Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-84/15
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)
17. März 2016 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung — Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 — Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif — Tarifierung — Kombinierte Nomenklatur — Positionen 8517, 8518, 8519, 8527 und 8543 — Eigenständiges Gerät, das dafür konzipiert ist, digitale Audiodateien abzurufen, zu empfangen und mittels Streaming in Form von verstärkten Tönen wiederzugeben“
In der Rechtssache C‑84/15
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande, Niederlande) mit Entscheidung vom 13. Februar 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Februar 2015, in dem Verfahren
Sonos Europe BV
gegen
Staatssecretaris van Financiën
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen, des Richters A. Borg Barthet (Berichterstatter) und der Richterin M. Berger,
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
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der Sonos Europe BV, vertreten durch N. Ooyevaar, W. Schipper und H. Ooyevaar, adviseurs, im Beistand von T. Lyons, QC, und J. Wolfs, advocaat, |
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der niederländischen Regierung, vertreten durch M. Gijzen und M. Bulterman als Bevollmächtigte, |
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der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Caeiros und G. Wils als Bevollmächtigte, |
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Tarifpositionen 8517, 8518, 8519, 8527 und 8543 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der nacheinander durch die Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 (ABl. L 291, S. 1) und die Verordnung (EG) Nr. 948/2009 der Kommission vom 30. September 2009 (ABl. L 287, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: KN). |
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Dieses Vorabentscheidungsersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Sonos Europe BV (im Folgenden: Sonos Europe) und dem Staatssecretaris van Financiën (Staatssekretär für Finanzen, im Folgenden: Zollverwaltung) über die zolltarifliche Einreihung von eigenständigen Geräten mit der Bezeichnung „SONOS Zone Player zps5“, die dafür konzipiert sind, digitale Audiodateien abzurufen, zu empfangen und mittels Streaming in Form von verstärkten Tönen wiederzugeben (im Folgenden: Zoneplayers). |
Rechtlicher Rahmen
Das HS
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Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation (WZO), wurde durch das am 15. Dezember 1950 in Brüssel geschlossene internationale Abkommen zu seiner Gründung errichtet. Das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS) wurde von der WZO ausgearbeitet und mit dem am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS-Übereinkommen) eingeführt. Das HS-Übereinkommen wurde mit dem dazugehörenden Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. L 198, S. 1) im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt. |
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Nach Art. 3 Abs. 1 des HS‑Übereinkommens verpflichtet sich jede Vertragspartei, ihre Zolltarifnomenklatur und ihre Statistiknomenklaturen mit dem HS in Übereinstimmung zu bringen, alle Positionen und Unterpositionen des HS sowie die dazugehörigen Codenummern zu verwenden, ohne etwas hinzuzufügen oder zu ändern, und die Nummernfolge des HS einzuhalten. Jede Vertragspartei verpflichtet sich außerdem, die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS sowie alle Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen des HS anzuwenden und die Tragweite der Abschnitte, Kapitel, Positionen oder Unterpositionen des HS nicht zu verändern. |
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Die WZO genehmigt nach Maßgabe des Art. 8 des HS-Übereinkommens die vom HS-Ausschuss ausgearbeiteten Erläuterungen und Einreihungsavise. |
