Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-605/14

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)

17. Dezember 2015 ( * )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Anwendungsbereich — Ausschließliche Zuständigkeiten — Art. 22 Nr. 1 — Rechtsstreit, welcher dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand hat — Begriff — Antrag auf Auflösung einer Miteigentümergemeinschaft an unbeweglichen Sachen durch Verkauf“

In der Rechtssache C‑605/14

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Korkein oikeus (Oberster Gerichtshof, Finnland) mit Beschluss vom 22. Dezember 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 30. Dezember 2014, in dem Verfahren

Virpi Komu,

Hanna Ruotsalainen,

Ritva Komu

gegen

Pekka Komu,

Jelena Komu

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin C. Toader (Berichterstatterin), des Richters A. Rosas und der Richterin A. Prechal,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der finnischen Regierung, vertreten durch H. Leppo als Bevollmächtigte,

der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte,

der griechischen Regierung, vertreten durch K. Georgiadis und S. Lekkou als Bevollmächtigte,

der spanischen Regierung, vertreten durch M. García-Valdecasas Dorrego als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 22 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen den Miteigentümern an zwei in Spanien belegenen unbeweglichen Sachen über die Auflösung der Miteigentümergemeinschaft an diesen Sachen.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

In den Erwägungsgründen 11 und 12 der Verordnung Nr. 44/2001 heißt es:

„(11)

Die Zuständigkeitsvorschriften müssen in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten, und diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist …

(12)

Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten muss durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden, die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind.“

4

Art. 2 Abs. 1 in Abschnitt 1 („Allgemeine Vorschriften“) des Kapitels II dieser Verordnung sieht vor:

„Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“

5

Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung schreibt vor:

„Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 dieses Kapitels verklagt werden.“

6

Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 in Abschnitt 6 („Ausschließliche Zuständigkeiten“) des Kapitels II dieser Verordnung bestimmt:

„Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz sind ausschließlich zuständig:

1.

für Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist.“

7

Art. 25 in Abschnitt 8 („Prüfung der Zuständigkeit und der Zulässigkeit des Verfahrens“) des Kapitels II der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt:

„Das Gericht eines Mitgliedstaats hat sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn es wegen einer Streitigkeit angerufen wird, für die das Gericht eines anderen Mitgliedstaats aufgrund des Artikels 22 ausschließlich zuständig ist.“

Finnisches Recht

8

In Finnland werden die Miteigentumsverhältnisse durch das Gesetz 180/1958 über bestimmte Miteigentumsverhältnisse (Laki eräistä yhteisomistussuhteista) geregelt, das für Eigentum sowohl an unbeweglichen als auch an beweglichen Sachen gilt.

9

In Bezug auf die Auflösung einer Miteigentumsgemeinschaft sehen die §§ 9 und 11 dieses Gesetzes vor:

§ 9 „Ein Miteigentümer kann verlangen, dass sein Anteil an der im gemeinsamen Eigentum stehenden Sache durch Teilung abgetrennt wird. Bei der Teilung sind die Vorschriften des Kapitels 12 § 4 des Nachlassgesetzes (Perintökaari) sinngemäß anzuwenden.

Ist die Teilung der Sache nicht möglich oder würde sie unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen oder den Wert der Sache erheblich mindern, kann das Gericht auf Antrag eines Miteigentümers und nachdem dieser die übrigen Miteigentümer in dieser Angelegenheit zu einer Anhörung hat laden lassen, zum Zweck der Auflösung des Miteigentumsverhältnisses den Verkauf der Sache anordnen.

§ 11 Das Gericht hat für den Verkauf der Sache und die Verteilung des Erlöses bei Bedarf einen Treuhänder zu bestellen. Ist angeordnet, dass die Sache im Wege der Versteigerung zu verkaufen ist, hat der Treuhänder die Aufgabe, nach Rücksprache mit den Miteigentümern die Verkaufsbedingungen festzulegen, soweit das Gericht dies nicht getan hat, die Versteigerung öffentlich bekannt zu machen sowie die Versteigerung durchzuführen oder durchführen zu lassen. Der Treuhänder unterzeichnet die Verkaufsurkunde, falls eine solche erstellt wird.“

Spanisches Recht

10

Art. 10 des Zivilgesetzbuchs (Código civil) sieht vor:

„Der Besitz, das Eigentum und die anderen Rechte an unbeweglichen Sachen sowie deren Publizität werden durch das Recht ihres Belegenheitsorts geregelt.“

11

Gemäß Art. 406 des Zivilgesetzbuchs „finden die Regeln hinsichtlich der Nachlassteilung auf die Teilung des Miteigentums Anwendung“.

