Urteil vom Europäischer Gerichtshof - T-675/13
URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)
15. September 2016 ( *1 )
„REACH — Gebühr für die Registrierung eines Stoffes — Ermäßigung für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen — Fehler bei der Angabe der Unternehmensgröße — Empfehlung 2003/361/EG — Entscheidung, mit der ein Verwaltungsentgelt erhoben wird — Bestimmung der Unternehmensgröße — Befugnis der ECHA“
In der Rechtssache T‑675/13
K Chimica Srl mit Sitz in Mirano (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Buizza und M. Rota,
Klägerin,
gegen
Europäische Chemikalienagentur (ECHA), zunächst vertreten durch M. Heikkilä, A. Iber, E. Bigi, E. Maurage und J.-P. Trnka, dann durch M. Heikkilä, E. Bigi, E. Maurage und J.-P. Trnka als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt C. Garcia Molyneux,
Beklagte,
betreffend erstens einen Antrag nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung SME(2013) 3665 der ECHA vom 15. Oktober 2013, mit der festgestellt wurde, dass die Klägerin nicht die erforderlichen Nachweise vorgelegt habe, um eine Ermäßigung der Gebühren für kleine Unternehmen in Anspruch nehmen zu können, und ihr ein Verwaltungsentgelt auferlegt wurde, zweitens einen Antrag, der Klägerin den Status eines kleinen Unternehmens zuzuerkennen und auf sie die entsprechende Gebühr anzuwenden, und drittens einen Antrag nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der von der ECHA ausgestellten Rechnungen
erlässt
DAS GERICHT (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten S. Frimodt Nielsen sowie der Richter F. Dehousse (Berichterstatter) und A. M. Collins,
Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 2016
folgendes
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
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Am 10. November 2011 ließ die Klägerin, die K Chimica Srl, einen Stoff nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. 2006, L 396, S. 1) registrieren. |
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Im Registrierungsverfahren gab die Klägerin an, sie sei ein „kleines Unternehmen“ im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (im Folgenden: KMU) (ABl. 2003, L 124, S. 36). Aufgrund dieser Angabe konnte sie eine Ermäßigung der für eine Registrierung anfallenden Gebühren nach Art. 6 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1907/2006 in Anspruch nehmen. Nach Art. 74 Abs. 1 dieser Verordnung wurde die Gebühr in der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission vom 16. April 2008 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung Nr. 1907/2006 (ABl. 2008, L 107, S. 6) festgesetzt. Anhang I der Verordnung Nr. 340/2008 enthält u. a. die Beträge der Gebühren für die Anträge auf Registrierung nach Art. 6 der Verordnung Nr. 1907/2006 und die Ermäßigungen für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen. Im Übrigen sieht Art. 13 Abs. 4 der Verordnung Nr. 340/2008 für den Fall, dass eine natürliche oder juristische Person, die eine Ermäßigung oder einen Gebührenverzicht in Anspruch nimmt, diesen Anspruch nicht belegen kann, vor, dass die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) die Gebühr oder das Entgelt in voller Höhe sowie ein Verwaltungsentgelt erhebt. Diesbezüglich erließ der Verwaltungsrat der ECHA am 12. November 2010 den Beschluss MB/D/29/2010 über die Klassifizierung von Dienstleistungen, für die Entgelte erhoben werden (im Folgenden: Beschluss MB/D/29/2010). Gemäß Art. 2 und Tabelle 1 im Anhang dieses Beschlusses in der durch den Beschluss MB/21/2012/D des Verwaltungsrats der ECHA vom 12. Februar 2013 geänderten Fassung beträgt das Verwaltungsentgelt nach Art. 13 Abs. 4 der Verordnung Nr. 340/2008 für große Unternehmen 19900 Euro, für mittlere Unternehmen 13900 Euro und für kleine Unternehmen 7960 Euro. |
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Am 10. November 2011 stellte die ECHA eine Rechnung Nr. 10029302 in Höhe von 9300 Euro aus. Dieser Betrag entsprach gemäß Anhang I der Verordnung Nr. 340/2008 in der zum Zeitpunkt des Sachverhalts geltenden Fassung der von einem kleinen Unternehmen bei einer gemeinsamen Einreichung geschuldeten Gebühr für Stoffe im Mengenbereich über 1000 Tonnen. |
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Am 15. Juli 2012 wurde die Klägerin von der ECHA aufgefordert, eine Reihe von Dokumenten vorzulegen, um ihre Angaben, wonach sie ein kleines Unternehmen sei, zu überprüfen. |
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Am 14. Juni 2013 erließ die ECHA nach einem Austausch von Dokumenten und einem E‑Mail-Wechsel die Entscheidung SME(2013) 2249. Darin vertrat die ECHA die Ansicht, sie habe nicht die erforderlichen Belege erhalten, um festzustellen, dass die Klägerin ein kleines Unternehmen sei, und die Klägerin müsse gemäß Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses MB/D/29/2010 die für große Unternehmen geltende Gebühr entrichten. Unter diesen Umständen teilte die ECHA der Klägerin mit, sie werde ihr eine Rechnung ausstellen, welche die Differenz zwischen der anfänglich gezahlten Gebühr und der letztlich geschuldeten Gebühr decken werde, und eine Rechnung in Höhe von 19900 Euro zur Begleichung des Verwaltungsentgelts. |
