Beschluss vom Europäischer Gerichtshof - C-325/15
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)
„Vorabentscheidungsersuchen — Art. 53 Abs. 2 und Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Straßenverkehr — Ruhezeiten des Fahrers — Regelung eines Mitgliedstaats, die einem Arbeitnehmer bei einer Geschäftsreise das Recht auf pauschale Vergütungen der Unterbringung vorenthält, wenn der Arbeitgeber die Unterbringung auf seine Kosten gewährleistet — Mögliche Einbeziehung der Unterbringung des Fahrers eines Lastkraftwagens in seinem Fahrzeug“
In der Rechtssache C-325/15
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sąd Rejonowy dla Wrocławia-Śródmieścia we Wrocławiu (Bezirksgericht von Breslau-Śródmieście in Breslau, Polen) mit Entscheidung vom 6. Mai 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 1. Juli 2015, in dem Verfahren
Z. Ś.,
Z. M.,
M. P.
gegen
X
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen sowie des Richters E. Levits und der Richterin M. Berger (Berichterstatterin),
Generalanwalt: N. Wahl,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 53 Abs. 2 und Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,
folgenden
Beschluss
1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 8 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. L 102, S. 1). |
2 |
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Ś., Herrn M. und Herrn P., die als Fahrer von Kraftfahrzeugen in der grenzüberschreitenden Beförderung von Gütern tätig sind, und X, ihrem früheren Arbeitgeber, über dessen Weigerung, bestimmte Vergütungen für in ihren Fahrzeugen verbrachte Nächte zu zahlen. |
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3 |
Art. 4 der Verordnung Nr. 561/2006 bestimmt: „Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck ...
...
...“ |
4 |
Art. 8 Abs. 8 der Verordnung Nr. 561/2006 bestimmt: „Sofern sich ein Fahrer hierfür entscheidet, können nicht am Standort eingelegte tägliche Ruhezeiten und reduzierte wöchentliche Ruhezeiten im Fahrzeug verbracht werden, sofern das Fahrzeug über geeignete Schlafmöglichkeiten für jeden Fahrer verfügt und nicht fährt.“ |
Polnisches Recht
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Art. 9 Abs. 1 der Verordnung des Ministers für Arbeit und Sozialpolitik über die Höhe und die Bedingungen der Bestimmung der Ansprüche der in einer staatlichen oder kommunalen Körperschaft des öffentlichen Rechts beschäftigten Arbeitnehmer wegen einer Geschäftsreise ins Ausland (Rozporządzenie Ministra Pracy i Polityki Społecznej r. w sprawie wysokości oraz warunków ustalania należności przysługujących pracownikowi zatrudnionemu w państwowej lub samorządowej jednostce sfery budżetowej z tytułu podróży służbowej poza granicami kraju, Dz. U. 2002 Nr.° 236, Position 1991) vom 19. Dezember 2002 (im Folgenden: Verordnung vom 19. Dezember 2002), sowie Art. 16 Abs. 1 der Verordnung des Ministers für Arbeit und Sozialpolitik über Ansprüche der in einer staatlichen oder kommunalen Körperschaft des öffentlichen Rechts beschäftigten Arbeitnehmer wegen Geschäftsreisen (Rozporządzenie Ministra Pracy i Polityki Społecznej w sprawie należności przysługujących pracownikowi zatrudnionemu w państwowej lub samorządowej jednostce sfery budżetowej z tytułu podróży służbowej, Dz. U. 2013, Position 167) vom 29. Januar 2013 (im Folgenden: Verordnung vom 29. Januar 2013) bestimmen, dass ein Arbeitnehmer bei einer Geschäftsreise ins Ausland Anspruch auf Erstattung der ihm für die Unterbringung entstandenen Kosten in Höhe des auf der Rechnung angegebenen Betrags bis zu dem Höchstbetrag hat, der im Anhang der im betreffenden Zeitraum in Kraft befindlichen Verordnungen festgelegt ist. |
6 |
Gemäß Abs. 2 dieser Artikel hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Pauschalentschädigung in Höhe von 25 % des nach Abs. 1 dieser Bestimmungen festgelegten Höchstbetrags, wenn er keine Rechnung vorgelegt hat. |
7 |
Gemäß Abs. 4 der beiden genannten Artikel sind ihre Abs. 1 und 2 nicht anwendbar, wenn der Arbeitgeber die Unterbringung auf seine Kosten gewährleistet. |
8 |
Das Gesetz über die Arbeitszeit von Fahrern (Ustawie o czasie pracy kierowców, Dz. U. 2012, Position 1155) vom 16. April 2004 bestimmt, dass Fahrer, die in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt sind, neben den gesetzlichen Vorschriften über die Arbeitszeit auch den Regelungen über vorgeschriebene Fahrtunterbrechungen und Ruhepausen der Verordnung Nr. 561/2006 unterliegen, die die Lenkzeit eines Fahrzeugs festlegen. |
9 |
Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Arbeitszeit von Fahrern bestimmt, dass ein Fahrer Anspruch auf mindestens elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit pro Tag hat. Die tägliche Ruhezeit können Fahrer, die nicht unter Kapitel 4a dieses Gesetzes fallen, die also regelmäßige Fahrstrecken von über 50 km zurücklegen, im Fahrzeug verbringen, sofern dieses nicht fährt und über Schlafmöglichkeiten verfügt. |
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
