Schlussantrag des Generalanwalts vom Europäischer Gerichtshof - C-207/15 P

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA

vom 17. März 2016 ( 1 )

Rechtssache C‑207/15 P

Nissan Jidosha KK

„Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Bildmarke mit dem Wortbestandteil ‚CVTC‘ — Teilweise Ablehnung der Verlängerung durch den Prüfer“

1. 

Mit diesem Rechtsmittel begehrt die Gesellschaft Nissan Jidosha KK (im Folgenden: Nissan) die Aufhebung des Urteils des Gerichts vom 4. März 2015 in der Rechtssache T‑572/12, Nissan Jidosha/HABM (CVTC) ( 2 ) (im Folgenden: angefochtenes Urteil).

2. 

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht die von Nissan gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: HABM oder Amt) vom 6. September 2012 in der Sache R 2469/2011‑1 erhobene Klage zurück; mit der Entscheidung der Beschwerdekammer wiederum wurde die teilweise Zurückweisung des Antrags auf Verlängerung der Eintragung der Gemeinschaftsmarke Nr. 2188118, CVTC bestätigt.

3. 

In diesem Rechtsmittelverfahren geht es um die Anwendung von Art. 47 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke ( 3 ), einer Vorschrift, die bisher noch keine Auslegung durch den Gerichtshof erfahren hat. Das sich hier stellende rechtliche Problem ist nicht nur neu, sondern auch von allgemeiner Bedeutung für das Verfahren der Markenverlängerung, genauer gesagt für die Klärung der dort anzuwendenden Fristen.

I – Rechtlicher Rahmen

A – Verordnung Nr. 207/2009

4.

Art. 46 bestimmt:

„Die Dauer der Eintragung der Gemeinschaftsmarke beträgt zehn Jahre, gerechnet vom Tag der Anmeldung an. Die Eintragung kann gemäß Artikel 47 um jeweils zehn Jahre verlängert werden.“

5.

Art. 47 lautet:

„(1)   Die Eintragung der Gemeinschaftsmarke wird auf Antrag des Inhabers oder einer hierzu ausdrücklich ermächtigten Person verlängert, sofern die Gebühren entrichtet worden sind.

(2)   Das Amt unterrichtet den Inhaber der Gemeinschaftsmarke und die im Register eingetragenen Inhaber von Rechten an der Gemeinschaftsmarke rechtzeitig vor dem Ablauf der Eintragung. Das Amt haftet nicht für unterbliebene Unterrichtung.

(3)   Der Antrag auf Verlängerung ist innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor Ablauf des letzten Tages des Monats, in dem die Schutzdauer endet, einzureichen. Innerhalb dieses Zeitraums sind auch die Gebühren zu entrichten. Der Antrag und die Gebühren können noch innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten nach Ablauf des in Satz 1 genannten Tages eingereicht oder gezahlt werden, sofern innerhalb dieser Nachfrist eine Zuschlagsgebühr entrichtet wird.

(4)   Beziehen sich der Antrag auf Verlängerung oder die Entrichtung der Gebühren nur auf einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen verlängert.

(5)   Die Verlängerung wird am Tag nach dem Ablauf der Eintragung wirksam. Sie wird eingetragen.“

6.

Art. 48 lautet:

„(1)   Die Gemeinschaftsmarke darf weder während der Dauer der Eintragung noch bei ihrer Verlängerung im Register geändert werden.

(2)   Enthält jedoch die Gemeinschaftsmarke den Namen und die Adresse ihres Inhabers, so kann die Änderung dieser Angaben, sofern dadurch die ursprünglich eingetragene Marke in ihrem wesentlichen Inhalt nicht beeinträchtigt wird, auf Antrag des Inhabers eingetragen werden.

(3)   Die Veröffentlichung der Eintragung der Änderung enthält eine Wiedergabe der geänderten Gemeinschaftsmarke. Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Veröffentlichung können Dritte, deren Rechte durch die Änderung beeinträchtigt werden können, die Eintragung der Änderung der Marke anfechten.“

7.

Art. 50 lautet:

„(1)   Die Gemeinschaftsmarke kann Gegenstand eines Verzichts für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen sein, für die sie eingetragen ist.

(2)   Der Verzicht ist vom Markeninhaber dem Amt schriftlich zu erklären. Er wird erst wirksam, wenn er eingetragen ist.

…“

B – Durchführungsverordnung (EG) Nr. 2868/95 ( 4 )

8.

Um die Anwendung der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke zu konkretisieren, wurde 1995 die Verordnung Nr. 2868/95 erlassen, mit der Durchführungsvorschriften für die Verordnung Nr. 40/94 ( 5 ) (im Folgenden: Durchführungsverordnung) festgelegt wurden. In deren Regel 30 („Verlängerung der Eintragung“) heißt es:

„(1)

Der Antrag auf Verlängerung muss folgende Angaben enthalten:

a)

den Namen der Person, die die Verlängerung beantragt;

b)

die Eintragungsnummer der zu verlängernden Gemeinschaftsmarke;

c)

wird die Verlängerung nur für einen Teil der Waren und Dienstleistungen beantragt, für die die Marke eingetragen ist, die Angabe der Klassen oder der Waren und Dienstleistungen, für die die Verlängerung beantragt wird, oder der Klassen oder der Waren und Dienstleistungen, für die die Verlängerung nicht beantragt wird; zu diesem Zweck sind die Waren und Dienstleistungen gemäß den Klassen der Nizzaer Klassifikation in Gruppen zusammenzufassen, ferner ist jeder Gruppe die Nummer der einschlägigen Klasse in der Reihenfolge dieser Klassifikation voranzustellen.

(4)

Wird der Verlängerungsantrag zwar innerhalb der in Artikel 47 Absatz 3 der Verordnung vorgesehenen Fristen gestellt, sind aber die sonstigen in Artikel 47 der Verordnung und in diesen Regeln genannten Voraussetzungen für den Verlängerungsantrag nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Antragsteller die festgestellten Mängel mit.

(5)

Wird ein Verlängerungsantrag nicht oder erst nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 47 Absatz 3 Satz 3 der Verordnung gestellt oder werden die Gebühren nicht oder erst nach Ablauf dieser Frist entrichtet oder werden die festgestellten Mängel nicht fristgemäß beseitigt, so stellt das Amt fest, dass die Eintragung abgelaufen ist, und teilt dies dem Inhaber der Gemeinschaftsmarke mit.

Reichen die entrichteten Gebühren nicht für alle Klassen von Waren und Dienstleistungen aus, für die die Verlängerung beantragt wird, so erfolgt keine derartige Feststellung, wenn eindeutig ist, auf welche Klassen sich die Gebühren beziehen. Liegen keine anderen Kriterien vor, so trägt das Amt den Klassen in der Reihenfolge der Klassifikation Rechnung.

(6)

Ist die Feststellung des Amtes gemäß Absatz 5 rechtskräftig, so löscht das Amt die Marke im Register. Die Löschung wird am Tag nach Ablauf der Eintragung wirksam.

…“

9.

Die mit der Verordnung 2015/2424 ( 6 ) (angenommen am 16. Dezember 2015 ( 7 )) erfolgten Änderungen der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke sind im vorliegenden Fall ratione temporis nicht anwendbar.

