Schlussantrag des Generalanwalts vom Europäischer Gerichtshof - C-532/14, C-533/14

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA

vom 19. Januar 2016 ( 1 )

Rechtssachen C‑532/14 und C‑533/14

Toorank Productions BV

gegen

Staatssecretaris van Financiën

(Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden [Niederlande])

„Kombinierte Nomenklatur — Tarifpositionen 2206 und Unterposition 2208 70 — Gegorene und andere Getränke“

I – Einleitung

1.

Die beiden parallel beim Hoge Raad (Oberster Gerichtshof der Niederlande) anhängigen Verfahren zeigen in anschaulicher Weise die Schwierigkeiten, die die Einreihung neuer Erzeugnisse in die Kombinierte Nomenklatur der Union (im Folgenden: KN) verursacht. In beiden Fällen geht es um alkoholhaltige Getränke, von denen das erste durch Gärung und die übrigen durch den Zusatz verschiedener Stoffe zu diesem Ausgangsgetränk gewonnen wurden.

2.

Die vom Hoge Raad vorgelegten Fragen sind hilfreich, um eine bereits bestehende, aber wohl noch nicht sehr gefestigte Rechtsprechung zu klären, die es seinerzeit ermöglichte, Erzeugnisse, die durch die Destillation ursprünglich durch Gärung entstandener Getränke gewonnen wurden, in bestimmte KN-Positionen einzureihen.

3.

Da die KN selbst dazu verpflichtet, sie in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen, könnte diese Rechtsprechung allerdings auch zur Folge haben, dass sich die Union von den Auslegungskriterien entfernt, an die sie völkerrechtlich gebunden ist. Der Hoge Raad lädt somit den Gerichtshof geradezu ein, den in der angesprochenen Rechtsprechung entwickelten Ansatz entweder zu bestätigen oder zu korrigieren, wofür es allerdings notwendig wäre, neue Kriterien auszugeben.

II – Rechtlicher Rahmen

A – Unionsrecht

4.

Mit dem Beschluss 87/369/EWG ( 2 ) genehmigte der Rat im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft das von der Weltzollorganisation (im Folgenden: WZO) ausgearbeitete Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS) ( 3 ). Weiter verabschiedete er am 23. Juli 1987 die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif. ( 4 )

5.

Nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über das Harmonisierte System (im Folgenden: HS-Übereinkommen) verpflichtet sich jede Vertragspartei, ihre Tarif‑ und Statistiknomenklaturen mit dem Harmonisierten System in Übereinstimmung zu bringen, dessen Allgemeine Vorschriften für die Auslegung sowie alle Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen anzuwenden und die Tragweite der Abschnitte, Kapitel, Positionen oder Unterpositionen des Harmonisierten Systems nicht zu verändern.

6.

Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2658/87 bestimmt, dass die Nomenklatur eine sechsstellige Codenummer für die Positionen und Unterpositionen verwendet, die mit denen des HS identisch sind, und dass dieser Codenummer noch eine siebte und eine achte Stelle hinzugefügt werden, um die Unterpositionen der KN zu kennzeichnen.

7.

Die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN, die in deren Teil I Titel I Buchst. A enthalten sind, sind identisch mit denen des HS und sehen u. a. Folgendes vor:

„Für die Einreihung von Waren in die [KN] gelten folgende Grundsätze:

1.

Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln …:

6.

Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und – sinngemäß – die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften. … Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln.“

8.

Was die Erzeugnisse betrifft, die Gegenstand der Ausgangsverfahren sind, so bezieht sich Abschnitt IV der KN auf „Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig“. In diesem Abschnitt befindet sich das Kapitel 22 mit der Überschrift „Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig“. Dieses Kapitel enthält seinerseits die Position 2206, die für „Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met) …“ gilt, sowie die Position 2208, „Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke“.

9.

Nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich und Art. 10 der Verordnung Nr. 2658/87 arbeitet die Kommission Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur aus.

10.

In der KN-Erläuterung zu Position 2208 heißt es:

„Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke im Sinne der Position 2208 sind im Allgemeinen zum menschlichen Genuss bestimmte alkoholhaltige Flüssigkeiten, die gewonnen werden:

entweder unmittelbar durch Destillieren …,

oder durch Zusatz verschiedener Aromastoffe oder auch Zucker zum Destillationsalkohol.

Nicht hierher gehören die durch Gärung gewonnenen alkoholhaltigen Getränke (Positionen 2203 00 bis 2206 00).“

B – Die Erläuterungen zum Harmonisierten System

11.

Auch die WZO erarbeitet Erläuterungen zum HS. Die HS‑Erläuterung zu Position 2206 lautet wie folgt: ( 5 )

„Zu dieser Position gehören alle gegorenen Getränke, soweit sie nicht in den Positionen 2203 bis 2205 erfasst sind, z. B.:

1.

Apfelwein, ein alkoholhaltiges Getränk, das durch Vergären von Apfelsaft gewonnen wird.

Alle diese Getränke … Sie gehören auch dann hierher, wenn ihnen Alkohol zugesetzt oder ihr Alkoholgehalt durch eine zweite Gärung erhöht worden ist, sofern der Charakter von Erzeugnissen dieser Position erhalten bleibt.

…“

12.

In der HS-Erläuterung zu Position 2208 heißt es:

„Zu dieser Position gehören ohne Rücksicht auf ihren Alkoholgehalt:

B)

Liköre, d. h. alkoholhaltige Getränke mit einem Zusatz von Zucker, Honig oder anderen natürlichen Erzeugnissen zum Süßen und Extrakten oder Essenzen (z. B. alkoholhaltige Getränke, hergestellt durch Destillation oder Mischen von Ethylalkohol bzw. von durch Destillation gewonnenen alkoholhaltigen Erzeugnissen mit einem oder mehreren der folgenden Erzeugnisse: Früchte, Blüten oder andere Pflanzenteile, Extrakte, Essenzen, ätherische Öle oder Säfte, auch eingedickt). …

C)

Alle anderen Spirituosen, die nicht in einer anderen Position dieses Kapitels erfasst sind.“

III – Sachverhalte der Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

A – Die Getränke

13.

Die gerichtlichen Auseinandersetzungen sind im Zusammenhang mit der Tarifeinreihung verschiedener Getränke entstanden: a) das Getränk mit der Handelsbezeichnung „Ferm Fruit“, im Folgenden auch als Basisgetränk bezeichnet, sowie b) weitere Getränke, die hergestellt werden, indem diesem Basisgetränk verschiedene andere Stoffe wie Zucker, Aromen, Farbstoffe, Verdickungs- und Konservierungsmittel und sogar destillierter Alkohol (im Fall von Petrikov Creamy Green, das Gegenstand der Rechtssache C‑532/14 ist) zugesetzt wurden.

14.

