Urteil vom Europäischer Gerichtshof - T-26/15
URTEIL DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)
5. Juli 2016 ( *1 )
„Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Ernennung — Verfahren zur Auswahl und Ernennung des Verwaltungsdirektors einer Regulierungsagentur — EMA — Vorauswahl durch einen Vorauswahlausschuss — Ernennung durch den Verwaltungsrat der EMA — Zusammensetzung des Vorauswahlausschusses — Kumulierung der Funktionen eines Mitglieds des Vorauswahlausschusses und eines Mitglieds des Verwaltungsrats der EMA — Unparteilichkeit“
In der Rechtssache T‑26/15 P
betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 13. November 2014, Hristov/Kommission und EMA (F‑2/12, EU:F:2014:245), wegen teilweiser Aufhebung dieses Urteils
Europäische Kommission, zunächst vertreten durch J. Currall, N. Nikolova und S. Petrova, dann durch N. Nikolova und S. Petrova als Bevollmächtigte,
Rechtsmittelführerin,
andere Parteien des Verfahrens:
Emil Hristov, wohnhaft in Sofia (Bulgarien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Ekimdzhiev, K. Boncheva und G. Chernicherska,
Kläger im ersten Rechtszug,
und
Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA), zunächst vertreten durch J. Currall, N. Nikolova und S. Petrova, dann durch N. Nikolova und S. Petrova als Bevollmächtigte,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DAS GERICHT (Rechtsmittelkammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie der Richter H. Kanninen (Berichterstatter) und M. van der Woude,
Kanzler: E. Coulon,
folgendes
Urteil
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1 |
Mit ihrem gemäß Art. 9 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingelegten Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 13. November 2014, Hristov/Kommission und EMA (F‑2/12, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:F:2014:245), mit dem dieses u. a. ihren Beschluss vom 20. April 2011 aufgehoben hat, mit dem sie dem Verwaltungsrat der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) eine Liste von vier vom Vorauswahlausschuss empfohlenen und vom beratenden Ernennungsausschuss bestätigten Bewerbern vorgeschlagen hat (im Folgenden: Beschluss der Kommission vom 20. April 2011). |
Sachverhalt
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2 |
Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende maßgebliche Sachverhalt wird im angefochtenen Urteil wie folgt dargestellt:
…
…
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Verfahren im ersten Rechtszug und angefochtenes Urteil
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3 |
Mit Klageschrift, die am 9. Januar 2012 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst einging und unter dem Aktenzeichen F‑2/12 in das Register eingetragen wurde, erhob Herr Emil Hristov u. a. Klage zum einen auf Aufhebung erstens des Beschlusses des Vorauswahlausschusses über die Erstellung einer Liste von vier Bewerbern, zu denen er nicht zählte, zweitens des Beschlusses des Beratenden Ausschusses für Ernennungen der Kommission (im Folgenden: CCN) vom 14. März 2011, nur die vier in die Liste des Vorauswahlausschusses aufgenommenen Bewerber zu einem Gespräch einzuladen, drittens des Beschlusses des CCN vom 7. April 2011, den Empfehlungen des Vorauswahlausschusses zuzustimmen, viertens des Beschlusses der Kommission vom 20. April 2011, fünftens des Beschlusses der Kommission vom 6. Oktober 2011, mit dem die Beschwerde vom 27. Mai 2011 zurückgewiesen wurde, und sechstens des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 6. Oktober 2011, Herrn C. zum Exekutivdirektor der EMA zu ernennen, und zum anderen auf Ersatz des immateriellen Schadens, den er aufgrund des Erlasses der genannten Beschlüsse erlitten zu haben behauptet, und schließlich auf Durchführung eines neuen „Auswahlverfahrens“ unter Einhaltung der gesetzlichen Verfahren. |
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4 |
Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat den Antrag auf Durchführung eines neuen „Auswahlverfahrens“, da er einen Antrag auf Erteilung einer Anordnung darstellte, ebenso wie den Antrag von Herrn Hristov, die vorbereitenden Handlungen für den Beschluss der Kommission vom 20. April 2011, nämlich den Beschluss des Vorauswahlausschusses über die Erstellung einer Liste von vier Bewerbern und die zwei Beschlüsse des CCN vom 14. März und 7. April 2011, aufzuheben (Rn. 58 bis 63 des angefochtenen Urteils), als unzulässig zurückgewiesen. Es hat ferner entschieden, dass der Antrag auf Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 6. Oktober 2011 unzulässig sei, soweit er gegen die Kommission gerichtet sei, da diese nicht Urheberin dieses Beschlusses sei (Rn. 69 des angefochtenen Urteils). |