II – Vorgeschichte des Rechtsstreits

10.

Nach den im angefochtenen Urteil zum Sachverhalt getroffenen Feststellungen reichte Nissan am 23. April 2001 einen Antrag auf Eintragung einer Gemeinschaftsmarke beim HABM für das folgende Bildzeichen ein:

Image

11.

Die Waren, auf die sich diese Marke beziehen sollte, unterfielen den Klassen 7 ( 8 ), 9 ( 9 ) und 12 ( 10 ) nach dem Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 ( 11 ).

12.

Am 29. Oktober 2003 trug das HABM die streitgegenständliche Marke für diese drei Warenklassen ein.

13.

Am 27. September 2010 teilte das HABM Nissan als der Inhaberin des Markenrechts zum Zweck einer eventuellen Verlängerung mit, dass der Ablauf der Eintragung ihrer Marke demnächst bevorstehe (23. April 2011).

14.

Am 27. Januar 2011 reichte Nissan den Antrag auf Verlängerung ihrer Marke ein, der sich nur auf die Klassen 7 und 12 bezog.

15.

Mit Schreiben vom 9. Mai 2011 teilte das HABM Nissan zum einen mit, dass die Verlängerung der Marke (am 8. Mai 2011) für die Waren der Klassen 7 und 12 im Register eingetragen worden sei; zum anderen wies das Amt darauf hin, dass es die Waren der Klasse 9 aus der Eintragung dieser Marke gestrichen habe.

16.

Mit Schreiben vom 14. und vom 22. Juli sowie vom 1. August 2011 beantragte Nissan beim HABM, die Waren der Klasse 9 in die Verlängerung ihrer Marke aufzunehmen.

17.

Am 26. August 2011 wies das Amt diesen Antrag zurück. Die Abteilung Markenverwaltung bestätigte diese Entscheidung, indem sie am 28. September 2011 den von Nissan dagegen eingereichten Nichtigkeitsantrag zurückwies.

18.

Nissan focht die Entscheidung vom 28. September 2011 mit Schreiben vom 25. November 2011 vor der Beschwerdekammer des HABM nach Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 an.

19.

Die Beschwerdekammer wies mit Entscheidung vom 6. September 2012 ( 12 ) die Beschwerde von Nissan zurück, da ihrer Auffassung nach der (erste) Antrag auf Verlängerung der Marke für Waren der Klassen 7 und 12 einen ausdrücklichen und unmissverständlichen teilweisen Verzicht im Sinne von Art. 50 der Verordnung Nr. 207/2009 auf die Verlängerung für Waren der Klasse 9 beinhalte, der seit seinem Eingang beim HABM für die Markeninhaberin wirksam sei.

20.

Die Beschwerdekammer war gleichfalls der Auffassung, angesichts der Verzichtserklärung, die für die Markeninhaberin bindend sei, sei die in Art. 47 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehene sechsmonatige Nachfrist nicht anwendbar. In Anbetracht der Eintragung der teilweisen Verlängerung und der auf diese erfolgten Mitteilung an die Antragstellerin sowie angesichts der Wirkung beider Rechtsakte erga omnes entschied die Beschwerdekammer, dass Nissan aus Gründen der Rechtssicherheit ihre Entscheidung, die Marke für bestimmte Waren nicht zu verlängern, auch nicht mehr widerrufen könne.

III – Angefochtenes Urteil

21.

Nissan erhob am 21. Dezember 2012 Klage vor dem Gericht, mit der sie die Aufhebung der Entscheidung der Beschwerdekammer beantragte. Sie stützte ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, nämlich die Verletzung von Art. 47 und Art. 50 der Verordnung Nr. 207/2009.

22.

Mit seinem Urteil vom 4. März 2015 wies das Gericht die Klage ab. Obwohl die Beschwerdekammer seiner Auffassung nach einen Rechtsfehler begangen hatte, indem sie das Fehlen eines Verlängerungsantrags für die Marke mit einer Verzichtserklärung gleichgesetzt habe ( 13 ), hob das Gericht die angefochtene Entscheidung nicht auf, da nach seiner Würdigung ( 14 ) die Anwendung von Art. 47 der Verordnung Nr. 207/2009 zu derselben Lösung wie derjenigen führte, zu der das HABM gekommen war und die die Beschwerdekammer bestätigt hatte.

23.

Nach Auffassung des Gerichts kommt der in Art. 47 Abs. 3 vorgesehenen zusätzlichen Frist (d. h. den auf das Ende der Schutzdauer folgenden sechs Monaten) ( 15 ) im Verhältnis zur ursprünglichen Frist Ausnahmecharakter zu. Weder der Wortlaut noch die Systematik von Abs. 3 sähen die Möglichkeit vor, sukzessive Teilverlängerungsanträge zu stellen. Insbesondere sei wegen des Ausdrucks „a falta de ello“ [in der Fassung der Verfahrenssprache Englisch „failing this“; ohne Entsprechung in der deutschen Sprachfassung der Bestimmung, wörtlich: „geschieht dies nicht“] davon auszugehen, dass die Ausnahmefrist nicht anwendbar sei, wenn bereits innerhalb der ordentlichen Frist ein Verlängerungsantrag gestellt worden sei. In Anbetracht der Wirkung erga omnes der Teilverlängerung vom Tag nach Ablauf der Schutzdauer an, stehe der Grundsatz der Rechtssicherheit einer weiteren Ergänzung von Verlängerungsanträgen entgegen.

24.

Das Gericht wies schließlich alle weiteren von Nissan in der Klageschrift vorgetragenen Argumente als unbegründet zurück, mit denen diese Folgendes geltend gemacht hatte: a) Art. 5bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums ( 16 ) und Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ( 17 ) seien verletzt; b) die Streichung der Waren der Klasse 9 aus ihrem Markenrecht stelle eine unrechtmäßige Änderung dar, da sie gegen Art. 48 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoße; c) die Entscheidung, die Marke nur für Waren der Klassen 7 und 12 zu verlängern, sei zu früh getroffen worden; d) das HABM habe bereits in früheren Entscheidungen sukzessive Verlängerungsanträge akzeptiert ( 18 ).

IV – Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

25.

Das Rechtsmittel von Nissan ist am 4. Mai 2015 beim Gerichtshof eingegangen, die Beantwortung durch das HABM am 19. August 2015.

26.

Es ist weder eine Erwiderung noch eine Gegenerwiderung nach Art. 175 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs eingereicht worden.

27.

Nissan beantragt als Rechtsmittelführerin die Aufhebung sowohl des angefochtenen Urteils als auch der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 6. September 2012 sowie die Verurteilung des HABM zur Zahlung der Kosten. Hierfür stützt sie sich auf zwei Rechtsmittelgründe, nämlich die Verletzung von Art. 47 der Verordnung Nr. 207/2009 einerseits und von Art. 48 dieser Verordnung andererseits.

28.

Das HABM beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und Nissan die Kosten aufzuerlegen.

29.

Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden, da keine der Parteien dies beantragt hat.

V – Prüfung des Rechtsmittels

A – Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verletzung von Art. 47 der Verordnung Nr. 207/2009

1. Vortrag der Parteien

30.

