Beschluss vom Europäischer Gerichtshof - T-381/14

BESCHLUSS DES GERICHTS (Neunte Kammer)

10. Juni 2016 ( *1 )

„Nichtigkeitsklage — Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine — Einfrieren von Geldern — Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden — Aufnahme des Namens des Klägers — Klagefrist — Zulässigkeit — Nachweis der sachlichen Richtigkeit der Aufnahme in die Liste — Offensichtlich begründete Klage“

In der Rechtssache T‑381/14

Viktor Pavlovych Pshonka, wohnhaft in Moskau (Russland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Constantina und J.‑M. Reymond,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch V. Piessevaux und A. Vitro als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch

Europäische Kommission, vertreten durch S. Bartelt und D. Gauci als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

wegen Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2014, L 66, S. 26) und der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2014, L 66, S. 1), soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen,

erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten G. Berardis (Berichterstatter) sowie der Richter O. Czúcz und A. Popescu,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1

Hintergrund der vorliegenden Rechtssache sind die restriktiven Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine.

2

Der Kläger, Herr Viktor Pavlovych Pshonka, ist der frühere Generalstaatsanwalt der Ukraine.

3

Am 5. März 2014 erließ der Rat der Europäischen Union auf der Grundlage von Art. 29 EUV den Beschluss 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2014, L 66, S. 26, im Folgenden: angefochtener Beschluss).

4

Art. 1 Abs. 1 und 2 des angefochtenen Beschlusses bestimmt:

„(1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der Personen, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich identifiziert wurden, sowie der für Menschenrechtsverletzungen in der Ukraine verantwortlichen Personen und der mit ihnen verbundenen, in der Liste im Anhang aufgeführten, natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2)   Den im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.“

5

Die Modalitäten dieser restriktiven Maßnahmen werden in den weiteren Absätzen dieses Artikels festgelegt.

6

Am selben Tag erließ der Rat auf der Grundlage von Art. 215 Abs. 2 AEUV die Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2014, L 66, S. 1, im Folgenden: angefochtene Verordnung).

7

Dem angefochtenen Beschluss entsprechend schreibt die angefochtene Verordnung den Erlass der betreffenden restriktiven Maßnahmen vor und legt deren Modalitäten mit im Wesentlichen demselben Wortlaut wie der Beschluss fest.

8

Die Namen der von dem angefochtenen Beschluss und der angefochtenen Verordnung betroffenen Personen sind in einer Liste im Anhang des Beschlusses und in Anhang I der Verordnung (im Folgenden: Liste) u. a. mit der Begründung für ihre Aufnahme verzeichnet.

9

Der Name des Klägers wurde mit den Identifizierungsinformationen „ehemaliger Generalstaatsanwalt der Ukraine“ und folgender Begründung in die Liste aufgenommen:

„Person ist in der Ukraine Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung zur Untersuchung von Straftaten im Zusammenhang mit der Veruntreuung öffentlicher Gelder der Ukraine und des illegalen Transfers dieser Gelder in das Ausland“.

10

Am 6. März 2014 veröffentlichte der Rat im Amtsblatt der Europäischen Union eine Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem angefochtenen Beschluss und der angefochtenen Verordnung unterliegen (ABl. 2014, C 66, S. 1). Nach dieser Mitteilung „[können d]ie betroffenen Personen … beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die … Liste aufzunehmen, überprüft wird“. In der Mitteilung werden die betroffenen Personen ferner darauf aufmerksam gemacht, „dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 [AEUV] und Artikel 263 Absätze 4 und 6 [AEUV] genannten Voraussetzungen vor dem Gericht … anfechten können“.

11

Der angefochtene Beschluss wurde durch den am 31. Januar 2015 in Kraft getretenen Beschluss (GASP) 2015/143 des Rates vom 29. Januar 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119 (ABl. 2015, L 24, S. 16) geändert. Was die Benennungskriterien für die von den betreffenden restriktiven Maßnahmen erfassten Personen angeht, ergibt sich aus Art. 1 dieses Beschlusses, dass Art. 1 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses folgende Fassung erhielt:

„(1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der Personen, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich identifiziert wurden, sowie der für Menschenrechtsverletzungen in der Ukraine verantwortlichen Personen und der mit ihnen verbundenen, in der Liste im Anhang aufgeführten, natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

Für die Zwecke dieses Beschlusses zählen zu Personen, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich erklärt wurden, Personen, die Gegenstand von Untersuchungen der ukrainischen Behörden sind

a)

wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte der Ukraine oder wegen Beihilfe hierzu oder

b)

wegen Amtsmissbrauchs als Inhaber eines öffentlichen Amtes, um sich selbst oder einer dritten Partei einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen und wodurch ein Verlust staatlicher Gelder oder Vermögenswerte der Ukraine verursacht wird, oder wegen Beihilfe hierzu.“

12

Mit der Verordnung (EU) 2015/138 des Rates vom 29. Januar 2015 zur Änderung der Verordnung Nr. 208/2014 (ABl. 2015, L 24, S.1) wurde diese entsprechend dem Beschluss 2015/143 geändert.

13

Der angefochtene Beschluss und die angefochtene Verordnung wurden später durch den Beschluss (GASP) 2015/364 des Rates vom 5. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119 (ABl. 2015, L 62, S. 25) und durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/357 des Rates vom 5. März 2015 zur Durchführung der Verordnung Nr. 208/2014 (ABl. 2015, L 62, S. 1) geändert. Mit dem Beschluss 2015/364 wurde Art. 5 des angefochtenen Beschlusses geändert, indem die restriktiven Maßnahmen, was den Kläger betrifft, bis zum 6. März 2016 verlängert wurden. Die Durchführungsverordnung 2015/357 ersetzte dementsprechend Anhang I der angefochtenen Verordnung.