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5 |
Darüber hinaus hat das Gericht für den öffentlichen Dienst festgestellt, dass der Beschluss der Kommission vom 6. Oktober 2011 über die Zurückweisung der Beschwerde vom 27. Mai 2011 Einzelheiten zu den vorbereitenden Maßnahmen für den Beschluss der Kommission vom 20. April 2011 sowie die Begründung, auf deren Grundlage die Kommission diesen Beschluss erlassen hatte, enthalte. Es hat daher entschieden, dass es den Antrag auf Aufhebung des Beschlusses der Kommission vom 20. April 2011 in der Form der die Beschwerde vom 27. Mai 2011 zurückweisenden Entscheidung vom 6. Oktober 2011 zu prüfen habe (Rn. 68 des angefochtenen Urteils). |
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6 |
Zur Stützung seines Antrags auf Aufhebung des Beschlusses der Kommission vom 20. April 2011 machte Herr Hristov vier Gründe geltend. Das Gericht für den öffentlichen Dienst ging davon aus, dass der erste Klagegrund dahin zu verstehen sei, dass damit ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Zusammensetzung des Vorauswahlausschusses gerügt werde, wobei mit seinem ersten Teil die Ernennung der Mitglieder dieses Ausschusses in gerader Zahl gerügt und mit seinem zweiten Teil die Kumulierung der Funktionen als Mitglied des Verwaltungsrats der EMA und Mitglied des Vorauswahlausschusses beanstandet werde. |
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7 |
Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat als Erstes den zweiten Teil des ersten Klagegrundes geprüft und ihm mit folgenden Worten stattgegeben:
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8 |
Das Gericht für den öffentlichen Dienst ist zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Antrag auf Aufhebung des Beschlusses der Kommission vom 20. April 2011 stattzugeben sei, ohne dass der erste Teil des ersten Klagegrundes oder die anderen Klagegründe, die zur Stützung des Antrags auf Aufhebung dieses Beschlusses geltend gemacht worden seien, geprüft werden müssten (Rn. 100 des angefochtenen Urteils). |
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9 |
Hinsichtlich des Antrags auf Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 6. Oktober 2011 hat das Gericht für den öffentlichen Dienst bemerkt, dass der Verwaltungsrat nur einen der in der mit Beschluss der Kommission vom 20. April 2011 verabschiedeten Liste aufgeführten Bewerber zum Exekutivdirektor der EMA habe ernennen können. Außerdem hat es darauf hingewiesen, dass der Beschluss der Kommission vom 20. April 2011 aufzuheben sei und folglich der Beschluss des Verwaltungsrats vom 6. Oktober 2011 ebenfalls aufzuheben sei (Rn. 101 des angefochtenen Urteils). |
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10 |
Der Antrag auf Schadensersatz ist vom Gericht für den öffentlichen Dienst zurückgewiesen worden, da der gesamte immaterielle Schaden, den Herr Hristov möglicherweise aufgrund der Rechtswidrigkeit des Beschlusses der Kommission vom 20. April 2011 und des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 6. Oktober 2011 erlitten habe, durch die Aufhebung dieser Beschlüsse angemessen und ausreichend ersetzt werde (Rn. 105 bis 108 des angefochtenen Urteils). |
Verfahren vor dem Gericht und Anträge der Parteien
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Mit Schriftsatz, der am 20. Januar 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission das vorliegende Rechtsmittel eingelegt. |
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Am 3. April 2015 hat Herr Hristov seine Rechtsmittelbeantwortung eingereicht. |
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13 |
Am 5. Mai 2015 hat der Präsident der Rechtsmittelkammer auf der Grundlage von Art. 143 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 der Kommission gestattet, eine Erwiderung einzureichen. |
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14 |
Die Kommission hat ihre Erwiderung am 12. Juni 2015 eingereicht und Herr Hristov seine Gegenerwiderung am 28. Juli 2015. |
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15 |
Das schriftliche Verfahren ist am 28. Juli 2015 abgeschlossen worden. |