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In den HS-Erläuterungen zur HS-Position 8517 heißt es: „Zu dieser Position gehören Sende- oder Empfangsgeräte für Sprache oder andere Töne, Bilder oder andere Daten, die zwischen zwei Punkten in einem drahtgebundenen Netzwerk durch Veränderung eines elektrischen Stromes bzw. durch eine optische … Welle oder in einem drahtlosen Netzwerk durch elektromagnetische Wellen übertragen werden. Das Signal kann analog oder digital sein. Zu diesen Netzwerken, die untereinander verbunden sein können, gehören auch Fernsprechtechnik, Telegrafentechnik, Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr, lokale Netzwerke und Weitverkehrsnetzwerke. … Getrennt gestellt gehören Mikrofone und Empfänger (auch kombiniert als Telefonhörer) und Lautsprecher zu Pos. 8518, während Glocken und Summer in Pos. 8531 eingereiht werden. Fernsprechapparate können folgende Vorrichtungen enthalten oder mit ihnen verbunden sein: Ein Speicher zum Abspeichern und Abrufen von Telefonnummern; ein Display zur Anzeige der gewählten Rufnummer, der Telefonnummer des Anrufers, des Datums und der Uhrzeit sowie der Dauer des Telefongesprächs; ein zusätzlicher Lautsprecher und ein Mikrofon zum Freisprechen; Vorrichtungen für das automatische Beantworten eines Anrufes, zum Durchsagen von aufgezeichneten Nachrichten, Aufzeichnen von Anrufen und zur Wiedergabe der Aufzeichnung auf Anforderung; Vorrichtungen zur Aufrechterhaltung der bestehenden Verbindung, während mit einer anderen Person gesprochen wird. Derartig ausgestattete Fernsprechapparate können Tasten zur Bedienung dieser Vorrichtungen aufweisen. Sie können auch mit einem Umschalter versehen sein, der die Bedienung des Telefons ermöglicht, ohne den Telefonhörer von der Gabel abzunehmen. Viele dieser Vorrichtungen arbeiten mit einem Mikroprozessor oder anderen digitalen integrierten Schaltungen.“ |
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In den HS-Erläuterungen zur HS-Position 8518 wird ausgeführt: „Zu dieser Position gehören gesondert gestellte Mikrofone, Lautsprecher, Kopfhörer, Ohrhörer und [elektrische] Tonfrequenzverstärker aller Art, ohne Rücksicht darauf, dass manche dieser Geräte speziell für einen bestimmten Verwendungszweck gebaut sind (z. B. Mikrofone für Fernsprechapparate, Kopfhörer, Ohrhörer und Lautsprecher für Rundfunkempfangsgeräte). Zu dieser Position gehören auch elektrische Tonverstärkereinrichtungen. … B) Lautsprecher, auch in Gehäusen Lautsprecher arbeiten umgekehrt wie Mikrofone. Sie erzeugen Töne, indem sie elektrische Impulse oder Stromschwingungen aus einem Verstärker in mechanische Schwingungen umwandeln und diese auf die umgebende Luft übertragen. Man unterscheidet im Allgemeinen folgende Arten. … Manchmal sind in Lautsprecher Anpassungstransformatoren und Verstärker eingebaut. Gewöhnlich empfangen Lautsprecher ein analoges elektrisches Eingangssignal, manche Lautsprecher können jedoch ein digitales Eingangssignal empfangen. Solche Lautsprecher enthalten Digital-Analog-Wandler und Verstärker. Sie übertragen die mechanischen Schwingungen auf die umgebende Luft. Je nach dem für sie vorgesehenen Verwendungszweck können Lautsprecher in verschiedenartig geformte Rahmen oder Gehäuse, die im Allgemeinen akustische Eigenschaften haben, oder auch in Möbelstücke eingebaut sein. Derartig zusammengebaute Waren gehören hierher, sofern ihre Haupttätigkeit vom Lautsprecher bestimmt wird. Auch gesondert gestellte Rahmen und Gehäuse gehören hierher, vorausgesetzt, dass sie erkennbar hauptsächlich zur Aufnahme von Lautsprechern gebaut sind. Möbel des Kapitels 94, die neben ihrem normalen Verwendungszweck auch noch zur Aufnahme eines Lautsprechers eingerichtet sind, verbleiben in Kapitel 94. Zu dieser Position gehören auch Lautsprecher zum Anschluss an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine, wenn sie gesondert gestellt werden.“ |
8 |
