Urteil vom Europäischer Gerichtshof - T-667/14
URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)
28. Januar 2016 ( *1 )
„EAGFL — Abteilung ‚Garantie‘ — EGFL und ELER — Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben — Überprüfung kleiner Parzellen — Fehlen eines Beweises für ernsthafte und berechtigte Zweifel — Hochrechnung der Ergebnisse der Kontrollen vor Ort“
In der Rechtssache T‑667/14
Republik Slowenien, vertreten durch L. Bembič als Bevollmächtigten,
Klägerin,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch B. Rous Demiri und D. Triantafyllou als Bevollmächtigte,
Beklagte,
wegen teilweiser Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2014/458/EU der Kommission vom 9. Juli 2014 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. L 205, S. 62), soweit mit diesem bestimmte von der Republik Slowenien getätigte Ausgaben ausgeschlossen werden,
erlässt
DAS GERICHT (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten A. Dittrich (Berichterstatter) sowie des Richters J. Schwarcz und der Richterin V. Tomljenović,
Kanzler: S. Bukšek Tomac, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 2015
folgendes
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
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Die Europäische Kommission führte vom 3. bis 7. Oktober 2011 in Slowenien eine Kontrolle gemäß Art. 37 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209, S. 1) durch. Hauptzweck dieser Kontrolle war die Bewertung der Anwendung der Regelungen für direkte Beihilfen für die Antragsjahre 2009 bis 2011, die den Haushaltsjahren 2010 bis 2012 entsprachen. |
2 |
Mit Schreiben vom 21. November 2011 teilte die Kommission der Republik Slowenien das Ergebnis der Kontrolle gemäß Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (ABl. L 171, S. 90) mit. Sie vertrat die Ansicht, dass die Ausgaben nicht im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union getätigt worden seien. |
3 |
Die Republik Slowenien antwortete auf die Ausführungen der Kommission mit Schreiben vom 20. Januar 2012. |
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Mit Schreiben vom 22. Mai 2013 lud die Kommission die slowenischen Behörden zu einer bilateralen Besprechung gemäß Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 885/2006 ein. Nachdem die Republik Slowenien der Kommission mit Schreiben vom 5. Juni 2013 ergänzende Informationen übermittelt hatte, wurde die bilaterale Besprechung am 12. Juni 2013 abgehalten. |
5 |
Mit Schreiben vom 16. Juli 2013 übersandte die Kommission den slowenischen Behörden das Protokoll der bilateralen Besprechung und die Liste im Lauf dieser Besprechung angeforderter zusätzlicher Informationen gemäß Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 885/2006. Die Republik Slowenien antwortete darauf mit Schreiben vom 16. September 2013. |
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Am 3. Januar 2014 teilte die Kommission der Republik Slowenien ihre Schlussfolgerungen gemäß Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 885/2006 förmlich mit. In dieser Mitteilung erhielt sie ihren Standpunkt aufrecht, wonach die Durchführung der Flächenbeihilfe in Slowenien in den Antragsjahren 2009 bis 2011 nicht den Bestimmungen des Unionsrechts entsprochen habe. Sie kündigte daher an, einen Betrag von 347661,10 Euro von der Finanzierung durch die Union auszuschließen. Insbesondere stellte die Kommission Folgendes fest:
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Mit Schreiben vom 13. Februar 2014 beantragte die Republik Slowenien die Eröffnung des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle gemäß Art. 16 der Verordnung Nr. 885/2006. Am 25. März 2014 lehnte die Schlichtungsstelle diesen Antrag als unzulässig ab. |
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Die Kommission erhielt ihren Standpunkt auf der Grundlage der im Zusammenfassenden Bericht betreffend die Ergebnisse der Kontrollen im Rahmen des Rechnungsabschlusses (im Folgenden: Zusammenfassender Bericht) aufgeführten Gründe aufrecht. |
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Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/458/EU vom 9. Juli 2014 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. L 205, S. 62; im Folgenden: angefochtener Beschluss) schloss die Kommission die in Rede stehenden Ausgaben wegen ihrer fehlenden Konformität mit den Bestimmungen des Unionsrechts von der Finanzierung durch die Union aus. |
Verfahren und Anträge der Parteien
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Mit Klageschrift, die am 12. September 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Republik Slowenien die vorliegende Klage erhoben. |
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Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Fünfte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. |
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Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 seiner Verfahrensordnung hat das Gericht die Republik Slowenien aufgefordert, ein Schriftstück vorzulegen. Die Republik Slowenien ist dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen. |
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In der Sitzung vom 21. Oktober 2015 haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet. In dieser Sitzung haben die Parteien einige Fotografien vorgelegt, die zu den Akten genommen worden sind. Gemäß Art. 85 Abs. 4 der Verfahrensordnung hat der Präsident den Parteien Gelegenheit gegeben, zu diesen Beweisen Stellung zu nehmen. |