14

Mit diesen Rechtsakten wurde der Name des Klägers mit den Identifizierungsinformationen „ehemaliger Generalstaatsanwalt der Ukraine“ und mit folgender neuer Begründung auf der Liste belassen:

„Person ist Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung seitens der ukrainischen Behörden wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte.“

15

Gegen diese letztgenannten Rechtsakte hat der Kläger keine Klage erhoben.

Verfahren und Anträge der Parteien

16

Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 30. Mai 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

17

Mit besonderem Schriftsatz, der am 9. September 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Rat eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 erhoben.

18

Mit Schriftsätzen, die am 19. und 29. September 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Europäische Kommission und die Ukraine jeweils beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden.

19

Mit am 24. Dezember 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schriftsatz hat die Ukraine dem Gericht mitgeteilt, dass sie ihren Streithilfeantrag zurücknehme.

20

Mit Beschluss des Gerichts (Neunte Kammer) vom 7. Januar 2015 ist die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 114 § 4 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 dem Endurteil vorbehalten worden.

21

Der Rat hat am 24. Februar 2015 seine Klagebeantwortung eingereicht. Der Kläger hat keine Erwiderung eingereicht.

22

Der Präsident der Neunten Kammer des Gerichts hat mit Beschluss vom 11. März 2015 die Streichung der Ukraine als Streithelferin angeordnet.

23

Mit Beschluss vom 25. März 2015 hat der Präsident der Neunten Kammer des Gerichts die Kommission als Streithelferin zugelassen. Diese hat ihren Streithilfeschriftsatz und der Rat hat seine Stellungnahme hierzu fristgerecht eingereicht. Mit Schreiben vom 3. Juli 2015 hat der Kläger auf die Einreichung seiner Stellungnahme verzichtet.

24

Mit Schreiben vom 16. Juli 2015 hat die Kanzlei des Gerichts den Parteien mitgeteilt, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen sei.

25

Mit am 17. August 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem und mit Gründen versehenem Schriftsatz hat der Rat gemäß Art. 106 der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt, in der mündlichen Verhandlung gehört zu werden.

26

Mit Schreiben vom 20. November 2015 hat die Kanzlei des Gerichts die Parteien aufgefordert, im Hinblick auf das Urteil vom 26. Oktober 2015, Portnov/Rat (T‑290/14, EU:T:2015:806), mit dem das Gericht den angefochtenen Beschluss und die angefochtene Verordnung, soweit diese den Kläger in jener Rechtssache betrafen, für nichtig erklärt hat, zur Anwendbarkeit von Art. 132 der Verfahrensordnung im vorliegenden Fall Stellung zu nehmen. Die Parteien haben darauf fristgemäß geantwortet.

27

Der Kläger beantragt im Wesentlichen,

die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen;

den angefochtenen Beschluss und die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit sie ihn betreffen;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

28

Der Rat beantragt,

die Klage als unzulässig abzuweisen;

hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;

dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

29

Die Kommission beantragt Klageabweisung.

Rechtliche Würdigung

30

Hat der Gerichtshof oder das Gericht bereits über eine oder mehrere Rechtsfragen entschieden, die mit den durch die Klagegründe aufgeworfenen übereinstimmen, und stellt das Gericht fest, dass der Sachverhalt erwiesen ist, so kann es gemäß Art. 132 der Verfahrensordnung die Klage nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens und nach Anhörung der Parteien durch mit Gründen versehenen Beschluss, der einen Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung enthält, für offensichtlich begründet erklären.

31

Im vorliegenden Fall hat der Rat mit besonderem Schriftsatz eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben, mit der das Gericht befasst bleibt, auch wenn es die Entscheidung darüber dem Endurteil vorbehalten hat. Da es sich aufgrund der Aktenlage für ausreichend unterrichtet hält, beschließt es, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

Zur vom Rat erhobenen Einrede der Unzulässigkeit

32

Der Rat erhebt die Einrede der Unzulässigkeit der vorliegenden Klage gegen den angefochtenen Beschluss und die angefochtene Verordnung mit der Begründung, sie sei nicht fristgerecht erhoben worden. Insbesondere bringt der Rat unter Bezugnahme auf Art. 263 Abs. 6 AEUV und auf das Urteil vom 23. April 2013, Gbagbo u. a./Rat (C‑478/11 P bis C‑482/11 P, EU:C:2013:258), vor, dass die zweimonatige Klagefrist mit der Mitteilung des Beschlusses über die Aufnahme seines Namens in die Liste an den Kläger zu laufen begonnen habe, wobei die Bekanntgabe mittels Veröffentlichung einer Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union (vgl. oben, Rn. 10) erfolgt sei, da dem Rat die Anschrift des Klägers unbekannt gewesen sei.

33

Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991, nach dem die Klagefrist mit Ablauf des vierzehnten Tages nach der Veröffentlichung der Maßnahme beginnt, gelte nur, wenn die Frist zur Klage gegen eine Maßnahme mit deren Veröffentlichung zu laufen beginne, was vorliegend nicht der Fall sei. Des Weiteren gehe aus dem Urteil vom 23. April 2013, Gbagbo u. a./Rat (C‑478/11 P bis C‑482/11 P, EU:C:2013:258), hervor, dass die von der Veröffentlichung einer Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union betroffenen Personen oder Organisationen, wenn ihnen eine Maßnahme zur Kenntnis gebracht worden sei, sich nicht auf diese Veröffentlichung berufen dürften, um den Beginn der Klagefrist hinauszuzögern.

