Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-183/15
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)
10. Dezember 2015 ( * )
„Vorlage zur Vorabentscheidung — Gemeinsamer Zolltarif — Zolltarifliche Einreihung — Kombinierte Nomenklatur — Unterposition 9027 10 10 — Aerodynamische Ultraviolett-Partikelgrößenmessgeräte — Handpartikelzähler“
In der Rechtssache C‑183/15
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 15. April 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 23. April 2015, in dem Verfahren
TSI GmbH
gegen
Hauptzollamt Aachen
erlässt
DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin C. Toader, der Richterin A. Prechal (Berichterstatterin) und des Richters E. Jarašiūnas,
Generalanwalt: M. Wathelet,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
— |
der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Wasmeier und A. Caeiros als Bevollmächtigte, |
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 (ABl. L 291, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: KN), insbesondere ihrer Unterposition 9027 10 10. |
2 |
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der TSI GmbH (im Folgenden: TSI) und dem Hauptzollamt Aachen wegen der zolltariflichen Einreihung von aerodynamischen Ultraviolett-Partikelgrößenmessgeräten und Handpartikelzählern. |
Rechtlicher Rahmen
3 |
Die mit der Verordnung Nr. 2658/87 errichtete KN beruht auf dem Harmonisierten System für die Bezeichnung und Codierung der Waren, das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation (WZO), ausgearbeitet und durch das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS) eingeführt wurde. Dieses Übereinkommen wurde mit dem dazugehörigen Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. L 198, S. 1) genehmigt. |
4 |
Teil II („Zolltarif“) der KN enthält u. a. den Abschnitt XVI („Maschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und ‑Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und ‑Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte“). Diesem Abschnitt ist u. a. eine Anmerkung 3 vorangestellt, die lautet: |
5 |
Zu Teil II der KN gehört auch der Abschnitt XVIII („Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, ‑apparate und ‑geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte“), der u. a. das Kapitel 90 („Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, ‑apparate und ‑geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte“) enthält. Diesem Kapitel ist u. a. die Anmerkung 3 vorangestellt, in der es heißt: |
6 |
Außerdem ist Kapitel 90 eine Zusätzliche Anmerkung vorangestellt. Diese sieht vor:
|
7 |
Die Position 9027 der KN sieht vor:
|
8 |
Nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2658/87 erstellt die Europäische Kommission Erläuterungen zur KN, die sie regelmäßig im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. In den am 30. Mai 2008 veröffentlichten Erläuterungen (ABl. C 133, S. 1), die zur Zeit des dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts anwendbar waren, heißt es in Bezug auf die Unterposition 9027 10 10 der KN: „Hierher gehören z. B. so genannte Laser-Luftpartikelzähler. Das sind elektronische Geräte, die z. B. in Industrieanlagen oder im Bereich der Medizin den Staubgehalt bereits gefilterter Luft bestimmen (kontrollieren). Die in der Luftprobe enthaltenen Staubpartikel bewirken, dass in der Messkammer der Geräte mittels Laserstrahl ein Streulicht erzeugt wird, das – durch ein Linsensystem gebündelt – von einer Fotodiode erfasst und in ein elektrisches Signal umgewandelt wird. Mit Hilfe vorprogrammierter Vergleichsdaten wird der Staubpartikelanteil bestimmt und das Messergebnis auf der Digitalanzeige der Geräte sichtbar gemacht oder auf einem externen Streifendrucker ausgedruckt. Das Messergebnis kann auch als elektrisches Signal über eine Schnittstelle (Interface) der Geräte mittels Kabel an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine weitergeleitet werden.“ |