Die HS-Erläuterungen zur HS-Position 8519 sehen vor: „Zu dieser Position gehören Tonaufnahmegeräte, Tonwiedergabegeräte und Tonaufnahmegeräte mit eingebauter Tonwiedergabevorrichtung. Gewöhnlich wird der Ton durch Verwendung von internen Speichervorrichtungen oder von Medien (z. B. Magnetband, optische Aufzeichnungsträger, Halbleiter-Aufzeichnungsträger oder andere Aufzeichnungsträger der Position 8523) aufgezeichnet bzw. wiedergegeben. Tonaufnahmegeräte verändern ein Aufnahmemedium in der Weise, dass später die ursprüngliche Schallschwingung (Sprache, Musik, usw.) durch Tonwiedergabegeräte wiedergegeben werden kann. Dies umfasst die Aufnahme durch Einwirkung einer Schallschwingung oder auf andere Weise, z. B. durch Speichern von digitalisierten Tönen (Tondateien) von einer Internetseite oder einer Compact Disc über eine automatische Datenverarbeitungsmaschine in den internen Speicher (z. B. Flash-Speicher) eines digitalen Audioaufnahme- und [‑]wiedergabegerätes (z. B. MP3-Player). Geräte, die Töne als digitalen Code aufzeichnen, sind gewöhnlich nicht in der Lage, Töne wiederzugeben, es sei denn sie enthalten Vorrichtungen zum Wandeln der digital-codierten Aufzeichnung in ein analoges Signal. … IV) Andere Geräte, magnetische, optische oder Halbleiter-Aufzeichnungsträger verwendend Diese Geräte können tragbar sein. Sie können mit akustischen Vorrichtungen (Lautsprechern, Ohrhörern, Kopfhörern) und einem elektrischen Verstärker ausgestattet oder zum Anschluss daran bestimmt sein. … C) Geräte, die Halbleiter-Aufzeichnungsträger verwenden Hierher gehören Geräte, die Halbleiter-Aufzeichnungsträger (z. B. nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen) verwenden. Der Ton wird als digitaler Code, der zuvor aus einem verstärkten Signal mit unterschiedlicher Intensität (analoges Signal) gewandelt wurde, auf den Aufzeichnungsträger aufgezeichnet. Die Tonwiedergabe erfolgt durch Auslesen solcher Aufzeichnungsträger. Der Halbleiter-Aufzeichnungsträger kann dauerhaft im Gerät eingebaut sein oder in Form einer auswechselbaren, nicht flüchtigen Halbleiterspeichervorrichtung vorliegen. Dies sind unter anderem tragbare, batteriebetriebene Flash-SpeicherAudiogeräte (z. B. bestimmte MP3-Player), die im Wesentlichen aus einem Gehäuse bestehen, das einen Flash-Speicher (fest eingebaut oder auswechselbar), einen Mikroprozessor, ein elektronisches System mit Tonfrequenzverstärker, einen LCD-Schirm und Steuerknöpfe umfasst. Der Mikroprozessor ist so programmiert, dass er MP3- oder gleichartige Dateiformate verwendet. Die Geräte können an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine zum Herunterladen von MP3- oder gleichartige[n] Dateien angeschlossen werden.“ |
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Die HS-Erläuterungen zur HS-Position 8543 bestimmen: „Zu dieser Position gehören alle elektrischen Maschinen, Apparate und Geräte, die in anderen Positionen dieses Kapitels weder genannt oder inbegriffen noch in irgendeiner Position eines anderen Kapitels (vor allem der Kapitel 84 oder 90) genauer erfasst sind und auch nicht durch die Anmerkungen zu Abschnitt XVI oder zu diesem Kapitel ausgenommen sind. Die zu dieser Position gehörenden elektrischen Maschinen, Apparate und Geräte müssen eine eigene Funktion besitzen. Die einführenden Bestimmungen in den Erläuterungen zu Pos. 8479 über Maschinen, Apparate und Geräte mit eigener Funktion sind sinngemäß auf Maschinen, Apparate und Geräte dieser Position anzuwenden. Die meisten Maschinen, Apparate und Geräte dieser Position sind aus elektrischen Waren oder Teilen (z. B. Elektronenröhren, Transformatoren, Kondensatoren, Drosselspulen, Widerständen usw.) zusammengesetzt und arbeiten (funktionieren) rein elektrisch. Jedoch gehören auch elektrische Maschinen, Apparate und Geräte mit mechanischen Vorrichtungen zu dieser Position, sofern diese Vorrichtungen im Vergleich zu den elektrisch arbeitenden Teilen der Maschinen, Apparate oder Geräte von untergeordneter Bedeutung sind.“ |