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16 |
Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Rechtsmittelkammer) festgestellt, dass keine der Parteien gemäß Art. 207 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat. Nach Art. 207 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung hat das Gericht beschlossen, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden. |
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Die Kommission beantragt,
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18 |
In ihrem Schriftsatz stellt die Kommission klar, dass ihr Rechtsmittel gegen die Rn. 81 bis 98 des angefochtenen Urteils gerichtet sei, die Nr. 1 des Tenors dieses Urteils stützten, mit der der Beschluss der Kommission vom 20. April 2011 aufgehoben worden sei; diese Aufhebung bedeute jedoch notwendigerweise die Aufhebung der Nr. 2 des Tenors, mit der der Beschluss des Verwaltungsrats der EMA vom 6. Oktober 2011 aufgehoben worden sei. |
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Herr Hristov beantragt,
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Zum Rechtsmittel
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Da die Kommission erklärt, dass sich ihr Rechtsmittel gegen die Rn. 81 bis 98 des angefochtenen Urteils richte, beantragt sie also die Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit mit ihm der Beschluss der Kommission vom 20. April 2011 aufgehoben worden ist, in dem sie dem Verwaltungsrat der EMA eine Liste von vier Bewerbern vorgeschlagen hat. |
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Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügt sie einen Verstoß gegen Art. 30 und gegen Anhang III des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut), gegen die Grundsätze der Unparteilichkeit und der guten Verwaltung und gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie einen Begründungsmangel. Mit dem zweiten und dem dritten Rechtsmittelgrund, die sie hilfsweise vorbringt, werden ein Verstoß gegen das Unionsrecht und insbesondere gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend gemacht, weil das Gericht für den öffentlichen Dienst zum einen nicht geprüft habe, ob der angefochtene Beschluss ohne den gerügten Verstoß anderen Inhalts gewesen wäre, bzw. es zum anderen die bestehenden Interessen nicht abgewogen und die Wirkungen des angefochtenen Urteils nicht beschränkt habe. |
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Zunächst ist auf den ersten Rechtsmittelgrund einzugehen. |
Vorbringen der Parteien
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Die Kommission wirft dem Gericht für den öffentlichen Dienst im Wesentlichen vor, auf der Grundlage einer bloßen Vermutung der Parteilichkeit einer einzigen Person, Frau D., nur mit der Begründung, dass diese trotz ihrer Mitgliedschaft im Verwaltungsrat der EMA einen Sitz im Vorauswahlausschuss gehabt habe, entschieden zu haben, dass sie, die Kommission, gegen die Grundsätze der Unparteilichkeit und der guten Verwaltung verstoßen habe. |
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Nach Auffassung der Kommission kann die Parteilichkeit einer Person nicht vermutet werden, sondern muss „auf der Grundlage von objektiven, erheblichen und miteinander in Einklang stehenden Indizien“ nachgewiesen werden, wie sich aus der Rechtsprechung und insbesondere aus dem Urteil vom 10. Juli 2014, CG/EIB (F‑115/11, EU:F:2014:187, Rn. 65) ergebe. Diese Anforderung, die für ein Mitglied eines Prüfungsausschusses gelte, das eine wirkliche Entscheidungsmacht ausübe, müsse auch für ein Mitglied eines Vorauswahlausschusses gelten, das nur eine Stellungnahme abgebe. Im vorliegenden Fall hätten jedoch solche Indizien nicht vorgelegen. Im Übrigen habe Herr Hristov in der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug angegeben, dass er Frau D. nicht kenne und somit kein schlechtes Verhältnis zu ihr habe. |
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25 |
Die Kommission führt ferner aus, Rn. 88 des angefochtenen Urteils könnte so ausgelegt werden, dass dort zu verstehen gegeben werde, dass zwei Beamte der Kommission, Frau D. und Herr E., einen Sitz im Vorauswahlausschuss gehabt hätten und alle beide im Verwaltungsrat der EMA ihre Stimme abgegeben hätten. Dies sei jedoch nicht der Fall, da Herr E. der Stellvertreter von Frau D. gewesen sei und daher im Verwaltungsrat der EMA nicht zur gleichen Zeit wie sie habe abstimmen können. |
