Beschluss vom Europäischer Gerichtshof - T-347/14
BESCHLUSS DES GERICHTS (Neunte Kammer)
12. Juli 2016 ( *1 )
„Nichtigkeitsklage — Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine — Einfrieren von Geldern — Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden — Aufnahme des Namens des Klägers — Anpassung der Klageanträge — Tod des Klägers — Unzulässigkeit — Nachweis der sachlichen Richtigkeit der Aufnahme in die Liste — Offensichtlich begründete Klage“
In der Rechtssache T‑347/14
Olga Stanislavivna Yanukovych als Erbin von Viktor Viktorovych Yanukovych, wohnhaft in Kiew (Ukraine), Prozessbevollmächtigter: T. Beazley, QC,
Klägerin,
gegen
Rat der Europäischen Union, zunächst vertreten durch E. Finnegan und J.‑P. Hix, dann durch J.‑P. Hix und P. Mahnič Bruni als Bevollmächtigte,
Beklagter,
unterstützt durch
Europäische Kommission, vertreten durch S. Bartelt und D. Gauci als Bevollmächtigte,
Streithelferin,
wegen einer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage auf Nichtigerklärung zum einen des Beschlusses 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2014, L 66, S. 26) in der durch den Durchführungsbeschluss 2014/216/GASP des Rates vom 14. April 2014 zur Durchführung des Beschlusses 2014/119 (ABl. 2014, L 111, S. 91) geänderten Fassung und der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2014, L 66, S. 1) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 381/2014 des Rates vom 14. April 2014 zur Durchführung der Verordnung Nr. 208/2014 (ABl. 2014, L 111, S. 33) geänderten Fassung, und zum anderen des Beschlusses (GASP) 2015/143 des Rates vom 29. Januar 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119 (ABl. 2015, L 24, S. 16) und der Verordnung (EU) 2015/138 des Rates vom 29. Januar 2015 zur Änderung der Verordnung Nr. 208/2014 (ABl. 2015, L 24, S. 1) sowie des Beschlusses (GASP) 2015/364 des Rates vom 5. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119 (ABl. 2015, L 62, S. 25) und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/357 des Rates vom 5. März 2015 zur Durchführung der Verordnung Nr. 208/2014 (ABl. 2015, L 62, S. 1), soweit diese Rechtsakte Herrn Viktorovych Yanukovych betreffen,
erlässt
DAS GERICHT (Neunte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten G. Berardis (Berichterstatter) sowie der Richter O. Czúcz und A. Popescu,
Kanzler: E. Coulon,
folgenden
Beschluss
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1 |
Hintergrund der vorliegenden Rechtssache sind die restriktiven Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine. |
2 |
Herr Viktor Viktorovych Yanukovych war einer der Söhne des ehemaligen Staatspräsidenten der Ukraine sowie Mitglied der Werchowna Rada (ukrainisches Parlament). |
3 |
Am 5. März 2014 erließ der Rat der Europäischen Union auf der Grundlage von Art. 29 EUV den Beschluss 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2014, L 66, S. 26). |
4 |
Art. 1 Abs. 1 und 2 des Beschlusses 2014/119 bestimmt: „(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der Personen, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich identifiziert wurden, sowie der für Menschenrechtsverletzungen in der Ukraine verantwortlichen Personen und der mit ihnen verbundenen, in der Liste im Anhang aufgeführten, natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. (2) Den im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.“ |
5 |
Die Modalitäten dieser restriktiven Maßnahmen werden in den weiteren Absätzen dieses Artikels festgelegt. |
6 |
Am selben Tag erließ der Rat auf der Grundlage von Art. 215 Abs. 2 AEUV die Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2014, L 66, S. 1). |
7 |
Dem Beschluss 2014/119 entsprechend schreibt die Verordnung Nr. 208/2014 den Erlass der betreffenden restriktiven Maßnahmen vor und legt deren Modalitäten mit im Wesentlichen demselben Wortlaut wie der Beschluss fest. |
8 |
Die Namen der von dem Beschluss 2014/119 und der Verordnung Nr. 208/2014 betroffenen Personen sind in einer Liste im Anhang des Beschlusses und in Anhang I der Verordnung (im Folgenden: Liste) u. a. mit der Begründung für ihre Aufnahme verzeichnet. |
9 |
Der Name von Herrn Yanukovych wurde mit den Identifizierungsinformationen „Sohn des ehemaligen Staatspräsidenten [Yanukovych], Mitglied der Werchowna Rada (ukrainisches Parlament)“ und folgender Begründung in die Liste aufgenommen: „Person ist in der Ukraine Gegenstand von Ermittlungen wegen der Beteiligung an Straftaten im Zusammenhang mit der Veruntreuung öffentlicher Gelder der Ukraine und des illegalen Transfers dieser Gelder in das Ausland“. |
10 |
Am 6. März 2014 veröffentlichte der Rat im Amtsblatt der Europäischen Union eine Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/119 und der Verordnung Nr. 208/2014 unterliegen (ABl. 2014, C 66, S. 1). Nach dieser Mitteilung „[können d]ie betroffenen Personen … beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die … Liste aufzunehmen, überprüft wird“. In der Mitteilung werden die betroffenen Personen ferner darauf aufmerksam gemacht, „dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 [AEUV] und Artikel 263 Absätze 4 und 6 [AEUV] genannten Voraussetzungen vor dem Gericht … anfechten können“. |
11 |
Der Beschluss 2014/119 und die Verordnung Nr. 208/2014 wurden mit dem Durchführungsbeschluss 2014/216/GASP des Rates vom 14. April 2014 zur Durchführung des Beschlusses 2014/119 (ABl. 2014, L 111, S. 91) bzw. mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 381/2014 des Rates vom 14. April 2014 zur Durchführung der Verordnung Nr. 208/2014 (ABl. 2014, L 111, S. 33) geändert. |
12 |
Der Beschluss 2014/119 wurde anschließend durch den am 31. Januar 2015 in Kraft getretenen Beschluss (GASP) 2015/143 des Rates vom 29. Januar 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119 (ABl. 2015, L 24, S. 16) geändert. Was die Benennungskriterien für die von den betreffenden restriktiven Maßnahmen erfassten Personen angeht, ergibt sich aus Art. 1 des Beschlusses 2014/119, dass Art. 1 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses folgende Fassung erhielt: „(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der Personen, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich identifiziert wurden, sowie der für Menschenrechtsverletzungen in der Ukraine verantwortlichen Personen und der mit ihnen verbundenen, in der Liste im Anhang aufgeführten, natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. Für die Zwecke dieses Beschlusses zählen zu Personen, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich erklärt wurden, Personen, die Gegenstand von Untersuchungen der ukrainischen Behörden sind