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Am 17. Juni 2013 übersandte die Klägerin der ECHA eine E‑Mail, der neue Dokumente beigefügt waren. Die Klägerin bat die ECHA auch, die Berechnung ihrer Größe zu erläutern. |
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Am 2. Juli 2013 antwortete die ECHA der Klägerin, sie verstehe ihre Anfrage dahin, dass die Klägerin in Wirklichkeit beantrage, dass die ECHA ihren Standpunkt überprüfe. Insbesondere wegen der von der Klägerin unternommenen Anstrengungen, den Sachverhalt des vorliegenden Falles zu klären, gab die ECHA an, sie habe ausnahmsweise beschlossen, zusätzliche Informationen, die ihr vorgelegt werden könnten, zu berücksichtigen. |
8 |
Am 15. Oktober 2013 erließ die ECHA nach einem erneuten Austausch von Dokumenten und E‑Mails die Entscheidung SME(2013) 3665 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung). Darin vertrat die ECHA die Ansicht, die im Anschluss an die Entscheidung SME(2013) 2249 übermittelten Informationen könnten an dem in dieser Entscheidung gefundenen Ergebnis nichts ändern. Die ECHA betonte insbesondere, die Klägerin habe keine Informationen zu dem „mittelbaren Partnerunternehmen“ Compagnie d’Investissement des Alpes SA vorgelegt. Auf dieser Grundlage kam die ECHA zu dem Ergebnis, die Klägerin habe nicht die erforderlichen Belege vorgelegt, welche die Annahme zuließen, dass sie ein kleines Unternehmen sei. Die ECHA teilte der Klägerin auch mit, der Fälligkeitstermin der nach dem Erlass der Entscheidung SME(2013) 2249 ausgestellten Rechnungen sei überschritten und sie werde ihr daher neue Rechnungen übermitteln. |
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Am 15. Oktober 2013 stellte die ECHA in Anwendung der angefochtenen Entscheidung eine Rechnung Nr. 10045647 in Höhe von 13950 Euro und eine Rechnung Nr. 10045649 in Höhe von 19900 Euro aus. |
Verfahren und Anträge der Parteien
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Mit Klageschrift, die am 16. Dezember 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Die Klage ist Teil mehrerer zusammenhängender Verfahren. |
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Im ersten dieser zusammenhängenden Verfahren erging das Nichtigkeitsurteil vom 2. Oktober 2014, Spraylat/ECHA (T‑177/12, EU:T:2014:849). |
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Am 8. Januar 2015 sind die Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 aufgefordert worden, zur eventuellen Bedeutung des Urteils vom 2. Oktober 2014, Spraylat/ECHA (T‑177/12, EU:T:2014:849), für den vorliegenden Rechtsstreit Stellung zu nehmen und eine Frage zu beantworten. Die Parteien sind dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen. |
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Das Gericht (Sechste Kammer) hat auf Vorschlag des Berichterstatters am 13. November 2015 beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und die Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 seiner Verfahrensordnung aufgefordert, Fragen zu beantworten und bestimmte Dokumente vorzulegen. Die Parteien sind diesen Aufforderungen fristgerecht nachgekommen. |
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Am 8. Januar 2016 hat die ECHA im Anschluss an die prozessleitenden Maßnahmen vom 13. November 2015 neue Beweismittel eingereicht. Diese Beweismittel wurden zu den Akten genommen. |
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Die Parteien haben in der Sitzung vom 20. Januar 2016 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet. |
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Die Klägerin beantragt,
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In der Erwiderung beantragt die Klägerin neben den vorstehend genannten Klageanträgen außerdem,
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In ihrer Antwort auf die prozessleitenden Maßnahmen vom 13. November 2015 (oben, Rn. 13) hat die Klägerin erklärt, dass sie die Anträge auf Nichtigerklärung der Rechnungen Nr. 10029302 und Nr. 10043954 zurücknehme. |
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Die ECHA beantragt,
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Rechtliche Würdigung
Zur Zulässigkeit bestimmter Klageanträge
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Was erstens den zweiten und den dritten Klageantrag anbelangt, mit denen zum einen beantragt wird, der Klägerin im Hinblick auf die der ECHA vorgelegten Dokumente den Status eines KMU zuzuerkennen und anzuordnen, dass sich die Untersuchung auf vier Unternehmen beschränkt, und zum anderen, die für KMU vorgesehenen ermäßigten Gebühren anzuwenden, ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter im Rahmen der von ihm ausgeübten Rechtmäßigkeitskontrolle nicht befugt ist, den Organen Weisungen zu erteilen oder sich an ihre Stelle zu setzen, sondern es Sache der betreffenden Verwaltung ist, die Maßnahmen zur Durchführung eines auf eine Nichtigkeitsklage ergangenen Urteils zu ergreifen (vgl. Urteil vom 15. September 1998, European Night Services u. a./Kommission, T‑374/94, T‑375/94, T‑384/94 und T‑388/94, EU:T:1998:198, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daher sind der zweite und der dritte Klageantrag als unzulässig zurückzuweisen. |
