Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-57/15
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)
28. Juli 2016 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung — Rechte des geistigen Eigentums — Richtlinie 2004/48/EG — Art. 14 — Prozesskosten — Anwaltskosten — Pauschale Abgeltung — Höchstbeträge — Kosten für einen technischen Berater — Erstattung — Voraussetzung eines Fehlverhaltens der unterlegenen Partei“
In der Rechtssache C‑57/15
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hof van beroep te Antwerpen (Berufungsgericht Antwerpen, Belgien) mit Entscheidung vom 26. Januar 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Februar 2015, in dem Verfahren
United Video Properties Inc.
gegen
Telenet NV
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. L. da Cruz Vilaça, der Richter F. Biltgen, A. Borg Barthet und E. Levits sowie der Richterin M. Berger (Berichterstatterin),
Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,
Kanzler: V. Tourrès, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2016,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
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der United Video Properties Inc., vertreten durch B. Vandermeulen, avocat, und D. Op de Beeck, advocaat, |
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der Telenet NV, vertreten durch S. Debaene, advocaat, und H. Haouideg, avocat, |
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der belgischen Regierung, vertreten durch J.-C. Halleux und J. Van Holm als Bevollmächtigte im Beistand von E. Jacubowitz, avocat, |
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der niederländischen Regierung, vertreten durch M. Bulterman und M. de Ree als Bevollmächtigte, |
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der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten, |
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der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Wilman als Bevollmächtigten, |
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 5. April 2016
folgendes
Urteil
1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. 2004, L 157, S. 45, berichtigt im ABl. 2004, L 195, S.16). |
2 |
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der United Video Properties Inc. und der Telenet NV über die Prozesskosten, die Erstere Telenet zu erstatten hat, nachdem sie ein gegen diese eingelegtes Rechtsmittel in einer Patentsache zurückgenommen hatte. |
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3 |
Die Erwägungsgründe 10, 17 und 26 der Richtlinie 2004/48 lauten folgendermaßen:
…
…
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4 |
Art. 3 („Allgemeine Verpflichtung“) dieser Richtlinie sieht vor: „(1) Die Mitgliedstaaten sehen die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vor, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, auf die diese Richtlinie abstellt, erforderlich sind. Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen fair und gerecht sein, außerdem dürfen sie nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen. (2) Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen darüber hinaus wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und so angewendet werden, dass die Einrichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.“ |
5 |
Art. 13 („Schadensersatz“) dieser Richtlinie bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte auf Antrag der geschädigten Partei anordnen, dass der Verletzer, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm, dem Rechtsinhaber zum Ausgleich des von diesem wegen der Rechtsverletzung erlittenen tatsächlichen Schadens angemessenen Schadensersatz zu leisten hat. … (2) Für Fälle, in denen der Verletzer eine Verletzungshandlung vorgenommen hat, ohne dass er dies wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, können die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorsehen, dass die Gerichte die Herausgabe der Gewinne oder die Zahlung von Schadensersatz anordnen, dessen Höhe im Voraus festgesetzt werden kann.“ |
