Schlussantrag des Generalanwalts vom Europäischer Gerichtshof - C-566/14 P

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MELCHIOR WATHELET

vom 19. Januar 2016 ( 1 )

Rechtssache C‑566/14 P

Jean-Charles Marchiani

gegen

Europäisches Parlament

„Rechtsmittel — Mitglied des Europäischen Parlaments — Zulage für parlamentarische Assistenz — Einziehung von zu Unrecht bezogenen Beträgen — Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 — Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 — Verjährung — Angemessene Frist — Urteil Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C‑334/12 RX‑II, EU:C:2013:134) — Urteil Nencini/Parlament (C‑447/13 P, EU:C:2014:2372)“

1. 

Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Marchiani die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Oktober 2014, Marchiani/Parlament (T‑479/13, EU:T:2014:866, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem seine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2013 über die Einziehung eines Betrags von 107694,72 Euro (im Folgenden: streitiger Beschluss) und der entsprechenden Zahlungsaufforderung vom 5. Juli 2013 (im Folgenden: Zahlungsaufforderung) abgewiesen wurde.

2. 

Im Rahmen seines vierten Rechtsmittelgrundes wirft Herr Marchiani dem Gericht vor, mehrere Rechtsfehler im Zusammenhang mit der Verjährung der im streitigen Beschluss bezeichneten Forderungen begangen zu haben. Die Rechtsmittelschrift zeichnet sich zwar nicht durch ein hohes Maß an Klarheit aus. Dennoch lässt sich im vierten Rechtsmittelgrund ein vierter Teil identifizieren, der die Würdigung des Grundsatzes der angemessenen Frist betrifft, der zur Anwendung käme, wenn keine Bestimmung des Unionsrechts regelt, innerhalb welcher Frist ein Antrag zu stellen oder eine Klage zu erheben ist.

3. 

Diese Frage wurde vom Gerichtshof im Rahmen einer Überprüfung eingehend untersucht (Urteil Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C‑334/12 RX‑II, EU:C:2013:134) ( 2 ). Sie wurde kürzlich auch in einem dem vorliegenden Rechtsmittel entsprechenden Zusammenhang im Urteil Nencini/Parlament (C‑447/13 P, EU:C:2014:2372) geprüft, aber ihre Beurteilung durch den Gerichtshof in diesen beiden Urteilen kann als widersprüchlich erscheinen.

4. 

Das ist die Grund, warum sich die vorliegenden Schlussanträge gemäß dem Wunsch des Gerichtshofs auf die Analyse genau dieser Frage beschränken werden.

I – Rechtlicher Rahmen

A – Charta

5.

Nach Art. 41 („Recht auf eine gute Verwaltung“) Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) hat „[j]ede Person … ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden“.

B – Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012

6.

Art. 81 („Verjährungsfrist“) der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates ( 3 ) bestimmt:

„(1)   Unbeschadet der Bestimmungen besonderer Regelungen und der Anwendung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom gilt für die Forderungen der Union gegenüber Dritten sowie für die Forderungen Dritter gegenüber der Union eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Verjährungsfrist zu erlassen.“

C – Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012

7.

Art. 93 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 ( 4 ) trägt die Überschrift „Verjährungsfristen“.

8.

Nach seinem Abs. 1 Unterabs. 1 beginnt „[d]ie Verjährungsfrist für Forderungen der Union gegenüber Dritten … mit Ablauf der dem Schuldner nach Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe b in der Zahlungsaufforderung mitgeteilten Zahlungsfrist“.

II – Maßgeblicher Sachverhalt laut dem angefochtenen Urteil

9.

Herr Marchiani war vom 20. Juli 1999 bis zum 19. Juni 2004 Mitglied des Europäischen Parlaments. Von 2001 bis 2004 nahm er Dienste der parlamentarischen Assistenz von Frau T. und Herrn T. sowie von 2002 bis 2004 von Frau B. in Anspruch.

10.

Am 30. September 2004 teilte ein Untersuchungsrichter beim Tribunal de grande instance de Paris (Frankreich) dem Präsidenten des Parlaments mit, dass die von Frau T. und Herrn T. von 2001 bis 2004 wahrgenommenen Aufgaben möglicherweise keinen konkreten Zusammenhang mit den Aufgaben als parlamentarischer Assistent hätten.

11.

Nach einem kontradiktorischen Verfahren und nach Rücksprache mit den Quästoren am 14. Januar 2009 stellte der Generalsekretär des Parlaments (im Folgenden: Generalsekretär) mit Beschluss vom 4. März 2009 fest, dass ein Betrag in Höhe von 148160,27 Euro im Rahmen von Art. 14 der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments (im Folgenden: KV-Regelung) rechtsgrundlos an den Rechtsmittelführer gezahlt worden sei, und ersuchte den Anweisungsbefugten des Parlaments, die für die Einziehung dieses Betrags erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

12.

Am gleichen Tag richtete der Anweisungsbefugte des Parlaments eine Zahlungsaufforderung an den Rechtsmittelführer, mit der die Rückzahlung von 148160,27 Euro verlangt wurde. Am 14. August 2009 informierte das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (im Folgenden: OLAF), dem die Akte über die in Rede stehenden Unregelmäßigkeiten am 21. Oktober 2008 vom Generalsekretär übermittelt worden war, das Parlament und den Rechtsmittelführer über die Einleitung einer Untersuchung.

13.

Am 14. Oktober 2011 übermittelte das OLAF dem Parlament eine Kopie seines abschließenden Untersuchungsberichts, nachdem es Ermittlungen durchgeführt und den Rechtsmittelführer am 6. Juli 2011 angehört hatte. Diesem Bericht zufolge hatte der Rechtsmittelführer die Vergütungen für die von Frau T., Herrn T. und Frau B. wahrgenommenen Aufgaben rechtsgrundlos erhalten, und dem Parlament wurde empfohlen, die notwendigen Schritte zur Einziehung der geschuldeten Beträge zu unternehmen. Am 25. Oktober 2011 zeigte das OLAF dem Rechtsmittelführer den Abschluss der Untersuchung an.

14.

Am 28. Mai 2013 teilte der Generalsekretär dem Rechtsmittelführer auf der Grundlage des Berichts vom OLAF nach Art. 27 Abs. 3 der KV-Regelung mit, dass er alle vom Parlament im Zusammenhang mit den von Frau T., Herrn T. und Frau B. angeblich wahrgenommenen Aufgaben gezahlten Beträge zurückfordern werde, und gab ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.

15.

Am 25. Juni 2013 wurde der Rechtsmittelführer vom Generalsekretär angehört. Am 27. Juni 2013 übersandte der Rechtsmittelführer dem Generalsekretär einen Bericht über die Anhörung. Der Generalsekretär hielt am 2. Juli 2013 Rücksprache mit den Quästoren.

