Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-158/15

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

9. Juni 2016 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Luftverschmutzung — System für den Handel mit Emissionszertifikaten für Treibhausgase — Richtlinie 2003/87/EG — Begriff ‚Anlage‘ — Einbeziehung des Brennstofflagers — Verordnung (EU) Nr. 601/2012 — Begriff ‚Brennstoff, der die Anlage verlassen hat‘“

In der Rechtssache C‑158/15

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Raad van State (Staatsrat, Niederlande) mit Entscheidung vom 1. April 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 3. April 2015, in dem Verfahren

Elektriciteits Produktiemaatschappij Zuid-Nederland EPZ NV

gegen

Bestuur van de Nederlandse Emissieautoriteit

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev sowie der Richter J.‑C. Bonichot (Berichterstatter) und E. Regan,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Elektriciteits Produktiemaatschappij Zuid-Nederland EPZ NV, vertreten durch V. M. Y. van ’t Lam und T. Kortmann, advocaten,

der niederländischen Regierung, vertreten durch M. de Ree und M. Bulterman als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch E. Manhaeve und K. Mifsud-Bonnici als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 3. März 2016

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Buchst. e der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. 2003, L 275, S. 32) in der durch den Beschluss Nr. 1359/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. 2013, L 343, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2003/87) und von Art. 27 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87 (ABl. 2012, L 181, S. 30) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 206/2014 der Kommission vom 4. März 2014 (ABl. 2014, L 65, S. 27) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 601/2012).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Elektriciteits Produktiemaatschappij Zuid-Nederland EPZ NV (im Folgenden: EPZ) und dem Bestuur van de Nederlandse Emissieautoriteit (Verwaltung der Niederländischen Emissionsbehörde, im Folgenden: NEa) über die Berücksichtigung von Treibhausgasemissionen aufgrund der Selbsterhitzung von Kohle während ihrer Lagerung.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Richtlinie 2003/87

3

Der elfte Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/87 lautet:

„Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Betreiber bestimmter Tätigkeiten eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen besitzen und ihre Emissionen der für diese Tätigkeiten spezifizierten Treibhausgase überwachen und darüber Bericht erstatten.“

4

Art. 2 („Geltungsbereich“) der Richtlinie bestimmt in Abs. 1:

„Diese Richtlinie gilt für die Emissionen aus den in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten und die Emissionen der in Anhang II aufgeführten Treibhausgase.“

5

Art. 3 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie sieht vor:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

b)

‚Emissionen‘ die Freisetzung von Treibhausgasen in die Atmosphäre aus Quellen in einer Anlage …

e)

‚Anlage‘ eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Anhang I genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können;

t)

‚Verbrennung‘ die Oxidierung von Brennstoffen ungeachtet der Art und Weise, auf welche die Wärme, der Strom oder die mechanische Arbeit, die in diesem Verfahren erzeugt werden, genutzt wird sowie alle sonstigen unmittelbar damit zusammenhängenden Tätigkeiten einschließlich der Abgasreinigung;

…“

6

Art. 12 („Übertragung, Abgabe und Löschung von Zertifikaten“) der Richtlinie sieht in Abs. 3 vor:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber für jede Anlage bis zum 30. April jeden Jahres eine Anzahl von nicht gemäß Kapitel II vergebenen Zertifikaten abgibt, die den nach Artikel 15 geprüften Gesamtemissionen der Anlage im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht, und dass diese Zertifikate anschließend gelöscht werden.“

7

In Anhang I der Richtlinie 2003/87 sind die Kategorien von Tätigkeiten aufgeführt, die in ihren Geltungsbereich fallen; dazu gehört nach Nr. 6 u. a. die Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW (ausgenommen Anlagen für die Verbrennung von gefährlichen oder Siedlungsabfällen). Nach Nr. 5 des Anhangs werden überdies, wenn festgestellt wird, dass der Kapazitätsschwellenwert einer im Anhang genannten Tätigkeit in einer Anlage überschritten wird, alle Einheiten, in denen Brennstoffe verbrannt werden, außer Einheiten zur Verbrennung von gefährlichen oder Siedlungsabfällen, in die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen aufgenommen.

