Urteil vom Europäischer Gerichtshof - T-424/13

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

30. Juni 2016 ( *1 )

„Dumping — Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in China — Endgültiger Antidumpingzoll — Vertrauliche Behandlung der Berechnungen des Normalwerts — Rechtzeitig übermittelte Information — Frist für den Erlass einer Entscheidung über die Marktwirtschaftsbehandlung — Verteidigungsrechte — Gleichbehandlung — Rückwirkungsverbot — Art. 2 Abs. 7 bis 11, Art. 3 Abs. 1 bis 3, Art. 6 Abs. 7, Art. 19 Abs. 1 und 5 sowie Art. 20 Abs. 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009“

In der Rechtssache T‑424/13

Jinan Meide Casting Co. Ltd mit Sitz in Jinan (China), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Antonini und E. Monard,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch S. Boelaert und B. Driessen als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt S. Gubel und B. O’Connor, Solicitor,

Beklagter,

unterstützt durch

Europäische Kommission, vertreten durch J.‑F. Brakeland und M. França als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

wegen Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 430/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber Indonesien (ABl. L 129 S. 1), soweit sie die Klägerin betrifft,

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Gratsias (Berichterstatter) sowie der Richterin M. Kancheva und des Richters C. Wetter,

Kanzler: L. Grzegorczyk, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2015

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1

Die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51, im Folgenden: Grundverordnung) definiert die im Unionsrecht für Verfahren über Antidumpinguntersuchungen geltenden Vorschriften. Nach ihrem dritten Erwägungsgrund werden durch diese Verordnung zur Sicherung einer angemessenen und transparenten Anwendung der Regeln des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT) (ABl. L 336, S. 103, im Folgenden: Antidumping-Übereinkommen) in Anhang 1A des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) (ABl. 1994, L 336, S. 3) die Formulierungen des Antidumping-Übereinkommens so weit wie möglich in das Unionsrecht übertragen.

2

Die Verordnung (EU) Nr. 1168/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung Nr. 1225/2009 (ABl. L 344, S. 1, im Folgenden: Änderungsverordnung) trat am 15. Dezember 2012 in Kraft.

3

Die Klägerin, die Jinan Meide Casting Co. Ltd, ist eine Gesellschaft mit Sitz in China, die gegossene Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen für den Inlandsmarkt und für den Export erzeugt.

Relevante Tatsachen des Untersuchungsverfahrens vor Erlass der vorläufigen Verordnung

4

Am 16. Februar 2012 veröffentlichte die Europäische Kommission auf eine Beschwerde des „Defence Committee of Tube or Pipe Cast Fittings, of Malleable Cast Iron of the European Union“ vom 3. Januar 2012 hin eine Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China, Thailand und Indonesien (ABl. C 44, S. 33). Aus Abschnitt 3 dieser Bekanntmachung geht hervor, dass es sich bei der angeblich gedumpten Ware um eine Ware handelt, die in die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) unter dem KN-Code ex 7307 19 10 eingereiht wird. In Abschnitt 5.1.1.1 Buchst. a dieser Bekanntmachung legte die Kommission dar, dass sie, da es eine Vielzahl chinesischer ausführender Hersteller dieser Ware geben dürfte, eine Stichprobe von ausführenden Herstellern nach den von Art. 17 der Grundverordnung festgelegten Bedingungen bilden werde.

5

Am 3. April 2012 beantragte die Klägerin, ihr nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung den Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens (Marktwirtschaftsbehandlung, im Folgenden: MWB) zuzuerkennen. Der Besuch der Kommissionsdienststellen in den Räumlichkeiten der Klägerin zur Prüfung dieses Antrags wurde auf den 30. Mai bis 1. Juni 2012 festgelegt. Am 9. Juli 2012 unterrichtete die Kommission die Klägerin über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie entschieden hatte, ihr keine MWB zu gewähren. Mit Schreiben vom 23. Juli 2012 übermittelte die Klägerin der Kommission ihre Stellungnahme zu dieser Entscheidung. Der Klägerin wurde jedoch, wie den anderen in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Herstellern, eine individuelle Behandlung nach Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 2 der Grundverordnung gewährt.

Vorläufige Verordnung und vorläufiges Informationsschreiben

6

Am 14. November 2012 erließ die Kommission die Verordnung (EU) Nr. 1071/2012 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand (ABl. L 318, S. 10, im Folgenden: vorläufige Verordnung).

7

Im 14. Erwägungsgrund dieser Verordnung legte die Kommission dar, dass zur Ermittlung eines Normalwerts für die ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China, denen keine MWB gewährt worden sei, ein Besuch zur Kontrolle der Daten aus dem Vergleichsland Indien (vgl. unten, Rn. 13) beim Unternehmen eines Erzeugers dieses Landes mit dem Firmennamen „Jainson Industries, Jalandhar, Punjab, Indien“ durchgeführt worden sei.

8

Im 15. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung wies die Kommission darauf hin, dass die Dumpinguntersuchung den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 betroffen habe und dass die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen den Zeitraum von 2008 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums betroffen habe.

9

In den Erwägungsgründen 16, 17 und 18 der vorläufigen Verordnung definierte die Kommission die betroffene Ware und wies insbesondere darauf hin, dass es sich um gegossene Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen handele, die derzeit unter dem KN-Code ex 7307 19 10 eingereiht würden.

10

Nach dem 19. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung ergab die Untersuchung, dass die betroffene Ware und die in China, Thailand und Indonesien hergestellte und auf dem dortigen Inlandsmarkt verkaufte Ware, die im Vergleichsland Indien hergestellte und auf dem indischen Inlandsmarkt verkaufte Ware sowie die vom Wirtschaftszweig der Union in der Union hergestellte und dort verkaufte Ware dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften aufwiesen. Daher würden diese Waren vorläufig als gleichartig im Sinne von Art. 1 Abs. 4 der Grundverordnung angesehen („gleichartige Ware“).

11

Laut dem 30. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung wurden die angeforderten Informationen betreffend die Ausfuhren aus China von zwölf ausführenden Herstellern übermittelt, auf die im Untersuchungszeitraum 51 % der gesamten chinesischen Ausfuhren in die Union entfallen seien. Die Kommission habe nach Art. 17 Abs. 1 der Grundverordnung eine Stichprobe gebildet, die drei dieser zwölf ausführenden Hersteller umfasse, auf die 88 % der Menge der Ausfuhren dieser zwölf ausführenden Hersteller entfielen. Die Klägerin ist Teil dieser Stichprobe.

12

Nach dem 40. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung lag die Verzögerung von zwei Monaten, mit der die Kommission die Feststellung zur MWB einer der chinesischen Gesellschaften getroffen habe, die diesen Status beantragt habe, nämlich der Klägerin, hauptsächlich daran, dass ein früherer MWB-Kontrollbesuch nicht habe erfolgen können, weil die betreffenden Hersteller nicht zur Verfügung gestanden hätten. Ferner habe der zeitliche Ablauf der Feststellung dieses Status keinerlei Einfluss auf ihr Ergebnis gehabt.

13

In den Erwägungsgründen 49 bis 53 der vorläufigen Verordnung legte die Kommission die Gründe dar, aus denen sie vorläufig den Schluss gezogen hatte, dass Indien ein geeignetes Vergleichsland im Sinne von Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung für die Ausfuhren aus China sei.

14

In den Erwägungsgründen 54 bis 63 der vorläufigen Verordnung beschrieb die Kommission die Methode zur Ermittlung des Normalwerts hinsichtlich der Ausfuhren der betroffenen Ware aus China.

15

Sie wies zunächst im 54. Erwägungsgrund darauf hin, dass, da keinem in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Ausführer MWB gewährt worden sei, der jeweilige Normalwert nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung ermittelt worden sei, d. h. indem Indien als Vergleichsland herangezogen worden sei.

16

Sodann legte die Kommission im 55. Erwägungsgrund dar, dass sie zunächst versucht habe zu prüfen, ob die gesamten Verkäufe gleichartiger Waren des Herstellers im Vergleichsland repräsentativ gewesen seien, d. h., ob diese Gesamtmenge mindestens 5 % der zur Ausfuhr in die Union verkauften Gesamtmenge der betroffenen Ware der einzelnen in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller entsprochen habe. Außerdem stellte die Kommission in diesem Erwägungsgrund fest, dass dies bei zwei dieser ausführenden Hersteller der Fall gewesen sei. Wie jedoch unten in Rn. 130 ausgeführt wird, war sie im Stadium des Erlasses der vorläufigen Verordnung hinsichtlich der Klägerin zum gegenteiligen Ergebnis gekommen.

17

Nach den Erwägungsgründen 56 und 57 ermittelte die Kommission anschließend, welche der verschiedenen Typen der gleichartigen Ware für die Ermittlung des Normalwerts zu berücksichtigen waren. Dafür habe die Kommission jeden vom Vergleichslandhersteller verkauften Warentyp bestimmt, der mit den verschiedenen Typen der betroffenen Ware identisch oder direkt vergleichbar gewesen sei, die durch die chinesischen ausführenden Hersteller zur Ausfuhr verkauft worden seien. Sodann habe die Kommission, nachdem sie die zu berücksichtigenden Typen der gleichartigen Ware auf diese Weise festgestellt habe, dem 57. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung zufolge untersucht, ob die Inlandsverkäufe im Vergleichsland jedes dieser Typen der gleichartigen Ware hinreichend repräsentativ gewesen seien, d. h., ob diese im Untersuchungszeitraum an unabhängige Abnehmer verkaufte Menge mindestens 5 % der von jedem der ausführenden Hersteller zur Ausfuhr in die Union verkauften Gesamtmenge des vergleichbaren Warentyps entsprochen habe.

18

Danach prüfte die Kommission laut den Erwägungsgründen 58 bis 62 der vorläufigen Verordnung für diese in repräsentativen Mengen im oben in Rn. 17 genannten Sinn verkauften Typen der gleichartigen Ware, ob die Verkäufe auf der Grundlage des Anteils der gewinnbringenden Verkäufe, d. h. der Verkäufe zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Produktionskosten oder darüber, als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten. Nach Abschluss dieser Prüfung wählte sie die Methode für die Berechnung des Normalwerts.

19

So legte sie dem 59. Erwägungsgrund zufolge, wenn der Anteil der derart definierten gewinnbringenden Verkäufe eines Typs der gleichartigen Ware mehr als 80 % der gesamten Verkaufsmenge dieses Typs ausmachte und der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis des betreffenden Warentyps mindestens den Produktionskosten entsprach, dem Normalwert dieses Warentyps den tatsächlichen Inlandspreis zugrunde, der als gewogener Durchschnitt der Preise aller Verkäufe dieses Warentyps im Untersuchungszeitraum ermittelt worden war. Hingegen wurde nach dem 60. Erwägungsgrund, wenn dieser Anteil der gewinnbringenden Verkäufe 80 % oder weniger der gesamten Verkaufsmenge eines Typs der gleichartigen Ware ausmachte oder wenn der gewogene Durchschnittspreis unter den Produktionskosten lag, dem Normalwert ein tatsächlicher Inlandspreis zugrunde gelegt, der als gewogener Durchschnitt ausschließlich der gewinnbringenden Verkäufe dieses Warentyps ermittelt worden war.

20

Schließlich wurden dem 61. Erwägungsgrund zufolge die Typen der gleichartigen Ware, die mit Verlust verkauft worden waren, als nicht im normalen Handelsverkehr verkauft angesehen. Der 62. Erwägungsgrund besagt, dass für diese Warentypen und für Warentypen, die nicht im oben in Rn. 17 genannten Sinn in hinreichend repräsentativen Mengen verkauft worden seien, die Methode des rechnerisch ermittelten Werts nach Art. 2 Abs. 3 und Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung verwendet worden sei.

21

Zur Bestimmung der Ausfuhrpreise geht aus dem 64. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung hervor, dass diese Preise nach Art. 2 Abs. 8 der Grundverordnung ermittelt worden seien, also anhand der von jedem der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise.

22

Nach den Erwägungsgründen 65 bis 67 der vorläufigen Verordnung wurden gemäß Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung der Normalwert und der Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen und Berichtigungen zur Berücksichtigung von Unterschieden bei materiellen Eigenschaften, indirekten Steuern, Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Verpackungskosten, Kreditkosten, Provisionen und Bankgebühren in allen Fällen vorgenommen, in denen die Anträge für begründet, korrekt und stichhaltig belegt befunden worden seien.

23

Die Dumpingspanne der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Unternehmen wurde dem 68. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung zufolge auf der Grundlage eines Vergleichs zwischen dem für das Vergleichsland ermittelten gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Warentyps der gleichartigen Ware und dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware nach Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung ermittelt.

24

Gemäß dem 69. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung wurde die auf der oben in Rn. 23 beschriebenen Grundlage ermittelte vorläufige gewogene durchschnittliche Dumpingspanne der Klägerin mit 39,3 % des cif‑Preises (Kosten, Versicherung und Fracht) der betroffenen Ware frei Grenze der Union, unverzollt, festgesetzt.

25

Art. 1 Abs. 2 der vorläufigen Verordnung legte den vorläufigen Antidumpingzollsatz für die Klägerin auf 39,3 % fest.

26

Mit Schreiben vom 15. November 2012 übermittelte die Kommission der Klägerin das vorläufige Informationsschreiben nach Art. 20 Abs. 1 der Grundverordnung. Neben der vorläufigen Verordnung in Anhang 1 dieses Schreibens umfasst Letzteres einen Anhang 2 betreffend die für die Berechnung des Dumpings verwendete Methode und einen Anhang 3 betreffend die für die Berechnung der Preisunterbietung und der Schädigung verwendete Methode.

27

In Anhang 2 dieses vorläufigen Informationsschreibens machte die Kommission zunächst einige allgemeine Angaben zur Berechnung der Dumpingspanne. Außerdem lieferte die Kommission eine Reihe von Klarstellungen zum Ausschluss eines bestimmten betroffenen Warentyps in den Ausfuhrverkäufen der Klägerin sowie den verschiedenen Berichtigungen, die sie im Rahmen des gerechten Vergleichs nach Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung vorgenommen hatte. Die Kommission führte in diesem Anhang 2 ferner eine Reihe von Tabellen zu den genauen Berechnungen der Dumpingspanne nach Warentyp auf, aus denen sie die Elemente entfernte, die sich auf die vom Vergleichslandhersteller vorgelegten Daten gründeten. Wie nämlich die Kommission in diesem Anhang darlegte, hatte nur ein einziger Hersteller im Vergleichsland bei der Untersuchung mitgearbeitet und folglich hätten die Informationen aus dem Vergleichsland nicht auf der Ebene der Warenkontrollnummern freigegeben werden können.

An die vorläufige Verordnung anschließender Schriftwechsel zwischen der Klägerin und der Kommission

28

Am 17. Dezember 2012 übermittelte die Klägerin der Kommission ihre Stellungnahme zum vorläufigen Informationsschreiben. Diese Stellungnahme betraf fünf Punkte, nämlich die Feststellung der MWB, den Normalwert, die Berichtigung des Normalwerts betreffend die Mehrwertsteuer, das Erfordernis einer Berichtigung betreffend den Herstellungsprozess sowie die Ausfuhrpreise.

29

Insbesondere zum zweiten Punkt machte die Klägerin geltend, dass die Kommission zu Unrecht einen rechnerisch ermittelten Wert hinsichtlich aller Typen der gleichartigen Ware verwendet habe, die mit den Typen der betroffenen Ware, die sie in die Union ausführe, verglichen worden seien. So hätte die Kommission zum einen die Inlandspreise des Vergleichslandherstellers verwenden müssen und nicht die Methode des rechnerisch ermittelten Werts, da die Heranziehung dieser Methode nur gerechtfertigt sei, wenn eine Verwendung der Inlandspreise nicht möglich sei, was vorliegend nicht der Fall sei. Zum anderen sei die Verwendung des Schwellenwerts von 5 % zur Feststellung des repräsentativen Charakters der Verkäufe gleichartiger Waren nicht gerechtfertigt, wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, darum handele, die Inlandspreise eines bestimmten Herstellers auf dem indischen Markt und die Ausfuhrpreise der chinesischen Hersteller zu vergleichen. Die Verwendung dieses Schwellenwerts benachteilige nämlich übermäßig die ausführenden Hersteller mit großen Ausfuhrmengen, wie sie, da Letztere mehr Schwierigkeiten hätten, ein solches Kriterium der Repräsentativität zu erfüllen. Außerdem habe dieser Schwellenwert nach Art. 2 Abs. 2 der Grundverordnung keinen absoluten Charakter. Aus all diesen Gründen ersuchte die Klägerin die Kommission, den Normalwert entsprechend ihrer Stellungnahme neu zu berechnen. Sodann beanstandete die Klägerin in zwei anderen Punkten die Ermittlung des Normalwerts, die zum einen die Verwendung des Umsatzes zur Ermittlung der Produktionskosten des Vergleichslandherstellers und zum anderen die Verwendung einer einzigen durchschnittlichen Gewinnspanne für alle Warentypen betrafen. Außerdem machte die Klägerin, nachdem sie „die Tatsache zur Kenntnis genommen hatte, dass der Vergleichslandhersteller Jainson Industries war“, Anmerkungen zu den Berichtigungen des Normalwerts und legte insbesondere die Gründe dar, aus denen sie eine Berichtigung zur Berücksichtigung von Unterschieden hinsichtlich des Herstellungsprozesses und der Produktivität zwischen ihr und dem Vergleichslandhersteller beantragte.

30

Hinsichtlich der Ausfuhrpreise ersuchte die Klägerin schließlich die Kommission, zum einen die Dumpingspanne auf der Grundlage ihrer gesamten Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware zu berechnen und zum anderen ihr zusätzliche Erläuterungen zur Berechnung der Berichtigungen an den Ausfuhrverkäufen wegen der materiellen Unterschiede zu geben.

31

Bei der Anhörung am 6. Februar 2013 wiederholte die Klägerin im Wesentlichen ihre gesamte Stellungnahme zum vorläufigen Informationsschreiben aus ihrem Schreiben vom 17. Dezember 2012. Insbesondere zur Stützung ihrer Anträge auf Berichtigung hinsichtlich des Herstellungsprozesses und der Produktivität bezog sich die Klägerin u. a. auf Informationen über den Vergleichslandhersteller, nämlich zum einen auf einen Auszug aus dessen Internetseite, der u. a. Informationen über die Zahl der Arbeitskräfte, die jährliche Produktionsmenge sowie die wichtigsten Betriebsmittel dieses Herstellers enthielt, und zum anderen auf einen E‑Mail-Austausch zwischen diesem Hersteller und der Klägerin, der vom 29. Januar bis zum 1. Februar 2013 stattgefunden hatte.

32

Am 15. März 2013 übermittelte die Kommission der Klägerin das endgültige Informationsschreiben. Dieses Schreiben umfasste in seinem Anhang 1 ein Dokument zur allgemeinen Unterrichtung, das nach Art. 20 Abs. 2 der Grundverordnung die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen wiedergeben sollte, auf deren Grundlage die Kommission beabsichtigte, die Einführung endgültiger Maßnahmen zu empfehlen. In den Anhängen 2 und 3 dieses endgültigen Informationsschreibens nahm die Kommission jeweils besonders zur Berechnung der Dumpingspanne sowie zur Berechnung der Preisunterbietung und der Schädigung Stellung. Insbesondere wies die Kommission in Anhang 2 darauf hin, dass sie dem Vorbringen der Klägerin zustimme, wonach der Normalwert auf der Grundlage der Inlandsverkäufe des einzigen mitarbeitenden Herstellers im Vergleichsland zu berechnen sei, selbst wenn diese Verkäufe nicht in repräsentativen Mengen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Grundverordnung erfolgt seien. Folglich seien die im normalen Handelsverkehr getätigten Inlandsverkäufe des Vergleichslandherstellers zur Feststellung des Normalwerts im Hinblick auf die Ermittlung der endgültigen Dumpingspanne der Klägerin herangezogen worden. Außerdem habe die Kommission auch den Einwand der Klägerin akzeptiert, wonach bei der Ermittlung der Dumpingspanne alle Ausfuhren berücksichtigt werden sollten, nicht nur die Typen der betroffenen Ware, die den vom Vergleichslandhersteller auf dem Inlandsmarkt verkauften Typen der gleichartigen Ware entsprochen hätten. Für die Typen der betroffenen Ware ohne Entsprechung sei der Normalwert auf der Grundlage des Marktwerts der Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. a der Grundverordnung berichtigt worden.

33

Die Kommission wies jedoch darauf hin, dass sie die Anträge der Klägerin auf Berichtigung betreffend die Unterschiede zwischen der Letzteren und dem Vergleichslandhersteller hinsichtlich des Herstellungsprozesses und der Produktivität ablehne. Zunächst erkenne sie nämlich in Bezug auf den Berichtigungsantrag betreffend den Herstellungsprozess zwar an, dass bestimmte Unterschiede im Herstellungsprozess zwischen den beiden betreffenden Herstellern bestünden, der Verbrauch von Stahlschrott pro Einheit sei jedoch nahezu gleich. Zum zweiten Berichtigungsantrag legte die Kommission im Wesentlichen dar, dass nur die Unterschiede, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise zwischen einem Vergleichslandhersteller und einem Ausführer aus einem Land ohne Marktwirtschaft beeinflussten, eine Berichtigung rechtfertigten und dass nur eine erschöpfende Untersuchung sämtliche Unterschiede bei den Kostenfaktoren aufzeigen und nachweisen könne, dass diese Auswirkungen auf die Preise und ihre Vergleichbarkeit hätten, was somit eine Berichtigung rechtfertigen würde.

34

Die Kommission führte in Anhang 2 des endgültigen Informationsschreibens ferner eine Reihe von Tabellen zu den genauen Berechnungen der Dumpingspanne nach Warentyp auf, die der Reihe von Tabellen in Anhang 2 des oben in Rn. 27 genannten vorläufigen Informationsschreibens entsprachen. So schwärzte die Kommission, wie im vorläufigen Informationsschreiben, im endgültigen Informationsschreiben vollständig die Elemente, die sich auf die vom Vergleichslandhersteller vorgelegten Daten gründeten.