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Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die Kläger des Ausgangsverfahrens von 2011 bis 2013 bei X als Fahrer von Lastkraftwagen über 12 Tonnen für eine grenzüberschreitende Beförderungstätigkeit beschäftigt waren. Als Gegenleistung für die Nächte, die sie im Ausland im Fahrerhaus ihres Fahrzeugs verbracht hatten, das für Übernachtungen konzipiert war, forderten sie von X die Zahlung bestimmter Pauschalbeträge. |
11 |
Nach ihren jeweiligen Arbeitsverträgen hatten die Kläger Anspruch auf eine Basisvergütung, auf eine Pauschalvergütung für Nachtarbeit und auf eine Pauschalvergütung für geleistete Überstunden. |
12 |
Während der gesamten Dauer dieser Verträge weigerte sich der Arbeitgeber, den Klägern Pauschalvergütungen für die in ihrem Fahrzeug verbrachten Nächte zu zahlen, mit der Begründung, dass er ihnen eine kostenlose Unterkunft in dem Fahrerhaus des betreffenden Fahrzeugs zur Verfügung gestellt habe. |
13 |
Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass der Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens ausschließlich die Ansprüche dieser Fahrer gegen ihren Arbeitgeber wegen der Erstattung der Kosten der Unterbringung zu den im nationalen Recht festgelegten Voraussetzungen betrifft. |
14 |
Unter diesen Umständen hat das Sąd Rejonowy dla Wrocławia-Śródmieścia we Wrocławiu (Bezirksgericht, Abteilung für Arbeits- und Sozialversicherungssachen, von Breslau-Śródmieście in Breslau) entschieden, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
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Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
15 |
Gemäß Art. 99 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn die Beantwortung der zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt, auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden. |
16 |
Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache zur Beantwortung der ersten Frage anzuwenden. |
17 |
Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 8 Abs. 8 der Verordnung Nr. 561/2006 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Vorschrift entgegensteht, die die Voraussetzungen festlegt, unter denen der Fahrer eines Fahrzeugs Anspruch auf die Erstattung der Unterbringungskosten hat, die durch seine berufliche Tätigkeit angefallen sind. |
18 |
Hierzu sei nur daran erinnert, dass nach Art. 8 Abs. 8 der Verordnung Nr. 561/2006, sofern sich ein Fahrer hierfür entscheidet, nicht am Standort eingelegte tägliche Ruhezeiten und reduzierte wöchentliche Ruhezeiten im Fahrzeug verbracht werden können, sofern das Fahrzeug über geeignete Schlafmöglichkeiten für jeden Fahrer verfügt und nicht fährt. |
19 |
Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich somit, dass sie nur die Organisation bestimmter Ruhezeiten betrifft, über die ein Fahrer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit verfügt, und nicht die Entschädigung für diese Ruhezeiten. |
20 |
Die Verordnung Nr. 561/2006, die insbesondere die Vorschriften zu den Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten für Kraftfahrer im Straßengüter- und ‑personenverkehr angleicht und dabei dem nationalen Gesetzgeber die Möglichkeit lässt, für die Fahrer günstigere Bestimmungen zu erlassen, enthält keine Bestimmung zu Entschädigungen, die die Kraftfahrer aufgrund der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beanspruchen könnten. |
21 |
So ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Verordnung Nr. 561/2006, insbesondere ihr Art. 8 Abs. 8, einer nationalen Vorschrift nicht entgegensteht, die die Voraussetzungen festlegt, unter denen der Fahrer eines Fahrzeugs Anspruch auf die Erstattung der Unterbringungskosten hat, die durch seine berufliche Tätigkeit angefallen sind. |
Zur zweiten Frage
22 |
Gemäß Art. 53 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn er für die Entscheidung über eine Rechtssache offensichtlich unzuständig ist oder wenn ein Ersuchen oder eine Klage offensichtlich unzulässig ist, nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen. |
23 |
Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache zur Beantwortung der zweiten Frage anzuwenden. |
24 |
Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 8 der Verordnung Nr. 561/2006 dahin auszulegen ist, dass die nicht am Standort eingelegten in Art. 4 Buchst. f bis i der Verordnung definierten Ruhezeiten, sofern sich ein Fahrer hierfür entscheidet, im Fahrzeug verbracht werden können, sofern dieses über geeignete Schlafmöglichkeiten für jeden Fahrer verfügt und nicht fährt. |
25 |
Im Rahmen der Zusammenarbeit nach Art. 267 AEUV macht die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, erforderlich, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. u. a. Beschluss Striani u. a., C-299/15, EU:C:2015:519, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
26 |
Der Gerichtshof ist nämlich nur befugt, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung einer Unionsvorschrift zu äußern (vgl. u. a. Beschluss Talasca, C-19/14, EU:C:2014:2049, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