9 |
Die WZO genehmigt nach Maßgabe von Art. 8 des HS-Übereinkommens die vom HS-Ausschuss ausgearbeiteten Erläuterungen und Einreihungsavise. In der HS-Erläuterung zu dessen Position 90.27, deren Wortlaut mit dem der Position 9027 der KN identisch ist, heißt es: „Zu dieser Position gehören: …
Manche dieser Instrumente, Apparate oder Geräte bestimmen das Volumen des von geeigneten chemischen Substanzen absorbierten oder verbrannten Gases. Dazu gehören insbesondere:
Diese Gerätetypen können auch miteinander kombiniert sein. …“ |
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
10 |
Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass TSI am 10. August 2009 einen Handpartikelzähler zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anmeldete. Er befindet sich in einem Gehäuse, das mit einem Bildschirm, Schnittstellen und Bedienungselementen, die aus elektrischen und elektronischen Bauteilen bestehen, ausgestattet ist. Mit dem Gerät können Partikelkontaminationen überwacht werden. Es verfügt über ein Griffstück, das es ermöglicht, sämtliche Bedienungselemente mit dem Daumen zu betätigen. Über den farbigen Berührungsbildschirm lässt sich das Gerät konfigurieren und bedienen. Die Ergebnisse der Untersuchung von Partikelproben können auf dem Bildschirm angezeigt, heruntergeladen oder direkt ausgedruckt werden. Der Zähler soll für die Lokalisierung von Schadstoffquellen, die Klassifizierung von Reinräumen, die Überprüfung der Dichtigkeit von Filtern oder die Forschung verwendet werden. |
11 |
Da TSI den Handpartikelzähler unter der Unterposition 9027 50 00 der KN angemeldet hatte, beließ die Zollstelle ihn zollfrei. |
12 |
Am 25. November 2009 meldete TSI ein aerodynamisches Ultraviolett-Partikelgrößenmessgerät (im Folgenden: Partikelgrößenmessgerät) zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Es befindet sich in einem Gehäuse mit einer Lufteintrittsöffnung, ist mit LED-Anzeigen, Schnittstellen und Bedienungselementen, die aus elektrischen und elektronischen Bauteilen bestehen, ausgestattet und dient zur Messung des aerodynamischen Durchmessers, der Streulichtintensität und der Fluoreszenzintensität einzelner Schwebepartikel in Echtzeit. Zur Messung des aerodynamischen Durchmessers und der Streulichtintensität von Partikeln wird ein optisches System mit zwei Scheitelpunkten verwendet. Die Fluoreszenzeigenschaften einzelner Partikel werden mit Hilfe eines aerodynamischen Ultraviolett-Partikelspektrometers erfasst. Das Partikelgrößenmessgerät wird für Prüfungen von Filtern und Luftfiltern, für inhalationstoxikologische Studien, für die Überwachung der Luftqualität in Innenräumen und für biologische Aerosoluntersuchungen verwendet. |
13 |
Da TSI das Partikelgrößenmessgerät unter der Unterposition 9027 30 00 KN angemeldet hatte, beließ die Zollstelle es zollfrei. |
14 |
Im Anschluss an eine Außenprüfung vertrat das Hauptzollamt Aachen die Auffassung, dass der Handpartikelzähler und das Partikelgrößenmessgerät nicht in die von TSI in ihren Anmeldungen angegebenen Unterpositionen der KN einzureihen seien, sondern in die Unterposition 9027 10 10. Es erhob deshalb von TSI mit zwei Einfuhrabgabenbescheiden Zoll nach. |
15 |
TSI hat nach erfolglosen außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren Klagen erhoben, mit denen sie die Einreihung des Handpartikelzählers in die Unterposition 9027 50 00 der KN und des Partikelgrößenmessgeräts in die Unterposition 9027 30 00 der KN erreichen möchte. Die Geräte könnten nicht der Unterposition 9027 10 10 der KN zugewiesen werden. Mit ihnen könne man keine Gase untersuchen. Sie seien zur Messung von Rauch oder heißen Abgasen weder bestimmt noch geeignet. Das betreffende Gerät würde ohne Konditionierung mit anderen Geräten bei typischen Rauch- oder Abgasanwendungen zerstört. |
16 |
