Beschluss vom Europäischer Gerichtshof - C-103/15
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)
21. Januar 2016(*)
„Rechtsmittel – Zugang zu Dokumenten der Organe der Europäischen Union – Maßnahmen in Bereichen, die Entwicklungsländer betreffen – Verweigerung des Zugangs zu bestimmten Dokumenten der Akte über den Vertrag ‚LIEN 97-2011‘ – Durchführung eines Urteils des Gerichts“
In der Rechtssache C‑103/15 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 27. Februar 2015,
Internationaler Hilfsfonds e. V., Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H.‑H. Heyland,
Rechtsmittelführer,
andere Partei des Verfahrens:
Europäische Kommission, vertreten durch P. Costa de Oliveira und T. Scharf als Bevollmächtigte,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos sowie der Richter E. Juhász (Berichterstatter) und C. Vajda,
Generalanwalt: N. Wahl,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,
folgenden
Beschluss
1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Internationale Hilfsfonds e. V. (im Folgenden: Internationaler Hilfsfonds) die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 9. Januar 2015, Internationaler Hilfsfonds/Kommission (T‑482/12, EU:T:2015:19, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem das Gericht seine Klage auf Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung der Europäischen Kommission, ihm den vollständigen Zugang zu den Dokumenten der Akte über den Vertrag „LIEN 97-2011“ zu verweigern, und, hilfsweise, auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 28. August 2012, der in Beantwortung seines Schreibens vom 27. Juli 2012 ergangen war, mit dem er die Kommission aufgefordert hatte, das Urteil des Gerichts Internationaler Hilfsfonds/Kommission (T‑300/10, EU:T:2012:247) durchzuführen, insgesamt als unzulässig abgewiesen hat.
Vorgeschichte des Rechtsstreits
2 Der Internationale Hilfsfonds ist eine im Bereich der humanitären Hilfe tätige Nichtregierungsorganisation nach deutschem Recht. Am 28. April 1998 schloss er mit der Kommission den Vertrag „LIEN 97‑2011“ über die Kofinanzierung eines von ihm in Kasachstan organisierten medizinischen Hilfsprogramms.
3 Am 1. Oktober 1999 beendete die Kommission diesen Vertrag einseitig und unterrichtete den Internationalen Hilfsfonds nach dieser Beendigung am 6. August 2001 von ihrer Entscheidung, einen bestimmten Betrag, den sie ihm im Rahmen der Durchführung des Vertrags gezahlt hatte, zurückzufordern.
4 Der Internationale Hilfsfonds stellte daraufhin bei der Kommission mehrere Anträge auf Zugang zu allen Dokumenten über diesen Vertrag, denen die Kommission nur teilweise stattgab.
5 Mit Schreiben vom 28. und vom 31. August 2009 beantragte der Internationale Hilfsfonds auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) erneut vollständigen Zugang zu den Dokumenten der Akte über den Vertrag „LIEN 97‑2011“.
6 Mit Schreiben vom 9. Oktober 2009 gewährte die Kommission dem Internationalen Hilfsfonds einen zwar nicht vollständigen, aber gegenüber den vorangegangenen Entscheidungen erweiterten Zugang zu diesen Dokumenten.
7 Mit Schreiben vom 15. Oktober 2009, bei der Kommission registriert am 19. Oktober 2009, stellte der Internationale Hilfsfonds einen Zweitantrag nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001, mit dem er die Kommission bat, ihr erstes Antwortschreiben zu überprüfen.
8 Mit Beschluss vom 29. April 2010 beantwortete die Kommission über ihr Generalsekretariat diesen Zweitantrag.
9 Mit Klageschrift, die am 9. Juli 2010 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob der Internationale Hilfsfonds eine Klage auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses vom 29. April 2010, die unter dem Aktenzeichen T‑300/10 in das Register eingetragen wurde.
10 Mit dem Urteil Internationaler Hilfsfonds/Kommission (T‑300/10, EU:T:2012:247) erklärte das Gericht den genannten Beschluss vom 29. April 2010 teilweise für nichtig, u. a., soweit darin ausdrücklich oder stillschweigend der Zugang zu bestimmten in diesem Urteil genannten Dokumenten über den Vertrag „LIEN 97‑2011“ verweigert wird.
11 Auf ein Schreiben des Internationalen Hilfsfonds vom 27. Juli 2012, mit dem er die Kommission ersuchte, alle sich aus dem Urteil Internationaler Hilfsfonds/Kommission (T‑300/10, EU:T:2012:247) ergebenden Folgemaßnahmen zu ergreifen, übermittelte diese dem Internationalen Hilfsfonds mit Schreiben vom 28. August 2012 Kopien der Dokumente, die ihres Erachtens aufgrund des genannten Urteils freizugeben waren.
