Beschluss vom Europäischer Gerichtshof - C-50/16
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)
2. Juni 2016 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung — Niederlassungsfreiheit — Grundrechte — Wahrung des Eigentumsrechts — Besondere Erbschaftsregelung für landwirtschaftliche Betriebe — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Anwendungsbereich — Durchführung des Unionsrechts — Fehlen — Sachverhalt des Ausgangsverfahrens, der sich vor dem Beitritt des betreffenden Mitgliedstaats zur Europäischen Union ereignet hat — Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs“
In der Rechtssache C‑50/16
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sąd Rejonowy w Koninie (Bezirksgericht Konin, Polen) mit Entscheidung vom 12. Januar 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Januar 2016, in dem Verfahren
Halina Grodecka,
Beteiligte:
Józef Konieczka u. a.,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen sowie des Richters A. Borg Barthet und der Richterin M. Berger (Berichterstatterin),
Generalanwalt: M. Wathelet,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, gemäß Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,
folgenden
Beschluss
1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 2 und 8 AEUV, des Art. 1 des Zusatzprotokolls Nr. 1 zur am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: Protokoll Nr. 1 und EMRK), des Art. 14 EMRK sowie des Art. 17 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta). |
2 |
Es ergeht im Rahmen eines von Frau Halina Grodecka angestrengten Verfahrens betreffend einen Antrag auf Feststellung einer Erbschaft infolge des Todes von Herrn Kazimierz Konieczka am 10. Oktober 2000. |
Rechtlicher Rahmen
3 |
Die Art. 1058 ff. des Kodeks cywilny (Bürgerliches Gesetzbuch) in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung sahen eine Sonderregelung für die gesetzliche Erbfolge bei landwirtschaftlichen Betrieben mit einer landwirtschaftlichen Fläche von mehr als einem Hektar vor. So bestimmte Art. 1059 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Wesentlichen, dass nur diejenigen Erben, die zum Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls im Bereich der landwirtschaftlichen Produktion arbeiteten oder insbesondere über eine Berufsausbildung für die Ausübung einer Tätigkeit im Bereich der landwirtschaftlichen Produktion verfügten, von Rechts wegen den landwirtschaftlichen Betrieb erbten, unter Ausschluss der Erben, die diese Bedingungen nicht erfüllten. Art. 1064 dieses Gesetzes sah vor, dass die Begriffsbestimmung insbesondere der geeigneten Berufsausbildung für die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit, die es ermöglichte, einen landwirtschaftlichen Betrieb zu erben, durch Verordnung des Ministerrats festgelegt wurde. |
4 |
Gemäß Art. 1063 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wurde ein landwirtschaftlicher Betrieb nur dann unter Anwendung der allgemeinen Grundsätze an die Erben übertragen, wenn weder der Ehegatte des Verstorbenen noch ein rechtlich zum Erben berufener Verwandter die für die Erbschaft eines solchen Betriebs vorgesehenen Bedingungen erfüllte. |
5 |
Art. 925 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sieht schließlich vor, dass die Erbmasse zum Zeitpunkt des Ablebens des Verstorbenen auf den Erben übergeht. |
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
6 |
Der beim Sąd Rejonowy w Koninie (Bezirksgericht Konin, Polen) anhängige Rechtsstreit betrifft einen Antrag auf Feststellung einer Erbschaft, den Frau Grodecka nach dem am 10. Oktober 2000 eingetretenen Tod von Herrn Konieczka gestellt hatte. Die betroffene Erbschaft besteht u. a. aus einem landwirtschaftlichen Betrieb mit einer Fläche von mehr als einem Hektar. |
7 |
Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass das Verfahren zur Feststellung einer Erbschaft auf der Grundlage der auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Bestimmungen dazu dient, u. a. festzustellen, dass die Erbmasse oder ein Teil dieser Masse einen landwirtschaftlichen Betrieb darstellt, sowie den oder die Erben zu ermitteln. Das Erfordernis, diese Feststellung zu treffen, betraf lediglich die Erbfälle, die wie im vorliegenden Fall vor dem 14. Februar 2001 eingetreten sind, dem Tag, an dem ein Urteil des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgericht, Polen) vom 31. Januar 2001 veröffentlicht wurde, das die Bestimmungen über die betroffene Sonderregelung für verfassungswidrig erklärte; diese Bestimmungen wurden anschließend aufgehoben. |
8 |
Das vorlegende Gericht bezweifelt die Vereinbarkeit dieser Bestimmungen mit dem Protokoll Nr. 1 und Art. 17 Abs. 1 der Charta. Diese Bestimmungen entzögen nämlich den Erben eine Erbschaft, die ihnen zustehe, indem sie die Grundlagen für die Erbschaft bei landwirtschaftlichen Betrieben materiell beschränkten. So werde ein Erbe, der nicht die notwendigen Qualifikationen besitze, um einen landwirtschaftlichen Betrieb zu erben, hinsichtlich dieses Teils des Vermögens des Verstorbenen vom polnischen Staat faktisch enteignet. |
9 |
Außerdem könnten die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bestimmungen im Widerspruch zu Art. 14 EMRK und Art. 8 AEUV stehen, da fraglich sei, ob die Vornahme einer Unterscheidung zwischen den zur Erbschaft berechtigten Erben nach den in den betroffenen nationalen Bestimmungen vorgesehenen materiellen Kriterien gerechtfertigt sei. |