An das endgültige Informationsschreiben anschließender Schriftwechsel zwischen der Klägerin und der Kommission

35

Am 18. März 2013 richtete der Vergleichslandhersteller ein Schreiben an die Kommission, in dem er darauf hinwies, dass er „der Kommission ausdrücklich erlaubt, [dem Anwalt der Klägerin] die vertrauliche Fassung seiner Antwort auf den Fragebogen sowie die Unterlagen vom Kontrollbesuch in seinen Räumlichkeiten offenzulegen“. Außerdem wies er in diesem Schreiben darauf hin, dass er am selben Tag diese Dokumente an die Klägerin übermittelt habe.

36

Mit E‑Mail vom 18. März 2013 ersuchte die Klägerin die Kommission auf der Grundlage des angeführten Schreibens des Vergleichslandherstellers, ihr gegenüber die vertrauliche Fassung der Antwort dieses Herstellers auf den Antidumping-Fragebogen sowie die Unterlagen vom Kontrollbesuch in seinen Räumlichkeiten offenzulegen. Darüber hinaus ersuchte sie die Kommission in derselben E‑Mail, „im Licht der Erlaubnis des Vergleichslandherstellers, die vertrauliche Fassung seiner Antwort auf den Fragebogen offenzulegen“, ihr gegenüber sämtliche Berechnungen des Normalwerts offenzulegen. Schließlich beantragte sie eine spezifische Information betreffend erstens die Art und Weise, wie der Normalwert der Typen der betroffenen Ware ohne Entsprechung ermittelt worden sei, zweitens die Art und Weise, auf die die Kommission die Rohrstücke mit schwarzer Oberfläche und die Rohrstücke mit verzinkter Oberfläche unterschieden habe, und drittens die Grundlage der Schlussfolgerung der Kommission, wonach der Verbrauch von Stahlschrott pro Einheit des Vergleichslandherstellers und ihr eigener Verbrauch dieses Materials nahezu gleich gewesen seien.

37

In einer zweiten E‑Mail vom 19. März 2013 wiederholte die Klägerin ihren Antrag. Insbesondere antwortete sie auf den Ablehnungsgrund, den die Kommission den vom Vergleichslandhersteller erhaltenen Informationen zufolge bei Letzterem geltend gemacht hatte und der den Umstand betraf, dass die Vertraulichkeit nicht selektiv für bestimmte spezifische Beteiligte aufgehoben werden könne. Dazu machte sie zum einen geltend, dass die Berechnungen der Dumpingspanne und folglich die Daten betreffend den Normalwert für das betreffende Unternehmen spezifisch seien, und zum anderen, dass die Grundverordnung nicht ausschließe, dass die spezifische Erlaubnis der Person, die die vertraulichen Informationen vorgelegt habe, auf einen einzigen Beteiligten beschränkt werden könne. Außerdem beantragte sie, da ihre Verteidigungsrechte betroffen seien, dass die fragliche Meinungsverschiedenheit vom Anhörungsbeauftragten beigelegt werde, dessen Rolle durch den Beschluss 2012/199/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 29. Februar 2012 über die Funktion und das Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Handelsverfahren (ABl. L 107, S. 5) geregelt werde.

38

In seiner Antwort per E‑Mail vom 21. März 2013 lehnte der Leiter der Abteilung für Antidumpinguntersuchungen der Kommission den Antrag der Klägerin mit folgender Begründung ab: „Die Informationen über den Normalwert wurden für die drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller und nicht nur für Jinan Meide verwendet. Eine Offenlegung allein gegenüber Jinan Meide liefe daher darauf hinaus, eine vertrauliche Information selektiv an einen einzigen Beteiligten offenzulegen, während den anderen von dieser Information betroffenen Beteiligten dieser privilegierte Zugang zu einer vertraulichen Information nicht gewährt wird“. In einer darauf folgenden E‑Mail vom selben Tag wies der Anhörungsbeauftragte darauf hin, dass er die in der angeführten E‑Mail dargelegte Ansicht teile, und betonte, dass die nicht diskriminierende Behandlung der Parteien den wesentlichen Aspekt darstelle.

39

Am 25. März 2013 übermittelte die Klägerin ihre Stellungnahme zum endgültigen Informationsschreiben. Die Klägerin kam auf die Meinungsverschiedenheit mit der Kommission im oben in den Rn. 36 bis 38 angeführten E‑Mail-Austausch zurück und wiederholte ihren Antrag auf Offenlegung der vertraulichen Fassung der Antwort des Vergleichslandherstellers auf den Antidumping-Fragebogen und der Unterlagen vom Kontrollbesuch in dessen Räumlichkeiten sowie ihren Antrag auf vollständige Offenlegung der Berechnungen des Normalwerts. Außerdem ging die Klägerin auf eine Reihe von spezifischen Fragen zur Ermittlung des Normalwerts ein, von denen einige bereits in ihrer Stellungnahme zum vorläufigen Informationsschreiben angesprochen worden waren. Die Klägerin stützte sich nunmehr auf die Daten des Vergleichslandherstellers, die dieser ihr zwischenzeitlich übermittelt hatte, wie er in seiner E‑Mail vom 18. März 2013 angegeben hatte (vgl. oben, Rn. 35).

40

Insbesondere wiederholte die Klägerin ihren spezifischen Antrag aus ihrer E‑Mail vom 18. März 2013 (vgl. oben, Rn. 36) betreffend die Offenlegung der Methode für die Berechnung des Normalwerts der Typen der betroffenen Ware ohne Entsprechung. Sie war nämlich der Ansicht, dass die Erläuterung der Kommission im endgültigen Informationsschreiben zu dem Umstand, dass der Normalwert dieser Waren anhand des Marktwerts der Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften berichtigt worden sei, nicht hinreichend sei. Außerdem stelle sie selbst 1645 Typen der betroffenen Ware her, während der Vergleichslandhersteller nur 287 Typen gleichartiger Ware herstelle, so dass es 83 % Typen der betroffenen Ware ohne Entsprechung gebe. Darüber hinaus beträfen von den 11130 Tonnen, die sie im Untersuchungszeitraum in die Union ausgeführt habe, nur 5738 Tonnen die entsprechenden Warentypen. Unter diesen Umständen sei die beantragte Offenlegung für ihre Verteidigungsrechte unbedingt notwendig.

41

Die Klägerin schlug weiter Berichtigungen betreffend zum einen die Zurechnung der Produktionskosten auf der Grundlage des Umsatzes und zum anderen die Berechnung der Berichtigungen des Normalwerts hinsichtlich der Fracht- und Verpackungskosten vor. Die Klägerin wiederholte auch ihre Anträge auf Berichtigung hinsichtlich des Herstellungsprozesses und der Produktivität, die sie in ihrer Stellungnahme zum vorläufigen Informationsschreiben gestellt hatte, sowie ihre Beanstandung der Berichtigung für die nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer, die sie ebenso bereits in der angeführten Stellungnahme dargelegt hatte, und führte diese näher aus. Außerdem stellte sie einen neuen Antrag auf Berichtigung betreffend die Verkaufsmengen.

42

Bei der Anhörung am 26. März 2013, die ihr die Dienststellen der Kommission gewährten, wies die Klägerin auf ihre Anträge und Rügen im Rahmen ihrer Stellungnahme zum abschließenden Informationsschreiben hin. Nach dieser Anhörung führte die Klägerin in einem Schreiben vom 27. März 2013 aus, dass die Kommission bei der Anhörung am 26. März 2013 angegeben habe, die für diese Berechnung verwendete Methode bestehe darin, sich auf den durchschnittlichen Normalwert zu gründen, der für die entsprechenden Warentypen ermittelt worden sei und unter Ermittlung eines Marktwerts [der Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften] auf der Grundlage der von der Klägerin für die Typen der betroffenen Ware ohne Entsprechung festgesetzten Preise bei der Ausfuhr in die Union berichtigt werde. Die Klägerin wies insoweit darauf hin, dass diese Methode ihres Erachtens auf einer – weder angemessenen noch nachprüfbaren – Vermutung beruhe, wonach der Marktwert der Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften sich in den Ausfuhrpreisen widerspiegle, und dass sie eine alternative Methode vorgeschlagen habe, die darin bestehe, die Anzahl der Warentypen ohne Entsprechung durch Verkürzung der Warenkontrollnummern, die ihre Identifizierung erlaubten, zu beschränken.

Angefochtene Verordnung

43

Am 13. Mai 2013 erließ der Rat der Europäischen Union die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 430/2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber Indonesien (ABl. L 129, S. 1, im Folgenden: angefochtene Verordnung).

44

Im 15. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung weist der Rat darauf hin, dass mangels Stellungnahmen zur MWB die vorläufigen Feststellungen in den Erwägungsgründen 32 bis 46 der vorläufigen Verordnung bestätigt würden.

45

Im 17. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung legt der Rat dar, dass dem Antrag eines chinesischen ausführenden Herstellers stattgegeben werde, wonach, selbst wenn die Verkaufsmenge nicht als repräsentativ angesehen werden könne, der Normalwert auf der Grundlage der Inlandsverkäufe des Vergleichslandherstellers berechnet werden sollte. Demgemäß seien diese im normalen Handelsverkehr getätigten Verkäufe zur Feststellung des Normalwerts herangezogen worden.

46

Nach dem 18. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung hat der Rat auch dem Vorbringen desselben ausführenden Herstellers aus China stattgegeben, wonach bei der Ermittlung der Dumpingspanne alle Ausfuhrverkäufe berücksichtigt werden sollten und nicht nur diejenigen, die die betroffenen Warentypen, die mit den vom Vergleichslandhersteller auf seinem Inlandsmarkt verkauften direkt vergleichbar seien, beträfen.

47

Im 19. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung heißt es: „Da zum Normalwert, zu den Ausfuhrpreisen und zum gerechten Vergleich keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die in den Erwägungsgründen 54, 59 bis 61 und 64 bis 67 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen bestätigt.“

48

Aus dem 20. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung ergibt sich, dass der für das Vergleichsland ermittelte gewogene durchschnittliche Normalwert jedes Typs der gleichartigen Ware entsprechend der in den Erwägungsgründen 17 bis 19 dieser Verordnung dargelegten Methode mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware verglichen wurde.

49

Nach der Tabelle im 21. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung beläuft sich die endgültige Dumpingspanne für die Klägerin auf 40,8 %.

50

Art. 1 Abs. 1 der angefochtenen Verordnung bestimmt:

„Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren gegossener Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen, mit Ausnahme von Grundbestandteilen von Klemmfittings mit metrischem ISO/DIN-13-Gewinde und runden Abzweigdosen aus Temperguss, mit Gewinde, die keine Abdeckung haben, die derzeit unter dem KN-Code ex 7307 19 10 (TARIC‑Code 7307 19 10 10) eingereiht werden, mit Ursprung in der [Volksrepublik] China und in Thailand eingeführt.“

51

Art. 1 Abs. 2 der angefochtenen Verordnung sieht hinsichtlich der Klägerin vor, dass für die beschriebene Ware der endgültige Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, von 40,8 % gilt.

Verfahren und Anträge der Parteien

52

Mit Klageschrift, die am 7. August 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

53

Mit Schriftsatz, der am 26. September 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates, des Beklagten, zugelassen zu werden. Die Klägerin und der Rat haben keine Stellungnahmen zu diesem Antrag abgegeben. Mit Beschluss vom 19. November 2013 hat der Präsident der Achten Kammer des Gerichts dem Streithilfeantrag der Kommission stattgegeben. Die Kommission hat ihren Streithilfeschriftsatz eingereicht, und die Parteien haben ihre Stellungnahmen hierzu fristgerecht eingereicht.

54

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft;

dem Rat und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

55

Der Rat beantragt,

die Klage abzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

56

Die Kommission beantragt,

die Klage abzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

57

Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Gründe. Der erste Klagegrund betrifft eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte sowie einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 7 und Art. 20 Abs. 2 und 4 der Grundverordnung durch die Unionsorgane, da diese es abgelehnt hätten, ihr gegenüber die zur Ermittlung des Normalwerts relevanten Informationen offenzulegen. Der zweite Klagegrund betrifft einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung und gegen Art. 2.4 des Antidumping-Übereinkommens, soweit die Organe die Anträge der Klägerin auf Berichtigung des Normalwert abgelehnt hätten, und hilfsweise einen Begründungsmangel. Der dritte Klagegrund betrifft einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. a, gegen Art. 2 Abs. 10 am Anfang und Buchst. a und gegen Art. 2 Abs. 11 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 7 Buchst. a, Art. 2 Abs. 8 und 9 und mit Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung sowie gegen das Diskriminierungsverbot, da die Organe eine falsche Methode zur Ermittlung des Normalwerts der Waren ohne Entsprechung angewandt hätten. Der vierte Klagegrund betrifft einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung, da die Kommission erst am 9. Juli 2012 die Schlussfolgerungen bezüglich der MWB mitgeteilt habe. Der fünfte Klagegrund betrifft einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1, 2 und 3 der Grundverordnung, da sich die Feststellung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union auf unrichtige Angaben zum Volumen der gedumpten Einfuhren aus China gründe.

58

Das Gericht hält es für zweckmäßig, zunächst den vierten Klagegrund und sodann den ersten Klagegrund zu prüfen.

Zum vierten Klagegrund

59

Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass die Unterrichtung über die Schlussfolgerungen betreffend die MWB nahezu fünf Monate nach dem Beginn der Untersuchung erfolgt sei, was einen Verstoß gegen die Dreimonatsfrist nach Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung darstelle. Diese Auslegung werde durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt. Außerdem bringt sie vor, sie hätte, wenn die Entscheidung über die MWB früher getroffen worden wäre, die Möglichkeit gehabt, ihre Verteidigungsrechte besser auszuüben. Darüber hinaus sei das Vorbringen der Organe, wonach die Verzögerung beim Erlass der Entscheidung über die MWB deswegen eingetreten sei, weil die chinesischen ausführenden Hersteller für die Kontrollbesuche nicht zur Verfügung gestanden hätten, in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend und ohne rechtliche Bedeutung. Schließlich wirke sich, da der Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung am 16. Mai 2012 erfolgt sei, Art. 2 der Änderungsverordnung, dem zufolge diese Verordnung ab dem 15. Dezember 2012 für die neuen und noch nicht abgeschlossenen Untersuchungen gelte, auf die Klägerin nicht aus, wobei dieser Artikel jedenfalls rechtswidrig sei.

60

Der Rat und die Kommission sind der Ansicht, dass dieses Vorbringen zurückzuweisen ist.

61

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Grundverordnung in seiner Fassung vor dem Inkrafttreten der oben in Rn. 2 genannten Änderungsverordnung am 15. Dezember 2012 vorsah, dass eine Entscheidung darüber, ob der Hersteller den aufgeführten Kriterien für die MWB entspricht, innerhalb von drei Monaten ab dem Beginn der Untersuchung erfolgte. Nach dem Inkrafttreten von Art. 1 Nr. 1 Buchst. a der Änderungsverordnung sieht diese Bestimmung der Grundverordnung nunmehr vor, dass die Entscheidung über die MWB normalerweise innerhalb von sieben Monaten ab, in jedem Fall jedoch nicht später als acht Monate nach dem Beginn der Untersuchung erfolgt. Außerdem bestimmt Art. 2 der Änderungsverordnung, dass diese Verordnung ab dem 15. Dezember 2012 für alle neuen und für alle noch nicht abgeschlossenen Untersuchungen gilt.

62

Wie außerdem oben in Rn. 5 ausgeführt, unterrichtete die Kommission die Klägerin im vorliegenden Fall mit Schreiben vom 9. Juli 2012 über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Kommission entschieden hatte, ihr keine MWB zu gewähren. Aus diesem Schreiben, das im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme zu den Akten genommen wurde, ergibt sich, dass die Kommission insoweit auf die „wichtigsten Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage [sie] beabsichtigte vorzuschlagen, [der Klägerin] keine MWB zu gewähren“, Bezug nimmt. Wie jedoch die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben, erklärt sich diese Formulierung dadurch, dass die Kommission nach der Rechtsprechung im Lauf der Untersuchung die Möglichkeit hat, ihre Entscheidung über die MWB zu ändern (Urteil vom 1. Oktober 2009, Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat, C‑141/08 P, Slg, EU:C:2009:598, Rn. 110 bis 113). Daher hat die Kommission trotz dieser Formulierung mit diesem Schreiben vom 9. Juli 2012 tatsächlich eine Entscheidung nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Grundverordnung darüber getroffen, ob die Klägerin den Kriterien für die Zuerkennung der MWB entsprach.

63

Erstens ist somit zu prüfen, welche Fassung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Grundverordnung auf diese Entscheidung anwendbar ist, um zu bestimmen, ob die Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 2012 nach Ablauf der in dieser Bestimmung vorgesehenen Frist getroffen wurde. Insoweit machen die Organe im Wesentlichen geltend, die durch die Änderungsverordnung eingeführte Änderung der Frist nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Grundverordnung sei auf die Entscheidung über die MWB vom 9. Juli 2012 anwendbar, da die im vorliegenden Fall fragliche Untersuchung am 15. Dezember 2012 noch nicht abgeschlossen gewesen sei und Art. 2 der Änderungsverordnung die Geltung der angeführten Änderung auf solche Untersuchungen vorsehe. Dieser Auslegung ist nicht zu folgen.

64

Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine neue Rechtsnorm ab dem Inkrafttreten des Rechtsakts anwendbar ist, mit dem sie eingeführt wird, und dass sie zwar nicht auf unter dem alten Recht entstandene und endgültig erworbene Rechtspositionen anwendbar ist, doch auf deren künftige Wirkungen sowie auf neue Rechtspositionen Anwendung findet. Etwas anderes gilt nur – vorbehaltlich des Verbots der Rückwirkung von Rechtsakten –, wenn zusammen mit der Neuregelung besondere Vorschriften getroffen werden, die speziell die Voraussetzungen für ihre zeitliche Geltung regeln. Insbesondere ist bei Verfahrensvorschriften im Allgemeinen davon auszugehen, dass sie ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens Anwendung finden, während materiell-rechtliche Vorschriften in der Regel so ausgelegt werden, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte nur gelten, wenn aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (vgl. Urteil vom 26. März 2015, Kommission/Moravia Gas Storage, C‑596/13 P, Slg, EU:C:2015:203, Rn. 32 und 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

65

Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass die Bestimmung, die die Rechtsgrundlage eines Rechtsakts bildet und ein Unionsorgan zu dessen Erlass ermächtigt, zum Zeitpunkt des Erlasses in Kraft sein muss (vgl. Urteil Kommission/Moravia Gas Storage, oben in Rn. 64 angeführt, EU:C:2015:203, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

66

Im vorliegenden Fall sieht Art. 2 der Änderungsverordnung vor, dass diese Verordnung ab dem 15. Dezember 2012, d. h. dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens, für noch nicht abgeschlossene Verfahren gilt. Im Übrigen ergibt sich aus der oben in Rn. 64 angeführten Rechtsprechung, dass dies auf die von Art. 1 Nr. 1 Buchst. a der Änderungsverordnung eingeführte Änderung der Frist zur Entscheidung über die MWB auch ohne diesen Art. 2 zugetroffen hätte, da es sich um die Änderung einer Verfahrensvorschrift handelt. Somit war es erforderlich, in diesem Artikel zu bestimmen, dass die Änderungsverordnung ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens für alle neuen und für alle noch nicht abgeschlossenen Untersuchungen gilt, weil sie neben der Änderung der genannten Frist auch Bestimmungen zur Änderung der materiell-rechtlichen Vorschriften betreffend die Entscheidung über die MWB (Art. 1 Nr. 1 Buchst. b und Art. 1 Nr. 2) enthält. Nach der oben in Rn. 64 angeführten Rechtsprechung können solche materiell-rechtlichen Vorschriften grundsätzlich nicht für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte gelten, ohne dass eine solche Geltung ausdrücklich vorgesehen ist oder zumindest aus der Zielsetzung oder dem Aufbau dieser Vorschriften hervorgeht.

67

Somit war die angeführte Änderung der Frist zur Entscheidung über die MWB grundsätzlich im Rahmen einer noch nicht abgeschlossenen Antidumpinguntersuchung auf jede Entscheidung der Kommission darüber, ob ein Unternehmen den Kriterien für die Zuerkennung der MWB im Sinne von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Grundverordnung entsprach, und die am 15. Dezember 2012 oder später erlassen wurde, anwendbar.

68

Art. 2 der Änderungsverordnung kann jedoch entgegen dem Vorbringen der Organe nicht bewirken, dass Art. 1 Nr. 1 Buchst. a der Änderungsverordnung für eine Entscheidung über die MWB gilt, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen wurde. Das würde nämlich dieser Bestimmung Rückwirkung verleihen, was aus dem Wortlaut von Art. 2 der Änderungsverordnung nicht hervorgeht. Außerdem können nach der oben in Rn. 64 angeführten Rechtsprechung zwar neue Vorschriften, insbesondere Verfahrensvorschriften, unter dem alten Recht entstandene und endgültig erworbene Rechtspositionen betreffen, doch hat die Anwendung dieser neuen Vorschriften das Rückwirkungsverbot zu beachten. Die Beachtung dieses Verbots der Rückwirkung hat, wie sich aus der oben in Rn. 65 angeführten Rechtsprechung ergibt, u. a. zur Folge, dass die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts der Union grundsätzlich im Hinblick auf die Bestimmung zu beurteilen ist, die die Rechtsgrundlage dieses Rechtsakts bildet und die zum Zeitpunkt seines Erlasses in Kraft war.

69

Im vorliegenden Fall bestimmte jedoch zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kommission, der Klägerin keine MWB zu gewähren, nämlich am 9. Juli 2012, Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Grundverordnung, der die Rechtsgrundlage dieser Entscheidung bildet, dass der Kommission für eine solche Entscheidung drei Monate ab dem Beginn der Untersuchung zur Verfügung standen. Entgegen dem Vorbringen der Organe ist die Rechtmäßigkeit der angeführten Entscheidung daher im Hinblick auf die letztgenannte Frist zu beurteilen und nicht im Hinblick auf die Frist, die ab dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung am 15. Dezember 2012 galt.