34

Demnach sei vorliegend die in Art. 263 Abs. 6 AEUV vorgesehene zweimonatige Klagefrist, verlängert um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen gemäß Art. 102 § 2 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991, am 16. Mai 2014 abgelaufen. Die vorliegende am 30. Mai 2014 erhobene Klage sei daher unzulässig.

35

Der Kläger widerspricht der Argumentation des Rates und macht geltend, dass die Klage nicht verspätet sei.

36

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 263 Abs. 6 AEUV die Nichtigkeitsklage binnen zwei Monaten zu erheben ist; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Veröffentlichung der angefochtenen Handlung, von ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat.

37

Nach der Rechtsprechung setzt der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes voraus, dass das Unionsorgan, das einen Rechtsakt erlässt, der restriktive Maßnahmen gegenüber einer Person oder Organisation nach sich zieht, so weit wie möglich zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Rechtsakt erlassen wird, oder wenigstens so bald wie möglich danach der betreffenden Person oder Organisation die Gründe mitteilt, auf die der Rechtsakt gestützt wird, um diesen Personen oder Einrichtungen die Wahrnehmung ihres Rechts auf Rechtsschutz zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 16. November 2011, Bank Melli Iran/Rat, C‑548/09 P, EU:C:2011:735, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38

Dies ergibt sich aus der besonderen Natur der Rechtsakte, mit denen restriktive Maßnahmen gegenüber einer Person oder Organisationen verhängt werden. Bei ihnen handelt es sich gleichzeitig um Rechtsakte mit allgemeiner Geltung, die einer Gruppe von allgemein und abstrakt bestimmten Adressaten u. a. verbietet, den Personen und Organisationen, deren Namen in den Listen in den Anhängen dieser Rechtsakte aufgeführt sind, Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, und um ein Bündel von Einzelentscheidungen gegen diese Personen und Organisationen (vgl. Urteil vom 23. April 2013, Gbagbo u. a./Rat, C‑478/11 P bis C‑482/11 P, EU:C:2013:258, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39

Im vorliegenden Fall wird der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes in Art. 2 Abs. 2 des angefochtenen Beschlusses und in Art. 14 Abs. 2 der angefochtenen Verordnung konkretisiert, nach denen der Rat die betreffende Person oder Organisation über seinen Beschluss einschließlich der Gründe für die Aufnahme ihres Namens in die Liste der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen und Organisationen entweder unmittelbar, wenn deren Anschrift bekannt ist, oder durch Veröffentlichung einer Mitteilung in Kenntnis setzt, um dieser Person oder Organisation Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

40

Die Frist für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen einen Rechtsakt, mit dem restriktive Maßnahmen gegen eine Person oder eine Organisation verhängt werden, beginnt erst von dem Zeitpunkt an, zu dem der Betroffene von diesem Rechtsakt individuell in Kenntnis gesetzt wird, falls seine Anschrift bekannt ist, und andernfalls von der Veröffentlichung einer Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union an zu laufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2013, Gbagbo u. a./Rat, C‑478/11 P bis C‑482/11 P, EU:C:2013:258, Rn. 59 bis 62).

41

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es dem Rat nicht freisteht, die Art der Mitteilung seiner Entscheidungen an die Betroffenen willkürlich auszuwählen. Aus Rn. 61 des Urteils vom 23. April 2013, Gbagbo u. a./Rat (C‑478/11 P bis C‑482/11 P, EU:C:2013:258), geht nämlich hervor, dass der Gerichtshof eine indirekte Mitteilung der Rechtsakte, mit denen restriktive Maßnahmen verhängt werden, durch die Veröffentlichung einer Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union lediglich in den Fällen zulassen wollte, in denen der Rat keine individuelle Mitteilung vornehmen kann. Eine andere Sichtweise würde dem Rat erlauben, sich mit Leichtigkeit seiner Verpflichtung zur individuellen Mitteilung zu entziehen (Urteile vom 3. Juli 2014, Zanjani/Rat, T‑155/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:605, Rn. 36, Sorinet Commercial Trust Bankers/Rat, T‑157/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:606, Rn. 38, und Sharif University of Technology/Rat, T‑181/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:607, Rn. 31).

42

Zudem ist es dem Rat nicht möglich, einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Organisation einen Rechtsakt, der restriktive Maßnahmen beinhaltet, die sie betreffen, individuell mitzuteilen, wenn die Adresse der Person oder Organisation nicht allgemein bekannt ist und ihm nicht mitgeteilt wurde oder die Mitteilung an die dem Rat vorliegende Adresse versandt wurde und nicht zugestellt werden kann, obwohl er mit der gebotenen Sorgfalt alle Anstrengungen unternommen hat, um die Mitteilung zu überbringen (Urteil vom 5. November 2014, Mayaleh/Rat, T‑307/12 und T‑408/13, EU:T:2014:926, Rn. 61).

43

Hier trägt der Rat vor, zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses und der angefochtenen Verordnung von der Anschrift des Klägers keine Kenntnis gehabt zu haben, was von diesem nicht bestritten wird.

44

Da der Rat keine andere Wahl hatte, als die Aufnahme des Namens des Klägers durch die Veröffentlichung einer Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt zu machen, stellt das Datum der Veröffentlichung dieser Mitteilung den Beginn der Klagefrist in der vorliegenden Rechtssache dar.

45

Hinsichtlich der Berechnung dieser Frist ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 eine Frist, wenn sie für die Erhebung einer Klage gegen eine Maßnahme eines Organs mit der Veröffentlichung der Maßnahme beginnt, vom Ablauf des vierzehnten Tages nach der Veröffentlichung der Maßnahme im Amtsblatt der Europäischen Union an zu berechnen ist. Nach Art. 102 § 2 dieser Verfahrensordnung wird diese Frist um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängert.

