Beschluss vom Europäischer Gerichtshof - T-819/14

BESCHLUSS DES GERICHTS (Sechste Kammer)

20. April 2016 ( *1 )

„Nichtigkeitsklage — Vertrag betreffend einen finanziellen Zuschuss der Union zugunsten eines Vorhabens, das die Verbesserung der Wirksamkeit der Gesetze zur Bekämpfung von Diskriminierungen zum Ziel hat (Projekt GendeRace) — Belastungsanzeige — Nicht anfechtbare Handlung — Handlung, die in einem rein vertraglichen Rahmen erfolgt ist, von dem sie nicht getrennt werden kann — Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T‑819/14

Fondatsia „Mezhdunaroden tsentar za izsledvane na maltsinstvata i kulturnite vzaimodeystvia“ mit Sitz in Sofia (Bulgarien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Hristev,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch L. Di Paolo und V. Soloveytchik als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend eine auf Art. 263 AEUV gestützte Klage auf Nichtigerklärung der Handlung der Kommission, die im Schreiben vom 22. August 2014 enthalten ist, mit dem die Beendigung des Rechnungsprüfungsverfahrens und die Aussetzung der Beitreibung von Schadensersatz im Rahmen einer Finanzhilfevereinbarung zur Unterstützung eines Vorhabens angekündigt wird, einerseits, und der diesem Schreiben beigefügten und von der Kommission ausgestellten Belastungsanzeige zur Rückforderung des im Rahmen dieses Vorhabens an die Klägerin gezahlten Betrags von 34070,16 Euro andererseits,

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Frimodt Nielsen sowie der Richter F. Dehousse und A. M. Collins (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

Vertraglicher Rahmen und Vorgeschichte des Rechtsstreits

1

Die Klägerin, die „Fondatsia Mezhdunaroden tsentar za izsledvane na maltsinstvata i kulturnite vzaimodeystvia“ (Stiftung „Internationales Zentrum für das Studium von Minderheiten und interkulturelle Beziehungen“), ist eine Stiftung bulgarischen Rechts ohne Erwerbszweck, die auf dem Gebiet der Forschung tätig ist.

2

Am 18. Dezember 2006 erließen das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union den Beschluss Nr. 1982/2006/EG über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. 2006, L 412, S. 1). In diesem Rahmen wurde eine Finanzhilfevereinbarung Nr. 217237 bezüglich des Projekts GendeRace (im Folgenden: Finanzhilfevereinbarung) zwischen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und einem Konsortium, an dem u. a. die Klägerin beteiligt war, andererseits abgeschlossen. Das Projekt begann am 1. Februar 2008 und endete am 31. Juli 2010. Im Rahmen dieses Projekts zahlte die Kommission an die Klägerin als Zuschuss der Europäischen Union insgesamt einen Betrag von 159570,78 Euro.

3

Mit Schreiben vom 26. März 2013 teilte die Kommission die Klägerin mit, dass bei ihr eine Rechnungsprüfung in Bezug auf drei Projekte, darunter das Projekt GendeRace, durchgeführt werde. Die Rechnungsprüfung erfolgte vom 27. bis zum 31. Mai 2013.

4

Am 31. Mai 2013 fand zwischen den Rechnungsprüfern und der Klägerin ein Treffen statt. Die Rechnungsprüfer legten ihre Ergebnisse vor, zu denen die Klägerin ihre Anmerkungen vortrug.

5

Mit Schriftstück vom 8. August 2013 („Bemerkungen und Einwände zum Prüfbericht für die Europäische Kommission“), bei der Kommission eingegangen am 13. September 2013, richtete die Klägerin an die Kommission eine Reihe von Kritikpunkten hinsichtlich der Methodik der Rechnungsprüfung und der im Entwurf des Prüfberichts enthaltenen Ergebnisse.

6

Am 28. November 2013 wurde der Kommission der endgültige Prüfbericht vorgestellt. In Punkt 2.1 dieses Berichts, betreffend das Projekt GendeRace, vermerkten die Rechnungsprüfer, dass Berichtigungen in Höhe von 45426,88 Euro zugunsten der Kommission vorzunehmen seien.

7

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2013, dem der endgültige Prüfbericht beigefügt war, informierte die Kommission die Klägerin darüber, dass die Rechnungsprüfung abgeschlossen sei und sie den in diesem Bericht enthaltenen Schlussfolgerungen zustimme.