70

Zweitens hat, anders als von den Organen dargestellt, die von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Grundverordnung festgesetzte Frist nicht lediglich Hinweischarakter, weil nach den Rn. 110 bis 113 des Urteils Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat, oben in Rn. 62 angeführt (EU:C:2009:598), die Kommission zu jedem Zeitpunkt des Untersuchungsverfahrens ihre ursprüngliche Entscheidung ändern kann. In diesen Randnummern hat der Gerichtshof nämlich nicht über die Möglichkeit der Kommission entschieden, die angeführte Frist nicht einzuhalten, wobei diese Möglichkeit im Übrigen in dem Rechtsstreit, über den der Gerichtshof in diesem Urteil entschied, nicht in Frage stand. Der Gerichtshof hat in diesen Randnummern lediglich festgestellt, dass Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Grundverordnung nicht so ausgelegt werden darf, dass die Kommission verpflichtet wäre, dem Rat endgültige Maßnahmen vorzuschlagen, die zulasten des betroffenen Unternehmens einen bei der ersten Beurteilung der materiellen Kriterien nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 1 der Grundverordnung begangenen Fehler aufrechterhalten würden. Der Gerichtshof hat daraus abgeleitet, dass, wenn die Kommission feststellt, dass ihre erste Beurteilung einen solchen Fehler aufwies, sie folglich daraus die angemessenen Schlussfolgerungen zu ziehen und dabei die Verfahrensgarantien zu beachten hat (Urteil Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat, oben in Rn. 62 angeführt, EU:C:2009:598, Rn. 111 und 112). Daher ändert allein der Umstand, dass die Kommission nach dieser Rechtsprechung die Möglichkeit oder gar die Verpflichtung hat, eine ursprüngliche Entscheidung über die MWB, die einen Beurteilungsfehler aufweist, zu ändern, nichts an ihrer Verpflichtung, die von der Grundverordnung für den Erlass einer solchen ursprünglichen Entscheidung festgesetzte Frist einzuhalten.

71

Außerdem enthält der Wortlaut von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Grundverordnung keinen Anhaltspunkt, der der von ihm vorgesehenen Frist lediglich Hinweischarakter verleihen könnte. Im Übrigen beziehen sich einige Sprachfassungen dieser Bestimmung, wie ihre englische oder französische Fassung, die jeweils die Verben „shall“ und „doit“ verwenden, ausdrücklich auf eine Verpflichtung der Kommission, unter Einhaltung dieser Frist zu entscheiden. Wie die Klägerin darüber hinaus geltend macht, haben die Rn. 36 bis 39 des Urteils vom 2. Februar 2012, Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C‑249/10 P, Slg, EU:C:2012:53), sowie die Rn. 29 bis 32 des Urteils vom 15. November 2012, Zhejiang Aokang Shoes/Rat (C‑247/10 P, EU:C:2012:710), den zwingenden Charakter der angeführten Frist ausdrücklich bestätigt.

72

Folglich stellte die Einhaltung der Frist von drei Monaten zur Entscheidung über die MWB nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Grundverordnung für die Kommission keine Möglichkeit, sondern eine Verpflichtung dar.

73

Drittens gestatteten die Umstände im Zusammenhang mit der Organisation der Kontrollbesuche, auf die der Rat und die Kommission zur Rechtfertigung der Verzögerung beim Erlass der Entscheidung über die MWB hinsichtlich der Klägerin verweisen, der Kommission nicht, von dieser Verpflichtung abzuweichen.

74

Zum einen war die Möglichkeit, von der Verpflichtung zur Entscheidung über die MWB innerhalb der Dreimonatsfrist abzuweichen, von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Grundverordnung in seiner zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung vom 9. Juli 2012 geltenden Fassung nicht vorgesehen.

75

Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall, wie sich aus dem 40. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung ergibt (vgl. oben, Rn. 12), der vom 15. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung bestätigt wird, die Organe die Verzögerung beim Erlass der Entscheidung über die MWB hinsichtlich der Klägerin damit rechtfertigen, dass die Kommission die Kontrollbesuche in den Räumlichkeiten der chinesischen Ausführer nicht früher habe durchführen können, weil Letztere nicht zur Verfügung gestanden hätten. In seiner Klagebeantwortung führt der Rat diese Rechtfertigung mit dem Hinweis näher aus, dass die in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller angegeben hätten, nur in einem einzigen der drei möglichen Zeiträume, die ihnen die Kommission vorgeschlagen habe, verfügbar zu sein, nämlich vom 9. bis zum 11. Mai 2012. Laut dem Rat war es jedoch der Kommission faktisch nicht möglich, in diesem einzigen Zeitraum die Kontrollbesuche bei den drei betreffenden ausführenden Herstellern gleichzeitig durchzuführen. Aus diesem Grund hätten diese Besuche verschoben werden müssen, so dass es der Kommission nicht möglich gewesen sei, eine Entscheidung über die MWB fristgerecht zu erlassen.

76

Die Organe bringen jedoch nicht vor, dass es der Kommission aufgrund dieser Umstände absolut unmöglich gewesen sei, fristgerecht eine Entscheidung über die MWB zu erlassen, oder dass der verspätete Erlass dieser Entscheidung einen Fall höherer Gewalt darstelle, d. h., nach ständiger Rechtsprechung, dass die Nichteinhaltung der fraglichen Frist auf vom Willen der Organe unabhängigen, ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen beruht habe, deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 1988, McNicholl u. a.,296/86, Slg, EU:C:1988:125, Rn. 11, und vom 4. März 2010, Kommission/Italien, C‑297/08, Slg, EU:C:2010:115, Rn. 85). Selbst unterstellt, diese Organe wollten sich, indem sie die oben in Rn. 75 angeführten Umstände geltend machten, auf den Begriff der höheren Gewalt berufen, ist jedenfalls festzustellen, dass die von der angeführten Rechtsprechung für die Anwendbarkeit dieses Begriffs festgelegten Kriterien im vorliegenden Fall offensichtlich nicht erfüllt sind. Dazu ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass die Kommission mit E‑Mail vom 4. April 2012 den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern für die Kontrollbesuche in ihren Räumlichkeiten drei Zeiträume vorschlug, die sich jeweils vom 2. bis zum 4. Mai 2012, vom 7. bis zum 9. Mai 2012 und vom 9. bis zum 11. Mai 2012 erstreckten. Außerdem ist festzustellen, dass diese drei Zeiträume alle dem Zeitpunkt relativ nahe waren, zu dem die Frist für den Erlass einer Entscheidung über die MWB ablief, nämlich spätestens dem 17. Mai 2012. Daher weisen die Organe nicht nach oder behaupten auch nur, dass die Kommission jede mögliche Sorgfalt aufwandte, um Zeiträume für die Kontrollbesuche vorzuschlagen, die ihr vor dem Ablauf der angeführten Frist einen ausreichenden Handlungsspielraum für den Erlass einer Entscheidung über die MWB ließen. Darüber hinaus stellt die Tatsache, dass die drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller nur in einem der drei von der Kommission vorgeschlagenen Zeiträume verfügbar waren, im vorliegenden Fall offensichtlich keinen ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umstand dar.

77

Es ist jedoch festzustellen, dass, wie oben in Rn. 62 dargelegt, die Entscheidung über die MWB hinsichtlich der Klägerin am 9. Juli 2012 getroffen und daher nach Ablauf der Frist des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Grundverordnung erlassen wurde, die, wie in der vorstehenden Rn. 76 ausgeführt, spätestens am 17. Mai 2012 endete.

78

Nach alledem hat die Kommission folglich gegen ihre Verpflichtung aus Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Grundverordnung verstoßen, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Beginn des Untersuchungsverfahrens eine Entscheidung über die MWB hinsichtlich der Klägerin zu treffen.

79

Allerdings enthalten weder der Wortlaut von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Grundverordnung noch die Vorarbeiten für seine Einfügung in die Grundverordnung eine Angabe dazu, welche Konsequenzen aus der Nichteinhaltung der von dieser Bestimmung vorgesehenen Dreimonatsfrist zu ziehen sind (Schlussanträge von Generalanwalt Bot in den verbundenen Rechtssachen C & J Clark International und Puma, C‑659/13 und C‑34/14, Slg, EU:C:2015:620, Nr. 82).

80

Insoweit macht die Klägerin, wie oben in Rn. 59 ausgeführt, geltend, dass sie, wenn die Entscheidung über die MWB früher getroffen worden wäre, die Möglichkeit gehabt hätte, ihre Verteidigungsrechte besser auszuüben. Die Klägerin stützt diese Behauptung auf das allgemeine Vorbringen, dass es zum einen das Ziel der angeführten Dreimonatsfrist sei, den ausführenden Herstellern, die in Ländern ohne Marktwirtschaft tätig seien, zu erlauben, während eines ausreichend langen Zeitraums des Untersuchungsverfahrens eine klare Rechtsstellung zu erhalten, und zum anderen dass die verspätete Feststellung der MWB andere Elemente dieses Verfahrens beeinflussen könne.

81

Nach ständiger Rechtsprechung insbesondere im Bereich des Dumpings kann eine Unregelmäßigkeit in Bezug auf die Verteidigungsrechte nur dann zur Nichtigerklärung der streitigen Verordnung führen, wenn die Möglichkeit, dass wegen dieser Unregelmäßigkeit das Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können und damit die Verteidigungsrechte des Antragstellers konkret beeinträchtigt wurden, nicht völlig ausgeschlossen werden kann (Urteile Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat, oben in Rn. 62 angeführt, EU:C:2009:598, Rn. 81 und 94, sowie vom 16. Februar 2012, Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NRTP, C‑191/09 P und C‑200/09 P, Slg, EU:C:2012:78, Rn. 78 und 79).

82

Daher kann nicht jede Überschreitung der Dreimonatsfrist, über die die Kommission zur Entscheidung über die MWB verfügt, automatisch zur Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung führen, insbesondere wenn die Verteidigungsrechte des Antragstellers nicht konkret beeinträchtigt wurden (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwalt Bot in den verbundenen Rechtssachen C & J Clark International und Puma, oben in Rn. 79 angeführt, EU:C:2015:620, Nr. 87, und Urteil vom 10. Oktober 2012, Ningbo Yonghong Fasteners/Rat, T‑150/09, EU:T:2012:529, Rn. 51 bis 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

83

Im vorliegenden Fall trägt die Klägerin, abgesehen von allgemeinen Erwägungen zu den Zielen und der Systematik der angeführten Dreimonatsfrist, kein konkretes Argument zur Begründung ihrer Behauptung, dass die Nichteinhaltung dieser Frist ihre Verteidigungsrechte beeinträchtigt habe, und insbesondere dazu vor, wie sie ohne eine solche Verletzung ihre Rechte besser hätte ausüben können. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auf eine Frage des Gerichts, welche Elemente des Verfahrens durch die Verspätung der Entscheidung über die MWB hätten beeinflusst werden können, ausgeführt, dass sie die Daten des Vergleichslandherstellers früher hätte erhalten und daher mehr Zeit für die Vorbereitung ihrer Verteidigung haben und gegebenenfalls die Kommission in einem früheren Stadium überzeugen können, ihr gegenüber die Berechnungen des Normalwerts offenzulegen. Außerdem hat sie im Wesentlichen auch vorgebracht, dass es, soweit die Beteiligten im Untersuchungsverfahren erst verspätet von der Dumpingspanne Kenntnis erlangten, möglich sei, dass sie in diesem Stadium nicht mehr in der Lage seien, die Behörden zu einer Änderung ihres Standpunkts zu veranlassen.

84

Dieses Vorbringen ist jedoch nicht zum Nachweis dafür geeignet, dass die anderen Elemente des Untersuchungsverfahrens durch die Verspätung der Entscheidung über die MWB beeinflusst wurden, insbesondere die im Lauf dieses Verfahrens einzuhaltenden anderen Fristen, oder dass die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt wurden.

85

Zunächst geht nämlich aus dem Akteninhalt hervor, dass, wie oben in Rn. 5 dargelegt, die Klägerin eine Stellungnahme zur Entscheidung über die MWB abgeben konnte, die der Kommission am 23. Juli 2012 übermittelt wurde, und dass die Kommission erst am 14. November 2012, also nahezu vier Monate später, die vorläufige Verordnung erließ (vgl. oben, Rn. 6). Außerdem übermittelte die Kommission ihren Vorschlag für eine endgültige Verordnung erst am 15. April 2013. Folglich verfügte die Kommission über ausreichend Zeit, um die Stellungnahme der Klägerin zur Kenntnis zu nehmen, ihre Erheblichkeit zu beurteilen und gegebenenfalls ihre Entscheidung über die MWB zu überprüfen, bevor sie die vorläufig ermittelte Dumpingspanne dieses Unternehmens festsetzte und endgültige Maßnahmen vorschlug.

86

Sodann ergibt sich aus den Akten, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung über die MWB, d. h. am 9. Juli 2012, die Ermittlung des Normalwerts nicht abgeschlossen war. Aus den vom Vergleichslandhersteller stammenden Unterlagen geht nämlich hervor, dass Letzterer Klarstellungsersuchen der Dienststellen der Kommission zu den Informationen, die er ihnen am 29. August 2012 übermittelt hatte, beantwortete. Ebenso ergibt sich aus diesen Unterlagen sowie dem am 18. März 2013 an die Kommission gerichteten Schreiben des Vergleichslandherstellers (vgl. oben, Rn. 35), dass der Kontrollbesuch dieses Organs in den Räumlichkeiten dieses Herstellers vom 19. bis zum 21. September 2012 stattfand. Folglich hätte die Klägerin jedenfalls vor diesem Zeitpunkt keinen Zugang zu sämtlichen der Kommission vom Vergleichslandhersteller vorgelegten Daten haben können. Jedenfalls ergibt sich aus der Stellungnahme der Klägerin zum vorläufigen Informationsschreiben, dass sie erst mit diesem Schreiben, das ihr am 15. November 2012 übermittelt wurde (vgl. oben, Rn. 26), Kenntnis von der Identität des Vergleichslandherstellers erlangte. Somit konnte die Verspätung der Entscheidung über die MWB keine Auswirkung auf die Möglichkeiten der Klägerin haben, ihre Verteidigung auf der Grundlage von Informationen, die sie vom Vergleichslandhersteller hätte erhalten können, binnen einer ausreichenden Frist vorzubereiten.

87

Schließlich geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass in der Zeit zwischen dem Ende der genannten Dreimonatsfrist, d. h. spätestens am 17. Mai 2012, und dem Erlass der vorläufigen Verordnung Schritte des Untersuchungsverfahrens erfolgt wären, die von der Nichteinhaltung der angeführten Frist beeinflusst wurden.

88

Daher hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass, wenn die Entscheidung über die MWB innerhalb der Fristen nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Grundverordnung in seiner Fassung vor dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung erlassen worden wäre, das Verfahren zu einem anderen Ergebnis führen hätte können und dass folglich ihre Verteidigungsrechte durch die Nichteinhaltung dieser Fristen konkret beeinträchtigt wurden.

89

Nach alledem ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen.

Zum ersten Klagegrund

90

Der erste Klagegrund stützt sich auf drei Rügen. Mit ihrer ersten Rüge beanstandet die Klägerin, dass ihr die Unionsorgane unter Verstoß gegen Art. 20 Abs. 2 und 4 der Grundverordnung den Zugang zu den Berechnungen des Normalwerts verweigert hätten, nachdem sie die Erlaubnis des Vergleichslandherstellers erhalten habe, von den diesen Berechnungen zugrunde liegenden Daten Kenntnis zu erlangen. Mit ihrer zweiten Rüge wirft die Klägerin den Organen vor, ihr unter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 7 der Grundverordnung nicht die Möglichkeit gegeben zu haben, die E‑Mail-Kommunikationen zwischen dem Vergleichslandhersteller und der Kommission einzusehen. Schließlich beanstandet die Klägerin mit ihrer dritten Rüge, dass ihr die Organe unter Verstoß gegen Art. 20 Abs. 2 und 4 der Grundverordnung die Methode für die Bestimmung des Marktwerts nicht rechtzeitig und schriftlich offengelegt hätten, die zur Ermittlung des Normalwerts der Waren ohne Entsprechung verwendet worden sei. Außerdem habe jeder dieser Verstöße gegen die Grundverordnung zu einer Verletzung ihrer Verteidigungsrechte geführt.

Vorbemerkungen

91

Vorab ist auf die Verfahrensgrundsätze und ‑garantien hinzuweisen, die die Organe zu wahren haben, wenn die an einer Antidumpinguntersuchung Beteiligten ihre Verteidigungsrechte ausüben wollen, indem sie Zugang zu Informationen erhalten, die Tatsachen und Erwägungen betreffen, die die Grundlage der Antidumpingmaßnahmen bilden können.

92

Zunächst sind nach ständiger Rechtsprechung die Erfordernisse, die sich aus der Wahrung der Verteidigungsrechte ergeben, nicht nur im Rahmen von Verfahren, die zu Sanktionen führen können, zu berücksichtigen, sondern auch in den Untersuchungsverfahren, die dem Erlass von Antidumpingverordnungen vorausgehen, die die betroffenen Unternehmen unmittelbar und individuell berühren und nachteilige Auswirkungen auf diese haben können. Im Rahmen der Übermittlung von Informationen an die betroffenen Unternehmen im Untersuchungsverfahren impliziert die Beachtung ihrer Verteidigungsrechte insbesondere, dass diese Unternehmen im Lauf des Verwaltungsverfahrens in die Lage versetzt werden müssen, ihren Standpunkt zur Richtigkeit und Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihren Vorwurf des Vorliegens eines Dumpings und eines daraus resultierenden Schadens stützt, sachgerecht zu vertreten (vgl. Urteile vom 10. März 2009, Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP/Rat, T‑249/06, Slg, EU:T:2009:62, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP, oben in Rn. 81 angeführt, EU:C:2012:78, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

93

Nach der Rechtsprechung des Gerichts ist es jedoch Sache der Beteiligten eines Antidumping-Untersuchungsverfahrens, die Organe in die Lage zu versetzen, die Probleme zu beurteilen, die für sie dadurch entstehen können, dass ein Aktenstück in den ihnen zur Verfügung gestellten Informationen nicht enthalten war. Erst recht kann ein solcher Beteiligter nicht vor dem Unionsrichter beanstanden, dass ihm eine Information nicht zur Verfügung gestellt worden sei, wenn er im Lauf des Untersuchungsverfahrens, das zur streitigen Antidumpingverordnung geführt hat, bei den Organen keinen diese bestimmte Information betreffenden Antrag gestellt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 2008, HEG und Graphite India/Rat, T‑462/04, Slg, EU:T:2008:586, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. Oktober 2012, Shanghai Biaowu High-Tensile Fastener und Shanghai Prime Machinery/Rat, T‑170/09, EU:T:2012:531, Rn. 134 und 135).

94

Außerdem sind die für das Recht auf Information geltenden Grundsätze mit den Geboten der Vertraulichkeit in Einklang zu bringen, insbesondere der Pflicht der Organe zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. März 1985, Timex/Rat und Kommission, 264/82, Slg, EU:C:1985:119, Rn. 24, vom 18. Dezember 1997, Ajinomoto und NutraSweet/Rat, T‑159/94 und T‑160/94, Slg, EU:T:1997:209, Rn. 75, sowie vom 11. Juli 2013, Hangzhou Duralamp Electronics/Rat, T‑459/07, EU:T:2013:369, Rn. 115). Insoweit kann die Verpflichtung der Organe, die vertrauliche Behandlung einer Information sicherzustellen, deren Offenlegung für das Unternehmen, das sie übermittelt hat, von erheblichem Nachteil wäre, den anderen Beteiligten, insbesondere den Ausführern, weder die von der Grundverordnung vorgesehenen Verfahrensgarantien entziehen noch die ihnen nach diesen Bestimmungen zuerkannten Rechte aushöhlen (vgl. in diesem Sinne Urteile Timex/Rat und Kommission, EU:C:1985:119, Rn. 29, und vom 8. November 2011, Zhejiang Harmonic Hardware Products/Rat, T‑274/07, EU:T:2011:639, Rn. 59).

95

Sodann ist es im Rahmen der Antidumpinguntersuchungen Sache der Organe, über die Einhaltung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung nach Art. 41 Abs. 1 und 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu wachen, wonach jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden. Das Recht auf eine gute Verwaltung umfasst nach Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte insbesondere das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 20. Mai 2015, Yuanping Changyuan Chemicals/Rat, T‑310/12, EU:T:2015:295, Rn. 224).

96

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass diese Grundsätze in der Grundverordnung durch ein vollständiges System von Verfahrensgarantien, die zum einen den Beteiligten gestatten sollen, ihre Interessen sachgerecht zu verteidigen, und zum anderen, soweit erforderlich, die Vertraulichkeit der in der Antidumpinguntersuchung verwendeten Informationen wahren sollen, sowie durch Vorschriften, durch die diese beiden Erfordernisse miteinander in Einklang gebracht werden können, umgesetzt werden.

97

Erstens sollen Art. 6 Abs. 7 und Art. 20 der Grundverordnung, die im Wesentlichen jeweils Art. 6.4 und Art. 6.9 des Antidumping-Übereinkommens entsprechen, die Verfahrensgarantien definieren, die das Recht der Beteiligten auf Information sicherstellen.

98

Zum einen sieht Art. 6 Abs. 7 der Grundverordnung vor, dass die Beteiligten auf schriftlichen Antrag alle von einer von der Untersuchung betroffenen Partei zur Verfügung gestellten Unterlagen mit Ausnahme der von den Behörden der Union oder denjenigen der Mitgliedstaaten erstellten internen Dokumente einsehen können, die für die Darlegung ihres Standpunkts erheblich und nicht vertraulich sind und bei der Untersuchung verwendet werden.

99

Zum anderen sieht Art. 20 der Grundverordnung zwei Phasen im Untersuchungsverfahren vor, in denen die Beteiligten eine spezifische Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen erlangen können, auf die sich die Antidumpingmaßnahmen gründen können. So haben zum einen nach Abs. 1 dieses Artikels diese Beteiligten das Recht, über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet zu werden, auf die sich die vorläufigen Maßnahmen gründen, nachdem diese Maßnahmen eingeführt worden sind. Nach den Abs. 2 und 4 dieses Artikels in der auf den Sachverhalt des vorliegenden Falles anwendbaren Fassung haben diese Beteiligten zum anderen das Recht, vor dem Erlass der endgültigen Entscheidung oder der Vorlage eines diesbezüglichen Vorschlags der Kommission über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen unterrichtet zu werden, auf die sich diese Entscheidung gründen soll.

