Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-511/14
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)
16. Juni 2016 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Verordnung (EG) Nr. 805/2004 — Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen — Art. 3 Abs. 1 Buchst. b — Voraussetzungen für die Bestätigung — Versäumnisurteil — Begriff ‚unbestrittene Forderung‘ — Verhalten einer Partei im Verfahren, das als ‚Nichtbestreiten der Forderung‘ gelten kann“
In der Rechtssache C‑511/14
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunale di Bologna (Gericht von Bologna, Italien) mit Entscheidung vom 6. November 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 14. November 2014, in dem Verfahren
Pebros Servizi Srl
gegen
Aston Martin Lagonda Ltd
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen sowie der Richter D. Šváby, J. Malenovský, M. Safjan (Berichterstatter) und M. Vilaras,
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
— |
der Pebros Servizi Srl, vertreten durch N. Maione, avvocato, |
— |
der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von M. Salvatorelli, avvocato dello Stato, |
— |
der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und J. Kemper als Bevollmächtigte, |
— |
der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Moro und M. Wilderspin als Bevollmächtigte, |
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Januar 2016
folgendes
Urteil
1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl. 2004, L 143, S. 15). |
2 |
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines von der Pebros Servizi Srl, einer Gesellschaft mit Sitz in Italien, eingeleiteten Verfahrens zur Bestätigung eines gegen die Aston Martin Lagonda Ltd (im Folgenden: Aston Martin), eine Gesellschaft mit Sitz im Vereinigten Königreich, ergangenen rechtskräftigen Versäumnisurteils als europäischer Vollstreckungstitel im Sinne der Verordnung Nr. 805/2004. |
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3 |
Die Erwägungsgründe 5, 6, 10, 12, 17 und 20 der Verordnung Nr. 805/2004 lauten:
…
…
…
…
|
4 |
Art. 1 („Gegenstand“) der Verordnung Nr. 805/2004 lautet: „Mit dieser Verordnung wird ein Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen eingeführt, um durch die Festlegung von Mindestvorschriften den freien Verkehr von Entscheidungen, gerichtlichen Vergleichen und öffentlichen Urkunden in allen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, ohne dass im Vollstreckungsmitgliedstaat ein Zwischenverfahren vor der Anerkennung und Vollstreckung angestrengt werden muss.“ |
5 |
Art. 3 („Vollstreckungstitel, die als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden“) der Verordnung bestimmt in Abs. 1: „Diese Verordnung gilt für Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden über unbestrittene Forderungen. Eine Forderung gilt als ‚unbestritten‘, wenn
|
6 |
Art. 6 („Voraussetzungen für die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel“) der Verordnung bestimmt in Abs. 1: „Eine in einem Mitgliedstaat über eine unbestrittene Forderung ergangene Entscheidung wird auf jederzeitigen Antrag an das Ursprungsgericht als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt, wenn
|
7 |
Art. 9 („Ausstellung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel“) der Verordnung Nr. 805/2004 bestimmt in Abs. 1: „Die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel wird unter Verwendung des Formblatts in Anhang I ausgestellt.“ |
8 |
Kapitel III der Verordnung Nr. 805/2004, in dem sich ihre Art. 12 bis 19 befinden, enthält Mindestvorschriften für Verfahren über unbestrittene Forderungen. Diese Vorschriften, die dem Schutz der Verteidigungsrechte des Schuldners dienen, betreffen nicht nur die Zustellungsformen des verfahrenseinleitenden Schriftstücks und sonstiger Schriftstücke, sondern auch den informativen Inhalt dieses Schriftstücks, wobei der Schuldner über die Forderung sowie das Verfahren zu ihrem Bestreiten informiert werden muss. Art. 12 („Anwendungsbereich der Mindestvorschriften“) der Verordnung bestimmt in Abs. 1: „Eine Entscheidung über eine unbestrittene Forderung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) oder c) kann nur dann als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden, wenn das gerichtliche Verfahren im Ursprungsmitgliedstaat den verfahrensrechtlichen Erfordernissen nach diesem Kapitel genügt hat.“ |
