Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-586/14

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)

9. Juni 2016 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Inländische Abgaben — Art. 110 AEUV — Von einem Mitgliedstaat auf Kraftfahrzeuge bei der erstmaligen Zulassung oder der erstmaligen Umschreibung des Eigentums erhobene Abgabe — Abgabenneutralität zwischen aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Gebrauchtfahrzeugen und gleichartigen auf dem nationalen Markt verfügbaren Kraftfahrzeugen“

In der Rechtssache C‑586/14

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Curte de Apel Cluj (Berufungsgericht Cluj, Rumänien) mit Entscheidung vom 24. November 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Dezember 2014, in dem Verfahren

Vasile Budișan

gegen

Administrația Județeană a Finanțelor Publice Cluj

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos, des Richters E. Juhász und der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatterin),

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der rumänischen Regierung, vertreten durch R.‑H. Radu, D. Bulancea und R. Mangu als Bevollmächtigte,

der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von A. De Stefano, avvocato dello Stato,

der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Wasmeier und G.‑D. Balan als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 110 AEUV.

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Vasile Budișan und der Administrația Județeană a Finanțelor Publice Cluj (Bezirksamt für öffentliche Finanzen Cluj, Rumänien) über eine Abgabe, deren Zahlung von Herrn Budișan im Hinblick auf die Zulassung eines aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Gebrauchtfahrzeugs in Rumänien verlangt wurde.

Rumänisches Recht

3

Mit der Legea nr. 343/2006 pentru modificarea și completarea Legii nr. 571/2003 privind Codul fiscal (Gesetz Nr. 343/2006 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 571/2003 über das Steuergesetzbuch) vom 17. Juli 2006 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 662 vom 1. August 2006) wurde in das Steuergesetzbuch eine Sondersteuer für Kraftfahrzeuge eingeführt, die ab dem 1. Januar 2007 galt und bei der erstmaligen Zulassung eines Kraftfahrzeugs in Rumänien fällig wurde (im Folgenden: Sondersteuer).

4

Mit der Ordonanța de urgență a Guvernului nr. 50/2008 pentru instituirea taxei pe poluare pentru autovehicule (Dringlichkeitsverordnung Nr. 50/2008 der Regierung zur Einführung einer Umweltsteuer für Kraftfahrzeuge) vom 21. April 2008 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 327 vom 25. April 2008) (im Folgenden: OUG Nr. 50/2008), die am 1. Juli 2008 in Kraft trat, wurde eine Umweltsteuer für Kraftfahrzeuge der Kategorien M1 bis M3 und N1 bis N3 (im Folgenden: Umweltsteuer) eingeführt. Die Pflicht zur Entrichtung dieser Steuer entstand u. a. bei der erstmaligen Zulassung eines Kraftfahrzeugs in Rumänien.

5

Die OUG Nr. 50/2008 wurde mehrfach geändert, bevor sie durch die Legea nr. 9/2012 privind taxa pentru emisiile poluante provenite de la autovehicule (Gesetz Nr. 9/2012 über die Steuer auf Schadstoffemissionen von Kraftfahrzeugen) vom 6. Januar 2012 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 17 vom 10. Januar 2012) (im Folgenden: Gesetz Nr. 9/2012), die am 13. Januar 2012 in Kraft trat, aufgehoben wurde. Durch dieses Gesetz wurde die Umweltsteuer durch eine neue Steuer ersetzt, nämlich die Steuer auf Schadstoffemissionen von Kraftfahrzeugen (im Folgenden: Steuer auf Schadstoffemissionen).

6

Nach Art. 4 des Gesetzes Nr. 9/2012 entstand die Pflicht zur Entrichtung der Steuer auf Schadstoffemissionen nicht nur bei der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeugs in Rumänien, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch bei der erstmaligen Umschreibung des Eigentums an einem gebrauchten Kraftfahrzeug in Rumänien.

7

Durch die Ordonanța de urgență a Guvernului nr. 1/2012 pentru suspendarea aplicării unor dispoziții ale Legii nr. 9/2012 privind taxa pentru emisiile poluante provenite de la autovehicule, precum şi pentru restituirea taxei achitate în conformitate cu prevederile art. 4 alin. 2 din lege (Dringlichkeitsverordnung Nr. 1/2012 der Regierung zur Aussetzung der Anwendung bestimmter Vorschriften des Gesetzes Nr. 9/2012 über die Steuer auf Schadstoffemissionen von Kraftfahrzeugen und zur Erstattung der nach Art. 4 Abs. 2 dieses Gesetzes entrichteten Steuer) vom 30. Januar 2012 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 79 vom 31. Januar 2012), die am 31. Januar 2012 in Kraft trat, wurde aber die Anwendung der Steuer auf Schadstoffemissionen von Kraftfahrzeugen bei der erstmaligen Umschreibung des Eigentums an einem gebrauchten Kraftfahrzeug in Rumänien bis zum 1. Januar 2013 ausgesetzt.