8

Mit Schreiben vom 10. März 2014 teilte die Klägerin der Kommission ihre Stellungnahme zu den Schlussfolgerungen der Rechnungsprüfung und ihre sich daraus ergebenden Entscheidungen mit.

9

Mit Schreiben vom 27. Juni 2014 („Umsetzung der Ergebnisse der Rechnungsprüfung BAEA210022 [B210-22] und Schadensersatz“) teilte die Kommission mit, dass sie unter Anwendung von Art. II.21 der Allgemeinen Bedingungen für die Finanzhilfevereinbarung mittels zwei Belastungsanzeigen zum einen den zu Unrecht an die Klägerin gezahlten Betrag von 34070,16 Euro und zum anderen den Betrag von 11967,81 Euro als Schadenersatz beitreiben werde.

10

Mit Schreiben vom 23. Juli 2014, bei der Kommission eingegangen am 1. August 2014, teilte die Klägerin dieser mit, dass sie mit den Ergebnissen der Rechnungsprüfung nicht einverstanden sei und verlangte Auskünfte über die Rechtsmittel, um die Zahlung des geforderten Betrags anzufechten, herabzusetzen oder zeitlich zu staffeln.

11

Mit Schreiben vom 22. August 2014, das am 1. September 2014 versandt wurde (im Folgenden: angefochtener Beschluss), übermittelte die Kommission der Klägerin eine Belastungsanzeige über einen Betrag von 34070,16 Euro (im Folgenden: Belastungsanzeige). In diesem Schreiben nahm die Kommission die Einwände der Klägerin zur Kenntnis und teilte mit, dass diese im endgültigen Prüfbericht bereits berücksichtigt worden seien. Sie setzte die Einziehung der Zahlung des geforderten Betrags jedoch bis zum Erlass einer diesbezüglichen endgültigen Entscheidung aus.

12

Nach einem Hinweis der bulgarischen Post, dass das am 1. September 2014 versandte Schreiben dem Empfänger nicht zugegangen sei, versandte die Kommission dieses Schreiben sowie die als Anlage enthaltene Belastungsanzeige am 30. September 2014 erneut per E‑Mail und gleichzeitig per Einschreiben an die Klägerin (letzteres mit Datum vom 2. Oktober 2014). In diesem Schreiben wies die Kommission die Klägerin auf die Frist hin, innerhalb deren die Belastungsanzeige beglichen werden müsse, und teilte mit, welche Schritte sie unternehmen könne, wenn ihr Konto nicht bis zum Fristablauf ausgeglichen werde, einschließlich der Durchführung der Zwangsvollstreckung nach Art. 299 AEUV. Am 6. Oktober 2014 wurde das Einschreiben der Klägerin zugestellt.

13

Mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 antwortete die Klägerin auf dieses Schreiben und teilte mit, erstens befinde sich die Stiftung im Konkurs und sei daher nicht in der Lage, den geforderten Betrag zu bezahlen, zweitens habe sie die Ergebnisse der Rechnungsprüfung während des gesamten Verfahrens bestritten und sei über mögliche Rechtsmittel nicht informiert worden, drittens seien ihrer Ansicht nach ihre Rechte verletzt worden und viertens werde sie die Unionsgerichte anrufen.

14

Mit E‑Mail vom gleichen Tag informierte die Kommission die Klägerin darüber, dass jeder Antrag auf Umschuldung an den Rechnungsführer der Generaldirektion Haushalt adressiert werden müsse.

15

Mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 wandte sich die Klägerin an die Generaldirektion Haushalt, um die Annullierung oder die Staffelung der Zahlung des in der Belastungsanzeige geforderten Betrags zu erreichen.

16

Mit Schreiben vom 24. Dezember 2014 antwortete die Generaldirektion Haushalt der Klägerin, es sei unmöglich, die Forderung zu annullieren, und schlug ihr einen Tilgungsplan zur ratenweisen Begleichung der Schulden unter den in Art. 89 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. 2012, L 362, S. 1) festgelegten Voraussetzungen vor.