10 |
Unter diesen Umständen hat der Sąd Rejonowy w Koninie (Bezirksgericht Konin) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Sind die Art. 2 und 8 AEUV, Art. 1 des Protokolls Nr. 1, Art. 14 EMRK und Art. 17 Abs. 1 der Charta, in denen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, der Gleichheit, der Nichtdiskriminierung und des Eigentumsschutzes niedergelegt sind, dahin auszulegen, dass sie nationalen Bestimmungen entgegenstehen, die den Erbanfall bei landwirtschaftlichen Betrieben beschränken, wenn der polnische oder ausländische Erbe bestimmte gesetzlich vorgesehene und in einem Durchführungsrechtsakt genauer erläuterte materielle Kriterien nicht erfüllt? |
Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs
11 |
Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Unionsrecht nationalen Bestimmungen entgegensteht, die den Erbanfall eines landwirtschaftlichen Betriebs beschränken, wenn der Erbe bestimmte materielle Kriterien hinsichtlich seiner Fähigkeit zur Führung eines solchen Betriebs nicht erfüllt. |
12 |
Der Gerichtshof kann nach Art. 53 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung, wenn er für die Entscheidung über eine Rechtssache offensichtlich unzuständig ist, nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen. |
13 |
Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden. |
14 |
Erstens ist der Gerichtshof nämlich für die Auslegung des Unionsrechts im Hinblick auf seine Anwendung in einem neuen Mitgliedstaat lediglich vom Zeitpunkt des Beitritts dieses Mitgliedstaats zur Europäischen Union an zuständig (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juni 1999, Andersson und Wåkerås-Andersson, C‑321/97, EU:C:1999:307, Rn. 31, und vom 10. Januar 2006, Ynos, C‑302/04, EU:C:2006:9, Rn. 36, sowie Beschluss vom 5. November 2014, VG Vodoopskrba, C‑254/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2354, Rn. 10). |
15 |
Aus der Vorlageentscheidung geht jedoch hervor, dass sich der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens in der Zeit vor dem Beitritt der Republik Polen zur Union am 1. Mai 2004 ereignet hat. Der Verstorbene, dessen Erbschaft Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits ist, ist nämlich am 10. Oktober 2000 verstorben. Gemäß Art. 925 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wurde der Übergang der Erbmasse auf den Erben zu diesem Zeitpunkt wirksam. |
16 |
Was zweitens insbesondere die erbetene Auslegung der Art. 2 und 8 AEUV sowie des Art. 17 der Charta angeht, ergibt sich aus Art. 51 Abs. 1 der Charta, dass die Charta für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union gilt. Art. 6 Abs. 1 EUV und Art. 51 Abs. 2 der Charta stellen klar, dass die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten der Union durch die Bestimmungen der Charta in keiner Weise erweitert werden. |
17 |
Das Ausgangsverfahren betrifft jedoch einen Antrag auf Feststellung einer Erbschaft auf der Grundlage von materiellen und verfahrensrechtlichen Vorschriften des polnischen Rechts, ohne dass sich der Vorlageentscheidung entnehmen ließe, dass mit diesen Bestimmungen im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta das Recht der Union durchgeführt wird oder gar dass sie eine „Tätigkeit“ der Union im Sinne von Art. 8 AEUV betreffen. |
18 |
Der Gerichtshof ist daher für die Beantwortung der gestellten Frage nicht zuständig, soweit sie die Auslegung der Art. 2 und 8 AEUV sowie des Art. 17 der Charta betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2010, Omalet, C‑245/09, EU:C:2010:808, Rn. 18, sowie Beschluss vom 30. Mai 2013, Fierro und Marmorale, C‑106/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:357, Rn. 11 bis 14 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
19 |
Was schließlich die erbetene Auslegung von Art. 1 des Protokolls Nr. 1 und Art. 14 EMRK angeht, trifft es zwar zu, dass diese Bestimmungen teilweise mit Art. 17 der Charta, in dem der Schutz des Eigentumsrechts niedergelegt ist, sowie mit deren Art. 21, der das Diskriminierungsverbot betrifft, übereinstimmen. Gleichwohl enthält die Vorlageentscheidung, wie bereits in Rn. 17 des vorliegenden Beschlusses festgestellt, keinen konkreten Hinweis darauf, dass der Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits einen Bezug zum Recht der Union aufweisen würde. In einem solchen Fall ist der Gerichtshof für die Beantwortung eines Vorabentscheidungsersuchens nicht zuständig (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 1. März 2011, Chartry, C‑457/09, EU:C:2011:101, Rn. 25 und 26 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
20 |
Nach alledem ist auf der Grundlage von Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs festzustellen, dass der Gerichtshof für die Beantwortung der vom Sąd Rejonowy w Koninie (Bezirksgericht Konin) vorgelegten Frage offensichtlich unzuständig ist. |
Kosten
21 |
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) beschlossen: |
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vom Sąd Rejonowy w Koninie (Bezirksgericht Konin, Polen) vorgelegten Frage offensichtlich unzuständig. |
Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache : Polnisch.
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Referenzen
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