Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-617/13

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

9. Juni 2016 ( *1 )

„Rechtsmittel — Art. 81 EG — Kartelle — Spanischer Straßenbaubitumenmarkt — Marktaufteilung und Preisabsprache — Mitteilung über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (2002) — Rn. 23 Buchst. b letzter Absatz — Teilweiser Erlass der Geldbuße — Beweismittel für Tatsachen, von denen die Europäische Kommission zuvor keine Kenntnis hatte“

In der Rechtssache C‑617/13 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 27. November 2013,

Repsol Lubricantes y Especialidades SA, vormals Repsol Lubricantes YPF y Especialidades SA, mit Sitz in Madrid (Spanien),

Repsol Petróleo SA mit Sitz in Madrid,

Repsol SA mit Sitz in Madrid,

Prozessbevollmächtigte: L. Ortiz Blanco, J. Buendía Sierra, M. Muñoz de Juan, A. Givaja Sanz und A. Lamadrid de Pablo, abogados,

Rechtsmittelführerinnen,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch C. Urraca Caviedes und F. Castillo de la Torre als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten Kammer T. von Danwitz in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer, des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Fünften Kammer sowie der Richter D. Šváby (Berichterstatter), A. Rosas und C. Vajda,

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 2015,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Juli 2015

folgendes

Urteil

1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Repsol Lubricantes y Especialidades SA, vormals Repsol Lubricantes YPF y Especialidades SA (im Folgenden: RPA/Rylesa), die Repsol Petróleo SA und die Repsol SA die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. September 2013, Repsol Lubricantes y Especialidades u. a./Kommission (T‑496/07, EU:T:2013:464, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2007) 4441 endgültig der Kommission vom 3. Oktober 2007 in einem Verfahren nach Artikel [81 EG] (Sache COMP/38710 – Bitumen [Spanien]) (im Folgenden: streitige Entscheidung) sowie, hilfsweise, auf Ermäßigung der gegen sie verhängten Geldbuße abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Verordnung (EG) Nr. 1/2003

2

Art. 23 („Geldbußen“) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) sieht in seinem Abs. 3 vor, dass „[b]ei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße … sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen [ist]“.

3

Art. 31 dieser Verordnung bestimmt:

„Bei Klagen gegen Entscheidungen, mit denen die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat, hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidung. Er kann die festgesetzte Geldbuße oder das festgesetzte Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen.“

Leitlinien von 1998

4

Gemäß Nr. 1 der Mitteilung der Kommission „Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 [KS] festgesetzt werden“ (ABL. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien von 1998), wird „[d]er Grundbetrag … nach Maßgabe der Schwere und Dauer des Verstoßes als den einzigen Kriterien von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 [des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 EG] und [82 EG] (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204)] errechnet“.

5

Bei der Ermittlung der Schwere eines Verstoßes sind gemäß Nr. 1 A der Leitlinien von 1998 seine Art und die konkreten Auswirkungen auf den Markt, sofern diese messbar sind, sowie der Umfang des betreffenden räumlichen Marktes zu berücksichtigen. Die Verstöße werden gemäß dieser Bestimmung in folgende drei Gruppen unterteilt: minder schwere, schwere und besonders schwere Verstöße.

6

Nach den Leitlinien von 1998 sind besonders schwere Verstöße insbesondere horizontale Beschränkungen wie z. B. „Preiskartelle“ und Marktaufteilungsquoten. Der voraussichtliche Grundbetrag liegt für diese Verstöße „oberhalb von 20 Mio. [Euro]“.

Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002

7

In der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002) sind die Voraussetzungen festgelegt, unter denen für Unternehmen, die während der Untersuchung eines Kartellfalls mit der Kommission zusammenarbeiten, Geldbußen, die ohne diese Zusammenarbeit gegen sie verhängt worden wären, erlassen oder ermäßigt werden können.

8

In Rn. 7 dieser Mitteilung heißt es:

„[D]ie Mitarbeit eines oder mehrerer Unternehmen [kann] eine Ermäßigung der Geldbuße rechtfertigen. Die Ermäßigung der Geldbuße muss der Qualität und dem Zeitpunkt des Beitrags, den das Unternehmen tatsächlich zum Nachweis des Kartells geleistet hat, entsprechen. Eine Geldbußenermäßigung kann nur den Unternehmen gewährt werden, die der Kommission Beweismittel liefern, die einen erheblichen Mehrwert gegenüber den Beweismitteln aufweisen, die bereits im Besitz der Kommission sind.“

9

Die Rn. 21 und 23 in Abschnitt B („Ermäßigung der Geldbuße“) der Mitteilung sehen vor:

„21.

Um für eine Ermäßigung der Geldbuße in Betracht zu kommen, muss das Unternehmen der Kommission Beweismittel für die mutmaßliche Zuwiderhandlung vorlegen, die gegenüber den bereits im Besitz der Kommission befindlichen Beweismitteln einen erheblichen Mehrwert darstellen, und seine Beteiligung an der mutmaßlich rechtswidrigen Handlung spätestens zum Zeitpunkt der Beweisvorlage einstellen.

23.

Die Kommission wird in ihrer am Ende des Verwaltungsverfahrens erlassenen endgültigen Entscheidung darüber befinden,

a)

ob die von einem Unternehmen vorgelegten Beweismittel einen erheblichen Mehrwert gegenüber den Beweismitteln aufweisen, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Besitz der Kommission befanden,

Falls ein Unternehmen Beweismittel für [Tatsachen] vorlegt, von denen die Kommission zuvor keine Kenntnis hatte und die die Schwere oder Dauer des mutmaßlichen Kartells unmittelbar beeinflussen, lässt die Kommission diese Faktoren bei der Festsetzung der Geldbuße gegen das Unternehmen, das diese Beweismittel geliefert hat, unberücksichtigt.“

Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Entscheidung

10

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wurde in den Rn. 1 bis 91 des angefochtenen Urteils dargestellt und kann wie folgt zusammengefasst werden.

