Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-695/15
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)
17. März 2016 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung — Eilvorabentscheidungsverfahren — Verordnung (EU) Nr. 604/2013 — Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist — Art. 3 Abs. 3 — Recht der Mitgliedstaaten, einen Antragsteller in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen — Art. 18 — Pflichten des für die Prüfung des Antrags zuständigen Mitgliedstaats im Fall der Wiederaufnahme des Antragstellers — Richtlinie 2013/32/EU — Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes — Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz“
In der Rechtssache C‑695/15 PPU
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Debreceni Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Verwaltungs- und Arbeitsgericht Debrecen, Ungarn) mit Entscheidung vom 18. Dezember 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Dezember 2015, in dem Verfahren
Shiraz Baig Mirza
gegen
Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz, der Richter C. Lycourgos, E. Juhász und C. Vajda (Berichterstatter) sowie der Richterin K. Jürimäe,
Generalanwältin: J. Kokott
Kanzler: I. Illéssy, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 2016,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
— |
von Herrn Mirza, vertreten durch R. Miskolczi, B. Pohárnok, T. Fazekas und G. Győző, ügyvédek, |
— |
des Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal, vertreten durch Á. Szép als Bevollmächtigten, |
— |
der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér und G. Koós als Bevollmächtigte, |
— |
der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller und T. Henze als Bevollmächtigte, |
— |
der niederländischen Regierung, vertreten durch M. de Ree als Bevollmächtigte, |
— |
der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Condou-Durande und A. Tokár als Bevollmächtigte, |
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 8. März 2016
folgendes
Urteil
1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 3 Abs. 3 und 18 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180, S. 31, im Folgenden: Dublin-III-Verordnung). |
2 |
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Mirza und dem Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal (Amt für Einwanderung und Staatsangehörigkeit, im Folgenden: Amt) wegen dessen Entscheidung, den von Herrn Mirza gestellten Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen und ihn aus Ungarn abzuschieben. |
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Dublin-III-Verordnung
3 |
Der zwölfte Erwägungsgrund der Dublin-III-Verordnung lautet: „Die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [ABl. L 180, S. 60] sollte zusätzlich und unbeschadet der Bestimmungen über die in dieser Verordnung geregelten Verfahrensgarantien vorbehaltlich der Beschränkungen der Anwendung dieser Richtlinie gelten.“ |
4 |
In Art. 1 der Verordnung wird ihr Gegenstand wie folgt definiert: „Diese Verordnung legt die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung gelangen (im Folgenden ‚zuständiger Mitgliedstaat‘).“ |
5 |
Art. 3 („Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz“) der Verordnung sieht vor: „(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. (2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der [Charta der Grundrechte der Europäischen Union] mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat. (3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie [2013/32] in einen sicheren Drittstaat zurück‑ oder auszuweisen.“ |
6 |
Art. 7 („Rangfolge der Kriterien“) der Verordnung bestimmt in Abs. 2: „Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.“ |
7 |
In Art. 18 („Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats“) der Verordnung heißt es: „(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet: …
… (2) … Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie [2013/32] behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. …“ |
8 |
