spanien die tatsächlichen Umstände, die die Kommission dazu führten, auf das Entstehen dieser Kosten Bezug zu nehmen, nicht in Frage stellt, kann nicht festgestellt werden, dass die Kommission in diesen Erwägungsgründen gegen ihre Verpflichtung zur Objektivität und Unparteilichkeit verstoßen hat.

154

Daher sind die vierte Rüge und folglich der dritte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

Zum vierten, hilfsweise vorgetragenen Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Gleichbehandlung, der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität betreffend die Rückforderung der Beihilfe

155

Das Königreich Spanien macht unter Bezugnahme auf Art. 14 der Verordnung Nr. 659/1999 hilfsweise geltend, die Rückforderung der fraglichen Beihilfe verstoße gegen die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, nämlich die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Gleichbehandlung, der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität.

Zum ersten Teil: Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit

156

Das Königreich Spanien trägt erstens vor, der angefochtene Beschluss verstoße gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, weil es ernsthafte Schwierigkeiten habe, die genaue Höhe der zurückzuzahlenden Beträge zu berechnen. Es müsse zunächst feststellen, ob jede der 516 von den Regionen durchgeführten Ausschreibungen technologieneutral gewesen sei. Da außerdem jede Autonome Gemeinschaft ihre eigenen Aktionsprogramme durchgeführt habe, sei es schwierig, zu bestimmen, welche Beträge nicht der Rückzahlung unterlägen, insbesondere was die öffentlichen Lieferaufträge und die De-minimis-Beihilfen betreffe. Überdies gebe es gemischte Aufträge über Lieferungen und Dienstleistungen, für die es erforderlich sei, die hauptsächliche Natur zu bestimmen, sowie Aufträge, die ausschließlich die Instandhaltung beträfen und mit der Kategorie der Lieferaufträge gleichgesetzt werden könnten. Es sei auch erforderlich, über spezifische Daten zu den in den Autonomen Gemeinschaften gezahlten Beträgen zu verfügen. Der Beschluss definiere weder die betroffenen Begünstigten noch den zurückzuzahlenden Betrag. Zweitens verstoße dieser Beschluss gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, weil der Eröffnungsbeschluss Bestandteil des angefochtenen Beschlusses sei. Drittens sei gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen worden, weil die Kommission dem Königreich Spanien die Beweislast für den Teil der Beihilfe auferlegt habe, der nicht zurückgezahlt werden müsse, da er als De-minimis-Beihilfe gemäß Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/1998 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel [107 AEUV und 108 AEUV] auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. L 142, S. 1) mit dem Binnenmarkt vereinbar sei.

157

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, die Rechtsvorschriften klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen vorhersehbar sein müssen, damit sich die Betroffenen bei unter das Unionsrecht fallenden Tatbeständen und Rechtsbeziehungen orientieren können (vgl. Urteil vom 8. Dezember 2011, France Télécom/Kommission, C‑81/10 P, Slg, EU:C:2011:811, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).

158

Ein Mitgliedstaat, dessen Behörden eine Beihilfe unter Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften des Art. 108 AEUV gewährt haben, kann sich nicht unter Berufung auf den Grundsatz der Rechtssicherheit der Verpflichtung entziehen, Maßnahmen zur Durchführung einer Entscheidung der Kommission zu ergreifen, durch die die Rückforderung der Beihilfe angeordnet wird (Urteil vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, C‑278/92 bis C‑280/92, Slg, EU:C:1994:325, Rn. 76).

159

Im vorliegenden Fall hat das Königreich Spanien nichts dargetan, was eine Abweichung von dieser Regel erlauben würde.

