Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-262/15

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)

26. Mai 2016 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Gemeinsamer Zolltarif — Einreihung von Waren — Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 — Kombinierte Nomenklatur — Position 8710 und Unterposition 9305 91 00 — Anmerkung 3 zu Abschnitt XVII und Anmerkung 1 Buchst. c zu Kapitel 93 — Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge — Kriegswaffen — Einreihung eines Turmsystems“

In der Rechtssache C‑262/15

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 19. Mai 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 1. Juni 2015, in dem Verfahren

GD European Land Systems – Steyr GmbH

gegen

Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos (Berichterstatter), des Richters E. Juhász und der Richterin K. Jürimäe,

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der GD European Land Systems – Steyr GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte P. Csoklich und R. Schneider,

der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Caeiros und B.‑R. Killmann als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVII und der Anmerkung 1 Buchst. c zu Kapitel 93 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1) in der sich aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 (ABl. 2013, L 290, S. 1) ergebenden Fassung (im Folgenden: KN).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der GD European Land Systems – Steyr (im Folgenden: GD) und dem Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien (Österreich) (im Folgenden: Zollamt) wegen der Einreihung eines Turmsystems (Waffenstation Multi Gun Turret System) innerhalb der KN.

Rechtlicher Rahmen

Die KN

3

Die Tarifierung von Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden, richtet sich nach der KN.

4

Nach Art. 12 der Verordnung Nr. 2658/87 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 254/2000 des Rates vom 31. Januar 2000 (ABl. 2000, L 28, S. 16) geänderten Fassung veröffentlicht die Europäische Kommission jedes Jahr in Form einer Verordnung die vollständige Fassung der KN zusammen mit den entsprechenden autonomen und vertragsmäßigen Zollsätzen des Gemeinsamen Zolltarifs, wie sie sich aus den vom Rat der Europäischen Union oder von der Kommission beschlossenen Maßnahmen ergeben. Diese Verordnung wird spätestens bis zum 31. Oktober im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und gilt ab dem 1. Januar des darauffolgenden Jahres. Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ergibt sich, dass es sich bei der auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung der KN um jene aus dem Jahr 2014 handelt, die aus der Verordnung Nr. 1001/2013 hervorgegangen ist.

5

Teil I („Einführende Vorschriften“) der KN umfasst einen Titel I („Allgemeinen Vorschriften“), dessen Abschnitt A („Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur“) insbesondere bestimmt:

„Für die Einreihung von Waren in die [KN] gelten folgende Grundsätze:

1.

Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und – soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist – die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.

…“

6

Teil II („Zolltarif“) der KN enthält den Abschnitt XVII („Beförderungsmittel“), dessen Anmerkung 2 Buchst. ij und Anmerkung 3 folgenden Wortlaut haben:

„2.

Folgende Waren sind nicht als ‚Teile‘ oder als ‚Zubehör‘ einzureihen, auch wenn sie erkennbar für Waren des Abschnitts XVII bestimmt sind:

ij)

Waffen (Kapitel 93);

3.

‚Teile‘ und ‚Zubehör‘ im Sinne der Kapitel 86 bis 88 sind nur Teile und Zubehör, die erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Waren des Kapitels 86, 87 oder 88 bestimmt sind. Teile und Zubehör, für die zwei oder mehr Positionen der Kapitel 86 bis 88 in Betracht kommen, sind der Position zuzuweisen, die dem Hauptverwendungszweck der Teile oder des Zubehörs entspricht.“

7

Abschnitt XVII der KN enthält ein Kapitel 87 („Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör“) mit der Position 8710. Diese Position lautet wie folgt:

„8710 00 00Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon…………………………………………………….“

8

Abschnitt XIX („Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör“) des Teils II der KN enthält ein Kapitel 93 („Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör“), in dessen Anmerkung 1 Buchst. c ausgeführt wird:

„1.

Zu Kapitel 93 gehören nicht:

c)

Panzerwagen und andere gepanzerte Kampffahrzeuge (Position 8710);

…“

9

Kapitel 93 umfasst die Positionen 9301 bis 9305 der KN:

„9301

Kriegswaffen, ausgenommen Revolver, Pistolen und Waffen der Position 9307:

9302 00 00

Revolver und Pistolen, ausgenommen solche der Position 9303 oder 9304 …..……………………………

9303

Andere Feuerwaffen und ähnliche Geräte, bei denen die Explosionswirkung einer Treibladung genutzt wird …:

9304 00 00

Andere Waffen (z. B. Feder-, Luft- und Gasdruckgewehre, ‑büchsen und ‑pistolen und Schlagstöcke), ausgenommen Waffen der Position 9307 ……………………..