16.

Mit dem streitigen Beschluss stellte der Generalsekretär fest, dass an den Rechtsmittelführer, nachdem der Beschluss vom 4. März 2009 bereits die Einziehung von 148160,27 Euro vorgesehen habe, auch ein zusätzlicher Betrag von 107694,72 Euro rechtsgrundlos gezahlt worden sei, und er ersuchte den Anweisungsbefugten des Parlaments, die für die Einziehung auch dieses Betrags erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Der Generalsekretär war im Wesentlichen der Ansicht, der Rechtsmittelführer habe keine Nachweise dafür erbracht, dass Frau T., Herr T. und Frau B. Aufgaben parlamentarischer Assistenten im Sinne von Art. 14 der KV-Regelung wahrgenommen hätten. In dem streitigen Beschluss wurde abschließend festgestellt, dass die als parlamentarische Zulage gezahlten Beträge insgesamt 255854,99 Euro betrügen, von denen ein Teil bereits Gegenstand des Beschlusses vom 4. März 2009 gewesen sei, und damit nunmehr ein zusätzlicher Betrag in Höhe von 107694,72 Euro, der auch nicht der KV-Regelung entsprochen habe, gleichfalls zurückzufordern sei.

17.

Am 5. Juli 2013 stellte der Anweisungsbefugte des Parlaments die Zahlungsaufforderung Nr. 2013-807 aus, mit der die Einziehung von 107694,72 Euro bis zum 31. August 2013 angeordnet wurde.

III – Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

18.

Mit am 3. September 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob der Rechtsmittelführer eine Klage auf Nichtigerklärung zum einen des streitigen Beschlusses, soweit der Generalsekretär des Europäischen Parlaments mit diesem die Einziehung von 107694,72 Euro vom Rechtsmittelführer angeordnet hatte, und zum anderen der entsprechenden Zahlungsaufforderung.

19.

Zur Stützung seiner Klage machte der Rechtsmittelführer fünf Klagegründe geltend. Der erste Klagegrund betraf eine Verletzung des durch den Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments ( 5 ) vorgesehenen Verfahrens sowie der Grundsätze des kontradiktorischen Verfahrens und der Wahrung der Verteidigungsrechte. Der zweite Klagegrund bezog sich auf die fehlerhafte Anwendung der KV-Regelung, der dritte auf die fehlerhafte Beurteilung der Belege und der vierte auf die mangelnde Unparteilichkeit des Generalsekretärs. Schließlich betraf der fünfte Klagegrund die Verjährung der Beträge, deren Einziehung angeordnet worden war. Da die fraglichen Beträge nach Ansicht des Rechtsmittelführers verjährt waren, beantragte er beim Gericht auch die Nichtigerklärung der Zahlungsaufforderung.

20.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Anträge des Rechtsmittelführers auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses und der Zahlungsaufforderung in der Sache abgewiesen, ohne über das Vorbringen des Europäischen Parlaments zur Unzulässigkeit der Klage zu entscheiden, und dem Rechtsmittelführer die Kosten auferlegt.

IV – Vierter Teil des vierten Rechtsmittelgrundes und Anträge der Parteien

21.

Mit dem vierten Rechtsmittelgrund rügt Herr Marchiani mehrere Rechtsfehler, die das Gericht bei der Beurteilung der Regeln über die Verjährung der in dem streitigen Beschluss bezeichneten Forderungen begangen habe.

22.

Der vierte Teil dieses Rechtsmittelgrundes betrifft konkret den Grundsatz der angemessenen Frist. Angesichts der großen Bedeutung des Rechtsstreits und der geringen Komplexität der Rechtssache hätte das Gericht nach Ansicht des Rechtsmittelführers zu dem Ergebnis kommen müssen, dass dieser Grundsatz im vorliegenden Fall nicht beachtet worden sei.

23.

Das Parlament beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet. Was den vierten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes betrifft, ist es der Ansicht, dass der Grundsatz der angemessenen Frist vom Gericht geprüft worden sei, obwohl sich der Rechtsmittelführer nicht darauf berufen habe. Das Gericht hätte ihn folglich nicht prüfen dürfen, zumal dieser Grundsatz nicht zu den Regeln gehört, die der Unionsrichter von Amts wegen zu beachten habe.

24.

Das Parlament trägt schließlich hilfsweise vor, dass im Licht des Urteils Nencini/Parlament (C‑447/13 P, EU:C:2014:2372) die Forderung erst zum Zeitpunkt des abschließenden Untersuchungsberichts von OLAF als einredefrei, beziffert und fällig entsprechend den Anforderungen von Art. 78 Abs. 2 der Verordnung Nr. 966/2012 und Art. 81 Buchst. b der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 habe angesehen werden können. Zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Beschlusses sei demzufolge die angemessene Frist von fünf Jahren, die vom Gerichtshof im Urteil Nencini/Parlament (C‑447/13 P, EU:C:2014:2372) festgesetzt worden sei, noch nicht abgelaufen gewesen, so dass das Parlament den Grundsatz nicht missachtet habe.

V – Würdigung

A – Zur Zulässigkeit des vierten Teils des vierten Rechtsmittelgrundes

25.

In dem angefochtenen Urteil ist die Prüfung der Einhaltung einer angemessenen Frist vom Gericht mit folgenden Worten eingeleitet worden: „Wenn man nur der Vollständigkeit halber annimmt, dass der Kläger mit seinem Vorbringen rügen möchte, dass das Parlament den ihm nach dem Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer obliegenden Anforderungen nicht nachgekommen ist …“ ( 6 ).

26.

Die Rüge, die der Rechtsmittelführer in seiner Rechtsmittelschrift hinsichtlich der angemessenen Frist erhebt, müsste daher als ins Leere gehend angesehen werden. Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs geht nämlich hervor, dass Rügen, die gegen nicht tragende Gründe einer Entscheidung des Gerichts gerichtet sind, nicht zu deren Aufhebung führen und daher ins Leere gehen ( 7 ).

27.

Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht die Rüge eines verspäteten Tätigwerdens des Parlaments trotz der Ankündigung einer Prüfung nur der Vollständigkeit halber in Wirklichkeit umfassend prüfen wollte. In diesem Fall könnte ein etwaiger Rechtsfehler des Gerichts in seinen Ausführungen zum Grundsatz der angemessenen Frist zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.

28.

Das scheint im Übrigen die Sichtweise des Gerichtshofs in der Rechtssache gewesen zu sein, in der das Urteil Nencini/Parlament (C‑447/13 P, EU:C:2014:2372) ergangen ist. Denn in seinem dortigen Urteil hatte das Gericht auch die hinsichtlich der angemessenen Frist erhobene Rüge geprüft, nämlich „soweit … der Kläger rügen [wollte], dass das Parlament den ihm nach dem Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer obliegenden Anforderungen nicht nachgekommen sei“ ( 8 ). Und die Argumente, die von Herrn Nencini in seiner Rechtsmittelschrift im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes zu diesen Erwägungen des Gerichts formuliert worden waren, sind vom Gerichtshof nicht verworfen worden.