Verordnung Nr. 601/2012

8

Im ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 601/2012 heißt es:

„Eine umfassende, konsequente, transparente und genaue Überwachung von und Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß den in dieser Verordnung festgelegten harmonisierten Vorschriften sind für das wirksame Funktionieren des mit der [Richtlinie 2003/87] eingeführten Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten von grundlegender Bedeutung. …“

9

Im fünften Erwägungsgrund der Verordnung wird ausgeführt:

„Das Monitoringkonzept, in dem die Methodik einer bestimmten Anlage oder eines bestimmten Luftfahrzeugbetreibers detailliert, vollständig und transparent beschrieben ist, sollte ein Kernstück des mit dieser Verordnung errichteten Systems sein. Es sollten regelmäßige Aktualisierungen dieses Konzepts vorgeschrieben werden, die sowohl den Feststellungen der Prüfstelle Rechnung tragen als auch auf Initiative des Anlagen‑ bzw. Luftfahrzeugbetreibers selbst vorgenommen werden. …“

10

Art. 2 („Geltungsbereich“) der Verordnung bestimmt:

„Diese Verordnung gilt für die Überwachung von und die Berichterstattung über Emissionen von im Zusammenhang mit den Tätigkeiten gemäß Anhang I der [Richtlinie 2003/87] aufgeführten Treibhausgasen und die Tätigkeitsdaten aus ortsfesten Anlagen …

Sie gilt für ab dem 1. Januar 2013 auftretende Emissionen und anfallende Tätigkeitsdaten.“

11

Art. 3 („Begriffsbestimmungen“) der Verordnung Nr. 601/2012 sieht vor:

„Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

5.

‚Emissionsquelle‘: ein einzeln identifizierbarer Teil einer Anlage oder ein Prozess in einer Anlage, aus der bzw. dem relevante Treibhausgase emittiert werden …

11.

‚Emissionen aus der Verbrennung‘: Treibhausgasemissionen, die bei der exothermen Reaktion eines Brennstoffs mit Sauerstoff entstehen;

…“

12

Art. 5 der Verordnung („Vollständigkeit“) lautet:

„Die Überwachung und Berichterstattung ist vollständig und berücksichtigt alle Prozessemissionen und Emissionen aus der Verbrennung aus sämtlichen Emissionsquellen und Stoffströmen im Zusammenhang mit Tätigkeiten gemäß Anhang I der [Richtlinie 2003/87] und anderen gemäß Artikel 24 der Richtlinie einbezogenen relevanten Tätigkeiten sowie alle Treibhausgasemissionen, die für diese Tätigkeiten aufgelistet sind, wobei Doppelerfassungen zu vermeiden sind.

Die Anlagen‑ und Luftfahrzeugbetreiber wenden geeignete Maßnahmen an, um etwaige Datenlücken während des Berichtszeitraums zu vermeiden.“

13

Art. 11 („Allgemeine Verpflichtung“) der Verordnung bestimmt in Abs. 1:

„Jeder Anlagenbetreiber und Luftfahrzeugbetreiber überwacht die Treibhausgasemissionen auf der Grundlage des von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 12 genehmigten Monitoringkonzepts im Einklang mit der Art und der Funktionsweise der Anlage …, für die es angewendet wird.

…“

14

Art. 20 („Grenzen der Überwachung“) der Verordnung Nr. 601/2012 sieht in Abs. 1 vor:

„Der Anlagenbetreiber bestimmt die Grenzen der Überwachung für jede Anlage.

Innerhalb dieser Grenzen bezieht der Anlagenbetreiber alle relevanten Treibhausgasemissionen aus allen Emissionsquellen und Stoffströmen, die den in der Anlage durchgeführten Tätigkeiten gemäß Anhang I der [Richtlinie 2003/87] zugeordnet sind, sowie Tätigkeiten und Treibhausgase ein, die ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 24 der [Richtlinie 2003/87] einseitig einbezogen hat.

