Beschluss vom Europäischer Gerichtshof - C-456/15

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

14. Juli 2016(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Europäischen Union – Richtlinie 2003/87/EG – Art. 10a Abs. 5 – Methode der Zuteilung von Zertifikaten – Kostenlose Zuteilung von Zertifikaten – Berechnungsmodus für den einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktor – Beschluss 2011/278/EU – Art. 15 Abs. 3 – Beschluss 2013/448/EU – Art. 4 – Anhang II – Gültigkeit“

In der Rechtssache C‑456/15

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgericht Berlin (Deutschland) mit Entscheidung vom 21. Mai 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 28. August 2015, in dem Verfahren

BASF SE

gegen

Bundesrepublik Deutschland

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev sowie der Richter J.‑C. Bonichot (Berichterstatter) und C. G. Fernlund,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,      

folgenden

Beschluss

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Gültigkeit von Art. 4 und Anhang II des Beschlusses 2013/448/EU der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2013, L 240, S. 27).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der BASF SE, einem Treibhausgase erzeugenden Unternehmen, und der Bundesrepublik Deutschland über die Gültigkeit eines innerstaatlichen Bescheids über die Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten (im Folgenden: Zertifikate) für die Jahre 2013 bis 2020, der von der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt unter Anwendung des einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktors (im Folgenden: Korrekturfaktor) erlassen wurde, der in Art. 10a Abs. 5 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. 2003, L 275, S. 32) in der durch die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. 2009, L 140, S. 63) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2003/87) vorgesehen ist.

 Rechtlicher Rahmen

 Richtlinie 2003/87

3        Nach Art. 3 Buchst. t und u der Richtlinie 2003/87 bezeichnet der Ausdruck:

„t)      ‚Verbrennung‘ die Oxidierung von Brennstoffen ungeachtet der Art und Weise, auf welche die Wärme, der Strom oder die mechanische Arbeit, die in diesem Verfahren erzeugt werden, genutzt wird sowie alle sonstigen unmittelbar damit zusammenhängenden Tätigkeiten einschließlich der Abgasreinigung;

u)      ‚Stromerzeuger‘ eine Anlage, die am 1. Januar 2005 oder danach Strom zum Verkauf an Dritte erzeugt hat und in der keine anderen Tätigkeiten gemäß Anhang I als die ‚Verbrennung von Brennstoffen‘ durchgeführt werden“.

4        In Art. 10a („Gemeinschaftsweite Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung“) der Richtlinie 2003/87 heißt es:

„(1)      Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2010 gemeinschaftsweite und vollständig harmonisierte Durchführungsmaßnahmen für die Zuteilung der in den Absätzen 4, 5, 7 und 12 genannten Zertifikate einschließlich etwa erforderlicher Vorschriften für eine einheitliche Anwendung von Absatz 19.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 legen so weit wie möglich die gemeinschaftsweiten Ex-ante-Benchmarks fest, um sicherzustellen, dass durch die Art der Zuteilung Anreize für die Reduzierung von Treibhausgasemissionen und für energieeffiziente Techniken geschaffen werden, indem sie den effizientesten Techniken, Ersatzstoffen, alternativen Herstellungsprozessen, der hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung, der effizienten energetischen Verwertung von Restgasen, der Verwendung von Biomasse sowie der Abscheidung und Speicherung von CO2, sofern entsprechende Anlagen zur Verfügung stehen, Rechnung tragen, und sie keine Anreize für eine Erhöhung der Emissionen bieten. Für die Stromerzeugung erfolgt keine kostenlose Zuteilung, mit Ausnahme der unter Artikel 10c fallenden Fälle und des aus Restgasen erzeugten Stroms.

In jedem Sektor bzw. Teilsektor wird der Benchmark grundsätzlich für die Produkte und nicht für die Einsatzstoffe berechnet, um die Treibhausgasemissionsreduktionen und Energieeinsparungen während sämtlicher Produktionsprozesse des betreffenden Sektors bzw. Teilsektors zu maximieren.