12 Mit Schreiben vom 4. Oktober 2012 stellte der Internationale Hilfsfonds bei der Kommission einen Zweitantrag im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001. Darin teilte er mit, dass die Kommission in ihrem Schreiben vom 28. August 2012 ihrer Pflicht, die sich aus dem Urteil Internationaler Hilfsfonds/Kommission, (T‑300/10, EU:T:2012:247) ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, nur lückenhaft nachgekommen sei. Der Internationale Hilfsfonds legte diesem Schreiben vom 4. Oktober 2012 insoweit als Anlage ein Schriftstück bei, das eine vergleichende Analyse der Schlussfolgerungen des Gerichts im genannten Urteil und der Schlussfolgerungen der Kommission in ihrem Schreiben vom 28. August 2012 enthielt. Er forderte die Kommission auf, diese Lücken zu schließen und ihm die in Rede stehenden, in der Anlage aufgeführten Dokumente zu übermitteln. Eine Antwort der Kommission auf diese Aufforderung blieb aus.
Klage vor dem Gericht und angefochtener Beschluss
13 Der Internationale Hilfsfonds beantragte mit Klageschrift, die am 29. Oktober 2012 bei der Kanzlei des Gerichts einging, die Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung der Kommission, mit der sie den zweiten Zweitantrag abschlägig beschieden hatte, und, hilfsweise, die teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 28. August 2012 wegen Nichtbeachtung der im Urteil Internationaler Hilfsfonds/Kommission (T‑300/10, EU:T:2012:247) enthaltenen Auflagen.
14 Das Gericht hat in Rn. 36 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass von Amts wegen die Zulässigkeit der Klage anhand von Art. 44 seiner Verfahrensordnung zu prüfen sei.
15 Zum Hauptantrag hat das Gericht in den Rn. 40 bis 43 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass der Internationale Hilfsfonds keinen Klagegrund gegen diese vermeintliche stillschweigende ablehnende Entscheidung vortrage, so dass der Antrag unzulässig sei.
16 Zum Hilfsantrag hat das Gericht in den Rn. 47 bis 49 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass die Klageschrift lediglich allgemeine Einwände gegen die von der Kommission im Schreiben vom 28. August 2012 gezogenen Schlussfolgerungen enthalte, was es weder erlaube, die Dokumente zu bestimmen, deren Übermittlung begehrt werde, noch, die Argumente zu erkennen, die zur Untermauerung des einzigen Klagegrundes, auf den sich dieser Antrag stütze, vorgebracht würden. Der Internationale Hilfsfonds habe sich in diesen Punkten mit einem Verweis auf einen Anhang begnügt.
17 In den Rn. 50 und 51 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht nach einer Bezugnahme auf die bereits in dessen Rn. 38 angeführte Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass bei einer auf die Nichtigerklärung eines Beschlusses gerichteten Klage – erst recht, wenn es sich um einen Beschluss handele, mit dem dem Kläger der Zugang zu Dokumenten verweigert werde – in der Klageschrift die Dokumente, deren Übermittlung begehrt werde, genau und ausdrücklich angegeben werden müssten, damit der Beklagte seine Verteidigung sachgerecht vorbereiten und das Gericht über die Klage entscheiden könne. Das Gericht hat sodann hinzugefügt, dass sich gemäß Art. 44 seiner Verfahrensordnung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich der Kläger stütze, zusammenhängend und verständlich aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst ergeben müssten. Es sei nicht Sache des Gerichts, die Klagegründe und Argumente, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lasse, in den Anlagen zur Klageschrift zu suchen und zu bestimmen.
18 Nach dem Hinweis, dass gemäß Art. 44 seiner Verfahrensordnung der Inhalt der Erwiderung nicht die Mängel einer Klageschrift heilen könne, die nicht die für die Entscheidung über die Begründetheit der Klage wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände enthalte, hat das Gericht auch den Hilfsantrag für unzulässig erklärt und deshalb die Klage insgesamt als unzulässig abgewiesen.
Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof
19 Der Internationale Hilfsfonds beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
20 Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und dem Rechtsmittelführer die gesamten Kosten aufzuerlegen.
Zum Rechtsmittel
21 Ist das Rechtsmittel oder Anschlussrechtsmittel ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so kann der Gerichtshof es gemäß Art. 181 seiner Verfahrensordnung jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen. Von dieser Möglichkeit ist in der vorliegenden Rechtssache Gebrauch zu machen.
