Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-398/14

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

28. Januar 2016 ( *1 )

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 91/271/EWG — Behandlung von kommunalem Abwasser — Art. 4 — Zweitbehandlung oder gleichwertige Behandlung — Anhang I Abschnitte B und D“

In der Rechtssache C‑398/14

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 20. August 2014,

Europäische Kommission, vertreten durch P. Guerra e Andrade und E. Manhaeve als Bevollmächtigte,

Klägerin,

gegen

Portugiesische Republik, vertreten durch L. Inez Fernandes, J. Reis Silva und J. Brito e Silva als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin der Ersten Kammer, R. Silva de Lapuerta, in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Zweiten Kammer sowie der Richter J. L. da Cruz Vilaça, A. Arabadjiev, C. Lycourgos (Berichterstatter) und J.‑C. Bonichot,

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 2015,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. September 2015

folgendes

Urteil

1

Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission, festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135, S. 40) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. L 311, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 91/271) verstoßen hat, dass sie in 52 Gemeinden kein angemessenes Niveau der Behandlung des kommunalen Abwassers sichergestellt hat.

Rechtlicher Rahmen

2

Die Erwägungsgründe 1, 3, 4 und 8 der Richtlinie 91/271 lauten:

„In der Entschließung des Rates vom 28. Juni 1988 über den Schutz der Nordsee und anderer Gewässer der Gemeinschaft [ABl. C 209, S. 3] wurde die Kommission aufgefordert, Vorschläge für Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene zur Reinigung von kommunalem Abwasser zu unterbreiten.

Um zu verhindern, dass die Umwelt durch die Einleitung von unzureichend gereinigtem kommunalem Abwasser geschädigt wird, ist grundsätzlich eine Zweitbehandlung dieses Abwassers erforderlich.

In empfindlichen Gebieten muss eine weitergehende Behandlung erfolgen; dagegen kann in bestimmten weniger empfindlichen Gebieten gegebenenfalls eine Erstbehandlung ausreichen.

Es ist erforderlich, Behandlungsanlagen, aufnehmende Gewässer und die Entsorgung von Klärschlamm zu überwachen, um sicherzustellen, dass die Umwelt vor den nachteiligen Auswirkungen der Einleitung von Abwasser geschützt wird.“

3

Art. 1 dieser Richtlinie lautet:

„Diese Richtlinie betrifft das Sammeln, Behandeln und Einleiten von kommunalem Abwasser und das Behandeln und Einleiten von Abwasser bestimmter Industriebranchen.

Ziel dieser Richtlinie ist es, die Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen dieses Abwassers zu schützen.“

4

Art. 2 der Richtlinie bestimmt:

„Im Sinne dieser Richtlinie bedeuten:

1.

‚Kommunales Abwasser‘: häusliches Abwasser oder Gemisch aus häuslichem und industriellem Abwasser und/oder Niederschlagswasser.

5.

‚Kanalisation‘: Leitungssystem, in dem kommunales Abwasser gesammelt und transportiert wird.

6.

‚1 EW (Einwohnerwert)‘: organisch-biologisch abbaubare Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) von 60 g Sauerstoff pro Tag.

8.

‚Zweitbehandlung‘: Abwasserbehandlung durch eine biologische Stufe mit einem Nachklärbecken oder ein anderes Verfahren, bei dem die Anforderungen nach Anhang I Tabelle 1 eingehalten werden.

…“

5

Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle Gemeinden bis zu folgenden Zeitpunkten mit einer Kanalisation ausgestattet werden:

bis zum 31. Dezember 2000 in Gemeinden mit mehr als 15000 Einwohnerwerten (EW),

bis zum 31. Dezember 2005 in Gemeinden von 2000 bis 15000 EW.

…“

6

Art. 4 der Richtlinie 91/271 bestimmt:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Kanalisationen eingeleitetes kommunales Abwasser vor dem Einleiten in Gewässer bis zu folgenden Zeitpunkten einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung unterzogen wird:

bis zum 31. Dezember 2000 in Gemeinden mit mehr als 15000 EW;

bis zum 31. Dezember 2005 in Gemeinden von 10000 bis 15000 EW;

bis zum 31. Dezember 2005 in Gemeinden von 2000 bis 10000 EW, welche in Binnengewässer und Ästuare einleiten.