Die KN
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Die zolltarifliche Einreihung der Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden, richtet sich nach der KN, die auf dem HS aufbaut. |
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Nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2658/87 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 254/2000 des Rates vom 31. Januar 2000 (ABl. L 28, S. 16) geänderten Fassung veröffentlicht die Europäische Kommission jährlich in Form einer Verordnung die vollständige Fassung der KN zusammen mit den Zollsätzen, wie sie sich aus den vom Rat der Europäischen Union oder von der Kommission beschlossenen Maßnahmen ergibt. Die betreffende Verordnung gilt jeweils ab dem 1. Januar des folgenden Jahres. |
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Auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sachverhalte aus den Jahren 2009 und 2010 sind die Fassungen der KN anwendbar, die sich nacheinander aus den Verordnungen Nrn. 1031/2008 und 948/2009 ergeben. |
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Teil I der KN enthält eine Reihe von Einführenden Vorschriften. Unter seinem Titel I, in dem die Allgemeinen Vorschriften niedergelegt sind, bestimmt Abschnitt A („Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der [KN]“) Folgendes: „Für die Einreihung von Waren in die [KN] gelten folgende Grundsätze:
…
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Teil II („Zolltarif“) der KN enthält u. a. Abschnitt XVI, dessen Anmerkung 3 Folgendes vorsieht: „Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.“ |
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Kapitel 85 der KN, das sich in diesem Abschnitt XVI findet, trägt die Überschrift „Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder ‑wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte“. Es umfasst folgende Tarifpositionen:
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Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
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Im Zeitraum vom 7. Dezember 2009 bis 4. Januar 2010 gab Sonos Europe neun Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr für Zoneplayer ab. |
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Dieses Gerät besteht aus einem (Resonanz-)Kasten mit fünf integrierten Lautsprechern, die jeweils mit einem digitalen Verstärker versehen sind. Der Kasten ist mit Drucktasten zur Regelung des Tons („stumm“ und „Lautstärke“), einem Kopfhöreranschluss, einem Audio-Eingang, zwei Netzwerkzugängen und einem Anschluss für die Stromversorgung des Geräts ausgestattet. Darüber hinaus verfügt der Zoneplayer über eine Hauptplatine, auf der sich u. a. ein Prozessor befindet. Die auf der Hauptplatine installierte Software umfasst u. a. das Betriebssystem Linux, das über eine Internetverbindung aktualisiert werden kann. |
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Zur Herstellung einer solchen Verbindung muss der Zoneplayer mittels eines „Ethernet“-Kabels an ein Modem oder einen Router angeschlossen werden. Ist die Verbindung zum Internet hergestellt, kann der Nutzer des Zoneplayers u. a. Musik im Wege des Streaming anhören. Dabei liest das Gerät digitale Audiodateien aus, während diese heruntergeladen werden, ohne dass sie für diesen Zweck im Gerätespeicher gelagert würden. Der Zoneplayer bietet auch die Möglichkeit, Sendungen anzuhören, die von Internetradiostationen als Stream ausgestrahlt werden. Für das Auslesen eines solchen Streams tauscht der Zoneplayer unaufbereitete Daten mit dem Server aus, auf dem die digitalen Audiodateien lagern, deren Inhalt der Nutzer des Geräts anhören möchte. |
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Auf dem Zoneplayer sind mehr als 25000 Radiosender, Programme und Podcasts vorprogrammiert. Daten können auf ihm nicht gespeichert werden. |
