Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-597/14
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)
21. Juli 2016 ( *1 )
„Rechtsmittel — Unionsmarke — Verordnung (EG) Nr. 207/2009 — Art. 76 Abs. 2 — Verordnung (EG) Nr. 2868/95 — Regel 50 Abs. 1 Unterabs. 3 — Bildmarke — Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke — Nachweis über die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang der älteren Marke — Berücksichtigung eines verspätet vorgelegten Beweismittels durch die Beschwerdekammer — Zurückweisung des Widerspruchs durch die Beschwerdekammer“
In der Rechtssache C‑597/14 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 22. Dezember 2014,
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch S. Palmero Cabezas und A. Folliard-Monguiral als Bevollmächtigte,
Rechtsmittelführer,
andere Partei des Verfahrens:
Xavier Grau Ferrer, wohnhaft in Caldes de Montbui (Spanien),
Kläger im ersten Rechtszug,
Juan Cándido Rubio Ferrer,
Alberto Rubio Ferrer,
wohnhaft in Xeraco (Spanien),
Streithelfer im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter J.‑C. Bonichot, C. G. Fernlund, S. Rodin (Berichterstatter) und E. Regan,
Generalanwalt: M. Szpunar,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 2015,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. Januar 2016
folgendes
Urteil
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1 |
Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 24. Oktober 2014, Grau Ferrer/HABM – Rubio Ferrer (Bugui va) (T‑543/12, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2014:911), mit dem dieses die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. Oktober 2012 (verbundene Sachen R 274/2011-4 und R 520/2011-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Xavier Grau Ferrer einerseits und Juan Cándido Rubio Ferrer und Alberto Rubio Ferrer andererseits (im Folgenden: streitige Entscheidung) aufgehoben hat. |
Rechtlicher Rahmen
Verordnung (EG) Nr. 207/2009
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2 |
Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) kodifiziert. |
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3 |
In ihrer hier anwendbaren Fassung sieht die Verordnung Nr. 207/2009 in Art. 15 („Benutzung der [Unions]marke“) Abs. 1 vor: „Hat der Inhaber die [Unions]marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, innerhalb von fünf Jahren, gerechnet von der Eintragung an, nicht ernsthaft in der Union benutzt, oder hat er eine solche Benutzung während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren ausgesetzt, so unterliegt die [Unions]marke den in dieser Verordnung vorgesehenen Sanktionen, es sei denn, dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. Folgendes gilt ebenfalls als Benutzung im Sinne des Unterabsatzes 1:
…“ |
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4 |
Art. 41 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009, der den Widerspruch gegen die Eintragung einer Unionsmarke regelt, bestimmt: „Der Widerspruch ist schriftlich einzureichen und zu begründen. … Der [Widersprechende] kann innerhalb einer vom Amt bestimmten Frist zur Stützung des Widerspruchs Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen vorbringen.“ |
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5 |
Art. 76 („Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen“) Abs. 2 dieser Verordnung bestimmt: „Das Amt braucht Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten verspätet vorgebracht werden, nicht zu berücksichtigen.“ |
Durchführungsverordnung
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6 |
In Regel 15 („Widerspruchsschrift“) Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 (ABl. 1995, L 303, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1041/2005 der Kommission vom 29. Juni 2005 (ABl. 2005, L 172, S. 4) geänderten Fassung (im Folgenden: Durchführungsverordnung) heißt es: „Die Widerspruchsschrift muss enthalten: …
…“ |
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Regel 19 („Substanziierung des Widerspruchs“) dieser Verordnung bestimmt:
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Regel 20 („Prüfung des Widerspruchs“) Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt: „Belegt der Widersprechende nicht innerhalb der in Regel 19 Absatz 1 genannten Frist die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang seiner älteren Marke oder seines älteren Rechts sowie seine Befugnis zur Einlegung des Widerspruchs, wird der Widerspruch als unbegründet abgewiesen.“ |
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9 |
Regel 50 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95 bestimmt: „Richtet sich die Beschwerde gegen die Entscheidung einer Widerspruchsabteilung, so beschränkt die Beschwerdekammer die Prüfung der Beschwerde auf die Sachverhalte und Beweismittel, die innerhalb der von der Widerspruchsabteilung nach Maßgabe der Verordnung und dieser Regeln festgesetzten Frist vorgelegt werden, sofern die Beschwerdekammer nicht der Meinung ist, dass zusätzliche oder ergänzende Sachverhalte und Beweismittel gemäß Artikel 74 Absatz 2 der Verordnung [Nr. 40/94, dessen Wortlaut identisch ist mit dem des Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009] berücksichtigt werden sollten.“ |
