Urteil vom Europäischer Gerichtshof - T-363/14
URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)
21. September 2016 ( *1 )
„Zugang zu Dokumenten — Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 — Unterlagen für ein Ausschreibungsverfahren für einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag — Verweigerung des Zugangs — Ausnahme zum Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen — Ausnahme zum Schutz geschäftlicher Interessen — Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses — Teilzugang — Überwiegendes öffentliches Interesse — Begründungspflicht“
In der Rechtssache T‑363/14
Secolux, Association pour le contrôle de la sécurité de la construction, mit Sitz in Capellen (Luxemburg), Prozessbevollmächtigte: N. Prüm-Carré und E. Billot, Rechtsanwältinnen,
Klägerin,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch A. Buchet und M. Konstantinidis als Bevollmächtigte,
Beklagte,
betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Beschlüsse der Kommission vom 1. und 14. April 2014, mit denen abgelehnt worden war, der Klägerin bestimmte Dokumente eines Ausschreibungsverfahrens mit dem Aktenzeichen 02/2013/OIL, das die Durchführung von Sicherheitskontrollen in verschiedenen Gebäuden in Luxemburg betraf (ABl. 2013/S 156-271471), in vollem Umfang zugänglich zu machen,
erlässt
DAS GERICHT (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten S. Frimodt Nielsen sowie der Richter A. M. Collins (Berichterstatter) und V. Valančius,
Kanzler: G. Predonzani, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2016
folgendes
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1 |
Am 13. August 2013 veröffentlichte die Europäische Kommission im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2013/S 156‑271471) eine Bekanntmachung über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags, die sich auf eine Ausschreibung mit dem Aktenzeichen 02/2013/OIL betreffend die Durchführung von Sicherheitskontrollen in verschiedenen Gebäuden in Luxemburg bezog und zwei Lose umfasste. Die Bekanntmachung einer Berichtigung, mit der die Frist für die Einreichung der Angebote vom 19. September 2013 bis zum 8. Oktober 2013 verlängert wurde (ABl. 2013/S 184-316785), wurde am 21. September 2013 veröffentlicht. |
2 |
Am 8. Oktober 2013 reichte die Klägerin, Secolux, Association pour le contrôle de la sécurité de la construction, je ein Angebot für das Los Nr. 1 und das Los Nr. 2 ein. |
3 |
Am 3. Dezember 2013 informierte die Kommission die Klägerin über die Entscheidung, deren Angebote abzulehnen, da sie nicht die wirtschaftlich günstigsten seien, sowie über die Vergabe des Auftrags an andere Bieter. Sie teilte der Klägerin auch mit, dass ihr für jedes der beiden Lose die Merkmale und Vorteile des angenommenen Angebots sowie der Name des Wirtschaftsteilnehmers, an den der Auftrag vergeben worden sei, auf schriftlichen Antrag mitgeteilt werden könnten. |
4 |
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 stellte die Klägerin einen Antrag in diesem Sinne. |
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Am 11. Dezember 2013 erteilte die Kommission der Klägerin die fraglichen Informationen. |
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Am 18. Dezember 2013 erbat die Klägerin zusätzliche Informationen, da ihr die in den Angeboten der Wirtschaftsteilnehmer, an die der Auftrag vergeben worden sei, genannten Preise anormal niedrig erschienen. Sie beantragte auch, die Unterzeichnung der diese Angebote betreffenden Verträge auszusetzen. |
7 |
Am 24. Dezember 2013 wurde eine Bekanntmachung über die Vergabe der beiden Lose der Ausschreibung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2013/S 249-433951) veröffentlicht. |
8 |
Am 29. Januar 2014 beantragte die Klägerin bei der Kommission, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43), Kopien der Unterlagen zum Vergabeverfahren für das Los Nr. 1, u. a. insbesondere den Bewertungsbericht und das Angebot des ausgewählten Bieters oder zumindest seine Preisaufstellung. |
9 |
Am 30. Januar 2014 informierte die Kommission die Klägerin, dass sie, nachdem ihr nicht innerhalb von zehn Tagen ab der Bekanntgabe der Ablehnung auch nur eine Stellungnahme zum Vergabeverfahren zugegangen sei, am 16. Dezember 2013 die Verträge unterzeichnet habe. Sie informierte weiter über die Unterschiede zwischen den Preisen der Klägerin und denen der Zuschlagsempfängerin. |
10 |
Am 3. Februar 2014 erhob die Klägerin Klage, mit der sie zum einen die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission über die Zurückweisung ihres Angebots für das Los Nr. 1 und zum anderen Ersatz des Schadens, der ihr durch den Erlass dieser Entscheidung entstanden sein soll, beantragte. Auf diese Klage erging das Urteil vom 8. Oktober 2015, Secolux/Kommission (T‑90/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:772). |
11 |
Am 11. Februar 2014 antwortete die Kommission auf das Zugangsverlangen. Sie gewährte erstens einen teilweisen Zugang zum Bewertungsbericht für das Los Nr. 1 mit Ausnahme der darin aufgeführten personenbezogenen Daten und der Teile des Dokuments, die vom Antrag auf Zugang nicht erfasst wurden, da sie das Los Nr. 2 betrafen. Sie gab jedoch nicht an, für welche Teile der Zugang aufgrund der Ausnahme abgelehnt worden war und welche vom Antrag auf Zugang schlicht nicht erfasst wurden. Zweitens lehnte sie es ab, Zugang zum Angebot des ausgewählten Bieters und zu seiner Preisliste zu gewähren, da diese Dokumente vertrauliche Geschäftsinformationen dieses Unternehmens enthielten. |