11

Die von der Zuwiderhandlung betroffene Ware ist Fluxbitumen, ein nicht weiterverarbeitetes Bitumen, das für den Bau und die Unterhaltung von Straßen verwendet wird.

12

Der spanische Bitumenmarkt umfasst zum einen drei Hersteller, die Konzerne Repsol, CEPSA-PROAS und BP, sowie zum anderen Importeure, zu denen die Konzerne Nynäs und Petróleos de Portugal (Petrogal) gehören.

13

RPA/Rylesa wurde in den Jahren 1991 bis 2002 zu 99,99 % von Repsol Petróleo gehalten, die selbst zu 99,97 % eine Tochtergesellschaft der Repsol YPF SA, später Repsol, der Muttergesellschaft des Repsol-Konzerns, war.

14

RPA/Rylesa stellt Bitumenprodukte her und vertreibt sie. Eine der Tätigkeiten von Repsol Petróleo besteht darin, Fluxbitumen herzustellen und ihn zum Zweck der Vermarktung an RPA/Rylesa zu verkaufen.

15

Zwei weitere Gesellschaften des Repsol-Konzerns, die Petróleos del Norte SA und die Asfalnor SA, üben in Spanien eine Tätigkeit aus, die mit Fluxbitumen zu tun hat.

16

RPA/Rylesa und Petróleos del Norte erzielten in Spanien im Geschäftsjahr 2001 durch ihre Verkäufe von Fluxbitumen an Dritte einen Umsatz von 97500000 Euro, d. h. 34,04 % des in Rede stehenden Marktes. Der konsolidierte Gesamtumsatz des Repsol-Konzerns betrug 51355000000 Euro für das Jahr 2006, das dem Geschäftsjahr vor Erlass der streitigen Entscheidung entspricht.

17

Nach einem am 20. Juni 2002 von BP in Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 gestellten Antrag auf Geldbußenerlass wurden am 1. und am 2. Oktober 2002 bei Gesellschaften der Konzerne Repsol, CEPSA-PROAS, BP, Nynäs und Petrogal Nachprüfungen vorgenommen.

18

Am 6. Februar 2004 richtete die Kommission nach Art. 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 17 eine erste Reihe von Auskunftsverlangen an die betroffenen Unternehmen.

19

Mit Telefax vom 31. März 2004 bzw. vom 5. April 2004 stellten die Rechtsmittelführerinnen und PROAS bei der Kommission einen Antrag gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002, begleitet von einer Unternehmenserklärung.

20

Nachdem sie vier weitere Auskunftsverlangen an die betroffenen Unternehmen gerichtet hatte, eröffnete die Kommission förmlich ein Verfahren und stellte den Unternehmen der Konzerne BP, Repsol, CEPSA-PROAS, Nynäs und Petrogal in der Zeit vom 24. bis zum 28. August 2006 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte zu.

21

Am 3. Oktober 2007 erließ die Kommission die streitige Entscheidung, mit der sie feststellte, dass sich die 13 Unternehmen, an die sie gerichtet war, an einem Komplex von Vereinbarungen über die Marktaufteilung und die Absprache der Preise für Straßenbaufluxbitumen in Spanien (mit Ausnahme der Kanarischen Inseln) beteiligt hatten.

22

Die Kommission war der Ansicht, jede der beiden festgestellten Wettbewerbsbeschränkungen, nämlich die horizontalen Vereinbarungen zur Marktaufteilung und die Preisabsprache, gehöre aufgrund ihres Wesens zu den schwersten Arten von Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 EG und könne nach der Rechtsprechung die Einstufung als „besonders schwere“ Zuwiderhandlung rechtfertigen.

23

Sie setzte den „Ausgangsbetrag“ der zu verhängenden Geldbußen unter Berücksichtigung der Schwere der Zuwiderhandlung, des Wertes des in Rede stehenden Marktes, der für 2001, das letzte vollständige Jahr der Zuwiderhandlung, auf 286400000 Euro geschätzt wurde, und des Umstands, dass sich die Zuwiderhandlung auf die in einem einzigen Mitgliedstaat vorgenommenen Bitumenverkäufe beschränkte, auf 40000000 Euro fest.

24

Danach teilte die Kommission die Unternehmen, an die die streitige Entscheidung gerichtet war, für eine Differenzierung in Abhängigkeit von ihrer jeweiligen Bedeutung auf dem in Rede stehenden Markt in verschiedene Kategorien ein, um zu berücksichtigen, inwieweit sie tatsächlich wirtschaftlich in der Lage waren, dem Wettbewerb schweren Schaden zuzufügen.

25

Der Repsol-Konzern und PROAS, deren Anteile auf dem in Rede stehenden Markt im Geschäftsjahr 2001 34,04 % bzw. 31,67 % betrugen, wurden in die erste Kategorie eingestuft, der BP-Konzern mit einem Marktanteil von 15,19 % in die zweite Kategorie und die Konzerne Nynäs sowie Petrogal, deren Marktanteile im Bereich zwischen 4,54 % und 5,24 % lagen, in die dritte Kategorie. Auf dieser Grundlage wurden die Ausgangsbeträge der zu verhängenden Geldbußen wie folgt angepasst:

erste Kategorie, für den Repsol-Konzern und PROAS: 40000000 Euro;

zweite Kategorie, für den BP-Konzern: 18000000 Euro;

dritte Kategorie, für die Konzerne Nynäs und Petrogal: 5500000 Euro.

26

Um den Betrag der Geldbußen auf einem Niveau festzusetzen, das eine hinreichende Abschreckungswirkung gewährleistet, hielt es die Kommission für angemessen, auf den Grundbetrag der gegen den Repsol-Konzern zu verhängenden Geldbuße einen Multiplikator von 1,2 anzuwenden.

