Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-198/15
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)
26. Mai 2016 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung — Gemeinsamer Zolltarif — Tarifierung — Kombinierte Nomenklatur — Abschnitt XVII — Beförderungsmittel — Kapitel 87 — Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör — Positionen 8703 und 8713 — Fahrzeuge mit batteriebetriebenen Elektromotoren — Begriff ‚Behinderte‘“
In der Rechtssache C‑198/15
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom First-tier Tribunal (Tax Chamber) (Gericht erster Instanz [Steuerkammer], Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 26. März 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 29. April 2015, in dem Verfahren
Invamed Group Ltd,
Invacare UK Ltd,
Days Healthcare Ltd,
Electric Mobility Euro Ltd,
Medicare Technology Ltd,
Sunrise Medical Ltd,
Invacare International SARL
gegen
Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen sowie der Richter A. Borg Barthet und E. Levits (Berichterstatter),
Generalanwalt: M. Wathelet,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
— |
der Invamed Group Ltd, der Invacare UK Ltd, der Days Healthcare Ltd, der Electric Mobility Euro Ltd, der Medicare Technology Ltd, der Sunrise Medical Ltd und der Invacare International SARL, vertreten durch G. Gillham, tax adviser, im Beistand von J. White, Barrister, |
— |
der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von G. Albenzio, avvocato dello Stato, |
— |
der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Simmons als Bevollmächtigte im Beistand von K. Beal, QC, |
— |
der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Flynn und A. Caeiros als Bevollmächtigte, |
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Positionen 8703 und 8713 der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden: KN) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission vom 7. September 2004 (ABl. 2004, L 327, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2658/87). |
2 |
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Invamed Group Ltd, der Invacare UK Ltd, der Days Healthcare Ltd, der Electric Mobility Euro Ltd, der Medicare Technology Ltd, der Sunrise Medical Ltd und der Invacare International SARL einerseits und den Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs (Steuer- und Zollverwaltung, im Folgenden: Finanzverwaltung) andererseits über die zolltarifliche Einreihung von elektromotorbetriebenen Scootern. |
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3 |
Die mit der Verordnung Nr. 2658/87 eingeführte KN stützt sich auf das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation, ausgearbeitet und durch das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren und das dazugehörige Änderungsprotokoll eingeführt und im Namen der Europäischen Gemeinschaft mit dem Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. 1987, L 198, S. 1) genehmigt wurde. Sie übernimmt die sechsstelligen Positionen und Unterpositionen des Harmonisierten Systems; nur die siebte und die achte Ziffer stellen eigene Untergliederungen der KN dar. |
4 |
Teil I der KN enthält eine Reihe einführender Vorschriften. Teil I Titel I, in dem die Allgemeinen Vorschriften niedergelegt sind, bestimmt in Abschnitt A („Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der [KN]“): „Für die Einreihung von Waren in die [KN] gelten folgende Grundsätze:
…“ |
5 |
Teil II der KN enthält einen Abschnitt XVII („Beförderungsmittel“) mit dem Kapitel 87 („Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör“), das u. a. folgende Tarifpositionen umfasst: „8703 Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen: 8703 10 – Schneespezialfahrzeuge (einschließlich Motorschlitten); Spezialfahrzeuge zur Personenbeförderung auf Golfplätzen sowie ähnliche Fahrzeuge: 8703 10 11 – – Schneespezialfahrzeuge (einschließlich Motorschlitten), mit Kolbenverbrennungsmotor: 8703 10 18 – – andere … 8713 Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte, auch mit Motor oder anderer Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung: 8713 10 00 – ohne Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung 8713 90 00 – andere“ |
6 |