29.

Ich gehe daher von der Prämisse aus, dass der Gerichtshof die Rüge des Rechtsmittelführers hinsichtlich der Auslegung und Anwendung des Grundsatzes der angemessenen Frist nicht als ins Leere gehend zurückweisen wird.

B – Vorbemerkungen zur Einstufung als angemessene Frist und als gute Verwaltung

30.

Der Rechtsmittelführer beruft sich zur Stützung seines Rechtsmittels auf die „Nichteinhaltung der angemessenen Frist“ ( 9 ). Vor der Prüfung diese Rüge erscheint es mir zweckmäßig, darzustellen, wie im Unionsrecht eine Frist als angemessen eingestuft wird.

1. Angemessene Frist

31.

Die Anerkennung einer Frist als angemessen ist im Unionsrecht von einer gewissen Unschärfe umgeben. Handelt es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz als solchen oder um einen wesentlichen Aspekt anderer allgemeiner Grundsätze wie des Grundsatzes der guten Verwaltung, der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes oder auch der Verteidigungsrechte oder handelt es sich gar um ein Grundrecht ( 10 )?

32.

Diese Unklarheiten haben meiner Ansicht nach aber nur begrenzte Auswirkungen. Es steht nämlich außer Zweifel, dass die angemessene Frist untrennbar mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit ( 11 ) und dem Recht auf eine gute Verwaltung ( 12 ) verknüpft ist. Sie bleibt gleichwohl ein eigenständiger allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der vom Gerichtshof als solcher anerkannt wurde ( 13 ).

33.

Als solcher ist er demnach Teil der Rechtsordnung der Union, und seine Verletzung stellt eine Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift oder zumindest eine Verletzung der Verträge oder „einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm“ im Sinne von Art. 263 Abs. 2 AEUV dar ( 14 ).

2. Gute Verwaltung

34.

Das Erfordernis, diese angemessene Frist einzuhalten, wird heute ausdrücklich in zwei Artikeln der Charta genannt.

35.

Zunächst hat jede Person nach Art. 41 („Recht auf eine gute Verwaltung“) der Charta „ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden“ ( 15 ). Weiter garantiert Art. 47 („Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht“) der Charta jeder Person das Recht „darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird“.

36.

Formal wurde die angemessene Frist im Unionsrecht also in das Recht auf eine gute Verwaltung einbezogen.

37.

Verschiedentlich ist ebenfalls die Frage nach der Bedeutung und Einordnung dieser „guten Verwaltung“ aufgeworfen worden, so namentlich, ob es sich um eine allgemeinen Begriff, einen spezifischen Grundsatz, einen allgemeinen Grundsatz oder aber um ein Grundrecht handele ( 16 )? Die Überschrift und Formulierung von Art. 41 der Charta bereiten dieser Ungewissheit indessen ein Ende, handelt es sich doch um ein „Recht auf eine gute Verwaltung“ ( 17 ), ein „Recht[, das] … insbesondere das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird, das Recht jeder Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten … [und] die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen[, umfasst]“ ( 18 ).

38.

Diese formale Entwicklung bedeutet im Übrigen nur die Bestätigung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes, der schon vorher vom Gerichtshof anerkannt worden war. Denn nach den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte ( 19 ) ist Art. 41 „auf das Bestehen der Union als eine Rechtsgemeinschaft gestützt, deren charakteristische Merkmale sich durch die Rechtsprechung entwickelt haben, die unter anderem eine gute Verwaltung als allgemeinen Rechtsgrundsatz festgeschrieben hat“. Nach Art. 52 Abs. 7 der Charta sind diese Erläuterungen „von den Gerichten der Union und der Mitgliedstaaten gebührend zu berücksichtigen“.

39.

Ob als einen allgemeinen Rechtsgrundsatz oder als einen Bestandteil des Grundrechts auf eine gute Verwaltung, zweifellos kann demnach der Unionsbürger zu seinen Gunsten das Recht geltend machen, dass seine Angelegenheiten von den Organen der Union innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden.

C – Bestimmung der angemessenen Frist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs

40.

Die Beurteilung der angemessenen Frist war Gegenstand einer als grundsätzlich einzustufenden Analyse im Urteil Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C‑334/12 RX‑II, EU:C:2013:134). In dieser Rechtssache hielt der Gerichtshof nämlich eine Überprüfung für erforderlich, um zu klären, ob mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs die dort vom Gericht vorgenommene Auslegung in Einklang stand, der zufolge das Gericht für den öffentlichen Dienst bei der Prüfung der Angemessenheit der Frist, innerhalb deren ein Bediensteter der Europäischen Investitionsbank (EIB) gegen eine ihn beschwerende Handlung der Bank Klage erhoben hatte, nicht verpflichtet war, die besonderen Umstände jedes Einzelfalls zu berücksichtigen ( 20 ).

41.

Die Frage nach der Frist, in der ein Organ der Union ab dem Zeitpunkt der Entstehung der fraglichen Forderung eine Zahlungsaufforderung übermitteln muss, wurde ihrerseits im Urteil Nencini/Parlament (C‑447/13 P, EU:C:2014:2372) behandelt.

42.

Es erscheint daher notwendig, diese beiden Urteile zu rekapitulieren, bevor versucht wird, aus ihnen eine für den vorliegenden Fall geltende allgemeine Regel abzuleiten.

1. Urteil Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB

43.

Im Urteil Arango Jaramillo u. a./EIB (T‑234/11 P, EU:T:2012:311) hatte das Gericht die Auslegung des Gerichts für den öffentlichen Dienst bestätigt, wonach in Ermangelung von Vorschriften, mit denen Klagefristen für die Rechtsstreitigkeiten zwischen der EIB und ihren Bediensteten festgelegt werden, eine Klage, die ein Bediensteter der EIB nach Ablauf der Frist von drei Monaten zuzüglich der pauschalen Entfernungsfrist von zehn Tagen erhebt, grundsätzlich als nicht innerhalb einer angemessenen Frist erhoben anzusehen ist ( 21 ).

44.