17

Nach Art. 9 Abs. 1 der Finanzhilfevereinbarung sind auf diese [ihre eigenen Bestimmungen sowie die Bestimmungen] der Gemeinschaftsrechtsakte zum [Siebten Rahmenprogramm], die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan derEuropäischen Gemeinschaften und ihre Durchführungsbestimmungen sowie sonstiges Gemeinschaftsrecht und subsidiär [das belgische] Recht anwendbar“. Nach Abs. 3 dieses Artikels sind für die Entscheidung über alle Streitigkeiten zwischen der Union einerseits und den Mitgliedern des Konsortiums andererseits über die Gültigkeit, die Anwendung oder die Auslegung dieser Vereinbarung das Gericht und im Fall eines Rechtsmittels der Gerichtshof allein zuständig.

18

Nach dem einzigen Erwägungsgrund der Finanzhilfevereinbarung sind ihre allgemeinen Bedingungen integraler Bestandteil dieser Vereinbarung. Klausel II.21 dieser Bedingungen trägt die Überschrift „Rückerstattung und Einziehung“. Ihr Abs. 1 Unterabs. 2 bestimmt für den Fall, dass „nach Kündigung oder Beendigung einer … Finanzhilfevereinbarung [im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms] ein der [Europäischen] Union von einem Empfänger geschuldeter Betrag einzuziehen [ist], … die Kommission mittels einer an den Empfänger ausgestellten Einziehungsanordnung die Erstattung des geschuldeten Betrags [fordert]“, und dass, falls „der Empfänger der Zahlungsaufforderung bis zum Fälligkeitstag nicht nach[kommt], die [Europäische Union] die geschuldeten Beträge nach Unterrichtung des betreffenden Empfängers mit Beträgen verrechnen [kann], die sie ihm anderweitig schuldet“. In Abs. 5 dieser Bestimmung heißt es: „Kommt ein Empfänger der Zahlungsaufforderung bis zu dem von der Kommission bestimmten Fälligkeitstag nicht nach, berechnet diese Verzugszinsen unter Anwendung des in Artikel II.5 vorgesehenen Zinssatzes“.

19

Teil B Abschnitt 3 der Allgemeinen Bedingungen („Kontrollen und Sanktionen“), enthält die Klausel II.22 bis II.25 und betrifft Finanz- und Kontrollvorschriften, die Finanzprüfung, die Rückzahlung und Sanktionen. Klausel II.22 Abs. 1 sieht vor, dass die Kommission „zu jedem Zeitpunkt während der Durchführung des Projekt und bis zu fünf Jahre nach dessen Abschluss Finanzprüfungen veranlassen [kann], die von externen Rechnungsprüfern oder von den Kommissionsdienststellen selbst, z. B. OLAF, durchgeführt werden. … Finanzprüfungen können finanzielle, systemische und sonstige Aspekte einer ordnungsgemäßen Durchführung der Finanzhilfevereinbarung (wie Grundsätze der Rechnungslegung und Verwaltung) betreffen“.

20

Nach Klausel II.22 Abs. 6 trifft die Kommission „gestützt auf die Schlussfolgerungen der Finanzprüfung alle zweckmäßigen Maßnahmen, die sie für notwendig erachtet, zum Beispiel die Ausstellung von Einziehungsanordnungen in Bezug auf die Gesamtheit oder einen Teil der von ihr geleisteten Zahlungen und die Verhängung etwaiger Sanktionen“.

Verfahren und Anträge der Parteien

21

Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 16. Dezember 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

22

Am 14. April 2015 hat die Kommission ihre Klagebeantwortung bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.

23

Die Erwiderung und die Gegenerwiderung sind am 28. Mai 2015 bzw. am 17. Juli 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen.

24

Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts hat das Gericht (Sechste Kammer) den Parteien schriftliche Fragen übermittelt, auf die sie fristgerecht geantwortet haben.

25

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss und die Belastungsanzeige für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen, hilfsweise, im Fall der Abweisung der Klage, ihr ihre eigenen Kosten in Anwendung des Art. 87 § 3 Unterabs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 aufzuerlegen.