Nach den Art. 9 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich und 10 der Verordnung Nr. 2658/87 arbeitet die Europäische Kommission Erläuterungen zur KN aus, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. |
7 |
Am 4. Januar 2005 wurde in die Erläuterungen der KN im Hinblick auf deren einheitliche Anwendung folgender Text eingefügt (ABl. 2005, C 1, S. 3): „8713 Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte, auch mit Motor oder anderer Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung 8713 90 00 andere Motorisierte Fahrzeug, die ihrer Beschaffenheit nach speziell für Behinderte bestimmt sind, unterscheiden sich von Fahrzeugen der Position 8703 im Wesentlichen durch:
Diese Fahrzeuge können die folgenden Merkmale aufweisen:
Hierzu gehören insbesondere rollstuhlähnliche Fahrzeuge mit Elektromotorantrieb, die ausschließlich der Personenbeförderung von Behinderten dienen. Sie können z. B. folgendes Aussehen haben:
Nicht hierher gehören dagegen sog. motorbetriebene Scooter (‚mobility scooter‘), die mit einer separaten beweglichen Lenksäule ausgestattet sind. Sie haben folgendes Aussehen und sind in die Position 8703 einzureihen:
“ |
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
8 |
In den Jahren 2004 bis 2007 meldeten die Kläger bestimmte ins Vereinigte Königreich eingeführte motorbetriebene Scooter („mobility scooter“) zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Diese Scooter wurden unter der Position 8713 der KN als „Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte, auch mit Motor oder anderer Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung“ angemeldet. Entsprechend der Einreihung in diese Position wurden diese Scooter ohne Erhebung von Zöllen und unter Zahlung von Einfuhrumsatzsteuer zu einem ermäßigten Satz in den zollrechtlich freien Verkehr überführt. |
9 |
Infolge einer Steuerprüfung reihte die Finanzverwaltung die besagten Scooter in die Position 8703 der KN als „hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen“ ein. |
10 |
Zwischen dem 24. April 2007 und dem 3. Juli 2008 erließ die Finanzverwaltung gegenüber den genannten Gesellschaften Zoll- und Umsatzsteuernacherhebungsbescheide für die fraglichen Waren über einen Gesamtbetrag in Höhe von 6479007 Pfund Sterling (GBP) (ungefähr 9114450 Euro). |
11 |
Die Klägerinnen erhoben gegen die Nacherhebungsbescheide Klage beim First-tier Tribunal (Tax Chamber) (Gericht erster Instanz [Steuerkammer], Vereinigtes Königreich). Sie machen geltend, dass die streitigen Scooter in die Position 8713 der KN einzureihen seien, u. a., weil der Ausdruck „für Behinderte“ in dieser Position nicht „ausschließlich für Behinderte“ bedeute. |
12 |
Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts werden die fraglichen Scooter von batteriebetriebenen Elektromotoren angetrieben. Jedes Modell verfügt über folgende Bestandteile: einen Sitz für eine Person (der bei den größeren Scooter-Modellen größer und luxuriöser gepolstert ist), einen Lenker mit einem „Wig‑Wag“‑Kontrollhebel, eine Plattform, die die Vorder- und Hinterräder miteinander verbindet und das Einsteigen in den Scooter ermöglicht und auf der während der Fahrt die Füße abgestellt werden können, sowie entweder vier Räder (zwei hinten und zwei vorne) oder drei Räder (zwei hinten und eins vorne). Die meisten Sitze haben bewegliche und verstellbare Armlehnen; viele Sitze sind höhenverstellbar und um 360 Grad drehbar. |
13 |
Das vorlegende Gericht geht davon aus, dass gewichtige Gesichtspunkte für eine Einreihung der fraglichen Scooter in die Position 8713 der KN sprächen. Dennoch hegt es Zweifel hinsichtlich einer solchen Einreihung. |
14 |
Unter diesen Umständen hat das First-tier Tribunal (Tax Chamber) (Gericht erster Instanz [Steuerkammer]) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
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Zu den Vorlagefragen
Zur ersten, zur dritten und zur vierten Frage
15 |
Mit seiner ersten, seiner dritten und seiner vierten Frage, die gemeinsam zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Position 8713 der KN dahin auszulegen ist, dass die Worte „für Behinderte“ bedeuten, dass das Erzeugnis nur für Behinderte bestimmt ist, ob der Umstand, dass ein Fahrzeug von Personen ohne Behinderung benutzt werden kann, für die Einreihung dieses Fahrzeugs in die Position 8713 der KN unbeachtlich ist und ob die Erläuterungen zur KN bei dieser Einreihung die Bedeutung der Position 8713 der KN ändern. |