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Was zweitens die Klageanträge anbelangt, die erstmals in der Erwiderung vorgetragen wurden und auf Nichtigerklärung der Rechnung Nr. 10045647 und Rückzahlung des am 24. Januar 2014 gezahlten Betrags sowie auf Nichtigerklärung der Rechnung Nr. 10045649 gerichtet sind, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 44 § 1 Buchst. d der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 der Kläger seine Anträge in der Klageschrift angeben muss. Im Übrigen folgt aus der Rechtsprechung, dass die in Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 vorgesehene Voraussetzung, nach der neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur vorgebracht werden können, wenn sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind, erst recht für jede Änderung der Anträge gilt. In Ermangelung rechtlicher oder tatsächlicher Gründe, die erst während des schriftlichen Verfahrens zutage getreten sind, können daher nur die in der Klageschrift gestellten Anträge berücksichtigt werden, und die Begründetheit der Klage ist allein anhand der in der Klageschrift enthaltenen Anträge zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2013, Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung/Kommission, T‑73/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:433, Rn. 42 und 43 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass nach den eigenen Ausführungen der Klägerin und wie aus den Anlagen zur Erwiderung hervorgeht, die Rechnungen Nr. 10045647 und Nr. 10045649 das Datum 15. Oktober 2013 tragen, d. h. dasselbe Datum wie die angefochtene Entscheidung. Die Klägerin hat nichts vorgetragen, was die Annahme zuließe, dass diese Rechnungen erst nach Einreichung der vorliegenden Klage zugestellt wurden. Damit gibt es keine erst während des schriftlichen Verfahrens zutage getretenen rechtlichen oder tatsächlichen Gründe, welche die diese Rechnungen betreffenden verspäteten Anträge rechtfertigen könnten. |
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Darüber hinaus ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung nur Maßnahmen mit verbindlichen Rechtswirkungen, welche die Interessen der klagenden Partei durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung berühren, Handlungen darstellen, gegen die eine Nichtigkeitsklage im Sinne von Art. 263 AEUV gegeben ist (Urteil vom 11. November 1981, IBM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 9, Beschluss vom 4. Oktober 1991, Bosman/Kommission, C‑117/91, EU:C:1991:382, Rn. 13, und Urteil vom 15. Januar 2003, Philip Morris International/Kommission, T‑377/00, T‑379/00, T‑380/00, T‑260/01 und T‑272/01, EU:T:2003:6, Rn. 77). |
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Für die Feststellung, ob die Maßnahme, deren Nichtigerklärung beantragt wird, Gegenstand einer Klage sein kann, ist auf ihr Wesen abzustellen; die Form, in der sie ergangen ist, ist insoweit grundsätzlich ohne Bedeutung (Urteile vom 11. November 1981, IBM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 9, vom 28. November 1991, Luxemburg/Parlament, C‑213/88 und C‑39/89, EU:C:1991:449, Rn. 15, und vom 24. März 1994, Air France/Kommission, T‑3/93, EU:T:1994:36, Rn. 43 und 57). |
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Im Übrigen ist eine Entscheidung, durch die eine frühere Entscheidung lediglich bestätigt wird, keine anfechtbare Handlung, so dass eine Klage, die sich gegen eine solche Entscheidung richtet, unzulässig ist (Urteile vom 25. Oktober 1977, Metro SB-Großmärkte/Kommission, 26/76, EU:C:1977:167, Rn. 4, und vom 5. Mai 1998, Vereinigtes Königreich/Kommission, C‑180/96, EU:C:1998:192, Rn. 27 und 28; vgl. auch Beschluss vom 10. Juni 1998, Cementir/Kommission, T‑116/95, EU:T:1998:120, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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Was den Begriff der bestätigenden Maßnahme anbelangt, ist eine Maßnahme nach der Rechtsprechung dann als bloße Bestätigung einer früheren Entscheidung anzusehen, wenn sie gegenüber der früheren Entscheidung keine neuen Gesichtspunkte enthält und nicht auf einer Überprüfung der Rechtslage des Adressaten dieser Entscheidung beruht (Urteil vom 7. Februar 2001, Inpesca/Kommission, T‑186/98, EU:T:2001:42, Rn. 44, und Beschluss vom 29. April 2004, SGL Carbon/Kommission, T‑308/02, EU:T:2004:119, Rn. 51). |
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Im vorliegenden Fall ist anzumerken, dass anders als in der Rechtssache, in der das Urteil vom 2. Oktober 2014, Spraylat/ECHA (T‑177/12, EU:T:2014:849), ergangen ist, in der Entscheidung SME(2013) 2249, auf die in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen wird, ausdrücklich auf den Beschluss MB/D/29/2010 in der durch den Beschluss MB/21/2012/D geänderten Fassung verwiesen und angegeben wird, dass die „ECHA für ein Verwaltungsentgelt in Höhe von 19900 Euro eine Rechnung ausstellen“ werde. In der Entscheidung SME(2013) 2249 wird auch mitgeteilt, dass die ECHA für jede Einreichung eine zusätzliche Rechnung ausstellen werde, welche die Differenz zwischen der anfänglich gezahlten Gebühr und der in der Verordnung Nr. 340/2008 für ein großes Unternehmen vorgesehenen Gebühr decken werde. Die ECHA hat in der angefochtenen Entscheidung im Übrigen mitgeteilt, sie werde der Klägerin neue Rechnungen ausstellen, welche die nach dem Erlass der Entscheidung SME(2013) 2249 ausgestellten Rechnungen Nr. 10043953 und Nr. 10043954 ersetzen würden, deren Fälligkeitstermin überschritten sei. Daraus folgt, dass die angefochtene Entscheidung, im Licht der Entscheidung SME(2013) 2249 betrachtet, die wesentlichen Punkte der Verpflichtungen der Klägerin gegenüber der ECHA enthielt. Die Rechnungen Nr. 10045647 und Nr. 10045649 sind daher ihrer Art nach Durchführungsrechtsakte dieser Entscheidung und bestätigende Maßnahmen im Sinne der oben in Rn. 26 genannten Rechtsprechung (vgl. entsprechend Beschluss vom 30. Juni 2009, CPEM/Kommission, T‑106/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:228, Rn. 32). |