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An die Netzwerkzugänge auf der Hinterseite des Kastens können – mit Hilfe eines Kabels – Geräte wie ein digitaler Videorekorder, ein Personal Computer, eine Spielkonsole oder ein netzgebundener Speicher („Network Attached Storage [NAS]“) angeschlossen werden, um diese Geräte mit dem Internet und/oder den Zoneplayer mit den Computern eines lokalen Netzwerks zu verbinden. Der Inhalt der auf diesen anderen Terminals vorhandenen digitalen Audiodateien kann ebenfalls über die Lautsprecher des Zoneplayers wiedergegeben werden. Auch in diesem Fall werden die Dateien nicht erst auf dem Zoneplayer abgespeichert, sondern von diesem während des Datenübertragungsvorgangs, der zwischen den miteinander vernetzten Geräten stattfindet, im Wege des Streaming ausgelesen. |
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Zwei oder mehr Zoneplayer können untereinander drahtlos digitale Daten senden und empfangen und so zusammen ein drahtloses Datennetzwerk bilden (im Folgenden: Sonos-Netzwerk). Die in den Zoneplayern installierte Software ermöglicht es, innerhalb des Sonos-Netzwerks Musik an jeden einzelnen der Zoneplayer getrennt zu senden und zu streamen. Das Sonos-Netzwerk funktioniert dabei unabhängig von einem gegebenenfalls vorhandenen WiFi-Netzwerk; das System generiert die Codierung, die es für die Übertragung der digitalen Daten von einem Zoneplayer an einen anderen verwendet, selbst. |
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Bei der Anmeldung gab Sonos Europe für die Zoneplayer die KN-Unterposition 8519 89 90 an, für die ein Zollsatz von 2 % gilt. Die Zollverwaltung erließ gemäß diesen Anmeldungen Zahlungsbescheide über Zölle in entsprechender Höhe gegenüber Sonos Europe. |
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Sonos Europe legte gegen diese Zahlungsbescheide Einspruch mit der Begründung ein, der Zoneplayer sei in die KN-Unterposition 8517 62 00 mit einem Zollsatz von 0 % einzureihen. Die Zollverwaltung wies den Einspruch mit der Klarstellung zurück, dass der Zoneplayer grundsätzlich zur KN-Unterposition 8519 89 19 mit einem Zollsatz von 4,5 % gehöre, so dass die in den angefochtenen Zahlungsbescheiden festgesetzten Zölle nicht zu hoch angesetzt seien. |
24 |
Dagegen erhob Sonos Europe Klage bei der Rechtbank te Haarlem (Gericht Haarlem), das die Klage für unbegründet erklärte. Gegen dieses Urteil legte Sonos Europe Berufung beim Gerechtshof Amsterdam (Berufungsgericht Amsterdam) ein. |
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Dieses Gericht war der Ansicht, dass der Zoneplayer in Anbetracht seiner objektiven Merkmale und Eigenschaften für eine Einreihung sowohl in die KN-Position 8517 als auch in die KN-Position 8519 in Betracht komme. Auf der Grundlage dieser Feststellung entschied es, dass für die Ermittlung der zolltariflichen Einreihung des Zoneplayers Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI der KN heranzuziehen sei. Aus der Sicht des Verbrauchers sei der Zoneplayer hauptsächlich für die Wiedergabe von Tönen bestimmt, und diese Tonwiedergabefunktion sei geräteimmanent. Es handele sich dabei also um die Hauptfunktion des Zoneplayers, während die Netzwerkfunktion sekundär sei. Aus diesem Grund sei der Zoneplayer auf der Grundlage der Vorschriften 1 und 6 der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN und unter Heranziehung von Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI der KN in die KN-Unterposition 8519 89 19 einzureihen. |
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Sonos Europe legte gegen dieses Urteil des Gerechtshof Amsterdam (Berufungsgericht Amsterdam) Kassationsbeschwerde beim vorlegenden Gericht ein. Dieses äußert Zweifel in Bezug auf die zolltarifliche Einreihung des Zoneplayers. |