Nach den Angaben in der Vorlageentscheidung in der Rechtssache C‑533/14 wird ein Liter des Basisgetränks (Ferm Fruit) aus 275 ml Zuckersirup, 711 ml entmineralisiertem Wasser, 10 ml Apfelkonzentrat sowie 4 ml Mineralstoffen und Vitaminen hergestellt. Das Gemisch aus diesen Bestandteilen wird zunächst pasteurisiert, danach wird ihm Weinhefe zugesetzt. Dann erfolgt die Gärung, die für den Alkoholgehalt des Erzeugnisses bestimmend ist, der bei einem Alkoholanteil von 16 Vol.‑% liegt. Die so entstandene Flüssigkeit wird nach der Gärung durch die Anwendung verschiedener Filtrationsverfahren (Ultrafiltration, Kieselgurfiltration, Mikrofiltration und Kohlefiltration) gereinigt und bildet damit das Basisgetränk. Ferm Fruit enthält keinen destillierten Alkohol und ist geruchs-, farb- und geschmacksneutral.

15.

Auch wenn dies die hauptsächliche Verwendungsart darstellt, wird Ferm Fruit nicht ausschließlich für die Herstellung von Enderzeugnissen verwendet, da es für den menschlichen Genuss geeignet ist. Es ist unstreitig, dass es in der Vergangenheit sogar an Endverbraucher verkauft wurde.

16.

Bei den „anderen alkoholischen Getränken“, die aus Ferm Fruit hergestellt werden, ist zwischen dem Erzeugnis, das destillierten Alkohol enthält (Petrikov Creamy Green, Gegenstand der Rechtssache C‑532/14), und denjenigen zu unterscheiden, die keinen Alkohol enthalten (die übrigen Getränke, um die es in der Rechtssache C‑533/14 geht).

17.

Im Fall der Letzteren, die zu 80–90 Vol.‑% aus dem Basisgetränk bestehen, beträgt der Alkoholgehalt 14 Vol.‑%. Sie werden hergestellt, indem dem Basisgetränk die oben erwähnten Stoffe und – in einem Fall – auch eine Sahnebasis zugesetzt werden. Der in diesen Getränken enthaltene Alkohol ist ausschließlich durch Gärung entstanden.

18.

Petrikov Creamy Green hingegen wird durch die Destillation von Ferm Fruit mit destilliertem Alkohol, Zucker (Sirup), Magermilch, Pflanzenfett und Aromen hergestellt. Der Alkoholgehalt des fertigen Getränks beträgt 13,4 Vol.‑%, wobei zumindest 51 % des Alkohols aus der Gärung stammen, die übrigen 49 % aus der Destillation.

B – Die Verfahren vor den niederländischen Gerichten und die entsprechenden Vorlagefragen

1. Rechtssache C‑532/14 (Petrikov Creamy Green)

19.

Der Rechtsstreit ist infolge eines Antrags auf eine verbindliche Zolltarifauskunft für das Erzeugnis Petrikov Creamy Green entstanden, mit dem Toorank Productions beantragte, das Getränk in die Unterposition 2206 00 59 der KN (nicht schäumende gegorene Getränke) einzureihen. In seiner verbindlichen Zolltarifauskunft reihte der Steuerinspektor (im Folgenden: Inspecteur) das Getränk in die Unterposition 2208 70 10 (Liköre) ein. Dem gegen die Entscheidung eingelegten Einspruch wurde nicht abgeholfen. In der ersten gerichtlichen Instanz gab jedoch die Rechtbank Haarlem (Bezirksgericht Haarlem) Toorank Productions Recht, der Gerechtshof te Amsterdam (Berufungsgericht Amsterdam) in der zweiten Instanz dagegen dem Inspecteur.

20.

Toorank Productions legte gegen dieses Urteil des Berufungsgerichts Kassationsbeschwerde beim Hoge Raad ein. Dieser befindet sich im Zweifel, wie die vom Gerichtshof im Urteil Siebrand ( 6 ) ausgearbeiteten Grundsätze richtigerweise auszulegen sind.

21.

Das Problem liegt für den Hoge Raad darin, nach welchen Kriterien bei der Einreihung von Erzeugnissen wie Petrikov Creamy Green in die eine oder andere in Rede stehende Position zu entscheiden ist, wenn man zum einen berücksichtigt, dass Position 2206 der KN auch Mischungen gegorener Getränke mit nicht alkoholhaltigen Getränken umfasst. Zum anderen bezieht die HS-Erläuterung in die Position 2206 auch sämtliche dort genannten Getränke ein, deren Alkoholgehalt sich entweder durch Zusätze oder durch eine zweite Gärung erhöht hat. Aus derselben Erläuterung ergibt sich nach Auffassung des vorlegenden Gerichts auch, dass der Zusatz von anderen Stoffen als destilliertem Alkohol zu gegorenen Getränken deren Einreihung in die Position 2206 nicht ausschließt.

22.

Andererseits weist das niederländische Gericht im Hinblick auf Position 2208 der KN darauf hin, dass Liköre, die unter diese Position fallen, im Allgemeinen einen Mindestalkoholgehalt von 15 Vol.‑% und damit einen höheren Alkoholgehalt aufweisen als den von Petrikov Creamy Green, der bei 13,4 Vol.‑% liegt.

23.

Der Hoge Raad fragt sich insbesondere nach der Auslegung und Anwendung der Hinweise, die der Gerichtshof in den Rn. 35 bis 38 des Urteils Siebrand ( 7 ) gegeben hat, wenn es darum geht zu bestimmen, ob das streitgegenständliche Getränk die wesentlichen Eigenschaften eines in die KN-Position 2208 einzuordnenden Getränks besitzt bzw. mit der Zeit erworben hat. Konkret braucht er Gewissheit darüber, ob diese Hinweise eine Auflistung der Kriterien darstellen, die kumulativ erfüllt sein müssen, damit ein Getränk durch seinen wesentlichen Charakter als von Position 2208 umfasst angesehen werden kann, oder ob im Gegenteil das bloße Vorhandensein eines Anteils von durch Gärung gewonnenem Alkohol, der den Anteil an destilliertem Alkohol übersteigt – oder umgekehrt – das grundlegende Kriterium darstellt, das es erlaubt, die Prüfung der organoleptischen Eigenschaften und der Verwendung des Getränks zu umgehen.

24.

Sofern das Getränk nicht in die Position 2206, sondern aufgrund seines wesentlichen Charakters in die KN-Position 2208 eingereiht werden muss, fragt sich der Hoge Raad weiter, welche der (durch bis zu acht Ziffern ausgedrückten) Unterpositionen der KN-Position 2208 dem Erzeugnis Petrikov Creamy Green am besten entspricht.

25.

Bei diesem Sachstand hat der Hoge Raad das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof mit Entscheidung vom 24. Oktober 2014 folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Ist KN-Position 2206 dahin auszulegen, dass ein Getränk mit einem Alkoholgehalt von 13,4 Vol.‑%, das aus einem als „Ferm fruit“ bezeichneten, durch Gärung von Apfelkonzentrat entstandenen, gereinigten alkoholhaltigen (Basis-)Getränk unter Beimischung von Zucker, Aroma-, Farb- und Geschmacksstoffen, Verdickungs‑ und Konservierungsmitteln sowie destilliertem Alkohol so hergestellt wird, dass der destillierte Alkohol sowohl nach Volumen als auch nach Gehalt nicht mehr als 49 % des in dem Getränk enthaltenen Alkohols ausmacht, während 51 % hiervon aus Gärung entstanden sind, in diese Position einzureihen ist?

2.