9305

Teile und Zubehör für Waren der Positionen 9301 bis 9304:

9305 20 00

9305 91 00

9305 99 00

– für Gewehre der Position 9303 …………………

– andere:

– – von Kriegswaffen der Position 9301 …………

– – andere…………………………………………“

Verordnung (EWG) Nr. 2913/92

10

Art. 12 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1992, L 302, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 17, S. 1) geänderten Fassung bestimmt:

„(1)   Auf schriftlichen Antrag erteilen die Zollbehörden nach Modalitäten, die im Wege des Ausschussverfahrens festgelegt werden, verbindliche Zolltarifauskünfte oder verbindliche Ursprungsauskünfte.

(2)   Die verbindliche Zolltarifauskunft oder die verbindliche Ursprungsauskunft bindet die Zollbehörden gegenüber dem Berechtigten nur hinsichtlich der zolltariflichen Einreihung bzw. der Feststellung des Ursprungs der Waren.

Die verbindliche Zolltarifauskunft oder die verbindliche Ursprungsauskunft bindet die Zollbehörden nur hinsichtlich der Waren, für welche die Zollförmlichkeiten nach dem Zeitpunkt der Auskunftserteilung erfüllt werden.

…“

Die Erläuterungen zum Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren

11

Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation (WZO), wurde durch das am 15. Dezember 1950 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zur Gründung dieses Rates errichtet. Das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS) wurde von der WZO ausgearbeitet und mit dem am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren eingeführt, das mit dem dazugehörigen Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. 1987, L 198, S. 1) im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt wurde. Die KN übernimmt die Positionen und sechsstelligen Unterpositionen des HS. Nur die siebte und die achte Stelle bilden eigene Unterteilungen der KN.

12

Die Erläuternden Bemerkungen des HS werden innerhalb der WZO nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens ausgearbeitet.

13

In den Erläuterungen zu Position 8710 des HS wird ausgeführt:

„Zu dieser Position gehören sowohl Panzerkampfwagen (Tanks) und andere gepanzerte Kampffahrzeuge mit maschinellem Fahrantrieb, auch mit Waffen, als auch Teile davon.

Panzerkampfwagen oder Tanks sind gepanzerte Gleiskettenfahrzeuge mit verschiedenartiger Bewaffnung (Kanonen, Maschinengewehren, Flammenwerfern usw.), die gewöhnlich in Drehtürmen untergebracht ist. …“

Teile

Zu dieser Position gehören auch Teile der vorstehend erwähnten gepanzerten Kampffahrzeuge, vorausgesetzt, dass sie die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllen:

1.

Sie müssen ihrer Beschaffenheit nach erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für die vorgenannten Fahrzeuge bestimmt sein.

2.

Sie dürfen nicht durch die Anmerkungen zu Abschnitt XVII ausgenommen sein (siehe die entsprechenden Erläuterungen zu Abschnitt XVII; Allgemeines).

Zu den Teilen dieser Position gehören:

1)

Aufbauten von gepanzerten Kampffahrzeugen und Teile davon (Panzertürme, gepanzerte Türen und Deckel usw.)

…“

14

In den Erläuterungen zu Position 9305 des HS heißt es:

„Zu dieser Position gehören Teile und Zubehör:

1)

Teile von Kriegsgerät, wie Rohre (einschließlich ihrer Mantelrohre), Rohrrücklaufbremsen und Verschlussstücke für Geschütze aller Art, Panzertürme, Lafetten, Dreibeine und andere Spezialstützen für Geschütze, Maschinengewehre, Schnellfeuergewehre usw., auch mit Schwenk- oder Lademechanismus usw.

…“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

15

GD ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Teil eines weltweit tätigen Rüstungskonzerns ist und u. a. die Erzeugung von Panzern als Unternehmensgegenstand hat. Am 25. Februar 2014 meldete sie beim Zollamt eine Ware mit der Bezeichnung „Multi Gun Turret System“ (Turmsystem) zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union an.