Art. 26 („Zustellung der Überstellungsentscheidung“) der Verordnung sieht in Abs. 1 vor: „Stimmt der ersuchte Mitgliedstaat der Aufnahme oder Wiederaufnahme eines Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d zu, setzt der ersuchende Mitgliedstaat die betreffende Person von der Entscheidung in Kenntnis, sie in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, sowie gegebenenfalls von der Entscheidung, ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht zu prüfen. Wird die betreffende Person durch einen Rechtsbeistand oder einen anderen Berater vertreten, so können die Mitgliedstaaten sich dafür entscheiden, die Entscheidung diesem Rechtsbeistand oder Berater anstelle der betreffenden Person zuzustellen und die Entscheidung gegebenenfalls der betroffenen Person mitzuteilen.“ |
9 |
Art. 27 („Rechtsmittel“) der Verordnung bestimmt in Abs. 1: „Der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d hat das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht.“ |
Richtlinie 2013/32
10 |
Art. 28 („Verfahren bei stillschweigender Rücknahme des Antrags oder Nichtbetreiben des Verfahrens“) der Richtlinie 2013/32 sieht in den Abs. 1 und 2 vor: „(1) Besteht Grund zu der Annahme, dass ein Antragsteller seinen Antrag stillschweigend zurückgenommen hat oder das Verfahren nicht weiter betreibt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Asylbehörde entweder entscheidet, die Antragsprüfung einzustellen, oder, sofern die Asylbehörde den Antrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337, S. 9)] als unbegründet ansieht, den Antrag abzulehnen. Die Mitgliedstaaten können insbesondere dann davon ausgehen, dass der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz stillschweigend zurückgezogen hat oder das Verfahren nicht weiter betreibt, wenn er nachweislich …
Die Mitgliedstaaten können Fristen oder Leitlinien für die Anwendung dieser Bestimmungen festsetzen. (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Antragsteller, der sich nach Einstellung der Antragsprüfung gemäß Absatz 1 wieder bei der zuständigen Behörde meldet, berechtigt ist, um Wiedereröffnung des Verfahrens zu ersuchen oder einen neuen Antrag zu stellen, der nicht nach Maßgabe der Artikel 40 und 41 geprüft wird. … Die Mitgliedstaaten können der Asylbehörde die Wiederaufnahme der Prüfung in dem Verfahrensabschnitt gestatten, in dem sie eingestellt wurde.“ |
11 |
In Art. 33 („Unzulässige Anträge“) der Richtlinie 2013/32 heißt es: „(1) Zusätzlich zu den Fällen, in denen nach Maßgabe der [Dublin-III-Verordnung] ein Antrag nicht geprüft wird, müssen die Mitgliedstaaten nicht prüfen, ob dem Antragsteller der internationale Schutz im Sinne der Richtlinie [2011/95] zuzuerkennen ist, wenn ein Antrag auf der Grundlage des vorliegenden Artikels als unzulässig betrachtet wird. (2) Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf internationalen Schutz nur dann als unzulässig betrachten, wenn …
…“ |
12 |
Art. 38 („Das Konzept des sicheren Drittstaats“) der Richtlinie bestimmt in den Abs. 2 und 5: „(2) Die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats unterliegt den Regeln, die im nationalen Recht festgelegt sind; dazu gehören
… (5) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission regelmäßig darüber, auf welche Staaten dieses Konzept gemäß den Bestimmungen dieses Artikels angewandt wird.“ |
13 |
Art. 39 („Das Konzept des sicheren europäischen Drittstaats“) der Richtlinie bestimmt in den Abs. 1 bis 3 und 7: „(1) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass keine oder keine umfassende Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz und der Sicherheit des Antragstellers in seiner spezifischen Situation nach Kapitel II erfolgt, wenn eine zuständige Behörde anhand von Tatsachen festgestellt hat, dass der Antragsteller aus einem sicheren Drittstaat nach Absatz 2 unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats einzureisen versucht oder eingereist ist. (2) Ein Drittstaat kann nur dann als sicherer Drittstaat für die Zwecke des Absatzes 1 betrachtet werden, wenn er
(3) Dem Antragsteller wird die Möglichkeit eingeräumt, die Anwendung des Konzepts des sicheren europäischen Drittstaats mit der Begründung anzufechten, dass der betreffende Drittstaat für ihn in seiner besonderen Situation nicht sicher ist. … (7) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission regelmäßig darüber, auf welche Staaten dieses Konzept nach diesem Artikel angewandt wird.“ |
