Schlussantrag des Generalanwalts vom Europäischer Gerichtshof - C-162/15 P
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MACIEJ SZPUNAR
vom 21. Juli 2016 ( 1 )
Rechtssache C‑162/15 P
Evonik Degussa GmbH
gegen
Kommission
„Rechtsmittel — Durchführung der Art. 101 und 102 AEUV — Verordnung (EG) Nr. 1/2003 — Veröffentlichung von Beschlüssen der Kommission — Art. 30 — Mandat des Anhörungsbeauftragten in Wettbewerbsverfahren — Beschluss 2011/695/EU — Art. 8 — Wahrung des Berufsgeheimnisses — Art. 339 AEUV — Begriff ‚Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Angaben‘ — Informationen, die sich aus der Kronzeugenerklärung eines Unternehmens ergeben — Ablehnung eines Antrags auf vertrauliche Behandlung — Vertrauensschutz“
Inhaltsverzeichnis
I – Einleitung |
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II – Rechtlicher Rahmen |
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III – Vorgeschichte des Rechtsstreits |
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IV – Streitiger Beschluss |
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V – Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil |
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VI – Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien |
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VII – Würdigung des Rechtsmittels |
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A – Zum ersten Rechtsmittelgrund |
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1. Angefochtenes Urteil |
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2. Vorbringen der Parteien |
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3. Rechtliche Würdigung |
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a) Zum ersten Teil |
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i) Vorbemerkungen |
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ii) Zum Umfang der Kontrolle durch den Anhörungsbeauftragten |
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iii) Rechtliche Würdigung der Feststellungen des Gerichts |
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b) Zum zweiten Teil |
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B – Zum zweiten Rechtsmittelgrund |
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1. Angefochtenes Urteil |
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2. Vorbringen der Parteien |
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3. Rechtliche Würdigung |
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a) Vorbemerkungen |
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i) Zum vertraulichen Charakter von Kronzeugenerklärungen |
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ii) Konsequenzen des Schutzes von Kronzeugenerklärungen im Hinblick auf die Veröffentlichung von Beschlüssen der Kommission |
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b) Zum ersten Teil |
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c) Zum zweiten Teil |
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d) Zum dritten Teil |
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e) Zum vierten Teil |
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C – Zum dritten Rechtsmittelgrund |
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1. Angefochtenes Urteil |
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2. Vorbringen der Parteien |
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3. Rechtliche Würdigung |
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a) Zum ersten Teil |
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b) Zum zweiten Teil |
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D – Schlussbemerkungen |
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VIII – Ergebnis |
I – Einleitung
1. |
Mit dem vorliegenden Rechtsmittel begehrt die Evonik Degussa GmbH die Aufhebung des Urteils vom 28. Januar 2015, Evonik Degussa/Kommission ( 2 ), mit dem das Gericht der Europäischen Union ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2012) 3534 der Europäischen Kommission ( 3 ) über die Ablehnung eines Antrags der Rechtsmittelführerin auf vertrauliche Behandlung abgewiesen hat. |
2. |
Die gegen das angefochtene Urteil erhobenen Rügen der Rechtsmittelführerin betreffen insbesondere die von der Rechtsprechung des Gerichtshofs bislang noch nicht behandelte Problematik ( 4 ) des Umfangs des Schutzes aus einer Kronzeugenerklärung stammender Informationen, der bei der Veröffentlichung von Beschlüssen der Kommission über die Anwendung von Art. 101 AEUV zu gewähren ist ( 5 ). |
II – Rechtlicher Rahmen
3. |
Art. 30 („Veröffentlichung von Entscheidungen“) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zur Durchführung der in den Artikeln [101 AEUV] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln ( 6 ) bestimmt: „(1) Die Kommission veröffentlicht die Entscheidungen, die sie nach den Artikeln 7 bis 10 sowie den Artikeln 23 und 24 erlässt. (2) Die Veröffentlichung erfolgt unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung einschließlich der verhängten Sanktionen. Sie muss dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.“ |
4. |
In Art. 8 („Geschäftsgeheimnisse und sonstige vertrauliche Informationen“) des Beschlusses 2011/695/EU über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren ( 7 ) heißt es: „(1) Beabsichtigt die Kommission, Informationen offenzulegen, die ein Geschäftsgeheimnis oder eine sonstige vertrauliche Information eines Unternehmens oder einer Person darstellen können, so setzt die Generaldirektion Wettbewerb das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Person davon unter Angabe der Gründe schriftlich in Kenntnis. Es wird eine Frist festgesetzt, innerhalb deren sich das Unternehmen bzw. die Person hierzu schriftlich äußern kann. (2) Ist das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Person mit der Offenlegung der Informationen nicht einverstanden, so kann sie in der Angelegenheit den Anhörungsbeauftragten anrufen. Kommt der Anhörungsbeauftragte zu dem Ergebnis, dass die Informationen offengelegt werden dürfen, da es sich nicht um ein Geschäftsgeheimnis oder sonstige vertrauliche Informationen handelt oder da ein übergeordnetes Interesse an der Offenlegung besteht, so wird dies in einem mit Gründen versehenen Beschluss niedergelegt, der dem betreffenden Unternehmen bzw. der betreffenden Person zugestellt wird. Der Beschluss nennt den Tag, ab dem die Informationen offengelegt werden. Die Offenlegung darf frühestens eine Woche nach Zustellung des Beschlusses erfolgen. (3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Offenlegung von Informationen durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union. …“ |
III – Vorgeschichte des Rechtsstreits
5. |
Der im angefochtenen Urteil dargestellte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. |
6. |
Am 3. Mai 2006 erließ die Kommission die Entscheidung K(2006) 1766 endg. in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.620 – Wasserstoffperoxid und Perborat) (im Folgenden: WPP-Entscheidung). |
7. |
In der WPP-Entscheidung stellte die Kommission u. a. fest, dass sich die Rechtsmittelführerin gemeinsam mit 16 weiteren im Wasserstoffperoxid- und Perborat-Sektor tätigen Gesellschaften an einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG im Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) beteiligt hatte. Gegenüber der Rechtsmittelführerin wurde gemäß der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (im Folgenden: Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit) ( 8 ) von der Verhängung einer Geldbuße vollständig abgesehen. |
8. |
Im Jahr 2007 wurde eine erste nicht vertrauliche Fassung der WPP-Entscheidung auf der Website der Kommission veröffentlicht. |
9. |
Mit Schreiben vom 28. November 2011 teilte die Kommission der Rechtsmittelführerin ihre Absicht mit, eine neue, detailliertere nicht vertrauliche Fassung der WPP-Entscheidung zu veröffentlichen, die mit Ausnahme nur vertraulicher Angaben den vollständigen Inhalt der genannten Entscheidung umfassen sollte. Bei dieser Gelegenheit forderte die Kommission die Rechtsmittelführerin auf, die Informationen in der WPP-Entscheidung zu bezeichnen, die vertraulich behandelt werden sollten. |
10. |
Da die Rechtsmittelführerin der Auffassung war, dass diese detailliertere nicht vertrauliche Fassung vertrauliche Informationen und Geschäftsgeheimnisse enthalte, teilte sie der Kommission mit Schreiben vom 23. Dezember 2011 mit, dass sie gegen die geplante Veröffentlichung sei. Dabei stützte sie sich insbesondere darauf, dass die genannte nicht vertrauliche Fassung zahlreiche Angaben, die sie der Kommission unter dem Kronzeugenprogramm übermittelt habe, sowie die Namen mehrerer ihrer Mitarbeiter und Angaben zu ihren Geschäftsbeziehungen enthalte. Die geplante Veröffentlichung verstoße daher u. a. gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung und sei geeignet, die Untersuchungstätigkeit der Kommission zu beeinträchtigen. |
11. |
Mit Schreiben vom 15. März 2012 teilte die Kommission der Rechtsmittelführerin mit, dass sie bereit sei, aus der neuen nicht vertraulichen, zur Veröffentlichung bestimmten Fassung alle Angaben zu löschen, die es ermöglichten, mittelbar oder unmittelbar die Quelle der im Rahmen der Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit übermittelten Informationen zu ermitteln, und ebenso die Namen der Mitarbeiter der Rechtsmittelführerin zu entfernen. Was hingegen die übrigen Informationen anbelange, bezüglich deren die Rechtsmittelführerin einen Antrag auf vertrauliche Behandlung gestellt habe, erachte die Kommission eine vertrauliche Behandlung als nicht gerechtfertigt. |
12. |
Die Rechtsmittelführerin nutzte daraufhin die Möglichkeit, sich nach dem Beschluss 2011/695 an den Anhörungsbeauftragten zu wenden, und ersuchte diesen, aus der zu veröffentlichenden, nicht vertraulichen Fassung jede Information zu entfernen, die sie im Rahmen der Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit übermittelt hatte. |
IV – Streitiger Beschluss
13. |
Mit dem streitigen Beschluss lehnte der Anhörungsbeauftragte im Namen der Kommission den Antrag der Rechtsmittelführerin ab. |
14. |
Er betonte zunächst die Grenzen seines Mandats, das ihm lediglich erlaubt habe, festzustellen, ob eine Information als vertraulich zu betrachten sei, nicht aber, einer behaupteten Enttäuschung berechtigter Erwartungen der Rechtsmittelführerin abzuhelfen. |
15. |
Außerdem führte er aus, dass die Rechtsmittelführerin der Veröffentlichung einer neuen detaillierteren nicht vertraulichen Fassung der WPP-Entscheidung nur widersprochen habe, weil diese Informationen enthalte, die aufgrund der Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit übermittelt worden seien, und die Übermittlung solcher Informationen an Dritte geeignet sei, ihr einen Schaden im Zusammenhang mit vor nationalen Gerichten erhobenen Schadensersatzklagen zu verursachen. |
16. |
Nach Auffassung des Anhörungsbeauftragten hatte die Rechtsmittelführerin nicht belegt, dass ihr durch die Offenlegung dieser Informationen ein ernsthafter Nachteil entstehen könne. Das Interesse eines Unternehmens, das gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen habe, daran, dass die Einzelheiten seiner Zuwiderhandlung nicht der Öffentlichkeit preisgegeben würden, verdiene jedenfalls keinen besonderen Schutz. Insoweit wies der Anhörungsbeauftragte darauf hin, dass Schadensersatzklagen vor nationalen Gerichten ein fester Bestandteil der Wettbewerbspolitik der Union seien und die Rechtsmittelführerin folglich kein berechtigtes Interesse geltend machen könne, vor solchen Klagen geschützt zu werden. |
17. |
Der Anhörungsbeauftragte hielt sich zudem für nicht befugt, auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerin einzugehen, wonach die fragliche Übermittlung das Kronzeugenprogramm beeinträchtige, da eine solche Frage die Grenzen seines Mandats überschreite. |
18. |
Da sich sein Mandat auf Anträge auf vertrauliche Behandlung beschränke, sei er schließlich auch nicht dafür zuständig, sich zu dem geltend gemachten Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung zu äußern, der sich daraus ergeben solle, dass die vorgesehene Veröffentlichung die Rechtsmittelführerin in eine ungünstigere Lage versetze als andere Adressaten der WPP-Entscheidung, die nicht mit der Kommission zusammengearbeitet hätten. |
V – Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
19. |
Mit Klageschrift, die am 2. August 2012 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Rechtsmittelführerin Klage auf Aufhebung des streitigen Beschlusses. |
20. |
Im Rahmen der Klage beantragte die Rechtsmittelführerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Aussetzung des Vollzugs des streitigen Beschlusses. Mit Beschluss vom 16. November 2012, Evonik Degussa/Kommission (T‑341/12 R, EU:T:2012:604), hat der Präsident des Gerichts diesem Antrag stattgegeben. |
21. |
Die Rechtsmittelführerin stützte ihre Klage im Wesentlichen auf fünf Gründe. Mit den ersten vier Klagegründen rügte sie einen Verstoß gegen Art. 8 des Beschlusses 2011/695 (erster Klagegrund), eine Verletzung der Begründungspflicht (zweiter Klagegrund), eine Verletzung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 339 AEUV (dritter Klagegrund) sowie eine Verletzung der Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung (vierter Klagegrund) ( 9 ). |
22. |
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen und der Rechtsmittelführerin die Kosten auferlegt. |
VI – Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien
23. |
