Urteil vom Europäischer Gerichtshof - T-583/15
URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)
8. Juni 2016 ( *1 )
„Unionsmarke — Anmeldung einer Unionsbildmarke, die ein Friedenssymbol darstellt — Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand — Nichteinhaltung der Frist für die Einreichung einer Klage beim Gericht“
In der Rechtssache T‑583/15
Monster Energy Company mit Sitz in Corona, Kalifornien (Vereinigte Staaten von Amerika), Prozessbevollmächtigter: P. Brownlow, Solicitor,
Klägerin,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Gája als Bevollmächtigten,
Beklagter,
wegen einer Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 17. Juli 2015 (Sache R 2788/2014-2) über die Anmeldung eines Bildzeichens, das ein Friedenssymbol darstellt, als Unionsmarke
erlässt
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin M. E. Martins Ribeiro sowie der Richter S. Gervasoni und L. Madise (Berichterstatter),
Kanzler: E. Coulon,
aufgrund der am 5. Oktober 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
aufgrund der am 6. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,
aufgrund des Umstands, dass keine der Hauptparteien binnen der Frist von drei Wochen nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1 |
Am 21. November 2012 meldete die Klägerin, die Monster Energy Company, beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) das folgende Bildzeichen an: |
2 |
Die Marke wurde für Waren der Klassen 5, 30 und 32 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet. |
3 |
Mit Entscheidung vom 8. Mai 2013 lehnte der Prüfer die Eintragung der angemeldeten Marke auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Regel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1995, L 303, S. 1) in geänderter Fassung ab. |
4 |
Am 8. Juli 2013 legte die Klägerin beim EUIPO nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 gegen die Entscheidung des Prüfers Beschwerde ein. |
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Mit Entscheidung vom 11. Dezember 2013 (im Folgenden: erste Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. |
6 |
Mit Telefax vom 23. Juni 2014 machte die Klägerin gegenüber dem EUIPO geltend, sie habe nach einer Prüfung des Verfahrensstands der Sache festgestellt, dass die Erste Beschwerdekammer des EUIPO die erste Entscheidung erlassen habe. Jedoch sei ihr gegenüber keine Bekanntgabe dieser Entscheidung erfolgt. Daher beantragte sie, dass eine neue Klagefrist in Lauf gesetzt werde, um gegebenenfalls beim Gericht Klage gegen die erste Entscheidung zu erheben. |
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Als sie auf ihr Telefax vom 23. Juni 2014 keine Antwort erhielt, wiederholte die Klägerin mit E‑Mail vom 2. Juli 2014 im Rahmen einer an das EUIPO gerichteten Reklamation ihren Antrag. |
8 |
Mit E‑Mail vom 10. Juli 2014 gab die Abteilung „Reklamationen“ der Dienststelle „Kontakt zu den Benutzern“ der Klägerin zur Antwort, dass ihr die erste Entscheidung mit Telefax vom 20. Dezember 2013 bekannt gegeben worden sei, wie sich aus dem Sendebericht des zur Sendung verwendeten Faxgeräts ergebe, der neben dem Datum, der Uhrzeit und der Empfängernummer den Vermerk „OK“ enthalte. Sie fügte im Wesentlichen hinzu, dass für die Entscheidung über eine Klage gegen die erste Entscheidung das Gericht zuständig sei und dass dieses die Zulässigkeit der Klage unter Berücksichtigung der vorgebrachten Umstände und vorgelegten Beweise prüfe. |
9 |
Mit Telefax vom 15. Juli 2014 bestätigte die Kanzlei der Beschwerdekammern der Klägerin den Inhalt des Sendeberichts des für die Bekanntgabe der ersten Entscheidung verwendeten Faxgeräts und wies darauf hin, dass durch das EUIPO keine neue Klagefrist eingeräumt werden könne. |
10 |
Nach einem weiteren Schriftverkehr zwischen der Klägerin und den Dienststellen des EUIPO in den folgenden Wochen unternahm die Klägerin schließlich gleichlaufend zwei Verfahrensschritte. |
11 |
Zum einen erhob sie mit bei der Kanzlei des Gerichts am 18. August 2014 eingegangener und unter dem Aktenzeichen T‑633/14 eingetragener Klageschrift Klage gegen die erste Entscheidung. |