160

Was erstens die Rüge betrifft, dass sich keine detaillierten Angaben zur Aufschlüsselung der zurückzufordernden Beihilfebeträge fänden, ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen der Durchführung von Entscheidungen über Beihilferegelungen den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats obliegt, im Stadium der Rückforderung der Beihilfen die individuelle Situation jedes betroffenen Unternehmens zu prüfen, da diese Behörden am ehesten in der Lage sind, die genauen Rückzahlungsbeträge zu bestimmen. Folglich kann die Kommission den nationalen Behörden die Berechnung des genauen Betrags der zurückzufordernden Gelder überlassen (vgl. Urteil vom 13. Mai 2014, Kommission/Spanien, C‑184/11, Slg, EU:C:2014:316, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung). Keine Bestimmung des Unionsrechts verlangt von der Kommission, bei der Anordnung der Rückzahlung einer für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärten Beihilfe den genauen Betrag der zu erstattenden Beihilfe festzusetzen. Es genügt nämlich, dass die Entscheidung der Kommission Angaben enthält, die es ihrem Adressaten ermöglichen, diesen Betrag ohne übermäßige Schwierigkeiten selbst zu bestimmen (vgl. Urteil vom 12. Mai 2005, Kommission/Griechenland, C‑415/03, Slg, EU:C:2005:287, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung). Da im vorliegenden Fall die Ausschreibungen in den Erwägungsgründen 183 bis 188 des angefochtenen Beschlusses eingestuft worden sind und die Kommission in den Erwägungsgründen 189 bis 197 dieses Beschlusses verschiedene Kategorien von Begünstigten der Beihilfe aufgestellt hat, lässt keiner der vom Königreich Spanien vorgebrachten Gesichtspunkte die Annahme zu, dass dieser Mitgliedstaat auf übermäßige Schwierigkeiten stoßen könnte, den zu erstattenden Betrag zu bestimmen.

161

Was zweitens das Vorbringen betrifft, dass der angefochtene Beschluss die betreffenden Begünstigten nicht definiere, ist festzustellen, dass der 182. Erwägungsgrund dieses Beschlusses in Verbindung mit den Erwägungsgründen 100 bis 112 dieses Beschlusses hinreichende Anhaltspunkte bietet, damit das Königreich Spanien die Begünstigten der fraglichen Maßnahme bestimmen kann. Nach dem 182. Erwägungsgrund sind nämlich die Betreiber der Plattform unmittelbar Begünstigte, wenn sie direkt Mittel für die Aufrüstung und den Ausbau ihrer Netze oder den Betrieb und die Instandhaltung erhalten. Wenn außerdem die Beihilfe direkt an öffentliche Unternehmen gezahlt wurde, die später Ausschreibungen zum Ausbau der Versorgung durchführten, wird der Betreiber der ausgewählten Plattform als mittelbar Begünstigter betrachtet. Da das Königreich Spanien keine Umstände vorgebracht hat, die die Feststellung zuließen, dass es im Hinblick auf die im angefochtenen Beschluss enthaltenen Hinweise auf übermäßige Schwierigkeiten bei der Bestimmung der Begünstigten der fraglichen Beihilfe stößt, ist sein Vorbringen zurückzuweisen.

162

Überdies könnten die spanischen Behörden, wenn sie ernstliche Zweifel in dieser Hinsicht hätten, wie jeder Mitgliedstaat, der bei der Durchführung einer Rückzahlungsanordnung auf unvorhergesehene Schwierigkeiten stößt, diese Probleme der Kommission zur Beurteilung unterbreiten, um sie gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit und unter vollständiger Wahrung der Vertragsbestimmungen über Beihilfen zu überwinden (Urteile vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C‑382/99, Slg, EU:C:2002:363, Rn. 92, und Kommission/Spanien, oben in Rn. 160 angeführt, EU:C:2014:316, Rn. 66). Im Fall eines Beschlusses der Kommission, mit dem die Rückforderung der Beihilfe angeordnet wird, können etwaige verfahrensrechtliche oder sonstige Schwierigkeiten bei seiner Durchführung keinen Einfluss auf dessen Rechtmäßigkeit haben (vgl. Urteil vom 1. Juli 2009, KG Holding u. a./Kommission, T‑81/07 bis T‑83/07, Slg, EU:T:2009:237, Rn. 200 und die dort angeführte Rechtsprechung).

163

Drittens ist zum Vorbringen, wonach die Lage in Spanien aufgrund der verschiedenen von den Autonomen Gemeinschaften durchgeführten Programme komplex ist, darauf hinzuweisen, dass die Kommission, wenn sie es mit einer Beihilferegelung wie der im vorliegenden Fall zu tun hat, im Allgemeinen weder in der Lage noch verpflichtet ist, den genauen Beihilfebetrag festzustellen, den jeder einzelne Empfänger erhalten hat. Daher können die besonderen Umstände eines einzelnen Begünstigten einer Beihilferegelung erst im Stadium der Rückforderung der Beihilfe beurteilt werden (vgl. Urteil vom 31. Mai 2006, Kuwait Petroleum [Nederland]/Kommission, T‑354/99, Slg, EU:T:2006:137, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

164

Viertens ist zum Vorbringen, die Kommission habe dem Königreich Spanien die Beweislast für den Teil der Beihilfe auferlegt, der nicht zurückgezahlt werden müsse, da sie gemäß Art. 2 der Verordnung Nr. 994/1998 mit dem Binnenmarkt vereinbar sei, festzustellen, dass die Umstände, unter denen eine Maßnahme als De‑minimis-Beihilfe angesehen werden kann, in der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel [107 AEUV und 108 AEUV] auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 379, S. 5) festgelegt sind. Es ist in der Rückforderungsphase Sache des Mitgliedstaats, alle erforderlichen Informationen zu übermitteln, um die Feststellung zu erlauben, in welchen Fällen die Rückforderung nicht erfolgt, weil die Voraussetzungen einer De-minimis-Beihilfe erfüllt waren.

