Beschluss vom Europäischer Gerichtshof - C-346/15
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)
25. Februar 2016(*)
„Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Gemeinschaftswortmarken BE HAPPY – Nichtigerklärung – Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft“
In der Rechtssache C‑346/15 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 9. Juli 2015,
Steinbeck GmbH mit Sitz in Fulda (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Heinrich und M. Fischer,
Rechtsmittelführerin,
andere Parteien des Verfahrens:
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM),
Beklagter im ersten Rechtszug,
Alfred Sternjakob GmbH & Co. KG mit Sitz in Frankenthal (Deutschland),
Streithelferin im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos (Berichterstatter), des Richters C. Vajda und der Richterin K. Jürimäe,
Generalanwalt: M. Wathelet,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,
folgenden
Beschluss
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Steinbeck GmbH (im Folgenden: Steinbeck) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 30. April 2015, Steinbeck/HABM – Alfred Sternjakob (BE HAPPY) (T‑707/13 und T‑709/13, EU:T:2015:252, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klagen auf Aufhebung von zwei Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 17. Oktober 2013 (Sachen R 31/2013-1 und R 32/2013-1) über zwei Nichtigkeitsverfahren zwischen der Alfred Sternjakob GmbH & Co. KG und Steinbeck (im Folgenden: streitige Entscheidungen) abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
2 Art. 7 („Absolute Eintragungshindernisse“) Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) sieht vor:
„Von der Eintragung ausgeschlossen sind
…
b) Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“.
3 Art. 52 („Absolute Nichtigkeitsgründe“) dieser Verordnung bestimmt in Abs. 1:
„Die Gemeinschaftsmarke wird auf Antrag beim Amt oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt,
a) wenn sie entgegen den Vorschriften des Artikels 7 eingetragen worden ist;
…“
Vorgeschichte des Rechtsstreits
4 Am 24. August 2006 meldete die Creativ Entwicklungs GmbH, jetzt Steinbeck, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1), aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung Nr. 207/2009, die am 13. April 2009 in Kraft getreten ist, beim HABM eine Gemeinschaftsmarke an.
5 Bei der Anmeldemarke handelte es sich um das Wortzeichen „BE HAPPY“.
6 Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 16, 21, 28 und 30 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:
– Klasse 16: „Papier, Karton, Buchbindeartikel“;
– Klasse 21: „Gläser und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Glaswaren, Porzellan und Steingut (soweit in Klasse 21 enthalten)“;
– Klasse 28: „Spiele und Spielzeug“;
– Klasse 30: „Süßwaren“.
7 Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 21/2007 vom 28. Mai 2007 veröffentlicht, und das Wortzeichen BE HAPPY wurde am 25. Oktober 2007 unter der Nr. 5310057 als Gemeinschaftsmarke für alle in Rn. 6 des vorliegenden Beschlusses genannten Waren eingetragen.
8 Am 5. November 2009 meldete Steinbeck das Wortzeichen BE HAPPY nach der Verordnung Nr. 207/2009 ein zweites Mal als Gemeinschaftsmarke an.
9 Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 9, 11 und 18 des in Rn. 6 des vorliegenden Beschlusses genannten Abkommens von Nizza angemeldet:
– Klasse 9: „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Computer, Computersoftware; Brillen, Brillenetuis“;
– Klasse 11: „Elektrische Kochgeräte, Kaffeemaschinen (elektrisch)“;
– Klasse 18: „Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Reise- und Handkoffer; Taschen, Reisetaschen, Handtaschen, Geldbörsen, Rucksäcke; Regen- und Sonnenschirme“.
10 Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 4/2010 vom 11. Januar 2010 veröffentlicht, und das Wortzeichen BE HAPPY wurde am 30. April 2010 unter der Nr. 8666083 als Gemeinschaftsmarke für alle in Rn. 9 des vorliegenden Beschlusses genannten Waren eingetragen.