27

Nach einer Erhöhung des Ausgangsbetrags der Geldbußen in Abhängigkeit von der Dauer der Zuwiderhandlung, und zwar eines Zeitraums von elf Jahren und sieben Monaten (vom 1. März 1991 bis zum 1. Oktober 2002), was den Repsol-Konzern anbelangt, war die Kommission der Auffassung, dass der Betrag der gegen Repsol zu verhängenden Geldbuße aufgrund erschwerender Umstände um 30 % zu erhöhen sei, da dieser Konzern zu den „treibenden Kräften“ des Kartells gehört habe.

28

Die Kommission entschied außerdem, dass der Repsol-Konzern in Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 Anspruch auf eine Ermäßigung in Höhe von 40 % der Geldbuße habe, die normalerweise gegen ihn zu verhängen gewesen wäre.

29

Auf der Grundlage dieser Gesichtspunkte wurde gegen RPA/Rylesa, Repsol Petróleo und Repsol YPF gesamtschuldnerisch eine Geldbuße in Höhe von 80496000 Euro verhängt.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

30

Mit Klageschrift, die am 18. Dezember 2007 bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragten die Rechtsmittelführerinnen die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung und, hilfsweise, die Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße.

31

Zur Stützung ihrer Klage machten sie acht Klagegründe geltend, von denen nur die Klagegründe 4 bis 6 und 8 für das vorliegende Rechtsmittel relevant sind.

32

Mit den Klagegründen 4 und 5, die das Gericht zusammen geprüft hat, wurde zum einen geltend gemacht, dass die Prüfung der Beweismittel, die von den Rechtsmittelführerinnen in ihren Antworten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgelegt worden seien, um die geschäftliche Eigenständigkeit von RPA/Rylesa im Verhältnis zu Repsol Petróleo sowie zu Repsol YPF darzutun, rechtlich und tatsächlich fehlerhaft sei, und zum anderen, dass die zusätzlichen Indizien hinsichtlich der Beteiligungsverhältnisse dieser drei Unternehmen nicht die Vermutung hätten stützen können, dass die beiden letztgenannten Unternehmen einen bestimmenden Einfluss auf das erstgenannte ausgeübt hätten.

33

Mit dem sechsten Klagegrund wurde geltend gemacht, dass die Höhe der verhängten Geldbuße unter Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung festgesetzt worden sei.

34

Mit ihrem achten Klagegrund rügten die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen die Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 und insbesondere ihrer Rn. 23 Buchst. b letzter Absatz durch die Kommission.

35

Das Gericht hat jeden einzelnen dieser Klagegründe verworfen und die Klage insgesamt abgewiesen.

36

Es hat auch die Widerklage der Kommission auf Erhöhung der gegen die Rechtsmittelführerinnen verhängten Geldbuße abgewiesen.

Anträge der Parteien

37

Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Rechtsmittelführerinnen,

das angefochtene Urteil und die streitige Entscheidung aufzuheben,

die verhängte Geldbuße herabzusetzen,

die überlange und nicht gerechtfertigte Dauer des Verfahrens vor dem Gericht festzustellen und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

38

Die Kommission beantragt,

das Rechtsmittel zurückzuweisen und

den Rechtsmittelführerinnen die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

39

Zur Stützung ihres Rechtsmittels machen die Rechtsmittelführerinnen vier Rechtsmittelgründe geltend.

Zum ersten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Beurteilung der geschäftlichen Eigenständigkeit von RPA/Rylesa oder, hilfsweise, mangelhafte Begründung dieser Beurteilung

Vorbringen der Parteien

40

Zur Stützung ihres ersten Rechtsmittelgrundes, der sich gegen die Rn. 179 bis 207 des angefochtenen Urteils richtet, machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass dieses in der Würdigung der Beweise, die von ihnen vorgelegt worden seien, um die geschäftliche Eigenständigkeit von RPA/Rylesa im Verhältnis zu Repsol Petróleo und zu Repsol YPF darzutun, einen zweifachen Rechtsfehler enthalte.

41

Sie werfen dem Gericht vor, dieses habe insbesondere in den Rn. 202 und 203 des angefochtenen Urteils entschieden, dass der Beweis, dass die Kontrolle einer Muttergesellschaft über ihre zu 100 % oder fast zu 100 % gehaltenen Tochtergesellschaften in der Praxis nicht ausgeübt worden sei, unzureichend sei, um die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses dieser Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaften zu widerlegen.

42

Die Rechtsmittelführerinnen vertreten hilfsweise die Auffassung, dass das Gericht seiner sich aus den Art. 36 und 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergebenden Begründungspflicht dadurch nicht nachgekommen sei, dass es eine übermäßig individualisierte Würdigung jedes einzelnen von den Rechtsmittelführerinnen vorgelegten Beweismittels vorgenommen habe, ohne eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, mit Ausnahme derjenigen in einer lakonischen Formulierung in Rn. 207 des angefochtenen Urteils.

43

Nach Auffassung der Kommission ist der erste Rechtsmittelgrund unbegründet.

Würdigung durch den Gerichtshof

44

In Bezug auf den Hauptteil dieses Rechtsmittelgrundes genügt die Feststellung, dass er auf einem unzutreffenden Verständnis des angefochtenen Urteils beruht.

45

Es geht nämlich aus keiner der von den Rechtsmittelführerinnen angeführten Randnummern hervor, dass das Gericht entschieden hat, dass der Beweis, dass die Kontrolle einer Muttergesellschaft über ihre zu 100 % oder fast zu 100 % gehaltenen Tochtergesellschaften in der Praxis nicht ausgeübt worden sei, unzureichend sei, um die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses dieser Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaften zu widerlegen.