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In Anbetracht dieser Umstände sind die Klageanträge, die erstmals in der Erwiderung vorgetragen wurden und auf Nichtigerklärung der Rechnung Nr. 10045647 und Rückzahlung des am 24. Januar 2014 gezahlten Betrags sowie auf Nichtigerklärung der Rechnung Nr. 10045649 gerichtet sind, als unzulässig zurückzuweisen. |
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Nach alledem ist die Prüfung der Klage auf den Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung zu beschränken. |
Zur Begründetheit
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Die Klägerin trägt zur Stützung ihrer Klage zwei Klagegründe vor. Den ersten Klagegrund stützt sie im Wesentlichen auf eine fehlerhafte Auslegung der Empfehlung 2003/361. Mit dem zweiten Klagegrund macht sie geltend, die Weigerung, ihr den Status eines KMU zuzuerkennen, sei rechtswidrig. |
Zum ersten Klagegrund: fehlerhafte Auslegung der Empfehlung 2003/361
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Bezugnehmend auf die einschlägigen Bestimmungen der Empfehlung 2003/361 gibt die Klägerin an, für die Berechnung der Größe eines Unternehmens seien zu dessen Daten die Daten eventuell vorhandener Partnerunternehmen (sowie die Daten der mit diesen Unternehmen verbundenen Unternehmen) und die Daten möglicher verbundener Unternehmen (sowie die Daten von deren Partnerunternehmen, die diesen Unternehmen unmittelbar vor- oder nachgeschaltet seien) hinzuzurechnen. Im vorliegenden Fall sei die ECHA zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Medini Ltd und die A.L.O. Immobilien GmbH „Partnerunternehmen“ der Klägerin seien. Diese Unternehmen seien in Wirklichkeit Partnerunternehmen der I.C.B. Srl, die ein mit der Klägerin verbundenes Unternehmen sei. Im Übrigen seien weder die Compagnie d’Investissement des Alpes noch mögliche Partnerunternehmen von Medini, bezüglich derer die ECHA Informationen angefordert habe, Partnerunternehmen von I.C.B. und dem letztgenannten Unternehmen erst recht nicht unmittelbar vor- oder nachgeschaltet. Für die Bestimmung der Größe der Klägerin seien daher nur die Daten der Klägerin, die von I.C.B. (als verbundenem Unternehmen) und die von Medini und A.L.O. Immobilien (als Partnerunternehmen von I.C.B.) zu berücksichtigen. Die Klägerin habe der ECHA sämtliche relevanten Informationen zu diesen Unternehmen zukommen lassen. Hinsichtlich der von der ECHA in ihren Schriftsätzen vorgenommenen Auslegung von Art. 6 Abs. 3 Unterabs. 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361 betont die Klägerin, das Wort „ausschließlich“ komme in der italienischen Fassung dieses Artikels nicht vor. Außerdem führe die Auslegung der ECHA dazu, dass die Daten von Partnerunternehmen oder verbundenen Unternehmen „unbegrenzt“ berücksichtigt würden. Diese Auslegung sei zu weit. Die Klägerin sei nicht Teil einer Unternehmensgruppe, zu der die Compagnie d’Investissement des Alpes oder mögliche Partnerunternehmen von Medini gehörten. Die Auslegung der Klägerin werde durch den von der ECHA in ihren Schriftsätzen angeführten Benutzerleitfaden zur Definition von KMU gestützt, den die Europäische Kommission veröffentlicht habe und der über das Internet abgerufen werden könne (im Folgenden: Benutzerleitfaden zur Definition von KMU). |
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Die ECHA gibt zunächst an, die Unternehmen Medini und A.L.O. Immobilien seien nicht als Partnerunternehmen der Klägerin angesehen worden. Im Übrigen werde in der angefochtenen Entscheidung auf die Compagnie d’Investissement des Alpes als „mittelbares“ Partnerunternehmen der Klägerin Bezug genommen. Grundlage für die Anfragen zu Informationen zu diesem Unternehmen sowie zu möglicherweise mit Medini verbundenen Unternehmen sei Art. 6 des Anhangs der Empfehlung 2003/361. Die ECHA habe insbesondere aufgrund von Art. 6 Abs. 3 Unterabs. 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361 die Daten der beiden Partnerunternehmen von I.C.B. (nämlich Medini und A.L.O. Immobilien) beurteilen wollen. Hierzu habe sie Art. 6 Abs. 3 Unterabs. 1 angewandt, der Hinweise dazu enthalte, wie die Daten eines Partnerunternehmens eines verbundenen Unternehmens festzustellen seien. Die ECHA habe daher die Klägerin aufgefordert, ihr die Daten von A.L.O. Immobilien und Medini sowie die Daten der mit diesen Unternehmen verbundenen Unternehmen (d. h. der Compagnie d’Investissement des Alpes) vorzulegen. Diese Anfrage stimme im Übrigen mit dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 3 Unterabs. 