Außerdem bezieht der Anlagenbetreiber Emissionen infolge des regulären Betriebs sowie Emissionen infolge außergewöhnlicher Vorgänge wie Inbetriebnahme/Stilllegung oder Notfallsituationen innerhalb des Berichtszeitraums ein, ausgenommen Emissionen aus fahrbaren Maschinen für Beförderungszwecke.“

15

Art. 21 („Wahl der Überwachungsmethodik“) der Verordnung bestimmt in Abs. 1:

„Für die Überwachung der Emissionen einer Anlage wählt der Anlagenbetreiber entweder eine auf Berechnungen oder eine auf Messung beruhende Methodik nach Maßgabe der spezifischen Vorschriften dieser Verordnung.

Bei einer auf Berechnungen beruhenden Methodik werden Emissionen aus Stoffströmen anhand von Tätigkeitsdaten ermittelt, die durch Messsysteme und zusätzliche Parameter aus Laboranalysen oder Standardfaktoren gewonnen werden. …

…“

16

Art. 27 („Bestimmung von Tätigkeitsdaten“) der Verordnung sieht vor:

„(1)   Der Anlagenbetreiber bestimmt die Tätigkeitsdaten für einen Stoffstrom nach einem der nachstehenden Verfahren:

a)

durch kontinuierliche Messung am Prozess, der die Emissionen verursacht,

b)

durch Aggregierung von gesondert vorgenommenen Mengenmessungen unter Berücksichtigung relevanter Bestandsveränderungen.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b wird die im Berichtszeitraum verarbeitete Brennstoff‑ oder Materialmenge berechnet als die im Berichtszeitraum gekaufte Brennstoff‑ oder Materialmenge abzüglich der Brennstoff‑ oder Materialmenge, die die Anlage verlassen hat, zuzüglich der zu Beginn des Berichtszeitraums auf Lager befindlichen Brennstoff‑ oder Materialmenge und abzüglich der am Ende des Berichtszeitraums auf Lager befindlichen Brennstoff- oder Materialmenge.

…“

Niederländisches Recht

17

Durch Art. 2.2 Abs. 1 der Wet milieubeheer (Umweltschutzgesetz) wurde die NEa mit den in der Verordnung Nr. 601/2012 vorgesehenen Aufgaben betraut.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

18

EPZ betreibt in den Niederlanden ein Kohlekraftwerk, das 1987 in Betrieb genommen wurde. Das Kraftwerk hat eine Leistung von 406 MW und verbraucht im Durchschnitt 2500 Tonnen Kohle pro Tag.

19

Die Kohle wird auf einen ungefähr 800 Meter vom Kraftwerk entfernten und durch eine öffentliche Straße von ihm getrennten Lagerplatz geliefert. Sie verbleibt zwischen sechs Monaten und einem Jahr in diesem Lager, bevor sie auf einem Förderband zum Kraftwerk gebracht, dort gemahlen und dann in die Verbrennungsanlage eingespeist wird.

20

Im Rahmen der Ausarbeitung des Monitoringkonzepts der von EPZ betriebenen Anlage für die dritte Handelsperiode von 2013 bis 2020 war die NEa der Ansicht, dass die Kohle, die infolge von Selbsterhitzung während der Lagerungszeit verloren gehe, nicht als Brennstoff, der die Anlage verlassen habe, im Sinne von Art. 27 Abs. 2 der Verordnung Nr. 601/2012 angesehen werden könne.

21

Mit Bescheid vom 8. November 2013 verweigerte die NEa daher die Zustimmung zu der von EPZ beantragten Änderung des Monitoringkonzepts und wies mit Bescheid vom 23. April 2014 den vom Unternehmen hiergegen eingelegten Widerspruch als unbegründet zurück.

22

EPZ erhob gegen den letztgenannten Bescheid Klage beim Raad van State (Staatsrat).

23

Unter diesen Umständen hat der Raad van State (Staatsrat) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Wird ein Sachverhalt wie der vorliegende, bei dem Kohle in einem Kohlepark gelagert wird, in dem CO2-Emissionen infolge von Selbsterhitzung stattfinden, sich das Zentrum des Kohleparks in ungefähr 800 Metern Entfernung vom Rand des Kohlekraftwerks befindet, beide Grundstücke durch eine öffentliche Straße voneinander getrennt werden und die Kohle von der Lagerstätte auf einem Förderband, das über der Straße verläuft, in das Kraftwerk befördert wird, vom Begriff „Anlage“ im Sinne von Art. 3 Buchst. e der Richtlinie 2003/87 erfasst?