(3)   Abwasser im Ablauf kommunaler Behandlungsanlagen gemäß den Absätzen 1 und 2 muss den einschlägigen Anforderungen des Anhangs I Abschnitt B entsprechen …

…“

7

Art. 8 Abs. 1 dieser Richtlinie lautet:

„In durch technische Schwierigkeiten begründeten Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten bei der Kommission für die Bevölkerung in geografisch abgegrenzten Gebieten einen besonderen Antrag auf Verlängerung der Frist stellen, innerhalb deren Artikel 4 nachzukommen ist.“

8

Art. 15 Abs. 1 erster Gedankenstrich und Abs. 4 der Richtlinie bestimmt:

„(1)   Die zuständigen Behörden oder Stellen überwachen

die Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen entsprechend dem Kontrollverfahren nach Anhang I Abschnitt D, um die Einhaltung der Anforderungen des Anhangs I Abschnitt B zu überprüfen,

(4)   Informationen, die von den zuständigen Behörden oder Stellen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 gesammelt wurden, werden in den Mitgliedstaaten bereitgehalten und der Kommission auf Anfrage innerhalb von sechs Monaten zugänglich gemacht.“

9

Anhang I Abschnitt B („Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in Gewässer“) der Richtlinie 91/271 sieht vor:

„1.

Abwasserbehandlungen müssen so ausgelegt oder umgerüstet werden, dass vor dem Einleiten in Gewässer repräsentative Proben des zugeleiteten Abwassers und des behandelten Abwassers entnommen werden können.

2.

Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die einer Behandlung nach den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie unterliegen, müssen den Anforderungen in Tabelle 1 entsprechen.

…“

10

Anhang I Abschnitt D („Referenzmethoden für die Überwachung und Auswertung der Ergebnisse“) der Richtlinie 91/271 lautet:

„1.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Überwachungsmethode angewandt wird, die zumindest dem nachfolgend beschriebenen Anforderungsniveau entspricht.

Es können auch andere als die in den Nummern 2, 3 und 4 genannten Verfahren angewandt werden, sofern mit ihnen nachweislich gleichwertige Ergebnisse erzielt werden.

Die Mitgliedstaaten leiten der Kommission alle einschlägigen Informationen über das angewandte Verfahren zu. Ist die Kommission der Auffassung, dass die Anforderungen nach den Nummern 2, 3 und 4 nicht erfüllt sind, so unterbreitet sie dem Rat einen entsprechenden Vorschlag.

2.

Am Ablauf und erforderlichenfalls am Zulauf der Abwasserbehandlungsanlage sind an jeweils denselben genau festgelegten Stellen abflussproportionale oder zeitproportionale 24-Stunden-Proben zu entnehmen, um zu überprüfen, ob das eingeleitete Abwasser den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht.

Dabei sind international anerkannte Laborpraktiken anzuwenden, mit denen die Veränderung des Zustands der Proben zwischen ihrer Entnahme und der Analyse so gering wie möglich gehalten wird.

3.

Die Mindestzahl jährlicher Probenahmen soll entsprechend der Größe der Abwasserbehandlungsanlage festgesetzt werden, wobei die Proben in regelmäßigen zeitlichen Abständen zu entnehmen sind:

2000 – 9999 EW:

zwölf Proben im ersten Jahr

vier Proben in den darauffolgenden Jahren, wenn nachgewiesen werden kann, dass das Abwasser im ersten Jahr den Vorschriften der Richtlinie entspricht. Wenn eine der vier Proben den Grenzwert überschreitet, sind im folgenden Jahr zwölf Proben zu entnehmen

10000 – 49999 EW:

zwölf Proben

4.

Für das behandelte Abwasser gelten die einschlägigen Werte als eingehalten, wenn für jeden einzelnen untersuchten Parameter die Wasserproben dem betreffenden Wert wie folgt entsprechen:

a)

Für die in Tabelle 1 und Artikel 2 Nummer 7 genannten Parameter ist in Tabelle 3 die höchstzulässige Anzahl von Proben angegeben, bei denen die als Konzentrationswerte und/oder prozentuale Verringerung ausgedrückten Anforderungen nach Tabelle 1 und Artikel 2 Nummer 7 nicht erfüllt sein müssen.

b)

Für die [in] Tabelle 1 genannten und in Konzentrationswerten ausgedrückten Parameter darf die Abweichung von den Parameterwerten bei normalen Betriebsbedingungen nicht mehr als 100 % betragen. Für die Konzentrationswerte für die suspendierten Stoffe insgesamt sind Abweichungen bis zu 150 % zulässig.

5.