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26 |
Im Übrigen beruhe die Vermutung der Parteilichkeit, die in den Rn. 91 und 92 des angefochtenen Urteils ausgesprochen werde, auf mehreren Rechtsfehlern. |
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27 |
Der erste Fehler bestehe darin, dass der Vorauswahlausschuss in den Rn. 81 bis 84 des angefochtenen Urteils mit einem Prüfungsausschuss gleichgestellt worden sei. Da es im vorliegenden Fall jedoch nicht um die Einstellung eines Beamten gehe, seien weder Art. 30 noch Anhang III des Statuts anzuwenden. Im vorliegenden Fall sei – da es sich um die Einstellung eines Bediensteten auf Zeit handele – allein Art. 12 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union anwendbar, der kein besonderes Verfahren für die Einstellung von Bediensteten auf Zeit vorsehe. Die Kommission räumt ein, dass das Verfahren für die Einstellung von Bediensteten auf Zeit objektiv und unparteiisch sein müsse. Die Pflicht zur Unparteilichkeit und Objektivität könne jedoch hinsichtlich der Bediensteten auf Zeit nicht auf Art. 30 und Anhang III des Statuts gestützt werden. |
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28 |
Des Weiteren sei die Gleichstellung des Vorauswahlausschusses mit einem Prüfungsausschuss fehlerhaft, da sich der Prüfungsausschuss, der in völliger Unabhängigkeit wirkliche Entscheidungsmacht ausübe und dessen Entscheidungen durch die Anstellungsbehörde nicht geändert werden könnten, vom Vorauswahlausschuss unterscheide, der eine rein beratende Einrichtung sei, deren Entscheidungen die beschlussfassende Stelle nicht binde. Jedenfalls sei das angefochtene Urteil in diesem Punkt mit einem Begründungsmangel behaftet. |
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29 |
Sodann beanstandet die Kommission Rn. 85 des angefochtenen Urteils, wonach das Unparteilichkeitsgebot Bestandteil des Grundsatzes der guten Verwaltung gemäß Art. 41 der Charta der Grundrechte sei. Der Rang einer Bestimmung in der Normenhierarchie reiche nicht aus, um zu erklären, warum sie unter den besonderen Umständen eines Falles anwendbar sei. In jedem Fall stelle ein Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung keinen relevanten Aufhebungsgrund dar. |
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30 |
Ein weiterer Rechtsfehler ergebe sich aus Rn. 89 des angefochtenen Urteils, wo das Gericht für den öffentlichen Dienst zunächst zu Recht eingeräumt habe, dass die Stellungnahme des Vorauswahlausschusses weder für den CCN noch für die Kommission bindend sei, dann aber zu dem Schluss gekommen sei, dass der Vorauswahlausschuss „einen entscheidenden Einfluss auf die endgültige Liste der von der Kommission dem Verwaltungsrat der EMA empfohlenen Bewerber [hat]“. Dieser Widerspruch stelle einen Rechtsfehler, sogar eine Verfälschung von Beweismitteln oder einen Widerspruch in der Begründung dar. |
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31 |
Rn. 90 des angefochtenen Urteils, wonach den Mitgliedern des Verwaltungsrats der EMA, die einen Sitz im Vorauswahlausschuss gehabt hätten, eine besonders bedeutsame Rolle in den Debatten im Verwaltungsrat zugekommen sei, sei mit einem Begründungsmangel behaftet, weil das Gericht für den öffentlichen Dienst dazu keine näheren Erklärungen gebe. Zudem beruhe die in Rn. 90 des angefochtenen Urteils enthaltene Behauptung auf keinem Beweis. |
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32 |
Aus all diesen Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass die Schlussfolgerung des Gerichts für den öffentlichen Dienst in den Rn. 91 und 92 des angefochtenen Urteils nicht nur unrichtig begründet, sondern auch offensichtlich rechtsfehlerhaft sei. |
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33 |
Herr Hristov macht zunächst geltend, das Vorliegen eines persönlichen Konflikts zwischen Frau D. und ihm selbst sei vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst nicht behauptet worden und dieser Aspekt sei im angefochtenen Urteil auch nicht untersucht worden. Daher sei diese von der Kommission vorgebrachte Tatsache für die Prüfung des Rechtsstreits durch das Gericht nicht relevant. |
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34 |