16 |
Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass es in einem Vorabentscheidungsverfahren auf dem Gebiet der Tarifierung Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem nationalen Gericht die Kriterien aufzuzeigen, anhand deren es die betreffenden Waren richtig in die KN einreihen kann, nicht aber, diese Einreihung selbst vorzunehmen, zumal der Gerichtshof nicht immer über die hierfür erforderlichen Angaben verfügt. Das nationale Gericht ist hierzu jedenfalls besser in der Lage (Urteile vom 7. November 2002, Lohmann und Medi Bayreuth, C‑260/00 bis C‑263/00, EU:C:2002:637, Rn. 26, sowie vom 16. Februar 2006, Proxxon, C‑500/04, EU:C:2006:111, Rn. 23). |
17 |
Um diesem eine sachdienliche Antwort zu geben, kann ihm der Gerichtshof jedoch im Geist der Zusammenarbeit mit den nationalen Gerichten alle Hinweise geben, die er für erforderlich hält (vgl. Urteil vom 22. Dezember 2010, Lecson Elektromobile, C‑12/10, EU:C:2010:823, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
18 |
Zum anderen ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zolltarifliche Einreihung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteile vom 16. September 2004, DFDS, C‑396/02, EU:C:2004:536, Rn. 27, vom 15. September 2005, Intermodal Transports, C‑495/03, EU:C:2005:552, Rn. 47, und vom 15. Februar 2007, RUMA, C‑183/06, EU:C:2007:110, Rn. 27). |
19 |
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die von der Kommission ausgearbeiteten Erläuterungen zur KN ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der Tragweite der einzelnen Tarifpositionen sind (Urteile vom 26. Oktober 2006, Turbon International, C‑250/05, EU:C:2006:681, Rn. 16, und vom 20. Mai 2010, Data I/O, C‑370/08, EU:C:2010:284, Rn. 30). |
20 |
Folglich muss der Inhalt der Erläuterungen mit den Bestimmungen der KN in Einklang stehen und darf deren Bedeutung nicht verändern (vgl. Urteil vom 27. November 2008, Metherma, C‑403/07, EU:C:2008:657, Rn. 48). |
21 |
Nach dieser Klarstellung ist festzuhalten, dass der Gerichtshof in Bezug auf die Positionen 8703 und 8713 der KN bereits festgestellt hat, dass sich aus dem Titel dieser Positionen selbst ergibt, dass ihr Unterschied darauf beruht, dass die erste Transportmittel für Personen allgemein abdeckt, während die zweite spezifisch auf Transportmittel für Behinderte Anwendung findet (vgl. Urteil vom 22. Dezember 2010, Lecson Elektromobile, C‑12/10, EU:C:2010:823, Rn. 18). |
22 |
Der Verwendungszweck der Ware kann ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lassen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juni 1995, Thyssen Haniel Logistic, C‑459/93, EU:C:1995:160, Rn. 13, vom 5. April 2001, Deutsche Nichimen, C‑201/99, EU:C:2001:199, Rn. 20, und vom 18. Juli 2007, Olicom, C‑142/06, EU:C:2007:449, Rn. 18). |
23 |
Im Licht dieser Rechtsprechung ist es Sache des vorlegenden Gerichts, im Ausgangsverfahren zu beurteilen, ob das streitige Fahrzeug im Hinblick auf seine objektiven Merkmale und Eigenschaften speziell zur Verwendung durch Behinderte bestimmt ist, wobei eine solche Verwendung als „hauptsächliche oder logische Verwendung“ dieses Fahrzeugtyps zu qualifizieren ist. |
24 |
Wie die Kommission ausgeführt hat, berücksichtigt die zolltarifliche Einreihung nämlich nicht die mögliche Verwendung, sondern nur die vorgesehene Verwendung, die auf der Grundlage der objektiven Merkmale und Eigenschaften des Erzeugnisses zum Zeitpunkt seiner Einfuhr zu beurteilen ist. |
25 |
Im Übrigen hat der Gerichtshof im Rahmen der Auslegung der Position 8703 der KN bereits entschieden, dass der Umstand, dass Elektromobilfahrzeuge gegebenenfalls von Behinderten verwendet oder auch an die Verwendung durch diese angepasst werden können, für die zolltarifliche Einreihung solcher Fahrzeuge in die Position 8703 der KN unbeachtlich ist, da sie für die Ausübung mehrerer anderer Tätigkeiten von Personen ohne Behinderung geeignet sind, die aus dem einen oder anderen Grund auf kurzen Strecken lieber nicht zu Fuß gehen, seien es Golfspieler oder Personen, die einkaufen (Urteil vom 22. Dezember 2010, Lecson Elektromobile, C‑12/10, EU:C:2010:823, Rn. 25). |
26 |