14 |
Art. 46 („Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf“) der Richtlinie 2013/32 bestimmt in den Abs. 1 und 3: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Antragsteller das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht haben gegen
… (3) Zur Einhaltung des Absatzes 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der wirksame Rechtsbehelf eine umfassende Ex-nunc-Prüfung vorsieht, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt und bei der gegebenenfalls das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der Richtlinie [2011/95] zumindest in Rechtsbehelfsverfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht beurteilt wird.“ |
Ungarisches Recht
Gesetz über das Asylrecht
15 |
In § 2 des Gesetzes Nr. LXXX von 2007 über das Asylrecht (Menedékjogról szóló 2007. évi LXXX. törvény, Magyar Közlöny 2007/83, im Folgenden: Asylgesetz) heißt es: „Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: …
…“ |
16 |
§ 45 Abs. 5 des Asylgesetzes bestimmt: „Wenn kein Verbot nach den Absätzen 1 und 2 besteht, ordnet die Asylbehörde in ihrer Entscheidung über die Ablehnung des Antrags auf Anerkennung den Widerruf der zu humanitären Zwecken erteilten Aufenthaltserlaubnis des Ausländers und – wenn der Ausländer nicht berechtigt ist, sich aus einem anderen Rechtsgrund im Hoheitsgebiet Ungarns aufzuhalten – dessen Ausweisung und Abschiebung nach dem Gesetz Nr. II von 2007 über die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen [(2007. évi II. törvény a harmadik országbeli állampolgárok beutazásáról és tartózkodásáról)] an und legt die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots fest.“ |
17 |
§ 51 Abs. 1, 2 und 4 des Asylgesetzes sieht vor: „(1) Wenn die Voraussetzungen für die Anwendung der Dublin-Verordnungen nicht vorliegen, entscheidet die Asylbehörde über die Zulässigkeit des Antrags sowie darüber, ob die Voraussetzungen vorliegen, um über die Begründetheit des Antrags im beschleunigten Verfahren zu entscheiden. (2) Der Antrag ist unzulässig, wenn …
… (4) Der Antrag darf nur dann nach Abs. 2 Buchst. e für unzulässig erklärt werden, wenn der Antragsteller
|
18 |
In § 53 des Asylgesetzes heißt es: (1) Die Asylbehörde lehnt den Antrag mit Bescheid ab, wenn sie feststellt, dass eine der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 vorliegt. (2) Eine Entscheidung, mit der der Antrag wegen Unzulässigkeit oder im beschleunigten Verfahren abgelehnt wird, unterliegt einer gerichtlichen Überprüfung. Der Antrag auf Überprüfung hat – außer bei Entscheidungen nach § 51 Abs. 2 Buchst. e und Abs. 7 Buchst. h – keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich des Vollzugs der Entscheidung. … (5) Das mit einem solchen Antrag befasste Gericht kann die Entscheidung der Asylbehörde nicht abändern; es setzt die vorschriftswidrige Verwaltungsentscheidung außer Kraft – es sei denn, es geht um einen Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift, der sich in der Sache nicht auswirkt – und verpflichtet die Asylbehörde, soweit nötig, zur Durchführung eines neuen Verfahrens. Gegen die verfahrensabschließende Entscheidung des Gerichts ist kein Rechtsmittel gegeben.“ |
Regierungsverordnung vom 21. Juli 2015
19 |
In § 2 der Regierungsverordnung Nr. 191/2015 zur Bestimmung der als sicher eingestuften Herkunftsstaaten und der sicheren Drittstaaten auf nationaler Ebene (191/2015. [VII. 21.] kormányrendelet a nemzeti szinten biztonságosnak nyilvánított származási országok és biztonságos harmadik országok meghatározásáról) vom 21. Juli 2015 (im Folgenden: Regierungsverordnung vom 21. Juli 2015) heißt es: „Sichere Drittstaaten im Sinne von § 2 Buchst. i des Asylgesetzes sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und deren Beitrittskandidaten – mit Ausnahme der Türkei –, die Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums sowie die Bundesstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika, die die Todesstrafe nicht anwenden, ferner:
|
20 |