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund wirft Nissan dem Gericht vor, Art. 47 der Verordnung Nr. 207/2009 mit der Entscheidung verletzt zu haben, dass dessen Abs. 3 sukzessive Teilverlängerungsanträge ausschließe. Der Inhaber einer Marke könne legitime Gründe dafür haben, in dieser Form vorzugehen, wie etwa: a) hinsichtlich bestimmter Arten von Waren und Dienstleistungen, die ihn möglicherweise im Hinblick auf den Markenschutz nicht mehr interessierten, unnötigen finanziellen Aufwand zu vermeiden, b) noch vor Ende der Nachfrist die Marke für die Klassen, die er ursprünglich nicht verlängert habe, einem Dritten abzutreten, und c) Fehler im vorhergehenden Teilverlängerungsantrag zu korrigieren.

31.

Nissan vertritt entgegen der Auffassung des Gerichts ( 19 ) den Standpunkt, es bestehe keinerlei Grund, Art. 47 der Verordnung Nr. 207/2009 dahin auszulegen, dass sukzessive Teilverlängerungsanträge ausgeschlossen seien. Nichts im Wortlaut dieser Bestimmung stehe der Verlängerung einer Marke aufgrund mehrerer Anträge entgegen. Erstens beginne die Nachfrist entweder zu laufen, weil überhaupt kein Verlängerungsantrag vorliege, oder deshalb, weil die Gebühren nicht innerhalb der ordentlichen Verlängerungsfrist entrichtet worden seien. Das Gericht habe diese zweifache Möglichkeit nicht berücksichtigt, als es in Rn. 38 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, diese Nachfrist werde nur durch das Fehlen eines Verlängerungsantrags innerhalb der ursprünglichen Frist in Gang gesetzt.

32.

Darüber hinaus führe die Auslegung durch das Gericht dazu, dass Markeninhaber, die sich bemühten, die ursprüngliche Frist (Art. 47 Abs. 3 Satz 1) einzuhalten, benachteiligt und solche, die die mit der Nachfrist verbundene Zuschlagsgebühr entrichten könnten, begünstigt würden.

33.

Zweitens vertritt Nissan die Auffassung, Anträge auf Teilverlängerung einer Marke (für bestimmte Waren) dürften nicht als Anträge auf Löschung dieser Marke für die übrigen Waren behandelt werden. Andernfalls würde die Teilverlängerung einem Verzicht gleichgestellt, einer Rechtsfigur, die in Art. 50 der Verordnung Nr. 207/2009 geregelt sei. Auch wenn das Gericht zu Recht verneint habe, dass in diesem Fall ein Verzicht vorliege ( 20 ), führe seine Auslegung von Art. 47 doch zu demselben falschen Ergebnis, nur auf einem anderen Weg.

34.

Drittens ist Nissan – erneut entgegen der Sichtweise des Gerichts ( 21 ) – der Ansicht, dass Markeninhaber, die klar und unmissverständlich Teilverlängerungsanträge einreichten, keineswegs davon ausgingen, dass infolgedessen ihre späteren Anträge zurückgewiesen würden. Hierzu verweist sie auf zwei Beispiele aus der früheren Verwaltungspraxis des HABM, in denen sukzessive Teilverlängerungen zugelassen worden seien. Beide Beispiele stärkten das Vertrauen der Markeninhaber in die Möglichkeit, ihre Verlängerungsanträge zeitlich aufzuteilen. Ebenso erlaube Regel 30 Abs. 5 der Durchführungsverordnung, die Verlängerungsgebühren nur für einen Teil der beantragten Klassen zu entrichten. Wenn der Markeninhaber dies wünsche, könnten danach – im Rahmen der Nachfrist – die Gebühren für die übrigen Klassen entrichtet werden, was beweise, dass für sukzessive Teilverlängerungsanträge keine Hindernisse bestünden.

35.

Viertens schließlich sei auch die Berufung auf die Rechtssicherheit als Hindernis für sukzessive Teilverlängerungen nach Annahme und Eintragung des ersten Verlängerungsantrags (Rn. 40 des angefochtenen Urteils) nur dann relevant, wenn das HABM wie in diesem Fall seine Entscheidung über den Antrag auf die Teilverlängerung treffe und eintrage, noch bevor die Nachfrist abgelaufen sei. Damit würden derartige Anträge erneut einem teilweisen Verzicht auf die Marke gleichgestellt.

36.

Nach Ansicht des HABM ist das Rechtsmittel hingegen unbegründet, denn das Gericht habe die Art. 47 und 48 der Verordnung Nr. 207/2009 richtig ausgelegt und angewendet.

37.

Es vertritt – in Übereinstimmung mit Rn. 38 des angefochtenen Urteils – die Auffassung, der Verlängerungsantrag müsse im Normalfall während des Laufes der ordentlichen Frist von sechs Monaten vor Ende des Markenschutzes eingereicht werden, und zwar nach Art. 47 Abs. 3 Satz 1 und 2. Ein Verlängerungsantrag, der innerhalb der Nachfrist von weiteren sechs Monaten eingereicht werde, stelle eine Ausnahme dar.

38.

Für diese Auslegung des außerordentlichen Charakters der Verlängerung während des Laufes der Nachfrist spreche erstens der Aufbau von Art. 47, der dem dialektischen Binom von allgemeiner Regel und Ausnahme folge. Zweitens enthalte der Wortlaut der Vorschrift am Beginn des letzten Satzes den Ausdruck „a falta de ello“ ( 22 ), drittens sei die Verlängerung innerhalb dieser Frist mit einer Zuschlagsgebühr in Höhe von 25 % der Gebühr bis zur Obergrenze von 1500 Euro ( 23 ) verbunden, und viertens habe die Zulassung von Teilverlängerungen innerhalb der Nachfrist aufgrund der Rückwirkung der Eintragung ( 24 ) negative Folgen für das europäische Markensystem, da die Eintragung in diesen Fällen den Umfang des Markenschutzes nicht verlässlich wiedergebe, was zu Rechtsunsicherheit führe.

39.

Vor diesem Hintergrund ist das HABM der Ansicht, das angefochtene Urteil verletze Art. 47 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 nicht. Das Gericht habe die Vorschrift richtig angewandt, als es ausgeführt habe, ein vollständiger Verlängerungsantrag, der klar und unmissverständlich innerhalb der ordentlichen Frist nach Abs. 3 Satz 1 und 2 eingereicht werde, schließe die Anwendung von Satz 3 der Vorschrift aus. Dasselbe müsse gelten, wenn die Verlängerung nur für einige der von der Marke geschützten Waren und Dienstleistungen beantragt werde: Ein Antrag dieser Art lasse sich nicht unter Satz 3 subsumieren, da dieser Fall einem völligen Fehlen eines Antrags („a falta de ello“ [geschieht dies nicht]) nicht gleichgestellt werden könne.

40.

Nach Ansicht des HABM ist gemäß Art. 47 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 die Verlängerung der Marke nur für die Waren oder Dienstleistungen möglich, die in dem entsprechenden Antrag angegeben seien. Aus dieser Regel folge, dass der Markeninhaber dann, wenn er die Verlängerung nur für einige dieser eingetragenen Waren und Dienstleistungen beantrage, ausdrücklich oder konkludent erkläre, den Schutz nicht mehr auf die übrigen erstrecken zu wollen. Diese Schlussfolgerung bedeute aber nicht, Teilverlängerungsanträge wie einen Teilverzicht im Sinne von Art. 50 der Verordnung Nr. 207/2009 zu behandeln.