Vorbringen der Parteien
22 Das Rechtsmittel stützt sich auf einen einzigen Rechtsmittelgrund, mit dem gerügt wird, Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts sei insofern fehlerhaft angewandt worden, als das Gericht zu Unrecht zum einen festgestellt habe, dass der Internationale Hilfsfonds in seiner Klageschrift sein Begehren und seine Argumente nicht hinreichend genau dargelegt habe, und zum anderen die Ansicht vertreten habe, dass die Prüfung der Erwiderung für die Beurteilung, ob die Klageschrift den in dieser Bestimmung genannten Anforderungen genüge, unerheblich sei.
23 Der Internationale Hilfsfonds trägt vor, die beim Gericht eingereichte Klageschrift habe im Einklang mit dem Wortlaut von Art. 44 § 1 Buchst. c den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten, da aus ihr eindeutig hervorgegangen sei, dass es sich beim angefochtenen Beschluss um den Beschluss vom 28. August 2012 gehandelt habe und dass die Anwendung von Art. 266 AEUV geltend gemacht worden sei, soweit er der Ansicht gewesen sei, dass der Beschluss der Kommission vom 28. August 2012 nicht mit dem Urteil Internationaler Hilfsfonds/Kommission (T‑300/10, EU:T:2012:247) im Einklang stehe. Er beanstandet insoweit Rn. 43 des angefochtenen Beschlusses, in dem das Gericht seinen Hauptantrag für unzulässig erklärt hat. In Bezug auf diesen Antrag führt er aus, dass es „[d]em Gericht keine Schwierigkeiten bereiten [dürfte], zu erkennen, dass es dem Kläger – wenn auch nicht im formell-rechtlichen Sinne – mit seiner Klage auf Nichtigkeit der stillschweigenden Ablehnung seines [zweiten] Zweitantrags … in Wirklichkeit darum ging, den unzulässigen Bescheid der Kommission vom 28. August 2012 anzugreifen“, was durch Rn. 46 des angefochtenen Beschlusses bestätigt werde, der zeige, dass das Gericht den Klagegrund und das Vorbringen zur Stützung des Antrags verstanden habe.
24 Das Gericht habe zu Unrecht aus den in den Rn. 38, 50 und 51 des angefochtenen Beschlusses genannten Gründen die Berücksichtigung der als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Erläuterungen abgelehnt, obwohl in der Klageschrift ausdrücklich auf diese Anlage verwiesen worden sei.
25 Er habe gemäß Art. 47 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts seine Klageschrift ergänzt, indem er in seiner Erwiderung die Dokumente aufgezählt habe, deren Übermittlung begehrt worden sei, und die Argumente vorgebracht habe, auf die sich seine Klage gestützt habe.
26 Die Kommission hält das Rechtsmittel für unzulässig, da nicht hinreichend genau angegeben werde, worin die angeblichen Rechtsfehler des Gerichts liegen sollten. Jedenfalls sei der angefochtene Beschluss rechtlich einwandfrei, da insbesondere der Inhalt einer Erwiderung die Unzulässigkeit einer Klage nicht heilen könne.
Würdigung durch den Gerichtshof
27 Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (vgl. u. a. Urteile Bergaderm und Goupil/Kommission, C‑352/98 P, EU:C:2000:361, Rn. 34, Frankreich/Monsanto und Kommission, C‑248/99 P, EU:C:2002:1, Rn. 68, sowie Nuova Agricast und Cofra/Kommission, C‑67/09 P, EU:C:2010:607, Rn. 48).
28 Hierzu genügt die Feststellung, dass es zwar bestimmten Teilen des Vorbringens des Internationalen Hilfsfonds im Rahmen des einzigen Rechtsmittelgrundes an Genauigkeit mangelt, doch ist dieses Vorbringen als Ganzes hinreichend klar, um mit der erforderlichen Genauigkeit die beanstandeten Teile des angefochtenen Beschlusses sowie die zur Begründung dieser Rüge herangezogenen rechtlichen Argumente ermitteln zu können, und ermöglicht es dem Gerichtshof daher, seine Rechtmäßigkeitskontrolle durchzuführen.
29 Die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit ist daher zurückzuweisen.
30 Zum ersten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes, wonach das Gericht dem Internationalen Hilfsfonds zu Unrecht zur Last gelegt habe, in seiner Klageschrift nicht hinreichend genau die tatsächlichen und rechtlichen Umstände dargelegt zu haben, auf die sich seine Anträge stützten, ist festzustellen, dass nach Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Gericht anwendbar ist, und nach Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts jede Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss.