46

Aus dem angefochtenen Urteil und insbesondere seinen Rn. 207 und 211 geht lediglich hervor, dass das Gericht der Auffassung gewesen ist, dass die von den Rechtsmittelführerinnen vorgelegten Beweismittel nicht geeignet gewesen seien, die Selbständigkeit des Verhaltens von RPA/Rylesa im Verhältnis zu Repsol Petróleo und zu Repsol YPF darzutun, und damit die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses dieser beiden letztgenannten Unternehmen auf das erstgenannte nicht hätten widerlegen können.

47

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof gemäß Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Rechtsmittelverfahren für Tatsachenwürdigungen nicht zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C‑382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 113).

48

In Bezug auf den hilfsweise geltend gemachten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist zwar festzustellen, dass das Gericht in Rn. 207 des angefochtenen Urteils ohne vorherige Begründung entschieden hat, dass die von den Rechtsmittelführerinnen anlässlich ihrer Nichtigkeitsklage vorgebrachten Gesichtspunkte zusammen genommen die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses von Repsol Petróleo und Repsol YPF auf RPA/Rylesa nicht hätten widerlegen können.

49

Jedoch geht aus dem angefochtenen Urteil hervor, dass sich das Gericht, um in den Rn. 207 und 211 dieses Urteils das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, mit dem diese die geschäftliche Eigenständigkeit von RPA/Rylesa im Verhältnis zu Repsol Petróleo und zu Repsol YPF darzutun beabsichtigten, zurückzuweisen, nicht darauf beschränkt hat, eine aus dem Zusammenhang gerissene Prüfung jedes einzelnen der von den Rechtsmittelführerinnen vorgelegten Beweismittel vorzunehmen.

50

Abgesehen davon, dass das Gericht in den Rn. 164 bis 206 des angefochtenen Urteils im Rahmen seiner freien Würdigung des Sachverhalts eine detaillierte Prüfung jedes einzelnen der von den Rechtsmittelführerinnen vorgelegten Beweismittel vorgenommen hat, die für die Zwecke ihrer Gesamtwürdigung nicht ausgeblendet werden kann, geht aus den Rn. 208 bis 210 dieses Urteils hervor, dass das Gericht auch bestimmte zusätzliche Indizien, auf die sich die Kommission in der streitigen Entscheidung gestützt hatte, geprüft und gewürdigt hat und dass diese seiner Ansicht nach die Tatsache bestätigten, dass die Rechtsmittelführerinnen in der Tat eine einzige wirtschaftliche Einheit darstellten.

51

Durch dieses Vorgehen konnte das Gericht, ohne einen Rechtsfehler zu begehen und insbesondere ohne seine Pflicht zur Begründung seiner Entscheidung zu verletzen, feststellen, dass die Rechtsmittelführerinnen die Selbständigkeit des Verhaltens von RPA/Rylesa im Verhältnis zu Repsol Petróleo und zu Repsol YPF nicht dargetan hatten.

52

Der erste Rechtsmittelgrund ist demnach als unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Auslegung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002

Vorbringen der Parteien

53

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund, der sich gegen die Rn. 339 bis 349 des angefochtenen Urteils richtet, machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass das Gericht bei der Auslegung von Rn. 23 Buchst. b letzter Absatz der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 dadurch einen Rechtsfehler begangen habe, dass es ihnen den Erlass eines Teils der Geldbuße mit der Begründung versagt habe, dass sie zu Unrecht geltend gemacht hätten, dass es Repsol gewesen sei, die in ihrem Antrag gemäß dieser Mitteilung die Informationen geliefert habe, aufgrund deren die Kommission habe wissen können, dass das Kartell von 1998 bis 2002 fortgeführt worden sei.

54

Jedoch sind die Rechtsmittelführerinnen im vorliegenden Fall, obwohl sie einräumen, dass die Kommission vor ihrer Erklärung gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 über die Dokumente verfügt habe, die die tatsächliche Dauer der vorgeworfenen Zuwiderhandlung belegten, der Auffassung, dass die Kommission aufgrund ihrer Darstellung der Tatsachen in dieser Erklärung habe aufdecken können, dass der BP-Konzern die Wahrheit bezüglich der tatsächlichen Dauer des streitigen Kartells verschleiert habe und diese Zuwiderhandlung in dem genannten Zeitraum fortgeführt worden sei.

55

Hierzu machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass der Wortlaut von Rn. 23 Buchst. b letzter Absatz der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 und insbesondere die Verwendung der Begriffe „hechos de los cuales la Comisión no tenga conocimiento previo“ („[Tatsachen], von denen die Kommission zuvor keine Kenntnis hatte“) in der spanischen Sprachfassung, dem die Wendungen „facts previously unknown“ und „faits précédemment ignorés“ namentlich in der englischen und der französischen Sprachfassung entsprächen, so zu verstehen sei, dass er nicht auf den bloßen physischen Besitz der Kommission an Unterlagen abziele, sondern auch ein „kognitives Element“ verlange, und zwar die Kenntnis der Kommission von der Zuwiderhandlung, die durch diese Unterlagen bestätigt werde.

56

Die Rechtsmittelführerinnen sind außerdem und jedenfalls der Auffassung, dass die Zweideutigkeit dieser Bestimmung das Gericht hätte veranlassen müssen, die für sie günstigste Auslegung heranzuziehen.

57

Nach Ansicht der Kommission ist der zweite Rechtsmittelgrund als neu einzustufen und daher unzulässig, weil die Rechtsmittelführerinnen in ihrer Nichtigkeitsklage nichts zum Erfordernis eines „kognitiven Elements“ vorgetragen hätten, um in den Genuss der angeführten Bestimmung zu kommen. Hilfsweise sei dieser Rechtsmittelgrund unbegründet.