46

In diesem Zusammenhang vermag die Argumentation des Rates, Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 sei vorliegend nicht anwendbar, nicht zu greifen.

47

Zunächst ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991, dass die Verlängerung der Frist um 14 Tage auf Maßnahmen Anwendung findet, bei denen die Klagefrist mit ihrer Veröffentlichung beginnt; davon sind nur diejenigen Maßnahmen ausgenommen, die Gegenstand einer Mitteilung sind. Diese Bestimmung trifft nämlich keine Unterscheidung hinsichtlich der Art der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Maßnahme. Daher kann darauf geschlossen werden, dass Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 anwendbar ist, sofern eine Maßnahme Gegenstand einer Veröffentlichung geworden ist und deren Datum den Ausgangspunkt für die Klagefrist gemäß Art. 263 Abs. 6 AEUV darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juli 2014, Zanjani/Rat, T‑155/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:605, Rn. 40 und 41, und Sorinet Commercial Trust Bankers/Rat, T‑157/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:606, Rn. 42 und 43).

48

Des Weiteren besteht das Ziel der in Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 vorgesehenen Frist von 14 Tagen darin, sicherzustellen, dass die Betroffenen über einen ausreichenden Zeitraum verfügen, um eine Klage gegen die veröffentlichten Maßnahmen zu erheben, und damit ihr in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankertes Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz beachtet wird (Urteil vom 26. September 2013, PPG und SNF/ECHA, C‑625/11 P, EU:C:2013:594, Rn. 35).

49

Zudem ist zu beachten, dass die Veröffentlichung einer Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union über die Aufnahme der Namen von Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterworfen sind, nicht mit einer Mitteilung dieser Maßnahmen an die betroffenen Personen und Organisationen gleichgesetzt werden kann. Wird eine Handlung mitgeteilt, kann davon ausgegangen werden, dass sie ihrem Adressaten am Tag der Mitteilung verfügbar gemacht wird. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn Handlungen mit individueller Geltung wie etwa restriktive Maßnahmen den betroffenen Personen und Organisationen mittelbar durch die Veröffentlichung einer Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht werden. Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 bestimmt aber eine vierzehntägige Frist, nach deren Ablauf vernünftigerweise angenommen werden kann, dass das Amtsblatt der Europäischen Union in allen Mitgliedstaaten und in den Drittstaaten verfügbar ist. Daher ist die Verlängerung der in dieser Bestimmung vorgesehenen vierzehntägigen Frist auf alle Handlungen anwendbar, die durch eine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union mitgeteilt werden, einschließlich der Handlungen mit individueller Geltung, die den betroffenen Personen mittels der Veröffentlichung einer Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht werden (Urteile vom 3. Juli 2014, Zanjani/Rat, T‑155/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:605, Rn. 42 und 43, und Sorinet Commercial Trust Bankers/Rat, T‑157/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:606, Rn. 44 und 45).

50

Schließlich ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Anwendung von Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 der Zielsetzung des Rechts der Betroffenen entspricht, dass ihnen gegen sie verhängte restriktive Maßnahmen gegebenenfalls durch die Veröffentlichung einer Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht werden (Urteile vom 3. Juli 2014, Zanjani/Rat, T‑155/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:605, Rn. 44, und Sorinet Commercial Trust Bankers/Rat, T‑157/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:606, Rn. 46).

51

Sind nämlich die Anschriften der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen oder Organisationen unbekannt, oder ist die unmittelbare Mitteilung dieser Maßnahmen unmöglich, würde die Anwendung der für individuelle Mitteilungen geltenden Regelungen für die Fristenberechnung auf derartige Maßnahmen, die mittelbar anhand der Veröffentlichung einer Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht werden, den Betroffenen die Verlängerung der Klagefrist um 14 Tage ab der Veröffentlichung der Maßnahme gemäß Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 nehmen, ohne dass ihnen jedoch im Übrigen die sich aus einer unmittelbaren Mitteilung ergebenden Garantien zugutekämen. Unter diesen Umständen hätte die Verpflichtung, die restriktiven Maßnahmen mittelbar durch die Veröffentlichung einer Mitteilung bekannt zu machen, mit der grundsätzlich bezweckt wird, den Betroffenen zusätzliche Garantien einzuräumen, paradoxerweise die Wirkung, dass sie schlechter gestellt würden als bei einer einfachen Veröffentlichung der angefochtenen Rechtsakte im Amtsblatt der Europäischen Union (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Februar 2014, Syrian Lebanese Commercial Bank/Rat, T‑174/12 und T‑80/13, EU:T:2014:52, Rn. 65 und 66, vom 3. Juli 2014, Zanjani/Rat, T‑155/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:605, Rn. 45, und Sorinet Commercial Trust Bankers/Rat, T‑157/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:606, Rn. 47).

52

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Rat seine Argumentation nicht mit Erfolg auf das Urteil vom 23. April 2013, Gbagbo u. a./Rat (C‑478/11 P bis C‑482/11 P, EU:C:2013:258), stützen kann, in dem der Gerichtshof gerade hervorgehoben hat, dass die Pflicht zur individuellen Mitteilung den Bürgern einen stärkeren Schutz gewähren soll. Das genannte Urteil kann daher nicht dafür herhalten, die Bürger ungünstiger zu behandeln, als wenn die Rechtsakte, die die restriktiven Maßnahmen gegen die Bürger beinhalten, lediglich veröffentlicht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Februar 2014, Syrian Lebanese Commercial Bank/Rat, T‑174/12 und T‑80/13, EU:T:2014:52, Rn. 67).