26

Die Kommission beantragt,

die Klage als unzulässig, jedenfalls als unbegründet abzuweisen;

den auf Art. 87 § 3 Unterabs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 gestützten Antrag der Klägerin zurückzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

27

Nach ständiger Rechtsprechung sind die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Klagen unverzichtbare Prozessvoraussetzungen, deren Vorliegen der Unionsrichter gegebenenfalls von Amts wegen prüfen muss (vgl. Urteile vom 10. Juli 1990, Automec/Kommission, T‑64/89, EU:T:1990:42, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 8. Februar 2011, Paroc/HABM [INSULATE FOR LIFE], T‑157/08, EU:T:2011:33, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28

Nach Art. 129 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht nach Anhörung der Hauptparteien jederzeit von Amts wegen die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss darüber zu entscheiden, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen fehlen. Im vorliegenden Fall trifft das Gericht nach dieser Vorschrift aufgrund der Aktenlage und insbesondere der Antworten der Parteien auf seine schriftlichen Fragen bezüglich der Zulässigkeit der vorliegenden Klage die Entscheidung, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen, auch wenn eine Partei beantragt hat, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

29

Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses und der Belastungsanzeige auf der Grundlage von Art. 263 AEUV. In Rn. 1 ihrer Klageschrift weist sie nämlich zweifelsfrei darauf hin, dass die Klage auf diese Vorschrift gestützt ist. In ihren Argumenten zur Zulässigkeit der Klage in den Rn. 23 bis 27 der Klageschrift fordert sie das Gericht auf, von seiner „aktuellen Rechtsprechung“ zu Klagen abzuweichen, die auf diese Bestimmung gestützt sind und Handlungen betreffen, die mit vertraglichen Beziehungen in Verbindung stehen.

30

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass eine Klage nach Art. 263 AEUV, wenn es sich um einen Rechtsstreit vertraglicher Art handelt, wegen des Bestehens einer Schiedsklausel im fraglichen Vertrag, wie im vorliegenden Fall in Art. 9 der Finanzhilfevereinbarung, in eine Klage gemäß Art. 272 AEUV umgewandelt werden kann (vgl. in diesem Sinn Beschluss vom 12. Oktober 2011, Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission, T‑353/10, EU:T:2011:589, Rn. 33 und 34). Das Gericht sieht die Umdeutung einer solchen Klage trotzdem als unmöglich an, insbesondere wenn der ausdrücklich erklärte Wille der Klägerin, ihre Klage nicht auf Art. 272 AEUV zu stützen, einer solchen Umdeutung entgegensteht (vgl. Urteil vom 17. Juni 2010, CEVA/Kommission, T‑428/07 und T‑455/07, EU:T:2010:240, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 24. Oktober 2014, Technische Universität Dresden/Kommission, T‑29/11, EU:T:2014:912, Rn. 44). Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der ausdrücklich erklärte Wille der Klägerin, ihre Klage auf Art. 263 AEUV zu stützen, einer möglichen Umdeutung der Klage in einen Rechtsstreit vertraglicher Art durch das Gericht entgegensteht. Da die Voraussetzungen für eine Umdeutung nicht vorliegen, ist die Klage als Nichtigkeitsklage zu prüfen.

31

Somit ist zu prüfen, ob die Handlungen, die Gegenstand der vorliegenden Klage sind, mit einer Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV angefochten werden können.

32

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Nichtigkeitsklage im Sinne von Art. 263 AEUV gegen alle Handlungen der Organe gegeben, die – unabhängig von ihrer Rechtsnatur oder Form – dazu bestimmt sind, verbindliche Rechtswirkungen zu erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung berühren (Beschluss vom 6. Oktober 2008, Austrian Relief Program/Kommission, T‑235/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:411, Rn. 34, und Urteil vom 10. April 2013, GRP Security/Rechnungshof, T‑87/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:161, Rn. 29).

33

Die Nichtigkeitsklage soll dazu dienen, die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung des AEU-Vertrags zu sichern; diesem Ziel würde daher eine Auslegung zuwiderlaufen, die die Zulässigkeitsvoraussetzungen dahin einschränkte, dass die Klage nur gegen die in Art. 288 AEUV genannten Arten von Handlungen gegeben wäre (vgl. Urteil vom 9. September 2015, Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission, C‑506/13 P, EU:C:2015:562, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34

Unbeschadet dessen findet diese Zuständigkeit des Unionsrichters zur Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des Vertrags keine Anwendung, wenn die Rechtsstellung des Klägers im Rahmen vertraglicher Beziehungen festgelegt wird, für die das von den Vertragsparteien gewählte nationale Recht gilt (Urteil vom 9. September 2015, Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission, C‑506/13 P, EU:C:2015:562, Rn. 18; vgl. auch in diesem Sinne Urteile vom 17. Juni 2010, CEVA/Kommission, T‑428/07 und T‑455/07, EU:T:2010:240, Rn. 52, und vom 10. April 2013, GRP Security/Rechnungshof, T‑87/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:161, Rn. 29).