Verneinendenfalls: Ist KN-Unterposition 2208 70 dahin auszulegen, dass ein solches Getränk als Likör in diese Unterposition einzureihen ist?

2. Rechtssache C‑533/14 (Ferm Fruit und andere Getränke)

26.

Toorank Productions entrichtete für den Monat Oktober 2008 Verbrauchsteuern aufgrund der Entnahme verschiedener alkoholhaltiger Getränke aus ihrem Steuerlager, darunter das Getränk mit der Bezeichnung „Ferm Fruit“ sowie die anderen alkoholhaltigen Erzeugnisse, von denen in Nr. 17 dieser Schlussanträge die Rede ist.

27.

Toorank Productions hatte alle diese Getränke als „nichtschäumende Zwischenerzeugnisse“ im Sinne von Art. 11b des Verbrauchsteuergesetzes (Wet op de accijns) zur Verzollung angemeldet. Dieses Gesetz ist auf Getränke anwendbar, die nicht als Bier oder Wein im Sinne der KN-Positionen 2204, 2205 und 2206 anzusehen sind und einen Alkoholgehalt von über 1,2 Vol.‑%, aber nicht mehr als 22 Vol.‑% haben. Der auf solche Erzeugnisse anzuwendende Tarif ist erheblich günstiger als derjenige für Erzeugnisse der KN‑Position 2208 mit einem Alkoholgehalt von über 1,2 Vol.‑%.

28.

Da der Inspecteur mit der Zollanmeldung von Toorank Productions nicht einverstanden war, erließ er einen Nacherhebungsbescheid gegen das Unternehmen, weil die mit den Verbrauchsteuern belegten Erzeugnisse seiner Ansicht nach der KN‑Position 2208 unterfielen.

29.

Toorank Productions legte erfolglos Einspruch gegen diese Nacherhebung ein. Gegen die Zurückweisung ihres Einspruchs erhob sie Klage bei der Rechtbank te Breda (Bezirksgericht Breda), die dieser Klage stattgab, die Einspruchsentscheidung aufhob und die Nacherhebung in ihrer Höhe herabsetzte. Im Verfahren über die von beiden Parteien eingelegten Rechtsmittel bestätigte der Gerechtshof te ’s‑Hertogenbosch (Berufungsgericht dieser Stadt) das erstinstanzliche Urteil.

30.

Sowohl Toorank Productions als auch der Staatssecretaris van Financiën (Staatssekretär für Finanzen) haben beim Hoge Raad gegen das Urteil des Berufungsgerichts Kassations‑ bzw. Anschlusskassationsbeschwerde eingelegt.

31.

Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass das Basisgetränk ausschließlich durch Gärung gewonnenen Alkohol aufweist, weshalb es nach dem Wortlaut der Position 2206 und der ihr entsprechenden HS-Erläuterung als „anderes gegorenes Getränk“ in die KN-Position 2206 eingereiht werden könne. Dieses Ergebnis folge aus der Anwendung von Nr. 1 der allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, auch wenn vor der Gärung noch entmineralisiertes Wasser, Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt worden seien.

32.

Da Ferm Fruit farb-, geruchs- und geschmacksneutral sei, bestehe jedoch auch Ähnlichkeit mit den durch Destillation gewonnenen alkoholhaltigen Getränken. Der Hoge Raad stellt sich die Frage, ob aus den Rn. 26, 27 und 37 des Urteils Siebrand ( 8 ) und aus Rn. 46 des Urteils Skoma-Lux ( 9 ) zu folgern ist, dass ein gegorenes Getränk, das keine organoleptischen Merkmale aufweist, die von einer bestimmten Frucht oder einem bestimmten Naturprodukt stammen, der KN-Position 2206 nicht mehr unterfallen kann.

33.

Werde die Einreihung in die KN-Position 2206 ausgeschlossen, so falle das Getränk aufgrund der organoleptischen Ähnlichkeit mit Getränken, die Ethylalkohol enthielten, unter die Position 2208, in die Letztere eingereiht würden. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts kann das Urteil Cramer ( 10 ) diese Auslegung stützen, auch wenn dieses sich auf ein Zwischenerzeugnis beziehe und nicht auf ein Getränk, das zum menschlichen Genuss bestimmt sei. Darüber hinaus stehe ein relativ niedriger Alkoholgehalt (16 Vol.‑%) der Einreihung als Ethylalkohol in die KN-Position 2208 wohl entgegen.

34.

Diese Auslegung könne allerdings sowohl mit der Erläuterung zur KN-Position 2208 (die durch Gärung gewonnene alkoholhaltige Getränke ausschließe) als auch mit der HS-Erläuterung zu Position 2206 (die alle gegorenen Getränke mit Ausnahme derjenigen der Positionen 2203 bis 2205 umfasse) unvereinbar sein.

35.

Im Hinblick auf die übrigen Getränke vertritt der Hoge Raad die Auffassung, dass es im Licht des Urteils Siebrand ( 11 ) auch, wenn man das Basisgetränk in die Position 2206 einreihe, nicht angebracht sei, diese anderen Getränke in dieselbe Position einzureihen, da sie aufgrund des Zusatzes von Zucker, Aromen und Farbstoffen, Geschmacksstoffen, Verdickungs- und/oder Konservierungsmitteln die typischen organoleptischen Eigenschaften eines aus einer bestimmten Frucht oder einem bestimmten Naturprodukt gewonnenen Getränks verloren hätten. Das vorlegende Gericht weist allerdings darauf hin, dass nach der HS-Erläuterung zu Position 2206 dieser Verlust von Eigenschaften die Einreihung von Erzeugnissen in diese Position nicht hindere.

36.

Allerdings, so der Hoge Raad weiter, könnten auch, wenn das Basisgetränk der KN-Position 2206 unterfalle, die anderen Getränke aufgrund der allgemeinen Vorschrift für die Einreihung Nr. 1 nicht in KN-Position 2208 eingereiht werden. Nach ihrem Wortlaut umfasse die KN-Position 2208 (vgl. Nr. 8 dieser Schlussanträge) ausschließlich Getränke, die destillierten Alkohol enthielten, u. a. Liköre. In dieselbe Richtung deute die HS-Erläuterung zu Position 2208, nach der ein Likör ein (destilliertes) alkoholhaltiges Getränk sei, das mit bestimmten Stoffen vermischt worden sei.

37.

Die Zweifel über die Auslegung der KN und der Rechtsprechung des Gerichtshofs, die die ihm vorliegenden Kassationsbeschwerden beim Hoge Raad hervorrufen, haben das nationale Gericht dazu veranlasst, das Verfahren auszusetzen und mit Entscheidung vom 24. Oktober 2014 dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist KN-Position 2206 dahin auszulegen, dass ein durch Gärung von Apfelkonzentrat gewonnenes Getränk mit der Bezeichnung „Ferm fruit“, das auch als Basisgetränk für die Herstellung verschiedener anderer Getränke verwendet wird, einen Alkoholgehalt von 16 Vol.‑% hat, durch Reinigung (darunter Ultrafiltration) farb-, geruchs- und geschmacksneutral ist und dem kein destillierter Alkohol zugefügt wurde, in diese Position einzureihen ist? Verneinendenfalls: Ist KN-Position 2208 dahin auszulegen, dass ein solches Getränk in diese Position einzureihen ist?