8

Die Ordonanţa de urgenţă a Guvernului nr. 9/2013 privind timbrul de mediu pentru autovehicule (Dringlichkeitsverordnung Nr. 9/2013 der Regierung über die Umweltgebühr für Kraftfahrzeuge) vom 19. Februar 2013 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 119 vom 4. März 2013) (im Folgenden: OUG Nr. 9/2013), mit der das Gesetz Nr. 9/2012 aufgehoben wurde, trat am 15. März 2013 in Kraft.

9

Art. 4 der OUG Nr. 9/2013 bestimmt:

„Die Pflicht zur Zahlung der [Umweltgebühr für Kraftfahrzeuge] entsteht einmalig

a)

mit der Eintragung des Erwerbs des Eigentums an einem Fahrzeug durch den ersten Eigentümer in Rumänien bei der zuständigen Behörde sowie der Erteilung einer Zulassungsbescheinigung und der Zuteilung des amtlichen Kennzeichens;

b)

mit der Wiedereinführung eines Kraftfahrzeugs in den nationalen Kraftfahrzeugbestand, wenn dem Eigentümer beim Ausscheiden dieses Fahrzeugs aus dem nationalen Kraftfahrzeugbestand der Restwert der [Umweltgebühr für Kraftfahrzeuge] … erstattet wurde;

c)

mit der Umschreibung des Eigentums an einem gebrauchten Kraftfahrzeug, für das weder die Sondersteuer für Pkw und Kraftfahrzeuge noch die Umweltsteuer … noch die Steuer auf Schadstoffemissionen von Kraftfahrzeugen gemäß den zum Zeitpunkt der Zulassung geltenden gesetzlichen Bestimmungen entrichtet wurde;

d)

mit der Umschreibung des Eigentums an einem gebrauchten Kraftfahrzeug im Fall von Kraftfahrzeugen, hinsichtlich deren gerichtlich die Erstattung oder die Zulassung ohne Zahlung der Sondersteuer für Pkw und Kraftfahrzeuge, der Umweltsteuer … oder der Steuer auf Schadstoffemissionen von Kraftfahrzeugen angeordnet wurde.“

10

Art. 7 Abs. 2 der OUG Nr. 9/2013 bestimmt:

„Der Restwert der [Umweltgebühr für Kraftfahrzeuge] besteht in dem Betrag, der für ein entsprechendes Kraftfahrzeug entrichtet werden müsste, wenn dieses im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem nationalen Kraftfahrzeugbestand zugelassen würde, berechnet – gemäß den Rechtsvorschriften, nach denen die geschuldete Abgabe im Zeitpunkt der Zulassung der Höhe nach festgesetzt wurde – in [rumänischen] Lei [RON] zu dem zum Zeitpunkt der Zulassung oder der Umschreibung des Eigentums an einem Gebrauchtfahrzeug anwendbaren Wechselkurs, unter Heranziehung des Alters des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem nationalen Kraftfahrzeugbestand.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

11

Herr Budișan erwarb am 5. Juni 2013 ein ursprünglich in Deutschland zugelassenes Gebrauchtfahrzeug mit dem Baujahr 2006.

12

Um dieses Fahrzeug in Rumänien zulassen zu können, musste Herr Budișan gemäß der OUG Nr. 9/2013 an die rumänischen Behörden eine Umweltgebühr für Kraftfahrzeuge (im Folgenden: Umweltgebühr) in Höhe von 5300 RON (etwa 1193 Euro) entrichten.

13

Da Herr Budișan die OUG Nr. 9/2013 für mit Art. 110 AEUV unvereinbar hielt, erhob er beim Tribunal Cluj (Landgericht Cluj) Klage mit dem Antrag, das Bezirksamt für öffentliche Finanzen Cluj zu verurteilen, ihm den Betrag zurückzuzahlen, den es als Umweltgebühr erhalten hat.

14

Mit Urteil vom 3. April 2014 wies das Tribunal Cluj (Landgericht Cluj) diese Klage ab. Seiner Ansicht nach ist die OUG Nr. 9/2013 mit dem Unionsrecht vereinbar, da sie eingeführte Waren, seien es neue oder gebrauchte, gegenüber inländischen Waren nicht diskriminiere. Der Kläger legte daraufhin ein Rechtsmittel bei dem vorlegenden Gericht ein.

