Beschluss vom Europäischer Gerichtshof - C-29/15
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)
3. Dezember 2015(*)
„Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c – Art. 66 Abs. 2 – Wortmarke Original Eau de Cologne –Zurückweisung der Anmeldung“
In der Rechtssache C‑29/15 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 26. Januar 2015,
Verband der Kölnisch-Wasser Hersteller, Köln e. V. mit Sitz in Köln (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Schulte-Beckhausen,
Rechtsmittelführer,
andere Partei des Verfahrens:
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM),
Beklagter im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten D. Šváby sowie der Richter J. Malenovský (Berichterstatter) und M. Vilaras,
Generalanwalt: P. Mengozzi,
Kanzler: A. Calot Escobar,
folgenden
Beschluss
1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Verband der Kölnisch-Wasser Hersteller, Köln e. V. (im Folgenden: Verband der Kölnisch-Wasser Hersteller) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 25. November 2014, Verband der Kölnisch-Wasser Hersteller/HABM (Original Eau de Cologne) (T‑556/13, EU:T:2014:984, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 21. August 2013 (R 2064/2012‑14) (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat, die die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Anmeldung der Marke Original Eau de Cologne zurückgewiesen hatte.
Rechtlicher Rahmen
2 Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) bestimmt unter der Überschrift „Absolute Eintragungshindernisse“:
„(1) Von der Eintragung ausgeschlossen sind
…
c) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können“.
3 Art. 66 Abs. 2 dieser Verordnung sieht vor:
„Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c können Gemeinschaftskollektivmarken im Sinne des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Waren oder der Dienstleistungen dienen können. Die Gemeinschaftskollektivmarke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, solche Zeichen oder Angaben im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht; insbesondere kann eine solche Marke einem Dritten, der zur Benutzung einer geografischen Bezeichnung berechtigt ist, nicht entgegengehalten werden.“
Vorgeschichte des Rechtsstreits
4 Das Gericht hat den Sachverhalt des Rechtsstreits in den Rn. 1 bis 6 des angefochtenen Urteils wie folgt zusammengefasst:
„1 Am 5. April 2012 meldete der [Rechtsmittelführer], der [Verband der Kölnisch-Wasser Hersteller], nach der Verordnung [Nr. 207/2009] beim [HABM] eine Gemeinschaftskollektivmarke an.
2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen Original Eau de Cologne.
3 Die Marke wurde für die Ware ‚Kölnisch Wasser‘ in Klasse 3 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.
4 Mit Entscheidung vom 24. September 2012 wies der Prüfer die Anmeldung für die in Frage stehende Ware in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und d der Verordnung Nr. 207/2009 zurück.
5 Am 7. November 2012 legte der [Rechtsmittelführer] gegen die Entscheidung des Prüfers beim HABM gemäß den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 Beschwerde ein.
6 Mit [der streitigen Entscheidung] wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück. Sie war der Auffassung, dass das Wortzeichen Original Eau de Cologne eine beschreibende Angabe der betreffenden Ware im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sei. Zudem fehle diesem Zeichen im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 die Unterscheidungskraft und sei dies die übliche Bezeichnung für solche Waren im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. d dieser Verordnung.“
Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
5 Mit Klageschrift, die am 22. Oktober 2013 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob der Verband der Kölnisch-Wasser Hersteller Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung.
6 Er stützte seine Klage auf drei Klagegründe. Mit seinem ersten Klagegrund machte er geltend, bei der angemeldeten Marke handele es sich um eine geografische Herkunftsangabe, so dass sie nach Art. 66 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 nicht Gegenstand einer Zurückweisung der Anmeldung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung sein könne. Mit dem zweiten Klagegrund rügte er einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und mit dem dritten einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung.