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13 |
Mit der Verordnung (EU) 2015/138 des Rates vom 29. Januar 2015 zur Änderung der Verordnung Nr. 208/2014 (ABl. 2015, L 24, S.1) wurde diese entsprechend dem Beschluss 2015/143 geändert. |
14 |
Der Beschluss 2014/119 und die Verordnung Nr. 208/2014 wurden später durch den Beschluss (GASP) 2015/364 des Rates vom 5. März 2015 (ABl. 2015, L 62, S. 25) bzw. durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/357 des Rates vom 5. März 2015 zur Durchführung der Verordnung Nr. 208/2014 (ABl. 2015, L 62, S. 1) geändert. Mit dem Beschluss 2015/364 wurde Art. 5 des Beschlusses 2014/119 geändert, indem die restriktiven Maßnahmen, was Herrn Yanukovych betrifft, bis zum 6. Juni 2015 verlängert wurden. Die Durchführungsverordnung 2015/357 ersetzte dementsprechend Anhang I der Verordnung Nr. 208/2014. |
15 |
Mit diesen Rechtsakten wurde der Name von Herrn Yanukovych mit den Identifizierungsinformationen „Sohn des ehemaligen Staatspräsidenten, Mitglied der Werchowna Rada der Ukraine (ukrainisches Parlament)“ und mit folgender neuer Begründung auf der Liste belassen: „Person ist Gegenstand von Untersuchungen seitens der ukrainischen Behörden wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte. Person ist verbunden mit einer benannten Person (dem ehemaligen Staatspräsidenten der Ukraine Viktor Fedorovych Yanukovych), die Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung seitens der ukrainischen Behörden wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte ist.“ |
16 |
Mit dem Beschluss (GASP) 2015/876 des Rates vom 5. Juni 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119 (ABl. 2015, L 142, S. 30) und mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/869 des Rates vom 5. Juni 2015 zur Durchführung der Verordnung Nr. 208/2014 (ABl. 2015, L 142, S. 1) wurde der Name von Herrn Yanukovych aus der Liste gestrichen. |
Verfahren und Anträge der Parteien
17 |
Herr Yanukovych hat mit Klageschrift, die am 14. Mai 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben. |
18 |
Mit Schriftsätzen, die am 15. bzw. 16. September 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Europäische Kommission und die Ukraine beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden. |
19 |
Mit Beschluss vom 12. November 2014 hat der Präsident der Neunten Kammer des Gerichts die Kommission als Streithelferin zugelassen. Diese hat ihren Streithilfeschriftsatz und Herr Yanukovych und der Rat haben ihre Stellungnahmen hierzu fristgerecht eingereicht. |
20 |
Am 3. Oktober 2014 hat der Rat gemäß Art. 18 Abs. 4 Unterabs. 2 der Dienstanweisung für den Kanzler des Gerichts einen begründeten Antrag gestellt, den Inhalt einer Anlage zur Klagebeantwortung in den öffentlich zugänglichen Unterlagen dieser Rechtssache nicht zu zitieren. |
21 |
Mit am 24. Dezember 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schreiben hat die Ukraine dem Gericht mitgeteilt, dass sie ihren Streithilfeantrag zurücknehme. |
22 |
Der Präsident der Neunten Kammer des Gerichts hat mit Beschluss vom 11. März 2015 die Streichung der Ukraine im Register als Streithelferin angeordnet. |
23 |
Mit Schreiben vom 11. März 2015 hat die Kanzlei des Gerichts den Parteien mitgeteilt, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen sei. |
24 |
Am 20. März 2015 verstarb Herr Yanukovych. |
25 |
Mit besonderem Schriftsatz, der am 8. April 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Bevollmächtigte von Herrn Yanukovych in dessen Namen bei der Kanzlei des Gerichts einen Schriftsatz zur Anpassung der Klageanträge eingereicht, um zum einen dem Beschluss 2015/143 und der Verordnung 2015/138 und zum anderen dem Beschluss 2015/364 und der Durchführungsverordnung 2015/357 Rechnung zu tragen, soweit diese Rechtsakte Herrn Yanukovych betrafen. |
26 |
Am selben Tag hat der Bevollmächtigte von Herrn Yanukovych in dessen Namen eine bei der Kanzlei des Gerichts unter dem Aktenzeichen T‑172/15 eingetragene Klage auf Nichtigerklärung derselben Rechtsakte eingereicht und erklärt, dass diese vorsorglich neben der Klageänderung erhoben werde. |
27 |
In diesen beiden Schriftsätzen stellte der Bevollmächtigte von Herrn Yanukovych klar, dass Letzterer kurz vor ihrer Einreichung verstorben sei. Des Weiteren führte er darin aus, dass das Verfahren zur Einsetzung seines Rechtsnachfolgers in der Ukraine im Gange sei und dass es wahrscheinlich sei, dass die Witwe von Herrn Yanukovych seine Rechtnachfolge antreten werde. Der Bevollmächtigte von Herrn Yanukovych beantragte daher eine Aussetzung der Rechtssache für den erforderlichen Zeitraum zur Einsetzung des Rechtsnachfolgers und zur Entscheidung über eine Fortführung des Verfahrens. |
28 |
Mit Entscheidung des Präsidenten der Neunten Kammer vom 13. Juli 2015 wurde das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache gemäß Art. 69 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts bis zum 31. Oktober 2015 ausgesetzt. |
29 |
Mit Beschluss vom 16. Juli 2015, Yanukovych/Rat (T‑172/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:569), hat das Gericht (Neunte Kammer) die Klage in der Rechtssache T‑172/15 als offensichtlich unzulässig abgewiesen und dies damit begründet, dass sie von dem Bevollmächtigten von Herrn Yanukovych nach dessen Tod erhoben worden war und sich aus der Akte keine Anhaltspunkte dafür ergaben, das die Klage so ausgelegt werden konnte, als sei sie für Rechnung der Witwe von Herrn Yanukovych, die in der Klageschrift als seine zukünftige Erbin genannt wird, oder für andere etwaige Rechtsnachfolger erhoben worden. |
30 |
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 hat der Bevollmächtigte von Herrn Yanukovych dessen Sterbeurkunde mit dem Hinweis zur Akte gereicht, dass dessen Witwe und Alleinerbin Frau Olga Stanislavivna Yanukovych die Fortführung des Verfahrens beabsichtigte, und führte Gründe für den Fortbestand ihres Rechtsschutzinteresses trotz der Streichung des Namens von Herrn Yanukovych aus der Liste an. |
31 |
Am 22. Februar 2016 hat der Rat auf den Anpassungsschriftsatz erwidert. |
32 |