27 |
Des Weiteren hebt der Gerichtshof die Notwendigkeit hervor, dass das innerstaatliche Gericht die genauen Gründe angibt, aus denen ihm die Auslegung des Unionsrechts fraglich und die Vorlage von Vorabentscheidungsfragen an den Gerichtshof erforderlich erscheinen (vgl. Beschluss Talasca, C-19/14, EU:C:2014:2049, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
28 |
Da die Vorlageentscheidung als Grundlage für das Verfahren vor dem Gerichtshof dient, ist es nämlich unerlässlich, dass das nationale Gericht in der Vorlageentscheidung selbst den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Ausgangsrechtsstreits erläutert und ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Unionsbestimmungen, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang gibt, den es zwischen diesen Bestimmungen und den nationalen Rechtsvorschriften sieht, die auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anzuwenden sind (vgl. Beschluss Talasca, C-19/14, EU:C:2014:2049, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
29 |
Diese Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens, die dem Gerichtshof ermöglichen müssen, außer der Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens seine Zuständigkeit für die Beantwortung der gestellten Frage zu prüfen, sind ausdrücklich in Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs aufgeführt, von dem das vorlegende Gericht im Rahmen der in Art. 267 AEUV vorgesehenen Zusammenarbeit Kenntnis haben sollte und den es sorgfältig zu beachten hat (vgl. Urteil Siragusa, C-206/13, EU:C:2014:126, Rn. 19, und Beschluss Talasca, C-19/14, EU:C:2014:2049, Rn. 21). |
30 |
Überdies ist insoweit hervorzuheben, dass die Angaben in den Vorlageentscheidungen nicht nur dem Gerichtshof sachdienliche Antworten ermöglichen, sondern auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Möglichkeit geben sollen, gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union Erklärungen abzugeben. Der Gerichtshof hat darauf zu achten, dass diese Möglichkeit gewahrt wird, wobei zu berücksichtigen ist, dass den Beteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (vgl. u. a. Beschluss Talasca, C-19/14, EU:C:2014:2049, Rn. 23). |
31 |
Im vorliegenden Fall erfüllt die Vorlageentscheidung diese Anforderungen nicht. |
32 |
Obwohl die Bezugnahme auf die „Entscheidung des Fahrers“ im Wortlaut der zweiten Frage die Annahme zulässt, dass sich diese Frage auf Abs. 8 des Artikels bezieht, in welchem eine solche „Entscheidung“ genannt ist, ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht um Auslegung von Art. 8 der Verordnung Nr. 561/2006 ersucht, ohne den Absatz genau zu benennen, der Gegenstand seiner Frage ist. |
33 |
Im Übrigen legt das vorlegende Gericht nicht dar, inwiefern die mit dieser Frage begehrte Auslegung einer Bestimmung, die nicht am Standort eingelegte tägliche Ruhezeiten und reduzierte wöchentliche Ruhezeiten, die ein Fahrer im Fahrzeug verbringen kann, betrifft, für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits notwendig ist. |
34 |
Das vorlegende Gericht meint, aus Art. 8 Abs. 8 der Verordnung Nr. 561/2006 gehe nicht klar hervor, dass diese Bestimmung alle Arten von in Art. 4 der Verordnung definierten Ruhepausen umfasse, da die regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten dort nicht ausdrücklich aufgeführt seien. Das Gericht gibt zudem weder eine Begründung hinsichtlich der Notwendigkeit oder der Sachdienlichkeit der Antwort auf die zweite Frage für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits noch eine Erklärung dafür, warum sich die Antworten des Gerichtshofs auf seine zweite Frage, die sich hier auf Art. 8 der Verordnung Nr. 561/2006 bezieht, in einem solchen Verfahrenszusammenhang als erforderlich für die Entscheidung dieses Rechtsstreits erweisen könnten. |
35 |
Demnach hat das Vorabentscheidungsersuchen die in den Rn. 25 bis 30 des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Anforderungen verfehlt, nämlich ein ausreichendes Maß an Klarheit und Genauigkeit, das es dem Gerichtshof ermöglicht, zu entscheiden und sich davon zu überzeugen, dass die gestellte Frage für die Entscheidung des beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits notwendig ist und dass die Regierungen der Mitgliedstaaten sowie andere Beteiligte in sachdienlicher Weise von der Möglichkeit Gebrauch machen können, Erklärungen gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union abzugeben. |
36 |
Da die Gründe für die Frage nicht hinreichend dargestellt sind, ist der Gerichtshof nicht in der Lage, sie sachdienlich zu beantworten. |
37 |
Somit ist festzustellen, dass die zweite Frage offensichtlich unzulässig ist. |
Kosten
38 |
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) beschlossen: |
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Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Polnisch.
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Referenzen
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