12

In Bezug auf die Zuständigkeit der spanischen Gerichte bestimmt Art. 52 („Örtliche Zuständigkeit in Sonderfällen“) der Zivilprozessordnung (Ley de Enjuiciamiento Civil):

„1.   In folgenden Fällen finden die in den vorstehenden Artikeln vorgesehenen Gerichtsstände keine Anwendung und richtet sich die Zuständigkeit nach diesem Artikel:

1.°

In Erbrechtsstreitigkeiten, in denen Klagen in Bezug auf unbewegliche Sachen erhoben werden, ist das Gericht des Belegenheitsorts der streitigen Sache zuständig. Hat die dingliche Klage verschiedene unbewegliche Sachen oder eine unbewegliche Sache, die in verschiedenen Gerichtsbezirken belegen ist, zum Gegenstand, ist dasjenige von allen in Frage kommenden Gerichten zuständig, auf das die Wahl des Klägers fällt.

…“

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

13

Der Vorlageentscheidung ist zu entnehmen, dass Herr Pekka Komu sowie Frau Jelena Komu, Frau Ritva Komu, Frau Virpi Komu und Frau Hanna Ruotsalainen ihren Wohnsitz in Finnland haben und die drei zuerst Genannten zu 25 % und die zwei zuletzt Genannten zu 12,5 % Miteigentümer an einem in Torrevieja (Spanien) belegenen Haus sind. Frau Ritva Komu steht darüber hinaus ein im spanischen Grundbuchregister eingetragenes Nutzungsrecht zu, das sich auf die Eigentumsanteile von Frau Virpi Komu und Frau Hanna Ruotsalainen bezieht.

14

Daneben sind Herr Pekka Komu zu 50 %, Frau Ritva Komu zu 25 % sowie Frau Virpi Komu und Frau Hanna Ruotsalainen zu jeweils 12,5% Miteigentümer an einer in derselben Gemeinde belegenen Wohnung. Frau Ritva Komu steht darüber hinaus ein im Grundbuchregister eingetragenes Nutzungsrecht zu, das sich auf die Eigentumsanteile von Frau Virpi Komu und Frau Hanna Ruotsalainen bezieht.

15

Frau Ritva Komu, Frau Virpi Komu und Frau Hanna Ruotsalainen begehren die Abtrennung ihrer Anteile an diesen beiden unbeweglichen Sachen und beantragten beim Etelä-Savon käräjäoikeus (Gericht erster Instanz von Südsavo, Finnland), einen Anwalt als Treuhänder für den Verkauf dieser unbeweglichen Sachen zu bestellen und für jede dieser Sachen einen Mindestverkaufspreis festzusetzen, da sich die Miteigentümer nicht über die Auflösung des Miteigentumsverhältnisses einigen konnten.

16

Unter Berufung auf Art. 22 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, der für Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats vorsieht, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, beantragten Herr Pekka Komu und Frau Jelena Komu, den Antrag als unzulässig zurückzuweisen, und führten aus, dass eine etwaige materielle Entscheidung des Etelä-Savon käräjäoikeus (Gericht erster Instanz von Südsavo) gemäß diesen Bestimmungen in Spanien nicht anerkannt werden könne. Außerdem sei das Eigentum an den beiden im Ausgangsverfahren in Rede stehenden unbeweglichen Sachen mit einem für Frau Ritva Komu im Grundbuchregister eingetragenen Nutzungsrecht belastet, und dieser Umstand sei geeignet, den Verkauf dieser unbeweglichen Sachen an einen Dritten zu behindern.

17

Mit Beschluss vom 9. Oktober 2012 gab das Etelä-Savon käräjäoikeus (Gericht erster Instanz von Südsavo), nachdem es sich für zuständig erklärt hatte, den Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens in der Sache zu entscheiden, dem Antrag statt, bestellte einen Treuhänder, gab diesem auf, die unbeweglichen Sachen im Wege der Versteigerung zu verkaufen und den Verkaufserlös zwischen den Miteigentümern aufzuteilen, und setzte den Mindestverkaufspreis für diese Immobilien fest.

18

Herr Pekka Komu und Frau Jelena Komu legten gegen diesen Beschluss Beschwerde beim Itä-Suomen hovioikeus (Gericht zweiter Instanz von Ostfinnland) ein.