35

Wenn sich nämlich der Unionsrichter für die Nichtigerklärung von Rechtshandlungen zuständig erklärte, die in einem rein vertraglichen Rahmen stehen, liefe er nicht nur Gefahr, Art. 272 AEUV überflüssig zu machen, der die Übertragung der gerichtlichen Zuständigkeit aufgrund einer Schiedsklausel ermöglicht, sondern außerdem, falls der Vertrag keine solche Klausel enthält, seine richterliche Zuständigkeit über die Grenzen hinaus auszudehnen, die in Art. 274 AEUV gezogen worden sind, der den nationalen Gerichten die allgemeine Zuständigkeit für die Entscheidung von Streitsachen überträgt, in denen die Union Partei ist (vgl. Urteil vom 9. September 2015, Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission, C‑506/13 P, EU:C:2015:562, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36

Daraus folgt, dass bei Vorliegen eines Vertrags, der den Kläger an ein Organ bindet, eine Klage nach Art. 263 AEUV nur dann bei den Unionsgerichten anhängig gemacht werden kann, wenn die angefochtene Handlung verbindliche Rechtswirkungen erzeugen soll, die außerhalb der vertraglichen Beziehung, die die Parteien bindet, angesiedelt sind und die Ausübung hoheitlicher Befugnisse voraussetzen, die dem vertragschließenden Organ als Verwaltungsbehörde übertragen worden sind (Urteil vom 9. September 2015, Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission, C‑506/13 P, EU:C:2015:562, Rn. 20).

37

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein Organ, speziell die Kommission, dann, wenn es sich dafür entscheidet, Zuschüsse auf vertraglichem Weg im Rahmen von Art. 272 AEUV zu vergeben, verpflichtet ist, innerhalb dieses Rahmens zu bleiben. Es hat somit u. a. darauf zu achten, im Rahmen der Beziehungen mit seinen Vertragspartnern die Verwendung mehrdeutiger Formulierungen zu vermeiden, die von den Vertragspartnern als Hinweis auf einseitige Entscheidungsbefugnisse, die über die vertraglichen Festlegungen hinausgehen, verstanden werden könnten (Urteil vom 9. September 2015, Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission, C‑506/13 P, EU:C:2015:562, Rn. 21).

38

Die Zulässigkeit der vorliegenden Rechtssache ist im Lichte dieser Grundsätze zu prüfen.

39

Es ist festzustellen, dass der vertragliche Zusammenhang und der vertragliche Ursprung der vorliegenden Klage zwischen den Parteien unstreitig ist. Die Klägerin ist nämlich der Ansicht, dass ihr das Rechtsmittel der Nichtigkeitsklage ungeachtet der vertraglichen Natur des Rechtsstreits offensteht und die angefochtene Belastungsanzeige verwaltungstechnischer Art ist.

40

Aus den Akten ergibt sich, dass die Belastungsanzeige im Zusammenhang mit einer Vereinbarung zwischen der Kommission und der Klägerin steht, da das genannte Schreiben die Beitreibung einer Forderung bezweckt, die der Kommission ihrer Ansicht nach zusteht und die aus einem an die Klägerin überwiesenen Betrag besteht, der den Kosten entspricht, die die Kommission nach der Vereinbarung für nicht zuschussfähig hält und die sie folglich nicht akzeptiert hat. Insbesondere ist auf Folgendes hinzuweisen:

Erstens hat die Kommission auf der Grundlage der Finanzhilfevereinbarung einen Betrag von 159570,78 Euro an die Klägerin überwiesen;

zweitens ist der Prüfbericht gemäß Klausel II.22 der Allgemeinen Bedingungen dieser Vereinbarung erstellt worden;

drittens hat die Kommission sich nach Klausel II.21 dieser Bedingungen das Recht vorbehalten, von einem Mitglied des Konsortiums alle Beträge zurückzufordern, die zu Unrecht gezahlt wurden oder deren Rückforderung gemäß der Finanzhilfevereinbarung gerechtfertigt war, was sie mit ihrem Vorabinformationsschreiben vom 27. Juni 2014, in dem sie von der Klägerin die Rückforderung des Betrags von 34070,16 Euro verlangt hat (vgl. oben, Rn. 9), getan hat. In diesem Schreiben hat die Kommission die fragliche Klausel ausdrücklich genannt und die Berechnung des streitigen Betrags erläutert;