9 |
Art. 27 („Verhältnis zur Verordnung [EG] Nr. 44/2001“) der Verordnung Nr. 805/2004 lautet: „Diese Verordnung berührt nicht die Möglichkeit, die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung über eine unbestrittene Forderung, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer öffentlichen Urkunde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 zu betreiben.“ |
Italienisches Recht
10 |
Im italienischen Recht wird das Versäumnisverfahren in Kapitel VI des Titels I von Buch II des Codice di procedura civile (Zivilprozessordnung) geregelt. Dieses Kapitel umfasst die Art. 290 bis 294 der Zivilprozessordnung. |
11 |
Art. 291 („Säumnis des Beklagten“) der Zivilprozessordnung bestimmt in Abs. 1: „Lässt sich der Beklagte nicht in den Rechtsstreit ein und stellt der Instruktionsrichter einen die Nichtigkeit bewirkenden Fehler bei der Zustellung der Klage fest, so setzt er dem Kläger eine Ausschlussfrist für die neuerliche Zustellung. Die neuerliche Zustellung verhindert jede Verwirkung.“ |
12 |
Art. 293 („Einlassung des Säumigen in den Rechtsstreit“) der Zivilprozessordnung sieht vor: „Die für säumig erklärte Partei kann sich in jeder Lage des Verfahrens bis zur Verhandlung, in der die Klageanträge präzisiert werden, in den Rechtsstreit einlassen. Die Streiteinlassung kann durch Hinterlegung eines Schriftsatzes, der Vollmacht und der Urkunden in der Kanzlei oder durch das Erscheinen bei einer Verhandlung erfolgen. Der Säumige, der sich in den Rechtsstreit einlässt, kann jedenfalls in der ersten Verhandlung oder innerhalb einer ihm vom Instruktionsrichter eingeräumten Frist die gegen ihn eingereichten Schriftsätze bestreiten.“ |
13 |
Art. 294 („Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“) der Zivilprozessordnung bestimmt in Abs. 1: „Der Säumige, der sich in den Rechtsstreit einlässt, kann beim Instruktionsrichter die Zulassung zur Vornahme von Handlungen, von denen er ausgeschlossen wäre, beantragen, wenn er nachweist, dass die Nichtigkeit der Klage oder ihrer Zustellung ihn daran gehindert hat, vom Verfahren Kenntnis zu erlangen, oder dass er an der Streiteinlassung durch Umstände gehindert war, die ihm nicht angelastet werden können.“ |
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
14 |
Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass Pebros Servizi beim Tribunale di Bologna (Gericht von Bologna, Italien) gegen mehrere Gesellschaften, darunter Aston Martin, Klage erhob. |
15 |
Das Verfahren zwischen Pebros Servizi und Aston Martin vor diesem Gericht fand in Abwesenheit von Aston Martin statt, obwohl ihr die Ladung nach den Angaben in der Vorlageentscheidung ordnungsgemäß zugestellt wurde und sie in die Lage versetzt wurde, am Verfahren teilzunehmen. |
16 |
Mit dem dieses Verfahren abschließenden Urteil vom 24. Januar 2014 verurteilte das vorlegende Gericht Aston Martin, an Pebros Servizi einen Betrag von 18000 Euro zuzüglich der von der Verkündung des Urteils bis zur Begleichung des Betrags aufgelaufenen gesetzlichen Zinsen sowie Beträge von 835 Euro und 9500 Euro als Kosten der Verfahrenseinleitung und Anwaltshonorare zuzüglich Umsatzsteuer und weiterer im innerstaatlichen Recht vorgesehener Sozialversicherungskosten zu zahlen. |
17 |
Da das Urteil nicht angefochten wurde, wurde es rechtskräftig. |
18 |
Am 14. Oktober 2014 beantragte Pebros Servizi beim vorlegenden Gericht die Bestätigung dieses Urteils als Europäischer Vollstreckungstitel im Sinne der Verordnung Nr. 805/2004, um das Vollstreckungsverfahren zur Beitreibung ihrer Forderung einleiten zu können. |
19 |
Das vorlegende Gericht hat Zweifel an der Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 805/2004 im Ausgangsverfahren, da im italienischen Rechtssystem die Abwesenheit vom Verfahren nicht als Zustimmung des Beklagten zu dem gegen ihn gerichteten Antrag gilt. Daher stelle sich die Frage, ob ein Versäumnisurteil einer Verurteilung wegen einer unbestrittenen Forderung gleichgestellt werden könne. |
20 |
In diesem Zusammenhang weist es darauf hin, dass zwei Auslegungen des Begriffs „unbestritten“ denkbar seien. Die erste, vom vorlegenden Gericht vorgeschlagene und auf das nationale Recht gestützte Auslegung würde die Anwendung der Verordnung Nr. 805/2004 ausschließen, da das in der italienischen Rechtsordnung vorgesehene Versäumnisverfahren einem Nichtbestreiten der Forderung nicht gleichzusetzen sei. Nach der zweiten Auslegung werde der Begriff „unbestritten“ hingegen im Unionsrecht autonom definiert und umfasse auch die Abwesenheit vom Verfahren. |