19

Mit Beschluss vom 7. Mai 2013 entschied dieses Gericht, dass es sich bei dem Antrag auf Auflösung einer Miteigentumsgemeinschaft an einer unbeweglichen Sache durch Verkauf um eine Klage, welche ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache zum Gegenstand habe, im Sinne des Art. 22 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 handele. Folglich kam es zu dem Ergebnis, dass die spanischen Gerichte zuständig seien, hob den erstinstanzlichen Beschluss auf und wies diesen Antrag daher als unzulässig zurück.

20

Der mit einem Rechtsmittel der Antragstellerinnen befasste Korkein oikeus (Oberster Gerichtshof) hat auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs hingewiesen und gleichwohl Zweifel daran geäußert, ob ein Antrag wie der des Ausgangsverfahrens in die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts des Mitgliedstaats falle, in dem die betreffende unbewegliche Sache belegen sei. Er hat daher entschieden, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Art. 22 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass es sich bei einer Angelegenheit, in der ein Teil der Miteigentümer einer unbeweglichen Sache beantragt, zur Auflösung des Miteigentumsverhältnisses den Verkauf der Sache anzuordnen und zur Durchführung des Verkaufs einen Treuhänder zu bestellen, um eine Klage, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand hat, im Sinne von Art. 22 Nr. 1 handelt?

Zur Vorlagefrage

21

Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass ein Antrag auf Auflösung der Miteigentümergemeinschaft an einer unbeweglichen Sache durch Verkauf, mit dessen Durchführung ein Treuhänder betraut wird, in die Kategorie der Rechtsstreitigkeiten fällt, die im Sinne dieser Verordnung „dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen … zum Gegenstand haben“.

22

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, für Klagen, die dingliche Rechte an der unbeweglichen Sache zum Gegenstand haben, ausschließlich zuständig sind (forum rei sitae).

23

Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu Art. 16 Nr. 1 Buchst. a des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32, im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen), die auch für die Auslegung von Art. 22 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 gilt, bereits ausgeführt, dass der Ausdruck „welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen … zum Gegenstand haben“ im Unionsrecht autonom zu definieren ist, um sicherzustellen, dass sich aus diesem Übereinkommen für die Mitgliedstaaten und die Betroffenen so weit wie möglich gleiche und einheitliche Rechte und Pflichten ergeben (Urteil Weber, C‑438/12, EU:C:2014:212, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Brüsseler Übereinkommen, die auf die Verordnung Nr. 44/2001 übertragbar ist, dürfen außerdem die Bestimmungen des Art. 22 Nr. 1 dieser Verordnung als Ausnahme von den allgemeinen Zuständigkeitsregeln dieser Verordnung und insbesondere von der in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung aufgestellten Regel, dass vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen sind, nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Ziel erfordert. Diese Bestimmungen bewirken nämlich, dass den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in gewissen Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, das für keine von beiden das Gericht des Wohnsitzes ist (vgl. entsprechend Urteil ČEZ, C‑343/04, EU:C:2006:330, Rn. 26 und 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25

Hinsichtlich des mit den angeführten Bestimmungen verfolgten Ziels ist sowohl dem Bericht zu dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1979, C 59, S. 1) als auch der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 16 Nr. 1 Buchst. a des Brüsseler Übereinkommens, die auf Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 übertragbar ist, zu entnehmen, dass der Hauptgrund für die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Belegenheitsstaats der unbeweglichen Sache darin besteht, dass das Gericht des Belegenheitsorts wegen der räumlichen Nähe am besten in der Lage ist, sich eine gute Kenntnis der Sachverhalte zu verschaffen und die insoweit geltenden Regeln und Gebräuche anzuwenden, die im Allgemeinen die des Belegenheitsstaats sind (vgl. entsprechend Urteil Weber, C‑438/12, EU:C:2014:212, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26

Zudem hat der Gerichtshof klargestellt, dass die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Belegenheitsstaats nicht alle Klagen umfasst, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, sondern nur solche, die sowohl in den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens bzw. dieser Verordnung fallen als auch darauf gerichtet sind, zum einen den Umfang oder den Bestand einer unbeweglichen Sache oder das Eigentum, den Besitz oder das Bestehen anderer dinglicher Rechte an ihr zu bestimmen und zum anderen den Inhabern dieser Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern (vgl. in diesem Sinne Urteil Weber, C‑438/12, EU:C:2014:212, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27

Es ist auch ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Unterschied zwischen einem dinglichen Recht und einem persönlichen Anspruch darin besteht, dass das dingliche Recht an einer Sache gegenüber jedermann wirkt, während der persönliche Anspruch nur gegen den Schuldner geltend gemacht werden kann (Urteil Weber, C‑438/12, EU:C:2014:212, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28

Wie die Mitgliedstaaten, die schriftliche Erklärungen eingereicht haben, im vorliegenden Fall zu Recht vorgetragen haben, fällt ein Antrag auf Auflösung einer Miteigentümergemeinschaft an unbeweglichen Sachen, wie er im Ausgangsverfahren in Rede steht, in die Kategorie der Rechtsstreitigkeiten, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, für die ausschließlich die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dem die unbewegliche Sache belegen ist.