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Die Republik Slowenien beantragt,
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Die Kommission beantragt,
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Entscheidungsgründe
Zur Zulässigkeit der in der Sitzung vorgelegten Beweise
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Da die von den Parteien in Form von Fotografien vorgelegten Beweise erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden sind, ohne dass eine Rechtfertigung für diese Verspätung vorgetragen worden wäre, sind sie gemäß Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung als unzulässig zurückzuweisen. |
Zur Begründetheit
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Die Republik Slowenien führt zwei Klagegründe an. Der erste, mit dem ein offensichtlicher Beurteilungsfehler, eine mangelhafte Begründung und ein Verstoß gegen den Legalitätsgrundsatz gerügt werden, betrifft die Überprüfung der kleinen Parzellen in Bezug auf die Beachtung der Definition der landwirtschaftlichen Parzellen. Mit dem zweiten Klagegrund, der den Umfang der Stichprobe bei den Parzellen und die Hochrechnung der Ergebnisse der Kontrollen vor Ort betrifft, werden eine unzureichende Begründung und ein Verstoß gegen den Legalitätsgrundsatz gerügt. |
Zum ersten Klagegrund, mit dem ein offensichtlicher Beurteilungsfehler, eine mangelhafte Begründung und ein Verstoß gegen den Legalitätsgrundsatz in Bezug auf die Überprüfung der kleinen Parzellen gerügt wird
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Die Republik Slowenien macht geltend, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und ihre Begründungspflicht sowie das Legalitätsprinzip dadurch verletzt habe, dass sie eine finanzielle Berichtigung vorgenommen habe, weil die Republik Slowenien nicht über ein wirksames System zur Überprüfung der beihilfefähigen Mindestfläche verfüge. In Slowenien gebe es eine große Anzahl von Hang- und Karstflächen, und die Landwirte hätten stets jedes Grundstück bebaut, wie klein es auch sei. Im Unionsrecht seien keine Grenzen für Form und Gedrängtheit eines landwirtschaftlichen Grundstücks vorgesehen, und die bei der in Rede stehenden Kontrolle festgestellten streitigen Flächen erfüllten sämtliche Voraussetzungen der Definition einer landwirtschaftlichen Parzelle. Zudem seien diese Flächen nicht künstlich geschaffen worden, um die Voraussetzungen für den Empfang von Zahlungen aufgrund der Unterstützungsregelungen erfüllen zu können. Die Republik Slowenien vertritt die Ansicht, sie habe dargetan, dass alle definitiv nicht beihilfefähigen Flächen aus der Gesamtheit der angemeldeten Flächen ausgesondert worden seien und dass das slowenische System der Vergleichsparzellen die Wirksamkeit des aktualisierten Systems und der Überwachung der Flächen gewährleiste. Die Kommission habe bei ihren Kontrollen keinen konkreten Beweis für die angebliche Zuwiderhandlung gefunden. |
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Im Zusammenfassenden Bericht führte die Kommission in Nr. 12.9.1 aus, dass das slowenische System es den Landwirten erlaube, in die Anmeldung der Parzellen lange schmale Grünlandstreifen aufzunehmen, die grundsätzlich Ackerland umgäben, so dass die Flächen der grafischen landwirtschaftlichen Parzellen eines Betriebes beihilfefähig würden. Nach diesem Bericht könne dies zu Unregelmäßigkeiten bei den Maßen und daher bei der Berücksichtigung der Parzellen führen, die nicht die Mindestfläche erreichten, die eine landwirtschaftliche Parzelle aufweisen müsse und die in Slowenien nach Art. 14 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 141, S. 18) und nach Art. 13 Abs. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl. L 316, S. 65) 0,1 ha betrage. Zur Erläuterung der künstlichen Form einer grafischen landwirtschaftlichen Parzelle bezog sich die Kommission auf die Parzelle Nr. 127810 mit der Bezeichnung „Medja“ (im Folgenden: Parzelle Medja). Ferner führte sie aus, dass die Schwierigkeit nicht in den kleinen Parzellen selbst bestehe, sondern in der Ungeeignetheit des Verfahrens, das für die Ermittlung der Landwirte befolgt worden sei, die in ihre Anmeldung Grundstücke einbezogen hätten, um zu bewirken, dass die Parzellen, die nicht die erforderliche Mindestgröße erreichten, beihilfefähig würden. Nach dem Zusammenfassenden Bericht stellte die Kommission unter Berücksichtigung der Anforderungen von Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30, S. 16) und in Ermangelung eines geeigneten Kontrollverfahrens zur Auffindung und Aussonderung dieser landwirtschaftlichen Parzellen fest, dass für die in Rede stehenden Agrarmittel ein Risiko bestehe. Schließlich vertrat die Kommission in Nr. 12.9.3 des Zusammenfassenden Berichts die Ansicht, dass alle grafischen landwirtschaftlichen Parzellen mit Flächen von 0,10 ha bis 0,15 ha ein Risiko darstellten, da die slowenischen Behörden ihre Behauptung nicht belegt hätten, wonach die langen schmalen Streifen nur aus ständig als solches genutztem Weideland bestünden. |