16

Das Zollamt genehmigte die Überführung der Ware in den zollrechtlich freien Verkehr und teilte GD den sich für diese Ware aus deren Einreihung in die Position 8710 der KN ergebenden Einfuhrabgabensatz von 1,7 % mit. Das Zollamt ging nämlich davon aus, dass es sich bei der betreffenden Ware „um einen Panzerturm [handelt], der bereits als erkennbarer Teil ausschließlich oder hauptsächlich in Panzerkampfwagen eingebaut wird“. Nach Angaben des vorlegenden Gerichts gilt diese Mitteilung als Abgabenbescheid.

17

Am 11. März 2014 erhob GD eine Beschwerde gegen diese Mitteilung des Zollamts und beantragte, die im Ausgangsverfahren fragliche Ware in die Unterposition 9305 91 00 („Kriegswaffen“) der KN einzureihen, für die ein Zollsatz von 0 % gilt. Nach der Abweisung der Beschwerde durch das Zollamt legte GD eine weitere Beschwerde beim Bundesfinanzgericht (Österreich) ein.

18

Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht legte GD eine verbindliche Zolltarifauskunft des Hauptzollamts Hannover (Deutschland) vom 11. April 2014 vor, die eine Ware, die mit der im Ausgangsverfahren fraglichen identisch ist, in die Unterposition 9305 91 00 der KN einreihte.

19

Die Beschreibung der im Ausgangsverfahren fraglichen Ware ist in dieser verbindlichen Zolltarifauskunft enthalten und wird vom vorlegenden Gericht im Vorabentscheidungsersuchen mit folgendem Wortlaut wiedergegeben:

„[E]s [handelt] sich um einen Verbund einzelner technischer Elemente, die in eine im Wesentlichen aus unedlem Metall bestehende turmähnliche Konstruktion integriert sind. Das Turmsystem stellt die Basis einer Waffenstation dar und ist im Wesentlichen mit den nachfolgend aufgeführten Subsystemen und Komponenten ausgestattet: elektrische Antriebe, Kreisstabilisierung, optische und elektronisch arbeitende Sichtgeräte einschließlich Displays und Bediengeräte für das Einsatzpersonal (Richtschütze und Kommandant), ein Feuerleitsystem, mehrere Sensoren, Aufbewahrungsbehälter für Munition und Vorrichtungen für die Zuführung der Munition an die Waffen. Das System ist vorbereitet für den Einbau einer Maschinenkanone und eines Maschinengewehres (beide Kriegswaffen sind nicht Gegenstand dieser [verbindlichen Zolltarifauskunft]).

Durch das Zusammenwirken der genannten Subsysteme wird dem Einsatzpersonal die Bedienung der Bordkanone und des Maschinengewehrs und somit die zielgerichtete Abgabe von Schüssen ermöglicht. Das Turmsystem soll jeweils auf das Dach von mobilen See- und Landtransportsystemen, drehbar gelagert, montiert oder auch in stationären Anlagen verwendet werden.“

20

Am 29. Oktober 2014 wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde von GD ab. Es reihte das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Turmsystem als Teil eines Panzerkampfwagens in die Position 8710 der KN ein und wies darauf hin, dass der vom Hauptzollamt Hannover erteilten verbindlichen Zolltarifauskunft keine Rückwirkung zukommen könne.

21

Gegen das ihre Beschwerde abweisende Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts legte GD Revision zum Verwaltungsgerichtshof (Österreich) ein. Dieser stellt fest, dass nach den Ausführungen des Bundesfinanzgerichts die Ware, um die es in der von GD vorgelegten verbindlichen Zolltarifauskunft des Hauptzollamts Hannover gehe, die gleiche wie die im Ausgangsverfahren fragliche sei. Jedoch sei diese Zolltarifauskunft im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Anmeldung vom 25. Februar 2014 vor der Erteilung dieser Zolltarifauskunft vom 11. April 2014 erfolgt sei.