21 |
Unter diesen Umständen hat das Tribunale di Bologna (Gericht von Bologna) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist im Fall eines (in Abwesenheit ergangenen) Versäumnisurteils, mit dem der säumige/abwesende Beklagte verurteilt wird, ohne dass er jedoch den Anspruch ausdrücklich anerkennt, nach nationalem Recht zu entscheiden, ob ein solches prozessuales Verhalten als Nichtbestreiten im Sinne der Verordnung Nr. 805/2004 gilt, gegebenenfalls mit der Folge, dass nach nationalem Recht der Charakter als unbestrittene Forderung verneint wird, oder impliziert ein Versäumnis‑/Abwesenheitsurteil allein wegen seiner Art aufgrund des Unionsrechts ein Nichtbestreiten, so dass unabhängig von der Bewertung durch den nationalen Richter die Verordnung Nr. 805/2004 anzuwenden ist? |
Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens und der Vorlagefrage
22 |
Die italienische Regierung hält sowohl das Vorabentscheidungsersuchen als auch die Vorlagefrage für unzulässig. |
Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens
23 |
Nach Ansicht der italienischen Regierung wird das vorlegende Gericht im Ausgangsverfahren nicht als „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV tätig, da das von ihm bei der Entscheidung über einen Antrag auf Bestätigung einer gerichtlichen Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel angewandte Verfahren nicht die Kriterien für die Einstufung als Rechtsprechungstätigkeit erfülle; es sei vielmehr einem reinen Verwaltungsverfahren oder einem nicht streitigen Verfahren gleichzustellen. |
24 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs dessen Anrufung gemäß Art. 267 AEUV zwar nicht davon abhängt, ob das Verfahren, in dem das nationale Gericht eine Vorlagefrage stellt, streitigen Charakter hat, doch können die nationalen Gerichte den Gerichtshof nur anrufen, wenn bei ihnen ein Rechtsstreit anhängig ist und sie im Rahmen eines Verfahrens zu entscheiden haben, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt (Urteil vom 25. Juni 2009, Roda Golf & Beach Resort, C‑14/08, EU:C:2009:395, Rn. 33 und 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
25 |
Dies ist bei dem Verfahren, das zur Bestätigung einer gerichtlichen Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel führt, der Fall. Der Gerichtshof hat insoweit bereits klargestellt, dass dieses Verfahren eine gerichtliche Prüfung der in der Verordnung Nr. 805/2004 vorgesehenen Voraussetzungen erfordert, um zu beurteilen, ob die Mindestvorschriften zur Gewährleistung der Wahrung der Verteidigungsrechte des Schuldners eingehalten werden (Urteil vom 17. Dezember 2014, Imtech Marine Belgium, C‑300/14, EU:C:2015:825, Rn. 46 und 47). |
26 |
So verpflichtet die Verordnung Nr. 805/2004 das Organ, das die Bestätigung einer gerichtlichen Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel vornimmt, zur Durchführung einer ganzen Reihe von Prüfungen, die im Formular in Anhang I der Verordnung aufgezählt sind. Die vom Gericht im Stadium dieser Bestätigung vorgenommene Kontrolle der Rechtmäßigkeit des gerichtlichen Verfahrens, das zum Erlass der zu bestätigenden Entscheidung geführt hat, unterscheidet sich, wie der Generalanwalt in Nr. 29 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nicht von den Prüfungen mit Rechtsprechungscharakter, die es vor dem Erlass seiner gerichtlichen Entscheidungen in anderen Verfahren vorzunehmen hat. Außerdem ist es nach Art. 6 der Verordnung verpflichtet, über die Kontrolle der Rechtmäßigkeit des vorangegangenen gerichtlichen Verfahrens und der Einhaltung der Zuständigkeitsregeln hinaus insbesondere die Vollstreckbarkeit der ergangenen Entscheidung und die Art der Forderung zu prüfen. |
27 |
Überdies findet das Bestätigungsverfahren zwar erst statt, nachdem die das Verfahren beendende gerichtliche Entscheidung über den Rechtsstreit ergangen ist, doch kann diese Entscheidung, wie der Generalanwalt in Nr. 32 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ohne ihre Bestätigung noch nicht frei im europäischen Rechtsraum zirkulieren. |
28 |