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Zum anderen stellte sie am selben Tag beim EUIPO nach Art. 81 der Verordnung Nr. 207/2009 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. |
13 |
Mit dem Ziel, ihre Rechte, die erste Entscheidung vor dem Gericht anfechten zu können, wiederzuerlangen und zu erreichen, dass ihre Anmeldung der Unionsmarke während des Verfahrens vor dem Unionsrichter im Register des EUIPO eingetragen bliebe, trug die Klägerin in diesem Antrag Umstände und Ereignisse vor, die dazu geführt hätten, dass sie trotz aller von ihr beachteten Sorgfalt von dieser Entscheidung erst am 17. Juni 2014 Kenntnis genommen habe. Die Bekanntgabe der ersten Entscheidung vom 20. Dezember 2013 sei ihr nicht zugegangen. Das EUIPO müsse daher feststellen, dass die Einhaltung der Frist für eine Anrufung des Gerichts unter Zugrundelegung des 17. Juni 2014 als Fristbeginn beurteilt werden müsse, und die Anmeldung der Unionsmarke durch die Klägerin wieder in ihr Register eintragen. |
14 |
Mit Schreiben vom 29. August 2014 teilte die Kanzlei der Beschwerdekammern mit, dass sie dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgeben könne, da Art. 81 der Verordnung Nr. 207/2009 nur die gegenüber dem EUIPO geltenden Fristen betreffe und nicht jene, die auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar seien, dass der Sendebericht des verwendeten Telefaxgeräts die Bekanntgabe der ersten Entscheidung vom 20. Dezember 2013 bestätige und dass das nunmehr angerufene Gericht allein zuständig sei. |
15 |
Am 28. Oktober 2014 legte die Klägerin beim EUIPO eine Beschwerde gegen das Schreiben vom 29. August 2014 der Kanzlei der Beschwerdekammern ein. Diese Beschwerde wurde durch einen ergänzenden Schriftsatz vom 31. Dezember 2014 vervollständigt, in dem die Klägerin zusätzlich zu der Nichtigerklärung des Schreibens der Kanzlei die nochmalige Prüfung ihres Wiedereinsetzungsantrags begehrte. |
16 |
Das Verfahren setzte sich bis zum Erlass einer Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 17. Juli 2015 fort, mit der diese die bei ihr eingelegte Beschwerde der Klägerin als unzulässig zurückgewiesen hat (im Folgenden: angefochtene Entscheidung). Diese Entscheidung wurde der Klägerin am 5. August 2015 bekannt gegeben. |
17 |
In der angefochtenen Entscheidung wies die Beschwerdekammer auf mehrere Bestimmungen der Verordnung Nr. 207/2009 über Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen der Dienststellen des EUIPO hin, nämlich Art. 58 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 1 und 5 dieser Verordnung. Sie wies auch auf den Inhalt von Art. 81 Abs. 1 dieser Verordnung hin, der den allgemeinen Anwendungsbereich des Verfahrens der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand festlegt. |
18 |
Sodann führte sie aus, dass das Schreiben der Kanzlei der Beschwerdekammern vom 29. August 2014 keine Entscheidung einer erstinstanzlichen Abteilung des EUIPO sei, die nach Art. 58 der Verordnung Nr. 207/2009 beschwerdefähig sei und dass die Beschwerde demnach unzulässig sei. |
19 |
Zudem sei Art. 81 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 im vorliegenden Fall jedenfalls nicht anwendbar. Hervorgehoben wurde im Wesentlichen, dass diese Vorschrift Situationen betreffe, in denen eine Frist „gegenüber dem Amt“ nicht habe eingehalten werden können, und dass die Klägerin beantrage, in ihre Rechte in Bezug auf eine Frist wiedereingesetzt zu werden, die im Rahmen einer Klage vor dem Gericht diesem Gericht gegenüber einzuhalten sei, d. h. im Rahmen eines Verfahrens, das nicht vor dem EUIPO stattfinde. Daher sei sie für die Entscheidung über diesen Rechtsbehelf nicht zuständig. Insoweit wandte sie sich gegen die Auslegung der Klägerin, wonach die in dieser Vorschrift genannte Frist als eine Frist „betreffend“ das EUIPO oder „im Zusammenhang mit“ dem EUIPO, mit anderen Worten als eine im Hinblick auf alle Handlungen des EUIPO berechnete Frist, verstanden werden müsse. |