7 Das Gericht hat jedoch in Rn. 34 des angefochtenen Urteils den ersten Klagegrund zurückgewiesen, da es in den Rn. 31 und 32 dieses Urteils zu dem Ergebnis gelangt ist, dass das in Rede stehende Zeichen nicht als eine Angabe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 angesehen werden könne, die im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der angemeldeten Ware dienen könne, und dass die Beschwerdekammer des HABM daher keinen Fehler begangen habe, als sie Art. 66 Abs. 2 dieser Verordnung als Ausnahme vom Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung nicht angewandt habe.
8 In den Rn. 35 und 36 des angefochtenen Urteils hat das Gericht darauf hingewiesen, dass nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 das fragliche Zeichen bereits dann nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig sei, wenn nur eines der dort genannten Eintragungshindernisse vorliege. Es hat daher die Klage insgesamt abgewiesen, ohne über den zweiten und den dritten Klagegrund zu entscheiden.
9 In Bezug auf den ersten Klagegrund hat das Gericht zum einen in den Rn. 20 und 21 des angefochtenen Urteils befunden, dass das als Marke angemeldete Zeichen von den maßgeblichen Verkehrskreisen als rein beschreibend verstanden werde, da der Bestandteil „Eau de Cologne“ die fragliche Ware beschreibe und das Element „Original“ ihm die Bedeutung beimessen solle, dass es sich nicht um eine Kopie oder eine Nachahmung handele.
10 Zum anderen hat das Gericht in Rn. 25 dieses Urteils festgestellt, dass keines der vom Rechtsmittelführer vorgebrachten Argumente die Annahme rechtfertige, das fragliche Zeichen könne im Sinne von Art. 66 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 im Verkehr der Bezeichnung der geografischen Herkunft der betreffenden Ware dienen, so dass das Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung keine Anwendung finde.
11 Insbesondere hat das Gericht in Rn. 26 dieses Urteils darauf hingewiesen, dass der Rechtsmittelführer keinen Beweis für seine Behauptung erbracht habe, dass der Bestandteil „Eau de Cologne“ des fraglichen Zeichens durch den Zusatz „Original“ seinen rein beschreibenden Charakter verliere, da dieser zu einer „Relokalisierung“ der geografischen Herkunftsangaben führe, die zwischenzeitlich beschreibend geworden seien.
12 Das Gericht hat sodann in Rn. 28 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass der Bestandteil „Eau de Cologne“ die maßgeblichen Verkehrskreise zwar an die Stadt Köln (Deutschland) denken lasse, es aber keine Anhaltspunkte für die Annahme gebe, dass das Publikum ihn als Hinweis darauf verstehe, dass die fragliche Ware aus Köln stamme, da der Begriff „Eau de Cologne“ vor allem als beschreibend verstanden werde.
13 Das Gericht hat schließlich festgestellt, dass der Rechtsmittelführer nichts vorgetragen habe, um die Beweise – zwei Werke und ein Urteil des Bundesgerichtshofs – zu erschüttern, auf die sich die Beschwerdekammer des HABM in der streitigen Entscheidung gestützt habe, um festzustellen, dass der Ausdruck „Eau de Cologne“ nicht als geografische Herkunftsangabe, sondern als Hinweis auf die Art der betreffenden Ware verstanden werde.
Anträge des Rechtsmittelführers beim Gerichtshof
14 Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Verband der Kölnisch-Wasser Hersteller,
– das angefochtene Urteil aufzuheben,
– die streitige Entscheidung aufzuheben und
– dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
Zum Rechtsmittel
15 Zur Begründung seines Rechtsmittels führt der Verband der Kölnisch-Wasser Hersteller als einzigen Rechtsmittelgrund einen Verstoß gegen Art. 66 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 an. Dieser Rechtsmittelgrund gliedert sich in zwei Teile, die nacheinander zu prüfen sind.
16 Der erste Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes bezieht sich auf einen Rechtsfehler bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs von Art. 66 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009.