Extremwerte der Abwasserbelastung bleiben unberücksichtigt, soweit sie auf Ausnahmesituationen wie starke Niederschläge zurückzuführen sind.“

11

Tabelle 1 des Anhangs I dieser Richtlinie enthält die Anforderungen an Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die den Bestimmungen der Art. 4 und 5 unterliegen, und stellt sich wie folgt dar:

Parameter

Konzentration

Prozentuale Mindestverringerung [bezogen auf die Belastung des Zulaufs]

Referenzmess-methoden

Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5, bei 20 °C) ohne Nitrifikation …

25 mg/l O2

70-90

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)

125 mg/l O2

75

Suspendierte Schwebstoffe insgesamt

35 mg/l …

35 gemäß Artikel 4 Absatz 2 (mehr als 10 000 EW)

60 gemäß Artikel 4 Absatz 2 (2 000-10 000 EW)

90 …

90 gemäß Artikel 4 Absatz 2 (mehr als 10 000 EW)

70 gemäß Artikel 4 Absatz 2 (2 000-10 000 EW)

12

In Tabelle 3 des Anhangs I der Richtlinie 91/271 ist die höchstzulässige Anzahl von Proben, bei denen Abweichungen zulässig sind, auf eins festgesetzt, wenn die Anzahl der Probenahmen innerhalb eines Jahres zwischen vier und sieben beträgt. Liegt die Anzahl der Probenahmen innerhalb eines Jahres zwischen acht und 16, ist die höchstzulässige Anzahl von Proben, bei denen Abweichungen zulässig sind, auf zwei festgesetzt.

Vorverfahren

13

Am 23. November 2009 richtete die Kommission ein Aufforderungsschreiben an die Portugiesische Republik, in dem sie darauf hinwies, dass diese die in den Art. 3, 4 und 10 der Richtlinie 91/271 vorgesehenen Verpflichtungen im Hinblick auf 186 Gemeinden auf ihrem Gebiet nicht eingehalten habe, und sie daher zur Stellungnahme aufforderte.

14

Am 19. Februar 2010 übermittelte die Portugiesische Republik in Beantwortung dieses Aufforderungsschreibens Angaben zu den 186 Gemeinden und aktualisierte ihre Antwort mit Schreiben vom 12. Januar 2012.

15

Am 22. Juni 2012 richtete die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Portugiesische Republik, in der sie im Zusammenhang mit den erlangten Informationen darauf hinwies, dass bestimmte Gemeinden, bei denen ein Verstoß gegen Art. 3 der Richtlinie 91/271 angenommen worden sei, zu diesem Zeitpunkt den unionsrechtlichen Anforderungen entsprochen hätten, dass dieser Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus Art. 4 der Richtlinie 91/271 im Hinblick auf 77 Gemeinden, deren EW zwischen 2000 und 15000 lägen, aber noch immer nicht nachgekommen sei. Diese 77 Gemeinden leiteten Abwasser in Binnengewässer oder Ästuare sowohl in normalen Gebieten als auch in empfindlichen Gebieten ein, ohne ein angemessenes Niveau der Behandlung zu gewährleisten und den biochemischen Sauerstoffbedarf (BSB) und den chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) entsprechend den Werten in Anhang I der Richtlinie 91/271 zu verringern. Die Kommission forderte die Portugiesische Republik auf, die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich seien, um dieser mit Gründen versehenen Stellungnahme binnen zwei Monaten nach ihrer Zustellung nachzukommen.

16

Mit Schreiben vom 3. August 2012 bestätigte die Portugiesische Republik in Beantwortung dieser mit Gründen versehenen Stellungnahme, dass 17 dieser 77 Gemeinden zu diesem Zeitpunkt mit der Richtlinie 91/271 in Einklang gestanden hätten und dass in mehr als der Hälfte der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme genannten 77 Gemeinden die Bestimmungen dieser Richtlinie binnen Kurzem eingehalten würden. Sie verpflichtete sich auch dazu, die Kommission regelmäßig über die Entwicklung der Situation zu unterrichten.

17

Da die Kommission von der Portugiesischen Republik keine weiteren Auskünfte erhielt, fragte sie mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 nach dem Stand der Umsetzung der Verpflichtungen. Daraufhin gab dieser Mitgliedstaat mit Schreiben vom 26. November 2013 an, dass 53 Gemeinden noch immer nicht den Anforderungen der Richtlinie 91/271 entsprächen.

18

Die Portugiesische Republik erläuterte mit Schreiben vom 10. Juni und vom 4. Juli 2014, dass 40 Gemeinden, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme genannt seien, nunmehr den Vorgaben der Richtlinie 91/271 entsprächen. Von den 37 Gemeinden, bei denen der Verstoß andauere, würden 15 Gemeinden Ende 2015 richtlinienkonform sein, die übrigen 22 Gemeinden dagegen weiterhin nicht.