2.

Ist Position 2206 der KN dahin auszulegen, dass ein Getränk mit einem Alkoholgehalt von 14 Vol.‑%, das durch Mischen des vorstehend in Frage 1 umschriebenen (Basis-)Getränks mit Zucker, Aromen, Farb- und Geschmacksstoffen sowie Verdickungs- und Konservierungsmitteln gewonnen wurde und keinen destillierten Alkohol enthält, in diese Position einzureihen ist? Verneinendenfalls: Ist Position 2208 der KN dahin auszulegen, dass ein solches Getränk in diese Position einzureihen ist?

IV – Verfahren vor dem Gerichtshof

38.

Die beiden Vorlageentscheidungen sind am 24. November 2014 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen. In Anbetracht ihres objektiven Zusammenhangs sind die Rechtssachen C‑532/14 und C‑533/14 durch Beschluss vom 7. Januar 2015 nach Art. 54 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu gemeinsamem schriftlichem und mündlichem Verfahren sowie zu gemeinsamem Endurteil verbunden worden.

39.

Das Unternehmen Toorank Productions BV, die Europäische Kommission und die Regierungen der Niederlande, Griechenlands und Polens haben innerhalb der in Art. 23 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs angegebenen Frist schriftliche Erklärungen eingereicht.

40.

Da keiner der in der vorstehenden Nummer genannten Beteiligten es beantragt hatte, wurde keine mündliche Verhandlung anberaumt.

V – Zusammenfassung des Vorbringens der Beteiligten

41.

Mit Ausnahme der Kommission haben alle Beteiligten zunächst in der Rechtssache C‑533/14 die Frage zur Einreihung des Getränks Ferm Fruit beantwortet, danach die Frage zu den anderen Getränken, und ihre Antworten mit der Frage betreffend Petrikov Creamy Green in der Rechtssache C‑532/14 verbunden. Sowohl bei der zusammenfassenden Darstellung ihres Vorbringens als auch bei der Prüfung der Vorlagefragen werde ich ebenfalls dieser Gliederung folgen, da sie am logischsten erscheint.

A – Zur ersten Frage in der Rechtssache C‑533/14

42.

Toorank Productions ist der Auffassung, Ferm Fruit sei in die KN-Position 2206 einzureihen. Es handle sich um ein durch Gärung gewonnenes Erzeugnis, und es existierten noch andere durch Gärung gewonnene alkoholhaltige Getränke, die durch Filtrationsverfahren gereinigt – wie etwa Sake – und in die KN-Position 2206 eingereiht würden. Außerdem habe Ferm Fruit weder die charakteristischen Merkmale noch die objektiven Eigenschaften gegorener Getränke im Sinne der Position 2206 verloren. Sowohl die Erläuterungen zur KN als auch diejenigen zum HS verböten es, Ferm Fruit mit Likören oder anderen destillierten Produkten in Zusammenhang zu bringen, denn beide Erläuterungen schlössen durch Gärung gewonnene Produkte aus dem Bereich der Position 2208 aus.

43.

Die niederländische Regierung hingegen spricht sich dafür aus, Ferm Fruit aufgrund seiner organoleptischen Eigenschaften und seiner Verwendung in die Position 2208 einzureihen. Die zahlreichen auf das Erzeugnis angewendeten Filtrationsverfahren verwandelten dieses in ein neutrales Getränk ohne Geruch und Geschmack, das die typischen Eigenschaften der unter die Position 2206 fallenden Waren nicht mehr aufweise. Sie weist darauf hin, dass ein niedriger Alkoholgehalt für die Einreihung in die Position 2208 von keinerlei Relevanz sei. Ferm Fruit diene im Wesentlichen als Grundlage für die Herstellung anderer alkoholhaltiger Getränke, und auch wenn das Erzeugnis im entscheidungserheblichen Zeitraum noch zum menschlichen Genuss verkauft worden sei, sei dies schon lange nicht mehr der Fall.

44.

Die griechische Regierung bedient sich derselben Argumente wie die niederländische, um Ferm Fruit in die Position 2208 einzureihen. Sie hebt hervor, die Gärung des Getränks sei wesentlich auf den Zucker und in sehr viel geringerem Maße auf das Apfelsaftkonzentrat zurückzuführen, was zusammen mit den Filtrationstechniken, die für seine Gewinnung verwendet würden, zu den von der niederländischen Regierung angeführten neutralen Eigenschaften führe.

45.

Wie die beiden vorgenannten Regierungen unterstützt auch die polnische Regierung die Einreihung von Ferm Fruit in die KN-Position 2208. Sie ist der Meinung, nach den HS-Erläuterungen zur Position 2207 mache die Herstellungsweise des Getränks dieses zu einem Ethylalkohol. Allerdings sei es aufgrund des niedrigen Alkoholgehalts in die KN-Unterpositionen 2208 90 91 oder 2208 90 99 einzureihen. Nach dem Urteil Cramer ( 12 ) sei eine Flüssigkeit wie das Basisgetränk, das seine organoleptischen Eigenschaften durch die Anwendung eines Filtrationsverfahrens verloren habe und einen niedrigen Alkoholgehalt aufweise, in die Position 2208 einzureihen, obwohl es durch Gärung entstanden sei. Die WZO habe diesen Standpunkt in ihren Gutachten zur Einreihung der Ware bestätigt, die in der 46. Sitzung des HS-Komitees beschlossen worden seien.

46.

Auch die Kommission nimmt Bezug auf die vom erwähnten Komitee vorgenommenen Abänderungen an den HS-Erläuterungen zu den Positionen 2207 und 2208. Diese führten zum selben Ergebnis wie das Urteil Cramer ( 13 ), nämlich gegorene und dann gefilterte Getränke in die Position 2208 einzureihen. Außerdem stelle das Vorhandensein von 1 % Apfelsaftkonzentrat am Gesamtvolumen des Getränks weder ein hinreichendes noch ein überzeugendes Merkmal dar, um diese mit den Fruchtweinen der KN-Position 2206 gleichzustellen. Nach den Eigenschaften von Ferm Fruit reiht die Kommission das Getränk in die Unterposition 2208 90 („andere Getränke“) ein.

B – Zur zweiten Frage in der Rechtssache C‑533/14 (Einreihung der anderen Getränke)

47.

Was die übrigen Getränke betrifft, auf die sich die zweite Frage in der Rechtssache C‑533/14 bezieht, trägt Toorank Productions vor, es handle sich um aromatisierte Apfelweine, bei denen die Zusätze wie Zucker, Aromen, Farbstoffe, Geschmacksstoffe, Verdickungs- und Konservierungsmittel für die Einreihung nicht ausschlaggebend seien. Diese Getränke seien nicht in die Position 2208 einzureihen, da sie keinen destillierten Alkohol enthielten, was zusammen mit dem geringeren Alkoholgehalt verhindere, sie den Likören gleichzustellen. Außerdem würden diese anderen Getränke als Apfelweine verkauft, seien zum menschlichen Genuss bestimmt und damit ebenso wie das Basisgetränk Ferm Fruit nach den allgemeinen Vorschriften für die Auslegung Nrn. 1, 4 und 6 in die Position 2206 einzureihen.