11 Am 30. Januar 2012 beantragte die Alfred Sternjakob GmbH & Co. KG auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 die Nichtigerklärung der beiden Marken BE HAPPY (im Folgenden: streitige Marken) für sämtliche Waren, für die sie angemeldet worden waren.
12 Mit zwei Entscheidungen vom 30. Oktober 2012 erklärte die Löschungsabteilung des HABM die streitigen Marken für nichtig, da sie keine Unterscheidungskraft hätten.
13 Am 28. Dezember 2012 legte die Rechtsmittelführerin beim HABM gegen diese beiden Entscheidungen jeweils eine Beschwerde nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 ein.
14 Mit den streitigen Entscheidungen wies die Erste Beschwerdekammer des HABM (im Folgenden: Beschwerdekammer) diese Beschwerden zurück, wobei sie u. a. davon ausging, dass die streitigen Marken keine Unterscheidungskraft hätten. Erstens war sie hinsichtlich der maßgeblichen Verkehrskreise der Ansicht, dass sich zum einen die von diesen Marken erfassten Waren an den normal aufmerksamen Endverbraucher richteten und dass zum anderen, da sich diese Marken aus Wörtern der englischen Sprache zusammensetzten, ihre Unterscheidungskraft mit Blick auf die englischsprachigen Verbraucher zu beurteilen sei. Sie stellte jedoch klar, dass diese Wörter aufgrund ihres Gebrauchs in bestimmten Wendungen oder in bestimmten Liedern auch im deutschen Sprachraum verständlich seien. Zweitens wies die Beschwerdekammer darauf hin, dass die Struktur der streitigen Marken keine grammatikalischen Fehler enthalte und auch nicht syntaktisch ungewöhnlich sei und dass die Marken daher in der Bedeutung „sei glücklich“ verstanden würden. Drittens war sie der Auffassung, dass die streitigen Marken, die weder Originalität noch Prägnanz oder eine formal ungewöhnliche Struktur besäßen, die zu ihrer Unterscheidungskraft beitragen könnte, als eine die positiven Emotionen der Verbraucher ansprechende und zum Kauf der von ihnen erfassten Waren anregende Werbebotschaft wahrgenommen würden. Diese Marken stellten somit eine positive Aufforderung dar, die auf jeden Anbieter und auf jede Kaufsituation zutreffen könne. Viertens war die Beschwerdekammer der Ansicht, dass der Verbraucher zwischen den streitigen Marken und diesen Waren einen direkten Bezug herzustellen vermöge, da sie beim Verbraucher ein Glücksgefühl aufgrund der Verwendung der fraglichen Waren oder ihres Kaufs suggerierten. Sie gelangte daher zu dem Ergebnis, dass die streitigen Marken nicht geeignet seien, die Anbieter der fraglichen Waren zu individualisieren.
Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
15 Mit zwei Klageschriften, die am 27. Dezember 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhob Steinbeck zwei Klagen auf Aufhebung der streitigen Entscheidungen.
16 Durch Beschluss des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichts vom 3. Februar 2015 sind die beiden Klagen gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung des Gerichts zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.
17 Steinbeck machte zur Stützung ihrer Klagen als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend. In diesem Rahmen warf sie der Beschwerdekammer vor, zu Unrecht angenommen zu haben, dass den streitigen Marken die Unterscheidungskraft fehle.
18 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klagen abgewiesen.
Anträge der Rechtsmittelführerin
19 Steinbeck beantragt mit ihrem Rechtsmittel,
– das angefochtene Urteil aufzuheben;
– dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
Zum Rechtsmittel
20 Nach Art. 181 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof das Rechtsmittel, wenn es ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen.
21 Diese Vorschrift ist im vorliegenden Fall anzuwenden.
Vortrag der Rechtsmittelführerin
22 Steinbeck macht als einzigen Rechtsmittelgrund einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend.
23 Das Gericht habe nicht dargetan, dass es sich bei den streitigen Marken um eine gewöhnliche Bezeichnung in Bezug auf die von ihnen erfassten Waren handle. Die Wendung „be happy“ drücke allenfalls eine Erwartungshaltung aus, die vom subjektiven Empfinden der einzelnen Verbraucher abhänge und keine unmittelbare Beschreibung von bestimmten Merkmalen dieser Waren darstelle.