Diese Erwägung bestätigt e contrario, dass der Umstand, dass die im Ausgangsverfahren streitigen Fahrzeuge gegebenenfalls von Personen ohne Behinderung benutzt werden können, für die zolltarifliche Einreihung solcher Fahrzeuge in die Position 8713 der KN unbeachtlich ist, da diese Fahrzeuge aufgrund ihrer ursprünglichen Bestimmung nicht für andere Personen, die an keiner Behinderung leiden, geeignet sind. |
27 |
Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist auf die erste, dritte und vierte Frage zu antworten, dass die Position 8713 der KN dahin auszulegen ist, dass
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Zur zweiten Vorlagefrage
28 |
Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Begriff „Behinderte“ in der Position 8713 der KN dahin auszulegen ist, dass er ausschließlich Personen bezeichnet, die nicht nur von einer Einschränkung ihrer Gehfähigkeit, sondern auch von weiteren Einschränkungen betroffen sind, und ob diese Einschränkung der Fähigkeiten marginal oder vorübergehend sein kann. |
29 |
Insoweit ist festzuhalten, dass der Begriff „Behinderter“ nicht in der Verordnung Nr. 2658/87 definiert ist. |
30 |
Es ist festzustellen, dass der Begriff „Behinderte“ in der Position 8713 der KN entgegen den Erklärungen der italienischen Regierung nicht mit dem der „Behinderung“ im Sinne des Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16) übereinstimmen kann. |
31 |
Nach der Ratifizierung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, das mit dem Beschluss 2010/48/EG des Rates vom 26. November 2009 (ABl. 2010, L 23, S. 35) im Namen der Europäischen Union genehmigt wurde, hat der Gerichtshof nämlich festgestellt, dass der Begriff „Behinderung“ im Sinne der Richtlinie 2000/78 so zu verstehen ist, dass er eine Einschränkung erfasst, die u. a. auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen von Dauer zurückzuführen ist, die in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren den Betreffenden an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, hindern können (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2014, FOA, C‑354/13, EU:C:2014:2463, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
32 |
Der in der Position 8713 der KN verwendete Begriff „Behinderte“ muss somit eine spezifischere Bedeutung haben, die sich aus einer autonomen Auslegung des Unionsrechts unter Berücksichtigung des Zusammenhangs der Vorschrift und des mit der betreffenden Regelung verfolgten Ziels ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Januar 1984, Ekro, 327/82, EU:C:1984:11, Rn. 11, und vom 9. März 2006, Kommission/Spanien, C‑323/03, EU:C:2006:159, Rn. 32). |
33 |
In dieser Hinsicht steht fest, dass die von der Position 8713 der KN erfassten Fahrzeuge ihrer Beschaffenheit nach zur Unterstützung von Personen bestimmt sind, die von einer ihrer Art nach als „nicht marginal“ zu qualifizierenden Einschränkung ihrer Gehfähigkeit betroffen sind. Wie die Kommission in ihren Erklärungen ausgeführt hat, unterliegt die Verwendungsbestimmung dieser Fahrzeuge keinen weiteren einschränkenden Faktoren wie etwa dem Vorliegen bestimmter physischer oder geistiger Gegebenheiten bei den Personen, für die diese Fahrzeuge ihrer Beschaffenheit nach bestimmt sind. Auch die Dauer dieser Einschränkung der Fähigkeiten wird nicht näher bestimmt und muss daher als unbeachtlich angesehen werden. Außerdem impliziert die teleologische Auslegung einer Gehhilfe notwendigerweise, dass diese Hilfe zeitlich beschränkt sein kann. |
34 |
Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist auf die zweite Frage zu antworten, dass der Begriff „Behinderte“ in der Position 8713 der KN dahin auszulegen ist, dass er Personen bezeichnet, die von einer nicht marginalen Einschränkung ihrer Gehfähigkeit betroffen sind, wobei die Dauer dieser Einschränkung sowie das etwaige Vorliegen weiterer Einschränkungen ihrer Fähigkeiten unbeachtlich sind. |
Zur fünften Frage
35 |
In Anbetracht der Antworten auf die erste, die dritte und die vierte Frage braucht die fünfte Frage nicht beantwortet zu werden. |
Kosten
36 |
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt: |
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Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.
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Referenzen
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