Auch die Klarstellung der Kommission, dass Herr E. – anders als sich aus dem angefochtenen Urteil zu ergeben scheine – nicht zur gleichen Zeit wie Frau D. in den Sitzungen des Verwaltungsrats der EMA habe abstimmen können, weil er sie nur im Fall ihrer Abwesenheit vertreten habe, sei für den Rechtsstreit nicht relevant. Wie aus den Rn. 90 und 95 des angefochtenen Urteils hervorgehe, habe das Gericht für den öffentlichen Dienst unabhängig von der Frage, ob Herr E. und Frau D. ihr Stimmrecht im Verwaltungsrat der EMA ausgeübt hätten und ob sie zusammen an den Sitzungen des Verwaltungsrats vom 5. Mai und 8. Juni 2011 teilgenommen hätten, seine eigenen Schlussfolgerungen hinsichtlich des Verstoßes gegen das Gebot der Unparteilichkeit gezogen. Außerdem ergebe sich aus Rn. 94 des angefochtenen Urteils, dass allein Frau D. an den Sitzungen des Verwaltungsrats vom 5. Mai und 8. Juni 2011 teilgenommen habe. |
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35 |
Zudem weist Herr Hristov darauf hin, dass der Verstoß gegen die Grundsätze der Unparteilichkeit und der guten Verwaltung aus dem – von den Parteien nicht bestrittenen – Umstand hervorgehe, dass zwei der vier Mitglieder des Vorauswahlausschusses auch Mitglieder des Verwaltungsrats der EMA gewesen seien, ohne dass nachgewiesen zu werden brauche, dass die Kumulierung dieser beiden Eigenschaften das Verhalten von Frau D. und Herrn E. sowie ihre Entscheidungen während des Auswahlverfahrens beeinflusst hätten, und dass auch nicht zum Inhalt der zwischen den Mitgliedern des Vorauswahlausschusses geführten Debatten Stellung genommen zu werden brauche. |
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36 |
Des Weiteren habe das Gericht für den öffentlichen Dienst entgegen den Behauptungen der Kommission in den Rn. 81, 82 und 83 des angefochtenen Urteils weder auf Art. 30 noch auf Anhang III des Statuts Bezug genommen. |
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37 |
Wie Herr Hristov schließlich noch hinzufügt, käme, wenn zugelassen würde – wie die Kommission verlange –, dass wegen der fehlenden Verbindlichkeit der Entscheidungen der Vorauswahlausschüsse die Voraussetzungen der Gleichheit und Objektivität im Verfahren vor diesen Ausschüssen nicht gewährleistet sein müssten, dies einer Sinnentleerung dieses Verfahrensabschnitts gleich. Aus Rn. 89 des angefochtenen Urteils ergebe sich, dass der CCN verpflichtet sei, den Entwurf der Liste der Bewerber, deren Bewertung und den Bericht des Vorauswahlausschusses zu berücksichtigen, und dass dieser Ausschuss einen entscheidenden Einfluss auf die endgültige Liste der von der Kommission dem Verwaltungsrat der EMA empfohlenen Bewerber habe. |
Würdigung durch das Gericht
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38 |
Nach Auffassung des Gerichts für den öffentlichen Dienst haben Frau D. und Herr E., die einen Sitz im Vorauswahlausschuss hatten und Mitglieder des Verwaltungsrats der EMA waren, im Rahmen des Verfahrens zur Auswahl und Ernennung des Exekutivdirektors der EMA das Unparteilichkeitsgebot im Vorauswahlausschuss „schon dadurch, dass sie einen Sitz [in diesem Ausschuss] hatten“ (Rn. 92 des angefochtenen Urteils), verletzt. Für das Gericht für den öffentlichen Dienst „[konnte] die Kumulierung der Funktionen als Mitglied des Vorauswahlausschusses und Mitglied des Verwaltungsrats der EMA die Unabhängigkeit und Objektivität der [betreffenden] Personen … gefährden“ (Rn. 91 des angefochtenen Urteils). Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat die Schlussfolgerung gezogen, dass „das Gebot der Unparteilichkeit des Vorauswahlausschusses als Ganzem verletzt [worden war]“ (Rn. 92 des angefochtenen Urteils). |
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39 |
Hierzu ist zu bemerken, dass aus den Akten des Gerichts für den öffentlichen Dienst und den Schriftsätzen der Parteien vor dem Gericht hervorgeht, dass Herr E. der Stellvertreter von Frau D. im Verwaltungsrat der EMA war. An den Beratungen im Rahmen der Sitzungen des Verwaltungsrats der EMA, die zur Ernennung von Herrn C. geführt haben, hat, wie sich auch Rn. 94 des angefochtenen Urteils entnehmen lässt, Frau D. teilgenommen. |
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40 |
Sodann ist festzustellen, dass Herr Hristov die subjektive Unparteilichkeit von Frau D. oder Herrn E. vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst nicht in Frage gestellt hat, was beide Parteien im Übrigen vor dem Gericht bestätigt haben. Somit hat das Gericht für den öffentlichen Dienst nur über die Frage entschieden, ob der Vorauswahlausschuss wegen der Doppelfunktion von Frau D. und Herrn E. objektiv unparteiisch war. |