15

Der Curte de Apel Cluj (Berufungsgericht Cluj) zufolge stellt sich die Frage, ob die durch die OUG Nr. 9/2013 eingeführte Umweltgebühr mit Art. 110 AEUV vereinbar ist, in zweierlei Hinsicht. Als Erstes möchte dieses Gericht wissen, ob es im Einklang mit Art. 110 AEUV steht, dass nach der OUG Nr. 9/2013 die Fahrzeuge, für deren Zulassung in Rumänien bereits die Sondersteuer, die Umweltsteuer oder die Steuer auf Schadstoffemissionen entrichtet wurde, von der Umweltgebühr befreit sind, da der Restwert einer der früheren Steuern, der im Fahrzeugwert enthalten sei, geringer als die Umweltgebühr sei. Diese Befreiung führe nämlich dazu, dass der Verkaufspreis dieser Fahrzeuge geringer ausfalle als der von Fahrzeugen, die aus einem anderen Mitgliedstaat stammten und für die die neue Abgabe geschuldet werde, wodurch zum Nachteil der Einfuhr gleichwertiger Fahrzeuge aus anderen Mitgliedstaaten ein Anreiz geschaffen werde, inländische Gebrauchtfahrzeuge zu kaufen.

16

Als Zweites möchte die Curte de Apel Cluj (Berufungsgericht Cluj) wissen, ob die Modalitäten der Erhebung der Umweltgebühr mit Art. 110 AEUV vereinbar sind. Denn der Eigentümer eines Fahrzeugs, das sich auf dem inländischen Markt befinde und für das keine Steuer gezahlt worden sei – weil dieses Fahrzeug vor dem 1. Januar 2007 zugelassen worden sei oder seinem Eigentümer die zuvor gezahlte Steuer erstattet worden sei – könne nach der OUG Nr. 9/2013 das Fahrzeug ohne Entrichtung der Umweltgebühr nutzen, und zwar bis zum Verkauf des Fahrzeugs, d. h. bis zu einem künftigen und ungewissen Ereignis, wohingegen der Eigentümer eines gleichwertigen Fahrzeugs, das aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt worden sei, dieses Fahrzeug nur 90 Tage lang nutzen könne, bevor er das Fahrzeug zulassen und folglich die Umweltgebühr entrichten müsse.

17

Unter diesen Umständen hat die Curte de Apel Cluj (Berufungsgericht Cluj) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist Art. 110 AEUV – in Anbetracht der Bestimmungen der OUG Nr. 9/2013 und des Gegenstands der Umweltgebühr gemäß diesem Gesetz – zwingend dahin auszulegen, dass er es verbietet, dass ein Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Abgabe auf Schadstoffemissionen einführt, die im Zeitpunkt der Zulassung von aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Kraftfahrzeugen zur Anwendung kommt, nicht aber bei der Zulassung anlässlich der Übertragung des Eigentums an inländischen Kraftfahrzeugen, für die diese oder eine ähnliche Abgabe bereits entrichtet wurde, wenn der Restwert dieser Abgabe, der im Wert der Kraftfahrzeuge des inländischen Marktes enthalten ist, geringer ist als die neue Abgabe?

2.

Ist Art. 110 AEUV – in Anbetracht der Bestimmungen der OUG Nr. 9/2013 und des Gegenstands der Umweltgebühr gemäß diesem Gesetz – zwingend dahin auszulegen, dass er es verbietet, dass ein Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Abgabe auf Schadstoffemissionen einführt, die im Zeitpunkt der Zulassung von aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Kraftfahrzeugen zur Anwendung kommt und die für inländische Kraftfahrzeuge nur bei der Übertragung des Eigentums an einem solchen Kraftfahrzeug zu entrichten ist, mit der Folge, dass ein ausländisches Kraftfahrzeug nicht verwendet werden darf, wenn die Abgabe nicht entrichtet wurde, während ein inländisches Kraftfahrzeug zeitlich unbegrenzt verwendet werden darf, ohne dass die Abgabe entrichtet wurde, und zwar bis zum Zeitpunkt der Übertragung des Eigentums an dem entsprechenden Kraftfahrzeug, der die Zulassung durch den neuen Eigentümer folgt?

Zu den Vorlagefragen

18

Das vorlegende Gericht möchte mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, wissen, ob Art. 110 AEUV dahin auszulegen ist, dass er zum einen dem entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat eine Abgabe auf Kraftfahrzeuge einführt, die auf eingeführte Gebrauchtfahrzeuge bei ihrer erstmaligen Zulassung in diesem Mitgliedstaat und auf in diesem Mitgliedstaat bereits zugelassene Fahrzeuge bei der erstmaligen Umschreibung des Eigentums an diesen Fahrzeugen in diesem Staat erhoben wird, und zum anderen dem, dass dieser Mitgliedstaat bereits zugelassene Kraftfahrzeuge, für die eine zuvor geltende Abgabe entrichtet und nicht erstattet wurde, von der neuen Abgabe befreit, wenn der Restwert der früheren Abgabe, der im Fahrzeugwert enthalten ist, geringer als die neue Abgabe ist.