viertens ist in der Belastungsanzeige mit der Überschrift „Umsetzung der Ergebnisse der Rechnungsprüfung BAEA210022 (B210-22) und Schadensersatz [in Bezug auf das] Projekt Nr. 217237 GendeRace“ auf das Vorabinformationsschreiben vom 27. Juni 2014 und das Schreiben über den Abschluss der Rechnungsprüfung vom 16. Dezember 2013 (vgl. oben Rn. 7) verwiesen worden. Der Wortlaut der Belastungsanzeige hat somit gezeigt, dass diese die Beitreibung einer Forderung aus der Finanzhilfevereinbarung bezweckt hat.

41

In Anbetracht dieser Gesichtspunkte ist festzustellen, dass die Kommission im vertraglichen Rahmen geblieben ist und sich insbesondere auf Klausel II.22 Abs. 1 und 6 der Allgemeinen Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung gestützt hat.

42

Außerdem lässt nichts darauf schließen, dass die Kommission unter Einsatz ihrer hoheitlichen Befugnisse gehandelt hätte. Wie sich oben aus den Rn. 40 und 41 ergibt, steht die Belastungsanzeige im Zusammenhang mit der Vereinbarung zwischen der Kommission und der Klägerin, da sie der Beitreibung einer Forderung dient, die ihre Grundlage in den Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung hat und die Geltendmachung von Rechten aus den Bestimmungen dieser Vereinbarung durch die Kommission bezweckt. Sie zielt dagegen nicht darauf ab, gegenüber der Klägerin rechtliche Wirkungen zu erzeugen, die ihren Ursprung in der Ausübung hoheitlicher Befugnisse durch die Kommission finden würden, die sie kraft des Unionsrechts innehätte. Somit muss diese Belastungsanzeige als untrennbar mit den zwischen der Kommission und der Klägerin bestehenden Vertragsbeziehungen verbunden angesehen werden.

43

Weder der Verweis auf das Unionsrecht in Art. 9 Abs. 1 der Finanzhilfevereinbarung noch die von der Klägerin geltend gemachte Parallelität zwischen der Finanzhilfevereinbarung und bestimmten Regelungsakten erlauben es folglich, die im vorliegenden Fall angefochtenen Handlungen als Handlungen anzusehen, die von der Kommission im Rahmen der öffentlichen Gewalt erlassen worden sind. Jedenfalls gehören vertragliche Klauseln mit dem Recht, dem die Verträge unterliegen, zu den Vorschriften über die vertraglichen Beziehungen, und die Auslegung eines Vertrags anhand der Bestimmungen des anwendbaren Rechts ist nur gerechtfertigt, wenn Zweifel am Inhalt eines Vertrags oder der Bedeutung einzelner seiner Klauseln bestehen (vgl. entsprechend Urteil vom 19. November 2008, Kommission/Premium, T‑316/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:514, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44

Die Klägerin beruft sich zur Untermauerung des Arguments, dass die Belastungsanzeige ihr gegenüber verbindliche Rechtswirkungen erzeuge, auf die Hinweise in der Belastungsanzeige unter der Überschrift „Zahlungsbedingungen“, die wie folgt lauten:

„1.

Alle Bankkosten gehen zu Ihren Lasten …

2.

Die Kommission behält sich vor, die Einziehung gegenüber der anderen Vertragspartei nach vorheriger Ankündigung durch Aufrechnung vorzunehmen, soweit gegenseitige, fällige, unbestrittene und vollstreckbare Forderungen vorliegen.

3.

Soweit bei Fristablauf keine Zahlung bei der Kommission eingegangen ist, ist die von der Union festgestellte Forderung zu dem Satz zu verzinsen, den die Europäische Zentralbank, wie im Amtsblatt der Europäischen Union, Teil C, veröffentlicht, für ihre hauptsächlichen Refinanzierungsgeschäfte verwendet und der am ersten Kalendertag des Monats des Fristablaufs, Oktober 2014, gilt, zuzüglich 3,5 Prozentpunkten.

4.