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41 |
Daher hat das Gericht zu prüfen, ob dem Gericht für den öffentlichen Dienst ein Rechtsfehler unterlaufen ist, indem es allein aufgrund der Eigenschaft von Frau D. und Herrn E. als Mitglieder des Vorauswahlausschusses und als – ordentliches bzw. stellvertretendes – Mitglied des Verwaltungsrats der EMA zu dem Ergebnis gelangt ist, dass Frau D. und Herr E. und somit der Vorauswahlausschuss als Ganzer nicht unparteiisch war. |
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42 |
Hierzu ist zu prüfen, ob die Erwägungen in den Rn. 83 bis 90 des angefochtenen Urteils, auf die sich das Gericht für den öffentlichen Dienst gestützt hat, um in Rn. 92 des genannten Urteils zu dem Schluss zu gelangen, dass das Gebot der Unparteilichkeit des Vorauswahlausschusses als Ganzem verletzt worden sei, rechtsfehlerhaft sind. |
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43 |
Erstens hat das Gericht für den öffentlichen Dienst – entgegen dem Vorbringen der Kommission, die sich hierzu auf die Rn. 81 bis 84 des angefochtenen Urteils berufen hat – die Pflicht zur Unparteilichkeit und Objektivität, die den Mitgliedern des Vorauswahlausschusses obliegt, nicht mit den Bestimmungen des Art. 30 und des Anhangs III des Statuts begründet. Es geht nämlich weder aus den Rn. 81 bis 84 des angefochtenen Urteils noch aus dem Abschnitt „Rechtlicher Rahmen“ dieses Urteils hervor, dass sich das Gericht für den öffentlichen Dienst im vorliegenden Fall auf diese Bestimmungen gestützt hat. |
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44 |
Zweitens kann die Kommission nicht geltend machen, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe den Vorauswahlausschuss einem Prüfungsausschuss „gleichgestellt“, indem es angenommen habe, dass die für Prüfungsausschüsse geltende Rechtsprechung auch für Vorauswahlausschüsse gelte. Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat in Rn. 83 des angefochtenen Urteils ausdrücklich erklärt, dass „der Vorauswahlausschuss … kein Prüfungsausschuss [ist]“. Es hat jedoch festgestellt, dass der Vorauswahlausschuss ähnlich wie ein Prüfungsausschuss mit der Zielsetzung agiere, die besten Bewerber auszuwählen, und über einen bedeutenden Gestaltungsspielraum bei der Organisation der Vorauswahltests verfüge. Daher falle es der Kommission zu, gemäß den Grundsätzen der guten Verwaltung und der Gleichbehandlung auf die ordnungsgemäße Organisation des Auswahlverfahrens, die vor dem Vorauswahlausschuss stattfinden solle, zu achten, indem sie verlange, dass alle Mitglieder des Vorauswahlausschusses über die notwendige Unabhängigkeit verfügten, damit ihre Objektivität nicht in Zweifel gezogen werden könne (Rn. 83 und 84 des angefochtenen Urteils). |
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45 |
Unzutreffend ist auch die Behauptung der Kommission, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe die Gründe, weshalb die Erfordernisse der Unabhängigkeit und Objektivität, die für Prüfungsausschüsse gälten, auch auf Vorauswahlausschüsse Anwendung fänden, nicht dargetan. Diese Gründe ergeben sich sowohl aus Rn. 83 als auch aus den Rn. 84 und 85 des angefochtenen Urteils. |
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46 |
Außerdem ist festzustellen, dass die Kommission kein rechtliches Argument vorbringt, das die Erwägungen in den Rn. 83 und 84 des angefochtenen Urteils in Frage stellen kann. Sie beschränkt sich auf die Behauptung, dass ein Prüfungsausschuss, der wirkliche Entscheidungsmacht ausübe, nicht mit einem Vorauswahlausschuss verglichen werden könne, der eine rein beratende Einrichtung sei. Aber nicht nur, dass dieser Unterschied vom Gericht für den öffentlichen Dienst nicht verschwiegen wurde, das in Rn. 83 des angefochtenen Urteils klarstellt, dass „der Vorauswahlausschuss … kein Prüfungsausschuss [ist], und seine Stellungnahme … weder für den CCN noch für die Kommission bindend [ist]“, sondern die Kommission hat zudem nicht dargelegt, inwiefern diese Erwägung die Notwendigkeit in Frage stellen könnte, darauf zu achten, dass die Mitglieder des Vorauswahlausschusses in völliger Unabhängigkeit und Objektivität handeln. |
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47 |