100

Außerdem verbindet Art. 20 der Grundverordnung diese spezifische Unterrichtung mit einer Reihe von Verfahrensgarantien. So müssen zunächst sowohl die vorläufige Unterrichtung als auch die endgültige Unterrichtung den Beteiligten schriftlich und „so bald wie möglich“ übermittelt werden. Sodann hat nach Abs. 4 dieses Artikels in der auf den Rechtsstreit anwendbaren Fassung die Übermittlung der endgültigen Unterrichtung spätestens einen Monat vor einer endgültigen Entscheidung oder der Vorlage eines diesbezüglichen Vorschlags der Kommission zu erfolgen. Schließlich hat nach seinem Abs. 5 die Frist, binnen deren die Beteiligten Bemerkungen zu dieser endgültigen Unterrichtung vorbringen können, mindestens zehn Tage zu betragen.

101

Darüber hinaus verpflichtet Art. 20 Abs. 2 der Grundverordnung die Unionsorgane dazu, im Rahmen der endgültigen Unterrichtung den Tatsachen und Erwägungen besondere Beachtung zu schenken, die sich von denjenigen unterscheiden, die für die vorläufigen Maßnahmen herangezogen wurden. Nach Abs. 4 kann die Kommission außerdem verpflichtet sein, die Unterrichtung der Beteiligten nach der Übermittlung der endgültigen Unterrichtung zu vervollständigen, entweder, wenn es nicht möglich ist, über bestimmte Tatsachen oder Erwägungen innerhalb dieser Frist zu unterrichten, oder bei einem späteren Beschluss, der sich auf andere Tatsachen oder Erwägungen stützt.

102

Aus Art. 20 Abs. 1 und 3 der Grundverordnung ergibt sich jedoch, dass diese spezifische Unterrichtung der Beteiligten voraussetzt, dass diese einen schriftlichen Antrag stellen, der hinsichtlich der vorläufigen Unterrichtung sofort nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen und hinsichtlich der endgültigen Unterrichtung spätestens einen Monat nach der Bekanntmachung der Einführung dieser vorläufigen Maßnahmen zu erfolgen hat.

103

Zweitens legt Art. 19 der Grundverordnung, der Art. 6.5 des Antidumping-Übereinkommens entspricht, den Rahmen fest, in dem die zuständigen Behörden die Vertraulichkeit der Informationen, die sie im Rahmen der Antidumpinguntersuchungen sammeln, zu wahren haben.

104

Insoweit stellt Art. 19 Abs. 1 der Grundverordnung den Grundsatz auf, dass alle vertraulichen Informationen von den Behörden bei entsprechender Begründung vertraulich zu behandeln sind. Dieser Artikel unterscheidet außerdem zwei Kategorien von vertraulichen Informationen. Zum einen nennt er die Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind, und führt beispielhaft Informationen an, deren Preisgabe einem Konkurrenten erhebliche Wettbewerbsvorteile verschaffen würde oder für den Auskunftgeber oder die Person, von der er die Informationen erhalten hat, von erheblichem Nachteil wäre. Zum anderen führt er die Informationen an, die von den Parteien auf vertraulicher Grundlage für eine Antidumpinguntersuchung zur Verfügung gestellt werden. Außerdem geben nach Abs. 5 Satz 1 dieses Artikels der Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten sowie deren Bedienstete die Informationen, die sie gemäß dieser Verordnung erhalten haben und deren vertrauliche Behandlung vom Auskunftgeber beantragt worden ist, nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis des Auskunftgebers bekannt. Darüber hinaus fügt Satz 2 dieses Absatzes eine zusätzliche Verpflichtung zur Nichtverbreitung hinzu, die auf zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten ausgetauschte Informationen, Konsultationen gemäß der Grundverordnung sowie interne Dokumente der Organe und der Mitgliedstaaten anzuwenden ist, und von der nur in den in dieser Verordnung vorgesehenen besonderen Fällen abgewichen werden kann.

105

Drittens sieht die Grundverordnung eine Reihe von Bestimmungen vor, die es erlauben, die Erfordernisse im Zusammenhang mit den Verteidigungsrechten der Beteiligten mit denjenigen im Zusammenhang mit der Notwendigkeit des Schutzes vertraulicher Informationen in Einklang zu bringen. Zum einen wird der Zugang der Beteiligten zu den verfügbaren Informationen nach Art. 6 Abs. 7 und Art. 20 der Grundverordnung durch die Vertraulichkeit dieser Informationen beschränkt. Aus Art. 6 Abs. 7 dieser Verordnung, der oben in Rn. 98 angeführt wurde, geht nämlich hervor, dass der vertrauliche Charakter der von einer von der Untersuchung betroffenen Partei zur Verfügung gestellten Unterlagen einer Einsichtnahme der Beteiligten entgegensteht. Überdies sieht Art. 20 Abs. 4 dieser Verordnung vor, dass die endgültige Unterrichtung „unter der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen“ erfolgt. Zum anderen sieht Art. 19 Abs. 2 bis 4 der Grundverordnung eine Reihe von Vorkehrungen zur Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen vor, um die Verteidigungsrechte der Beteiligten zu schützen, die u. a. nach Möglichkeit das Vorliegen von nicht vertraulichen Zusammenfassungen der vertraulichen Informationen, die so ausführlich sein müssen, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der Informationen ermöglichen, sowie die Möglichkeit der Organe sicherstellen sollen, allgemeine Informationen und insbesondere die Gründe für die in Anwendung der Grundverordnung getroffenen Entscheidungen bekannt zu geben, auf die sie sich gestützt haben.

106

Im Licht dieser Grundsätze und dieser Bestimmungen ist im Rahmen der Prüfung der angeführten Rügen zu untersuchen, ob die Verteidigungsrechte der Klägerin konkret beeinträchtigt wurden.

107

Es sind nacheinander die zweite, die dritte und sodann die erste Rüge zu prüfen.

Zur zweiten Rüge

108

Zur Stützung ihrer zweiten Rüge macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass die E‑Mail-Kommunikationen zwischen dem Vergleichslandhersteller und der Kommission betreffend die Vorbereitung der Antwort auf den Fragebogen relevante Informationen darstellten, um den Beteiligten die Geltendmachung ihres Standpunkts zu ermöglichen, und dass sie nicht vertraulich seien. Daher stelle das Fehlen dieser Kommunikationen sowie möglicherweise anderer relevanter Dokumente in der den Beteiligten zur Verfügung gestellten nicht vertraulichen Akte des Verfahrens eine Verletzung der Verteidigungsrechte dar. Der Rat vertritt seinerseits die Ansicht, dass diese Rüge zurückzuweisen sei.

109

Insoweit ergibt sich aus dem oben in Rn. 98 wiedergegebenen Wortlaut von Art. 6 Abs. 7 der Grundverordnung, dass die Beteiligten eines Antidumping-Untersuchungsverfahrens, wie die Klägerin, nur dann das Fehlen eines Dokuments in der nicht vertraulichen Akte der Untersuchung beanstanden können, wenn vier kumulative Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss ein solches Dokument der Kommission von einer von der Untersuchung betroffenen Partei zur Verfügung gestellte Unterlagen enthalten, die bei der Untersuchung verwendet worden sind. Zweitens darf dieses Dokument weder ein von den Behörden der Union erstelltes internes Dokument darstellen noch vertraulich sein. Drittens müssen die in diesem Dokument enthaltenen Informationen für die Darlegung des Standpunkts des fraglichen Beteiligten erheblich sein. Viertens muss schließlich der Letztere einen schriftlichen Antrag gestellt haben, um dieses Dokument einsehen zu können.

110

Im vorliegenden Fall sind jedoch offensichtlich mehrere dieser kumulativen Voraussetzungen nicht erfüllt.

111

Zunächst betreffen, wie sich aus Anlage A.16 ergibt, welche die streitigen E‑Mail-Kommunikationen enthält, diese nur die Schwierigkeiten des Vergleichslandherstellers bei der Übermittlung der von der Kommission im Hinblick auf die Ermittlung des Normalwerts verlangten Daten und die Ausführungen der Kommission, um diesen Schwierigkeiten zu begegnen. Sie enthalten daher als solche keine der Kommission von diesem Hersteller zur Verfügung gestellte Unterlagen, die bei der Untersuchung verwendet worden sind.

112

Sodann bringt die Klägerin zum Nachweis dafür, dass diese Kommunikationen für die Darlegung ihres Standpunkts erheblich gewesen seien, lediglich vor, dass diese die Daten und die Informationen beträfen, die zur Ermittlung des Normalwerts verwendet worden seien. In der vorstehenden Rn. 111 ist jedoch festgestellt worden, dass diese Kommunikationen keine solchen Informationen oder Daten enthalten. Außerdem gibt die Klägerin keinen bestimmten Gesichtspunkt in diesen Kommunikationen an, der ihrer Verteidigung dienlich sein könnte.

113

Schließlich bringt die Klägerin jedenfalls weder vor noch weist sie nach, im Untersuchungsverfahren einen schriftlichen Antrag an die Kommission gestellt zu haben, um diese Kommunikationen einsehen zu können.

114

Nach alledem hat die Kommission daher, indem sie der Klägerin nicht gestattete, diese Kommunikationen einzusehen, weder einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 7 der Grundverordnung begangen noch die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt.

Zur dritten Rüge

115

Zur Stützung ihrer dritten Rüge bringt die Klägerin vor, dass eine rechtzeitige Information über die für die Bestimmung des Marktwerts der Berichtigungen zur Berechnung des Normalwerts der Waren ohne Entsprechung verwendete Methode von entscheidender Bedeutung gewesen sei. Diese Methode unterscheide sich nämlich von derjenigen, die für den Erlass der vorläufigen Verordnung befolgt worden sei, und sie sei neu und betreffe eine Mehrheit der von der Klägerin hergestellten Warentypen. Außerdem seien die Fristen und die Schriftform, die Art. 20 Abs. 2 und 4 der Grundverordnung für die Offenlegung dieser Information verlange, nicht eingehalten worden. Schließlich habe die verspätete Übermittlung dieser Information der Klägerin die Möglichkeit genommen, eine eingehendere Stellungnahme abzugeben, die die Unionsorgane wahrscheinlich dazu veranlasst hätte, ihre Schlussfolgerungen zu ändern.

116

Der Rat macht im Wesentlichen geltend, dass dieses Vorbringen zurückzuweisen sei.

117

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin im Rahmen der vorliegenden Rüge nicht, wie in der ersten Rüge, den Umstand beanstandet, dass die Informationen für die Berechnung des Normalwerts ihr gegenüber nicht offengelegt worden seien, sondern den Umstand, dass einige dieser Informationen ihr gegenüber nicht innerhalb der Fristen und in den von Art. 20 Abs. 4 der Grundverordnung vorgesehenen Formen offengelegt worden seien.

118

Im vorliegenden Fall ist daran zu erinnern, dass, wie oben in Rn. 32 ausgeführt, die Kommission im endgültigen Informationsschreiben darlegte, dem Einwand der Klägerin stattgegeben zu haben, wonach bei der Ermittlung der Dumpingspanne alle Ausfuhren berücksichtigt werden sollten und nicht nur die Typen der betroffenen Ware, die den vom Vergleichslandhersteller auf dem Inlandsmarkt verkauften Typen der gleichartigen Ware entsprachen. Insoweit sei für die Typen der betroffenen Ware ohne Entsprechung der Normalwert auf der Grundlage des Marktwerts der Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. a der Grundverordnung berichtigt worden.

119

Die Kommission hat jedoch, wie die Klägerin vorbringt, in diesem Schreiben nicht dargelegt, wie sie den Marktwert der Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften ermittelt hat. Art. 2 Abs. 10 Buchst. a der Grundverordnung sieht nämlich nur vor, dass der Betrag der für Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften der betreffenden Ware vorgenommenen Berichtigung einer vertretbaren Schätzung des Marktwerts dieses Unterschieds entspricht, ohne die Methode zu bestimmen, um zu einer solchen vertretbaren Schätzung zu gelangen. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen vorgebracht hat, hat die Kommission, indem sie im endgültigen Informationsschreiben ausführte, dass sie den Normalwert nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. a der Grundverordnung berichtigt habe, somit keine Angaben zu der von ihr insoweit befolgten Methode gemacht, außer dass sie diese Berichtigung auf der Grundlage einer „vertretbaren Schätzung“ vorgenommen habe.

120

Es ist festzustellen, dass diese Informationen die Klägerin entgegen ihren Ausführungen zwar nicht daran hinderten, eine ihrer Verteidigung dienliche Stellungnahme abzugeben, sie jedoch den Umfang und die Genauigkeit dieser Stellungnahme beschränkten. Die Klägerin konnte diesen Informationen nämlich nicht entnehmen, welchen Referenzmarkt und welche Referenzpreise die Kommission zur Ermittlung des Marktwerts der Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften zwischen den Warentypen ohne Entsprechung und den Warentypen, für die es entsprechende Warentypen gab, die mit den vom Vergleichslandhersteller auf dem Inlandsmarkt verkauften direkt vergleichbar waren, verwendet hatte. Es ist jedoch unbestritten, dass, wie die Klägerin in ihrer Klageschrift geltend gemacht hat, diese Warentypen ohne Entsprechung 83 % aller zur Ausfuhr verkauften Warentypen darstellten, die für die Berechnung ihrer Dumpingspanne berücksichtigt worden waren. Zwar hat der Rat in der Klagebeantwortung vorgebracht, ohne dass ihm widersprochen worden wäre, dass diese Warentypen ohne Entsprechung „nur“ 40 % der gesamten Menge dieser Ausfuhrverkäufe dargestellt hätten. Dennoch handelt es sich dabei um einen beachtlichen Teil der Geschäfte, die für die Berechnung der Dumpingspanne berücksichtigt worden sind. Folglich konnte die Wahl des Referenzmarkts und der Referenzpreise zur Ermittlung des Marktwerts der Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften zwischen den Warentypen ohne Entsprechung und den anderen wesentliche Auswirkungen auf die Berechnung des Normalwerts und somit der Dumpingspanne der Klägerin haben.

121

Wie sich jedoch aus den Akten ergibt, legte die Kommission die Methode, die sie zur Ermittlung des Marktwerts der Berichtigung zum Normalwert der Waren ohne Entsprechung für die Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften verwendet hatte, der Klägerin gegenüber erst bei der Anhörung am 26. März 2013 dar. Laut dem Schreiben der Klägerin vom 27. März 2013 (vgl. oben, Rn. 42) gab die Kommission bei dieser Anhörung an, dass der Marktwert dieser Berichtigung auf der Grundlage der von der Klägerin für die Typen der betroffenen Ware ohne Entsprechung festgesetzten Preise bei der Ausfuhr in die Union ermittelt worden sei. Wie die Klägerin vorgebracht hat, sind diese Erläuterungen einen Tag nach dem Ablauf der Frist von zehn Tagen, die die Kommission gegenüber den Beteiligten für die schriftliche Stellungnahme zum endgültigen Informationsschreiben festgesetzt hatte, erfolgt.

122

Hingegen hinderte, wie aus diesem Schreiben vom 27. März 2013 hervorgeht, die Frist, in der die Kommission diese Angabe zur Ermittlung des Marktwerts der angeführten Berichtigung machte, weder die Klägerin daran, eine Stellungnahme dazu abzugeben, noch die Kommission, diese in ihrem Vorschlag für eine endgültige Verordnung zu berücksichtigen.

123

Zum einen machte die Klägerin nämlich bei der Anhörung am 26. März 2013 und in ihrem Schreiben vom 27. März 2013 geltend, dass die von der Kommission gewählte Methode auf einer Vermutung beruhe, die weder angemessen noch nachprüfbar sei, wonach der Marktwert der Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften sich in den Ausfuhrpreisen widerspiegle. Dieses Vorbringen werde dadurch bestätigt, dass dieser Ansatz zu einer Dumpingspanne in vergleichbarer Höhe mit derjenigen führe, die nur auf der Grundlage der entsprechenden Warentypen berechnet worden sei. Außerdem schlug die Klägerin eine alternative Methode vor, die darin bestand, die Anzahl der Warentypen ohne Entsprechung durch Verkürzung der Warenkontrollnummern, die ihre Identifizierung erlaubten, zu beschränken. Somit hätten diese Warenkontrollnummern auf die ersten vier Ziffern, die sich auf die Form des Rohrstücks bezogen, und auf die neunte Ziffer, die sich auf seine Oberfläche bezog, beschränkt werden müssen. Was die Rohrstücke mit schwarzer Oberfläche betraf, schlug die Klägerin vor, den Normalwert der identischen oder gleichartigen Rohrstücke mit verzinkter Oberfläche zugrunde zu legen und entsprechend den Angaben des Vergleichslandherstellers um 15 % nach unten zu berichtigen. Hinsichtlich der übrigen Warentypen ohne Entsprechung musste die Kommission nach Ansicht der Klägerin eher den durchschnittlichen Normalwert aller vergleichbaren gleichartigen Warentypen verwenden, ohne eine Berichtigung für die Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften vorzunehmen.

124

Zum anderen wurden diese Stellungnahmen entgegen den Ausführungen der Klägerin zu einem Zeitpunkt vorgelegt, der der Kommission genügend Zeit ließ, sie zu berücksichtigen. Wie die Klägerin nämlich selbst in der Klageschrift angibt, wurde der Vorschlag der Kommission für eine endgültige Verordnung dem Rat am 15. April 2013 übermittelt, so dass der Kommission eine Frist zur Prüfung der Stellungnahme der Klägerin zur Verfügung stand, die den Wertungsspielraum dieses Organs nicht übermäßig beschränkte. Insoweit ist festzustellen, dass keine Bestimmung der Grundverordnung, insbesondere ihr Art. 15 betreffend die von der Kommission durchgeführten Konsultationen im Beratenden Ausschuss, eine bestimmte Frist für die Durchführung dieser Konsultationen vor der Vorlage eines Vorschlag für eine endgültige Verordnung an den Rat festsetzt. Dieser Art. 15 sieht lediglich vor, dass diese Konsultationen so rechtzeitig eingeleitet werden, dass die in der Grundverordnung festgesetzten Fristen eingehalten werden können. Außerdem ergibt sich aus Art. 20 Abs. 4 der Grundverordnung ausdrücklich, dass die Kommission oder der Rat nach der Übermittlung des endgültigen Informationsschreibens die Möglichkeit haben, einen Beschluss zu fassen, der sich auf andere Tatsachen und Erwägungen als die in diesem Schreiben angegebenen stützt.

125

Außerdem kann dem Vorbringen der Klägerin nicht gefolgt werden, wonach die Übermittlung dieser Information nach Art. 20 Abs. 4 der Grundverordnung zum einen schriftlich und zum anderen mindestens einen Monat vor der Vorlage des Vorschlags für eine endgültige Verordnung hätte erfolgen müssen. Zunächst war die Kommission nämlich, was ihre Antwort auf ein Ersuchen der Klägerin um Klarstellung betreffend die Informationen im endgültigen Informationsschreiben anbelangt, nicht verpflichtet, diese schriftlich zu geben. Diese von Art. 20 Abs. 4 der Grundverordnung vorgesehene Verpflichtung betrifft nur das endgültige Informationsschreiben selbst, das allen Beteiligten übermittelt wird. Jedenfalls hat der Umstand, dass diese Antwort mündlich und nicht schriftlich erfolgte, keine Auswirkung, da, wie sich aus der vorstehenden Rn. 123 ergibt, die Klägerin rechtzeitig eine Stellungnahme abgeben konnte. Ebenso gilt die Frist von spätestens einem Monat vor der Vorlage eines Vorschlags für endgültige Maßnahmen nach dieser Bestimmung nur für das endgültige Informationsschreiben und wurde für dieses Schreiben eingehalten, was nicht bestritten wird. Diese Frist kann jedoch definitionsgemäß nicht für eine Erläuterung in Beantwortung eines Ersuchens eines Beteiligten um Klarstellung zum Inhalt dieses endgültigen Informationsschreibens gelten.

126

Ebenso wenig kann dem Vorbringen der Klägerin gefolgt werden, wonach sich klar aus der angefochtenen Verordnung ergebe, dass ihre Stellungnahme nicht berücksichtigt worden sei. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wie die Klägerin in der Erwiderung implizit einräumt, dieses Vorbringen nicht einen Begründungsmangel der angefochtenen Verordnung geltend machen, sondern vielmehr nachweisen soll, dass die Kommission nicht in der Lage gewesen sei, ihre Stellungnahme zu prüfen oder zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung stellt jedoch eine solche unterbliebene Berücksichtigung der Stellungnahme der Klägerin keine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte oder ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Denn die Wahrung dieser Rechte verlangt zwar, dass die Organe der Union den Beteiligten zur Beachtung dieser Rechte Gelegenheit geben, ihren Standpunkt sachgerecht zu vertreten, verpflichtet sie aber nicht dazu, diesen Standpunkt zu übernehmen. Die sachgerechte Darlegung des Standpunkts der Klägerinnen setzt lediglich voraus, dass dieser so rechtzeitig unterbreitet werden konnte, dass die Organe der Union davon Kenntnis nehmen und mit der gebotenen Sorgfalt dessen Relevanz für den Inhalt der zu erlassenden Maßnahme prüfen können (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2014, Crown Equipment [Suzhou] und Crown Gabelstapler/Rat, T‑643/11, Slg [Auszüge], EU:T:2014:1076, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung). Jedenfalls ist mit dem Rat darauf hinzuweisen, dass Letzterer in einer Verordnung zur Festsetzung endgültiger Antidumpingzölle nicht verpflichtet ist, auf jedes einzelne Argument der Beteiligten im Untersuchungsverfahren einzugehen, und dass dieses fehlende Eingehen nicht automatisch belegen kann, dass diese Argumente nicht geprüft worden seien. Im Übrigen hat das Gericht entschieden, dass nicht verlangt werden kann, dass die Begründung einer endgültigen Antidumpingverordnung die – manchmal sehr zahlreichen und komplexen – einzelnen tatsächlichen und rechtlichen Elemente spezifiziert, die Gegenstand dieser Verordnung sind, und dass die Organe auf alle Argumente eingehen, die von den Betroffenen vorgebracht wurden. Es genügt stattdessen, wenn der Urheber des Rechtsakts den Sachverhalt und die rechtlichen Erwägungen darlegt, die für die Systematik der angefochtenen Verordnung von wesentlicher Bedeutung sind (Urteile vom 13. September 2010, Whirlpool Europe/Rat, T‑314/06, Slg, EU:T:2010:390, Rn. 114, und vom 20. Mai 2015, Yuanping Changyuan Chemicals/Rat, T‑310/12, EU:T:2015:295, Rn. 172).