§ 3 Abs. 2 der Regierungsverordnung vom 21. Juli 2015 bestimmt: „Hatte sich der Antragsteller, bevor er in das Hoheitsgebiet Ungarns eingereist ist, im Hoheitsgebiet eines sicheren Drittstaats im Sinne der Liste der sicheren Drittstaaten der Europäischen Union oder des § 2 aufgehalten oder dessen Hoheitsgebiet durchquert, so kann er im Asylverfahren nach dem Asylgesetz nachweisen, dass in seiner besonderen Situation in diesem Land keine Möglichkeit wirksamen Schutzes im Sinne von § 2 Buchst. i des Asylgesetzes bestand.“ |
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
21 |
Herr Mirza, ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste im August 2015 rechtswidrig aus Serbien in das ungarische Hoheitsgebiet ein. Am 7. August 2015 stellte er in Ungarn einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Während des im Anschluss an seinen Antrag eingeleiteten Verfahrens verließ er den ihm zugewiesenen Aufenthaltsort. Mit Bescheid vom 9. Oktober 2015 schloss das Amt die Prüfung seines Antrags ab, da es im Einklang mit Art. 28 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2013/32 davon ausging, dass der Antrag stillschweigend zurückgenommen worden sei. |
22 |
Herr Mirza wurde sodann in der Tschechischen Republik aufgegriffen, als er versuchte, nach Österreich zu gelangen. Die tschechischen Behörden ersuchten Ungarn, ihn wieder aufzunehmen; Ungarn entsprach diesem Ersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. c der Dublin-III-Verordnung. |
23 |
Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts geht aus den ihm im Rahmen des Verfahrens der Wiederaufnahme unterbreiteten Unterlagen nicht hervor, dass die tschechischen Behörden über die ungarische Regelung oder die Praxis der ungarischen Behörden informiert wurden, wonach der Antrag von Herrn Mirza auf internationalen Schutz vorrangig einer Zulässigkeitsprüfung unterzogen wird, aufgrund deren er ohne inhaltliche Prüfung seines Antrags in die Republik Serbien überstellt werden kann, die als Beitrittskandidat der Union nach der im ungarischen Recht aufgestellten Liste zu den sicheren Drittstaaten gehört. |
24 |
Nach seiner Wiederaufnahme in Ungarn stellte Herr Mirza dort am 2. November 2015 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. |
25 |
Dieser Antrag ist Gegenstand eines zweiten Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes, in dessen Verlauf Herr Mirza in Gewahrsam genommen wurde. |
26 |
Herr Mirza wurde im Rahmen dieses zweiten Verfahrens am 2. November 2015 angehört. Im Laufe dieser Anhörung wurde er vom Amt darauf hingewiesen, dass sein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen werden könne, falls er nicht beweise, dass die Republik Serbien in Anbetracht seiner besonderen Situation für ihn kein sicherer Drittstaat sei. Er erwiderte darauf, dass er in diesem Staat nicht in Sicherheit sei. |
27 |
Mit Bescheid vom 19. November 2015 wies das Amt den Antrag von Herrn Mirza als unzulässig ab, weil es für ihn einen sicheren Drittstaat gebe, und zwar Serbien, das durch § 2 der Regierungsverordnung vom 21. Juli 2015 als sicherer Drittstaat eingestuft worden sei. Er hätte nachweisen können, dass Serbien in seiner besonderen Situation kein sicherer Drittstaat sei, habe dies aber nicht getan. Das Amt ordnete in diesem Bescheid die Ausweisung und Abschiebung von Herrn Mirza an. |
28 |
Herr Mirza hat gegen den genannten Bescheid vor dem vorlegenden Gericht einen Rechtsbehelf eingelegt und geltend gemacht, dass er nicht nach Serbien zurückgeschickt werden wolle, wo er nicht in Sicherheit sei. |
29 |
Unter diesen Umständen hat das Debreceni Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Verwaltungs- und Arbeitsgericht Debrecen) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
|
Zum Eilverfahren
30 |
Das vorlegende Gericht hat die Anwendung des in Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehenen Eilvorabentscheidungsverfahrens beantragt. |
31 |
Es hat seinen Antrag insbesondere damit begründet, dass sich Herr Mirza bis zum 1. Januar 2016 im Rahmen des den Antrag auf internationalen Schutz betreffenden Ausgangsverfahrens in Haft befinde und dass seine Inhaftierung vom zuständigen nationalen Gericht verlängert werden könne. |
32 |