12 |
Am 3. März 2014 reichte die Klägerin einen ersten Zweitantrag auf Zugang zu den Dokumenten ein. Insbesondere beantragte sie Zugang zum Abschnitt 6 („Einhaltung der Leistungsbeschreibung“) des Bewertungsberichts, der bestimmte Fragen an einen Bieter enthielt, sowie zum Angebot des ausgewählten Bieters oder zumindest zu seiner Preisaufstellung. Ferner beantragte sie Zugang zu dem mit dem ausgewählten Bieter geschlossenen Vertrag. |
13 |
Am 20. März 2014 informierte die Kommission die Klägerin, dass ihr Antrag auf Zugang zu dem mit dem ausgewählten Bieter geschlossenen Vertrag nicht Teil des ursprünglich gestellten Antrags sei und deshalb als gesonderter Erstantrag behandelt worden sei. Sie machte den Vertragsinhalt teilweise zugänglich, wobei sie den Zugang zu bestimmten Passagen verweigerte, um den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten, und insgesamt zu den Anhängen I.A und II des Vertrags (mit der Preisaufstellung und dem Angebot des ausgewählten Bieters), um den Schutz vertraulicher Geschäftsdaten des ausgewählten Bieters zu gewährleisten. |
14 |
Am 1. April 2014 beschied die Kommission den Zweitantrag durch Beschluss (im Folgenden: Beschluss vom 1. April 2014), mit dem sie es ablehnte, zusätzlich zu dem bereits gewährten Zugang noch weiteren Zugang zu gewähren. Laut diesem Beschluss erfolgte die Ablehnung für den Bewertungsbericht, für das Angebot des ausgewählten Bieters und für die Preisaufstellung zum Schutz personenbezogener Daten (Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001), zum Schutz von Geschäftsinteressen (Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich dieser Verordnung) und zum Schutz des Entscheidungsprozesses (Art. 4 Abs. 3 dieser Verordnung). Was den Bewertungsbericht betrifft, hat die Kommission auch in diesem Verfahrensstadium nicht näher erläutert, welche Teile unter die Ausnahmeregelung für personenbezogene Daten fielen und welche das Los Nr. 2 betrafen und somit nicht unter den Antrag auf Zugang fielen. |
15 |
Am 2. April 2014 stellte die Klägerin einen zweiten Zweitantrag, mit dem sie darum ersuchte, ihr den gesamten Vertrag zugänglich zu machen. |
16 |
Am 14. April 2014 beschied die Kommission diesen Zweitantrag durch Beschluss (im Folgenden: Beschluss vom 14. April 2014), mit dem sie es ablehnte, zusätzlich zu dem bereits gewährten Zugang noch weiteren Zugang zu gewähren, und berief sich dafür auf dieselben Gründe wie im Beschluss vom 1. April 2014. |
Verfahren und Anträge der Parteien
17 |
Mit Klageschrift, die am 2. Juni 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie beantragt,
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18 |
Die Kommission beantragt,
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19 |
Auf Vorschlag des Berichterstatters hat das Gericht im Rahmen der in Art. 91 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehenen prozessleitenden Maßnahmen die Kommission aufgefordert, die Schriftstücke, in die die Einsicht verweigert worden war, vollständig in Kopie vorzulegen. Die Kommission ist dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen. Gemäß Art. 104 der Verfahrensordnung wurden diese Dokumente der Klägerin nicht bekannt gegeben. |
20 |
Das Gericht hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und hat im Rahmen verfahrensleitender Maßnahmen gemäß Art. 89 der Verfahrensordnung der Kommission schriftliche Fragen zur Beantwortung vor der mündlichen Verhandlung gestellt. |
21 |
Die Parteien haben in der Sitzung vom 30. Juni 2016 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet. |
Rechtliche Würdigung
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Die Klägerin macht drei Klagegründe geltend, mit denen sie rügt, dass die Kommission erstens nicht über alle vom Antrag umfassten Dokumente entschieden, zweitens gegen Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 und drittens gegen Art. 296 AEUV verstoßen habe. |
23 |
Da die Klägerin auf den ersten Klagegrund verzichtet hat, ist dieser nicht zu untersuchen. |
Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001
24 |
Mit dem zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass die angefochtenen Beschlüsse gegen Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 verstießen. Dieser Klagegrund ist in fünf Teile untergliedert, in denen gerügt wird, erstens liege keine Beeinträchtigung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001, zweitens keine Beeinträchtigung von Geschäftsinteressen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich dieser Verordnung und drittens keine Beeinträchtigung des Entscheidungsprozesses im Sinne von Art. 4 Abs. 3 dieser Verordnung vor, viertens bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse, das die Verbreitung im Sinne von Art. 4 dieser Verordnung rechtfertige, und fünftens liege in der Ablehnung der teilweisen Verbreitung der genannten Dokumente ein Verstoß gegen deren Art. 4 Abs. 6. |
Zum ersten Teil: keine Beeinträchtigung personenbezogener Daten
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Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 sieht vor, dass die Organe den Zugang zu einem Dokument verweigern, durch dessen Verbreitung der Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen, insbesondere gemäß den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten, beeinträchtigt würde. Im vorliegenden Fall sind die einschlägigen Bestimmungen insbesondere in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1) enthalten. |