165

Soweit fünftens das Königreich Spanien allgemein geltend macht, die Tatsache, dass die Kommission den Eröffnungsbeschluss zum Bestandteil des angefochtenen Beschlusses gemacht habe, verstoße gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit im Hinblick auf die Rückzahlung der fraglichen Beihilfe, ohne dies näher zu erläutern, ist sein Vorbringen ebenfalls zurückzuweisen. Tatsächlich wies die Kommission im 41. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses darauf hin, dass der Eröffnungsbeschluss als sein Bestandteil zu betrachten sei. Jedoch scheint zwar die vollständige Einbeziehung der Erwägungen im Eröffnungsbeschluss, der einen vorläufigen Charakter hat, in den angefochtenen Beschluss schwerlich mit dem endgültigen Charakter der Beurteilung der Kommission im angefochtenen Beschluss vereinbar, der Eröffnungsbeschluss enthält aber zur Rückforderung der fraglichen Beihilfe keine Ausführungen.

166

Daher ist der erste Teil des vorliegenden Klagegrundes zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil: Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz

167

Das Königreich Spanien macht geltend, dass, wenn gemäß Art. 3 Abs. 4 des angefochtenen Beschlusses die ausstehenden Zahlungen eingestellt würden, man von den Betreibern des Netzes nicht werde verlangen können, das Netz im Gebiet II weiter zu betreiben und instand zu halten, was zur Unterbrechung des Fernsehsignals in diesem Gebiet führen würde. Diese Unterbrechung würde insbesondere benachteiligte Gruppen wie ältere Menschen oder einkommensschwache Bevölkerungsteile treffen, was gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstieße. Der Zugang zu Fernsehkanälen über andere Netze sei für diese Personen aufgrund der Kosten der erforderlichen Investitionen unmöglich.

168

Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Gleichbehandlungsgrundsatz, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteil vom 14. September 2010, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission u. a., C‑550/07 P, Slg, EU:C:2010:512, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

169

Im vorliegenden Fall hat die Kommission nicht gegen diesen Grundsatz verstoßen. Indem sie nämlich feststellte, dass die den Betreibern der terrestrischen Fernsehplattform gewährte staatliche Beihilfe für die Einführung, die Instandhaltung und den Betrieb des DVB-T‑Netzes im Gebiet II, die rechtswidrig eingeführt worden sei, mit Ausnahme der Beihilfe, die gemäß dem Kriterium der Technologieneutralität gewährt worden sei, mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei, und die Rückforderung dieser Beihilfe verlangte, hat sie weder vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich noch unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt.

170

Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden muss, so dass sich niemand zu seinem Vorteil auf eine zugunsten eines anderen begangene Rechtsverletzung berufen kann (vgl. Urteil vom 10. November 2011, The Rank Group, C‑259/10 und C‑260/10, Slg, EU:C:2011:719, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

171

Außerdem ist, wie die Kommission vorbringt, keiner der vom Königreich Spanien vorgebrachten Gesichtspunkte zum Nachweis geeignet, dass der angefochtene Beschluss, soweit er die Rückforderung der fraglichen staatlichen Beihilfe und die Einstellung der ausstehenden Zahlungen anordnet, zu einer tatsächlichen Unterbrechung des DVB-T‑Dienstes im gesamten Gebiet II führt und so den betroffenen Einwohnern die Ausübung ihres Grundrechts auf Fernsehinformation vorenthalten würde. Das Königreich Spanien hat keine hinreichenden Angaben zur Zahl, zur Identität, zur Stellung und zur Finanzkraft der verschiedenen von den fraglichen Rückforderungs- und Zahlungseinstellungsmaßnahmen betroffenen Betreiber von terrestrischen Fernsehplattformen gemacht und hat es nicht für erforderlich gehalten, zur Veranschaulichung beispielhaft die Situation eines einzelnen Betreibers oder den zurückzuzahlenden oder für die Weiterführung der Dienste der Verwaltung und Instandhaltung der fraglichen Sendezentren erforderlichen Betrag darzulegen. Unter diesen Umständen ist das Vorbringen des Königreichs Spanien, dass es im Fall der Rückforderung der fraglichen Beihilfe zu einer Unterbrechung der Fernsehdienste im Gebiet II kommen werde, als nicht untermauerte Vermutung einzustufen.