Diese Auslegung war unter Bezugnahme auf Art. 91 Abs. 3 des Statuts der Beamten der Europäischen Union ( 22 ) erfolgt, der die Frist, innerhalb deren ein Beamter eine Klage gegen eine ihn beschwerende Maßnahme erheben kann, ausdrücklich auf drei Monate beschränkt. Dem Gericht zufolge stellte die dieser Auslegung entspringende Regel nur die „spezifische Anwendung [des] Grundsatzes [der angemessenen Frist]“ ( 23 ) auf den Rechtsstreit zwischen der EIB und ihren Bediensteten dar. Dabei beruhte diese Regel „auf einer allgemeinen Vermutung …, dass eine Frist von drei Monaten grundsätzlich ausreicht, um es den Bediensteten der EIB zu ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der sie beschwerenden Handlungen der Bank zu prüfen und gegebenenfalls ihre Klagen vorzubereiten, [und verpflichtete] den Unionsrichter, der sie anzuwenden hat, nicht dazu, die Umstände jedes Einzelfalls zu berücksichtigen und insbesondere eine konkrete Interessenabwägung vorzunehmen“ ( 24 ).

45.

Gerade diese Erwägungen waren Gegenstand der Überprüfung.

46.

Der Gerichtshof kam in seiner Analyse zu dem Ergebnis, dass der Begriff der „angemessenen Frist“ in einheitlicher Weise unabhängig davon anzuwenden ist, in welchem Zusammenhang sich diese Frage stellt. Denn nach dem Gerichtshof „[bezieht] sich die … Rechtsprechung des Gerichtshofs zwar auf die Frage der Angemessenheit der Dauer eines Verwaltungsverfahrens …, wenn keine Bestimmung des Unionsrechts die Durchführung eines solchen Verfahrens von einer genauen Frist abhängig macht, doch ist der Begriff ‚angemessene Frist‘ in gleicher Weise bei einer Klage oder einem Antrag anzuwenden, wenn keine Bestimmung des Unionsrechts regelt, innerhalb welcher Frist diese Klage zu erheben oder dieser Antrag zu stellen ist“ ( 25 ).

47.

Nach der vom Gerichtshof angeführten Rechtsprechung jedoch „[ist] die ‚Angemessenheit‘ der Frist … mangels Festlegung der Verfahrensdauer durch eine Bestimmung des Unionsrechts anhand aller Umstände jeder einzelnen Rechtssache und insbesondere anhand der Interessen, die in dem Rechtsstreit für den Betroffenen auf dem Spiel stehen, der Komplexität der Rechtssache sowie des Verhaltens der Parteien zu beurteilen“ ( 26 ). Aus diesem konkreten Erfordernis der Beurteilung ergibt sich daher, dass „die Angemessenheit einer Frist nicht unter Heranziehung einer präzisen, abstrakt festgelegten Obergrenze bestimmt werden kann, sondern in jedem Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu beurteilen ist“ ( 27 ).

48.

Der Gerichtshof hat daher in der vom Gericht vorgenommenen Auslegung der Fristen für die Klagen der Bediensteten der EIB gegen sie beschwerende Maßnahmen eine Verfälschung des Begriffs der „angemessenen Frist“ gesehen, die die Kohärenz des Unionsrechts beeinträchtigte ( 28 ).

2. Urteil Nencini/Parlament

49.

Das Urteil Nencini/Parlament (C‑447/13 P, EU:C:2014:2372) darf nicht außer Acht gelassen werden. Herr Nencini, ein ehemaliges Mitglied des Parlaments, hatte beim Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses des Generalsekretärs zur Einziehung bestimmter Beträge, die während seines Mandats zu Unrecht an ihn gezahlt worden waren, eingereicht. Die Streitfrage, mit der der Gerichtshof im Rahmen des Rechtsmittels befasst war, ähnelte damit der Frage, die uns in der vorliegenden Rechtssache beschäftigt, da sie die Verjährung einer Forderung des Parlaments gegenüber einem ehemaligen Mitglied und die Bedeutung einer angemessenen Frist bei der Beitreibung dieser Forderung betraf.

50.

Zunächst geht aus einer Zusammenschau der geltenden Vorschriften hervor, dass die Verjährungsfrist für Forderungen der Union gegenüber Dritten an dem Tag beginnt, an dem die in der Zahlungsaufforderung angegebene Frist abläuft ( 29 ).

51.

Es handelt sich dabei um die Frist zur Beitreibung der Schuld. Hingegen ist nicht im Einzelnen festgelegt, innerhalb welcher Frist nach dem Zeitpunkt der Entstehung der fraglichen Forderung dem Schuldner diese Zahlungsaufforderung übermittelt werden muss ( 30 ).

52.

Nach Ansicht des Generalanwalts Szpunar gibt es aber Forderungen, die bereits zu dem Zeitpunkt fällig sind, zu dem das forderungsberechtigte Organ den die Forderung feststellenden Akt erlässt. Für diese Art der Forderung erscheint die nach der maßgeblichen Regelung geltende Verjährungsfrist „als Instrument für den aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit folgenden Schutz der Schuldnerinteressen ungeeignet, da sie an dem Tag zu laufen beginnt, den der Gläubiger bestimmt und der in keinem Zusammenhang mit dem Zeitpunkt steht, zu dem die Schuld entsteht oder fällig wird“ ( 31 ).

53.

Angesichts dieser Regelungslücke ( 32 ) hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass „mangels einer entsprechenden Regelung der Grundsatz der Rechtssicherheit [verlangt], dass das betreffende Organ [die] Mitteilung [der Belastungsanzeige] innerhalb einer angemessenen Frist vornimmt. Andernfalls könnte nämlich der Anweisungsbefugte, der in der Belastungsanzeige den Zahlungstermin bestimmen darf, der nach dem Wortlaut von Art. [93 Abs. 1 der delegierten Verordnung Nr. 1268/2012] den Beginn der Verjährungsfrist darstellt, diesen Beginn nach Belieben ohne Anknüpfung an den Zeitpunkt der Entstehung der fraglichen Forderung festlegen, was offensichtlich im Widerspruch zum Grundsatz der Rechtssicherheit und zum Zweck von Art. [81 der Verordnung Nr. 966/2012] stünde“ ( 33 ).

54.

Allerdings hat der Gerichtshof dort, wo Generalanwalt Szpunar meinte, dass eine angemessene Frist nicht unter Heranziehung einer präzisen, abstrakt festgelegten Obergrenze bestimmt werden könne ( 34 ), festgestellt, dass „die Frist für die Mitteilung einer Belastungsanzeige als unangemessen gelten [muss], wenn diese Mitteilung später als fünf Jahre nach dem Zeitpunkt erfolgt, in dem das Organ seine Forderung normalerweise hat geltend machen können“ ( 35 ).

55.

Es „muss daher festgestellt werden, dass das Organ seinen Verpflichtungen aus dem Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer nicht nachgekommen ist“, wenn nicht nachgewiesen wird, dass ein „verspätete[s] Tätigwerden trotz aller Sorgfalt, die es aufgewandt [hat], dem Verhalten des Schuldners zuzurechnen ist, u. a. dessen Verzögerungstaktik oder Böswilligkeit“ ( 36 ).