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Nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1290/2005 entscheidet die Kommission, welche Beträge von der Unionsfinanzierung auszuschließen sind, wenn sie feststellt, dass Ausgaben des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) nach Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) nach deren Art. 4 nicht in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften getätigt worden sind. Nach Art. 38 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1290/2005 entsprechen die von den Mitgliedstaaten ab dem 16. Oktober 2006 getätigten Ausgaben, die von der Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) finanziert werden, mit Ausnahme der Ausgaben für die landwirtschaftliche Entwicklung, den Vorschriften dieser Verordnung. |
21 |
Nach ständiger Rechtsprechung finanzieren die Europäischen Agrarfonds nur die nach Unionsvorschriften vorgenommenen Interventionen im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte (Urteile vom 24. Februar 2005, Griechenland/Kommission,C‑300/02, Slg, EU:C:2005:103, Rn. 32, und vom 27. Februar 2013, Polen/Kommission,T‑241/10, EU:T:2013:96, Rn. 20). |
22 |
Ferner hat die Kommission zum Nachweis eines Verstoßes gegen die Regeln der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte die Unzulänglichkeit der von den nationalen Verwaltungen durchgeführten Kontrollen oder die Unrichtigkeit der von diesen mitgeteilten Zahlen nicht umfassend darzulegen, sondern sie braucht nur glaubhaft zu machen, dass sie an diesen Kontrollen oder diesen Zahlen ernsthafte und berechtigte Zweifel hat. Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, dass der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluss erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen, so dass es ihm obliegt, die Richtigkeit seiner Kontrollen und seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Behauptungen der Kommission darzutun (vgl. Urteile Griechenland/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, EU:C:2005:103, Rn. 33 bis 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. Juli 2011, Slowenien/Kommission,T‑197/09, EU:T:2011:348, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
23 |
Der betroffene Mitgliedstaat kann seinerseits die Feststellungen der Kommission nur dadurch erschüttern, dass er seine Behauptungen auf Umstände stützt, mit denen das Vorhandensein eines zuverlässigen und funktionierenden Kontrollsystems nachgewiesen wird. Gelingt dem Mitgliedstaat nicht der Nachweis, dass die Feststellungen der Kommission unzutreffend sind, können diese Feststellungen daher ernsthafte Zweifel begründen, ob ein angemessenes und wirksames System von Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle eingeführt worden ist (vgl. Urteile vom 28. Oktober 1999, Italien/Kommission,C‑253/97, Slg, EU:C:1999:527, Rn. 7 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Slowenien/Kommission, oben in Rn. 22 angeführt, EU:T:2011:348, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
24 |
Entgegen dem Vorbringen der Republik Slowenien ist es für die Vornahme einer finanziellen Berichtigung nicht erforderlich, dass ein schweres Versäumnis bei der Anwendung der expliziten Unionsvorschriften festgestellt wird. Es trifft zwar zu, dass nach den Leitlinien für pauschale finanzielle Berichtigungen in Anhang 2 des Dokuments VI/5330/97 der Kommission vom 23. Dezember 1997 mit dem Titel „Leitlinien zur Berechnung der finanziellen Auswirkungen im Rahmen der Vorbereitung der Entscheidung über den Rechnungsabschluss des EAGFL-Garantie“ (im Folgenden: Dokument VI/5330/97) eine pauschale finanzielle Berichtigung ein schweres Versäumnis bei der Anwendung der expliziten Unionsvorschriften voraussetzt. Wie jedoch bereits entschieden worden ist, wird die Bestimmung der Beweislast durch die oben in den Rn. 22 und 23 erwähnte Rechtsprechung durch diese im Dokument VI/5330/97 aufgestellte Voraussetzung nicht berührt, denn zum einen ist diese Voraussetzung in ihrem Kontext zu betrachten, und zum anderen ist diese Bestimmung in der Rechtsprechung nach dem Erlass des Dokuments VI/5330/97 beibehalten worden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2006, Belgien/Kommission,T‑221/04, EU:T:2006:223, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
25 |
Im vorliegenden Fall geht aus Nr. 12.9.1 des Zusammenfassenden Berichts hervor, dass sich die Kommission für ihre Feststellung betreffend das Vorliegen von Mängeln bei der Überprüfung der kleinen Parzellen in Bezug auf die Beachtung der Definition der landwirtschaftlichen Parzellen auf die Ergebnisse der Kontrolle der Parzelle Medja gestützt hat, die ihres Erachtens eine künstliche Form aufwies. Die angemeldete Fläche von 0,12 ha Grünland habe einen Landstreifen mit einer Länge von ungefähr 50 m und einer Breite von nicht mehr als 1,9 m umfasst. Dank dieses Landstreifens sei diese Parzelle beihilfefähig gewesen, was nicht der Fall gewesen wäre, wenn der Landstreifen nicht berücksichtigt worden wäre. Ferner habe ein Teil dieser Fläche, nämlich 0,02 ha, einem nicht für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzten Hang entsprochen, der mit Brennnesseln und Gesträuch bewachsen gewesen sei. Nach dem Zusammenfassenden Bericht hätte die Aussonderung dieses Teils auch zur Ablehnung dieser landwirtschaftlichen Parzelle insgesamt führen können, da die Mindestfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle, wie sie von der Republik Slowenien gemäß Art. 13 Abs. 9 der Verordnung Nr. 1122/2009 festgelegt worden sei, nicht erreicht worden wäre. |