Am 25. Februar 2016 hat der Rat gemäß Art. 66 der Verfahrensordnung einen begründeten Antrag gestellt, den Inhalt einer Anlage zum Anpassungsschriftsatz in den öffentlich zugänglichen Unterlagen dieser Rechtssache nicht zu zitieren. |
33 |
Am 10. März 2016 hat die Kommission auf den Anpassungsschriftsatz erwidert. |
34 |
Mit Schreiben vom 17. März 2016 hat die Kanzlei des Gerichts die Parteien aufgefordert, im Hinblick auf die Urteile vom 26. Oktober 2015, Portnov/Rat (T‑290/14, EU:T:2015:806), vom 28. Januar 2016, Stavytskyi/Rat (T‑486/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:45), Arbuzov/Rat (T‑434/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:46), Klyuyev/Rat (T‑341/14, EU:T:2016:47), Azarov/Rat (T‑332/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:48) und Azarov/Rat (T‑331/14, EU:T:2016:49), mit denen das Gericht den Beschluss 2014/119 und die Verordnung Nr. 208/2014, soweit diese Rechtsakte die Kläger in den jeweiligen Rechtssachen betrafen, für nichtig erklärt hat, zur Anwendbarkeit von Art. 132 der Verfahrensordnung im vorliegenden Fall Stellung zu nehmen. Mit demselben Schreiben wurden die Parteien auch aufgefordert, zu den möglichen Folgen Stellung zu nehmen, die sich für die vorliegende Rechtssache im Hinblick auf die Anpassung der Klageanträge aus dem Beschluss vom 16. Juli 2015, Yanukovych/Rat (T‑172/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:569) ergeben. Die Parteien haben fristgemäß darauf geantwortet. |
35 |
Die Klägerin, Frau Stanislavivna Yanukovych, beantragt sinngemäß,
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36 |
Der Rat beantragt,
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37 |
Die Kommission beantragt Klageabweisung. |
Rechtliche Würdigung
Zu den Anträgen auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/119 in der durch den Durchführungsbeschluss 2014/216 geänderten Fassung und der Verordnung Nr. 208/2014 in der durch die Durchführungsverordnung Nr. 381/2014 geänderten Fassung, soweit diese Rechtsakte Herrn Yanukovych betreffen
38 |
Hat der Gerichtshof oder das Gericht bereits über eine oder mehrere Rechtsfragen entschieden, die mit den durch die Klagegründe aufgeworfenen übereinstimmen, und stellt das Gericht fest, dass der Sachverhalt erwiesen ist, so kann es gemäß Art. 132 der Verfahrensordnung die Klage nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung der Parteien durch mit Gründen versehenen Beschluss, der einen Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung enthält, für offensichtlich begründet erklären. |
39 |
Vorliegend ist das Gericht der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 132 der Verfahrensordnung erfüllt sind, und es beschließt, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden. |
40 |
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin die Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/119 in der durch den Durchführungsbeschluss 2014/216 geänderten Fassung sowie die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 208/2014 in der durch die Durchführungsverordnung Nr. 381/2014 geänderten Fassung beantragt, soweit diese Rechtsakte Herrn Yanukovych betreffen. Jedoch ist festzustellen, dass weder der Durchführungsbeschluss 2014/216 noch die Durchführungsverordnung Nr. 381/2014 Herrn Yanukovych betreffen. Die Anträge der Klägerin sind daher nur auf die Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/119 und der Verordnung Nr. 208/2014 gerichtet, soweit diese Rechtsakte Herrn Yanukovych betreffen. |
41 |
Die Klägerin stützt ihre Klage auf sieben Klagegründe, mit denen erstens das Fehlen einer Rechtsgrundlage, zweitens ein Ermessensmissbrauch, drittens ein Begründungsmangel, viertens die Nichtbeachtung der Kriterien für die Aufnahme in die Liste, fünftens ein offensichtlicher Beurteilungsfehler, sechstens ein Verstoß gegen Verteidigungsrechte und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und siebtens ein Verstoß gegen das Eigentumsrecht gerügt werden. |
42 |
Das Gericht hält es für zweckmäßig, zuerst den vierten Klagegrund zu prüfen, den die Klägerin im Wesentlichen darauf stützt, dass die restriktiven Maßnahmen gegen Herrn Yanukovych ohne eine hinreichend gesicherte tatsächliche Grundlage erlassen worden seien. |
43 |
Dieser Klagegrund wirft nämlich die gleiche Rechtsfrage auf wie die, über die das Gericht in seinen Urteilen vom 26. Oktober 2015, Portnov/Rat (T‑290/14, EU:T:2015:806), vom 28. Januar 2016, Stavytskyi/Rat (T‑486/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:45), Arbuzov/Rat (T‑434/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:46), Klyuyev/Rat (T‑341/14, EU:T:2016:47), Azarov/Rat (T‑332/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:48) und Azarov/Rat (T‑331/14, EU:T:2016:49) bereits entschieden hat, die rechtskräftig geworden sind und nunmehr absolute Rechtskraft erlangt haben. |
44 |
Mit diesem Klagegrund macht die Klägerin u. a. zum einen geltend, dass die Aufnahme des Namens von Herrn Yanukovych in die Liste nur aufgrund der Tatsache, dass er Gegenstand von Untersuchungen gewesen sei, im Licht der einschlägigen Rechtsprechung nicht den Kriterien des Beschlusses 2014/119 und der Verordnung Nr. 208/2014 genügt habe, in denen „Personen, die als verantwortlich [für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte] identifiziert wurden“, angeführt würden, und zum anderen, dass die alleinige Tatsache, dass er als „Sohn des ehemaligen Präsidenten“ identifiziert worden sei, nicht ausreiche, um ihn nach der Rechtsprechung als mit diesem „in Verbindung stehend“ einzuordnen. Jedenfalls sei der Rat seiner Beweispflicht nicht nachgekommen. |
45 |
In der Erwiderung macht die Klägerin geltend, dass der Rat zum einen die Angaben im Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine an die Hohe Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 3. März 2014 (im Folgenden: Schreiben vom 3. März 2014) nicht überprüft habe, das das einzige Beweismittel sei, das dem Rat zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses 2014/119 und der Verordnung Nr. 208/2014 zur Verfügung gestanden habe, und dass er sich zum anderen nicht auf diesen Rechtsakten zeitlich nachfolgende Informationen stützen dürfe. Daher reiche dieses Schreiben nicht als „unentbehrliche konkrete Beweismittel und Informationen“ aus, das die Aufnahme des Namens von Herrn Yanukovych in die Liste rechtfertigen würde. |
46 |