20 |
Des Weiteren stellte die Beschwerdekammer fest, dass die Klage der Klägerin gegen die erste Entscheidung der Beschwerdekammer vor dem Gericht anhängig sei und dass dies die Unzuständigkeit der Beschwerdekammer, über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden, bestätige. |
21 |
Mit Beschluss vom 9. September 2015, Monster Energy/HABM (Darstellung eines Friedenssymbols) (T‑633/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:658), wies das Gericht die Klage gegen die erste Entscheidung als verspätet und damit offensichtlich unzulässig zurück. Dieser Beschluss war Gegenstand eines Rechtsmittels vor dem Gerichtshof. Mit Beschluss vom 4. Mai 2016, Monster Energy/EUIPO (C‑602/15 P), hat der Gerichtshof das Rechtsmittel zurückgewiesen. |
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Unter diesen Umständen hat die Klägerin am 5. Oktober 2015 die vorliegende Klage erhoben. |
Anträge der Parteien
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Die Klägerin beantragt,
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Das EUIPO beantragt,
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Rechtliche Würdigung
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Die Klägerin bringt im Wesentlichen vier Klagegründe zur Stützung ihrer Klage vor. Erstens habe die Beschwerdekammer gegen Art. 58 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen, indem sie die Auffassung vertreten habe, das Schreiben der Kanzlei der Beschwerdekammern vom 29. August 2014 könne nicht Gegenstand einer Beschwerde auf der Grundlage dieser Vorschrift sein. Zweitens habe sie gegen Art. 65 Abs. 5 dieser Verordnung verstoßen, indem sie bestätigt habe, dass der Zeitpunkt der Bekanntgabe der ersten Entscheidung, auf den für die Berechnung der Frist für eine Klage vor dem Gericht abzustellen sei, der 20. Dezember 2013 sei. Drittens habe sie auch gegen Art. 81 dieser Verordnung verstoßen, indem sie angenommen habe, dieser Artikel sei nicht auf eine Situation anwendbar, in der beantragt werde, eine Frist für eine Klage vor dem Gericht wiederzueröffnen, und sie sich daher für unzuständig erklärt habe, ihn im vorliegenden Fall anzuwenden. Schließlich habe sie es viertens unterlassen, zu entscheiden, und gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen, indem sie sich zu dem oben in Rn. 13 angeführten zweiten Antrag, der im Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin enthalten sei und in ihrem an die Beschwerdekammer gerichteten ergänzenden Schriftsatz wiederholt worden sei, d. h. dem Antrag auf Wiedereintragung ihrer Anmeldung der Unionsmarke in das Register des EUIPO für die Zeit der Prüfung ihrer Klage durch den Unionsrichter, nicht geäußert und damit die angefochtene Entscheidung insoweit nicht begründet habe. |
26 |
Es ist zunächst der letzte Klagegrund zu prüfen, mit dem das Unterlassen einer Entscheidung und ein Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung geltend gemacht werden. |
Zum Klagegrund des Unterlassens einer Entscheidung und eines Begründungsmangels
27 |
Die Klägerin stellte ihren Wiedereinsetzungsantrag betreffend die Frist für die Erhebung einer Klage vor dem Gericht beim EUIPO, wobei sie ausführte, sie verliere, wenn diese Frist nicht mit Wirkung ab dem 17. Juni 2014 wiedereröffnet werde, nicht nur ihr Klagerecht vor dem Unionsrichter, sondern auch das Recht auf die Aufrechterhaltung ihrer Anmeldung der Unionsmarke. Im Rahmen der einzelnen Anträge in diesem Antragsschriftsatz begehrte sie ausdrücklich, dass die Frist für die Anrufung des Gerichts mit Wirkung ab dem 17. Juni 2014 wiedereröffnet und ihre Anmeldung der Unionsmarke im Register des EUIPO für die Dauer der Prüfung ihrer Klage durch den Unionsrichter wiedereingetragen werde. Diese Erwägungen und Anträge wiederholte sie in ihrem ergänzenden Schriftsatz vor der Beschwerdekammer. |
28 |