Vorgeschichte des Rechtsstreits
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Das Gericht hat die Vorgeschichte des Rechtsstreits wie folgt zusammengefasst:
…
…
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Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
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Mit Klageschrift, die am 18. Dezember 2012 bei der Kanzlei des Gerichts einging (Rechtssache T‑543/12), erhob Herr Grau Ferrer Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung. |
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Herr Grau Ferrer stützte seine Klage auf drei Klagegründe, mit denen er erstens einen Verstoß gegen die Art. 75 und 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 sowie Regel 50 der Durchführungsverordnung, zweitens die ernsthafte Benutzung der am 14. Juni 2002 für ihn eingetragenen älteren Unionsbildmarke Nr. 2087534 (im Folgenden: ältere Marke) und drittens eine Verwechslungsgefahr zwischen dieser älteren Marke sowie der älteren spanischen Marke einerseits und der von den Herren Rubio Ferrer angemeldeten Unionsbildmarke andererseits geltend machte. |
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13 |
Das Gericht gab der Aufhebungsklage statt. In Rn. 48 des angefochtenen Urteils führte es aus, dass die Beschwerdekammer des EUIPO ihr Ermessen nicht ausgeübt und ihre Entscheidung, die ältere spanische Marke nicht zu berücksichtigen, nicht begründet habe. Ferner stellte es in den Rn. 86 und 87 des angefochtenen Urteils fest, dass sich die vor der Beschwerdekammer vorgelegten Dokumente auf ein Zeichen bezögen, das sich von der älteren Marke nur in unbedeutenden Elementen unterscheide, so dass sie eine ernsthafte Benutzung dieser Marke belegten. |
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14 |
Das Gericht sah die übrigen von Herrn Grau Ferrer geltend gemachten Klagegründe als ins Leere gehend oder unbegründet an. |
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Das Gericht hat die streitige Entscheidung daher aufgehoben. |
Anträge der Parteien
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Mit seinem Rechtsmittel beantragt das EUIPO,
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Keine der anderen Parteien des Verfahrens hat einen Schriftsatz beim Gerichtshof eingereicht. |
Zum Rechtsmittel
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Das EUIPO stützt sein Rechtsmittel auf drei Gründe, mit denen es jeweils einen Verstoß gegen Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009, gegen Regel 50 Abs. 1 Unterabs. 3 der Durchführungsverordnung und gegen Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 rügt. |
Zum zweiten Rechtsmittelgrund
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Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund, der zuerst zu prüfen ist, macht das EUIPO im Wesentlichen geltend, dass das Gericht in den Rn. 45 bis 48 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen habe, indem es festgestellt habe, dass die Beschwerdekammer „selbst unabhängig von der Frage des ergänzenden Charakters“ der verspätet vorgelegten Beweismittel, also auch hinsichtlich „zusätzlicher“ Beweismittel, über ein sich aus Regel 50 Abs. 1 Unterabs. 3 der Durchführungsverordnung und Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 ergebendes Ermessen verfüge. |
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In Rn. 45 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Ermessen der Beschwerdekammer und den Gründen für die Berücksichtigung verspätet vorgelegter Beweismittel nicht zwischen zusätzlichen und ergänzenden Beweismitteln unterscheide. In Rn. 46 des Urteils hat es sodann das Argument zurückgewiesen, dass die Beschwerdekammer die von Herrn Grau Ferrer vorgebrachten Beweismittel nicht hätte berücksichtigen dürfen, weil es sich dabei um zusätzliche Beweismittel gehandelt habe. |
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Das Gericht hat in Rn. 48 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen entschieden, dass die Beschwerdekammer über ein Ermessen verfügt habe und verpflichtet gewesen wäre, ihre Weigerung zu begründen, ohne zwischen „zusätzlichen“ und „ergänzenden“ Beweismitteln zu unterscheiden. |
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Das EUIPO macht geltend, dass dieses Ermessen und diese Begründungspflicht nicht die zusätzlichen Beweismittel beträfen. Um dieses Argument zu stützen, verweist es auf Abweichungen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen der Urteile vom 3. Oktober 2013, Rintisch/HABM (C‑120/12 P, EU:C:2013:638), vom 3. Oktober 2013, Rintisch/HABM (C‑121/12 P, EU:C:2013:639), und vom 3. Oktober 2013, Rintisch/HABM (C‑122/12 P, EU:C:2013:628). Nach Auffassung des EUIPO ist nach Art. 42 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 und Regel 20 Abs. 1 der Durchführungsverordnung der Widerspruch bei Fehlen des vollständigen Nachweises vor der Widerspruchsabteilung ohne Sachprüfung zurückzuweisen. Folglich könne die Möglichkeit des Widerspruchs nicht auf der Ebene der Beschwerdekammer erneut eröffnet werden. |