22

Das vorlegende Gericht führt weiter aus, dass die im Ausgangsverfahren fragliche Ware auf ein Fahrzeug montiert worden sei, das als Panzerkampfwagen oder als anderes selbstfahrendes gepanzertes Kampffahrzeug in die Position 8710 der KN einzureihen sei. Es bestehe jedoch ein Widerspruch zwischen den Erläuterungen zu Position 8710 des HS, wonach „Aufbauten von gepanzerten Kampffahrzeugen und Teile davon (Panzertürme, gepanzerte Türen und Deckel usw.)“ zu dieser Position gehörten, und den Erläuterungen zu Position 9305 des HS, wonach zu dieser Position Teile von Kriegsgerät wie u. a. Panzertürme, Maschinengewehre und Schnellfeuergewehre gehörten.

23

Außerdem möchte das vorlegende Gericht wissen, wie Anmerkung 3 zu Abschnitt XVII der KN auszulegen ist, wonach „Teile“ im Sinne der Kapitel 86 bis 88 der KN nur solche sind, die ausschließlich oder hauptsächlich für Waren der Kapitel 86 bis 88 der KN, u. a. der Position 8710 der KN, bestimmt sind.

24

Unter diesen Umständen hat der Verwaltungsgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Umfasst die Ausnahme der Anmerkung 1 Buchst. c zu Kapitel 93 der KN in seiner auf den Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache anwendbaren Fassung mit dem Wortlaut „Panzerwagen – andere gepanzerte Kampffahrzeuge (Pos. 8710)“ auch „Teile davon“?

2.

Ist die Anmerkung 3 zu Abschnitt XVII der KN dahin auszulegen, dass eine „Waffenstation (Panzerturm)“, welche auf Panzerwagen oder „mobilen Seetransportsystemen“ oder auch in stationären Anlagen verwendet werden kann, deshalb als Teil eines Panzerwagens in die Position 8710 der KN einzureihen ist, weil diese Waffenstation vom Hersteller von Panzerwagen für die Erzeugung oder den Zusammenbau von Panzerwagen eingeführt und tatsächlich für diesen Zweck verwendet wird?

Zu den Vorlagefragen

25

Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die KN dahin auszulegen ist, dass ein Turmsystem wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende in die Position 8710 oder in die Unterposition 9305 91 00 der KN einzureihen ist, da es für die Erzeugung oder den Zusammenbau von Panzerwagen eingeführt und anschließend tatsächlich für diesen Zweck verwendet wurde.

26

Seiner Auffassung nach wäre ein solches System, wenn es als Teil eines Panzerwagens anzusehen sein sollte, in die Position 8710 der KN einzureihen, die gerade „Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon“ betreffe. Sollte es dagegen als Teil oder Zubehör von Kriegswaffen anzusehen sein, müsste es in die Unterposition 9305 91 00 der KN eingereiht werden, die speziell solche Teile und solches Zubehör von Kriegswaffen betreffe.

27

Es ist darauf hinzuweisen, dass es in einem Vorabentscheidungsverfahren auf dem Gebiet der zolltariflichen Einreihung Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem nationalen Gericht die Kriterien aufzuzeigen, anhand deren es die betreffenden Waren richtig in die KN einreihen kann, nicht aber, diese Einreihung selbst vorzunehmen, zumal er nicht immer über die hierfür erforderlichen Angaben verfügt (Urteile vom 7. November 2002, Lohmann und Medi Bayreuth, C‑260/00 bis C‑263/00, EU:C:2002:637, Rn. 26, und vom 22. November 2012, Digitalnet u. a., C‑320/11, C‑330/11, C‑382/11 und C‑383/11, EU:C:2012:745, Rn. 61).

28

Weiter geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass nach den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN für die Einreihung der Waren der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln maßgebend ist, während die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel nur Hinweise sind (Urteile vom 12. Juni 2014, Lukoyl Neftohim Burgas, C‑330/13, EU:C:2014:1757, Rn. 33, und vom 11. Juni 2015, Baby Dan, C‑272/14, EU:C:2015:388, Rn. 25).

29

Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichteren Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zolltarifliche Einreihung von Waren grundsätzlich in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu ihren Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. insbesondere Urteile vom 16. Februar 2006, Proxxon, C‑500/04, EU:C:2006:111, Rn. 21, und vom 5. März 2015, Vario Tek, C‑178/14, EU:C:2015:152, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass zum einen nach der Anmerkung 2 Buchst. ij des Abschnitts XVII der KN, der u. a. die Position 8710 der KN betrifft, unter das Kapitel 93 der KN fallende Waffen nicht als „Teile“ oder als „Zubehör“ von Beförderungsmitteln des Abschnitts XVII einzureihen sind, auch wenn sie erkennbar für diese Beförderungsmittel bestimmt sind. Zum anderen schließt die Anmerkung 1 Buchst. c des Kapitels 93 der KN Panzerwagen der Position 8710 der KN ausdrücklich von diesem Kapitel aus.