24 Steinbeck hebt zum einen hervor, die Wortfolge „be happy“ werde weder allgemein noch in Bezug auf die von den streitigen Marken beanspruchten Waren in der Werbung zur Warenanpreisung verwendet, und zum anderen habe das Gericht keine Anhaltspunkte dafür genannt, dass die angesprochenen Verkehrskreise diese Marken nicht unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren aus einem bestimmten Unternehmen aufnähmen, sondern als reine Kaufaufforderung.
25 Darüber hinaus sei der Verweis des Gerichts auf das Pop-Lied mit dem Refrain „Don’t worry, be happy“ völlig irrelevant und willkürlich, da es keinen Bezug zu den von den streitigen Marken erfassten Waren aufweise.
26 Steinbeck ist ferner der Ansicht, das Gericht sei in Rn. 33 des angefochtenen Urteils fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Verbraucher nicht einmal ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand entfalteten, um den Ausdruck „be happy“ als einen zum Kauf anregenden Ausdruck zu verstehen, der die Attraktivität der in Rede stehenden Waren hervorhebe und sich direkt an die Verbraucher richte, die er auffordere, glücklich zu sein und sich eine Freude zu machen, indem sie diese Waren kauften oder verwendeten. Eine solche Feststellung sei rechtsfehlerhaft, da das Gericht keine Verbindung der streitigen Marken zu den völlig gewöhnlichen Alltagswaren, die von den Marken erfasst seien, hergestellt und nicht erläutert habe, weshalb solche Waren mit dem Empfinden von Glück in Verbindung stünden oder ein solches Empfinden hervorrufen könnten.
Würdigung durch den Gerichtshof
27 Es ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die zur Stützung eines Rechtsmittels geltend gemachten Rechtsgründe und -argumente die beanstandeten Punkte der Begründung der Entscheidung des Gerichts genau bezeichnen müssen.
28 Eine Rechtsmittelschrift, die die genannten Merkmale nicht aufweist, kann nämlich nicht Gegenstand einer rechtlichen Beurteilung sein, so dass der Gerichtshof die ihm in dem betreffenden Bereich zukommende Aufgabe nicht erfüllen und seine Rechtmäßigkeitskontrolle nicht durchführen kann (Beschlüsse Thesing und Bloomberg Finance/EZB, C‑28/13 P, EU:C:2014:230, Rn. 28, Cartoon Network/HABM, C‑670/13 P, EU:C:2014:2024, Rn. 44, sowie Makhlouf/Rat, C‑136/15 P, EU:C:2015:411, Rn. 25).
29 Außerdem erlaubt es die Regelung des Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, die Gleichheit der an gerichtlichen Verfahren beteiligten Bürger zu wahren. Die für den Gerichtshof bestehende Möglichkeit, die beanstandeten Punkte der Begründung eines angefochtenen Urteils mühelos zu erkennen, hängt nämlich von vielen Faktoren ab, z. B. von der Länge des angefochtenen Urteils, der Länge der Rechtsmittelschrift, der Zahl der Rechtsmittelgründe und der Komplexität der sowohl im angefochtenen Urteil als auch in der Rechtsmittelschrift angestellten Erwägungen. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels kann aber nicht von solchen Faktoren abhängen (Beschlüsse Thesing und Bloomberg Finance/EZB, C‑28/13 P, EU:C:2014:230, Rn. 29, sowie Cartoon Network/HABM, C‑670/13 P, EU:C:2014:2024, Rn. 45).