Der Rat erwidert auf diese Rügen zunächst, dass es nach der einschlägigen Rechtsprechung seine Sache sei, auf der Grundlage kohärenter Informationen selbst die Ermittlung der Personen, die als verantwortlich für die Veruntreuung öffentlicher Gelder eingestuft werden könnten, vorzunehmen, und dass der Ausdruck „ermitteln“ weit auszulegen sei, so dass ihm u. a. außer den wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder strafrechtlich verfolgten Personen auch die Personen unterfallen könnten, die Gegenstand von Ermittlungen wegen der Beteiligung an Straftaten im Zusammenhang mit der Veruntreuung öffentlicher Gelder der Ukraine und des illegalen Transfers dieser Gelder in das Ausland seien. Solche Ermittlungen stellten nämlich eine Vorstufe zur Einleitung eines Strafverfahrens dar und beträfen Personen, die der Beteiligung an solchen Straftaten verdächtigt würden. |
47 |
Im Übrigen habe es in dem Schreiben vom 3. März 2014, das durch die von der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine später mitgeteilten zusätzlichen Informationen bestätigt worden sei, geheißen, dass im Rahmen eines Strafverfahrens gegen bestimmte frühere hohe Amtsträger bestimmte Tatsachen betreffend die Veruntreuung öffentlicher Gelder in bedeutender Höhe und den späteren illegalen Transfer dieser Gelder außerhalb des Hoheitsgebiets der Ukraine festgestellt worden seien, und es sei in dem Schreiben darüber hinaus erläutert worden, dass die Ermittlungen wegen der vorgenannten Straftaten gezeigt hätten, dass andere Personen, darunter Herr Yanukovych, an gleichartigen Straftaten beteiligt gewesen seien. Folglich seien der Beschluss 2014/119 und die Verordnung Nr. 208/2014 auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage erlassen worden. Die Auferlegung strengerer Anforderungen laufe Gefahr, die Wirksamkeit eines Systems restriktiver Maßnahmen im Zusammenhang mit der Veruntreuung öffentlicher Gelder zu beeinträchtigen. |
48 |
In diesem Zusammenhang ist, wie in Rn. 38 des Urteils vom 26. Oktober 2015, Portnov/Rat (T‑290/14, EU:T:2015:806), ausgeführt, darauf hinzuweisen, dass der Rat zwar über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügt, was die im Hinblick auf den Erlass restriktiver Maßnahmen zu berücksichtigenden allgemeinen Kriterien betrifft; die durch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierte Wirksamkeit der gerichtlichen Kontrolle erfordert jedoch, dass der Unionsrichter, wenn er die Rechtmäßigkeit der Begründung prüft, die der Entscheidung zugrunde liegt, den Namen einer bestimmten Person in die Liste der restriktiven Maßnahmen unterliegenden Personen aufzunehmen oder darin zu belassen, sich vergewissert, dass diese Entscheidung, die eine individuelle Betroffenheit dieser Person begründet, auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht. Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der Begründung dieser Entscheidung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe – oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um die betreffende Entscheidung zu stützen – hinreichend genau und konkret belegt sind (vgl. Urteil vom 21. April 2015, Anbouba/Rat, C‑605/13 P, EU:C:2015:248, Rn. 41 und 45 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
49 |
Wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 26. Oktober 2015, Portnov/Rat (T‑290/14, EU:T:2015:806, Rn. 39) ergangen ist, lautet im vorliegenden Fall das Kriterium in Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2014/119, dass restriktive Maßnahmen gegen Personen ergehen, die als für die Veruntreuung von Geldern verantwortlich identifiziert worden sind. Aus dem zweiten Erwägungsgrund dieses Beschlusses geht ferner hervor, dass der Rat diese Maßnahmen „im Hinblick auf die Stärkung und Unterstützung der Rechtsstaatlichkeit … in der Ukraine“ erlassen hat. |
50 |
Der Name von Herrn Yanukovych wurde mit der Begründung in die Liste aufgenommen, er sei eine „Person[, die] in der Ukraine Gegenstand von Ermittlungen wegen der Beteiligung an Straftaten im Zusammenhang mit der Veruntreuung öffentlicher Gelder der Ukraine und des illegalen Transfers dieser Gelder in das Ausland [sei]“. Daraus geht hervor, dass der Rat davon ausging, Herr Yanukovych sei wegen seiner mutmaßlichen Beteiligung an der Veruntreuung staatlicher Mittel Gegenstand von Ermittlungen oder einer Voruntersuchung, die nicht – oder noch nicht – zu einer förmlichen Anklage geführt hätten. |
51 |
Wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 26. Oktober 2015, Portnov/Rat (T‑290/14, EU:T:2015:806, Rn. 41), ergangen ist, beruft sich der Rat zur Begründung für die Aufnahme des Namens von Herrn Yanukovych in die Liste auf das Schreiben vom 3. März 2014 sowie auf weitere Beweismittel aus der Zeit nach dem Beschluss 2014/119 und der Verordnung Nr. 208/2014. |
52 |
Das Schreiben vom 3. März 2014 besteht aus zwei Teilen. In seinem ersten Teil heißt es, dass die „Strafverfolgungsbehörden der Ukraine“ eine Reihe von Strafverfahren eingeleitet hätten, um wegen strafbarer Handlungen zu ermitteln, die von ehemaligen hohen Amtsträgern begangen worden seien; hinsichtlich dieser Amtsträger seien im Zuge dieser Ermittlungen die Veruntreuung öffentlicher Gelder in erheblichem Umfang und ihr späterer illegaler Transfer aus dem Hoheitsgebiet der Ukraine festgestellt worden. Die Namen dieser hohen Amtsträger, acht an der Zahl und alle geschwärzt, werden im Anschluss auf einer Liste genannt. Im zweiten Teil heißt es weiter, dass „bei den Ermittlungen die Beteiligung anderer hoher Amtsträger früherer Regierungen an gleichartigen Straftaten geprüft [werde]“ und dass diese Personen binnen Kurzem von der Aufnahme der Ermittlungen in Kenntnis gesetzt würden. Die Namen dieser anderen hohen Amtsträger, zehn an der Zahl, darunter der von Herrn Yanukovych, der als einziger nicht geschwärzt wurde, werden ebenfalls im Anschluss auf einer Liste genannt. |
53 |
Es wird nicht bestritten, dass Herr Yanukovych nur auf dieser Grundlage als im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2014/119 „für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich“ identifiziert worden ist. |
54 |
Wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 26. Oktober 2015, Portnov/Rat (T‑290/14, EU:T:2015:806, Rn. 42) ergangen ist, ist das Schreiben vom 3. März 2014 unter den vom Rat im vorliegenden Verfahren vorgelegten Beweisstücken das einzige, das aus der Zeit vor dem Beschluss 2014/119 und der Verordnung Nr. 208/2014 stammt. Die Rechtmäßigkeit dieser Rechtsakte ist demzufolge anhand dieses einzigen Beweisstücks zu beurteilen. |