Ferner hat das vorlegende Gericht dem Gerichtshof am 6. Januar 2016 auf Nachfrage mitgeteilt, dass die Inhaftierung von Herrn Mirza bis zum Erlass einer endgültigen Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz oder, falls bis zum 1. März 2016 keine solche Entscheidung ergehe, bis zu diesem Tag verlängert worden sei. Überdies geht aus den dem Gerichtshof vom vorlegenden Gericht übermittelten Informationen hervor, dass die Inhaftierung nach dem 1. März 2016 erneut um 60 Tage verlängert werden könnte, bis zu einer Gesamthaftdauer von sechs Monaten. |
33 |
Erstens ist festzustellen, dass das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen die Auslegung der Dublin-III-Verordnung betrifft, die zu den von Titel V („Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“) des Dritten Teils des AEU-Vertrags erfassten Bereichen gehört. Es kommt daher für ein Eilvorabentscheidungsverfahren in Betracht. |
34 |
Zweitens ist hinsichtlich der Dringlichkeit nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu berücksichtigen, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens derzeit seiner Freiheit beraubt ist und dass seine weitere Inhaftierung von der Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits abhängt (vgl. in diesem Sinne Urteil Lanigan, C‑237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 24). Überdies ist auf seine Situation zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags abzustellen, das Vorabentscheidungsersuchen dem Eilverfahren zu unterwerfen (vgl. in diesem Sinne Urteil N., C‑601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 40). |
35 |
Im vorliegenden Fall steht zum einen fest, dass Herr Mirza zu diesem Zeitpunkt seiner Freiheit beraubt war. Zum anderen hängt seine weitere Inhaftierung von der Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits ab, der die Rechtmäßigkeit der Ablehnung seines Antrags auf internationalen Schutz betrifft. Aus den Erläuterungen des vorlegenden Gerichts ergibt sich nämlich, dass die Inhaftierung von Herrn Mirza im Rahmen des Verfahrens zur Prüfung dieses Antrags angeordnet wurde. |
36 |
Unter diesen Umständen hat die Vierte Kammer des Gerichtshofs auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung der Generalanwältin am 11. Januar 2016 entschieden, dem Antrag des vorlegenden Gerichts, das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen dem Eilverfahren zu unterwerfen, stattzugeben. |
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
37 |
Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 Abs. 3 der Dublin-III-Verordnung dahin auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat das Recht, eine Person, die um internationalen Schutz nachsucht, in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen, auch ausüben kann, nachdem er im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens anerkannt hat, dass er nach der Verordnung für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, der von einer Person gestellt wurde, die diesen Mitgliedstaat verließ, bevor über ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz in der Sache entschieden worden war. |
38 |
Erstens ist festzustellen, dass Gegenstand der Dublin-III-Verordnung nach ihrem Art. 1 die Festlegung der Kriterien und Verfahren ist, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung gelangen. |
39 |
Die Dublin-III-Verordnung enthält keine Vorschrift, die der Zurück- oder Ausweisung eines Antragstellers in einen sicheren Drittstaat vor oder nach der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats entgegensteht; sie beschränkt sich auf die Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats. |
40 |
Wie die deutsche Regierung in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben hat, sieht Art. 3 Abs. 3 der Dublin-III-Verordnung ohne zeitliche Grenze vor, dass jeder Mitgliedstaat das Recht „behält“, eine Person, die um internationalen Schutz nachsucht, in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Über dieses Recht verfügt nach dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 „jeder Mitgliedstaat“, und es ist „nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie [2013/32]“ auszuüben. |
41 |
Überdies ergibt sich aus dem zwölften Erwägungsgrund der Dublin-III-Verordnung, dass die Richtlinie 2013/32 zusätzlich und unbeschadet der Bestimmungen über die in der Verordnung geregelten Verfahrensgarantien vorbehaltlich der Beschränkungen der Anwendung dieser Richtlinie gelten sollte. |