172

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass – was die öffentlichen Sender angeht ‐ der angefochtene Beschluss die Verpflichtung zur Versorgung fast des gesamten Gebiets II nicht berührt (vgl. oben, Rn. 46) und dass es dem Königreich Spanien obliegt, den Ausbau des Digitalfernsehnetzes im Einklang mit dem Beihilferecht der Union zu organisieren.

173

Der zweite Teil ist daher zurückzuweisen.

Zum dritten Teil: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

174

Das Königreich Spanien macht geltend, der angefochtene Beschluss verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil er zur Unterbrechung des Fernsehsignals im Gebiet II führe und weil es am Interesse der Betreiber anderer Technologien an der Teilnahme an Ausschreibungen fehle. Dieses fehlende Interesse gehe, was die von der Kommission als nicht technologieneutral angesehenen Ausschreibungen betreffe, auf den geringen Vorteil zurück, der sich aus der territorialen Beschränkung ergebe. Diese Beschränkung ergebe sich aus der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den verschiedenen Ebenen der spanischen Verwaltung. Das fehlende Interesse habe sich auch bei den technologieneutralen Ausschreibungen auf den Kanarischen Inseln gezeigt, in deren Rahmen kein Angebot von Satellitenbetreibern eingereicht worden sei. Folglich verlören die Empfänger durch die Rückzahlung der Beihilfe nicht den Vorteil, den sie auf dem Markt gegenüber ihren Mitbewerbern besessen hätten, da fast sicher sei, dass sie im Rahmen neutraler Ausschreibungen diesen Vorteil als Zuschlagsempfänger erlangt hätten. Die fehlende Rückzahlung der fraglichen Beihilfe verursache daher den Betreibern anderer Plattformen als dem DVB-T keinen Schaden.

175

Es ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die Rechtsakte der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was für die Erreichung des verfolgten Ziels angemessen und erforderlich ist. Dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen (vgl. Urteile vom 17. Mai 1984, Denkavit Nederland, 15/83, Slg, EU:C:1984:183, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 9. September 2009, Diputación Foral de Álava u. a., T‑230/01 bis T‑232/01 und T‑267/01 bis T‑269/01, EU:T:2009:316, Rn. 376 und die dort angeführte Rechtsprechung).

176

Nach der Rechtsprechung ist die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit, so dass die Rückforderung dieser Beihilfe zwecks Wiederherstellung der früheren Lage grundsätzlich nicht als eine Maßnahme betrachtet werden kann, die außer Verhältnis zu den Zielen der Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen stünde (vgl. Urteil vom 28. Juli 2011, Diputación Foral de Vizcaya/Kommission, C‑471/09 P bis C‑473/09 P, EU:C:2011:521, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).

177

Im vorliegenden Fall hat das Königreich Spanien nichts dargetan, was eine Abweichung von dieser Regel erlauben würde.

178

Soweit nämlich erstens das Königreich Spanien vorbringt, der angefochtene Beschluss führe zur Unterbrechung des Fernsehsignals im Gebiet II, genügt die Feststellung, dass dieses Vorbringen bereits zurückgewiesen wurde (vgl. oben, Rn. 171 und 172). Im Rahmen des vorliegenden Teils ist hinzuzufügen, dass dieser Beschluss das Königreich Spanien nicht verpflichtet, alle gewährten Mittel zurückzufordern oder insoweit alle Zahlungen einzustellen, sondern dass es diesem Mitgliedstaat nur obliegt, die fragliche Beihilfe zurückzufordern und alle fraglichen Zahlungen einzustellen, soweit der Grundsatz der Technologieneutralität nicht eingehalten wurde und die fragliche Maßnahme nicht als De-minimis-Beihilfe angesehen werden kann.

179

Zweitens genügt zum Vorbringen, wonach aufgrund des fehlenden Interesses der Betreiber anderer Plattformen als dem DVB-T an der Teilnahme an Ausschreibungen im Gebiet II die Empfänger nicht ihren Vorteil verlören, der Hinweis, dass eine solche Folge selbst nach Ansicht des Königreichs Spanien nicht sicher ist und nur eine Hypothese darstellt.