19

Da die Erklärungen der Portugiesischen Republik die Kommission nicht zufriedenstellten, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

Zur Klage

Vorbringen der Parteien

20

In ihrer Klageschrift macht die Kommission geltend, dass die Portugiesische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 der Richtlinie 91/271 hinsichtlich der Behandlung von kommunalem Abwasser in den folgenden 52 Gemeinden verstoßen habe: Alvalade, Odemira, Loriga, Pereira do Campo, Vila Verde (PTAGL 420), Mação, Paço, Pontével, Vila Nova de São Bento, Castro Daire, Arraiolos, Cercal, Vale de Santarém, Castro Verde, Almodôvar, Ferreira do Alentejo, Vidigueira, Amares/Ferreiras, Alcácer do Sal, Amareleja, Gonsundeira, Salvaterra de Magos, Mogadouro, Melides, Vila Verde (PTAGL 421), Santiago do Cacém, Serpa, São Bartolomeu de Messines, Monchique, Montemor-o-Novo, Grândola, Estremoz, Maceira, Vendas Novas, Lousada, Felgueiras, Riachos, Tolosa, Meda, Alter do Chão, Tábua, Portel, Viana do Alentejo, Cinfães, Vila de Prado, Ponte de Reguengo, Canas de Senhorim, Repeses, Mangualde, Nelas, Vila Viçosa, Santa Comba Dão.

21

Die Kommission trägt vor, dass die Portugiesische Republik gemäß Art. 4 der Richtlinie 91/271 seit dem 1. Januar 2006 eine Zweitbehandlung oder gleichwertige Behandlung für kommunales Abwasser aus diesen Gemeinden unter Einhaltung der Werte in Tabelle 1 des Anhangs I der Richtlinie 91/271 gewährleisten müsse. Um den Anforderungen von Art. 4 dieser Richtlinie zu genügen, hätte die Portugiesische Republik ihr Ergebnisse der Überwachungsmaßnahmen liefern müssen, die gemäß Anhang I Abschnitt D Nr. 3 der Richtlinie 91/271 belegten, dass das Wasser, das im ersten Betriebsjahr der Kläranlagen regelmäßig an deren Ablauf entnommen werde, den Anforderungen dieser Richtlinie entspreche.

22

Dieser allgemeine und andauernde Verstoß in zahlreichen kleinen Gemeinden könne nicht wiedergutzumachende Umweltschäden verursachen. Die von der Portugiesischen Republik im Vorverfahren geltend gemachten finanziellen Schwierigkeiten seien nicht geeignet, diese Vertragsverletzung zu rechtfertigen.

23

In ihrer Klagebeantwortung weist die Portugiesische Republik darauf hin, dass die Kommission in ihrer Klageschrift anerkenne, dass bei 26 der 52 darin genannten Gemeinden kein Verstoß gegen die Verpflichtungen aus Art. 4 der Richtlinie 91/271 vorliege, nämlich bei Loriga, Paço, Vila Nova de São Bento, Cercal, Vale de Santarém, Castro Verde, Almodôvar, Amares/Ferreiras, Gonsundeira, Salvaterra de Magos, Mogadouro, Melides, Vila Verde-Minho, Santiago do Cacém, Serpa, São Bartolomeu de Messines, Vendas Novas, Lousada, Felgueiras, Riachos, Meda, Alter do Chão, Tábua, Vila de Prado, Mangualde und Nelas.

24

Bei den Gemeinden Alvalade, Odemira, Pereira do Campo, Vila Verde – Sintra, Mação, Arraiolos, Ferreira do Alentejo, Vidigueira, Alcácer do Sal, Amareleja, Montemor-o-Novo, Grândola, Estremoz, Maceira, Portel, Cinfães, Canas de Senhorim, Repeses, Vila Viçosa und Santa Comba Dão seien die Arbeiten, die erforderlich seien, damit die Anlagen zur Behandlung von kommunalem Abwasser den Anforderungen der Richtlinie 91/271 entsprächen, zum Zeitpunkt der Einreichung der Klagebeantwortung im Gange und jedenfalls vor Ende 2015 beendet.

25

Bei den Gemeinden Pontével, Castro Daire, Monchique, Tolosa, Viana do Alentejo und Ponte de Reguengo befänden sich die Studien und die Maßnahmen, die notwendig seien, um die in Art. 4 der Richtlinie 91/271 vorgesehenen Anforderungen zu erfüllen, zum Zeitpunkt der Einreichung der Klagebeantwortung in einem fortgeschrittenen Umsetzungsstadium.