42 |
Im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, zu dem die Dublin-III-Verordnung und die Richtlinie 2013/32 gehören, kann das Konzept des sicheren Drittstaats somit auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 3 der Dublin-III-Verordnung von allen Mitgliedstaaten angewandt werden, sei es der nach den Kriterien in Kapitel III der Verordnung für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständige Mitgliedstaat oder jeder andere Mitgliedstaat. |
43 |
Zweitens ist speziell zu Art. 33 der Richtlinie 2013/32 – aufgrund dessen das vorlegende Gericht die Frage aufwirft, ob ein Mitgliedstaat befugt ist, eine Person, die um internationalen Schutz nachsucht, in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen, nachdem sich herausgestellt hat, dass dieser Mitgliedstaat nach der Dublin-III-Verordnung für die Prüfung des betreffenden Antrags zuständig ist – festzustellen, dass dieser Artikel, mit dem die Pflicht des zuständigen Mitgliedstaats, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, dadurch gelockert werden soll, dass Fälle definiert werden, in denen ein solcher Antrag als unzulässig zu betrachten ist, den Anwendungsbereich des in Art. 3 Abs. 3 der Verordnung vorgesehenen Rechts, eine solche Person in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen, nicht einschränkt. |
44 |
Die Formulierung „[z]usätzlich zu den Fällen, in denen nach Maßgabe der [Dublin-III-Verordnung] ein Antrag nicht geprüft wird“ in Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 lässt keinen anderen Schluss zu. |
45 |
Sie zielt nämlich auf Fälle ab, die zu den in der Verordnung geregelten Fällen, in denen Anträge auf internationalen Schutz nicht geprüft werden – wie dem in Art. 26 Abs. 1 der Verordnung vorgesehenen Fall der Überstellung einer Person, die um internationalen Schutz nachsucht, in den zuständigen Mitgliedstaat –, hinzukommen. Der Wortlaut der Richtlinie schränkt somit die Tragweite von Art. 3 Abs. 3 der Dublin-III-Verordnung nicht ein. |
46 |
Folglich hindert die Tatsache, dass ein Mitgliedstaat seine Zuständigkeit nach der Dublin-III-Verordnung für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz anerkannt hat, diesen Mitgliedstaat nicht daran, den Antragsteller anschließend in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. |
47 |
Dieses Ergebnis kann nicht durch die in Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung aufgestellte Verpflichtung der Mitgliedstaaten in Frage gestellt werden, zu „gewährleisten …, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird“. |
48 |
In dieser Bestimmung werden lediglich einige Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats präzisiert, darunter die, zu gewährleisten, dass die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz abgeschlossen wird; sie betrifft nicht das Recht, einen Antragsteller in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. |
49 |
Art. 18 der Dublin-III-Verordnung schränkt daher die Tragweite ihres Art. 3 Abs. 3 nicht ein; dies gilt insbesondere in Bezug auf einen Mitgliedstaat, der im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens seine Zuständigkeit für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz anerkennt, der von einer Person gestellt wurde, die diesen Mitgliedstaat verließ, bevor in erster Instanz eine Entscheidung in der Sache ergangen war. |
50 |
Ein anderes Verständnis von Art. 18 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung würde eine Ausnahme von ihrem Art. 3 Abs. 3 schaffen, durch die den Mitgliedstaaten, die einen Antragsteller gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung wieder aufnehmen, das Recht genommen würde, ihn in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Von einer solchen Ausnahme ist aber in Art. 3 Abs. 3 keine Rede, und sie kann mit keinem der mit der Dublin-III-Verordnung verfolgten Ziele gerechtfertigt werden. |
51 |