55 |
Wie das Gericht im Urteil vom 26. Oktober 2015, Portnov/Rat (T‑290/14, EU:T:2015:806, Rn. 43 und 44), entschieden hat, ist aber davon auszugehen, dass dieses Schreiben zwar von einer hohen Justizbehörde eines Drittlands stammt, jedoch lediglich eine allgemeine und vage Behauptung enthält, die den Namen des Klägers zusammen mit den Namen anderer ehemaliger hoher Amtsträger mit einem Ermittlungsverfahren in Verbindung bringt, bei dem die Veruntreuung öffentlicher Gelder festgestellt worden sei. Dieses Schreiben enthält nämlich keine genauen Angaben hinsichtlich der Feststellung dieser Tatsachen, die im Zuge der von den ukrainischen Behörden geführten Ermittlungen verifiziert werden sollten, und erst recht keine Angaben zu einer – zumindest mutmaßlichen – entsprechenden individuellen Verantwortlichkeit von Herrn Yanukovych (vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2016, Azarov/Rat, T‑332/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:48, Rn. 46). |
56 |
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Rat, im Gegensatz zu den Umständen in der Rechtssache, in der das Urteil vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat (T‑256/11, EU:T:2014:93, Rn. 57 bis 61), im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch das Urteil vom 5. März 2015, Ezz u. a./Rat (C‑220/14 P, EU:C:2015:147), ergangen ist, auf die er sich beruft, im vorliegenden Fall zum einen nicht über Informationen zu den Tatsachen oder Handlungen verfügte, die die ukrainischen Behörden Herrn Yanukovych konkret zur Last gelegt hatten, und dass zum anderen das Schreiben vom 3. März 2014, selbst wenn es in seinem Kontext betrachtet wird, keine hinreichend gesicherte tatsächliche Grundlage im Sinne der oben in Rn. 48 angeführten Rechtsprechung dafür darstellen kann, den Namen von Herrn Yanukovych mit der Begründung in die Liste aufzunehmen, dass er als für die Veruntreuung öffentlicher Gelder „verantwortlich“ identifiziert worden sei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2015, Portnov/Rat, T‑290/14, EU:T:2015:806, Rn. 46 bis 48). |
57 |
Unabhängig von dem Stadium, in dem sich das Verfahren befand, von dem angenommen wurde, dass es gegen Herrn Yanukovych anhängig war, durfte der Rat, ohne von den als Veruntreuung von Geldern gewerteten Tatsachen Kenntnis zu haben, die die ukrainischen Behörden speziell dem Kläger zur Last gelegt hatten, keine restriktiven Maßnahmen gegen diesen erlassen. Denn nur in Kenntnis dieser Tatsachen hätte der Rat feststellen können, ob diese möglicherweise als Veruntreuung öffentlicher Mittel einzustufen waren und die Rechtsstaatlichkeit in der Ukraine gefährdeten, die – wie oben in Rn. 49 ausgeführt – mit dem Erlass der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen gestärkt und unterstützt werden sollte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2016, Azarov/Rat, T‑331/14, EU:T:2016:49, Rn. 55). |
58 |
Im Übrigen ist es im Streitfall Sache der zuständigen Unionsbehörde, die Stichhaltigkeit der gegen die betroffene Person angeführten Begründung nachzuweisen, und nicht Sache der betroffenen Person, den Negativbeweis der fehlenden Stichhaltigkeit dieser Begründung zu erbringen (vgl. Urteil vom 26. Oktober 2015, Portnov/Rat, T‑290/14, EU:T:2015:806, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
59 |
Daher ist wie in der Entscheidung des Gerichts in der Rechtssache, in der das Urteil vom 26. Oktober 2015, Portnov/Rat (T‑290/14, EU:T:2015:806, Rn. 50), ergangen ist, unter Berücksichtigung der Übereinstimmung der aufgeworfenen Rechtsfragen im Hinblick auf die Beweislast des Rates und die hinreichend genaue und konkrete Darlegung der für die Aufnahme in die Liste geltend gemachten Gründe festzuhalten, dass die Aufnahme des Namens von Herrn Yanukovych nicht die Kriterien für die Benennung von Personen erfüllt, die von den in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen, die im Beschluss 2014/119 festgelegt sind, erfasst werden sollen. |
60 |
Was schließlich die Voraussetzung für die Feststellung des Gerichts gemäß Art. 132 der Verfahrensordnung angeht, dass der Sachverhalt erwiesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass das Sachverhaltselement, auf das sich der Rat bei der Aufnahme des Namens von Herrn Yanukovych in die Liste gestützt hat, nämlich die Tatsache, dass laut dem Schreiben vom 3. März 2014 von den ukrainischen Behörden Ermittlungen oder eine Voruntersuchung im Hinblick auf Herrn Yanukovych wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder durchgeführt wurden, von den Parteien nicht bestritten wird, so dass es als erwiesen gelten kann. |
61 |
Daraus folgt, dass die vorliegende Klage, soweit sie auf die Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/119 und der Verordnung Nr. 208/2014 gerichtet ist, gemäß Art. 132 der Verfahrensordnung für offensichtlich begründet zu erklären ist. |
62 |
Dieses Ergebnis wird durch die vom Rat in Beantwortung einer Frage des Gerichts vorgebrachten Argumente nicht in Frage gestellt (siehe oben, Rn. 34), die darauf gerichtet sind, der Anwendung dieses Artikels im vorliegenden Fall entgegenzutreten. |
63 |
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Rat keine spezifischen Einwände hinsichtlich der Voraussetzungen vorbringt, die vorliegen müssen, damit Art. 132 der Verfahrensordnung im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangen kann. Er beschränkt sich darauf, zwei verfahrensrechtliche Fragen aufzuwerfen, die aus dem vorliegenden Fall einen besonderen Fall machen würden, der nicht dazu geeignet ist, durch mit Gründen versehenen Beschluss im Sinne dieses Artikels entschieden zu werden. |
64 |
Insbesondere macht der Rat erstens mit Unterstützung der Kommission geltend, dass sich im vorliegenden Fall im Unterschied zu jeder einzelnen Rechtssache, in der die in der Frage des Gerichts genannten Urteile ergangen seien (siehe oben, Rn. 34), die Frage stelle, ob ein Interesse an der Aufrechterhaltung der Klage bestehe, soweit mit dieser die Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/119 und der Verordnung Nr. 208/2014 begehrt werde, da Herr Yanukovych nach seinem Tod von der Liste gestrichen worden sei. |
65 |
Zweitens trägt der Rat vor, dass im Hinblick auf den Beschluss 2015/364 und die Durchführungsverordnung 2015/357, mit denen der Name von Herrn Yanukovych bis zum 6. Juni 2015 auf der Liste habe belassen werden sollen, eine Fragestellung der Rechtshängigkeit zu lösen sei. |