26 |
Wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, ist bei der Prüfung des Verhältnisses zwischen den Verordnungen Nr. 1049/2001 und Nr. 45/2001 im Hinblick auf die Anwendung der Ausnahme des Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 auf den vorliegenden Fall zu beachten, dass diese Verordnungen unterschiedliche Ziele haben. Die erste zielt darauf ab, die größtmögliche Transparenz des Entscheidungsprozesses öffentlicher Stellen und der Informationen, auf denen ihre Entscheidungen beruhen, zu gewährleisten. Sie soll also die Ausübung des Rechts auf Zugang zu Dokumenten so weit wie möglich erleichtern und eine gute Verwaltungspraxis fördern. Die zweite Verordnung bezweckt, den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Privatsphäre bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sicherzustellen (Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Bavarian Lager, C‑28/08 P, EU:C:2010:378, Rn. 49). |
27 |
Die Verordnungen Nr. 45/2001 und Nr. 1049/2001 sind kurz nacheinander erlassen worden. Sie enthalten keine Bestimmungen, die ausdrücklich den Vorrang der einen Verordnung gegenüber der anderen vorsähen. Deshalb ist grundsätzlich ihre volle Anwendung sicherzustellen (Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Bavarian Lager, C‑28/08 P, EU:C:2010:378, Rn. 56). |
28 |
Nach Art. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 45/2001 gelten als „personenbezogene Daten“ alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person. Als bestimmbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennnummer oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind. |
29 |
Nach dem siebten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 45/2001 können Personen, deren personenbezogene Daten von den Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft in irgendeinem Kontext verarbeitet werden, z. B. weil sie bei diesen Organen oder Einrichtungen beschäftigt sind, unter den Schutz fallen. |
30 |
Außerdem gibt es keinen prinzipiellen Grund, berufliche Tätigkeiten vom Begriff des Privatlebens auszunehmen (Urteile vom 20. Mai 2003, Österreichischer Rundfunk u. a., C‑465/00, C‑138/01 und C‑139/01, EU:C:2003:294, Rn. 73, und vom 8. November 2007, Bavarian Lager/Kommission, T‑194/04, EU:T:2007:334, Rn. 114). |
31 |
Im vorliegenden Fall ist den Schriftsätzen und den Dokumenten, die im Rahmen der vom Gericht angeordneten prozessleitenden Maßnahmen vorgelegt worden sind, zu entnehmen, dass sich die Kommission auf den Schutz personenbezogener Daten berufen hat, um den Zugang zu bestimmten Passagen zu verweigern, die die Namen und Vornamen von bei den Bietern Beschäftigten und der Mitglieder des Auswahlausschusses, ihre Unterschrift und ihre Funktion enthalten. Die Kommission hat diese Elemente somit rechtsfehlerfrei als personenbezogene Daten betrachtet. |
32 |
Wie im Beschluss vom 1. April 2014 angegeben, werden gemäß Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 die personenbezogenen Daten an Empfänger wie die Klägerin nur dann übermittelt, wenn diese die Notwendigkeit der Übermittlung nachweisen und wenn es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass die Übermittlung die berechtigten Interessen der betroffenen Person beeinträchtigen könnte. |
33 |
Da die Klägerin keine ausdrückliche rechtliche Begründung und kein überzeugendes Argument vorgetragen hat, um die Notwendigkeit der Übermittlung der in Rede stehenden personenbezogenen Daten darzutun, hat die Kommission zu Recht den Zugang zu diesen Daten verweigert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Bavarian Lager, C‑28/08 P, EU:C:2010:378, Rn. 78). |
34 |
Die Klägerin trägt in der Erwiderung erstmals vor, dass die Kommission ihr nach der Rechtsprechung, insbesondere Rn. 216 des Urteils vom 9. September 2009, Brink’s Security Luxembourg/Kommission (T‑437/05, EU:T:2009:318), Zugang zu dem Abschnitt des Bewertungsberichts hätte gewähren müssen, der personenbezogene Daten der Mitglieder des Bewertungsausschusses enthalte. |
35 |
Insoweit ist hervorzuheben, dass das von der Klägerin geltend gemachte Urteil vom 9. September 2009, Brink’s Security Luxembourg/Kommission (T‑437/05, EU:T:2009:318), vor dem Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Bavarian Lager (C‑28/08 P, EU:C:2010:378), ergangen ist. Der Gerichtshof hat aber im letztgenannten Urteil die Regeln erläutert, nach denen die Organe der Union die Anträge auf Zugang zu den Dokumenten prüfen müssen, die personenbezogene Daten enthalten. Im Übrigen hat die Klägerin auf eine in der mündlichen Verhandlung gestellte Frage zur Rechtsprechung den Vorrang des Urteils vom 29. Juni 2010, Kommission/Bavarian Lager (C‑28/08 P, EU:C:2010:378), anerkannt. |
36 |
In diesem Kontext ist festzustellen, dass derjenige, der eine Übermittlung personenbezogener Daten beantragt, die Notwendigkeit dieser Übermittlung nachweisen muss. Wird dieser Nachweis erbracht, ist es Sache des betroffenen Organs, zu überprüfen, ob keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die in Rede stehende Übermittlung berechtigte Interessen der betroffenen Person beeinträchtigen könnte (Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth und PAN Europe/EFSA, C‑615/13 P, EU:C:2015:489, Rn. 47). |
37 |