Die Kommission konsultiert die betroffenen Interessenträger einschließlich der betroffenen Sektoren bzw. Teilsektoren zur Definition der Grundsätze zur Festlegung der Ex-ante-Benchmarks für die jeweiligen Sektoren bzw. Teilsektoren.

Die Kommission überprüft diese Maßnahmen, sobald die Gemeinschaft ein internationales Abkommen über den Klimawandel genehmigt hat, das Reduktionsziele für Treibhausgasemissionen vorschreibt, die mit denen der Gemeinschaft vergleichbar sind, um sicherzustellen, dass eine kostenlose Zuteilung nur erfolgt, wenn dies in Anbetracht des Abkommens voll und ganz gerechtfertigt ist.

(2)      Der Ausgangspunkt bei der Festlegung der Grundsätze für die Ex‑ante‑Benchmarks für die einzelnen Sektoren bzw. Teilsektoren ist die Durchschnittsleistung der 10 % effizientesten Anlagen eines Sektors bzw. Teilsektors in der Gemeinschaft in den Jahren 2007 und 2008. Die Kommission konsultiert die betroffenen Interessenträger einschließlich der betroffenen Sektoren bzw. Teilsektoren.

Die gemäß Artikel 14 und 15 erlassenen Verordnungen harmonisieren die Überwachung, die Berichterstattung und die Überprüfung der produktionsbedingten Treibhausgasemissionen im Hinblick auf die Festlegung der Ex‑ante‑Benchmarks.

(3)      Vorbehaltlich der Absätze 4 und 8 und unbeschadet von Artikel 10c erfolgt keine kostenlose Zuteilung für Stromerzeuger, Anlagen zur Abscheidung von CO2, Pipelines für die Beförderung von CO2 oder CO2‑Speicherstätten.

(4)      Für Fernwärme und hocheffiziente Kraft‑Wärme‑Kopplung im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft‑Wärme‑Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG (ABl. 2004, L 52, S. 50)] werden für einen wirtschaftlich vertretbaren Bedarf Zertifikate in Bezug auf Wärme‑ und Kälteerzeugung kostenlos zugeteilt. Nach 2013 wird die Gesamtzuteilung an solche Anlagen für die Erzeugung dieser Art von Wärme jährlich anhand des linearen Faktors gemäß Artikel 9 angepasst.

(5)      Die jährliche Höchstmenge an Zertifikaten, die als Grundlage für die Berechnung der Zuteilungen an Anlagen dient, die nicht unter Absatz 3 fallen und keine neuen Marktteilnehmer sind, darf die folgende Summe nicht überschreiten:

a)      die nach Artikel 9 ermittelte jährliche gemeinschaftsweite Gesamtmenge, multipliziert mit dem Anteil der Emissionen von nicht unter Absatz 3 fallenden Anlagen an den geprüften Gesamtemissionen im Durchschnitt der Jahre von 2005 bis 2007 von Anlagen, die im Zeitraum von 2008 bis 2012 in das Gemeinschaftssystem einbezogen sind, und

b)      die geprüften jährlichen Gesamtemissionen im Durchschnitt der Jahre von 2005 bis 2007 – angepasst mit dem linearen Faktor gemäß Artikel 9 – von Anlagen, die erst ab 2013 in das Gemeinschaftssystem einbezogen werden und nicht unter Absatz 3 fallen.

Nötigenfalls wird ein [Korrekturfaktor] angewendet.

(7)      5 % der gemäß den Artikeln 9 und 9a gemeinschaftsweit für den Zeitraum von 2013 bis 2020 bestimmten Menge der Zertifikate werden für neue Marktteilnehmer bereitgehalten als die Höchstmenge, die neuen Marktteilnehmern nach den gemäß Absatz 1 dieses Artikels erlassenen Vorschriften zugeteilt werden kann. …

Die Zuteilungen werden anhand des linearen Faktors gemäß Artikel 9 angepasst.