Würde einem Mitgliedstaat unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Ausübung des in Art. 3 Abs. 3 der Dublin-III-Verordnung aufgestellten Rechts untersagt, hätte dies nämlich zur Folge, dass sich ein Antragsteller, der, ohne eine endgültige Entscheidung über seinen Antrag abzuwarten, in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Antragstellung untertaucht, im Fall der Wiederaufnahme durch den zuständigen Mitgliedstaat in einer günstigeren Lage befände als derjenige, der den Abschluss der Prüfung seines Antrags im zuständigen Mitgliedstaat abgewartet hat. |
52 |
Eine solche Auslegung könnte Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz beantragt haben, dazu veranlassen, sich in andere Mitgliedstaaten zu begeben; dies würde zu Sekundärmigration führen, die mit der Dublin-III-Verordnung durch die Schaffung einheitlicher Verfahren und Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gerade verhindert werden soll. |
53 |
Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 3 der Dublin-III-Verordnung dahin auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat das Recht, eine Person, die um internationalen Schutz nachsucht, in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen, auch ausüben kann, nachdem er im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens anerkannt hat, dass er nach der Verordnung für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, der von einer Person gestellt wurde, die diesen Mitgliedstaat verließ, bevor über ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz in der Sache entschieden worden war. |
Zur zweiten Frage
54 |
Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 Abs. 3 der Dublin-III-Verordnung dahin auszulegen ist, dass er der Zurück- oder Ausweisung einer Person, die um internationalen Schutz nachsucht, in einen sicheren Drittstaat entgegensteht, wenn der Mitgliedstaat, der diese Person in den zuständigen Mitgliedstaat überstellt, während des Wiederaufnahmeverfahrens weder über die im letztgenannten Mitgliedstaat bestehende Regelung der Zurück- oder Ausweisung von Antragstellern in sichere Drittstaaten noch über die Praxis seiner zuständigen Behörden in diesem Bereich unterrichtet wurde. |
55 |
Im vorliegenden Fall weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass nach der ungarischen Regelung die Unzulässigkeit von Anträgen auf internationalen Schutz vermutet wird, wenn die Antragsteller aus Serbien, das nach dieser Regelung als sicherer Drittstaat betrachtet wird, in das ungarische Hoheitsgebiet einreisen und im Drittstaat keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben. |
56 |
In diesem Kontext ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Dublin-III-Verordnung im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens den zuständigen Mitgliedstaat nicht verpflichtet, den überstellenden Mitgliedstaat über den Inhalt seiner nationalen Regelung im Bereich der Zurück- oder Ausweisung von Antragstellern in sichere Drittstaaten oder über seine Verwaltungspraxis in diesem Bereich zu unterrichten. |
57 |
Insoweit ist festzustellen, dass die nationale Regelung und Praxis in Bezug auf das Konzept des sicheren Drittstaats keinen Einfluss auf die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und die Überstellung des betreffenden Antragstellers in diesen Mitgliedstaat haben. |
58 |
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2013/32 zwar in Art. 38 Abs. 5 von den Mitgliedstaaten verlangt, die Kommission regelmäßig darüber zu unterrichten, auf welche Drittstaaten das Konzept des sicheren Drittstaats angewandt wird, doch schreibt sie dem zuständigen Mitgliedstaat im Fall der Wiederaufnahme eines Antragstellers nicht vor, den überstellenden Mitgliedstaat über seine Regelung in Bezug auf sichere Drittstaaten oder über die Praxis seiner zuständigen Behörden in diesem Bereich zu unterrichten. |
59 |
Schließlich ist festzustellen, dass das Unterbleiben einer Unterrichtung des überstellenden Mitgliedstaats über die Regelung des zuständigen Mitgliedstaats in Bezug auf sichere Drittstaaten und über dessen Verwaltungspraxis in diesem Bereich das Recht des Antragstellers auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung und gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz nicht beeinträchtigt. |
60 |
Hinsichtlich der Überstellungsentscheidung geht aus Art. 27 der Dublin-III-Verordnung hervor, dass der Antragsteller das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht hat. |