31 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist mit der „kurzen Darstellung der Klagegründe“, die jede Klageschrift im Sinne dieser Vorschriften enthalten muss, gemeint, dass in der Klageschrift im Einzelnen dargelegt werden muss, worin der Klagegrund besteht, auf den die Klage gestützt wird (Urteil MasterCard u. a./Kommission, C‑382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
32 Für die Zulässigkeit einer beim Gericht erhobenen Klage ist es daher insbesondere erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sie sich stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich aus dem Text der Klageschrift selbst ergeben. Zwar kann ihr Text zu speziellen Punkten durch Bezugnahmen auf bestimmte Abschnitte ihr beigefügter Schriftstücke untermauert und ergänzt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind, nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der Rechtsausführungen ausgleichen, die nach den oben genannten Vorschriften in der Klageschrift enthalten sein müssen (Urteil MasterCard u. a./Kommission, C‑382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 40).
33 Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und einer geordneten Rechtspflege muss die kurze Darstellung der Klagegründe nämlich so klar und deutlich sein, dass dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem zuständigen Gericht die Entscheidung über die Klage ermöglicht wird. Dabei ist das Gericht nicht verpflichtet, die Klagegründe, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zu suchen und zu bestimmen. Entsprechende Erfordernisse gelten für ein zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachtes Argument (Urteil MasterCard u. a./Kommission, C‑382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 41).
34 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass der Internationale Hilfsfonds selbst einräumt, dass der von ihm zur Stützung des Hauptantrags angeführte Rechtsgrund nicht eindeutig formuliert war, denn er führt in seiner Rechtsmittelschrift aus, das Gericht hätte erkennen müssen, dass sich dieser Klageantrag in Wirklichkeit gegen den Beschluss der Kommission vom 28. August 2012 gerichtet habe. Der Rechtsmittelführer kann sein Vorbringen insoweit nicht auf Rn. 46 des angefochtenen Beschlusses stützen, der ausschließlich die Prüfung seines Hilfsantrags betraf.
35 Das Gericht hat daher rechtsfehlerfrei in Rn. 41 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass „der Kläger keinen Klagegrund vorträgt, der seinen Antrag auf Nichtigerklärung [des vermeintlichen stillschweigenden ablehnenden Beschlusses] zu stützen vermag“, da sich die rechtliche Argumentation des Internationalen Hilfsfonds „ausschließlich auf den Beschluss vom 28. August 2012, der Gegenstand des Hilfsantrags ist“, bezogen habe, und daraus in Rn. 43 des angefochtenen Beschlusses alle Konsequenzen gezogen, indem es den Hauptantrag für unzulässig erklärt hat.
36 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Internationale Hilfsfonds nicht bestreitet, dass in seiner Klageschrift nicht nur auf eine Anlage verwiesen wurde, um die Dokumente zu bestimmen, deren Nichtübermittlung Gegenstand des Antrags auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 28. August 2012 war, sondern auch, um die Argumente zur Stützung des einzigen Klagegrundes darzulegen, auf den sich sein Hilfsantrag stützte.
37 Das Gericht hat folglich, nach Bezugnahme auf eine einschlägige, in den Rn. 31 bis 33 des vorliegenden Beschlusses wiedergegebene ständige Rechtsprechung, in den Rn. 50 und 51 des angefochtenen Beschlusses rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Anforderungen des Art. 44 § 1 Buchst. c seiner Verfahrensordnung nicht erfüllt worden seien, da die Klageschrift keine Argumente, die den Klagegrund, auf den sich der Antrag des Klägers stützte, hätten untermauern können, und keine näheren Angaben hinsichtlich der betreffenden Dokumente enthalten habe.
38 Der erste Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes ist daher zurückzuweisen.
39 Zum zweiten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes ist darauf hinzuweisen, dass die Nennung der wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die ein Antrag gestützt ist, in der Erwiderung das Fehlen dieser Angaben in der Klageschrift nicht heilen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Rossi/HABM, C‑214/05 P, EU:C:2006:494, Rn. 37, und Beschluss Arbos/Kommission, C‑615/12 P, EU:C:2013:742, Rn. 34).
40 Das Gericht ist somit zu Recht im Anschluss an die Feststellung, dass die Klageschrift des Internationalen Hilfsfonds nicht die in Art. 44 § 1 seiner Verfahrensordnung genannten Voraussetzungen erfülle, zu dem Ergebnis gekommen, dass der Inhalt der Erwiderung den Verstoß gegen die in dieser Bestimmung aufgestellten Formerfordernisse nicht heilen könne.
41 Folglich ist der zweite Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes und damit das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.
Kosten
42 Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Internationalen Hilfsfonds beantragt hat und dieser mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) beschlossen:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Der Internationale Hilfsfonds e. V. trägt die Kosten.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Deutsch.
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Referenzen
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