26

Die Portugiesische Republik erläutert, dass unzählige Treffen stattgefunden hätten und zahllose Schritte unternommen worden seien, um die Festsetzung angemessener Fristen und die Einhaltung der in den vorstehenden Randnummern des vorliegenden Urteils genannten Fristen sicherzustellen. Um die Durchführung der Projekte in den Gemeinden zu sichern, die finanzielle Schwierigkeiten hätten, sei eine außerordentliche Stellungnahme zum operationellen Programm für territoriale Verbesserungen (OPTV) veröffentlicht worden, das die Finanzierung von 85 % der fraglichen Arbeiten gewährleiste.

27

In ihrer Erwiderung hält die Kommission ihre Klage für die 52 in ihrer Klageschrift genannten Gemeinden aufrecht und weist insbesondere darauf hin, dass die Portugiesische Republik ihr Vorbringen in der Klagebeantwortung zu den 26 in Rn. 23 des vorliegenden Urteils genannten Gemeinden durch keinerlei Beweismittel belegt habe. Da für die fraglichen Gemeinden Informationen über die Probenahmen sowie die Methoden für die Überwachung und Auswertung fehlten, habe die Portugiesische Republik die Bestimmungen der Richtlinie 91/271 nicht eingehalten. Die letzten Informationen, die ihr von der Portugiesischen Republik übermittelt worden seien, stammten vom 4. Juli 2014 und beträfen den Stand vom 30. Juni 2014.

28

In ihrer Gegenerwiderung macht die Portugiesische Republik geltend, dass die Kommission am 22. Dezember 2014 eine ergänzende Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme erhalten habe, in der die Lage in den fraglichen Gemeinden dargestellt worden sei.

29

Aus den der Kommission übermittelten neuen Daten ergebe sich, dass die Gemeinden Loriga, Paço, Vila Nova de São Bento, Vale de Santarém, Gonsundeira, Salvaterra de Magos, Mogadouro, Serpa, São Bartolomeu de Messines, Riachos, Meda, Alter do Chão, Tábua und Mangualde nunmehr die Bestimmungen der Richtlinie 91/271 einhielten.

30

Die übrigen streitbefangenen Gemeinden seien in der Lage, die Bestimmungen der Richtlinie 91/271 einzuhalten. Die monatlichen analytischen Daten würden derzeit eingeholt, d. h. die Herstellung der Konformität sei allgemein im Gange.

Würdigung durch den Gerichtshof

31

Zunächst ist festzustellen, dass die Kommission in der mündlichen Verhandlung beim Gerichtshof ihre Klage auf 44 Gemeinden beschränkt hat. Die Gemeinden Paço, Gonsundeira, Salvaterra de Magos, São Bartolomeu de Messines, Lousada, Felgueiras, Riachos und Meda seien nicht mehr erfasst.

32

Ferner steht fest, dass alle Gemeinden, hinsichtlich deren die Kommission ihre Klage aufrechterhält, zwischen 2200 und 13400 EW haben.

33

Nach Ansicht der Kommission implizieren die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach Art. 4 der Richtlinie 91/271 die Durchführung der in Anhang I Abschnitt D dieser Richtlinie vorgesehenen Kontrollen. Insoweit müssten über den Zeitraum eines Jahres eine Mindestzahl von Proben, die sich nach der Größe der betreffenden Behandlungsanlage richte, entnommen werden, und zwar insbesondere während ihres ersten Betriebsjahrs. Die Portugiesische Republik hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass die Verpflichtungen aus Art. 4 der Richtlinie 91/271 als erfüllt anzusehen seien, sobald eine Probe des Abwassers im Ablauf einer in Betrieb befindlichen Behandlungsanlage den in dieser Richtlinie vorgesehenen Parametern entsprechende Werte aufweise.

34

Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 91/271 bestimmt, dass „[d]ie Mitgliedstaaten … sicher[stellen], dass in Kanalisationen eingeleitetes kommunales Abwasser vor dem Einleiten in Gewässer … einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung unterzogen wird“, und stellt klar, dass diese Behandlung je nach EW und Gebiet, in das dieses Wasser eingeleitet wird, vor dem 31. Dezember 2000 oder vor dem 31. Dezember 2005 einzurichten ist. Nach Art. 4 Abs. 3 dieser Richtlinie muss Abwasser im Ablauf kommunaler Behandlungsanlagen gemäß Abs. 1 dieses Artikels „den einschlägigen Anforderungen des Anhangs I Abschnitt B [dieser Richtlinie] entsprechen“.

35

Gemäß Anhang I Abschnitt B Nr. 1 der Richtlinie 91/271 müssen „Abwasserbehandlungen … so ausgelegt oder umgerüstet werden, dass vor dem Einleiten in Gewässer repräsentative Proben des zugeleiteten Abwassers und des behandelten Abwassers entnommen werden können“. Nach Abschnitt B Nr. 2 müssen „Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die einer Behandlung nach den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie unterliegen, … den Anforderungen in Tabelle 1 entsprechen“.