2.

Ist mit „Brennstoff, der die Anlage verlassen hat“, in Art. 27 Abs. 2 der Verordnung Nr. 601/2012 ein Sachverhalt wie der vorliegende gemeint, bei dem Kohle während der Lagerung im Kohlepark durch Verbrennung infolge von Selbsterhitzung verloren geht?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Vorlagefrage

24

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein Brennstofflager eines Kohlekraftwerks, wie es im Ausgangsverfahren in Rede steht und vom vorlegenden Gericht beschrieben wird, insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass sich das Lager in einer Entfernung von ungefähr 800 Metern von diesem Kraftwerk befindet, von ihm durch eine öffentliche Straße getrennt ist und der Brennstoff auf einem Förderband, das über der öffentlichen Straße verläuft, vom Lager bis zum Kraftwerk befördert wird, eine „Anlage“ im Sinne von Art. 3 Buchst. e der Richtlinie 2003/87 darstellt.

25

Nach Art. 3 Buchst. e der Richtlinie 2003/87 ist eine Anlage im Sinne dieser Richtlinie eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können.

26

Überdies erfasst der genannte Anhang u. a. die Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW, ausgenommen Anlagen für die Verbrennung von gefährlichen oder Siedlungsabfällen.

27

Im Ausgangsverfahren wird die Verbrennung von Kohle im Kohlekraftwerk von EPZ unstreitig von Anhang I der Richtlinie 2003/87 erfasst, da diese Anlage eine Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW hat.

28

Was dagegen die Lagerung anbelangt, ergibt sich, selbst wenn der Prozess der natürlichen Selbsterhitzung der für das Kraftwerk bestimmten Kohle während ihrer Lagerung als eine von Anhang I der Richtlinie erfasste Verbrennung von Brennstoffen einzustufen sein sollte, aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten nicht, dass die Wärmeleistung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Lagers über der in Anhang I der Richtlinie festgelegten Schwelle von 20 MW liegt. Dieses Lager kann daher nicht als ortsfeste technische Einheit im Sinne von Art. 3 Buchst. e der Richtlinie 2003/87 angesehen werden.

29

Infolgedessen ist das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Kohlelager nur dann Teil einer Anlage im Sinne von Art. 3 Buchst. e der Richtlinie 2003/87, wenn die Lagerung der Kohle die Kriterien erfüllt, die in dieser Bestimmung für andere als die in Anhang I der Richtlinie genannten Tätigkeiten aufgestellt werden. Dies ist der Fall, wenn sie unmittelbar mit der im Kraftwerk stattfindenden Verbrennungstätigkeit verbunden ist, mit den am Kraftwerksstandort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang steht und Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben kann.

30

Hierzu ist zum einen festzustellen, dass schon deshalb, weil die gelagerte Kohle für das Funktionieren des Kraftwerks unentbehrlich ist, eine unmittelbare Verbindung zwischen der Lagerung und der Tätigkeit des Kraftwerks zu bejahen ist. Diese unmittelbare Verbindung kommt zudem in der Existenz eines technischen Zusammenhangs zwischen beiden Tätigkeiten zum Ausdruck. Wie die Generalanwältin in Nr. 30 ihrer Schlussanträge ausführt, ist nämlich ein solcher Zusammenhang anzunehmen, wenn die betreffende Tätigkeit mit der im Kraftwerk stattfindenden Verbrennungstätigkeit in einen gemeinsamen technischen Ablauf integriert ist.

31

Ein solcher Zusammenhang besteht jedenfalls bei einem Kohlelager wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, und zwar aufgrund der materiellen Organisation des Lagers und des Vorhandenseins eines Förderbands zwischen dem Kohlepark und dem Kraftwerk.