Mangels Zahlungseingangs auf dem Konto der Kommission bis zum Fristablauf behält sich die Kommission das Recht vor:

jede zuvor bereitgestellte Finanzgarantie in Anspruch zu nehmen;

die Zwangsvollstreckung entweder durch Erlass eines vollstreckbaren Titels nach Art. 299 AEUV oder durch Erhebung einer Klage zu betreiben;

das Ausbleiben der Zahlung in einer allen Mittelzuweisungsberechtigten für den Haushalt der Union zugänglichen Datenbank bis zum vollständigen Erhalt der Zahlung zu vermerken;

den Namen jedes durch gerichtliche Entscheidung zur Zahlung verpflichteten Schuldners zu veröffentlichen.“

45

Diese Hinweise sind im Grunde mit denjenigen identisch, die der Gerichtshof im Urteil vom 9. September 2015, Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission (C‑506/13 P, EU:C:2015:562), geprüft hat, das während des vorliegenden Verfahrens ergangen ist und zu dem das Gericht den Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen Fragen gestellt hat. Der Gerichtshof hatte im Wesentlichen das gleiche Argument wie im vorliegenden Fall zu untersuchen und stellte fest, dass diese Art von Hinweisen nicht dazu führen kann, die Belastungsanzeige als endgültigen Rechtsakt zu qualifizieren (Urteil vom 9. September 2015, Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission, C‑506/13 P, EU:C:2015:562, Rn. 25 und 26).

46

Gewiss hat der Gerichtshof, wie die Klägerin in ihren Antworten auf die schriftlichen Fragen des Gerichts geltend macht, im Urteil vom 9. September 2015, Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission (C‑506/13 P, EU:C:2015:562), der Kommission vorgeworfen, dass sie in der Belastungsanzeige eine mehrdeutige Formulierung verwendet hat. Allerdings können, wie das Gericht angemerkt hat, solche Hinweise zu den Zinslasten, die die festgestellte Forderung bei Ausbleiben der Zahlung zum Fristablauf auslöst, zur möglichen Eintreibung durch Aufrechnung oder durch Inanspruchnahme einer bereits zuvor gestellten Garantie sowie zu den Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung und der Eintragung in eine allen Mittelzuweisungsberechtigten für den Haushalt der Gemeinschaft zugänglichen Datenbank, selbst wenn sie so abgefasst sind, dass sie den Eindruck vermitteln könnten, es handle sich um einen endgültigen Bescheid der Kommission, ihrem Wesen nach auf jeden Fall nur vorbereitende Maßnahmen zu einer Entscheidung der Kommission sein, die sich auf die Vollstreckung der festgestellten Forderung bezieht, da sich die Kommission in der Belastungsanzeige nicht zu den Mitteln äußert, die sie zur Eintreibung dieser Forderung nebst den Verzugszinsen ab dem in der Belastungsanzeige genannten Zahlungsziel einzusetzen gedenkt (vgl. in diesem Sinn Urteil vom 17. April 2008, Cestas/Kommission, T‑260/04, EU:T:2008:115, Rn. 74 bis 76, und Beschluss vom 12. Oktober 2011, Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission, T‑353/10, EU:T:2011:589, Rn. 30).

47

Das Gleiche gilt hinsichtlich der Hinweise zu den in Betracht kommenden Beitreibungsmöglichkeiten, wie sie im letzten Absatz des Schreibens der Kommission vom 27. Juni 2014 enthalten sind (vgl. oben Rn. 9). Die Klägerin hat in ihrer Antwort auf die schriftlichen Fragen des Gerichts geltend gemacht, der Erlass sämtlicher in diesem Schreiben detailliert angegebenen Maßnahmen unterliege keiner anderen Voraussetzung als der Nichtzahlung des streitigen Betrags innerhalb der gesetzten Frist. Es ist festzustellen, dass die Kommission sich insoweit nicht endgültig festgelegt hat, sondern nur auf die Möglichkeit hingewiesen hat, die Beitreibung der Forderung durch Aufrechnung oder Zwangsvollstreckung vorzunehmen. Entsprechende Erwägungen gelten für das Schreiben vom 30. September 2014 (vgl. oben Rn. 12), auf das sich die Klägerin in ihrer Antwort auf die schriftlichen Fragen des Gerichts ebenfalls berufen hat.

48

Angesichts der vorbereitenden Natur der Belastungsanzeige ist das Vorbringen der Klägerin, von den vier im vierten Absatz der Belastungsanzeige unter der Überschrift „Zahlungsbedingungen“ genannten Möglichkeiten kämen unter den Umständen des vorliegenden Falles in der Praxis nur zwei, darunter die Androhung der Zwangsvollstreckung, in Betracht, zurückzuweisen (vgl. oben Rn. 44).