36

Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 4 der Richtlinie 91/271 nicht auf Anhang I Abschnitt D der Richtlinie Bezug nimmt, der die „Referenzmethoden für die Überwachung und Auswertung der Ergebnisse“ vorsieht. Dieser Abschnitt entspricht dem im achten Erwägungsgrund dieser Richtlinie angeführten Bedürfnis, wonach „[e]s … erforderlich [ist], Behandlungsanlagen, aufnehmende Gewässer und die Entsorgung von Klärschlamm zu überwachen, um sicherzustellen, dass die Umwelt vor den nachteiligen Auswirkungen der Einleitung von Abwasser geschützt wird“, und ist Teil einer laufenden Überwachung der Einleitungen. In diesem Zusammenhang legt Anhang I Abschnitt D Nr. 3 der Richtlinie 91/271 die Mindestzahl jährlicher Probenahmen fest und sieht vor, dass in bestimmten Fällen die Ergebnisse eines Jahres die Entnahmen des Folgejahrs beeinflussen.

37

Wie der Generalanwalt in Nr. 43 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, bezieht sich Anhang I Abschnitt D der Richtlinie 91/271 auf eine laufende Verpflichtung, die gewährleisten soll, dass die Einleitungen „im Laufe der Zeit“ die ab Inbetriebnahme der Behandlungsanlage verlangten Qualitätsvoraussetzungen erfüllen.

38

Somit enthält Art. 4 der Richtlinie 91/271 zwar eine Ergebnisverpflichtung hinsichtlich der Konformität der Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen mit den Anforderungen des Anhangs I Abschnitt B dieser Richtlinie, verlangt für den Nachweis dieser Konformität jedoch nicht, dass ein ganzes Jahr lang Proben genommen werden.

39

Daher sind die sich aus Art. 4 dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen als erfüllt anzusehen, sobald ein Mitgliedstaat eine Probe vorlegen kann, die den Anforderungen des Anhangs I Abschnitt B der Richtlinie 91/271 entspricht.

40

Zur Wahrung des in Art. 1 der Richtlinie 91/271 festgelegten Ziels, die Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen dieses Abwassers zu schützen, wird die in diesem Art. 4 enthaltene Verpflichtung, die Einleitungen von kommunalem Abwasser einer den Anforderungen des Anhangs I Abschnitt B entsprechenden Behandlung zu unterziehen, durch die Überwachung der Einleitungen aus Kläranlagen verstetigt, die in Art. 15 Abs. 1 erster Gedankenstrich dieser Richtlinie vorgesehen ist, der ausdrücklich auf Anhang I Abschnitt D der Richtlinie Bezug nimmt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es in der vorliegenden Rechtssache nicht um einen Verstoß gegen Verpflichtungen geht, die der Portugiesischen Republik gemäß Art. 15 der Richtlinie 91/271 obliegen.

41

Zur Stützung dieser Auslegung ist festzustellen, dass die Art. 3 und 4 der Richtlinie 91/271 den Mitgliedstaaten dieselben Termine dafür vorgeben, dass – was Art. 3 betrifft – die Gemeinden mit einer Kanalisation für kommunales Abwasser ausgestattet werden und – was Art. 4 betrifft – dieses Abwasser vor dem Einleiten in Gewässer einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung unterzogen wird. Wäre der von der Kommission vertretenen Auslegung von Art. 4 der Richtlinie 91/271 zu folgen, müssten die Termine des Art. 4 der Richtlinie ein Jahr nach den Terminen des Art. 3 liegen, damit die Mitgliedstaaten in diesem Jahr die Proben gemäß Anhang I Abschnitt D der Richtlinie nehmen könnten. Den Mitgliedstaaten wird jedoch für die Erfüllung der Anforderungen von Art. 4 der Richtlinie keine Frist eingeräumt, die zu der in Art. 3 der Richtlinie 91/271 gesetzten hinzukäme.

42

Ferner kann die Frist zur Einhaltung der Anforderungen von Art. 4 der Richtlinie 91/271 zwar nach Art. 8 der Richtlinie verlängert werden, dies ist aber nur auf der Grundlage eines besonderen Antrags möglich. Jedenfalls sieht dieser Artikel keine zwingende Berücksichtigung einer Mindestzahl von Entnahmen vor, die der betreffende Mitgliedstaat während dieser zusätzlichen Frist vornehmen müsste.

