Beschluss vom Europäischer Gerichtshof - T-438/15
BESCHLUSS DES GERICHTS (Neunte Kammer)
9. März 2016 ( *1 )
„Staatliche Beihilfen — Körperschaftsteuer — Von Belgien gewährte Beihilfen zugunsten der belgischen Häfen — Schreiben der Kommission, mit dem der Mitgliedstaat darüber unterrichtet wird, dass diese Beihilfen nach vorläufiger Prüfung mit dem Binnenmarkt unvereinbar seien und mit dem Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen zu rechnen sei — Nicht anfechtbare Handlung — Unzulässigkeit“
In der Rechtssache T‑438/15
Port autonome du Centre et de l’Ouest SCRL mit Sitz in La Louvière (Belgien),
Port autonome de Namur mit Sitz in Namur (Belgien),
Port autonome de Charleroi mit Sitz in Charleroi (Belgien)
und
Wallonische Region (Belgien),
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Vanden Eynde,
Kläger,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch S. Noë und B. Stromsky als Bevollmächtigte,
Beklagte,
betreffend eine Klage auf Nichtigerklärung der nach Ansicht der Kläger im Schreiben der Kommission vom 1. Juni 2015 enthaltenen Entscheidung, mit der festgestellt worden sei, dass die Befreiung der belgischen Häfen von der Körperschaftsteuer eine bestehende staatliche Beihilfe darstelle, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei (Az. SA.38393 [2014/CP]),
erlässt
DAS GERICHT (Neunte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten G. Berardis (Berichterstatter) sowie der Richter O. Czúcz und A. Popescu,
Kanzler: E. Coulon,
folgenden
Beschluss
Vorgeschichte des Rechtsstreits
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1 |
Im Laufe des Jahres 2013 schickten die Dienststellen der Europäischen Kommission an alle Mitgliedstaaten einen Fragebogen über die Arbeitsweise und den steuerlichen Status ihrer Häfen, um sich in diesem Bereich einen Überblick zu verschaffen und die Situation der Häfen im Hinblick auf die Vorschriften der Europäischen Union über die staatlichen Beihilfen zu klären. In der Folge wechselten die Dienststellen der Kommission mit den belgischen Behörden mehrere Schreiben zu dieser Frage. |
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2 |
Mit Schreiben vom 9. Juli 2014 setzte die Kommission diese Behörden gemäß Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] (ABl. L 83, S. 1) von ihrer vorläufigen Auffassung zu den belgischen Vorschriften über den steuerlichen Status der Häfen im Hinblick auf die mögliche Einstufung dieser Vorschriften als staatliche Beihilfen und ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt in Kenntnis. In diesem Schreiben zog die Kommission den vorläufigen Schluss, dass die Befreiung der belgischen Häfen von der Körperschaftsteuer eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle, und kündigte ihre Absicht an, ein Verfahren der Zusammenarbeit zu eröffnen, um die fragliche Regelung zu überprüfen. Ferner teilte sie den belgischen Behörden mit, dass diese Überprüfung zu einem Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen gemäß Art. 18 dieser Verordnung führen könnte, gegebenenfalls mit dem Ziel, die mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe abzuschaffen. |
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3 |
Die belgischen Behörden übermittelten der Kommission ihre Stellungnahme, worauf die Dienststellen der Kommission mit Schreiben vom 1. Juni 2015 (im Folgenden: angefochtenes Schreiben), wie folgt antworteten: |
Verfahren und Anträge der Parteien
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4 |
Mit am 30. Juli 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift haben die Kläger – der Port autonome du Centre et de l’Ouest SCRL, der Port autonome de Namur, der Port autonome de Charleroi und die Wallonische Region – die vorliegende Klage erhoben. |
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5 |
Mit Schriftsatz, der am 3. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben. |
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6 |
Die Kläger haben zu dieser Einrede nicht Stellung genommen. |
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7 |
Mit gesonderten Schriftsätzen, die am 24. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben der Port autonome de Liège und die Société régionale du port de Bruxelles beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kläger zugelassen zu werden. |
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8 |
Die Kläger beantragen in der Klageschrift,
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9 |
Die Kommission beantragt,
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Rechtliche Würdigung
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10 |
Beantragt eine Partei mit gesondertem Schriftsatz, dass das Gericht vorab über die Unzulässigkeit oder die Unzuständigkeit entscheidet, kann das Gericht gemäß Art. 130 der Verfahrensordnung durch mit Gründen versehenen Beschluss entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen. |
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11 |
Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht für durch die Aktenstücke der Rechtssache hinreichend unterrichtet, um ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden. |
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12 |