41.

Erfülle ein Antrag die in Art. 47 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Verordnung Nr. 207/2009 festgelegten Voraussetzungen, so verpflichte Abs. 5 Satz 2 dieser Bestimmung das Amt zur Eintragung der Verlängerung, ohne den Ablauf der Nachfrist abzuwarten. Aus Gründen der Rechtssicherheit könne man weder von den zuständigen Behörden noch vom Rechtsverkehr verlangen, eine eventuelle weitere Erstreckung einer bereits teilweise verlängerten Marke auf andere Waren und Dienstleistungen vorherzusehen, für die die Verlängerung bis dahin nicht beantragt worden sei.

42.

Abschließend erklärt das HABM, die von Nissan angeführten Gründe dafür, dass ein Interesse des Markeninhabers daran bestehen könne, den Verlängerungsantrag für bestimmte Waren und Dienstleistungen zurückzuhalten, seien für die Auslegung der Vorschrift irrelevant.

2. Prüfung des Rechtsmittelgrundes

a) Vorbemerkungen und Aufbau

43.

In diesem Rechtsmittelverfahren, in dem es um die Beurteilung der Möglichkeit von sukzessiven Teilverlängerungen nach Art. 47 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 geht, stehen sich zwei unterschiedliche Auffassungen vom Verlängerungsverfahren für Gemeinschaftsmarken gegenüber.

44.

Der erste dieser beiden Ansätze, den das HABM vertritt und den auch das Gericht gutgeheißen hat, legt dieses Verfahren in einer Weise aus, die ich als „streng“ bezeichnen würde. Nach dieser Auffassung kann der Inhaber einer Marke, die kurz vor dem Ablauf steht, diese nur in einem einzigen Schritt verlängern, indem er ein einziges Formular ordnungsgemäß ausfüllt und es innerhalb der Verlängerungsfrist (sei es der ursprünglichen Frist oder der Nachfrist) an das HABM schickt. Außerdem muss er die hiermit verbundenen Gebühren entrichten. Hat er diese Schritte unternommen, trägt das HABM den Verlängerungseintrag für die auf dem Formular angegebenen Waren und Dienstleistungen ein.

45.

Der zweite Ansatz, der von Nissan vertreten wird (und anscheinend vom HABM in einigen früheren Fällen zugelassen wurde) ( 25 ), geht davon aus, dass keine rechtlichen Hindernisse dafür bestehen, Teilverlängerungsanträge zu unterschiedlichen Zeitpunkten einzureichen, solange dies im Rahmen der gesetzlich festgelegten Fristen und unter Entrichtung der Gebühren geschieht. Nach diesem Ansatz erlaubt Art. 47 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 eine „dynamischere“ Auslegung, indem er dem Inhaber der Marke eine gewisse Flexibilität bei der Entscheidung einräumt, ob er den Registerschutz für sein Warenzeichen für alle oder nur für einige der zuvor geschützten Waren und Dienstleistungen verlängern möchte. Diese Entscheidung könne er durch zwei oder auch mehrere aufeinanderfolgende Anträge innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist treffen.

46.

Folglich kommt dem Gerichtshof die Aufgabe zu, die Reichweite der umstrittenen Norm aufzuzeigen und sich dabei für einen der beiden widerstreitenden Ansätze zu entscheiden. Da das Rechtsproblem neu ist, muss es ohne Hilfe von Präzedenzfällen durch die Anwendung der klassischen Auslegungskriterien in ihrer sich aus dem Unionsrecht ergebenden Nuancierung gelöst werden.

47.

Für eine ordnungsgemäße Behandlung des von Nissan eingelegten Rechtsmittels ist es unerlässlich, die beiden Grundpfeiler der Argumentation des Gerichts eingehend zu untersuchen, nämlich 1. den Ausnahmecharakter der Nachfrist, der ein Hindernis für die Einreichung von ergänzenden Verlängerungsanträgen darstellen soll, und 2. die Notwendigkeit, nach der Eintragung des ersten Antrags die Rechtssicherheit zu schützen. Meine Prüfung folgt diesem argumentativen Aufbau.

b) Zum Verlängerungsverfahren, insbesondere zum Ausnahmecharakter der Nachfrist

48.

Nach Ansicht des Gerichts ( 26 ) ist aus dem Wortlaut von Art. 47 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009, konkret dem Ausdruck „a falta de ello“ [geschieht dies nicht], zu schließen, dass nach Ablauf der ursprünglichen Frist eine Verlängerung nur beantragt werden könne, wenn während deren Laufzeit kein entsprechender Antrag eingereicht worden sei. Die Verlängerung müsse daher grundsätzlich innerhalb der ursprünglichen Frist beantragt werden, während dies innerhalb der Nachfrist nur ausnahmsweise zulässig sei. Diese letzte Möglichkeit bestehe folglich nur, wenn innerhalb der ursprünglichen Frist kein Antrag eingereicht worden sei.

49.

Nissan beanstandet diese Ausführungen des Gerichts und dies, wie ich meine, zu Recht.

50.

In einer am Wortlaut orientierten Auslegung der Vorschrift hebt das Gericht den Ausdruck „a falta de ello“ hervor, der nach seinem Verständnis als Tatbestandsmerkmal von Abs. 3 impliziert, dass innerhalb der „ordentlichen“ Frist kein Antrag eingereicht worden sei.

51.

Die Heranziehung dieses Auslegungskriteriums basiert allerdings nur auf einigen Sprachfassungen von Art. 47 der Verordnung Nr. 207/2009 und bezieht sich nicht auf das Gesamtbild, das sich aus der Betrachtung der in den anderen Amtssprachen der Union verwendeten Formulierungen ergibt. Der Ausdruck „a falta de ello“ oder ähnliche Ausdrücke erscheint in der französischen ( 27 ), der englischen ( 28 ), der spanischen ( 29 ) und der italienischen ( 30 ) Fassung, fehlt aber als solcher zumindest in der deutschen ( 31 ), der portugiesischen ( 32 ) und der niederländischen ( 33 ) Fassung.

52.

Nach der wohlbekannten Rechtsprechung des Gerichtshofs kann aber „die in einer der Sprachfassungen einer Vorschrift des Unionsrechts verwendete Formulierung nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden oder insoweit Vorrang vor den anderen sprachlichen Fassungen beanspruchen. Die Bestimmungen des Unionsrechts müssen nämlich im Licht der Fassungen in allen Sprachen der Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden. Weichen die verschiedenen Sprachfassungen einer Vorschrift des Unionsrechts voneinander ab, so muss diese nach dem Zusammenhang und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört.“ ( 34 )

53.

Damit genügt dieser Umstand allein nicht, um zu entscheiden, ob das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat. Nach der in Nr. 52 angeführten Rechtsprechung nimmt die Feststellung, dass der Wortlaut der umstrittenen Vorschrift eines rechtssetzenden Aktes der Union in den verschiedenen Sprachfassungen Unterschiede aufweist, der grammatikalischen Auslegung im konkreten Fall ihren Nutzen ( 35 ), so dass auf die systematische und die teleologische Auslegung zurückzugreifen ist.