48.

Die Regierung der Niederlande erklärt, die erwähnten Zusätze verliehen diesen anderen Getränken die organoleptischen Merkmale der in Position 2208 genannten Erzeugnisse, konkret diejenigen der Liköre. Diese Sichtweise werde durch die HS-Erläuterungen zu Position 2206 gestützt, ebenso wie durch die dort als Liköre genannten Beispiele, die im Allgemeinen wenig Alkohol enthielten. Bezüglich der Verwendung weist diese Regierung schließlich auf die Art der Kommerzialisierung der anderen Getränke durch die Rechtsmittelführerin hin, nämlich als Erzeugnisse der Position 2208, gleichgestellt insbesondere dem Wodka.

49.

Nach Auffassung der griechischen Regierung können wegen der Neutralität von Ferm Fruit die Eigenschaften der anderen Getränke ausschließlich den Zusatzstoffen zugeschrieben werden (Zucker, Aromen usw., sowie in einem Fall eine Sahnebasis), die ihrer Einreihung in die Position 2206 entgegenstünden. Außerdem berücksichtigten die Erläuterungen zu Position 2206 im Gegensatz zu denjenigen zu Position 2208 nicht die Möglichkeit, den von ihr erfassten Erzeugnissen solche Stoffe oder Zusätze beizumischen.

50.

Die polnische Regierung teilt mit den beiden anderen Regierungen die Auffassung, die anderen Getränke seien in die Position 2208 einzureihen. Auch weist sie darauf hin, dass jede Mischung von Ethylalkohol mit Getränken oder Stoffen wie denjenigen, die in den Erläuterungen (sowohl des HS als auch der KN) zu Position 2208 erwähnt seien, notwendig die Einreihung der so gewonnenen Getränke in diese Position zur Folge hätten. Allerdings habe sie Zweifel im Hinblick auf die passende Unterposition für die anderen, auf der Basis von Ferm Fruit hergestellten Getränke, da nicht genügend Informationen zu deren Herstellungsweise vorlägen.

51.

Die Kommission trägt eine Reihe von gemeinsamen Argumenten für die Beantwortung dieser Frage und derjenigen zu Petrikov Creamy Green vor. Insbesondere erwähnt sie die drei Kriterien aus dem Urteil Siebrand ( 14 ), um ein aus dem Basisgetränk gewonnenes Endprodukt einzureihen. Diese seien zusammen zu prüfen, wobei von besonderer Wichtigkeit sei, die organoleptischen Merkmale des Erzeugnisses zu prüfen. Falls ein aus einer bestimmten Frucht hergestelltes Getränk (Position 2206) diese Merkmale verliere, müsse es in die Position 2208 eingereiht werden. Die Verwendung des Produkts stelle für die Kommission lediglich ein objektives Einreihungskriterium dar, das nach den objektiven Eigenschaften des Erzeugnisses zu bewerten sei. Zur Einreihung der anderen Getränke spricht sich die Kommission nicht klar aus.

C – Zur Vorlagefrage in der Rechtssache C‑532/14 (Petrikov Creamy Green)

52.

Toorank Productions führt hierzu aus, da die einzige Besonderheit von Petrikov Creamy Green gegenüber den anderen Getränken, auf die sich die zweite Frage in der Rechtssache C‑533/14 beziehe, das Zusetzen von destilliertem Alkohol sei, sei das verlässlichste juristische Kriterium ein auf den im jeweiligen Erzeugnis vorhandenen Alkoholanteil beschränkter Vergleich. Die Forderung nach der Überprüfung der organoleptischen Eigenschaften, wie sie sich aus Rn. 36 des Urteils Siebrand ( 15 ) ergebe, führe zu subjektiven Bewertungen, die unvermeidlich Anlass zu Meinungsverschiedenheiten gäben und so die einheitliche Anwendung der KN gefährdeten. Wenn Getränke, die mehr als 51 % destillierten Alkohol enthielten, in die Position 2208 einzureihen seien, müsse Petrikov Creamy Green, das einen Maximalgehalt an destilliertem Alkohol von 49 % aufweise, in die KN-Unterposition 2206 00 93 oder 2206 00 99 eingereiht werden.

53.

Die Regierung der Niederlande befürwortet, das Getränk Petrikov Creamy Green in die Position 2208 einzureihen, und zwar als Likör in die Unterposition 2208 70, da das Urteil Siebrand ( 16 ) den Alkoholgehalt nicht als alleiniges Kriterium genannt habe, um alkoholhaltige Getränke in die eine oder in die andere Position einzureihen. Da es die typischen organoleptischen Eigenschaften gegorener Getränke verloren habe, könne Petrikov Creamy Green nicht in die Position 2206 eingereiht werden, sondern in die Position, mit deren Erzeugnissen es wesensgleich sei. Das Getränk habe die organoleptischen Merkmale und den wesentlichen Charakter eines Likörs.

54.

Wie auch im Fall der anderen Getränke schätzt die griechische Regierung als wichtig ein, dass der größte Alkoholanteil bei Petrikov Creamy Green von dem gegorenen Zucker stamme, der für Ferm Fruit verwendet werde. Da für sie aus diesem Umstand folge, das Basisgetränk in die Position 2208 einzureihen, könne sie sich nur für die Einreihung von Petrikov Creamy Green in dieselbe Position aussprechen. Davon abgesehen verliehen die diesem Produkt zugesetzten Stoffe dem Erzeugnis die organoleptischen Eigenschaften von Getränken der Position 2208.

55.

Für die polnische Regierung führt die Beschreibung des Herstellungsverfahrens und insbesondere der Zusatz von destilliertem Alkohol zur Einreihung in die KN-Unterposition 2208 70 10.

56.

Ausgehend von ihren in Nr. 51 der vorliegenden Schlussanträge dargestellten Erklärungen trägt die Kommission vor, der Gerichtshof habe, als er im Urteil Siebrand ( 17 ) das Verhältnis von destilliertem Alkohol zum Gesamtalkoholgehalt als Kriterium festgelegt habe, keine Regel begründen wollen, nach der ein 50 % dieses Alkoholgehalts übersteigender Anteil an destilliertem oder durch Gärung gewonnenem Alkohol notwendigerweise die Einreihung eines Getränks in eine bestimmte Position, entweder 2206 oder 2208, zur Folge habe. Da Petrikov Creamy Green die objektiven Merkmale eines Likörs erhalten habe, sei er damit ihres Erachtens unter die Position 2208 70 einzuordnen.

VI – Würdigung

A – Vorbemerkung und Vorgehensweise

57.

Wenn der Gerichtshof in einem Vorabentscheidungsverfahren auf dem Gebiet der Tarifierung zu entscheiden hat, gehört es bereits zum guten Ton, darauf hinzuweisen, dass seine Aufgabe darin besteht, dem vorlegenden Gericht die Kriterien aufzuzeigen, anhand deren es die Einreihung der Erzeugnisse in die KN korrekterweise vornehmen muss, nicht aber darin, diese Einreihung selbst vorzunehmen ( 18 ).

58.