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt Evonik Degussa, das angefochtene Urteil aufzuheben, den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären und der Kommission die Kosten aufzuerlegen. Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen. |
24. |
Die Rechtsmittelführerin hat im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens beim Gerichtshof eine einstweilige Anordnung auf Aussetzung des Vollzugs des streitigen Beschlusses beantragt. Mit Beschluss vom 2. März 2016, Evonik Degussa/Kommission (C‑162/15 P‑R, EU:C:2016:142), hat der Vizepräsident des Gerichtshofs diesem Antrag stattgegeben. |
VII – Würdigung des Rechtsmittels
25. |
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 2 und 3 des Beschlusses 2011/695 über die Zuständigkeit des Anhörungsbeauftragten, zweitens einen Verstoß gegen Art. 339 AEUV und Art. 30 der Verordnung Nr. 1/2003 hinsichtlich des mutmaßlich vertraulichen Charakters der streitigen Informationen sowie drittens einen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes rügt. |
A – Zum ersten Rechtsmittelgrund
26. |
Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe gegen Art. 8 Abs. 2 und 3 des Beschlusses 2011/695 verstoßen, indem es in den Rn. 31 bis 44 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass der Anhörungsbeauftragte nicht dafür zuständig sei, auf Einwände einzugehen, mit denen eine Verletzung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung geltend gemacht werde. |
1. Angefochtenes Urteil
27. |
Die Rechtsmittelführerin hatte vor dem Gericht unter Hinweis darauf, dass der Anhörungsbeauftragte den Umfang seiner Überprüfung rechtswidrig beschränkt habe, einen Verstoß gegen Art. 8 des Beschlusses 2011/695 geltend gemacht. Das Gericht hat diesen Klagegrund in den Rn. 23 bis 44 des angefochtenen Urteils als unbegründet zurückgewiesen. |
28. |
In Rn. 26 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, die Rechtsmittelführerin werfe dem Anhörungsbeauftragten vor, auf verschiedene Argumente nicht eingegangen zu sein, die sich insbesondere auf einen Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung bezögen. |
29. |
In Rn. 33 des angefochtenen Urteils hat das Gericht darauf hingewiesen, dass gemäß seiner Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 3 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS ( 10 ), die für Art. 8 des Beschlusses 2011/695 nach wie vor einschlägig sei, der Anhörungsbeauftragte nicht nur feststellen müsse, ob die Fassung einer ihm unterbreiteten Entscheidung Geschäftsgeheimnisse oder andere Informationen enthalte, die einen ähnlichen Schutz genössen. Vielmehr habe er auch zu untersuchen, ob diese Fassung weitere Informationen enthalte, die der Öffentlichkeit nicht preisgegeben werden dürften, sei es aufgrund unionsrechtlicher Regelungen zu ihrem speziellen Schutz, sei es, weil sie zu denjenigen gehörten, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fielen ( 11 ). |
30. |
Das Gericht hat in Rn. 42 des angefochtenen Urteils entschieden, dass im vorliegenden Fall die von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Rechtsgrundsätze keine Regelungen darstellten, die speziell vor einer Offenlegung von Informationen schützten. Diese Grundsätze verfolgten nämlich anders als u. a. die Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten oder die Ausnahmen vom Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten ( 12 ) nicht speziell das Ziel, die Vertraulichkeit von Informationen oder Dokumenten zu schützen. Da die auf diese Grundsätze gestützten Einwände deshalb den Rahmen des Auftrags überschritten, der dem Anhörungsbeauftragten nach Art. 8 des Beschlusses 2011/695 übertragen sei (Rn. 43 des angefochtenen Urteils), habe der Anhörungsbeauftragte zu Recht seine Zuständigkeit verneint (Rn. 44 des angefochtenen Urteils). |
31. |
Anschließend hat das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen, wonach keine Dienststelle der Kommission die fraglichen Einwände geprüft habe, indem es festgestellt hat, dass die Dienststellen der Generaldirektion Wettbewerb in den an die Rechtsmittelführerin gerichteten Schreiben vom 28. November 2011 und vom 15. März 2012 noch vor der Befassung des Anhörungsbeauftragten zu diesen Einwänden begründet Stellung genommen hätten (Rn. 45 bis 49 des angefochtenen Urteils). |
32. |
Hierzu hat es entschieden, dass der streitige Beschluss, um der Rechtsmittelführerin einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu gewährleisten, in dem Kontext zu betrachten sei, in dem er erlassen worden sei. Somit sei davon auszugehen, dass er stillschweigend, aber notwendigerweise die von der Kommission in den Schreiben vom 28. November 2011 und vom 15. März 2012 zum Ausdruck gebrachten Stellungnahmen umfasse, soweit diese Aspekte beträfen, die nicht unter das Mandat des Anhörungsbeauftragten fielen (Rn. 60 und 132 des angefochtenen Urteils). |
2. Vorbringen der Parteien
33. |
Die Rechtsmittelführerin macht in ihrer Rechtsmittelschrift geltend, der Anhörungsbeauftragte sei das Organ der Kommission, das als letzte Instanz über die Veröffentlichung von Informationen entscheide, die ein betroffenes Unternehmen für vertraulich halte. Deshalb müsse der Anhörungsbeauftragte für die Prüfung sämtlicher Gründe zuständig sein, die einer Veröffentlichung entgegenstehen könnten. Obwohl er lediglich befugt sei, die Vertraulichkeit der Informationen zu prüfen, hätte er trotzdem in seinem Beschluss sämtliche einschlägigen Anforderungen berücksichtigen müssen, einschließlich der Grundrechte und der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, die zu den berechtigten Interessen gehörten, die einer Veröffentlichung entgegenstehen könnten. |
34. |
Die in den Rn. 42 bis 44 des angefochtenen Urteils enthaltenen Erwägungen seien daher rechtsfehlerhaft. |
35. |
Das Gericht hätte nach Ansicht der Rechtsmittelführerin feststellen müssen, dass der Anhörungsbeauftragte ihre auf die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung gestützten Einwände nicht geprüft habe, und den streitigen Beschluss darum für nichtig erklären müssen. Es habe den Inhalt dieses Beschlusses verfälscht, indem es in den Rn. 58 bis 60 und 132 bis 133 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass der streitige Beschluss „stillschweigend, aber notwendigerweise“ die in dem zuvor mit der Rechtsmittelführerin geführten Schriftwechsel enthaltenen Stellungnahmen der Kommission umfasse. |
36. |
Die Kommission tritt diesem Vorbringen im Wesentlichen mit dem Hinweis auf die tragenden Gründe des angefochtenen Urteils entgegen. |
3. Rechtliche Würdigung
37. |
Der erste Rechtsmittelgrund gliedert sich im Wesentlichen in zwei Teile. |
38. |
Der erste Teil betrifft den Umfang der Befugnisse des Anhörungsbeauftragten nach Art. 8 Abs. 2 und 3 des Beschlusses 2011/695 (Rn. 42 bis 44 des angefochtenen Urteils) und der zweite Teil die Zurückweisung der Rüge eines Begründungsmangels des streitigen Beschlusses durch das Gericht (Rn. 60 und 67 des angefochtenen Urteils). |
a) Zum ersten Teil
i) Vorbemerkungen
39. |
Nach Art. 339 AEUV sind die Mitglieder der Organe sowie die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union verpflichtet, Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben. Diese Pflicht wird im Hinblick auf die Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV in Art. 28 der Verordnung Nr. 1/2003 und in Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 ( 13 ) bekräftigt und gilt nach dem Wortlaut des letztgenannten Rechtsakts für „Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen“. |
40. |
Der Umfang dieser Begriffe wird durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs deutlich. |
41. |
Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich insbesondere, dass das Recht auf Schutz von Geschäftsgeheimnissen einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt ( 14 ). Der Bereich, für den dieser Grundsatz gilt, beschränkt sich nicht auf Geschäftsgeheimnisse im eigentlichen Sinne, d. h. vertrauliche Geschäftsinformationen ( 15 ), sondern umfasst auch sonstige vertrauliche Informationen ( 16 ). |
42. |
Außerdem kann sich der vertrauliche Charakter einer Information sowohl aus ihrem inhärent sensiblen Inhalt ergeben, z. B. bei Geschäftsinformationen, als auch aus dem Zusammenspiel zwischen Inhalt und Umständen der Übermittlung von Informationen an eine Behörde. |
43. |
Der letztgenannte Fall betrifft zum einen Informationen, die der Kommission unter Umständen übermittelt werden, die eine Verpflichtung zur Vertraulichkeit gebieten, insbesondere Informationen, die freiwillig von einer Person – z. B. einem Informanten oder einem Beschwerdeführer – übermittelt wurden, die den berechtigten Wunsch hat, anonym zu bleiben ( 17 ), zum anderen sonstige Auskünfte, die der Kommission unter dem Vorbehalt erteilt wurden, dass ihr vertraulicher Charakter gewahrt bleibt ( 18 ). |
44. |
Die Kommission hat diese Rechtsprechung in ihrer Mitteilung über Akteneinsicht berücksichtigt, indem sie zwischen zwei Arten von Informationen unterschieden hat, bei denen eine Beschränkung des Zugangs möglich ist, und zwar zum einen bei Geschäftsgeheimnissen, die Informationen über die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens umfassen, durch deren Preisgabe die Interessen des Unternehmens schwer beeinträchtigt werden könnten, und zum anderen bei sonstigen vertraulichen Informationen, „die keine Geschäftsgeheimnisse sind, aber insoweit als vertraulich angesehen werden können, als eine Person oder ein Unternehmen durch ihre Offenlegung erheblich geschädigt werden kann“. Schließlich können vertrauliche Informationen sowohl Angaben umfassen, die im öffentlichen Interesse geschützt sind, z. B. Militärgeheimnisse, als auch Angaben, deren Schutz im privaten Interesse liegt, z. B. personenbezogene Daten ( 19 ). |
45. |
Das Gericht wiederum hat den Begriff „unter das Berufsgeheimnis fallende Informationen“ anhand von drei Kriterien ausgelegt. Danach setzt diese Qualifikation erstens voraus, dass diese Informationen nur einer beschränkten Zahl von Personen bekannt sind, zweitens, dass durch ihre Offenlegung dem Auskunftgeber oder Dritten ein ernsthafter Nachteil entstehen kann und schließlich drittens, dass die Interessen, die durch die Offenlegung der Informationen verletzt werden könnten, objektiv schützenswert sind ( 20 ). Der Gerichtshof hatte bis jetzt noch keine Gelegenheit, zu diesen Kriterien Stellung zu nehmen ( 21 ). |
ii) Zum Umfang der Kontrolle durch den Anhörungsbeauftragten
46. |
Die Aufgabe des Anhörungsbeauftragten bei der Kommission, die sich seit seiner Einführung erheblich weiterentwickelt hat, besteht darin, die Einhaltung der Verfahrensrechte in Wettbewerbsverfahren zu überwachen. Es wurde für notwendig gehalten, eine gegenüber den Dienststellen der Generaldirektion Wettbewerb unabhängige Person mit dieser Aufgabe zu betrauen ( 22 ). |
47. |
Die Befugnisse des Anhörungsbeauftragten sind im Beschluss 2011/695 festgelegt. |
48. |
Der Anhörungsbeauftragte hat nach den Art. 7 und 8 dieses Beschlusses bestimmte Befugnisse in Bezug auf Anträge auf vertrauliche Behandlung. Er befindet über derartige Anträge sowohl im Zusammenhang mit dem Zugang zu den Akten als auch im Fall der Preisgabe von Informationen durch die Kommission. |
49. |
Für diesen zweiten Fall sieht Art. 8 Abs. 1 und 2 des Beschlusses 2011/695 vor, dass der Betroffene von der Kommission vorab in Kenntnis zu setzen ist und sich, falls es sich um Informationen handelt, die ein Geschäftsgeheimnis oder eine sonstige vertrauliche Information darstellen können, ihrer Offenlegung widersetzen kann, indem er den Anhörungsbeauftragten befasst. Kommt der Anhörungsbeauftragte zu dem Ergebnis, dass die Informationen offengelegt werden dürfen, da es sich nicht um ein Geschäftsgeheimnis oder sonstige vertrauliche Informationen handelt oder da ein übergeordnetes Interesse an der Offenlegung besteht, erlässt er einen mit Gründen versehenen Beschluss, in dem der Tag genannt wird, ab dem die Informationen offengelegt werden; die Offenlegung darf frühestens nach einer Woche erfolgen. |
50. |
Gemäß Art. 8 Abs. 3 des Beschlusses 2011/695 gelten diese Bestimmungen für die Veröffentlichung von Beschlüssen der Kommission entsprechend. |
iii) Rechtliche Würdigung der Feststellungen des Gerichts
51. |
Die Rechtsmittelführerin macht im vorliegenden Fall geltend, der Anhörungsbeauftragte sei gemäß Art. 8 Abs. 1 und 2 des Beschlusses 2011/695 befugt, sich zu sämtlichen Einwänden gegen eine Veröffentlichung zu äußern, auch zu solchen, die auf allgemeinen Rechtsgrundsätzen beruhten. |
52. |
Ich möchte darauf hinweisen, dass diese Behauptung der Rechtsmittelführerin, soweit sie in dem Sinne zu verstehen ist, dass die Befugnis des Anhörungsbeauftragten andere als mit der Vertraulichkeit einer Information zusammenhängende Einwände umfasst, weder vom Wortlaut noch von der Systematik des Art. 8 des Beschlusses 2011/695 gestützt wird. |
53. |
Die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 und 2 des Beschlusses 2011/695 bezieht sich seinem Wortlaut nach eindeutig auf den Fall, dass die offenzulegenden Informationen „ein Geschäftsgeheimnis oder eine sonstige vertrauliche Information eines Unternehmens oder einer Person darstellen können“. |
54. |
Ihrer Systematik nach stehen diese Bestimmungen im Zusammenhang mit der umfassenderen Aufgabe des Anhörungsbeauftragten, die Einhaltung der Verfahrensrechte der Parteien und sonstiger Betroffener in Wettbewerbsverfahren zu gewährleisten. In Anbetracht seiner Unabhängigkeit bringt der Anhörungsbeauftragte gute Voraussetzungen mit, um eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Betroffenen und den Dienststellen der Kommission über die Vertraulichkeit einer Information gegebenenfalls durch Ausgleich der gegensätzlichen Interessen zu beheben. |