26 |
Da die in Rede stehenden Antragsjahre die Jahre 2009 bis 2011 sind, ist vorab festzustellen, dass die Verordnung Nr. 796/2004 nach Art. 86 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1122/2009 ab dem 1. Januar 2010 aufgehoben worden ist, jedoch für Beihilfeanträge fortgilt, die sich auf vor dem 1. Januar 2010 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen. Nach Art. 87 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1122/2009 gilt diese für Beihilfeanträge, die sich auf ab dem 1. Januar 2010 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen. |
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Wie die Republik Slowenien geltend macht, stellen die Feststellungen der Kommission in Bezug auf die Parzelle Medja keinen Beweis für ernsthafte und berechtigte Zweifel dar, die gemäß der oben in Rn. 22 erwähnten Rechtsprechung geeignet wären, das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen über die gemeinsame Marktorganisation zu belegen. |
28 |
Erstens trifft es nämlich zwar zu, dass die Kommission nach ihrem Schreiben vom 21. November 2011, mit dem sie der Republik Slowenien das Ergebnis ihrer Kontrolle mitgeteilt hat, die in Nr. 12.9.1 des Zusammenfassenden Berichts erwähnten Einzelheiten in Bezug auf die Parzelle Medja festgestellt hat. Die slowenischen Behörden sind diesen Feststellungen jedoch mit Schreiben vom 20. Januar 2012 entgegengetreten. Aus Nr. 1.2.1 des Schreibens der Kommission vom 16. Juli 2013 geht hervor, dass diese die Frage der Beihilfefähigkeit der in Rede stehenden Parzelle als erledigt betrachtet hat, da die slowenischen Behörden diese Parzelle nach der Kontrolle durch die Kommission besichtigt und festgestellt hätten, dass die gesamte Fläche für die landwirtschaftliche Erzeugung verwendet werde. Somit hat die Kommission nicht festgestellt, dass die Parzelle Medja nicht beihilfefähig wäre. Nach alledem ist die Kommission nicht zu der Annahme berechtigt, dass der Zustand dieser Parzelle einen Beweis für Mängel im slowenischen System der Kontrolle der Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Flächen darstelle. |
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Was zweitens insbesondere die Erwägung der Kommission in Nr. 12.9.1 des Zusammenfassenden Berichts angeht, wonach die Parzelle Medja auch deshalb insgesamt habe abgelehnt werden müssen, weil die Mindestfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle, wie von der Republik Slowenien gemäß Art. 14 Abs. 4 der Verordnung Nr. 796/2004 und Art. 13 Abs. 9 der Verordnung Nr. 1122/2009 festgelegt, nicht erreicht worden sei, kann dieser ebenfalls nicht gefolgt werden. Aus dem erwähnten Abschnitt des Zusammenfassenden Berichts geht nämlich hervor, dass der nicht beihilfefähige Teil der in Rede stehenden Parzelle nur 0,02 ha betrug. Da diese Parzelle nach den Feststellungen der Kommission eine angemeldete Fläche von 0,12 ha aufwies und die Mindestfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle in Slowenien 0,1 ha betrug, kann, selbst unterstellt, dass der Teil von 0,02 ha nicht beihilfefähig wäre, nicht angenommen werden, dass die Mindestfläche von 0,1 ha nicht erreicht worden sei. |
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Was drittens die Erwägungen der Kommission betreffend die angeblich künstliche Form der Parzelle Medja angeht, die einen Streifen Land von ungefähr 50 m Länge und einer 1,9 m nicht übersteigenden Breite umfasst, ist festzustellen, dass die Kommission nicht angibt, dass eine landwirtschaftliche Fläche eine bestimmte Form aufweisen müsse, um beihilfefähig sein zu können. Außerdem verlangt, wie die Republik Slowenien ausführt, die Bestimmung der Begriffe „landwirtschaftliche Fläche“ und „landwirtschaftliche Parzelle“ im Unionsrecht keine bestimmte Form für eine Fläche oder für eine Parzelle. Nach Art. 2 Buchst. h der Verordnung Nr. 73/2009 wird nämlich der Begriff „landwirtschaftliche Fläche“ als jede Fläche definiert, die als Ackerland, Dauergrünland oder mit Dauerkulturen genutzt wird. Nach Art. 2 Nr. 1a der Verordnung Nr. 796/2004 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 972/2007 der Kommission vom 20. August 2007 (ABl. L 216, S. 3) geänderten Fassung und nach Art. 2 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1122/2009 wird eine landwirtschaftliche Parzelle grundsätzlich als zusammenhängende Fläche definiert. Zwar können die Mitgliedstaaten nach der Definition in Art. 2 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1122/2009 zusätzliche Kriterien für eine weitere Abgrenzung einer landwirtschaftlichen Parzelle festlegen, doch erlaubt nichts die Annahme, dass in Slowenien eine bestimmte Form für eine landwirtschaftliche Fläche vorgeschrieben wäre. Ferner sind lange und schmale Landstreifen nach Ansicht der Kommission beihilfefähig, wenn sie integrierender Bestandteil von Parzellen mit einer Fläche von mehr als 0,15 ha sind. Aus Nr. 12.9.3 des Zusammenfassenden Berichts geht nämlich hervor, dass nach Auffassung der Kommission nur grafische landwirtschaftliche Parzellen mit Flächen von 0,10 ha bis 0,15 ha ein Risiko darstellten (vgl. oben, Rn. 19). |
31 |
