Beschluss vom Europäischer Gerichtshof - C-35/16
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)
28. April 2016(*)
„Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung – Unionsmarke – Wortmarke Matratzen Concord – Relatives Eintragungshindernis – Widerspruch des Inhabers der nationalen Wortmarke MATRATZEN – Verwechslungsgefahr – Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b – Teilweise Zurückweisung der Anmeldung – Nachweis der Benutzung der älteren Marke – Art. 42 Abs. 2“
In der Rechtssache C‑35/16 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 21. Januar 2016,
Matratzen Concord GmbH mit Sitz in Köln (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I. Selting,
Rechtsmittelführerin,
andere Parteien des Verfahrens:
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),
Beklagter im ersten Rechtszug,
Mariano Barranco Rodriguez,
Pablo Barranco Schnitzler,
Streithelfer im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev (Berichterstatter) sowie der Richter C. G. Fernlund und S. Rodin,
Generalanwalt: M. Wathelet,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,
folgenden
Beschluss
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Matratzen Concord GmbH die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 19. November 2015, Matratzen Concord/HABM – Barranco Rodriguez und Barranco Schnitzler (Matratzen Concord) (T‑526/14, EU:T:2015:869, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 9. April 2014 (Sache R 1523/2013‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Herrn Mariano Barranco Rodriguez und Herrn Pablo Barranco Schnitzler einerseits sowie Matratzen Concord andererseits abgewiesen hat.
2 Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht Matratzen Concord eine Einrede der Nichtbenutzung der älteren Marke und als einzigen Rechtsmittelgrund einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) geltend.
Zum Rechtsmittel
3 Nach Art. 181 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof das Rechtsmittel, wenn es ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen.
4 Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden.
5 Der Generalanwalt hat am 16. März 2016 folgenden Standpunkt vertreten:
„Ich schlage dem Gerichtshof aus folgenden Gründen vor, das Rechtsmittel in der genannten Rechtssache als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin, der Matratzen Concord GmbH, nach Art. 137 der Verfahrensordnung die Kosten aufzuerlegen:
Zur Einrede der Nichtbenutzung einer älteren Marke
1. Die Rechtsmittelführerin gibt insoweit nicht an, welche Urteilsgründe mit einem Rechtsfehler behaftet sein sollen, und führt keine rechtliche Argumentation an, um zu belegen, inwiefern das Gericht einen solchen Fehler begangen haben soll.
Zum einzigen Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009
2. Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin als einzigen Grund einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend. Der einzige Rechtsmittelgrund gliedert sich in zwei Teile.
Erster Teil
3. Mit dem ersten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, zu Unrecht eine Ähnlichkeit zwischen den in Rede stehenden Waren und den in Rede stehenden Dienstleistungen festgestellt zu haben.
4. Dieser erste Teil ist als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen, da der Vergleich der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen zur Sachverhaltsprüfung gehört. Diese Beurteilung stellt keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt.
Zweiter Teil
5. Mit dem zweiten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, zu Unrecht eine Ähnlichkeit und infolgedessen eine Verwechslungsgefahr zwischen den in Rede stehenden Marken festgestellt zu haben. Der zweite Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes besteht aus drei Rügen.
6. Mit ihrer ersten Rüge wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, entschieden zu haben, dass bei Marken von gewisser Länge ausschließlich der erste Bestandteil der Marke zu berücksichtigen sei. Ferner habe das Gericht zu Unrecht festgestellt, dass der Bestandteil ‚Matratzen‘ in der in Rede stehenden Unionsmarkenanmeldung dominiere. Nach Auffassung der Rechtsmittelführerin besitzen beide Bestandteile der angemeldeten Marke, ‚Matratzen‘ und ‚Concord‘, den gleichen Grad an Kennzeichnungskraft.
7. Diese Rüge ist als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen, soweit die Rechtsmittelführerin geltend macht, die beiden Bestandteile der angemeldeten Marke besäßen den gleichen Grad an Kennzeichnungskraft. Die Rechtsmittelführerin ersucht den Gerichtshof nämlich, seine eigene Sachverhaltswürdigung an die Stelle der vom Gericht vorgenommenen Würdigung zu setzen, ohne darzulegen oder auch nur zu behaupten, dass die Würdigung des Gerichts auf einer Verfälschung von Tatsachen oder Beweisen beruht.
8. Diese Rüge ist auch als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen, da sie auf einem Fehlverständnis des angefochtenen Urteils beruht. Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin hat das Gericht bei seiner Prüfung nicht ausschließlich den Bestandteil ‚Matratzen‘ berücksichtigt und ist nicht davon ausgegangen, dass dieser Bestandteil in der in Rede stehenden Unionsmarkenanmeldung dominiere.
9. Mit ihrer zweiten Rüge wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, entschieden zu haben, dass eine bildliche und klangliche Ähnlichkeit der in Rede stehenden Zeichen vorliege. Diese Rüge ist als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen. Die Rechtsmittelführerin ersucht den Gerichtshof nämlich, seine eigene Sachverhaltswürdigung an die Stelle der vom Gericht vorgenommenen Würdigung zu setzen, ohne darzulegen oder auch nur zu behaupten, dass die Würdigung des Gerichts auf einer Verfälschung von Tatsachen oder Beweisen beruht.
10. Mit ihrer dritten Rüge wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr die Wechselwirkung zwischen der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen und der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen nicht berücksichtigt zu haben.
11. Diese Rüge ist als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Aus den Rn. 48 bis 51 des angefochtenen Urteils geht nämlich hervor, dass das Gericht die Wechselwirkung der betreffenden Faktoren berücksichtigt hat. Zudem ergibt sich – entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin – aus dem Urteil [vom 4. November 2008] Group Lottuss/HABM – Ugly (COYOTE UGLY) (T‑161/07, EU:T:2008:473) nicht, dass eine Ähnlichkeit zwischen Waren und Dienstleistungen nur ausnahmsweise angenommen werden kann.“
6 Aus den vom Generalanwalt angeführten Gründen ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Kosten
7 Nach Art. 137 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist, wird in dem das Verfahren beendenden Beschluss über die Kosten entschieden. Da der vorliegende Beschluss ergeht, bevor die Rechtsmittelschrift der anderen Partei zugestellt worden ist und somit bevor ihr Kosten entstehen konnten, ist zu entscheiden, dass Matratzen Concord ihre eigenen Kosten trägt.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) beschlossen:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Matratzen Concord GmbH trägt ihre eigenen Kosten.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Deutsch.
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