54.

Da das Gericht den Ausnahmecharakter der zweiten Verlängerungsfrist im Verhältnis zur ersten aus dem Ausdruck „a falta de ello“ geschlossen hat, machen es die genannten Formulierungsunterschiede schon durch ihre bloße Existenz unmöglich, aufgrund des Wortlauts von Art. 47 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 davon auszugehen, dass diese zweite Frist „Ausnahmecharakter“ hat.

55.

Zudem hat der Ausdruck in den oben erwähnten Sprachfassungen (u. a. Französisch, Spanisch, Englisch und Italienisch) weder eindeutig den Wortsinn, den ihm das angefochtene Urteil zu geben scheint, noch erlaubt er es ohne eine Überdehnung des Wortsinns, aus ihm zu folgern, dass die zweite Frist zur ersten in einem Alternativverhältnis steht.

56.

Selbst wenn Art. 47 Abs. 3 die Einreichung des Verlängerungsantrags während der ersten Sechsmonatsfrist als „Regel“ hätte einführen wollen, enthielte die Regelung der Nachfrist doch keine Bedingung, anhand deren die Fälle zu bestimmen wären, die diese zu einer Ausnahme machen würden. Das die beiden Fristen wirklich unterscheidende Merkmal besteht allein in der Zuschlagsgebühr, die mit der zweiten Frist verbunden ist.

57.

Insgesamt kann aus den Sprachfassungen, die den Ausdruck „a falta de ello“ oder Ähnliches enthalten, nicht mit absoluter Klarheit geschlossen werden, dass sukzessive Teilverlängerungsanträge automatisch abzulehnen sind. In der umstrittenen Bestimmung ein Verbot dieser Art zu erkennen, legt vielmehr den Verdacht nahe, dass diese Sichtweise eher das Ergebnis einer möglicherweise unbewussten Projektion des oben dargestellten „strengen“ Ansatzes auf den Gesetzeswortlaut als eine logische Schlussfolgerung aus diesem Wortlaut ist.

58.

Unter dem Blickwinkel der systematischen Auslegung der Verordnung Nr. 207/2009 komme ich ebenfalls nicht zum Ergebnis, dass sukzessive Teilverlängerungsanträge nicht zulässig wären, eher ist das Gegenteil der Fall. Das HABM hat für seine Auffassung Art. 47 Abs. 4 und 5 der Verordnung Nr. 207/2009 herangezogen, Nissan für seine Position Regel 30 Abs. 5 der Durchführungsverordnung. Ich glaube allerdings, dass keines dieser Argumente geeignet ist, den Streit über Art. 47 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 aus systematischer Sicht zu entscheiden.

59.

Was Art. 47 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 betrifft, so besteht dessen Zweck nicht darin, die Zahl der Verlängerungsanträge auf nur einen zu beschränken, noch trägt er dazu bei, dass sich diese Folge aus Abs. 3 ablesen ließe. Sein Inhalt beschränkt sich – unter Berücksichtigung der Parteimaxime ( 36 ) und des Antragsgrundsatzes ( 37 ) – darauf, festzulegen, dass das HABM dann, wenn der Markeninhaber dies beantragt (und die entsprechende Gebühr entrichtet), die Eintragung der Verlängerung für die Waren und Dienstleistungen vorzunehmen hat, für die ein Verlängerungsantrag eingereicht wurde. Folglich handelt es sich nur um einen gesetzlichen Hinweis, der für alle Antragsteller gilt und sie dazu auffordert, ihre Verlängerungsanträge mit der gebotenen Sorgfalt und Genauigkeit zu stellen. Gleichzeitig gibt er dem HABM das Verfahren in Bezug auf diese Anträge vor. Nichts hiervon sagt etwas – weder im einen noch im anderen Sinne – darüber aus, ob sukzessive Anträge zulässig oder unzulässig sind.

60.

Art. 47 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 verpflichtet das HABM – entgegen der von diesem selbst vertretenen These – nicht dazu, die Eintragung der Verlängerung noch vor Ablauf der Nachfrist vorzunehmen. Wenn diese Norm vorschreibt, dass die Verlängerung am Tag nach dem Ablauf der Eintragung wirksam wird, wird damit lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Eintragung der Verlängerung, sobald sie erfolgt ist, den Zehnjahreszeitraum der Wirksamkeit der Marke weder verkürzt (wenn der Antrag vor dem Datum des Ablaufs eingereicht wurde) noch in ungerechtfertigter Weise verlängert (wenn die Eintragung, aus welchem Grund auch immer, nach diesem Datum erfolgt). Mit anderen Worten wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass der Schutz der eingetragenen Marke, gleichgültig, zu welchem Zeitpunkt die Verlängerung eingetragen wird, ohne Bruch der Kontinuität ab dem Tag nach ihrem Ablauf erhalten bleibt.

61.

Damit sorgt Art. 47 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 ausschließlich dafür, dass die Schutzdauer, also zehn Jahre für jede Eintragung ohne Unterbrechung, genau eingehalten wird. Die Vorschrift vermeidet so unter anderem, dass eine Verspätung bei der Bearbeitung des Verlängerungsantrags die Kontinuität des Registerschutzes unterbricht. Zusammenfassend ergibt sich hieraus für das HABM aber keinerlei Verpflichtung, die Verlängerung vor dem Ende der Nachfrist einzutragen, wie das Amt behauptet.

62.

Was Regel 30 Abs. 5 der Durchführungsverordnung betrifft, die von Nissan für ihre These angeführt wird, glaube ich nicht, dass sie ein Argument für oder gegen sukzessive Teilverlängerungsanträge handelt. Diese Regel behandelt zuerst die Fälle (mangelnde oder verspätete Vorlage des Antrags nach der Nachfrist, Nichtzahlung der Gebühren, ausbleibende Korrektur von mitgeteilten Mängeln), in denen das HABM den Ablauf der Eintragung feststellen muss. Danach folgt eine Bestimmung für den Fall, dass die entrichteten Gebühren „nicht für alle Klassen von Waren und Dienstleistungen [ausreichen], für die die Verlängerung beantragt wird“, ein Fall, bei dem das HABM nicht den Ablauf der Eintragung auszusprechen braucht, „wenn eindeutig ist, auf welche Klassen sich die Gebühren beziehen“. Keine dieser Vorschriften setzt meines Erachtens eine Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von sukzessiv eingereichten Teilverlängerungsanträgen voraus.

63.

Auch wenn ich die systematische Auslegung in diesem Rechtsstreit nicht für übermäßig zweckdienlich halte, ist in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen Art. 47 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 vielleicht eher im Zusammenhang mit der Pflicht des HABM nach Abs. 2 dieses Artikels zu sehen, den Markeninhaber über den bevorstehenden Ablauf des seinem Zeichen verliehenen Schutzes zu informieren. Angesichts dessen, dass nach Abs. 2 der Vorschrift das HABM „nicht für unterbliebene Unterrichtung [haftet]“, erscheint es mir logisch, dass der Gesetzgeber mit der Verdopplung der ursprünglichen Frist die Härte mildern wollte, die die Löschung von Markeneintragungen ohne eine vorherige Mitteilung über den baldigen Ablauf bedeuten könnte. Die Freistellung des HABM von der Haftung für das Unterlassen einer Mitteilung würde so in gewisser Weise mit einer Nachfrist für die Markeninhaber kompensiert, die noch über weitere sechs Monate verfügten, um mit eigenen Mitteln zu erkennen, dass ihre geschützten Zeichen ablaufen, und entsprechend zu reagieren.