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass im Gegensatz zu den neuen Beihilfen, die in Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV geregelt sind, Art. 108 Abs. 1 AEUV bezüglich der bestehenden Beihilfen vorsieht, dass die Kommission fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen überprüft und ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen vorschlägt, die die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Binnenmarkts erfordern. |
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13 |
In den Art. 17 bis 19 der Verordnung Nr. 659/1999 wird das auf bestehende Beihilfen anzuwendende Verfahren wie folgt konkretisiert: |
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14 |
Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 6 und 7 der Verordnung Nr. 659/1999 betreffen das in Art. 108 Abs. 2 AEUV vorgesehene förmliche Prüfverfahren, während Art. 9 den Widerruf einer nach diesem Verfahren erlassenen Entscheidung regelt. |
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15 |
Nach der vor dem Erlass der Verordnung Nr. 659/1999 ergangenen und größtenteils in dieser Verordnung kodifizierten Rechtsprechung wird dadurch, dass die Kommission zweckdienliche Maßnahmen vorschlägt oder nicht, keine endgültige Rechtswirkung erzeugt, da der Mitgliedstaat, falls er den vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen nicht zustimmt, nicht verpflichtet ist, diesen Vorschlägen nachzukommen (Urteil vom 22. Oktober 1996, Salt Union/Kommission,T‑330/94, Slg, EU:T:1996:154, Rn. 35). |
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16 |
Aus Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 geht hervor, dass, wenn der Mitgliedstaat den von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen zustimmt, die Kommission dies festhält und den Mitgliedstaat hiervon unterrichtet. Der Mitgliedstaat ist aufgrund seiner Zustimmung verpflichtet, die zweckdienlichen Maßnahmen durchzuführen. Nach der Rechtsprechung ist die Entscheidung der Kommission, mit der sie gemäß diesem Artikel die Vorschläge des Mitgliedstaats festhält und verbindlich macht, eine anfechtbare Handlung (Urteile vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission,C‑132/12 P, Slg, EU:C:2014:100, Rn. 72, und vom 11. März 2009, TF1/Kommission,T‑354/05, Slg, EU:T:2009:66, Rn. 67 bis 70). |
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17 |
Wenn der Mitgliedstaat die von der Kommission vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen ablehnt, leitet die Kommission, wenn sie solche Maßnahmen für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts weiterhin für notwendig hält, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV ein. Am Ende dieses Verfahrens erlässt die Kommission eine der Entscheidungen nach Art. 7 der Verordnung Nr. 659/1999. Die nach Abschluss dieses Verfahrens erlassene Entscheidung erzeugt bindende Rechtswirkungen, die die Interessen der Betroffenen beeinträchtigen können und stellt eine anfechtbare Handlung dar, da sie das betreffende Verfahren beendet und eine abschließende Äußerung zur Vereinbarkeit der geprüften Maßnahme mit den für staatliche Beihilfen geltenden Regeln enthält (Urteile vom 27. November 2003, Regione Siciliana/Kommission,T‑190/00, Slg, EU:T:2003:316, Rn. 45, und vom 20. September 2011, Regione autonoma della Sardegna u. a./Kommission,T‑394/08, T‑408/08, T‑453/08 und T‑454/08, Slg, EU:T:2011:493, Rn. 77). |
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18 |
Anders als in den oben dargelegten Konstellationen erging das angefochtene Schreiben im vorliegenden Fall in der Phase der Zusammenarbeit zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999, die unter Umständen zum Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen nach Art. 18 dieser Verordnung führen kann. |
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19 |
Da aber – wie die Kommission zu Recht geltend macht – der Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen keine anfechtbare Handlung darstellt (siehe oben, Rn. 15), sind die vorbereitenden Handlungen, die dem Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen vorausgehen, erst recht keine Handlungen, die bindende Rechtswirkungen erzeugen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Mai 2009, US Steel Košice/Kommission,T‑22/07, EU:T:2009:158, Rn. 55). |
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20 |
Insoweit ist nämlich daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung bei Handlungen oder Entscheidungen, die in einem mehrphasigen Verfahren, insbesondere zum Abschluss eines internen Verfahrens, ergehen, eine anfechtbare Handlung grundsätzlich nur bei Maßnahmen vorliegt, die den Standpunkt des Organs am Ende dieses Verfahrens endgültig festlegen, nicht aber bei Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen (vgl. Beschluss vom 3. März 2015, Gemeente Nijmegen/Kommission,T‑251/13, Slg, EU:T:2015:142, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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21 |
Im vorliegenden Fall trifft dies auf das angefochtene Schreiben offensichtlich nicht zu, denn aus seinem Inhalt geht klar hervor, dass es sich um eine „vorläufige Bewertung“ der Kommission handelt und dass diese folglich gezwungen sein könnte, in die nächste Phase des Verfahrens einzutreten, in der förmliche Vorschläge zweckdienlicher Maßnahmen, die vom Königreich Belgien zu treffen sind, unterbreitet werden. |