6 |
Art. 14 („Prozesskosten“) der Richtlinie 2004/48 bestimmt: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Prozesskosten und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei in der Regel, soweit sie zumutbar und angemessen sind, von der unterlegenen Partei getragen werden, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegenstehen.“ |
Belgisches Recht
7 |
Nach Art. 827 Abs. 1 des Gerechtelijk Wetboek (Gerichtsgesetzbuch) zieht jede Rücknahme die Verpflichtung zur Tragung der Kosten nach sich, die der zurücknehmenden Partei auferlegt werden. |
8 |
Art. 1017 Abs. 1 des Gerichtsgesetzbuchs sieht vor: „[In] jedem Endurteil [werden] – selbst von Amts wegen – … der unterlegenen Partei die Kosten auferlegt …“ |
9 |
Art. 1018 des Gerichtsgesetzbuchs lautet: „Die Kosten umfassen …
…“ |
10 |
Art. 1022 des Gerichtsgesetzbuchs bestimmt: „Die Verfahrensentschädigung ist eine Pauschalbeteiligung an den Rechtsanwaltshonoraren und ‑kosten der obsiegenden Partei. [Der König legt] durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Basis-, Mindest- und Höchstbeträge der Verfahrensentschädigung fest, wobei insbesondere die Art der Streitsache und ihre Bedeutung berücksichtigt werden. Auf Antrag einer der Parteien [darf der] Richter … durch einen mit besonderen Gründen versehenen Beschluss die Verfahrensentschädigung entweder herabsetzen oder sie erhöhen, ohne jedoch die vom König vorgesehenen Höchst- und Mindestbeträge zu überschreiten. … Keine Partei kann dazu verpflichtet werden, für das Auftreten des Rechtsanwalts einer anderen Partei eine Entschädigung zu zahlen, die den Betrag der Verfahrensentschädigung übersteigt.“ |
11 |
Der Königliche Erlass vom 26. Oktober 2007 zur Festlegung des Tarifs der in Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuchs erwähnten Verfahrensentschädigung und zur Festlegung des Datums des Inkrafttretens der Artikel 1 bis 13 des Gesetzes vom 21. April 2007 über die Rückforderbarkeit der Rechtsanwaltshonorare und ‑kosten (Belgisch Staatsblad, 9. November 2007, S. 56834) legt die Basis-, Mindest- und Höchstbeträge der Verfahrensentschädigung im Sinne von Art. 1022 des Gerichtsgesetzbuchs fest. So enthält Art. 2 dieses Königlichen Erlasses für Streitigkeiten, die sich auf in Geld bezifferbare Forderungen beziehen, eine Staffelung der Höhe der Verfahrensentschädigung von 75 Euro, dem Mindestbetrag, der für einen mit bis zu 250 Euro bezifferten Streitwert gilt, bis 30000 Euro, dem Höchstbetrag, der für einen mit über 1000000,01 Euro bezifferten Streitwert gilt. |
12 |
Für Streitigkeiten, die sich auf nicht in Geld bezifferbare Forderungen beziehen, sieht Art. 3 des Königlichen Erlasses vom 26. Oktober 2007 vor, dass der Basisbetrag der Verfahrensentschädigung 1200 Euro, ihr Mindestbetrag 75 Euro und ihr Höchstbetrag 10000 Euro beträgt. |
13 |
Art. 8 des Königlichen Erlasses vom 26. Oktober 2007 schließlich bestimmt, dass die Basis-, Mindest- und Höchstbeträge der Verfahrensentschädigung an den Verbraucherpreisindex gekoppelt sind und bei Steigen oder Sinken des Indexes um 10 Punkte die u. a. in den Art. 2 und 3 dieses Erlasses genannten Beträge jeweils um 10 % erhöht oder verringert werden. |
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
14 |
United Video Properties, die Inhaberin eines Patents war, erhob gegen Telenet in Belgien eine Klage, mit der sie im Wesentlichen die Feststellung, dass Telenet dieses Patent verletzt habe, die Unterlassung der Verletzung und die Verurteilung von Telenet zur Kostentragung beantragte. |
15 |