64.

Die grammatikalische und die systematische Auslegung sprechen damit in keiner Weise für eine Auslegung der Vorschrift, aus der ein Verbot sukzessiver Teilverlängerungsanträge abgeleitet werden könnte. Damit ist auf die teleologische Auslegung und die den Verlängerungsverfahren von Gemeinschaftsmarken innewohnende Funktion abzustellen. Wenn diese beinhalten, ein bestimmtes Vorgehen und bestimmte Fristen einzuhalten, so nicht, um den Markeninhabern schwer auszulegende Belastungen aufzuerlegen, sondern um ihnen Gelegenheit zu geben, auf homogene und geregelte Weise den Zeitraum zu verlängern, in dem ihre Marken geschützt sind.

65.

Die Intention der Verordnung Nr. 207/2009 geht in diesem Bereich dahin, sukzessive Verlängerungen von bereits registrierten Unterscheidungszeichen für Zeiträume von jeweils zehn Jahren zu ermöglichen, und zwar aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung für die unternehmerische Existenz ihrer Inhaber und aufgrund des Umstands, dass diese Eigentumsrechte an diesen Zeichen haben. Dies erklärt besser die Einrichtung einer doppelten Frist in aufeinanderfolgenden Zeitabschnitten und die Tatsache, dass der Unionsgesetzgeber als letztes Mittel nach Ablauf beider Fristen (der ordentlichen und der Nachfrist) sogar noch einen weiteren Antrag des Markeninhabers auf Wiedereinsetzung in seine Rechte zugelassen hat, wenn die Voraussetzungen von Art. 81 der Verordnung Nr. 207/2009 vorliegen (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand).

66.

Die Auslegung von Art. 47 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 ist folglich anhand des Kriteriums vorzunehmen, dass Gemeinschaftsmarken, wann immer gesetzlich möglich, verlängerbar sein sollen. Ebenso gilt in gerichtlichen Verfahren beim Auftreten von Auslegungsfragen im Allgemeinen der Grundsatz der wohlwollendsten Auslegung der gestellten Anträge. Dieser Grundsatz kann auf Verwaltungsverfahren, in denen auf Antrag der betroffenen Partei die Verlängerung gültiger Registereintragungen gewährt werden soll, ausgedehnt werden.

67.

Aus dieser Sichtweise wäre der Standpunkt des HABM – dem auch das Gericht gefolgt ist – nur vertretbar, wenn sich ohne Schwierigkeit aus Art. 47 der Verordnung Nr. 207/2009 ein Verbot sukzessiver Teilverlängerungsanträge ableiten ließe. Da ein solches Verbot nicht existiert, sehe ich kein Hindernis für die Einreichung von zwei Anträgen, die, wie in diesem Fall, die Waren und Dienstleistungen einzeln und nacheinander angeben, solange dies innerhalb der Fristen erfolgt und die Gebühren und Zuschlagsgebühren entrichtet werden.

68.

Art. 47 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 gewährt dem Inhaber einer bereits eingetragenen Marke für deren Verlängerung in Wirklichkeit insgesamt ein Jahr, bestehend aus zwei Halbjahreszeiträumen, die sechs Monate vor dem letzten Tag des Monats, in dem der Schutzzeitraum endet, beginnen und sechs Monate nach diesem Datum enden. Weder die Aufteilung der Frist in zwei Zeitintervalle, deren einziger Unterschied in der Zuschlagsgebühr besteht, die für im zweiten Intervall eingehende Anträge vorgesehen ist, noch der Wortlaut der Vorschrift oder ihre Systematik stehen der Einreichung von sukzessiven Teilverlängerungsanträgen entgegen, insbesondere um die Waren und Dienstleistungen zu bezeichnen, auf die sich die Verlängerung beziehen soll.

c) Zur Rechtssicherheit im Verlängerungsverfahren

69.

Nissan beanstandet die Feststellung des Gerichts ( 38 ), dass die Einreichung eines Teilverlängerungsantrags, der einen früheren Antrag ergänzt, der Rechtssicherheit abträglich sei, wenn die Eintragung des ersten Antrags im Register bereits erfolgt sei. Das angefochtene Urteil legt dagegen in Rn. 41 eingehend dar, dass der Schutz der Rechtssicherheit in Anbetracht der Wirkung erga omnes, die die Eintragung der Verlängerung vom Tag nach Ablauf der Marke an zur Folge habe, unerlässlich sei.

70.

Auch in diesem Punkt pflichte ich dem von Nissan eingelegten Rechtsmittel bei. Wie bereits oben erörtert ( 39 ), enthält Art. 47 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 kein Gebot, durch das das HABM verpflichtet wäre, die Verlängerung vor dem Ende der Nachfrist einzutragen. Wenn – etwa wegen formeller Fehler ( 40 ) oder aus anderen Gründen – eine Verzögerung eintritt, die eine schnelle Eintragung vor dem Ablauf der Nachfrist verhindert, muss es möglich sein, die Verlängerung durch einen Vermerk im Register solange auszusetzen, bis das festgestellte Problem behoben ist.

71.

Was die Rechtssicherheit betrifft, ist meines Erachtens auch darauf hinzuweisen, dass in verschiedenen Bestimmungen der Verordnung Nr. 207/2009 und der Durchführungsverordnung das Interesse des Gesetzgebers daran, dass das Register für die Gemeinschaftsmarken und die tatsächliche Rechtslage übereinstimmen sollen, in den Hintergrund tritt. Dieser Gedanke zeigt sich bei den Mechanismen, die die Unterschiede zwischen dem tatsächlich bestehenden Schutz, so wie ihn der Markeninhaber wahrnimmt, und dessen Erscheinen im Register auflösen sollen. So verpflichtet Regel 30 Abs. 4 der Durchführungsverordnung das HABM, den Personen, die eine Verlängerung beantragen, die in ihren Anträgen festgestellten Mängel mitzuteilen. Art. 26 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 erlaubt es im Rahmen bestimmter Grenzen, einen Antrag auf Eintragung einer Marke zu ändern, selbst wenn diese bereits veröffentlicht ist. Und Art. 81 dieser Verordnung sieht die – wenn auch an gewisse Voraussetzungen geknüpfte – Möglichkeit vor, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, wenn der Markeninhaber verhindert war, eine Frist einzuhalten.

72.

Vor diesem Hintergrund erscheint mir die einzige vom Gericht angeführte Begründung des Urteils – die Erfordernisse der Rechtssicherheit – nicht überzeugend. Hierdurch wird im Gegenteil bestätigt, dass es gerade die Haltung des HABM selbst war – das den Verlängerungsantrag eingetragen hat, bevor die Nachfrist verstrichen war –, die zu der von ihm angesprochenen Situation der Rechtsunsicherheit geführt hat. Letztlich war es die „routinemäßige“ und übereilte Behandlung des Antrags durch das HABM, die dafür ursächlich war, dass der spätere Teilverlängerungsantrag abgelehnt wurde, um keine Rechtsunsicherheit zu schaffen.