127

Nach alledem ist daher die dritte Rüge zurückzuweisen.

Zur ersten Rüge

128

Zur Stützung ihrer ersten Rüge macht die Klägerin erstens geltend, dass die Berechnungen des Normalwerts wichtigste Tatsachen und Erwägungen im Sinne von Art. 20 Abs. 2 der Grundverordnung darstellten. Da diese Berechnungen keine vertraulichen Informationen im Sinne von Abs. 4 dieses Artikels mehr darstellten, nachdem der Vergleichslandhersteller der Offenlegung der diesen Berechnungen zugrunde liegenden Daten zugestimmt habe, sei die Kommission ab diesem Zeitpunkt verpflichtet gewesen, sie der Klägerin zu übermitteln. Diese Verpflichtung werde darüber hinaus durch den Wortlaut von Art. 19 Abs. 5 der Grundverordnung bestätigt. Zweitens habe die Weigerung der Organe sie daran gehindert, ihre Verteidigungsrechte, insbesondere durch Vorlage einer Stellungnahme zu diesen Berechnungen, auszuüben, so dass das Verfahren einen anderen Ausgang hätte nehmen können. Drittens schließlich hätte die Offenlegung dieser Berechnungen gegenüber der Klägerin nicht gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen, weil sie sich aufgrund der Erlaubnis des Vergleichslandherstellers, die speziell die Klägerin betroffen habe, in einer Situation befunden habe, die sich objektiv von derjenigen der anderen ausführenden Hersteller unterscheide.

129

Um erstens zu beurteilen, ob ein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 2 bis 4 der Grundverordnung vorliegt, der sich aus der Weigerung der Organe ergibt, der Klägerin gegenüber die Berechnungen des Normalwerts offenzulegen, ist die genaue Art der Informationen zu bestimmen, die die Organe der Klägerin nach deren Ansicht hätten übermitteln müssen und die sie mit dem Ausdruck „Berechnungen des Normalwerts“ bezeichnet.

130

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wie aus der Stellungnahme der Klägerin zum vorläufigen Informationsschreiben vom 17. Dezember 2012 abgeleitet werden kann (vgl. oben, Rn. 16 und 29) und wie der Rat auf eine schriftliche Frage des Gerichts bestätigt hat, der Normalwert im Hinblick auf die Ermittlung der Dumpingspanne der Klägerin in der vorläufigen Verordnung ursprünglich auf der Grundlage des rechnerisch ermittelten Werts nach Art. 2 Abs. 3 der Grundverordnung berechnet worden war. Wie nämlich aus dem 55. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung abgeleitet werden kann, wurden die Verkäufe gleichartiger Waren als nicht hinreichend repräsentativ für die Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware der Klägerin angesehen, was der Rat bestätigt hat. Wie der 17. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung besagt, hat der Rat daher in der angefochtenen Verordnung infolge der Stellungnahme der Klägerin akzeptiert, zur Ermittlung der Dumpingspanne der Klägerin die im normalen Handelsverkehr getätigten Inlandsverkäufe gleichartiger Waren des Vergleichslandherstellers zur Feststellung des Normalwerts heranzuziehen.

131

Wie sich im Übrigen aus den Erwägungsgründen 56 und 68 der vorläufigen Verordnung ergibt (vgl. oben, Rn. 17 und 23), hatte sich die Kommission für die Ermittlung des Normalwerts ursprünglich auf die Typen der gleichartigen Ware beschränkt, die der Vergleichslandhersteller verkauft hatte und die mit den von der Klägerin zur Ausfuhr verkauften Typen der betroffenen Ware direkt vergleichbar waren. Daher wurde die Dumpingspanne der Klägerin auf der Grundlage eines Vergleichs zwischen dem Normalwert und den Ausfuhrpreisen berechnet, der sich auf diese Typen der gleichartigen Ware und auf die entsprechenden Typen der betroffenen Ware, nämlich, laut einer E‑Mail der Kommission vom 26. November 2012, 369 Warentypen, beschränkte. Diese Warentypen stellten somit ungefähr 20 % der von der Klägerin zur Ausfuhr verkauften Warentypen ‐ nämlich, nach einer von der Klägerin in ihrer Stellungnahme zum endgültigen Informationsschreiben vorgelegten Zahl, die nicht bestritten wurde, 1645 Warentypen (vgl. oben, Rn. 40) ‐ dar. Insoweit hat, wie die Kommission gegenüber der Klägerin im endgültigen Informationsschreiben vom 15. März 2013 ausführte (vgl. oben, Rn. 32), dieses Organ es auf die Einwände der Klägerin hin in seinem Vorschlag für endgültige Maßnahmen akzeptiert, die Dumpingspanne der Klägerin auf der Grundlage ihrer gesamten Ausfuhrverkäufe mittels einer Berichtigung des Normalwerts bei den Typen der betroffenen Ware ohne Entsprechung bei den vom Vergleichslandhersteller verkauften Warentypen zu ermitteln. Nach dem 18. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung (vgl. oben, Rn. 46) wurde diese Änderung der Ermittlung der Dumpingspanne in dieser Verordnung bestätigt. Auf dieser Grundlage wurde daher, wie sich aus dem 20. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung ergibt (vgl. oben, Rn. 48), der für das Vergleichsland ermittelte gewogene durchschnittliche Normalwert jedes Warentyps der gleichartigen Ware mit dem gewogenen Durchschnitt des entsprechenden Typs der betroffenen Ware nach der ersten in Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung genannten Methode verglichen.

132

Wie aus den vorstehenden Rn. 130 und 131 hervorgeht, beruht die Berechnung des Normalwerts im Hinblick auf die Ermittlung der Dumpingspanne der Klägerin in Wahrheit auf einer Gesamtheit von 1645 Werten, wobei jeder dieser Werte dem gewogenen Durchschnitt der Verkäufe des Vergleichslandherstellers eines bestimmten Warentyps der gleichartigen Ware entspricht und gegebenenfalls, insbesondere bei ungefähr 80 % dieser Werte, berichtigt wurde, um die Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften der betroffenen Warentypen ohne Entsprechung zu berücksichtigen.

133

Wie oben in Rn. 27 ausgeführt, legte die Kommission im vorläufigen Informationsschreiben dar, dass, da nur ein einziger Hersteller im Vergleichsland bei der Untersuchung mitgearbeitet habe, die Informationen aus dem Vergleichsland folglich nicht „auf der Ebene der [Warenkontrollnummern]“ hätten freigegeben werden können. Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass die Warenkontrollnummern die alphanumerischen Codes bezeichnen, die jeweils einem bestimmten Warentyp entsprechen. Daher ist der Hinweis der Kommission so zu verstehen, dass dieses Organ alle Detailinformationen zu jedem vom Vergleichslandhersteller verkauften Warentyp schwärzte. Außerdem gab die Kommission in diesem Schreiben auch an, sie habe in den elektronischen Dateien, die dem vorläufigen Informationsschreiben beigefügt waren, aus Gründen der Vertraulichkeit die Daten geschwärzt, die sich auf die vom Vergleichslandhersteller vorgelegten Informationen gegründet hätten. Aus der Akte ergibt sich nämlich, dass die Tabellen zu den Produktionskosten der Inlandsverkäufe (2.2 DMCOP), zu den Inlandsverkäufen (2.4 DMSALES) sowie zu den Berechnungen der im normalen Handelsverkehr getätigten Verkäufe und des Normalwerts (2.5 OCOT und NV) keine Daten enthalten. Gleiches gilt in der Tabelle zum Überblick über die Berechnung des Dumpings (2.1) für die Spalten zum Normalwert sowie für die Spalten zur Höhe und zur Spanne des Dumpings für jeden Warentyp. Dagegen wurden in den Spalten der letztgenannten Tabelle zu den Ausfuhrverkäufen der Klägerin in die Union sowie in der Tabelle zu diesen Verkäufen (2.7 EUSALES) und in der Tabelle zu den Berechnungen des Preises der Ausfuhren nach Warentyp (2.8) keine Daten geschwärzt. Wie oben in Rn. 34 ausgeführt, schwärzte die Kommission im endgültigen Informationsschreiben dieselben Datenkategorien wie im vorläufigen Informationsschreiben. Überdies ergibt sich aus den Akten nicht, dass die Kommission gegenüber der Klägerin einige dieser Daten offengelegt hätte, als sie auf die Ersuchen der Letzteren hin ergänzende Auskünfte zu den Informationen im vorläufigen Informationsschreiben und im endgültigen Informationsschreiben gab.

134

Nach alledem wurden die Berechnungen des Normalwerts jedes Warentyps der gleichartigen Ware sowie die in der vorstehenden Rn. 132 genannten Werte, die den Ergebnissen dieser Berechnungen entsprechen, der Klägerin gegenüber nicht offengelegt. Wie ausdrücklich aus der Klageschrift hervorgeht, sieht die Klägerin im Rahmen ihrer ersten Rüge die unterbliebene Offenlegung dieser Informationen als Verletzung ihrer Verteidigungsrechte an. Insbesondere bezieht sich die Klägerin insoweit auf die in der vorstehenden Rn. 133 angeführten geschwärzten Daten in den Tabellen des endgültigen Informationsschreibens zu den Berechnungen der im normalen Handelsverkehr getätigten Verkäufe und des Normalwerts (2.5 OCOT und NV). Ihrer Ansicht nach hätten ihr diese Daten übermittelt werden müssen, sobald der Vergleichslandhersteller der Offenlegung der Elemente, auf die sich die Kommission bei der Ermittlung dieser Daten gestützt habe, zugestimmt hatte.

135

Zwar beanstandete die Klägerin, wie oben in den Rn. 36 und 39 dargelegt, im Untersuchungsverfahren auch die unterbliebene Offenlegung anderer für die Ermittlung des Normalwerts maßgeblicher Dokumente und Informationen. Im Rahmen ihrer ersten Rüge hat sich die Klägerin jedoch nicht darauf berufen und sich daher auf das Vorbringen der unterbliebenen Offenlegung der Berechnungen des Normalwerts, d. h. der Einzelheiten dieser Berechnungen für jeden einzelnen Warentyp sowie des Ergebnisses dieser Berechnungen, beschränkt.

136

Zweitens ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Organe das Vorbringen der Klägerin nicht bestreiten, wonach die Berechnungen des Normalwerts im Sinne der vorstehenden Rn. 135 wichtigste Erwägungen im Sinne von Art. 20 Abs. 2 der Grundverordnung darstellten. Im Übrigen hätten die Organe, wie sie in der mündlichen Verhandlung auf eine Frage des Gerichts eingeräumt haben, der Klägerin die Einzelheiten der Berechnungen des Normalwerts übermittelt, wenn Letztere auf der Grundlage der Inlandsverkäufe dieses ausführenden Herstellers ermittelt worden und deshalb für diesen nicht vertraulich gewesen wären. Ebenso übermittelte die Kommission, wie oben in Rn. 133 dargelegt, obwohl sie, was die Klägerin angeht, die Berechnungen des Normalwerts für jeden einzelnen Warentyp aus Gründen der Vertraulichkeit schwärzte, dieser gleichwohl die Berechnungen der entsprechenden Ausfuhrpreise.

137

Drittens sind die genauen Gründe in Erinnerung zu rufen, aus denen die Kommission den Antrag auf Offenlegung der Berechnungen des Normalwerts ablehnte.

138

Dazu ergibt sich aus der E‑Mail der Klägerin vom 19. März 2013 (vgl. oben, Rn. 38), dass die Kommission zunächst dem Vergleichslandhersteller antwortete, indem sie darauf hinwies, dass die Vertraulichkeit der von ihm übermittelten Informationen ihrer Ansicht nach nicht selektiv für bestimmte Beteiligte aufgehoben werden könne. Der Inhalt dieser Äußerungen wurde von den Organen nicht bestritten. In dieser E‑Mail wiederholte die Klägerin auch ihren Antrag, indem sie auf den von der Kommission gegenüber dem Vergleichslandhersteller angegebenen Grund antwortete und hierzu zwei Argumente vorbrachte. Das erste Argument betrifft den Umstand, dass die Berechnungen der Dumpingspanne und folglich die Daten betreffend den Normalwert für das betreffende Unternehmen spezifisch gewesen seien. Das zweite betrifft den Umstand, dass die Grundverordnung nicht vorgesehen habe, dass die spezifische Erlaubnis der Person, die die vertraulichen Informationen vorgelegt habe, nicht auf einen einzigen Beteiligten beschränkt werden könne. Außerdem wies die Klägerin darauf hin, dass sie, da ihre Verteidigungsrechte betroffen seien, beim Anhörungsbeauftragten beantrage, die fragliche Meinungsverschiedenheit beizulegen. Der Leiter der Abteilung für Antidumpinguntersuchungen der Kommission und der Anhörungsbeauftragte nahmen jeweils zu dieser E‑Mail am 21. März 2013, wie oben in Rn. 38 ausgeführt, Stellung. Aus den Akten ergibt sich nicht, dass die Kommission in einem späteren Stadium des Untersuchungsverfahrens einen anderen als den oben dargelegten Standpunkt geäußert hätte.

139

Folglich beruht der einzige Grund, den die Kommission zur Ablehnung des Antrags auf Offenlegung der Berechnungen des Normalwerts geltend machte, auf dem Erfordernis, gegenüber den anderen in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Herstellern als der Klägerin das Diskriminierungsverbot zu beachten. Die Kommission ist zum einen davon ausgegangen, dass es dem Vergleichslandhersteller nicht möglich gewesen sei, auf die Vertraulichkeit der von ihm vorgelegten Informationen zugunsten eines bestimmten Beteiligten zu verzichten, und zum anderen, dass sie selbst diese Informationen nicht nur gegenüber der Klägerin unter Ausschluss der anderen in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller habe offenlegen können. Die Kommission war nämlich der Ansicht, dass diese Informationen Letztere ebenso wie die Klägerin beträfen, da sie zur Berechnung des Normalwerts verwendet worden seien, der zur Ermittlung der individuellen Dumpingspanne dieser drei Hersteller herangezogen worden sei. Somit vertrat die Kommission die Auffassung, dass diese Informationen nicht spezifisch für die Berechnung des Normalwerts betreffend die Dumpingspanne der Klägerin gewesen seien und dass daher eine spezifische Offenlegung dieser Informationen an Letztere nicht gerechtfertigt sei.

140

Im Rahmen der vorliegenden Klage haben die Organe jedoch Argumente vorgetragen, die zum Teil mit anderen als den in der vorstehenden Rn. 139 dargelegten Gründen zusammenhängen.

141

So hat der Rat im Rahmen des schriftlichen Verfahrens im Wesentlichen zwei andere Gründe geltend gemacht, auf die sich diese Ablehnung seiner Ansicht nach stützte.

142

Zum einen hat der Rat vorgebracht, die Erlaubnis des Vergleichslandherstellers könne nur für die Informationen, die er der Kommission übermittelt habe, und nicht für die Berechnungen des Normalwerts, die ein internes Dokument der Kommission darstellten, gelten.

143

Zum anderen seien nach Art. 19 Abs. 1 der Grundverordnung die Berechnungen des Normalwerts ihrer Natur nach vertraulich, so dass ihre Vertraulichkeit nicht von einem Antrag auf vertrauliche Behandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 5 dieser Verordnung abhänge und durch die Erlaubnis des Vergleichslandherstellers nicht verändert werden könne. Daher sei die Kommission trotz dieser Erlaubnis jedenfalls verpflichtet gewesen, den Antrag der Klägerin auf Offenlegung dieser Berechnungen abzulehnen. In der mündlichen Verhandlung haben der Rat und die Kommission das schriftliche Vorbringen des Rates konkretisiert und ergänzt, um die Stichhaltigkeit dieses Grundes nachzuweisen. Insbesondere haben die Organe im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die diesen Berechnungen zugrunde liegenden Daten des Vergleichslandherstellers unter das Geschäftsgeheimnis des Letzteren fielen. Daraus ergibt sich nach Ansicht dieser Organe, dass die Offenlegung dieser Daten zum einen die besonderen Interessen der Wettbewerber der Klägerin auf dem betroffenen Markt beeinträchtigen und zum anderen den Wettbewerb auf diesem Markt verfälschen würde. Ferner sei im Rahmen der Methode des Vergleichslandes die sich daraus ergebende Beschränkung der den betreffenden ausführenden Herstellern übermittelten Information eine logische Folge der Ablehnung ihres Antrags auf MWB, was außerdem erforderlich sei, um die freiwillige Zusammenarbeit der Vergleichslandhersteller sicherzustellen. Schließlich haben die Organe darauf hingewiesen, dass die Kommission zu dem Zeitpunkt, zu dem sie den Antrag der Klägerin auf Offenlegung der Berechnungen des Normalwerts abgelehnt habe, den genauen Umfang der Informationen, die der Vergleichslandhersteller selbst der Klägerin offengelegt habe, nicht gekannt habe.

144

Die Kommission hat es jedoch nicht auf der Grundlage eines der zwei in den vorstehenden Rn. 142 und 143 dargelegten Gründe abgelehnt, der Klägerin gegenüber die Berechnungen des Normalwerts offenzulegen, sondern aus dem oben in Rn. 139 genannten Grund, wie aus dem E‑Mail-Wechsel vom 18. bis zum 21. März 2013 hervorgeht (vgl. oben, Rn. 35 bis 38 sowie 138).

145

Im Übrigen ist zu dem Grund, wonach die Berechnungen des Normalwerts, anders als die vom Vergleichslandhersteller vorgelegten Informationen, interne Dokumente darstellten, festzustellen, dass die Organe in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich anerkannt haben, dass sich die Kommission darauf im Untersuchungsverfahren nicht gestützt hatte, um die Vertraulichkeit dieser Berechnungen zu wahren.

146

Zwar haben die Organe hinsichtlich des Grundes, dass diese Berechnungen ihrer Natur nach vertraulich gewesen seien, in der mündlichen Verhandlung demgegenüber geltend gemacht, die Kommission habe sich auf diesen Grund gestützt, um diese Berechnungen im Rahmen des endgültigen Informationsschreibens zu schwärzen. Insoweit rechtfertigte die Kommission, wie oben in Rn. 133 ausgeführt, die Schwärzung der Berechnungen des Normalwerts im vorläufigen Informationsschreiben und im endgültigen Informationsschreiben mit dem Umstand, dass, da nur ein einziger Hersteller im Vergleichsland bei der Untersuchung mitgearbeitet habe, die Informationen aus dem Vergleichsland nicht auf der Ebene der Warentypen hätten freigegeben werden können. Aus dem Wortlaut dieser Rechtfertigung kann logisch abgeleitet werden, dass die Schwärzung der Berechnungen des Normalwerts in diesen Schreiben verhindern sollte, dass die zugrunde liegenden Daten des einzigen mitarbeitenden Vergleichslandherstellers, die unter dessen Geschäftsgeheimnis fielen, rekonstruiert werden können. Daher kann angenommen werden, dass sich die Kommission zum Zeitpunkt der Übermittlung des endgültigen Informationsschreibens auf diesen Grund stützte, um die Berechnungen des Normalwerts in diesem Schreiben zu schwärzen.

147

Wie sich jedoch aus dem aus dem E‑Mail-Wechsel vom 18. bis zum 21. März 2013 ergibt, bezog sich die Kommission im Lauf dieses Austauschs nicht mehr, weder hauptsächlich noch hilfsweise, auf diesen Grund. Vielmehr legen sowohl der Wortlaut als auch der Kontext dieses E‑Mail-Wechsels nahe (vgl. oben, Rn. 35 bis 38 sowie 138), dass die Kommission in diesem Stadium des Verfahrens nicht mehr beabsichtigte, sich auf diesen Grund zu stützen, um den Antrag der Klägerin auf Offenlegung der Berechnungen des Normalwerts abzulehnen.

148

Dazu ist insbesondere festzustellen, dass der Anhörungsbeauftragte in seiner E‑Mail vom 21. März 2013 darauf hinwies, dass die „nicht diskriminierende Behandlung der Parteien den wesentlichen Aspekt darstellt[e]“ (vgl. oben, Rn. 38).

149

Außerdem hatte der Vergleichslandhersteller zum Zeitpunkt der Übermittlung des endgültigen Informationsschreibens, d. h. am 15. März 2013, dem Zugang der Klägerin zu den Daten, die dieser Hersteller der Kommission übermittelt hatte, noch nicht zugestimmt. Wie nämlich oben in Rn. 35 ausgeführt, erfolgte diese Erlaubnis erst am 18. März 2013. Im Anschluss an diese neue Tatsache hat sich die Kommission zum ersten Mal auf das Erfordernis der Beachtung der Gleichbehandlung als Grund berufen. Aus dieser Verkettung der Tatsachen lässt sich ableiten, dass die Kommission implizit, aber notwendigerweise davon ausging, dass sie der Klägerin aufgrund der angeführten Erlaubnis nicht mehr den Grund, aus dem sie die Berechnungen des Normalwerts im vorläufigen Informationsschreiben und im endgültigen Informationsschreiben geschwärzt hatte, nämlich die Wahrung des Geschäftsgeheimnisses des Vergleichslandherstellers, sondern nur das Erfordernis der Beachtung der Gleichbehandlung als Grund entgegenhalten konnte.