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „Erlass seines Urteils“ im Sinne von Art. 267 Abs. 2 AEUV das gesamte zur Entscheidung des vorlegenden Gerichts führende Verfahren umfasst und weit auszulegen ist, um zu verhindern, dass zahlreiche Verfahrensfragen als unzulässig angesehen werden und nicht Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof sein können und dass er nicht über die Auslegung aller vom vorlegenden Gericht anzuwendenden Vorschriften des Unionsrechts entscheiden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Februar 2011, Weryński, C‑283/09, EU:C:2011:85, Rn. 41 und 42, und vom 11. Juni 2015, Fahnenbrock u. a., C‑226/13, C‑245/13, C‑247/13 und C‑578/13, EU:C:2015:383, Rn. 30). |
29 |
Daher stellt sich das Verfahren zur Bestätigung einer gerichtlichen Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel aus funktioneller Sicht nicht als ein vom vorangegangenen gerichtlichen Verfahren gesondertes Verfahren dar, sondern als dessen letzte Phase, die zur Gewährleistung seiner vollen Wirksamkeit erforderlich ist, indem dem Gläubiger die Beitreibung seiner Forderung ermöglicht wird. |
30 |
Nach alledem ist festzustellen, dass das nationale Gericht, wenn es eine gerichtliche Entscheidung als Europäischen Vollstreckungstitel bestätigt, als Gericht tätig wird und befugt ist, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen. Folglich ist das Vorabentscheidungsersuchen zulässig. |
Zur Zulässigkeit der Vorlagefrage
31 |
Die italienische Regierung hält die Vorlagefrage für unzulässig, weil sie mangels zwingender Anwendung der Verordnung Nr. 805/2004 im Ausgangsverfahren unerheblich sei. Das im vorliegenden Rechtsstreit auftretende Problem der Definition einer unbestrittenen Forderung könne nämlich durch die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1) vermieden werden, weil diese Verordnung keine Bezugnahme auf nationale Verfahrensvorschriften enthalte. |
32 |
Insoweit genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen zur Auslegung des Unionsrechts spricht, so dass er die Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur ablehnen kann, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteil vom 11. Juni 2015, Fahnenbrock u. a., C‑226/13, C‑245/13, C‑247/13 und C‑578/13, EU:C:2015:383, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
33 |
Im vorliegenden Fall hat Pebros Servizi in Anwendung der Verordnung Nr. 805/2004 die Bestätigung eines Urteils als Europäischer Vollstreckungstitel beantragt. Somit muss das mit diesem Antrag befasste Gericht prüfen, ob die in dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. Unabhängig davon, dass die Verordnung Nr. 1215/2012 in zeitlicher Hinsicht nicht auf das Ausgangsverfahren anwendbar ist, da dessen Sachverhalt in der Zeit vor ihrem Inkrafttreten liegt, hat der Umstand, dass Pebros Servizi im Fall der Ablehnung eines solchen Antrags nach Ansicht der italienischen Regierung das in der Verordnung Nr. 1215/2012 vorgesehene Vollstreckungsverfahren einleiten oder unmittelbar dieses Verfahren wählen könnte, keinen Einfluss auf die Erheblichkeit der Vorlagefrage. |
34 |
Folglich ist die zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage zulässig. |
Zur Beantwortung der Frage
35 |
Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Voraussetzungen, unter denen im Fall eines Versäumnisurteils eine Forderung als „unbestritten“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 805/2004 gilt, nach dem Recht am Gerichtsstand oder autonom, allein anhand dieser Verordnung, zu bestimmen sind. |
36 |
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Bestimmung und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (Urteil vom 5. Dezember 2013, Vapenik, C‑508/12, EU:C:2013:790, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
37 |
Insoweit ist festzustellen, dass der Begriff „unbestrittene Forderung“ in der Verordnung Nr. 805/2004 nicht unter Verweis auf das Recht der Mitgliedstaaten definiert wird. Vielmehr ergibt sich aus Art. 3 der Verordnung im Licht ihres fünften Erwägungsgrundes, dass dieser Begriff ein autonomer Begriff des Unionsrechts ist. Der Verweis auf das Recht der Mitgliedstaaten in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b und c der Verordnung bezieht sich nicht auf die Merkmale dieses Begriffs, sondern betrifft spezielle Elemente seiner Anwendung. |
38 |
Im fünften Erwägungsgrund der Verordnung heißt es, dass der Begriff „unbestrittene Forderung“ alle Situationen erfassen sollte, in denen der Schuldner Art oder Höhe einer Geldforderung nachweislich nicht bestritten hat und der Gläubiger gegen den Schuldner eine gerichtliche Entscheidung erwirkt hat. |