73.

Nissan behauptet darüber hinaus ( 41 ), im vorliegenden Fall schon von Anfang an die Gebühren für alle drei mit seiner Marke geschützten Klassen entrichtet zu haben, was das HABM eigentlich hätte veranlassen müssen, zu prüfen, ob der Antrag vollständig war. Obwohl dieser Umstand im Rahmen des Rechtsmittels nicht vorausgesetzt werden kann, da er im angefochtenen Urteil nicht erwähnt ist, ist er von der Gegenseite auch nicht ausdrücklich bestritten worden.

74.

Nach allen diesen Erwägungen greift meines Erachtens der erste Rechtsmittelgrund durch; dem Rechtsmittel ist daher stattzugeben. Folglich ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

75.

Auch wenn sich die Prüfung des zweiten Rechtsmittelgrundes erübrigen würde, wenn dem Rechtsmittel aufgrund des ersten Rechtsmittelgrundes stattgegeben würde, werde ich für den Fall, dass der Gerichtshof diesen zurückweisen sollte, kurz darauf eingehen, wie der zweite Rechtsmittelgrund zu bewerten ist.

B – Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verletzung von Art. 48 der Verordnung Nr. 207/2009

1. Vortrag der Parteien

76.

Für Nissan stellt die vom HABM eingetragene Teilverlängerung, mit der der Schutz für Waren der Klasse 9 gestrichen wurde, eine Änderung der Marke dar, die aus ihrer Sicht gegen das Verbot von Art. 48 der Verordnung Nr. 207/2009 verstößt. Danach darf die Gemeinschaftsmarke weder während der Dauer der Eintragung noch bei ihrer Verlängerung geändert werden.

77.

Entgegen der Ansicht des Gerichts ( 42 ) beziehe sich Art. 48 nicht nur auf das Kennzeichen selbst, da die Vorschrift zum einen das Wort „Zeichen“ gar nicht erwähne; zum anderen sei die Gemeinschaftsmarke ein Recht an einer Angabe über den betrieblichen Ursprung konkreter Waren und Dienstleistungen.

78.

Das HABM hält dem entgegen, die von Nissan vorgeschlagene Auslegung von Art. 48 verstoße gegen den Wortlaut von Abs. 3 der Vorschrift. Außerdem werde die Auslegung des Gerichts durch Art. 43 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 207/2009 bestätigt, wonach es dem Markeninhaber gestattet sei, die Aufstellung der Waren und Dienstleistungen zu beschränken und damit zu ändern. Das Gericht habe zu Recht festgestellt, dass die Eintragung einer vollständigen Verlängerung, die zwar innerhalb der Frist, aber lediglich für einen Teil der Waren und Dienstleistungen eingereicht worden sei, die die Marke während des vorigen Gültigkeitszeitraums umfasst habe, notwendig beinhalte, dass der Markeninhaber die Marke für die übrigen Waren und Dienstleistungen nicht über den bald endenden Schutzzeitraum hinaus verlängern wolle.

2. Prüfung des Rechtsmittelgrundes

79.

Auch wenn ich hinsichtlich des letzten Teils des Rechtsmittelgrundes nicht mit dessen Beantwortung durch das HABM übereinstimme, teile ich die Sichtweise des Amtes in Bezug auf Art. 48 der Verordnung Nr. 207/2009. Das Verbot, die Marke während der Laufzeit zu ändern, umfasst sowohl das Zeichen an sich als auch die Aufstellung der Waren und Dienstleistungen ( 43 ). Abs. 2 dieser Vorschrift erwähnt lediglich „den Namen und die Adresse des Inhabers“, wenn diese in der Marke enthalten sind. Diese beiden Angaben können geändert werden, wenn dadurch „die ursprünglich eingetragene Marke in ihrem wesentlichen Inhalt nicht beeinträchtigt wird“.

80.

Die Probleme, die Art. 48 der Verordnung Nr. 207/2009 aufwirft, haben mit denen, die sich aus dem Tätigwerden der Verwaltung bei der Eintragung der Markenverlängerung ergeben, nichts zu tun. Ebenso wie eine Teilverlängerung nach Art. 47 (z. B. bei offensichtlicher Fristwidrigkeit des „zweiten“ Antrags) nicht bedeuten würde, dass das Ergebnis gegen Art. 48 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 verstieße, d. h. eine verbotene „Änderung“ der Marke gegeben wäre, ist Art. 48 der Verordnung auch nicht dadurch verletzt, dass das HABM in diesem Fall Art. 47 falsch ausgelegt und lediglich eine eingeschränkte Verlängerung gewährt hat.

81.

Das in Art. 48 der Verordnung Nr. 207/2009 niedergelegte Verbot, Gemeinschaftsmarken zu ändern, steht der Möglichkeit nicht entgegen, bei der Verlängerung den Schutzumfang auf bestimmte Klassen von Waren oder Dienstleistungen zu beschränken, anstatt ihn auf all jene zu erstrecken, die bis zu diesem Moment von ihm umfasst waren. Die Vorschrift bezieht sich ausschließlich auf Änderungen des Zeichens, die im Rahmen der durch die Vorschrift gezogenen Grenzen vorgenommen werden dürfen, ohne dass sich dadurch der Charakter des Unterscheidungszeichens verändern darf ( 44 ). Außerdem ergäbe es keinen Sinn, wenn Abs. 2 auf die Waren und Dienstleistungen Anwendung fände, während er – um es noch einmal hervorzuheben – ausschließlich Änderungen des Namens und der Anschrift betrifft, die von Anfang an Teil der Marke waren.

82.

Sollte der erste Rechtsmittelgrund zurückgewiesen werden, könnte der zweite somit nicht zum Erfolg führen, da er meines Erachtens zu verwerfen ist.

VI – Folgen der Aufhebung des angefochtenen Urteils

83.

Der Erfolg des ersten Rechtsmittelgrundes führt folgerichtig zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit mit diesem die Entscheidung bestätigt wurde, dem Teilverlängerungsantrag von Nissan nicht stattzugeben.

84.

Demgemäß ist auch die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer aufzuheben. Allerdings haben, da die Argumentation der Beschwerdekammer darauf gestützt war, dass die fehlende Erwähnung von Waren und Dienstleistungen der Klasse 9 als Verzicht auszulegen sei, die in den Rn. 25 bis 30 des angefochtenen Urteils enthaltenen Erwägungen, die ich für richtig halte, in vollem Umfang Bestand und rechtfertigen bereits die Aufhebung der von Nissan beim Gericht angefochtenen Entscheidung. Das Urteil der Kammer des Gerichtshofs, die über dieses Rechtsmittel entscheidet, könnte sich diese Überlegungen zu eigen machen bzw. sie nach Maßgabe seiner eigenen Würdigung des vorliegenden Rechtsstreits abändern.

85.