D – Kriterien für die einheitliche Anwendung der angemessenen Frist

1. Allgemeine und abstrakte Festlegung von Kriterien für die Beurteilung der Angemessenheit einer Frist

56.

Im Urteil Nencini/Parlament (C‑447/13 P, EU:C:2014:2372) hat der Gerichtshof also die Vermutung aufgestellt, dass die angemessene Frist mit dem Ablauf von mehr als fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem das Organ seine Forderung normalerweise hat geltend machen können, überschritten wird.

57.

Diese Beurteilung einer angemessenen Frist, nach der sie einem fixen Zeitraum von fünf Jahren entspricht, könnte möglicherweise als eine konkrete Auslegung der Angemessenheit betrachtet werden, die auf den betreffenden Einzelfall beschränkt war.

58.

Ein solches Verständnis des Urteils lässt sich jedoch schwerlich mit seinem Wortlaut, seinem Aufbau und den Regeln des Rechtsmittelverfahrens vereinbaren.

59.

So möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass sich der Gerichtshof in Rn. 49 dieses Urteils allgemein und abstrakt äußert, wenn er feststellt, dass „die Frist für die Mitteilung einer [Zahlungsaufforderung] als unangemessen gelten [muss], wenn diese Mitteilung später als fünf Jahre nach dem Zeitpunkt erfolgt, in dem das Organ seine Forderung normalerweise hat geltend machen können“. Der Gerichtshof spricht hier ausdrücklich von einer „Vermutung“, die nur unter bestimmten Voraussetzungen „widerlegt werden [kann]“ ( 37 ).

60.

Das Vorliegen einer allgemeinen Regel scheint sodann durch die Worte bestätigt zu werden, die die folgende Randnummer dieses Urteils einleiten. Der Ausdruck „im vorliegenden Fall“, mit dem Rn. 50 des Urteils Nencini/Parlament (C‑447/13 P, EU:C:2014:2372) beginnt, gilt nämlich als Ankündigung der Anwendung der Rechtsnorm oder des Rechtsgrundsatzes, auf den zuvor hingewiesen wurde, auf den Einzelfall.

61.

Schließlich gehört die Prüfung der konkreten Umstände des Rechtsstreits grundsätzlich nicht zur Zuständigkeit des Gerichtshofs, wenn er über ein Rechtsmittel entscheidet ( 38 ).

62.

Die einzige Möglichkeit, die im Urteil Nencini/Parlament (C‑447/13 P, EU:C:2014:2372) aufgestellte „Grenze“ von fünf Jahren im Einklang mit den im Urteil Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C‑334/12 RX‑II, EU:C:2013:134, Rn. 28 und 29) ( 39 ) bestätigten Grundsätzen auszulegen, besteht darin, sie als ein Kriterium anzusehen, mit dem bestimmt werden kann, wer die Beweislast trägt.

63.

Nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem das Organ seine Forderung normalerweise hat geltend machen können, obläge es diesem, nachzuweisen, dass die angemessene Frist angesichts der Umstände des Einzelfalls nicht überschritten wurde. In diesem Zusammenhang sind die Verzögerungstaktik oder Böswilligkeit des Schuldners, die von dem Organ geltend gemacht werden könnten, nur Beispiele, die der Gerichtshof angeführt hat, wie der Ausdruck „u. a.“ belegt, der ihnen in Rn. 49 des Urteils Nencini/Parlament (C‑447/13 P, EU:C:2014:2372) vorangestellt wurde.

64.

Wenn hingegen diese „äußerste Grenze“ noch nicht erreicht wurde, hätte der Schuldner anhand der von der Rechtsprechung gewöhnlich herangezogenen Kriterien, nämlich neben allen Umständen jeder einzelnen Rechtssache insbesondere anhand der Interessen, die in dem Rechtsstreit für den Schuldner auf dem Spiel stehen, der Komplexität der Rechtssache sowie des Verhaltens der Parteien zu beweisen, dass die angemessene Frist überschritten wurde.

65.

Wenn dagegen Rn. 49 des Urteils Nencini/Parlament (C‑447/13 P, EU:C:2014:2372) als Formulierung einer allgemeinen und abstrakten Regel auszulegen ist, was meiner Meinung nach der Fall ist, würde eine solche Herangehensweise zu einem Ergebnis führen, das demjenigen des Gerichts in der Rechtssache entspricht, die zu dem Urteil Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C‑334/12 RX‑II, EU:C:2013:134) geführt hat. Dieses Ergebnis hat der Gerichtshof aber als „Verfälschung des Begriffs der angemessenen Frist“ ( 40 ) beurteilt.

66.

Wie der Gerichtshof anlässlich des Urteils Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C‑334/12 RX‑II, EU:C:2013:134) ausgeführt hat, ist der Begriff der angemessenen Frist „unabhängig von dem jeweiligen Sachgebiet anwendbar“ ( 41 ) und kann seine Würdigung die Kohärenz des Unionsrechts ( 42 ) berühren.

67.

Der Begriff der angemessenen Frist ist demnach einheitlich anzuwenden, also unabhängig davon, in welchem Rahmen sich diese Frage stellt, sei es, dass keine Bestimmung des Unionsrechts die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens einer genauen Frist unterwirft, sei es, dass keine Bestimmung des Unionsrechts regelt, innerhalb welcher Frist eine Klage zu erheben oder ein Antrag zu stellen ist ( 43 ).

68.

Ich bin daher der Ansicht, dass die Grundsätze für die Auslegung und Anwendung des Begriffs der angemessenen Frist, die vom Gerichtshof im Urteil Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C‑334/12 RX‑II, EU:C:2013:134) herausgearbeitet wurden, als feststehend und vorrangig anzusehen sind.

69.

Zwar wurde sowohl das Urteil Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C‑334/12 RX‑II, EU:C:2013:134) als auch das Urteil Nencini/Parlament (C‑447/13 P, EU:C:2014:2372) von einer Kammer mit fünf Richtern erlassen und ist das zweite Urteil später ergangen, aber das erste dieser Urteile ist das Ergebnis eines Überprüfungsverfahrens. Die Art und der Zweck dieses außergewöhnlichen Verfahrens verleihen ihm zwangsläufig eine besondere Autorität, da ein in einem solchen Urteil festgestellter Rechtsfehler des Gerichts eine Beeinträchtigung der Einheit oder der Kohärenz des Unionsrechts ( 44 ) darstellen kann.

70.

Im vorliegenden Fall heißt das, dass „die Angemessenheit einer Frist nicht unter Heranziehung einer präzisen, abstrakt festgelegten Obergrenze bestimmt werden kann, sondern in jedem Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu beurteilen ist“ ( 45 ). Das bedeutet, dass „die ‚Angemessenheit‘ der Frist … mangels Festlegung der Verfahrensdauer durch eine Bestimmung des Unionsrechts anhand aller Umstände jeder einzelnen Rechtssache und insbesondere anhand der Interessen, die in dem Rechtsstreit für den Betroffenen auf dem Spiel stehen, der Komplexität der Rechtssache sowie des Verhaltens der Parteien zu beurteilen ist“ ( 46 ).