In ihrer Klage vor dem Gericht weist die Klägerin darauf hin, dass sich die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung nicht zu ihrem Antrag geäußert habe, der an das – oben in Rn. 27 angeführte – zweite Recht auf Wiedereintragung ihrer Anmeldung der Unionsmarke in das Register des EUIPO für die Zeit der Prüfung ihrer Klage vor dem Unionsrichter anknüpfe. Erschwerend komme hinzu, dass die angefochtene Entscheidung insoweit keine Begründung enthalte, was eine Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift darstelle, die die Klägerin daran hindere, insoweit ihre Rechte sachgerecht zu verteidigen. Sie ersucht das Gericht, sich zu diesem Antrag zu äußern, und fügt hinzu, dass der Begründungsmangel auch die Möglichkeit des Gerichts beeinträchtige, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu überprüfen. |
29 |
Die unterlassene Entscheidung über einen Antrag kann zur – zumindest teilweisen – Aufhebung einer Entscheidung einer Beschwerdekammer führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juli 2002, SAT.1/HABM [SAT.2], T‑323/00, EU:T:2002:172, Rn. 19). |
30 |
Wie oben in Rn. 27 ausgeführt, stellte die Klägerin im vorliegenden Fall im Rahmen ihres Wiedereinsetzungsantrags betreffend die Klagefrist vor dem Gericht beim EUIPO den Antrag, ihre Anmeldung der Unionsmarke in das Register des EUIPO für die Zeit der Prüfung ihrer Klage durch den Unionsrichter wiedereinzutragen, und verknüpfte damit diesen Antrag auf Wiedereintragung mit ihrem Antrag betreffend die Klagefrist. |
31 |
Da die Beschwerdekammer den Standpunkt der Kanzlei der Beschwerdekammern bestätigte, wonach das Verfahren der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Klagefrist vor dem Gericht betreffen könne, wurde der Antrag auf Wiedereintragung der Anmeldung der Unionsmarke in das Register des EUIPO, der mit dem Antrag auf Wiedereröffnung der Klagefrist vor dem Gericht mit Wirkung ab dem 17. Juni 2014 verknüpft war, notwendigerweise auch zurückgewiesen. Somit liegt angesichts des Zusammenhangs mit dem Wiedereinsetzungsantrag, in dessen Rahmen dieser Wiedereintragungsantrag gestellt wurde, kein Unterlassen einer Entscheidung seitens der Beschwerdekammer vor. |
32 |
Diese Feststellung steht nicht in Widerspruch zu dem in der Klagebeantwortung des EUIPO ausgeführten Umstand, dass die Anmeldung der Unionsmarke durch die Klägerin im Register gegenwärtig mit dem Vermerk „Rechtsbehelf anhängig“ und nicht mit dem Vermerk „Antrag zurückgewiesen“ versehen sei. Denn das EUIPO stellte unabhängig von dem Wiedereinsetzungsantrag fest, dass die in Rede stehende Ablehnung der Eintragung der Marke Gegenstand einer Klage vor dem Unionsrichter sei, und zog daraus den Schluss, dass die Anmeldung im Register mit dem Vermerk „Rechtsbehelf anhängig“ zu versehen sei. |
33 |
Hinsichtlich des behaupteten Begründungsmangels ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 die Entscheidungen des EUIPO begründet werden müssen. Diese Begründungspflicht, die sich auch aus Art. 296 AEUV ergibt, ist Gegenstand ständiger Rechtsprechung, wonach die Begründung die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass zum einen der jeweilige Betroffene sein Recht auf gerichtliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung wirksam wahrnehmen kann und zum anderen der Unionsrichter seine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidung ausüben kann. In der Begründung brauchen jedoch nicht alle einschlägigen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte genannt zu werden. Denn die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung diesen Anforderungen genügt, ist nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu beurteilen, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften, die das betreffende Gebiet regeln (Urteile vom 29. Februar 1996, Kommission/Rat, C‑122/94, EU:C:1996:68, Rn. 29, und vom 28. Januar 2016, Gugler France/HABM – Gugler [GUGLER], T‑674/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:44, Rn. 52). Des Weiteren ist das Begründungserfordernis nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts und der Art der angeführten Gründe, zu beurteilen, was dazu führt, dass es nicht in jedem Fall eine ausdrückliche Stellungnahme zu allen von den Beteiligten vorgebrachten und beantragten Punkten erfordert (Urteil vom 30. März 2000, VBA/Florimex u. a., C‑265/97 P, EU:C:2000:170, Rn. 93; vgl. auch in diesem Sinne Urteile vom 30. November 2000, Industrie des poudres sphériques/Kommission, T‑5/97, EU:T:2000:278, Rn. 199, und vom 9. Dezember 2010, Tresplain Investments/HABM – Hoo Hing [Golden Elephant Brand], T‑303/08, EU:T:2010:505, Rn. 46). |