150

Somit ist festzustellen, dass der Rat, indem er die in der vorstehenden Rn. 141 dargelegten Gründe geltend macht, in Wahrheit das Gericht auffordert, den Grund, auf den sich die Kommission im Untersuchungsverfahren berief, um den Antrag der Klägerin auf Offenlegung der Berechnungen des Normalwerts abzulehnen, gegen diese Gründe auszuwechseln. Nach ständiger Rechtsprechung ist jedoch die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts der Union anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses zu beurteilen (vgl. Urteil vom 3. September 2015, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Kommission, C‑398/13 P, Slg, EU:C:2015:535, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung), so dass das Gericht dieser Aufforderung nicht nachkommen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2013, North Drilling/Rat, T‑552/12, EU:T:2013:590, Rn. 25).

151

Im Übrigen kann die von der Klägerin im Rahmen der vorliegenden Rüge beanstandete Verletzung ihrer Verteidigungsrechte im Verwaltungsverfahren die Nichtigerklärung der Antidumpingverordnung nach sich ziehen. Folglich kann diese Verletzung nicht bloß dadurch geheilt werden, dass der Unionsrichter die Gründe prüft, die die Entscheidung, aus der sich die geltend gemachte Verletzung ergibt, stützen können. Eine solche Prüfung beschränkt sich nämlich auf eine gerichtliche Kontrolle der vorgetragenen Klagegründe und kann kein Ersatz für die umfassende Sachverhaltsermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens sein, die sich auf eine Beurteilung der besonderen Umstände des betreffenden Falles durch die zuständige Behörde gründet. Außerdem wird die Klägerin dadurch, dass sie im Rahmen der vorliegenden Klage erstmals Kenntnis von den Gründen erlangt, die die Organe vor dem Gericht geltend gemacht haben, nicht in die Lage versetzt, in der sie sich befunden hätte, wenn sie zu diesen Gründen im Untersuchungsverfahren hätte Stellung nehmen können (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 25. Oktober 2011, Solvay/Kommission, C‑110/10 P, Slg, EU:C:2011:687, Rn. 51). Folglich kann das Gericht im vorliegenden Fall jedenfalls nicht wegen der Ablehnung, ihr gegenüber die Berechnungen des Normalwerts offenzulegen, eine Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin auf der Basis von Gründen feststellen, auf die sich diese Ablehnung nicht stützte.

152

Daher wird das Gericht im vorliegenden Fall für die Feststellung des Vorliegens einer Verletzung der Verteidigungsrechte das Vorbringen der Organe nur berücksichtigen können, soweit es den einzigen von der Kommission im Untersuchungsverfahren geltend gemachten Grund stützen kann. Wie jedoch oben in Rn. 81 dargelegt, kann nach ständiger Rechtsprechung eine Unregelmäßigkeit in Bezug auf die Verteidigungsrechte nur dann zur Nichtigerklärung der streitigen Verordnung führen, wenn die Möglichkeit, dass wegen dieser Unregelmäßigkeit das Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, nicht völlig ausgeschlossen ist. Folglich wird, falls festgestellt werden sollte, dass sich die Kommission nicht auf das Erfordernis der Beachtung der Gleichbehandlung als Grund berufen konnte, um die Offenlegung der Berechnungen des Normalwerts der Klägerin gegenüber abzulehnen, gegebenenfalls zu prüfen sein, ob sie dennoch zu einer solchen Ablehnung auf der Grundlage eines der zwei vom Rat im Rahmen der vorliegenden Klage geltend gemachten Gründe verpflichtet war, so dass ein anderes Ergebnis des Verfahrens auszuschließen wäre.

153

Viertens ist daher zu prüfen, ob das Erfordernis der Beachtung der Gleichbehandlung gegenüber den anderen in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern als Grund unter den Umständen des vorliegenden Falles es rechtfertigen konnte, der Klägerin gegenüber die Offenlegung der Berechnungen des Normalwerts abzulehnen.

154

Insoweit ist daran zu erinnern, dass, wie oben in Rn. 128 ausgeführt, die Klägerin sowohl im Untersuchungsverfahren als auch im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits insbesondere geltend gemacht hat, dass sie sich aufgrund der Erlaubnis des Vergleichslandherstellers, die speziell sie betroffen habe, hinsichtlich der Berechnungen des Normalwerts in einer Situation befunden habe, die sich objektiv von derjenigen der anderen ausführenden Hersteller unterschieden habe.

155

Die Klägerin stellt jedoch nicht in Abrede, dass ihr die Berechnungen des Normalwerts nicht übermittelt werden konnten, bis der Vergleichslandhersteller der Kommission mit seinem Schreiben vom 18. März 2013 die Erlaubnis gab, die Informationen, die er diesem Organ vorgelegt hatte, der Klägerin gegenüber offenzulegen. Insbesondere ergibt sich aus den Akten nicht, dass die Klägerin diese Übermittlung vor diesem Schreiben beantragt hätte.

156

Wie oben in Rn. 95 dargelegt, haben die Organe im Rahmen der Anwendung von Art. 19 in Verbindung mit Art. 20 der Grundverordnung über die Einhaltung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung nach Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte zu wachen, wonach jede Person u. a. ein Recht darauf hat, dass ihre Angelegenheiten von den Organen der Union gerecht behandelt werden (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C‑439/11 P, Slg, EU:C:2013:513, Rn. 155). Nach ständiger Rechtsprechung dürfen gemäß dem Grundsatz der Gleichbehandlung zum einen gleiche Sachverhalte nicht unterschiedlich und zum anderen unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern nicht objektive Gründe eine solche Behandlung rechtfertigen (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2011, CHEMK und KF/Rat, T‑190/08, Slg, EU:T:2011:618, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

157

Im Rahmen der Anwendung der Grundverordnung haben die Unionsorgane gegenüber den Beteiligten den Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten (vgl. Urteil vom 13. September 2013, Cixi Jiangnan Chemical Fiber u. a./Rat, T‑537/08, EU:T:2013:428, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung). Insbesondere erhält dieser allgemeine Grundsatz eine besondere Ausgestaltung im Rahmen von Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung, der bestimmt, dass der Antidumpingzoll jeweils in der angemessenen Höhe ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren der Ware gleich welcher Herkunft eingeführt wird.

158

Sofern die unterschiedliche Behandlung der Ausfuhren hinsichtlich der Erhebung des Antidumpingzolls eine Rechtsgrundlage in der Grundverordnung hat, besteht jedoch nach der Rechtsprechung ein objektiver Grund für diese unterschiedliche Behandlung, so dass diese nicht als Verletzung der Gleichbehandlung angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2002, Europe Chemi-Con [Deutschland]/Rat, T‑89/00, Slg, EU:T:2002:213, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung). Allgemein beruht eine unterschiedliche Behandlung auf einem objektiven und angemessenen Kriterium, wenn sie im Zusammenhang mit einem rechtlich zulässigen Ziel steht, das mit der in Rede stehenden Regelung verfolgt wird, und wenn diese unterschiedliche Behandlung in angemessenem Verhältnis zu dem mit der betreffenden Behandlung verfolgten Ziel steht (vgl. Urteil vom 22. Mai 2014, Glatzel, C‑356/12, Slg, EU:C:2014:350, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

159

Insoweit ist vorab darauf hinzuweisen, dass, wie die Klägerin geltend macht, die von der Kommission im Rahmen des E‑Mail-Wechsels vom 18. bis zum 21. März 2013 vertretene Auffassung, wonach es nicht möglich sei, auf die Vertraulichkeit einer Information gegenüber einem spezifischen Beteiligten zu verzichten, keine Stütze in den einschlägigen Bestimmungen der Grundverordnung findet.

160

Zunächst geht aus dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 5 der Grundverordnung nicht hervor, dass die Erlaubnis des Auskunftgebers, die für die Offenlegung der Informationen, deren vertrauliche Behandlung von diesem Auskunftgeber beantragt worden ist, erforderlich ist, nicht nur für einen spezifischen Beteiligten oder mehrere spezifische Beteiligte gegeben werden könnte.

161

Sodann ergibt sich aus den in Art. 19 Abs. 1 der Grundverordnung beispielhaft angeführten Vertraulichkeitsgründen, dass die Beurteilung des vertraulichen Charakters einer im Rahmen einer Antidumpinguntersuchung vorgelegten Information die Berücksichtigung der jeweiligen Situation der Auskunftgeber und der Beteiligten, die Zugang zu dieser Information erhalten können, implizieren kann. Insbesondere umfasst einer der in dieser Bestimmung genannten Gründe, nämlich dass die Preisgabe dieser Information einem Konkurrenten erhebliche Wettbewerbsvorteile verschaffen könnte, die Beurteilung der jeweiligen Marktstellung der Personen, die diese Offenlegung benachteiligen könnte, zum einen und der Beteiligten, die daraus einen Vorteil erlangen könnten, der zu einer Wettbewerbsverzerrung führte, zum anderen.

162

So hat das Gericht bereits festgestellt, dass es der Kommission oblag, in Anbetracht der besonderen Umstände des betreffenden Falles, z. B. der beschränkten Zahl von auf diesem Markt tätigen Unternehmen und der sehr guten Marktkenntnis des Antragstellers, keine Angaben zugänglich zu machen, die es diesem Antragsteller erlaubt hätten, geschäftlich sensible Informationen zu gewinnen, die dem Unternehmen, das die Daten vorgelegt hatte, hätten schaden können (vgl. in diesem Sinne Urteil Ajinomoto und NutraSweet/Rat, oben in Rn. 94 angeführt, EU:T:1997:209, Rn. 86).

163

Zwar betreffen, wie die Organe in der mündlichen Verhandlung vorgebracht haben, die in Art. 19 Abs. 1 der Grundverordnung angeführten Gründe den Schutz von unter das Geschäftsgeheimnis fallenden Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind und grundsätzlich nicht offengelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Mai 1991, Nakajima/Rat, C‑69/89, Slg, EU:C:1991:186, Rn. 112, und Hangzhou Duralamp Electronics/Rat, oben in Rn. 94 angeführt, EU:T:2013:369, Rn. 115).

164

Aus dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 1 der Grundverordnung ergibt sich jedoch nicht, dass der Schutz solcher Informationen es verlangte, grundsätzlich jede Möglichkeit der Offenzulegung und daher jede Beurteilung der besonderen Situation eines Beteiligten, der den Zugang zu diesen Informationen beantragt, auszuschließen. Wie nämlich oben in Rn. 94 dargelegt, kann nach der Rechtsprechung die Verpflichtung der Organe, die vertrauliche Behandlung einer unter das Geschäftsgeheimnis fallenden Information sicherzustellen, den anderen betreffenden Parteien, insbesondere den Ausführern, weder die von Art. 20 der Grundverordnung vorgesehenen Verfahrensgarantien entziehen noch die ihnen nach diesen Bestimmungen zuerkannten Rechte aushöhlen (vgl. in diesem Sinne Urteile Timex/Rat und Kommission, oben in Rn. 94 angeführt, EU:C:1985:119, Rn. 29, und Zhejiang Harmonic Hardware Products/Rat, oben in Rn. 94 angeführt, EU:T:2011:639, Rn. 59). Überdies wurde in der vorstehenden Rn. 105 darauf hingewiesen, dass nach Art. 20 Abs. 4 der Grundverordnung die endgültige Unterrichtung „unter der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen“ erfolgt. Diese Formulierung lässt der Kommission einen gewissen Wertungsspielraum bei der Bestimmung der geeignetsten Art und Weise, um das Recht der Beteiligten auf Information mit der Vertraulichkeit bestimmter Informationen in Einklang zu bringen.

165

Die Auslegung der Organe findet auch keine Stütze in der Rechtsprechung zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses. Nach dieser Rechtsprechung ist zwar der Schutz des Geschäftsgeheimnisses ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts (vgl. Urteil vom 29. März 2012, Interseroh Scrap and Metals Trading, C‑1/11, Slg, EU:C:2012:194, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung). Darüber hinaus stellt nach dieser Rechtsprechung die Wahrung eines unverfälschten Wettbewerbs ein wichtiges Interesse der Allgemeinheit dar, dessen Schutz die Ablehnung der Offenlegung von unter das Geschäftsgeheimnis fallenden Informationen rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 14. Februar 2008, Varec, C‑450/06, Slg, EU:C:2008:91, Rn. 51). Es ergibt sich zwar aus diesen Grundsätzen, dass eine Verwaltungsbehörde oder ein Gericht die Offenlegung von Informationen ablehnen können muss, die diese Interessen beeinträchtigen würde, auch indem diesen Interessen Vorrang gegenüber den Verteidigungsrechten der Parteien eingeräumt wird, die Interesse an dieser Offenlegung haben, jedoch geht daraus nicht hervor, dass diese Behörde oder dieses Gericht aus diesen Gründen unter allen Umständen zu einer solchen Ablehnung verpflichtet wäre. Vielmehr hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass, wenn die Art des Verfahrens es erfordert, die durch den besonderen Schutz, den das Geschäftsgeheimnis genießt, gewahrten Interessen mit den Verteidigungsrechten der Beteiligten dieses Verfahrens abzuwägen sind (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil Varec, EU:C:2008:91, Rn. 43 und 51). Wie oben in Rn. 94 ausgeführt, ist das bei einem Antidumping-Untersuchungsverfahren wie dem hier vorliegenden der Fall, was bedeutet, dass die Kommission selbst bei Vorliegen von unter das Geschäftsgeheimnis fallenden Informationen keine absolute Verpflichtung zur Ablehnung ihrer Offenlegung haben kann, ohne die besonderen Umstände des betreffenden Falles und insbesondere die spezifische Situation des betreffenden Beteiligten zu beurteilen.

166

Insbesondere ist zu dem von den Organen in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Ziel, Wettbewerbsverzerrungen auf den betreffenden Märkten zu vermeiden, darauf hinzuweisen, dass zwar der Umstand, dass Unternehmen Informationen über einen Wettbewerber haben, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen, wie die Preise oder die Verkäufe, den Grad der Ungewissheit über das Marktgeschehen verringern oder beseitigen und dadurch zu einer etwaigen Beschränkung des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen führen kann, diese Folgen jedoch von den besonderen Umständen des betreffenden Falles abhängen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2009, T‑Mobile Netherlands u. a., C‑8/08, Slg, EU:C:2009:343, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

167

Entgegen den Ausführungen der Organe in der mündlichen Verhandlung ist dieser Wertungsspielraum der Kommission, das Recht der Beteiligten auf Information mit dem Schutz der vertraulichen Informationen in Einklang zu bringen, nicht beschränkt, wenn der fragliche Beteiligte ein ausführender Hersteller ist, dem, wie der Klägerin, keine MWB gewährt wurde. Wie zwar die Klägerin selbst in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, kann die Rüge einer Verletzung der Verteidigungsrechte eines ausführenden Herstellers, dem keine MWB gewährt wurde, nicht allein deshalb begründet sein, weil ihm gegenüber die Berechnungen des Normalwerts nicht offengelegt wurden, wenn die Schwärzung dieser Berechnungen durch die Notwendigkeit gerechtfertigt ist, die Vertraulichkeit des Geschäftsgeheimnisses des Vergleichslandherstellers zu schützen. Diese Besonderheiten der Situation eines ausführenden Herstellers mit Sitz in einem Land ohne Marktwirtschaft, dem keine MWB gewährt wurde, können jedoch eine Behandlung des Letzteren, die sich in Bezug auf die Verteidigungsrechte von derjenigen eines anderen Beteiligten unterscheidet, nicht rechtfertigen. Insbesondere können, wie bei jedem Beteiligten, die Anträge eines solchen ausführenden Herstellers auf Offenlegung seiner Berechnungen ohne Prüfung der besonderen Umstände des betreffenden Falles nicht grundsätzlich allein deshalb abgelehnt werden, weil die Möglichkeit, ihm diese Offenlegung zu gewähren, ein „systemisches Ungleichgewicht“ in den Beziehungen zwischen der Kommission zum einen und den an der Untersuchung teilnehmenden Unternehmen, wie insbesondere den Herstellern, denen keine MWB gewährt wurde, sowie dem Vergleichslandhersteller, zum anderen, schuf.

168

Schließlich ergibt sich zwar aus dem Wortlaut von Art. 20 Abs. 2 bis 4 der Grundverordnung, dass die Organe verpflichtet sind, allen Beteiligten eine endgültige Unterrichtung über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen, auf denen die Antidumpingmaßnahmen beruhen, zu übermitteln, jedoch geht daraus nicht hervor, dass ihnen die Offenlegung einer in diese endgültige Unterrichtung nicht aufgenommenen Information gegenüber einem bestimmten Beteiligten, der dies beantragt, aus dem Grund unmöglich wäre, weil alle Beteiligten Zugang dazu haben müssten. Im Übrigen ergibt sich aus den Akten, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, dass die endgültige Unterrichtung einen allgemeinen Teil umfasst, der an alle Beteiligten übermittelt werden soll, und einen speziellen Teil, der sich auf die besonderen Fragen bezieht, die den fraglichen Beteiligten betreffen. So wurden der Klägerin z. B., wie oben in Rn. 133 dargelegt, im an sie gerichteten endgültigen Informationsschreiben die Berechnungen zu den Ausfuhrpreisen für jeden einzelnen Warentyp mitgeteilt. Diese Informationen sollten jedoch nur in der endgültigen Unterrichtung an die Klägerin vorkommen, da sie nur die Berechnung ihrer individuellen Dumpingspanne betreffen, und nicht in der endgültigen Unterrichtung insbesondere an die anderen in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller, deren individuelle Dumpingspanne auf der Grundlage ihrer eigenen Ausfuhrpreise berechnet wurde.

169

Im Übrigen ist Art. 20 Abs. 2 und 4 der Grundverordnung im Licht der oben in Rn. 93 angeführten Rechtsprechung auszulegen, wonach es Sache der Beteiligten eines Antidumping-Untersuchungsverfahrens ist, die Organe in die Lage zu versetzen, die Probleme zu beurteilen, die für sie dadurch entstehen können, dass in den ihnen zur Verfügung gestellten Informationen ein Element nicht enthalten war. Erst recht kann eine solcher Beteiligter nicht vor dem Unionsrichter beanstanden, dass ihm eine Information nicht zur Verfügung gestellt worden sei, wenn er im Lauf des Untersuchungsverfahrens, das zur streitigen Antidumpingverordnung geführt hat, bei den Organen keinen diese bestimmte Information betreffenden Antrag gestellt hat.

170

Folglich kann einem Beteiligten gegenüber die Offenlegung einer Information, die unter die in Art. 20 Abs. 2 und 4 der Grundverordnung genannten fallen könnte, nicht einzig deshalb abgelehnt werden, weil auch andere Beteiligte Recht auf Zugang zu ihr hätten, wenn die Letzteren keinen entsprechenden Antrag gestellt haben. Jedenfalls hat die Kommission nach alledem die Anträge eines Beteiligten auf Zugang zu vertraulichen Informationen im Hinblick auf seine besondere Situation unabhängig von der Situation der anderen Beteiligten zu beurteilen, denen diese Informationen für die Ausübung ihrer Verteidigungsrechte nützlich wären.

171

Eine Auslegung, die im Widerstreit zu der in den vorstehenden Rn. 160 bis 170 dargelegten Auslegung stünde, würde zu einer grundsätzlichen Beschränkung der für die an einer Antidumpinguntersuchung Beteiligten verfügbaren Informationen führen, die nicht mit den Erfordernissen vereinbar wäre, die sich nach der oben in Rn. 92 wiedergegebenen Rechtsprechung aus der Wahrung der Verteidigungsrechte der Beteiligten ergeben, die in solchen Untersuchungsverfahren, die sie unmittelbar und individuell berühren und nachteilige Auswirkungen auf diese haben können, zu berücksichtigen sind. In Fällen wie dem vorliegenden liefe eine solche Auslegung insbesondere darauf hinaus, einem ausführenden Hersteller systematisch nur deshalb Informationen über den Normalwert, der zur Ermittlung seiner Dumpingspanne herangezogen wurde, zu verweigern, weil diese Informationen auch im Rahmen der Ermittlung der Dumpingspanne der anderen ausführenden Hersteller verwendet wurden. Sie führte daher dazu, diesem ausführenden Hersteller in den meisten Fällen Informationen zu verwehren, die angesichts der Auswirkung der Berechnung des Normalwerts auf die Ermittlung seiner Dumpingspanne von entscheidender Bedeutung für seine Verteidigungsrechte sein könnten.

172

Im Übrigen ist unbestritten, dass die Kommission im Rahmen des fraglichen Untersuchungsverfahrens einem Unionshersteller eine Information, die ihr auf vertraulicher Grundlage von der China Chamber of Commerce of Metals, Minerals & Chemicals Importers & Exporters (CCCMC) vorgelegt worden war, mit der spezifischen Erlaubnis der Letzteren übermittelte. Das Vorbringen des Rates, wonach diese Information für diesen Hersteller nicht vertraulich gewesen sei, da ihr Inhalt die Gesellschaft dieses Herstellers betroffen habe und der Verteidigung seiner Interessen dienlich gewesen sei, bestätigt die Relevanz dieses Beispiels. Dieses Beispiel untermauert nämlich die oben in den Rn. 160 bis 170 dargelegte Auslegung, wonach nicht auszuschließen ist, dass eine vertrauliche Information einem Beteiligten insbesondere mit der spezifischen Erlaubnis der Person, die sie vorgelegt hat, offengelegt werden kann, wenn die Kommission nach Abwägung zwischen den von der Vertraulichkeit geschützten Interessen und den Verteidigungsrechten der fraglichen Person zu dem Schluss kommen muss, dass sie offenzulegen ist.

173

Im vorliegenden Fall kann der von der Kommission vorgebrachte Umstand, dass die in Rede stehenden Berechnungen des Normalwerts nicht nur zur Ermittlung der Dumpingspanne der Klägerin verwendet worden seien, sondern auch derjenigen der anderen in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller, aus den oben in den Rn. 159 bis 172 ausgeführten Gründen für sich genommen die Ablehnung dieser Offenlegung nicht rechtfertigen.

174

Zum einen läuft nämlich ein solcher Grund in Wahrheit darauf hinaus, die Ausübung der Verteidigungsrechte der Klägerin von derjenigen der Verteidigungsrechte der anderen in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller abhängig zu machen, was, wie sich aus der vorstehenden Rn. 171 ergibt, eine Beschränkung dieser Verteidigungsrechte darstellt, die sowohl dem Wortlaut als auch den Zielen der Art. 19 und 20 der Grundverordnung widerspricht.