Mit Urteil vom 3. April 2012 wies die Rechtbank van koophandel te Antwerpen (Handelsgericht Antwerpen, Belgien) diese Klage zurück und erklärte das betreffende Patent für nichtig. Sie verurteilte in diesem Urteil United Video Properties, an Telenet für das erstinstanzliche Verfahren eine Verfahrensentschädigung in Höhe von 11000 Euro zu zahlen, d. h. den Höchstbetrag, den Art. 3 des Königlichen Erlasses vom 26. Oktober 2007 nach seiner Anpassung gemäß Art. 8 dieses Erlasses vorsah. Gegen dieses Urteil legte United Video Properties ein Rechtsmittel zum Hof van beroep te Antwerpen (Berufungsgericht Antwerpen, Belgien) ein. |
16 |
United Video Properties entschied jedoch, ihr Rechtsmittel zurückzunehmen. Nach der Rechtsmittelrücknahme beantragte Telenet u. a., dass United Video Properties verurteilt werde, ihr 185462,55 Euro für Anwaltskosten und 40400 Euro für den Beistand durch einen Patentanwalt zu erstatten. |
17 |
Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass der beim Hof van beroep te Antwerpen (Berufungsgericht Antwerpen) anhängige Rechtsstreit nur noch die Kosten betrifft, die United Video Properties der Telenet zu erstatten hat. Nach der in Rede stehenden belgischen Regelung darf Telenet nämlich nur die Erstattung eines Höchstbetrags von 11000 Euro pro Rechtszug für Honorare, die sie an ihren Rechtsanwalt gezahlt hat, verlangen. Was die an einen Patentanwalt gezahlten Honorare angeht, ist Telenet bei Anwendung der Rechtsprechung des Hof van Cassatie (Kassationsgerichtshof, Belgien) nicht berechtigt, ihre Erstattung durch United Video Properties zu verlangen, es sei denn, sie könnte nachweisen, dass sich Letztere bei der Einleitung oder Weiterbetreibung des Verfahrens ein Fehlverhalten hat zuschulden kommen lassen und die Patentanwaltskosten die zwangsläufige Folge dieses Fehlverhaltens sind. |
18 |
Telenet macht jedoch geltend, dass ihr Kosten entstanden seien, die den Betrag von 11000 Euro pro Rechtszug weit überstiegen. Insbesondere steht ihrer Ansicht nach die im Ausgangsverfahren fragliche belgische Regelung im Widerspruch zu Art. 14 der Richtlinie 2004/48, da dieser Artikel den Mitgliedstaaten weder gestatte, eine Obergrenze von 11000 Euro pro Rechtszug für die Erstattung von Anwaltskosten vorzusehen, noch, für die Erstattung der sonstigen Kosten der obsiegenden Partei die Voraussetzung eines Fehlverhaltens einzuführen. |
19 |
Vor diesem Hintergrund hat der Hof van beroep Antwerpen (Berufungsgericht Antwerpen) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
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Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
20 |
Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 14 der Richtlinie 2004/48 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die vorsieht, dass die unterlegene Partei zur Tragung der Prozesskosten der obsiegenden Partei verurteilt wird, die dem Gericht, dem die Kostenentscheidung obliegt, die Möglichkeit einräumt, spezifische Merkmale der Rechtssache, mit der es befasst ist, zu berücksichtigen, und die ein System von Pauschaltarifen mit einer absoluten Obergrenze für die Erstattung der Kosten für den Beistand eines Rechtsanwalts beinhaltet. |
21 |
In Art. 14 der Richtlinie 2004/48 ist der Grundsatz verankert, dass die Prozesskosten der obsiegenden Partei in der Regel, soweit sie zumutbar und angemessen sind, von der unterlegenen Partei getragen werden, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegenstehen. |
22 |
Was erstens die Bedeutung des in Art. 14 der Richtlinie 2004/48 enthaltenen Begriffs der von der unterlegenen Partei zu erstattenden „Prozesskosten“ betrifft, umfasst dieser Begriff u. a. die Anwaltshonorare, da die Richtlinie keinen Anhaltspunkt enthält, der darauf schließen ließe, dass diese Kosten, die im Allgemeinen einen erheblichen Teil der im Rahmen eines Verfahrens zur Durchsetzung eines Rechts des geistigen Eigentums entstehenden Kosten ausmachen, vom Anwendungsbereich des Art. 14 ausgeschlossen wären. |
23 |