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361 überein, der, anders als im Fall der eigenständigen Unternehmen, nicht vorsehe, dass die Erstellung der Daten der Partnerunternehmen der mit dem betroffenen Unternehmen verbundenen Unternehmen „ausschließlich“ auf der Grundlage der Jahresabschlüsse dieser Unternehmen zu erfolgen habe. Die ECHA betont, der Begriff „ausschließlich“ werde in vielen Sprachfassungen der Empfehlung 2003/361 verwendet. Die ECHA lege Art. 6 Abs. 3 Unterabs. 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361 daher dahin aus, dass sie die Daten aller Unternehmen berücksichtigen müsse, die mit den Partnerunternehmen verbunden seien, auf die dieser Artikel Bezug nehme. Eine gegenteilige Auslegung würde dazu führen, dass der KMU-Status eines Unternehmens davon abhinge, ob die Partnerunternehmen der mit dem betroffenen Unternehmen verbundenen Unternehmen in die konsolidierten Bilanzen der Unternehmen, mit denen sie verbunden seien, aufgenommen seien oder nicht (vorliegend die Compagnie d’Investissement des Alpes). Diese Auslegung stehe auch im Einklang mit dem Kriterium der engen Auslegung, das bei der Empfehlung 2003/361 anzuwenden sei. Sie stimme auch mit dem Benutzerleitfaden zur Definition von KMU und insbesondere mit der Erläuterung und den Anhängen dieses Leitfadens überein. Die ECHA fügt hinzu, der Begriff „Unternehmensgruppe“, wie er von der Klägerin vorgebracht worden sei, laufe den Bestimmungen der Empfehlung 2003/361 zuwider. Ob ein Unternehmen zu einer Gruppe gehöre, hänge von den Beziehungen ab, die es zu anderen Unternehmen unterhalte, und nicht vom Bestehen einer Dachgesellschaft. Die ECHA betont, im vorliegenden Fall sei einer der Anteilseigner und Geschäftsführer von I.C.B. gleichzeitig Vorsitzender des Verwaltungsrats der Klägerin und Geschäftsführer von A.L.O. Immobilien. Die Daten der Compagnie d’Investissement des Alpes müssten daher geprüft werden, bevor über den KMU-Status der Klägerin entschieden werden könne. |
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Zunächst ist anzumerken, dass sowohl die Verordnung Nr. 1907/2006 in ihrem Art. 3 als auch die Verordnung Nr. 340/2008 in ihrem neunten Erwägungsgrund und in ihrem Art. 2 bei der Definition der KMU auf die Empfehlung 2003/361 verweisen. |
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Die Empfehlung 2003/361 enthält einen Anhang, dessen Titel I die „[v]on der Kommission angenommene Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen“ betrifft. Art. 2 dieses Titels hat die Überschrift „Mitarbeiterzahlen und finanzielle Schwellenwerte zur Definition der Unternehmensklassen“. |
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Im Fall eines eigenständigen Unternehmens, d. h. eines Unternehmens, das nicht als „Partnerunternehmen“ oder „verbundenes Unternehmen“ im Sinne von Art. 3 Abs. 2 und 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361 gilt, werden gemäß Art. 6 Abs. 1 dieses Anhangs die Daten einschließlich der Mitarbeiterzahl ausschließlich auf der Grundlage der Jahresabschlüsse dieses Unternehmens erstellt. |
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Im Fall eines Unternehmens, das Partnerunternehmen oder verbundene Unternehmen hat, werden gemäß Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361 die Daten einschließlich der Mitarbeiterzahl auf der Grundlage der Jahresabschlüsse und sonstiger Daten des Unternehmens erstellt oder, sofern vorhanden, anhand der konsolidierten Jahresabschlüsse des Unternehmens bzw. der konsolidierten Jahresabschlüsse, in die das Unternehmen durch Konsolidierung eingeht. Gemäß Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361 werden diesen Daten zum einen die Daten der Partnerunternehmen (die dem betroffenen Unternehmen unmittelbar vor- oder nachgeschaltet sind) proportional zum Anteil der Beteiligung am Kapital oder an den Stimmrechten hinzugerechnet, wobei der höhere dieser beiden Anteile zugrunde gelegt wird, und zum anderen 100 % der Daten derjenigen direkt oder indirekt mit dem betroffenen Unternehmen verbundenen Unternehmen, die in den konsolidierten Jahresabschlüssen noch nicht berücksichtigt wurden. |
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Gemäß Art. 6 Abs. 3 Unterabs. 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361 gehen bei der Anwendung von Art. 6 Abs. 2 dieses Anhangs die Daten der Partnerunternehmen des betroffenen Unternehmens aus den Jahresabschlüssen und sonstigen Daten, sofern vorhanden in konsolidierter Form, hervor, zu denen 100 % der Daten der mit diesen Partnerunternehmen verbundenen Unternehmen addiert werden, sofern ihre Daten noch nicht durch Konsolidierung erfasst wurden. Die Daten der mit den betroffenen Unternehmen verbundenen Unternehmen sind aus ihren Jahresabschlüssen und sonstigen Angaben, sofern vorhanden in konsolidierter Form, zu entnehmen. Gemäß Art. 6 Abs. 3 Unterabs. 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361 werden zu diesen Daten gegebenenfalls die Daten der Partnerunternehmen dieser verbundenen Unternehmen, die diesen unmittelbar vor- oder nachgeschaltet sind, anteilsmäßig hinzugerechnet, sofern sie in den konsolidierten Jahresabschlüssen nicht bereits anteilsmäßig so erfasst wurden, dass der entsprechende Wert mindestens dem Anteil der Beteiligung am Kapital oder an den Stimmrechten entspricht, wobei der höhere dieser beiden Anteile zugrunde gelegt wird. |