30 Im vorliegenden Fall wird in der von Steinbeck eingereichten Rechtsmittelschrift nur Rn. 33 des angefochtenen Urteils mit der von Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs geforderten Genauigkeit bezeichnet. Daher ist das Rechtsmittel nur zulässig, soweit es diese Rn. 33 betrifft, und im Übrigen als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
31 In Bezug auf das Vorbringen, das Rn. 33 des angefochtenen Urteils betrifft, macht Steinbeck drei Rügen geltend.
32 Erstens sei das Gericht fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Verbraucher nicht ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand entfalten müssten, um den Ausdruck „be happy“ als einen zum Kauf anregenden Ausdruck zu verstehen, der die Attraktivität der in Rede stehenden Waren hervorhebe.
33 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellungen zur Aufmerksamkeit, Wahrnehmung oder Einstellung der Verbraucher in den Bereich der Tatsachenfeststellung fallen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist aber das Rechtsmittel gemäß Art. 256 Abs. 1 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf Rechtsfragen beschränkt. Allein das Gericht ist für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie die Beweiswürdigung zuständig. Die Würdigung der Tatsachen und der Beweismittel ist somit, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (Beschluss Think Schuhwerk/HABM, C‑521/13 P, EU:C:2014:2222, Rn. 43).
34 Da die Rechtsmittelführerin keine Verfälschung der Tatsachen vorgetragen hat, ist diese Rüge folglich als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
35 Zweitens rügt die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe in Rn. 33 des angefochtenen Urteils keine Verbindung der streitigen Marken zu den von ihnen erfassten Waren hergestellt.
36 Insoweit ist zutreffend, dass sich das Gericht in Rn. 33 des angefochtenen Urteils auf eine Feststellung der Tatsachen beschränkt hat, der zufolge es angenommen hat, der Ausdruck „be happy“ könne von den Verbrauchern, ohne ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand zu entfalten, als ein zum Kauf anregender Ausdruck verstanden werden, der sie auffordere, glücklich zu sein, indem sie die in Rede stehenden Waren kauften oder verwendeten.
37 In Rn. 34 des angefochtenen Urteils hat das Gericht jedoch u. a. aus Rn. 33 abgeleitet, dass eine Verbindung der streitigen Marken zu den von ihnen erfassten Waren bestehe, indem es feststellte, dass diese Marken „auf eine den Handelswert … betreffende Eigenschaft hinweisen, die sich, ohne präzise zu sein, aus einer Werbeinformation ergibt, die die maßgeblichen Verkehrskreise als solche wahrnehmen werden“.
38 Daher beruht die zweite Rüge der Rechtsmittelführerin auf einer falschen Auslegung des angefochtenen Urteils und ist daher als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
39 Drittens ist die Rechtsmittelführerin der Ansicht, das Gericht habe in Rn. 33 des angefochtenen Urteils nicht begründet, weshalb die von den streitigen Marken erfassten Waren mit dem Empfinden von Glück in Verbindung stünden oder ein solches Empfinden hervorrufen könnten.
40 Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet.
41 Indem das Gericht in Rn. 33 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass der Ausdruck „be happy“ die Attraktivität der in Rede stehenden Waren hervorhebe und die Verbraucher auffordere, glücklich zu sein und sich eine Freude zu machen, indem sie diese Waren kauften oder verwendeten, hat es seine Schlussfolgerung über die Wahrnehmung, die die maßgeblichen Verkehrskreise von diesen Waren haben, rechtlich hinreichend begründet.
42 Folglich ist der einzige von Steinbeck geltend gemachte Rechtsmittelgrund als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
43 Nach alledem ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Kosten
44 Nach Art. 137 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist, wird in dem das Verfahren beendenden Beschluss über die Kosten entschieden.
45 Da der vorliegende Beschluss vor Zustellung der Rechtsmittelschrift an den Beklagten im ersten Rechtszug ergeht, bevor also diesem Kosten entstehen konnten, ist zu entscheiden, dass Steinbeck ihre eigenen Kosten trägt.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) beschlossen:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Steinbeck GmbH trägt ihre eigenen Kosten.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Deutsch.
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Referenzen
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