Hierzu ist festzustellen, dass es zwar grundsätzlich möglich ist, dass ein abgelehnter Bieter berechtigte Gründe vorträgt, um Zugang zu den Namen des Auswahlausschusses des in Rede stehenden Auftrags zu erhalten, doch hat die Klägerin vor dem Erlass der angefochtenen Beschlüsse nichts vorgetragen, was dieses Verlangen rechtfertigt. Nicht einmal im Rahmen des vorliegenden Verfahrens hat sie substantiierte Argumente in diesem Sinne geltend gemacht. Unter diesen Umständen ist die Rüge der Klägerin betreffend den Zugang zu den Passagen des Bewertungsberichts, die personenbezogene Daten zu den Personalien der Mitglieder des Auswahlausschusses enthalten, nämlich den Passagen in der Mitte von Seite 6 und im Anhang Nr. 1 des Bewertungsberichts zurückzuweisen. |
38 |
Was die anderen nicht offengelegten Passagen des Bewertungsberichts betrifft, einschließlich der Fragen an einen Bieter in Abschnitt 6 des Berichts, d. h. die Passagen auf den Seiten 2, 3, 4, 5, am Anfang und am Ende von Seite 6 und in Anhang Nr. 2 des Bewertungsberichts, so betrafen sie das Los Nr. 2 und waren folglich nicht von dem Antrag auf Zugang erfasst. Im Übrigen hat die Kommission, auch wenn sie der Klägerin das Verständnis des Beschlusses vom 1. April 2014 hätte erleichtern können, wenn sie die Teile des Bewertungsberichts, die unter den Schutz personenbezogener Daten fielen, und diejenigen, die das Los Nr. 2 betrafen, im Einzelnen benannt hätte, doch keine Rechtspflicht verletzt, indem sie wie im konkreten Fall gehandelt hat. |
39 |
Nach alledem ist der erste Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen. |
Zum zweiten Teil: keine Beeinträchtigung des Schutzes geschäftlicher Interessen
40 |
Nach Ansicht der Klägerin hat die Kommission fehlerhaft eine Gefahr der Beeinträchtigung des Schutzes geschäftlicher Interessen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 angenommen. |
41 |
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Untersuchung des zweiten Teils des zweiten Klagegrundes nur zu prüfen ist, ob die Kommission sich auf den Schutz geschäftlicher Interessen stützen konnte, um den Zugang zum Angebot des ausgewählten Bieters, einschließlich des Preisverzeichnisses, sowie zu den Anhängen I.A und II des Vertrags zu verweigern. Wie nämlich der Schlussfolgerung des Gerichts zum ersten Teil des zweiten Klagegrundes zu entnehmen ist, hat die Kommission mit der Gewährung eines teilweisen Zugangs zum Bewertungsbericht und zum Inhalt des Vertrags fehlerfrei gehandelt, weil die Verbreitung bestimmter Passagen den Schutz personenbezogener Daten hätte beeinträchtigen können und andere Passagen das Los Nr. 2 betrafen und somit vom Antrag auf Zugang erfasst waren. |
42 |
In den angefochtenen Beschlüssen beruft sich die Kommission auf Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001, sowie auf Art. 113 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung und den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. 2012, L 298, S. 1, im Folgenden: Haushaltsordnung). |
43 |
Aus der Rechtsprechung folgt, dass die Verordnung Nr. 1049/2001 und die Haushaltsordnung unterschiedliche Ziele verfolgen und keine Vorschrift enthalten, die ausdrücklich den Vorrang der einen vor der anderen vorsähe. Daher ist eine Anwendung jeder dieser Verordnungen sicherzustellen, die mit der Anwendung der jeweils anderen vereinbar ist und somit eine kohärente Anwendung ermöglicht (Urteil vom 29. Januar 2013, Cosepuri/EFSA, T‑339/10 und T‑532/10, EU:T:2013:38, Rn. 85). |
44 |
Was spezifisch die Anwendung der Verordnung Nr. 1049/2001 betrifft, so soll diese Verordnung der Öffentlichkeit ein größtmögliches Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe gewähren (Urteil vom 29. Januar 2013, Cosepuri/EFSA, T‑339/10 und T‑532/10, EU:T:2013:38, Rn. 87). |
45 |
Jedoch unterliegt dieses Recht gleichwohl gewissen Einschränkungen aufgrund öffentlicher oder privater Interessen. Diese Ausnahmen sind aber, da sie vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten abweichen, eng auszulegen und anzuwenden (Urteil vom 29. Januar 2013, Cosepuri/EFSA, T‑339/10 und T‑532/10, EU:T:2013:38, Rn. 88 und 89). |
46 |
Beschließt das betreffende Organ, den Zugang zu einem Dokument zu verweigern, dessen Übermittlung bei ihm beantragt wurde, muss es daher grundsätzlich erläutern, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das Interesse, das durch eine von ihm geltend gemachte Ausnahme nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützt wird, konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte. Die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung muss außerdem angemessen vorhersehbar und darf nicht rein hypothetisch sein. Dem betreffenden Organ steht es jedoch frei, sich insoweit auf allgemeine Vermutungen zu stützen, die für bestimmte Kategorien von Dokumenten gelten, da für Anträge auf Verbreitung von Dokumenten der gleichen Art vergleichbare allgemeine Erwägungen gelten können (Urteil vom 29. Januar 2013, Cosepuri/EFSA, T‑339/10 und T‑532/10, EU:T:2013:38, Rn. 90). |
47 |
Aus der Rechtsprechung folgt, dass die von den Bietern im Rahmen einer Ausschreibung eingereichten Angebote in den Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung für den Schutz geschäftlicher Interessen fallen können, insbesondere wegen der in den Geboten enthaltenen wirtschaftlichen und technischen Angaben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Januar 2013, Cosepuri/EFSA, T‑339/10 und T‑532/10, EU:T:2013:38, Rn. 95). |
48 |