55. |
Diese Erwägungen gelten meines Erachtens jedoch ausschließlich für die Behandlung von Anträgen auf vertrauliche Behandlung. |
56. |
Zwar kommen gegen die Veröffentlichung eines Beschlusses auch andere Einwände in Betracht, z. B. der eines Verstoßes gegen die Rechte am geistigen Eigentum oder das Recht am eigenen Bild, doch stünden sie nicht im Zusammenhang mit dem Ablauf des Wettbewerbsverfahrens, so dass ihre Prüfung mit der Aufgabe des Anhörungsbeauftragten nicht zu vereinbaren wäre. |
57. |
Das Gleiche gilt hier für die Einwände, die die Rechtsmittelführerin – unabhängig von ihrem Antrag auf vertrauliche Behandlung – auf allgemeine Rechtsgrundsätze gestützt hat. |
58. |
Wie sich aus Rn. 26 des angefochtenen Urteils ergibt, hat die Rechtsmittelführerin dem Anhörungsbeauftragten mit dem ersten Klagegrund vorgeworfen, auf drei verschiedene Argumente nicht eingegangen zu sein, nämlich erstens den Verstoß gegen das in Art. 28 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 niedergelegte Zweckbindungsgebot (dieses Argument wird in der Rechtsmittelschrift nicht wieder aufgenommen), zweitens eine Enttäuschung des berechtigten Vertrauens der Rechtsmittelführerin, dass die streitigen Informationen nicht veröffentlicht würden, und drittens den Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, der sich daraus ergebe, dass diese Veröffentlichung die Rechtsmittelführerin in eine ungünstigere Lage versetze als andere Adressaten der WPP-Entscheidung. |
59. |
Außerdem ergibt sich aus dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin in ihrer Rechtsmittelschrift, dass sie diese Einwände unabhängig von ihrem Antrag auf vertrauliche Behandlung der sich aus der Kronzeugenerklärung ergebenden Informationen geltend gemacht hatte. |
60. |
Da es sich um Einwände handelt, die die Rechtsmittelführerin unabhängig von ihrem Antrag auf vertrauliche Behandlung geltend gemacht hatte, hat das Gericht in Rn. 44 des angefochtenen Urteils meines Erachtens zu Recht entschieden, dass der Anhörungsbeauftragte nicht dafür zuständig war, auf diese Einwände einzugehen. |
61. |
Ich möchte hervorheben, dass das auf die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung gestützte Vorbringen der Rechtsmittelführerin gegenüber dem Anhörungsbeauftragten in zweierlei Weise aufgefasst werden kann. |
62. |
Zum einen als darauf gerichtet, dass in Anbetracht der berechtigten Erwartung des Antragstellers, bei zivilrechtlichen Streitigkeiten nicht schlechter gestellt zu werden als andere an der Zuwiderhandlung Beteiligte, die eine Zusammenarbeit abgelehnt haben, in einer Kronzeugenerklärung enthaltene Informationen als vertraulich einzustufen sind. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung würden somit lediglich mittelbar herangezogen, um das Argument zu untermauern, dass die streitigen Informationen vertraulich seien. Es steht allerdings fest, dass der Anhörungsbeauftragte dieses Argument in dem streitigen Beschluss geprüft und zurückgewiesen hat. |
63. |
Zum anderen ließe sich dasselbe Argument der Rechtsmittelführerin so auffassen, dass damit – unabhängig davon, ob die streitigen Informationen als vertraulich einzustufen sind – ein Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung geltend gemacht werden soll. Ein solches gesondertes Argument könnte auf die Missachtung der Anforderungen an die Rücknahme von Verwaltungsakten oder auf ein Abweichen von der früheren Praxis der Kommission gestützt werden ( 23 ). Ich bin jedoch der Ansicht, dass diese Argumente nicht in die Zuständigkeit des Anhörungsbeauftragten fallen, da sie nicht auf die Vertraulichkeit einer Information abstellen. |
64. |
Im Übrigen überzeugt mich das Vorbringen der Rechtsmittelführerin nicht, dass die Hinnahme der Beschränkung der Zuständigkeit des Anhörungsbeauftragten ihr Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz verletzte. |
65. |
Ich erinnere daran, dass das Verfahren vor dem Anhörungsbeauftragten hinsichtlich der Offenlegung einer Information aufschiebende Wirkung hat und dem Betroffenen so ermöglicht, beim Gericht gemäß dem Urteil AKZO Chemie und AKZO Chemie UK/Kommission ( 24 ) eine Nichtigkeitsklage zu erheben und vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen. |
66. |
Das Erfordernis einer solchen gerichtlichen Kontrolle vor der Offenlegung ist jedoch dadurch gerechtfertigt, dass die Preisgabe vertraulicher Angaben dem Betroffenen einen ernsten, nicht wiedergutzumachenden Schaden verursachen kann. Diese Rechtfertigung gilt allerdings nur dann, wenn sich der Betroffene auf die Vertraulichkeit der Angaben beruft, und kann nicht auf andere gegen die Veröffentlichung erhobenen Einwände erstreckt werden. |
67. |
Deshalb hat das Gericht in Rn. 44 des angefochtenen Urteils meines Erachtens zu Recht entschieden, dass die Zuständigkeit des Anhörungsbeauftragten nach Art. 8 Abs. 2 des Beschlusses 2011/695 nicht für die Einwände gelte, die die Rechtsmittelführerin auf die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung gestützt habe. |
68. |
Schließlich möchte ich darauf hinweisen, dass einer der Gründe, auf die das Gericht diese Schlussfolgerung gestützt hat, zweideutig ist. |
69. |
Das Gericht hat in den Rn. 42 und 43 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die Zuständigkeit des Anhörungsbeauftragten nicht für die von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung gelte, weil diese Grundsätze, anders als die Vorschriften über die Behandlung personenbezogener Daten oder über den Zugang zu Dokumenten „keine Regeln [darstellten], die speziell vor einer Offenlegung … schützen“, und weil diese Grundsätze „nicht speziell das Ziel [verfolgten], die Vertraulichkeit von Informationen oder Dokumenten zu schützen“. |
70. |
Das Gericht hat nicht erläutert, was es mit dem Hinweis auf Regeln, die speziell vor einer Offenlegung schützen, meint ( 25 ). Sollte diese Erwägung des angefochtenen Urteils dahin aufzufassen sein, dass die Einstufung einer Information als vertraulich in keinem Fall auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes gestützt werden kann, hielte ich sie für rechtsfehlerhaft. |
71. |
Zwar ist – wie die Kommission ausführt – der Antrag auf vertrauliche Behandlung vom Betroffenen ordnungsgemäß zu begründen, doch kann ein solcher Antrag gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs ( 26 ) darauf gestützt werden, dass die fraglichen Angaben in der berechtigten Erwartung übermittelt worden seien, dass die Kommission deren vertraulichen Charakter respektieren werde. Die an den Schutz des berechtigten Vertrauens eines Einzelnen zu stellenden Anforderungen können meines Erachtens grundsätzlich unabhängig vom Vorliegen einer spezifischen Regelung eine vertrauliche Behandlung rechtfertigen. |
72. |
Doch selbst wenn die Rn. 42 und 43 des angefochtenen Urteils in diesem Sinne aufzufassen sein sollten, könnte dieser Fehler nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, da sich sein Tenor aus anderen Rechtsgründen als richtig erweist ( 27 ). Das Gericht hat nämlich aus diesen Gründen lediglich festgestellt, dass der Anhörungsbeauftragte zu Recht seine Zuständigkeit verneint habe, auf die „verschiedenen“ auf die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung gestützten Einwände einzugehen (Rn. 26 und 44 des angefochtenen Urteils). |
73. |
Diese Feststellung ist als solche rechtlich begründet. Soweit die Rechtsmittelführerin diese Argumente unabhängig von ihrem Antrag auf vertrauliche Behandlung vorgetragen hatte, fiel ihre Beurteilung nämlich nicht in die Zuständigkeit des Anhörungsbeauftragten. Folglich bin ich der Ansicht, dass der Feststellung des Gerichts in Rn. 44 des angefochtenen Urteils auf jeden Fall beizupflichten ist. |
74. |
Deshalb schlage ich vor, den ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen. |
b) Zum zweiten Teil
75. |
Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, ihre Rüge eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht zurückgewiesen zu haben. |
76. |
Das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass die Stellungnahmen der Kommissionsdienststellen in den Schreiben vom 28. November 2011 und vom 15. März 2012 Teil der Begründung des streitigen Beschlusses seien (Rn. 60 und 132 des angefochtenen Urteils). |
77. |
Die Feststellung des Gerichts in den Rn. 60 und 132 des angefochtenen Urteils, dass die Begründung des streitigen Beschlusses im Kontext des zuvor mit der Rechtsmittelführerin geführten Schriftwechsels zu betrachten sei, ist als solche meines Erachtens nicht zu beanstanden. |
78. |
Ob die Begründung eines Beschlusses ausreichend war, ist nämlich nach ständiger Rechtsprechung nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen, sondern auch anhand seines Kontexts, wenn dieser dem Betroffenen bekannt ist und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen ( 28 ). |
79. |
Soweit der Beschluss eines Unionsorgans schlicht und einfach den vorher zum Ausdruck gebrachten Standpunkt – und sei es einer anderen Dienststelle – bestätigt, kann darüber hinaus der Inhalt dieses Standpunkts als der für die Begründung dieses Beschlusses maßgebliche Kontext anzusehen sein ( 29 ). Dieser Ansatz gilt auch für den Fall, dass ein Antrag von zwei unabhängigen Verwaltungsinstanzen bearbeitet wird ( 30 ). |
80. |
Der Anwendung dieser Erwägung auf den vorliegenden Fall steht meines Erachtens der Umstand nicht entgegen, dass der Anhörungsbeauftragte gegenüber der Kommission unabhängig ist ( 31 ). |
81. |
Wenn zwei Stellen der Kommission in Bezug auf die Offenlegung eines Dokuments und den Umfang der Vertraulichkeit denselben Standpunkt einnehmen, stellt bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des endgültigen Beschlusses die Gesamtheit der angeführten Gründe den maßgeblichen Kontext dar. |
82. |
Deshalb durfte das Gericht im vorliegenden Fall bei der Prüfung der Begründung des streitigen Beschlusses den Standpunkt berücksichtigen, den die Dienststellen der Generaldirektion „Wettbewerb“ in dem zuvor mit der Rechtsmittelführerin geführten Schriftwechsel zum Ausdruck gebracht hatten. |
83. |
Dazu ist festzustellen, dass in dem streitigen Beschluss, wie sich aus Rn. 65 des angefochtenen Urteils ergibt, die Gründe für die Ablehnung des Antrags der Rechtsmittelführerin auf vertrauliche Behandlung genannt werden. Der Anhörungsbeauftragte ist nämlich unter Hinweis auf die Grenzen seiner Zuständigkeit auf die Einwände der Rechtsmittelführerin eingegangen, soweit sie sich auf die Vertraulichkeit der im Rahmen der Kronzeugenregelung gemachten Angaben stützten, indem er feststellte, dass derartige Angaben nicht allein deshalb als vertraulich einzustufen seien oder unter das Berufsgeheimnis fielen, weil sie im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Kommission gemacht worden seien (Rn. 12, 14 und 18 bis 21 des streitigen Beschlusses). |
84. |
Dadurch, dass er den Antrag der Rechtsmittelführerin auf vertrauliche Behandlung in vollem Umfang ablehnte, hat der Anhörungsbeauftragte den sich aus den Schreiben der Kommission vom 28. November 2011 und vom 15. März 2012 ergebenden und in den Rn. 47 und 48 des angefochtenen Urteils dargelegten Standpunkt bestätigt. Für die Beurteilung der Begründung des streitigen Beschlusses ist deshalb dieser Standpunkt maßgeblich. |
85. |
Außerdem kann die Rechtsmittelführerin in Bezug auf den ihr bereits vor der Befassung des Anhörungsbeauftragten bekannten Standpunkt nicht mit Recht geltend machen, dass seine Berücksichtigung durch das Gericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, weil sie die in diesen Schreiben vorgebrachten Argumente nicht habe beanstanden können. |
86. |
Nach alledem schlage ich vor, den zweiten Teil und folglich den ersten Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen. |
B – Zum zweiten Rechtsmittelgrund
87. |
Der zweite Rechtsmittelgrund bezieht sich auf die Rn. 76 bis 127 des angefochtenen Urteils. Die Rechtsmittelführerin macht mit ihm im Wesentlichen geltend, dass das Gericht gegen Art. 339 AEUV und Art. 30 der Verordnung Nr. 1/2003 verstoßen sowie ihr Recht auf Schutz des Privatlebens verletzt habe, indem es ihr Vorbringen zurückgewiesen habe, dass die in ihrer Kronzeugenerklärung enthaltenen Informationen als vertraulich einzustufen seien. |
1. Angefochtenes Urteil
88. |
Das Gericht hat in den Rn. 76 bis 127 des angefochtenen Urteils den dritten Klagegrund zurückgewiesen, der sich im Wesentlichen in drei Teile gliederte: erstens eine Verletzung von Geschäftsgeheimnissen der Rechtsmittelführerin, zweitens eine Verletzung der Vertraulichkeit von im Rahmen des Kronzeugenprogramms übermittelten Informationen und drittens eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privatlebens (Rn. 76 des angefochtenen Urteils). |
89. |
Hinsichtlich des ersten Teils hat das Gericht entschieden, dass selbst dann, wenn man davon ausgehe, dass einige der betreffenden Informationen Geschäftsgeheimnisse darstellen könnten, diese Informationen jedenfalls als nicht mehr aktuell anzusehen seien, da sie mindestens fünf Jahre alt seien und die Rechtsmittelführerin nicht nachgewiesen habe, dass sie trotzdem immer noch wesentlicher Bestandteil ihrer wirtschaftlichen Stellung seien (Rn. 84 bis 86 des angefochtenen Urteils). |
90. |