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Was den Wortlaut von Regel 50 Abs. 1 Unterabs. 3 betrifft, ist festzustellen, dass sich die französische Sprachfassung dieser Bestimmung von der spanischen, der deutschen und der englischen Sprachfassung in einem wesentlichen Punkt unterscheidet. Während nämlich diese zuletzt genannten Fassungen vorsehen, dass die Beschwerdekammer nur zusätzliche oder ergänzende Sachverhalte und Beweismittel berücksichtigen kann, werden diese Sachverhalte und Beweismittel in der französischen Sprachfassung als „nouveaux ou supplémentaires“ („neue oder ergänzende“) bezeichnet. |
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24 |
Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Vorschriften des Unionsrechts im Licht der Fassungen in allen Unionssprachen einheitlich ausgelegt und angewandt werden. Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Textes des Unionsrechts voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2012, Kurcums Metal, C‑558/11, EU:C:2012:721, Rn. 48, und vom 9. April 2014, GSV, C‑74/13, EU:C:2014:243, Rn. 27). |
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25 |
Insoweit ist daran zu erinnern, dass gemäß Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009, der die Rechtsgrundlage der Regel 50 darstellt, das Amt Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten verspätet vorgebracht werden, nicht zu berücksichtigen braucht. |
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26 |
Der Gerichtshof hat entschieden, dass das Amt, wenn innerhalb der von diesem festgesetzten Frist keinerlei Nachweis der Benutzung der betroffenen Marke vorgelegt wird, den Widerspruch von Amts wegen zurückweisen muss. Wenn dagegen Beweismittel innerhalb der vom Amt gesetzten Frist vorgelegt worden sind, ist die Vorlage ergänzender Nachweise weiterhin möglich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, New Yorker SHK Jeans/HABM, C‑621/11 P, EU:C:2013:484, Rn. 28 und 30). |
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Wie der Generalanwalt in den Nrn. 55 und 57 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, muss die gleiche Auslegung des Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 gelten, wenn es um den Nachweis über die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang der Marke geht, weil diese Vorschrift eine Regel enthält, die im System dieser Verordnung eine übergreifende Rolle spielt, da sie unabhängig von der Art des betreffenden Verfahrens anwendbar ist. Hieraus folgt, dass Regel 50 nicht dahin ausgelegt werden kann, dass sie das Ermessen der Beschwerdekammer auf neue Beweismittel erstreckt. |
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Es ist festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 45, 46 und 48 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen hat, indem es befunden hat, dass die Beschwerdekammer ihr Ermessen, über das sie für die Entscheidung, ob neue Beweismittel zu berücksichtigen seien, verfüge, nicht ausgeübt habe. |
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29 |
Gleichwohl ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Rechtsmittel zurückzuweisen, wenn zwar die Gründe eines Urteils des Gerichts eine Verletzung des Unionsrechts erkennen lassen, die Urteilsformel sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig darstellt (vgl. insbesondere Urteile vom 15. Dezember 1994, Finsider/Kommission, C‑320/92 P, EU:C:1994:414, Rn. 37, vom 16. Dezember 1999, CES/E, C‑150/98 P, EU:C:1999:616, Rn. 17, und vom 13. Juli 2000, Salzgitter/Kommission, C‑210/98 P, EU:C:2000:397, Rn. 58). |
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30 |
Das ist hier der Fall. Das Gericht hat sich nämlich nicht allein auf diesen Entscheidungsgrund gestützt, sondern auch auf die Tatsache, dass die Beschwerdekammer das fragliche Beweismittel zurückgewiesen hatte, ohne zu prüfen, ob es als „ergänzend“ anzusehen ist. Da sie diese Prüfung nicht vorgenommen hat, hat die Beschwerdekammer aber, wie vom Gericht festgestellt, tatsächlich gegen Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen. |
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Unter diesen Umständen ist das Rechtsmittel zurückzuweisen, ohne dass die übrigen vom EUIPO vorgebrachten Rechtsmittelgründe geprüft zu werden brauchen. |
Kosten
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Nach Art. 137 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, wird in dem das Verfahren beendenden Beschluss über die Kosten entschieden. Da keine der anderen Parteien des Verfahrens einen Schriftsatz beim Gerichtshof eingereicht hat, sind dem EUIPO seine eigenen Kosten aufzuerlegen. |
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Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden: |
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Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Spanisch.
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Referenzen
- 4 und R 520/20 1x (nicht zugeordnet)