34 |
Zum behaupteten Begründungsmangel ist festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung eine Begründung enthält, die den oben in Rn. 33 wiedergegebenen Anforderungen entspricht und die es ermöglichte, die Erwägungen der Beschwerdekammer zu verstehen und diese, wie oben in den Rn. 17 bis 20 geschehen, zusammenzufassen. Wenn die Beschwerdekammer die Zurückweisung des in dem Wiedereinsetzungsantrag enthaltenen und in dem ergänzenden Schriftsatz der Klägerin wiederholten Antrags auf Wiedereintragung der Anmeldung der Unionsmarke in das Register des EUIPO nicht gesondert begründet hat, so hat dies seinen Grund auch darin, dass sie den Wiedereinsetzungsantrag und die bei ihr eingelegte Beschwerde insgesamt als vor unzuständigen Instanzen geltend gemachte Rechtsbehelfe zurückgewiesen hat. Hierfür war eine Wiederholung derselben Ausführungen für jeden einzelnen der Anträge, die sich aus diesen Rechtsbehelfen ergaben, nicht erforderlich. |
35 |
Der Klagegrund, mit dem das Unterlassen einer Entscheidung und ein Begründungsmangel geltend gemacht werden, ist demnach zurückzuweisen. Es ist sodann der dritte Nichtigkeitsgrund zu prüfen. |
Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 81 der Verordnung Nr. 207/2009
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Die Klägerin trägt vor, die Beschwerdekammer habe gegen Art. 81 der Verordnung Nr. 207/2009 über das Verfahren der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verstoßen, indem sie die Auffassung vertreten habe, er sei nicht auf eine Situation anwendbar, in der ein Antrag auf Wiedereröffnung einer Klagefrist vor dem Gericht gestellt werde, und daraus die Schlussfolgerung gezogen habe, sie sei nicht dafür zuständig, diese Vorschrift im vorliegenden Fall anzuwenden. |
37 |
Art. 81 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 bestimmt: „Der Anmelder, der Inhaber der [Unions]marke oder jeder andere an einem Verfahren vor dem Amt Beteiligte, der trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt verhindert worden ist, gegenüber dem Amt eine Frist einzuhalten, wird auf Antrag wieder in den vorigen Stand eingesetzt, wenn die Verhinderung nach dieser Verordnung den Verlust eines Rechts oder eines Rechtsmittels zur unmittelbaren Folge hat.“ |
38 |
Die Klägerin macht geltend, dass der Gesetzgeber, wenn er auf „[eine Frist] gegenüber dem Amt …“ Bezug nehme, auf die Fristen „betreffend“ das EUIPO oder „im Zusammenhang mit“ dem EUIPO habe abstellen wollen. Der Verlust der Möglichkeit, vor dem Gericht gegen eine Entscheidung einer Beschwerdekammer vorzugehen, weil die Klagefrist nicht eingehalten worden sei, müsse daher zum Gegenstand eines Verfahrens der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemacht werden können, da das EUIPO als Urheber der anfechtbaren Entscheidung und als mögliche Partei der Rechtsstreitigkeit vor dem Gericht von einer solchen Frist betroffen sei. |
39 |
Denn nach der Ansicht der Klägerin haben die Ausdrücke „gegenüber“, „betreffend“ und „im Zusammenhang mit“ dieselbe Bedeutung. Sie unterstreicht, dass der in der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehene Beginn der fraglichen Frist durch eine Entscheidung des EUIPO festgelegt werde. Unter Hinweis auf Art. 64 Abs. 3 dieser Verordnung hebt sie ferner hervor, dass der Ablauf dieser Frist, wenn das Gericht nicht angerufen werde, dazu führe, dass diese Entscheidung wirksam werde. Des Weiteren sei festzustellen, dass Art. 81 Abs. 5 dieser Verordnung, in dem die Beschränkungen des Anwendungsbereichs des Verfahrens der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geregelt würden, Art. 65 der Verordnung, der die Klage vor dem Unionsrichter regele und insbesondere die Klagefrist bestimme, nicht erwähne. Das EUIPO sei daher in mehrfacher Hinsicht von der Frist für die Erhebung einer Klage vor dem Gericht betroffen, und die Nichteinhaltung dieser Frist könne Gegenstand eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sein. |