66 |
Im Hinblick auf den ersten Einwand ist festzustellen, dass er zum einen nicht klar und zum anderen nicht untermauert ist. Der Rat hat nämlich in seiner Beantwortung zum Anpassungsschriftsatz kein Argument für das behauptete Fehlen des Rechtsschutzinteresses der Klägerin an einer Fortführung des Verfahrens vorgebracht. |
67 |
Sofern dieser Einwand dahin verstanden werden soll, dass die Klägerin ihr berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits verloren haben soll, da der Name von Herrn Yanukovych nach seinem Tod aus der Liste gestrichen worden sei, ist einleitend zum einen darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung eine von dem Adressaten eines Rechtsakts erhobene Nichtigkeitsklage von seinem alleinigen Rechtsnachfolger fortgeführt werden kann, so etwa beim Tod einer natürlichen Person (vgl. Urteil vom 22. April 2015, Tomana u. a./Rat und Kommission, T‑190/12, EU:T:2015:222, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung), und zum anderen, dass das Rechtsschutzinteresse eines Klägers bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung fortbestehen muss, da der Rechtsstreit sonst in der Hauptsache erledigt ist; dies setzt voraus, dass die Klage derjenigen Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. Urteile vom 6. Juni 2013, Ayadi/Kommission, C‑183/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:369, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. April 2015, Tomana u. a./Rat und Kommission, T‑190/12, EU:T:2015:222, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
68 |
In diesem Zusammenhang wurde von der Rechtsprechung klargestellt, dass das Bejahen der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Handlung als solches einen materiellen Schaden oder eine Beeinträchtigung des Privatlebens zwar nicht wiedergutmachen könne, es jedoch geeignet sei, den Betroffenen zu rehabilitieren oder eine Form der Wiedergutmachung des immateriellen Schadens darzustellen, der ihm aufgrund dieser Rechtswidrigkeit entstanden sei, und somit den Fortbestand seines Rechtsschutzinteresses zu begründen. Insoweit ist der Umstand, dass die Aufhebung der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen endgültig war, kein Hindernis für den Fortbestand eines Rechtsschutzinteresses hinsichtlich der Wirkungen der Rechtsakte, mit denen diese Maßnahmen verhängt wurden, zwischen dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens und dem ihrer Aufhebung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission, C‑239/12 P, EU:C:2013:331, Rn. 70 bis 72 und 82). |
69 |
Vorliegend ist festzustellen, dass die öffentliche Bezeichnung von Herrn Yanukovych als Person, die in der Ukraine Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung im Zusammenhang mit der Veruntreuung von Geldern sei, geeignet war, u. a. seinen Ruf als Politiker zu schädigen. |
70 |
Da die Gesamtrechtsnachfolgerin von Herrn Yanukovych das Recht hat, das Verfahren weiter zu verfolgen, wie oben in Rn. 67 ausgeführt worden ist, besteht unter diesen Umständen ihr Rechtsschutzinteresse trotz der Streichung des Namens von Herrn Yanukovych aus der Liste fort, vom Unionsrichter anerkennen zu lassen, dass er niemals in diese Liste hätte aufgenommen werden dürfen oder dass dies nicht nach dem von den Organen der Union durchgeführten Verfahren hätte geschehen dürfen. Dies trifft umso mehr zu als die Streichung des Namens von Herrn Yanukovych aus der Liste eine Folge seines Todes und nicht das Ergebnis einer Überprüfung der Gründe war, mit denen die ursprüngliche Aufnahme seines Namens gerechtfertigt wurde. |
71 |
Im Ergebnis ist folglich festzuhalten, dass das Rechtsschutzinteresse der Klägerin fortbesteht, obwohl die streitigen restriktiven Maßnahmen, soweit sie Herrn Yanukovych betreffen, aufgehoben wurden. |
72 |
Im Hinblick auf den zweiten Einwand reicht die Feststellung aus, dass es keine Klage gibt, die vor der Einreichung des Anpassungsschriftsatzes beim Gericht erhoben worden und derzeit anhängig ist, die dieselben Parteien betrifft und die, gestützt auf dieselben Klagegründe, dasselbe Ziel verfolgt. Demzufolge vermochte das Gericht keine Frage der Rechtshängigkeit zu erkennen. |
73 |
Nach alledem ist der Klage, die im Sinne von Art. 132 der Verfahrensordnung offensichtlich begründet ist, insoweit stattzugeben, als mit ihr die Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/119, soweit er Herrn Yanukovych betrifft, erwirkt werden soll. |
74 |
Aus den gleichen Gründen ist auch die Verordnung Nr. 208/2014 für nichtig zu erklären, soweit sie sich auf Herrn Yanukovych bezieht. |
75 |
Da der Beschluss 2015/876 und die Durchführungsverordnung 2015/869 (siehe oben, Rn. 16) den Namen von Herrn Yanukovych aus der Liste entfernt haben, ist über die Frage der Aufrechterhaltung der Wirkungen des Beschlusses 2014/119, soweit dieser ihn betrifft, nicht zu befinden. |
Zu den Anträgen auf Nichtigerklärung zum einen des Beschlusses 2015/143 und der Verordnung 2015/138 und zum anderen des Beschlusses 2015/364 und der Durchführungsverordnung 2015/357, soweit diese Rechtsakte Herrn Yanukovych betreffen
76 |
Ist das Gericht für die Entscheidung über eine Klage offensichtlich unzuständig oder ist eine Klage offensichtlich unzulässig oder fehlt ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage, so kann es gemäß Art. 126 der Verfahrensordnung auf Vorschlag des Berichterstatters jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen. Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht aufgrund der Aktenlage für hinreichend informiert und beschließt, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden. |
77 |
Die Klägerin beantragt im Anpassungsschriftsatz auch die Nichtigerklärung zum einen des Beschlusses 2015/143 und der Verordnung 2015/138, soweit diese Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2014/119 bzw. Art. 3 der Verordnung Nr. 208/2014 ändern, und zum anderen des Beschlusses 2015/364 und der Durchführungsverordnung 2015/357. |
78 |
In seiner Beantwortung zum Anpassungsschriftsatz hat der Rat geltend gemacht, dass zum einen in Anbetracht von Art. 275 AEUV das Gericht für eine Klage gegen den Beschluss 2015/143, der namentlich auf der Grundlage von Art. 29 EUV erlassen worden sei, nicht zuständig sei und dass zum anderen die Erweiterung der Klageanträge auf diesen Beschluss und die Verordnung 2015/138 mangels Klagebefugnis der Klägerin unzulässig sei. |