Außerdem ist der Schutz der Gebote der Bieter gegenüber den anderen Bietern in den einschlägigen Vorschriften der Haushaltsordnung vorgesehen, insbesondere in ihrem Art. 113 Abs. 2, der nicht die Offenlegung der eingereichten Angebote vorsieht, auch nicht auf schriftliches Ersuchen der abgelehnten Bieter. Diese Einschränkung ist dem Ziel der unionsrechtlichen Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge immanent, das auf einem unverfälschten Wettbewerb beruht. Zur Erreichung dieses Ziels ist es wichtig, dass die öffentlichen Auftraggeber keine die Vergabeverfahren betreffenden Informationen preisgeben, deren Inhalt dazu verwendet werden könnte, den Wettbewerb entweder in einem laufenden oder in späteren Vergabeverfahren zu verfälschen (Urteil vom 29. Januar 2013, Cosepuri/EFSA, T‑339/10 und T‑532/10, EU:T:2013:38, Rn. 100). |
49 |
Aus alledem folgt, dass nach der Rechtsprechung eine allgemeine Vermutung besteht, dass der Zugang der Bieter zu den Angeboten der anderen Bieter grundsätzlich die Geschäftsinteressen beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Januar 2013, Cosepuri/EFSA, T‑339/10 und T‑532/10, EU:T:2013:38, Rn. 101). |
50 |
Gleichwohl ist zu betonen, dass die in der vorstehenden Rn. 49 genannte allgemeine Vermutung nicht die Möglichkeit ausschließt, sie für ein bestimmtes Dokument, um dessen Preisgabe ersucht wird, zu widerlegen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Preisgabe nachzuweisen (Urteil vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C‑404/10 P, EU:C:2012:393, Rn. 126). |
51 |
Der vorliegende Fall ist im Licht dieser Grundsätze zu prüfen. |
52 |
Erstens ist darauf hinzuweisen, dass der Klägerin im vorliegenden Fall der Zugang zu dem vom ausgewählten Bieter eingereichten Angebot verweigert wurde, zu dem das Preisverzeichnis und das Gesamtverzeichnis der Preise gehören. Zudem besteht auch Anhang I.A des Vertrags, zu dem die Kommission den Zugang in vollem Umfang verweigerte, aus dem Preisverzeichnis des Angebots des ausgewählten Bieters. Anhang II des Vertrags, zu dem ebenfalls der Zugang verweigert wurde, enthält das Angebot des ausgewählten Bieters. Es handelt sich somit um genau die gleiche Art von Dokumenten, wie sie Gegenstand des Urteils vom 29. Januar 2013, Cosepuri/EFSA (T‑339/10 und T‑532/10, EU:T:2013:38), waren. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin kann aus diesem Urteil nicht abgeleitet werden, dass es nur einen Antrag auf Zugang zur Gesamtheit der Angebote der Bieter und nicht einen Antrag auf Zugang nur zum Angebot des ausgewählten Bieters betreffe. |
53 |
Offenkundig können nämlich Dokumente, auf die sich der vorliegende Antrag auf Zugang bezieht, ihrem Wesen nach vertrauliche technische und wirtschaftliche Angaben des ausgewählten Bieters, insbesondere Informationen zu seinen Kompetenzen und Arbeitsmethoden, seinem Know-how, seiner internen Organisation, seinen Kosten und seinen Angebotspreisen enthalten. |
54 |
Unter diesen Umständen hat die Kommission in den angefochtenen Beschlüssen zu Recht befunden, dass für das Angebot des ausgewählten Bieters, einschließlich des Preisverzeichnisses, des Anhangs I.A des Vertrags, der das Preisverzeichnis enthält, und des Anhangs II des Vertrags, der das Angebot des ausgewählten Bieters enthält, eine allgemeine Vermutung galt, dass deren Preisgabe grundsätzlich den Schutz von Geschäftsinteressen beeinträchtigt. |
55 |
Im Übrigen ist zu betonen, dass Art. 113 Abs. 2 der Haushaltsordnung gerade zur Wahrung der Vertraulichkeit dieser sensiblen geschäftlichen Informationen die Übermittlung des Angebots des ausgewählten Bieters an die abgelehnten Bieter nicht vorsieht und sogar festlegt, dass die Veröffentlichung bestimmter Informationen entfallen kann, wenn sie die legitimen Geschäftsinteressen beeinträchtigen würde oder dem lauteren Wettbewerb schaden könnte. |
56 |
Zweitens ist festzustellen, dass die Klägerin in keinem Verfahrensstadium irgendetwas vorgetragen hat, mit dem dargetan werden könnte, dass die verlangten Dokumente nicht unter die oben genannte Vermutung fielen. |
57 |
Was das Preisverzeichnis insgesamt betrifft, trägt die Klägerin vor, dass die Offenlegung dieses Dokuments die Geschäftsinteressen des ausgewählten Bieters nicht beeinträchtigen könne, denn die Vergabebekanntmachung nenne die Höhe des Preises seines Angebots. Diesem Argument kann nicht gefolgt werden, denn das Preisverzeichnis ist ein sehr viel detaillierteres Dokument, das Posten für Posten die Preise für die angebotenen Dienstleistungen angibt, während die Vergabebekanntmachung nur den Gesamtbetrag des vergebenen Auftrags nennt. |
58 |
Gleiches gilt für das Gesamtpreisverzeichnis im Anhang des Angebots. Es ist festzustellen, dass dieses Dokument auch Informationen zu den Preisen der angebotenen Dienstleistungen enthält, die mehr Details enthalten als die mit der Vergabebekanntmachung offengelegten Informationen. Somit gilt die oben genannte Vermutung auch für das Gesamtverzeichnis. |
59 |
Somit war die Kommission berechtigt, die in Rede stehenden Dokumente, nämlich das Angebot des ausgewählten Bieters, einschließlich des Preisverzeichnisses und des Gesamtpreisverzeichnisses, und die Anhänge I.A und II des Vertrags unter die den Schutz von Geschäftsinteressen betreffende Ausnahme fallend anzusehen, ohne diese Geschäftsinteressen, wie von der Klägerin gefordert, konkret und individuell zu prüfen. |
60 |
Das Vorbringen der Klägerin zum Bestehen eines überwiegenden öffentlichen Interesses, das die Verbreitung rechtfertigt, wird nachfolgend im Rahmen des vierten Teils geprüft. |
61 |