40 |
Es ist jedoch daran zu erinnern, dass es im zwölftem Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 207/2009 heißt: „… [E]s [ist] … erforderlich, unter Wahrung des bestehenden organisatorischen Aufbaus der Gemeinschaft und des institutionellen Gleichgewichts ein fachlich unabhängiges sowie rechtlich, organisatorisch und finanziell hinreichend selbständiges Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vorzusehen. Für dieses Harmonisierungsamt ist die Form einer Einrichtung der Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit erforderlich und geeignet, welche ihre Tätigkeit gemäß den ihr in dieser Verordnung zugewiesenen Ausführungsbefugnissen im Rahmen des Gemeinschaftsrechts und unbeschadet der von den Organen der Gemeinschaft wahrgenommenen Befugnisse ausübt.“ |
41 |
Nach dem Vorbringen des EUIPO würde der Umstand, dass einer seiner Dienststellen die Befugnis eingeräumt würde, einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich einer Frist für die Klage vor dem Gericht stattzugeben, dazu führen, dass in die Zuständigkeiten dieser gerichtlichen Instanz eingegriffen würde, die gemäß den Art. 256 und 263 AEUV vorbehaltlich der Kontrolle durch den Gerichtshof allein dafür zuständig sei, die Zulässigkeit einer bei ihr erhobenen Klage zu beurteilen. |
42 |
Insoweit sehen diese Artikel vor, dass das Gericht die Rechtmäßigkeit der Rechtsakte der Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die dazu bestimmt sind, Rechtswirkungen gegenüber Dritten zu entfalten, kontrolliert, sofern die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, wobei sie insbesondere bestimmen, dass Klagen binnen zwei Monaten zu erheben sind und diese Frist je nach der Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an läuft, zu dem dieser von dieser Handlung Kenntnis erlangt. Die Zulässigkeit ist eines der Kriterien für die Prüfung einer Klage, die in die Zuständigkeit des Gerichts fallen, zumal das Gericht die Zulässigkeit von Amts wegen zu prüfen hat, wie der Gerichtshof insbesondere im Beschluss vom 26. Februar 1981, Farrall/Kommission (10/81, EU:C:1981:60), oder in dem Urteil vom 23. April 1986, Les Verts/Parlament (294/83, EU:C:1986:166, Rn. 19), festgestellt hat. |
43 |
Zwar bestimmt Art. 263 Abs. 5 AEUV, dass in den Rechtsakten zur Gründung von Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union besondere Bedingungen und Einzelheiten für die Erhebung von Klagen von natürlichen oder juristischen Personen gegen Handlungen dieser Einrichtungen und sonstigen Stellen vorgesehen werden können, die eine Rechtswirkung gegenüber diesen Personen haben. Jedoch steht im vorliegenden Fall Art. 65 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009, der bestimmt, dass die Klage gegen eine Entscheidung einer Beschwerdekammer innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Beschwerdekammer beim Gerichtshof einzulegen ist, in jeder Hinsicht mit der allgemeinen Regelung in Art. 263 AEUV hinsichtlich der Zuständigkeit des Gerichts für die Prüfung der Einhaltung der Klagefrist in Einklang. |
44 |
Hierzu ist den Akten zu entnehmen, dass die Klägerin das Gericht angerufen hat, nachdem sie von der ersten Entscheidung Kenntnis erhalten hatte, und dass das Gericht in diesem Rahmen über die Frage entschieden hat, ob die für die Erhebung der Klage, die bei ihm gegen diese Entscheidung erhoben wurde, vorgesehene Frist eingehalten wurde. Es hat festgestellt, dass die Klage verspätet und damit unzulässig sei. Da ein Rechtsmittel eingelegt wurde, hätte diese Beurteilung gegebenenfalls einer erneuten Überprüfung unterzogen werden können, aber jedenfalls durch die Unionsgerichte und nicht durch das EUIPO. Selbst wenn die Beschwerdekammer des EUIPO dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben hätte, so hätte dieser Umstand für das Gericht in keiner Weise eine bindende Wirkung für die Prüfung der Frage, ob die bei ihm gegen die erste Entscheidung erhobene Klage verspätet war oder nicht. |