53

Im Übrigen ist auch festzustellen, dass der Rat seine Argumentation fälschlicherweise auf das Urteil vom 9. Juli 2014, Al-Tabbaa/Rat (T‑329/12 und T‑74/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:622), stützt, indem er insbesondere auf Rn. 59 dieses Urteils Bezug nimmt. In dieser Randnummer wird nämlich zunächst darauf hingewiesen, dass die fraglichen Handlungen dem Kläger mitgeteilt worden waren, zum einen mittels eines an seine Bevollmächtigten zugestellten Schreibens, und zum anderen mittels Veröffentlichung einer Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union, wobei diese beiden Ereignisse am selben Tag stattfanden. Anschließend hat das Gericht festgestellt, dass die Klage gegen diese Handlungen nicht verspätet war, da sie vor Ablauf der ihrer Berechnung nach kürzeren Klagefrist eingereicht worden war, nämlich der ab Zustellung an den Bevollmächtigten des Klägers berechneten Frist. In jenem Fall war es daher nicht notwendig, die Berechnung der mit der Veröffentlichung der Mitteilung beginnenden Klagefrist darzulegen, für die Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 galt.

54

Diese letzte Feststellung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass nach Rn. 59 des Urteils vom 9. Juli 2014, Al-Tabbaa/Rat (T‑329/12 und T‑74/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:622), die Klagefristen in beiden Fällen um eine pauschale Frist von zehn Tagen gemäß Art. 102 § 2 der Verfahrensordnung vom2. Mai 1991 verlängert werden. Zum einen gilt nämlich diese Bestimmung unabhängig von der Art des die Klagefrist auslösenden Ereignisses und zum anderen schließt die Anwendung dieser Bestimmung die Geltung von Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 nicht aus.

55

Im vorliegenden Fall hat der Rat eine Mitteilung über die Aufnahme des Namens des Klägers in die Liste im Amtsblatt der Europäischen Union vom 6. März 2014 veröffentlicht. Die zweimonatige Frist, verlängert um die vierzehntägige Frist gemäß Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 sowie die pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen gemäß dessen § 2, lief also am 30. Mai 2014 ab.

56

Da die vorliegende Klage an eben diesem Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht worden ist, ist sie innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben worden, so dass die vom Rat erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen ist.

Zur Begründetheit

57

Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend. Im Rahmen des ersten Klagegrundes, mit dem die Unzuständigkeit des Rates und ein Eingriff in die Befugnisse des „gesetzlichen Richters“ gerügt wird, erhebt er gemäß Art. 277 AEUV eine Einrede der Rechtswidrigkeit gegen Art. 3 der angefochtenen Verordnung, da der Wortlaut dieses Artikels unter Verstoß gegen Art. 215 Abs. 2 AEUV erlassen worden sei. Der zweite Klagegrund betrifft eine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung der Tatsachen. Der dritte, auf einen Verstoß gegen Grundrechte gerichtete Klagegrund besteht aus sieben Teilen, mit denen ein Begründungsmangel, eine Verletzung von Grundrechten, eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, eine Verletzung der Unschuldsvermutung, eine Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, eine Verletzung des Eigentumsrechts und eine schwerwiegende Schädigung des Rufs des Klägers gerügt werden.

58

Das Gericht hält es für zweckmäßig, zuerst den zweiten Klagegrund zu prüfen, den der Kläger im Wesentlichen darauf stützt, dass die restriktiven Maßnahmen gegen ihn ohne eine hinreichend gesicherte tatsächliche Grundlage erlassen worden seien.

59

Dieser Klagegrund wirft nämlich die gleiche Rechtsfrage auf wie die, über die das Gericht in seinen Urteilen vom 26. Oktober 2015, Portnov/Rat (T‑290/14, EU:T:2015:806), und vom 28. Januar 2016, Azarov/Rat (T‑331/14, EU:T:2016:49), Azarov/Rat (T‑332/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:48), Klyuyev/Rat (T‑341/14, EU:T:2016:47), Arbuzov/Rat (T‑434/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:46) und Stavytskyi/Rat (T‑486/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:45), bereits entschieden hat, die rechtskräftig geworden sind und nunmehr absolute Rechtskraft erlangt haben.

60

Nach Ansicht des Klägers enthalten der angefochtene Beschluss und die angefochtene Verordnung im vorliegenden Fall zur Rechtfertigung der Aufnahme seines Namens in die Liste nur sehr lapidare Begründungen, da sie sich auf die Angabe beschränkt hätten, dass er in der Ukraine Gegenstand von Untersuchungen wegen der Beteiligung an Straftaten im Zusammenhang mit der Veruntreuung öffentlicher Gelder und des illegalen Transfers dieser Gelder ins Ausland sei. Die vom Rat genannten Gründe erfüllten die vom angefochtenen Beschluss und der angefochtenen Verordnung festgelegten Bedingungen nicht und seien durch keinerlei Nachweis belegt. Außerdem seien bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses und der angefochtenen Verordnung keine strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihn wegen der Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine oder des illegalen Transfers solcher Vermögenswerte ins Ausland eingeleitet worden. Der Rat habe daher eine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts vorgenommen oder ihn willkürlich beurteilt.