Zweitens ist dem 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/48 zu entnehmen, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe in jedem Einzelfall so bestimmt werden, dass den spezifischen Merkmalen dieses Falles gebührend Rechnung getragen werden sollte. Diese Zielsetzung könnte zwar gegen eine pauschale Festlegung der Erstattung der Prozesskosten als solche sprechen, da diese Festlegung weder die Erstattung der Kosten, die der obsiegenden Partei tatsächlich in einem konkreten Fall entstanden sind, noch, allgemeiner, die Berücksichtigung aller spezifischen Merkmale des Einzelfalls gewährleisten würde. |
24 |
Art. 14 der Richtlinie 2004/48 verlangt jedoch von den Mitgliedstaaten nur, die Erstattung der „zumutbaren“ Prozesskosten zu gewährleisten. Zudem sieht Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie u. a. vor, dass die von den Mitgliedstaaten vorgesehenen Verfahren nicht unnötig kostspielig sein dürfen. |
25 |
Daher könnte eine Regelung, die Pauschaltarife für die Erstattung der Anwaltshonorare vorsieht, grundsätzlich gerechtfertigt sein, sofern damit die Zumutbarkeit der zu erstattenden Kosten unter Berücksichtigung von Faktoren wie dem Streitgegenstand, dem Streitwert oder dem Arbeitsaufwand für die Verteidigung des betreffenden Rechts gewährleistet werden soll. Dies kann u. a. dann der Fall sein, wenn diese Regelung übermäßige Kosten von der Erstattung ausschließen soll, die darauf zurückzuführen sind, dass die obsiegende Partei und ihr Anwalt ungewöhnlich hohe Honorare vereinbart haben oder der Anwalt Dienstleistungen erbracht hat, die für die Durchsetzung des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums nicht als erforderlich angesehen werden. |
26 |
Hingegen kann das Erfordernis, dass die unterlegene Partei die „zumutbaren“ Prozesskosten tragen muss, im Hinblick auf die Umsetzung von Art. 14 der Richtlinie 2004/48 in einem Mitgliedstaat keine Regelung rechtfertigen, die weit niedrigere Pauschaltarife als die tatsächlich für Anwaltsleistungen in diesem Mitgliedstaat geltenden durchschnittlichen Tarife vorschreibt. |
27 |
Eine solche Regelung wäre nämlich mit Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48, wonach die in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren und Rechtsbehelfe abschreckend sein müssen, unvereinbar. Die abschreckende Wirkung einer Klage wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums würde erheblich geschwächt, wenn der Verletzer nur zur Erstattung eines geringen Teils der zumutbaren Anwaltskosten, die dem Inhaber des verletzten Rechts des geistigen Eigentums entstanden sind, verurteilt werden dürfte. Eine solche Regelung würde somit das mit der Richtlinie 2004/48 verfolgte Hauptziel beeinträchtigen, das darin besteht, ein hohes Schutzniveau für geistiges Eigentum im Binnenmarkt zu gewährleisten, ein Ziel, das ausdrücklich im zehnten Erwägungsgrund dieser Richtlinie genannt wird und im Einklang mit Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union steht. |
28 |
Was drittens die erforderliche Berücksichtigung der spezifischen Merkmale des Einzelfalls betrifft, ist bereits der Formulierung der ersten Frage zu entnehmen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung dem Gericht grundsätzlich die Möglichkeit einräumt, diese Merkmale zu berücksichtigen. |
29 |
Viertens jedoch ist festzustellen, dass gemäß Art. 14 der Richtlinie 2004/48 die von der unterlegenen Partei zu tragenden Prozesskosten „angemessen“ sein müssen. Die Frage, ob diese Kosten angemessen sind, kann nicht unabhängig von den Kosten, die der obsiegenden Partei tatsächlich durch den Beistand eines Anwalts entstanden sind, beurteilt werden, sofern diese zumutbar im Sinne von Rn. 25 des vorliegenden Urteils sind. Zwar bedeutet das Erfordernis der Angemessenheit nicht, dass die unterlegene Partei zwangsläufig sämtliche Kosten der obsiegenden Partei erstatten muss, es verlangt jedoch, dass diese Anspruch auf die Erstattung wenigstens eines erheblichen und angemessenen Teils der ihr tatsächlich entstandenen zumutbaren Kosten hat. |
30 |