Was schließlich das Vorbringen der Klägerin betrifft, die ihr von der Kommission erteilten Informationen zum Preis des ausgewählten Angebots entsprächen nicht den Anforderungen von Art. 113 der Haushaltsordnung, ist – die Zulässigkeit dieses Vorbringens unterstellt – festzustellen, dass Art. 113 Abs. 2 der Haushaltsordnung entgegen der Ansicht der Klägerin nicht die Verpflichtung aufstellt, dem abgelehnten Bieter unter dem Gesichtspunkt der Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots detaillierte Informationen zu den Preisen mitzuteilen. |
62 |
Nach alledem ist der zweite Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen. |
Zum dritten Teil: keine Beeinträchtigung des Entscheidungsprozesses
63 |
Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission sich zu Unrecht auf die Ausnahmeregelung zum Schutz des Entscheidungsprozesses gestützt habe, um den Zugang zu bestimmten Dokumenten gemäß Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 zu verweigern. |
64 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung ein und dasselbe Dokument in den Anwendungsbereich einer oder mehrerer in der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen fallen kann (Urteil vom 10. September 2008, Williams/Kommission, T‑42/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:325, Rn. 126). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Kommission fehlerfrei befunden hat, dass gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung die Verbreitung des gesamten Bewertungsberichts und des gesamten Inhalts des mit dem ausgewählten Bieter unterzeichneten Vertrags den Schutz personenbezogener Daten beeinträchtige und dass die Verbreitung des Angebots des ausgewählten Bieters, einschließlich des Preisverzeichnisses sowie der Anhänge I.A und II des Vertrags den Schutz von Geschäftsinteressen gemäß Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich beeinträchtigen würde. |
65 |
Da diese Ausnahmen, die das Gericht als begründet angesehen hat, die Dokumente, zu denen der Zugang in vollem Umfang verweigert worden ist, und die nicht offengelegten Teile der beantragten Dokumente erfassen, ist es aus Gründen der Verfahrensökonomie nicht nötig, die Begründetheit der ins Leere gehenden Rügen der Klägerin, die die Ausnahme bezüglich des Schutzes des Entscheidungsprozesses betreffen, zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 27. November 2012, Steinberg/Kommission, T‑17/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:625, Rn. 89). |
Zum vierten Teil: Bestehen eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Verbreitung
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Die Klägerin trägt vor, dass trotz der Gefahr der Beeinträchtigung von Geschäftsinteressen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 letzter Satzteil der Verordnung Nr. 1049/2001 bestehe. |
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Wie bereits dargelegt, folgt aus der Rechtsprechung, dass die Geltung einer allgemeinen Vermutung wie im vorliegenden Fall der Vermutung der Beeinträchtigung von Geschäftsinteressen nicht die Möglichkeit ausschließt, darzutun, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung eines Dokuments besteht (Urteil vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C‑404/10 P, EU:C:2012:393, Rn. 126). |
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Der Antragsteller muss jedoch konkret Umstände anführen, die ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der betroffenen Dokumente rechtfertigen (Urteile vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C‑514/11 P und C‑605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 94, und vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission, C‑612/13 P, EU:C:2015:486, Rn. 90). |
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Insoweit muss das überwiegende öffentliche Interesse, das die Verbreitung eines Dokuments rechtfertigen kann, sich zwar nicht notwendigerweise von den Grundsätzen unterscheiden, auf denen die Verordnung Nr. 1049/2001 beruht (Urteile vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C‑514/11 P und C‑605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 92, und vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission, C‑612/13 P, EU:C:2015:486, Rn. 92). |
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Jedoch können allgemeine Erwägungen den Zugang zu den beantragten Dokumenten nicht rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C‑514/11 P und C‑605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 93, und vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission, C‑612/13 P, EU:C:2015:486, Rn. 93). |
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Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Klägerin in ihren Zweitanträgen nur den Grundsatz der Transparenz angeführt und darüber hinaus geltend gemacht hat, dass ein Widerspruch zwischen dem in der Vergabebekanntmachung genannten Betrag und dem Betrag des Angebots des ausgewählten Bieters bestehe. Den Zweitanträgen zufolge soll die Verbreitung der beantragten Dokumente notwendig sein, um der Klägerin zu ermöglichen, den Betrag zu überprüfen, für den der Vertrag vergeben wurde. |