61

Der Rat hält dem entgegen, dass die Gründe für die Aufnahme des Namens des Klägers in die Liste auf einer gesicherten tatsächlichen Grundlage beruhten. Diese Gründe seien nämlich auf ein Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine an die Hohe Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 3. März 2014 (im Folgenden: Schreiben vom 3. März 2014) gestützt, mit dem der Rat darüber unterrichtet worden sei, dass eine Untersuchung durchgeführt werde, die die Beteiligung, u. a. des Klägers, an Straftaten im Zusammenhang mit der Veruntreuung öffentlicher Gelder und des illegalen Transfers dieser Gelder aus der Ukraine zum Gegenstand hätten, was der den Kläger betreffenden Begründung im angefochtenen Beschluss und in der angefochtenen Verordnung entspreche. Des Weiteren habe die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine in späteren Schreiben zusätzlich nähere Angaben zu der den Kläger betreffenden Untersuchung und zur Art der gegen ihn erhobenen Anschuldigungen gemacht. Hierzu trägt der Rat vor, die Tatsache, dass gegen den Kläger kein Strafverfahren eingeleitet worden sei, hindere im Licht der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze den Rat nicht daran, den Kläger rechtswirksam als für die Veruntreuung öffentlicher Gelder der Ukraine verantwortlich zu identifizieren.

62

Wie in Rn. 38 des Urteils vom 26. Oktober 2015, Portnov/Rat (T‑290/14, EU:T:2015:806), ausgeführt, verfügt der Rat zwar über einen weiten Beurteilungsspielraum, was die im Hinblick auf den Erlass restriktiver Maßnahmen zu berücksichtigenden allgemeinen Kriterien betrifft; die durch Art. 47 der Charta der Grundrechte garantierte Wirksamkeit der gerichtlichen Kontrolle erfordert jedoch, dass der Unionsrichter, wenn er die Rechtmäßigkeit der Begründung prüft, die der Entscheidung zugrunde liegt, den Namen einer bestimmten Person in die Liste der restriktiven Maßnahmen unterliegenden Personen aufzunehmen oder darin zu belassen, sich vergewissert, dass diese Entscheidung, die eine individuelle Betroffenheit dieser Person begründet, auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht. Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der Begründung dieser Entscheidung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe – oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um die betreffende Entscheidung zu stützen – hinreichend genau und konkret belegt sind (vgl. Urteil vom 21. April 2015, Anbouba/Rat, C‑605/13 P, EU:C:2015:248, Rn. 41 und 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63

Wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 26. Oktober 2015, Portnov/Rat (T‑290/14, EU:T:2015:806, Rn. 39), ergangen ist, lautet im vorliegenden Fall das Kriterium in Art. 1 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses, dass restriktive Maßnahmen gegen Personen ergehen, die als für die Veruntreuung von Geldern verantwortlich identifiziert worden sind. Aus dem zweiten Erwägungsgrund dieses Beschlusses geht ferner hervor, dass der Rat diese Maßnahmen „im Hinblick auf die Stärkung und Unterstützung der Rechtsstaatlichkeit … in der Ukraine“ erlassen hat.

64

Der Name des Klägers wurde mit der Begründung in die Liste aufgenommen, dass er eine „Person [sei, die] in der Ukraine Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung zur Untersuchung von Straftaten im Zusammenhang mit der Veruntreuung öffentlicher Gelder der Ukraine und des illegalen Transfers dieser Gelder in das Ausland [sei]“. Daraus geht hervor, dass der Rat davon ausging, der Kläger sei wegen seiner mutmaßlichen Beteiligung an der Veruntreuung staatlicher Mittel Gegenstand von Ermittlungen oder einer Voruntersuchung, die nicht (oder noch nicht) zu einer förmlichen Anklage geführt hätten.

65

Wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 26. Oktober 2015, Portnov/Rat (T‑290/14, EU:T:2015:806, Rn. 41), ergangen ist, beruft sich der Rat zur Begründung für die Aufnahme des Namens des Klägers in die Liste auf das Schreiben vom 3. März 2014 sowie auf weitere Beweismittel aus der Zeit nach dem angefochtenen Beschluss und der angefochtenen Verordnung.

66

Das Schreiben vom 3. März 2014 besteht aus zwei Teilen. Im ersten Teil heißt es, dass die „Strafverfolgungsbehörden der Ukraine“ eine Reihe von Strafverfahren eingeleitet hätten, um wegen strafbarer Handlungen zu ermitteln, die von ehemaligen hohen Amtsträgern (acht an der Zahl) begangen worden seien; hinsichtlich dieser Amtsträger seien im Zuge dieser Ermittlungen die Veruntreuung öffentlicher Gelder in erheblichem Umfang und ihr späterer illegaler Transfer aus dem Hoheitsgebiet der Ukraine festgestellt worden. Die Namen dieser hohen Amtsträger, darunter der des Klägers (der einzige, dessen Name nicht geschwärzt wurde), werden unmittelbar im Anschluss auf einer Liste genannt. Im zweiten Teil heißt es weiter, dass „bei den Ermittlungen die Beteiligung anderer hoher Amtsträger früherer Regierungen an gleichartigen Straftaten geprüft [werde]“ und dass diese Personen binnen Kurzem von der Aufnahme der Ermittlungen in Kenntnis gesetzt würden. Die Namen dieser anderen hohen Amtsträger (zehn an der Zahl und alle geschwärzt) werden ebenfalls unmittelbar im Anschluss auf einer Liste genannt.

67

Es wird nicht bestritten, dass der Kläger nur auf dieser Grundlage als im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses „für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich“ identifiziert worden ist.

68

Wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 26. Oktober 2015, Portnov/Rat (T‑290/14, EU:T:2015:806, Rn. 42), ergangen ist, ist das Schreiben vom 3. März 2014 nämlich unter den vom Rat im vorliegenden Verfahren vorgelegten Beweisstücken das einzige, das aus der Zeit vor dem angefochtenen Beschluss und der angefochtenen Verordnung stammt.