79 |
Im Anschluss daran hat der Rat in seiner schriftlichen Antwort auf die Frage des Gerichts mit Unterstützung der Kommission vorgebracht, dass der Anpassungsschriftsatz aus denselben Gründen wie denen, die das Gericht dazu veranlasst hätten, die Klage in der Rechtssache als offensichtlich unzulässig abzuweisen, in der der Beschluss vom 16. Juli 2015, Yanukovych/Rat (T‑172/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:569) ergangen sei (siehe oben, Rn. 29), für offensichtlich unzulässig erklärt werden müsse. |
80 |
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Anpassung der Klage unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles, die in einem im Laufe des Verfahrens bei der Kanzlei eingereichten Schriftsatz vorgenommen worden ist, eine Verfahrenshandlung darstellt, die unbeschadet einer späteren Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit der Erhebung einer Klage durch Einreichung einer Klageschrift gleichsteht (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 21. Juni 2012, Hamas/Rat, T‑531/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:317, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
81 |
Gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV kann jede natürliche oder juristische Person unter den Bedingungen nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben. |
82 |
Zudem ist nach der Rechtsprechung für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Klage auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift abzustellen. Liegen zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Erhebung der Klage nicht vor, ist diese unzulässig (Urteil vom 27. November 1984, Bensider u. a./Kommission, 50/84, EU:C:1984:365, Rn. 8). Diese Erwägungen sind mit Blick auf die oben in Rn. 80 angeführte Rechtsprechung auf eine Situation wie die im vorliegenden Fall übertragbar, in der ein Kläger über den Umweg eines Anpassungsschriftsatzes die Nichtigerklärung eines neuen Rechtsakts beantragt, der einen Rechtsakt gleichen Gegenstands ersetzt oder ändert und bereits Gegenstand einer Nichtigkeitsklage ist. |
83 |
Wie oben angegeben, ist Herr Yanukovych am 20. März 2015 verstorben. Sein Bevollmächtigter hat bei der Kanzlei zu einem Zeitpunkt nach seinem Tod, nämlich am 8. April 2015, im Namen von Herrn Yanukovych den Anpassungsschriftsatz eingereicht. Aus der Akte geht nicht hervor, dass diese Rechtshandlung für Rechnung der Klägerin erfolgt wäre. |
84 |
Daraus folgt, dass, wie das Gericht in einer im Wesentlichen identischen Rechtssache entschieden hat, nämlich der, in der der Beschluss vom 16. Juli 2015, Yanukovych/Rat (T‑172/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:569) ergangen ist, der vom Bevollmächtigten von Herrn Yanukovych eingereichte Anpassungsschriftsatz als unzulässig zurückzuweisen ist, da dieser vor dem Eingang des Schriftsatzes bei der Kanzlei des Gerichts verstorben ist. |
85 |
Dieses Ergebnis wird durch die von der Klägerin in ihrer schriftlichen Beantwortung einer Frage des Gerichts vorgebrachten Argumente nicht in Frage gestellt. |
86 |
Erstens trägt die Klägerin vor, dass zum einen das Verfahren zur Bestimmung des Rechtsnachfolgers von Herrn Yanukovych zum Zeitpunkt der Einreichung des Anpassungsschriftsatzes im Gange gewesen sei, und dass sie darauf gewartet habe, dass ihre Rechtsstellung durch die ukrainischen Behörden bestätigt werde, und dass es zum anderen offensichtlich sei, dass der Anpassungsschriftsatz in ihrem Namen als Rechtsnachfolgerin des Verstorbenen eingereicht worden sei. Unter diesen Umständen sei es der Klägerin angesichts der Frist für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 Abs. 6 AEUV unmöglich gewesen, diese Bestätigung der Rechtsnachfolge vor der Einreichung des Anpassungsschriftsatzes abzuwarten. |
87 |
Hierzu ist entgegen dem Vorbringen der Klägerin nur darauf hinzuweisen, dass der Anpassungsschriftsatz nicht in ihrem Namen und nicht für ihre Rechnung eingereicht worden ist. Sie hätte gegebenenfalls in ihrem eigenen Namen und für ihre Rechnung eine Klage auf Nichtigerklärung der Rechtsakte, deren Anfechtung sie für notwendig hielt, erheben können und dabei ihr eigenes Interesse an deren Nichtigerklärung belegen müssen, da sie nicht deren Adressatin war. Alternativ hätte sie, auch dies in ihrem eigenen Namen und für ihre Rechnung, ihr Interesse bekunden können, das vorliegende Verfahren weiterzuverfolgen, indem sie den Antrag gestellt hätte, die Klageanträge im Licht der neuen Rechtsakte, deren Anfechtung sie für notwendig erachtete, anpassen zu dürfen und auch in dieser Fallkonstellation ein persönliches Rechtsschutzinteresse belegen müssen. |
88 |
Zweitens bringt die Klägerin vor, dass der Beschluss vom 16. Juli 2015, Yanukovych/Rat (T‑172/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:569), das Gericht im Hinblick auf die Zulässigkeit des Anpassungsschriftsatzes nicht binde und dass sich aus ihm im vorliegenden Fall keine nachteiligen Schlüsse ziehen ließen. Die Annahme, dass die Anpassung der Klageschrift der Erhebung einer neuen Klage und nicht der Fortführung des Verfahrens gleichstehe, gehe fehl. Des Weiteren sei die Klägerin im Rahmen der Rechtssache, in der der Beschluss vom 16. Juli 2015, Yanukovych/Rat (T‑172/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:569) ergangen sei, nicht in der Lage gewesen, ihre Argumente vorzubringen, und es habe kein Grund bestanden, gegen diesen Beschluss ein Rechtsmittel einzulegen. Schließlich habe das Gericht den Anpassungsschriftsatz während des Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache nicht für unzulässig gehalten, selbst nicht während dessen Aussetzung, und keine der Parteien habe seine Unzulässigkeit einredeweise geltend gemacht. |
89 |