31

Da zur Position 8710 auch Teile von Panzerwagen gehören, betrifft dieser Ausschluss zwangsläufig nicht nur Panzerwagen, sondern auch Teile davon. Daher ist zu prüfen, ob das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Turmsystem als „Teil“ eines Panzerwagens im Sinne der Position 8710 der KN angesehen werden kann. Ist dies der Fall, kann das System keine Waffe im Sinne der Position 9301 der KN sein und folglich nicht unter die Ausnahme der Anmerkung 2 Buchst. ij des Abschnitts XVII der KN fallen.

32

Aus der Anmerkung 3 des Abschnitts XVII der KN geht hervor, dass ein Turmsystem wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende nur dann als „Teil“ oder „Zubehör“ eines Panzerwagens im Sinne der Position 8710 der KN angesehen werden kann, wenn es „ausschließlich“ oder „hauptsächlich“ für einen Panzerwagen bestimmt ist.

33

Das vorlegende Gericht möchte insoweit wissen, ob die endgültige Verwendung dieses Turmsystems entscheidend für die Beantwortung der Frage ist, ob es als ein Teil angesehen werden muss, das „ausschließlich“ oder „hauptsächlich“ für einen Panzerwagen bestimmt ist.

34

Dabei ist festzustellen, dass die „ausschließliche“ oder „hauptsächliche“ Bestimmung des Turmsystems zum Zeitpunkt der Zollabfertigung und folglich bei der Prüfung der Anmeldung dieser Ware zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nachprüfbar sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2015, ALKA, C‑635/13, EU:C:2015:268, Rn. 37).

35

Folglich bedeutet der Umstand, dass ein Turmsystem für die Erzeugung oder den Zusammenbau von Panzerwagen eingeführt und danach tatsächlich für diesen Zweck verwendet wurde, obwohl er ein zu berücksichtigender Gesichtspunkt sein kann, nicht zwangsläufig, dass dieses System im Sinne der Anmerkung 3 des Abschnitts XVII der KN oder der Erläuterung zur Position 8710 des HS „ausschließlich“ oder „hauptsächlich“ für diese Panzerwagen bestimmt ist.

36

Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht hervor, dass das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Turmsystem auf das Dach von mobilen See- und Landtransportsystemen, drehbar gelagert, montiert oder auch in stationären Anlagen verwendet werden kann. Folglich kann dieses Turmsystem nicht als Teil angesehen werden, das „ausschließlich“ für einen Panzerwagen bestimmt ist.

37

Unter diesen Umständen ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dieses Turmsystem aufgrund seiner objektiven Merkmale und Eigenschaften „hauptsächlich“ für einen Panzerwagen bestimmt ist. Sollte dies der Fall sein, wäre es in die Position 8710 einzureihen, ohne dass insoweit seine endgültige Verwendung im vorliegenden Fall entscheidend wäre.

38

Sollte diese Überprüfung ergeben, dass dies nicht der Fall ist, hätte das vorlegende Gericht zu prüfen, ob das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Turmsystem, bei dem es sich nach dem von diesem Gericht vorgelegten Material nicht um eine „Kriegswaffe“ handelt, jedoch als „Teil“ oder „Zubehör“ einer Kriegswaffe im Sinne der Position 9305 9100 der KN angesehen werden kann.