Würdigung durch den Gerichtshof

58

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 170 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs das Rechtsmittel den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand nicht verändern kann. Im Rahmen eines Rechtsmittels beschränkt sich die Zuständigkeit des Gerichtshofs nämlich auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Mai 2014, ASPLA/Kommission, C‑35/12 P, EU:C:2014:348, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59

Eine Partei kann daher vor dem Gerichtshof nicht erstmals ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, da ihr damit letztlich gestattet würde, den Gerichtshof, dessen Zuständigkeit bei Rechtsmitteln begrenzt ist, mit einem weiter reichenden Rechtsstreit zu befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte (Urteil vom 3. September 2015, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Kommission, C‑398/13 P, EU:C:2015:535, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60

Allerdings ist festzustellen, wie der Generalanwalt in den Nrn. 17 und 18 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, dass die Rechtsmittelführerinnen die in Rede stehende Argumentation im Wesentlichen in ihrer beim Gericht erhobenen Nichtigkeitsklage vorgebracht hatten.

61

Entgegen dem Vorbringen der Kommission ist der zweite Rechtsmittelgrund daher für zulässig zu erklären.

62

Mit diesem werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, in den Rn. 339 bis 349 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen zu haben, da es die Auslegung und die Anwendung des Begriffs „[Tatsachen], von denen [die Kommission] zuvor keine Kenntnis hatte“, im Sinne von Rn. 23 Buchst. b letzter Absatz der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 durch die Kommission bestätigt habe. Diese Bestimmung beziehe sich jedoch nicht auf den bloßen physischen Besitz von Unterlagen, sondern verlange die Berücksichtigung eines weiteren, von den Rechtsmittelführerinnen als „kognitives Kriterium“ bezeichneten Kriteriums.

63

Hierzu ist erstens darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs allein das Gericht für die Feststellung und Würdigung der Tatsachen sowie grundsätzlich für die Prüfung der Beweise, auf die es seine Feststellungen stützt, zuständig ist. Sind diese Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden, ist es allein Sache des Gerichts, den Wert der ihm vorgelegten Beweise zu beurteilen. Diese Beurteilung ist somit, sofern die Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (Urteil vom 20. Januar 2016, Toshiba Corporation/Kommission, C‑373/14 P, EU:C:2016:26, Rn. 40).

64

Folglich können die Tatsachenfeststellungen des Gerichts, die im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes gerügt werden, und insbesondere die Feststellung in Rn. 341 des angefochtenen Urteils, wonach die Kommission, bereits bevor sie am 31. März 2004 die dem Antrag von Repsol nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 beigefügte Erklärung der Rechtsmittelführerinnen erhalten habe, im Besitz der einschlägigen Informationen gewesen sei, die in dem von ihr im Zuge der Nachprüfungen vom 1. und 2. Oktober 2002 erlangten Material aus dem entsprechenden Zeitraum enthalten gewesen seien, nicht in Frage gestellt werden. Gleiches gilt für die Zurückweisung des Vorbringens hinsichtlich des angeblichen Mehrwerts der von Repsol berichteten, sich auf den Zeitraum 1998 bis 2002 beziehenden Tatsachen durch das Gericht, insbesondere in Rn. 345 des angefochtenen Urteils.

65

Zweitens ist in Bezug auf den von den Rechtsmittelführerinnen geltend gemachten Rechtsfehler festzustellen, dass gemäß Rn. 23 Buchst. b letzter Absatz der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002, „[f]alls ein Unternehmen Beweismittel für [Tatsachen] vorlegt, von denen die Kommission zuvor keine Kenntnis hatte und die die Schwere oder Dauer des mutmaßlichen Kartells unmittelbar beeinflussen, … die Kommission diese Faktoren bei der Festsetzung der Geldbuße gegen das Unternehmen, das diese Beweismittel geliefert hat, unberücksichtigt [lässt]“.

66

Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass für den danach vorgesehenen teilweisen Erlass der Geldbuße zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen: Zum einen muss das betreffende Unternehmen das erste sein, das Tatsachen nachweist, von denen die Kommission zuvor keine Kenntnis hatte, und zum anderen müssen diese die Schwere oder die Dauer des mutmaßlichen Kartells unmittelbar beeinflussenden Tatsachen es der Kommission erlauben, zu neuen Erkenntnissen über die Zuwiderhandlung zu gelangen (Urteil vom 23. April 2015, LG Display und LG Display Taiwan/Kommission, C‑227/14 P, EU:C:2015:258, Rn. 78).

67

Der Gerichtshof hat klargestellt, dass der Begriff „[Tatsachen], von denen die Kommission … keine Kenntnis hatte“ unzweideutig ist und eine enge Auslegung von Rn. 23 Buchst. b letzter Absatz der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 dahin gehend erlaubt, dass diese Bestimmung auf die Fälle zu beschränken ist, in denen eine an einem Kartell beteiligte Gesellschaft der Kommission eine neue Information betreffend die Schwere oder Dauer der Zuwiderhandlung liefert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2015, LG Display und LG Display Taiwan/Kommission, C‑227/14 P, EU:C:2015:258, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

68

Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass die Bedeutung, die diesen Worten beizumessen ist, geeignet sein muss, die mit Rn. 23 Buchst. b letzter Absatz dieser Mitteilung verfolgten Ziele und insbesondere die Wirksamkeit des Kronzeugenprogramms sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2015, LG Display und LG Display Taiwan/Kommission, C‑227/14 P, EU:C:2015:258, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung). Insoweit besteht, wie der Generalanwalt in Nr. 22 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, das Ziel der Kronzeugenprogramme darin, die Anzeige der Zuwiderhandlung durch deren Urheber zu erwirken, damit sie schnell und vollständig beendet wird.