Für die Stromerzeugung neuer Marktteilnehmer werden keine Zertifikate kostenlos zugeteilt.

(11)      Vorbehaltlich des Artikels 10b entspricht die Zahl der gemäß den Absätzen 4 bis 7 des vorliegenden Artikels kostenlos zugeteilten Zertifikate im Jahr 2013 80 % der Menge, die gemäß den in Absatz 1 genannten Maßnahmen festgelegt wurde. Danach wird die kostenlose Zuteilung Jahr für Jahr in gleicher Höhe bis 2020 auf 30 % reduziert, so dass im Jahr 2027 keine kostenlose Zuteilung erfolgt.

…“

 Beschluss 2011/278/EU

5        Art. 15 („Einzelstaatliche Umsetzungsmaßnahmen“) des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU‑weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87 (ABl. 2011, L 130, S. 1) sieht in Abs. 3 vor:

„Nach Erhalt des Verzeichnisses gemäß Absatz 1 dieses Artikels prüft die Kommission alle Anlageneinträge sowie die den jeweiligen Anlagen zugeordneten vorläufigen Jahresgesamtmengen der kostenlos zuzuteilenden [Zertifikate].

Nach Erhalt der Mitteilungen aller Mitgliedstaaten über die vorläufigen Jahresgesamtmengen der im Zeitraum 2013-2020 kostenlos zuzuteilenden [Zertifikate] legt die Kommission den [Korrekturfaktor] gemäß Artikel 10a Absatz 5 der Richtlinie [2003/87] fest. Der Faktor wird bestimmt, indem die Summe der vorläufigen Jahresgesamtmengen der [Zertifikate], die im Zeitraum 2013-2020 ohne Anwendung der Faktoren gemäß Anhang VI kostenlos Anlagen zuzuteilen sind, die keine Stromerzeuger sind, mit der Jahresmenge der [Zertifikate] verglichen wird, die gemäß Artikel 10a Absatz 5 der Richtlinie [2003/87] für Anlagen berechnet wird, bei denen es sich weder um Stromerzeuger noch um neue Marktteilnehmer handelt, wobei der maßgebliche Anteil der jährlich EU‑weit vergebenen Gesamtmenge gemäß Artikel 9 der Richtlinie und die maßgebliche Menge der Emissionen berücksichtigt werden, die erst ab 2013 in das [Unionssystem für den Handel mit Zertifikaten] einbezogen werden.“

 Beschluss 2013/448

6        Art. 4 des Beschlusses 2013/448 bestimmt:

„Der in Einklang mit Artikel 15 Absatz 3 des Beschlusses [2011/278] festgelegte [Korrekturfaktor] gemäß Artikel 10a Absatz 5 der Richtlinie [2003/87] ist in Anhang II dieses Beschlusses enthalten.“

7        Anhang II des Beschlusses 2013/448 sieht vor:

„Jahr

Sektorübergreifender Korrekturfaktor

2013

94,272151 %

2014

92,634731 %

2015

90,978052 %

2016

89,304105 %

2017

87,612124 %

2018

85,903685 %

2019

84,173950 %

2020

82,438204 %“


 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

8        Das Ausgangsverfahren fügt sich in einen rechtlichen und tatsächlichen Rahmen ein, der weitgehend mit dem der Rechtssachen übereinstimmt, in denen das Urteil vom 28. April 2016, Borealis Polyolefine u. a. (C‑191/14, C‑192/14, C‑295/14, C‑389/14 und C‑391/14 bis C‑393/14, EU:C:2016:311), ergangen ist.

9        Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens im Wesentlichen die Nichtigerklärung des in Rn. 2 des vorliegenden Beschlusses genannten innerstaatlichen Bescheids über die Zuteilung von Zertifikaten beantragt. Dieser sei rechtswidrig, soweit in ihm der Korrekturfaktor angewandt werde, der seinerseits Art. 10a Abs. 5 der Richtlinie 2003/87 zuwiderlaufe.