Hinsichtlich des zweiten Teils hat das Gericht geprüft, ob, wie die Rechtsmittelführerin geltend machte, Informationen bereits deshalb als Geschäftsgeheimnisse geschützt werden müssen, weil ein Unternehmen sie der Kommission freiwillig übermittelt hat, um in den Genuss des Kronzeugenprogramms zu gelangen (Rn. 88 des angefochtenen Urteils). |
91. |
Das Gericht hat die Ansicht zurückgewiesen, dass im vorliegenden Fall der Umfang des Schutzes vor einer Offenlegung nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 einschlägig sei. Wenn Art. 4 dieser Verordnung in der Weise berücksichtigt würde, dass der Kommission untersagt würde, Informationen, die durch eine Ausnahme vom Recht auf Zugang zu Dokumenten geschützt seien, zu veröffentlichen, würde dies bewirken, dass der Kommission die Möglichkeit genommen würde, den wesentlichen Inhalt ihrer Entscheidung zu veröffentlichen, da diese Ausnahme gemäß einer vom Gerichtshof im Urteil Kommission/EnBW ( 32 ) aufgestellten Vermutung alle Teile der Untersuchungsakte schütze (Rn. 91 und 92 des angefochtenen Urteils). |
92. |
Die Offenlegung von Informationen über einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht durch die Veröffentlichung einer Entscheidung der Kommission, mit der dieser Verstoß geahndet werde, dürfe grundsätzlich nicht mit dem Zugang Dritter zu Dokumenten aus der Untersuchungsakte der Kommission verwechselt werden. Die Veröffentlichung solcher Informationen führe nicht dazu, dass Kronzeugenerklärungen Dritten zugänglich gemacht würden (Rn. 93 des angefochtenen Urteils). |
93. |
Anschließend hat das Gericht die in seiner Rechtsprechung aufgestellten drei Voraussetzungen bezüglich des Begriffs „Berufsgeheimnis“ geprüft ( 33 ). |
94. |
Die ersten beiden Voraussetzungen hat das Gericht als erfüllt angesehen, weil die fraglichen Informationen nur einer beschränkten Zahl von Personen bekannt seien und der Rechtsmittelführerin durch ihre Offenlegung ein ernsthafter Nachteil entstehen könne. Im Wesentlichen bestünden die streitigen Informationen in der Schilderung der die Zuwiderhandlung begründenden Umstände. Eine Reihe von Abschnitten der WPP-Entscheidung, die veröffentlicht werden solle, lasse das rechtswidrige Verhalten der Rechtsmittelführerin deutlich detaillierter erkennen, so dass es für geschädigte Dritte einfacher sei, die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Rechtsmittelführerin sowie den Umfang dieser Verantwortlichkeit nachzuweisen (Rn. 96 bis 105 des angefochtenen Urteils). |
95. |
In Bezug auf die dritte Voraussetzung hat das Gericht hingegen entschieden, dass die Interessen der Rechtsmittelführerin, die durch eine Offenlegung verletzt werden könnten, objektiv nicht schutzwürdig seien. Demzufolge fielen die streitigen Informationen nicht unter das Berufsgeheimnis. Für die fragliche Voraussetzung seien das allgemeine Interesse an Transparenz und die einer Offenlegung entgegenstehenden berechtigten Interessen miteinander zum Ausgleich zu bringen. Die Rechtsmittelführerin könne sich einer Offenlegung der Informationen über die Zuwiderhandlung nicht dadurch widersetzen, dass sie sich auf das Interesse am Schutz ihres Rufes, ihr Interesse, sich vor einer Verurteilung zur Leistung von Schadensersatz zu schützen, oder auf das öffentliche Interesse an der Wirksamkeit der Kronzeugenprogramme berufe (Rn. 106 bis 122 des angefochtenen Urteils). |
96. |
Hinsichtlich des dritten Teils schließlich hat das Gericht entschieden, dass im Rahmen einer Untersuchung eines Verstoßes gegen das Kartellrecht der Union erlangte Informationen zwar grundsätzlich zur privaten Tätigkeit einer Person gehörten, doch könne sich diese Person auf den Schutz dieser Informationen nicht berufen, um eine Schädigung ihres Rufes geltend zu machen, die in vorhersehbarer Weise aus ihren eigenen Handlungen resultiere (Rn. 124 bis 126 des angefochtenen Urteils). |
97. |
Die zur Stützung des dritten Klagegrundes geltend gemachten Argumente der Rechtsmittelführerin bezüglich einer Verletzung des berechtigten Vertrauens überschnitten sich nach Auffassung des Gerichts mit der im Rahmen des vierten Klagegrundes entwickelten Argumentation und waren daher im Rahmen des letztgenannten Klagegrundes zu prüfen (Rn. 77 des angefochtenen Urteils). Das Gericht hat diese Argumente in den Rn. 134 bis 158 des angefochtenen Urteils geprüft. |
2. Vorbringen der Parteien
98. |
Der vorliegende Rechtsmittelgrund besteht aus vier Teilen. |
99. |
Mit dem ersten Teil macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass die streitigen Informationen allein deshalb ihren vertraulichen Charakter verloren hätten, weil sie mindestens fünf Jahre alt seien (Rn. 84 bis 86 des angefochtenen Urteils). |
100. |
Mit dem zweiten Teil rügt sie, das Gericht hätte feststellen müssen, dass die aus der Kronzeugenerklärung stammenden Informationen als vertraulich einzustufen seien. |
101. |
Das Gericht habe es zu Unrecht abgelehnt, im vorliegenden Fall dieselben Maßstäbe anzulegen wie sie für den Zugang zu Dokumenten im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 gälten (Rn. 92 und 93 des angefochtenen Urteils). Seine Unterscheidung zwischen dem Zugang zu Dokumenten und der Offenlegung von darin enthaltenen Informationen sei künstlich. |
102. |
Die Rechtsmittelführerin macht geltend, Kronzeugenerklärungen würden eigens für die Zwecke des Verfahrens vor der Kommission und im Vertrauen darauf erstellt, dass die Kommission die in Rn. 32 der Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit und in Rn. 40 der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (im Folgenden: Mitteilung von 2006 über Zusammenarbeit) ( 34 ) gemachten Zusicherungen einhalte. |
103. |
Die in den Rn. 93, 117, 138, 140 bis 150, 155 und 161 des angefochtenen Urteils enthaltenen Gründe seien daher unzutreffend, da sie auf der Feststellung beruhten, dass die Offenlegung des Inhalts von Kronzeugenerklärungen in der öffentlichen Fassung der WPP-Entscheidung nicht mit einer teilweisen Offenlegung von Kronzeugenerklärungen selbst gleichgesetzt werden könne. Das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass es der Kommission freistehe, jegliche Art von Informationen aus Kronzeugenerklärungen zu veröffentlichen, selbst wenn es sich um direkte oder indirekte Zitate daraus handele. |
104. |
Hilfsweise trägt die Rechtsmittelführerin mit dem dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes vor, die streitigen Angaben seien jedenfalls nach den sich aus dem Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission ( 35 ) ergebenden Maßstäben vertraulich. Entgegen den Ausführungen des Gerichts in den Rn. 107 bis 111 des angefochtenen Urteils seien ihre Interessen objektiv schützenswert im Sinne dieser Rechtsprechung. |
105. |
Mit dem vierten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes rügt die Rechtsmittelführerin die Rn. 121 bis 126 des angefochtenen Urteils betreffend die von ihr geltend gemachte Verletzung ihres Rechts auf Schutz des Privatlebens. Die Offenlegung des Inhalts von Kronzeugenerklärungen sei entgegen der vom Gericht getroffenen Feststellung nicht als eine vorhersehbare Folge ihrer Beteiligung an dem Kartell anzusehen. |
106. |
Die Kommission tritt diesem Vorbringen im Wesentlichen unter Hinweis auf die tragenden Gründe des angefochtenen Urteils entgegen. |
3. Rechtliche Würdigung
a) Vorbemerkungen
i) Zum vertraulichen Charakter von Kronzeugenerklärungen
107. |
Im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes bezieht sich das Hauptargument der Rechtsmittelführerin darauf, dass Informationen aus Kronzeugenerklärungen vertraulich und im Rahmen der Veröffentlichung von Kommissionsbeschlüssen vor einer Offenlegung geschützt seien. |
108. |
Ich möchte darauf hinweisen, dass sich Kronzeugenunternehmenserklärungen von jedem anderen Dokument unterscheiden, das die Kommission im Laufe einer Untersuchung erhält, denn sie enthalten eine freiwillig abgegebene eingehende Beschreibung der Zuwiderhandlungen durch einen an denselben unmittelbar Beteiligten ( 36 ). Im Gegensatz zu anderen Teilen der Kommissionsakte handelt es sich um ein freiwillig übermitteltes bewertendes und speziell für das Kronzeugenprogramm erstelltes Dokument, mit dem sein Verfasser die Zuwiderhandlung einräumt und damit auf sein Recht verzichtet, sich nicht selbst zu belasten. |
109. |
Aufgrund der Natur dieses Dokuments sind Vorbehalte hinsichtlich seiner Offenlegung berechtigt. |
110. |
Gemäß den Mitteilungen über Zusammenarbeit von 2002 und 2006 ist eine Offenlegung von Kronzeugenerklärungen und anderer im Rahmen des Kronzeugenprogramms erlangter Dokumente selbst nach dem Erlass der Kommissionsentscheidung aufgrund der in Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen zum Schutz der geschäftlichen Interessen und zum Schutz des Zwecks von Inspektions- und Untersuchungstätigkeiten grundsätzlich ausgeschlossen ( 37 ). Derartige Erklärungen sollten von der Übermittlung von Unterlagen in Zivilverfahren nicht erfasst werden. Der Schutz von Kronzeugenerklärungen steht jedoch ihrer Offenlegung gegenüber den anderen Parteien, die ihre Verteidigungsrechte ausüben, im Rahmen der Akteneinsicht nicht entgegen ( 38 ). In den Dokumenten zum Europäischen Wettbewerbsnetz werden hinsichtlich der Weitergabe von Erklärungen zwischen den Wettbewerbsbehörden Vorbehalte geäußert ( 39 ). |
111. |
Die sich aus diesen Dokumenten ergebende Praxis der Kommission lässt eine Unterscheidung zwischen Kronzeugenerklärungen und vom Kronzeugen vorgelegten, bereits vorhandenen Dokumenten erkennen. Kronzeugenerklärungen genießen grundsätzlich absoluten Schutz vor einer Veröffentlichung und einer Übermittlung an nationale Gerichte. |
112. |
Die Kommission hat diese Praxis vor dem Gerichtshof ( 40 ) und als amicus curiae vor den nationalen Gerichten stets verteidigt ( 41 ). |
113. |
Der Gerichtshof hat im Urteil Pfleiderer ( 42 ) die Möglichkeit anerkannt, Dokumente offenzulegen, die ein Kronzeugenprogramm im Rahmen eines Zivilrechtsstreits betreffen. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zugang zu derartigen Dokumenten haben die nationalen Gerichte im Einzelfall die Interessen, die die Übermittlung dieser Informationen rechtfertigen, mit dem Schutz dieser vom Kronzeugen freiwillig erteilten Informationen zum Ausgleich zu bringen. Daher muss Ausgewogenheit zwischen dem Recht durch das Kartell geschädigter Dritter auf Erhebung zivilrechtlicher Schadensersatzklagen ( 43 ) und dem Schutz der Wirksamkeit der von den Behörden durchgeführten Verfolgungsmaßnahmen sichergestellt werden. Der Gerichtshof hat sich zur besonderen Natur von Kronzeugenerklärungen allerdings nicht geäußert ( 44 ). |
114. |
Im Urteil Kommission/EnBW ( 45 ) hat der Gerichtshof festgestellt, dass es eine allgemeine Vermutung gibt, wonach die Offenlegung von Dokumenten aus einer Akte betreffend ein Verfahren nach Art. 101 AEUV grundsätzlich den Schutz der geschäftlichen Interessen der an einem solchen Verfahren beteiligten Unternehmen und den Schutz des Zwecks der Untersuchungstätigkeiten im Zusammenhang mit diesem Verfahren im Sinne von Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 beeinträchtigt. |
ii) Konsequenzen des Schutzes von Kronzeugenerklärungen im Hinblick auf die Veröffentlichung von Beschlüssen der Kommission
115. |
Es ist zu prüfen, ob der für Kronzeugenerklärungen geltende Schutz darin Ausdruck finden muss, dass der Verwendung aus diesen Erklärungen stammender Informationen in den Begründungserwägungen der Kommissionsbeschlüsse, mit denen die Zuwiderhandlung festgestellt wird, bestimmte Grenzen gesetzt sind. |
116. |
Dazu ist festzustellen, dass der Schutz vor einer Offenlegung sensibler Informationen unabhängig von dem Medium gilt, auf dem sie gespeichert sind. Sind Kronzeugenerklärungen geschützt, erstreckt sich dieser Schutz daher grundsätzlich auch auf ihre Übertragung in andere Dokumente. |
117. |
Die Kommission scheint dieser Erwägung zuzustimmen. Sie hat im November 2011 in ihrer Einlassung als amicus curiae vor einem Gericht des Vereinigten Königreichs ( 46 ) vorgetragen, dass die Vorbehalte in Bezug auf die Offenlegung von Kronzeugenerklärungen auch für die Offenlegung der vertraulichen Fassung ihres Beschlusses in einem Zivilrechtsstreit gälten, da in diesem Beschluss aus Kronzeugenerklärungen zitiert werde. |
118. |
Die Tatsache, dass in Kronzeugenerklärungen enthaltene Informationen auch dann geschützt sein müssen, wenn sie in ein anderes Dokument übertragen werden, bedeutet, dass die Kommission bei ihrer Verwendung in der öffentlichen Fassung ihrer Beschlüsse eine gewisse Zurückhaltung üben muss. |
119. |
Ich stellte jedoch fest, dass der Schutz von Kronzeugenerklärungen durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt ist, die Attraktivität von Kronzeugenprogrammen zu gewährleisten, die ein wichtiges Instrument zur Aufdeckung von Kartellen sind ( 47 ). Die Rechtsmittelführerin kann aber gegenüber der Kommission kein derartiges öffentliches Interesse geltend machen. |
120. |
Es fragt sich, ob der betreffende Schutz auch auf einem besonderen Interesse des Kronzeugenantragstellers beruht ( 48 ). |
121. |
Ich meine, dass ein solches Interesse aus der Funktionsweise der Kronzeugenprogramme abgeleitet werden kann. |
122. |
Mit der Aufstellung eines Kronzeugenprogramms schafft die Behörde nämlich einen rechtlichen Rahmen, der einem Unternehmen einen Anreiz bietet, freiwillig seine Beteiligung an der Zuwiderhandlung aufzudecken und damit auf sein Recht zu verzichten, sich nicht selbst zu belasten. Daraus resultiert ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Antragsteller und der Kommission, vergleichbar dem zwischen der Kommission und dem Informanten oder dem Beschwerdeführer in Wettbewerbsverfahren ( 49 ). Ein Unternehmen, das auf sein Recht verzichtet, sich nicht selbst zu belasten, muss diese Entscheidung unter Berücksichtigung aller Aspekte treffen können. Folglich kann es erwarten, dass die Kommission seine Interessen berücksichtigt, wenn sie die in diesem besonderen Kontext übermittelten Informationen verwendet. |