43

Außerdem ist dem Vorbringen der Kommission in der mündlichen Verhandlung nicht zu folgen, wonach dieses Jahr der Entnahmen durch das in Art. 10 der Richtlinie 91/271 vorgesehene „Dimensionierungsgebot“ gerechtfertigt sei. Danach dürfe nur dann angenommen werden, dass die Anforderungen des Art. 4 der Richtlinie 91/271 eingehalten seien, wenn die saisonalen Schwankungen des im Laufe eines ganzen Jahres eingeleiteten Abwassers berücksichtigt worden seien.

44

Art. 10 sieht vor, dass bei der Planung und der Errichtung der Anlagen zur Behandlung eingeleiteten Abwassers saisonale Schwankungen zu berücksichtigen sind. Das „Dimensionierungsgebot“ ist daher bereits vor Inbetriebnahme einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage zu berücksichtigen.

45

Folglich verpflichtet Art. 4 der Richtlinie 91/271 die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass die betreffenden Gemeinden innerhalb der in diesem Artikel genannten Fristen kommunales Abwasser, das in Kanalisationen, mit der die Gemeinden gemäß Art. 3 dieser Richtlinie ausgestattet sind, eingeleitet wird, einer angemessenen Behandlung unterziehen und dass dieses Abwasser den Anforderungen des Anhangs I Abschnitt B der Richtlinie entspricht. Diese Verpflichtung beinhaltet nicht, dass sich die in Anhang I Abschnitt D der Richtlinie vorgesehenen Probennahmen über ein ganzes Jahr erstrecken müssen, um die Konformität der betreffenden Anlagen mit den Anforderungen des Anhangs I Abschnitt B der Richtlinie nachweisen zu können.

46

Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die vorliegende Vertragsverletzungsklage begründet ist, soweit sie sich auf die 44 Gemeinden bezieht, von denen in Rn. 31 des vorliegenden Urteils die Rede ist.

47

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 258 AEUV zwar das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachweisen muss, indem sie dem Gerichtshof alle für die Prüfung dieser Vertragsverletzung erforderlichen Anhaltspunkte liefert, ohne sich auf irgendeine Vermutung stützen zu können. Dabei ist jedoch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Kommission, die über keine eigenen entsprechenden Ermittlungsbefugnisse verfügt, im Rahmen der Prüfung der Frage, ob die nationalen Bestimmungen, mit denen die wirksame Durchführung einer Richtlinie sichergestellt werden soll, in der Praxis korrekt angewandt werden, weitgehend auf die Angaben etwaiger Beschwerdeführer und des betreffenden Mitgliedstaats angewiesen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Portugal, C‑526/09, EU:C:2010:734, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48

Daraus folgt insbesondere, dass es, wenn die Kommission genügend Anhaltspunkte dafür beigebracht hat, dass die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung einer Richtlinie auf dem Gebiet des beklagten Mitgliedstaats in der Praxis nicht ordnungsgemäß angewandt werden, dem Mitgliedstaat obliegt, diese Anhaltspunkte und ihre Folgen substantiiert zu bestreiten (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Portugal, C‑526/09, EU:C:2010:734, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist befand, und dass später eingetretene Änderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (vgl. insbesondere Urteile Kommission/Griechenland, C‑440/06, EU:C:2007:642, Rn. 16, und Kommission/Belgien, C‑395/13, EU:C:2014:2347, Rn. 39).

50

Im vorliegenden Fall wurde der Portugiesischen Republik in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 22. Juni 2012 eine Frist von zwei Monaten nach Erhalt dieser Stellungnahme gesetzt, um ihren Verpflichtungen aus Art. 4 der Richtlinie 91/271 nachzukommen. Diese Frist lief daher am 22. August 2012 ab.

51

Zu den Gemeinden Alvalade, Odemira, Pereira do Campo, Vila Verde (PTAGL 420), Mação, Pontével, Castro Daire, Arraiolos, Ferreira do Alentejo, Vidigueira, Alcácer do Sal, Amareleja, Monchique, Montemor-o-Novo, Grândola, Estremoz, Maceira, Portel, Viana do Alentejo, Cinfães, Ponte de Reguengo, Canas de Senhorim, Repeses, Vila Viçosa, Santa Comba Dão und Tolosa führt die Portugiesische Republik in ihrer Klagebeantwortung aus, dass zum Zeitpunkt der Einreichung dieses Schriftsatzes Arbeiten betreffend die Kläranlagen im Gange oder geplant seien, um den Verpflichtungen aus Art. 4 der Richtlinie 91/271 nachzukommen. Daher steht fest, dass diese Gemeinden bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist die Verpflichtungen aus diesem Art. 4 nicht erfüllten, da sie nicht über operationelle Abwasserbehandlungsanlagen verfügten.