Daher muss eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die eine absolute Obergrenze für die Kosten im Zusammenhang mit dem Beistand eines Anwalts vorsieht, zum einen gewährleisten, dass diese Obergrenze die tatsächlich für Anwaltsleistungen im Bereich des geistigen Eigentums geltenden Tarife widerspiegelt, und zum anderen, dass wenigstens ein erheblicher und angemessener Teil der zumutbaren Kosten, die der obsiegenden Partei tatsächlich entstanden sind, von der unterlegenen Partei getragen wird. Eine solche Regelung kann nämlich, insbesondere falls die absolute Obergrenze zu niedrig ist, nicht ausschließen, dass die Höhe dieser Kosten die vorgesehene Obergrenze weit überschreitet, so dass die Erstattung, auf die die obsiegende Partei Anspruch hätte, unangemessen und gegebenenfalls sogar unerheblich wird, wodurch Art. 14 der Richtlinie 2004/48 seine praktische Wirksamkeit genommen wird. |
31 |
Die Schlussfolgerung in der vorstehenden Randnummer kann nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass Art. 14 der Richtlinie 2004/48 von deren Anwendungsbereich Fälle ausschließt, in denen Billigkeitsgründe dem entgegenstehen, dass die Prozesskosten von der unterlegenen Partei getragen werden. Dieser Ausschluss betrifft nämlich nationale Vorschriften, die es dem Gericht ermöglichen, in einem Einzelfall, in dem die Anwendung der allgemeinen Prozesskostenregelung zu einem Ergebnis führen würde, das als ungerecht angesehen wird, ausnahmsweise von dieser Regelung abzuweichen. Hingegen können Billigkeitsgründe schon allein aufgrund ihres Wesens einen allgemeinen und bedingungslosen Ausschluss der Erstattung von Kosten, die eine bestimmte Obergrenze überschreiten, nicht rechtfertigen. |
32 |
Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 14 der Richtlinie 2004/48 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, die vorsieht, dass die unterlegene Partei zur Tragung der Prozesskosten der obsiegenden Partei verurteilt wird, die dem Gericht, dem die Kostenentscheidung obliegt, die Möglichkeit einräumt, spezifische Merkmale der Rechtssache, mit der es befasst ist, zu berücksichtigen, und die ein System von Pauschaltarifen im Bereich der Kostenerstattung für den Beistand eines Anwalts beinhaltet, sofern diese Tarife gewährleisten, dass die von der unterlegenen Partei zu tragenden Kosten zumutbar sind, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist. Hingegen steht Art. 14 dieser Richtlinie einer nationalen Regelung entgegen, die Pauschaltarife vorsieht, die aufgrund der darin enthaltenen zu niedrigen Höchstbeträge nicht gewährleisten, dass wenigstens ein erheblicher und angemessener Teil der zumutbaren Kosten, die der obsiegenden Partei entstanden sind, von der unterlegenen Partei getragen wird. |
Die zweite Frage
33 |
Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 14 der Richtlinie 2004/48 dahin auszulegen ist, dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die die Erstattung der Kosten für einen technischen Berater nur im Fall eines Fehlverhaltens der unterlegenen Partei vorsehen. |
34 |
Für die Beantwortung dieser Frage ist erstens auf den Wortlaut von Art. 14 der Richtlinie 2004/48 hinzuweisen, wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Prozesskosten „und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei“ in der Regel, soweit sie zumutbar und angemessen sind, von der unterlegenen Partei getragen werden, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegenstehen. Da in keiner Bestimmung dieser Richtlinie eine Definition des Begriffs „sonstige Kosten“ enthalten ist, die die Kosten, die durch die Dienstleistungen eines technischen Beraters entstanden sind, vom Anwendungsbereich des Art. 14 ausschließen würde, umfasst dieser Begriff grundsätzlich auch diese Art von Kosten. |
35 |