Schließlich verpflichtet die Aufhebung des angefochtenen Urteils den Gerichtshof auch dazu, über die Kosten des ersten Rechtszugs zu entscheiden. Nach Art. 137 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist das HABM zur Zahlung der Kosten des ersten Rechtszugs und der Rechtsmittelinstanz zu verurteilen, da es mit seinen Anträgen unterliegt und die Rechtsmittelführerin diese Kostenentscheidung im vorliegenden Verfahren beantragt hat.

VII – Ergebnis

86.

Aufgrund dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor,

1.

das Urteil des Gerichts vom 4. März 2015 in der Rechtssache T‑572/12, Nissan Jidosha KK/HABM, aufzuheben;

2.

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 6. September 2010 (Sache R 2469/2011‑1) aufzuheben;

3.

das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zur Tragung der Kosten beider Rechtszüge zu verurteilen.


( 1 ) Originalsprache: Spanisch.

( 2 ) EU:T:2015:136.

( 3 ) Verordnung (EG) des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl. L 78, S.1).

( 4 ) Verordnung der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 (ABl. L 303, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 355/2009 der Kommission vom 31. März 2009 (ABl. L 109, S. 3). In EurLex steht eine konsolidierte Fassung zur Verfügung.

( 5 ) Vorgängerregelung der Verordnung Nr. 207/2009 (ABl. 1994, L 11, S. 1).

( 6 ) Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission, zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren (ABl. L 341, S. 21).

( 7 ) Ihre Vorschriften treten erst am 23. März 2016 in Kraft. Sie beinhalten aber jedenfalls keine wesentlichen Änderungen der für die Entscheidung dieses Rechtsstreits einschlägigen Vorschriften.

( 8 ) Klasse 7 enthält: Maschinen und Werkzeugmaschinen; Motoren (ausgenommen Motoren für Landfahrzeuge), Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung (ausgenommen für Landfahrzeuge), nicht handbetätigte landwirtschaftliche Maschinen, Brutapparate für Eier und Verkaufsautomaten.

( 9 ) Klasse 9 enthält: Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film‑, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und ‑instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; CD, DVD und andere Träger digitaler Aufzeichnungen; Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Software und Feuerlöschgeräte.

( 10 ) Klasse 12 enthält: Fahrzeuge und Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser.

( 11 ) Das Abkommen wurde am 28. September 1979 geändert.

( 12 ) Sache R 2469/2011-1.

( 13 ) Rn. 27 bis 30 des angefochtenen Urteils. Da diese Frage im Rechtsmittelverfahren nicht mehr zu erörtern ist, sei lediglich bemerkt, dass das Gericht seine Überlegungen auf drei Prämissen stützte: a) Die Markeninhaberin habe keine schriftliche Verzichtserklärung eingereicht, wie Art. 50 der Verordnung Nr. 207/2009 erfordere, b) das Formular zur Verlängerung enthalte keine ausdrückliche Verzichtserklärung auf die Warenklassen, die nicht erwähnt würden, und c) im Fall von Nissan sei der Verzicht dem Formular nicht zu entnehmen, da dieses von einem Vertreter und nicht von der Rechtsinhaberin selbst ausgefüllt worden sei, was ebenfalls Art. 50 nicht entspreche.

( 14 ) Rn. 38 bis 43 des angefochtenen Urteils.

( 15 ) Dieser Zeitraum beträgt nach Art. 46 der Verordnung Nr. 207/2009 zehn Jahre ab dem Datum des ursprünglichen Antrags (siehe Nr. 4 der vorliegenden Schlussanträge).

( 16 ) Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883, revidiert zuletzt in Stockholm am 14. Juli 1967 und berichtigt am 28. September 1979; eine deutsche Fassung ist auf folgender Website verfügbar: http://www.admin.ch/ch/d/sr/c0_232_04.html.

( 17 ) Hierfür wird auf das Urteil Eurohypo/HABM (EUROHYPO) (T‑439/04, EU:T:2006:119, Rn. 21) Bezug genommen.

( 18 ) Rn. 45 bis 50 des angefochtenen Urteils.

( 19 ) Rn. 38 und 39 des angefochtenen Urteils.

( 20 ) Zu den Voraussetzungen für die Annahme eines Verzichts gehört insbesondere, dass der Inhaber seine Absicht, sein Recht aufzugeben, schriftlich erklärt hat.

( 21 ) Rn. 49 des angefochtenen Urteils.

( 22 ) Das HABM nimmt auch auf andere Sprachfassungen der Verordnung Bezug, in denen sich dieser Aspekt zeigen soll, konkret die englische und die französische.

( 23 ) Das HABM verweist hier auf Art. 2 Abs. 16 der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren (ABl. L 303, S. 33).

( 24 ) Nach Art. 47 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009.

( 25 ) Das Gericht geht in Rn. 50 des angefochtenen Urteils auf die Existenz dieser Präzedenzfälle auf der Verwaltungsebene ein, um anschließend zu erklären, dass es durch diese nicht gebunden sei.

( 26 ) Rn. 38 des angefochtenen Urteils.

( 27 ) „À défaut“.

(

28

)

„Failing this“.

(

29

)

„A falta de ello“.

(

30

)

„In caso contrario“.

( 31 ) „Der Antrag und die Gebühren können noch innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten … eingereicht oder gezahlt werden …“.

( 32 ) „O pedido pode ainda ser presentado e as taxas pagas num prazo suplementar de seis meses …“.

( 33 ) „De indiening van de aanvrage en de voldoening van de taksen kunnen nog binnen een extra termin van zes maanden …“.

( 34 ) Urteile Institute of the Motor Industry (C‑149/97, EU:C:1998:536, Rn. 16), Kurcums Metal (C‑558/11, EU:C:2012:721, Rn. 48) und GSV (C‑74/13, EU:C:2014:243, Rn. 27).

( 35 ) Dies wäre die in Nr. 46 erwähnte Nuancierung aufgrund der Besonderheiten des Unionsrechts.

( 36 ) Dieser Grundsatz, der beinhaltet, dass lediglich aufgrund der Anträge der Parteien entschieden werden kann, gehört zu den charakteristischsten Merkmalen des Markenrechts.

( 37 ) Der Kongruenz- oder Antragsgrundsatz verpflichtet das Gericht, über die Anträge so zu entscheiden, wie sie formuliert wurden, und nicht über das Geforderte hinauszugehen (ne ultra petita).

( 38 ) Rn. 40 des angefochtenen Urteils.

( 39 ) Nr. 61 der vorliegenden Schlussanträge.

( 40 ) Vgl. Regel 30 Abs. 4 der Durchführungsverordnung.

( 41 ) Nr. 2 der Rechtsmittelschrift.

( 42 ) Rn. 48 des angefochtenen Urteils.

( 43 ) Bender, A., „Eintragung und Verlängerung einer Gemeinschaftsmarke“ in Fezer, K. H., Handbuch der Markenpraxis, Band I – Markenverfahrensrecht, Verlag C. H. Beck, München 2007, S. 651.

( 44 ) Ebd.; vgl. auch Geroulakos, P., „Título V: Vigencia, renovación y modificación de la marca comunitaria – Artículo 48“, in Casado Cerviño, A./Llobregat Hurtado, M.‑L., Comentarios a los reglamentos sobre la marca comunitaria, Verlag La Ley, 2. Aufl., Madrid 2000, S. 442.

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