69

Daher muss die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmung sichergestellt werden, die, wenn ein Unternehmen, um einen vollständigen Erlass der Geldbuße gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 zu erhalten, der Kommission als Erstes Beweismittel vorgelegt hat, die ihr die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV ermöglichen, aber Informationen nicht offenbart hat, die belegen, dass die in Rede stehende Zuwiderhandlung länger angedauert hat, als es diese Beweismittel erkennen lassen, darauf abzielt, durch die Gewährung eines teilweisen Erlasses der Geldbuße jedes andere an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen dazu zu bewegen, diese Informationen als Erstes offenzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2015, LG Display und LG Display Taiwan/Kommission, C‑227/14 P, EU:C:2015:258, Rn. 85).

70

Nach alledem kann das von den Rechtsmittelführerinnen genannte „kognitive“ Kriterium nicht herangezogen werden. Rn. 23 Buchst. b letzter Absatz der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 ist nämlich dahin auszulegen, dass von einem Unternehmen im Rahmen seines Antrags gemäß dieser Mitteilung vorgelegte Beweismittel nur dann als Beweismittel für „[Tatsachen], von denen die Kommission zuvor keine Kenntnis hatte“, angesehen werden können, wenn sie gegenüber den Beweismitteln, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Besitz der Kommission befanden, objektiv einen erheblichen Mehrwert aufweisen.

71

Diese Auslegung ergibt sich zum einen aus der allgemeinen Struktur der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002. Gemäß den Rn. 7 und 21 sowie nach Rn. 23 Buchst. a dieser Mitteilung setzt die Gewährung einer Herabsetzung der von der Kommission verhängten Geldbuße nach dieser Mitteilung nämlich voraus, dass die Unternehmen, die davon zu profitieren beabsichtigen, der Kommission Beweismittel vorlegen, die einen erheblichen Mehrwert gegenüber den Beweismitteln aufweisen, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits in ihrem Besitz befanden. Dasselbe muss für den teilweisen Erlass der Geldbuße nach Rn. 23 Buchst. b letzter Absatz dieser Mitteilung gelten.

72

Zum anderen ist für die Zwecke der Anwendung dieser letztgenannten Bestimmung davon auszugehen, dass der Besitz der Kommission an einem Beweismittel der Kenntnis seines Inhalts gleichkommt, unabhängig von der Frage, ob dieses Beweismittel von ihren Dienststellen tatsächlich geprüft und analysiert worden ist.

73

Wie aus Rn. 64 des vorliegenden Urteils hervorgeht, wurde im vorliegenden Fall vom Gericht in Rn. 341 des angefochtenen Urteils, die auf den 592. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung verweist, endgültig festgestellt, dass die Kommission vor der gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 abgegebenen Erklärung der Rechtsmittelführerinnen über Informationen verfügte, die sich auf in den Jahren 1998 bis 2002 eingetretene Tatsachen beziehen und die sie im Zuge der am 1. und 2. Oktober 2002 durchgeführten Nachprüfungen erlangt hatte. Außerdem hat das Gericht das Vorbringen zum angeblichen Mehrwert der von Repsol berichteten Tatsachen, die sich auf diesen Zeitraum beziehen, endgültig zurückgewiesen.

74

Das Gericht konnte daher in Rn. 344 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei entscheiden, dass die Rechtsmittelführerinnen nicht berechtigt waren, auf der Grundlage von Rn. 23 Buchst. b Abs. 3 dieser Mitteilung zu beantragen, dass für die Festsetzung der Höhe der Geldbuße Tatsachen bezüglich dieses Kartells, die in den Jahren 1998 bis 2002 eingetreten waren, nicht berücksichtigt werden.

75

Der zweite Rechtsmittelgrund ist demnach als unbegründet zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 261 AEUV und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da das Gericht seiner Pflicht zur unbeschränkten Nachprüfung der verhängten Sanktionen nicht nachgekommen sei

Vorbringen der Parteien

76

Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, dass das Gericht dadurch gegen Art. 261 AEUV und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen habe, dass es die streitige Entscheidung in Bezug auf die Festlegung des Grundbetrags der verhängten Geldbuße, der auf 40000000 Euro festgesetzt worden sei, d. h. das Doppelte des von den Leitlinien von 1998 für die als „besonders schwer“ eingestuften Zuwiderhandlungen vorgesehenen Richtbetrags, nicht eigenständig und erschöpfend geprüft habe, obwohl die in der streitigen Entscheidung genannten Faktoren zu einer Festlegung dieses Grundbetrags auf 20000000 Euro oder weniger hätten führen müssen.

77

Hierzu tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, dass das Gericht in Beantwortung des sechsten Klagegrundes ihrer Nichtigkeitsklage, mit dem sie den von der Kommission festgesetzten Grundbetrag der Geldbuße gerügt hätten, indem sie sich u. a. auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berufen hätten, lediglich festgestellt habe, dass zum einen die vorgeworfene Zuwiderhandlung in der Tat als „besonders schwer“ eingestuft werden müsse, und dass zum anderen die Kommission behauptet habe, die in der streitigen Entscheidung angegebenen zusätzlichen Faktoren berücksichtigt zu haben, ohne dass das Gericht überprüft hätte, ob die Kommission diese ordnungsgemäß gewürdigt habe.

78

In den Rn. 245 bis 250 des angefochtenen Urteils habe das Gericht somit lediglich die in der streitigen Entscheidung berücksichtigten Faktoren schriftlich festgehalten, ohne selbst eine tatsächliche und selbständige Würdigung vorzunehmen, was den Rechtsmittelführerinnen nicht erlaubt habe, die Gründe nachzuvollziehen, aus denen diese Faktoren die Kommission und in der Folge das Gericht dazu hatten veranlassen können, von einem Grundbetrag für die verhängte Geldbuße auszugehen, der dem Doppelten des von den Leitlinien von 1998 für als „besonders schwer“ eingestufte Zuwiderhandlungen vorgesehenen Mindestbetrags entspreche.