52

Hinsichtlich der Gemeinden Loriga, Cercal, Vale de Santarém, Castro Verde, Almodôvar, Amares/Ferreiras, Mogadouro, Melides, Vila Verde (PTAGL 421), Serpa, Vendas Novas, Vila de Prado und Nelas geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten, insbesondere aus den beiden Tabellen, in denen die portugiesische Verwaltung die Konformität der Gemeinden mit Art. 4 der Richtlinie 91/271 am 30. Juni 2014 und am 10. Dezember 2014 aufgezeichnet hat, hervor, dass die zur Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels erforderlichen Arbeiten entweder im Laufe der Jahre 2013 oder 2014 abgeschlossen wurden oder in den Jahren 2014 oder 2015 abgeschlossen werden. Damit steht fest, dass auch diese Gemeinden bei Ablauf der Frist, die der Portugiesischen Republik eingeräumt war, um den Anforderungen des Art. 4 der Richtlinie 91/271 zu entsprechen, die Verpflichtungen aus dieser Vorschrift nicht erfüllten.

53

Bezüglich der Gemeinden Vila Nova de São Bento, Santiago do Cacém, Alter do Chão, Tábua und Mangualde ergibt sich aus den in der vorstehenden Randnummer genannten Tabellen, dass diese Gemeinden spätestens ab 2012 über eine funktionsfähige Abwasserbehandlungsanlage verfügten. Sollten diese Arbeiten im Laufe des Jahres 2012 oder bereits davor abgeschlossen worden sein, hätte die Portugiesische Republik die Ergebnisse einer ersten Probe tatsächlich vor Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist, dem 22. August 2012, an die Kommission übermitteln können. Sie hat vor dem Gerichtshof insoweit aber keinerlei einschlägige Daten geliefert. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Kommission die Begründetheit ihrer Rüge im Hinblick auf diese fünf Gemeinden nachgewiesen hat.

54

Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 der Richtlinie 91/271 verstoßen hat, dass sie nicht sichergestellt hat, dass Abwasser im Ablauf kommunaler Abwasserbehandlungsanlagen in den Gemeinden Alvalade, Odemira, Pereira do Campo, Vila Verde (PTAGL 420), Mação, Pontével, Castro Daire, Arraiolos, Ferreira do Alentejo, Vidigueira, Alcácer do Sal, Amareleja, Monchique, Montemor-o-Novo, Grândola, Estremoz, Maceira, Portel, Viana do Alentejo, Cinfães, Ponte de Reguengo, Canas de Senhorim, Repeses, Vila Viçosa, Santa Comba Dão, Tolosa, Loriga, Cercal, Vale de Santarém, Castro Verde, Almodôvar, Amares/Ferreiras, Mogadouro, Melides, Vila Verde (PTAGL 421), Serpa, Vendas Novas, Vila de Prado, Nelas, Vila Nova de São Bento, Santiago do Cacém, Alter do Chão, Tábua und Mangualde entsprechend den einschlägigen Anforderungen des Anhangs I Abschnitt B der Richtlinie 91/271 einem angemessenen Niveau der Behandlung unterzogen wird.

Kosten

55

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Vertragsverletzung festgestellt worden ist, sind der Portugiesischen Republik gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 geänderten Fassung verstoßen, dass sie nicht sichergestellt hat, dass Abwasser im Ablauf kommunaler Abwasserbehandlungsanlagen in den Gemeinden Alvalade, Odemira, Pereira do Campo, Vila Verde (PTAGL 420), Mação, Pontével, Castro Daire, Arraiolos, Ferreira do Alentejo, Vidigueira, Alcácer do Sal, Amareleja, Monchique, Montemor-o-Novo, Grândola, Estremoz, Maceira, Portel, Viana do Alentejo, Cinfães, Ponte de Reguengo, Canas de Senhorim, Repeses, Vila Viçosa, Santa Comba Dão, Tolosa, Loriga, Cercal, Vale de Santarém, Castro Verde, Almodôvar, Amares/Ferreiras, Mogadouro, Melides, Vila Verde (PTAGL 421), Serpa, Vendas Novas, Vila de Prado, Nelas, Vila Nova de São Bento, Santiago do Cacém, Alter do Chão, Tábua und Mangualde entsprechend den einschlägigen Anforderungen des Anhangs I Abschnitt B der Richtlinie einem angemessenen Niveau der Behandlung unterzogen wird.

 

2.

Die Portugiesische Republik trägt die Kosten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Portugiesisch.

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