123. |
Selbst wenn sich daraus jedoch ein berechtigtes Vertrauen auf vertrauliche Behandlung ableiten ließe, beträfe dieses Vertrauen lediglich die Offenlegung der im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Informationen in einem Kontext, der die Herkunft dieser Informationen erkennen ließe, und bezöge sich nicht auf den Schutz dieser Informationen als solche. |
124. |
Diese Überlegung beruht darauf, dass sich der Schutz der betreffenden Informationen nicht aus ihrem inhärent sensiblen Inhalt, sondern aus dem Zusammenspiel zwischen Inhalt und Umständen ihrer Übermittlung an die Kommission ergibt ( 50 ). |
125. |
Auch wenn die Kommission bei der Verwendung dieser Informationen im Rahmen der Veröffentlichung ihrer Beschlüsse eine gewisse Zurückhaltung üben muss, beziehen sich meines Erachtens die sich aus dem berechtigten Interesse des Kronzeugen ergebenden Grenzen der Offenlegung daher lediglich auf die Informationen, die in einem erkennbaren Zusammenhang mit der Kronzeugenerklärung stehen. Nur durch die Offenlegung dieser Informationen könnte ein Leser den genauen Inhalt von Teilen der Kronzeugenerklärungen rekonstruieren, was deren teilweiser Offenlegung entspräche. |
126. |
Bei der Verwendung anderer den Kronzeugenerklärungen entnommener Gesichtspunkte in der öffentlichen Fassung ihrer Beschlüsse muss die Kommission meines Erachtens hingegen über Ermessen verfügen. |
127. |
Zum einen muss der Kommission bei der Beschreibung der Funktionsweise des Kartells in ihrem Beschluss – auch in der öffentlichen Fassung – ein weiter Spielraum zustehen. Bei zahlreichen Ermittlungen sind Kronzeugenerklärungen, zumindest für bestimmte Abschnitte der Zuwiderhandlung und sofern noch andere unabhängige Gesichtspunkte hinzutreten, die wichtigste Beweisquelle. Wäre der Beschluss um sämtliche aus diesen Erklärungen stammenden Informationen zu bereinigen, könnte er als Quelle der Information über eine Zuwiderhandlung unbrauchbar werden. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die nicht vertrauliche Fassung des Kommissionsbeschlusses angesichts dessen, dass die Kommissionsakte durch die im Urteil Kommission/EnBW ( 51 ) aufgestellte allgemeine Vermutung geschützt wird, für Dritte, die der Ansicht sind, durch das Kartell geschädigt worden zu sein, die Hauptinformationsquelle darstellt ( 52 ). Die Möglichkeit dieser Dritten, eine Zivilklage zu erheben, könnte deshalb in unzulässiger Weise eingeschränkt sein. |
128. |
Zum anderen muss sich ein Kronzeuge, der beschließt, ein Kartell aufzudecken, darüber im Klaren sein, dass die im Rahmen seiner Zusammenarbeit erteilten Auskünfte eine wichtige Informationsquelle sein und bei der Feststellung und Darstellung des Sachverhalts durch die Kommission – auch in der nicht vertraulichen Fassung des Beschlusses – weitgehend Verwendung finden werden. Daher muss er hinnehmen, dass die der Kommission übermittelten Informationen, mit Ausnahme unmittelbarer Zitate seiner Erklärungen und anderer Informationen, die auf ihn als Quelle schließen lassen, in ihrem Beschluss – auch in der öffentlichen Fassung – wiedergegeben werden. |
129. |
Ich stelle fest, dass ein Antragsteller bei seiner Entscheidung, mit der Kommission zusammenzuarbeiten, vernünftigerweise erkennen kann, dass der vertrauliche Charakter seiner Zusammenarbeit nicht vorbehaltslos geschützt werden kann. Sobald die Kommission den Beschluss annimmt, wird die Identität des Kronzeugen öffentlich bekannt. Außerdem ist es, auch wenn zu erwarten ist, dass die Kommission angemessene Maßnahmen ergreift, um die Quelle der im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Beweise geheim zu halten, unvermeidlich, dass ein Leser des Beschlusses, der die Identität des oder der Kronzeugen kennt, zu Mutmaßungen darüber veranlasst sein kann, ob die eine oder andere Information im Rahmen seiner oder ihrer Zusammenarbeit erlangt wurde. |
b) Zum ersten Teil
130. |
Mit dem ersten Teil rügt die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht in den Rn. 84 bis 86 des angefochtenen Urteils die Vermutung herangezogen habe, dass geschäftliche Informationen, die mindestens fünf Jahre alt sind, nicht mehr aktuell seien. |
131. |
Geschäftliche Informationen, die mindestens fünf Jahre alt sind, sind gemäß der Kommissionspraxis ( 53 ) und der Rechtsprechung, die das Gericht im Rahmen von Anträgen auf vertrauliche Behandlung ( 54 ) entwickelt hat, im Allgemeinen als nicht vertraulich anzusehen, sofern das betroffene Unternehmen nicht ausnahmsweise nachweist, dass sie noch immer wesentlicher Bestandteil seiner wirtschaftlichen Stellung sind. |
132. |
Diese Praxis beruht auf der allgemeinen Erwägung, dass geschäftliche Informationen im Laufe der Zeit ihren sensiblen Charakter verlieren. Diese Erwägung rechtfertigt es meines Erachtens, eine auf der Erfahrung beruhende, an einen festen Zeitraum geknüpfte Vermutung anzustellen, die das betreffende Unternehmen durch den Gegenbeweis widerlegen kann. |
133. |
Diese Vermutung schließt die Wahrung der Vertraulichkeit bestimmter geschäftlicher Informationen über diesen Fünfjahreszeitraum hinaus nicht aus. Ihre Anwendung bleibt daher also mit der Erwägung vereinbar, dass Ausnahmen vom Zugang zu Dokumenten für einen Zeitraum von 30 Jahren, erforderlichenfalls sogar noch länger, gelten können ( 55 ). |
134. |
Ich betone, dass alle diese Erwägungen sensible geschäftliche Informationen betreffen und auf Informationen, deren Vertraulichkeit aus einem anderen Grund geltend gemacht wird, keine Anwendung finden. |
135. |
Im vorliegenden Fall rügt die Rechtsmittelführerin die Rn. 84 bis 86 des angefochtenen Urteils mit dem Vortrag, dass der vertrauliche Charakter aus einer Kronzeugenerklärung stammender Informationen nicht allein durch Zeitablauf verloren gehe. Der Schutz derartiger Informationen dürfe nicht auf einen starr begrenzten Zeitraum beschränkt sein. |
136. |
Diese Kritik beruht meines Erachtens auf einem fehlerhaften Verständnis des angefochtenen Urteils. |
137. |
Das Gericht hat in den Rn. 84 bis 86 des angefochtenen Urteils das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen, wonach die geplante Veröffentlichung Geschäftsgeheimnisse enthalte, die ihre Geschäftsbeziehungen und ihre Preispolitik beträfen (erster Teil des dritten Klagegrundes). |
138. |
Die Zurückweisung dieses Vorbringens hat keinen Einfluss auf die Prüfung des gesonderten Vorbringens der Rechtsmittelführerin durch das Gericht, wonach die streitigen Informationen vor einer Offenlegung geschützt sein müssten, weil sie einer Kronzeugenerklärung entstammen (zweiter Teil des dritten Klagegrundes, Rn. 88 bis 122 des angefochtenen Urteils). |
139. |
Mit ihrem Vorbringen, dass die Vermutung von fünf Jahren nicht für in der Kronzeugenerklärung enthaltene Informationen gelten dürfe, verkennt die Rechtsmittelführerin, dass sich die Anwendung der Vermutung in den Rn. 84 bis 86 des angefochtenen Urteils ausschließlich auf ihr Vorbringen zu sensiblen geschäftlichen Informationen bezieht. |
140. |
Deshalb halte ich den ersten Teil des Rechtsmittelgrundes nicht für begründet. |
c) Zum zweiten Teil
141. |
Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin genießen die in ihrer Kronzeugenerklärung enthaltenen streitigen Informationen den Schutz des Berufsgeheimnisses, so dass die Kommission sie gemäß Art. 339 AEUV und Art. 30 der Verordnung Nr. 1/2003 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht in die öffentliche Fassung ihres Beschlusses aufnehmen dürfe, sofern nicht ein übergeordnetes öffentliches Interesse vorliege, das hier nicht dargetan worden sei. |
142. |
Dieses Vorbringen geht von der Prämisse aus, dass die Verwendung einer Kronzeugenerklärung entnommener Informationen in der öffentlichen Fassung eines Kommissionsbeschlusses einer teilweisen Offenlegung der Erklärung selbst entspricht. |
143. |
Diese Prämisse ist jedoch in Anbetracht meiner vorstehenden Ausführungen ( 56 ) unzutreffend. |
144. |
Zwar muss die Kommission den vertraulichen Charakter der Kronzeugenerklärung berücksichtigen, wenn sie die darin enthaltenen Informationen in der öffentlichen Fassung ihres Beschlusses verwendet, doch beziehen sich die entsprechenden Beschränkungen auf diejenigen Informationen, die auf ihren Urheber schließen lassen, d. h. hauptsächlich auf wörtliche Zitate aus der Erklärung und Hinweise auf die Quelle der Informationen. |
145. |
Selbst wenn man der Rechtsmittelführerin ein besonderes Interesse an der Vertraulichkeit der Kronzeugenerklärungen zuerkennen wollte, was die Kommission im vorliegenden Fall verneint, könnte dieses Interesse daher nur der Veröffentlichung derjenigen Passagen des Beschlusses entgegenstehen, in denen aus der Erklärung wörtlich zitiert wird oder die Hinweise auf die Quelle der Informationen enthalten. |
146. |
Die Offenlegung derartiger Informationen ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. |
147. |
Die Kommission trägt nämlich vor, sie habe in der erweiterten nicht vertraulichen Fassung, deren Veröffentlichung vorgesehen sei, sämtliche Informationen, denen zu entnehmen sei, dass sie aus Erklärungen oder Dokumenten stammten, die der Kommission im Rahmen der Zusammenarbeit nach der Kronzeugenregelung übermittelt worden seien, gestrichen, indem sie im Text und in den Fußnoten jeglichen Zusammenhang zwischen den Informationen und ihrer Herkunft vom Kronzeugen unkenntlich gemacht habe. |
148. |
Es wurden also, wie sich aus Rn. 139 des angefochtenen Urteils ergibt, sämtliche Informationen unkenntlich gemacht, die unmittelbar oder mittelbar die Quelle der der Kronzeugenerklärung der Rechtsmittelführerin entnommenen Informationen erkennen lassen könnten. |
149. |
Soweit die Rechtsmittelführerin im Rahmen des Rechtsmittels geltend macht, dass die nicht unkenntlich gemachten Passagen noch immer wörtliche Zitate ihrer Kronzeugenerklärung enthielten, ist dieses Vorbringen im Licht dessen zu prüfen, was die Rechtsmittelführerin unter „wörtliches Zitat“ versteht. |
150. |
Sie trägt nämlich vor, dass dieser Begriff nicht nur „wortwörtliche und als solche kenntlich gemachte Zitate“ umfasse, sondern auch „Passagen, die den Wortlaut von Unternehmenserklärungen wörtlich, jedoch i) ohne als Zitat gekennzeichnet zu sein oder ii) in indirekter Rede wiedergeben“. Es reiche in diesem Zusammenhang nicht aus, wenn die Kommission den Namen des zitierten Unternehmens oder den konkreten Verweis auf das in der Kommissionakte enthaltene Dokument unkenntlich mache. Da die Rechtsmittelführerin in Rn. 85 der WPP-Entscheidung als die wichtigste Informationsquelle der Kommission bezeichnet worden sei, hielten Dritte sie von vornherein für die Quelle zumindest vieler der in dem Beschluss enthaltenen Zitate. |
151. |
Wie ich bereits ausgeführt habe ( 57 ), kann man zwar erwarten, dass die Kommission angemessene Maßnahmen ergreift, um die Quelle der im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Beweise unkenntlich zu machen, doch ist es unvermeidlich, dass ein Leser des Beschlusses, der die Identität des oder der Kronzeugen kennt, Mutmaßungen darüber anstellen kann, ob die eine oder andere Information im Rahmen ihrer Zusammenarbeit erlangt wurde. Diese Überlegung reicht nicht aus, um im Hinblick auf die Veröffentlichung der betreffenden Passagen einen berechtigten Vorbehalt geltend zu machen. Abgesehen von wörtlichen Zitaten aus den Erklärungen und anderen Angaben, die auf die Quelle schließen lassen, die nicht Gegenstand des Vorbringens der Rechtsmittelführerin sind, kann diese sich daher nicht wirksam dem widersetzen, dass die in ihrer Kronzeugenerklärung enthaltenen Informationen über die Zuwiderhandlung in dem Kommissionsbeschluss veröffentlicht werden. |
152. |
Ebenso wenig überzeugt mich die Behauptung der Rechtsmittelführerin, das Gericht habe die Maßstäbe für den Zugang zu Dokumenten im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 verkannt. |
153. |
Der Gerichtshof hat zwar festgestellt, dass die Kommission in Bezug auf den öffentlichen Zugang zu Dokumenten, die in ihrer Akte zu einem Wettbewerbsverfahren enthalten sind, von der allgemeinen Vermutung ausgehen kann, dass eine solche Offenlegung den Interessen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 zuwiderläuft ( 58 ). |
154. |
Diese zugunsten der Kommission aufgestellte Vermutung, die es ihr erlaubt, von einer Einzelprüfung der in ihrer Akte enthaltenen Dokumente abzusehen, darf meiner Ansicht nach der Kommission allerdings nicht entgegengehalten werden. Die Kommission darf nämlich bei ihrer Darstellung des Sachverhalts der Zuwiderhandlung in der öffentlichen Fassung ihres Beschlusses nicht von der Vermutung ausgehen, dass ihre gesamte Akte vertraulich sei. Eine solche Auslegung würde, wie das Gericht in Rn. 92 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, nicht nur Art. 30 der Verordnung Nr. 1/2003 aushöhlen, sondern praktisch auch zu einer Umkehr der Beweislast führen, die im Bereich der vertraulichen Behandlung derjenige trägt, der eine solche Behandlung beantragt. |
155. |
Die Rechtsmittelführerin kann sich daher nicht auf die Rechtsprechung des Gerichts berufen, wonach Informationen unter das Berufsgeheimnis fallen, soweit ihre Vertraulichkeit auf einer Ausnahmeregelung zu dem in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Recht auf Zugang zu Dokumenten beruht ( 59 ). |