69

Entsprechend den Feststellungen des Gerichts im Urteil vom 26. Oktober 2015, Portnov/Rat (T‑290/14, EU:T:2015:806, Rn. 43 und 44), ist aber davon auszugehen, dass dieses Schreiben zwar von einer hohen Justizbehörde eines Drittlands stammt, jedoch lediglich eine allgemeine und unspezifische Behauptung enthält, die den Namen des Klägers zusammen mit den Namen anderer ehemaliger hoher Amtsträger mit einem Ermittlungsverfahren in Verbindung bringt, bei dem die Veruntreuung öffentlicher Gelder festgestellt worden sei. Dieses Schreiben enthält nämlich keine genauen Angaben hinsichtlich der Feststellung dieser Tatsachen, die im Zuge der von den ukrainischen Behörden geführten Ermittlungen verifiziert werden sollten, und erst recht keine Angaben zu einer – zumindest mutmaßlichen – entsprechenden individuellen Verantwortlichkeit des Klägers (vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2016, Azarov/Rat, T‑332/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:48, Rn. 46).

70

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Rat, anders als im Urteil vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat (T‑256/11, EU:T:2014:93, Rn. 57 bis 61), im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch das Urteil vom 5. März 2015, Ezz u. a./Rat (C‑220/14 P, EU:C:2015:147), auf die er sich beruft, im vorliegenden Fall zum einen nicht über Informationen zu den Tatsachen oder Handlungen verfügte, die die ukrainischen Behörden dem Kläger konkret zur Last gelegt hatten, und dass zum anderen das Schreiben vom 3. März 2014, selbst wenn es in seinem Kontext betrachtet wird, keine hinreichend gesicherte tatsächliche Grundlage im Sinne der oben in Rn. 62 angeführten Rechtsprechung dafür darstellen kann, den Namen des Klägers mit der Begründung in die Liste aufzunehmen, dass er als für die Veruntreuung öffentlicher Gelder „verantwortlich“ identifiziert worden sei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2015, Portnov/Rat, T‑290/14, EU:T:2015:806, Rn. 46 bis 48).

71

Unabhängig von dem Stadium, in dem sich das Verfahren befand, von dem angenommen wurde, dass es gegen den Kläger anhängig war, durfte der Rat, ohne von den als Veruntreuung von Geldern gewerteten Tatsachen Kenntnis zu haben, die die ukrainischen Behörden speziell dem Kläger zur Last gelegt hatten, keine restriktiven Maßnahmen gegen diesen erlassen. Denn nur in Kenntnis dieser Tatsachen hätte der Rat feststellen können, ob diese möglicherweise als Veruntreuung öffentlicher Mittel einzustufen waren und die Rechtsstaatlichkeit in der Ukraine gefährdeten, die – wie oben in Rn. 63 ausgeführt – mit dem Erlass der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen gestärkt und unterstützt werden sollte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2016, Azarov/Rat, T‑331/14, EU:T:2016:49, Rn. 50).

72

Im Übrigen ist es im Streitfall Sache der zuständigen Unionsbehörde, die Stichhaltigkeit der gegen die betroffene Person angeführten Begründung nachzuweisen, und nicht Sache der betroffenen Person, den Negativbeweis der fehlenden Stichhaltigkeit dieser Begründung zu erbringen (vgl. Urteil vom 26. Oktober 2015, Portnov/Rat, T‑290/14, EU:T:2015:806, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

73

Daher ist im Einklang mit den Feststellungen des Gerichts in der Rechtssache, in der das Urteil vom 26. Oktober 2015, Portnov/Rat (T‑290/14, EU:T:2015:806, Rn. 50), ergangen ist, im Ergebnis festzuhalten, dass die Aufnahme des Namens des Klägers in die Liste nicht die Kriterien für die Benennung von Personen erfüllt, die von den in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen, die im angefochtenen Beschluss festgelegt sind, erfasst werden sollen.

74

Daraus folgt, dass die vorliegende Klage gemäß Art. 132 der Verfahrensordnung für offensichtlich begründet zu erklären ist.

75

Die Argumente, die der Rat auf eine Frage des Gerichts (vgl. oben, Rn. 26) hin vorgebracht hat und die sich darauf richten, die Anwendung dieses Artikels im vorliegenden Fall zu beanstanden, greifen nicht durch.

76

Zunächst macht der Rat geltend, dass die Anwendung von Art. 132 der Verfahrensordnung, der eine Abweichung von primärrechtlichen Unionsvorschriften vorsehe und die Verfahrensrechte der Parteien einschränke, auf Ausnahmefälle zu beschränken sei, nämlich auf die, in denen kein Zweifel bestehe, dass die Klage begründet sei. Der Rat erhebt in diesem Zusammenhang im Wesentlichen drei Einwände. Der erste beruht darauf, dass die Rn. 38 bis 50 des Urteils vom 26. Oktober 2015, Portnov/Rat (T‑290/14, EU:T:2015:806), keine Rechtsfrage beträfen, sondern nur den Sachverhalt. Der zweite richtet sich dagegen, dass der Sachverhalt im Sinne dieses Artikels nicht erwiesen sei. Der dritte, der auch von der Kommission erhoben wird, beruht darauf, dass die Entscheidung über die vom Rat erhobene Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorbehalten wurde. Die vom Kläger erhobene Klage könne nämlich logischerweise nur dann für offensichtlich begründet erklärt werden, wenn die vom Rat erhobene Einrede der Unzulässigkeit für offensichtlich unbegründet erklärt werde, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei.