39 |
Wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, blieb Aston Martin, die als Schuldnerin ordnungsgemäß informiert und in die Lage versetzt wurde, am gerichtlichen Verfahren teilzunehmen, während des gesamten Verfahrens untätig und beteiligte sich zu keinem Zeitpunkt an ihm. Aus diesem Grund erging gegen sie ein Versäumnisurteil. Folglich liegt bei ihr der Fall von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 805/2004 vor, wonach eine Forderung als unbestritten gilt, wenn „der Schuldner ihr im gerichtlichen Verfahren zu keiner Zeit nach den maßgeblichen Verfahrensvorschriften des Rechts des Ursprungsmitgliedstaats widersprochen hat“. |
40 |
Im sechsten Erwägungsgrund der Verordnung heißt es hierzu, dass ein fehlender Widerspruch seitens des Schuldners im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Verordnung auch dann vorliegt, wenn er nicht zur Gerichtsverhandlung erscheint oder einer Aufforderung des Gerichts, schriftlich mitzuteilen, ob er sich zu verteidigen beabsichtigt, nicht nachkommt. |
41 |
Infolgedessen kann eine Forderung als „unbestritten“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 805/2004 angesehen werden, wenn der Schuldner nicht tätig wird, um ihr zu widersprechen, weil er der Aufforderung des Gerichts, schriftlich mitzuteilen, ob er sich zu verteidigen beabsichtigt, nicht nachkommt oder nicht zur Gerichtsverhandlung erscheint. |
42 |
Daher ist es für die Beantwortung der vom vorlegenden Gericht gestellten Frage unerheblich, dass nach italienischem Recht ein Versäumnisurteil einer Verurteilung wegen einer unbestrittenen Forderung nicht gleichzusetzen ist. Der ausdrückliche Verweis auf die Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaats in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 805/2004 betrifft nicht die Rechtsfolgen der Abwesenheit des Schuldners vom Verfahren – die nach der Verordnung autonom zu qualifizieren sind –, sondern ausschließlich die Verfahrensmodalitäten, nach denen der Schuldner der Forderung wirksam widersprechen kann. |
43 |
Die Verordnung Nr. 805/2004 sieht nämlich nur die zur Wahrung der Verteidigungsrechte des säumigen Schuldners notwendigen prozessualen Mindestvorschriften vor, ohne jedoch alle Aspekte der Bestreitung der Forderung zu regeln, wie insbesondere die Form einer Bestreitungshandlung, die am Bestreitungsverfahren beteiligten Organe oder die anwendbaren Fristen. Daher muss der Schuldner eine Forderung in jedem Mitgliedstaat im Einklang mit den dort geltenden Zivilverfahrensregeln bestreiten. |
44 |
Die in Kapitel III der Verordnung enthaltenen und in der vorstehenden Randnummer angesprochenen prozessualen Mindestvorschriften, die nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung eingehalten worden sein müssen, damit eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung über eine unbestrittene Forderung als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden kann, sollen gemäß dem zwölften Erwägungsgrund der Verordnung sicherstellen, dass der Schuldner so rechtzeitig und in einer Weise über das gegen ihn eingeleitete Verfahren, die Notwendigkeit seiner aktiven Teilnahme am Verfahren, wenn er die betreffende Forderung bestreiten will, und die Folgen seiner Nichtteilnahme am Verfahren unterrichtet wird, dass er Vorkehrungen für seine Verteidigung treffen kann. In dem besonderen Fall eines Versäumnisurteils im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 805/2004 sollen diese prozessualen Mindestvorschriften das Vorliegen hinreichender Garantien für die Wahrung der Verteidigungsrechte sicherstellen. |
45 |
Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Voraussetzungen, unter denen im Fall eines Versäumnisurteils eine Forderung als „unbestritten“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 805/2004 gilt, autonom, allein anhand dieser Verordnung, zu bestimmen sind. |
Kosten
46 |
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt: |
Die Voraussetzungen, unter denen im Fall eines Versäumnisurteils eine Forderung als „unbestritten“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen gilt, sind autonom, allein anhand dieser Verordnung, zu bestimmen. |
Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Italienisch.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.