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Es ist nämlich der Ansicht, dass der Zoneplayer unter Berücksichtigung des Wortlauts der KN-Positionen 8517, 8518 und 8519 und in Anbetracht der HS-Erläuterungen zu den entsprechenden HS-Positionen Eigenschaften und Merkmale aufweise, die er mit den in diese Tarifpositionen einzureihenden Maschinen, Apparaten und Geräten gemeinsam habe. Dennoch unterscheide sich der Zoneplayer von den Apparaten und Geräten, die von diesen Tarifpositionen erfasst werden sollten, insbesondere unter Berücksichtigung seiner technologischen Entwicklung, da er eine neue und fortgeschrittene Technik zum Einsatz bringe. Die Funktionsweise des Zoneplayers werde somit als solche in der KN nicht unter einer ihrer Tarifpositionen beschrieben. |
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Unter diesen Umständen hat der Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Sind die KN-Positionen 8517, 8518, 8519 und 8527 dahin auszulegen, dass ein Erzeugnis im Sinne des vorliegenden Urteils (Zoneplayer), das digitale Informationen empfängt und ohne Speicherung („Streaming“) mit Hilfe von fünf (integrierten) Lautsprechern in Form von Tönen verstärkt wiedergibt und/oder an andere Apparate im lokalen Netzwerk weiterleitet, für eine Einreihung in eine oder mehrere dieser Positionen in Betracht kommt, und falls ja, in welche? Oder ist die KN-Position 8543 dahin auszulegen, dass ein Apparat wie der Zoneplayer als elektrischer Apparat mit eigener Funktion in diese Position einzureihen ist? |
Zur Vorlagefrage
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Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es in einem Vorabentscheidungsverfahren auf dem Gebiet der zolltariflichen Einreihung Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem nationalen Gericht die Kriterien aufzuzeigen, anhand deren es die betreffenden Erzeugnisse richtig in die KN einreihen kann, nicht aber, diese Einreihung selbst vorzunehmen, zumal der Gerichtshof nicht immer über alle hierfür erforderlichen Angaben verfügt. Somit ist das nationale Gericht hierzu jedenfalls offensichtlich besser in der Lage (Urteil Lukoyl Neftohim Burgas, C‑330/13, EU:C:2014:1757, Rn. 27). |
30 |
Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Erzeugnisse anhand der Anhaltspunkte einzureihen, die der Gerichtshof in Beantwortung der ihm vorgelegten Frage gibt. |
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Um dem vorliegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, ist von vornherein zu betonen, dass zum einen, wie sich aus Rn. 13 des vorliegenden Urteils ergibt, nach den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN für die Einreihung von Waren der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln maßgebend ist, da die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel nur als Hinweise gelten. |
32 |
Zum anderen ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zolltarifliche Einreihung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der KN-Position und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (Urteil Lukoyl Neftohim Burgas, C‑330/13, EU:C:2014:1757, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
33 |
Hinsichtlich der HS-Erläuterungen ist hinzuzufügen, dass sie zwar nicht verbindlich sind, aber wichtige Hilfsmittel für die Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs darstellen und als solche wertvolle Hinweise für dessen Auslegung liefern (vgl. in diesem Sinne Urteile Kloosterboer Services, C‑173/08, EU:C:2009:382, Rn. 25, und Agroferm, C‑568/11, EU:C:2013:407, Rn. 28). Gleiches gilt für die KN-Erläuterungen (vgl. in diesem Sinne Urteile Develop Dr. Eisbein, C‑35/93, EU:C:1994:252, Rn. 21, und British Sky Broadcasting Group und Pace, C‑288/09 und C‑289/09, EU:C:2011:248, Rn. 92). |
34 |
Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die KN dahin auszulegen ist, dass ein eigenständiges Gerät wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, das dafür konzipiert ist, digitale Audiodateien abzurufen, zu empfangen und mittels Streaming in Form von verstärkten Tönen wiederzugeben, in die Tarifposition 8517, 8518, 8519, 8527 oder 8543 dieser Nomenklatur einzureihen ist. |