17 Der Rechtsmittelführer macht insoweit geltend, das Gericht habe zu Unrecht die Anwendbarkeit von Art. 66 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 auf das angemeldete Zeichen verneint und daher die streitige Entscheidung nicht beanstandet, soweit damit gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung die Anmeldung des Zeichens zurückgewiesen worden sei.
18 Der Rechtsmittelführer beruft sich, wie auch schon vor dem Gericht, darauf, dass seine Anmeldung eine Kollektivmarke betreffe und daher nur nach Art. 66 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 zu beurteilen gewesen wäre, der der Eintragung von Zeichen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft dienen könnten, nicht entgegenstehe.
19 Mit dem zweiten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes wird gerügt, die Begründung, mit der das Gericht zu der Schlussfolgerung gelangt sei, dass es sich bei dem Zeichen „Original Eau de Cologne“ nicht um eine geografische Herkunftsangabe handele, sei widersprüchlich und lasse maßgebliches Vorbringen des Rechtsmittelführers unbeachtet.
20 Nach Auffassung des Rechtsmittelführers hat das Gericht das Zeichen „Original Eau de Cologne“ nicht als Ganzes beurteilt. Er stimmt zwar mit dem Gericht darin überein, dass der Bestandteil „Eau de Cologne“ inzwischen eine Gattungsbezeichnung darstelle, doch führe das Element „Original“, der andere Bestandteil des Zeichens, zu einer „Relokalisierung“, so dass der Bestandteil „Eau de Cologne“, dem der Begriff „Original“ vorangestellt sei, wieder eine geografische Herkunftsangabe werde.
21 Insoweit stelle zum einen die „Relokalisierung“ entgegen der Feststellung des Gerichts kein Konzept, sondern ein tatsächliches Phänomen dar, denn es handele sich um die Tatsache, wie der angesprochene Verkehr bestimmte Zeichen verstehe. Bei dem Begriff „Relokalisierung“ gehe es somit weder um ein Konzept noch überhaupt um einen Rechtsbegriff, sondern um eine Tatsachenfrage, also um die Beschreibung dessen, wie der angesprochene Verkehr Zeichen verstehe.
22 Zum anderen habe das Gericht die Tatsachen und die maßgeblichen Beweise nicht zutreffend erfasst. Diese Tatsachen und Beweise bestätigten nämlich seine Auffassung, dass das Zeichen „Original Eau de Cologne“ eine geografische Herkunftsangabe darstelle.
Zur Behandlung des Rechtsmittels
23 Nach Art. 181 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof das Rechtsmittel, wenn es ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen.
24 Diese Vorschrift ist im vorliegenden Fall anzuwenden.
Würdigung durch den Gerichtshof
Zum ersten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes: fehlerhafte Anwendung von Art. 66 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009
25 Wie in den Rn. 17 und 18 des vorliegenden Beschlusses wiedergegeben, wendet sich der Rechtsmittelführer dagegen, dass das Gericht die streitige Entscheidung bestätigt hat, mit der die Beschwerdekammer des HABM die angemeldete Marke gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 zurückgewiesen hatte, wohingegen nach Auffassung des Rechtsmittelführers seine Anmeldung nur auf der Grundlage von Art. 66 Abs. 2 dieser Verordnung hätte geprüft werden müssen.
26 Damit bezeichnet der Rechtsmittelführer weder genau die beanstandeten Teile des angefochtenen Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, noch die seinem Antrag zugrunde liegenden konkreten rechtlichen Argumente. Er rügt die Entscheidung nur mit Argumenten, die er bereits vor dem Gericht geltend gemacht hat. Der Gerichtshof ist deshalb nicht in der Lage, die Tragweite dieser Argumente genau und unmittelbar zu erfassen.