156. |
Schließlich macht die Rechtsmittelführerin meines Erachtens zu Unrecht geltend, dass es der Kommission nach der vom Gericht getroffenen Lösung freistehe, jede einer Kronzeugenerklärung entnommene Information zu veröffentlichen. |
157. |
Dem streitigen Beschluss ist zu entnehmen, dass die Kommission bestimmte Wünsche der Rechtsmittelführerin akzeptiert hat, insbesondere in Bezug auf die Unkenntlichmachung von Hinweisen auf die Informationsquelle. Diese Wünsche waren daher nicht mehr Gegenstand des vor dem Gericht geführten Rechtsstreits. |
158. |
Das Gericht hat in diesem Zusammenhang in den Rn. 136 bis 139 des angefochtenen Urteils zwischen der Veröffentlichung Kronzeugenerklärungen entnommener Informationen und der Offenlegung dieser Erklärungen selbst unter Hinweis darauf unterschieden, dass die Kommission sämtliche Angaben unkenntlich gemacht habe, die unmittelbar oder mittelbar die Quelle der im Rahmen des Kronzeugenprogramms übermittelten Informationen erkennen lassen könnten ( 60 ). Außerdem ergibt sich aus Rn. 141 des angefochtenen Urteils, dass der einer vertraulichen Fassung eines Beschlusses der Kommission eingeräumte Schutz insbesondere deshalb gerechtfertigt ist, weil dieser Beschluss Angaben über die Quelle der im Rahmen des Kronzeugenprogramms übermittelten Informationen enthält und eine solche vertrauliche Fassung somit die von diesen Unternehmen abgegebenen, sie selbst belastenden Erklärungen wiedergeben könnte. Daraus folgt, dass derselbe Vorbehalt auch für die nicht vertrauliche Fassung eines Kommissionsbeschlusses gilt, der um derartige Hinweise auf die Informationsquelle zu bereinigen wäre. |
159. |
Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin ergibt sich daher aus der Begründung des angefochtenen Urteils nicht, dass das Ermessen der Kommission im Hinblick auf die Veröffentlichung im Rahmen der Zusammenarbeit erlangter Informationen unbegrenzt wäre. |
160. |
Nach alledem bin ich der Ansicht, dass das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zur Vertraulichkeit der im Rahmen des Kronzeugenprogramms übermittelten Informationen zu Recht zurückgewiesen hat. |
d) Zum dritten Teil
161. |
Die Rechtsmittelführerin macht in Bezug auf die vorgenannten Teile, hilfsweise, geltend, im vorliegenden Fall sei – entgegen der Feststellung des Gerichts in den Rn. 106 bis 111 des angefochtenen Urteils – für die Qualifizierung als Berufsgeheimnis im Sinne der mit dem Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission ( 61 ) begründeten Rechtsprechung die dritte Voraussetzung, nämlich das Bestehen objektiv schützenswerter Interessen, erfüllt. |
162. |
Die Rechtsmittelführerin rügt die Zurückweisung ihres Vorbringens, wonach die geplante Veröffentlichung in nicht gerechtfertigter Weise in anhängige oder zukünftige Zivilklagen eingreife. Das Gericht habe ihr Vorbringen verfälscht, indem es festgestellt habe, dass sie sich damit im Wesentlichen gegen eine mögliche Verurteilung durch ein nationales Gericht zur Leistung von Schadensersatz schützen wolle, was kein schützenswertes Interesse sei (Rn. 109 und 110 des angefochtenen Urteils). Ihr Interesse bestehe jedoch nicht darin, die Leistung von Schadensersatz zu vermeiden, sondern zu verhindern, dass sie im Rahmen derartiger Schadensersatzklagen diskriminierend behandelt werde, denn durch die Offenlegung ihrer Kronzeugenerklärung entnommener Informationen würde sie gegenüber anderen Kartellbeteiligten benachteiligt. |
163. |
Ich stelle fest, dass sich die von der Kommission geplante umfassendere Offenlegung, wie sich insbesondere aus den Rn. 103 und 104 des angefochtenen Urteils ergibt, u. a. die Begründungserwägungen der WPP-Entscheidung betraf, die sich auf die Funktionsweise des Kartells beziehen, und es dadurch geschädigten Dritten hätte leichter machen können, die zivilrechtliche Verantwortlichkeit sowohl der Rechtsmittelführerin als auch anderer an der Zuwiderhandlung beteiligter Unternehmen nachzuweisen. Es handelt sich somit um Informationen, die den Nachweis der Verantwortlichkeit sämtlicher Kartellbeteiligten erleichtern. |
164. |
Selbst wenn man insoweit davon ausgeht, dass die Rechtsmittelführerin sich berechtigterweise auf ihr Interesse berufen kann, zu verhindern, dass zwischen den erteilten Informationen und ihr selbst als Informationsquelle ein Zusammenhang hergestellt wird, wird dieses Interesse durch die Unkenntlichmachung wörtlicher Zitate und anderer Informationen, die auf die Quelle schließen lassen könnten, gewahrt. |
165. |
Sollte die Rechtsmittelführerin hingegen ihr Interesse geltend machen wollen, zu verheimlichen, wie bedeutend die Rolle war, die sie bei der Organisation der Zuwiderhandlung gespielt hat und die den betreffenden Informationen zu entnehmen ist, damit dieser Gesichtspunkt bei Klagen auf Schadensersatz oder Regress nicht zur Sprache kommt, handelt es sich, wie die Kommission unter Hinweis auf die Rn. 107 und 110 des angefochtenen Urteils sowie die dort angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs ausführt, in Anbetracht des Rechts, für einen durch wettbewerbswidriges Verhalten entstandenen Schaden Ersatz zu verlangen, nicht um ein schützenswertes Interesse. |
166. |
Deshalb halte ich den dritten Teil nicht für begründet. |
e) Zum vierten Teil
167. |
Mit dem vierten Teil beanstandet die Rechtsmittelführerin die Rn. 124 bis 126 des angefochtenen Urteils und beruft sich auf eine Verletzung ihres in Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechts auf Schutz des Privatlebens. |
168. |
Wie das Gericht in Rn. 124 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, gehören Auskünfte, die die Kommission von Unternehmen erhält, zu deren privater Tätigkeit und unterliegen als solche dem Schutz des Privatlebens. |
169. |
Zwar ist die Wahrung dieses Rechts – so das Gericht weiter – bei Informationen geboten, die bei der Untersuchung eines Verstoßes gegen das Kartellrecht der Union erlangt wurden, doch kann sich der Betroffene nicht auf dieses Recht berufen, um eine in vorhersehbarer Weise aus seinen eigenen Zuwiderhandlungen resultierende Schädigung seines Rufes geltend zu machen (Rn. 125 des angefochtenen Urteils). Der Schutz des Privatlebens kann daher nicht einer Offenlegung von Informationen entgegenstehen, die die Beteiligung eines Unternehmens an einem von der Kommission festgestellten Verstoß gegen das Kartellrecht betreffen (Rn. 126 des angefochtenen Urteils). |
170. |
Die Rechtsmittelführerin vertritt die Auffassung, dass diese Erwägung im vorliegenden Fall nicht gelte, da die Offenlegung der streitigen Informationen keine vorhersehbare Folge ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung sei. |
171. |
Ich weise darauf hin, dass die Rechtsmittelführerin nicht die vom Gericht getroffene Feststellung bestreitet, dass sie eine sich aus der Veröffentlichung von Informationen über ihre Zuwiderhandlungen ergebende Schädigung ihres Rufes nicht geltend machen könne, weil diese Beeinträchtigung vorhersehbar gewesen sei und aus ihren eigenen Handlungen resultiere. Im Übrigen stützt sich diese Feststellung auf die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, zu der das Gericht eine Parallele hergestellt hat ( 62 ). |
172. |
Von der geltend gemachten Rufschädigung abgesehen, die das Gericht geprüft und zurückgewiesen hat, gibt die Rechtsmittelführerin nicht an, inwiefern sich die Offenlegung der streitigen Informationen auf ihr Recht auf Schutz des Privatlebens auswirken würde. |
173. |
Deshalb meine ich, dass auch der vierte Teil und daher der zweite Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen sind. |
C – Zum dritten Rechtsmittelgrund
174. |
Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe bei der Beurteilung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einen Rechtsfehler begangen. |
175. |
Sie rügt im Wesentlichen die Zurückweisung ihres Vorbringens, dass die erneute Veröffentlichung der WPP-Entscheidung ihr berechtigtes Vertrauen insbesondere dadurch verletze, weil sie zum einen auf die Rücknahme einer mit der ersten Veröffentlichung im Jahr 2007 erlassenen begünstigenden Entscheidung und zum anderen auf eine Änderung der früheren Praxis der Kommission hinauslaufe. |
1. Angefochtenes Urteil
176. |
Das Gericht hat in den Rn. 159 bis 163 des angefochtenen Urteils das Vorbringen der Rechtsmittelführerin im Rahmen des vierten Klagegrundes, wonach ihr berechtigtes Vertrauen aus der Veröffentlichung einer ersten nicht vertraulichen Fassung der WPP-Entscheidung im Jahr 2007 erwachsen sei, geprüft und als unbegründet zurückgewiesen. |
177. |
Das Gericht hat entschieden, dass es der Kommission freistehe, freiwillig eine umfassendere Fassung der WPP-Entscheidung zu veröffentlichen, deren Inhalt über das erforderliche Mindestmaß hinausgehe, und, soweit die Offenlegung dieser Informationen nicht mit dem Schutz des Berufsgeheimnisses unvereinbar sei, in diese Fassung auch Informationen aufzunehmen, deren Veröffentlichung nicht vorgeschrieben sei. Der bloße Umstand, dass die Kommission im Jahr 2007 eine erste nicht vertrauliche Fassung der WPP-Entscheidung veröffentlicht und diese nicht als vorläufig gekennzeichnet habe, habe der Rechtsmittelführerin keine konkrete Zusicherung geben können, dass später keine neue, detailliertere nicht vertrauliche Fassung dieser Entscheidung veröffentlicht werde. Bei einer solchen späteren Veröffentlichung könne insbesondere dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die sensiblen geschäftlichen Informationen im Laufe der Zeit veraltet seien. |
2. Vorbringen der Parteien
178. |
Die Rechtsmittelführerin beanstandet, dass ihr Vorbringen einer Verletzung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit in den Rn. 136 bis 165 des angefochtenen Urteils zurückgewiesen worden sei. |
179. |
Erstens habe das Gericht die Rechtsprechung des Gerichtshofs verkannt, wonach rechtmäßige Verwaltungsakte, die einen Einzelnen begünstigten, grundsätzlich weder zurückgenommen noch widerrufen werden könnten ( 63 ). Die Kommission habe dadurch, dass sie im Jahr 2007 eine erste nicht vertrauliche Fassung der WPP-Entscheidung veröffentlicht habe, die von der Rechtsmittelführerin gewünschten Unkenntlichmachungen akzeptiert und das Verfahren der Veröffentlichung durch den Erlass einer die Rechtsmittelführerin begünstigenden Entscheidung abgeschlossen. Der im streitigen Beschluss vorgesehene Widerruf dieser Entscheidung verstoße gegen die von der Rechtsprechung aufgestellten Bedingungen. |
180. |
Zweitens habe das Gericht ihr Vorbringen zur Änderung der früheren Praxis der Kommission zu Unrecht zurückgewiesen. Selbst wenn es der Kommission freistünde, ihre aus der Mitteilung von 2006 über Zusammenarbeit resultierende Praxis zu ändern und den Schutz von Kronzeugenerklärungen – für künftige Fälle – zu verringern, könne sie nicht zulasten der Rechtsmittelführerin in einen durch die Veröffentlichung von 2007 abgeschlossenen Sachverhalt eingreifen. |
181. |
Die Kommission tritt diesem Vorbringen im Wesentlichen unter Hinweis auf die tragenden Gründe des angefochtenen Urteils entgegen. |
3. Rechtliche Würdigung
182. |
Die zum vorliegenden Rechtsmittelgrund entwickelte Argumentation der Rechtsmittelführerin gliedert sich im Wesentlichen in zwei Teile und betrifft erstens einen Verstoß gegen die Bedingungen für die Rücknahme eines Verwaltungsakts und zweitens eine Verletzung des berechtigten Vertrauens, da die Kommission ihre Praxis geändert haben soll. |
a) Zum ersten Teil
183. |
Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt die rückwirkende Rücknahme eines Einzelverwaltungsakts generell sehr strengen Voraussetzungen. Der Gerichtshof hat das Recht der Unionsorgane anerkannt, einen rechtswidrigen Rechtsakt zurückzunehmen, sofern diese Rücknahme innerhalb einer angemessenen Frist unter Beachtung des berechtigten Vertrauens des Begünstigten erfolgt ( 64 ). Daraus kann geschlossen werden, dass die Rücknahme eines rechtmäßigen, Rechte begründenden Einzelverwaltungsakts grundsätzlich ausgeschlossen ist ( 65 ). |
184. |
Die dem Betroffenen in diesem Zusammenhang gewährten Garantien werden jedoch nur insoweit anerkannt, als die in Rede stehende Handlung Rechte begründet und seine rechtliche und tatsächliche Lage berührt ( 66 ). |
185. |
Im vorliegenden Fall macht die Rechtsmittelführerin geltend, die Kommission habe durch die Veröffentlichung der ersten nicht vertraulichen Fassung der WPP-Entscheidung im Jahr 2007 die von ihr gewünschten Unkenntlichmachungen akzeptiert, und eine solche Entscheidung könne nicht zurückgenommen werden. |
186. |
Um auf dieses Argument einzugehen, ist zu ermitteln, ob sich die Kommission im Rahmen der Veröffentlichung von 2007 zum vertraulichen Charakter der Informationen geäußert hat, die in der seinerzeit veröffentlichten Fassung der WPP-Entscheidung nicht enthalten waren. |
187. |
Ich stelle fest, dass die Kommission, wie sich aus Rn. 163 des angefochtenen Urteils ergibt, keine spezifische Entscheidung getroffen hat, die als eine Verpflichtung gegenüber der Rechtsmittelführerin aufgefasst werden könnte, bestimmte Informationen, die im Jahr 2007 geheim gehalten worden waren, künftig nicht zu veröffentlichen. |
188. |
Das Argument der Rechtsmittelführerin wirft somit die Frage auf, ob sich die Kommission zur Vertraulichkeit der im Jahr 2007 nicht veröffentlichten Angaben stillschweigend allein dadurch geäußert hat, dass sie sie seinerzeit in die nicht vertrauliche Fassung nicht aufgenommen hat. |
189. |