19

Es ist darauf hinzuweisen, dass das Ziel von Art. 110 AEUV darin besteht, den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. Er soll jede Form des Schutzes beseitigen, die aus einer inländischen Abgabe, die Waren aus anderen Mitgliedstaaten diskriminiert, folgen könnte (Urteil vom 14. April 2015, Manea, C‑76/14, EU:C:2015:216, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20

Zu diesem Zweck ist es nach Art. 110 Abs. 1 AEUV jedem Mitgliedstaat untersagt, auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten inländische Abgaben zu erheben, die höher sind als bei gleichartigen inländischen Waren.

21

Im vorliegenden Fall geht hinsichtlich des Verkaufs von ausschließlich Gebrauchtfahrzeugen, der Gegenstand der Vorlagefragen ist, aus der Vorlageentscheidung hervor, dass durch die OUG Nr. 9/2013 eine Abgabe eingeführt wird – die Umweltgebühr –, die zum einen auf eingeführte Gebrauchtfahrzeuge bei ihrer erstmaligen Zulassung in Rumänien und zum anderen auf in Rumänien bereits zugelassene Fahrzeuge bei der erstmaligen Umschreibung des Eigentums an diesen Fahrzeugen in Rumänien erhoben wird.

22

Zudem ist nach Art. 4 Buchst. c der OUG Nr. 9/2013 die Umschreibung des Eigentums an inländischen Gebrauchtfahrzeugen, für deren Zulassung in Rumänien bereits die Sondersteuer, die Umweltsteuer oder die Steuer auf Schadstoffemissionen entrichtet wurde, mit Ausnahme der Fälle nach Art. 4 Buchst. d, in denen ein Gericht die Erstattung der betreffenden Steuer angeordnet hat, von der Umweltgebühr befreit.

23

Um festzustellen, ob eine Abgabenregelung wie die durch die OUG Nr. 9/2013 eingeführte zu einer gegen Art. 110 Abs. 1 AEUV verstoßenden Diskriminierung führt, ist zum einen zu prüfen, welche Auswirkung die betreffende Abgabe auf den Wettbewerb zwischen aus anderen Mitgliedstaaten als Rumänien stammenden Gebrauchtfahrzeugen und den dieser Abgabe unterliegenden inländischen Fahrzeugen hat. Zum anderen ist die Neutralität der Abgabenregelung in Bezug auf den Wettbewerb zwischen den erstgenannten Fahrzeugen und gleichartigen inländischen Fahrzeugen, die unter die in der vorstehenden Randnummer beschriebene Befreiung fallen, zu prüfen.

24

Es entspricht insoweit ständiger Rechtsprechung, dass die aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Gebrauchtfahrzeuge – die „Waren aus anderen Mitgliedstaaten“ im Sinne von Art. 110 AEUV darstellen – die Fahrzeuge sind, die in anderen Mitgliedstaaten als dem betreffenden Mitgliedstaat zum Verkauf angeboten werden und im Fall eines Kaufs durch eine im letztgenannten Mitgliedstaat ansässige Person eingeführt und in diesem Mitgliedstaat in Betrieb genommen werden dürfen, während die gleichartigen inländischen Fahrzeuge – die „inländische Waren“ im Sinne von Art. 110 AEUV darstellen – die Gebrauchtfahrzeuge gleichen Typs mit denselben Eigenschaften und derselben Abnutzung sind, die in diesem Mitgliedstaat zum Verkauf angeboten werden (Urteil vom 14. April 2015, Manea, C‑76/14, EU:C:2015:216, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25

Folglich ist die Neutralität, die Art. 110 AEUV verlangt, nicht unter Berücksichtigung der in Rumänien betriebenen Kraftfahrzeuge zu prüfen, die nicht zum Verkauf angeboten werden. Diese Fahrzeuge stehen nämlich gerade deshalb, weil sie dem Markt nicht zur Verfügung stehen, nicht in einem Wettbewerbsverhältnis mit anderen Fahrzeugen, seien es die auf dem inländischen Markt oder die auf den Märkten anderer Mitgliedstaaten verfügbaren (Urteil vom 14. April 2015, Manea, C‑76/14, EU:C:2015:216, Rn. 32).