77

Im Hinblick auf den ersten Einwand ist darauf hinzuweisen, dass die Rn. 38 bis 50 des Urteils vom 26. Oktober 2015, Portnov/Rat (T‑290/14, EU:T:2015:806), die gesamte Würdigung durch das Gericht darstellen. Die Auffassung des Rates, nach der diese Randnummern nur den Sachverhalt beträfen, würde bedeuten, dass dieses Urteil ein rein faktisches Urteil wäre. Zwar trifft es zu, dass der Hauptteil dieses Urteils aus der Prüfung des einzigen Sachverhaltselements besteht, das geprüft werden konnte, nämlich des Schreibens vom 3. März 2014, jedoch erfolgte diese Prüfung unter Bezugnahme auf bisherige Rechtsprechung und Rechtsgrundsätze und stellt den Kern der Art und Weise der durch das Gericht vorgenommenen rechtlichen Würdigung dar, in der der Rat durch Berufung auf dieses Schreiben seiner Beweispflicht nachgekommen ist. Wie des Weiteren aus Rn. 41 des Urteils vom 26. Oktober 2015, Portnov/Rat (T‑290/14, EU:T:2015:806), hervorgeht, hat der Rat das fragliche Schreiben genutzt, um nicht nur den Namen von Herrn Portnov, sondern auch die Namen der anderen hohen Amtsträger, zu denen der Kläger gehört, in die Liste aufzunehmen, und das Gericht hat festgestellt, dass dieses Schreiben keine hinreichend gesicherte tatsächlichen Grundlage im Sinne der oben in Rn. 62 genannten Rechtsprechung darstellt. Daraus folgt, dass die vom Gericht entschiedene Rechtsfrage, nämlich die hinreichend genaue und konkrete Untermauerung der für die Aufnahme in die Liste genannten Gründe, die für alle betreffenden Personen im Wesentlichen dieselben waren, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet restriktiver Maßnahmen die gleiche ist wie die, um die es im zweiten Klagegrund der vorliegenden Rechtssache geht.

78

Im Hinblick auf den zweiten Einwand macht der Rat im Wesentlichen geltend, dass Art. 132 der Verfahrensordnung auf Rechtssachen im Zusammenhang mit restriktiven Maßnahmen nur anwendbar sei, wenn das Gericht entschieden habe, dass der Rat belegt habe, dass der Sachverhalt, auf den er sich gestützt habe, erwiesen sei, und nicht auf Rechtssachen, in denen das Gericht entschieden habe, dass dies nicht der Fall sei.

79

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung, dass der Sachverhalt erwiesen ist, gemäß Art. 132 der Verfahrensordnung Sache des Gerichts ist. Anders als der Rat anzunehmen scheint, muss der erwiesene Sachverhalt nicht identisch mit dem sein, der in der Rechtssache, in der das Urteil vom 26. Oktober 2015, Portnov/Rat (T‑290/14, EU:T:2015:806), ergangen ist, für maßgeblich erachtet wurde. Im vorliegenden Fall wurde jedoch das Sachverhaltselement, auf das sich der Rat bei der Aufnahme des Namens des Klägers in die Liste gestützt hat, nämlich die Tatsache, dass laut dem Schreiben vom 3. März 2014 von den ukrainischen Behörden Ermittlungen oder eine Voruntersuchung im Hinblick auf den Kläger wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder durchgeführt wurden, von den Parteien nicht bestritten, so dass es als erwiesen gelten kann.

80

Der Umstand, dass ein Schreiben wie das vom 3. März 2014, das auf Ermittlungen oder Untersuchungen Bezug nimmt, für sich genommen nicht als ausreichend angesehen werden kann, um die Gründe für die Aufnahme des Namens des Klägers in die Liste zu untermauern, stellt hingegen den Hauptbestandteil der rechtlichen Würdigung dessen dar, in welcher Art und Weise der Rat seiner Beweispflicht nachgekommen ist (vgl. oben, Rn. 77), was nicht heißt, dass der in dem Schreiben dargestellte Sachverhalt in Frage gestellt würde.

81

Im Hinblick auf den dritten Einwand ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Möglichkeit, eine Klage durch mit Gründen versehenen Beschluss und somit ohne mündliche Verhandlung als unzulässig abzuweisen, nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass das Gericht zuvor einen Beschluss erlassen hat, mit dem es die Entscheidung über eine gemäß Art. 114 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 erhobene Einrede dem Endurteil vorbehalten hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 19. Februar 2008, Tokai Europe/Kommission, C‑262/07 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:95, Rn. 26 bis 28). Dieses Ergebnis muss indessen auch im Hinblick auf die Möglichkeit gelten, die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen, wenn das Gericht wie im vorliegenden Fall beabsichtigt, die Klage gemäß Art. 132 der Verfahrensordnung, der ausdrücklich bestimmt, dass es nach einem bloß schriftlichen Verfahren entscheiden kann, für offensichtlich begründet zu erklären.

82

Nach alledem ist der Klage, die im Sinne von Art. 132 der Verfahrensordnung offensichtlich begründet ist, insoweit stattzugeben, als mit ihr die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses, soweit er den Kläger betrifft, erwirkt werden soll.

83

Aus den gleichen Gründen ist die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betrifft.

Kosten

84

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag des Klägers die Kosten aufzuerlegen.

85

Im Übrigen tragen nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Die Kommission trägt daher ihre eigenen Kosten.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

beschlossen:

 

1.

Der Beschluss 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine und die Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine werden für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Viktor Pavlovych Pshonka betreffen.

 

2.

Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten von Herrn Pshonka.

 

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

 

Luxemburg, den 10. Juni 2016

 

Der Kanzler

E. Coulon

Der Präsident

G. Berardis


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

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