61 |
Da der zuständige Mitgliedstaat im Rahmen des Verfahrens zur Wiederaufnahme eines Antragstellers nicht verpflichtet ist, den überstellenden Mitgliedstaat über die nach seiner geltenden Regelung bestehende Vermutung der Unzulässigkeit des Antrags auf internationalen Schutz eines Antragstellers zu unterrichten, der aus einem in dieser Regelung als sicher eingestuften Drittstaat in sein Hoheitsgebiet eingereist ist, kann das Unterbleiben einer solchen Unterrichtung die Rechte des Antragstellers nicht beeinträchtigen. |
62 |
Zudem verfügt der Antragsteller hinsichtlich der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz im zuständigen Mitgliedstaat nach Art. 46 der Richtlinie 2013/32 über das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht dieses Mitgliedstaats, der es ihm ermöglicht, die Entscheidung anzufechten, die auf den nationalen Rechtsvorschriften über sichere Drittstaaten beruht, auf der Grundlage, je nach seiner individuellen Situation, von Art. 38 oder Art. 39 der Richtlinie. |
63 |
Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 3 der Dublin-III-Verordnung dahin auszulegen ist, dass er der Zurück- oder Ausweisung einer Person, die um internationalen Schutz nachsucht, in einen sicheren Drittstaat nicht entgegensteht, wenn der Mitgliedstaat, der diese Person in den zuständigen Mitgliedstaat überstellt, während des Wiederaufnahmeverfahrens weder über die im letztgenannten Mitgliedstaat bestehende Regelung der Zurück- oder Ausweisung von Antragstellern in sichere Drittstaaten noch über die Praxis seiner zuständigen Behörden in diesem Bereich unterrichtet wurde. |
Zur dritten Frage
64 |
Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 18 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung dahin auszulegen ist, dass im Fall der Wiederaufnahme einer Person, die um internationalen Schutz nachsucht, das Verfahren zur Prüfung ihres Antrags in dem Stadium wieder aufgenommen werden muss, in dem es von den zuständigen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats eingestellt worden war. |
65 |
Hierzu ist zum einen darauf hinzuweisen, dass Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung vom zuständigen Mitgliedstaat verlangt, zu gewährleisten, dass die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz „abgeschlossen wird“. Er schreibt dem zuständigen Mitgliedstaat hingegen nicht vor, die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in einem bestimmten Verfahrensstadium wieder aufzunehmen. |
66 |
Dass Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 2 der Dublin-III-Verordnung verlangt, dem Antragsteller das Recht einzuräumen, eine abschließende Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz zu beantragen, sei es im Rahmen des eingestellten Verfahrens oder im Rahmen eines neuen Verfahrens, in dem sein Antrag nicht als Folgeantrag behandelt wird, soll nämlich gewährleisten, dass die Prüfung seines Antrags den in der Richtlinie 2013/32 für Erstanträge in erster Instanz vorgesehenen Anforderungen entspricht. Dagegen soll diese Bestimmung weder vorschreiben, in welcher Weise das Verfahren in einer solchen Situation wieder aufzunehmen ist, noch dem zuständigen Mitgliedstaat die Möglichkeit nehmen, den Antrag für unzulässig zu erklären. |
67 |
Zum anderen sieht Art. 28 Abs. 2 letzter Unterabsatz der Richtlinie 2013/32 ausdrücklich vor, dass die Mitgliedstaaten der für die erstinstanzliche Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständigen Behörde die Wiederaufnahme der Prüfung eines Antrags in dem Verfahrensabschnitt gestatten können, in dem sie eingestellt wurde, zwingt sie aber nicht dazu. |
68 |
Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 18 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung dahin auszulegen ist, dass er im Fall der Wiederaufnahme einer Person, die um internationalen Schutz nachsucht, nicht vorschreibt, dass das Verfahren zur Prüfung ihres Antrags in dem Stadium wieder aufgenommen wird, in dem es eingestellt worden war. |
Kosten
69 |
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt: |
|
|
|
Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Ungarisch.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.