Da die Kommission keine weiteren Beweise für ernsthafte und berechtigte Zweifel vorgelegt hat, kann nicht angenommen werden, dass sie das Vorliegen einer Verletzung der Bestimmungen über die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte dadurch belegt hat, dass in Slowenien Mängel bei der Überprüfung der kleinen Parzellen in Bezug auf die Beachtung der Definition der landwirtschaftlichen Parzellen in Art. 14 Abs. 4 der Verordnung Nr. 796/2004 und in Art. 13 Abs. 9 der Verordnung Nr. 1122/2009 bestünden. Somit hat die Kommission zu Unrecht auf der Grundlage einer solchen Verletzung der Bestimmungen des Unionsrechts eine finanzielle Berichtigung vorgenommen. |
32 |
Zu der Erwägung der Kommission in Nr. 12.9.1 des Zusammenfassenden Berichts, wonach unter Berücksichtigung von Art. 30 der Verordnung Nr. 73/2009 ebenfalls ein Risiko für die in Rede stehenden Agrarmittel bestanden habe, ist festzustellen, dass, wie die Kommission angibt und wie aus Nr. 12.9.1 des Zusammenfassenden Berichts hervorgeht, die angewandte finanzielle Berichtigung nicht auf der Grundlage dieser Bestimmung beschlossen wurde. Ferner geht aus dem Schreiben der Kommission vom 16. Juli 2013 hervor, dass diese Art. 30 der Verordnung Nr. 73/2009 nur erwähnt hat, um den Inhalt dieser Bestimmung anzugeben, wonach die künstliche Schaffung der Voraussetzungen für die Gewährung von Zahlungen verboten sei. |
33 |
Nach alledem greift der erste Klagegrund durch, ohne dass das Gericht über die Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht zu entscheiden braucht, da die Kommission eine finanzielle Berichtigung angewandt hat, ohne dass ein Beweis für eine Verletzung der Bestimmungen des Unionsrechts vorgelegen hat. |
Zum zweiten Klagegrund, mit dem eine mangelhafte Begründung und ein Verstoß gegen den Legalitätsgrundsatz in Bezug auf den Umfang der Stichproben der Parzellen und die Hochrechnung der Ergebnisse der Kontrollen gerügt wird
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Die Republik Slowenien macht geltend, dass die Kommission ihre Begründungspflicht und den Legalitätsgrundsatz verletzt habe, indem sie eine finanzielle Berichtigung deswegen vorgenommen habe, weil die Republik Slowenien die Ergebnisse der Kontrollen vor Ort nicht hochgerechnet habe, wenn der festgestellte Unterschied geringer als 3 % gewesen sei. Die im Lauf der Kontrolle ausgewählten Parzellen seien nicht nach dem Zufallsprinzip ausgewählt worden. Bei der Auswahl der Stichprobe der grafischen landwirtschaftlichen Parzellen seien die Erfordernisse der Verlässlichkeit und der Repräsentativität gemäß der Verordnung Nr. 1122/2009 erfüllt worden. Wenn Unregelmäßigkeiten bei den Stichproben der grafischen landschaftlichen Parzellen im Hinblick auf eine Kontrolle vor Ort festgestellt worden seien, hätten die slowenischen Behörden die Stichproben unter Berücksichtigung der Leitlinien des Gemeinsamen Forschungszentrums der Kommission erweitert. Diese stellten eine Schwelle von 3 % für die Feststellung einer Unregelmäßigkeit auf und verlangten die Erweiterung der Stichprobe nur oberhalb dieser Schwelle unter Zugrundelegung der Art. 33 und 58 der Verordnung Nr. 1122/2009. Entgegen diesen Leitlinien finde jedoch die Hochrechnung eines bei der Stichprobe von der gesamten Kulturgruppe festgestellten Fehlers weder in der Verordnung Nr. 796/2004 für das Antragsjahr 2009 noch in der Verordnung Nr. 1122/2009 für die Antragsjahre 2010 und 2011 eine Rechtsgrundlage. Außerdem sei der angefochtene Beschluss mit einem Begründungsmangel behaftet, soweit die Kommission eine Verletzung der Pflicht zur Hochrechnung auf der Grundlage des 44. Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 1122/2009 für das Antragsjahr 2009 festgestellt habe. Ferner verletze das Erfordernis der Hochrechnung des Fehlers den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und den Anspruch des betroffenen Landwirts auf rechtliches Gehör. Im Übrigen führe die Hochrechnung unter Berücksichtigung der Grundrechte zur zwangsweisen Vermessung der gesamten Flächen, was dem im 44. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1122/2009 vorgesehenen Ziel der Vereinfachung und dem Ziel einer Verringerung unnötiger Belastungen und Verwaltungskosten zuwiderlaufe. Da die slowenischen Behörden in Übereinstimmung mit den Leitlinien des Gemeinsamen Forschungszentrums gehandelt hätten, hätte die Kommission auf alle Fälle vollständig auf die finanzielle Berichtigung nach dem Dokument VI/5330/97 verzichten müssen. |
35 |
Nach dem Zusammenfassenden Bericht in Nr. 12.9.1 sei bei der Kontrolle festgestellt worden, dass die slowenischen Behörden die landwirtschaftlichen Parzellen zum Zweck der Messung nach dem Zufallsprinzip ausgewählt und dabei darauf geachtet hätten, dass zumindest eine grafische landwirtschaftliche Parzelle aus jeder Kulturgruppe einbezogen worden sei. Wenn Fehler in Bezug auf diese Parzellen entdeckt worden seien, ohne dass diese 3 % oder 2 ha überstiegen hätten, seien sie als solche akzeptiert worden und es sei unterstellt worden, dass bei den landwirtschaftlichen Parzellen, die nicht in die Messungen einbezogen worden seien, keine Unregelmäßigkeiten vorgelegen hätten. Nach dem Zusammenfassenden Bericht sei in Slowenien die Schwelle für Unregelmäßigkeiten, die eine Erweiterung der Stichprobe erforderten, unter Bezugnahme auf die Art. 33 und 58 der Verordnung Nr. 1122/2009 auf 3 % festgesetzt worden. Wie es im 44. Erwägungsgrund dieser Verordnung heiße, müsse die Stichprobe jedoch verlässlich und repräsentativ sein und im Falle von Anomalien ausgeweitet werden. Nach diesem Erwägungsgrund müssten die Ergebnisse der Stichprobe auf den Rest des Grundbestands hochgerechnet werden. Nach dem Zusammenfassenden Bericht stellte die Möglichkeit, die Messungen nach Art. 29 der Verordnung Nr. 796/2004 und Art. 33 der Verordnung Nr. 1122/2009 auf 50 % der angemeldeten Parzellen zu beschränken, eine Ausnahme von der Regel der Kontrolle sämtlicher landwirtschaftlicher Parzellen dar. Daher sei es möglich, ein verlässliches und repräsentatives Kontrollergebnis durch die Hochrechnung der Kontrollergebnisse insbesondere dann zu gewährleisten, wenn die Stichprobe nicht bis zu einem Niveau erweitert werde, das gewährleiste, dass keine zu hohen Anmeldungen vorlägen. |