71.

Sicherlich bietet diese Auslegung nicht das höchste Maß an Rechtssicherheit. Sie scheint mir aber die „Notlösung“ ( 47 ) zu sein, die am ehesten mit der Aufteilung der Zuständigkeiten vereinbar ist, die zwischen dem Unionsgesetzgeber und den Gerichten bestehen muss. Die konkrete und endgültige Festsetzung der Dauer einer (un)angemessenen Frist würde nämlich Ähnlichkeiten mit der Festlegung einer Verjährungsfrist aufweisen. Dazu ist aber meiner Ansicht nach nur der Gesetzgeber befugt ( 48 ).

2. Beurteilung der Angemessenheit der Frist im angefochtenen Urteil

72.

Prüft man das angefochtene Urteil, ist festzustellen, dass eben diese Grundsätze vom Gericht angeführt und angewandt werden. Das Gericht hat nämlich ausgeführt, dass „die Einhaltung einer angemessenen Frist in allen Fällen notwendig [sei], in denen es mangels einer entsprechenden Regelung die Grundsätze der Rechtssicherheit oder des Vertrauensschutzes nicht zul[ieß]en, dass die Unionsorgane ohne jede zeitliche Begrenzung handeln [könnten,] … wobei darauf hinzuweisen [sei], dass die Angemessenheit einer Frist anhand der Umstände jeder einzelnen Rechtssache und insbesondere anhand der Interessen, die in dem Rechtsstreit für den Betroffenen auf dem Spiel [stünden], der Komplexität der Rechtssache sowie des Verhaltens der Parteien zu beurteilen [sei]“ ( 49 ).

73.

Im Übrigen hat das Gericht in Rn. 83 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass nicht im Einzelnen festgelegt sei, innerhalb welcher Frist eine Zahlungsaufforderung übermittelt werden müsse, und zwar unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die fragliche Forderung entstanden sei.

74.

Es hat daher aus diesen Feststellungen in Rn. 84 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei abgeleitet, dass zu „überprüfen [sei], ob das Parlament im vorliegenden Fall den ihm nach dem Grundsatz der angemessenen Frist obliegenden Verpflichtungen nachgekommen [sei]“.

75.

Diese Überprüfung ist nicht mehr und nicht weniger als eine Würdigung des Sachverhalts und der Beweise, auf die sich die Parteien stützen. Es handelt sich dabei, mit anderen Worten, um eine Würdigung der Tatsachen.

76.

Wie aber bereits ausgeführt, geht nach ständiger Rechtsprechung aus den Art. 256 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs hervor, dass das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist und dass daher allein das Gericht für die Feststellung des Sachverhalts und für dessen Würdigung zuständig ist, sofern sich nicht aus den Prozessakten ergäbe, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind. Die Würdigung von Tatsachen stellt, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt ( 50 ).

77.

Eine behauptete Verfälschung von Tatsachen muss aus den Akten offensichtlich hervorgehen, ohne dass eine neue Tatsachen- und Beweiswürdigung vorgenommen werden muss ( 51 ).

78.

Den Akten lässt sich aber nicht entnehmen, dass im vorliegenden Fall eine Verfälschung der Tatsachen begangen worden wäre. Eine solche Verfälschung wird im Übrigen auch nicht behauptet, da sich der Rechtsmittelführer darauf beschränkt, die Verletzung der angemessenen Frist zu rügen und eine neue Prüfung von Beurteilungskriterien wie den finanziellen Interessen, die in dem Rechtsstreit auf dem Spiel stehen, und der Komplexität der Rechtssache zu beantragen ( 52 ).

79.

Wenn ich für die Würdigung der Tatsachen zuständig gewesen wäre, wäre ich zwar im vorliegenden Fall zweifellos nicht zur selben Beurteilung der Angemessenheit der in Rede stehenden Frist gekommen. Trotzdem konnte das Gericht ohne Verfälschung des Sachverhalts, wie er sich aus den ihm vorliegenden Akten ergab, in Rn. 86 des angefochtenen Urteils feststellen, dass „das Parlament, nachdem es von den von einem französischen Untersuchungsrichter im September 2004 übermittelten Informationen Kenntnis erlangt und einen regen Meinungsaustausch mit dem Kläger gepflegt hatte, mit der erforderlichen Sorgfalt und innerhalb einer angemessenen Frist gehandelt ha[be], als es im Oktober 2008 die Akte an [das] OLAF übermittelt und das Verfahren eingeleitet ha[be], nach dessen Abschluss der Beschluss vom 4. März 2009 ergangen [sei]“. Es konnte auch ohne Verfälschung der Tatsachen befinden, dass das Parlament „nach Einleitung der Untersuchung vo[m] OLAF im August 2009 und der Aushändigung des abschließenden Berichts nach Beendigung der Untersuchung im Oktober 2011 … ebenfalls mit der erforderlichen Sorgfalt und innerhalb einer angemessenen Frist gehandelt [habe], als es das Verfahren durchgeführt ha[be], das zum Erlass des angefochtenen Beschlusses geführt ha[be]“ ( 53 ).

80.

Hingegen möchte ich der Vollständigkeit halber, obwohl es vom Rechtsmittelführer zur Stützung seines Rechtsmittels nicht vorgetragen wurde, hinzufügen, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es in Rn. 88 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, „dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Frist nur dann zur Nichtigerklärung eines damit behafteten Rechtsakts führen [könne], wenn der Adressat durch den Verstoß in der Ausübung der Verteidigungsrechte beeinträchtigt worden [sei]“.

81.

Dadurch, dass es eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Rechtsmittelführers verlangt hat, hat das Gericht nämlich „die Folgen verkannt, die aus dem Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer zu ziehen sind, wenn der Gesetzgeber der Union eine allgemeine Regel erlassen hat, die den Unionsorganen das Tätigwerden innerhalb einer bestimmten Frist vorschreibt,“ ( 54 ) wie Art. 81 der Verordnung Nr. 966/2012.

82.

Wenn der Unionsgesetzgeber seinen Willen in dieser Weise geäußert hat, ist „[a]ngesichts der Erfordernisse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, die diesem Willen des Gesetzgebers zugrunde liegen, … die vom Gericht … angeführte Rechtsprechung, nach der ein Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer nur in dem Fall zur Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung führen kann, in dem durch diesen Verstoß die Verteidigungsrechte beeinträchtigt worden sind, im vorliegenden Fall ohne Relevanz“ ( 55 ).

83.