49

Aus dem Vorstehenden folgt, dass das Gericht mit der vorliegenden Klage nicht nach Art. 263 AEUV wirksam angerufen werden kann, da die Belastungsanzeige in einem rein vertraglichen Rahmen erfolgt ist, von dem sie nicht getrennt werden kann, und keine Rechtswirkungen erzeugt, die über die sich aus der Finanzhilfevereinbarung ergebenden hinausgehen und die Ausübung hoheitlicher Befugnisse durch die Kommission als Verwaltungsbehörde bedeuten würden.

50

Das Gleiche gilt für den angefochtenen Beschluss, der ebenfalls in diesen Rahmen fällt und im Wesentlichen der Übermittlung der Belastungsanzeige dient. Hinsichtlich des parallelen Verfahrens auf Beitreibung von Schadensersatz wird im angefochtenen Beschluss mitgeteilt, dass dieses bis zum Erlass einer zukünftigen endgültigen Entscheidung faktisch ausgesetzt sei. Somit kann der angefochtene Beschluss unter Berücksichtigung der oben in den Rn. 32 und 35 genannten Kriterien der Rechtsprechung nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV sein.

51

Folglich ist die Nichtigkeitsklage insgesamt als unzulässig abzuweisen.

52

Jedenfalls führt die Unzulässigkeit der vorliegenden Klage als Nichtigkeitsklage nicht dazu, dass die Klägerin um ihr Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gebracht wäre, da es ihre Sache ist, zum Schutz ihrer Position eine Klage auf einer vertraglichen Grundlage nach Art. 272 AEUV zu erheben, wenn sie es für aussichtsreich hält.

53

Unter diesen Umständen ist über die von der Kommission in der Klageerwiderung erhobene Einrede der Unzulässigkeit nicht mehr zu entscheiden.

Kosten

54

Die Klägerin beantragt, der Kommission die Kosten auch im Fall der Abweisung der Klage nach Art. 87 § 3 Unterabsatz 2 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 aufzuerlegen. Sie behauptet, zur Erhebung der Klage gezwungen gewesen zu sein, zum einen wegen der Ungenauigkeit und Mehrdeutigkeit der Belastungsanzeige der Kommission und zum anderen, weil sie von der Kommission keine Informationen über das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zur Einziehung des streitigen Betrags erhalten habe. Die Kommission habe sie bewusst die Kosten der vorliegenden Klage tragen lassen.

55

Die Kommission erwidert, sie habe bei der Klägerin keine Kosten ohne angemessenen Grund oder böswillig verursacht, weshalb der Antrag zurückzuweisen sei. Sie habe der Klägerin über alle Verfahrensfragen aufgeklärt. Außerdem ergebe sich aus den Schriftsätzen der Klägerin, dass sie die Rechtsprechung über die Zulässigkeit von Nichtigkeitsklagen gegen Belastungsanzeigen hinreichend gekannt habe. Mit Erhebung der vorliegenden Klage sei die Klägerin somit freiwillig ein Risiko eingegangen.

56

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Jedoch kann das Gericht nach Art. 135 Abs. 1 der Verfahrensordnung die Kosten ausnahmsweise teilen.

57

Im vorliegenden Fall ist die Klägerin mit ihrem Antrag unterlegen. Darüber hinaus hat sie nicht nachgewiesen, dass die Kommission ihr Kosten ohne angemessenen Grund oder böswillig im Sinne von Art. 135 Abs. 2 der Verfahrensordnung verursacht habe.

58

Jedoch ist das Verhalten der Kommission zu berücksichtigen, die in die Belastungsanzeige Hinweise eingefügt hat, deren Mehrdeutigkeit vom Gericht bereits in anderen Rechtssachen festgestellt worden ist (vgl. in diesem Sinn Beschluss vom 12. Oktober 2011, Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission, T‑353/10, EU:T:2011:589, Rn. 30, und Urteil vom 9. Juli 2013, Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission, T‑552/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:349, Rn. 29). Unter Berücksichtigung dieser Faktoren sind bei angemessener Würdigung der Umstände des vorliegenden Falles jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

beschlossen:

 

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

 

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

 

Luxemburg, den 20. April 2016

 

Der Kanzler

E. Coulon

Der Präsident

S. Frimodt Nielsen


( *1 ) Verfahrenssprache: Bulgarisch.

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