36 |
Als Erstes ist das Vorbringen, wonach der angefochtene Beschluss mit einem Begründungsmangel behaftet sei, soweit die Kommission eine Verletzung der Pflicht zur Hochrechnung auf der Grundlage des 44. Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 1122/2009 für das Antragsjahr 2009 und somit ohne Angabe einer gültigen Rechtsgrundlage festgestellt habe, zurückzuweisen. Zwar trifft es nämlich zu, dass die Kommission diesen Erwägungsgrund in Nr. 12.9.1 des Zusammenfassenden Berichts mit der Angabe angeführt hat, dass danach die Stichprobe verlässlich und repräsentativ sein und im Falle von Anomalien ausgeweitet werden müsse und dass die Ergebnisse der Stichprobe auf den Rest des Grundbestands hochgerechnet werden müssten. Aus diesem Punkt des Zusammenfassenden Berichts geht jedoch rechtlich hinreichend hervor, dass nach Ansicht der Kommission das Erfordernis einer verlässlichen und repräsentativen Kontrolle, die durch eine Hochrechnung der Kontrollergebnisse gewährleistet werden könne, in Art. 29 der Verordnung Nr. 796/2004 und in Art. 33 der Verordnung Nr. 1122/2009 vorgesehen sei und dass diese Bestimmungen daher nach Ansicht der Kommission im vorliegenden Fall eine gültige Rechtsgrundlage darstellten. |
37 |
Als Zweites ist zu dem Vorbringen, wonach die Kommission den Legalitätsgrundsatz dadurch verletzt habe, dass sie eine finanzielle Berichtigung vorgenommen habe, da die Ergebnisse der Kontrollen vor Ort nicht hochgerechnet worden seien, wenn der festgestellte Unterschied weniger als 3 % betragen habe, festzustellen, dass sich nach Art. 29 der Verordnung Nr. 796/2004 in der durch die Verordnung Nr. 972/2007 geänderten Fassung und Art. 33 der Verordnung Nr. 1122/2009 die Vor-Ort-Kontrollen auf alle Parzellen beziehen müssen, für die eine Beihilfe beantragt wurde. Nach diesen Bestimmungen kann die tatsächliche Feldbesichtigung im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle jedoch auf eine Stichprobe von mindestens 50 % der landwirtschaftlichen Parzellen begrenzt werden, für die Anträge gestellt wurden, sofern die Stichprobe ein verlässliches und repräsentatives Kontrollniveau sowohl in Bezug auf die kontrollierte Fläche als auch in Bezug auf die beantragte Beihilfe gewährleistet. Ergibt die Stichprobenkontrolle Anomalien, so wird ebenfalls nach diesen Bestimmungen die Stichprobe der tatsächlich besichtigten landwirtschaftlichen Parzellen ausgeweitet. |
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Erstens haben die slowenischen Behörden unstreitig nach Art. 29 der Verordnung Nr. 796/2004 und Art. 33 der Verordnung Nr. 1122/2009 die tatsächliche Feldbesichtigung im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle auf eine Stichprobe von mindestens 50 % der landwirtschaftlichen Parzellen, für die Anträge gestellt wurden, begrenzt. Festzustellen ist, dass die Republik Slowenien die Feststellungen der Kommission nicht bestreitet, wonach dann, wenn die slowenischen Behörden im Rahmen ihrer Vor-Ort-Kontrollen Fehler bei Parzellen entdeckt hätten, bei denen 3 % oder 2 ha nicht überschritten worden seien, diese Fehler als solche berücksichtigt worden seien, ohne dass die Kontrollstichprobe in allen Fällen erweitert worden sei. Aus Nr. 12.9.2 des Zusammenfassenden Berichts geht hervor, dass nach den Angaben der slowenischen Behörden in Fällen, in denen der Fehlerprozentsatz unter 3 % gelegen habe, der Kontrolleur entschieden habe, ob die Kontrolle auf den gesamten Betrieb habe erstreckt werden sollen oder nicht. |
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Zu dem Vorbringen, dass die Unregelmäßigkeitsschwelle, die eine Erweiterung der Stichprobe erfordere, gemäß den Art. 33 und 58 der Verordnung Nr. 1122/2009 auf 3 % habe festgesetzt werden können, ist zum einen festzustellen, dass Art. 33 keine Schwelle enthält, unterhalb deren eine Erweiterung der Stichprobe nicht verlangt wird. Zum anderen bestimmt Art. 58 der Verordnung Nr. 1122/2009 zwar, dass dann, wenn bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen über der gemäß Art. 57 dieser Verordnung ermittelten Fläche liegt, die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet wird, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Aus Art. 58 in Titel IV („Berechnungsgrundlage für die Beihilfen sowie die Kürzungen und Ausschlüsse“) der Verordnung Nr. 1122/2009 geht jedoch nicht hervor, dass die nationalen Behörden im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle nicht verpflichtet wären, die Stichprobe zu erweitern, wenn weniger als 3 % Unregelmäßigkeiten festgestellt werden. Ferner ist festzustellen, dass die Kommission zu Recht geltend macht, dass bei der Messung der gesamten Parzellen der Flächenunterschied 3 % übersteigen kann, was nach Art. 58 der Verordnung Nr. 1122/2009 zur Anwendung von Zahlungskürzungen verpflichtet. |