79

Schließlich machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass das Gericht im Rahmen der unbeschränkten Nachprüfung nach Art. 261 AEUV bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Grundbetrags der verhängten Geldbuße die fehlende Wirkung der Zuwiderhandlung sowie die Bedeutung dieses Grundbetrags im Verhältnis zu ihrem Umsatz hätte berücksichtigen müssen.

80

Nach Auffassung der Kommission ist der dritte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Würdigung durch den Gerichtshof

81

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bei seiner Entscheidung über Rechtsfragen im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens nicht seine eigene Würdigung aus Gründen der Billigkeit an die Stelle der Würdigung des Gerichts setzen darf, das in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung über die Höhe der gegen Unternehmen wegen Verletzung des Unionsrechts verhängten Geldbußen entscheidet (vgl. u. a. Urteil vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission, C‑89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 125).

82

Nur wenn der Gerichtshof der Ansicht wäre, dass die Höhe der Sanktion nicht nur unangemessen, sondern auch dermaßen überhöht ist, dass sie unverhältnismäßig wird, wäre somit ein Rechtsfehler des Gerichts wegen der unangemessenen Höhe einer Geldbuße festzustellen (Urteil vom 30. Mai 2013, Quinn Barlo u. a./Kommission, C‑70/12 P, EU:C:2013:351, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

83

Daraus folgt, dass, soweit die Rechtsmittelführerinnen mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund die vom Gericht vorgenommene Würdigung der Verhältnismäßigkeit des Grundbetrags der in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falls verhängten Geldbuße rügen, ohne jedoch darzutun, geschweige denn zu behaupten, dass dieser Betrag nicht nur unangemessen, sondern auch dermaßen überhöht sei, dass er unverhältnismäßig werde, dieser Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen ist.

84

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter bei der gerichtlichen Kontrolle von Entscheidungen, mit denen die Kommission beschließt, eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln zu verhängen, über die in Art. 263 AEUV vorgesehene Rechtmäßigkeitskontrolle hinaus über eine ihm durch Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 im Einklang mit Art. 261 AEUV eingeräumte Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung verfügt, die ihn ermächtigt, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen (Urteil vom 22. Oktober 2015, AC‑Treuhand/Kommission, C‑194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

85

Es ist jedoch zu beachten, dass die Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung gemäß Art. 261 AEUV und Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 nicht einer Prüfung von Amts wegen entspricht und dass das Verfahren vor den Unionsgerichten ein streitiges Verfahren ist. Mit Ausnahme zwingenden Rechts, das der Richter von Amts wegen zu berücksichtigen hat, ist es daher Sache des Klägers, gegen die streitige Entscheidung Klagegründe geltend zu machen und für die Klagegründe Beweismittel beizubringen (Urteil vom 22. Oktober 2015, AC‑Treuhand/Kommission, C‑194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

86

Dagegen hat der Unionsrichter, um den Erfordernissen des Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes im Sinne von Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) zu genügen und angesichts des Umstands, dass nach Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 die Höhe der Geldbuße anhand der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung festzusetzen ist, bei der Ausübung der Befugnisse nach den Art. 261 und 263 AEUV jegliche Rechts- oder Sachrüge zu prüfen, mit der dargetan werden soll, dass die Höhe der Geldbuße nicht der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung angemessen ist (Urteil vom 22. Oktober 2015, AC‑Treuhand/Kommission, C‑194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

87

In der vorliegenden Rechtssache ist festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 250 und 258 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass in Bezug auf die Festlegung des Betrags von 40000000 Euro durch die Kommission, der für die Berechnung der gegen die Rechtsmittelführerinnen verhängten Geldbuße als Grundlage diente, kein Rechtsfehler habe festgestellt werden können und dass dieser Betrag nicht unverhältnismäßig erscheine.

88

Zu diesem Zweck hat das Gericht zum einen in den Rn. 245 bis 249 dieses Urteils die Schwere der begangenen Zuwiderhandlung, den Umfang des von ihr betroffenen räumlichen Marktes sowie den Marktanteil der Rechtsmittelführerinnen gewürdigt und zum anderen in den Rn. 251 bis 257 dieses Urteils rechtlich hinreichend und mit hinreichender Begründung auf das Vorbringen geantwortet, mit dem sie u. a. die fehlende konkrete Auswirkung des in Rede stehenden Kartells oder die Tatsache, dass der Grundbetrag der gegen die Rechtsmittelführerinnen verhängten Geldbuße einen bedeutenden Teil ihres Umsatzes darstelle, geltend gemacht hatten.

89

Damit hat das Gericht bei der Ausübung seiner gerichtlichen Kontrolle keinen Rechtsfehler begangen.

90

Es ist ebenfalls festzustellen, dass die Leitlinien von 1998 in Nr. 1 A dritter Gedankenstrich vorsehen, dass der Grundbetrag der voraussichtlichen Geldbuße bei besonders schweren Verstößen oberhalb von 20 Mio. Euro liegt. Somit stellt der Betrag von 20 Mio. Euro nur einen in den Leitlinien vorgesehenen Mindestbetrag dar, oberhalb dessen die Kommission den Ausgangsbetrag für die Berechnung der Geldbußen für solche Zuwiderhandlungen festlegt.

91

Soweit die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vorwerfen, dadurch einen Rechtsfehler begangen zu haben, dass es ihr Vorbringen, wonach die Kommission die fehlende konkrete Auswirkung der Zuwiderhandlung auf den Markt hätte berücksichtigen müssen, zurückgewiesen habe, genügt es, wie die Kommission festzustellen, dass die Rechtsmittelführerinnen vor dem Gericht die streitige Entscheidung, in der im Übrigen von einer solchen fehlenden Auswirkung keine Rede ist, in diesem Punkt nicht gerügt und vor dem Gericht auch keinen Beweis erbracht haben, dass die Wirkungen der Zuwiderhandlung messbar waren. Unter diesen Umständen ist das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen als unzulässig zurückzuweisen.