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Hierzu ist zu beachten, dass zum Zeitpunkt des Beschlusses vom 1. April 2014 die Klägerin bereits ihre Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung, mit der ihr Angebot abgelehnt worden war, eingereicht hatte. Im Rahmen dieser Klage erhob sie u. a. den Vorwurf der Unregelmäßigkeit wegen der Vergabe für einen höheren Betrag als denjenigen des Angebots des ausgewählten Bieters, wie Rn. 19 des Urteils vom 8. Oktober 2015Secolux/Kommission (T‑90/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:772), zu entnehmen ist. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das von der Klägerin geltend gemachte Interesse ein privates und kein öffentliches Interesse ist. |
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Nach ständiger Rechtsprechung stellt nämlich der Umstand, dass sich die beantragten Dokumente als für die Verteidigung der Klägerin im Rahmen der Klage notwendig erweisen können, ein privates Interesse dar. Da die Klägerin Zugang zu den in Rede stehenden Dokumenten beantragte, um ihre Argumente im Rahmen ihrer Nichtigkeitsklage besser zur Geltung zu bringen, kann dies kein überwiegendes öffentliches Interesse darstellen, das die Offenlegung rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C‑404/10 P, EU:C:2012:393, Rn. 145 und 146, und vom 20. März 2014, Reagens/Kommission, T‑181/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:139, Rn. 142). |
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Die Klägerin trägt zur Unterstützung ihrer allgemeinen Berufung auf den Grundsatz der Transparenz kein weiteres substantiiertes Argument vor. Was somit die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung sowie das Diskriminierungsverbot betrifft, beschränkt sich die Klägerin, abgesehen davon, dass sie sich in ihren Zweitanträgen nicht hierauf berufen hat, um ein überwiegendes öffentliches Interesse geltend zu machen, darauf, sie ohne irgendein konkretes Argument anzuführen. Derart allgemeine Erwägungen können jedoch zur Rechtfertigung des Zugangs zu den verlangten Dokumenten nicht berücksichtigt werden. |
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Aus alledem ist der Schluss zu ziehen, dass die Klägerin nicht das Bestehen eines überwiegenden öffentlichen Interesses dargetan hat, das die Verbreitung der in Rede stehenden Dokumente nach Art. 4 Abs. 2 letzter Satzteil der Verordnung der Nr. 1049/2001 rechtfertigt. |
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Deshalb ist der vierte Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen. |
Zum fünften Teil: Verweigerung einer teilweisen Freigabe
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Die Klägerin macht geltend, dass die angefochtenen Beschlüsse gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 verstießen, soweit mit ihnen ein teilweiser Zugang zu bestimmten beantragten Dokumenten verweigert werde. Die Kommission hätte für jedes Dokument eine konkrete Analyse der Gründe, aus denen eine teilweise Übermittlung nicht möglich gewesen sei, durchführen müssen. |
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Nach Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 werden, wenn nur Teile des angeforderten Dokuments einer der Ausnahmen unterliegen, die übrigen Teile des Dokuments freigegeben. |
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Insoweit steht erstens fest, dass die Kommission einen teilweisen Zugang zu dem Bewertungsbericht und dem Inhalt des mit dem ausgewählten Bieter geschlossenen Vertrags gewährt hat, ohne dass die Klägerin irgendein Argument vorgetragen hätte, das den Schluss erlaubt, dass die Kommission zu anderen Teilen dieser Dokumente hätte Zugang gewähren müssen. Wie bereits oben in Rn. 38 ausgeführt, gewährte die Kommission keinen Zugang zu Abschnitt 6 des Bewertungsberichts, weil dieser Abschnitt das Los Nr. 2 betraf, das nicht vom Antrag erfasst war. |
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Was zweitens das Angebot des ausgewählten Bieters betrifft, einschließlich des Preisverzeichnisses in seiner vollständigen Fassung in der Form des Gesamtpreisverzeichnisses sowie der Anhänge I.A und II des Vertrags, ist der Rechtsprechung zu entnehmen, dass die in den Rn. 52 bis 54 des vorliegenden Urteils genannte allgemeine Vermutung besagt, dass die Dokumente, für die sie gilt, nicht von der Verpflichtung zur vollständigen oder teilweisen Verbreitung ihres Inhalts erfasst sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C‑404/10 P, EU:C:2012:393, Rn. 133). |
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Daher ist der fünfte Teil des zweiten Klagegrundes und folglich der zweite Klagegrund insgesamt als unbegründet zurückzuweisen. |
Zum dritten Klagegrund: Verletzung von Art. 296 AEUV
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Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des genannten Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts, sondern auch seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (Urteile vom 10. September 2008, Williams/Kommission, T‑42/05, EU:T:2008:325, Rn. 94, vom 7. Juli 2011, Valero Jordana/Kommission, T‑161/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:337, Rn. 48, und vom 15. Juli 2015, Dennekamp/Parlament, T‑115/13, EU:T:2015:497, Rn. 136). |
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Handelt es sich um einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten, so muss das jeweilige Organ, wenn es diesen Zugang verweigert, aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Informationen für jeden Einzelfall dartun, dass die Dokumente, zu denen der Zugang beantragt wurde, tatsächlich unter die in der Verordnung Nr. 1049/2001 aufgezählten Ausnahmetatbestände fallen (Urteile vom 10. September 2008, Williams/Kommission, T‑42/05, EU:T:2008:325, Rn. 95, und vom 7. Juli 2011, Valero Jordana/Kommission, T‑161/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:337, Rn. 49). Nach der Rechtsprechung obliegt es also dem Organ, das den Zugang zu einem Dokument verweigert hat, eine Begründung zu geben, der sich entnehmen und anhand deren sich überprüfen lässt, ob das angeforderte Dokument tatsächlich in den von der angeführten Ausnahme erfassten Bereich fällt und ob in Bezug auf diese Ausnahme tatsächlich ein Schutzbedarf besteht. |