175

Diese Auslegung wird durch das Argument des Rates untermauert, wonach die Offenlegung der Berechnungen des Normalwerts nur gegenüber der Klägerin und nicht gegenüber den anderen in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Herstellern zur Folge hätte, ihr gegenüber den Letzteren einen erheblichen Wettbewerbsvorteil im Sinne von Art. 19 Abs. 1 der Grundverordnung zu gewähren. Dieses Argument läuft auf das Vorbringen hinaus, dass Art. 19 Abs. 1 der Grundverordnung den Organen gestatte, gegenüber einem Beteiligten die Offenlegung von Informationen nur deshalb abzulehnen, weil andere Beteiligte, die Wettbewerber des Ersteren seien und die diese Informationen für ihre Verteidigung benötigten, keinen Zugang dazu haben könnten. Die Kommission wäre daher in der Lage, die Offenlegung einer Information selbst in dem Fall abzulehnen, dass darüber hinaus aus den für sie verfügbaren Informationen nicht hervorginge, dass diese Information dem fraglichen Beteiligten einen erheblichen Vorteil gewähren könnte, der den Wettbewerb auf dem von dieser Information betroffenen Markt, wie im vorliegenden Fall dem indischen Markt, beeinträchtigen könnte. Sie könnte sich auch auf den Wettbewerbsvorteil dieses Beteiligten auf dem Markt der Union gegenüber anderen ausführenden Herstellern, die diese Information für ihre Verteidigung benötigten, berufen. Dieses Argument bestätigt daher, dass die Organe die Grundverordnung in dem Sinn auslegen, dass die Verteidigungsrechte der Beteiligten grundsätzlich je nach der Möglichkeit der anderen Beteiligten zur Ausübung ihrer eigenen Verteidigungsrechte beschränkt werden können, wobei dieser Auslegung aus den oben in den Rn. 171 und 174 dargelegten Gründen nicht gefolgt werden kann.

176

Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass zwar der Antidumpingzoll für diese ausführenden Hersteller, ebenso wie für die Klägerin, auf der Grundlage einer individuell ermittelten Dumpingspanne nach Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung eingeführt wurde. Daher betreffen, wie die Kommission in ihrer E‑Mail vom 21. März 2013 ausführte, die Informationen über die Berechnungen des Normalwerts auf der Grundlage der vom Vergleichslandhersteller vorgelegten Daten alle diese ausführenden Hersteller. Wie jedoch die Organe in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben, stellten die anderen in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller, anders als die Klägerin, keinen Antrag auf Offenlegung der Berechnungen des Normalwerts. Folglich konnte, wie sich aus den vorstehenden Rn. 169 und 170 ergibt, das Recht dieser Hersteller auf Zugang zu diesen Berechnungen der Klägerin jedenfalls nicht entgegengehalten werden.

177

Im Übrigen ist festzustellen, dass wie die Klägerin geltend macht, die Tatsache, dass sie vom Vergleichslandhersteller die Erlaubnis zum Zugang zu seinen Daten, auf denen die Berechnungen des Normalwerts beruhen, erhielt, ihre Situation im Hinblick auf die Vertraulichkeit dieser Berechnungen im Vergleich zu derjenigen der anderen in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller objektiv verändert.

178

Es steht nämlich fest, dass die anderen in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller, anders als die Klägerin, vom Vergleichslandhersteller keine Erlaubnis zum Zugang zu den von diesem der Kommission für die Berechnung des Normalwerts vorgelegten Daten erhielten. Aus Art. 19 Abs. 5 der Grundverordnung ergibt sich jedoch, dass die Organe ohne diese Erlaubnis eine Information, deren vertrauliche Behandlung vom Auskunftgeber beantragt worden ist, nicht offenlegen dürfen. Wie hingegen oben in den Rn. 164 bis 168 festgestellt, geht aus Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 4 der Grundverordnung im Licht der Rechtsprechung hervor, dass die Organe selbst bei einer vertraulichen Information, die namentlich unter das Geschäftsgeheimnis fällt, über einen gewissen Wertungsspielraum verfügen, der insbesondere eine Abwägung zwischen den von dieser Vertraulichkeit geschützten Interessen und den Verteidigungsrechten der Beteiligten, die die Offenlegung dieser Information beantragen, impliziert. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin gab ihr zwar die Erlaubnis des Vergleichslandherstellers nicht von Rechts wegen Zugang zu den von ihr beantragten Informationen. Doch verfügte sie gleichwohl, anders als die anderen in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller, aufgrund dieser Erlaubnis zumindest über das Recht, dass die Begründetheit ihres Antrags auf der Grundlage einer Abwägung zwischen ihren Verteidigungsrechten und den von der Vertraulichkeit der beantragten Informationen geschützten Interessen geprüft wird.

179

Das Vorbringen der Organe, mit dem die Tragweite der angeführten Erlaubnis in Zweifel gezogen werden soll, vermag dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen.

180

Zunächst ist nämlich der Umstand, dass die Erlaubnis des Vergleichslandherstellers notwendigerweise die Informationen, die er der Kommission vorlegte, und nicht die Berechnungen des Normalwerts auf der Grundlage dieser Informationen betraf, unerheblich. Wie nämlich die Klägerin selbst in der Erwiderung geltend gemacht hat, gründet sich die Wahrung der Vertraulichkeit der Berechnungen des Normalwerts im Lauf des Untersuchungsverfahrens auf die Vertraulichkeit der vom Vergleichslandhersteller vorgelegten zugrunde liegenden Daten. Daher unterschied die Kommission im Rahmen des E‑Mail-Austauschs vom 18. bis zum 21. März 2013 nicht zwischen der Vertraulichkeit dieser Berechnungen und der Vertraulichkeit der zugrunde liegenden Daten, um den Antrag der Klägerin auf Offenlegung dieser Berechnungen abzulehnen (oben, Rn. 38 und 138). Im Übrigen hatte die Kommission selbst im Stadium der Übermittlung der endgültigen Unterrichtung gerade darauf hingewiesen, dass sie die Berechnungen des Normalwerts aufgrund der Notwendigkeit, die Vertraulichkeit der vom Vergleichslandhersteller vorgelegten Informationen zu schützen, geschwärzt hatte (vgl. oben, Rn. 133).

181

Sodann ist auch das Vorbringen der Organe, wonach die in Art. 19 Abs. 5 der Grundverordnung genannte Erlaubnis der Person, die Informationen auf vertraulicher Grundlage vorlegte, keine Bedeutung hinsichtlich der ihrer Natur nach vertraulichen Informationen haben könne, zurückzuweisen. Wie sich nämlich aus den vorstehenden Rn. 139 bis 143 ergibt, beruht diese Auslegung der Tragweite der Erlaubnis des Vergleichslandherstellers nicht auf der gleichen Prämisse wie die von der Kommission im Rahmen des E‑Mail-Austauschs vom 18. bis zum 21. März 2013 vertretene und ist in Wahrheit mit der Letztgenannten unvereinbar. Daher fordern die Organe mit diesem Vorbringen in Wahrheit das Gericht auf, die von der Kommission im Lauf des Untersuchungsverfahrens vertretene Auslegung gegen ihre Auslegung auszuwechseln, wobei das Gericht dieser Aufforderung aus den oben in den Rn. 150 und 151 dargelegten Gründen nicht nachkommen kann.

182

Selbst wenn die Kommission im Stadium des Untersuchungsverfahrens davon ausgegangen sein sollte, dass die Erlaubnis des Vergleichslandherstellers keine Bedeutung hinsichtlich der ihrer Natur nach vertraulichen Informationen hatte, kann einem solchen Standpunkt jedenfalls nicht gefolgt werden.

183

Zum einen geht nämlich aus Art. 19 Abs. 5 der Grundverordnung hervor, dass die Erlaubnis nach dieser Bestimmung die Informationen betrifft, deren vertrauliche Behandlung beantragt worden ist, und nicht nur die von Art. 19 Abs. 1 der Grundverordnung erfassten Informationen, deren vertrauliche Behandlung als gerechtfertigt angesehen wurde.

184

Diese Auslegung wird dadurch bestätigt, dass es nach Art. 19 Abs. 3 der Grundverordnung die einzige Folge, die die Behörden von Amts wegen daraus ziehen dürfen, dass ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt ist, auf die der Antragsteller nicht verzichten will, ist, keinen Gebrauch von der betreffenden Information zu machen. Daher steht selbst in diesem Fall die fehlende Erlaubnis der betreffenden Person einer Offenlegung dieser Information entgegen.

185

Entgegen der Auslegung der Organe ist daher der Anwendungsbereich der Erlaubnis nach Art. 19 Abs. 5 der Grundverordnung in Wahrheit weiter und nicht enger als der von Art. 19 Abs. 1 der Grundverordnung.

186

Zum anderen kann die von Art. 19 Abs. 1 der Grundverordnung vorgenommene Unterscheidung zwischen der Kategorie der ihrer Natur nach vertraulichen Informationen und derjenigen der vertraulichen Informationen auf der Grundlage eines spezifischen Antrags des Auskunftgebers nicht die Tragweite haben, die ihr die Organe zumessen. Zwar kann sie dahin ausgelegt werden, dass sie den zuständigen Behörden gestattet, die erste dieser Kategorien auch ohne diesbezüglichen spezifischen Antrag zu schützen. Allerdings kann diese Kategorie der ihrer Natur nach vertraulichen Informationen ebenso Informationen enthalten, für die der Auskunftgeber außerdem einen spezifischen Antrag auf vertrauliche Behandlung gestellt hat.

187

Zwar wird insbesondere unter Berücksichtigung des oben in Rn. 165 angeführten Grundsatzes des besonderen Schutzes, den das Geschäftsgeheimnis genießt, die Vertraulichkeit der ihrer Natur nach vertraulichen Informationen im Wesentlichen von der objektiven Beurteilung der zuständigen Behörde in diesem Punkt abhängen, so dass es auf das Vorliegen eines sie betreffenden Antrags auf vertrauliche Behandlung nicht ankommen können wird. Jedoch kann daraus nicht im Umkehrschluss abgeleitet werden, dass die Erlaubnis der Person, die diese Informationen vorlegte, keinen Einfluss auf die Entscheidung der zuständigen Behörde hat, diese offenzulegen oder nicht. Aus den vorstehenden Rn. 164 bis 168 ergibt sich nämlich, dass in gewissen Fällen die Offenlegung solcher ihrer Natur nach vertraulichen Informationen nicht ausgeschlossen werden kann. Unter diesen Umständen hat die Tatsache, dass die Person, die diese Informationen vorlegte, ihrer Offenlegung zustimmte, zwangsläufig Auswirkungen, da sich, wie oben in Rn. 178 dargelegt, aus Art. 19 Abs. 5 der Grundverordnung ergibt, dass die Organe die fragliche Information nur bei Vorliegen einer solchen Erlaubnis bekannt geben dürfen.

188

Diese Auslegung wird durch den Wortlaut von Art. 6.5 des Antidumping-Übereinkommens, den Art. 19 der Grundverordnung im Wesentlichen übernimmt, bestätigt, wonach die Erlaubnis der Person, die den Untersuchungsbehörden vertrauliche Informationen vorlegte, sowohl die Kategorie der ihrer Natur nach vertraulichen Informationen als auch die Kategorie der Informationen, die „von den Parteien auf vertraulicher Grundlage für eine Antidumpinguntersuchung zur Verfügung gestellt werden“, betrifft. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der Durchführung der WTO-Regeln der Vorrang der von der Union geschlossenen völkerrechtlichen Verträge vor den Bestimmungen des abgeleiteten Unionsrechts gebietet, diese Bestimmungen nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den genannten Verträgen auszulegen (vgl. Urteil vom 10. November 2011, X und X BV, C‑319/10 und C‑320/10, EU:C:2011:720, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). Diese Rechtsprechung ist insbesondere im Antidumpingbereich anwendbar, wenn feststeht, dass die betreffende Bestimmung der Grundverordnung erlassen wurde, um eine im Rahmen des Antidumping-Übereinkommens übernommene Verpflichtung durchzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteile Nakajima/Rat, oben in Rn. 163 angeführt, EU:C:1991:186, Rn. 29 bis 31, und vom 9. Januar 2003, Petrotub und Republica/Rat, C‑76/00 P, Slg, EU:C:2003:4, Rn. 55 bis 57).

189

Entgegen dem Vorbringen des Rates in der mündlichen Verhandlung wird die Anwendung dieser Rechtsprechung hinsichtlich der Auslegung von Art. 19 der Grundverordnung im Licht der Bestimmungen von Art. 6.5 des Antidumping-Übereinkommens nicht durch das Urteil vom 16. Juli 2015, Kommission/Rusal Armenal (C‑21/14 P, Slg, EU:C:2015:494), in Frage gestellt. Aus den Rn. 47 bis 53 dieses Urteils geht nämlich hervor, dass der Gerichtshof darin lediglich festgestellt hat, dass Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung die Wahrnehmung der Regelungskompetenz des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck brachte, indem er eine spezifische unionsrechtliche Maßnahme erließ, und dass daher der Wille des Unionsgesetzgebers, durch den Erlass dieser Vorschrift bestimmte in Art. 2 des Antidumping-Übereinkommens enthaltene Verpflichtungen umzusetzen, nicht nachgewiesen werden konnte (Urteil Kommission/Rusal Armenal, EU:C:2015:494, Rn. 47 bis 53). Der Gerichtshof hat jedoch in diesem Urteil nicht über die Frage entschieden, ob Art. 19 der Grundverordnung den Willen zum Ausdruck bringt oder nicht, eine spezifische unionsrechtliche Maßnahme zu erlassen, die sich von derjenigen des Antidumping-Übereinkommens unterscheidet.

190

Aus dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 1 und 5 der Grundverordnung, der den Wortlaut von Art. 6.5 des Antidumping-Übereinkommens übernimmt, ergibt sich, dass der Unionsgesetzgeber darin seine Absicht zum Ausdruck gebracht hat, die bestimmten Verpflichtungen aus dieser Bestimmung des Antidumping-Übereinkommens umzusetzen. Die Tatsache, dass der Unionsgesetzgeber eine andere Struktur als die von Art. 6.5 des Antidumping-Übereinkommens gewählt hat, indem er insbesondere die beiden Teile dieses Artikels in zwei verschiedene Absätze von Art. 19 der Grundverordnung übernommen hat, kann für sich genommen nicht eine Absicht des Unionsgesetzgebers erkennen lassen, eine spezifische unionsrechtliche Maßnahme zu erlassen, die sich von derjenigen des Antidumping-Übereinkommens unterscheidet. Diese Entscheidung fügt sich nämlich in den Rahmen des Wertungsspielraums ein, über den der Unionsgesetzgeber verfügt, um die Verpflichtungen aus Art. 6.5 des Antidumping-Übereinkommens umzusetzen, so dass sie einer Auslegung von Art. 19 Abs. 1 und 5 der Grundverordnung im Licht dieser Bestimmung des Antidumping-Übereinkommens nicht entgegenstehen kann.

191

Schließlich kann auch dem Argument der Organe – unabhängig davon, wie es auszulegen ist – nicht gefolgt werden, wonach die der Klägerin erteilte Erlaubnis des Vergleichslandherstellers kein objektives Kriterium im Sinne der oben in Rn. 158 angeführten Rechtsprechung darstelle, sondern ein von einem Beteiligten stammendes subjektives Kriterium, und daher nicht ausreiche, um eine Abweichung von der Gleichbehandlung zu rechtfertigen. Zum einen läuft dieses Argument nämlich in Wahrheit auf das Vorbringen hinaus, dass die Erlaubnis des Vergleichslandherstellers die objektiv vertrauliche Natur der von diesem vorgelegten Informationen, die sich aus ihrem Charakter eines Geschäftsgeheimnisses ergebe, nicht ändern könne, was aus den oben in den Rn. 180 bis 190 dargelegten Gründen zurückzuweisen ist.

192

Zum anderen ist dieses Vorbringen jedenfalls, selbst wenn man unterstellt, dass die Organe mit ihm geltend machen wollen, diese Erlaubnis sei vom Vergleichslandhersteller nicht auf der Grundlage seiner objektiven Beurteilung der Vertraulichkeit der fraglichen Informationen gegenüber der Klägerin, sondern auf der Grundlage seines subjektiven Verhältnisses zu Letzterer als Geschäftspartner gewährt worden, als unbegründet zurückzuweisen. Wie sich nämlich aus Art. 19 Abs. 5 der Grundverordnung ergibt, haben die Gründe für die in dieser Bestimmung genannte Erlaubnis der Person, die Informationen auf vertraulicher Grundlage vorlegte, keinen Einfluss auf die Tragweite dieser Erlaubnis. Wie nämlich oben in Rn. 178 festgestellt, verpflichtet diese Bestimmung die Organe, die Offenlegung dieser Informationen, wenn diese Erlaubnis nicht gegeben wurde, unabhängig von den übrigen Umständen abzulehnen. Die einzige besondere Voraussetzung dieser Erlaubnis nach dieser Bestimmung ist, dass sie spezifisch, nämlich ausdrücklich ist. Folglich kann, selbst, wenn der Vergleichslandhersteller im vorliegenden Fall dem Zugang der Klägerin zu den Informationen, die er der Kommission vorgelegt hat, auf der Grundlage seiner Geschäftspartnerschaft mit diesem Unternehmen zugestimmt hätte, dieser Umstand nicht die Annahme ausschließen, dass diese Erlaubnis die Klägerin in eine objektiv andere Situation als die der anderen in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller versetzte. Entgegen dem Vorbringen des Rates kann daher der Klägerin nicht vorgeworfen werden, das angebliche „systemische Gleichgewicht“, das die Grundverordnung geschaffen habe, in Frage stellen zu wollen, weil sie sich auf eine Erlaubnis zum Zugang zu vertraulichen Informationen berufe, die ihr der Vergleichslandhersteller ausschließlich auf der Grundlage ihrer Geschäftspartnerschaft gewährt habe.

193

Nach alledem hat sich die Kommission daher zu Unrecht auf das Erfordernis der Beachtung der Gleichbehandlung als Grund gestützt, um den Antrag der Klägerin auf Offenlegung der Berechnungen des Normalwerts abzulehnen. Folglich ist festzustellen, dass die Kommission mit dieser Entscheidung die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt hat. Wie nämlich in der vorstehenden Rn. 136 ausgeführt, ist unbestritten, dass diese Berechnungen im vorliegenden Fall wichtigste Erwägungen im Sinne von Art. 20 Abs. 2 der Grundverordnung darstellten, die ihr übermittelt werden konnten, damit sie zu diesen vor dem Erlass endgültiger Maßnahmen angemessen Stellung nehmen konnte. Die Fehlerhaftigkeit des von der Kommission herangezogenen Grundes, um den Zugang der Klägerin zu diesen Berechnungen abzulehnen, stellt daher für sich genommen eine Verletzung dieser Rechte dar, die aus den oben in den Rn. 150 und 151 dargelegten Gründen nicht durch das Vorliegen anderer Ablehnungsgründe, wie den von den Organen im Rahmen der vorliegenden Klage geltend gemachten, geheilt werden kann.

194

Fünftens ist jedoch nach der oben in Rn. 81 angeführten Rechtsprechung zu prüfen, ob, wie die Klägerin vorträgt, die Möglichkeit bestand, dass wegen der in der vorstehenden Rn. 193 festgestellten Unregelmäßigkeit das Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können und damit ihre Verteidigungsrechte konkret beeinträchtigt wurden. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, nachzuweisen, dass die angefochtene Entscheidung der Organe anders ausgefallen wäre, sondern nur, dass dies nicht völlig ausgeschlossen ist, da sie sich ohne den festgestellten Verfahrensfehler besser hätte verteidigen können (Urteile Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat, oben in Rn. 62 angeführt, EU:C:2009:598, Rn. 81 und 94, sowie Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NRTP, oben in Rn. 81 angeführt, EU:C:2012:78, Rn. 78 und 79).

195

Im vorliegenden Fall macht die Klägerin hierzu geltend, dass das Verfahren ohne die in der vorstehenden Rn. 193 festgestellte Unregelmäßigkeit zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, da sie die Feststellungen im Einzelnen analysiert und zu den Berechnungen Stellung genommen hätte. Ebenso hätte sie Fehler aufdecken und andere Berichtigungen als die in Anspruch genommenen aufzeigen können.

196

Vorab ist zu prüfen, ob die Kommission jedenfalls verpflichtet war, den Antrag der Klägerin auf Offenlegung der Berechnungen des Normalwerts aus einem der beiden von den Organen im Rahmen der vorliegenden Klage geltend gemachten Gründe, die oben in den Rn. 142 und 143 dargelegt wurden, abzulehnen. Wie der Gerichtshof nämlich bereits entschieden hat, ist die Möglichkeit, dass das Untersuchungsverfahren ohne eine Unregelmäßigkeit wie die oben in Rn. 193 festgestellte zu einem anderen Ergebnis führen könnte, auszuschließen, wenn die anwendbaren Bestimmungen der Grundverordnung der Kommission jedenfalls untersagten, dem Antrag der Klägerin stattzugeben (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat, oben in Rn. 62 angeführt, EU:C:2009:598, Rn. 109). Mit anderen Worten ist zu prüfen, ob die Kommission trotz der Fehlerhaftigkeit des von ihr im vorliegenden Fall herangezogenen Grundes der Gleichbehandlung jedenfalls keinen Wertungsspielraum hatte, um dem Antrag der Klägerin auf Offenlegung der Berechnungen des Normalwerts stattzugeben, entweder weil diese ein internes Dokument im Sinne von Art. 19 Abs. 5 der Grundverordnung darstellen oder weil sie ihrer Natur nach vertraulich gemäß Art. 19 Abs. 1 waren.