40 |
Soweit die Republik Slowenien behauptet, sie habe sich auf die Leitlinien des Gemeinsamen Forschungszentrums der Kommission gestützt, wie sie in einer E‑Mail dieses Zentrums an die slowenischen Behörden vom 10. Oktober 2011 ausgelegt worden seien, die eine Schwelle von 3 % für die Feststellung einer Anomalie festsetzten und unter Zugrundelegung der Art. 33 und 58 der Verordnung Nr. 1122/2009 die Erweiterung der Stichprobe nur oberhalb dieser Schwelle verlangten, kann ihrem Vorbringen ebenfalls nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass nach diesen Leitlinien dann, wenn der bei der Kontrolle festgestellte Fehlerprozentsatz einer Stichprobe 3 % übersteigt, sämtliche Parzellen der betreffenden Kulturgruppe in die Stichprobe einbezogen werden müssen. Aus diesen Leitlinien geht jedoch ebenfalls hervor, dass die Feststellung einer Unregelmäßigkeit unterhalb einer Schwelle von 3 % ein Risiko für die Agrarmittel darstellt und eine vollständige Kontrolle rechtfertigen kann. Soweit zum anderen aus der E‑Mail des Gemeinsamen Forschungszentrums vom 10. Oktober 2011 hervorgeht, dass die Schwelle von 3 % deshalb eingeführt worden sei, weil eine Anomalie im Sinne von Art. 33 der Verordnung Nr. 1122/2009 nur dann vorliege, wenn sie geeignet sei, eine Zahlungskürzung herbeizuführen, was dann der Fall sei, wenn der festgestellte Unterschied gemäß Art. 58 dieser Verordnung 3 % übersteige, ist festzustellen, dass eine solche Auslegung der Art. 33 und 58 der Verordnung Nr. 1122/2009 aus den oben in Rn. 39 dargelegten Gründen zurückzuweisen ist. |
41 |
Zweitens gilt in Bezug auf die Erwägung der Kommission, es sei möglich, ein verlässliches und repräsentatives Kontrollergebnis durch die Hochrechnung der Kontrollergebnisse zu gewährleisten, insbesondere wenn die Stichprobe nicht bis zu einem Niveau erweitert werde, das gewährleiste, dass keine zu hohen Anmeldungen bestünden, dass zwar eine solche Hochrechnung weder in Art. 29 der Verordnung Nr. 796/2004 noch in Art. 33 der Verordnung Nr. 1122/2009 vorgesehen ist. Nur der 44. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1122/2009 sieht vor, dass die Ergebnisse der Stichprobe auf den Rest des Grundbestands hochzurechnen sind. Dieser Erwägungsgrund gilt nur für die Vor-Ort-Kontrollen in Bezug auf die Antragsjahre 2010 und 2011 und nicht für das Antragsjahr 2009 (siehe oben, Rn. 26). Auch können nach ständiger Rechtsprechung die Erwägungsgründe eines Unionsrechtsakts zwar dessen Inhalt präzisieren, doch erlauben sie es nicht, von den Regelungen dieses Rechtsakts abzuweichen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 10. Januar 2006, IATA und ELFAA, C‑344/04, Slg, EU:C:2006:10, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
42 |
Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 796/2004 und Art. 26 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1122/2009 werden jedoch Vor-Ort-Kontrollen so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden. Ferner ist, wie die Kommission ausführt, nach Art. 29 der Verordnung Nr. 796/2004 und Art. 33 der Verordnung Nr. 1122/2009 die Möglichkeit, die Feldbesichtigung der Parzellen auf eine Stichprobe von 50 % zu begrenzen, eine Ausnahme vom Grundsatz der Kontrolle sämtlicher landwirtschaftlicher Parzellen. Diese Möglichkeit ist zum Zweck der Vereinfachung vorgesehen, wie aus dem 44. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1122/2009 hervorgeht. Nach alledem ist die Kommission zu Recht davon ausgegangen, dass ein verlässliches und repräsentatives Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen durch Hochrechnung des Ergebnisses der Stichprobe auf den Rest des Grundbestands erreicht werden konnte. Durch die Vornahme einer solchen Hochrechnung kann nämlich ein verlässliches und repräsentatives Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen für sämtliche betroffenen Parzellen und nicht nur für die tatsächlich kontrollierten Parzellen erzielt werden. Die Hochrechnung stellt die Konsequenz der Möglichkeit dar, die Vor-Ort-Kontrollen durch deren Begrenzung auf eine Stichprobe von 50 % der landwirtschaftlichen Parzellen zu vereinfachen. |
43 |
In diesem Zusammenhang gilt in Bezug auf das Vorbringen der Republik Slowenien, wonach die Hochrechnung eines festgestellten Fehlers den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und den Anspruch des betroffenen Landwirts auf rechtliches Gehör verletze und unter Berücksichtigung der Grundrechte zur zwangsweisen Vermessung der gesamten Flächen führe, was dem im 44. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1122/2009 vorgesehenen Ziel der Vereinfachung und dem Ziel einer Verringerung unnötiger Belastungen und Verwaltungskosten zuwiderlaufe, dass wesentlicher Zweck der Entscheidung über den Rechnungsabschluss ist, sich davon zu überzeugen, dass die von den nationalen Stellen getätigten Ausgaben gemäß den Unionsvorschriften vorgenommen worden sind (Urteil vom 22. April 1999, Niederlande/Kommission,C‑28/94, Slg, EU:C:1999:191, Rn. 49). Ferner ergeht nach ständiger Rechtsprechung die abschließende, endgültige Entscheidung über den Rechnungsabschluss am Ende eines besonderen kontradiktorischen Verfahrens, in dem die betroffenen Mitgliedstaaten alle für die Darstellung ihres Standpunkts erforderlichen Garantien besitzen (vgl. Urteil vom 14. Dezember 2000, Deutschland/Kommission,C‑245/97, Slg, EU:C:2000:687, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das Verfahren über den Rechnungsabschluss ist somit ein gegen den Mitgliedstaat und nicht gegen den betreffenden Landwirt eröffnetes Verfahren, und dieser verfügt nicht über einen Anspruch auf rechtliches Gehör in diesem Verfahren. Außerdem ist festzustellen, dass sich bei der Hochrechnung der Ergebnisse der Stichprobe auf den Rest des Grundbestands keine bestimmte landwirtschaftliche Parzelle als nicht beihilfefähig herausgestellt hat. Ferner dient eine solche Hochrechnung der Verminderung der Belastungen und Verwaltungskosten, da ein verlässliches Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen unter Berücksichtigung des Ziels einer Vereinfachung dieser Kontrollen gewährleistet werden kann. |
44 |
Drittens ist zu dem Vorbringen der Republik Slowenien, wonach die Kommission irrtümlich angenommen habe, dass die bei der Kontrolle ausgewählten Parzellen nach dem Zufallsprinzip ausgewählt worden seien, auszuführen, dass die Kommission zwar nach Nr. 12.9.1 des Zusammenfassenden Berichts festgestellt hat, dass die in Rede stehenden landwirtschaftlichen Parzellen nach dem Zufallsprinzip ausgewählt worden seien. Jedoch geht, wie die Republik Slowenien einräumt, aus diesem Punkt nicht hervor, dass die Feststellung eines Mangels bei den Vor-Ort-Kontrollen auf mangelnder Repräsentativität der Auswahl der landwirtschaftlichen Parzellen beruhe. Dieses Vorbringen der Republik Slowenien geht daher ins Leere. |
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Als Drittes macht die Republik Slowenien geltend, da die slowenischen Behörden gemäß den Leitlinien des Gemeinsamen Forschungszentrums der Kommission gehandelt hätten, hätte diese vollständig auf die finanzielle Berechtigung nach dem Dokument VI/5330/97 verzichten müssen. |
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In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass nach dem Dokument VI/5330/97 dann, wenn die Mängel auf Schwierigkeiten bei der Auslegung der Vorschriften der Union beruhen, außer in den Fällen, in denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass der Mitgliedstaat diese Schwierigkeiten mit der Kommission erörtert, und wenn die nationalen Behörden alles Erforderliche getan haben, um den Mängeln nach ihrer Entdeckung abzuhelfen, diese Faktoren bei der Abwägung berücksichtigt werden und zur Anwendung eines niedrigeren Berichtigungssatzes oder dem Unterbleiben einer Berichtigung führen können. |
47 |
Im vorliegenden Fall bleibt jedoch, auch wenn die slowenischen Behörden nach den betreffenden Leitlinien nicht verpflichtet waren, die Stichprobe zu erweitern, da die von ihnen festgestellten Unregelmäßigkeiten die Schwelle von 3 % nicht überstiegen, gleichwohl festzustellen, dass ebenfalls nach diesen Leitlinien die Ergebnisse der Stichprobe auf den Rest des Grundbestands hochzurechnen gewesen wären. Somit erweist es sich, dass die Kommission die in Rede stehende finanzielle Berechtigung nicht zu Unrecht vorgenommen hat. |
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Der zweite Klagegrund ist folglich zurückzuweisen. |
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Nach alledem ist der Klage teilweise stattzugeben, soweit die Kommission eine finanzielle Berichtigung wegen Mängeln bei der Überprüfung der kleinen Parzellen in Bezug auf die Beachtung der Definition der landwirtschaftlichen Parzellen vorgenommen hat. Der angefochtene Beschluss ist daher für nichtig zu erklären, soweit mit ihm in Bezug auf die Republik Slowenien Beträge von 85780,08 Euro für das Haushaltsjahr 2010, von 115956,46 Euro für das Haushaltsjahr 2011 und von 131269,23 Euro für das Haushaltsjahr 2012 von der Unionsfinanzierung ausgeschlossen werden. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. |
Kosten
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Nach Art. 134 Abs. 3 der Verfahrensordnung trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, jede Partei ihre eigenen Kosten. Das Gericht kann jedoch entscheiden, dass eine Partei außer ihren eigenen Kosten einen Teil der Kosten der Gegenpartei trägt, wenn dies in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheint. |
51 |
Im vorliegenden Fall ist den Anträgen der Republik Slowenien in Bezug auf die finanzielle Berichtigung in Höhe von 333005,77 Euro stattzugeben. Dagegen ist die Klage abzuweisen, soweit sie die restliche finanzielle Berichtigung in Höhe von 14655,33 Euro betrifft. Bei angemessener Würdigung der Umstände des Falles hat daher die Kommission ihre eigenen Kosten und neun Zehntel der Kosten der Republik Slowenien zu tragen. Die Republik Slowenien trägt ein Zehntel ihrer eigenen Kosten. |
Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: |
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Dittrich Schwarcz Tomljenović Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 28. Januar 2016. Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Slowenisch.
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Referenzen
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