Hierzu ist unabhängig von der Frage, ob das Gericht im vorliegenden Fall durch den genannten Beschluss gebunden ist, festzustellen, dass es jedenfalls, da die Klage in der Rechtssache, in der der Beschluss vom 16. Juli 2015, Yanukovych/Rat (T‑172/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:569), ergangen ist, und der Anpassungsschriftsatz in der vorliegenden Rechtssache unter den gleichen Umständen und Bedingungen erhoben bzw. eingereicht wurden, keinen Grund gibt – den die Klägerin auch nicht behauptet – die beiden Situationen unterschiedlich zu behandeln. Außerdem ergibt sich, anders als die Klägerin behauptet, aus einer gefestigten Rechtsprechung, dass die Anpassung der Klageschrift der Erhebung einer Klage durch Einreichung einer Klageschrift gleichsteht (siehe oben, Rn. 80). Der Umstand, dass die Klägerin nicht die Gelegenheit gehabt habe, sich zugunsten der Zulässigkeit der Klage im Rahmen der Rechtssache, in der der Beschluss vom 16. Juli 2015, Yanukovych/Rat (T‑172/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:569) ergangen ist, zu äußern, und dass sie es für unangebracht hielt, gegen den Beschluss, der das Verfahren in dieser Rechtssache beendete, Rechtsmittel einzulegen, ist für die Beurteilung der Zulässigkeit des Anpassungsschriftsatzes unerheblich. Insbesondere beschränkt sich das Gericht in der vorliegenden Rechtssache wie auch bei der Klage in der Rechtssache, in der der Beschluss vom 16. Juli 2015, Yanukovych/Rat (T‑172/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:569) ergangen ist, auf die Feststellung, dass der Anpassungsschriftsatz im Namen eines Verstorbenen eingereicht wurde. |
90 |
Im Übrigen ist die Tatsache, dass das Gericht nicht sofort die Unzulässigkeit des Anpassungsschriftsatzes festgestellt habe und ihn dem Rat und der Kommission zugestellt hat, ohne Bedeutung. Zudem wurde im vorliegenden Fall im Schreiben der Kanzlei an die Klägerin vom 9. Dezember 2015 ausdrücklich festgestellt, dass die Aufnahme des Anpassungsschriftsatzes in die Akte unbeschadet der Entscheidung über dessen Zulässigkeit erfolgte. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 86 Abs. 5 der Verfahrensordnung „[u]nbeschadet der späteren Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit des Schriftsatzes zur Anpassung der Klageschrift … der Präsident dem Beklagten eine Frist zur Erwiderung auf den Anpassungsschriftsatz [setzt]“. |
91 |
Drittens macht die Klägerin auch geltend, dass die Feststellung der Unzulässigkeit des Anpassungsschriftsatzes der Auferlegung einer prozessualen Hürde gleichkomme, die dem Effektivitätsgrundsatz und der Prozessökonomie zuwiderlaufe. Sie habe nämlich ihre Absicht zur Fortführung des Verfahrens und ihr Rechtsschutzinteresse belegt. Des Weiteren besteht die Klägerin unter Berufung auf Art. 7 der Grundrechtecharta, auf Art. 8 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte darauf, dass die Angehörigen eines Verstorbenen die Möglichkeit zur Klageerhebung hätten, wenn sie ein materielles oder immaterielles Interesse hätten. Schließlich widerspreche es im Hinblick auf eine diesem Verfahren eventuell nachfolgende Schadensersatzklage dem Grundsatz der Prozessökonomie, in einem separaten Verfahren nur hinsichtlich eines Teils der angefochtenen restriktiven Maßnahmen zu entscheiden, ob gegen eine Rechtsnorm verstoßen worden sei. |
92 |
Hierzu ist festzustellen, dass das Gericht das Interesse der Angehörigen des Verstorbenen und insbesondere seiner Alleinerbin, das durch die ursprüngliche Klage von Herrn Yanukovych angestrengte Verfahren weiterzuverfolgen, nicht in Frage gestellt hat. Das Gericht hat sich nämlich wie in der Rechtssache, in der der Beschluss vom 16. Juli 2015, Yanukovych/Rat (T‑172/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:569) ergangen ist, auf die Feststellung beschränkt, dass der Anpassungsschriftsatz durch den Bevollmächtigten von Herrn Yanukovych in dessen Namen und nach dessen Tod eingereicht worden war (siehe oben, Rn. 87). Allein auf dieser Grundlage hat das Gericht festgestellt, dass der Anpassungsschriftsatz in der vorliegenden Rechtssache offensichtlich unzulässig ist, und auf entsprechender Grundlage hat es die Klage in der Rechtssache T‑172/15 als offensichtlich unzulässig abgewiesen. |
93 |
Daher ist die Anpassung der Klageschrift zurückzuweisen und damit die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen, soweit sie sich gegen den Beschluss 2015/143 und die Verordnung 2015/138 sowie gegen den Beschluss 2015/364 und die Durchführungsverordnung 2015/357 richten, ohne dass es erforderlich wäre, über die weitere vom Rat erhobene Unzulässigkeitseinrede hinsichtlich des Antrags auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2015/143 und der Verordnung 2015/138 zu entscheiden. |
94 |
Nach alledem sind daher zum einen der Beschluss 2014/119 und die Verordnung Nr. 208/2014 für nichtig zu erklären, soweit sie Herrn Yanukovych betreffen, und ist zum anderen die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen, soweit sie sich gegen den Beschluss 2015/143 und die Verordnung 2015/138 sowie gegen den Beschluss 2015/364 und die Durchführungsverordnung 2015/357 richtet. |
95 |
In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass es sich bei dem Beschluss 2015/364 um einen vom Rat nach einer regelmäßigen Überprüfung gemäß Art. 5 Abs. 3 des Beschlusses 2014/119 und Art. 14 Abs. 4 der Verordnung Nr. 208/2014 erlassenen selbständigen Beschluss handelt. Unter diesen Umständen kann zwar die Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/119 und der Verordnung Nr. 208/2014 zur Nichtigerklärung der Aufnahme des Namens von Herrn Yanukovych in die Liste für den Zeitraum vor dem Inkrafttreten des Beschlusses 2015/364 führen, die Rechtmäßigkeit dieser Aufnahme für den Zeitraum nach diesem Inkrafttreten vermag sie hingegen nicht in Frage zu stellen. |
Kosten
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Wenn mehrere Parteien unterliegen, entscheidet nach Art. 134 Abs. 2 der Verfahrensordnung das Gericht über die Verteilung der Kosten. |
97 |
Da der Rat hier, was die mit der Klageschrift begehrte Nichtigerklärung betrifft, unterlegen ist, sind ihm entsprechend dem Antrag der Klägerin die Kosten aufzuerlegen, die mit dieser Nichtigerklärung zusammenhängen. Da die Klägerin unterlegen ist, was die mit dem Anpassungsschriftsatz begehrte Nichtigerklärung betrifft, sind ihr entsprechend dem Antrag des Rates die damit zusammenhängenden Kosten aufzuerlegen. |
98 |
Im Übrigen tragen nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Die Kommission trägt daher ihre eigenen Kosten. |
Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Neunte Kammer) beschlossen: |
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Der Kanzler E. Coulon Der Präsident G. Berardis |
( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.
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Referenzen
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