Diese Verteilung der Aufgaben ergibt sich daraus, dass die nationalen Gerichte in einer besseren Position sind, um diese Einreihung vorzunehmen. Dennoch hat sich der Gerichtshof wiederholt vorbehalten, im Interesse der Kooperation mit den nationalen Gerichten diesen sämtliche Informationen zukommen zu lassen, die er für erforderlich hält, damit sie aus seiner Antwort auch Nutzen ziehen können ( 19 ). Dieser Vorbehalt hat in der Mehrzahl der Fälle dazu geführt, dass sogar die konkreten KN-Unterpositionen angegeben wurden, die der dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Ware entsprachen. Allerdings glaube ich, dass es angebracht ist, sich an die oben skizzierte Aufgabenverteilung zu halten. Deshalb werde ich mich darauf beschränken, Kriterien anzubieten, die für den Hoge Raad lediglich hilfreich sein können, um in jeder der beiden Rechtssachen die sachgerechte Position zu bestimmen.

B – Zur ersten Frage in der Rechtssache C‑533/14

59.

Das vorlegende Gericht ersucht um Auskunft, ob ein Getränk wie Ferm Fruit, das durch die Gärung von Apfelsaftkonzentrat gewonnen wird, einen Alkoholgehalt von 16 Vol.‑% aufweist und infolge der Reinigung durch verschiedene Filtrationsverfahren geruchs-, farb- und geschmacksneutral ist, in KN-Position 2206 oder 2208 einzureihen ist.

60.

Für die Beantwortung dieser Frage ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs zu verweisen, wonach im Interesse der Rechtssicherheit und der einfachen Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind ( 20 ). Überdies – und es ist nachvollziehbar, dass Sicherheit und Schnelligkeit des Wirtschaftsverkehrs dies erfordern – müssen diese objektiven Merkmale und Eigenschaften zum Zeitpunkt der Abwicklung der zollrechtlichen Formalitäten überprüfbar sein ( 21 ).

61.

Sodann hat der Gerichtshof bereits mehrfach ausgeführt, dass die Anmerkungen, die den Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs vorangehen, ebenso wie die von der Kommission zur KN und von der WZO zur HS ausgearbeiteten Erläuterungen ein herausragendes Hilfsmittel für die Auslegung der verschiedenen Tarifpositionen darstellen, auch wenn ihnen seiner Auffassung nach keine Bindungswirkung zukommt ( 22 ). In jedem Fall ist diesen Erläuterungen aufgrund der unmittelbaren Beziehung zur jeweiligen sie ausarbeitenden Einrichtung ein erheblicher Wert für die Auslegung zuzuerkennen ( 23 ), da sie vom gesetzgeberischen Willen der Parteien des HS-Übereinkommens umfasst sind.

62.

Schließlich geht es im Gegensatz zum Sachverhalt, der zum Urteil Siebrand ( 24 ) führte, in dieser Rechtssache nicht um Mischungen, denen eine bestimmte Position innerhalb der KN gewidmet ist. Folglich ist nicht die subsidiäre Auslegungsvorschrift Nr. 3 Buchst. b für Mischungen, sondern die Auslegungsvorschrift Nr. 1 anzuwenden, nach der die Einreihung der Waren in die KN nach dem Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln zu erfolgen hat.

63.

Nachdem diese Punkte als Prämissen herausgearbeitet sind, ist zunächst sicher, dass Ferm Fruit zumindest im Anfangsstadium seinen Alkoholgehalt durch die Gärung des Zuckers und des Apfelsaftkonzentrats infolge des Zusatzes von Hefe erhält (siehe Nr. 14 der vorliegenden Schlussanträge). Deshalb muss zur Feststellung der dem Erzeugnis entsprechenden Position auf die HS-Anmerkung zu Position 2206 betreffend gegorene Getränke zurückgegriffen werden. Dort ist im dritten Absatz zu lesen, dass die von Position 2206 umfassten Getränke diese Einreihung auch dann behalten, wenn ihnen Alkohol zugesetzt wird, allerdings nur, sofern der Charakter von Erzeugnissen dieser Position erhalten bleibt, also von gegorenen Getränken.

64.

Auch wenn der Verlust der organoleptischen Merkmale gegorener Getränke im Prinzip eine tatsächliche Frage darstellt, die vom vorlegenden Gericht zu lösen und im Vorabentscheidungsverfahren nicht mehr zu diskutieren ist, besteht dennoch eine Reihe von Indizien, aus denen sich der eine oder andere nützliche Hinweis ableiten lässt, um den Hoge Raad in die Lage zu versetzen zu entscheiden, ob das Berufungsgericht einen Fehler bei der Auslegung der KN-Positionen begangen hat.

65.

So ist zunächst der Vorlageentscheidung zu entnehmen, dass das Getränk nach der Reinigung (durch Filtrationsverfahren) geruchs-, geschmacks- und farbneutral ist. Diese Neutralität bezüglich der wesentlichen Eigenschaften eines Getränks macht Ferm Fruit schwachkonzentriertem Ethylalkohol vergleichbar, konkret den Likören, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs unter KN-Position 2208 fallen ( 25 ), ein Standpunkt, den im Wesentlichen auch die Regierungen vertreten, die sich an diesem Vorabentscheidungsverfahren beteiligt haben.

66.

Außerdem schließen die verschiedenen Filtrationen (Reinigung), denen Ferm Fruit unterzogen wird, dieses Getränk von den gegorenen Getränken der Position 2206 aus, da es nicht ausschließlich durch Gärung hergestellt wird, worauf vom Gerichtshof ebenfalls schon hingewiesen wurde ( 26 ).

67.

Obwohl einige Beteiligte für die Einreihung des Produkts auch auf das Kriterium seiner Verwendung zurückgegriffen haben, glaube ich nicht, dass dies im vorliegenden Fall sachdienlich ist. In der Tat hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass dieses Kriterium lediglich von Nutzen ist, wenn die Einreihung nicht durch den bloßen Rückgriff auf die objektiven Merkmale und Eigenschaften des Produkts vorgenommen werden kann ( 27 ).

68.

Nun ist aus der in den vorangehenden Nummern dargestellten Rechtsprechung zu schließen, dass die organoleptischen Merkmale von Getränken wie Ferm Fruit – Getränken, die geschmacks‑, geruchs- und farbneutral sind und Reinigungsverfahren unterzogen wurden – denen von destilliertem Alkohol im Sinne von Position 2208 entsprechen, noch genauer, dass das Getränk den Likören ähnelt. In solchen Fällen ist kein Grund ersichtlich, um weitere Aspekte zu untersuchen, da die Einreihung auf der Grundlage dieser Eigenschaften bereits möglich ist.

69.

Ausgehend von den vorstehenden Erläuterungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die erste vom Hoge Raad in der Rechtssache C‑533/14 vorgelegte Frage zu antworten, dass ein Getränk wie Ferm Fruit, das durch Gärung von Apfelsaftkonzentrat gewonnen wird, einen Alkoholgehalt von 16 Vol.‑% hat und infolge seiner Reinigung durch verschiedene Filtrationsverfahren farb-, geruchs- und geschmacksneutral ist, in die Position 2208 einzureihen ist, die u. a. Liköre umfasst.