Zur Abgabenneutralität der Umweltgebühr hinsichtlich des Wettbewerbs zwischen aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Gebrauchtfahrzeugen und gleichartigen rumänischen Fahrzeugen, die in diesem Mitgliedstaat bereits zugelassen wurden und nicht unter die Befreiung nach der OUG Nr. 9/2013 fallen

26

Für die Anwendung des Art. 110 AEUV und insbesondere zum Zweck des Vergleichs der Abgabenerhebung auf eingeführte Gebrauchtwagen mit der Abgabenerhebung auf bereits im Inland befindliche Gebrauchtwagen sind nicht nur der Satz der betreffenden Abgabe, nämlich der Umweltgebühr, sondern auch die Bemessungsgrundlage dieser Abgabe und die Einzelheiten ihrer Erhebung zu berücksichtigen (Urteil vom 14. April 2015, Manea, C‑76/14, EU:C:2015:216, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27

Im Übrigen darf ein Mitgliedstaat auf eingeführte Gebrauchtfahrzeuge keine Abgabe erheben, deren Bemessungsgrundlage ein über dem tatsächlichen Wert des Fahrzeugs liegender Wert ist, mit der Folge, dass eingeführte gebrauchte Kraftfahrzeuge höher besteuert werden als gleichartige auf dem Inlandsmarkt erhältliche Fahrzeuge. Zur Vermeidung einer diskriminierenden Abgabenerhebung ist daher der tatsächliche Wertverlust der Fahrzeuge zu berücksichtigen (Urteil vom 14. April 2015, Manea, C‑76/14, EU:C:2015:216, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28

Diese Berücksichtigung muss nicht notwendig zu einer Bewertung oder einem Sachverständigengutachten für jedes einzelne Fahrzeug führen. Zur Vermeidung der einer solchen Regelung inhärenten Schwerfälligkeit kann ein Mitgliedstaat nämlich mittels durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift festgelegter pauschaler Tabellen, die anhand von Kriterien wie Alter, Kilometerstand, Allgemeinzustand, Antriebsart, Fabrikat oder Modell des Fahrzeugs errechnet werden, einen Wert von Gebrauchtfahrzeugen festsetzen, der in aller Regel ihrem tatsächlichen Wert sehr nahekommt (vgl. Urteil vom 14. April 2015, Manea, C‑76/14, EU:C:2015:216, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29

Im vorliegenden Fall geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten, insbesondere aus den Erklärungen der rumänischen Regierung, die das vorlegende Gericht auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen hat, hervor, dass die Höhe der Umweltgebühr gemäß einer Tabelle festgesetzt wird, die objektive und transparente Kriterien enthält, wie den Hubraum, die Euro-Abgasnorm oder den CO2-Ausstoß des betreffenden Fahrzeugs sowie dessen Alter und Kilometerstand. Außerdem kann der Abgabenpflichtige, wenn er der Auffassung ist, dass diese Tabelle nicht den tatsächlichen Wertverlust des Fahrzeugs widerspiegele, beantragen, diesen mittels eines Sachverständigengutachtens zu bestimmen, dessen Kosten, die zu seinen Lasten gehen, die Kosten der mit der Erstellung des Gutachtens in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten nicht übersteigen dürfen.

30

Vorbehaltlich der Prüfung durch das vorlegende Gericht zeigt sich somit, dass die OUG Nr. 9/2013 eine einer angemessenen Annäherung an den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs entsprechende Verringerung des Betrags der Umweltgebühr gewährleistet (vgl. entsprechend Urteile vom 7. April 2011, Tatu, C‑402/09, EU:C:2011:219, Rn. 44, und vom 14. April 2015, Manea, C‑76/14, EU:C:2015:216, Rn. 38).

31

Anders als die Sondersteuer, die Umweltsteuer und die Steuer auf Schadstoffemissionen in ihrer im Zeitraum vom 13. Januar 2012 bis zum 1. Januar 2013 geltenden Fassung wird die Umweltgebühr im Übrigen nach derselben Berechnungsmethode zum einen auf Gebrauchtfahrzeuge aus anderen Mitgliedstaaten bei ihrer erstmaligen Zulassung in Rumänien und zum anderen auf in Rumänien bereits zugelassene Fahrzeuge, die nicht unter die in Rn. 22 des vorliegenden Urteils beschriebene Befreiung fallen, bei der erstmaligen Umschreibung des Eigentums an diesen Gebrauchtfahrzeugen in diesem Staat erhoben.

32

Folglich ist – stets vorbehaltlich der Prüfung durch das vorliegende Gericht – die sich aus der OUG Nr. 9/2013 ergebende Abgabenlast für Abgabenpflichtige, die ein aus einem anderen Mitgliedstaat als Rumänien stammendes Gebrauchtfahrzeug erworben haben, das auf ihren Antrag in Rumänien zugelassen wird, und für Abgabenpflichtige, die in Rumänien ein in diesem Mitgliedstaat bereits zugelassenes Gebrauchtfahrzeug erworben haben, für das die erstmalige Umschreibung des Eigentums ohne Inanspruchnahme der in Rn. 22 des vorliegenden Urteils genannten Befreiung vorzunehmen ist, identisch, soweit das in Rumänien bereits zugelassene Gebrauchtfahrzeug bei der Erhebung der Umweltgebühr vom selben Typ ist und dieselben Eigenschaften und dieselbe Abnutzung aufweist wie das aus einem anderen Mitgliedstaat stammende Fahrzeug.