197

Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

198

Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass Art. 19 Abs. 5 der Grundverordnung den Organen gestattet, die internen Dokumente in den in dieser Verordnung vorgesehenen besonderen Fällen bekannt zu gegeben. Insbesondere ist im Licht des von der oben in Rn. 94 angeführten Rechtsprechung aufgestellten Ziels, die Gebote der Vertraulichkeit mit dem Recht auf Information der Beteiligten in Einklang zu bringen, davon auszugehen, dass ein besonderer Fall im Sinne dieser Bestimmung, in dem interne Dokumente offenzulegen sind, vorliegt, wenn diese Dokumente wichtigste Erwägungen im Sinne von Art. 20 Abs. 2 der Grundverordnung enthalten. Im vorliegenden Fall steht, wie oben in Rn. 136 dargelegt, fest, dass die Berechnungen des Normalwerts wichtigste Erwägungen im Sinne von Art. 20 Abs. 2 der Grundverordnung darstellten, die der Klägerin gegenüber offengelegt werden konnten. Im Übrigen steht, wie die Organe in der mündlichen Verhandlung eingeräumt haben, auch fest, dass, wenn sich die Berechnungen des Normalwerts auf die Inlandspreise der Klägerin gegründet hätten, die Kommission in dem Fall, dass dieser die MWB gewährt worden wäre, in der Lage gewesen wäre, ihr gegenüber diese Berechnungen offenzulegen. Daher konnte, wenn man davon ausgeht, dass die Einstufung dieser Berechnungen als internes Dokument im Sinne von Art. 19 Abs. 5 der Grundverordnung rechtlich richtig ist, sie jedenfalls im vorliegenden Fall nicht zur Folge haben, die Kommission zu verpflichten, der Klägerin gegenüber die Berechnungen des Normalwerts nicht offenzulegen.

199

Zum anderen ergibt sich, wie oben in den Rn. 164 und 165 ausgeführt, weder aus den besonderen Vorschriften von Art. 19 der Grundverordnung zur Wahrung der Interessen, die durch die Vertraulichkeit der in einer Antidumpinguntersuchung verwendeten Informationen geschützt sind, noch aus der Rechtsprechung, dass der Schutz der unter das Geschäftsgeheimnis fallenden Informationen grundsätzlich verlangen würde, jede Offenlegung dieser Informationen gegenüber den Beteiligten unabhängig von den Umständen auszuschließen. Insbesondere ist die besondere Situation eines Beteiligten im Hinblick auf diese Informationen und namentlich die jeweilige Stellung dieses Beteiligten auf dem betreffenden Markt im Verhältnis zu derjenigen der Person, die diese Informationen vorlegte, zu beurteilen. Außerdem sind die durch den Schutz des Geschäftsgeheimnisses gewahrten Interessen mit den Verteidigungsrechten der Beteiligten abzuwägen.

200

Folglich kann im vorliegenden Fall der Umstand, dass die vom Vergleichslandhersteller vorgelegten Informationen unter das Geschäftsgeheimnis fielen, für sich genommen nicht für die Annahme hinreichen, dass die Kommission jedenfalls verpflichtet war, den Antrag der Klägerin auf Offenlegung der Berechnungen des Normalwerts abzulehnen. Diese Schlussfolgerung kann offenkundig nicht durch das Vorbringen der Organe in Frage gestellt werden, dass die Kommission zu dem Zeitpunkt, zu dem sie den Antrag auf Offenlegung der Berechnungen des Normalwerts abgelehnt habe, den Umfang der Informationen, die der Vergleichslandhersteller selbst der Klägerin übermittelt habe, nicht gekannt habe. Insoweit genügt nämlich die Feststellung, dass, wie die Klägerin im Übrigen in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, der Vergleichslandhersteller in seinem Schreiben vom 18. März 2013 (vgl. oben, Rn. 35) darauf hingewiesen hatte, dass er selbst der Klägerin die Informationen übermittelt habe, für die er der Kommission die Erlaubnis gab, sie der Klägerin gegenüber offenzulegen. Folglich war die Kommission ab diesem Zeitpunkt durch nichts daran gehindert, die Klägerin zu ersuchen, ihr die Dokumente vorzulegen, die der Vergleichslandhersteller der Klägerin übermittelt hatte, um es diesem Organ zu ermöglichen, den Umfang der Informationen zu prüfen, über die die Klägerin nunmehr verfügte.

201

Ebenso ist vorab das Vorbringen des Rates zurückzuweisen, wonach die Klägerin nicht nachweise, dass das Verfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, da sie nicht beantragt habe, dass der Anhörungsbeauftragte die Daten und die Berechnungen der Kommission prüfe.

202

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 15 des oben in Rn. 37 angeführten Beschlusses 2012/199 auf Ersuchen einer interessierten Partei der Anhörungsbeauftragte Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind, die sich nicht für eine Zusammenfassung eignen und zu denen die betreffende Partei keinen Zugang hat, prüfen kann, um festzustellen, auf welche Weise diese Informationen von den für die Untersuchung zuständigen Kommissionsdienststellen verwendet wurden. Nach dieser Bestimmung teilt außerdem der Anhörungsbeauftragte der ersuchenden Partei mit, ob nach seiner Auffassung die der Partei vorenthaltenen Informationen für die Verteidigung dieser Partei relevant sind und ob die untersuchenden Dienststellen die Informationen, soweit sie relevant sind, in den Tatsachen und Erwägungen, auf denen ihre Schussfolgerungen beruhen, korrekt wiedergegeben haben.

203

Der Umstand, dass die Klägerin nicht beim Anhörungsbeauftragten die Vornahme der Prüfung nach Art. 15 des Beschlusses 2012/199 beantragte, ist im vorliegenden Fall jedoch unerheblich. Wie nämlich der oben in Rn. 202 wiedergegebene Inhalt dieser Bestimmung zeigt, betrifft sie nur Informationen, die für den Beteiligten, der sich an den Anhörungsbeauftragten wendet, ihrer Natur nach vertraulich sind und zu denen er daher kein Recht auf Zugang hat. Wie jedoch oben in Rn. 193 festgestellt wurde, stützte sich die Kommission auf keinen stichhaltigen Grund, um die Vertraulichkeit der Berechnungen des Normalwerts gegenüber der Klägerin zu rechtfertigen. Unter diesen Umständen kann Letzterer nicht vorgeworfen werden, den Anhörungsbeauftragten nicht um Prüfung dieser Berechnungen ersucht zu haben.

204

Sodann ist zu prüfen, ob im Vergleich zum Informationsstand der Klägerin zu dem Zeitpunkt, zu dem ihr Antrag auf Offenlegung der Berechnungen des Normalwerts abgelehnt wurde, nämlich am 21. März 2013, der Zugang zu diesen Berechnungen ihr erlaubt hätte, wie sie geltend macht, eine ergänzende Stellungnahme vorzulegen, mit der insbesondere Fehler aufgezeigt oder neue Berichtigungen vorgeschlagen würden, so dass das Verfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.

205

Wie sich nämlich oben aus den Rn. 26, 27 und 32 bis 34 ergibt, enthalten die von der Kommission im Untersuchungsverfahren offengelegten Informationen relativ genaue Hinweise betreffend die Methode zur Ermittlung des Normalwerts sowie betreffend die Daten zu den Ausfuhrverkäufen der Klägerin für jeden einzelnen Warentyp, die für die Berechnungen des Normalwerts verglichen wurden. Außerdem übermittelte der Vergleichslandhersteller, wie oben in Rn. 35 dargelegt, der Klägerin die internen Daten, die er der Kommission vorgelegt hatte, insbesondere die Buchführungsdaten und die genauen Daten zu seinen Preisen auf dem indischen Markt, auf die sich die Kommission zur Berechnung des Normalwerts stützte.

206

Anhand dieser Unterlagen war die Klägerin, auch in Anbetracht der wirtschaftlichen und buchhalterischen Kompetenz, über die ein Unternehmen wie die Klägerin normalerweise verfügt, grundsätzlich in der Lage, ihre eigenen Berechnungen zum Normalwert vorzunehmen und das Endergebnis mit dem von diesem Organ auf der Grundlage derselben Daten erhaltenen zu vergleichen. Da der Klägerin außerdem die von der Kommission durchgeführten Berechnungen für jeden einzelnen Warentyp hinsichtlich der Ausfuhrverkäufe im endgültigen Informationsschreiben übermittelt worden waren, war die Klägerin durchaus in der Lage, ihre eigene Berechnung zu ihrer Dumpingspanne für jeden einzelnen Warentyp anzustellen, was sie im Übrigen in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat.

207

Dennoch ist festzustellen, dass der Erhalt der von der Kommission vorgenommenen Berechnungen des Normalwerts für die Klägerin offensichtlich einen erheblichen Informationsgewinn dargestellt hätte, der ihr in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles ermöglichen konnte, eine stichhaltigere Stellungnahme als die bereits von ihr eingereichte vorzulegen.

208

Zunächst kann offensichtlich der Umstand, dass Beteiligte über genaue Berechnungen der Kommission und nicht nur über die für diese Berechnungen verwendeten Daten verfügen, diesen allgemein erlauben, eine ihrer Verteidigung dienlichere Stellungnahme abzugeben. Sie können dann nämlich genau prüfen, auf welche Art die Kommission diese Daten verwendete, und sie können sie mit ihren eigenen Berechnungen vergleichen, was ihnen ermöglichen kann, etwaige Fehler der Kommission festzustellen, die andernfalls nicht erkennbar wären. Im Übrigen zeigt die Praxis der Organe, dass sie selbst der Ansicht sind, dass die Tatsache, dass die Beteiligten betreffend die Ermittlung der Dumpingspanne über genaue Berechnungen verfügen, ihnen ermöglichen kann, ihre Verteidigungsrechte sachgerecht auszuüben. Die Organe übermitteln nämlich gewöhnlich, wie sie in der mündlichen Verhandlung auf eine Frage des Gerichts eingeräumt haben, den ausführenden Herstellern die Einzelheiten der Berechnungen des Normalwerts, wenn Letztere auf der Grundlage der Inlandsverkäufe dieser ausführenden Hersteller ermittelt werden. Ebenso hat die Kommission, wie oben in Rn. 205 dargelegt, auch wenn sie hinsichtlich der Klägerin die Berechnungen des Normalwerts für jeden Warentyp aus Gründen der Vertraulichkeit geschwärzt hat, dieser gleichwohl die Berechnungen der Ausfuhrpreise auf der Ebene des Warentyps übermittelt.

209

Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der fehlende Zugang der Klägerin zu den Berechnungen des Normalwerts unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles geeignet war, ihre Fähigkeit, sachdienlich Stellung zu nehmen, stärker zu beschränken, als wenn ihr diese Berechnungen zur Verfügung gestanden hätten.

210

Zum einen verfügte die Klägerin nämlich nur über eine äußerst begrenzte Frist, um die Daten des Vergleichslandherstellers auszuwerten. Wie oben in Rn. 35 ausgeführt, ermächtigte Letzterer am 18. März 2013 die Kommission, diese Daten offenzulegen, und übermittelte sie gleichzeitig der Klägerin. Außerdem ersuchte die Klägerin die Kommission am selben Tag um Zugang zu den Berechnungen des Normalwerts. Folglich verfügte die Klägerin, da die von der Kommission nach Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung den Beteiligten eingeräumte Frist zur Stellungnahme am 25. März 2013 ablief, nur über höchstens sieben Tage zur Auswertung der Daten des Vergleichslandherstellers. Offensichtlich konnte die Klägerin in dieser Frist selbst einen Teil der Berechnungen des Normalwerts in Anbetracht der, wie sie selbst in der in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, sehr großen Zahl von Warentypen, die für die Ermittlung der Dumpingspanne berücksichtigt worden waren, schwer rekonstruieren. Nach den unbestrittenen Angaben in der Stellungnahme der Klägerin vom 25. März 2013 zum Informationsschreiben betrug diese Zahl nämlich 1645 (vgl. oben, Rn. 40). Wenn folglich die Klägerin innerhalb derselben Frist über die von der Kommission durchgeführten Berechnungen des Normalwerts verfügt hätte, wäre sie in der Lage gewesen, gewisse Fehler oder gewisse Unterschiede zwischen den Berechnungen der Kommission und ihren eigenen Berechnungen festzustellen oder sie zumindest rechtzeitig festzustellen.

211

Zum anderen ist, wie die Klägerin im Wesentlichen in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, der Umstand, dass sie im vorliegenden Fall nicht über gewisse Informationen zur Methodik der Berechnung verfügte, relevant für die Beurteilung, ob das Verfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, wenn die Kommission die Berechnungen des Normalwerts offengelegt hätte. Wie nämlich oben in den Rn. 119 und 120 festgestellt, hatte die Klägerin am 18. März 2013 nur allgemeine Kenntnisse über die zur Berechnung des Normalwerts der Warentypen ohne Entsprechung verwendete Methode. Sie wusste insbesondere zu diesem Zeitpunkt nicht, welchen Referenzmarkt und welche Referenzpreise die Kommission zur Berechnung des Marktwerts der Berichtigung des Normalwerts dieser Warentypen verwendet hatte, die aufgrund der Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften zwischen diesen Warentypen und den entsprechenden Warentypen erforderlich war. Wie jedoch oben in Rn. 120 dargelegt, stellen diese Warentypen ohne Entsprechung zum einen 83 % aller zur Ausfuhr verkauften Warentypen dar, die für die Berechnung ihrer Dumpingspanne berücksichtigt worden waren, und zum anderen mehr als 40 % der Gesamtmenge ihrer Ausfuhrverkäufe. Wenn die Klägerin im Besitz der Berechnungen des Normalwerts für jeden einzelnen Warentyp gewesen wäre, wäre sie in der Lage gewesen, zumindest zu den Ergebnissen Stellung zu nehmen, zu denen diese Methode geführt hatte. Die Klägerin hätte so gegebenenfalls diese Ergebnisse mit ihren eigenen, auf der Grundlage einer anderen Methode erzielten Ergebnissen vergleichen können. Daher wäre sie in der Lage gewesen, die von der Kommission verwendete Methode genauer zu beanstanden und hätte somit bessere Aussichten gehabt, dass ihre Einwände von der Kommission berücksichtigt werden, was hier nicht der Fall war.

212

Schließlich legte die Klägerin, wie sie in der mündlichen Verhandlung selbst geltend gemacht hat, im Untersuchungsverfahren eine Reihe von Stellungnahmen auf der Grundlage der Informationen, über die sie bereits verfügte, vor, wovon einige zu einer Änderung der Methodik der Berechnung des Normalwerts führten. Wie nämlich oben in den Rn. 45 und 46 ausgeführt, stimmten die Organe auf die Stellungnahme der Klägerin hin zu, zum einen den Normalwert betreffend ihre Dumpingspanne auf der Grundlage der Inlandsverkäufe des Vergleichslandherstellers zu berechnen, statt diesen Normalwert rechnerisch zu ermitteln, und zum anderen, für diese Dumpingspanne die Warentypen ohne Entsprechung zu berücksichtigen und daher einen Normalwert für diese Warentypen zu ermitteln. Daher ist die Annahme legitim, dass sich die Klägerin, wenn sie im Besitz der Berechnungen des Normalwerts auf der Ebene des Warentyps gewesen wäre, die, wie oben in den Rn. 207 bis 211 festgestellt, einen erheblichen Informationsgewinn darstellten, bemüht hätte, diese Information nach Möglichkeit sachdienlich für die Ausübung ihrer Verteidigungsrechte auszuwerten.

213

Somit kann aus allen oben in den Rn. 207 bis 212 dargelegten Gründen nicht ausgeschlossen werden, dass, wenn dem Antrag der Klägerin auf Offenlegung der Berechnungen des Normalwerts stattgegeben worden wäre, das Verfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.

214

Das Vorbringen der Organe vermag dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Organe nicht auf Rn. 81 des Urteils Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat, oben in Rn. 62 angeführt (EU:C:2009:598) stützen können, um geltend zu machen, dass es der Klägerin oblegen habe, nachzuweisen, dass das Verfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, wenn sie die Berechnungen des Normalwerts zur Verfügung gehabt hätte. Zwar hat der Gerichtshof in dieser Rn. 81 des Urteils Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat, oben in Rn. 62 angeführt (EU:C:2009:598), auf den Grundsatz hingewiesen, dass es einem Kläger obliegt, nachzuweisen, dass das Verwaltungsverfahren aufgrund des von ihm beanstandeten Verfahrensfehlers zu einem anderen Ergebnis hätte führen können und damit seine Verteidigungsrechte konkret beeinträchtigt wurden. Der Gerichtshof hat jedoch in Rn. 94 dieses Urteils zur Tragweite dieses Grundsatzes festgestellt, dass sich aus der Rechtsprechung ergibt, dass aufgrund dieser Verpflichtung vom Kläger nicht der Nachweis verlangt werden darf, dass die angefochtene Entscheidung der Kommission inhaltlich anders ausgefallen wäre, sondern lediglich, dass dies nicht völlig ausgeschlossen ist, wenn sich der Kläger ohne den fraglichen Verfahrensfehler besser hätte verteidigen können (vgl. Urteil Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat, oben in Rn. 62 angeführt, EU:C:2009:598, Rn. 81 bis 94).

215

Unter diesen Umständen kann von der Klägerin nicht verlangt werden, auf der Grundlage der ihr vorliegenden Daten nachzuweisen, dass die Kommission hinsichtlich der Ermittlung des Normalwerts Fehler begangen hatte, um zur Schlussfolgerung gelangen zu können, dass das Verfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, wenn die Berechnungen des Normalwerts ihr gegenüber offengelegt worden wären.

216

Zum einen lässt sich nämlich, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Klägerin, wie oben in Rn. 211 dargelegt, nur recht allgemeine Kenntnisse über die von der Kommission verwendete Methode hatte, nicht ausschließen, dass gewisse Fehler nur mit einer Analyse der Berechnungen des Normalwerts für jeden einzelnen Warentyp hätten festgestellt werden können.

217

Zum anderen wäre die Klägerin, wie oben in Rn. 210 ausgeführt, selbst wenn man annimmt, dass sie in der Lage gewesen wäre, diese Fehler auf der Grundlage der Daten des Vergleichslandherstellers festzustellen, nicht zwangsläufig in der Lage gewesen, sie gleich schnell festzustellen, was in Anbetracht der ihr zur Verfügung stehenden Frist entscheidend für die Ausübung ihrer Verteidigungsrechte sein konnte.

218

Aus diesem Grund kann unter den Umständen des vorliegenden Falles das Vorbringen der Organe, dass die Klägerin im Rahmen der vorliegenden Klage das Vorliegen von Fehlern bei der Ermittlung des Normalwerts nicht nachzuweisen vermochte, jedenfalls nicht als ausreichender Umstand angesehen werden, um jede Möglichkeit auszuschließen, dass das Verfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.

219

Außerdem kann aus denselben Gründen der vom Rat vorgebrachte Umstand, dass die Beteiligten jedenfalls nur über zehn Tage verfügen, um nach der Übermittlung der endgültigen Unterrichtung nach Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung Stellung zu nehmen, nicht als relevant angesehen werden. Nach den vorstehenden Erwägungen stellt sich im vorliegenden Fall nämlich die Frage, ob der Zugang zu den Berechnungen des Normalwerts innerhalb der der Klägerin konkret zur Verfügung stehenden Frist, die im Übrigen kürzer als die genannte Frist von zehn Tagen war, ihr ermöglichen konnte, ihre Verteidigungsrechte besser auszuüben als der Zugang zu den diesen Berechnungen zugrunde liegenden Daten allein.

220

Schließlich kann im Rahmen der Prüfung der Frage, ob das Verfahren ohne den vom Gericht in der vorstehenden Rn. 193 festgestellten Verstoß zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, der vom Rat geltend gemachte Umstand, wonach die Klägerin jedenfalls über einen ausreichenden Informationsstand verfügt habe, um ihre Verteidigungsrechte sachgerecht auszuüben, nicht berücksichtigt werden. Ein solcher Umstand kann nämlich gegebenenfalls nur die Frage beeinflussen, ob ein Verstoß begangen wurde oder nicht. Jedenfalls stützte die Kommission, wie oben in Rn. 139 festgestellt wurde, die Ablehnung der Übermittlung der Berechnungen des Normalwerts nur auf den Grund betreffend das Erfordernis, die Gleichbehandlung gegenüber den anderen in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern zu beachten. Diese Ablehnung gründet sich daher nicht auf den Umstand, dass der Informationsstand, über den die Klägerin verfügt habe, ausreichend gewesen sei, damit sie ihre Verteidigungsrechte habe ausüben können. Wie außerdem oben in Rn. 208 ausgeführt, gehen die Organe im Allgemeinen selbst davon aus, dass, vorbehaltlich des Erfordernisses, die Vertraulichkeit der Informationen zu wahren, die Einzelheiten der Berechnungen, auf die sich die Ermittlung der Dumpingspanne eines Unternehmens stützt, sachdienliche Informationen für die Wahrung der Interessen des Letzteren darstellen und dass sie daher im vorläufigen und im endgültigen Informationsschreiben anzugeben sind.

221

Nach alledem greift daher die erste Rüge des ersten Klagegrundes durch, und auf der Grundlage dieser Rüge ist diesem Klagegrund stattzugeben. Somit ist, ohne dass der zweite, der dritte und der fünfte Klagegrund zu prüfen wären, die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft.

Kosten

222

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

223

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

224

Da der Rat im vorliegenden Fall unterlegen ist, sind ihm entsprechend dem Antrag der Klägerin die Kosten aufzuerlegen. Ferner trägt die Kommission als Organ, das dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten ist, ihre eigenen Kosten.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 430/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber Indonesien wird für nichtig erklärt, soweit sie die Jinan Meide Casting Co. Ltd betrifft.

 

2.

Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Jinan Meide Casting Co.

 

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

 

Gratsias

Kancheva

Wetter

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 30. Juni 2016.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis

 

Vorgeschichte des Rechtsstreits

 

Relevante Tatsachen des Untersuchungsverfahrens vor Erlass der vorläufigen Verordnung

 

Vorläufige Verordnung und vorläufiges Informationsschreiben

 

An die vorläufige Verordnung anschließender Schriftwechsel zwischen der Klägerin und der Kommission

 

An das endgültige Informationsschreiben anschließender Schriftwechsel zwischen der Klägerin und der Kommission

 

Angefochtene Verordnung

 

Verfahren und Anträge der Parteien

 

Rechtliche Würdigung

 

Zum vierten Klagegrund

 

Zum ersten Klagegrund

 

Vorbemerkungen

 

Zur zweiten Rüge

 

Zur dritten Rüge

 

Zur ersten Rüge

 

Kosten


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

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Referenzen

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