Zweitens jedoch erwähnt die Richtlinie 2004/48 in ihrem 26. Erwägungsgrund, wie der Generalanwalt in Nr. 79 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die dem Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums entstandenen, oft mit den Dienstleistungen eines technischen Beraters verbundenen „Kosten im Zusammenhang mit der Feststellung der Rechtsverletzung und ihrer Verursacher“. Dieser Erwägungsgrund nimmt ausdrücklich auf die Fälle Bezug, in denen „ein Verletzer von Rechten des geistigen Eigentums … wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm“, und betrifft somit insbesondere den im Fall eines Fehlverhaltens des Verletzers zu leistenden Schadensersatz. Der Schadensersatz ist aber Gegenstand einer Bestimmung dieser Richtlinie, nämlich des Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie. Daraus folgt, dass die oft im Vorfeld eines Gerichtsverfahrens entstandenen „Kosten im Zusammenhang mit der Feststellung der Rechtsverletzung und ihrer Verursacher“ nicht notwendigerweise in den Anwendungsbereich des Art. 14 der Richtlinie fallen. |
36 |
Drittens ist festzustellen, dass eine weite Auslegung des Art. 14 der Richtlinie 2004/48 dahin gehend, dass nach diesem Artikel die unterlegene Partei in der Regel die der obsiegenden Partei entstandenen „sonstigen Kosten“ zu tragen hat, ohne dass die Art dieser Kosten näher bestimmt würde, die Gefahr in sich birgt, dass dieser Artikel einen zu weiten Anwendungsbereich erhält und damit Art. 13 dieser Richtlinie seine praktische Wirksamkeit genommen wird. Daher ist dieser Begriff eng auszulegen und davon auszugehen, dass unter die „sonstigen Kosten“ im Sinne von Art. 14 nur Kosten fallen, die unmittelbar und eng mit dem betreffenden Gerichtsverfahren zusammenhängen. |
37 |
Viertens ist festzustellen, dass Art. 14 der Richtlinie 2004/48 keinen Anhaltspunkt für die Annahme enthält, dass die Mitgliedstaaten die Erstattung der „sonstigen Kosten“ oder der Prozesskosten im Allgemeinen im Rahmen eines Verfahrens zur Durchsetzung eines Rechts des geistigen Eigentums von einem Kriterium des Fehlverhaltens der unterlegenen Partei abhängig machen dürfen. |
38 |
Nach alledem hängt die Frage, ob eine nationale Regelung die Erstattung der Kosten für einen technischen Berater von der Voraussetzung abhängig machen darf, dass sich die unterlegene Partei ein Fehlverhalten hat zuschulden kommen lassen, vom Zusammenhang zwischen diesen Kosten und dem betreffenden Gerichtsverfahren ab, da diese Kosten als „sonstige Kosten“ unter Art. 14 der Richtlinie 2004/48 fallen, wenn ein solcher Zusammenhang unmittelbar und eng ist. |
39 |
So scheint ein solcher unmittelbarer und enger Zusammenhang nicht gegeben bei Kosten im Zusammenhang mit der Feststellung der Rechtsverletzung und ihrer Verursacher, die im Rahmen von Tätigkeiten anfallen, die u. a. darauf gerichtet sind, dass ein technischer Berater eine allgemeine Marktbeobachtung durchführt und etwaige Verletzungen eines Rechts des geistigen Eigentums aufspürt, die Verletzern zuzurechnen wären, die in diesem Stadium unbekannt sind. Soweit die Dienstleistungen eines technischen Beraters unabhängig von ihrer Art unerlässlich sind, um sinnvoll eine Klage zur Durchsetzung eines solchen Rechts in einem konkreten Fall erheben zu können, fallen die Kosten im Zusammenhang mit dem Berater hingegen unter die „sonstigen Kosten“, die gemäß Art. 14 der Richtlinie 2004/48 von der unterlegenen Partei zu tragen sind. |
40 |
Vor diesem Hintergrund ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 14 der Richtlinie 2004/48 dahin auszulegen ist, dass er nationalen Rechtsvorschriften, die die Erstattung der Kosten für einen technischen Berater nur im Fall eines Fehlverhaltens der unterlegenen Partei vorsehen, entgegensteht, sofern diese Kosten unmittelbar und eng mit einer Klage zur Durchsetzung eines Rechts des geistigen Eigentums zusammenhängen. |
Kosten
41 |
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt: |
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Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Niederländisch.
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Referenzen
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