Da jedoch diese Erwägung des Gerichts im angefochtenen Urteil nur der Vollständigkeit halber angeführt wurde, kann ihre Beanstandung nicht zur Aufhebung dieses Urteils führen. Dies gilt umso mehr, als das Gericht im Gegensatz zur Rechtssache, in der das Urteil Nencini/Parlament (C‑447/13 P, EU:C:2014:2372) ergangen ist, im vorliegenden Fall einen Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Frist zu Recht verneint hat, worauf sich diese Feststellung aber zwangsläufig stützen müsste.

VI – Ergebnis

84.

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen bin ich der Ansicht, dass der vom Rechtsmittelführer vorgetragene vierte Teil des vierten Rechtsmittelgrundes nicht begründet ist und folglich nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen kann.


( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( 2 ) Vgl. auch den Gegenstand der Überprüfung, so wie er in der Überprüfungsentscheidung Arango Jaramillo u. a./EIB definiert wurde (C‑334/12 RX, EU:C:2012:468).

( 3 ) ABl. L 298, S. 1.

( 4 ) ABl. L 362, S. 1.

( 5 ) ABl. 2009, C 159, S. 1.

( 6 ) Rn. 81 des angefochtenen Urteils. Hervorhebung nur hier.

( 7 ) Dieser Grundsatz wurde kürzlich u. a. in den Urteilen Frankreich/People’s Mojahedin Organization of Iran (C‑27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 79), Niederlande/Kommission (C‑610/13 P, EU:C:2014:2349, Rn. 51) und Wünsche Handelsgesellschaft International/Kommission (C‑7/14 P, EU:C:2015:205, Rn. 72) angewandt.

( 8 ) Urteil Nencini/Parlament (T‑431/10 und T‑560/10, EU:T:2013:290, Rn. 43).

( 9 ) Rn. 92 der Rechtsmittelschrift.

( 10 ) Vgl. zu diesen Einordnungen insbesondere Mihaescu-Evans, B.-C., The right to good administration at the crossroads of various sources of fundamental rights in the European Union integrated administrative system, Nomos, 2015. Siehe auch Schwarze, J., „Judicial Review of European Administrative Procedure“, Law and Contemporary Problems, Bd. 68, Nr. 1, S. 85 bis 105. Dieser Autor behandelt den Erlass einer Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist im Rahmen der Verteidigungsrechte (S. 92), ist gleichzeitig jedoch der Auffassung, dass es sich dabei um einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts handelt (S. 93). Im Ergebnis stuft er die Verfahrensgarantien des Verwaltungsverfahrens allerdings als „Grundrechte“ ein (S. 105). Die angemessene Frist wurde von Generalanwältin Sharpston in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C‑40/12 P, EU:C:2013:361, Nr. 135) als ein „Grundrecht“ bezeichnet. Es ist allerdings festzuhalten, dass es sich dabei um das Recht handelte, innerhalb einer angemessenen Frist ein Urteil zu erhalten.

( 11 ) Vgl. in diesem Sinne, Tridimas, T., The General Principles of EU Law, 2. Aufl., Oxford University Press, 2006, S. 412, und Hofmann, H. C. H., Rowe, G. C., und Türk, A. H., Administrative Law and Policy of the European Union, Oxford University Press, 2011, S. 196. Wie Generalanwalt Szpunar in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Nencini/Parlament (C‑447/13 P, EU:C:2014:2022) erläutert hat, soll die Beachtung der angemessenen Dauer des Verfahrens „dazu dienen, von Fall zu Fall die Rechtssicherheit der Einzelnen in ihren Beziehungen zur Union zu wahren, wenn es an einer gesetzlich vorgesehenen Frist fehlt“ (Nr. 98).

( 12 ) Vgl. Art. 41 der Charta und unten unter „2. Gute Verwaltung“.

( 13 ) Vgl. Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, EU:C:2002:582). In Rn. 207 dieses Urteils hat der Gerichtshof bestätigt, dass, „[w]ie … in Randnummer 179 des vorliegenden Urteils ausgeführt, … der allgemeine gemeinschaftsrechtliche Grundsatz der Wahrung einer angemessenen Verfahrensdauer im Rahmen einer Klage … anzuwenden [ist]“. In Rn. 179 dieses Urteils hat der Gerichtshof aber ausgeführt, dass „[die angemessene] Verfahrensdauer … im Bereich des Wettbewerbs im Rahmen der … Verwaltungsverfahren zu beachten [ist], … Wird Klage erhoben, so ist er auch im Verfahren vor dem Gemeinschaftsrichter zu beachten“ (Hervorhebung nur hier). In Rn. 38 des Urteils Nencini/Parlament (C‑447/13 P, EU:C:2014:2372) hat der Gerichtshof festgestellt, dass in dem angefochtenen Urteil „[d]as Gericht … darauf hingewiesen [hat], dass die Pflicht, Verwaltungsverfahren innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen, einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstelle … und dass dieser Grundsatz als Bestandteil des Rechts auf eine gute Verwaltung in Art. 41 Abs. 1 der Charta … übernommen worden sei“. Diese Erwägungen des Gerichts sind vom Gerichtshof nicht beanstandet worden.

( 14 ) Vgl. in diesem Sinne Lenaerts, K., und Van Nuffel, P., European Union Law, 3. Aufl., Sweet & Maxwell, 2011, Nr. 22-036.

( 15 ) Hervorhebung nur hier.

( 16 ) Vgl. zu diesen Einordnungen und zur Bedeutung der guten Verwaltung im Unionsrecht u. a. Azoulay, L., und Clément-Wilz, L., „La bonne administration“, in: Auby, J.-B., und Dutheil de la Rochère, J. (in Zusammenarbeit mit Chevalier, E.), Traité de droit administratif européen, 2. Aufl., Bruylant, 2014, S. 671 bis 697, speziell S. 672, 674 und 679.

( 17 ) Nach der Überschrift von Art. 41 der Charta. Hervorhebung nur hier.

( 18 ) Art. 41 Abs. 2 der Charta. Hervorhebung nur hier.

( 19 ) ABl. 2007, C 303, S. 17.

( 20 ) Überprüfungsentscheidung Arango Jaramillo u. a./EIB (C‑334/12 RX, EU:C:2012:468, Rn. 15). Die Überprüfung wurde auch mit der Ausschlusswirkung begründet, die nach der Auslegung des Gerichts mit dem Verstreichen einer weder im Primär- noch im Sekundärrecht der Union für die Erhebung einer Klage festgelegten Frist einherging (Rn. 16).

( 21 ) Rn. 27 dieses Urteils.

( 22 ) Statut der Beamten der Europäischen Union, das durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56, S. 1), geschaffen wurde, in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 (ABl. L 124, S. 1) geänderten Fassung.

( 23 ) Urteil Arango Jaramillo u. a./EIB (T‑234/11 P, EU:T:2012:311, Rn. 30).