35 |
Insoweit ergibt sich aus dem Wortlaut selbst der KN-Positionen 8517, 8518, 8519, 8527 und 8543 sowie aus den dazugehörigen Erläuterungen, dass die Funktion der betreffenden Ware maßgebend für deren Einreihung in eine dieser Positionen ist. |
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Die genannten Positionen beschreiben nämlich spezifisch die Funktion der von ihnen erfassten Waren. So bezieht sich die KN-Position 8517 u. a. auf „Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk“. Die KN-Position 8518 betrifft u. a. „Lautsprecher, auch in Gehäusen“. Die KN-Position 8519 stellt auf Tonaufnahmegeräte, Tonwiedergabegeräte sowie Tonaufnahme- und ‑wiedergabegeräte ab. Die KN-Position 8527 umfasst „Rundfunkempfangsgeräte“. Die KN-Position 8543 schließlich betrifft „[e]lektrische Maschinen, Apparate und Geräte mit eigener Funktion, in … Kapitel [85 der KN] anderweit weder genannt noch inbegriffen“. |
37 |
Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Zoneplayer, wie von der Kommission vorgetragen, nur eine einzige Funktion erfüllt. |
38 |
Aus der Beschreibung durch das vorlegende Gericht, wie sie im Wesentlichen in den Rn. 17 bis 21 des vorliegenden Urteils wiedergegeben worden ist, ergibt sich nämlich, dass der Zoneplayer dafür konzipiert ist, über Internet verfügbare digitale Audiodateien abzurufen, zu empfangen und in Form von Tönen, die mit Hilfe seiner fünf Lautsprecher verstärkt werden, wiederzugeben. Er kann auch, wenn er an das lokale Netzwerk angeschlossen ist, digitale Audiodateien streamen, die in den Speichern der zu diesem Netzwerk gehörenden Geräte lagern. Der Zoneplayer generiert also nicht selbst die Quelle des von ihm ausgestrahlten Tons, denn diese Quelle besteht in einer digitalen Audiodatei, die, je nach Fall, auf einem externen Server, mit dem der Zoneplayer über Internet verbunden ist, oder auf einem anderen Gerät, mit dem der Zoneplayer ein lokales Netzwerk teilt, gespeichert ist. |
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Folglich erfüllt der Zoneplayer nur eine Tonwiedergabefunktion. Insoweit stellen die Zentraleinheit, mit der die digitalen Audiodateien verarbeitet werden können, die verschiedenen Zugänge für den Anschluss an ein lokales Netzwerk und die Internetverbindung keine gesonderten Funktionen des Geräts dar, sondern technische Merkmale, die für dessen Funktionieren erforderlich sind. Das Empfangen von Tönen mittels Netzwerkkommunikation ist nämlich eine technologische Innovation, was die Art und Weise betrifft, in der Daten aus einer Tonquelle empfangen, konvertiert und wiedergegeben werden. |
40 |
Unter diesen Umständen ist entgegen dem Vorbringen der niederländischen Regierung Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI der KN, die auf Maschinen und kombinierte Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Funktionen auszuführen, anwendbar ist, für die Zwecke der zolltariflichen Einreihung einer Ware wie des Zoneplayers nicht maßgebend. Gemäß der in Rn. 32 des vorliegenden Urteils in Erinnerung gerufenen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist nämlich das entscheidende Kriterium insoweit in den objektiven Merkmalen und Eigenschaften des betreffenden Erzeugnisses zu suchen. |
41 |
Im vorliegenden Fall entspricht die Tonwiedergabefunktion des Zoneplayers dem Wortlaut von KN-Position 8519. |
42 |
Außerdem wird in den HS-Erläuterungen zur HS-Position 8519 klargestellt, dass der Ton „[g]ewöhnlich“ durch Verwendung von internen Speichervorrichtungen oder von Medien aufgezeichnet bzw. wiedergegeben wird, was andere Quellen nicht ausschließt. Somit scheidet die Einreihung des in Rede stehenden Erzeugnisses in diese Tarifposition nicht allein deshalb aus, weil die Tonquelle nicht von einer internen Speichervorrichtung stammt. Folglich kann die Tonwiedergabefunktion eines Geräts wie des Zoneplayers nicht damit in Frage gestellt werden, dass die Quelle der von ihm wiedergegebenen Töne aus dem Internet von einem anderen Gerät, mit dem es ein lokales Netzwerk teilt, oder von einem Gerät, mit dem es über Kabel verbunden ist, stammt. |