38 |
Im vorliegenden Fall gab die ECHA in der angefochtenen Entscheidung an, die Klägerin habe keine Informationen zu dem „mittelbaren Partnerunternehmen“ Compagnie d’Investissement des Alpes vorgelegt. Aufgrund dessen stellte die ECHA fest, dass die Klägerin nicht die erforderlichen Nachweise vorgelegt habe, um sie als kleines Unternehmen einzustufen. |
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Die ECHA legte ihre Gründe für die Anfrage betreffend Informationen zur Compagnie d’Investissement des Alpes in einer E‑Mail vom 17. Juli 2013 und in einem Schreiben vom 15. Oktober 2013 mit dem Aktenzeichen SME(2013) 3666, das der angefochtenen Entscheidung beigefügt war, näher dar. |
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In der E‑Mail vom 17. Juli 2013 gab die ECHA an, die Compagnie d’Investissement des Alpes müsse als Partnerunternehmen der Klägerin angesehen werden, da sie unmittelbar mit A.L.O. Immobilien verbunden sei, die wiederum ein Partnerunternehmen der Klägerin sei. Der ECHA zufolge waren daher die Daten der Compagnie d’Investissement des Alpes für die Bestimmung der Größe der Klägerin zu berücksichtigen. Die ECHA verwies in diesem Zusammenhang auf die Art. 3 und 6 des Anhangs der Empfehlung 2003/361. |
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In dem Schreiben vom 15. Oktober 2013, das der angefochtenen Entscheidung beigefügt war, wies die ECHA nochmals auf die Bedeutung von Art. 6 des Anhangs der Empfehlung 2003/361 insgesamt hin, was die Daten von Medini, A.L.O. Immobilien und der Compagnie d’Investissement des Alpes anbelange. Zunächst vertrat die ECHA unter Bezugnahme auf Art. 6 Abs. 3 Unterabs. 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361 die Ansicht, die Verwendung der Formulierung „unmittelbar vor- oder nachgeschaltet“ stelle keine Beschränkung der Beziehungen auf die des betroffenen Unternehmens dar. Danach führte die ECHA „außerdem“ an, die Daten der Compagnie d’Investissement des Alpes seien aufgrund von Art. 6 Abs. 3 Unterabs. 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361 verlangt worden, „da nach diesem Artikel die Daten der Partnerunternehmen (d. h. Medini und A.L.O. Immobilien) des betroffenen Unternehmens aus den Jahresabschlüssen und sonstigen Daten, sofern vorhanden in konsolidierter Form, hervorgehen“, und zu diesen „100 % der Daten der mit diesen Partnerunternehmen (d. h. A.L.O. Immobilien) verbundenen Unternehmen (d. h. die Compagnie d’Investissement des Alpes) addiert werden, sofern ihre Daten noch nicht durch Konsolidierung erfasst wurden“. Die ECHA war schließlich der Ansicht, dass, da die Compagnie d’Investissement des Alpes mit A.L.O. Immobilien verbunden sei, die ein Partnerunternehmen von I.C.B. sei, die selbst wiederum mit der Klägerin verbunden sei, die Daten des „mittelbaren Partnerunternehmens“ Compagnie d’Investissement des Alpes bei der Feststellung der Gesamtdaten der Klägerin zu berücksichtigen seien. „Aus diesen Gründen“ teilte die ECHA der Klägerin mit, dass sie die angefochtene Entscheidung erhalte, und bestätigte damit, dass ihr die Ermäßigung der Gebühren nicht gewährt werde. |
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Aus den von der ECHA angeführten Gründen folgt zum einen, dass diese Art. 6 Abs. 3 Unterabs. 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361 als Rechtsgrundlage angeführt hat, um von der Klägerin die Vorlage von Informationen zur Compagnie d’Investissement des Alpes zu verlangen, und zum anderen, dass der Erlass der angefochtenen Entscheidung gerechtfertigt war, weil die Klägerin diese Informationen nicht übermittelt hat. |
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Erstens ist in diesem Zusammenhang auf die Beziehungen hinzuweisen, welche die Klägerin zum Zeitpunkt der Ereignisse zu anderen Unternehmen unterhielt und die von den Parteien nicht bestritten werden, wie sie in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben. Zuallererst war die Klägerin mit I.C.B. verbunden, welche die Mehrheit am Stammkapital der Klägerin hielt. I.C.B. war wiederum ein Partnerunternehmen zweier Unternehmen, nämlich von Medini und A.L.O. Immobilien, von deren Stammkapital sie mehr als 25 %, jedoch weniger als 50 % hielt. A.L.O. Immobilien war schließlich mit der Compagnie d’Investissement des Alpes verbunden, da das letztgenannte Unternehmen die Mehrheit des Stammkapitals und damit grundsätzlich der Stimmrechte der Anteilseigner des erstgenannten Unternehmens hielt. |
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Zweitens ist anzumerken, dass, angesichts des Sachverhalts des vorliegenden Falles, die Klägerin nicht auf der Grundlage der von der ECHA angeführten Rechtsgrundlage zur Vorlage von Informationen zur Compagnie d’Investissement des Alpes aufgefordert werden konnte. Aus Art. 6 Abs. 3 Unterabs. 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361 geht nämlich eindeutig hervor, dass diese Bestimmung für die Beurteilung der Daten der Partnerunternehmen des „betroffenen Unternehmens“ Anwendung findet, d. h. des Unternehmens, das zur Bestimmung seiner Größe im Rahmen der Empfehlung 2003/361 untersucht wird. Im vorliegenden Fall sind jedoch, anders als von der ECHA im Schreiben vom 15. Oktober 2013 angegeben, Medini und A.L.O. Immobilien keine Partnerunternehmen der Klägerin im Sinne von Art. 3 Abs. 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361. Die ECHA hat dies im Übrigen in der mündlichen Verhandlung anerkannt. Darüber hinaus kommt der Begriff des „mittelbaren“ Partnerunternehmens, den die ECHA im Verwaltungsverfahren und vor dem Gericht verwendet hat, in der Empfehlung 2003/361 nicht vor. |