( 24 ) Ebd.

( 25 ) Urteil Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C‑334/12 RX‑II, EU:C:2013:134, Rn. 33).

( 26 ) Urteil Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C‑334/12 RX‑II, EU:C:2013:134, Rn. 28).

( 27 ) Ebd. (Rn. 29).

( 28 ) Urteil Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C‑334/12 RX‑II, EU:C:2013:134, Rn. 46 und 54 und Tenor).

( 29 ) Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Nencini/Parlament (C‑447/13 P, EU:C:2014:2022, Nr. 48). In der dem Urteil Nencini/Parlament (C‑447/13 P, EU:C:2014:2372) zugrunde liegenden Rechtssache ging es um Art. 73a der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1) in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 des Rates vom 13. Dezember 2006 (ABl. L 390, S. 1) geänderten Fassung und Art. 85b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1605/2002 (ABl. L 357, S. 1) in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 der Kommission vom 23. April 2007 (ABl. L 111, S. 3) geänderten Fassung. Diese Vorschriften galten auch, als die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden Beträge ausgezahlt wurden. Es sei angemerkt, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Beschlusses die maßgeblichen Bestimmungen durch Art. 81 der Verordnung Nr. 966/2012 und Art. 93 Abs. 1 der delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 ersetzt worden waren. Diese neuen Bestimmungen gleichen jedoch den angeführten Regeln. Beide sehen nämlich für Forderungen der Union gegenüber Dritten eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vor, die an dem Tag beginnt, an dem die dem Schuldner in der Zahlungsaufforderung gesetzte Frist abläuft.

( 30 ) Urteil Nencini/Parlament (C‑447/13 P, EU:C:2014:2372, Rn. 47).

( 31 ) Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Nencini/Parlament (C‑447/13 P, EU:C:2014:2022, Nr. 68).

( 32 ) Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Nencini/Parlament (C‑447/13 P, EU:C:2014:2022, Nr. 75).

( 33 ) Urteil Nencini/Parlament (C‑447/13 P, EU:C:2014:2372, Rn. 48).

( 34 ) Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Nencini/Parlament (C‑447/13 P, EU:C:2014:2022, Nr. 98).

( 35 ) Urteil Nencini/Parlament (C‑447/13 P, EU:C:2014:2372, Rn. 49). Hervorhebung nur hier.

( 36 ) Ebd.

( 37 ) Urteil Nencini/Parlament (C‑447/13 P, EU:C:2014:2372, Rn. 49). Hervorhebung nur hier.

( 38 ) Nach ständiger Rechtsprechung geht aus den Art. 256 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs hervor, dass das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist und dass daher allein das Gericht für die Feststellung des Sachverhalts und für dessen Würdigung zuständig ist, sofern sich nicht aus den Prozessakten ergäbe, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind. Die Würdigung von Tatsachen stellt, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt. Vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile Wunenburger/Kommission (C‑362/05 P, EU:C:2007:322, Rn. 66) und YKK u. a./Kommission (C‑408/12 P, EU:C:2014:2153, Rn. 44).

( 39 ) Vgl. Nr. 47 der vorliegenden Schlussanträge.

( 40 ) Urteil Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C‑334/12 RX‑II, EU:C:2013:134, Rn. 45).

( 41 ) Ebd. (Rn. 52).

( 42 ) Ebd. (Rn. 54).

( 43 ) Urteil Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C‑334/12 RX‑II, EU:C:2013:134, Rn. 33).

( 44 ) Art. 62 und Art. 62b der Satzung des Gerichtshof der Europäischen Union.

( 45 ) Urteil Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C‑334/12 RX‑II, EU:C:2013:134, Rn. 29). Diese Auslegung der Angemessenheit der Frist scheint auch von der Lehre geteilt zu werden. Vgl. insbesondere Kansa, L., „Towards Administrative Human Rights in the European Union. Impact of the Charter of Fundamental Rights“, European Law Journal, 2004, Bd. 10, Nr. 3, S. 296 bis 326, speziell S. 314, Mihaescu-Evans, B.‑C., The right to good administration at the crossroads of various sources of fundamental rights in the European Union integrated administrative system, Nomos, 2015, Tridimas, T., The General Principles of EU Law, 2. Aufl., Oxford University Press, 2006, S. 412, und Hofmann, H. C. H., Rowe, G. C., und Türk, A. H., Administrative Law and Policy of the European Union, Oxford University Press, 2011, S. 196.

( 46 ) Urteil Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C‑334/12 RX‑II, EU:C:2013:134, Rn. 28).

( 47 ) Dieser Ausdruck ist den Schlussanträgen des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Nencini/Parlament (C‑447/13 P, EU:C:2014:2022, Nr. 96) entnommen.

( 48 ) Vgl. in diesem Sinne die äußerst relevanten Überlegungen in den Schlussanträgen des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Nencini/Parlament in Bezug auf das Vorliegen einer Gesetzeslücke (C‑447/13 P, EU:C:2014:2022, Nrn. 75 bis 93). Vgl. auch Urteil Imperial Chemical Industries/Kommission (48/69, EU:C:1972:70), in dem der Gerichtshof ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass eine Verjährungsfrist zwar im Voraus festgelegt sein muss, „[d]ie Festlegung einer solchen Frist und der Einzelheiten ihrer Anwendung [aber] … in die Zuständigkeit des Gemeinschaftsgesetzgebers [fällt]“ (Rn. 48). Meines Wissens nach erfolgte die einzige beachtenswerte Abweichung von diesem Grundsatz im Bereich der staatlichen Beihilfen, wo der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Kommission mangels Konkretisierung der Frist in den Rechtsvorschriften über eine ihr angezeigte beabsichtigte Beihilfe innerhalb von zwei Monaten entscheiden muss (Urteil Lorenz, 120/73, EU:C:1973:152, Rn. 4). Diese Frist wurde danach formell in die geltende Regelung übernommen.

( 49 ) Rn. 82 des angefochtenen Urteils.

( 50 ) Vgl. insbesondere in diesem Sinne Urteile Wunenburger/Kommission (C‑362/05 P, EU:C:2007:322, Rn. 66) und YKK u. a./Kommission (C‑408/12 P, EU:C:2014:2153, Rn. 44).

( 51 ) Vgl. insbesondere in diesem Sinne Urteile Wunenburger/Kommission (C‑362/05 P, EU:C:2007:322, Rn. 67) und YKK u. a./Kommission (C‑408/12 P, EU:C:2014:2153, Rn. 44).

( 52 ) Rn. 90 und 91 der Rechtsmittelschrift.

( 53 ) Ebd.

( 54 ) Urteil Nencini/Parlament (C‑447/13 P, EU:C:2014:2372, Rn. 51).

( 55 ) Ebd. (Rn. 54).

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