33

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass eine Abgabenregelung wie die durch die OUG Nr. 9/2013 eingeführte hinsichtlich des Wettbewerbs zwischen aus anderen Mitgliedstaaten als Rumänien stammenden Gebrauchtfahrzeugen und gleichartigen inländischen, in dem betreffenden Mitgliedstaat bereits zugelassenen und von der mit der OUG Nr. 9/2013 eingeführten Abgabe nicht befreiten Fahrzeugen neutral ist.

Zur Neutralität der Umweltgebühr hinsichtlich des Wettbewerbs zwischen aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Gebrauchtfahrzeugen und gleichartigen rumänischen Fahrzeugen, die in diesem Mitgliedstaat bereits zugelassen wurden und unter die Befreiung nach der OUG Nr. 9/2013 fallen

34

Wie in Rn. 22 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ist nach Art. 4 Buchst. c der OUG Nr. 9/2013 die Umschreibung des Eigentums an inländischen Gebrauchtfahrzeugen, für deren Zulassung in Rumänien bereits die Sondersteuer, die Umweltsteuer oder die Steuer auf Schadstoffemissionen entrichtet wurde, mit Ausnahme der Fälle nach Art. 4 Buchst. d, in denen ein rumänisches Gericht hinsichtlich eines bestimmten Fahrzeuges die Erstattung der betreffenden Steuer angeordnet hat, von der Umweltgebühr befreit.

35

Insoweit geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Rechtssachen, die die nach der OUG Nr. 50/2008 erhobene Umweltsteuer und die nach dem Gesetz Nr. 9/2012 in der durch die OUG Nr. 1/2012 teilweise ausgesetzten Fassung (Zulassung von Fahrzeugen vom 13. Januar 2012 bis zum 1. Januar 2013) erhobene Steuer auf Schadstoffemissionen betreffen, eindeutig hervor, dass diese Steuern mit Art. 110 AEUV unvereinbar waren (Urteile vom 7. April 2011, Tatu, C‑402/09, EU:C:2011:219, und vom 7. Juli 2011, Nisipeanu, C‑263/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:466; Beschluss vom 3. Februar 2014, Câmpean und Ciocoiu, C‑97/13 und C‑214/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:229).

36

Dementsprechend ist auch die Sondersteuer als mit Art. 110 AEUV unvereinbar anzusehen, da sie dieselben – mit diesem Artikel unvereinbaren – Merkmale wie die OUG Nr. 50/2008 aufwies (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2015, Manea, C‑76/14, EU:C:2015:216, Rn. 45). Auch die nach dem Gesetz Nr. 9/2012 in seiner vom 1. Januar 2013 bis zum 15. März 2013 anwendbaren Fassung erhobene Steuer auf Schadstoffemissionen ist mit Art. 110 AEUV unvereinbar, und zwar wegen der Modalitäten ihrer Erhebung, insbesondere deswegen, weil sie nur auf inländische Gebrauchtfahrzeuge erhoben wurde, für die keine der zuvor in Rumänien bei der Zulassung von Fahrzeugen anfallenden Steuern entrichtet worden war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2015, Manea, C‑76/14, EU:C:2015:216, Rn. 47 bis 50).

37

Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass eine Abgabenregelung, nach der Gebrauchtfahrzeuge, für die solche mit dem Unionsrecht unvereinbaren Steuern vorgeschrieben wurden, von einer neuen Abgabe, im vorliegenden Fall der Umweltgebühr, befreit werden, mit Art. 110 AEUV unvereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2015, Manea, C‑76/14, EU:C:2015:216, Rn. 47 bis 51).

38

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs wird der Betrag der bei der Zulassung eines Kraftfahrzeugs erhobenen Abgabe nämlich Teil des Fahrzeugwerts. Wenn ein in einem Mitgliedstaat nach Zahlung einer Abgabe zugelassenes Fahrzeug anschließend in diesem Mitgliedstaat als Gebrauchtfahrzeug veräußert wird, ist der Restwert dieser Abgabe im Marktwert dieses Fahrzeugs enthalten. Übersteigt der Betrag der Abgabe, die auf ein eingeführtes Gebrauchtfahrzeug desselben Typs mit denselben Eigenschaften und derselben Abnutzung am Tag seiner Zulassung erhoben wird, diesen Restwert, so liegt ein Verstoß gegen Art. 110 AEUV vor (Urteil vom 19. Dezember 2013, X, C‑437/12, EU:C:2013:857, Rn. 30 und 31 sowie die angeführte Rechtsprechung).