Ich meine, dass aus den bei der 2007 erfolgten Veröffentlichung gegebenen Umständen eine solche stillschweigende Entscheidung nicht abgeleitet werden kann. Die Kommission verfügt nämlich, wie in Rn. 161 des angefochtenen Urteils festgestellt worden ist, bei der Anwendung von Art. 30 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 hinsichtlich der Festlegung des Umfangs öffentlich zugänglicher Informationen über einen weiten Spielraum. Es ist dieser Vorschrift keineswegs zu entnehmen, dass die Kommission bei der ersten Veröffentlichung insoweit einen endgültigen Standpunkt einnehmen muss. |
190. |
Hingegen gibt es mehrere Gründe, die eine spätere umfassendere Veröffentlichung eines Beschlusses rechtfertigen können. |
191. |
Damit die Öffentlichkeit die Gründe ihres Beschlusses zur Kenntnis nehmen kann, muss die Kommission nämlich den Grundsatz der Transparenz berücksichtigen und unverzüglich eine zumindest vorläufige nicht vertrauliche Fassung ihres Beschlusses erstellen, die diejenigen Elemente enthält, die von den Anträgen auf vertrauliche Behandlung, über die nicht sofort entschieden werden kann, nicht berührt sind ( 67 ). In Anbetracht der in der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen strengen Fristen kann das Transparenzerfordernis daher mehrere aufeinanderfolgende Veröffentlichungen desselben Beschlusses rechtfertigen. |
192. |
Außerdem kann eine spätere Veröffentlichung, wie das Gericht in Rn. 162 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, durch die Tatsache gerechtfertigt sein, dass bestimmte vertrauliche Informationen im Laufe der Zeit ihren sensiblen Charakter verlieren können. |
193. |
Die bloße Tatsache, dass die nicht vertrauliche Fassung der im Jahr 2007 veröffentlichten WPP-Entscheidung nicht als „vorläufig“ eingestuft war, reicht daher, wie das Gericht in den Rn. 106 und 161 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt hat, nicht für den Nachweis aus, dass die Kommission hinsichtlich des Umfangs der Veröffentlichung einen endgültigen Standpunkt eingenommen und sich stillschweigend verpflichtet hatte, künftig keine neue, detailliertere nicht vertrauliche Fassung dieses Beschlusses zu veröffentlichen. |
194. |
Ich schlage deshalb vor, den ersten Teil zurückzuweisen. |
b) Zum zweiten Teil
195. |
Dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin ist zu entnehmen, dass sie – unabhängig davon, ob die streitigen Informationen vertraulich oder nicht vertraulich sind – einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend macht, weil die Kommission ihre Praxis geändert habe. |
196. |
Ich möchte daran erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das Recht, sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berufen, voraussetzt, dass die zuständigen Unionsbehörden dem Betroffenen klare, unbedingte und übereinstimmende, aus befugten und zuverlässigen Quellen stammende Zusicherungen erteilt haben ( 68 ). |
197. |
Die in den Mitteilungen über die Zusammenarbeit von 2002 und 2006 enthaltenen Zusicherungen der Kommission betreffen ausschließlich die Offenlegung von Kronzeugenerklärungen und anderer Dokumente, die im Rahmen des Kronzeugenprogramms vorgelegt wurden (Rn. 137 und 138 des angefochtenen Urteils). |
198. |
Deshalb kann sich, selbst wenn man davon ausgeht, dass aus diesen Mitteilungen berechtigtes Vertrauen in die Wahrung der Vertraulichkeit von Kronzeugenerklärungen erwächst, dieses Vertrauen meines Erachtens jedenfalls nicht darauf erstrecken, dass die in diesen Erklärungen enthaltenen Informationen über die Zuwiderhandlung nicht in die öffentliche Fassung des Kommissionsbeschlusses aufgenommen werden. |
199. |
Darum meine ich, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, mit dem sie einen sich aus der geänderten Praxis der Kommission ergebenden Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend macht, keinen Erfolg haben kann. |
200. |
Es ist natürlich wünschenswert, dass das Funktionieren des Kronzeugenprogramms an für Antragsteller klare und vorhersehbare Voraussetzungen geknüpft ist ( 69 ). Außerdem ist festzustellen, dass die Kommission seinerzeit für die Erstellung der öffentlichen Fassung ihrer Beschlüsse keine präzisen Leitlinien festgelegt hatte, wobei sich insoweit die Frage nach der Verwendung der im Rahmen des Kronzeugenprogramms erlangten Informationen stellt. Allerdings lässt sich nicht allein darauf die Feststellung stützen, die Kommission habe der Rechtsmittelführerin gegebene klare Zusagen missachtet. |
201. |
Dementsprechend schlage ich vor, den dritten Rechtsmittelgrund und somit das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen. |
D – Schlussbemerkungen
202. |
Ich möchte meine Würdigung mit einigen allgemeinen Bemerkungen zu dem in der Richtlinie 2014/104 vorgesehenen System der Offenlegung von Beweismitteln abschließen. Diese Richtlinie wurde zwar nach dem für den Rechtsstreit maßgeblichen Zeitpunkt erlassen, doch meine ich, dass die Kommission sie, sollte sie am Ende des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens die geplante Veröffentlichung vornehmen, gleichwohl berücksichtigen sollte. |
203. |
Mit der Richtlinie 2014/104 wurde die Diskussion über den Umfang des Schutzes von Kronzeugenerklärungen beendet. Sie schreibt einen absoluten Schutz dieser Erklärungen vor einer Offenlegung im Rahmen von Schadensersatzklagen vor und unterscheidet insbesondere zwischen diesen Erklärungen und bereits vorhandenen Informationen, die offengelegt werden können. Durch diese Lösung wird somit ein gerechter Ausgleich der widerstreitenden Interessen gewährleistet ( 70 ). |
204. |
Ich meine, dass im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Kommissionsbeschlüssen der absolute Schutz von Kronzeugenerklärungen für die in diesen enthaltenen Informationen über den Sachverhalt der Zuwiderhandlung nicht dasselbe Schutzniveau gebietet. Der Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über den der Zuwiderhandlung zugrunde liegenden Sachverhalt ist ein grundlegender Bestandteil von Schadensersatzklagen, da er geschädigten Dritten ermöglicht, sich über den Ablauf des Kartells zu informieren, und die Feststellung der Tatsachen erleichtert, die das Vorliegen und den Umfang der Haftung hinsichtlich aller Kartellbeteiligten betreffen. |
205. |
Würde der durch die Richtlinie 2014/104 für Kronzeugenerklärungen vorgesehene absolute Schutz auf in diesen Erklärungen enthaltene Informationen über den Sachverhalt von Zuwiderhandlungen ausgedehnt, könnte das mit dieser Richtlinie herbeigeführte empfindliche Gleichgewicht gestört werden. In Ermangelung einer entsprechenden ausdrücklichen Bestimmung kann aus der Richtlinie 2014/104 ein so weitreichender Schutz von Kronzeugendokumenten nicht abgeleitet werden. In ihrem 26. Erwägungsgrund heißt es hingegen speziell, dass Beschränkungen für die Offenlegung von Beweismitteln die Wettbewerbsbehörden nicht daran hindern sollten, ihre Beschlüsse gemäß dem geltenden Unionsrecht oder den nationalen Rechtsvorschriften zu veröffentlichen. |
206. |
Daher können die in Kronzeugenerklärungen enthaltenen Informationen meines Erachtens in der öffentlichen Fassung der Kommissionsbeschlüsse unter der einzigen Voraussetzung verwendet werden, dass sie um Verknüpfungen, die auf ihre Quelle schließen lassen, bereinigt werden ( 71 ). |
207. |
Selbst angenommen, ein Kronzeuge könnte sich angesichts der Tatsache, dass seine Teilnahme am Kronzeugenprogramm einen Verzicht auf sein Recht bedeutet, sich nicht selbst zu belasten, darauf verlassen, dass seine Kronzeugenerklärung vertraulich behandelt wird, beträfe dieses Vertrauen nämlich lediglich den Schutz der Kronzeugenerklärung als solcher, ihrer wörtlichen Zitate und sonstiger Informationen, die unmittelbar auf diese Kronzeugenerklärung als Quelle schließen lassen. Es gilt jedoch nicht für die Offenlegung von Angaben zum Sachverhalt der Zuwiderhandlung. |
208. |
Schließlich möchte ich noch darauf hinweisen, dass das Spannungsverhältnis zwischen der Anwendung des Wettbewerbsrechts durch die Behörden und der Rolle zivilrechtlicher Schadensersatzklagen in unterschiedlichen Zusammenhängen zutage tritt. Die Interessen von Kronzeugen werden auch durch andere, für die Interessen geschädigter Dritter weniger nachteilige Maßnahmen geschützt, insbesondere durch die Beschränkung ihrer gesamtschuldnerischen Haftung ( 72 ). |
VIII – Ergebnis
209. |
Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Evonik Degussa GmbH die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes aufzuerlegen. |
( 1 ) Originalsprache: Französisch.
( 2 ) T‑341/12, EU:T:2015:51, im Folgenden: angefochtenes Urteil.
( 3 ) Beschluss der Kommission vom 24. Mai 2012 über die Ablehnung eines Antrags von Evonik Degussa auf vertrauliche Behandlung nach Art. 8 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (Sache COMP/38.620 – Wasserstoffperoxid und Perborat, im Folgenden: streitiger Beschluss).
( 4 ) Ich weise darauf hin, dass die Problematik der Offenlegung und der Vertraulichkeit im Rahmen von Schadensersatzklagen unlängst im Rahmen des XXVII. FIDE-Kongresses (FIDE XXVII Congress Proceedings Vol. 2, Private Enforcement and Collective Redress in European Competition Law, Budapest 2016, siehe Fragen 44 bis 55) erörtert wurde.
( 5 ) Von der vorliegenden Rechtssache abgesehen, ging es in drei Urteilen des Gerichts, von denen gegen eines Rechtsmittel eingelegt wurde, um die gleiche Problematik: Urteile vom 28. Januar 2015, Akzo Nobel u. a./Kommission (T‑345/12, EU:T:2015:50), vom 15. Juli 2015, AGC Glass Europe u. a./Kommission (T‑465/12, EU:T:2015:505, Rechtsmittel anhängig in der Rechtssache C‑517/15 P), und vom 15. Juli 2015, Pilkington Group/Kommission (T‑462/12, EU:T:2015:508).
( 6 ) Verordnung des Rates vom 16. Dezember 2002 (ABl. 2003, L 1, S. 1).
( 7 ) Beschluss des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 (ABl. 2011, L 275, S. 29).
( 8 ) ABl. 2002, C 45, S. 3.
( 9 ) Mit dem fünften Klagegrund rügte sie einen Verstoß gegen Art. 28 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 und gegen die Mitteilung der Kommission über die Regeln für die Einsicht in Kommissionsakten in Fällen einer Anwendung der Artikel [101 AEUV] und [102 AEUV], Artikel 53, 54 und 57 des EWR-Abkommens und der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (ABl. 2005, C 325, S. 7, im Folgenden: Mitteilung über Akteneinsicht).
( 10 ) Beschluss der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. 2001, L 162, S. 21).
( 11 ) Vgl. Urteile des Gerichts vom 30. Mai 2006, Bank Austria Creditanstalt/Kommission (T‑198/03, EU:T:2006:136, Rn. 34), und vom 12. Oktober 2007, Pergan Hilfsstoffe für industrielle Prozesse/Kommission (T‑474/04, EU:T:2007:306, Rn. 66).
( 12 ) Vgl. entsprechend Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der [Union] und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1) und Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).
( 13 ) Verordnung der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. 2004, L 123, S. 18).
( 14 ) Vgl. Urteile vom 24. Juni 1986, AKZO Chemie und AKZO Chemie UK/Kommission (53/85, EU:C:1986:256, Rn. 28), vom 19. Mai 1994, SEP/Kommission (C‑36/92 P, EU:C:1994:205, Rn. 37), vom 14. Februar 2008, Varec (C‑450/06, EU:C:2008:91, Rn. 49), sowie vom 29. März 2012, Interseroh Scrap und Metals Trading (C‑1/11, EU:C:2012:194, Rn. 43).
( 15 ) Der Bereich der rechtswidrigen Aneignung von Geschäftsgeheimnissen wurde unlängst durch die Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. 2016, L 157, S. 1) harmonisiert. Diese Richtlinie lässt die Vorschriften über die Offenlegung von Informationen gegenüber Verwaltungsbehörden unberührt (Art. 1 Abs. 2 Buchst. b).
( 16 ) Der Gerichtshof hat festgestellt, dass es sich um einen allgemeinen Grundsatz handelt, der auch für von natürlichen Personen erteilte Auskünfte gilt, wenn diese ihrem Wesen nach vertraulich sind. Vgl. Urteil vom 7. November 1985, Adams/Kommission (145/83, EU:C:1985:448, Rn. 34), und die Schlussanträge des Generalanwalts Lenz in der Rechtssache AKZO Chemie und AKZO Chemie UK/Kommission (53/85, EU:C:1986:25).
( 17 ) Im Fall von Auskünften, die rein freiwillig, zur Wahrung der Anonymität des Informanten jedoch mit der Bitte um Vertraulichkeit erteilt werden, hat das Organ, das solche Informationen entgegennimmt, diese Bedingung einzuhalten (vgl. Urteile vom 7. November 1985, Adams/Kommission [145/83, EU:C:1985:448, Rn. 34], vom 18. September 1996, Postbank/Kommission [T‑353/94, EU:T:1996:119, Rn. 86], vom 6. Juli 2000, Volkswagen/Kommission [T‑62/98, EU:T:2000:180, Rn. 279], und vom 5. April 2006, Degussa/Kommission [T‑279/02, EU:T:2006:103, Rn. 409]).
( 18 ) Vgl. in Bezug auf den Zugang zu den Akten Urteile vom 1. April 1993, BPB Industries und British Gypsum/Kommission (T‑65/89, EU:T:1993:31, Rn. 33), sowie vom 6. April 1995, BPB Industries und British Gypsum/Kommission (C‑310/93 P, EU:C:1995:101, Rn. 26). Der Gerichtshof hat festgestellt, dass Drittunternehmen, die der Kommission Unterlagen übergeben, deren Übergabe ihrer Ansicht nach zu Repressalien ihnen gegenüber führen könnte, zu dieser Übergabe nur bereit sein könnten, wenn sie die Gewissheit haben, dass ihr Antrag auf vertrauliche Behandlung berücksichtigt wird. Vgl. insbesondere Urteile vom 28. April 1999, Endemol/Kommission (T‑221/95, EU:T:1999:85, Rn. 66), und vom 25. Oktober 2002, Tetra Laval/Kommission (T‑5/02, EU:T:2002:264, Rn. 98).
( 19 ) Vgl. Mitteilung über Akteneinsicht, Rn. 17 bis 20.
( 20 ) Urteile des Gerichts vom 30. Mai 2006, Bank Austria Creditanstalt/Kommission (T‑198/03, EU:T:2006:136, Rn. 71), und vom 12. Oktober 2007, Pergan Hilfsstoffe für industrielle Prozesse/Kommission (T‑474/04, EU:T:2007:306, Rn. 65).