39

Der Gerichtshof hat in Bezug auf Teile und Zubehör von Maschinen, Apparaten, Geräten oder Instrumenten bereits entschieden, dass der Begriff „Teil“ voraussetzt, dass es ein Ganzes gibt, für dessen Funktion dieses Teil unabdingbar ist, während der Begriff „Zubehör“ eine auswechselbare Vorrichtung umfasst, die ein Gerät für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet macht, seine Verwendungsmöglichkeiten erweitert oder es in die Lage versetzt, eine im Zusammenhang mit seiner Hauptfunktion stehende Sonderarbeit auszuführen. Um eine kohärente und einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs zu gewährleisten, müssen diese Definitionen auf die Position 9305 der KN und insbesondere auf deren Unterposition 9305 9100 anzuwenden sein (vgl. entsprechend Urteil vom 4. März 2015, Oliver Medical, C‑547/13, EU:C:2015:139, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40

Nach der Beschreibung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Turmsystems durch das vorlegende Gericht kann dieses System als „Teil“ oder „Zubehör“ einer Kriegswaffe, etwa einer Kanone oder eines Maschinengewehrs im Sinne der Unterposition 9305 9100 der KN angesehen werden. Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht nämlich hervor, dass in dieses Turmsystem eine Maschinenkanone und ein Maschinengewehr eingebaut werden können. Eben dieses Turmsystem stellt die Basis einer Waffenstation dar und ist im Wesentlichen mit mehreren Subsystemen und Komponenten ausgestattet, u. a. mit elektrischen Antrieben, optischen und elektronisch arbeitenden Sichtgeräten einschließlich Displays und Bediengeräten für das Einsatzpersonal (Richtschütze und Kommandant), Feuerleitsystem, mehreren Aufbewahrungsbehältern für Munition und Vorrichtungen für die Zuführung der Munition an die Waffen, durch die dem Einsatzpersonal die Bedienung der Bordkanone und des Maschinengewehrs und somit die zielgerichtete Abgabe von Schüssen ermöglicht wird.

41

Angesichts seiner objektiven Eigenschaften wäre das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Turmsystem, sollte es nicht hauptsächlich für einen Panzerwagen bestimmt sein, entweder als „Teil“ einer Kriegswaffe anzusehen, soweit es sich als für die Funktion der Kanone oder des Maschinengewehrs unerlässlich erweisen sollte, die/das darin eingebaut wurde, oder jedenfalls als „Zubehör“ einer Kriegswaffe, da es diese für eine bestimmte Verwendung geeignet machen oder ihre Verwendungsmöglichkeiten erweitern kann.

42

Diese Beurteilung wird durch die Erläuterung zur Position 9305 des HS bestätigt, wonach zu dieser Position Teile von Kriegsgerät wie „Panzertürme, Lafetten, Dreibeine und andere Spezialstützen für Geschütze, Maschinengewehre, Schnellfeuergewehre usw., auch mit Schwenk- oder Lademechanismus“ gehören. Aus dieser Erläuterung in Verbindung mit der Erläuterung zur Position 8710 des HS geht also hervor, dass die Panzertürme, wenn sie nicht Teil der Aufbauten von gepanzerten Kampffahrzeugen sind, Teile von „Kriegswaffen“ darstellen, soweit sie als Unterstützung der Funktion oder der Verwendung dieser Waffen dienen.

43

Unter diesen Umständen ist das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Turmsystem in die Unterposition 9305 91 00 der KN einzureihen.

44

Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass die KN dahin auszulegen ist, dass ein Turmsystem wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, das für die Erzeugung von Panzerwagen eingeführt und danach tatsächlich für diesen Zweck verwendet wurde, in die Position 8710 der KN einzureihen ist, wenn es „hauptsächlich“ für einen Panzerwagen bestimmt ist, was das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung der objektiven Merkmale und Eigenschaften dieses Turmsystems zu überprüfen hat, ohne dass dessen endgültige Verwendung im vorliegenden Fall für die Einreihung entscheidend wäre. Andernfalls ist das Turmsystem als Teil oder Zubehör von „Kriegswaffen“ in die Unterposition 9305 91 00 der KN einzureihen.

Kosten

45

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt:

 

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der sich aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 ergebenden Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Turmsystem wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, das für die Erzeugung von Panzerwagen eingeführt und danach tatsächlich für diesen Zweck verwendet wurde, in die Position 8710 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen ist, wenn es „hauptsächlich“ für einen Panzerwagen bestimmt ist, was das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung der objektiven Merkmale und Eigenschaften dieses Turmsystems zu überprüfen hat, ohne dass dessen endgültige Verwendung im vorliegenden Fall für die Einreihung entscheidend wäre. Andernfalls ist das Turmsystem als Teil oder Zubehör von „Kriegswaffen“ in die Unterposition 9305 91 00 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.

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