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22 |
Dessen ungeachtet berufen sich die Kläger auf eine Rechtsprechung, nach der die Entscheidung, ein förmliches Prüfverfahren zu eröffnen, eine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV darstellen könne (Urteil vom 23. Oktober 2002, Diputación Foral de Guipúzcoa u. a./Kommission,T‑269/99, T‑271/99 und T‑272/99, Slg, EU:T:2002:258, Rn. 38 bis 40). Sie machen ferner geltend, dass nach der Rechtsprechung eine Entscheidung, mit der die Kommission ihre vorläufige Einschätzung bestätige, bestandskräftig werde, wenn sie nicht innerhalb der Klagefrist angefochten werde (Urteil vom 10. Mai 2005, Italien/Kommission,C‑400/99, Slg, EU:C:2005:275, Rn. 17). |
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23 |
Es ist allerdings festzustellen, dass im vorliegenden Fall im Gegensatz zu den Entscheidungen, um die es in den von den Klägern angeführten Rechtssachen ging, das angefochtene Schreiben weder eine Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 noch eine Entscheidung über den Abschluss dieses Verfahrens im Sinne von Art. 7 der genannten Verordnung darstellt. |
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24 |
Zwar kann nach der Rechtsprechung in bestimmten Fällen eine Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens eigenständige Rechtswirkungen erzeugen, insbesondere wenn sie neue Beihilfemaßnahmen betrifft, die nicht angemeldet und noch in der Durchführung begriffen sind (vgl. Beschluss Gemeente Nijmegen/Kommission, oben in Rn. 20 angeführt, EU:T:2015:142, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung), oder wenn die Kommission mit dieser Entscheidung Maßnahmen, die nach Auffassung des betroffenen Mitgliedstaats keine Beihilfen darstellen bzw. bestehende Beihilfen darstellen, als neue Beihilfen einstuft (Urteile vom 9. Oktober 2001, Italien/Kommission,C‑400/99, Slg, EU:C:2001:528, Rn. 62 und 69, und vom 23. Oktober 2002, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission,T‑346/99 bis T‑348/99, Slg, EU:T:2002:259, Rn. 33), da mit neuen Beihilfen eine Pflicht zur Aussetzung gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV verbunden ist. |
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25 |
Im vorliegenden Fall genügt jedoch die Feststellung, dass das angefochtene Schreiben nicht einmal implizit eine solche Entscheidung darstellt, sondern ein Schreiben, das im Vorfeld eines möglichen Vorschlags zweckdienlicher Maßnahmen durch die Kommission im Rahmen des Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen dem Mitgliedstaat und der Kommission nach Art. 17 der Verordnung Nr. 659/1999 bezüglich einer bestehenden Beihilferegelung verfasst wurde. |
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26 |
Es sei daran erinnert, dass der Mitgliedstaat im Rahmen eines solchen Verfahrens die Möglichkeit behält, die betreffende Beihilferegelung anzuwenden und auf der Grundlage dieser Regelung individuelle Beihilfen zu bewilligen, solange er nicht beschließt, infolge der Zustimmung zu den von der Kommission vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen diese Regelung abzuschaffen oder zu ändern (vgl. in diesem Sinne Urteil Stichting Woonpunt u. a./Kommission, oben in Rn. 16 angeführt, Rn. 71 bis 74), bzw. solange die Kommission keine endgültige Negativentscheidung gemäß Art. 7 Abs. 5 der Verordnung Nr. 659/1999 erlässt, mit der sie diese Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt (vgl. Urteil Italien/Kommission, oben in Rn. 24 angeführt, EU:C:2001:528, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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27 |
Nach alledem ist festzustellen, dass das angefochtene Schreiben keine Handlung darstellt, die endgültige Rechtswirkungen entfaltet und Gegenstand einer Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV sein kann. |
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28 |
Folglich ist der von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit stattzugeben und die Klage als unzulässig abzuweisen. |
Kosten
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29 |
Gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kläger unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
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30 |
Wird das Verfahren in der Hauptsache beendet, bevor über den Antrag auf Zulassung zur Streithilfe entschieden wurde, so tragen gemäß Art. 144 Abs. 10 der Verfahrensordnung der Antragsteller und die Hauptparteien jeweils ihre eigenen im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten. Im vorliegenden Fall hat das Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage durch den vorliegenden Beschluss noch nicht über die Anträge auf Zulassung der Streithilfe des Port autonome de Liège und der Société régionale du port de Bruxelles entschieden. Somit tragen diese nach der genannten Vorschrift ihre eigenen Kosten. |
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Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Neunte Kammer) beschlossen: |
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Der Kanzler E. Coulon Der Präsident G. Berardis |
( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.
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