( 21 ) Ich möchte darauf hinweisen, dass der Gerichtshof bereits Gelegenheit hatte, die Verschwiegenheitspflicht im Rahmen des aufsichtsrechtlichen Geheimnisses auszulegen (vgl. Urteil vom 12. November 2014, Altmann u. a., C‑140/13, EU:C:2014:2362). In einer noch anhängigen Rechtssache geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen Angaben, die der Aufsichtsbehörde für die Finanzmärkte übermittelt wurden, unter den Begriff der „vertraulichen Informationen“ fallen (Rechtssache Baumeister, C‑15/16).
( 22 ) Vgl. Erwägungsgründe 3 und 8 des Beschlusses 2011/695. In einigen Mitgliedstaaten wurde eine ähnliche Funktion eingeführt, insbesondere der „Procedural Adjudicator“ (Schlichter) beim Office of Fair Trading (OFT) im Vereinigten Königreich.
( 23 ) Vgl. Nr. 182 der vorliegenden Schlussanträge.
( 24 ) Urteil vom 24. Juni 1986 (53/85, EU:C:1986:256, Rn. 29).
( 25 ) In einem späteren Urteil vom 15. Juli 2015, AGC Glass Europe u. a./Kommission (T‑465/12, EU:T:2015:505, Rn. 59), hat das Gericht unter Hinweis auf Rn. 43 des angefochtenen Urteils entschieden, dass sich die Zuständigkeit des Anhörungsbeauftragten in Bezug auf vertrauliche Angaben auf Einwände beschränke, die die „Anwendung der Rechtsvorschriften bezüglich der Vertraulichkeit der Information als solcher“ beträfen und nicht für Angaben gelte, „die mit dem Ziel einer vertraulichen Behandlung der Information unabhängig von der Frage, ob sie an sich vertraulich ist, geltend gemacht werden“.
( 26 ) Vgl. Nr. 43 der vorliegenden Schlussanträge.
( 27 ) Urteile vom 9. Juni 1992, Lestelle/Kommission (C‑30/91 P, EU:C:1992:252, Rn. 28), und vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission (C‑120/06 P und C‑121/06 P, EU:C:2008:476, Rn. 187).
( 28 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Februar 1990, Delacre u. a./Kommission (C‑350/88, EU:C:1990:71, Rn. 16), und vom 15. November 2012, Rat/Bamba (C‑417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 53 und 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
( 29 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2014, Italien/Kommission (C‑385/13 P, EU:C:2014:2350, Rn. 116), und in Bezug auf die Rechtsprechung des Gerichts Urteile vom 18. Dezember 2003, Olivieri/Kommission und EMEA (T‑326/99, EU:T:2003:351, Rn. 55), vom 27. Juni 2007, Nuova Gela Sviluppo/Kommission (T‑65/04, EU:T:2007:189, Rn. 49), vom 19. April 2013, Italien/Kommission (T‑99/09 und T‑308/09, EU:T:2013:200, Rn. 69 bis 72), vom 13. Dezember 2013, Ungarn/Kommission (T‑240/10, EU:T:2013:645, Rn. 91), und vom 11. Juni 2015, Laboratoires CTRS/Kommission (T‑452/14, EU:T:2015:373, Rn. 60).
( 30 ) Vgl. hierzu als Beispiel aus dem Markenrecht der Union die Rechtsprechung, wonach, wenn eine Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Entscheidung der unteren Instanz bestätigt, die Begründung dieser beiden Entscheidungen zu berücksichtigen ist. Vgl. Urteile vom 17. März 2016, Naazneen Investments/HABM (C‑252/15 P, EU:C:2016:178, Rn. 31), vom 21. November 2007, Wesergold Getränkeindustrie/HABM – Lidl Stiftung (VITAL FIT) (T‑111/06, EU:T:2007:352, Rn. 64), und vom 18. März 2016, El Corte Inglés/HABM – STD Tekstil (MOTORTOWN) (T‑785/14, EU:T:2016:160, Rn. 42).
( 31 ) Vgl. Erwägungsgründe 8 und 15 sowie Art. 1 des Beschlusses 2011/695.
( 32 ) Urteil vom 27. Februar 2014 (C‑365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 86).
( 33 ) Urteile des Gerichts vom 30. Mai 2006, Bank Austria Creditanstalt/Kommission (T‑198/03, EU:T:2006:136, Rn. 71), und vom 12. Oktober 2007, Pergan Hilfsstoffe für industrielle Prozesse/Kommission (T‑474/04, EU:T:2007:306, Rn. 65).
( 34 ) ABl. 2006, C 298, S. 17.
( 35 ) Urteil vom 30. Mai 2006 (T‑198/03, EU:T:2006:136).
( 36 ) Die zur für den Sachverhalt maßgeblichen Zeit geltende Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit bezieht sich ohne nähere Erläuterung auf einen an die Kommission gerichteten „Schriftsatz“ (Rn. 33). Der Begriff „Kronzeugenunternehmenserklärung“ wird demgegenüber in den Rn. 6 bis 9 und 31 der Mitteilung von 2006 über Zusammenarbeit sowie in Art. 4a Abs. 2 der Verordnung Nr. 773/2004, geändert durch die Verordnung (EU) 2015/1348, erläutert. Siehe auch die Definition des Begriffs „Kronzeugenerklärung“ in Art. 2 Nr. 16 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (ABl. 2014, L 349, S. 1).
( 37 ) Mitteilungen über Zusammenarbeit von 2002 (Rn. 32 und 33) sowie von 2006 (Rn. 40).
( 38 ) Mitteilung von 2006 über Zusammenarbeit (Rn. 6 und 33) sowie Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Artikel [101 AEUV] und [102 AEUV] (ABl. 2004, C 101, S. 54, Rn. 26, im Folgenden: Bekanntmachung über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der Mitgliedstaaten).
( 39 ) Siehe Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit innerhalb des Netzes der Wettbewerbsbehörden (ABl. 2004, C 101, S. 43, Rn. 40 und 41) sowie Kronzeugenregelungsmodell des Europäischen Wettbewerbsnetzes (Rn. 30).
( 40 ) Insbesondere in den Rechtssachen, in denen folgende Urteile ergangen sind: vom 14. Juni 2011, Pfleiderer (C‑360/09, EU:C:2011:389, vgl. Nr. 17 der Schlussanträge des Generalanwalts Mazák in derselben Rechtssache, C‑360/09, EU:C:2010:782), und vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW (C‑365/12 P, EU:C:2014:112, vgl. Nr. 31 der Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in derselben Rechtssache, C‑365/12 P, EU:C:2013:643).
( 41 ) Vgl. Rn. 141 des angefochtenen Urteils.
( 42 ) Urteil vom 14. Juni 2011 (C‑360/09, EU:C:2011:389, Rn. 30 und 31).
( 43 ) Urteile vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a. (C‑295/04 bis C‑298/04, EU:C:2006:461, Rn. 91), und vom 20. September 2001, Courage und Crehan (C‑453/99, EU:C:2001:465, Rn. 27).
( 44 ) Generalanwalt Mazák hat in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Pfleiderer (C‑360/09, EU:C:2010:782, Nr. 44) vorgeschlagen, die Möglichkeit, den Inhalt von freiwilligen, die Kronzeugen selbst belastenden Erklärungen offenzulegen, einzuschränken.
( 45 ) Urteil vom 27. Februar 2014 (C‑365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 92 und 93).
( 46 ) Vgl. Rn. 145 des angefochtenen Urteils und das auf der Website der Kommission (http://ec.europa.eu/competition/court/amicus_curiae_2011_national_grid_en.pdf) einsehbare Dokument.
( 47 ) Durch die Offenlegung dieser Erklärungen könnte nämlich die zivilrechtliche Haftung des Kronzeugen unter Bedingungen ausgelöst werden, die nachteilhafter sind als bei den anderen an der Zuwiderhandlung Beteiligten, wodurch der Anreiz, das Kartell aufzudecken, in Frage gestellt werden könnte. Vgl. Bekanntmachung über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der Mitgliedstaaten (Rn. 45), Mitteilung von 2006 über Zusammenarbeit (Rn. 6) und Urteil vom 14. Juni 2011, Pfleiderer (C‑360/09, EU:C:2011:389, Rn. 26 und 27).
( 48 ) Generalanwalt Mazák hat in Nr. 45 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Pfleiderer (C‑360/09, EU:C:2010:782) darauf hingewiesen, dass Bonusantragsteller aufgrund der Praxis des Bundeskartellamts (Deutschland) ein berechtigtes Vertrauen haben können.
( 49 ) Vgl. Nr. 43 der vorliegenden Schlussanträge.
( 50 ) Siehe auch Nr. 42 der vorliegenden Schlussanträge.
( 51 ) Urteil vom 27. Februar 2014 (C‑365/12 P, EU:C:2014:112).
( 52 ) Das Gericht hat in seiner Rechtsprechung auf diesen Aspekt hingewiesen. Vgl. Urteil vom 7. Oktober 2014, Schenker/Kommission (T‑534/11, EU:T:2014:854, Rn. 114 und 115).
( 53 ) Mitteilung über Akteneinsicht, Rn. 23.
( 54 ) Vgl. die in Rn. 84 des angefochtenen Urteils angeführten Beschlüsse vom 15. November 1990, Rhône-Poulenc u. a./Kommission (T‑1/89 bis T‑4/89 und T‑6/89 bis T‑15/89, EU:T:1990:69, Rn. 23), vom 22. Februar 2005, Hynix Semiconductor/Rat (T‑383/03, EU:T:2005:57, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 8. Mai 2012, Spira/Kommission (T‑108/07, EU:T:2012:226, Rn. 65), und vom 10. Mai 2012, Spira/Kommission (T‑354/08, EU:T:2012:231, Rn. 47).
( 55 ) Vgl. Art. 4 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1049/2001 und Urteil vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob (C‑404/10 P, EU:C:2012:393, Rn. 124 bis 126).
( 56 ) Siehe Nrn. 115 bis 129 der vorliegenden Schlussanträge.
( 57 ) Vgl. Nr. 129 der vorliegenden Schlussanträge.
( 58 ) Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW (C‑365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 92 und 93).
( 59 ) Urteile des Gerichts vom 30. Mai 2006, Bank Austria Creditanstalt/Kommission (T‑198/03, EU:T:2006:136, Rn. 75), und vom 12. Oktober 2007, Pergan Hilfsstoffe für industrielle Prozesse/Kommission (T‑474/04, EU:T:2007:306, Rn. 64).
( 60 ) Aus den Leitlinien, die die Kommission nach Verkündung des angefochtenen Urteils erlassen hat, ergibt sich, dass sie in der öffentlichen Fassung ihrer Beschlüsse über die Anwendung von Art. 101 AEUV im Allgemeinen von vornherein Zitate aus Kronzeugenerklärungen und Informationen unkenntlich macht, die unmittelbar oder mittelbar die Quelle einer bestimmten im Rahmen des Kronzeugenprogramms übermittelten Information erkennen lassen könnten. Vgl. „Guidance on the preparation of public versions of Commission Decisions adopted under Articles 7 to 10, 23 and 24 of Regulation 1/2003“, 26. Mai 2015 (http://ec.europa.eu/competition/antitrust/guidance_on_preparation_of_public_versions_antitrust_04062015.pdf, Rn. 22 Buchst. c).
( 61 ) Urteil vom 30. Mai 2006 (T‑198/03, EU:T:2006:136).
( 62 ) Vgl. Rn. 125 des angefochtenen Urteils.
( 63 ) Vgl. Urteil vom 17. April 1997, de Compte/Parlament (C-90/95 P, EU:C:1997:198, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 64 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. März 1982, Alpha Steel/Kommission (14/81, EU:C:1982:76, Rn. 10 bis 12), vom 26. Februar 1987, Consorzio Cooperative d’Abruzzo/Kommission (15/85, EU:C:1987:111, Rn. 12 bis 17), vom 20. Juni 1991, Cargill/Kommission (C‑248/89, EU:C:1991:264, Rn. 20), und vom 20. Juni 1991, Cargill (C‑365/89, EU:C:1991:266, Rn. 35).
( 65 ) Urteil vom 22. März 1961, Snupat/Hohe Behörde (42/59 und 49/59, EU:C:1961:5, S. 111).
( 66 ) Urteile vom 22. März 1961, Snupat/Hohe Behörde (42/59 und 49/59, EU:C:1961:5, S. 111), vom 24. Januar 2002, Conserve Italia/Kommission (C‑500/99 P, EU:C:2002:45, Rn. 90), vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission (C‑362/09 P, EU:C:2010:783, Rn. 79), und Nr. 75 der Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Jager & Polacek/HABM (C‑402/11 P, EU:C:2012:424). Vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 10. Juli 1997, AssiDomän Kraft Products u. a./Kommission (T‑227/95, EU:T:1997:108, Rn. 41), und vom 12. Mai 2011, Région Nord-Pas-de-Calais und Communauté d’Agglomération du Douaisis/Kommission (T‑267/08 und T‑279/08, EU:T:2011:209, Rn. 190).
( 67 ) Urteil vom 7. Oktober 2014, Schenker/Kommission (T‑534/11, EU:T:2014:854, Rn. 137).
( 68 ) Urteil vom 13. Juni 2013, HGA u. a./Kommission (C‑630/11 P bis C‑633/11 P, EU:C:2013:387, Rn. 132 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 69 ) Generalanwalt Mazák hat in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Pfleiderer (C‑360/09, EU:C:2010:782, Nr. 32), festgestellt, dass die Transparenz und Vorhersehbarkeit notwendige Voraussetzungen für das effektive Funktionieren der Kronzeugenregelung sind.
( 70 ) Vgl. Art. 2 Nrn. 16 und 17 sowie Art. 6 Abs. 6 Buchst. a der Richtlinie 2014/104. Die Mitteilung von 2006 über Zusammenarbeit und die Bekanntmachung über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der Mitgliedstaaten wurden entsprechend geändert (ABl. 2015, C 256, S. 1 und S. 5).
( 71 ) Zwar heißt es im 26. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/104, dass die Ausnahme von der Offenlegung für „wörtliche Zitate aus Kronzeugenerklärungen“ gilt, doch meine ich, dass dies dahin aufzufassen ist, dass Kronzeugenerklärungen in einem Kontext, der auf die Quelle des Zitats schließen lässt, vor einer teilweisen Offenlegung geschützt sind.
( 72 ) Vgl. Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2014/104.
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