27 Zum einen muss ein Rechtsmittel jedoch, um zulässig zu sein, gewissen Bestimmtheitserfordernissen genügen. Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich nämlich aus Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile der Entscheidung, deren Aufhebung beantragt wird, und die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss. Diesem Erfordernis entspricht ein Rechtsmittelgrund nicht, der nicht so klar und deutlich ist, dass der Gerichtshof seine Rechtmäßigkeitskontrolle ausüben kann, insbesondere weil die wesentlichen Teile, auf die der Rechtsmittelgrund gestützt wird, nicht hinreichend zusammenhängend und verständlich aus dem Wortlaut der Rechtsmittelschrift hervorgehen, die insofern zweideutig formuliert ist. Infolgedessen ist ein solcher Rechtsmittelgrund als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C‑295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 29 und 30).
28 Zum anderen darf sich ein Rechtsmittel nicht darauf beschränken, die Klagegründe und Argumente zu wiederholen, die bereits vor dem Gericht vorgebracht worden sind. Ein in dieser Weise beschränktes Rechtsmittel stellt nämlich in Wirklichkeit nur einen Antrag auf erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klageschrift dar, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt (vgl. in diesem Sinne Beschluss Abbott Laboratories/HABM, C‑21/12 P, EU:C:2013:23, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).
29 Da der Rechtsmittelführer die Teile des angefochtenen Urteils nicht klar angegeben hat und sich darauf beschränkt, die vor dem Gericht vorgebrachten Argumente zu wiederholen, versetzt er den Gerichtshof nicht in die Lage, die Tragweite des ersten Teils seines einzigen Rechtsmittelgrundes zu beurteilen.
30 Nach diesen Erwägungen ist der erste Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
Zum zweiten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes: widersprüchliche Begründung des Gerichts
31 Der Rechtsmittelführer rügt die Schlussfolgerung des Gerichts, nach der das Zeichen „Original Eau de Cologne“ keine geografische Angabe darstelle, da der Begriff „Original“ in Bezug auf das maßgebliche Publikum nicht zu einer „Relokalisierung“ führe. Die Frage, ob dieses Publikum den Bestandteil „Original“ dahin versteht, dass er zu einer „Relokalisierung“ des Bestandteils „Eau de Cologne“ führt, betrifft jedoch eine Tatsachenfeststellung.
32 Darüber hinaus ist der Rechtsmittelführer der Ansicht, dass das Gericht die von der Beschwerdekammer des HABM vorgelegten Beweise, nämlich zwei Werke und ein Urteil des Bundesgerichtshofs, unzutreffend gewürdigt habe.
33 Insoweit ist festzustellen, dass das Rechtsmittel nach Art. 256 Abs. 1 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs auf Rechtsfragen beschränkt ist. Der Gerichtshof ist nicht für die Feststellung der Tatsachen zuständig und grundsätzlich nicht befugt, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht seine Feststellungen gestützt hat. Die Würdigung der Tatsachen und Beweise ist somit, vorbehaltlich ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (vgl. u. a. Beschluss Walcher Meßtechnik/HABM, C‑374/14 P, EU:C:2015:101, Rn. 26).
34 Der Rechtsmittelführer hat jedoch mit dem zweiten Teil seines einzigen Rechtsmittelgrundes nur die Teile des Urteils beanstandet, die sich auf eine Tatsachenfeststellung und eine Beurteilung der vorgetragenen Beweise durch das Gericht beziehen.
35 Folglich ist der zweite Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
36 Nach alledem ist das Rechtsmittel insgesamt als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
Kosten
37 Nach Art. 137 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist, wird in dem das Verfahren beendenden Beschluss über die Kosten entschieden.
38 Da der vorliegende Beschluss ergeht, bevor die Rechtsmittelschrift der anderen Partei des Verfahrens zugestellt worden ist und ihr Kosten entstehen konnten, sind dem Rechtsmittelführer seine eigenen Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) beschlossen:
1. Das Rechtsmittel wird als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen.
2. Der Verband der Kölnisch-Wasser Hersteller, Köln e. V. trägt seine eigenen Kosten.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Deutsch.
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