C – Zur zweiten Vorlagefrage in der Rechtssache C‑533/14

70.

Das vorlegende Gericht möchte ferner wissen, ob durch den Zusatz von Stoffen wie Zucker, Aromen und Farbstoffen, Geschmacksstoffen, Verdickungs- und Konservierungsmitteln, nicht aber von destilliertem Alkohol zu Ferm Fruit gewonnene Getränke in die Position 2206 oder die Position 2208 einzureihen sind.

71.

Für die Lösung dieser Frage bedarf es einiger Vorbemerkungen. Erstens bin ich der Ansicht, dass, obwohl die Frage selbst im Singular formuliert ist (d. h. sich nur auf ein Getränk bezieht), der Vorlageentscheidung zu entnehmen ist, dass der Hoge Raad damit verschiedene Getränke im Auge hat, für die er um eine Antwort ersucht.

72.

Zweitens stimme ich der polnischen Regierung zu, dass die zur Verfügung gestellten Informationen nicht hinreichend vollständig sind, weshalb die Hinweise zur Auslegung, die hier angeboten werden können, zwangsläufig allgemein bleiben müssen und nicht bis in die Unterposition vertieft werden können, der die in Rede stehenden Erzeugnisse zuzuordnen sind.

73.

Drittens schließlich rechtfertigt – obwohl der Zusatz weiterer Stoffe zu Ferm Fruit ein ähnliches Problem aufwirft wie in der Rechtssache C‑532/14 – der Unterschied im jeweiligen Gehalt an destilliertem Alkohol eine getrennte Untersuchung der Fragen.

74.

Dies vorausgeschickt, glaube ich, dass die Lösung aus der Einreihung des Basisgetränks, so wie sie bei der letzten Frage vorgenommen worden ist, folgt. Ich teile die Auffassung der griechischen Regierung, dass in Anbetracht des hohen Anteils an aus der Gärung anderer Getränke gewonnenem Alkohol und der Neutralität der organoleptischen Eigenschaften die Merkmale der Erzeugnisse, die durch den Zusatz von Stoffen zu Ferm Fruit gewonnen werden, ausschließlich von Letzteren stammen können.

75.

Folglich könnten nur dann, wenn die zugesetzten Stoffe den anderen Getränken wesentliche Merkmale gegorener Getränke verleihen würden, diese auch in die Position 2206 eingereiht werden. Dieses Ergebnis könnte – hypothetisch – etwa dann erreicht werden, wenn Ferm Fruit ein ausschließlich aus Gärung gewonnenes und keiner Reinigung unterzogenes Getränk zugesetzt würde. Allerdings ist dies nicht der Fall, den das vorlegende Gericht beschreibt. Aus den vom Hoge Raad übersandten Akten geht hervor, dass es sich bei den den anderen Getränken zugesetzten Stoffen insbesondere um Aromen und Zucker handelt.

76.

Gerade der Zusatz von Zucker und Aromastoffen ist aber ausdrücklich in der KN-Erläuterung zu Position 2208 als Form der Herstellung von Branntwein, Likör und anderen alkoholhaltigen Getränken vorgesehen, hingegen nicht, wie die griechische Regierung hervorhebt, in derjenigen zu Position 2206. In diesem Dokument ist zwar von Zucker und Aromastoffen die Rede, die destilliertem Alkohol zugesetzt werden, doch muss dies auch für Getränke auf der Basis von Ferm Fruit gelten, und zwar infolge der juristischen Fiktion, die eingreift, wenn Ferm Fruit als alkoholhaltiges Getränk angesehen wird (aufgrund seiner organoleptischen Merkmale wohl als Likör).

77.

Folglich schlage ich als Antwort auf die zweite Vorlagefrage in der Rechtssache C‑533/14 vor, dass Getränke, die gewonnen werden, indem Ferm Fruit eine Reihe von Stoffen wie Zucker, Aromen, Farbstoffe, Geschmacksstoffe, Verdickungs- und Konservierungsmittel, aber kein destillierter Alkohol zugesetzt werden, in die Position 2208 einzureihen sind.

D – Zur Vorlagefrage in der Rechtssache C‑532/14 (Petrikov Creamy Green)

78.

Der Hoge Raad bittet um Aufklärung, in welche der beiden Positionen, 2206 oder 2008, ein Getränk mit einem Alkoholgehalt von 13,4 Vol.‑% einzureihen ist, das durch die Mischung eines alkoholhaltigen und gereinigten (Basis‑)Getränks (d. h. Ferm Fruit) mit Zucker, Aromen, Farbstoffen, Geschmacksstoffen, Verdickungs- und Konservierungsmitteln sowie destilliertem Alkohol gewonnen wird, wenn man berücksichtigt, dass der destillierte Alkohol sowohl nach Volumen als auch nach Gehalt nicht mehr als 49 % des im Getränk enthaltenen Alkohols ausmacht, während die übrigen 51 % sich aus Alkohol zusammensetzen, der aus Gärung entstanden ist.

79.

Wie schon zuvor erwähnt, liegt die Besonderheit dieser Frage darin, dass Petrikov Creamy Green in seiner Zusammensetzung neben dem gegorenen Alkohol von Ferm Fruit auch destillierten Alkohol enthält. Damit erfordert diese Frage auch eine gesonderte Behandlung, da insoweit das vom Hoge Raad als relevant angesehene Urteil Siebrand (insbesondere dessen Rn. 35 bis 38) ( 28 ) auszulegen ist.

80.

In der Rechtssache Siebrand ( 29 ) hatte der Gerichtshof zu entscheiden, welche der von den Positionen 2006 bzw. 2008 umfassten Stoffe, d. h. aus Gärung gewonnener oder destillierter Alkohol, das wesentliche Merkmal von Getränken darstellte, die beide Alkoholarten enthielten. In Rn. 35 des Urteils ist zu lesen, dass mehrere objektive Merkmale und Eigenschaften zu berücksichtigen sind und dass der destillierte Alkohol der dort in Rede stehenden Erzeugnisse nicht nur zu deren Gesamtvolumen, sondern auch zu deren Alkoholgehalt mehr beiträgt als der gegorene Alkohol. Anschließend wurden im Urteil die organoleptischen Merkmale (Rn. 36 und 37) und die Verwendung des Produkts (Rn. 38) untersucht, wobei es hier insoweit keiner detaillierten Wiedergabe bedarf.

81.

Die Zweifelsfrage, die der Hoge Raad in der Rechtssache C‑532/14 aufwirft, richtet den Fokus auf die Tragweite der Rn. 35 des Urteils Siebrand ( 30 ): Er fragt, ob – wie Toorank Productions vorträgt – das Urteil ein absolutes Kriterium aufstelle, so dass dann, wenn der Anteil einer der Alkoholarten größer sei als der der anderen, die Untersuchung der Kriterien der organoleptischen Merkmale und der Verwendung des Erzeugnisses hintanstehen könne.

82.

Ich teile die Auffassung der Kommission, dass der Gerichtshof in Rn. 35 des Urteils Siebrand ( 31 ) kein Kriterium aufstellen wollte, dem zufolge der Umstand, dass der Prozentanteil einer der beiden Alkoholarten – gegorener oder destillierter Alkohol – 50 % des Alkoholgehalts übersteigt, notwendig die Einordnung des betreffenden Getränks in die Position 2206 bzw. 2208 zur Folge hat, je nachdem, welche der beiden Alkoholarten dominiert.