10      Unter diesen Umständen hat das Verwaltungsgericht Berlin (Deutschland) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen vorzulegen:

1.      Ist der Beschluss 2013/448 ungültig, und verstößt er gegen die Ziele der Richtlinie 2003/87, soweit dieser den Korrekturfaktor so festlegt, dass bei der Ermittlung der jährlichen Höchstmenge an Zertifikaten gemäß Art. 10a Abs. 5 der Richtlinie 2003/87 (Industrie‑Cap) die Emissionen von Restgasen, die zur Stromerzeugung eingesetzt werden, und die Emissionen, die auf die Wärmeerzeugung in Kraft‑Wärme‑Kopplungsanlagen entfallen, nicht einbezogen wurden?

2.      Ist der Beschluss 2013/448 ungültig, und verstößt er gegen die Ziele der Richtlinie 2003/87, soweit er eine Asymmetrie schafft, indem Emissionen im Zusammenhang mit der Verbrennung von Restgasen und mit in Kraft‑Wärme‑Kopplung erzeugter Wärme aus der Berechnungsgrundlage in Art. 10a Abs. 5 Buchst. a und b ausgeschlossen werden, während eine kostenlose Zuteilung in Bezug auf sie gemäß Art. 10a Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2003/87 und gemäß Beschluss 2011/278 einer nicht unter Art. 10a Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 fallenden Anlage zusteht?

3.      Ist der Beschluss 2013/448 ungültig, und verstößt er gegen die Ziele der Richtlinie 2003/87, soweit dieser den Korrekturfaktor so festlegt, dass bei der Ermittlung der jährlichen Höchstmenge an Zertifikaten gemäß Art. 10a Abs. 5 der Richtlinie 2003/87 (Industrie‑Cap) Emissionen von erst in der zweiten Handelsperiode emissionshandelspflichtig gewordenen Anlagen sowie von über einen „opt in“ in den Emissionshandel einbezogenen Anlagen nicht berücksichtigt wurden?

4.      Ist der Beschluss 2013/448 ungültig, und verstößt er gegen die Ziele der Richtlinie 2003/87, soweit dieser den Korrekturfaktor so festlegt, dass bei der Ermittlung der jährlichen Höchstmenge an Zertifikaten gemäß Art. 10a Abs. 5 der Richtlinie 2003/87 (Industrie-Cap) Emissionen von bis zum 30. Juni 2011 geschlossenen Anlagen als Abzugsposten berücksichtigt wurden, während die Emissionen von Anlagen, die erst in der zweiten Handelsperiode ihren Betrieb aufgenommen haben, nicht einbezogen wurden?

5.      Ist der Beschluss 2013/448 ungültig, und verstößt er gegen die in Art. 298 AEUV und Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegten rechtsstaatlichen Prinzipien des ordnungsgemäßen Verwaltungshandelns, soweit dieser den Korrekturfaktor festlegt, weil die Berechnung des Korrekturfaktors nicht offengelegt wurde?

 Zu den Vorlagefragen

 Vorbemerkungen

11      Nach Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs kann dieser, wenn eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage mit einer Frage übereinstimmt, über die er bereits entschieden hat, wenn die Antwort auf eine solche Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann oder wenn die Beantwortung der zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt, auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden.

12      In seinem Urteil vom 28. April 2016, Borealis Polyolefine u. a. (C‑191/14, C‑192/14, C‑295/14, C‑389/14 und C‑391/14 bis C‑393/14, EU:C:2016:311), hatte der Gerichtshof über Fragen zu befinden, die den in der vorliegenden Rechtssache vom Verwaltungsgericht Berlin aufgeworfenen im Wesentlichen gleichen.

13      Da die in jenem Urteil gegebenen Antworten auf die vorliegende Rechtssache in vollem Umfang übertragbar sind, ist die oben angeführte Verfahrensvorschrift hier anzuwenden.