43 |
Darüber hinaus kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Verwendungszweck des Erzeugnisses ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er dem Erzeugnis innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften des Erzeugnisses beurteilen lassen muss (vgl. Urteil Krings, C‑130/02, EU:C:2004:122, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
44 |
Hier ist der Zoneplayer dafür bestimmt, Töne, genauer Musik, wiederzugeben. Nach den Ausführungen der niederländischen Regierung präsentiert Sonos Europe dem Verbraucher den Zoneplayer nämlich als drahtloses System zur Wiedergabe von Stereoton in HiFi-Qualität („High Fidelity“). Daraus folgt, dass der Anschluss des Geräts an ein Netzwerk nur dazu dient, dass es instand gesetzt wird, die ihm zugedachte Funktion auszuführen. Unter diesen Umständen bestätigt der Verwendungszweck eines Geräts wie des Zoneplayers seine Einreihung in die KN-Position 8519. |
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Aus dem Vorstehenden und aus der Beschreibung des Zoneplayers durch das vorlegende Gericht, wie sie im Wesentlichen in den Rn. 17 bis 21 des vorliegenden Urteils wiedergegeben worden ist, folgt – unter dem Vorbehalt der von diesem Gericht insoweit vorzunehmenden Beurteilung sämtlicher ihm zur Verfügung stehender tatsächlicher Anhaltspunkte –, dass dieses Gerät in Anbetracht seiner objektiven Merkmale und Eigenschaften sowie seiner Zweckbestimmung die Funktion der Tonwiedergabe, wie in KN-Position 8519 beschrieben, hat. |
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An dieser Feststellung kann auch das Vorbringen von Sonos Europe nichts ändern, wonach der Zoneplayer in die KN-Position 8517 einzureihen sei. |
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Der Zoneplayer hat nämlich die Tonwiedergabe zur Funktion und kann damit nicht unter die KN-Position 8517 fallen. Wie aus Rn. 39 des vorliegenden Urteils hervorgeht, ist das Empfangen von Tönen mittels Netzwerkkommunikation eine technologische Innovation, die lediglich Voraussetzung für das Funktionieren des Zoneplayers ist. Daher stellt der Umstand, dass für die Musikwiedergabe der Anschluss an ein Netzwerk unerlässlich sein mag, in keiner Weise die Einreihung dieses Geräts in die KN-Position 8519 in Frage. |
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Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die KN dahin auszulegen ist, dass ein eigenständiges Gerät wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, das dafür konzipiert ist, digitale Audiodateien abzurufen, zu empfangen und mittels Streaming in Form von verstärkten Tönen wiederzugeben, unter dem Vorbehalt der Beurteilung sämtlicher ihm zur Verfügung stehender tatsächlicher Anhaltspunkte durch das vorlegende Gericht in die Position 8519 dieser Nomenklatur einzureihen ist. |
Kosten
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Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt: |
Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der nacheinander durch die Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 und die Verordnung (EG) Nr. 948/2009 der Kommission vom 30. September 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein eigenständiges Gerät wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, das dafür konzipiert ist, digitale Audiodateien abzurufen, zu empfangen und mittels Streaming in Form von verstärkten Tönen wiederzugeben, unter dem Vorbehalt der Beurteilung sämtlicher ihm zur Verfügung stehender tatsächlicher Anhaltspunkte durch das vorlegende Gericht in die Position 8519 dieser Nomenklatur einzureihen ist. |
Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Niederländisch.
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Referenzen
- 2008 und 948/20 1x (nicht zugeordnet)