92

Der dritte Rechtsmittelgrund ist daher als teils unzulässig, teils unbegründet zurückzuweisen.

Zum vierten Rechtsmittelgrund: Überschreitung der angemessenen Urteilsfrist durch das Gericht

Vorbringen der Parteien

93

Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe dadurch gegen Art. 47 der Charta und Art. 6 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstoßen, dass es nicht innerhalb angemessener Frist entschieden habe, was eine Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße oder die Feststellung des Vorliegens dieses Verstoßes rechtfertige.

94

Hierzu tragen sie vor, dass ihre Nichtigkeitsklage am 18. Dezember 2007 eingereicht worden sei, dass das schriftliche Verfahren am 25. September 2008 abgeschlossen worden sei, dass sie am 11. Juli 2012 um ihre Stellungnahme zur Zweckmäßigkeit einer Verbindung der vorliegenden Rechtssache mit den Rechtssachen T‑462/07, T‑482/07, T‑495/07 und T‑497/07 gebeten worden seien, dass die mündliche Verhandlung am 14. Januar 2013 stattgefunden habe und dass das angefochtene Urteil am 16. September 2013 verkündet worden sei.

95

Somit habe das gesamte Verfahren ungefähr fünf Jahre und neun Monate gedauert, und das Gericht sei zwischen der Einreichung der Klageschrift und der Bitte um Stellungnahme zur Zweckmäßigkeit der Verbindung der vorliegenden mit anderen Rechtssachen während eines Zeitraums von viereinhalb Jahren ähnlich dem vom Gerichtshof im Urteil vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission (C‑58/12 P, EU:C:2013:770), festgestellten Zeitraum untätig geblieben.

96

Hierzu machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass kein außergewöhnlicher Umstand die so in der Untersuchung der Rechtssache festgestellte Verspätung, die weder auf Interventionen oder Versäumnisse ihrerseits noch auf den besonderen Schwierigkeitsgrad der Rechtssache zurückzuführen sei, rechtfertigen könne.

97

Nach Ansicht der Kommission ist der vierte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Würdigung durch den Gerichtshof

98

Es ist darauf hinzuweisen, dass der Verstoß eines Unionsgerichts gegen seine Pflicht nach Art. 47 Abs. 2 der Charta, in den bei ihm anhängig gemachten Rechtssachen innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden, mit einer Schadensersatzklage vor dem Gericht zu ahnden ist, da eine solche Schadensersatzklage einen effektiven Rechtsbehelf darstellt. Daher kann der Ersatz des Schadens, der durch die Nichteinhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer durch das Gericht verursacht wurde, nicht unmittelbar im Rahmen eines Rechtsmittels beim Gerichtshof beantragt werden, sondern muss beim Gericht selbst eingeklagt werden (Urteile vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C‑295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 66, vom 9. Oktober 2014, ICF/Kommission, C‑467/13 P, EU:C:2014:2274, Rn. 57, und vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C‑580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 17 und 18).

99

Wird das nach Art. 256 Abs. 1 AEUV zuständige Gericht mit einer Schadensersatzklage befasst, entscheidet es darüber in einer anderen Besetzung als derjenigen, in der es mit dem als überlang gerügten Verfahren befasst war (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C‑295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 67, vom 9. Oktober 2014, ICF/Kommission, C‑467/13 P, EU:C:2014:2274, Rn. 58, sowie vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C‑580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 19).

100

Wenn indessen offensichtlich ist, dass das Gericht seine Pflicht, die Rechtssache innerhalb angemessener Frist zu entscheiden, in hinreichend qualifizierter Weise verletzt hat, ohne dass es insoweit erforderlich wäre, dass die Parteien zusätzliche Nachweise beibringen, kann der Gerichtshof dies feststellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Oktober 2014, ICF/Kommission, C‑467/13 P, EU:C:2014:2274, Rn. 59, und vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C‑580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 20).

101

Dies ist vorliegend der Fall. Die Verfahrensdauer vor dem Gericht, nämlich nahezu fünf Jahre und neun Monate, die insbesondere einen Zeitraum von vier Jahren und vier Monaten enthält, der zwischen dem Abschluss des schriftlichen Verfahrens und der mündlichen Verhandlung verstrichen ist, lässt sich weder durch die Art noch durch den Schwierigkeitsgrad der Rechtssache und auch nicht durch deren Kontext erklären. Zum einen wies der beim Gericht anhängig gemachte Rechtsstreit nämlich keinen besonderen Schwierigkeitsgrad auf. Zum anderen geht weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus den von den Parteien vorgetragenen Gesichtspunkten hervor, dass dieser Zeitraum der Untätigkeit objektiv gerechtfertigt gewesen wäre oder dass die Rechtsmittelführerinnen hierzu beigetragen hätten. Insoweit ist die Tatsache, dass das Gericht die Rechtsmittelführerinnen am 11. Juli 2012 um eine Stellungnahme zur Zweckmäßigkeit der Verbindung der vorliegenden Rechtssache mit den Rechtssachen T‑462/07, T‑482/07, T‑495/07 und T‑497/07 gebeten hat, irrelevant.

102

Aus den in Rn. 98 des vorliegenden Urteils dargelegten Erwägungen ergibt sich jedoch, dass der vierte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen ist.

103

Da keiner der von den Rechtsmittelführerinnen geltend gemachten Rechtsmittelgründe Erfolg hat, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Kosten

104

Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.

105

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

106

Da die Kommission die Verurteilung von Repsol Lubricantes y Especialidades Repsol Petróleo und Repsol beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen die Kosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

 

2.

Die Repsol Lubricantes y Especialidades SA, die Repsol Petróleo SA und die Repsol SA tragen die Kosten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Spanisch.

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