 Zur Gültigkeit des Beschlusses 2011/278

14      Mit seinen ersten beiden Fragen ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof im Wesentlichen um eine Entscheidung über die Gültigkeit des Beschlusses 2013/448, soweit bei der Festlegung des Korrekturfaktors die Emissionen von Restgasen, die zur Stromerzeugung eingesetzt werden, und die Emissionen, die auf die Wärmeerzeugung in Kraft‑Wärme‑Kopplungsanlagen entfallen, nicht in die jährliche Höchstmenge an Zertifikaten im Sinne von Art. 10a Abs. 5 der Richtlinie 2003/87 (im Folgenden: jährliche Höchstmenge an Zertifikaten) einbezogen wurden.

15      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren. Außerdem kann der Gerichtshof veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (Urteil vom 11. Februar 2015, Marktgemeinde Straßwalchen u. a., C‑531/13, EU:C:2015:79, Rn. 37).

16      Insoweit ist festzustellen, dass sich aus Art. 3 Buchst. u der Richtlinie 2003/87 ergibt, dass eine Anlage, die Strom zum Verkauf an Dritte erzeugt und in der keine anderen Tätigkeiten gemäß Anhang I dieser Richtlinie als die Verbrennung von Brennstoffen durchgeführt werden, ein „Stromerzeuger“ im Sinne dieser Bestimmung ist.

17      Soweit die Restgase von den Stromerzeugern verbrannt wurden, fanden die entsprechenden Emissionen bei der Festlegung der jährlichen Höchstmenge an Zertifikaten keine Berücksichtigung (vgl. Urteil vom 28. April 2016, Borealis Polyolefine u. a., C‑191/14, C‑192/14, C‑295/14, C‑389/14 und C‑391/14 bis C‑393/14, EU:C:2016:311, Rn. 74).

18      Genauso wenig werden die Emissionen aus der Wärmeerzeugung durch Kraft‑Wärme‑Kopplung für die Festlegung der jährlichen Höchstmenge an Zertifikaten berücksichtigt, soweit sie von Stromerzeugern stammen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2016, Borealis Polyolefine u. a., C‑191/14, C‑192/14, C‑295/14, C‑389/14 und C‑391/14 bis C‑393/14, EU:C:2016:311, Rn. 75).

19      Die Kommission berücksichtigte bei der Festlegung der jährlichen Höchstmenge an Zertifikaten nämlich nicht die Emissionen von Stromerzeugern, wie sich aus Art. 15 Abs. 3 des Beschlusses 2011/278 ergibt, der zur Durchführung des Art. 10a Abs. 5 der Richtlinie 2003/87 erlassen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2016, Borealis Polyolefine u. a., C‑191/14, C‑192/14, C‑295/14, C‑389/14 und C‑391/14 bis C‑393/14, EU:C:2016:311, Rn. 68).

20      Daraus folgt, dass das vorlegende Gericht mit seinen beiden ersten Fragen den Gerichtshof in Wirklichkeit zur Gültigkeit des Art. 15 Abs. 3 des Beschlusses 2011/278 befragt, soweit diese Bestimmung die Berücksichtigung der Emissionen von Stromerzeugern bei der Festlegung der jährlichen Höchstmenge an Zertifikaten ausschließt.

21      Hierzu hat der Gerichtshof schon entschieden, dass Art. 15 Abs. 3 des Beschlusses 2011/278, indem er es nicht zulässt, dass Emissionen von Stromerzeugern bei der Festlegung der jährlichen Höchstmenge an Zertifikaten berücksichtigt werden, mit dem Wortlaut von Art. 10a Abs. 5 der Richtlinie 2003/87 in Verbindung mit Abs. 3 dieses Artikels in Einklang steht (Urteil vom 28. April 2016, Borealis Polyolefine u. a., C‑191/14, C‑192/14, C‑295/14, C‑389/14 und C‑391/14 bis C‑393/14, EU:C:2016:311, Rn. 68).

22      Diese Auslegung entspricht auch der Systematik der Richtlinie 2003/87 und den mit ihr verfolgten Zielen (Urteil vom 28. April 2016, Borealis Polyolefine u. a., C‑191/14, C‑192/14, C‑295/14, C‑389/14 und C‑391/14 bis C‑393/14, EU:C:2016:311, Rn. 69).