180

Der dritte Teil ist daher zurückzuweisen.

Zum vierten Teil: Verstoß gegen den Subsidiaritätsgrundsatz

181

Das Königreich Spanien macht geltend, die Kommission habe gegen den Subsidiaritätsgrundsatz verstoßen, indem sie versucht habe, im angefochtenen Beschluss ein bestimmtes audiovisuelles Modell vorzuschreiben. Diese Frage sei jedoch Sache der Mitgliedstaaten.

182

Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Da nämlich für die Beurteilung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt ausschließlich die Kommission zuständig ist, die dabei der Kontrolle des Unionsrichters unterliegt, kann Letztere nicht gegen den Subsidiaritätsgrundsatz verstoßen haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig-Halle/Kommission, oben in Rn. 35 angeführt, EU:C:2012:821, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung). Nach Art. 5 Abs. 3 EUV gilt dieser Grundsatz nur in den Bereichen, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen.

183

Infolgedessen sind der vierte Teil des vorliegenden Klagegrundes und somit dieser Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

Zum fünften, hilfsweise vorgetragenen Klagegrund: Verstoß gegen das Grundrecht auf Information im Zusammenhang mit der Rückforderung der Beihilfe

184

Das Königreich Spanien macht hilfsweise geltend, die Einstellung aller ausstehenden Zahlungen der fraglichen mutmaßlichen Beihilferegelung enthalte 1,2 Millionen Einwohnern jede Möglichkeit des Zugangs zu einem Fernsehkanal vor und hindere sie daran, ihr Recht auf Information nach Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auszuüben. Die Beeinträchtigung dieses Rechts sei weder gerechtfertigt noch verhältnismäßig.

185

Insoweit genügt die Feststellung, dass das Vorbringen des Königreichs Spanien, der angefochtene Beschluss führe zur Unterbrechung des Fernsehsignals im Gebiet II, bereits im Rahmen der Prüfung des zweiten Teils des vierten Klagegrundes zurückgewiesen wurde (vgl. oben, Rn. 171 und 172). Indem die Kommission gemäß Art. 3 Abs. 4 dieses Beschlusses die Einstellung aller Zahlungen anordnete, hat sie daher nicht gegen das Recht auf Information nach Art. 11 der Charta der Grundrechte verstoßen.

186

Daraus folgt, dass der fünfte Klagegrund zurückzuweisen und daher die Klage insgesamt abzuweisen ist.

Kosten

187

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Spanien unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten des Verfahrens in der Hauptsache und des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Klage wird abgewiesen.

 

2.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens in der Hauptsache und des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.

 

Dittrich

Schwarcz

Tomljenović

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 26. November 2015.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis

 

Vorgeschichte des Rechtsstreits

 

Verfahren und Anträge der Parteien

 

Rechtliche Würdigung

 

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV

 

Zum ersten Teil: keine wirtschaftliche Tätigkeit

 

Zum zweiten Teil: fehlender wirtschaftlicher Vorteil und Vorliegen einer DAWI

 

– Zum ersten im Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (oben in Rn. 17 angeführt, EU:C:2003:415) aufgestellten Kriterium der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

 

– Zum vierten im Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (oben in Rn. 17 angeführt, EU:C:2003:415) aufgestellten Kriterium der Garantie der geringsten Kosten für die Allgemeinheit

 

Zum dritten Teil: keine Wettbewerbsverzerrung

 

Zum zweiten, hilfsweise vorgebrachten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV und Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV

 

Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften

 

Zur ersten Rüge: Nichtberücksichtigung von Beweisen

 

Zur zweiten Rüge: fehlende Kohärenz der Ermittlungen im Verwaltungsverfahren

 

Zur dritten Rüge: übermäßige Dauer des Verfahrens und personelle Änderungen bei den Ermittlern

 

Zur vierten Rüge: fehlende Objektivität und Unparteilichkeit

 

Zum vierten, hilfsweise vorgetragenen Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Gleichbehandlung, der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität betreffend die Rückforderung der Beihilfe

 

Zum ersten Teil: Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit

 

Zum zweiten Teil: Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz

 

Zum dritten Teil: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

 

Zum vierten Teil: Verstoß gegen den Subsidiaritätsgrundsatz

 

Zum fünften, hilfsweise vorgetragenen Klagegrund: Verstoß gegen das Grundrecht auf Information im Zusammenhang mit der Rückforderung der Beihilfe

 

Kosten


( *1 ) Verfahrenssprache: Spanisch.

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Referenzen