83.

Meines Erachtens kann ein Verständnis des Urteils Siebrand ( 32 ) im Sinne des Vortrags von Toorank Productions allein die Folge einer verengten oder unvollständigen Lesart sein.

84.

Tatsächlich hatte der Gerichtshof nämlich in jener Rechtssache die Auslegungsvorschrift Nr. 3 Buchst. b der KN für Mischungen angewendet, die ihn verpflichtete, den Stoff herauszufinden, der diesen Erzeugnissen ihren wesentlichen Charakter verlieh ( 33 ). In Rn. 35 wies er deutlich darauf hin, dass er mehrere objektive Merkmale und Eigenschaften berücksichtige, unter denen er – allerdings lediglich durch die Nennung an erster Stelle – den größeren Anteil an destilliertem Alkohol hervorhob. Dies ist allerdings logisch, wenn man sich vor Augen führt, dass diese Erzeugnisse einen Alkoholgehalt von 14,5 % aufwiesen, von dem 12 Prozentpunkte auf destillierten Alkohol und nur 2,5 Prozentpunkte auf gegorenen Alkohol entfielen ( 34 ). Vor diesem Hintergrund ist es klar, dass der Anteil an destilliertem Alkohol, der erheblich größer war als der des gegorenen Alkohols, als Merkmal des Getränks herausgestellt wurde.

85.

Außerdem untersuchte der Gerichtshof in den Rn. 36 und 37 des angeführten Urteils die organoleptischen Merkmale der Erzeugnisse und in Rn. 38 deren Verwendung und kam in Rn. 39 zu einer Lösung, die ein Gesamtergebnis der Bewertung der drei genannten Kriterien darstellte.

86.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der möglicherweise höhere Anteil einer Alkoholart im Vergleich zur anderen lediglich eines von mehreren Kriterien darstellt, das anwendbar ist, wenn es nach der Auslegungsvorschrift Nr. 3 Buchst. b der KN notwendig ist zu entscheiden, welche Substanz den Erzeugnissen ihren wesentlichen Charakter verleiht.

87.

Meines Erachtens ist das Kriterium aus Rn. 35 des Urteils Siebrand im Fall von Petrikov Creamy Green somit nicht anwendbar ( 35 ). In der Tat ist das Verhältnis von 51 % gegorenem Alkohol zu 49 % destilliertem Alkohol nicht hinreichend deutlich, um eine Entscheidung zu erlauben, welcher Stoff dem Erzeugnis den wesentlichen Charakter verleiht.

88.

Damit fällt das Hauptgewicht der Bewertung erneut auf das Kriterium der organoleptischen Merkmale und Eigenschaften. Da das Kriterium der Verteilung der Alkoholanteile den einzigen wirklichen Unterschied zur zweiten Frage in der Rechtssache C‑533/14 darstellt, gelten für die Antwort auf die Frage nach der Einordnung von Petrikov Creamy Green dieselben Grundsätze wie dort, auf die ich hiermit Bezug nehme.

89.

Zusammenfassend bin ich der Auffassung, dass die Vorlagefrage des Hoge Raad in der Rechtssache C‑532/14 dahin zu beantworten ist, dass ein Getränk mit einem Alkoholgehalt von 13,4 Vol.‑%, das aus einem als „Ferm Fruit“ bezeichneten, durch Gärung von Apfelkonzentrat entstandenen, gereinigten alkoholhaltigen Getränk unter Beimischung von Zucker, Aroma-, Farb- und Geschmacksstoffen, Verdickungs‑ und Konservierungsmitteln sowie destilliertem Alkohol hergestellt wird, in die Position 2208 der KN einzureihen ist, auch wenn Letzterer sowohl nach Volumen als auch nach Gehalt nicht mehr als 49 % des in dem Getränk enthaltenen Alkohols ausmacht, während die übrigen 51 % aus Gärung entstanden sind.

VII – Ergebnis

90.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die gestellten Fragen wie folgt zu antworten:

In der Rechtssache C‑533/14:

In der Rechtssache C‑532/14:


( 1 ) Originalsprache: Spanisch.

( 2 ) Beschluss vom 7. April 1987 (ABl. L 198, S. 1).

( 3 ) Festgelegt durch das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, abgeschlossen in Brüssel am 14. Juni 1983 (HS-Übereinkommen).

( 4 ) ABl. L 256, S. 1.

( 5 ) Offiziell ist nur der in den beiden amtlichen Sprachen der WZO, Französisch und Englisch, veröffentlichte Text der Erläuterungen.

( 6 ) Rechtssache C‑150/08, EU:C:2009:294.

( 7 ) Rechtssache C‑150/08, EU:C:2009:294.

( 8 ) Rechtssache C‑150/08, EU:C:2009:294.

( 9 ) Rechtssache C‑339/09, EU:C:2010:781.

( 10 ) Paderborner Brauerei Haus Cramer (C‑196/10, EU:C:2011:487), im Folgenden: Urteil Cramer.

( 11 ) Rechtssache C‑150/08, EU:C:2009:294.

( 12 ) Rechtssache 196/10, EU:C:2011:487.

( 13 ) Ebd.

( 14 ) Rechtssache C‑150/08, EU:C:2009:294.

( 15 ) Ebd.

( 16 ) Ebd.

( 17 ) Ebd.

( 18 ) Vgl., um nur zwei vor Kurzem ergangene Urteile anzugeben, Urteile Amazon EU (C‑58/14, EU:C:2015:385, Rn. 17) und Rohm Semiconductor (C‑666/13, EU:C:2014:2388, Rn. 23).

( 19 ) Siehe insbesondere Urteile Rohm Semiconductor (C‑666/13, EU:C:2014:2388, Rn. 23), Data I/O (C‑370/08, EU:C:2010:284, Rn. 24) und Data I/O (C‑297/13, EU:C:2014:331, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 20 ) Urteil Cramer (C‑196/10, EU:C:2011:487, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 21 ) Urteil Pacific World Limited (C‑215/10, EU:C:2011:528, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 22 ) Urteile Oliver Medical (C‑547/13, EU:C:2015:139) und Delphi Deutschland (C‑423/10, EU:C:2011:315, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 23 ) Siehe in ähnlichem Sinne Urteil Nederlandse Spoorwegen (38/75, EU:C:1975:154, Rn. 10).

( 24 ) Rechtssache C‑150/08, EU:C:2009:294.

( 25 ) Urteil Skoma-Lux (C‑339/09, EU:C:2010:781, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 26 ) Urteil Cramer (C‑196/10, EU:C:2011:487, Rn. 37).

( 27 ) Urteil Skoma-Lux (C‑339/09, EU:C:2010:781, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 28 ) Rechtssache C‑150/08, EU:C:2009:294.

( 29 ) Ebd.

( 30 ) Ebd.

( 31 ) Ebd.

( 32 ) Ebd.

( 33 ) Ebd., Rn. 31 und 32.

( 34 ) Ebd., Rn. 33.

( 35 ) Ebd.

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