23      Nach alledem hat die Prüfung der ersten beiden Fragen nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 15 Abs. 3 des Beschlusses 2011/278 beeinträchtigen könnte, soweit er die Berücksichtigung der Emissionen von Stromerzeugern bei der Festlegung der jährlichen Höchstmenge an Zertifikaten ausschließt.

 Zur Gültigkeit des Beschlusses 2013/448

24      Mit seinen Fragen 3 bis 5 ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof im Wesentlichen um eine Entscheidung über die Gültigkeit von Art. 4 und Anhang II des Beschlusses 2013/448, durch die der Korrekturfaktor festgelegt wurde.

25      Hierzu hat der Gerichtshof schon entschieden, dass der in Art. 4 und Anhang II des Beschlusses 2013/448 festgelegte Korrekturfaktor, da die Kommission die jährliche Höchstmenge an Zertifikaten nicht gemäß den Anforderungen von Art. 10a Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/87 festgelegt hat, gegen diese Bestimmung der Richtlinie verstößt (Urteil vom 28. April 2016, Borealis Polyolefine u. a., C‑191/14, C‑192/14, C‑295/14, C‑389/14 und C‑391/14 bis C‑393/14, EU:C:2016:311, Rn. 98).

26      Unter diesen Umständen ist auf die Fragen 3 bis 5 zu antworten, dass Art. 4 und Anhang II des Beschlusses 2013/448, durch die der Korrekturfaktor festgelegt wurde, ungültig sind (Urteil vom 28. April 2016, Borealis Polyolefine u. a., C‑191/14, C‑192/14, C‑295/14, C‑389/14 und C‑391/14 bis C‑393/14, EU:C:2016:311, Rn. 99).

 Zur zeitlichen Begrenzung der Wirkungen

27      Aus Rn. 111 des Urteils vom 28. April 2016, Borealis Polyolefine u. a. (C‑191/14, C‑192/14, C‑295/14, C‑389/14 und C‑391/14 bis C‑393/14, EU:C:2016:311), ergibt sich, dass der Gerichtshof die Wirkungen der Feststellung der Ungültigkeit von Art. 4 und Anhang II des Beschlusses 2013/448 in der Weise zeitlich begrenzt hat, dass zum einen diese Feststellung erst nach Ablauf eines Zeitraums von zehn Monaten ab der Verkündung jenes Urteils Wirkungen entfaltet, um der Kommission den Erlass der erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen, und dass zum anderen die bis zu diesem Stichtag auf der Grundlage der für ungültig erklärten Bestimmungen erlassenen Maßnahmen nicht in Frage gestellt werden können.

 Kosten

28      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:

1.      Die Prüfung der ersten beiden Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 15 Abs. 3 des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates beeinträchtigen könnte, soweit diese Bestimmung die Berücksichtigung der Emissionen von Stromerzeugern bei der Festlegung der jährlichen Höchstmenge an Zertifikaten ausschließt.

2.      Art. 4 und Anhang II des Beschlusses 2013/448/EU der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sind ungültig.

3.      Die Wirkungen der Feststellung der Ungültigkeit von Art. 4 und Anhang II des Beschlusses 2013/448 werden in der Weise zeitlich begrenzt, dass zum einen diese Feststellung erst nach Ablauf eines Zeitraums von zehn Monaten ab der Verkündung des Urteils vom 28. April 2016, Borealis Polyolefine u. a. (C‑191/14, C‑192/14, C‑295/14, C‑389/14 und C‑391/14 bis C‑393/14, EU:C:2016:311), Wirkungen entfaltet, um der Europäischen Kommission den Erlass der erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen, und dass zum anderen die bis zu diesem Stichtag auf der Grundlage der für ungültig erklärten Bestimmungen erlassenen Maßnahmen nicht in Frage gestellt werden können.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.

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Referenzen

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