32

Die übrigen vom vorlegenden Gericht erwähnten Umstände – die Entfernung von etwa 800 Metern zwischen dem Grundstück, auf dem sich der Lagerplatz befindet, und dem Kraftwerk und die zwischen ihnen verlaufende öffentliche Straße – sind insoweit unerheblich.

33

Zum anderen ist der Vorlageentscheidung zu entnehmen, dass bei der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Lagerung von Kohle infolge eines Prozesses natürlicher Selbsterhitzung Treibhausgase entstehen, so dass diese Tätigkeit Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung im Sinne von Art. 3 Buchst. e der Richtlinie 2003/87 haben kann.

34

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass ein Brennstofflager eines Kohlekraftwerks, wie es im Ausgangsverfahren in Rede steht und vom vorlegenden Gericht beschrieben wird, Teil einer „Anlage“ im Sinne von Art. 3 Buchst. e der Richtlinie 2003/87 ist.

Zur zweiten Vorlagefrage

35

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 601/2012 dahin auszulegen ist, dass Kohle, die infolge natürlicher Selbsterhitzung während ihrer Lagerung auf einem Platz, der Teil einer Anlage im Sinne von Art. 3 Buchst. e der Richtlinie 2003/87 ist, verloren geht, als Kohle anzusehen ist, die diese Anlage verlassen hat.

36

Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass sich EPZ für die in Art. 27 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 601/2012 beschriebene, auf Berechnungen beruhende Methode zur Überwachung der Emissionen der von ihr betriebenen Anlage entschieden hat.

37

In diesem Fall kann der Anlagenbetreiber nach Art. 27 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 601/2012 zunächst die Tätigkeitsdaten für einen Stoffstrom durch Aggregierung von gesondert vorgenommenen Mengenmessungen unter Berücksichtigung relevanter Bestandsveränderungen bestimmen.

38

Sodann sieht Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 601/2012 vor, dass bei der Bestimmung der Tätigkeitsdaten für einen Stoffstrom nach der in Abs. 1 Buchst. b dieses Artikels genannten Methode von der im Berichtszeitraum gekauften Brennstoffmenge u. a. die Brennstoffmenge abzuziehen ist, die die Anlage verlassen hat.

39

Sowohl der Wortlaut dieser Bestimmung, in der von „verlassen hat“ und nicht von „Verlust“ die Rede ist, als auch das mit der Verordnung Nr. 601/2012 verfolgte Ziel, eine vollständige Überwachung und Berichterstattung sicherzustellen, die, wie es in Art. 5 der Verordnung heißt, alle Prozessemissionen und Emissionen aus der Verbrennung aus sämtlichen Emissionsquellen und Stoffströmen im Zusammenhang mit Tätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87 sowie alle Treibhausgasemissionen berücksichtigt, die für diese Tätigkeiten aufgelistet sind, wobei Doppelerfassungen zu vermeiden sind, rechtfertigen es, Brennstoffverluste wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht als Kohle, die die Anlage verlassen hat, im Sinne von Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung zu behandeln.

40

Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 601/2012 dahin auszulegen ist, dass Kohle, die infolge natürlicher Selbsterhitzung während ihrer Lagerung auf einem Platz, der Teil einer Anlage im Sinne von Art. 3 Buchst. e der Richtlinie 2003/87 ist, verloren geht, nicht als Kohle angesehen werden kann, die diese Anlage verlassen hat.

Kosten

41

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Ein Brennstofflager eines Kohlekraftwerks, wie es im Ausgangsverfahren in Rede steht und vom vorlegenden Gericht beschrieben wird, ist Teil einer „Anlage“ im Sinne von Art. 3 Buchst. e der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates in der durch den Beschluss Nr. 1359/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 geänderten Fassung.

 

2.

Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87 in der durch die Verordnung (EU) Nr. 206/2014 der Kommission vom 4. März 2014 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Kohle, die infolge natürlicher Selbsterhitzung während ihrer Lagerung auf einem Platz, der Teil einer Anlage im Sinne von Art. 3 Buchst. e der Richtlinie 2003/87 ist, verloren geht, nicht als Kohle angesehen werden kann, die diese Anlage verlassen hat.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Niederländisch.

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Referenzen

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