39

Mit dem Unionsrecht unvereinbare Abgaben wie die in Rn. 35 des vorliegenden Urteils genannten sind allerdings zuzüglich Zinsen zu erstatten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. April 2013, Irimie, C‑565/11, EU:C:2013:250, Rn. 20 und 21, sowie vom 15. Oktober 2014, Nicula, C‑331/13, EU:C:2014:2285, Rn. 27 und 28), und ihr Betrag ist daher nicht mehr als Teil des Marktwerts der von der betreffenden Abgabe erfassten Fahrzeuge anzusehen. Da der Restwert dieser Abgabe im Wert dieser Fahrzeuge gleich null ist, ist er somit zwingend geringer als die neue Abgabe, im vorliegenden Fall die Umweltgebühr, die auf ein eingeführtes Gebrauchtfahrzeug desselben Typs mit denselben Eigenschaften und derselben Abnutzung erhoben wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2015, Manea, C‑76/14, EU:C:2015:216, Rn. 50).

40

Im Ausgangsverfahren betrifft Art. 4 Buchst. d der OUG Nr. 9/2013 zwar die Situation, dass für ein bestimmtes Fahrzeug die Steuer, die bei seiner Zulassung zu zahlen war, tatsächlich erstattet worden ist, und sieht für diesen Fall vor, dass anlässlich der Umschreibung des Eigentumsrechts an dem betreffenden Fahrzeug die Umweltgebühr zu entrichten ist.

41

Allerdings ist unabhängig davon, ob eine mit dem Unionsrecht unvereinbare Steuer zum Zeitpunkt des Verkaufs eines Fahrzeugs tatsächlich erstattet worden ist, davon auszugehen, dass der Restwert dieser Steuer nicht mehr Teil des Marktwerts des Fahrzeugs ist, da sein Eigentümer nach dem Unionsrecht die Möglichkeit hat, diese Steuer erstattet zu bekommen.

42

Diese bloße Möglichkeit kann nämlich für die Eigentümer der betreffenden rumänischen Gebrauchtfahrzeuge ein Anreiz sein, diese Fahrzeuge – selbst wenn die betreffende Steuer noch nicht erstattet worden ist – zu einem Verkaufspreis anzubieten, in dem die Steuer nicht berücksichtigt ist. Wenn die Steuer noch nicht erstattet worden ist, sind die Käufer dieser Fahrzeuge indessen nach Art. 4 Buchst. c der OUG Nr. 9/2013 von der Umweltgebühr befreit. Dagegen unterliegen die aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Gebrauchtfahrzeuge immer der Umweltgebühr nach der OUG Nr. 9/2013, wenn in Rumänien das Eigentumsrecht an diesen Fahrzeugen eingetragen wird. Somit ist eine Befreiung wie die sich aus dieser Bestimmung ergebende geeignet, den Gebrauchtfahrzeugen, die sich bereits auf dem rumänischen Markt befinden, einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen und folglich von der Einfuhr gleichartiger Fahrzeuge aus anderen Mitgliedstaaten abzuhalten.

43

Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 110 AEUV dahin auszulegen ist,

dass er dem nicht entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat eine Abgabe auf Kraftfahrzeuge einführt, die auf eingeführte Gebrauchtfahrzeuge bei ihrer erstmaligen Zulassung in diesem Mitgliedstaat und auf in diesem Mitgliedstaat bereits zugelassene Fahrzeuge bei der erstmaligen Umschreibung des Eigentums an diesen Fahrzeugen in diesem Staat erhoben wird,

dass er dem entgegensteht, dass dieser Mitgliedstaat bereits zugelassene Kraftfahrzeuge, für die eine zuvor geltende, mit dem Unionsrecht für unvereinbar erklärte Steuer entrichtet und nicht erstattet wurde, von dieser Abgabe befreit.

Zu den zeitlichen Wirkungen des Urteils des Gerichtshofs

44

Die rumänische Regierung hat für den Fall, dass mit dem zu erlassenden Urteil eine Abgabenregelung, wie sie mit der OUG Nr. 9/2013 eingeführt wurde, für mit Art. 110 AEUV unvereinbar befunden wird, beantragt, die Wirkungen dieses Urteils zeitlich zu begrenzen. Die rumänische Regierung macht nämlich geltend, dieses Urteil könnte der rumänischen Wirtschaft ernsthafte Schwierigkeiten bereiten.

45

Nach ständiger Rechtsprechung wird durch die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Art. 267 AEUV vornimmt, erläutert und verdeutlicht, in welchem Sinne und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre. Daraus folgt, dass die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung hin ergangenen Urteils entstanden sind, angewandt werden kann und muss, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (vgl. Urteile vom 2. Februar 1988, Blaizot u. a., 24/86, EU:C:1988:43, Rn. 27, vom 10. Januar 2006, Skov und Bilka, C‑402/03, EU:C:2006:6, Rn. 50, und vom 14. April 2015, Manea, C‑76/14, EU:C:2015:216, Rn. 53).