29

Insoweit ist nämlich festzustellen, dass ein solcher Antrag, der zu einer Übertragung des Eigentumsrechts an unbeweglichen Sachen führen soll, dingliche Rechte betrifft, die gegenüber jedermann wirken, und den Inhabern dieser Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte sichern soll.

30

Außerdem ist zu beachten, dass die Erwägungen der geordneten Rechtspflege, die Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 zugrunde liegen, ebenfalls für eine solche ausschließliche Zuständigkeit sprechen, wenn der Antrag wie im Ausgangsrechtsstreit auf Auflösung der Miteigentümergemeinschaft an einer unbeweglichen Sache gerichtet ist.

31

Die Übertragung des Eigentumsrechts an den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden unbeweglichen Sachen wird nämlich die Berücksichtigung tatsächlicher und rechtlicher Umstände voraussetzen, die dem durch Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 festgelegten Anknüpfungskriterium, d. h. dem Belegenheitsort dieser unbeweglichen Sachen, eigen sind. Dies gilt insbesondere für den Umstand, dass die Eigentumsrechte in Bezug auf diese unbeweglichen Sachen sowie die Nutzungsrechte, mit denen diese Rechte belastet sind, nach spanischem Recht in das spanische Grundbuchregister eingetragen sind, oder die Tatsache, dass sich der Verkauf dieser unbeweglichen Sachen, gegebenenfalls durch Versteigerung, nach den Verfahren des Mitgliedstaats bestimmt, in dem diese belegen sind, oder auch die Tatsache, dass im Streitfall die Beweisaufnahme durch die räumliche Nähe zum Belegenheitsort leichter möglich sein wird. Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass insbesondere Streitigkeiten über dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen im Allgemeinen nach den Rechtsvorschriften des Staates zu entscheiden sind, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, und häufig Nachprüfungen, Untersuchungen und die Einholung von Sachverständigengutachten erfordern, die vor Ort erfolgen müssen (Urteil ČEZ, C‑343/04, EU:C:2006:330, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32

Diese Rechtsprechung ist auf den Fall des Ausgangsverfahrens zu übertragen, in dem im Unterschied zu dem Rechtsstreit, der dem Urteil Lieber (C‑292/93, EU:C:1994:241, Rn. 21) zugrunde lag, das eine Nutzungsentschädigung für eine Wohnung betraf, die Bestimmung des Umfangs der rechtlichen Voraussetzungen für die gegenüber jedermann wirksame Auflösung des Miteigentumsverhältnisses, in die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats fällt, in dem die im Ausgangsverfahren streitgegenständlichen unbeweglichen Sachen belegen sind, wie sich aus der in Rn. 26 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt. Somit würde eine Beurteilung der Teilbarkeit dieser unbeweglichen Sachen, wenn die im Ausgangsverfahren anwendbaren materiellen Rechtsvorschriften eine solche Beurteilung im Falle der Auflösung des Miteigentumsverhältnisses vorsehen, auf Sachverständigengutachten gestützte Nachprüfungen erfordern, zu deren Anordnung das Gericht des Mitgliedstaats, in dem diese unbeweglichen Sachen belegen sind, am besten in der Lage wäre.

33

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass ein Antrag auf Auflösung der Miteigentümergemeinschaft an einer unbeweglichen Sache durch Verkauf, mit dessen Durchführung ein Treuhänder betraut wird, in die Kategorie der Rechtsstreitigkeiten fällt, die im Sinne dieser Verordnung „dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen … zum Gegenstand haben“.

Kosten

34

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass ein Antrag auf Auflösung der Miteigentümergemeinschaft an einer unbeweglichen Sache durch Verkauf, mit dessen Durchführung ein Treuhänder betraut wird, in die Kategorie der Rechtsstreitigkeiten fällt, die im Sinne dieser Verordnung „dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen … zum Gegenstand haben“.

 

Unterschriften


( * )   Verfahrenssprache: Finnisch.

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Referenzen

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