Drittens rechtfertigt das Gericht für den öffentlichen Dienst entgegen der Behauptung der Kommission die Anwendung des Unparteilichkeitsgebots im vorliegenden Fall nicht mit dem Rang, den dieses in der Normenhierarchie einnimmt. Das Gericht für den öffentlichen Dienst weist in Rn. 85 des angefochtenen Urteils nur darauf hin, dass der Grundsatz der guten Verwaltung, zu dem das für die Organe geltende Unparteilichkeitsgebot gehöre, in der Charta der Grundrechte verankert sei, die seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon den Verträgen rechtlich gleichrangig sei. Diese Feststellung wird als solche im Übrigen von der Kommission nicht in Abrede gestellt. |
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48 |
Viertens genügt zum Vorbringen der Kommission, dass der angebliche Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung „kein bekannter Aufhebungsgrund“ sei, die Feststellung, dass aus dem angefochtenen Urteil eindeutig hervorgeht, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst den zweiten Teil des von Herrn Hristov vor ihm geltenden gemachten ersten Klagegrundes insbesondere im Licht des Unparteilichkeitsgebots geprüft hat und sich nicht lediglich auf den Grundsatz der guten Verwaltung gestützt hat. |
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49 |
Fünftens ist festzuhalten, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst sich nicht widerspricht, wenn es zum einen ausführt, dass der Entwurf der Liste der vom Vorauswahlausschuss vorgeschlagenen Bewerber weder für den CCN noch für die Kommission bindend sei, und zum anderen einräumt, dass der Vorauswahlausschuss einen „entscheidenden Einfluss“ auf die endgültige Liste der von der Kommission dem Verwaltungsrat der EMA empfohlenen Bewerber habe. Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Entwurf der Liste der Bewerber, der dem CCN vom Vorauswahlausschuss vorgelegt wird, nicht bindend ist, da laut den Ausführungen der Kommission der CCN und die Kommission andere Bewerber als die, die auf dem Entwurf der Liste genannt sind, auswählen können, gleichwohl hat dieser Entwurf der Liste, wie aus den in Rn. 9 des angefochtenen Urteils angeführten Nrn. 8.2.1 und 8.3 der Leitlinien der Kommission vom 12. Januar 2009 zur Auswahl und Ernennung der Direktoren von Regulierungsagenturen, Exekutivagenturen und gemeinsamen Unternehmen sowie aus Rn. 89 des genannten Urteils hervorgeht, „eine bestimmte Bedeutung für den Fortgang des Vorauswahlverfahrens“, da zum einen der CCN verpflichtet ist, diese Liste zu berücksichtigen, und zum anderen das federführende Kommissionsmitglied, nämlich das für Gesundheit und Verbraucherschutz zuständige Kommissionsmitglied, nur die vom CCN in seiner endgültigen Stellungnahme vorausgewählten Bewerber anhört. |
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50 |
In Rn. 89 des angefochtenen Urteils ist somit kein Widerspruch enthalten. Jedoch hat das Gericht für den öffentlichen Dienst, auch wenn es zu Recht davon ausgehen konnte, dass der vom Vorauswahlausschuss erstellte Entwurf der Liste von Bewerbern eine bestimmte Bedeutung für den Fortgang des Auswahlverfahrens hat, nicht dargetan, dass die Zugehörigkeit von Frau D. als ordentliches Mitglied und von Herrn E. als ihr Stellvertreter zum Verwaltungsrat der EMA ihre Freiheit, im Vorauswahlausschuss in völliger Objektivität und Unabhängigkeit zu handeln, beeinträchtigen und somit einen berechtigten Zweifel an der Unparteilichkeit dieses Ausschusses begründen konnte. Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat – worauf die Kommission in ihrer Rechtsmittelschrift hinweist – nicht dargetan, dass die Zugehörigkeit von Frau D. zum Verwaltungsrat der EMA eine „praktische Bedeutung“ in Bezug auf ihre Rolle im Vorauswahlausschuss hatte. |
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51 |
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst, um über die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der Kommission vom 20. April 2011 anhand des Gebots der Unparteilichkeit des Vorauswahlausschusses zu entscheiden, den Zeitpunkt zugrunde legen musste, zu dem der Vorauswahlausschuss sich für die Bewerbungen der vier Bewerber mit den besten Ergebnissen ausgesprochen hatte. |
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52 |