46

Daher kann der Gerichtshof die Möglichkeit, sich auf die Auslegung zu berufen, die er einer Bestimmung gegeben hat, nur ganz ausnahmsweise aufgrund des allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatzes der Rechtssicherheit beschränken. Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (Urteile vom 10. Januar 2006, Skov und Bilka, C‑402/03, EU:C:2006:6, Rn. 51, und vom 14. April 2015, Manea, C‑76/14, EU:C:2015:216, Rn. 54).

47

Außerdem kann eine solche Beschränkung nur in dem Urteil selbst vorgenommen werden, in dem über die erbetene Auslegung entschieden wird (Urteil vom 6. März 2007, Meilicke u. a., C‑292/04, EU:C:2007:132, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48

Was im Ausgangsverfahren die möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen einer Unvereinbarkeit der mit der OUG Nr. 9/2013 eingeführten Abgabenregelung mit Art. 110 AEUV betrifft, hat die rumänische Regierung eine Schätzung vorgelegt, wonach sich die Erstattung der bei der Zulassung von Fahrzeugen vereinnahmten Abgaben zuzüglich Zinsen auf 6504429857,47 RON (etwa 1448341039 Euro) belaufen soll. Die Erstattung solcher Beträge würde dazu führen, dass das für das Jahr 2015 vorgesehene Haushaltsdefizit des rumänischen Staates um 0,9 % erhöht würde und von 1,83 % auf 2,7 % des BIP dieses Staates stiege.

49

Es ist festzustellen, dass die rumänische Regierung mehrdeutige Erklärungen zu der Frage abgegeben hat, ob sich diese Schätzung auf die Erstattung nur der als Umweltgebühr nach der OUG Nr. 9/2013 erhobenen Beträge oder auch der Beträge bezieht, die der rumänische Staat aus sämtlichen bei Zulassungen erhobenen Abgaben, nämlich auch der Sondersteuer, der Umweltsteuer und der Steuer auf Schadstoffemissionen, erzielt hat.

50

Der Gerichtshof hat es aber stillschweigend oder ausdrücklich abgelehnt, die Wirkungen sowohl von Urteilen, in denen die Unvereinbarkeit dieser Steuern mit dem Unionsrecht hervorgehoben wird (zur Umweltsteuer nach der OUG Nr. 50/2008 vgl. Urteile vom 7. April 2011, Tatu, C‑402/09, EU:C:2011:219, und vom 7. Juli 2011, Nisipeanu, C‑263/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:466, Rn. 34 bis 38; zur Steuer auf Schadstoffemissionen nach dem Gesetz Nr. 9/2012 in seinen verschiedenen Fassungen vgl. Beschluss vom 3. Februar 2014, Câmpean und Ciocoiu, C‑97/13 und C‑214/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:229, Rn. 37 bis 42, und Urteil vom 14. April 2015, Manea, C‑76/14, EU:C:2015:216, Rn. 56 bis 59), als auch von Urteilen, in denen ausgeführt wird, dass solche Steuern zuzüglich Zinsen hätten erstattet werden müssen (vgl. Urteile vom 18. April 2013, Irimie, C‑565/11, EU:C:2013:250, und vom 15. Oktober 2014, Nicula, C‑331/13, EU:C:2014:2285, Rn. 40 bis 42), zeitlich zu begrenzen.

51

In diesem Zusammenhang kann der Umstand, dass der rumänische Staat mit der Erstattung der als Sondersteuer, Umweltsteuer und Steuer auf Schadstoffemissionen erhobenen Beträge in Verzug ist, es nicht rechtfertigen, die Wirkungen des vorliegenden Urteils zeitlich zu begrenzen.

52

Die Voraussetzung hinsichtlich des Vorliegens schwerwiegender Störungen ist somit nicht nachgewiesen. Folglich braucht nicht geprüft zu werden, ob das Kriterium des guten Glaubens der Betroffenen erfüllt ist.

53

Demnach sind die Wirkungen des vorliegenden Urteils nicht zeitlich zu begrenzen.

Kosten

54

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 110 AEUV ist dahin auszulegen,

 

dass er dem nicht entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat eine Abgabe auf Kraftfahrzeuge einführt, die auf eingeführte Gebrauchtfahrzeuge bei ihrer erstmaligen Zulassung in diesem Mitgliedstaat und auf in diesem Mitgliedstaat bereits zugelassene Fahrzeuge bei der erstmaligen Umschreibung des Eigentums an diesen Fahrzeugen in diesem Staat erhoben wird,

 

dass er dem entgegensteht, dass dieser Mitgliedstaat bereits zugelassene Kraftfahrzeuge, für die eine zuvor geltende, mit dem Unionsrecht für unvereinbar erklärte Steuer entrichtet und nicht erstattet wurde, von dieser Abgabe befreit.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Rumänisch.

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