TSI führt weiter aus, das Hauptzollamt Aachen könne sich zur Begründung seiner Einreihungsauffassung auch nicht auf die Erläuterungen zur Unterposition 9027 10 10 der KN stützen. Der dort beschriebene Laser-Luftpartikelzähler sei nicht mit dem Handpartikelzähler oder dem Partikelgrößenmessgerät vergleichbar. Die genannten Erläuterungen seien zudem nicht mit dem Wortlaut der Unterposition 9027 10 10 der KN vereinbar. |
17 |
Der Beklagte des Ausgangsverfahrens trägt vor, der Handpartikelzähler und das Partikelmessgerät seien in die Unterposition 9027 10 10 der KN einzureihen. Dies werde durch die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 90 der KN, durch Nr. 8 der HS-Erläuterungen zu deren Position 90.27 sowie durch die Erläuterungen zur Unterposition 9027 10 10 der KN bestätigt. |
18 |
Das Finanzgericht Düsseldorf führt aus, der Ausgang des bei ihm anhängigen Rechtsstreits hänge von der Auslegung der Unterpositionen 9027 10 10, 9027 30 00 und 9027 50 00 der KN ab. |
19 |
Was insbesondere die Unterposition 9027 10 10 der KN betreffe, sei zwischen den Parteien unstreitig, dass der Handpartikelzähler und das Partikelgrößenmessgerät keine Untersuchungsgeräte für Gase seien; auch das vorlegende Gericht bezweifelt dies nicht. |
20 |
Zweifelhaft sei dagegen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Geräte für ihre zolltarifliche Einreihung als Untersuchungsgeräte für Rauch anzusehen seien. Dabei sei davon auszugehen, dass der Gegenstand der mit den Geräten durchführbaren Messungen vom jeweiligen Messobjekt abhänge. Die zu untersuchende Umgebungsluft (Aerosol) könne Partikel aufweisen, die entweder durch Verbrennungsvorgänge oder durch mechanische Vorgänge entstanden seien. Der konkrete Einsatz der Messgeräte hänge nicht davon ab, in welcher Form und in welchem Umfang derartige Partikel im Aerosol enthalten seien. So könnten in einem Aerosol durch Verbrennungsvorgänge entstandene Partikel oder durch mechanische Vorgänge entstandene Partikel vorhanden sein. |
21 |
Angesichts dieser Feststellungen und der Verwendungszwecke der in Rede stehenden Geräte stelle sich daher die Frage, wie der Begriff des Rauchs im Sinne der Unterposition 9027 10 10 der KN auszulegen sei. Nach den Erläuterungen zu dieser Unterposition der KN könne dieser Begriff in dem Sinne weit verstanden werden, dass für die Annahme von Rauch entscheidend sein könnte, dass die Partikel bei Verbrennungen oder Verglimmungen entstanden seien, auch wenn diese nicht notwendig unmittelbar vor der Untersuchung der Partikel stattgefunden haben müssten. |
22 |
Würde man von einem solchen weiten Verständnis des Begriffs des Rauchs im Sinne der Unterposition 9027 10 10 der KN ausgehen, stellte sich jedoch die weitere Frage, ob man auch dann noch von einem Untersuchungsgerät für Rauch sprechen könne, wenn das betreffende Gerät nicht nur durch Verbrennungsvorgänge entstandene Partikel messe, sondern auch durch mechanische Vorgänge entstandene Partikel. Dies sei bei den beiden im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Geräten der Fall. Für diese Geräte sei auch nicht quantifizierbar, in welchem Umfang ihr Nutzer durch Verbrennungsvorgänge oder durch mechanische Vorgänge entstandene Partikel messe. |
23 |
Das Finanzgericht Düsseldorf hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: |
Zur Vorlagefrage
24 |
Nach ständiger Rechtsprechung ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu ihren Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteil Kyowa Hakko Europe, C‑344/14, EU:C:2015:615, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
25 |
Zudem sind nach ständiger Rechtsprechung die von der Kommission zur KN und von der WZO zum HS ausgearbeiteten Erläuterungen ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der Tragweite der einzelnen Tarifpositionen (vgl. u. a. Urteil Kyowa Hakko Europe, C‑344/14, EU:C:2015:615, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
26 |
Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass es sich bei den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Geräten nicht um Untersuchungsgeräte für Gase im Sinne der Unterposition 9027 10 der KN handelt. In Bezug auf diese Unterposition stellt sich im Rahmen des Ausgangsverfahrens allein die Frage, ob es sich bei den betreffenden Geräten um Untersuchungsgeräte für Rauch im Sinne dieser Unterposition und infolgedessen um elektronische Untersuchungsgeräte für Rauch im Sinne der Unterposition 9027 10 10 der KN handelt. |
27 |
Insoweit ist festzustellen, dass sich die Unterposition 9027 10 der KN nach ihrem Wortlaut speziell und ausschließlich auf „Untersuchungsgeräte für … Rauch“ bezieht. |
28 |
Die objektiven Merkmale und Eigenschaften von Geräten wie den in der Vorlageentscheidung beschriebenen entsprechen aber nicht diesem Wortlaut. Nach den dortigen Angaben dienen diese Geräte nicht speziell und ausschließlich zur Untersuchung bei Verbrennungsvorgängen entstandener Partikel, die unter den Begriff des Rauchs in dessen herkömmlichen gemeinsprachlichen Sinn fallen. Vielmehr werden mit ihnen auch nicht unter den genannten Begriff fallende Partikel untersucht, nämlich solche, die durch mechanische Vorgänge entstanden sind. |
29 |
In Anbetracht des Wortlauts der Unterposition 9027 10 der KN ist deshalb davon auszugehen, dass Geräte wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht unter diese Unterposition und folglich auch nicht unter die Unterposition 9027 10 10 der KN fallen. |
30 |
Wie die Kommission zutreffend ausführt, wird diese Auslegung durch die Anmerkung 3 zu Kapitel 90 der KN bestätigt. Aus ihr ergibt sich nämlich, dass Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen sind. Wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, ist die Hauptfunktion von Geräten wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden jedoch nicht die Untersuchung von Rauch. |
31 |
Auch die Zusätzliche Anmerkung zu Kapitel 90 der KN, Nr. 8 der HS-Erläuterungen zu deren Position 90.27 oder die Erläuterungen zur Unterposition 9027 10 10 der KN, die das vorlegende Gericht in seiner Entscheidung anführt, stehen dieser Auslegung nicht entgegen. |
32 |
Hinsichtlich der Zusätzlichen Anmerkung zu Kapitel 90 der KN und Nr. 8 der HS-Erläuterungen zu deren Position 90.27 genügt die Feststellung, dass ihr Wortlaut nicht geeignet ist, eine andere als die in den Rn. 28 und 29 des vorliegenden Urteils vorgenommene Auslegung der Unterpositionen 9027 10 und 9027 10 10 der KN zu stützen. |
33 |
In Bezug auf die Erläuterungen zur Unterposition 9027 10 10 der KN ist festzustellen, dass sie diese und nicht die Unterposition 9027 10 betreffen. Wie die Kommission zutreffend ausführt, ist daher davon auszugehen, dass mit diesen Erläuterungen der Begriff „elektronische“ im Sinne der Unterposition 9027 10 10 der KN ausgelegt werden soll und nicht der Begriff „Untersuchungsgeräte für … Rauch“ im Sinne der Unterposition 9027 10 der KN. |
34 |
Überdies geht aus der in Rn. 25 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung hervor, dass es die Erläuterungen zur Unterposition 9027 10 10 der KN ohnehin nicht erlauben würden, zu einer ihrem Wortlaut zuwiderlaufenden Auslegung zu gelangen. |
35 |
Folglich ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die KN dahin auszulegen ist, dass aerodynamische Ultraviolett-Partikelgrößenmessgeräte und Handpartikelzähler wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht in ihre Unterposition 9027 10 10 einzureihen sind. |
Kosten
36 |
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt: |
Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 ist dahin auszulegen, dass aerodynamische Ultraviolett-Partikelgrößenmessgeräte und Handpartikelzähler wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht in ihre Unterposition 9027 10 10 einzureihen sind. |
Unterschriften |
( * ) Verfahrenssprache: Deutsch.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.