45 |
Drittens ist die von der ECHA in ihren Schriftsätzen vorgenommene Auslegung der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen, nach der sie die Daten der beiden Partnerunternehmen von I.C.B., d. h. von Medini und A.L.O. Immobilien, auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 3 Unterabs. 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361 habe beurteilen wollen und hierzu Art. 6 Abs. 3 Unterabs. 1 angewandt habe, der Hinweise dazu enthalte, wie die Daten eines Partnerunternehmens eines verbundenen Unternehmens festzustellen seien. Eine solche Auslegung widerspricht nämlich den Ausführungen im Schreiben vom 15. Oktober 2013. In diesem wird zum einen vorgebracht, dass die ECHA die Daten der Compagnie d’Investissement des Alpes auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 3 Unterabs. 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361 verlangt habe, und zum anderen, dass die ECHA diese Bestimmung auf den vorliegenden Fall angewandt habe. |
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Viertens gehen, selbst wenn die ECHA, wie sie in ihren Schriftsätzen angibt, Art. 6 Abs. 3 Unterabs. 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361 anwenden und sich dann in diesem Zusammenhang auf Abs. 1 dieser Bestimmung berufen wollte, diese Überlegungen nicht klar und eindeutig aus den zu den Akten gereichten Unterlagen hervor und würden jedenfalls nicht der Begründungspflicht genügen, die der ECHA gemäß Art. 296 AEUV obliegt. |
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Fünftens kann auch der von der ECHA vorgenommenen Auslegung der Bestimmungen des Anhangs der Empfehlung 2003/361 nicht gefolgt werden. Wie bereits dargelegt, betrifft Art. 6 Abs. 3 Unterabs. 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361 nämlich nur die Daten der Partnerunternehmen des „betroffenen Unternehmens“. Diese Bestimmung betrifft nicht die Partnerunternehmen eines mit dem betroffenen Unternehmen verbundenen Unternehmens, auf die sich Art. 6 Abs. 3 Unterabs. 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361 bezieht. Art. 6 Abs. 3 Unterabs. 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361 kann daher nicht für die Bestimmung der Daten der Partnerunternehmen herangezogen werden, auf die sich Unterabs. 2 dieser Vorschrift bezieht. Diese Auslegung wird dadurch bestätigt, dass Art. 6 Abs. 3 Unterabs. 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361, wie in seinem einleitenden Teil klar angegeben ist, „[b]ei der Anwendung von Absatz 2“ von Art. 6 des Anhangs zum Tragen kommt und nicht bei der Anwendung von Art. 6 Abs. 3 Unterabs. 2 dieses Anhangs. Im Übrigen ist das von der ECHA in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Argument zurückzuweisen, dem zufolge der Begriff „betroffenes Unternehmen“ dahin ausgelegt werden könne, dass er alle Unternehmen umfasse, von denen die Daten zu erfassen seien, und vor allem im vorliegenden Fall A.L.O. Immobilien. Abgesehen davon, dass diese Auslegung nicht dem Ziel der Empfehlung 2003/361 entspricht, das darin besteht, die Größe des betroffenen Unternehmens zu bestimmen und nicht die der Unternehmen, die mit ihm Beziehungen unterhalten, könnte sie dazu führen, dass in bestimmten Fällen die Daten der Unternehmen, die dem betroffenen Unternehmen vor- oder nachgeschaltet sind, unbegrenzt berücksichtigt würden, was die ECHA in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat. Eine solche Auslegung geht jedoch offensichtlich über den Wortlaut der Empfehlung 2003/361, die darauf gerichtet ist, dass die Daten anderer Unternehmen als des betroffenen Unternehmens innerhalb bestimmter, in der Empfehlung ausdrücklich genannter Grenzen berücksichtigt werden, hinaus. |
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Die übrigen von der ECHA vorgebrachten Argumente können nichts an diesem Ergebnis ändern. |
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Insbesondere ist hinsichtlich der Verwendung des Wortes „ausschließlich“ in den meisten Sprachfassungen von Art. 6 Abs. 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361 und, der ECHA zufolge, vor allem in der italienischen Fassung dieser Vorschrift festzustellen, dass damit eine Unterscheidung getroffen werden soll zwischen einem eigenständigen Unternehmen, bei dem nur dessen Jahresabschlüsse zugrunde gelegt werden dürfen, und einem nicht eigenständigen Unternehmen, bei dem die Jahresabschlüsse und Daten der Partnerunternehmen und verbundenen Unternehmen als Grundlage dienen. Das Fehlen des Wortes „ausschließlich“ in Art. 6 Abs. 3 Unterabs. 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361 kann daher nicht bedeuten, dass die ECHA die Daten der Unternehmen, die dem betroffenen Unternehmen vor- oder nachgeschaltet sind, unbegrenzt berücksichtigen dürfte. |