45 |
Demnach ist Art. 81 der Verordnung Nr. 207/2009 über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Fällen anwendbar, in denen eine Klage vor dem Gericht gegen eine Entscheidung der Beschwerdekammer vom Gericht als verspätet beurteilt werden kann, sondern es finden die für das Gericht geltenden Bestimmungen Anwendung, d. h. neben Art. 263 AEUV Art. 45 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach „[d]er Ablauf von Fristen … keinen Rechtsnachteil zur Folge [hat], wenn der Betroffene nachweist, dass ein Zufall oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt“. |
46 |
Das gerichtliche Verfahren ist im Übrigen nicht bereits von Anfang an in zwei Teile aufgeteilt, wie das in Art. 81 der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehen ist, in zum einen die Klageinreichung und zum anderen die Einreichung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, über den das Gericht gesondert entscheiden würde, um die Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf die Einhaltung der Frist für die Erhebung dieser Klage zu beurteilen. Die Zulässigkeit der Klage wird nämlich grundsätzlich gerade im Rahmen des aufgrund der Klageerhebung eingeleiteten Verfahrens geprüft, und das Gericht kann nur dann, wenn vor ihm eine Unzulässigkeitseinrede erhoben wird, mit der beantragt wird, dass es insoweit vorab entscheide oder insoweit von Amts wegen eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung feststelle, mit einer gesonderten Entscheidung über die Zulässigkeit befinden und sodann dem Grunde nach entscheiden, wenn es gleichwohl die Zulässigkeit der Klage bejaht. |
47 |
Infolgedessen können die Argumente der Klägerin nicht durchgreifen, soweit sie sich auf Erwägungen der Formulierung stützen und darauf abstellen, dass das EUIPO in mehrfacher Hinsicht von der Frist für die Klage vor dem Gericht betroffen sei. |
48 |
Die Verfahrensbestimmungen des Art. 81 der Verordnung Nr. 207/2009 stehen ihrerseits in jeder Hinsicht mit der oben in den Rn. 41 bis 47 dargestellten Auslegung der Art. 256 und 263 AEUV in Einklang. |
49 |
Denn Art. 81 der Verordnung Nr. 207/2009 enthält einen Abs. 2, der klarstellt, dass die versäumte Handlung innerhalb der Frist für die Einreichung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, d. h. innerhalb von zwei Monaten nach dem Wegfall des Hindernisses, nachgeholt werden muss. Art. 81 Abs. 4 sieht vor, dass „[ü]ber den Antrag … die Dienststelle [entscheidet], die über die versäumte Handlung zu entscheiden hat“. Bei der versäumten Handlung handelt es sich um jene Handlung, die innerhalb der Frist hätte vorgenommen werden müssen, deren Wiedereröffnung mit dem Antrag erreicht werden soll und deren Ziel darin besteht, ein Recht zu sichern oder ein Klagerecht wahrzunehmen. |
50 |
Im vorliegenden Fall würde dieser Umstand im Hinblick auf eine Klage vor dem Gericht gegen eine Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO, auch wenn Art. 81 der Verordnung Nr. 207/2009 anzuwenden wäre, in Anbetracht von Art. 81 Abs. 2 und 4 voraussetzen, dass die versäumte Handlung, nämlich die Klage, innerhalb von zwei Monaten nach dem Wegfall des Hindernisses, das es nicht erlaubt hat, die Klage früher einzureichen, vorgenommen und innerhalb derselben Frist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor der für die Entscheidung über diese Klage zuständigen Instanz, nämlich dem Gericht, gestellt würde. Dies entspricht nicht der von der Klägerin begehrten Auslegung und bestätigt vor allem, dass keine Dienststelle oder Instanz des EUIPO darüber entscheiden kann. |
51 |