In dieser Phase des Verfahrens zur Auswahl der Bewerber, das zur Ernennung des Exekutivdirektors der EMA führen sollte, kann jedoch der Umstand, dass Frau D. und Herr E. als ordentliches bzw. stellvertretendes Mitglied auch dem Verwaltungsrat der EMA angehörten, als solcher nicht zu Zweifeln an ihrer Unparteilichkeit als Mitglieder des Vorauswahlausschusses führen. Die Zugehörigkeit zum Vorauswahlausschuss und zum Verwaltungsrat der EMA ist allein nicht geeignet, per se eine Vermutung der Parteilichkeit der Mitglieder des Vorauswahlausschusses in dem Verfahren vor diesem Ausschuss zu begründen. |
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53 |
Zu betonen ist nämlich, dass es im vorliegenden Fall nicht um die Unparteilichkeit des Verwaltungsrats der EMA und insbesondere nicht darum geht, ob Frau D. oder Herr E. an der Beschlussfassung hinsichtlich der Ernennung des Exekutivdirektors der EMA teilnehmen konnte, obwohl sie in einer früheren Phase des Ernennungsverfahrens tätig geworden waren. |
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54 |
Aus diesen Erwägungen geht im Übrigen hervor, dass die vom Gericht für den öffentlichen Dienst in Rn. 90 des angefochtenen Urteils dargelegte Begründung, die das hypothetische Verhalten der Mitglieder des Vorauswahlausschusses in Sitzungen des Verwaltungsrats der EMA betrifft, im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Beschlusses der Kommission vom 20. April 2011 ohne Belang ist. |
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55 |
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst zu Unrecht festgestellt hat, dass Frau D. und Herr E., die ordentliches bzw. stellvertretendes Mitglied des Verwaltungsrats der EMA waren, ihre Pflicht zur Unparteilichkeit allein dadurch verletzt hätten, dass sie einen Sitz im Vorauswahlausschuss gehabt hätten, und deshalb die Pflicht zur Unparteilichkeit des Vorauswahlausschusses als Ganzem verletzt worden sei. |
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56 |
Folglich ist dem ersten Rechtsmittelgrund stattzugeben, ohne dass die anderen von der Kommission mit ihrem Rechtsmittel vorgebrachten Gründe und Argumente geprüft zu werden brauchen. |
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57 |
Daher ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit mit ihm der Beschluss der Kommission vom 20. April 2011 aufgehoben wird. |
Zu den Folgen der teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils
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58 |
Nach Art. 13 Abs. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union hebt das Gericht, wenn das Rechtsmittel begründet ist, die Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst auf und entscheidet den Rechtsstreit selbst. Es verweist die Sache zur Entscheidung an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurück, wenn der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif ist. |
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59 |
Im vorliegenden Fall wird das Gericht für den öffentlichen Dienst zu prüfen haben, ob die von Herrn Hristov im Rahmen des zweiten Teils des ersten Klagegrundes vorgebrachten anderen Argumente als die, die es veranlasst haben, im angefochtenen Urteil dem zweiten Teil des ersten Klagegrundes stattzugeben, noch zu prüfen sind. |
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60 |
Zudem ist festzustellen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst weder den ersten Teil des ersten Klagegrundes noch den von Herrn Hristov geltend gemachten zweiten, dritten und vierten Klagegrund geprüft hat. |
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61 |
Die Sache ist daher an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen, das gegebenenfalls die Konsequenzen aus einer eventuellen Rechtswidrigkeit des Beschlusses der Kommission vom 20. April 2011 für die Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Verwaltungsrats der EMA vom 6. Oktober 2011 zu ziehen haben wird. |
Kosten
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62 |
Da die Sache an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückverwiesen wird, ist die Entscheidung über die Kosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens vorzubehalten. |
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Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Rechtsmittelkammer) für Recht erkannt und entschieden: |
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Jaeger Kanninen Van der Woude Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 5. Juli 2016. Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Bulgarisch.
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