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Was den von der Kommission im Internet veröffentlichten Benutzerleitfaden zur Definition von KMU anbelangt, ist zunächst festzustellen, dass der Benutzerleitfaden, auf den sich die ECHA in ihren Schriftsätzen bezieht, zeitlich nach der angefochtenen Entscheidung erstellt wurde. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass sowohl die Verordnung Nr. 1907/2006 in ihrem Art. 3 als auch die Verordnung Nr. 340/2008 in ihrem neunten Erwägungsgrund und in ihrem Art. 2 bei der Definition der KMU auf die Empfehlung 2003/361 verweisen und nicht auf den Benutzerleitfaden zur Definition von KMU. Insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit kann schließlich der Benutzerleitfaden die in der Empfehlung 2003/361 verwendeten Formulierungen nicht in Frage stellen. |
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Was das von der ECHA vor dem Gericht angeführte Argument anbelangt, dass die Klägerin zu einer „Unternehmensgruppe“ gehöre, und abgesehen davon, dass die ECHA nicht erläutert hat, welche Rechtsgrundlage ihr erlauben würde, diesen möglichen Umstand im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, geht aus den zu den Akten gereichten Unterlagen, insbesondere der Entscheidung SME(2013) 2249, der E‑Mail vom 17. Juli 2013, dem Schreiben vom 15. Oktober 2013 und der angefochtenen Entscheidung, nicht hervor, dass sich die ECHA auf diesen Umstand als Begründung für ihre Anfrage betreffend die Compagnie d’Investissement des Alpes berufen hätte. |
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Nach alledem ist davon auszugehen, dass die von der ECHA im vorliegenden Fall angeführte Rechtsgrundlage nicht die an die Klägerin gerichtete Anfrage hinsichtlich der Compagnie d’Investissement des Alpes rechtfertigte. |
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Daher ist dem ersten, zur Stützung der Klage geltend gemachten Klagegrund stattzugeben und folglich die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären. |
Zum zweiten Klagegrund: Rechtswidrigkeit der Weigerung, der Klägerin den Status eines KMU zuzuerkennen
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Die Klägerin macht unter Berücksichtigung der im Rahmen des ersten Klagegrundes vorgebrachten Argumente geltend, die ECHA hätte 100 % ihrer Daten, 100 % der Daten von I.C.B., 40 % der Daten von Medini und 36,66 % der Daten von A.L.O. Immobilien berücksichtigen müssen. Die Daten der Compagnie d’Investissement des Alpes und von eventuell vorhandenen Partnerunternehmen von Medini seien für die Bestimmung ihrer Größe nicht relevant. Die ECHA habe ihr daher den Status eines KMU nicht mit der Begründung verweigern dürfen, dass sie die verlangten Unterlagen zu den letztgenannten Unternehmen nicht übermittelt habe. |
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Die ECHA führt aus, die Auslegung der Empfehlung 2003/361, wie die Klägerin sie vorgeschlagen habe, verstoße sowohl gegen deren Bestimmungen als auch gegen deren Ziele und auch gegen die Leitlinien des Benutzerleitfadens zur Definition von KMU. Die ECHA habe daher keinen Fehler begangen, als sie angenommen habe, dass der Klägerin der Status eines KMU nicht zuerkannt werden könne, da sie nicht in der Lage gewesen sei, alle erforderlichen Daten vorzulegen, um ihren Anspruch auf die ermäßigten Registrierungsgebühren nachzuweisen. |
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In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung und insbesondere die Weigerung der ECHA, der Klägerin eine Ermäßigung der Gebühren zu gewähren, auf die fehlende Übermittlung der Informationen zur Compagnie d’Investissement des Alpes gestützt war. |
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Wie jedoch im Rahmen des ersten Klagegrundes festgestellt wurde, rechtfertigte die von der ECHA im vorliegenden Fall angeführte Rechtsgrundlage nicht die an die Klägerin gerichtete Anfrage hinsichtlich der Compagnie d’Investissement des Alpes. |
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Daher hat die ECHA auch einen Fehler begangen, als sie angenommen hat, dass die fehlende Übermittlung von Informationen zur Compagnie d’Investissement des Alpes im vorliegenden Fall als Begründung für die Verweigerung einer Ermäßigung der Gebühren gegenüber der Klägerin dienen könnte. |
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Folglich ist dem zweiten, zur Stützung der Klage geltend gemachten Klagegrund stattzugeben und die angefochtene Entscheidung auch aus diesem Grund für nichtig zu erklären. |
Kosten
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Gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die ECHA im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Klägerin die Kosten aufzuerlegen. |
Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Sechste Kammer) für Recht erkannt und entschieden: |
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Frimodt Nielsen Dehousse Collins Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. September 2016. Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Italienisch.
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Referenzen
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