Im Übrigen kann die oben in Rn. 45 enthaltene Schlussfolgerung nicht durch den von der Klägerin vorgebrachten Umstand entkräftet werden, dass Art. 81 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009, der für bestimmte Fristen für Verfahren vor dem EUIPO Ausnahmen von der Anwendung dieses Artikels vorsieht, nicht die Frist für Klagen vor dem Gericht nach Art. 65 dieser Verordnung erwähnt. Diese fehlende Erwähnung ist erklärlich, weil Art. 81 der Verordnung Nr. 207/2009 auf Verfahren vor dem Unionsrichter insgesamt nicht anwendbar ist. Es ist zwar zutreffend, wie es auch von der Klägerin hervorgehoben wird, dass Art. 82 dieser Verordnung mit der Überschrift „Weiterbehandlung“, der sich auf andere Fälle der Nichtbeachtung von „gegenüber“ dem EUIPO einzuhaltenden Fristen, die geheilt werden können, bezieht, demgegenüber in Abs. 2 neben anderen von seinem Anwendungsbereich ausgeschlossenen Fristbestimmungen Art. 65 dieser Verordnung ausdrücklich erwähnt. Jedoch ändert diese fehlende Kohärenz bei der Fassung der Art. 81 und 82 der Verordnung Nr. 207/2009 andererseits nichts an der Feststellung, dass in beiden Fallgestaltungen Bestimmungen, die „gegenüber“ dem EUIPO geltende Fristen betreffen, nicht auf Fristen für Klagen vor dem Unionsrichter Anwendung finden können. |
52 |
Die Beschwerdekammer hat sich daher, wie auch schon die Kanzlei der Beschwerdekammern, zu Recht für unzuständig erklärt, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Klägerin zu prüfen, und der dritte Klagegrund ist daher zurückzuweisen. |
Zu den anderen Klagegründen
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Die oben in Rn. 52 getroffene Feststellung reicht aus, um die Klage einschließlich des Antrags betreffend die Zurückverweisung der Sache an das EUIPO abzuweisen, ohne dass es erforderlich wäre, die beiden anderen von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe zu prüfen, die ins Leere gehen, weil sie, auch wenn sie begründet sein sollten, nicht zu einer Aufhebung der angefochtenen Handlung führen können. |
54 |
Die Beschwerdekammer hat die Beschwerde gegen das Schreiben der Kanzlei der Beschwerdekammern vom 29. August 2014 nämlich als unzulässig zurückgewiesen. In diesem Zusammenhang reicht es aus, dass einer der von der Beschwerdekammer angeführten Unzulässigkeitsgründe begründet ist, wie dies oben in Rn. 52 festgestellt wurde, um die vorliegende Klage gegen die angefochtene Entscheidung abweisen zu können (vgl. entsprechend in Bezug auf mehrere Gründe zur Rechtfertigung einer Kommissionsentscheidung Urteile vom 6. November 1990, Italien/Kommission, C‑86/89, EU:C:1990:373, Rn. 20, und vom 14. Dezember 2005, General Electric/Kommission, T‑210/01, EU:T:2005:456, Rn. 42 und 43, oder in Bezug auf mehrere vom Gericht festgestellte Rechtswidrigkeitsgründe Urteil vom 18. März 1993, Parlament/Frederiksen, C‑35/92 P, EU:C:1993:104, Rn. 31, oder in Bezug auf mehrere Gründe für die Abweisung einer Klage durch das Gericht Beschluss vom 24. Januar 1994, Boessen/WSA, C‑275/93 P, EU:C:1994:20, Rn. 25 und 26). |
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Insbesondere zum zweiten Klagegrund der Klägerin, wonach die Beschwerdekammer gegen Art. 65 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen habe, indem sie bestätigt habe, dass der Zeitpunkt der Bekanntgabe der ersten Entscheidung, auf den für die Berechnung der Frist für die Klage vor dem Gericht abzustellen sei, der 20. Dezember 2013 sei, macht das EUIPO zu Recht im Wesentlichen geltend, dass dieser Klagegrund in Anbetracht der Erwägungen der Beschwerdekammer, die zur Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig geführt hätten, ins Leere gehe. |
Kosten
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Gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden: |
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Martins Ribeiro Gervasoni Madise Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 8. Juni 2016. Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.
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Referenzen
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