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Der vorliegende Fall ist im Licht dieser Grundsätze zu prüfen. |
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Erstens ist zu der Rüge eines Begründungsmangels betreffend den Schutz der Privatsphäre festzustellen, dass in den angefochtenen Beschlüsse rechtlich hinreichend erläutert wird, weshalb bestimmte Passagen des Bewertungsberichts und des vom ausgewählten Bieter unterzeichneten Vertrags aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten nicht verbreitet werden konnten. |
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Das Vorbringen der Klägerin betreffend Abschnitt 6 des Bewertungsberichts geht in tatsächlicher Hinsicht fehl, denn wie die Kommission in ihren Schriftsätzen erklärt und wie sich aus der Prüfung dieses Dokuments durch das Gericht ergibt, betrifft dieser Abschnitt das Los Nr. 2, das nicht vom Antrag auf Zugang erfasst ist. |
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Wie oben in Rn. 38 ausgeführt, hat die Kommission, selbst wenn sie der Klägerin das Verständnis der angefochtenen Beschlüsse hätte erleichtern können, wenn sie die unter den Schutz personenbezogener Daten fallenden und die das Los Nr. 2 betreffenden Dokumententeile genau benannt hätte, nicht die Begründungspflicht verletzt, indem sie wie im konkreten Fall gehandelt hat. |
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Auch das Argument der Klägerin betreffend das Angebot des ausgewählten Bieters ist zurückzuweisen, denn die Kommission hat ihre Verweigerung des Zugangs zu diesem Dokument nicht auf den Schutz der Privatsphäre gestützt. |
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Was zweitens den Schutz von Geschäftsinteressen betrifft, sind die angefochtenen Beschlüsse entgegen dem Vorbringen der Klägerin hinsichtlich der Anwendung einer für die Nichtverbreitung des Angebots des ausgewählten Bieters, einschließlich der Anhänge I.A und II des Vertrags, sprechenden allgemeinen Vermutung ausreichend begründet, um diesen Schutz sicherzustellen. |
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Drittens ist es aus denselben Gründen wie den in den Rn. 64 und 65 des vorliegenden Urteils dargelegten nicht notwendig, die Begründetheit der Rüge eines Begründungsmangels in Bezug auf den Schutz des Entscheidungsprozesses für diese Rechtssache zu untersuchen, da diese Rüge ins Leere geht. |
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Was viertens die auf den Mangel eines überwiegenden öffentlichen Interesses gestützte Begründung betrifft, so hat die Klägerin in ihren Zweitanträgen nur ganz allgemein den Grundsatz der Transparenz geltend gemacht und dabei inzidenter ihr Interesse erwähnt, das Vorliegen eines Widerspruchs zwischen der Vergabebekanntmachung und dem Betrag des Angebots des ausgewählten Bieters prüfen zu können. Insoweit ergibt sich aus den angefochtenen Beschlüssen, dass die Kommission zwar knapp, aber klar die Ansicht geäußert hat, dass die Klägerin nichts vorgetragen hat, das geeignet wäre, das Bestehen eines eine Verbreitung rechtfertigenden überwiegenden öffentlichen Interesses darzutun. Die Kommission hat im Übrigen hinzugefügt, sie habe kein überwiegendes öffentliches Interesse, das eine solche Verbreitung rechtfertigen würde, feststellen können. Im Übrigen hat die Kommission in ihren ursprünglichen Beschlüssen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Interesse der Klägerin an der Verbreitung, privater Natur sei. Unter diesen Umständen ist das Argument eines Begründungsmangels hinsichtlich des Vorliegens eines überwiegenden öffentlichen Interesses zurückzuweisen. |
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Hinzu kommt schließlich, was den Beschluss vom 14. April 2014 betrifft, dass die Anhänge I.A und II des Vertrags das Preisverzeichnis und das Angebot des ausgewählten Bieters enthielten. Deshalb konnte im Beschluss vom 14. April 2014 zulässigerweise auf die Begründung des Beschlusses vom 1. April 2014 verwiesen werden, in dem bereits über die Übermittlung dieser Angaben entschieden worden war. |
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Der dritte Klagegrund, mit dem eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht wird, ist daher als unbegründet zurückzuweisen. |
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Die Klage ist somit in vollem Umfang abzuweisen. |
Kosten
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Gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung hat die unterlegene Partei auf Antrag die Kosten zu tragen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Sechste Kammer) für Recht erkannt und entschieden: |
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Frimodt Nielsen Collins Valančius Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 21. September 2016. Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.
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Referenzen
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